Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Mai 2013 - 3 K 800/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2013:0513.3K800.12.NW.0A
13.05.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, die Fahrzeugpapiere zwecks Ummeldung seines Kraftfahrzeugs vorzulegen sowie gegen die anschließende Stilllegungsverfügung.

2

Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Mit Hauptwohnung ist er seit dem 23. Februar 2009 in der A-Straße 3 in A-Dorf gemeldet. Zuvor lautete sein Hauptwohnanschrift B-Straße 6 in B-Stadt. So ist es dem elektronischen Melderegister des Landes Rheinland-Pfalz Einwohnermeldeinformationssystem – EWOIS – (Stand: 21. März 2011, 21. April 2011, 31. Juli 2012, 13. Mai 2013) zu entnehmen.

3

Mit Schreiben vom 16. März und 6. April 2011 bat die Stadt B-Stadt – Ordnungs- und Bürgeramt – den Beklagten um Umschreibung des Kraftfahrzeugs des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie um Mitteilung des neuen amtlichen Kennzeichens (vorhergegangen war eine Anzeige der Kfz-Versicherung).

4

Mit Schreiben vom 22. März 2011 wies der Beklagte den Kläger auf die Pflicht zur Ummeldung des Kraftfahrzeuges nach Verlegung des Wohn- bzw. Firmensitzes gemäß § 13 Abs. 3 Fahrzeug-ZulassungsverordnungFZV – hin.

5

Der Kläger ließ per E-Mail vom 30. März 2011 über seinen Hausverwalter in A-Dorf vortragen, er sei Sonder-Botschafter. Der maßgebliche Wohn-/Firmensitz sei keineswegs von B-Straße 6 in B-Stadt nach A-Dorf, A-Straße 3, verlegt worden. Dieser Annahme liege ein Fehler der Kfz-Haftpflicht-Versicherung zugrunde. Die Immobilie in A-Dorf sei ursprünglich als Kapitalanlage angeschafft worden, sei als späterer Altersruhesitz gedacht gewesen und werde gelegentlich von ihm als Wochenend-/Ferienhaus genutzt. Eine Ummeldung des Kraftfahrzeugs verbiete sich daher.

6

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 4. April 2011, die dem Kläger am 5. April 2011 per Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten unter der Anschrift A-Straße 3 in A-Dorf zugestellt wurde, forderte der Beklagte den Kläger auf, unverzüglich, also innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, zwecks Ummeldung des Kraftfahrzeugs die Fahrzeugpapiere vorzulegen (Ziffer 1). Für den Fall, dass er der Verfügung nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte an, den Betrieb des klägerischen Fahrzeugs nach § 13 Abs. 3 Satz 4 FZV für die Zeit bis zur Erfüllung der Ummeldepflicht zu untersagen (Ziffer 2).

7

Mit Verfügung vom 18. April 2011, die dem Kläger am 19. April 2011 mittels Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten unter der Anschrift A-Straße 3 in A-Dorf zugestellt wurde, untersagte der Beklagte dem Kläger den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit sofortiger Wirkung für die Zeit, bis der Kläger seinen Verpflichtungen aus der Verfügung vom 4. April 2011 nachkomme (Ziffer 1). In Ziffer 2 der Verfügung wurde der Kläger aufgefordert, unverzüglich, spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung, die Autokennzeichen zur Entstempelung sowie die Fahrzeugpapiere vorzulegen. Für den Fall, dass der Verfügung nicht Folge geleistet werde, werde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.

8

Mit E-Mail vom 21. April 2011 meldete sich der Kläger unter der Adresse ..… @...com und führte aus, die Anschrift A-Straße 3 in A-Dorf sei nicht existent. Er habe dort keinen Wohnsitz. Er besitze aufgrund seiner Ämter und Würden mehrere Wohnsitze in und außerhalb Europas. Die europäische Kontaktadresse befinde sich in C-Stadt/Suisse. Um während seiner Aufenthalte in Deutschland nicht in einem Hotel wohnen und einen Mietwagen benutzen zu müssen, habe er in B-Stadt, B-Straße 6, einen Zweit-Wohnsitz etabliert.

9

Mit Schreiben vom 28. April 2011 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, ein Widerspruch per E-Mail entspreche mangels einer qualifizierten Signatur nicht den vorgeschriebenen Formerfordernissen und sei daher unzulässig.

10

Der Kläger wies mit E-Mail vom 24. Mai 2011, die mit einer eingescannten Unterschrift versehen war, nochmals darauf hin, er habe in A-Dorf keinen Wohnsitz. Deshalb seien auch Zustellungen an diese Adresse falsch und irrelevant. Außerdem implizierten seine Einlassungen explizit keine Anerkennung deutscher Jurisdiktion.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch – das Schreiben vom 21. April 2011 wurde als Widerspruch gewertet – als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Kläger habe trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung keinen wirksamen Widerspruch eingelegt. Eine einfache E-Mail genüge nicht den Anforderungen an einem formgerechten Widerspruch. Erforderlich sei eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehene E-Mail. Eine solche habe der Kläger nicht versandt.

