Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 werden in vollem Umfang aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII. Er ist der Vater der am ...1994 geborenen Barbara B. (im Folgenden B.), deren Mutter das alleinige Sorgerecht ausübt.
Unter dem 10.09.2005 beantragte die Kindesmutter bei dem beklagten Landkreis die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Internatsunterbringung.
In einem Hilfeplanprotokoll vom Oktober 2005 hielt der Beklagte fest, seit dem Jahr 2000 seien Konflikte im Hinblick auf das Umgangsrecht des Klägers mit dem Kind bekannt. Zwischen den Eltern sei es stets zu das Kind betreffenden Streitigkeiten gekommen. Beide Elternteile hätte sehr verhärtete Ansichten, weshalb eine weitere Beratung durch den allgemeinen sozialen Dienst nicht hilfreich erscheine. Inzwischen wolle B. keinen Umgang mit ihrem Vater mehr, sie verweigere sich komplett. Um das Kind aus dem Spannungsfeld der Eltern herauszunehmen und ihm eine unbeeinflusste Weiterentwicklung zu ermöglichen, werde eine Unterbringung in einem Internat für sinnvoll gehalten. Wichtig sei dabei, dass der Kläger Möglichkeiten zum Umgang mit dem Kind erhalte. Nach einem Schuljahr solle dann überprüft werden, ob die Maßnahme nach Vorgabe der Ziele verlaufe.
Hierauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2005 der Kindesmutter für das Kind B. zunächst vom 08.11.2005 bis zum 31.07.2006 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII in der... in ... .
Ebenfalls unter dem 19.10.2005 wurde der Kläger über die gewährte Hilfemaßnahme informiert und zugleich auf seine Kostenbeitragspflicht nach den §§ 91 ff. SGB VIII hingewiesen sowie zur Angabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.
Nach der Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Kläger zog der Beklagte diesen mit Leistungsbescheid vom 18.12.2006 zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die Zeit vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 in Höhe von insgesamt 13.812,50 EUR heran. Hiervon seien noch 10.893,50 EUR zur Zahlung fällig, da der Kläger für 7 Monate den an sich zu zahlenden Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 2.919,00 EUR (7 x 417,00 EUR) an die Behörde geleistet habe.
Bereits zuvor hatte der Beklagte mit der Kindesmutter gegenüber ergangenem Bescheid vom 18.07.2006 die Maßnahme mit Ablauf des 18.06.2006 eingestellt, da die Mutter das Kind an diesem Tag aus der Einrichtung genommen und zugleich mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr nicht erfolgen werde.
Gegen den Leistungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass die Internatsunterbringung nicht erforderlich, sondern völlig unnütz gewesen sei.
Mit Bescheid vom 30.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Kostenfolge des § 91 SGB VIII trete, so der Beklagte, unabhängig davon ein, ob der nichtsorgeberechtigte Kläger mit der Maßnahme einverstanden sei oder nicht; er sei auch nicht nach § 36 SGB VIII an der Hilfeplanung zu beteiligen gewesen. Die auswärtige Unterbringung des Kindes habe dazu gedient, es vorübergehend dem Einflussbereich der Mutter zu entziehen, um zumindest allmählich wieder den bis dahin immer wieder vereitelten Umgang und Kontakt zu dem Kläger aufzubauen. Durch eine fachliche Anleitung habe der vom Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollen. Die erfolgte auswärtige Unterbringung des Kindes sei auch dem Grunde nach geeignet gewesen. Eine Garantie für den Erfolg der Jugendhilfemaßnahme könne aber im Voraus nicht übernommen werden. Das Einsetzen der Kostenbeitragspflicht hänge nicht vom Erfolg der Maßnahme ab. Schließlich sei auch die Berechnung des Kostenbeitrags nicht fehlerhaft erfolgt.
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Am 28.06.2007 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 aufzuheben. Er ergänzte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, die vollstationäre Unterbringung seiner Tochter sei allein auf das Betreiben der Mutter erfolgt, die ihn habe schädigen wollen. Bei dem Kind habe es keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gegeben.
11 
Der Beklagte trat der Klage entgegen und beantragte Klagabweisung. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007.
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Mit Urteil vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007 insoweit auf, als der dort je Monat festgesetzte Kostenbeitrag 1.750,00 EUR übersteigt. Von den Kosten des Verfahrens legte es dem Kläger 91,5/100 und dem Beklagten 8,5/100 auf.
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Zur Begründung der Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Kostenbeitrags ergebe sich aus den §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB VIII. Die Frage, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme voraussetze, könne offenbleiben, da in dem vorliegenden Fall von einer Rechtmäßigkeit auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Hilfemaßnahme insbesondere nicht unnötig oder ungeeignet gewesen. § 27 Abs. 1 SGB VIII setze voraus, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für dessen Entwicklung geeignet und notwendig sei. Diese Voraussetzungen hätten zweifelsfrei vorgelegen, auch wenn die Tochter des Klägers offenbar nie besondere Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Denn zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass ihre Entwicklung in der Zeit vor der Hilfemaßnahme ungünstig gewesen sei, indem sie zuletzt unter dem Einfluss ihrer Mutter den Umgang mit dem Vater gänzlich abgelehnt habe. Wegen dieser sich verstärkenden Ablehnung des Vaters durch die Tochter sei es geboten gewesen, auf die Tochter selbst erzieherisch mit dem Ziel einzuwirken, eine bis dahin entwickelte Ablehnung des Vaters wieder abzubauen. Es habe davon ausgegangen werden dürfen, dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von der Mutter die Chance eröffne, dass sich die Einstellung der Tochter zu dem Vater wieder normalisiere. Gerade dem habe die vollstationäre Unterbringung des Mädchens in der Urspringschule dienen sollen. Ob die Mutter bei der Beantragung der Hilfemaßnahme ganz andere Ziele verfolgt habe, spiele für die Rechtmäßigkeit der Hilfebewilligung keine Rolle. Schließlich sei auch unerheblich, dass dem Kläger erst nach einem längeren Aufenthalt seiner Tochter in der Schule mitgeteilt worden sei, wo sich diese befinde. Denn vorrangiges Ziel der Maßnahme sei es nicht gewesen, durch die Unterbringung der Tochter außerhalb des Haushalts der Mutter einen Raum für den Umgang zwischen Vater und Tochter zu schaffen. Ziel sei es vielmehr gewesen, durch die Trennung von Mutter und Tochter die Vorbehalte der Tochter gegen ihren Vater abzubauen.
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Teilweise rechtswidrig und deshalb zu einem Teil aufzuheben sei der angefochtene Kostenbeitragsbescheid indes mit Blick auf die festgesetzte Höhe des Beitrags (wird ausgeführt).
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Mit Beschluss vom 20.10.2008 - 9 S 198/08 - hat der Verwaltungsgerichtshof auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung lässt der Kläger geltend machen, der Kostenbescheid sei insgesamt rechtswidrig, weil die diesem zugrundeliegende Leistungsgewährung auf der Grundlage der §§ 27, 34 SGB VIII ihrerseits rechtswidrig gewesen sei. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei nur möglich, wenn auch die Leistungsgewährung nach den §§ 27 ff. SGB VIII rechtmäßig erfolge. Vorliegend seien bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 SGB VIII nicht gegeben gewesen. Eine dem Wohl seiner Tochter entsprechende Erziehung sei - objektiv betrachtet - gewährleistet gewesen. Ein außerhalb der Schule zu befriedigender erzieherischer Bedarf hätte im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Hilfeplanverfahrens festgestellt und separat ausgewiesen werden müssen. Dabei hätte der Hilfeplan etwa bestehende Mängel bzw. Defizite in der Erziehung aufzeigen und unter Abwägung von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Notwendigkeit eine konkrete Hilfeart ermitteln müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich indes in keiner Weise kritisch mit dem Hilfeplan auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass sich aus der Behördenakte das Datum des Hilfeplans nicht ergebe, komme diesem im vorliegenden Fall auch keine Bindungs- bzw. Richtigkeitsvermutung zu. Denn er reduziere sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass seine Tochter keinen Umgang mehr mit ihm wünsche. Tatsächliche objektive Mängel zur Begründung eines Erziehungsdefizits, insbesondere im Hinblick auf Liebe, Zuwendung, Akzeptanz, stabile Bindung usw. seien jedoch nicht festgestellt worden. Der Hilfeplan beschreibe allein subjektive Mängel in der Person des Erzogenen, welche aber kein Erziehungsdefizit i.S.v. § 27 SGB VIII begründen könnten. Die im Hilfeplan benannten Ziele Entlastung des Kindes, Schutz vor elterlichen Konflikten, Umgangskontakte mit dem Vater und unbeschwerte, entspannte Weiterentwicklung könnten nur schwerlich mit der Begründung des Hilfeplans in Einklang gebracht werden.
17 
Da seine Tochter in schulischer Hinsicht keinerlei Probleme gehabt habe, sei auch das methodische Vorgehen der Behörde fraglich. Es sei nicht ersichtlich, wie vermeintlich bestehende subjektive Mängel in der Person des Erzogenen durch eine alleinige Unterbringung in der ... hätten behoben werden sollen. Die Kindesmutter habe ohnehin vorgehabt, das Kind in ein Internat zu geben, um auf diese Weise einer weitergehende Schulausbildung sicherzustellen. Hierbei habe sie das Jugendhilferecht ausgenutzt, da er, der Kläger, über ausreichende Geldmittel verfügte, um eine solche „Aktion“ finanzieren zu können.
18 
Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 SGB VIII nicht geprüft worden. § 34 SGB VIII beziehe sich im Wesentlichen auf eine Heimerziehung bzw. eine sonstige betreute Wohnform, in der eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten zur Entwicklungsförderung durchgeführt werden solle. Die von der Kindesmutter ins Spiel gebrachte ... erfülle diese Leistungsmerkmale nicht. Bestimmte pädagogische bzw. therapeutische Angebote zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie hätten dort nicht stattgefunden. Die §§ 27, 34 SGB VIII räumten der Behörde auch keinen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum ein. Es fehle an einer Geeignetheit der ausgewählten Maßnahme. So habe die Internatsunterbringung des Kindes allein der Schulausbildung gedient, weitergehende flankierende Maßnahmen seien nicht veranlasst gewesen.
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Die Maßnahme sei - bei unterstellter Geeignetheit - aber auch nicht notwendig gewesen. So hätte etwa geprüft werden müssen, ob nicht auch eine sozialpädagogische Familienhilfe, die Einschaltung eines Erziehungsbeistandes bzw. Betreuungshelfers, eine Erziehungs- oder eine soziale Gruppenarbeit besser geeignet gewesen wären, die aufgetretenen Probleme des Kindes im Umgang mit ihm zu lösen. Keinesfalls sei es notwendig gewesen, die Probleme sofort im Wege einer Heimerziehung zu bewältigen. Eine präzise Feststellung, dass Hilfe außerhalb der Familie erforderlich sei, werde grundsätzlich unter Einschaltung entsprechender Fachkräfte zusammen mit dem Sorgeberechtigten und dem Kind getroffen. Diese Grundsätze seien von dem Beklagten nicht beachtet worden. Aus der Verwaltungsakte werde deutlich, dass lediglich auf Drängen der Mutter gehandelt worden sei. Eine fachliche Stellungnahme bzw. eine fachliche Ermittlung des tatsächlichen Erziehungsbedarfs habe es nicht gegeben. Unabhängig davon habe in dem Internat auch kein tatsächliches Eingehen bzw. Lösen der vermeintlich bestehenden Probleme stattgefunden. So sei etwa der Rektor der Schule zunächst von Seiten des Beklagten gar nicht über den Zweck der durchzuführenden Maßnahme informiert worden.
20 
