Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Juli 2009 - 4 K 409/09.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2009:0709.4K409.09.NW.0A
published on 09/07/2009 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Juli 2009 - 4 K 409/09.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid des Beklagten.

2

Der Kläger ist hauptberuflich als Anzeigenvertreter bei der Tageszeitung „...“ tätig und betreibt daneben seit 2006 unter seiner Wohnanschrift in seinem Arbeitszimmer ein Gewerbe mit den Gegenständen Handel – Internethandel – Webdesign.

3

Mit Bescheid vom 11. Januar 2007 zog der Beklagte den Kläger zu einer Abfallentsorgungsgebühr für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 in Höhe von 396 € heran. Darin enthalten war eine Grundgebühr für das vom Kläger angemeldete Gewerbe in Höhe von 93 € sowie eine Leistungsgebühr in Höhe von 42 €. Der streitgegenständliche Bescheid enthielt die folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

4

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung P... schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“

5

Unter der im Briefkopf des Bescheids der Beklagten angegebenen E-Mail-Adresse „[email protected] ging am 23. Januar 2007 eine mit dem Betreff: „WIDERSPRUCH“ versehene Nachricht der Absenderadresse „[email protected]“ ein. Der Text des elektronischen Dokuments, das nicht mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz versehen war, lautete wie folgt:

6

„Sehr geehrte Damen und Herren,

7

hiermit widerspreche ich dem Bescheid Personennummer ... Ich habe sei 1 Jahr ein Gewerbe angemeldet. In diesem Jahr habe ich festgestellt, dass sich für mein Gewerbe, das sich ausschließlich digital am PC und im Internet abspielt, kein Müll anfällt. Und deshalb kann m.E. auch keine Müllgebühr erhoben werden.

8

mfg

9

...“

10

Mit Schreiben vom 30. April 2007 übermittelte die Fachabteilung der Beklagten dem Kläger ein Formular zur Erläuterung der in dem Gewerbebetrieb anfallenden Abfälle mit der Bitte, dieses auszufüllen und bis zum 14. Mai 2007 unterschrieben zurückzusenden, „um nunmehr schnellstmöglich über den Widerspruch entscheiden zu können“. Eine Eingangsbestätigung über den Widerspruch des Klägers mit der Angabe des Aktenzeichens übersandte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten am 18. Mai 2007. Mit an die Fachabteilung der Beklagten gerichteter E-Mail vom 30. Juli 2007 wies der Kläger nochmals auf den im Januar 2007 eingelegten Widerspruch hin und führte aus, er halte den Bescheid für wohl hinfällig, da in seinem Online-Büro kein Müll anfalle.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2009, dem Kläger zugestellt am 17. April 2009, wies der Kreisrechtsauschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsauschuss aus, der Widerspruch sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Der Widerspruch müsse unterschrieben werden, eine einfache E-Mail genüge diesen Anforderungen nicht. Der Widerspruch gegen die für den Gewerbebetrieb des Klägers erhobene Gebühr in Höhe von 135 € sei im Übrigen auch unbegründet. Der Kläger müsse für seinen Gewerbebetrieb eine Abfallentsorgungsgebühr zahlen, da es sich hierbei um eine selbständige Anfallstelle für Abfälle handele. Dass die gewerbliche Nutzung nicht völlig untergeordnet sei, zeige sich daran, dass der Büroraum beim Finanzamt als Betriebsaufwendung geltend gemacht werde. Es sei auch davon auszugehen, dass im Büroraum Abfälle außerhalb des Rahmes der privaten Lebensführung anfielen.

12

Der Kläger hat hiergegen am 29. April 2009 Klage erhoben. Er äußert sich zur Zulässigkeit des Widerspruchs und der Klage nicht, ist aber der Auffassung, dass der Gebührenbescheid materiell rechtswidrig sei.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Gebührenbescheid vom 11. Januar 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses vom 15. April 2009 aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist bereits unzulässig, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens.

19

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, vor § 68 Rdnr. 7 und § 70 Rdnr. 6 m.w.N.).

20

Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Januar 2007 war korrekt, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Bekanntgabe des Bescheids in Lauf gesetzt wurde. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die im Bescheid vom 11. Januar 2007 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist auf den Widerspruch als Rechtsbehelf, die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe und die Stadt P... als Sitz der Verwaltungsbehörde hin. Der Umstand, dass darin nicht die genaue Anschrift der Beklagten mit Postleitzahl, Straße und Hausnummer angegeben ist, ist unschädlich. Der Sitz der Behörde ist mit der Angabe des Ortes ausreichend bezeichnet (s. BVerwG E 25, 261 und BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 3 C 23.08 -, juris).