12

Gegen diesen am 10. Dezember 2011 per Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten unter der Anschrift A-Dorf, A-Straße 3 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13. September 2012 – per Post – Klage erhoben. Er verweist auf seinen privilegierten (Diplomaten-)Status, aufgrund dessen er die deutsche Jurisdiktion gegen ihn nicht anerkenne. Zur Causa trage er vor, dass der Beklagte einem Fehler der Kfz-Zulassungsstelle B-Stadt aufgesessen sei. Er verfüge über keinen Wohnsitz in A-Dorf. Demzufolge seien die Verfügungen rechtswidrig.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß

14

die Verfügungen des Beklagten vom 4. und 18. April 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Niederschrift vom 13. Mai 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 verhandeln und entscheiden, da der Kläger rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unter der von ihm im Klageverfahren angegebenen Adresse in der Schweiz mit einfachem Brief geladen worden ist.

20

Diese Ladung war ordnungsgemäß. Insoweit ist es unerheblich, ob die Ladung den Kläger erreicht hat oder nicht. Gemäß § 102 Abs. 1 VwGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Terminbestimmungen und Ladungen sind nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - zuzustellen. Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen (§ 56 Abs. 3 VwGO).

21

Vorliegend hatte das Gericht den Kläger im Hinblick auf die von ihm angegebene Anschrift C-Straße … in C-Stadt in der Schweiz mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, das dem Kläger über das Verwaltungsgericht Graubünden am 08. Januar 2013 zugestellt wurde, gebeten, bis zum 10. Februar 2013 einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. In dem Schreiben wurde der Kläger für den Fall, dass er keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen könne oder wolle, auf die Regelungen der §§ 56 Abs. 2 VwGO, 183, 184 ZPO hingewiesen. Nach § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO können, wenn kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, spätere Zustellungen dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei – also der vom Kläger angegebenen Adresse in der Schweiz – zur Post gegeben wird. Das Schriftstück gilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 ZPO). Zugleich wurde der Kläger in dem gerichtlichen Schreiben vom 18. Dezember 2012 unter Bezugnahme auf das Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 16. Juni 1971 – 97 I 250 – darauf aufmerksam gemacht, dass durch derart bewirkte Zustellungen auch nicht die Schweizer Gebietshoheit verletzt werde. Da der Kläger bis zum 10. Februar 2013 einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten nicht benannt hat, konnte die Ladung am 11. April 2013 mit einfacher Post bewirkt werden.

22

Die Anfechtungsklage gegen die beiden Verfügungen des Beklagten vom 4. und 18. April 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 ist bereits unzulässig. Zwar ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben (1.). Allerdings fehlt es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens (2.). Ferner hat der Kläger die Klage nicht fristgerecht erhoben (3.).

23

1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf seinen - angeblichen - privilegierten (Diplomaten-)Status geltend macht, er erkenne die deutsche Jurisdiktion gegen ihn nicht an, kann er damit nicht gehört werden. Nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - sind die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen - WÜD - von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Nach Art. 31 Abs. 1 WÜD genießt ein Diplomat nicht nur Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates; ihm steht auch Immunität von dessen (Zivil- und) Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.

24

§ 18 GVG ist hier aber nicht einschlägig. Deutsche im Sinne von Art. 116 Grundgesetz - GG - genießen grundsätzlich nicht den Schutz der Exterritorialität, auch wenn sie Mitglieder diplomatischer Missionen sind (Zimmermann in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2008, § 18 GVG, Rn. 11). Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit besteht lediglich für deren Amtshandlungen (Art. 38 Abs.1 WÜD). Darum geht es hier jedoch nicht.

25

Ungeachtet dessen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass er über einen Diplomatenstatus verfügt. Auf Nachfrage der Verbandsgemeinde V 2008/2009 teilte das Auswärtige Amt vielmehr mit, der Kläger führe keine diplomatischen Beziehungen und sei dort nicht bekannt. Zuletzt sei noch angemerkt, dass die Immunität von Mitgliedern diplomatischer Missionen und ihrer Familienmitglieder von der deutschen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit einen Diplomaten nicht daran hindert, aktiv als Kläger deutsche Gerichte in Anspruch zu nehmen (BVerwG, NJW 1996, 2744). Ob - was der Kläger bezweifelt - gegenüber einem Diplomaten ein Verwaltungsakt erlassen werden durfte, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

26

2. Die Klage ist aber unzulässig, weil das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

27

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, vor § 68 Rdnr. 7 und § 70 Rdnr. 6 m.w.N.).

