Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Sept. 2016 - 3 K 514/16.NW
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen eine Beschränkung in der ihm vom Beklagten erteilten Baugenehmigung.
- 2
Der Kläger ist Inhaber der Firma „… Fahrzeugpflege“, die ihren Sitz in B.-R. in der A-Straße ... hat. Im Internet gibt der Kläger auf der Seite http://www…..de aktuell folgende Öffnungszeiten an: Montag bis Donnerstag 9:00 – 17:00 Uhr, Freitag 9:00 – 16:00 oder nach Vereinbarung.
- 3
In Bezug auf die von ihm angebotenen Leistungen findet sich auf der Homepage der Firma folgender Eintrag: „Leder- und Vinylreparatur, Aufarbeitung von Ledermöbeln, Polsterreparatur, Aufbereitung von verwittertem Lack, Lackpolitur und Versiegelung, komplette Innenraumreinigung und -Pflege, Reinigung von Polstern, Teppichen und Dachhimmeln, Lederreinigung und -Pflege, Geruchsentfernung, Scheibenreinigung innen und außen, Lackreinigung mit spezieller Reinigungsknete, Chrompolitur und -pflege, Verkauf von M...´s Fahrzeugpflegeprodukte, Motorradaufbereitung, Tierhaarbeseitigung, Klimaanlagendesinfektion und Innenraumdeodorant, Felgenreinigung, Politur und Versiegelung bei demontierte Felgen z.B. zur Einlagerung oder für den Verkauf“.
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Im Mai 2014 hatte der Kläger beim Beklagten eine Bauvoranfrage betreffend die Einrichtung eines Dienstleistungsgewerbes in der rückwärtigen Garage auf dem im Eigentum des Herrn B stehenden Grundstücks A-Straße ... in B.-R., Flurstück-Nr. … gestellt. Dieses Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von B.-R.. In der Betriebsbeschreibung und deren Erläuterung gab der Kläger u.a. die Betriebszeiten mit Montag bis Freitag 9 – 17 Uhr an. Ferner schilderte er den vorgesehenen Betriebsablauf. Danach werden die Arbeiten entweder auf dem Hof des vorgenannten Anwesens oder in der mit einem Rolltor versehenen Scheune durchgeführt. Die Fahrzeugaufbereitung erfolgt nach Vereinbarung eines Termins. Die Fahrzeuge werden morgens oder am Vortag beim Kunden abgeholt oder gebracht und dann bearbeitet. Der Zeitaufwand pro Fahrzeug beträgt ca. 8 Stunden bei einer Komplettaufbereitung eines Kleinwagens/Mittelklassefahrzeugs. Die Innenreinigung eines Fahrzeugs dauert ca. 3 bis 4 Stunden. Hier werden maximal 2 Fahrzeuge pro Tag bearbeitet, für eine Komplettaufbereitung maximal 1 Fahrzeug pro Tag. Premiumaufbereitungen von Sportwagen und Oberklassefahrzeugen dauern bis zu 2 Arbeitstage. Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2014 bestätigte der Beklagte dem Kläger die Zulässigkeit des Vorhabens.
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Daraufhin beantragte der Kläger, der den Betrieb bereits im Juni 2014 aufgenommen hatte, im Dezember 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Einrichtung eines Dienstleistungsgewerbes in der rückwärtigen Garage auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. Die vom Kläger eingereichte Betriebsbeschreibung war mit derjenigen im Bauvorbescheidsverfahren identisch.
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Der Beklagte beteiligte im Baugenehmigungsverfahren die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, die am 20. Februar 2015 eine Ortsbegehung durchführte und orientierende Lärmmessungen im Innenhof des Baugrundstücks vornahm. Dabei kam die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft auf der Basis der Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet deutlich unterschritten würden.
