Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.4553

bei uns veröffentlicht am12.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen auf Zweckentfremdungsrecht - Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) und Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 5. Dezember 2017, bekanntgemacht am 11. Dezember 2017 (MüABl. S. 494) - gestützten Auskunftsbescheid.

Die Klägerin, die A. Ireland UC, hat ihren Sitz in D. Der Konzern, dem die Klägerin angehört, schaltet die Online-Plattform „A…“ zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte. Über die Plattform wird der Kontakt zwischen Gastgeber und Gast vermittelt sowie die Buchung einschließlich der Bezahlung abgewickelt. Die Plattform hat, abgesehen von unterschiedlichen Sprachfassungen und untergeordneten länderspezifischen Inhalten, einen weltweit einheitlichen Auftritt. Die Log-In-Daten und die Inserate bleiben unabhängig vom Ort des Aufrufs der Plattform und der Sprachfassung dieselben.

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 14. Mai 2018 (Bl. 1ff. d. Behördenakts - i.F.: BA -) zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids angehört.

Die Rechtsabteilung der Klägerin reagierte hierauf mit in englischer Sprache abgefasster E-Mail vom 19. Juni 2018 (Bl. 10 d. BA) und bat um eine Übersetzung des Anhörungsschreibens; weiter wies sie darauf hin, dass es ihr wahrscheinlich nicht möglich sein werde, die gewünschten Informationen bereitzustellen („we consider it unlikely that we will be able to comply with such a request“) und dass sie nicht der Exekutivgewalt der Beklagten unterliege. Der irischen Rechtsordnung bzw. in Irland durchsetzbaren Urteilen würde sie aber nachkommen.

Der Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte enthalten weiter zwei E-Mails des Auswärtigen Amtes vom 12. Juli 2018 (Bl. 12 d. BA) bzw. vom 18. Juli 2018 (Bl. 125 d. Gerichtsakts im Verfahren M 9 S 18.4571) an die Beklagte, die sich wegen des korrekten Zustellungsprozedere von Verwaltungsakten in Irland, Dublin erkundigt hatte. Darin heißt es, dass eine Zustellung über die Botschaft nicht erforderlich sei, da Irland der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein auf direktem Wege nicht widersprochen habe; damit sei von einer Tolerierung der entsprechenden Zustellpraxis auszugehen. Irland stehe nicht auf einer Liste von Staaten, die einer direkten postalischen Zustellung im Bereich des Zivilrechts widersprochen hätten und für die im Wege einer Analogie anzunehmen sei, dass sie auch einer verwaltungsrechtlichen direkten Zustellpraxis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG widersprächen. Der zuzustellende Verwaltungsakt könne durch die Ausgangsbehörde direkt per Einschreiben gegen Rückschein an den Empfänger gesendet werden. Besonderheiten seien dabei nicht zu beachten, außer dass eine Prüfung angeregt werde, ob den Unterlagen eine Übersetzung ins Englische beigefügt werden sollte, falls es sich beim Empfänger nicht um einen deutschen Staatsangehörigen handeln sollte. Dies werde aber lediglich anheimgestellt, zwingend sei es nicht.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. August 2018, Az. Az. S-III-W/BS-114 FeWo, traf die Beklagte folgende wörtlich wiedergegebene Anordnungen:

1. Erteilen Sie uns zu den nachfolgenden Ziffern 1.1 bis 1.3 schriftlich Auskunft hinsichtlich aller Inserate, die man mit den Suchoptionen „Unterkünfte in München“ und „Gesamte Unterkunft“ auf Ihrem Internetportal www.a… .de findet und die tatsächlich mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr gebucht wurden:

1.1 Die genaue Anschrift der Unterkünfte (Straße und Hausnummer).

1.2 Den Namen und die Anschrift der Gastgeberin/des Gastgebers bzw. die Namen und die Anschriften der Gastgeber.

1.3 Die Zeiträume, in der die Unterkunft gebucht war (vom 1. Januar 2017 an bis zum Datum dieses Bescheides).

Die Auskunft ist so zu gestalten, dass jeweils einer Unterkunft (1.1) die entsprechende Gastgeberin/der entsprechende Gastgeber/die entsprechenden Gastgeber (1.2) und auch die gebuchten Zeiträume (1.3) zweifelsfrei zugeordnet werden können.

2. Wenn Sie uns die unter Ziff. 1 getroffene Auskunft nicht allumfassend und nachvollziehbar bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides erteilen, wird ein Zwangsgeld i.H.v. 300.000,- EUR zur Zahlung fällig.

Der Bescheid enthält folgende Begründung: Der Münchner Wohnungsmarkt sei extrem angespannt. Eine Hauptgegenmaßnahme sei der Schutz des Wohnungsbestandes. In diesem Zusammenhang verzeichne die Beklagte seit Jahren eine Zunahme des Angebots an Ferienwohnungen in ihrem Stadtgebiet. Eine Analyse für die Plattform der Klägerin habe ergeben, dass allein im März 2018 insgesamt rund 161.600 Angebotstage gelistet gewesen seien, davon rund 94.900 gebucht; das bedeute im Tagesdurchschnitt ein Angebot von rund 5.200 Unterkünften, wovon täglich im Durchschnitt 3.000 gebucht würden. Bei all diesen Inseraten werde nur eine ungefähre Lage angezeigt (ca. 500 m Radius um eine Unterkunft); genaue Informationen erhalte man erst, nachdem eine tatsächliche Buchung bestätigt worden sei. Auch sei eine Identifizierung der Wohnung über den Namen des Gastgebers mit der Einwohnermeldedatei nicht möglich, es würden nur Vornamen, zunehmend auch Decknamen benutzt. Hinsichtlich eines Großteils der Inserate - schätzungsweise ca. 1.000 Wohnungen - mit den im Tenor beschriebenen Suchoptionen bestehe ein begründeter Anfangsverdacht, dass gegen Zweckentfremdungsrecht verstoßen werde. Allein die Anzahl der Bewertungen pro Jahr lasse die Vermutung zu, dass hier eine Nutzung über acht Wochen im Jahr erfolge. Entsprechende eingestellte Bilder zeigten keine Wohnungen zur Wohnnutzung, sondern eine Einrichtung ohne persönliche bzw. haushaltsübliche Ausstattung. Die Beklagte stehe seit 2014 mit A. Deutschland in Kontakt. Ein Entgegenkommen, etwa, das Anbieten von Wohnungen von mehr als 8 Wochen pro Jahr auf der Webseite nicht zuzulassen, sei nicht erfolgt - anders als in Vereinbarungen mit anderen Städten wie z.B. Amsterdam. Rechtsgrundlage von Ziff. 1 des Bescheids sei Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 4 ZeS. Die Klägerin sei Diensteanbieterin nach § 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, § 2a Abs. 1 Telemediengesetz - TMG - und unterliege als solche der Auskunftspflicht. Eine Zweckentfremdung liege vor, wenn der Wohnraum mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Fremdenbeherbergung genutzt werde, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS. Die genannten Tatbestandsvoraussetzungen seien somit im vorliegenden Fall erfüllt. Die angeordnete Auskunftserteilung sei für die Aufgabenerfüllung aus dem ZwEWG und aus der ZeS notwendig. Die Beklagte sei aufgrund der Anonymität der eingestellten Inserate und aufgrund dessen, dass nur ein ungefährer Standort angezeigt werde, nicht in der Lage, die Einhaltung von ZwEWG und ZeS zu überwachen, insbesondere, die zweckentfremdeten Wohneinheiten örtlich zu bestimmen. Weitere Ermittlungen, bspw. Recherchen in der Einwohnermeldedatei, seien nicht möglich. Das Auskunftsersuchen erstrecke sich nur auf ein Mindestmaß an angeforderten Daten. Es beschränke sich darauf, dass die benötigten Daten nur für die möglicherweise illegale Zweckentfremdung übermittelt werden sollten. Illegal seien Vermietungen der ganzen Wohnung über acht Wochen im Jahr, sofern eine gewerbliche Nutzung für diese Wohnung nicht baurechtlich genehmigt sei; Letzteres könne allerdings erst „im Einzelfall“ geklärt werden. Genehmigungsfrei mitgenutzte Wohneinheiten mit einer Wohnnutzung von über 50% und Angebote von bis zu acht Wochen im Jahr würden nicht abgefragt. Eine Zusammenstellung der Daten sei der Klägerin technisch möglich und umsetzbar, da alle geforderten Daten zur Einstellung eines Inserates benötigt würden. Andere Anbieter seien der Aufforderung schon nachgekommen. Es liege kein milderes Mittel vor. Die Beklagte habe keine andere Möglichkeit, die notwendigen Daten zu erlangen. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Verpflichtung der Beklagten, Wohnraum zu sichern, überwiege das Gewinnstreben Einzelner als auch des Plattformbetreibers im Rahmen erhaltener Provisionen für jede einzelne Buchung. Dem Schutzgut Wohnraum werde immer größere Bedeutung beigemessen, was sich auch an der Anpassung des Bußgeldrahmens zeige. Die Verknappung von Wohnraum habe gravierende sozialpolitische Folgen. Auch wenn die geschätzten bis zu 1.000 zweckfremd genutzten Wohnungen nicht 1:1 mit registrierten Wohnungssuchenden belegt würden, entlaste diese Anzahl den Wohnungsmarkt in seiner Gesamtheit. Der Datenschutz der Nutzer habe demgegenüber zurückzustehen; die Klägerin könne ihre Datenschutzinformationen und die einschlägigen Einwilligungserklärungen anpassen oder die Angebotsmöglichkeit auf den zweckentfremdungsrechtlich zulässigen Rahmen beschränken. Etwaige irische Regelungen oder einschlägige EU-Richtlinien stünden nicht über dem ZwEWG oder der ZeS. Der auf dieser Grundlage bestehende Auskunftsanspruch stehe nicht unter dem Vorbehalt einer richterlichen Bestätigung in Irland. Eine Ausfertigung des Bescheids in englischer Sprache habe nicht erfolgen müssen, Art. 23 Abs. 1 BayVwVfG. Die fehlende Auskunft durch den Diensteanbieter erfülle den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Die Zwangsgeldandrohung, Ziff. 2, stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Das gesetzlich normierte Zwangsgeld betrage zwar nur zwischen 15,- EUR und 50.000,- EUR, es könne aber überschritten werden, Art. 31 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Die Klägerin sei ein wirtschaftlich finanzstarkes Unternehmen mit hohem Gewinn. Ein über den gesetzlich normierten Rahmen angedrohtes Zwangsgeld sei erforderlich und gerechtfertigt, da ein Zwangsgeld von 50.000,- EUR für die Klägerin nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung wäre und zur Durchsetzung der behördlichen Anordnung keinen adäquaten Druck ausübe. Es betrage außerdem, umgelegt auf die geschätzt bis zu 1.000 Unterkünfte, nur 50,- EUR pro Wohneinheit. Das wirtschaftliche Interesse werde Folgendermaßen geschätzt: 1.000 Wohnungen x 200 Übernachtungen p.a. x 100,- EUR, daraus 3% Vermittlungsgebühr = 600.000,- EUR; damit sei ein Zwangsgeld i.H.v. 50% = 300.000,- EUR angemessen. Es bestehe ein effizient zu gestaltender Vollzugsdruck. Die in Ziff. 2 gesetzte Frist sei zudem angemessen; es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Daten nicht in diesem Zeitraum beigebracht werden könnten.

Das Adressfeld des Bescheids weist Folgendes aus:

Einschreiben/Rückschein

A. Ireland UC […]

… D., Ireland

Der Verwaltungsvorgang enthält einen gelben „Zustellnachweis für Einschreiben“. Unter der Rubrik „Einlieferungsbeleg“ findet sich als Datum der 3. August 2018 und eine sog. Identnummer der Post (Bl. 57f. d. BA). Der rosafarbene Rückschein (Bl. 57 d. BA) trägt keinen Poststempel.

Die Bevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 10. September 2018, bei Gericht eingegangen am 12. September 2018, Klage erhoben. Sie beantragen,

den Bescheid aufzuheben.