21

Vorliegend hat der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist aber das Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eingehalten. Denn er hat den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2007 unzweifelhaft weder „schriftlich“ (s. zur fehlenden Schriftform von E-Mails das Urteil der Kammer vom 11. Februar 2008 - 4 K 1537/07.NW -, juris) noch „zur Niederschrift der Behörde“ erhoben.

22

Der Kläger hat den Widerspruch vom 23. Januar 2007 auch nicht wirksam in elektronischer Form eingelegt.

23

Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Denn über § 79 VwVfG findet die Regelung des § 3 a VwVfG ergänzend Anwendung (Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand Oktober 2008, § 70 Rdnr. 6 b m.w.N.). Die wirksame elektronische Einlegung des Widerspruch setzt aber voraus, dass die Behörde sowohl den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3 a Abs.1 VwVfG als auch nach § 3 a Abs. 2 VwVfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

24

Hier fehlt es bereits an einer Zugangseröffnung des Beklagten nach § 3 a Abs. 2 VwVfG. Durch die zwingend erforderliche Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur soll sichergestellt werden, dass den einzelnen Funktionen einer gesetzlich angeordneten Schriftform - Abschlussfunktion, Perpetuierungsfunktion, Identitätsfunktion, Echtheitsfunktion, Verifikationsfunktion, Beweisfunktion und Warnfunktion - entsprochen wird. Erst die Sicherung der Funktionsäquivalenz ermöglicht die Gleichstellung mit dem schriftlichen Verfahren (Catrein, NWVBl 2001, 50, 54). Elektronische Signaturen sind technische Verfahren, die gewährleisten, dass eine entsprechend signierte Nachricht von einem identifizierbaren Absender stammt und während der elektronischen Übermittlung zum Empfänger nicht verändert wurde (Schmitz/Schlatmann, NVwZ 2002, 1281, 1283; Schliesky, NVwZ 2003, 1322, 1323). Hat die Behörde den Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter digitaler Signatur durch ausdrückliche Klarstellung im Briefkopf oder auf ihrer Internetseite eröffnet, ergeben sich keine Probleme; der Widerspruchsführer kann den Widerspruch formgerecht elektronisch übermitteln. Fehlt es an einem Hinweis der Behörde auf den Ausschluss oder die ausdrückliche Bereitschaft zur Entgegennahme von qualifiziert signierten Dokumenten, so ist die Zugangseröffnung nach § 3 a Abs. 2 VwVfG nach der Verkehrsanschauung und der Verbreitung der hierfür erforderlichen Signaturtechnik zu bestimmen(so ausdrücklich die Gesetzesbegründung in BT-Dr 14/9000, Seite 31). Da die elektronische Signatur in der öffentlichen Verwaltung bisher aber noch keine größere Bedeutung erlangt hat, kann von einer Zugangseröffnung nach der Verkehrsanschauung bis auf weiteres nicht ausgegangen werden.

25

Ungeachtet dessen ist der elektronische Widerspruch des Klägers vom 23. Januar 2007 nicht mit der von § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG geforderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Hierauf kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung zur qualifizierten elektronischen Signatur in § 3 a VwVfG ist eine Übertragung des oben dargestellten Maßstabs in Bezug auf den schriftlichen Widerspruch auf den per einfacher E-Mail eingelegten Widerspruch abzulehnen (s. VGH Kassel, NVwZ-RR 2006, 377; VG München, Urteil vom 05. Februar 2009 - M 15 K 07.2394 -, juris; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 05. November 2008 – 3 K 2180/08.F -, juris; Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 70 Rdnr. 6 b; Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 9. Auflage 2005, § 3 a Rdnr.14 a; Ziekow, VwVfG Kommentar, 1. Auflage 2006, § 3 a Rdnr. 6; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519 zu § 55a VwGO). Mit der vom Gesetzgeber in § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausdrücklich vorgeschriebenen Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur soll sichergestellt sein, dass das elektronische Dokument dem angegebenen Absender zuzurechnen ist und nach der Signierung nicht mehr von dritter Seite (unbemerkt) verändert werden kann. Diese Sicherheit ist aber nicht gegeben, wenn das Dokument über keine qualifizierte elektronische Signatur verfügt. Eine entsprechende Gewissheit in Bezug auf die Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments lässt sich auch nicht anderweitig „eindeutig und ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste“ gewinnen, wie es für den „Nachweis“ der Urheberschaft und des Verkehrswillens bei nicht unterschriebenen der Schriftform bedürftigen Prozessäußerungen vorausgesetzt ist. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, dass aus der Absenderkennung der E-Mail hervorgeht, dass das Dokument von dem persönlichen Postfach des Beteiligten bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten aus versandt worden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519). Nach alledem entfaltet ein der Behörde zugeleitetes einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehendes elektronisches Dokument, das nicht wie von § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG gefordert qualifiziert elektronisch signiert ist, keinerlei Wirkung.