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Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. März 2015 die Genehmigung zur Nutzungsänderung der vorhandenen Scheune zur Einrichtung eines Dienstleistungsgewerbes unter „Auflagen und Bedingungen“. Nr. 3 der „Auflagen und Bedingungen“ lautet wie folgt:
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„Die Betriebstätigkeiten dürfen nur montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr stattfinden. Die Betriebsbeschreibung mit entsprechender Erklärung des Antragstellers vom 29. Mai 2014 einschließlich dessen Erläuterungen zu „… Fahrzeugpflege" sind Bestandteil der Baugenehmigung.“
- 9
Gegen die Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung vom 10. März 2015 legte der Kläger am 16. März 2015 Widerspruch mit der Begründung ein, die Gewerbeaufsicht habe eine Messung durchgeführt und einen bei weitem unter dem maximal zulässigen Wert liegenden Wert ermittelt. Mit den Betriebszeiten 9 Uhr bis 17 Uhr könne er daher nicht einverstanden sein. Die Festlegung der Betriebszeiten stelle einen Gesetzesverstoß dar. Er, der Kläger, müsse selbst entscheiden können, innerhalb welcher Zeit er gedenke, sein Gewerbe auszuüben.
- 10
Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Kläger durch den Bescheid vom 10. März 2015 nicht beschwert werde. Die fehlende Beschwer ergebe sich daraus, dass die erteilte Baugenehmigung inhaltlich genau dem Bauantrag entspreche. Die Auflage Nr. 3, gegen die sich der Kläger wende, entspreche vom Wortlaut her genau der den Bauantragsunterlagen beigefügten Betriebsbeschreibung. Hierin habe der Kläger die Betriebszeiten von 9 Uhr bis 17 Uhr festgelegt. Darüber hinaus habe der Kläger festgelegt, dass der Betrieb samstags geschlossen sei. Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vortrage, es müsse ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, bei entsprechender Nachfrage den Geschäftsbetrieb ausweiten und somit flexibel auf den Bedarf reagieren zu können, so sei dem entgegenzuhalten, dass einer Ausweitung des Geschäftsbetriebes eine geänderte Betriebsbeschreibung zugrunde zu legen sei und damit einer neuen Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde und einer entsprechenden Antragstellung bedürfe. Bestandteil der erteilten Baugenehmigung sei gerade die Betriebsbeschreibung, die auch im Hinblick auf die nachzuweisenden notwendigen Stellplätze Auswirkungen habe. Finde eine Betriebsausweitung statt, so sei auch die Frage der Stellplatzverpflichtung neu zu überprüfen bzw. der Kläger habe in seinem Betriebskonzept darzustellen, wie in diesem Falle der Kundenverkehr abgewickelt werde. Etwas anderes ergäbe sich nur dann, wenn der Kläger entsprechend seinem Betriebskonzept auch bei flexiblen Öffnungszeiten keine Änderung im Hinblick auf die Anzahl der aufzubereitenden/reinigenden Fahrzeuge durchführe. Dies sei nach den derzeitigen Aussagen nicht erkennbar, so dass eine Änderung der Öffnungszeiten ohne erneute Antragstellung und Vorlage eines entsprechenden Betriebskonzeptes nicht möglich sei.
- 11
Der Kläger hat am 29. Juni 2016 Klage erhoben. Er führt aus, die Auflage Nr. 3 in der ihm erteilten Baugenehmigung sei rechtswidrig. Es könne nicht darauf ankommen, ob er im Rahmen der abgegebenen Betriebsbeschreibung die Betriebszeit von Montag - Freitag 9 Uhr bis 17 Uhr und samstags geschlossen angegeben habe. Der Beklagte hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass er sein dem Grunde nach in der dortigen Örtlichkeit zulässiges Gewerbe innerhalb eines bestimmten Zeitfensters ausüben dürfe. Dies sei nicht geschehen. Er müsse keine neue Betriebsbeschreibung abgeben, da sein Betrieb als Einmannbetrieb sich nicht verändere. Es müsse ihm möglich sein, seine Arbeitszeit innerhalb des gesetzlich zulässigen Zeitrahmens selbst zu gestalten, was er mit der Beschränkung von der Zeit 9 bis 17 Uhr nicht könne.