Mit Klagebegründungen vom 16. Oktober 2018 und vom 23. November 2018 wird ausgeführt: Der Bescheid habe die Klägerin nicht vor dem 15. August 2018 erreicht. Die Identnummer beweise, dass die Sendung Irland erst am 14. August 2018 erreicht habe; die Klage sei daher nicht verfristet. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, wenn nicht sogar nichtig. Die Beklagte sei insbesondere für die angeordnete Vollstreckungshandlung nicht zuständig; ihr fehlten die örtliche Zuständigkeit und die Kompetenz, Vollstreckungshandlungen außerhalb der Grenzen des Stadtgebiets anzuordnen. Aus diesem Grund sei der Verwaltungsakt wohl bereits nichtig, Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Der Bescheid mit der nach Art. 36 Abs. 7 VwZVG zuzustellenden Zwangsgeldandrohung sei, soweit ersichtlich, nicht förmlich zugestellt worden. Selbst wenn eine Versendung durch Einschreiben mit Rückschein erfolgt sei, sei dies keine wirksame Zustellungsform. Anders als Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG fordere, sei die Zustellung - als Hoheitsakt - durch die Post völkerrechtlich nicht zulässig. Irland habe das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland nicht ratifiziert und damit auch nicht zugestimmt. Die Bundesrepublik Deutschland habe zudem Einschränkungen vorgenommen, auf die sich nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit auch Irland berufen könne. Wenn im Steuerrecht von einer Tolerierung einer Zustellpraxis ausgegangen werde, so könne dies nicht für andere Verwaltungs- und insbesondere Vollstreckungsakte gelten. Ein fehlender Protest gegen Zustellungen in Zivilsachen - dort bestehe im Übrigen eine europäische Verordnung - sei nicht analogiefähig. Der Verfahrensfehler verletze auch subjektive Rechte der Klägerin, da die staatliche Souveränität Irlands zugleich auch den eigenen Bürger vor fremden Hoheitsakten schütze. Die Zustellmängel seien auch nicht heilbar, da die Klägerin die rechtswidrige Zustellung sehenden Auges billigend in Kauf genommen habe; die Auslandszustellung sei zustimmungspflichtig und nicht zu fingieren, da sie bspw. an Bedingungen geknüpft werden könne. Der Bescheid sei jedenfalls nicht am 3. August 2018 zugestellt worden. Die Grundverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Es mangele bereits an einer Rechtsgrundlage, da Art. 3 Abs. 1 Satz 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 4 ZeS jedenfalls in der Auslegung durch die Beklagte gegen Grundrechte des Grundgesetzes - GG - und der Europäischen Grundrechtecharte - EU-GR-Charta - verstießen. Staatliche Rechtsvorschriften, die Unternehmen zur Herausgabe personenbezogener Daten Dritter verpflichteten, beinhalteten einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, und in die Berufsfreiheit des betreffenden Unternehmens, Art. 12 Abs. 1 GG, sowie in Art. 7 und 8 EU-GR-Charta. Die Fassung sei nicht bereichsspezifisch, nicht präzise und nicht normenklar. Auf Seite der Kunden der Klägerin bestehe die berechtigte Erwartung und rechtlich sanktionierte Pflicht zum Schutz der personenbezogenen Daten vor der Herausgabe an Dritte. Ein intaktes Vertrauensverhältnis zu den Kunden sei Basis der unternehmerischen Tätigkeit. Der Bescheid enthalte keine echte, jedenfalls aber keine angemessene Abwägung der widerstreitenden Interessen. Die Behörde frage weit im Vorfeld eines hinreichenden Tatverdachts eine Vielzahl an Nutzerdaten ab, was bereits nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig sei. Der Bescheid lege kein rechtswidriges Verhalten der von der Anfrage betroffenen Nutzer dar. Aus der Tatsache der mehr als achtwöchigen Vermietung der ganzen Unterkunft könne nicht auf ein rechtswidriges Handeln geschlossen werden. Es seien auch alle Gewerberaumvermietungen und alle Räume, für die Ersatzwohnraum geschaffen worden sei oder die auf anderer Basis mit Genehmigung mehr als acht Wochen vermietet werden könnten, tangiert. Die betroffenen Nutzer hätten darin nicht eingewilligt. Die Beklagte sei hierauf auch nicht angewiesen, da andere Möglichkeiten bestünden, bspw. Registrierungs- und Veröffentlichungspflichten von Registrierungsnummern, um eine direkte Rückverfolgbarkeit der Anbieter sicherzustellen. Auch sei die Rechtsgrundlage nicht anwendbar, da sie unter Verletzung der Notifizierungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535/EU erlassen worden sei. Selbst wenn die Rechtsgrundlage angewendet werden dürfe, gebe sie der Beklagten keine Ermächtigung für ein Auskunftsverlangen gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen. Das bayerische Recht ende an der Grenze des Freistaates Bayern bzw. an der Stadtgrenze. Ferner sei die Grundverfügung nichtig gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG, jedenfalls aber rechtswidrig, weil sie von der Klägerin eine Handlung verlange, die gegen Datenschutzrecht verstoße. Eine Rechtsgrundlage für die angeordnete Verarbeitung durch die Klägerin bestehe nicht: Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung - DS-GVO - greife nicht, da die Klägerin nur dem irischen Recht unterliege, aus Art. 6 Abs. 3 DS-GVO aber folge, dass rechtliche Verpflichtungen in anderen Mitgliedstaaten nicht beachtlich seien. Weiter seien Art. 3 Abs. 1 Satz 1, 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1, 4 ZeS auch nicht spezifisch i.S.v. Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 DS-GVO und würden dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit nicht gerecht. Es sei anhand der Rechtsgrundlage nicht ersichtlich, dass neben wohnungsbezogenen Daten auch personenbezogene Daten verarbeitet werden dürften. Auch fehle es an einer Bezugnahme auf die DS-GVO. Art. 3 Abs. 1 Satz 5 ZwEWG verletze neben § 7 Abs. 2 TMG auch § 14 Abs. 2 TMG. Weder gehöre die Beklagte zum Kreis der zulässigen Bedarfsträger noch sei der Zweck der Auskunft von § 14 Abs. 2 TMG gedeckt. Zwecke der Strafverfolgung lägen bei reinen Ordnungswidrigkeiten nicht vor, die Beklagte sei im Übrigen nicht Polizeibehörde und es bestehe keine hinreichende Gefahr einer Ordnungswidrigkeit. § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG seien zudem abschließendes Bundesrecht, sie regelten abschließend Rechtsgrundlagen im datenschutzrechtlichen Sinn für eine Übermittlung von Bestands- und Nutzungsdaten. Auch sei das Herkunftslandprinzip, § 3 Abs. 2 TMG, nicht beachtet worden. Die Beklagte könne keine Datenflüsse aus dem Ausland anordnen und die Klägerin dürfe nicht strengeren Vorgaben unterworfen werden als im Herkunftsland gälten. Soweit die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage über das im Sitzstaat geltende Recht hinausgehe, sei diese Regelung nicht anwendbar, sie werde durch vorrangiges Bundesrecht, § 3 Abs. 2 TMG, modifiziert bzw. in richtlinienkonformer Auslegung verdrängt bzw. nach Art. 31 GG gebrochen. § 3 Abs. 5 TMG greife nicht ein, in richtlinienkonformer Auslegung seien damit nur existenzbedrohende bzw. ernsthafte und schwerwiegende Beeinträchtigungen der benannten Schutzziele gemeint. Wolle ein Mitgliedstaat im Einzelfall von der Ausnahme Gebrauch machen, müsse zudem das in § 3 Abs. 5 Satz 2 TMG vorgesehene Notifizierungsverfahren durchlaufen werden. Die Vollstreckungsmaßnahmen schließlich seien ebenfalls materiell rechtswidrig, allein aufgrund der Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts und im Übrigen deswegen, weil der Beklagten hoheitliche Regelungen jenseits ihres Kompetenzbereichs verboten seien. Die Zwangsgeldandrohung stelle eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung dar. Die Beklagte handele ultra vires. Mangels wirksamer Zustellung des Grundbescheids fehle es bereits an einem wirksamen Grundverwaltungsakt als Vollstreckungsvoraussetzung. Die Zwangsgeldhöhe sei unverhältnismäßig, genau wie die Androhung in deutscher Sprache.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte gehe davon aus, dass die Klage aufgrund wirksamer Zustellung des Bescheids am 3. August 2018 bereits verfristet sei. Der Vortrag zur Unzuständigkeit der Beklagten betreffe die Vollstreckung des angefochtenen Bescheids, welche bislang aber weder erfolgt noch streitgegenständlich sei. Für die Zwangsgeldandrohung besitze die Beklagte die notwendige Kompetenz. Die Zustellung durch Einschreiben/Rückschein verstoße nicht gegen Völkerrecht. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes für den Bereich des Zivilrechts habe Irland der direkten postalischen Zustellung nicht widersprochen, was analog auch für die verwaltungsrechtliche Zustellpraxis gelte. Der Bescheid sei deshalb schon am 3. August 2018 wirksam zugestellt worden. Selbst bei anderer Ansicht sei Heilung nach Art. 9 VwZVG eingetreten. Amtssprache sei Deutsch, weswegen die Klägerin, die mit ihrem Angebot in Deutschland auftrete, einen in deutscher Sprache abgefassten Bescheid akzeptieren müsse. Die Rechtsgrundlage, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ZeS, verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Sie sei insbesondere hinreichend bestimmt und etwaige Eingriffe aufgrund des Schutzes vor einer Verringerung des Wohnraumbestandes mit einhergehender Wohnungsnot (Schutzgut: Wohnraumversorgung) gerechtfertigt. Der Eingriff sei auch verhältnismäßig. Die langjährige Vollzugspraxis habe seine Notwendigkeit gezeigt. Es werde nach Auskunftserteilung nicht weiter gegen den Diensteanbieter, sondern gegen die Zweckentfremder vorgegangen. Die abgefragten Parameter begründeten einen erheblichen Anfangsverdacht der Zweckentfremdung und schonten die Nutzer der Wohneinheiten, da keine Kontaktaufnahme zur Prüfung notwendig sei. Bei Vorliegen einer Gewerbefläche, eines Negativattestes oder einer Zweckentfremdungsgenehmigung würden die Ermittlungen sofort eingestellt und die Daten entsprechend DS-GVO gelöscht. Die Auskunftsansprüche seien Teil des unternehmerischen Risikos der globalen Vermittlungstätigkeit der Klägerin. Durch den Verweis im Internetauftritt darauf, dass die Einhaltung der jeweiligen rechtlichen Vorgaben zwingend sei, seien die Nutzer auch entsprechend informiert. Ein etwaiger Eingriff in Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - sei jedenfalls nach Art. 62 AEUV i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt. Eine Notifizierungspflicht nach Art. 5 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535/EU bestehe nicht. Der Auskunftsanspruch enthalte schon keine Regelung über den Zugang oder den Betrieb eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Den Vorschriften der ZeS und des ZwEWG komme auch Auslandsgeltung zu. Anknüpfungspunkt sei der Ort des Angebots der Vermittlertätigkeit. Es gehe nur um die Herausgabe von Daten bezüglich in München angebotener Wohneinheiten. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden nicht. Inwieweit irisches Datenschutzrecht betroffen sei, könne die Beklagte nicht beurteilen, die diesbezügliche Prüfung und die Lösung etwaiger Konflikte oblägen der Klägerin. Die nach Art. 6 Abs. 3 DS-GVO erforderliche Rechtsgrundlage sei jedenfalls mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 ZeS gegeben, die auch eine Verpflichtung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c DS-GVO begründeten. Die Formulierung von ZeS und ZwEWG genügten auch dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit, bereits der Wortlaut mache klar, dass neben wohnungsbezogenen Daten auch personenbezogene Daten gemeint und erforderlich seien. Eine Aufzählung in Art. 39b des Bayerischen Datenschutzgesetzes - BayDSG - sei nicht zwingend vorgeschrieben. § 14 Abs. 2 TMG sei beachtet worden. Die Beklagte sei als Sicherheitsbehörde eine Polizeibehörde in diesem Sinne, die abzuwehrende Gefahr ein Verstoß gegen die Rechtsordnung, konkret gegen die Vorschriften der ZeS/des ZwEWG. Die von der Klägerin angesprochene anderweitige Verwaltungspraxis - Identifikation der Ferienwohnungsanbieter mittels Vergabe und Kontrolle von Registrierungsnummern - stelle keine ebenso effektive Alternative zum Auskunftsersuchen dar, da weder die Pflichtangabe der Registrierungsnummer noch die Authentizität derselben von der Klägerin überprüft würden. Verstöße blieben nach Erfahrungen anderer Kommunen ohne Einfluss auf das Angebot beim Vermittler.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte, auch im Verfahren M 9 S 18.4571; insbesondere wird verwiesen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2018.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Sie ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO erhoben worden. Eine Abfrage mit der sog. Identnummer der Post ergab eine Erfassung der Sendung in Irland (erst) am 14. August 2018. Die Klage vom 12. September 2018 ist damit nicht verfristet.

Die Klage ist unbegründet.

Sowohl die Auskunftsanordnung, Ziff. 1 des Bescheids, als auch die Zwangsgeldandrohung, Ziff. 2 des Bescheids, sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Auskunftsanordnung, Ziff. 1 des Bescheids, wird insgesamt von einer Rechtsgrundlage getragen (1). Sie ist formell rechtmäßig (2), die Beklagte war für ihren Erlass zuständig (2.a) und das Verfahren ordnungsgemäß (2.b). Die Auskunftsanordnung ist auch materiell rechtmäßig (3). Sie stützt sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage (3.a): Diese ist verfassungskonform (3.a.aa), erging nicht unter Verstoß gegen das Notifizierungsgebot aus Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535/EU (3.a.bb.) oder unter Verstoß gegen das Telemediengesetz (3.a.cc.) und ist vereinbar mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (3.a.dd.). Die Rechtsgrundlage wurde auch im Einzelfall korrekt angewendet (3.b): Die Auskunftsanordnung als Einzelfallmaßnahme ist mit der Rechtsgrundlage selbst vereinbar (3.b.aa); sie ist nicht nichtig nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG (3.b.bb), entspricht den Vorgaben des Telemediengesetzes (3.b.cc) und verstößt nicht gegen Grundrechte (3.b.dd). Auch die Zwangsgeldandrohung, Ziff. 2 des Bescheids, ist formell und materiell rechtmäßig (4.). Die Beklagte war zuständig für ihren Erlass (4.a), die Zwangsgeldandrohung wurde wirksam in Irland zugestellt (4.b), die Vollstreckungsvoraussetzungen lagen und liegen vor (4.c) und die Zwangsgeldhöhe ist nicht zu beanstanden (4.d).

1. Die Auskunftsanordnung stützt sich auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 5 ZwEWG n.F. i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2, Satz 4 ZeS n.F. Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 5 ZwEWG lauten:

1 Die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzer, Verwalter und Vermittler haben der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. […] 3 Die Auskunftspflichtigen haben auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. […] 5 Satz 1 gilt auch für Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2, Satz 4 ZeS n.F. lauten:

1 Auf der Grundlage des Art. 3 Satz 1 ZwEWG haben die dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzerinnen und Besitzer, Verwalterinnen und Verwalter, Vermittlerinnen und Vermittler der Behörde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung zu überwachen […]. 2 Die Auskunftspflichtigen haben auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. […] 4 Satz 1 gilt auch für Dienstanbieter im Sinne des Telemediengesetzes.

Die Vorschriften können die Verfügung unabhängig vom jeweiligen Inkrafttreten (ZwEWG: 29. Juni 2017, ZeS: 11. Dezember 2017) stützen. Zwar sahen weder Art. 4 Satz 1 ZwEWG a.F. noch § 12 Abs. 1 ZeS a.F. eine Auskunftsverpflichtung von Vermittlern bzw. Diensteanbietern vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, ist damit aber nicht verbunden, da die zweckentfremdungsrechtlich zulässige Höchstvermietungsdauer - acht Wochen - auf das Kalenderjahr abstellt; Rechtsänderungen im Laufe des Kalenderjahres, auf deren Basis im Einzelfall Verfügungen ergehen, stellen damit von vorn herein keinen Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte dar, weswegen bspw. auch eine Vermietung vom 1. Januar 2017 bis zum 30. März 2017 erfasst ist. Da § 12 Abs. 1 ZeS die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 ZwEWG wortgleich wiedergibt, konzentrieren sich die Ausführungen im Folgenden in der Regel auf Art. 3 Abs. 1 ZwEWG als formelles Gesetz.

2. Die Auskunftsanordnung ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war für ihren Erlass zuständig, das Verfahren ordnungsgemäß.

a) Die Beklagte war zuständig für den Erlass der Auskunftsanordnung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Das Auskunftsersuchen soll nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG „die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes“ sicherstellen. Das ZwEWG dient der Verhinderung der Zweckentfremdung von Wohnraum im Stadtgebiet der Beklagten, Art. 1 Satz 1 und Satz 2 ZwEWG, § 1 Abs. 1 ZeS. Mit der auf „Unterkünfte in München“ bezogenen Auskunftsanordnung ist demnach ein zuständigkeitsbegründender Anknüpfungspunkt, nämlich ein Bezug zu einzelnen, im Stadtgebiet gelegenen Wohneinheiten und damit zu unbeweglichem Vermögen, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG, hergestellt, womit auch die entsprechende Vermittlertätigkeit Anordnungen der Beklagten unterworfen werden kann (ebenso VG Berlin, U.v. 14.3.2018 - 6 K 676.17 - juris; B.v. 20.7.2017 - 6 L 162.17 - juris; vgl. für die gerichtliche Zuständigkeit auch VG München, B.v. 15.12.2017 - M 9 X 17.5450 - juris). Dies folgt weiter auch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 5 ZwEWG, § 3 Abs. 5 Nr. 1 TMG, denn die Diensteanbieter und damit die Plattformbetreiber sind unabhängig von ihrem Sitz den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts unterworfen, § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 TMG (s.u. zu den Voraussetzungen).

b) Das Verfahren war ordnungsgemäß.