28

Vorliegend wurden die Bescheide des Beklagten dem Kläger ausweislich der beiden Postzustellungsurkunden am 5. April 2011 und am 19. April 2011 durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung in A-Dorf, A-Straße 3, zugestellt. Diese Zustellungen waren entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz - LVwZG - i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung - ZPO - kann für den Fall, dass – wie hier, was sich aus den Angaben in der Postzustellungsurkunde ergibt – die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Ersatzzustellung in der Wohnung) nicht ausführbar ist, weil weder der Adressat noch weitere geeignete Personen angetroffen wurden (vgl. die Angaben unter Nr. 9 der PZU), das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Da die Postzustellerin S ausweislich der beiden Postzustellungsurkunden die Schriftstücke in den Briefkasten des Klägers eingelegt hat (vgl. die Angabe unter Nr. 10.1 der PZU), gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO die streitgegenständlichen Bescheide mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt.

29

Die vom Kläger erhobenen Einwände stellen die Wirksamkeit der Zustellungen nicht in Frage. Dieser hat im Verwaltungsverfahren behauptet, zum Zeitpunkt der Zustellungen unter der vorgenannten Anschrift nicht gewohnt zu haben. Vielmehr besitze er aufgrund seiner Ämter und Würden mehrere Wohnsitze in und außerhalb Europas. Die europäische Kontaktadresse befinde sich in C-Stadt/Suisse. Um während seiner Aufenthalte in Deutschland nicht in einem Hotel wohnen und einen Mietwagen benutzen zu müssen, habe er in B-Stadt, B-Straße 6, einen Zweit-Wohnsitz etabliert. Diesen Wohnsitz habe er nicht nach A-Dorf, A-Straße 3, verlegt. Die Immobilie in A-Dorf sei ursprünglich als Kapitalanlage angeschafft worden und werde nur gelegentlich von ihm als Wochenend-/Ferienhaus genutzt.

30

Mit diesen Einreden kann der Kläger nicht durchdringen. Zwar sind für den Begriff der Wohnung im Sinne des Zustellungsrechts weder der Wohnsitzbegriff des § 7 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (BGH NJW 1978, 1858) noch die Meldung nach dem Melderechtsrahmengesetz sowie dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz maßgebend (vgl. BGH, NJW 1994, 564). Die Belange des Zustellungsadressaten gebieten es vielmehr, auf die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. dessen räumlichen Lebensmittelpunkt abzustellen (Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 178 Rn. 5; VG Mainz, NVwZ-RR 2011, 431). Die Ersatzzustellung nach §§ 178 –181 ZPO setzt deshalb voraus, dass eine Wohnung des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, faktisch von dem Adressaten genutzt wird (z. B. BGH, NJW 2011, 2440 m.w.N.). Denn damit geht grundsätzlich auch die Möglichkeit einher, in zumutbarer Weise von zugestellten Sendungen Kenntnis zu nehmen. Der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung dagegen nicht.

31

Die Eigenschaft als „Wohnung“ geht erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (BGH, NJW 1994, 564). Für die Frage, ob eine Wohnung aufgegeben worden ist oder nicht, ist nicht allein auf die bloße Absicht des Wohnungsinhabers abzustellen, dort künftig nicht mehr wohnen zu wollen. Schon gar nicht kann es darauf ankommen, was der Wohnungsinhaber im Prozess über diese Absicht vorträgt. Der Wille des Wohnungsinhabers zur Aufgabe der Wohnung muss vielmehr nach außen erkennbar in seinem Verhalten Ausdruck gefunden haben. Zwar setzt die Aufgabe einer Wohnung nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er wohne dort auch weiterhin. Der Aufgabewille muss aber, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstücks oder für den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (BGH, NJW-RR 2010, 489). Darauf kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil sonst Möglichkeiten zur Manipulation eröffnet würden (BGH, NJW 1994, 564).

32

Aus dem formalen Charakter der Zustellungsvorschriften folgt, dass ein (fahrlässig) gesetzter Anschein allein nicht genügt. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass allein die Existenz eines Namensschildes auch gewisse Zeit nach dem Auszug den Rechtschein nicht begründet, weil ansonsten im Ergebnis doch die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre. Allerdings ist ein zurechenbarer Anschein dann anzunehmen, wenn der Adressat die Zustellung an die (vermeintliche) „Scheinanschrift“ bewusst und zielgerichtet herbeiführt (Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 178 Rn. 11; vgl. auch OLG Thüringen, NStZ-RR 2006, 238 und VG Mainz, NVwZ-RR 2011, 431). Dem Zustellungsadressat wird in diesen Fällen versagt, sich auf die Unwirksamkeit der Zustellung zu berufen (BVerfG, NJW-RR 2010, 421).

33

In Anwendung dieser Grundsätze kann sich der Kläger nicht auf die Unwirksamkeit der Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide berufen. Die Postzustellerin S hat mit ihrer Unterschrift unter die beiden Postzustellungsurkunden vom 5. April 2011 und am 19. April 2011 bestätigt, dass sie die Schriftstücke in den Hausbriefkasten des Anwesens A-Straße 3 in A-Dorf eingeworfen hat. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der fraglichen Adresse wohnt. Die Urkunde stellt insofern jedoch regelmäßig ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers unter der Zustelladresse dar (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 564), das nur durch objektive Umstände oder durch eine plausible und schlüssige Gegendarstellung des Zustellungsempfängers entkräftet werden kann. Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, an dem Zustellungsort nicht zu wohnen oder gewohnt zu haben, kann erwartet werden, dass er klare und vollständige Angaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht (BVerfG, NJW 1992, 224; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2012 - 16 E 1300/11 -, juris).