Was die Höhe des geforderten Kostenbeitrags angehe, habe das Verwaltungsgericht zwar zutreffend festgestellt, dass der Bescheid zumindest teilweise aufgrund einer fehlerhaften Berechnung ergangen und demzufolge zu kürzen sei. Indes hätte darüber hinaus gehend noch eine weitere Kürzung erfolgen müssen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 in vollem Umfang aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er macht geltend, Ziel der Jugendhilfemaßnahme sei es gewesen, die jahrelangen Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht zu lösen und den Kontakt des Kindes zum Kläger wiederherzustellen. Durch die Streitigkeiten der Eltern über das Umgangsrecht sei ein jugendhilferechtlicher Bedarf entstanden, was auch aus einem Beschluss des Familiengerichts ... vom 11.05.2006, mit welchem der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Regelungen des Umgangs mit dem Kläger und damit ein Teilbereich des Sorgerechts entzogen worden sei, hervorgehe. Solches geschehe aber nur, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Bei dem Internat ... handele es sich im Übrigen um eine anerkannte Jugendhilfeeinrichtung. Die Maßnahme sei im Zeitpunkt ihrer Bewilligung auch geeignet gewesen, dem Kläger einen Umgangskontakt zu ermöglichen. Auch der Leiter der Einrichtung habe gewusst, dass ein Ziel der Jugendhilfemaßnahme der Umgangskontakt mit dem Vater gewesen sei. Es sei auch nicht so gewesen, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit gewesen seien; so habe die Mutter die Zielvereinbarung auch bezüglich des Umgangskontakts unterzeichnet. Der Kläger habe selbst versucht, jahrelang den Umgangskontakt zu erstreiten. Dass die Maßnahme nicht zum Erfolg geführt habe, habe so nicht vorhergesehen werden können. In einem derartigen Fall werde die Hilfe zwar nicht verlängert, gleichwohl bleibe sie eine rechtmäßige Leistung.
26 
Was die Höhe des Beitrags angehe, habe das Verwaltungsgericht nahezu alle tatsächlichen Ausgaben des Klägers berücksichtigt. Eine weitere Möglichkeit zu einer Einkommensreduzierung bestehe für den Kläger nicht.
27 
Der Kläger hat hierauf noch mitgeteilt, der vom Beklagten angesprochene Beschluss des Amtsgerichts ... vom 11.05.2006 sei wieder revidiert worden. Das Verfahren nach § 1666 BGB sei eingestellt worden. Es werde daran festgehalten, dass die streitgegenständliche Jugendhilfemaßnahme im Zeitpunkt ihrer Bewilligung bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, ihm einen Umgangskontakt mit dem Kind tatsächlich zu ermöglichen, zumal die ... ca. 350 km von seinem Wohnort entfernt sei.
28 
Auch die Kindesmutter wurde von dem Beklagten zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen. Ihre hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2006 - 9 K 2160/06 -).
29 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu den Verfahren 9 K 2160/06 und 9 K 3828/07 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
31 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 20.05.2007 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - ist demgemäß zu ändern. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten sind in vollem Umfang aufzuheben.
32 
Dass der Kläger im Grundsatz als der nichtsorgeberechtigte Vater seiner Tochter B. auf der Grundlage der von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Achten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuches einen Kostenbeitrag zu der seiner Tochter bewilligten vollstationären Jugendhilfeleistung gem. den §§ 27, 34 SGB VIII zu leisten hätte, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Von dieser grundsätzlich bestehenden Kostentragungspflicht des Klägers, deren Höhe sich nach den Regelungen der §§ 93, 94 SGB VIII bemisst, geht auch der Senat aus. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß vor Beginn der Leistung entsprechend der Bestimmung des § 92 Abs. 3 SGB VIII unterrichtet worden.
33 
Indes setzt in dem vorliegenden Fall die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei dem Kläger die Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme voraus (vgl. im Folgenden unter 1.), welche der Senat hier aber nicht als gegeben annehmen kann (2.), weshalb den Einwänden des Klägers gegen die Höhe des ihm gegenüber festgesetzten Kostenbeitrags nicht nachgegangen werden muss.
1.
34 
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII lassen sich in erster Linie unmittelbar diesen Bestimmungen entnehmen. So setzt etwa § 91 SGB VIII voraus, dass ein Kostenbeitrag nur im Falle einer tatsächlichen Durchführung der in den dortigen Absätzen 1 und 2 aufgeführten voll- und teilstationären Leistungen bzw. von vorläufigen Maßnahmen erhoben werden kann, was sich indes bereits aus der Sache selbst ergibt.
35 
Da der Kläger selbst jedoch nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. § 12 SGB X) des seine Tochter betreffenden Jugendhilfeverfahrens gewesen ist und ihm somit der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 weder zugestellt noch auf eine andere Weise bekanntgegeben worden ist, ist er zur Leistung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII nur im Falle einer rechtmäßigen Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist daher inzident eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzunehmen.
36 
Der Senat kann insoweit offen lassen, ob - entsprechend der in der Rechtsprechung und Literatur wohl mehrheitlich vertretenen Auffassung - jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat. Diese Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ, 2008, 2314; VG Bremen, Urt. v. 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 23.10,1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373; Wiesner, SGB VIII, Komm, 3. Aufl., § 91 RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 RdNr. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 RdNr. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 RdNr. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 RdNr. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris; VG München, Urt. v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 -, juris; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 -, BayVBl. 2011, 113 und Urt. v. 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, NJW 2010, 311).
37 
Indes erscheint es durchaus fragwürdig, wenn einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme wenden könnte, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit eingeräumt würde, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Nach der Auffassung des Senats ist es aber jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person diese Einwendungsmöglichkeit nicht zu verwehren, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mangels eigener Beteiligung nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich hat die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. In diesem Sinne hat bereits Kunkel darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in ihren je verschiedenen Sachzusammenhängen verschieden beurteilt werden müsse (vgl. Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 92 RdNr. 9). So seien etwa die Fälle der Kostenerstattung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu unterscheiden von den Fällen einer Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten an einer bestimmten Maßnahme. Wiederum anders liegt der vorliegend zu entscheidende Fall der gesetzlich geregelten Kostenbeitragspflicht einer Person, die an dem zugrundeliegenden jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht im Sinne von § 12 SGB X beteiligt gewesen ist.
38 
Die Auffassung des Senats entspricht des Weiteren dem stets zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn dieser wäre in dem konkreten Fall verletzt, wenn der - vorliegend ebenfalls zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII herangezogenen - Kindesmutter aufgrund deren Beteiligung an dem zugrundeliegenden Jugendhilfeverfahren die unmittelbare Möglichkeit der Geltendmachung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Leistung eingeräumt werden würde, nicht indes auch dem Kläger als Nichtbeteiligtem des Bewilligungsverfahrens wenigstens die entsprechende mittelbare Möglichkeit im Rahmen des den Beitragsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahrens. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Sachverhalte lassen sich für den Senat jedenfalls nicht erkennen.
39 
Eine an einem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person - wie der Kläger - hat daher im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen.
40 
Nach der Einschätzung des Senats hätte es im Übrigen in dem vorliegenden Fall ohnedies durchaus nahe gelegen, den Kläger in Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII an dem der Beitragserhebung vorangegangenen Bewilligungsverfahren - und damit insbesondere an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII - zu beteiligen. Denn gerade im Wege einer derartigen Beteiligung sowie einer aktiven Mitwirkung des Klägers hätte noch eher die problematische Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter mit allen ihren Auswirkungen in den Blick genommen werden können, um sodann auf dieser Basis ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Konzept für eine Problemlösung erarbeiten zu können.
2.
41 
Bei der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19.10.2005 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung der Tochter des Klägers nach § 34 SGB VIII, handelte es sich nach der Auffassung des Senats um eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende, weil ungeeignete Jugendhilfemaßnahme.
42 
Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll gem. § 34 S. 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Hilfe zur Erziehung umfasst gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
43 
Danach muss als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung eine Defizitsituation bestehen, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht, was gemeinhin mit dem Begriff einer sog. erzieherischen Mangelsituation umschrieben wird (vgl. Wiesner, a.a.O., § 27 RdNr. 17 ff.). Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus, eine bloße generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung reicht hierfür nicht aus. Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, EuG 2006, 45).
44 
Ob tatsächlich entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben des § 27 Abs. 1 SGB VIII im Einzelfall eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und die von der Behörde ausgewählte Hilfe geeignet und notwendig ist, unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit, auch wenn hinsichtlich der näheren konkreten Ausgestaltung der Hilfemaßnahme, wie etwa bei der Auswahl eines bestimmten Maßnahmeträgers, der konkreten Ausgestaltung einer etwaigen pädagogischen bzw. therapeutischen Leistung oder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Maßnahme für das jeweilige Jugendamt ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum bestehen mag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 1198/99 -, NVwZ-RR 2002, 581 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 27 RdNrn. 45, 55, 63 ff.).
45 
Der Senat kann offen lassen, ob in dem Jugendhilfefall der Tochter des Klägers tatsächlich eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme im Oktober 2005 nicht mehr gewährleistet gewesen war. Für die Annahme eines derartigen erzieherischen Defizits bzw. einer erzieherischen Mangelsituation mögen der Akteninhalt, insbesondere die Ausführungen des Hilfeplanprotokolls vom Oktober 2005 sowie der in den beigezogenen Akten über das Klageverfahren der Kindesmutter wegen Kostenbeitrags (VG Stuttgart, Az. 9 K 2160/06) enthaltene Bericht der Interessenvertretung für Kinder nach § 50 FGG vom 29.09.2005 sprechen. Insbesondere könnte hiernach angenommen werden, dass die Kindesmutter auf ihre Tochter - was deren Beziehung zu dem Kläger angeht - einen derart bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, welcher es dem Kind verwehrt hat, eine eigenständige und selbstbestimmte Haltung zu seinem Vater zu bilden. Derart dominante Verhaltensweisen eines Erziehungsberechtigten mögen im Einzelfall tatsächlich ein erzieherisches Defizit im Sinne auch der Annahme der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2007 hervorrufen. In dem Hilfeplanprotokoll ist jedenfalls diesbezüglich festgehalten, dass das Kind sehr ernst und mit inneren Konflikten, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten, behaftet sei. B. habe wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Sie stehe im Spannungsfeld ihrer Eltern, weshalb gerade eine Internatsunterbringung zur Ermöglichung einer von diesen unbeeinflussten Weiterentwicklung sinnvoll sei. Nach der Äußerung der Verfahrenspflegerin im familiengerichtlichen Verfahren habe der im Raum stehende Konflikt zwischen B. und ihrem Vater unbedingt so bald als möglich aufgelöst werden sollen. Denn B. könne noch nicht abschätzen, welche weitreichenden Folgen für sie mit ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einem klärenden Gespräch mit dem Vater verbunden seien. Ohne eine Änderung der Situation müsse B. erhebliche Verdrängungsleistungen erbringen, um die Situation zu bewältigen. Der Verlust eines Elternteils bleibe oft unbewusst ein lebenslanges Problem und wirke sich besonders störend in denjenigen Lebensphasen aus, in denen es große Entwicklungsschritte hinsichtlich der eigenen Identität und Unabhängigkeit zu bewältigen gelte. Schließlich geht auch aus dem Abschlussbericht der ... vom 18.10.2006 hervor, dass die Kindesmutter B. im Hinblick auf eine negative Haltung zu ihrem Vater derart dominiert habe, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, eine eigenständige Haltung zu der Art und Weise ihrer persönlichen Beziehung zu dem Vater zu entwickeln. Mutter und Tochter hätten einen „symbiotischen Beziehungscharakter“. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter müsse gelöst werden, weil erst dann B. frei für andere Beziehungen sei und sich zu einem selbstständigen Menschen entwickeln könne.