Die Klägerin wurde unter dem 14. Mai 2018 angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, und reagierte hierauf mit Schreiben vom 19. Juni 2018 (Bl. 10 d. BA).

Die Auskunftsanordnung wurde auch ordnungsgemäß bekanntgegeben, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Sie ist nicht zwingend zuzustellen, unabhängig von ihrer Verbindung mit der Zwangsgeldandrohung, Ziff. 2 des Bescheids, vgl. Art. 36 Abs. 7 Satz 2 VwZVG. Die einfache Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ist unabhängig von der Zustimmung des betreffenden Staats völkerrechtlich zulässig, weil die deutsche Behörde nicht selbst im Ausland tätig wird. Vielmehr werden lediglich an die Tatsache, dass ein Verwaltungsakt im Ausland zugeht, im Inland die Rechtsfolgen der Art. 41, 43 BayVwVfG geknüpft; das Territorialprinzip wird dadurch nicht verletzt (Stelkens u.a., VwVfG, Stand: 9. Aufl. 2018, VwVfG § 41 Rn. 218; nach Engelhardt u.a., VwVG, Stand: 11. Auflage 2017, § 8 Rn. 1, gilt dies auch für alle Postzustellungen).

3. Die Auskunftsanordnung ist materiell rechtmäßig.

a) Ihre Rechtsgrundlage, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG, ist wirksam.

Diesbezüglich wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (U.v. 14.3.2018 - 6 K 676.17 - juris; B.v. 20.7.2017 - 6 L 162.17 - juris) zur Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG und mit der RL 2000/31/EG bzw. mit dem zu ihrer Umsetzung ergangenen Telemediengesetz Bezug genommen; die Kammer macht sich die dortigen Erwägungen zu eigen. Der Gesetzeswortlaut des Berliner Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz - ZwVbG -) ist insoweit identisch, als nicht die dort im Einzelnen aufgeführten herauszugebenden Daten betroffen sind (Art. 1 Abs. 1 ZwVbG a.E., vor der Aufzählung: „soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist“).

Darüber hinaus gilt Folgendes:

aa) Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG sind verfassungskonform.

Insbesondere verstößt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber hat sich mit den Formulierungen „erforderliche“ Unterlagen und Auskünfte, „um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen“, bewusst und rechtlich zulässig für die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe entschieden, um eine einzelfallbezogene Anwendung der Norm zu ermöglichen. Da nicht jeder regelungsbedürftige Sachverhalt antizipiert werden kann, dient dies der Einzelfallgerechtigkeit und sichert die bis zu einem gewissen Grad zeitlose Abstraktheit des Gesetzes in seiner Anwendungsbreite.

Ein Beurteilungsspielraum ist nicht ersichtlich und müsste ohnehin besonders begründet werden. Die Annahme von Beurteilungsspielräumen ist letztlich nur bei bestimmten Fallgruppen gerechtfertigt - bspw. im Prüfungsrecht -, im Rahmen derer regelmäßig ein besonderer Wissensvorsprung der Behörde besteht, der eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle rechtfertigt.

Auch Art. 2 Abs. 1 GG steht nicht entgegen. Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - im Rahmen dessen sich die Klägerin als juristische Person nicht auf Art. 1 Abs. 1 GG berufen kann -, wollte man einen solchen in Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG sehen, unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Anforderung, dass festzuschreiben ist, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgabe zu der fraglichen Informationserhebung oder -Verarbeitung berechtigt ist (Jarass/Pieroth, GG, Stand: 13. Auflage 2014, Art. 2 Rn. 59). Das ist vorliegend ohne weiteres gegeben. Sowohl die zuständige Stelle - die Beklagte bzw. das für sie handelnde Sozialreferat, Art. 1 Satz 1 ZwEWG, § 2 Abs. 1 ZeS - als auch die Aufgabe - Schutz und Erhalt von Bestandswohnraum, Art. 1 Satz 1, Satz 2 ZwEWG - sind aufgeführt. Das Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, gilt in diesem Kontext nicht, weswegen die Nichterwähnung in Art. 5 ZwEWG unschädlich ist (Sachs u.a., GG, Stand: 8. Aufl. 2018, Art. 2 Rn. 101). Darüber hinaus ist es nicht Sache der Klägerin, anstelle möglicher Betroffener - vorliegend: der Gastgeber als Nutzer der Plattform - etwaige Eingriffe in deren Grundrechtspositionen zu rügen (BVerfG, U.v. 12.3.2003 - 1 BvR 330/96 u. 1 BvR 348/99 - NJW 2003, 1787, 1789; auch B.v. 24.1.2012 - 1 BvR 1299/05 - juris).

Misst man der gesetzlichen Zulassung eines Auskunftsanspruchs berufsregelnde Tendenz bei, so wird die Berufsausübungsfreiheit dadurch jedenfalls verhältnismäßig eingeschränkt, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Berufsausübungsbeschränkungen werden bereits durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert. Der Schutz und Erhalt von Bestandswohnraum ist demgegenüber gerade in einer Region wie München ein überragendes Gemeinschaftsgut von hohem Stellenwert. Die Rechtsgutbeeinträchtigung durch Zweckentfremdung von Wohneinheiten, deren Identifizierung der Auskunftsanspruch zu dienen bestimmt ist, hat ein hervorgehobenes Gewicht (vgl. zu dieser Anforderung BVerfG, U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 - juris; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 - juris). Die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Schutz von Wohnraum beigemessen hat, zeigt sich u.a. am Bußgeldrahmen des Art. 4 Satz 1 ZwEWG (bis zu fünfhunderttausend Euro). Dem regulären Wohnungsmarkt werden durch zweckfremde Nutzungen eine Vielzahl an Wohneinheiten in Gänze und auf Dauer entzogen. Die Auskunftspflicht ist geeignet, erforderlich und angemessen, um hierauf zu reagieren.

Die Tatbestandsmerkmale von Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ZwEWG stellen bereits nach dem Wortlaut Ausformungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, Art. 20 Abs. 3 GG, dar. Mit den Umschreibungen fordert Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ZwEWG das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung („um die Einhaltung zu überwachen“), eine anlasslose Erhebung wird dadurch gerade nicht legitimiert. Durch die Formulierung und durch darauf fußende entsprechende Suchparameter der einzelnen Auskunftsanordnung ist sichergestellt, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts (dazu BVerfG, U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 - juris; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 - juris). Weiter wird auch eine inhaltliche Einschränkung dergestalt vorgenommen, dass nicht umfangreiches Material, sondern nur die zur Identifizierung des Wohnraums und der Gastgeber notwendigen Basisdaten angefordert werden dürfen („erforderliche Unterlagen/Auskünfte“). Die Regelung fand sich so schon in Art. 30 Abs. 1 LStVG i.d.F. vom 1.1.2005 und in Art. 4 Satz 1 ZwEWG a.F. und blieb zu Recht unbeanstandet (z.B. BayVGH, B.v. 9.11.2010 - 12 CS 10.2508 - juris; VG München, U.v. 29.7.2015 - M 9 K 14.5596 - juris). Sie ist Ausdruck einer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit, Art. 26 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, und rechtfertigt sich daraus, dass die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, ausschließlich die Sphäre des Gastgebers betrifft; ist ein solcher nicht direkt ermittelbar, darf der Gesetzgeber Möglichkeiten schaffen, die notwendigen Informationen auf anderen Wegen - Art. 3 Abs. 1 Satz 5 ZwEWG - zu erhalten. Eine Registrierungspflicht der Gastgeber würde sich nicht an die Klägerin selbst richten; sie ist damit von vorn herein kein geeigneter Vergleichsmaßstab im Rahmen der Grundrechtsprüfung. Sie würde auch kein ebenso geeignetes Mittel wie die Auskunft des Diensteanbieters darstellen. Die Erfahrungen anderer Behörden, auf die die Beklagte ausführlich hingewiesen hat, zeigen, dass eine derartige Registrierungspflicht nicht gleich geeignet ist, die Zweckentfremdung von Wohnraum zu bekämpfen, da viele Gastgeber entweder keine Registrierungsnummer beantragen oder falsche Registrierungsnummern auf der Plattform der Klägerin angeben. Eine Beschränkung der klägerischen Dienstleistung selbst, bspw. durch Limitierung der Angebotsmöglichkeit, würde weiter einen ungleich größeren Eingriff in ihre Berufsfreiheit bedeuten.

bb) Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG ergingen nicht unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535/EU (i.F.: Notifizierungsrichtlinie).

Art. 5 Abs. 1 Notifizierungsrichtlinie lautet auszugsweise wie folgt:

„Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.“

Die Notifizierungsrichtlinie gilt zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 4.2.2016 - Strafverfahren gegen Sebat Ince, C-336/14 - juris) auch für Landesvorschriften und würde bei Missachtung der enthaltenen Gebote zur Unanwendbarkeit derselben führen. Auch dürfte der interne Anwendungsbereich der Richtlinie eröffnet sein. Art. 1 Abs. 3 Notifizierungsrichtlinie greift nicht, da keine Angelegenheiten betroffen sind, die einer Regelung der Union im Bereich der Telekommunikationsdienste nach RL 2002/ 21/EG unterliegen.

Allerdings stellen Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG bereits keine „Vorschriften betreffend Dienste“ dar. Eine Vorschrift betreffend Dienste, Art. 1 Abs. 1 lit. b und e Notifizierungsrichtlinie, ist als technische Vorschrift i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. f Notifizierungsrichtlinie demnach eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.

Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt (Nr. i) und ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt (ii).

Da sich die Verpflichtung, auf Anforderung Nutzerdaten herauszugeben, nur bestenfalls indirekt bzw. im Sinne eines Nebeneffekts auf den Dienst auswirkt, liegt keine Vorschrift betreffend Dienste in diesem Sinne vor. Diese Verpflichtung regelt nicht unmittelbar den Betrieb des Dienstes und betrifft weder den Zugang zu den Diensten noch enthält sie Bestimmungen über den Erbringer, über die Dienste oder über den Empfänger von Diensten. „Dienst“ ist nach Art. 1 Abs. 1 lit. b Notifizierungsrichtlinie eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d.h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

Die Dienstleistung des klägerischen Portals besteht aber nur darin, dass Nutzer Wohnungen uneingeschränkt anbieten und/oder buchen und dafür ihre Daten eingeben können, um Gastgeber und Interessent zusammenzubringen. Auf nichts davon wirkt sich die Verpflichtung des Betreibers aus, auf Anforderung bereits eingegebene Nutzerdaten ihrer Gastgeber zur Verfügung zu stellen.

Nach Art. 1 Abs. 1 lit. e Nr. i Notifizierungsrichtlinie wäre eine Vorschrift, die speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielt, bspw. dann gegeben, wenn die Beklagte der Klägerin inhaltliche Vorgaben zu den Angebotsmöglichkeiten machen wollte, z.B. eine Verpflichtung aussprechen würde, nur mehr bestimmte Bereitstellungen und Buchungen zuzulassen („Buchungsinteressenten aus Herkunftsland X dürfen nicht mehr buchen“ oder „Buchungsmöglichkeiten sind auf maximal acht Wochen im Kalenderjahr zu begrenzen“).

cc) Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG verletzen auch nicht die Vorgaben des in Umsetzung der RL 2000/31/EG (i.F.: E-Commerce-Richtlinie) ergangenen Telemediengesetzes.

§ 12 Abs. 2 TMG regelt, dass der Diensteanbieter für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden [darf], soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Durch den Verweis in Art. 3 Abs. 1 Satz 5 ZwEWG ist dem Genüge getan (vgl. auch VG Berlin, a.a.O.).

Wollte man eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs von Telemedien in der Ermächtigungsgrundlage des Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 ZwEWG erblicken - was nicht der Fall ist, da weder das Angebot noch die Erbringung der Telemedien dadurch eingeschränkt werden -, wäre das trotz Sitzes der Klägerin in Irland möglich, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 TMG.

§ 3 Abs. 2 TMG lautet:

1 Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der RL 2000/31/EG und 89/552/EWG niedergelassen sind, wird nicht eingeschränkt. 2 Absatz 5 bleibt unberührt.

§ 3 Abs. 5 TMG lautet:

1 Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich der RL 2000/31/EG oder 89/552/EWG niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, soweit dieses dem Schutz

  • 1.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen sowie die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,

  • 2.der öffentlichen Gesundheit,

  • 3.der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. 2 Für das Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 - mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sehen Artikel 3 Abs. 4 und 5 der RL 2000/31/EG sowie Artikel 2a Absatz 4 und 5 der RL 89/552/EWG Konsultations- und Informationspflichten vor.

Die mit § 3 Abs. 5 TMG statuierte Ausnahme vom sog. Herkunftslandprinzip, § 3 Abs. 2 TMG, greift vorliegend ein. Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Ordnungswidrigkeiten, vgl. Art. 4 Satz 1 ZwEWG. Eine Beeinträchtigung der Rechtsordnung ist in der Zweckentfremdung von Bestandswohnraum zu sehen. Ein Auskunftsverlangen als die nach § 3 Abs. 5 Satz 1 TMG im konkreten Fall „in Betracht kommende Maßnahme“ (BeckOK InfoMedienR/Weller, TMG, Stand: 21. Ed. 1.2.2016, § 3 Rn. 32; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG, Stand: 3. Aufl. 2015, § 3 Rn. 22) steht auch in dem europarechtlich geforderten, angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck, hier: zum Schutz des Bestandswohnraums. Die Konsultations- und Informationspflichten aus § 3 Abs. 5 Satz 2 TMG, die im Übrigen nur die Bundesrepublik Deutschland treffen, greifen nicht, da hiervon eine Ausnahme u.a. für dringliche behördliche Maßnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten besteht (siehe bspw. auch BeckOK InfoMedienR/Weller, TMG, Stand: 21. Ed. 1.2.2016, § 3 Rn. 34). Dass die Ermittlungen der Beklagten dringlich sind, begründet der Bescheid ausführlich mit Verweis auf den angespannten Münchner Wohnungsmarkt und mit dem Nachweis der Buchungszahlen auf dem Portal der Klägerin allein für den Monat März (2018).