34

Daran fehlt es hier. Der Kläger ist nach dem elektronischen Melderegister des Landes Rheinland-Pfalz Einwohnermeldeinformationssystem – EWOIS – (Stand: 21. März 2011, 21. April 2011, 31. Juli 2012, 13. Mai 2013) seit dem 23. Februar 2009 mit seiner Hauptwohnung ununterbrochen in der A-Straße 3 in A-Dorf gemeldet. Er unterhält dort einen Briefkasten mit seinem Namensschild und räumt ein, unter dieser Anschrift auch tatsächlich Post erhalten zu haben. Diese Indizien, die dafür sprechen dass der Kläger unter der genannten Anschrift „wohnt“, hat der Kläger nicht widerlegt. Obwohl ihm seit der Ummeldung im Jahre 2009 bekannt ist, dass seine Hauptwohnung in A-Dorf in der A-Straße 3 geführt wird, hat er bis zur mündlichen Verhandlung im Mai 2013 nichts unternommen, den aus seiner Sicht falschen Sachverhalt durch eine entsprechende Ummeldung zu korrigieren. Soweit er behauptet hat, sich tatsächlich als „Sonder-Botschafter“ überwiegend im Ausland aufzuhalten, und deshalb nur eine Kontaktadresse in C-Stadt in der Schweiz zu unterhalten, ist dies durch nichts belegt. Da die Verbandsgemeinde R. 2008/2009 vom Auswärtigen Amt die Auskunft erhalten hat, der Kläger führe keine diplomatischen Beziehungen und sei dort nicht bekannt, spricht auch Nichts dafür, dass der Kläger tatsächlich über einen Diplomatenstatus verfügt und sich deshalb überwiegend im Ausland aufhält. Nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 hält sich der Kläger nach den Erkenntnissen der Meldebehörde (Verbandsgemeinde V) zusammen mit einer Frau U. tatsächlich unter der Adresse A-Straße 3 in A-Dorf auf. Ob dem Ganzen so ist, braucht die Kammer nicht weiter nachzugehen. Jedenfalls ist das schlichte Bestreiten des Klägers, er wohne nicht unter der Anschrift A-Dorf, A-Straße 3, angesichts der genannten Indizien zu unsubstanziiert.

35

Hat der Kläger die Indizwirkung der polizeilichen Meldung seiner Hauptwohnung in A-Dorf in der A-Straße 3 aber nicht ausreichend widerlegt, so ist von einer wirksamen Zustellung der beiden streitgegenständlichen Bescheide vom 4. April 2011 und 19. April 2011 im Wege der Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO auszugehen.

36

Die Rechtsbehelfsbelehrungen in den angefochtenen Bescheiden waren korrekt, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Bekanntgabe der Bescheide in Lauf gesetzt wurde. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die in den Bescheiden vom 4. April 2011 und 19. April 2011 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist auf den Widerspruch als Rechtsbehelf, die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe und die Stadt Pirmasens als Sitz der Kreisverwaltung Südwestpfalz hin. Aus dem Umstand, dass in beiden Rechtsbehelfsbelehrungen für den Beginn der Frist auf die „Bekanntgabe“ des Bescheids und nicht etwa auf die „Zustellung“ des Bescheids abgehoben wurde, folgt keine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen. Die Belehrung, die Widerspruchsfrist beginne mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids, entspricht dem Inhalt des § 70 Abs. 1 VwGO und ist nicht geeignet, beim Adressaten einen Irrtum über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorzurufen und dadurch die rechtzeitige Widerspruchseinlegung zu erschweren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbescheide dem Adressaten – wie es hier geschehen ist – im Wege der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden sind. Denn bei dieser Zustellungsart fallen Zustellung und die Bekanntgabe ausnahmslos zusammen (vgl. BVerwG, NJW 1991, 508; s. auch BVerwG, NVwZ 2006, 943 zum Empfangsbekenntnis).

37

Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief am 5. Mai 2011 bzw. 19. Mai 2011 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger aber keinen formgerechten Widerspruch eingelegt. Denn er hat den Widerspruch gegen die Bescheide des Beklagten vom 4. April 2011 und 19. April 2011 unzweifelhaft weder „schriftlich“ (s. zur fehlenden Schriftform von E-Mails VG Neustadt, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1537/07.NW -, juris) noch „zur Niederschrift der Behörde“ erhoben.