46 
Allerdings muss auch dem Kläger zugestanden werden, dass die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine dem Wohl der B. entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war, alles in allem eher knapp gehalten sind. So verstehen sich etwa die im Hilfeplanprotokoll enthaltenden Angaben eher als eine Zusammenfassung der seinerzeitigen Situation des Kindes, ohne dass diese indes ihrerseits auf bestimmte Quellen z.B. aus einer eigenen Ermittlungstätigkeit des Jugendamtes hinweist. Aus der Zeit vor September 2005 finden sich in den Behördenakten überhaupt keine Hinweise auf das Schicksal der B., wie etwa Aktenvermerke oder fachliche Stellungnahmen. Es drängt sich daher auch für den Senat der Eindruck auf, dass der Bewilligung einer Heimunterbringung der B. lediglich eine oberflächliche Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch die Behörde vorausgegangen ist - möglicherweise gefördert auch durch ein besonderes Drängen der Kindesmutter als Antragstellerin des Verfahrens.
47 
Die vor dem Hintergrund einer - möglichen - erzieherischen Mangelsituation als jugendhilferechtliche Maßnahme ausgewählte Internatsunterbringung der B. vermag aber jedenfalls nach der Auffassung des Senats nicht als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIIIgeeignete Hilfemaßnahme angesehen zu werden. So kann der Senat nicht erkennen, dass mit der Maßnahme bei der Tochter des Klägers die behördlicherseits festgestellte erzieherische Mangelsituation hätte behoben oder doch wenigstens in ihrer Wirkung hätte abgemildert werden können.
48 
Insbesondere teilt der Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach davon ausgegangen werden durfte, „dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von ihrer Mutter die Chance eröffnen würde, dass sich die Einstellung der Tochter zu ihrem Vater wieder normalisiert“, und dass daher der Sinn der Maßnahme zunächst allein in der Trennung von Mutter und Tochter zu sehen sei, was mit der Unterbringung des Kindes in einem auswärtigen Internat letztlich erfüllt werden könne. Das Verwaltungsgericht übersieht hierbei insbesondere, dass bereits nach den zu beachtenden Vorgaben des SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen umfasst (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Gerade eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (vgl. § 34 S. 1 SGB VIII). Selbst in dem von dem Kläger angegriffenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.05.2007 ist ausdrücklich davon die Rede, dass B. in der ... nicht nur untergebracht werden sollte, sondern dass hierbei auch durch eine fachliche Anleitung der von dem Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollte (vgl. zu pädagogischen und therapeutischen Leistungen als wesentliche Bestandteile der Hilfe und Erziehung auch Wiesner, a.a.O., 27 RdNr. 31; Münder u.a., a.a.O., § 27 RdNr. 25; Kunkel, a.a.O., § 27 RdNr. 29 ff.).
49 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beteiligten indes unstreitig davon ausgegangen, dass derartige fachliche Anleitungen - etwa im Wege bestimmter therapeutischer oder pädagogischer Angebote -, konkret bezogen auf eine hier unterstellte erzieherische Mangelsituation, während des Aufenthalts von B. in der ... vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 zu keinem Zeitpunkt vorgesehen waren und auch nicht stattgefunden haben. Eine irgendgeartete fachliche Anleitung, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 offenbar - jedenfalls im Nachhinein - auch von dem Beklagten für notwendig gehalten worden ist, war im Übrigen auch nicht von den Regelungen des die Heimunterbringung bewilligenden Bescheids des Beklagten vom 19.10.2005 umfasst. In jenem Bescheid ist allein davon die Rede, dass die Hilfegewährung „durch die Finanzierung der Aufwendungen für die vollstationäre Betreuung in Höhe des genehmigten Pflegesatzes bzw. vereinbarten Entgelts“ erfolge. Dass gegenüber dem Kind in der ... keinerlei spezifische therapeutische bzw. pädagogische Leistungen erbracht wurden, ergibt sich schließlich aus den in den Behördenakten befindlichen regelmäßigen Rechnungen der Schule, welche diese dem Landratsamt ... zukommen ließ. Keine dieser Rechnungen weist als Einzelposten bestimmte Leistungen im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII aus.
50 
Dass, wie das Verwaltungsgericht meint, die bloße Trennung der Tochter des Klägers von der Kindesmutter als eine i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII geeignete Maßnahme zur Bewältigung des erkannten erzieherischen Defizits ausreichte, vermag schließlich auch kaum mit den Ausführungen im Hilfeplanprotokoll des Beklagten vom Oktober 2005 in Einklang gebracht zu werden, welche insbesondere feststellen, dass sich B. gegenüber ihrem Vater komplett verweigere und sie sehr ernst und mit inneren Konflikten behaftet sei, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten. Sie verfüge über wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Solche durchaus erheblichen Auffälligkeiten in der Person der B. allein durch eine plötzliche Trennung von ihrer einzigen Bezugsperson, der Kindesmutter, und ohne jegliche spezifische therapeutische Begleitung bewältigen zu wollen, stellt sich für den Senat als offensichtlich nicht zielführend und damit ungeeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII dar, ohne dass es hierzu noch einer weiteren Aufklärung bedürfte.
51 
Ein erzieherisches Defizit im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII unterstellt, hätten dem Kind im Rahmen der bewilligten Heimunterbringung zusätzlich wenigstens mehrere - in regelmäßigen Abständen erfolgende - gerade auf das festgestellte Defizit abgestellte Therapiemaßnahmen gewährt werden müssen. Ohne eine Bewilligung derartiger Maßnahmen fehlte der vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 erfolgten Heimunterbringung die Qualität einer abrechnungsfähigen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII.
52 
Mangels Auswahl und Durchführung einer geeigneten Hilfemaßnahme fehlte es somit auch an den Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII bei dem Kläger.
53 
Da eine Kostenbeitragspflicht des Klägers nach allem bereits aufgrund der gegebenen Rechtswidrigkeit der Bewilligung und Durchführung der Hilfemaßnahme nicht besteht, entfällt die Notwendigkeit einer Befassung des Senats mit den Einwänden des Klägers hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags.
54 
Der Berufung des Klägers ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
55 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
56 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
30 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
31 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 20.05.2007 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - ist demgemäß zu ändern. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten sind in vollem Umfang aufzuheben.
32 
Dass der Kläger im Grundsatz als der nichtsorgeberechtigte Vater seiner Tochter B. auf der Grundlage der von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Achten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuches einen Kostenbeitrag zu der seiner Tochter bewilligten vollstationären Jugendhilfeleistung gem. den §§ 27, 34 SGB VIII zu leisten hätte, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Von dieser grundsätzlich bestehenden Kostentragungspflicht des Klägers, deren Höhe sich nach den Regelungen der §§ 93, 94 SGB VIII bemisst, geht auch der Senat aus. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß vor Beginn der Leistung entsprechend der Bestimmung des § 92 Abs. 3 SGB VIII unterrichtet worden.
33 
Indes setzt in dem vorliegenden Fall die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei dem Kläger die Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme voraus (vgl. im Folgenden unter 1.), welche der Senat hier aber nicht als gegeben annehmen kann (2.), weshalb den Einwänden des Klägers gegen die Höhe des ihm gegenüber festgesetzten Kostenbeitrags nicht nachgegangen werden muss.
1.
34 
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII lassen sich in erster Linie unmittelbar diesen Bestimmungen entnehmen. So setzt etwa § 91 SGB VIII voraus, dass ein Kostenbeitrag nur im Falle einer tatsächlichen Durchführung der in den dortigen Absätzen 1 und 2 aufgeführten voll- und teilstationären Leistungen bzw. von vorläufigen Maßnahmen erhoben werden kann, was sich indes bereits aus der Sache selbst ergibt.
35 
Da der Kläger selbst jedoch nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. § 12 SGB X) des seine Tochter betreffenden Jugendhilfeverfahrens gewesen ist und ihm somit der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 weder zugestellt noch auf eine andere Weise bekanntgegeben worden ist, ist er zur Leistung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII nur im Falle einer rechtmäßigen Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist daher inzident eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzunehmen.
36 
Der Senat kann insoweit offen lassen, ob - entsprechend der in der Rechtsprechung und Literatur wohl mehrheitlich vertretenen Auffassung - jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat. Diese Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ, 2008, 2314; VG Bremen, Urt. v. 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 23.10,1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373; Wiesner, SGB VIII, Komm, 3. Aufl., § 91 RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 RdNr. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 RdNr. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 RdNr. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 RdNr. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris; VG München, Urt. v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 -, juris; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 -, BayVBl. 2011, 113 und Urt. v. 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, NJW 2010, 311).
37 
Indes erscheint es durchaus fragwürdig, wenn einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme wenden könnte, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit eingeräumt würde, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Nach der Auffassung des Senats ist es aber jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person diese Einwendungsmöglichkeit nicht zu verwehren, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mangels eigener Beteiligung nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich hat die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. In diesem Sinne hat bereits Kunkel darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in ihren je verschiedenen Sachzusammenhängen verschieden beurteilt werden müsse (vgl. Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 92 RdNr. 9). So seien etwa die Fälle der Kostenerstattung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu unterscheiden von den Fällen einer Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten an einer bestimmten Maßnahme. Wiederum anders liegt der vorliegend zu entscheidende Fall der gesetzlich geregelten Kostenbeitragspflicht einer Person, die an dem zugrundeliegenden jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht im Sinne von § 12 SGB X beteiligt gewesen ist.
38 
Die Auffassung des Senats entspricht des Weiteren dem stets zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn dieser wäre in dem konkreten Fall verletzt, wenn der - vorliegend ebenfalls zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII herangezogenen - Kindesmutter aufgrund deren Beteiligung an dem zugrundeliegenden Jugendhilfeverfahren die unmittelbare Möglichkeit der Geltendmachung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Leistung eingeräumt werden würde, nicht indes auch dem Kläger als Nichtbeteiligtem des Bewilligungsverfahrens wenigstens die entsprechende mittelbare Möglichkeit im Rahmen des den Beitragsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahrens. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Sachverhalte lassen sich für den Senat jedenfalls nicht erkennen.