Irrelevant ist, ob der deutsche Gesetzgeber, wie die Klägerin moniert, die Vorgaben der Richtlinie verschärft/anders als der Sitzmitgliedstaat Irland umgesetzt hat - dort sei von Art. 15 Abs. 2 E-Commerce-Richtlinie kein Gebrauch gemacht worden -, da sich das TMG jedenfalls im Rahmen des Umsetzungsspielraums der Richtlinie bewegt. Der Grundsatz, dass der Diensteanbieter im Aufnahmemitgliedstaat keinen strengeren Regelungen unterworfen werden darf als im Sitzmitgliedstaat, steht unter dem Vorbehalt, dass die in Art. 3 Abs. 4 RL E-Commerce-Richtlinie vorgesehene Ausnahmemöglichkeit nicht eingreift (EuGH, U.v. 25.10.2011 - eDate Advertising, C-509/09 und C-161/10 - juris). Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG ist weiter gerade einschränkendes innerstaatliches Recht i.S.d. § 3 Abs. 5 TMG und wird deshalb nicht etwa von § 3 Abs. 2 TMG - als Landesrecht und durch Bundesrecht - gemäß Art. 31 GG „gebrochen“. Eine (weitere) Pflicht zu einer richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 5 TMG ist nach dem Wortlaut von Art. 3 E-Commerce-Richtlinie nicht geboten.

dd) Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG genügen auch den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 DS-GVO. Art. 6 Abs. 3 DS-GVO lautet:

Unterabs. 1: Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Unterabs. 2:

1 Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

2 Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

3 Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

Weder missachtet die Rechtsgrundlage, Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG, demnach eine „Anforderung der Spezialität“ - d.h. die in Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 DS-GVO angesprochenen Möglichkeiten für spezifische Bestimmungen, die über die Öffnungsklausel des Art. 6 Abs. 2 DS-GVO hinaus inhaltliche Optionen enthalten - noch nimmt sie fälschlicherweise nicht auf die DS-GVO Bezug. Nur Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 und Satz 3 DS-GVO sehen obligatorische Inhalte für eine Rechtsgrundlage vor, die eine Verarbeitung gemäß Absatz 1 lit. c und lit. e erlaubt (dazu s.u.); die Varianten in Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 2 DS-GVO sind nicht zwingend ebenso wenig wie eine Bezugnahme (nur dort: „zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung“). Nach alledem müsste die Rechtsgrundlage nicht einmal den Zweck der Verarbeitung ausdrücklich festlegen, dieser kann sich auch aus dem Kontext der Aufgabe ergeben. Vorliegend ist der Zweck, die „Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen“ - und damit: Erhalt und Sicherung von Bestandswohnraum - aber ohnehin ausdrücklich genannt. Ein von Satz 3 gefordertes, im öffentlichen Interesse liegendes Ziel („Erhalt und Sicherung von Bestandswohnraum“) und eine Verhältnismäßigkeit i.e.S. bestehen ebenfalls (s.o. und s.u.). Satz 2, auf den sich die Klägerin bezieht, enthält demgegenüber nur fakultative Inhalte (statt aller BeckOK DatenschutzR, DS-GVO, Stand: 25. Ed. 1.5.2018, Art. 6 Rn. 57f.).

b) Die Auskunftsanordnung, Ziff. 1 des Bescheids, als Einzelfallmaßnahme ist rechtmäßig, insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie hält die Vorgaben der Rechtsgrundlage ein, ist nicht nichtig nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG und vereinbar mit den Vorgaben des TMG und des Grundgesetzes.

aa) Die Auskunftsanordnung entspricht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG. Sie ist zu Recht ergangen, um die Einhaltung der Vorschriften des ZwEWG zu überwachen. Eine Zweckentfremdung liegt nach Art. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 ZwEWG bei einer Vermietung vor, die länger als acht Wochen im Kalenderjahr andauert und mehr als 50% der Gesamtfläche der Wohneinheit betrifft. Diesem Anknüpfungspunkt wurde mit dem eingeschränkten Auskunftsverlangen („Unterkünfte in München, Gesamte Unterkunft, tatsächlich mehr als 8 Wochen pro Kalenderjahr gebucht“) Rechnung getragen. In den durch diese Einschränkung betroffenen Fällen besteht ein hinreichender Anfangsverdacht (dazu BVerfG, U.v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08 - juris; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 - juris) für eine Zweckentfremdung, da vor allem die genehmigungsfrei zulässigen Fälle der Mitbenutzung und der Vermietung unter acht Wochen pro Kalenderjahr ausgeschieden wurden. An den „hinreichenden Anlass für das Auskunftsersuchen“ sind mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, U.v. 14.3.2018 - 6 K 676.17 - juris; VG Freiburg, U.v. 5.4.2017 - 4 K 3505/16 - juris) wegen des Geschäftsablaufs der Plattformen nur geringe Anforderungen zu stellen: Die gebotene Möglichkeit anonymer Online-Inserate und Buchungen machen das Angebot besonders anfällig für die zweckfremde Nutzung von Wohnraum ohne Aufdeckungsrisiko. Über die entsprechende Einschränkung des Herausgabeverlangens ist ein Zuschnitt erfolgt, der nur die Fälle verbleiben lässt, die hinreichende Anhaltspunkte in diesem Sinn bieten.

Dass auch in diesen Fällen mitunter eine Erlaubnis nach Art. 2 ZwEWG existieren mag, kommt erst auf nachfolgender Ebene - oder im Wortlaut des Bescheids: „im Einzelfall“ - zum Tragen. Dies folgt bereits aus Art. 3 Abs. 2 ZwEWG:

Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.

Eine vorliegende Zweckentfremdungsgenehmigung hindert demnach nicht das Auskunftsverlangen, denn eine Zweckentfremdung ist auch hier tatbestandlich gegeben, auch wenn sie genehmigungsfähig war und genehmigt wurde. Eine weitere Einschränkung der Anfrage war nicht geboten, da bereits vorliegende Genehmigungen mit den Auskünften abgeglichen werden können und Nutzungsuntersagung und Wiederbelegungsanordnung für Wohneinheiten ohne Genehmigungen nur ergehen können, wenn zuvor die Genehmigungsfähigkeit überprüft wurde, vgl. auch Art. 13 Abs. 2 ZeS. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass rechtlich kein Problem daraus erwächst, dass somit auch „redliche“ Gastgeber, die über eine Zweckentfremdungsgenehmigung verfügen, von dem Auskunftsverlangen betroffen sind. Deren Daten liegen der Beklagten ohnehin bereits vor, sonst hätte sie die Genehmigung nicht erteilen können. Entsprechendes gilt für Gewerbewohnraum, der nicht dem Zweckentfremdungsrecht unterliegt.

Die Auskunftsanordnung ist weiter zu Recht ergangen, da die angeforderten Daten erforderlich sind i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG. Die angeforderten Angaben entsprechen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (LT-Drs. 17/15781, S. 6). Sie gehen nicht über das hinaus, was zur weiteren Prüfung unbedingt erforderlich ist und bleiben weit hinter dem zurück, was andere Zweckentfremdungsvorschriften ermöglichen. Ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel ist auch nicht darin zu sehen, nur die Adressen der Wohneinheiten anzufordern, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, da damit nur der Ermittlungsaufwand erhöht, aber kein weitergehender Schutz für die Betroffenen erreicht wird. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Informationskatalog die Belastungen der Betroffenen letztlich eher abschwächen wird, da die Kontaktaufnahme zu den Nutzern entfällt. Die klägerischen Interessen wären durch Herausgabe „nur“ der Informationen zu den Wohneinheiten genauso betroffen wie durch die weitergehenden Informationen.

Die Klägerin ist schließlich auch Diensteanbieterin i.S.v. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG. Sie ist im Hinblick insbesondere auf die tatsächliche und rechtliche Funktionsgewalt über die Plattform und ihren Inhalt, den Auftritt im Verhältnis zu den Nutzern und den Vertragsbindungswillen sowie die Personalausstattung Betreiberin des Portals und hält damit fremde Telemedien zur Nutzung bereit (dazu ausführlich VG Berlin, U.v. 14.3.2018 - 6 K 676.17 - juris). Die Klägerin bestreitet dies auch nicht (siehe Schriftsatz vom 23. November 2018, S. 14).

bb) Die Auskunftsanordnung, Ziff. 1 des Bescheids, ist nicht nichtig, Art. 44 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG, bzw. rechtswidrig. Die Klägerin wird nicht zu einem Verstoß gegen Art. 6 DS-GVO verpflichtet. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist: […]

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.“

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Annahme der Klägerin falsch ist, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 3 Unterabs. 1 lit. b DS-GVO verschaffe ihr keine Legitimation zur Verarbeitung der Daten - hier: zur Offenlegung durch Übermittlung, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO -, weil sich die rechtliche Verpflichtung demnach nur aus dem Recht des Heimatstaates des Verantwortlichen ergeben können, vorliegend: Irland (so wohl auch Gola, DS-GVO, Stand: 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 42). Dieses Verständnis widerspricht bereits dem Wortlaut der Vorschrift, die auf „das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt“, abstellt. Dadurch, dass Mitgliedstaaten im Plural gebraucht wird und sich der Relativsatz auf das Recht bezieht, ist klargestellt, dass nicht etwa nur irisches Recht gemeint ist, sondern auch das Recht sonstiger Mitgliedstaaten (vgl. auch den Erwägungsgrund 45 der DS-GVO und bspw. Paal u.a., DS-GVO, Stand: 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 40; offen auch Schwartmann u.a., DS-GVO/BDSG, Stand: 2018, DS-GVO, Art. 6 Rn. 60 und 167; a.A. Ehmann u.a., DS-GVO, Stand: 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 42: „Übersetzungsfehler“). Der gegenteiligen Ansicht steht bereits entgegen, dass Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 1 DS-GVO an Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c und e DS-GVO anknüpft, die keine Beschränkungen auf das Recht des Sitzmitgliedstaats enthalten. Somit sind auch deutsche Regelungen, wie hier das ZwEWG, taugliche Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Sie finden für die Klägerin Anwendung aufgrund des örtlichen Anknüpfungspunktes der Vermittlungstätigkeit in Bezug auf Wohnungen im Stadtgebiet München (s.o.).

Unabhängig davon verkennt die Argumentation Folgendes: Wenn die Auskunftsanordnung, Ziff. 1 des Bescheids, selbst rechtmäßig ist, trägt diese Anordnung eine eigene Legalisierungswirkung in sich, d.h. die Klägerin kann sich darauf berufen, durch diese Anordnung die Befugnis erhalten zu haben, die Daten zu „verarbeiten“ (statt aller BeckOK VwVfG, Stand: 41. Ed. 1.10.2018, § 44 Rn. 56f.). Deswegen dürfte auch bereits fraglich sein, ob die Klägerin überhaupt Verantwortliche i.S.d. DS-GVO ist, denn nur die Beklagte entscheidet mit ihrer Auskunftsanordnung über die „Zwecke und Mittel der Verarbeitung“. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Auskunftsanordnung, Ziff. 1 des Bescheids, weiter auch „Recht“, dem der Verantwortliche unterliegt, womit die Brücke zu Abs. 1 Unterabs. 1 lit. c geschlagen wird (ebenso argumentiert bspw. Reimer in Sydow, EU-DSGVO, Stand: 2. Auflage 2018, Art. 6 Rn. 24).

Es ist rechtlich unbestritten, dass der Anbieter von Telemedien nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen an der Datenweitergabe gehindert ist, wenn ein behördlicher Auskunftsanspruch besteht (Gesetzesbegründung zum TMG, BT-Drs. 16/3078, S. 16; Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, TMG, § 14 Rn. 17; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG, Stand: 3. Aufl. 2015, § 14 Rn. 6 zu § 14 Abs. 2 TMG). Da die Datenherausgabe aufgrund einer Anordnung einer öffentlichen Stelle erfolgt, liegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung nach allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätzen bei der öffentlichen Stelle, die die Übermittlung angeordnet hat (vgl. Gesetzesbegründung zum TMG, BT-Drs. 16/3078, S. 16). Ansonsten wäre die Klägerin gehalten, fortgesetzt eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, sollte sie ihrer Argumentation folgend gezwungen sein, die Auskünfte zurückzuhalten, denn Art. 4 Satz 2 ZwEWG sieht vor, dass derjenige mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden kann, der entgegen Art. 3 Abs. 1 ZwEWG Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt.

Damit kommt es vorliegend nur mehr auf die Legitimation für die eigene Verarbeitung - jedenfalls „Verwenden“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO - durch die Beklagte an. Diesbezüglich ist die DS-GVO nach Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO bereits nicht anwendbar. Art. 2. Abs. 2 lit. d DS-GVO lautet:

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Damit ist die Verhütung von Gefahren, also die präventive Verhinderung von Verstößen gegen das Zweckentfremdungsrecht, ebenso erfasst wie - hinsichtlich der repressiven Seite - die Aufdeckung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, Art. 4 Satz 1 ZwEWG; Straftaten im obigen Sinne sind insbesondere auch die Ordnungswidrigkeiten des deutschen Rechts (statt aller BeckOK DatenschutzR, DS-GVO, Stand: 26. Ed. 1.8.2018, Art. 2 Rn. 25f. m.w.N.).

Im Übrigen konnte die Beklagte die Anordnung aber auch inhaltlich auf Basis von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. e, Abs. 3 Unterabs. 1 lit. b DS-GVO treffen. Zu den Anforderungen, die Art. 6 Abs. 3 DS-GVO an die Rechtsgrundlage stellt, vgl. bereits oben.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Art. 10 DS-GVO nicht einschlägig ist, weil sich der besondere Schutzbedarf, dem Art. 10 DS-GVO Rechnung trägt, erst aus der hoheitlichen Feststellung, dass jemand durch eine bestimmte Handlung eine Straftat begangen hat, ergibt (BeckOK DatenschutzR/Bäcker, DS-GVO, Stand: 26. Ed. 1.8.2018, Art. 10 Rn. 4).

cc) Die Auskunftsanordnung, Ziff. 1 des Bescheids, ist auch mit den Regelungen des TMG vereinbar. Ihr stehen weder § 7 Abs. 2 TMG noch § 14 Abs. 2 TMG entgegen.

§ 7 Abs. 2 TMG lautet:

Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

Die Bestimmung trägt damit dem Umstand Rechnung, dass es einem Diensteanbieter angesichts der Flut von ständig wechselnden Informationen im Internet nicht zumutbar ist, eine allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung der Informationen vorzunehmen, deren Verbreitung er ermöglicht (Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, § 7 Rn. 6). Das wird hier jedoch nicht verlangt. Die Klägerin soll weder selbst forschen noch überwachen, sie soll nur einen Datensatz mit vorhandenen Daten nach bestimmten, ihr vorgegebenen Parametern zusammenstellen und übermitteln. Ein derartiges Tätigwerden auf behördliche Anordnung hin ist von Abs. 2 nicht erfasst (BeckOK InfoMedienR/Paal, TMG, Stand: 21. Ed. 1.5.2018, § 7 Rn. 52).

§ 14 Abs. 2 TMG lautet:

Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.

Im Verhältnis zu den Vorschriften der DS-GVO bleibt § 14 Abs. 2 TMG anwendbar, da er als Regelung i.S.d. Art. 23 Abs. 1 DS-GVO angesehen werden kann (vgl. u.a. Hullen/Roggenkamp in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, TMG § 14 Rn. 2).