- 12
Der Kläger beantragt,
- 13
die Auflage Nr. 3 in der Baugenehmigung vom 10. März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung ohne zeitliche Einschränkung zu erteilen.
- 14
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 16
Er trägt vor, der Bauherr bestimme mit seinem Bauantrag den inhaltlichen Verfahrensgegenstand. Teil des Bauantrages sei die Betriebsbeschreibung. Dazu gehöre auch der zeitliche Umfang der Betriebstätigkeit. Anhand der Betriebsbeschreibung werde die Genehmigungsfähigkeit geprüft. Vorliegend sei die Baugenehmigung antragsgemäß erteilt worden. Soweit der Kläger geltend mache, er könne seine Arbeitszeit im gesetzlichen Rahmen frei bestimmen, so treffe dies nicht zu. Bei einer Erweiterung der Betriebszeiten seien neben der Lärmproblematik weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen zu klären, wie z.B. die Stellplatzfrage. Es sei Sache des Klägers, mit einem entsprechenden Betriebskonzept die Genehmigungsfähigkeit darzulegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der Beratung vom 26. September 2016 waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist bereits unzulässig.
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1. Die Klage ist zwar gemäß § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage auf Erlass einer Baugenehmigung ohne die im Bescheid vom 14. November 2007 angeordnete Nr. 3 der „Auflagen und Bedingungen“ statthaft. Bei der in der streitgegenständlichen Baugenehmigung enthaltenen Bestimmung Nr. 3 handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine – isoliert anfechtbare (näher dazu s. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016 – 8 A 11157/14.OVG –) – Nebenbestimmung in Form einer Auflage im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, sondern um eine Inhaltsbestimmung, für die eine selbständige Anfechtbarkeit grundsätzlich ausgeschlossen wird (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1974 – IV C 73.72 –, DÖV 1974, 380).
- 20
Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einer selbständig anfechtbaren Auflage und einer die erteilte Genehmigung näher gestaltenden Inhaltsbestimmung ist der Erklärungswert des Genehmigungsbescheides, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Empfängers darstellt; die sprachliche Bezeichnung der Regelung ist nicht entscheidend (VG Koblenz, Urteil vom 5. November 2015 – 4 K 1106/14.KO –, juris). Eine (echte) Auflage ist eine Nebenbestimmung, durch die dem Genehmigungsinhaber ein selbständiges Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, deren Einhaltung also für Bestand und Wirksamkeit der Genehmigung ohne unmittelbare Bedeutung ist und selbständig erzwungen werden kann. Sie enthält regelmäßig Nebenpflichten zum Betrieb der Anlage. Demgegenüber führt die sogenannte modifizierende Auflage der Genehmigung keine zusätzliche Pflicht hinzu, sondern begrenzt den Genehmigungsgegenstand und legt dessen Umfang fest (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 7 K 78/11.KO –). Die erstrebte unmodifizierte Begünstigung kann der Adressat des Verwaltungsaktes nur im Wege einer Verpflichtungsklage herbeiführen (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Kommentar, 8. Auflage 2014, § 36 Rn. 95 m. w. N.).
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Danach kommt der Nr. 3 der „Auflagen und Bedingungen“ zur Baugenehmigung vom 10. März 2015 nach Auffassung der Kammer inhaltsbestimmende Wirkung zu. Denn bei der Regelung des Bescheids, die die Betriebszeit des Gewerbebetriebs des Klägers betrifft, handelt es sich um eine integrativ verbundene Regelung, die den Inhalt der Baugenehmigung betrifft (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 8. Dezember 2004 – Au 4 K 02.439 –, juris). Der Beklagte hat mit der Nr. 3 den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Nutzungsumfang festgelegt.