26

Dem Kläger war auch nicht - von Amts wegen - Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO zu bewilligen. Nach § 60 VwGO ist die Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Fristversäumnis, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war. Diese Zumutbarkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der Kläger - wie hier - korrekt belehrt worden ist, der Widerspruch sei (ausschließlich) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben (vgl. VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 05. November 2008 – 3 K 2180/08.F -, juris).

27

Zwar ist einzuräumen, dass auch der Sachbearbeitung beim Abfallentsorgungsbetrieb der Beklagten der Formmangel des eingelegten Widerspruchs nicht auffiel. Dementsprechend unterblieb innerhalb der Widerspruchsfrist auch ein Hinweis an den Kläger auf die unzureichende Form des Widerspruchs. Daraus kann der Kläger jedoch nichts herleiten. Eine Pflicht der Behörde, den Widerspruchsführer auf den Formfehler hinzuweisen, sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, gibt es nicht. Vielmehr geht der Irrtum des Widerspruchsführers über die Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung zu seinen Lasten (Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, § 70 Rdnr. 19). Zwar haben Behörden ebenso wie Gerichte gegenüber den Verfahrensbeteiligten gewisse Fürsorgepflichten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1995, 3173, 3175; s. auch BVerwG, NVwZ-RR 2003, 901, und OVG Sachsen-Anhalt, LKV 2009, 144) folgt aus der auf dem Gebot eines fairen Verfahrens beruhenden nachwirkenden Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien, dass es fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten muss. Da es um die Einhaltung von Fristen geht, gebietet die Fürsorgepflicht die Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögern. Allerdings braucht das Gericht dem Bürger und dessen Bevollmächtigtem nicht die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien abnehmen (BVerwG, NVwZ-RR 2003, 901). Es muss nicht den Beteiligten, der seinen Schriftsatz versehentlich bei ihm eingereicht hat, etwa durch Telefonat oder Telefax auf diesen Irrtum hinweisen (BVerfG, NJW 2001, 1343). Überträgt man diese Rechtsprechung auf die nicht formgerechte Einlegung eines Widerspruchs bei der Verwaltungsbehörde, so besteht eine Hinweispflicht der Behörde im Allgemeinen nicht. Der Bürger ist in der Regel nicht schutzbedürftig, zumal dem Ausgangsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, die - wie hier - auf die notwendige Form des Widerspruchs hinweist (OVG Greifswald, NVwZ 1999, 201). Im Einzelfall kann sich aus Fürsorgegesichtspunkten innerhalb der Widerspruchsfrist eine Hinweispflicht dann ergeben, wenn der Bürger trotz der Rechtsbehelfsbelehrung darauf vertrauen durfte, dass er den Widerspruch auch elektronisch einlegen könne. Ein solches Vertrauen kommt unter Umständen in Betracht, wenn der Sachbearbeiter der Behörde vor Ergehen des Verwaltungsakts bereits mit dem Bürger auf elektronischem Wege kommuniziert hat. Weist die Behörde in einem solchen Fall den Widerspruchsführer ohne schuldhaftes Zögern nicht auf die Beseitigung des Formmangels hin, so ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO wegen Mitverschuldens der Behörde nicht von vornherein ausgeschlossen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt ferner in den Fällen in Betracht, in denen die Behörde den nicht signierten Widerspruch anstandslos als Widerspruch entgegengenommen hat und dem Widerspruchsführer umgehend eine Eingangsbestätigung hat zukommen lassen (vgl. BVerwGE 50, 248, 254 f. zur anstandslosen Annahme eines telefonischen Widerspruchs).