38

Der Kläger hat den Widerspruch vom 21. April 2011 auch nicht wirksam in elektronischer Form eingelegt. Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die wirksame elektronische Einlegung des Widerspruch setzt aber voraus, dass die Behörde sowohl den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3 a Abs.1 VwVfG als auch nach § 3 a Abs. 2 VwVfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

39

Hier fehlt es sowohl an einer Zugangseröffnung durch den Beklagten nach § 3 a Abs. 2 VwVfG als auch an der nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG zwingend erforderlichen Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch den Kläger. Hierauf kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung zur qualifizierten elektronischen Signatur in § 3 a VwVfG ist eine Übertragung des oben dargestellten Maßstabs in Bezug auf den schriftlichen Widerspruch auf den per einfacher E-Mail eingelegten Widerspruch abzulehnen (s. Hess. VGH Kassel, NVwZ-RR 2006, 377; VG Neustadt, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 K 409/09.NW -, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519 zu § 55a VwGO).

40

Dem Kläger war auch nicht - von Amts wegen - Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO zu bewilligen. Nach § 60 VwGO ist die Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Fristversäumnis, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war. Diese Zumutbarkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der Kläger - wie hier - korrekt belehrt worden ist, der Widerspruch sei (ausschließlich) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte den Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 28. April 2011 auf die Formunwirksamkeit des Widerspruchs hingewiesen hat und damit ihrer eventuell bestehenden verfahrensrechtlichen Fürsorgepflicht ausreichend nachgekommen ist.

41

War der Widerspruch des Klägers damit nicht formgerecht innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt, hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

42

3. Darüber hinaus fehlt es auch an einer fristgerechten Klageerhebung.

43

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2011 wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2011 unter der Anschrift A-Straße 3 in A-Dorf zugestellt. Diese Zustellung war ebenso wirksam wie die Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide vom 4. April 2011 und 19. April 2011; zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

44

Der Widerspruchsbescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Insbesondere belehrte er über die Möglichkeit, die Klage nicht nur schriftlich oder zur Niederschrift, sondern auch elektronisch einreichen zu können (zur Notwendigkeit der Belehrung über die elektronische Klageerhebung s. einerseits OVG Bremen, NVwZ-RR 2012, 950; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2011 - 20 ZB 11.349 -, juris und VG Neustadt, LKRZ 2012, 18 zum elektronischen Widerspruch sowie BFH, Beschluss vom 02. Februar 2010 - III B 20/09 -, juris zum elektronischen Einspruch; andererseits VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 365/09.TR -, juris; VG Neustadt, NJW 2011, 1530; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 457 zum elektronischen Widerspruch).

45

Damit endete die Klagefrist am 10. Januar 2012. Die Klage ging schriftlich jedoch erst am 13. September 2012 und damit verspätet ein.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf insgesamt 2.500 € festgesetzt.

50

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde


(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2) Für di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 56


(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post


(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Pro

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3a Elektronische Kommunikation


(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch di

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderu

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 18


Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bund

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Mai 2013 - 3 K 800/12.NW zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Mai 2013 - 3 K 800/12.NW zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Juli 2009 - 4 K 409/09.NW

bei uns veröffentlicht am 09.07.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid des Beklagten

Referenzen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde.

(2) Für die Ausführung der Zustellung gelten die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung entsprechend. Im Fall des § 181 Abs. 1 der Zivilprozessordnung kann das zuzustellende Dokument bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, wenn sie ihren Sitz an einem der vorbezeichneten Orte hat. Für die Zustellungsurkunde, den Zustellungsauftrag, den verschlossenen Umschlag nach Absatz 1 und die schriftliche Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung sind die Vordrucke nach der Zustellungsvordruckverordnung zu verwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid des Beklagten.

2

Der Kläger ist hauptberuflich als Anzeigenvertreter bei der Tageszeitung „...“ tätig und betreibt daneben seit 2006 unter seiner Wohnanschrift in seinem Arbeitszimmer ein Gewerbe mit den Gegenständen Handel – Internethandel – Webdesign.

3

Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 zog der Beklagte den Kläger zu einer Abfallentsorgungsgebühr für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 in Höhe von 396 € heran. Darin enthalten war eine Grundgebühr für das vom Kläger angemeldete Gewerbe in Höhe von 93 € sowie eine Leistungsgebühr in Höhe von 42 €. Der streitgegenständliche Bescheid enthielt die folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

4

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung P... schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“

5

Unter der im Briefkopf des Bescheids der Beklagten angegebenen E-Mail-Adresse „[email protected] ging am 23. Januar 2007 eine mit dem Betreff: „WIDERSPRUCH“ versehene Nachricht der Absenderadresse „[email protected]“ ein. Der Text des elektronischen Dokuments, das nicht mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz versehen war, lautete wie folgt:

6

„Sehr geehrte Damen und Herren,

7

hiermit widerspreche ich dem Bescheid Personennummer ... Ich habe sei 1 Jahr ein Gewerbe angemeldet. In diesem Jahr habe ich festgestellt, dass sich für mein Gewerbe, das sich ausschließlich digital am PC und im Internet abspielt, kein Müll anfällt. Und deshalb kann m.E. auch keine Müllgebühr erhoben werden.