39 
Eine an einem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person - wie der Kläger - hat daher im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen.
40 
Nach der Einschätzung des Senats hätte es im Übrigen in dem vorliegenden Fall ohnedies durchaus nahe gelegen, den Kläger in Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII an dem der Beitragserhebung vorangegangenen Bewilligungsverfahren - und damit insbesondere an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII - zu beteiligen. Denn gerade im Wege einer derartigen Beteiligung sowie einer aktiven Mitwirkung des Klägers hätte noch eher die problematische Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter mit allen ihren Auswirkungen in den Blick genommen werden können, um sodann auf dieser Basis ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Konzept für eine Problemlösung erarbeiten zu können.
2.
41 
Bei der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19.10.2005 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung der Tochter des Klägers nach § 34 SGB VIII, handelte es sich nach der Auffassung des Senats um eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende, weil ungeeignete Jugendhilfemaßnahme.
42 
Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll gem. § 34 S. 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Hilfe zur Erziehung umfasst gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
43 
Danach muss als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung eine Defizitsituation bestehen, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht, was gemeinhin mit dem Begriff einer sog. erzieherischen Mangelsituation umschrieben wird (vgl. Wiesner, a.a.O., § 27 RdNr. 17 ff.). Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus, eine bloße generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung reicht hierfür nicht aus. Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, EuG 2006, 45).
44 
Ob tatsächlich entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben des § 27 Abs. 1 SGB VIII im Einzelfall eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und die von der Behörde ausgewählte Hilfe geeignet und notwendig ist, unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit, auch wenn hinsichtlich der näheren konkreten Ausgestaltung der Hilfemaßnahme, wie etwa bei der Auswahl eines bestimmten Maßnahmeträgers, der konkreten Ausgestaltung einer etwaigen pädagogischen bzw. therapeutischen Leistung oder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Maßnahme für das jeweilige Jugendamt ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum bestehen mag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 1198/99 -, NVwZ-RR 2002, 581 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 27 RdNrn. 45, 55, 63 ff.).
45 
Der Senat kann offen lassen, ob in dem Jugendhilfefall der Tochter des Klägers tatsächlich eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme im Oktober 2005 nicht mehr gewährleistet gewesen war. Für die Annahme eines derartigen erzieherischen Defizits bzw. einer erzieherischen Mangelsituation mögen der Akteninhalt, insbesondere die Ausführungen des Hilfeplanprotokolls vom Oktober 2005 sowie der in den beigezogenen Akten über das Klageverfahren der Kindesmutter wegen Kostenbeitrags (VG Stuttgart, Az. 9 K 2160/06) enthaltene Bericht der Interessenvertretung für Kinder nach § 50 FGG vom 29.09.2005 sprechen. Insbesondere könnte hiernach angenommen werden, dass die Kindesmutter auf ihre Tochter - was deren Beziehung zu dem Kläger angeht - einen derart bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, welcher es dem Kind verwehrt hat, eine eigenständige und selbstbestimmte Haltung zu seinem Vater zu bilden. Derart dominante Verhaltensweisen eines Erziehungsberechtigten mögen im Einzelfall tatsächlich ein erzieherisches Defizit im Sinne auch der Annahme der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2007 hervorrufen. In dem Hilfeplanprotokoll ist jedenfalls diesbezüglich festgehalten, dass das Kind sehr ernst und mit inneren Konflikten, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten, behaftet sei. B. habe wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Sie stehe im Spannungsfeld ihrer Eltern, weshalb gerade eine Internatsunterbringung zur Ermöglichung einer von diesen unbeeinflussten Weiterentwicklung sinnvoll sei. Nach der Äußerung der Verfahrenspflegerin im familiengerichtlichen Verfahren habe der im Raum stehende Konflikt zwischen B. und ihrem Vater unbedingt so bald als möglich aufgelöst werden sollen. Denn B. könne noch nicht abschätzen, welche weitreichenden Folgen für sie mit ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einem klärenden Gespräch mit dem Vater verbunden seien. Ohne eine Änderung der Situation müsse B. erhebliche Verdrängungsleistungen erbringen, um die Situation zu bewältigen. Der Verlust eines Elternteils bleibe oft unbewusst ein lebenslanges Problem und wirke sich besonders störend in denjenigen Lebensphasen aus, in denen es große Entwicklungsschritte hinsichtlich der eigenen Identität und Unabhängigkeit zu bewältigen gelte. Schließlich geht auch aus dem Abschlussbericht der ... vom 18.10.2006 hervor, dass die Kindesmutter B. im Hinblick auf eine negative Haltung zu ihrem Vater derart dominiert habe, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, eine eigenständige Haltung zu der Art und Weise ihrer persönlichen Beziehung zu dem Vater zu entwickeln. Mutter und Tochter hätten einen „symbiotischen Beziehungscharakter“. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter müsse gelöst werden, weil erst dann B. frei für andere Beziehungen sei und sich zu einem selbstständigen Menschen entwickeln könne.
46 
Allerdings muss auch dem Kläger zugestanden werden, dass die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine dem Wohl der B. entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war, alles in allem eher knapp gehalten sind. So verstehen sich etwa die im Hilfeplanprotokoll enthaltenden Angaben eher als eine Zusammenfassung der seinerzeitigen Situation des Kindes, ohne dass diese indes ihrerseits auf bestimmte Quellen z.B. aus einer eigenen Ermittlungstätigkeit des Jugendamtes hinweist. Aus der Zeit vor September 2005 finden sich in den Behördenakten überhaupt keine Hinweise auf das Schicksal der B., wie etwa Aktenvermerke oder fachliche Stellungnahmen. Es drängt sich daher auch für den Senat der Eindruck auf, dass der Bewilligung einer Heimunterbringung der B. lediglich eine oberflächliche Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch die Behörde vorausgegangen ist - möglicherweise gefördert auch durch ein besonderes Drängen der Kindesmutter als Antragstellerin des Verfahrens.
47 
Die vor dem Hintergrund einer - möglichen - erzieherischen Mangelsituation als jugendhilferechtliche Maßnahme ausgewählte Internatsunterbringung der B. vermag aber jedenfalls nach der Auffassung des Senats nicht als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIIIgeeignete Hilfemaßnahme angesehen zu werden. So kann der Senat nicht erkennen, dass mit der Maßnahme bei der Tochter des Klägers die behördlicherseits festgestellte erzieherische Mangelsituation hätte behoben oder doch wenigstens in ihrer Wirkung hätte abgemildert werden können.
48 
Insbesondere teilt der Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach davon ausgegangen werden durfte, „dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von ihrer Mutter die Chance eröffnen würde, dass sich die Einstellung der Tochter zu ihrem Vater wieder normalisiert“, und dass daher der Sinn der Maßnahme zunächst allein in der Trennung von Mutter und Tochter zu sehen sei, was mit der Unterbringung des Kindes in einem auswärtigen Internat letztlich erfüllt werden könne. Das Verwaltungsgericht übersieht hierbei insbesondere, dass bereits nach den zu beachtenden Vorgaben des SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen umfasst (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Gerade eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (vgl. § 34 S. 1 SGB VIII). Selbst in dem von dem Kläger angegriffenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.05.2007 ist ausdrücklich davon die Rede, dass B. in der ... nicht nur untergebracht werden sollte, sondern dass hierbei auch durch eine fachliche Anleitung der von dem Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollte (vgl. zu pädagogischen und therapeutischen Leistungen als wesentliche Bestandteile der Hilfe und Erziehung auch Wiesner, a.a.O., 27 RdNr. 31; Münder u.a., a.a.O., § 27 RdNr. 25; Kunkel, a.a.O., § 27 RdNr. 29 ff.).
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beteiligten indes unstreitig davon ausgegangen, dass derartige fachliche Anleitungen - etwa im Wege bestimmter therapeutischer oder pädagogischer Angebote -, konkret bezogen auf eine hier unterstellte erzieherische Mangelsituation, während des Aufenthalts von B. in der ... vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 zu keinem Zeitpunkt vorgesehen waren und auch nicht stattgefunden haben. Eine irgendgeartete fachliche Anleitung, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 offenbar - jedenfalls im Nachhinein - auch von dem Beklagten für notwendig gehalten worden ist, war im Übrigen auch nicht von den Regelungen des die Heimunterbringung bewilligenden Bescheids des Beklagten vom 19.10.2005 umfasst. In jenem Bescheid ist allein davon die Rede, dass die Hilfegewährung „durch die Finanzierung der Aufwendungen für die vollstationäre Betreuung in Höhe des genehmigten Pflegesatzes bzw. vereinbarten Entgelts“ erfolge. Dass gegenüber dem Kind in der ... keinerlei spezifische therapeutische bzw. pädagogische Leistungen erbracht wurden, ergibt sich schließlich aus den in den Behördenakten befindlichen regelmäßigen Rechnungen der Schule, welche diese dem Landratsamt ... zukommen ließ. Keine dieser Rechnungen weist als Einzelposten bestimmte Leistungen im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII aus.
50 
Dass, wie das Verwaltungsgericht meint, die bloße Trennung der Tochter des Klägers von der Kindesmutter als eine i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII geeignete Maßnahme zur Bewältigung des erkannten erzieherischen Defizits ausreichte, vermag schließlich auch kaum mit den Ausführungen im Hilfeplanprotokoll des Beklagten vom Oktober 2005 in Einklang gebracht zu werden, welche insbesondere feststellen, dass sich B. gegenüber ihrem Vater komplett verweigere und sie sehr ernst und mit inneren Konflikten behaftet sei, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten. Sie verfüge über wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Solche durchaus erheblichen Auffälligkeiten in der Person der B. allein durch eine plötzliche Trennung von ihrer einzigen Bezugsperson, der Kindesmutter, und ohne jegliche spezifische therapeutische Begleitung bewältigen zu wollen, stellt sich für den Senat als offensichtlich nicht zielführend und damit ungeeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII dar, ohne dass es hierzu noch einer weiteren Aufklärung bedürfte.
51 
Ein erzieherisches Defizit im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII unterstellt, hätten dem Kind im Rahmen der bewilligten Heimunterbringung zusätzlich wenigstens mehrere - in regelmäßigen Abständen erfolgende - gerade auf das festgestellte Defizit abgestellte Therapiemaßnahmen gewährt werden müssen. Ohne eine Bewilligung derartiger Maßnahmen fehlte der vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 erfolgten Heimunterbringung die Qualität einer abrechnungsfähigen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII.
52 
Mangels Auswahl und Durchführung einer geeigneten Hilfemaßnahme fehlte es somit auch an den Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII bei dem Kläger.
53 
Da eine Kostenbeitragspflicht des Klägers nach allem bereits aufgrund der gegebenen Rechtswidrigkeit der Bewilligung und Durchführung der Hilfemaßnahme nicht besteht, entfällt die Notwendigkeit einer Befassung des Senats mit den Einwänden des Klägers hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags.
54 
Der Berufung des Klägers ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
55 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
56 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2011 - 12 S 2823/08