§ 14 Abs. 2 TMG ist keine eigene Ermächtigungsgrundlage (Hoeren u.a., Multimedia-Recht, Stand: 46. EL Januar 2018, Teil 16.2 Datenschutz im Internet, Rn. 216), der Auskunftsanspruch folgt vielmehr aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Satz 5 ZwEWG. Die Beklagte ist zuständige Stelle nach Art. 83 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZwEWG, § 2 Abs. 1 ZeS als Polizei im materiellen bzw. funktionellen, nicht im institutionellen Sinne (BeckOK PolR Bayern/Holzner, LStVG, Stand: 8. Ed. 1.4.2018, Art. 6 Rn. 27; Lindner u.a., BV, Stand: 2. Aufl. 2017, Art. 83 Rn. 30ff.). Vom Tatbestandsmerkmal „Zwecke der Strafverfolgung“ sind hier wie auch bspw. im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 lit. d DS-GVO auch Ordnungswidrigkeiten erfasst (Beck TMG/Dix, Stand: 1. Aufl. 2013, § 14 Rn. 49; BeckOK DatenschutzR/Bäcker, DS-GVO, Stand: 26. Ed. 1.8.2018, Art. 2 Rn. 25); dieses europarechtliche Begriffsverständnis wird auch der deutschen Rechtslage gerecht, vgl. § 46 Abs. 1 OWiG. Die Eigenschaft als zuständige Stelle lässt sich auch über das Tatbestandsmerkmal „Gefahrenabwehr“ begründen. Gefahrenabwehr umfasst den Schutz der Rechtsordnung vor prognostizierten Gefahren - hier einer sog. ortsbezogenen Gefahr, da sie in ihren Auswirkungen auf das Gemeindegebiet beschränkt ist (BeckOK PolR Bayern/Holzner, LStVG, Stand: 8. Ed. 1.4.2018, LStVG Art. 6 Rn. 27ff.; Lindner u.a., BV, Stand: 2. Aufl. 2017, Art. 83 Rn. 30ff.) -, aber auch das Abstellen von Störungen, also bereits verwirklichten Gefahren (vgl. BeckOK PolR Bayern/Holzner, LStVG, Stand: 8. Ed. 1.4.2018, Art. 6 Rn. 14). Abhängig von der Auf- bzw. Verteilung der Vermietungszeiten ergibt sich die Eigenschaft als zuständige Stelle somit daraus, dass die Ergebnisse der Abfrage - Aufstellung zu Wohneinheiten, die in Gänze und über acht Wochen im Kalenderjahr vermietet wurden - nach Art. 4 Satz 1 ZwEWG bzw. als prognostizierte oder bereits verwirklichte und noch andauernde Verstöße gegen das Zweckentfremdungsrecht relevant sein können. Die Klägerin „darf“ der Beklagten gegenüber somit Auskunft erteilen, womit gemeint ist, dass die Klägerin zur Auskunft verpflichtet ist (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, TMG, Stand: 3. Aufl. 2015, TMG § 14 Rn. 6). Neben den Bestandsdaten erfasst § 14 Abs. 2 TMG auch die sog. Abrechnungsdaten, also Nutzungsdaten über das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus, soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind, vgl. den Verweis in § 15 Abs. 5 Satz 4 TMG (Hoeren u.a., Multimedia-Recht, Stand: 46. EL Januar 2018, Teil 16.2 Datenschutz im Internet, Rn. 218). Damit sind unproblematisch alle abgefragten Bestandteile erfasst.

dd) Die Auskunftsanordnung bringt schließlich keine Grundrechtsverletzung mit sich. Bei der Befugnis des ZwEWG handelt es sich um gebundene Verwaltungstätigkeit. Wenn der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage - Erforderlichkeit der Auskunft zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des ZwEWG - vorliegt, dann sind die Auskünfte zu erheben und herauszugeben. Die Einzelmaßnahme zeitigt dann, wenn die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage bejaht wurde (s.o.), in der Regel keine Grundrechtsverletzungen mehr. Solche sind vorliegend auch im Übrigen nicht ersichtlich.

4. Auch die Zwangsgeldandrohung, Ziff. 2 des Bescheids, ist rechtmäßig.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 18f., 31, 36 VwZVG.

a) Die Beklagte war als Anordnungsbehörde nach Art. 20 Nr. 1 VwZVG auch zuständig für die Zwangsgeldandrohung, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG, da die Androhung an das Handlungsgebot und damit an die Wohneinheiten im Stadtgebiet anknüpft. Dass die Vollstreckungsgewalt an den Landesgrenzen endet (Giehl u.a., Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, VwZVG, 43. Aktualisierung, März 2018, Art. 30 Rn. 24), mag zwar so sein, die Beklagte möchte mit der Zwangsgeldandrohung aber noch nicht „auf fremdem Staatsgebiet durch eigene Organe Zwangsgewalt ausüben“ (wörtlich bei Giehl u.a., a.a.O.). Es ist entscheidend auf die Art des gewählten Zwangsmittels abzustellen; bspw. die Androhung von Zwangsgeld gegenüber einem Pflichtigen außerhalb des räumlichen Bereichs der Anordnungsbehörde ist demnach bereits denklogisch zulässig, wenn sich dieses Zwangsmittel - wie hier - auf unbewegliches Vermögen im räumlichen Geltungsbereich bezieht, da damit an die örtliche Zuständigkeit für die zugrunde liegende Verfügung angeknüpft wird (dezidiert Harrer/Kugele u.a., Verwaltungsrecht in Bayern, Band 1, VwZVG, Art. 33 Erl. 1; zum Ganzen auch Engelhardt u.a., VwVG, Stand: 11. Auflage 2017, § 8 Rn. 1). Die Androhung der Zwangsmittel gehört stets zur Zuständigkeit der im VwZVG als Anordnungsbehörde bezeichneten Ausgangsbehörde. Dementsprechend ist auch die Einordnung nach Art. 21a VwZVG, ob die Zwangsgeldandrohung eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist, irrelevant.

b) Die nach Art. 36 Abs. 7 Satz 1, Satz 2 VwZVG zuzustellende Zwangsgeldandrohung wurde auch korrekt zugestellt nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG bzw. gilt jedenfalls als zugestellt nach Art. 9 VwZVG.

Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG erfolgt eine Zustellung im Ausland durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist.

Das Gericht lässt offen, ob sich die Klägerin demnach überhaupt auf eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG berufen könnte, treten die Rechtsfolgen aus völkerrechtlicher Sicht doch nur im Verhältnis zwischen den betroffenen Staaten ein (vgl. Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93, 95). Jedenfalls ist das Tatbestandsmerkmal „völkerrechtliche Zulässigkeit“ dahingehend auszulegen, dass damit auch Völkergewohnheitsrecht oder die Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll, gemeint ist (so u.a. BayVGH, B.v. 10.10.2016 - 4 ZB 16.1295 - juris; Engelhardt u.a., VwZG, Stand: 11. Aufl. 2017, VwZG § 9 Rn. 3; Harrer/Kugele u.a., Verwaltungsrecht in Bayern, Band 1, VwZVG, Art. 14 Erl. 2). Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes mit E-Mails vom 12. Juli 2018 (Bl. 12 d. BA) und vom 18. Juli 2018 (Bl. 125 d. Gerichtsakts im Verfahren M 9 S 18.4571) bzw. nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 122 AO Nr. 3.1.4.1), auf den für die Zustellpraxis zurückgegriffen werden soll (Engelhardt u.a., a.a.O.), toleriert Irland die gewählte Zustellungsart. Nach Ansicht des Gerichts ist die damit nachgewiesene Praxis in Zivil- und Steuersachen auch auf den Bereich der Verwaltungsvollstreckung zu übertragen; die untechnische Formulierung des Auswärtigen Amtes zum „Analogieschluss“ hindert das nicht.

Da nach allen vertretenen Ansichten jedenfalls aber eine Heilung etwaiger Zustellmängel möglich sein soll, Art. 9 VwZVG (so selbst die eher zurückhaltende Ansicht von Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93, 100), gilt der Bescheid spätestens am 15. August 2018 - Datum des tatsächlichen Zugangs des Bescheids nach den Angaben der Klageschrift vom 16. Oktober 2018 - als zugestellt. Eine sog. fehlende Zustellung liegt hier nicht vor, da die Behörde zustellen wollte, wie das Adressfeld und der in den Akten befindliche „Zustellnachweis für Einschreiben“ belegen. Bösgläubigkeit ist nicht gegeben, unabhängig davon, dass die Klägerin bereits in einem früheren Parallelverfahren die Zustellpraxis moniert hatte; die Beklagte verließ sich auf die Auskünfte des Auswärtigen Amtes und wählte ein Verfahren, dessen Berechtigung klägergünstig bestenfalls als umstritten bewertet werden kann, sicher aber nicht als eindeutig rechtswidrig.

Nach alledem kann auch dahinstehen, ob der Umstand, dass der Rückschein nicht gestempelt ist, einen Nachweismangel nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VwZVG begründen könnte.

c) Die Vollstreckungsvoraussetzungen der Art. 18f. VwZVG liegen vor. Ziff. 1 enthält eine Verfügung, die zu einem Handeln verpflichtet, Art. 18 Abs. 1 VwZVG. Art. 3 Abs. 3 ZwEWG ordnet an, dass Klagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug dieses Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG.

d) Die Zwangsgeldhöhe rechtfertigt sich aus Art. 31 Abs. 2 VwZVG. Die Schätzung hat die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen vorgenommen (vgl. auch die ausführliche Marktforschungsanalyse zum Gewerbe der Klägerin, Bl. 13ff. d. BA), wie es Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG vorsieht. Eine Überschreitung der Grenze von 50.000,- EUR ist zulässig, Art. 31 Abs. 2 Satz 3 VwZVG, und im Hinblick darauf, dass das wirtschaftliche Interesse erreicht werden soll, Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG, auch geboten. Die Monatsfrist begegnet ebenfalls keinen Bedenken, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, eine technische Umsetzung der Forderung dürfte weit weniger Zeit in Anspruch nehmen.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.4553

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.4553

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.4553 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 46 Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren


(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Telemediengesetz - TMG | § 7 Allgemeine Grundsätze


(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherte

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 9 Zustellung im Ausland


(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt 1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,2. auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch di

Telemediengesetz - TMG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels

Telemediengesetz - TMG | § 3 Herkunftslandprinzip


(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments un

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.4553 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.4553 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2012 - I ZB 80/11

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 80/11 vom 19. April 2012 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Alles kann besser werden UrhG § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 101 Abs. 9 a) Der in Fällen offensichtlicher R

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2016 - 4 ZB 16.1295

bei uns veröffentlicht am 10.10.2016

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.376,50 Euro festgese

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juli 2015 - M 9 K 14.5596

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 9 K 14.5596 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juli 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr. 560 Hauptpunkte: Zweckentfremdung von Wohnraum; gewerbliche Nutzun

Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Dez. 2017 - M 9 X 17.5450

bei uns veröffentlicht am 15.12.2017

Tenor I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die erneute Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet. II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 05. Apr. 2017 - 4 K 3505/16

bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen. 2 Die Klägerin betreibt ein Internetportal - www.X.de -, übe

BVERFG 1 BvR 1299/05

bei uns veröffentlicht am 27.11.2012

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

BVERFG 1 BvR 256/08

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 62.500 € (in Worten: zweiundsechzigtausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.4553.

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Apr. 2019 - M 9 K 19.1398

bei uns veröffentlicht am 03.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Juni 2019 - M 9 S 19.1004

bei uns veröffentlicht am 11.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antrag

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.2459

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2018 wird insoweit aufgehoben, als unter Nr. 1 vierter Spiegelstrich dieses Bescheids folgende Auskunftserteilung verfügt wird: „die Zeiträume, in der die Räumlichkeiten (Unterk

Referenzen

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die erneute Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet.

II. Zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft wird gegen den Vollstreckungsschuldner Haftbefehl erlassen.

III. Die Ersatzzwangshaft ist durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.

Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Verpflichtung nachkommt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft, um den Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner zur Befolgung einer zweckentfremdungsrechtlichen Nutzungsuntersagung zu veranlassen.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2016 verpflichtet, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. ..., E. Straße, unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2017 (M 9 X 17.2044) wurde gegen den Vollstreckungsschuldner zur Erzwingung des angeordneten Verbots der Zweckentfremdung die Ersatzzwangshaft von längstens einer Woche angeordnet, da dieser die Zwangsgelder in Höhe von 5.400,00 Euro (Ziffer 5. des Bescheids vom 02.06.2016) und in Höhe von 10.800,00 Euro (Bescheid vom 10.11.2016 über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) nicht bezahlt hat. Auf den Beschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2017 (12 C 17.1544) bestätigt; auf diese Entscheidung wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner wurde vollstreckt.

Mittlerweile ist der Vollstreckungsschuldner ausweislich der von ihm vorgelegten Meldebestätigung vom 1. September 2017 mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet (Bl. 17 Gerichtsakte). Das vorläufige Insolvenzverfahren über sein Vermögen wurde eingeleitet. Nach den Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin, den eigenen Angaben des Vollstreckungsschuldners und der Information durch die vorläufige Insolvenzverwalterin, hat der Antragsteller kein beitreibbares Vermögen und ist als angestellter Chauffeur im Betrieb seines Bruders, dessen Geschäftsführerin die Ehefrau des Vollstreckungsschuldners ist, beschäftigt. Der Verbleib der Gelder aus den Einnahmen durch die Vermietung mehrerer Wohnungen tageweise an Medizintouristen zu Beträgen von ca. 200,00 Euro am Tag, ist unklar. Im Rahmen des mit Beschluss des Amtsgerichts München „Insolvenzgericht“ vom 14. März 2017 eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (Az.: 1506 EN 450/17) wird aktuell diesbezüglich ermittelt und ein Gutachten erstellt.

Mit Schriftsatz vom 16. November 2017 beantragte die Vollstreckungsgläubigerin:

1. Es wird beantragt, gegenüber dem Vollstreckungsschuldner R. Ersatzzwangshaft anzuordnen und die Dauer der Zwangshaft auf eine Woche festzusetzen.

2. Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses mit Zustellungsvermerk.

Zur Begründung wurde angegeben, dass ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte über Ortstermine vom 16. Oktober 2017, 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 die Zweckentfremdung des Wohnraums durch den Vollstreckungsschuldner fortgesetzt werde. Ausweislich der beigefügten Ermittlungsberichte wurden am 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 Personen angetroffen, die erklärten, dass sie sich zur medizinischen Behandlung in München aufhielten.

Der Vollstreckungsschuldner wurde mit Schreiben des Gerichts vom 23. November 2017, zugestellt mit dem Vermerk „trotz Postsperre zustellen“ sowohl an die Adresse in Berlin als auch an die Adresse S. Straße in München, angehört.

Der Vollstreckungsschuldner beantragte mit Schreiben vom 30. November 2017:

I. Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.

II. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.

III. Hilfsweise: Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

Nach § 52 Nr. 5 VwGO sei das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Pflichtigen, hier Berlin, für die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach Art. 33 Abs. 1 VwZVG zuständig. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft sei abzulehnen, da die Zwangsgeldforderung erloschen und die bisher ergangenen Zwangsgeldbescheide erledigt seien. Deshalb könne die Behörde nicht mehr auf den Bescheid vom 10. November 2016 zurückgreifen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft hat Erfolg.