8

mfg

9

...“

10

Mit Schreiben vom 30. April 2007 übermittelte die Fachabteilung der Beklagten dem Kläger ein Formular zur Erläuterung der in dem Gewerbebetrieb anfallenden Abfälle mit der Bitte, dieses auszufüllen und bis zum 14. Mai 2007 unterschrieben zurückzusenden, „um nunmehr schnellstmöglich über den Widerspruch entscheiden zu können“. Eine Eingangsbestätigung über den Widerspruch des Klägers mit der Angabe des Aktenzeichens übersandte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten am 18. Mai 2007. Mit an die Fachabteilung der Beklagten gerichteter E-Mail vom 30. Juli 2007 wies der Kläger nochmals auf den im Januar 2007 eingelegten Widerspruch hin und führte aus, er halte den Bescheid für wohl hinfällig, da in seinem Online-Büro kein Müll anfalle.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009, dem Kläger zugestellt am 17. April 2009, wies der Kreisrechtsauschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsauschuss aus, der Widerspruch sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Der Widerspruch müsse unterschrieben werden, eine einfache E-Mail genüge diesen Anforderungen nicht. Der Widerspruch gegen die für den Gewerbebetrieb des Klägers erhobene Gebühr in Höhe von 135 € sei im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger müsse für seinen Gewerbebetrieb eine Abfallentsorgungsgebühr zahlen, da es sich hierbei um eine selbständige Anfallstelle für Abfälle handele. Dass die gewerbliche Nutzung nicht völlig untergeordnet sei, zeige sich daran, dass der Büroraum beim Finanzamt als Betriebsaufwendung geltend gemacht werde. Es sei auch davon auszugehen, dass im Büroraum Abfälle außerhalb des Rahmes der privaten Lebensführung anfielen.

12

Der Kläger hat hiergegen am 29. April 2009 Klage erhoben. Er äußert sich zur Zulässigkeit des Widerspruchs und der Klage nicht, ist aber der Auffassung, dass der Gebührenbescheid materiell rechtswidrig sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Gebührenbescheid vom 11. Januar 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 15. April 2009 aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist bereits unzulässig, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens.

19

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, vor § 68 Rdnr. 7 und § 70 Rdnr. 6 m.w.N.).

20

Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2007 war korrekt, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzt wurde. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid vom 11. Januar 2007 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist auf den Widerspruch als Rechtsbehelf, die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe und die Stadt P... als Sitz der Verwaltungsbehörde hin. Der Umstand, dass darin nicht die genaue Anschrift der Beklagten mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer angegeben ist, ist unschädlich. Der Sitz der Behörde ist mit der Angabe des Ortes ausreichend bezeichnet (s. BVerwG E 25, 261 und BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, juris).

21

Vorliegend hat der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist aber das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Denn er hat den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2007 unzweifelhaft weder „schriftlich“ (s. zur fehlenden Schriftform von E-Mails das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2008 - 4 K 1537/07.NW -, juris) noch „zur Niederschrift der Behörde“ erhoben.

22

Der Kläger hat den Widerspruch vom 23. Januar 2007 auch nicht wirksam in elektronischer Form eingelegt.

23

Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Denn über § 79 VwVfG findet die Regelung des § 3 a VwVfG ergänzend Anwendung (Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand Oktober 2008, § 70 Rdnr. 6 b m.w.N.). Die wirksame elektronische Einlegung des Widerspruch setzt aber voraus, dass die Behörde sowohl den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3 a Abs.1 VwVfG als auch nach § 3 a Abs. 2 VwVfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

24

Hier fehlt es bereits an einer Zugangseröffnung des Beklagten nach § 3 a Abs. 2 VwVfG. Durch die zwingend erforderliche Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur soll sichergestellt werden, dass den einzelnen Funktionen einer gesetzlich angeordneten Schriftform - Abschlussfunktion, Perpetuierungsfunktion, Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion, Beweisfunktion und Warnfunktion - entsprochen wird. Erst die Sicherung der Funktionsäquivalenz ermöglicht die Gleichstellung mit dem schriftlichen Verfahren (Catrein, NWVBl 2001, 50, 54). Elektronische Signaturen sind technische Verfahren, die gewährleisten, dass eine entsprechend signierte Nachricht von einem identifizierbaren Absender stammt und während der elektronischen Übermittlung zum Empfänger nicht verändert wurde (Schmitz/Schlatmann, NVwZ 2002, 1281, 1283; Schliesky, NVwZ 2003, 1322, 1323). Hat die Behörde den Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter digitaler Signatur durch ausdrückliche Klarstellung im Briefkopf oder auf ihrer Internetseite eröffnet, ergeben sich keine Probleme; der Widerspruchsführer kann den Widerspruch formgerecht elektronisch übermitteln. Fehlt es an einem Hinweis der Behörde auf den Ausschluss oder die ausdrückliche Bereitschaft zur Entgegennahme von qualifiziert signierten Dokumenten, so ist die Zugangseröffnung nach § 3 a Abs. 2 VwVfG nach der Verkehrsanschauung und der Verbreitung der hierfür erforderlichen Signaturtechnik zu bestimmen(so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Dr 14/9000, Seite 31). Da die elektronische Signatur in der öffentlichen Verwaltung bisher aber noch keine größere Bedeutung erlangt hat, kann von einer Zugangseröffnung nach der Verkehrsanschauung bis auf weiteres nicht ausgegangen werden.