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2011 - 12 S 2823/08 zitiert 18 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

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(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


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(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 12 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89f Umfang der Kostenerstattung


(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 28 Erziehungsberatung


Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Fakt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 12 Förderung der Jugendverbände


(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern. (2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbs

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2011 - 12 S 2823/08 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2011 - 12 S 2823/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2005 - 9 S 2633/03

bei uns veröffentlicht am 06.04.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2003 - 8 K 1236/01 - geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 1 und 2 die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihne
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2011 - 12 S 2823/08.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - 12 ZB 13.388

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten ü

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.646

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Ko

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1268

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetz

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1269

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Schwaben vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein Kostenbeitrag für die Zeit ab 20. Juli 2013 verlangt w

Referenzen

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.

(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2003 - 8 K 1236/01 - geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 1 und 2 die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihnen Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den von ihrem Sohn T. besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik zu gewähren.

Die Kläger zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren vom Beklagten die Erstattung der von ihnen verauslagten Kosten einer beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik - LOS - durchgeführten Legastheniker-Therapie für ihren 1989 geborenen Sohn T., dem Kläger zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Den Klägern wurde auf ihren Antrag vom Beklagten ab 01.02.2000 Hilfe zur Erziehung durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) gewährt. Sie haben sechs Kinder und sind beide berufstätig. Der Kläger zu 1 arbeitete im maßgeblichen Zeitpunkt im Schichtbetrieb und hatte zusätzlich eine Nebenbeschäftigung; die Klägerin zu 2 arbeitete halbtags in der Küche einer Wohngruppe. Die Familienhilfe wurde vom Beklagten mit Verfügung vom 17.10.2000 zum 13.09.2000 mit der Begründung eingestellt, eine Begleitung und Beratung der Familie durch eine Familienhelferin sei nicht mehr erforderlich.
Nach dem Bericht der Familienhelferin vom 10.09.2000 besuchte der Sohn T. der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die 5. Klasse der ...-Schule, einer Förderschule. Er sprach sehr undeutlich, was insbesondere Dritten sowie den Eltern und Geschwistern Mühe machte, ihn zu verstehen. Aus diesem Grund besuchte er vor seiner Einschulung auch einen Sprachheilkindergarten. Die Klägerin zu 2 hatte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts bereits die kognitiven Fähigkeiten ihres Sohnes T. von der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche testen lassen und deshalb gegenüber der Familienhelferin zum Ausdruck gebracht, dass sie „möchte, dass T. den Nachhilfeunterricht bei L.O.S. in ... besucht“. Ausweislich des Tests der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Schwarzwald-Baar-Kreises (vgl. Bericht vom 17.05.2000) bewegte sich T. mit seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit insgesamt eher im Bereich der Minderbegabung, obwohl sein räumliches Vorstellungsvermögen und seine abstrakt logische Denkfähigkeit altersentsprechend waren. Deutlich unterdurchschnittliche Leistungen zeigte er in der Rechtschreibung und im Lesen. Die Ursache hierfür sei nach dem Bericht u.a. in Schwächen der auditiven Merk- und Differenzierungsfähigkeit zu vermuten. Der Bericht schließt mit der Feststellung, dass T. im Bereich der Rechtsschreibung und des Lesens einen erhöhten Förderbedarf habe.
Unter Bezugnahme auf diesen Bericht forderte der Beklagte die Kläger mit Kurzmitteilung vom 05.07.2000 auf, eine Schweigepflichtsentbindung vorzulegen und bat in einem Telefongespräch am 28.09.2000 um die Vorlage verschiedener Unterlagen in Zusammenhang mit der „LRS-Förderung“. Diese Unterlagen übersandte die Klägerin zu 2 dem Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2001 und bat um baldige Entscheidung ihres Antrags auf „Kostenübernahme LOS-VL“ da, „diese Angelegenheit seit Juli 2000 offen“ sei und sie wegen krankheitsbedingter Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sei, die monatlichen Gebühren für das LOS aufzubringen.
Mit Bescheid vom 12.03.2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die außerschulische Förderung von T. „im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII“ ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine drohende seelische Behinderung sei bei T. nicht feststellbar, weshalb eine Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII nicht gewährt werden könne. Zwar habe T. in der Schule, insbesondere beim Lesen und Schreiben, erhebliche Defizite, die im normalen Schulunterricht nicht ausreichend vermindert werden könnten. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz biete jedoch keine Möglichkeit, außerschulische Fördermaßnahmen, wie z.B. Nachhilfeunterricht oder Förderung durch den Besuch der Lehrinstituts für Orthografie und Schreibtechnik, zu unterstützen, wenn nicht gleichzeitig zumindest eine drohende seelische Behinderung vorliege.
Der von den Klägern hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.06.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine seelische Behinderung gemäß § 35a SGB VIII liege nicht vor. Bereits die Behauptung, dass T. Legastheniker sei, sei nicht ausreichend nachgewiesen. Vielmehr müsse aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen von einer Lernbehinderung und Minderbegabung ausgegangen werden, die naturgemäß Probleme beim Erwerb von Sprache und Schrift mit sich bringe und zu Erscheinungsformen einer Lese- und Rechtschreibschwäche führen könne. Selbst wenn man von einer Lese- und Rechtschreibschwäche ausginge, läge jedoch keine drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vor. Ergänzend zu einem von der Schule zu deckenden Förderbedarf käme allenfalls ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, d.h. möglicherweise eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SBG VIII, in Betracht.
Am Montag, dem 30.07.2001 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für den Zeitraum September 2000 bis zum 28.06.2001 (dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides) zu verpflichten und dessen entgegenstehende Bescheide aufzuheben. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2002, dass der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht den Klägern, sondern dem Kind T. zustehe, wurde T. als Kläger zu 3 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren „einbezogen“. Der Beklagte ist der subjektiven Klagehäufung nicht entgegengetreten und hat die Abweisung der Klagen aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen beantragt.
Mit Urteil vom 25.02.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehe nicht. Die Kläger zu 1 und 2 seien insoweit nicht anspruchsberechtigt und dem Kläger zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehe ein solcher Anspruch ebenfalls nicht zu, da es insoweit an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII fehle. Denn der Sohn T. der Kläger sei weder seelisch behindert noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass ihm im entscheidungserheblichen Zeitraum eine seelische Behinderung gedroht habe. Den Klägern zu 1 und 2 stehe jedoch ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 27 SGB VIII zu. Über diesen Antrag habe der Beklagte zwar bislang nicht entschieden, die Klage sei aber insoweit als Untätigkeitsklage zulässig und auch begründet. Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung  nach § 27 SGB VIII sei nämlich nicht, dass die familiäre Erziehung defizitär sei. Vielmehr müsse nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 -) darauf abgestellt werden, ob generell eine Defizitsituation vorliege, d.h., ob das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich vorhanden sei. Die Hilfe zur Erziehung umfasse gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Zwar sei es in erster Linie Aufgabe der Schule, Schüler mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche angemessen zu fördern. Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) greife jedoch vorliegend deshalb nicht ein, weil die Förderung des Sohnes T. der Kläger in der ...-Schule nicht ausreichend gewesen sei und der Beklagte die Kläger im Verwaltungsverfahren nicht darauf verwiesen habe, vermeintliche Ansprüche auf weitere Förderung gegenüber der Schule (gerichtlich) geltend zu machen. Die Kläger zu 1 und 2 hätten den Anspruch - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch rechtzeitig geltend gemacht, obwohl ein förmlicher Antrag nach Lage der Akten erst mit Schreiben vom 09.01.2001 gestellt worden sei.
Mit Zulassung durch den Senat hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit er hierdurch verpflichtet wurde, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Sohn T. besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... zu gewähren. Die Berufung wurde fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer zulässigen Untätigkeitsklage ausgegangen. Denn die Kläger hätten lediglich einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gestellt, über den der Beklagte auch entschieden habe. Unabhängig hiervon, habe das Verwaltungsgericht auch unzutreffend einen Anspruch der Kläger zu 1 und 2 auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII angenommen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (und des 7. Senats) liege eine Defizitsituation im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII nämlich nur dann vor, wenn ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern anzunehmen sei. Lesen und Schreiben beizubringen sei dagegen eine Sozialisationsleistung der Schule und nicht der Eltern. Dass es im Rahmen des § 27 SGB VIII nur auf die Mangellage im elterlichen Erziehungsbereich ankomme und nicht auf eine Mangellage im weiten Feld der Sozialisation insgesamt, folge auch aus der Tatsache, dass die zur Beseitigung der Mangellagen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII nur auf solche Mangellagen abstellen würden. Diese seien nämlich nur familienunterstützend, -ergänzend und -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend sei hingegen keine dieser Hilfearten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 27 Abs. 3 SGB VIII. Diese Norm nenne zwar pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen als Hilfeformen, was jedoch voraussetze, dass diese Hilfeformen in einer Hilfeart erbracht würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei das Verwaltungsgericht auch unzutreffend von der Notwendigkeit der Maßnahme ausgegangen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.02.2003 - 8 K 1236/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
12 
Die Kläger zu 1 und 2 beantragen,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend vor: Die vom Beklagten vertretene Auffassung, wonach § 27 Abs. 1 SGB VIII nur dann zur Anwendung komme, wenn ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliege, sei rechtsirrig. Vielmehr sei - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf das Vorliegen einer generellen Defizitsituation abzustellen. Diese habe vorgelegen, da die Kläger nicht in der Lage gewesen seien, ihren Sohn T. zur Linderung seiner Lese- und Rechtschreibschwäche genügend zu unterstützen. Erforderliche Hilfe sei auch von der Schule tatsächlich nicht zu erlangen gewesen.
15 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren.
20 
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger spätestens mit dem schriftlichen Antrag vom 09.01.2001 beim Beklagten (auch) die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beantragt haben. Denn dieser Antrag enthielt weder eine ausdrückliche Beschränkung noch durfte er vom Beklagten ausschließlich als Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausgelegt werden. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die Kläger über den sachdienlichen Weg zur Gewährung einer Lese- und Rechtschreibförderung zu beraten (§ 16 Abs. 3 SGB I) und den mit „Kostenübernahme LOS VL“ bezeichneten Antrag sachdienlich (auch) als Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auszulegen, da ein solcher Anspruch - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des 7. Senats zu § 27 SBG VIII a.F. - auch in Betracht kam. Da der Beklagte über diesen Antrag bislang nicht entschieden hat, ist die aufgrund sachdienlicher Klageänderung erhobene Untätigkeitsklage der Kläger zumindest beim derzeitigen Sachstand zulässig. Diese Klage ist jedoch unbegründet, denn den Klägern steht für diese Aufwendungen kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu.
21 
Ob Ansprüche - insbesondere des Klägers zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klagen rechtskräftig abgewiesen, nachdem dieser Ausspruch von den Klägern nicht mit (Anschluss-) Berufungen angegriffen worden ist.
22 
Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren noch streitigen Anspruch ist § 27 SGB VIII in der bislang unveränderten Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist damit zunächst, dass eine erzieherische Mangelsituation vorliegt. Auf welchen Gründen dieser Mangel beruht, spielt hierbei keine Rolle. Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass eine solche Mangelsituation dann vorliege, wenn das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden sei und das Sozialisationsumfeld des Minderjährigen diese Mangel- und Defizitsituation nicht aus eigenen Kräften beseitigen oder vermindern könne. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die familiäre Erziehung defizitär sei, sondern darauf, ob generell eine Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung vorliege. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des 7. Senats vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - (zu § 27 SGB VIII in der Fassung vom 16.06.1990 [BGBl. I S. 1163] - SGB VIII a. F. -). Nach dieser, der Entscheidung des 7. Senats zugrunde liegenden Fassung des § 27 SGB VIII umfasste die Hilfe zur Erziehung auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 27 Abs. 4 SGB VIII a.F.). Dies ist seit 01.04.1993 nicht mehr der Fall, da seit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in einem eigenen Tatbestand, nämlich in § 35a SGB VIII geregelt ist. Zumindest für die Zeit nach dieser Rechtsänderung lässt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist bei der Prüfung der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation gegeben ist, ausschließlich darauf abzustellen, ob ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2002 - 9 S 459/02 - und vom 18.02.2004 - 9 S 2662/03 -; Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]; Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB VIII - § 27 RdNr. 2; Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Rdn. 11).