Trotz der Ummeldung des Vollstreckungsschuldners nach Berlin ist das Verwaltungsgericht München weiterhin gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständig. Der Verweis des Vollstreckungsschuldners auf § 52 Nr. 5 VwGO unter Berufung auf eine entsprechende Fundstelle (Käß in: Giehl u.a., Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: März 2017, VwZVG, Art. 33 Rn. 21; ebenso Hasser/Kugele u.a., Verwaltungsrecht in Bayern, VwZVG, Art. 33 Erläuterung 3; VG Würzburg, B.v. 1.3.2011 – W 4 X 11.74 – juris Rn. 8) ändert nichts. Denn örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, das für eine Anfechtungsklage gegen die Vollzugsbehörde zuständig wäre (so zu Recht Troidl in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, Rn. 6). Außerdem befinden sich die Wohnungen, die der Vollstreckungsschuldner weiterhin tageweise zu Zwecken des Fremdenverkehrs an Medizintouristen vermietet, in München.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 19 VwZVG, und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, Art. 33 VwZVG, liegen vor.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG. Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016 ist bestandskräftig. Der Vollstreckungsschuldner ist seiner Grundverpflichtung weiterhin nicht nachgekommen. Auf die Ermittlungen der Vollstreckungsgläubigerin vom 17. Oktober 2017 und 8. November 2017 wird Bezug genommen. In der Wohnung wurden jeweils verschiedene Personen angetroffen, die als Aufenthaltszweck angaben, dass sie bzw. Verwandte medizinisch behandelt würden und dass sie aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten.

Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine weitere Anordnung der Ersatzzwangshaft, Art. 33 Abs. 1 VwZVG, liegen vor. Der Vollstreckungsschuldner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen. Er hat auch nach Vollstreckung der Anordnung der Ersatzzwangshaft seine Verpflichtung zur Aufgabe der gewerblichen Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken nicht erfüllt und sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fortgeführt. Der Vollstreckungsschuldner wurde zur beantragten Anordnung der erneuten Ersatzzwangshaft angehört und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft hat nicht zu einer Erledigung des Grundverwaltungsakts geführt.

Soweit der Vollstreckungsschuldner vorträgt, der Bescheid vom 10. November 2016 habe sich durch Erlöschen der Zwangsgeldforderung erledigt, mit der Folge, dass eine wirksame Grundverfügung fehle, trifft dies rechtlich nicht zu. Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG ist die Anwendung von Zwangsmitteln einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Dies gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner das Zwangsgeld zahlt (BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – juris Rn. 23 f. m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls nicht der Fall. Wenn, wie hier, die Ersatzzwangshaft bereits vollstreckt wurde, führt dies aufgrund der vom Gesetzgeber angeordneten Akzessorietät und Subsidiarität des Rechtsinstituts der Ersatzzwangshaft dazu, dass das Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden kann, da die Forderung dadurch erloschen ist (BayVGH, a.a.O.). Das Erlöschen der Zwangsgeldforderung bedeutet nicht, dass der zugrundeliegende Bescheid über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds, verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft, als tatbestandliche Voraussetzung für weitere Zwangsmittel gegenstandslos wird. Ein Beitreibungshindernis führt nicht zur Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsakts. Aus Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG folgt vielmehr, dass Zwangsmittel solange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, wobei die Ersatzzwangshaft die Höchstdauer von vier Wochen nicht übersteigen darf.

Die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 VwZVG für die Anordnung einer erneuten Ersatzzwangshaft liegen vor. Die in der Vielzahl von Verfahren angedrohten Zwangsgelder sind uneinbringlich. Unmittelbarer Zwang scheidet ebenso wie die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Gebots nach der Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus (VG München, B.v. 26.4.2016 – M 9 S. 16.1449; BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 12 CS 16.899). Bedenken dagegen, dass die Anordnung einer weiteren Ersatzzwangshaft nicht den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit entspricht, bestehen nicht, Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG. Eine weitere Ersatzzwangshaft ist vorliegend erforderlich, da der Vollstreckungsschuldner sich durch die bereits vollstreckte Ersatzzwangshaft nicht beeindrucken ließ, seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach wie vor nicht nachkommt und vielmehr auf dem Standpunkt steht, dass die zugrundeliegende Grundverfügung sich damit erledigt hat. Die Anordnung ist angemessen, da es sich um ein letztes, legitimes Mittel des Staates handelt, seine Anordnung gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn unter der Behauptung der Mittellosigkeit eine Unterlassenspflicht nicht erfüllt wird, obwohl tägliche Einnahmen in Höhe von 150,00 Euro bis 300,00 Euro für eine Vielzahl von Wohnungen erzielt werden. Die Flucht in die Vermögenslosigkeit ist keine Rechtfertigung dafür, rechtliche Verpflichtungen zu einem Tun oder Unterlassen nicht zu erfüllen.

Einwendungen i.S. des Art. 21 VwZVG oder Vollstreckungshindernisse i.S. des Art. 37 Abs. 4 VwZVG sind nicht ersichtlich. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Pflicht zur Aufgabe des Nutzungskonzepts eine Unterlassungspflicht ist.

Es entspricht angesichts des Verhaltens des Antragstellers pflichtgemäßem Ermessen, nach Art. 33 VwZVG erneut die Ersatzzwangshaft für eine Woche anzuordnen. Unter Berücksichtigung, dass der Antragsteller sein Geschäftsmodell weiterhin professionell betreibt, ist die Dauer von bis zu einer Woche verhältnismäßig und angemessen.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Eine Streitwertfestsetzung ist mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis entbehrlich.

Nach Art. 33 Abs. 3 VwZVG ist Vollstreckungsbehörde die Justizbehörde.

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 62.500 € (in Worten: zweiundsechzigtausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 80/11
vom
19. April 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Alles kann besser werden
a) Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus
§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem
Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen
erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten
das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes
Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben.
b) Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung
der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den
Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte
(dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in
den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht
, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere
kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher
Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers
, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne Weiteres
begründet.
BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom2. November 2011 aufgehoben. Der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2011 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin abgeändert. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. September 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin. Gegenstandswert: 3.000 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums „Xavier Naidoo - Alles kann besser werden“ einschließlich sämtlicher auszukoppelnder Singletonträger und der darauf enthaltenen Aufnahmen über Download-Portale und Online-Tauschbörsen auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang öffentlich zugänglich zu machen. Das Album ist am 9. Oktober 2009 veröffentlicht worden. Es enthält den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“, der am 22. Oktober 2010 auch als Singleauskoppelung veröffentlicht worden ist.
2
Die Antragstellerin hat die L. Deutschland GmbH beauftragt, Online -Tauschbörsen im Blick auf Aufnahmen zu überwachen, an denen ihr entsprechende Rechte eingeräumt sind. Die L. Deutschland GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der L. Deutschland GmbH ermittelte IP-Adressen, die Nutzern zugewiesen waren, die den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ in der Zeit zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der (weiteren) Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als InternetProvider zugewiesen worden.
3
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
4
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
5
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei hinsichtlich des Musiktitels „Bitte hör nicht auf zu träumen“ nicht gegeben. Dazu hat es ausgeführt:
6
Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Diese könnten sich aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben. Sie könnten ferner darin bestehen, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob sich ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befinde, könne nur im Einzelfall bestimmt werden. Dazu gehöre der Fall, dass eine besonders umfangreiche Datei - wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch - vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde. Dabei sei der Zeitraum unmittelbar nach der Veröffentlichung für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate zu bemessen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dazu gehöre ein fortdauernder besonders großer kommerzieller Erfolg des Werkes. Bei Musikalben könne eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie ausreichen, bei einem einzelnen Titel aus einem Album eine besonders gute Platzierung in den Singlecharts; gegebenenfalls kön- ne auch anhand weiterer Umstände das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase festgestellt werden.
7
Im vorliegenden Fall seien konkrete Umstände, die eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen im Zeitraum zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 und damit deutlich mehr als sechs Monate nach Veröffentlichung des in Rede stehenden Musiktitels, nämlich fast zwei Jahre nach Veröffentlichung des Musikalbums am 9. Oktober 2009 und fast ein Jahr nach Veröffentlichung der Auskoppelung am 22. Oktober 2010, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die aktuelle Position des Albums auf Platz 91 der „TOP 100-Albumcharts“ und der Single auf Platz 82 der „TOP 100Singlecharts“ reiche nicht aus.
8
III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragtellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IPAdressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
9
1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Urheberrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in An- spruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - was im vorliegenden Fall allein von Bedeutung ist - für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.
10
2. Der Antrag auf Erteilung einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts setzt der von der Antragstellerin behauptete Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (LG Bielefeld, Beschluss vom 20. März 2009 - 4 OH 49/09, juris Rn. 6 ff.; D. Bohne, CR 2010, 104, 105 ff.; im Ergebnis ebenso Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 12; offengelassen von LG München, ZUM 2011, 762, 770; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig , GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; OLG München , GRUR-RR 2012, 68, 69; LG Köln, MMR 2009, 645; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15). Es kann daher offenbleiben, ob das unbefugte Einstellen eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks in eine Online-Tauschbörse - wie das Beschwerdegericht im vorliegenden und in anderen Verfahren (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 85 f.; GRUR-RR 2011, 87 f.; GRUR-RR 2012, 70 f.) angenommen hat - nur unter besonderen Umständen (OLG Zweibrücken, GRURRR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 296, 297 f.) oder grundsätzlich ohne weiteres (OLG München, GRUR-RR 2012, 68, 69 f.; LG München, ZUM 2011, 762, 767 ff.) als eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzusehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379, 381 f.; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 240; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897 f.).
11
a) Der Wortlaut des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Person , die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkenden Voraussetzung besteht , dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatten (vgl. Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787; Musiol, GRUR-RR 2009, 1, 3; D. Bohne, CR 2010, 104, 106).
12
Der Begriff „in gewerblichem Ausmaß“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich nicht auf das am Anfang dieses Satzes stehende Wort „Rechtsverletzung“ , sondern auf den - bei Nummer 3 dieses Satzes - verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen. Die Formulierung des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG „in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,“ und der Begriff „rechtsverletzende Tätigkeiten“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG verweisen zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung ersichtlich auf § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG, dem zu entnehmen ist, dass damit eine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemeint ist. Der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG umfasst dagegen nicht allein Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 2 Satz 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann und demnach nicht jede Rechtsverletzung zugleich eine solche in gewerblichem Ausmaß ist.
13
Die Formulierung „der Anspruch“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich zur Bestimmung des Anspruchsinhalts, nicht aber zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG. Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG „unbeschadet von Absatz 1“ besteht, ist nicht gemeint, dass ein Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 UrhG nur begründet ist, wenn zugleich die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG erfüllt sind und eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben ist (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.). Die Formulierung „unbeschadet von Absatz 1“ bringt allein zum Ausdruck, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach Absatz 2 weiteren Voraussetzungen unterliegt (BTDrucks. 16/5048, S. 49 zu § 101 UrhG in Verbindung mit S. 38 zu § 140b PatG). Die Wendung „auch“ besagt nur, dass ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte besteht.
14
b) Aus der Systematik des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
15
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums jeweils ein Auskunftsanspruch geschaffen worden, der dem des § 101 UrhG entspricht (§ 140b PatG, § 24b GebrMG, § 46 GeschmMG, § 37b SortSchG und § 19 MarkenG). Diese Auskunftsansprüche sind nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Das folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut dieser Regelungen, die weder für den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (anders als § 101 Abs. 1 UrhG) noch für den Auskunftsanspruch gegen Dritte (wie auch § 101 Abs. 2 UrhG) eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß verlangen, sondern aus dem Umstand, dass sich die Wirkungen dieser Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstrecken , die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden (§ 11 Nr. 1 PatG, § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 GeschmMG, § 10a Nr. 1 SortSchG) oder nur Handlungen erfassen, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen (§§ 14, 15, 17 MarkenG). Handlungen zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken stellen zugleich Handlungen in gewerblichem Ausmaß dar (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 38 zu § 140b PatG und S. 44 zu § 19 MarkenG).
16
Daraus folgt allerdings nicht, dass der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG gegen Dritte gleichfalls nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem Ausmaß greift, weil dadurch ein Gleichlauf mit den entsprechenden Auskunftsansprüchen in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums erreicht wird (so die Gegenäußerung der Bundesregierung , BT-Drucks. 16/5048, S. 65 zu § 101 Abs. 2 UrhG). Die Schutzwirkung des Urheberrechts und der anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte ist nicht auf Handlungen zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken beschränkt, sondern erfasst auch Handlungen im privaten Bereich. Der Gedanke des Gleichlaufs der Auskunftsansprüche in den Gesetzen des geistigen Eigentums spricht daher nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG - wie auch die Auskunftsansprüche nach § 140b Abs. 2 PatG, § 24b Abs. 2 GebrMG, § 46 Abs. 2 GeschmMG, § 37b Abs. 2 SortSchG und § 19 Abs. 2 MarkenG - ohne Einschränkungen bei jeder Rechtsverletzung besteht (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats zu § 101 Abs. 2 UrhG, BT-Drucks. 16/5048, S. 59 f.).
17
c) Auch der Zweck des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
18
aa) Der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG dient nicht lediglich der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG und ist daher auch nicht an dessen Voraussetzungen geknüpft (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897).
19
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte ist kein Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer. Er dient jedenfalls nicht in erster Linie der Ermittlung der Lieferanten und Abnehmer des Rechtsverletzers, sondern soll es dem Rechtsinhaber ermöglichen, überhaupt erst den Rechtsverletzer zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39 zu § 140b PatG und S. 49 zu § 101 UrhG). Das gilt jedenfalls in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 UrhG (zu Fällen, in denen der Verletzer bekannt ist und der Verletzte gegen ihn Klage erhoben hat - § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG -, vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 UrhG Rn. 60 bis 62).
20
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist demnach ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG vorliegen, sondern daran, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind. Diese Ansprüche setzen - anders als die entsprechenden Ansprüche in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums und anders als der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG - keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsverletzung.
21
Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG erweitert daher nicht nur den Kreis der Auskunftspflichtigen (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897). Vielmehr hat der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 auch ein anderes Ziel und einen anderen Inhalt als der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Aus diesem Grund verbietet sich auch der Schluss, dass - wenn schon der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze - dies erst recht für den Auskunftsanspruch gegenüber dem unbeteiligten Dritten gelten müsse (aA OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRURRR 2010, 239 f.; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15).
22
bb) Es widerspräche dem mit der Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte verfolgten Zweck des Gesetzes, wenn dieser Anspruch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründet wäre (D. Bohne, CR 2010, 104, 108).
23
Die Vorschrift erfasst vor allem Rechtsverletzungen, die im Internet unter Nutzung der Möglichkeit vorgenommen werden, dort weitgehend anonym zu kommunizieren, insbesondere das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tauschbörsen. Bestünde kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider, könnte der Rechtsinhaber diese Rechtsverletzungen nicht verfolgen, weil er den Verletzer nicht ermitteln könnte (vgl. Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 16/5048, S. 53 und 59). Wäre ein Auskunftsanspruch gegen Dritte nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben, könnten die Hauptansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt werden. Der Rechtsinhaber, dem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aber nicht nur gegen den im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen, wäre dann insoweit faktisch schutzlos gestellt. Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Insbesondere für Tauschbörsen, bei denen in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen stattfinden , besteht ein besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der Verletzer nicht ermittelt werden kann (BT-Drucks. 16/5048, S. 39 f.). Denn solche massenhaften Rechtsverletzungen beeinträchtigen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.
24
d) Die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur Verbesse- rung von Rechten des geistigen Eigentums vor allem dient, steht der Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, nach der ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten nicht nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß besteht (Walter/Goebel in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 13.8.16; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15; vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5048, S. 65).
25
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer (Art. 8 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2004/48/EG) und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte (Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG). Diese Regelung gilt gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsansprüche einräumen. Gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG müssen die Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden.
26
bb) Soweit die Bestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG in Fällen , in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, einen Auskunftsanspruch gegen eine Person vorsieht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, entspricht sie dem Gebot des Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG, im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums, einen Auskunftsanspruch gegen solche Personen vorzusehen. Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen solchen Auskunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung vorsieht, geht sie zwar über die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG hinaus. Jedoch handelt es sich dabei um eine nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zulässige andere gesetzliche Bestimmung, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 29). Ein solcher weitergehender Auskunftsanspruch darf - wie sich aus Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG ergibt - auch für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß annimmt.
27
e) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht zwar hervor, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG jedoch nicht entscheidend an (aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15); denn diese Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
28
Die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagene Fassung des Auskunftsanspruchs (BT-Drucks. 16/5048, S. 17) stimmt mit der Gesetz gewordenen Fassung des Auskunftsanspruchs überein. Zwar erfordert der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (§ 101 Abs. 1 UrhG) in der Fassung des Regierungsentwurfs eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“, während die Gesetz gewordene Fassung eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ verlangt. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestags zurück (BT-Drucks. 16/8783, S. 28), der damit hinsichtlich der Terminologie einen Gleichlauf des Urheberrechtsgesetzes mit der Durchsetzungsrichtlinie erreichen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den Dritten (§ 101 Abs. 2 UrhG) ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“ bzw. „in gewerblichem Ausmaß“ erfordert, kommt es darauf jedoch nicht an. Denn dieser Auskunftsanspruch setzt weder in der Fassung des Regierungsentwurfs noch in der Fassung des Gesetzes ein besonderes Ausmaß der Rechtsverletzung voraus.
29
Die Verfasser des Regierungsentwurfs waren allerdings - wie bereits erwähnt - der Auffassung, dass auch der Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 101 UrhG-E heißt es, auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 49). Diese Auffassung hat jedoch - wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rn. 11 ff.) - in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Hierauf hat der Bundesrat während des Gesetzge- bungsverfahrens hingewiesen. In seiner Stellungnahme zu § 101 UrhG-E heißt es, dem Gesetzeswortlaut sei entgegen der Entwurfsbegründung nicht zu entnehmen , dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr voraussetze (BT-Drucks. 16/5048, S. 53); es werde darum gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen , dass der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG-E nicht voraussetze , dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 59). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung lediglich ihre abweichende Auffassung, der Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten erfordere, dass die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei, bekräftigt (BT-Drucks. 16/5048, S. 65), ohne dieser Auffassung durch Änderung oder Ergänzung des Gesetzestextes Ausdruck zu verleihen.
30
Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum Verständnis des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für die Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).
31
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde der Antragstellerin abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gestatten , der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.
32
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
33
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antragstellerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers. Der Hersteller des Tonträgers hat - unter anderem - das ausschließliche Recht, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Naidoo Records GmbH hat der Antragstellerin das ausschließliche Recht eingeräumt , die Tonaufnahmen des Musikalbums „Xavier Naidoo - Alles kann besser werden“ einschließlich sämtlicher auszukoppelnder Singletonträger und der da- rauf enthaltenen Aufnahmen des Künstlers Xavier Naidoo über Download- Portale und Online-Tauschbörsen auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang öffentlich zugänglich zu machen.
34
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer den auf dem Musikalbum und der Singleauskoppelung enthaltenen Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ in der Zeit zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig , dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
35
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
36
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im Streitfall auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines zum Produktpirateriegesetz, BT-Drucks. 11/4792, S. 31 f.; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 901).
37
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG).
38
Verkehrsdaten sind nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind von den Bestandsdaten zu unterscheiden. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 TKG um Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden.
39
Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren , handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten. Die begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwendung von Daten erteilt werden, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine dynamische IPAdresse ist keinem bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern jeweils nur für eine Sitzung („dynamisch“) zugeteilt. Eine Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des Datums und der Uhrzeit der Verbindung möglich (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 898 mwN).
40
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet. Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.
41
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenUnion sind die Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie) nicht daran gehindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sind unionsrechtlich lediglich verpflichtet, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 70 - Promusicae /Telefónica; Urteil vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG/Tele 2; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 55 f. - Bonnier Audio; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 3050/10, ZUM-RD 2011, 395 Rn. 8).
42
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solcher Antrag unter Abwägung der betroffenen Grundrechte und unter Berück- sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch verfassungsrechtlich zulässig.
43
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen in den Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses. Soweit der Gesetzgeber die Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, auf diese Daten zurückzugreifen und sie auszuwerten, liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur dann, wenn die Diensteanbieter die Verbindungsdaten selbst herausgeben müssen, sondern auch dann, wenn sie diese für eine Auskunft nutzen müssen (BVerfG, NJW 2012, 1419 Rn. 116 - Bestandsdatenspeicherung).
44
Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen (BVerfGE 125, 260 Rn. 254 - Vorratsdatenspeicherung). Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass die Rechtsinhaber selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Sie erhalten im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen (BVerfGE 125, 260 Rn. 256 - Vor- ratsdatenspeicherung). Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260 Rn. 257 - Vorratsdatenspeicherung).
45
Allerdings hat auch die Begründung von Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden (BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Freilich besteht auch ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit , Kommunikationsverbindungen im Internet den jeweiligen Akteuren zuordnen zu können. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Soweit Diensteanbieter für entsprechende Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten auszuwerten haben, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf (BVerfGE 125, 260 Rn. 260 - Vorratsdatenspeicherung