28

In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier kein Mitverschulden der Beklagten vor. Weder fand zwischen dem Kläger und der Fachabteilung der Beklagten davor eine elektronische geführte Korrespondenz statt noch übermittelte die Beklagte dem Kläger nach Eingang des elektronischen Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist eine Eingangsbestätigung. Die nicht formgerechte Einlegung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist hat daher allein der Kläger zu verantworten.

29

Die Klage ist ausnahmsweise auch nicht deshalb zulässig, weil der Stadtrechtsausschuss der Beklagten sich im Widerspruchsbescheid auch mit der Sache auseinandergesetzt hat. Zwar darf die Widerspruchsbehörde nach der herrschenden Meinung (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1983, 285; OVG Nordrhein-Westfalen, BauR 2007, 677), der die Kammer folgt, einen nicht fristgerecht erhobenen oder mit Formmängeln behafteten Widerspruch grundsätzlich in der Sache bescheiden und damit den Klageweg wieder eröffnen. So ist der Stadtrechtsausschuss der Beklagten hier aber nicht verfahren, denn er hat sich zunächst ausdrücklich auf die fehlende Schriftform des Widerspruchs des Klägers berufen und sich nur hilfsweise zur Sache eingelassen. Eine in erster Linie auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs gestützte Widerspruchsentscheidung wird aber nicht dadurch zu einer Sachentscheidung, dass die Widerspruchsbehörde sich zusätzlich zur materiellen Rechtlage äußert. Eine Sachentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn die Widerspruchsbehörde vorbehaltlos, d.h. nicht nur hilfsweise auf die materielle Rechtslage eingeht, sich mithin über die Form- oder Fristversäumnis hinwegsetzt (s. auch VG Saarlouis, Beschluss vom 13. März 2007 – 2 L 343/07 -, juris).

30

Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung zu der Frage der hilfsweisen Sacheinlassung der Behörde im Klageverfahren, wenn zuvor überhaupt kein Vorverfahren stattgefunden hat. Zwar hat das BVerwG in der Vergangenheit in einzelnen Entscheidungen (s. DVBl. 1981, 502 und NVwZ 1984, 507) die Auffassung vertreten, das Vorverfahren sei auch dann entbehrlich, wenn die Behörde dessen Fehlen ausdrücklich rügt und die Klageabweisung aus Sachgründen nur hilfsweise beantragt. Diese Auffassung wird - soweit ersichtlich - indes seitdem nicht mehr vertreten. In anderen Entscheidungen des BVerwG findet sich vielmehr der gegenteilige Hinweis, wonach die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens wegen sachlicher Einlassung ausgeschlossen sei, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung zwar Ausführungen zur Sache mache, zugleich aber das Fehlen eines Vorverfahrens und die daraus folgende Unzulässigkeit der Klage rüge (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 68 Nr. 35 und DVBl. 2000, 485). Auch in der Kommentarliteratur (vgl. etwa Dolde/Porsch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 68 Rdnr. 29; Geis, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 68 RdNr. 162; Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Rdnr. 28) und der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04. März 2009 – 9 S 371/08 -, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 16. Januar 2008 – 5 K 1101/07 -, juris), der sich die erkennende Kammer anschließt, lehnt die Auffassung, die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens könne bereits durch die hilfsweise Einlassung zur Sache geheilt und die Berufung auf die fehlenden Zulässigkeitsvoraussetzungen damit unbeachtlich werden, ab. Dafür spricht maßgeblich, dass die im Hinblick auf die Disponibilität des Widerspruchsverfahrens angenommene Entbehrlichkeit eine entsprechende Disposition der Beklagten voraussetzt. Diese fehlt jedoch in Konstellationen, in denen auch in der Klageerwiderung zunächst und ausdrücklich auf das fehlende Vorverfahren hingewiesen und deshalb Klagabweisung beantragt worden ist. Entsprechend ist die Situation in einer Konstellation wie der Vorliegenden, in der die Widerspruchsbehörde sich im Widerspruchsbescheid vornehmlich auf die Unzulässigkeit des Widerspruchs berufen hat. Auch hier fehlt es an der Disposition der Widerspruchsbehörde, auf die Zulässigkeit des Widerspruchs zu verzichten.

31

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 135 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 04/03/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. März 2007 - 9 K 1149/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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published on 13/05/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, die Fahrzeugpapiere
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(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.