23 
Dies folgt bereits aus der Begründung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Leistungstatbestandes der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII). Ziel des Ersten Gesetzes zur Änderung des 8. Buches des Sozialgesetzbuches war es nämlich insbesondere, das am 01. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilferecht entsprechend den zwischenzeitlichen Erfahrungen der Praxis an verschiedenen Stellen zu ändern, zu ergänzen oder in seinem Inhalt klarzustellen (vgl. Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drucks. 12/3711, 38). Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Lösung, seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nur dann der Jugendhilfe zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig der Hilfe zur Erziehung bedürfen (BT-Drucks. 12/2866 - Anlage 2 Nr. 1), wurde vom Bundesrat sowie den Fachverbänden, die sich dazu dem Ausschuss gegenüber schriftlich geäußert haben, entschieden abgelehnt (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 39). Um die in der Zwischenzeit aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über das Verhältnis der Hilfe zur Erziehung zur Eingliederungshilfe seelisch Behinderter auszuräumen, haben die Experten vorgeschlagen, die Regelungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die im damals geltenden Recht in einer Vorschrift zusammen mit der Hilfe zur Erziehung geregelt war (§ 27 Abs. 4 SGB VIII), von der Hilfe zur Erziehung abzukoppeln und einem eigenen Tatbestand zuzuweisen. Damit sollte „insbesondere der vielfach vertretenen Ansicht entsprochen“ werden, „einer seelischen Behinderung liege nicht in jedem Fall ein erzieherisches Defizit zugrunde“ (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 40). Dem Gesetzgeber war daher bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII bewusst, dass es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern oder eine generelle Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Minderjährigen erfordert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch eine erweiterte Definition der erzieherischen Mangelsituation klarzustellen, sondern hat vielmehr § 27 Abs. 4 SGB VIII vom Tatbestand der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt und in § 35a SGB VIII geregelt.
24 
Auch die Tatsache, dass der Anspruch nach § 27 SGB VIII nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen zusteht, sondern dem Personensorgeberechtigten, spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Denn im Hinblick auf die grundgesetzlich den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung war es bereits oberstes Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 1). Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ darf daher nicht isoliert gesehen werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Formulierung, dass „eine entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“. Denn mit dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt (vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 27 RdNr. 19) und nicht um eine die Sozialisationsleistung der Schule ergänzende oder ersetzende Leistung. Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber zur Beseitigung der erzieherischen Mangelsituation zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Denn alle diese zur Verfügung gestellten Hilfearten sind ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend ist hingegen keine dieser Hilfearten (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch aus § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht entnehmen, dass schulergänzende oder -ersetzende Leistungen im Rahmen des § 27 SGB VIII als Hilfeart zu erbringen sind. Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. Mit diesen Regelungen, die erst in den Anschlussberatungen auf Anregung des Bundesrates im Gesetzentwurf eingefügt wurden (BT-Drucks. 11/5948, 130), sollten keine neuen Hilfearten im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VIII geschaffen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass auf die in § 26 Abs. 3 SGB VIII genannten pädagogischen und therapeutischen Hilfeleistungen „als Bestandteile der verschiedenen Hilfearten“ nicht verzichtet werden könne. Damit handelt es sich jedoch um keine „artgerechte“ Hilfe im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB VIII, d.h. um eine in ihren Strukturelementen diesen Arten vergleichbare Hilfe, sondern um Hilfeformen, in denen eine Hilfeart erbracht wird (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
26 
Da die Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes T. der Kläger, sofern eine solche überhaupt vorlag, allenfalls durch eine fachgerechte Anleitung behoben werden konnte und elterliche Versuche, eine Verbesserung zu erreichen eher eine kontraproduktive Wirkung gehabt hätten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch die Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule vom 05.10.2000 bestätigt wird, liegt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung der Eltern, d.h. der Kläger, nicht vor. Damit scheidet § 27 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Legastheniker-Therapie aus. Auf die Frage, ob die Kläger die von September 2000 bis Februar 2001 durchgeführte Legastheniker-Therapie rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt haben und ob diese Therapie erforderlich und geeignet war, kommt es mithin nicht mehr an.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
17 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren.
20 
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger spätestens mit dem schriftlichen Antrag vom 09.01.2001 beim Beklagten (auch) die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beantragt haben. Denn dieser Antrag enthielt weder eine ausdrückliche Beschränkung noch durfte er vom Beklagten ausschließlich als Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausgelegt werden. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die Kläger über den sachdienlichen Weg zur Gewährung einer Lese- und Rechtschreibförderung zu beraten (§ 16 Abs. 3 SGB I) und den mit „Kostenübernahme LOS VL“ bezeichneten Antrag sachdienlich (auch) als Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auszulegen, da ein solcher Anspruch - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des 7. Senats zu § 27 SBG VIII a.F. - auch in Betracht kam. Da der Beklagte über diesen Antrag bislang nicht entschieden hat, ist die aufgrund sachdienlicher Klageänderung erhobene Untätigkeitsklage der Kläger zumindest beim derzeitigen Sachstand zulässig. Diese Klage ist jedoch unbegründet, denn den Klägern steht für diese Aufwendungen kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu.
21 
Ob Ansprüche - insbesondere des Klägers zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klagen rechtskräftig abgewiesen, nachdem dieser Ausspruch von den Klägern nicht mit (Anschluss-) Berufungen angegriffen worden ist.
22 
Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren noch streitigen Anspruch ist § 27 SGB VIII in der bislang unveränderten Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist damit zunächst, dass eine erzieherische Mangelsituation vorliegt. Auf welchen Gründen dieser Mangel beruht, spielt hierbei keine Rolle. Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass eine solche Mangelsituation dann vorliege, wenn das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden sei und das Sozialisationsumfeld des Minderjährigen diese Mangel- und Defizitsituation nicht aus eigenen Kräften beseitigen oder vermindern könne. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die familiäre Erziehung defizitär sei, sondern darauf, ob generell eine Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung vorliege. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des 7. Senats vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - (zu § 27 SGB VIII in der Fassung vom 16.06.1990 [BGBl. I S. 1163] - SGB VIII a. F. -). Nach dieser, der Entscheidung des 7. Senats zugrunde liegenden Fassung des § 27 SGB VIII umfasste die Hilfe zur Erziehung auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 27 Abs. 4 SGB VIII a.F.). Dies ist seit 01.04.1993 nicht mehr der Fall, da seit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in einem eigenen Tatbestand, nämlich in § 35a SGB VIII geregelt ist. Zumindest für die Zeit nach dieser Rechtsänderung lässt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist bei der Prüfung der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation gegeben ist, ausschließlich darauf abzustellen, ob ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2002 - 9 S 459/02 - und vom 18.02.2004 - 9 S 2662/03 -; Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]; Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB VIII - § 27 RdNr. 2; Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Rdn. 11).
23 
Dies folgt bereits aus der Begründung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Leistungstatbestandes der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII). Ziel des Ersten Gesetzes zur Änderung des 8. Buches des Sozialgesetzbuches war es nämlich insbesondere, das am 01. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilferecht entsprechend den zwischenzeitlichen Erfahrungen der Praxis an verschiedenen Stellen zu ändern, zu ergänzen oder in seinem Inhalt klarzustellen (vgl. Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drucks. 12/3711, 38). Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Lösung, seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nur dann der Jugendhilfe zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig der Hilfe zur Erziehung bedürfen (BT-Drucks. 12/2866 - Anlage 2 Nr. 1), wurde vom Bundesrat sowie den Fachverbänden, die sich dazu dem Ausschuss gegenüber schriftlich geäußert haben, entschieden abgelehnt (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 39). Um die in der Zwischenzeit aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über das Verhältnis der Hilfe zur Erziehung zur Eingliederungshilfe seelisch Behinderter auszuräumen, haben die Experten vorgeschlagen, die Regelungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die im damals geltenden Recht in einer Vorschrift zusammen mit der Hilfe zur Erziehung geregelt war (§ 27 Abs. 4 SGB VIII), von der Hilfe zur Erziehung abzukoppeln und einem eigenen Tatbestand zuzuweisen. Damit sollte „insbesondere der vielfach vertretenen Ansicht entsprochen“ werden, „einer seelischen Behinderung liege nicht in jedem Fall ein erzieherisches Defizit zugrunde“ (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 40). Dem Gesetzgeber war daher bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII bewusst, dass es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern oder eine generelle Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Minderjährigen erfordert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch eine erweiterte Definition der erzieherischen Mangelsituation klarzustellen, sondern hat vielmehr § 27 Abs. 4 SGB VIII vom Tatbestand der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt und in § 35a SGB VIII geregelt.
24 
Auch die Tatsache, dass der Anspruch nach § 27 SGB VIII nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen zusteht, sondern dem Personensorgeberechtigten, spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Denn im Hinblick auf die grundgesetzlich den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung war es bereits oberstes Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 1). Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ darf daher nicht isoliert gesehen werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Formulierung, dass „eine entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“. Denn mit dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt (vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 27 RdNr. 19) und nicht um eine die Sozialisationsleistung der Schule ergänzende oder ersetzende Leistung. Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber zur Beseitigung der erzieherischen Mangelsituation zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Denn alle diese zur Verfügung gestellten Hilfearten sind ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend ist hingegen keine dieser Hilfearten (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch aus § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht entnehmen, dass schulergänzende oder -ersetzende Leistungen im Rahmen des § 27 SGB VIII als Hilfeart zu erbringen sind. Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. Mit diesen Regelungen, die erst in den Anschlussberatungen auf Anregung des Bundesrates im Gesetzentwurf eingefügt wurden (BT-Drucks. 11/5948, 130), sollten keine neuen Hilfearten im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VIII geschaffen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass auf die in § 26 Abs. 3 SGB VIII genannten pädagogischen und therapeutischen Hilfeleistungen „als Bestandteile der verschiedenen Hilfearten“ nicht verzichtet werden könne. Damit handelt es sich jedoch um keine „artgerechte“ Hilfe im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB VIII, d.h. um eine in ihren Strukturelementen diesen Arten vergleichbare Hilfe, sondern um Hilfeformen, in denen eine Hilfeart erbracht wird (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
26 
Da die Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes T. der Kläger, sofern eine solche überhaupt vorlag, allenfalls durch eine fachgerechte Anleitung behoben werden konnte und elterliche Versuche, eine Verbesserung zu erreichen eher eine kontraproduktive Wirkung gehabt hätten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch die Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule vom 05.10.2000 bestätigt wird, liegt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung der Eltern, d.h. der Kläger, nicht vor. Damit scheidet § 27 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Legastheniker-Therapie aus. Auf die Frage, ob die Kläger die von September 2000 bis Februar 2001 durchgeführte Legastheniker-Therapie rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt haben und ob diese Therapie erforderlich und geeignet war, kommt es mithin nicht mehr an.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
29 
Rechtsmittelbelehrung
30 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
31 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
32 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
33 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
34 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.