25

Ungeachtet dessen ist der elektronische Widerspruch des Klägers vom 23. Januar 2007 nicht mit der von § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG geforderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Hierauf kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung zur qualifizierten elektronischen Signatur in § 3 a VwVfG ist eine Übertragung des oben dargestellten Maßstabs in Bezug auf den schriftlichen Widerspruch auf den per einfacher E-Mail eingelegten Widerspruch abzulehnen (s. VGH Kassel, NVwZ-RR 2006, 377; VG München, Urteil vom 05. Februar 2009 - M 15 K 07.2394 -, juris; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 05. November 2008 – 3 K 2180/08.F -, juris; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 70 Rdnr. 6 b; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2005, § 3 a Rdnr.14 a; Ziekow, VwVfG Kommentar, 1. Auflage 2006, § 3 a Rdnr. 6; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519 zu § 55a VwGO). Mit der vom Gesetzgeber in § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausdrücklich vorgeschriebenen Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur soll sichergestellt sein, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist und nach der Signierung nicht mehr von dritter Seite (unbemerkt) verändert werden kann. Diese Sicherheit ist aber nicht gegeben, wenn das Dokument über keine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Eine entsprechende Gewissheit in Bezug auf die Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments lässt sich auch nicht anderweitig „eindeutig und ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste“ gewinnen, wie es für den „Nachweis“ der Urheberschaft und des Verkehrswillens bei nicht unterschriebenen der Schriftform bedürftigen Prozessäußerungen vorausgesetzt ist. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, dass aus der Absenderkennung der E-Mail hervorgeht, dass das Dokument von dem persönlichen Postfach des Beteiligten bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten aus versandt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519). Nach alledem entfaltet ein der Behörde zugeleitetes einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehendes elektronisches Dokument, das nicht wie von § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG gefordert qualifiziert elektronisch signiert ist, keinerlei Wirkung.

26

Dem Kläger war auch nicht - von Amts wegen - Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO zu bewilligen. Nach § 60 VwGO ist die Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Fristversäumnis, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war. Diese Zumutbarkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der Kläger - wie hier - korrekt belehrt worden ist, der Widerspruch sei (ausschließlich) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben (vgl. VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 05. November 2008 – 3 K 2180/08.F -, juris).

27

Zwar ist einzuräumen, dass auch der Sachbearbeitung beim Abfallentsorgungsbetrieb der Beklagten der Formmangel des eingelegten Widerspruchs nicht auffiel. Dementsprechend unterblieb innerhalb der Widerspruchsfrist auch ein Hinweis an den Kläger auf die unzureichende Form des Widerspruchs. Daraus kann der Kläger jedoch nichts herleiten. Eine Pflicht der Behörde, den Widerspruchsführer auf den Formfehler hinzuweisen, sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, gibt es nicht. Vielmehr geht der Irrtum des Widerspruchsführers über die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung zu seinen Lasten (Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, § 70 Rdnr. 19). Zwar haben Behörden ebenso wie Gerichte gegenüber den Verfahrensbeteiligten gewisse Fürsorgepflichten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1995, 3173, 3175; s. auch BVerwG, NVwZ-RR 2003, 901, und OVG Sachsen-Anhalt, LKV 2009, 144) folgt aus der auf dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhenden nachwirkenden Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien, dass es fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten muss. Da es um die Einhaltung von Fristen geht, gebietet die Fürsorgepflicht die Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögern. Allerdings braucht das Gericht dem Bürger und dessen Bevollmächtigtem nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abnehmen (BVerwG, NVwZ-RR 2003, 901). Es muss nicht den Beteiligten, der seinen Schriftsatz versehentlich bei ihm eingereicht hat, etwa durch Telefonat oder Telefax auf diesen Irrtum hinweisen (BVerfG, NJW 2001, 1343). Überträgt man diese Rechtsprechung auf die nicht formgerechte Einlegung eines Widerspruchs bei der Verwaltungsbehörde, so besteht eine Hinweispflicht der Behörde im Allgemeinen nicht. Der Bürger ist in der Regel nicht schutzbedürftig, zumal dem Ausgangsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, die - wie hier - auf die notwendige Form des Widerspruchs hinweist (OVG Greifswald, NVwZ 1999, 201). Im Einzelfall kann sich aus Fürsorgegesichtspunkten innerhalb der Widerspruchsfrist eine Hinweispflicht dann ergeben, wenn der Bürger trotz der Rechtsbehelfsbelehrung darauf vertrauen durfte, dass er den Widerspruch auch elektronisch einlegen könne. Ein solches Vertrauen kommt unter Umständen in Betracht, wenn der Sachbearbeiter der Behörde vor Ergehen des Verwaltungsakts bereits mit dem Bürger auf elektronischem Wege kommuniziert hat. Weist die Behörde in einem solchen Fall den Widerspruchsführer ohne schuldhaftes Zögern nicht auf die Beseitigung des Formmangels hin, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO wegen Mitverschuldens der Behörde nicht von vornherein ausgeschlossen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt ferner in den Fällen in Betracht, in denen die Behörde den nicht signierten Widerspruch anstandslos als Widerspruch entgegengenommen hat und dem Widerspruchsführer umgehend eine Eingangsbestätigung hat zukommen lassen (vgl. BVerwGE 50, 248, 254 f. zur anstandslosen Annahme eines telefonischen Widerspruchs).