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Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. Der Bauherr bestimmt mit seinem Bauantrag den inhaltlichen Verfahrensgegenstand. Der Inhalt des Bauantrags muss eindeutig sein. So gehört zu den formalen und inhaltlichen Anforderungen eines Bauantrags gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – die Beifügung einer Baubeschreibung. In der Baubeschreibung ist gemäß § 4 BauuntPrüfVO das geplante Vorhaben, insbesondere nach seiner Konstruktion und Nutzung, zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Bei Anlagen und Räumen für gewerbliche Betriebe, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder einer Erlaubnis nach einer aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschrift nicht bedürfen, muss die Baubeschreibung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BauuntPrüfVO eine Betriebsbeschreibung mit Angaben enthalten über die Art der gewerblichen Tätigkeit unter Angabe der Art, der Zahl und des Aufstellungsorts der Maschinen oder Apparate gegebenenfalls mit Darstellung der Arbeitsabläufe, der Betriebszeiten, der Art der zu verwendenden Rohstoffe oder sonstigen Materialien sowie der herzustellenden Erzeugnisse und der anfallenden Abfallstoffe, der Lagerhaltung und der zu erwartenden Emissionen sowie die Zahl der Beschäftigten sowie die Lage, Größe und Beschaffenheit der Sozial-, Sanitäts- und Pausenräume.
- 23
Diese Angaben sind für die Baugenehmigungsbehörde zwingend erforderlich, um über den Bauantrag sachgerecht entscheiden zu können. So muss aus dem Bauschein selbst eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen ersichtlich sein. Dazu gehören z.B. Angaben über den Umfang der Immissionen oder die Betriebszeiten. Sind der Bauschein und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich der nachbarrechtsrelevanten Baumaßnahmen so unbestimmt, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist, so ist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 11021/12.OVG –, NVwZ-RR 2013, 794 m.w.N.). Verbleiben Abgrenzungsunschärfen im Hinblick auf die Reichweite und die Art der zugelassenen Nutzung, ist im Zweifel ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 9 CS 15.1633 –, juris). Da die Baugenehmigungsbehörde ferner für die Frage, ob ein Vorhaben den Nachbarn zugemutet werden darf, grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen hat, nicht aber lediglich von einer möglicherweise hinter diesem Umfang zurückbleibenden tatsächlichen Nutzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1992 – 3 S 829/92 –, juris), muss die Baugenehmigungsbehörde genaue Kenntnis vom beantragten Nutzungsumfang haben.
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Dementsprechend hat hier der Kläger beim Beklagten mit seinem Bauantrag eine Betriebsbeschreibung eingereicht, in der er als Betriebszeiten Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr und samstags geschlossen angegeben hat. Damit hat der Kläger selbst den Nutzungsumfang von vornherein begrenzt mit der Folge, dass der Beklagte über diesen Antrag nicht hinausgehen durfte. Die Nr. 3 in der Baugenehmigung entsprach damit genau dem Begehren des Klägers.
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Auf die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Beklagte ihn hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass er sein dem Grunde nach in der dortigen Örtlichkeit zulässiges Gewerbe auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr ausüben dürfe, weil die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, nach Durchführung einer Ortsbesichtigung und orientierenden Lärmmessungen im Innenhof des Baugrundstücks zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der Nachbarschaft auf der Basis der Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet deutlich unterschritten würden, kommt es hier nicht an. Mit dem Bauantrag wird das „Vorhaben“ im Sinne des § 29 Baugesetzbuch – BauGB – bestimmt und damit als Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 – 4 C 99.77 –, BRS 36 Nr. 158). Dies hat der Kläger getan, indem er um die Genehmigung eines Gewerbebetriebs mit Aktivitäten von montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr nachgesucht hat. Entspricht die Nr. 3 hinsichtlich der Betriebszeiten damit dem ursprünglich beantragten Antrag des Klägers, hat die Nr. 3 inhaltsbestimmende Wirkung.
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2. Die Verpflichtungsklage ist aber unzulässig, da der Kläger bisher weder einen neuen Bauantrag mit einer Betriebsbeschreibung eingereicht hat, in der Betriebszeiten angegeben sind, die über die bisher genehmigten Zeiten hinausgehen, noch ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO durchgeführt hat. Es ist daher an dem Kläger, einen solchen neuen Bauantrag bei dem Beklagten zu stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivil-prozessordnung – ZPO –.
Beschluss
- 28
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.
(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.