).


46
Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezoge- ner Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ). Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es ferner nicht, diese allgemein und uneingeschränkt zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung , der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 Rn. 262 - Vorratsdatenspeicherung

).


47
bb) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass die Bestimmung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung in den Fällen gestattet, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.
48
Bei der Regelung handelt es sich um eine fachrechtliche Eingriffsermächtigung , die eine hinreichend klare Entscheidung des Gesetzgebers enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von dynamischen IP-Adressen erlaubt ist.
49
Die Vorschrift genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist die Grundlage für ein Auskunftsverfahren, das die Zuordnung von Telekommunikationsnummern zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ermöglicht. Dazu ist die Bestimmung nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise maßvoll ausgestaltet. Sie stellt sicher, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein , sondern nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung eingeholt werden kann. Dabei ist der Auskunftsanspruch mit Blick auf die besondere Schutzwür- digkeit von Verkehrsdaten und im Interesse der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen , die von der Prüfung entlastet werden sollen, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen - verfassungsrechtlich nicht einmal gebotenen (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ) - Richtervorbehalt gestellt (BT-Drucks. 16/5048, S. 40).
50
Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung soll die Durchsetzung der ebenfalls mit Verfassungsrang nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte von Urhebern und Inhabern anderer nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte ermöglichen, die ansonsten den Rechtsverletzer nicht ermitteln könnten und damit faktisch schutzlos gestellt wären.
51
Die Rechte der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen treten demgegenüber zurück. Zwar greift die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften unter Verwendung von Verkehrsdaten in deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 294 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Dieser Eingriff ist jedoch im Blick auf die Zielsetzung der Auskunftspflicht nicht übermäßig belastend und daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nur besteht , wenn der Internet-Provider oder das Telekommunikationsunternehmen in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht hat, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden.
52
Die betroffenen Rechte der Nutzer haben gleichfalls geringeres Gewicht. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ist der Verletzer, über den der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Seine Rechte werden durch die Auskunftserteilung nicht in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. oben Rn. 45).
53
V. Es stellen sich keine Fragen des Unionsrechts, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten. Der Gerichtshof hat entschieden , dass eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. oben Rn. 41). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Richtlinie 2004/48/EG es zulässt, einen Auskunftsanspruch gegen Dritte auch in Fällen von Rechtsverletzungen zu gewähren, die kein gewerbliches Ausmaß haben (vgl. oben Rn. 24 ff.).
54
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2011 - 213 O 337/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2011 - 6 W 237/11 -