28

In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein Mitverschulden der Beklagten vor. Weder fand zwischen dem Kläger und der Fachabteilung der Beklagten davor eine elektronische geführte Korrespondenz statt noch übermittelte die Beklagte dem Kläger nach Eingang des elektronischen Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist eine Eingangsbestätigung. Die nicht formgerechte Einlegung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist hat daher allein der Kläger zu verantworten.

29

Die Klage ist ausnahmsweise auch nicht deshalb zulässig, weil der Stadtrechtsausschuss der Beklagten sich im Widerspruchsbescheid auch mit der Sache auseinandergesetzt hat. Zwar darf die Widerspruchsbehörde nach der herrschenden Meinung (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1983, 285; OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2007, 677), der die Kammer folgt, einen nicht fristgerecht erhobenen oder mit Formmängeln behafteten Widerspruch grundsätzlich in der Sache bescheiden und damit den Klageweg wieder eröffnen. So ist der Stadtrechtsausschuss der Beklagten hier aber nicht verfahren, denn er hat sich zunächst ausdrücklich auf die fehlende Schriftform des Widerspruchs des Klägers berufen und sich nur hilfsweise zur Sache eingelassen. Eine in erster Linie auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs gestützte Widerspruchsentscheidung wird aber nicht dadurch zu einer Sachentscheidung, dass die Widerspruchsbehörde sich zusätzlich zur materiellen Rechtlage äußert. Eine Sachentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn die Widerspruchsbehörde vorbehaltlos, d.h. nicht nur hilfsweise auf die materielle Rechtslage eingeht, sich mithin über die Form- oder Fristversäumnis hinwegsetzt (s. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2007 – 2 L 343/07 -, juris).

30

Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu der Frage der hilfsweisen Sacheinlassung der Behörde im Klageverfahren, wenn zuvor überhaupt kein Vorverfahren stattgefunden hat. Zwar hat das BVerwG in der Vergangenheit in einzelnen Entscheidungen (s. DVBl. 1981, 502 und NVwZ 1984, 507) die Auffassung vertreten, das Vorverfahren sei auch dann entbehrlich, wenn die Behörde dessen Fehlen ausdrücklich rügt und die Klageabweisung aus Sachgründen nur hilfsweise beantragt. Diese Auffassung wird - soweit ersichtlich - indes seitdem nicht mehr vertreten. In anderen Entscheidungen des BVerwG findet sich vielmehr der gegenteilige Hinweis, wonach die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens wegen sachlicher Einlassung ausgeschlossen sei, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung zwar Ausführungen zur Sache mache, zugleich aber das Fehlen eines Vorverfahrens und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage rüge (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 68 Nr. 35 und DVBl. 2000, 485). Auch in der Kommentarliteratur (vgl. etwa Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 68 Rdnr. 29; Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 68 RdNr. 162; Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rdnr. 28) und der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. März 2009 – 9 S 371/08 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 16. Januar 2008 – 5 K 1101/07 -, juris), der sich die erkennende Kammer anschließt, lehnt die Auffassung, die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens könne bereits durch die hilfsweise Einlassung zur Sache geheilt und die Berufung auf die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen damit unbeachtlich werden, ab. Dafür spricht maßgeblich, dass die im Hinblick auf die Disponibilität des Widerspruchsverfahrens angenommene Entbehrlichkeit eine entsprechende Disposition der Beklagten voraussetzt. Diese fehlt jedoch in Konstellationen, in denen auch in der Klageerwiderung zunächst und ausdrücklich auf das fehlende Vorverfahren hingewiesen und deshalb Klagabweisung beantragt worden ist. Entsprechend ist die Situation in einer Konstellation wie der Vorliegenden, in der die Widerspruchsbehörde sich im Widerspruchsbescheid vornehmlich auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs berufen hat. Auch hier fehlt es an der Disposition der Widerspruchsbehörde, auf die Zulässigkeit des Widerspruchs zu verzichten.

31

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 135 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.