(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2003 - 8 K 1236/01 - geändert. Die Klagen werden auch insoweit abgewiesen, als die Kläger zu 1 und 2 die Verpflichtung des Beklagten begehren, ihnen Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den von ihrem Sohn T. besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik zu gewähren.

Die Kläger zu 1 und 2 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren vom Beklagten die Erstattung der von ihnen verauslagten Kosten einer beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik - LOS - durchgeführten Legastheniker-Therapie für ihren 1989 geborenen Sohn T., dem Kläger zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Den Klägern wurde auf ihren Antrag vom Beklagten ab 01.02.2000 Hilfe zur Erziehung durch den Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe (§ 31 SGB VIII) gewährt. Sie haben sechs Kinder und sind beide berufstätig. Der Kläger zu 1 arbeitete im maßgeblichen Zeitpunkt im Schichtbetrieb und hatte zusätzlich eine Nebenbeschäftigung; die Klägerin zu 2 arbeitete halbtags in der Küche einer Wohngruppe. Die Familienhilfe wurde vom Beklagten mit Verfügung vom 17.10.2000 zum 13.09.2000 mit der Begründung eingestellt, eine Begleitung und Beratung der Familie durch eine Familienhelferin sei nicht mehr erforderlich.
Nach dem Bericht der Familienhelferin vom 10.09.2000 besuchte der Sohn T. der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die 5. Klasse der ...-Schule, einer Förderschule. Er sprach sehr undeutlich, was insbesondere Dritten sowie den Eltern und Geschwistern Mühe machte, ihn zu verstehen. Aus diesem Grund besuchte er vor seiner Einschulung auch einen Sprachheilkindergarten. Die Klägerin zu 2 hatte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts bereits die kognitiven Fähigkeiten ihres Sohnes T. von der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche testen lassen und deshalb gegenüber der Familienhelferin zum Ausdruck gebracht, dass sie „möchte, dass T. den Nachhilfeunterricht bei L.O.S. in ... besucht“. Ausweislich des Tests der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des Schwarzwald-Baar-Kreises (vgl. Bericht vom 17.05.2000) bewegte sich T. mit seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit insgesamt eher im Bereich der Minderbegabung, obwohl sein räumliches Vorstellungsvermögen und seine abstrakt logische Denkfähigkeit altersentsprechend waren. Deutlich unterdurchschnittliche Leistungen zeigte er in der Rechtschreibung und im Lesen. Die Ursache hierfür sei nach dem Bericht u.a. in Schwächen der auditiven Merk- und Differenzierungsfähigkeit zu vermuten. Der Bericht schließt mit der Feststellung, dass T. im Bereich der Rechtsschreibung und des Lesens einen erhöhten Förderbedarf habe.
Unter Bezugnahme auf diesen Bericht forderte der Beklagte die Kläger mit Kurzmitteilung vom 05.07.2000 auf, eine Schweigepflichtsentbindung vorzulegen und bat in einem Telefongespräch am 28.09.2000 um die Vorlage verschiedener Unterlagen in Zusammenhang mit der „LRS-Förderung“. Diese Unterlagen übersandte die Klägerin zu 2 dem Beklagten mit Schreiben vom 09.01.2001 und bat um baldige Entscheidung ihres Antrags auf „Kostenübernahme LOS-VL“ da, „diese Angelegenheit seit Juli 2000 offen“ sei und sie wegen krankheitsbedingter Arbeitslosigkeit nicht mehr in der Lage sei, die monatlichen Gebühren für das LOS aufzubringen.
Mit Bescheid vom 12.03.2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für die außerschulische Förderung von T. „im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII“ ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, eine drohende seelische Behinderung sei bei T. nicht feststellbar, weshalb eine Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII nicht gewährt werden könne. Zwar habe T. in der Schule, insbesondere beim Lesen und Schreiben, erhebliche Defizite, die im normalen Schulunterricht nicht ausreichend vermindert werden könnten. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz biete jedoch keine Möglichkeit, außerschulische Fördermaßnahmen, wie z.B. Nachhilfeunterricht oder Förderung durch den Besuch der Lehrinstituts für Orthografie und Schreibtechnik, zu unterstützen, wenn nicht gleichzeitig zumindest eine drohende seelische Behinderung vorliege.
Der von den Klägern hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.06.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine seelische Behinderung gemäß § 35a SGB VIII liege nicht vor. Bereits die Behauptung, dass T. Legastheniker sei, sei nicht ausreichend nachgewiesen. Vielmehr müsse aufgrund der Gutachten und Stellungnahmen von einer Lernbehinderung und Minderbegabung ausgegangen werden, die naturgemäß Probleme beim Erwerb von Sprache und Schrift mit sich bringe und zu Erscheinungsformen einer Lese- und Rechtschreibschwäche führen könne. Selbst wenn man von einer Lese- und Rechtschreibschwäche ausginge, läge jedoch keine drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vor. Ergänzend zu einem von der Schule zu deckenden Förderbedarf käme allenfalls ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, d.h. möglicherweise eine Erziehungsbeistandschaft nach § 30 SBG VIII, in Betracht.
Am Montag, dem 30.07.2001 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für den Zeitraum September 2000 bis zum 28.06.2001 (dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides) zu verpflichten und dessen entgegenstehende Bescheide aufzuheben. Auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2002, dass der geltend gemachte Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht den Klägern, sondern dem Kind T. zustehe, wurde T. als Kläger zu 3 in das verwaltungsgerichtliche Verfahren „einbezogen“. Der Beklagte ist der subjektiven Klagehäufung nicht entgegengetreten und hat die Abweisung der Klagen aus den in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründen beantragt.
Mit Urteil vom 25.02.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehe nicht. Die Kläger zu 1 und 2 seien insoweit nicht anspruchsberechtigt und dem Kläger zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stehe ein solcher Anspruch ebenfalls nicht zu, da es insoweit an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a SGB VIII fehle. Denn der Sohn T. der Kläger sei weder seelisch behindert noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass ihm im entscheidungserheblichen Zeitraum eine seelische Behinderung gedroht habe. Den Klägern zu 1 und 2 stehe jedoch ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 27 SGB VIII zu. Über diesen Antrag habe der Beklagte zwar bislang nicht entschieden, die Klage sei aber insoweit als Untätigkeitsklage zulässig und auch begründet. Voraussetzung für den Anspruch auf Hilfe zur Erziehung  nach § 27 SGB VIII sei nämlich nicht, dass die familiäre Erziehung defizitär sei. Vielmehr müsse nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 -) darauf abgestellt werden, ob generell eine Defizitsituation vorliege, d.h., ob das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich vorhanden sei. Die Hilfe zur Erziehung umfasse gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Zwar sei es in erster Linie Aufgabe der Schule, Schüler mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche angemessen zu fördern. Der Nachrang der öffentlichen Jugendhilfe (§ 10 Abs. 1 SGB VIII) greife jedoch vorliegend deshalb nicht ein, weil die Förderung des Sohnes T. der Kläger in der ...-Schule nicht ausreichend gewesen sei und der Beklagte die Kläger im Verwaltungsverfahren nicht darauf verwiesen habe, vermeintliche Ansprüche auf weitere Förderung gegenüber der Schule (gerichtlich) geltend zu machen. Die Kläger zu 1 und 2 hätten den Anspruch - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch rechtzeitig geltend gemacht, obwohl ein förmlicher Antrag nach Lage der Akten erst mit Schreiben vom 09.01.2001 gestellt worden sei.
Mit Zulassung durch den Senat hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, soweit er hierdurch verpflichtet wurde, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Sohn T. besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... zu gewähren. Die Berufung wurde fristgerecht im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer zulässigen Untätigkeitsklage ausgegangen. Denn die Kläger hätten lediglich einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gestellt, über den der Beklagte auch entschieden habe. Unabhängig hiervon, habe das Verwaltungsgericht auch unzutreffend einen Anspruch der Kläger zu 1 und 2 auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII angenommen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (und des 7. Senats) liege eine Defizitsituation im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII nämlich nur dann vor, wenn ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern anzunehmen sei. Lesen und Schreiben beizubringen sei dagegen eine Sozialisationsleistung der Schule und nicht der Eltern. Dass es im Rahmen des § 27 SGB VIII nur auf die Mangellage im elterlichen Erziehungsbereich ankomme und nicht auf eine Mangellage im weiten Feld der Sozialisation insgesamt, folge auch aus der Tatsache, dass die zur Beseitigung der Mangellagen vom Gesetz zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII nur auf solche Mangellagen abstellen würden. Diese seien nämlich nur familienunterstützend, -ergänzend und -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend sei hingegen keine dieser Hilfearten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 27 Abs. 3 SGB VIII. Diese Norm nenne zwar pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen als Hilfeformen, was jedoch voraussetze, dass diese Hilfeformen in einer Hilfeart erbracht würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei das Verwaltungsgericht auch unzutreffend von der Notwendigkeit der Maßnahme ausgegangen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25.02.2003 - 8 K 1236/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
12 
Die Kläger zu 1 und 2 beantragen,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und tragen ergänzend vor: Die vom Beklagten vertretene Auffassung, wonach § 27 Abs. 1 SGB VIII nur dann zur Anwendung komme, wenn ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliege, sei rechtsirrig. Vielmehr sei - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auf das Vorliegen einer generellen Defizitsituation abzustellen. Diese habe vorgelegen, da die Kläger nicht in der Lage gewesen seien, ihren Sohn T. zur Linderung seiner Lese- und Rechtschreibschwäche genügend zu unterstützen. Erforderliche Hilfe sei auch von der Schule tatsächlich nicht zu erlangen gewesen.
15 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten im Berufungsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren.
20 
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger spätestens mit dem schriftlichen Antrag vom 09.01.2001 beim Beklagten (auch) die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beantragt haben. Denn dieser Antrag enthielt weder eine ausdrückliche Beschränkung noch durfte er vom Beklagten ausschließlich als Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausgelegt werden. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die Kläger über den sachdienlichen Weg zur Gewährung einer Lese- und Rechtschreibförderung zu beraten (§ 16 Abs. 3 SGB I) und den mit „Kostenübernahme LOS VL“ bezeichneten Antrag sachdienlich (auch) als Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auszulegen, da ein solcher Anspruch - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des 7. Senats zu § 27 SBG VIII a.F. - auch in Betracht kam. Da der Beklagte über diesen Antrag bislang nicht entschieden hat, ist die aufgrund sachdienlicher Klageänderung erhobene Untätigkeitsklage der Kläger zumindest beim derzeitigen Sachstand zulässig. Diese Klage ist jedoch unbegründet, denn den Klägern steht für diese Aufwendungen kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu.
21 
Ob Ansprüche - insbesondere des Klägers zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klagen rechtskräftig abgewiesen, nachdem dieser Ausspruch von den Klägern nicht mit (Anschluss-) Berufungen angegriffen worden ist.
22 
Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren noch streitigen Anspruch ist § 27 SGB VIII in der bislang unveränderten Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist damit zunächst, dass eine erzieherische Mangelsituation vorliegt. Auf welchen Gründen dieser Mangel beruht, spielt hierbei keine Rolle. Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass eine solche Mangelsituation dann vorliege, wenn das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden sei und das Sozialisationsumfeld des Minderjährigen diese Mangel- und Defizitsituation nicht aus eigenen Kräften beseitigen oder vermindern könne. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die familiäre Erziehung defizitär sei, sondern darauf, ob generell eine Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung vorliege. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des 7. Senats vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - (zu § 27 SGB VIII in der Fassung vom 16.06.1990 [BGBl. I S. 1163] - SGB VIII a. F. -). Nach dieser, der Entscheidung des 7. Senats zugrunde liegenden Fassung des § 27 SGB VIII umfasste die Hilfe zur Erziehung auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 27 Abs. 4 SGB VIII a.F.). Dies ist seit 01.04.1993 nicht mehr der Fall, da seit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in einem eigenen Tatbestand, nämlich in § 35a SGB VIII geregelt ist. Zumindest für die Zeit nach dieser Rechtsänderung lässt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist bei der Prüfung der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation gegeben ist, ausschließlich darauf abzustellen, ob ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2002 - 9 S 459/02 - und vom 18.02.2004 - 9 S 2662/03 -; Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]; Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB VIII - § 27 RdNr. 2; Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Rdn. 11).
23 
Dies folgt bereits aus der Begründung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Leistungstatbestandes der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII). Ziel des Ersten Gesetzes zur Änderung des 8. Buches des Sozialgesetzbuches war es nämlich insbesondere, das am 01. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilferecht entsprechend den zwischenzeitlichen Erfahrungen der Praxis an verschiedenen Stellen zu ändern, zu ergänzen oder in seinem Inhalt klarzustellen (vgl. Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drucks. 12/3711, 38). Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Lösung, seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nur dann der Jugendhilfe zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig der Hilfe zur Erziehung bedürfen (BT-Drucks. 12/2866 - Anlage 2 Nr. 1), wurde vom Bundesrat sowie den Fachverbänden, die sich dazu dem Ausschuss gegenüber schriftlich geäußert haben, entschieden abgelehnt (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 39). Um die in der Zwischenzeit aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über das Verhältnis der Hilfe zur Erziehung zur Eingliederungshilfe seelisch Behinderter auszuräumen, haben die Experten vorgeschlagen, die Regelungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die im damals geltenden Recht in einer Vorschrift zusammen mit der Hilfe zur Erziehung geregelt war (§ 27 Abs. 4 SGB VIII), von der Hilfe zur Erziehung abzukoppeln und einem eigenen Tatbestand zuzuweisen. Damit sollte „insbesondere der vielfach vertretenen Ansicht entsprochen“ werden, „einer seelischen Behinderung liege nicht in jedem Fall ein erzieherisches Defizit zugrunde“ (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 40). Dem Gesetzgeber war daher bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII bewusst, dass es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern oder eine generelle Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Minderjährigen erfordert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch eine erweiterte Definition der erzieherischen Mangelsituation klarzustellen, sondern hat vielmehr § 27 Abs. 4 SGB VIII vom Tatbestand der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt und in § 35a SGB VIII geregelt.
24 
Auch die Tatsache, dass der Anspruch nach § 27 SGB VIII nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen zusteht, sondern dem Personensorgeberechtigten, spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Denn im Hinblick auf die grundgesetzlich den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung war es bereits oberstes Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 1). Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ darf daher nicht isoliert gesehen werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Formulierung, dass „eine entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“. Denn mit dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt (vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 27 RdNr. 19) und nicht um eine die Sozialisationsleistung der Schule ergänzende oder ersetzende Leistung. Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber zur Beseitigung der erzieherischen Mangelsituation zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Denn alle diese zur Verfügung gestellten Hilfearten sind ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend ist hingegen keine dieser Hilfearten (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch aus § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht entnehmen, dass schulergänzende oder -ersetzende Leistungen im Rahmen des § 27 SGB VIII als Hilfeart zu erbringen sind. Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. Mit diesen Regelungen, die erst in den Anschlussberatungen auf Anregung des Bundesrates im Gesetzentwurf eingefügt wurden (BT-Drucks. 11/5948, 130), sollten keine neuen Hilfearten im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VIII geschaffen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass auf die in § 26 Abs. 3 SGB VIII genannten pädagogischen und therapeutischen Hilfeleistungen „als Bestandteile der verschiedenen Hilfearten“ nicht verzichtet werden könne. Damit handelt es sich jedoch um keine „artgerechte“ Hilfe im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB VIII, d.h. um eine in ihren Strukturelementen diesen Arten vergleichbare Hilfe, sondern um Hilfeformen, in denen eine Hilfeart erbracht wird (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
26 
Da die Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes T. der Kläger, sofern eine solche überhaupt vorlag, allenfalls durch eine fachgerechte Anleitung behoben werden konnte und elterliche Versuche, eine Verbesserung zu erreichen eher eine kontraproduktive Wirkung gehabt hätten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch die Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule vom 05.10.2000 bestätigt wird, liegt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung der Eltern, d.h. der Kläger, nicht vor. Damit scheidet § 27 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Legastheniker-Therapie aus. Auf die Frage, ob die Kläger die von September 2000 bis Februar 2001 durchgeführte Legastheniker-Therapie rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt haben und ob diese Therapie erforderlich und geeignet war, kommt es mithin nicht mehr an.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Gründe

 
17 
Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
19 
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, den Klägern zu 1 und 2 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten für den vom Kläger zu 3 (des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) besuchten Unterricht beim Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik in ...-... im Zeitraum September 2000 bis einschließlich 28.06.2001 zu gewähren.
20 
Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Kläger spätestens mit dem schriftlichen Antrag vom 09.01.2001 beim Beklagten (auch) die Gewährung von Hilfe zur Erziehung beantragt haben. Denn dieser Antrag enthielt weder eine ausdrückliche Beschränkung noch durfte er vom Beklagten ausschließlich als Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ausgelegt werden. Vielmehr oblag es dem Beklagten, die Kläger über den sachdienlichen Weg zur Gewährung einer Lese- und Rechtschreibförderung zu beraten (§ 16 Abs. 3 SGB I) und den mit „Kostenübernahme LOS VL“ bezeichneten Antrag sachdienlich (auch) als Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auszulegen, da ein solcher Anspruch - unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des 7. Senats zu § 27 SBG VIII a.F. - auch in Betracht kam. Da der Beklagte über diesen Antrag bislang nicht entschieden hat, ist die aufgrund sachdienlicher Klageänderung erhobene Untätigkeitsklage der Kläger zumindest beim derzeitigen Sachstand zulässig. Diese Klage ist jedoch unbegründet, denn den Klägern steht für diese Aufwendungen kein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung zu.
21 
Ob Ansprüche - insbesondere des Klägers zu 3 des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bestehen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klagen rechtskräftig abgewiesen, nachdem dieser Ausspruch von den Klägern nicht mit (Anschluss-) Berufungen angegriffen worden ist.
22 
Rechtsgrundlage für den im Berufungsverfahren noch streitigen Anspruch ist § 27 SGB VIII in der bislang unveränderten Fassung des Gesetzes vom 08.12.1998 (BGBl. I S. 3546). Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist damit zunächst, dass eine erzieherische Mangelsituation vorliegt. Auf welchen Gründen dieser Mangel beruht, spielt hierbei keine Rolle. Das Verwaltungsgericht ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass eine solche Mangelsituation dann vorliege, wenn das, was für die Sozialisation, Ausbildung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden sei und das Sozialisationsumfeld des Minderjährigen diese Mangel- und Defizitsituation nicht aus eigenen Kräften beseitigen oder vermindern könne. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die familiäre Erziehung defizitär sei, sondern darauf, ob generell eine Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung vorliege. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Verwaltungsgericht auf die Entscheidungen des 7. Senats vom 29.05.1995 - 7 S 259/94 - (zu § 27 SGB VIII in der Fassung vom 16.06.1990 [BGBl. I S. 1163] - SGB VIII a. F. -). Nach dieser, der Entscheidung des 7. Senats zugrunde liegenden Fassung des § 27 SGB VIII umfasste die Hilfe zur Erziehung auch die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (vgl. § 27 Abs. 4 SGB VIII a.F.). Dies ist seit 01.04.1993 nicht mehr der Fall, da seit diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in einem eigenen Tatbestand, nämlich in § 35a SGB VIII geregelt ist. Zumindest für die Zeit nach dieser Rechtsänderung lässt sich die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr ist bei der Prüfung der Frage, ob eine erzieherische Mangelsituation gegeben ist, ausschließlich darauf abzustellen, ob ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 03.04.2002 - 9 S 459/02 - und vom 18.02.2004 - 9 S 2662/03 -; Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]; Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar - LPK - SGB VIII - § 27 RdNr. 2; Jans/Happe/Sauerbier, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Aufl., Erl. § 27 Rdn. 11).
23 
Dies folgt bereits aus der Begründung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Leistungstatbestandes der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII). Ziel des Ersten Gesetzes zur Änderung des 8. Buches des Sozialgesetzbuches war es nämlich insbesondere, das am 01. Januar 1991 in Kraft getretene Kinder- und Jugendhilferecht entsprechend den zwischenzeitlichen Erfahrungen der Praxis an verschiedenen Stellen zu ändern, zu ergänzen oder in seinem Inhalt klarzustellen (vgl. Bericht des Ausschusses für Frauen und Jugend, BT-Drucks. 12/3711, 38). Die ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehene Lösung, seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nur dann der Jugendhilfe zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig der Hilfe zur Erziehung bedürfen (BT-Drucks. 12/2866 - Anlage 2 Nr. 1), wurde vom Bundesrat sowie den Fachverbänden, die sich dazu dem Ausschuss gegenüber schriftlich geäußert haben, entschieden abgelehnt (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 39). Um die in der Zwischenzeit aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über das Verhältnis der Hilfe zur Erziehung zur Eingliederungshilfe seelisch Behinderter auszuräumen, haben die Experten vorgeschlagen, die Regelungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, die im damals geltenden Recht in einer Vorschrift zusammen mit der Hilfe zur Erziehung geregelt war (§ 27 Abs. 4 SGB VIII), von der Hilfe zur Erziehung abzukoppeln und einem eigenen Tatbestand zuzuweisen. Damit sollte „insbesondere der vielfach vertretenen Ansicht entsprochen“ werden, „einer seelischen Behinderung liege nicht in jedem Fall ein erzieherisches Defizit zugrunde“ (vgl. BT-Drucks. 12/3711, 40). Dem Gesetzgeber war daher bei Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des SGB VIII bewusst, dass es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gab, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung einen objektiven Ausfall von Erziehungsleistungen der Eltern oder eine generelle Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung des Minderjährigen erfordert. Gleichwohl hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch eine erweiterte Definition der erzieherischen Mangelsituation klarzustellen, sondern hat vielmehr § 27 Abs. 4 SGB VIII vom Tatbestand der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt und in § 35a SGB VIII geregelt.
24 
Auch die Tatsache, dass der Anspruch nach § 27 SGB VIII nicht dem Kind bzw. dem Jugendlichen zusteht, sondern dem Personensorgeberechtigten, spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Denn im Hinblick auf die grundgesetzlich den Eltern obliegende Erziehungsverantwortung war es bereits oberstes Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben zu unterstützen und damit indirekt die Erziehungssituation von Kindern und Jugendlichen zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 1). Der unbestimmte Rechtsbegriff „Wohl des Kindes“ darf daher nicht isoliert gesehen werden, sondern nur im Zusammenhang mit der Formulierung, dass „eine entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“. Denn mit dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Hilfe zur Erziehung in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe handelt (vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, § 27 RdNr. 19) und nicht um eine die Sozialisationsleistung der Schule ergänzende oder ersetzende Leistung. Dies ergibt sich auch aus den vom Gesetzgeber zur Beseitigung der erzieherischen Mangelsituation zur Verfügung gestellten Hilfearten nach §§ 28 bis 35 SGB VIII (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Denn alle diese zur Verfügung gestellten Hilfearten sind ausschließlich familienunterstützend, -ergänzend oder -ersetzend. Schulergänzend oder -ersetzend ist hingegen keine dieser Hilfearten (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt sich auch aus § 27 Abs. 3 SGB VIII nicht entnehmen, dass schulergänzende oder -ersetzende Leistungen im Rahmen des § 27 SGB VIII als Hilfeart zu erbringen sind. Nach § 27 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Hilfe zur Erziehung insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Abs. 2 einschließen. Mit diesen Regelungen, die erst in den Anschlussberatungen auf Anregung des Bundesrates im Gesetzentwurf eingefügt wurden (BT-Drucks. 11/5948, 130), sollten keine neuen Hilfearten im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VIII geschaffen werden. Vielmehr ging der Gesetzgeber davon aus, dass auf die in § 26 Abs. 3 SGB VIII genannten pädagogischen und therapeutischen Hilfeleistungen „als Bestandteile der verschiedenen Hilfearten“ nicht verzichtet werden könne. Damit handelt es sich jedoch um keine „artgerechte“ Hilfe im Sinne von § 28 Abs. 2 SGB VIII, d.h. um eine in ihren Strukturelementen diesen Arten vergleichbare Hilfe, sondern um Hilfeformen, in denen eine Hilfeart erbracht wird (vgl. Kunkel, ZfJ 1997, 315 [316]).
26 
Da die Lese- und Rechtschreibschwäche des Sohnes T. der Kläger, sofern eine solche überhaupt vorlag, allenfalls durch eine fachgerechte Anleitung behoben werden konnte und elterliche Versuche, eine Verbesserung zu erreichen eher eine kontraproduktive Wirkung gehabt hätten, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch durch die Stellungnahme des Schulleiters der ...-Schule vom 05.10.2000 bestätigt wird, liegt ein objektiver Ausfall von Erziehungsleistung der Eltern, d.h. der Kläger, nicht vor. Damit scheidet § 27 SGB VIII als Anspruchsgrundlage für die von den Klägern begehrte Legastheniker-Therapie aus. Auf die Frage, ob die Kläger die von September 2000 bis Februar 2001 durchgeführte Legastheniker-Therapie rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt haben und ob diese Therapie erforderlich und geeignet war, kommt es mithin nicht mehr an.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
28 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

Sonstige Literatur

 
29 
Rechtsmittelbelehrung
30 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
31 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
32 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
33 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
34 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.