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 62.500 € (in Worten: zweiundsechzigtausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 80/11
vom
19. April 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Alles kann besser werden
a) Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus
§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem
Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen
erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten
das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes
Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben.
b) Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung
der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den
Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte
(dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in
den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht
, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere
kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher
Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers
, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne Weiteres
begründet.
BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom2. November 2011 aufgehoben. Der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2011 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin abgeändert. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. September 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin. Gegenstandswert: 3.000 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums „Xavier Naidoo - Alles kann besser werden“ einschließlich sämtlicher auszukoppelnder Singletonträger und der darauf enthaltenen Aufnahmen über Download-Portale und Online-Tauschbörsen auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang öffentlich zugänglich zu machen. Das Album ist am 9. Oktober 2009 veröffentlicht worden. Es enthält den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“, der am 22. Oktober 2010 auch als Singleauskoppelung veröffentlicht worden ist.
2
Die Antragstellerin hat die L. Deutschland GmbH beauftragt, Online -Tauschbörsen im Blick auf Aufnahmen zu überwachen, an denen ihr entsprechende Rechte eingeräumt sind. Die L. Deutschland GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der L. Deutschland GmbH ermittelte IP-Adressen, die Nutzern zugewiesen waren, die den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ in der Zeit zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der (weiteren) Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als InternetProvider zugewiesen worden.
3
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
4
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
5
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei hinsichtlich des Musiktitels „Bitte hör nicht auf zu träumen“ nicht gegeben. Dazu hat es ausgeführt:
6
Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Diese könnten sich aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben. Sie könnten ferner darin bestehen, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob sich ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befinde, könne nur im Einzelfall bestimmt werden. Dazu gehöre der Fall, dass eine besonders umfangreiche Datei - wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch - vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde. Dabei sei der Zeitraum unmittelbar nach der Veröffentlichung für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate zu bemessen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dazu gehöre ein fortdauernder besonders großer kommerzieller Erfolg des Werkes. Bei Musikalben könne eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie ausreichen, bei einem einzelnen Titel aus einem Album eine besonders gute Platzierung in den Singlecharts; gegebenenfalls kön- ne auch anhand weiterer Umstände das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase festgestellt werden.
7
Im vorliegenden Fall seien konkrete Umstände, die eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen im Zeitraum zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 und damit deutlich mehr als sechs Monate nach Veröffentlichung des in Rede stehenden Musiktitels, nämlich fast zwei Jahre nach Veröffentlichung des Musikalbums am 9. Oktober 2009 und fast ein Jahr nach Veröffentlichung der Auskoppelung am 22. Oktober 2010, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die aktuelle Position des Albums auf Platz 91 der „TOP 100-Albumcharts“ und der Single auf Platz 82 der „TOP 100Singlecharts“ reiche nicht aus.
8
III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragtellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IPAdressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
9
1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Urheberrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in An- spruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - was im vorliegenden Fall allein von Bedeutung ist - für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.
10
2. Der Antrag auf Erteilung einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts setzt der von der Antragstellerin behauptete Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (LG Bielefeld, Beschluss vom 20. März 2009 - 4 OH 49/09, juris Rn. 6 ff.; D. Bohne, CR 2010, 104, 105 ff.; im Ergebnis ebenso Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 12; offengelassen von LG München, ZUM 2011, 762, 770; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig , GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; OLG München , GRUR-RR 2012, 68, 69; LG Köln, MMR 2009, 645; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15). Es kann daher offenbleiben, ob das unbefugte Einstellen eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks in eine Online-Tauschbörse - wie das Beschwerdegericht im vorliegenden und in anderen Verfahren (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 85 f.; GRUR-RR 2011, 87 f.; GRUR-RR 2012, 70 f.) angenommen hat - nur unter besonderen Umständen (OLG Zweibrücken, GRURRR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 296, 297 f.) oder grundsätzlich ohne weiteres (OLG München, GRUR-RR 2012, 68, 69 f.; LG München, ZUM 2011, 762, 767 ff.) als eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzusehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379, 381 f.; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 240; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897 f.).
11
a) Der Wortlaut des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Person , die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkenden Voraussetzung besteht , dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatten (vgl. Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787; Musiol, GRUR-RR 2009, 1, 3; D. Bohne, CR 2010, 104, 106).
12
Der Begriff „in gewerblichem Ausmaß“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich nicht auf das am Anfang dieses Satzes stehende Wort „Rechtsverletzung“ , sondern auf den - bei Nummer 3 dieses Satzes - verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen. Die Formulierung des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG „in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,“ und der Begriff „rechtsverletzende Tätigkeiten“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG verweisen zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung ersichtlich auf § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG, dem zu entnehmen ist, dass damit eine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemeint ist. Der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG umfasst dagegen nicht allein Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 2 Satz 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann und demnach nicht jede Rechtsverletzung zugleich eine solche in gewerblichem Ausmaß ist.
13
Die Formulierung „der Anspruch“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich zur Bestimmung des Anspruchsinhalts, nicht aber zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG. Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG „unbeschadet von Absatz 1“ besteht, ist nicht gemeint, dass ein Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 UrhG nur begründet ist, wenn zugleich die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG erfüllt sind und eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben ist (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.). Die Formulierung „unbeschadet von Absatz 1“ bringt allein zum Ausdruck, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach Absatz 2 weiteren Voraussetzungen unterliegt (BTDrucks. 16/5048, S. 49 zu § 101 UrhG in Verbindung mit S. 38 zu § 140b PatG). Die Wendung „auch“ besagt nur, dass ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte besteht.
14
b) Aus der Systematik des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
15
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums jeweils ein Auskunftsanspruch geschaffen worden, der dem des § 101 UrhG entspricht (§ 140b PatG, § 24b GebrMG, § 46 GeschmMG, § 37b SortSchG und § 19 MarkenG). Diese Auskunftsansprüche sind nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Das folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut dieser Regelungen, die weder für den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (anders als § 101 Abs. 1 UrhG) noch für den Auskunftsanspruch gegen Dritte (wie auch § 101 Abs. 2 UrhG) eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß verlangen, sondern aus dem Umstand, dass sich die Wirkungen dieser Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstrecken , die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden (§ 11 Nr. 1 PatG, § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 GeschmMG, § 10a Nr. 1 SortSchG) oder nur Handlungen erfassen, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen (§§ 14, 15, 17 MarkenG). Handlungen zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken stellen zugleich Handlungen in gewerblichem Ausmaß dar (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 38 zu § 140b PatG und S. 44 zu § 19 MarkenG).
16
Daraus folgt allerdings nicht, dass der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG gegen Dritte gleichfalls nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem Ausmaß greift, weil dadurch ein Gleichlauf mit den entsprechenden Auskunftsansprüchen in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums erreicht wird (so die Gegenäußerung der Bundesregierung , BT-Drucks. 16/5048, S. 65 zu § 101 Abs. 2 UrhG). Die Schutzwirkung des Urheberrechts und der anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte ist nicht auf Handlungen zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken beschränkt, sondern erfasst auch Handlungen im privaten Bereich. Der Gedanke des Gleichlaufs der Auskunftsansprüche in den Gesetzen des geistigen Eigentums spricht daher nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG - wie auch die Auskunftsansprüche nach § 140b Abs. 2 PatG, § 24b Abs. 2 GebrMG, § 46 Abs. 2 GeschmMG, § 37b Abs. 2 SortSchG und § 19 Abs. 2 MarkenG - ohne Einschränkungen bei jeder Rechtsverletzung besteht (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats zu § 101 Abs. 2 UrhG, BT-Drucks. 16/5048, S. 59 f.).
17
c) Auch der Zweck des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
18
aa) Der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG dient nicht lediglich der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG und ist daher auch nicht an dessen Voraussetzungen geknüpft (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897).
19
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte ist kein Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer. Er dient jedenfalls nicht in erster Linie der Ermittlung der Lieferanten und Abnehmer des Rechtsverletzers, sondern soll es dem Rechtsinhaber ermöglichen, überhaupt erst den Rechtsverletzer zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39 zu § 140b PatG und S. 49 zu § 101 UrhG). Das gilt jedenfalls in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 UrhG (zu Fällen, in denen der Verletzer bekannt ist und der Verletzte gegen ihn Klage erhoben hat - § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG -, vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 UrhG Rn. 60 bis 62).
20
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist demnach ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG vorliegen, sondern daran, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind. Diese Ansprüche setzen - anders als die entsprechenden Ansprüche in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums und anders als der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG - keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsverletzung.
21
Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG erweitert daher nicht nur den Kreis der Auskunftspflichtigen (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897). Vielmehr hat der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 auch ein anderes Ziel und einen anderen Inhalt als der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Aus diesem Grund verbietet sich auch der Schluss, dass - wenn schon der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze - dies erst recht für den Auskunftsanspruch gegenüber dem unbeteiligten Dritten gelten müsse (aA OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRURRR 2010, 239 f.; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15).
22
bb) Es widerspräche dem mit der Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte verfolgten Zweck des Gesetzes, wenn dieser Anspruch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründet wäre (D. Bohne, CR 2010, 104, 108).
23
Die Vorschrift erfasst vor allem Rechtsverletzungen, die im Internet unter Nutzung der Möglichkeit vorgenommen werden, dort weitgehend anonym zu kommunizieren, insbesondere das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tauschbörsen. Bestünde kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider, könnte der Rechtsinhaber diese Rechtsverletzungen nicht verfolgen, weil er den Verletzer nicht ermitteln könnte (vgl. Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 16/5048, S. 53 und 59). Wäre ein Auskunftsanspruch gegen Dritte nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben, könnten die Hauptansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt werden. Der Rechtsinhaber, dem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aber nicht nur gegen den im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen, wäre dann insoweit faktisch schutzlos gestellt. Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Insbesondere für Tauschbörsen, bei denen in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen stattfinden , besteht ein besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der Verletzer nicht ermittelt werden kann (BT-Drucks. 16/5048, S. 39 f.). Denn solche massenhaften Rechtsverletzungen beeinträchtigen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.
24
d) Die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur Verbesse- rung von Rechten des geistigen Eigentums vor allem dient, steht der Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, nach der ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten nicht nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß besteht (Walter/Goebel in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 13.8.16; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15; vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5048, S. 65).
25
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer (Art. 8 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2004/48/EG) und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte (Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG). Diese Regelung gilt gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsansprüche einräumen. Gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG müssen die Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden.
26
bb) Soweit die Bestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG in Fällen , in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, einen Auskunftsanspruch gegen eine Person vorsieht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, entspricht sie dem Gebot des Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG, im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums, einen Auskunftsanspruch gegen solche Personen vorzusehen. Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen solchen Auskunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung vorsieht, geht sie zwar über die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG hinaus. Jedoch handelt es sich dabei um eine nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zulässige andere gesetzliche Bestimmung, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 29). Ein solcher weitergehender Auskunftsanspruch darf - wie sich aus Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG ergibt - auch für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß annimmt.
27
e) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht zwar hervor, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG jedoch nicht entscheidend an (aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15); denn diese Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
28
Die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagene Fassung des Auskunftsanspruchs (BT-Drucks. 16/5048, S. 17) stimmt mit der Gesetz gewordenen Fassung des Auskunftsanspruchs überein. Zwar erfordert der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (§ 101 Abs. 1 UrhG) in der Fassung des Regierungsentwurfs eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“, während die Gesetz gewordene Fassung eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ verlangt. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestags zurück (BT-Drucks. 16/8783, S. 28), der damit hinsichtlich der Terminologie einen Gleichlauf des Urheberrechtsgesetzes mit der Durchsetzungsrichtlinie erreichen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den Dritten (§ 101 Abs. 2 UrhG) ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“ bzw. „in gewerblichem Ausmaß“ erfordert, kommt es darauf jedoch nicht an. Denn dieser Auskunftsanspruch setzt weder in der Fassung des Regierungsentwurfs noch in der Fassung des Gesetzes ein besonderes Ausmaß der Rechtsverletzung voraus.
29
Die Verfasser des Regierungsentwurfs waren allerdings - wie bereits erwähnt - der Auffassung, dass auch der Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 101 UrhG-E heißt es, auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 49). Diese Auffassung hat jedoch - wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rn. 11 ff.) - in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Hierauf hat der Bundesrat während des Gesetzge- bungsverfahrens hingewiesen. In seiner Stellungnahme zu § 101 UrhG-E heißt es, dem Gesetzeswortlaut sei entgegen der Entwurfsbegründung nicht zu entnehmen , dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr voraussetze (BT-Drucks. 16/5048, S. 53); es werde darum gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen , dass der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG-E nicht voraussetze , dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 59). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung lediglich ihre abweichende Auffassung, der Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten erfordere, dass die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei, bekräftigt (BT-Drucks. 16/5048, S. 65), ohne dieser Auffassung durch Änderung oder Ergänzung des Gesetzestextes Ausdruck zu verleihen.
30
Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum Verständnis des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für die Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).
31
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde der Antragstellerin abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gestatten , der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.
32
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
33
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antragstellerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers. Der Hersteller des Tonträgers hat - unter anderem - das ausschließliche Recht, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Naidoo Records GmbH hat der Antragstellerin das ausschließliche Recht eingeräumt , die Tonaufnahmen des Musikalbums „Xavier Naidoo - Alles kann besser werden“ einschließlich sämtlicher auszukoppelnder Singletonträger und der da- rauf enthaltenen Aufnahmen des Künstlers Xavier Naidoo über Download- Portale und Online-Tauschbörsen auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang öffentlich zugänglich zu machen.
34
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer den auf dem Musikalbum und der Singleauskoppelung enthaltenen Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ in der Zeit zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig , dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
35
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
36
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im Streitfall auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines zum Produktpirateriegesetz, BT-Drucks. 11/4792, S. 31 f.; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 901).
37
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG).
38
Verkehrsdaten sind nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind von den Bestandsdaten zu unterscheiden. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 TKG um Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden.
39
Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren , handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten. Die begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwendung von Daten erteilt werden, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine dynamische IPAdresse ist keinem bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern jeweils nur für eine Sitzung („dynamisch“) zugeteilt. Eine Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des Datums und der Uhrzeit der Verbindung möglich (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 898 mwN).
40
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet. Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.
41
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenUnion sind die Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie) nicht daran gehindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sind unionsrechtlich lediglich verpflichtet, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 70 - Promusicae /Telefónica; Urteil vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG/Tele 2; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 55 f. - Bonnier Audio; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 3050/10, ZUM-RD 2011, 395 Rn. 8).
42
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solcher Antrag unter Abwägung der betroffenen Grundrechte und unter Berück- sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch verfassungsrechtlich zulässig.
43
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen in den Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses. Soweit der Gesetzgeber die Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, auf diese Daten zurückzugreifen und sie auszuwerten, liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur dann, wenn die Diensteanbieter die Verbindungsdaten selbst herausgeben müssen, sondern auch dann, wenn sie diese für eine Auskunft nutzen müssen (BVerfG, NJW 2012, 1419 Rn. 116 - Bestandsdatenspeicherung).
44
Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen (BVerfGE 125, 260 Rn. 254 - Vorratsdatenspeicherung). Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass die Rechtsinhaber selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Sie erhalten im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen (BVerfGE 125, 260 Rn. 256 - Vor- ratsdatenspeicherung). Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260 Rn. 257 - Vorratsdatenspeicherung).
45
Allerdings hat auch die Begründung von Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden (BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Freilich besteht auch ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit , Kommunikationsverbindungen im Internet den jeweiligen Akteuren zuordnen zu können. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Soweit Diensteanbieter für entsprechende Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten auszuwerten haben, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf (BVerfGE 125, 260 Rn. 260 - Vorratsdatenspeicherung

).


46
Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezoge- ner Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ). Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es ferner nicht, diese allgemein und uneingeschränkt zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung , der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 Rn. 262 - Vorratsdatenspeicherung

).


47
bb) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass die Bestimmung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung in den Fällen gestattet, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.
48
Bei der Regelung handelt es sich um eine fachrechtliche Eingriffsermächtigung , die eine hinreichend klare Entscheidung des Gesetzgebers enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von dynamischen IP-Adressen erlaubt ist.
49
Die Vorschrift genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist die Grundlage für ein Auskunftsverfahren, das die Zuordnung von Telekommunikationsnummern zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ermöglicht. Dazu ist die Bestimmung nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise maßvoll ausgestaltet. Sie stellt sicher, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein , sondern nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung eingeholt werden kann. Dabei ist der Auskunftsanspruch mit Blick auf die besondere Schutzwür- digkeit von Verkehrsdaten und im Interesse der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen , die von der Prüfung entlastet werden sollen, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen - verfassungsrechtlich nicht einmal gebotenen (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ) - Richtervorbehalt gestellt (BT-Drucks. 16/5048, S. 40).
50
Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung soll die Durchsetzung der ebenfalls mit Verfassungsrang nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte von Urhebern und Inhabern anderer nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte ermöglichen, die ansonsten den Rechtsverletzer nicht ermitteln könnten und damit faktisch schutzlos gestellt wären.
51
Die Rechte der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen treten demgegenüber zurück. Zwar greift die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften unter Verwendung von Verkehrsdaten in deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 294 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Dieser Eingriff ist jedoch im Blick auf die Zielsetzung der Auskunftspflicht nicht übermäßig belastend und daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nur besteht , wenn der Internet-Provider oder das Telekommunikationsunternehmen in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht hat, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden.
52
Die betroffenen Rechte der Nutzer haben gleichfalls geringeres Gewicht. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ist der Verletzer, über den der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Seine Rechte werden durch die Auskunftserteilung nicht in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. oben Rn. 45).
53
V. Es stellen sich keine Fragen des Unionsrechts, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten. Der Gerichtshof hat entschieden , dass eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. oben Rn. 41). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Richtlinie 2004/48/EG es zulässt, einen Auskunftsanspruch gegen Dritte auch in Fällen von Rechtsverletzungen zu gewähren, die kein gewerbliches Ausmaß haben (vgl. oben Rn. 24 ff.).
54
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2011 - 213 O 337/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2011 - 6 W 237/11 -

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 9 K 14.5596

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Juli 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr. 560

Hauptpunkte:

Zweckentfremdung von Wohnraum; gewerbliche Nutzung zur Fremdenbeherbergung; Überlassung als vorübergehende Unterkunft während medizinischer Behandlung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Landeshauptstadt München, Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration

vertreten durch den Oberbürgermeister, Franziskanerstr. 6 - 8, 81669 München

- Beklagte -

wegen Zweckentfremdung; ...str. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2015

am 29. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine aufgrund des Wohnraumzweckentfremdungsrechts ergangene Anordnung, die Nutzung einer Wohnung als „Ferienwohnung“ zu beenden.

Der Kläger ist Mieter der Wohnung Nr. 3, Erdgeschoss rechts, im Anwesen ...str. ... Die Wohnung hat 3,5 Zimmer und verfügt über eine Küche, ein Bad, ein Gäste-WC und eine Terrasse. Die Wohnfläche beträgt etwa 104 m². Die Wohnung wurde mit Baugenehmigung vom 3. Dezember 1981 zur Wohnnutzung genehmigt.

Die Wohnung wird vom Kläger möbliert an Personen, die sich zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, und an deren Familienangehörige vermietet, wobei die Möbel nach Angaben des Klägers vom Eigentümer stammen. Nach dem zur Behördenakte gelangten Beobachtungsprotokoll einer in dem Gebäude wohnenden Nachbarin wurden jeweils verschiedene Personen als Nutzer der Wohnung unter anderem in der Zeit vom 19. August bis zum 12. Oktober 2013, vom 19. Oktober bis zum 16. November 2013, vom 5. Dezember bis zum 23. Dezember 2013, vom 11. Januar bis zum 22. Januar 2014, am 27. Januar 2014, am 10. März 2014, in der Zeit vom 21. März bis zum 3. April 2014 sowie am 8. April 2014 und am 23. Mai 2014 angetroffen. Am 3. September 2014 wurde von der Nachbarin abends ein Auszug beobachtet; am 5. September 2014 wurden andere Personen in der Wohnung angetroffen, die angaben, für 2 Wochen da zu bleiben.

Bei einer Ortsbesichtigung durch die Beklagte am ... September 2014 wurde festgestellt, dass sich an der Wohnungseingangstür und an der Türklingel kein Name befand. Es wurden drei Männer in der Wohnung angetroffen. Einer davon gab an, er sei zur Krankenhausbehandlung seit Anfang August 2014 in der Wohnung und reise am 3. September 2014 nach Hause. Weitere Angaben wurden nicht gemacht, da einer der Männer die anderen zum Schweigen aufforderte und den Kläger anrief. Dieser äußerte gegenüber dem anwesenden Mitarbeiter der Beklagten, er wolle nicht kooperieren und werde gegen etwaige Maßnahmen gerichtlich vorgehen.

Gemäß einer am ... November 2014 von der Nachbarin an die Beklagte gesandten E-Mail hatte diese am gleichen Tag wieder neue Nutzer in der Wohnung angetroffen, die laut eigener Aussage etwa einen Monat dableiben wollten. Eine ähnliche Mitteilung bezüglich neuer Nutzer erfolgte am ... Dezember 2014.

Mit Schreiben vom ... April 2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an und kündigte eine Ortsbesichtigung für den ... Mai 2014 an.

Bei der Ortseinsicht durch die Beklagte am ... Mai 2014 wurde in der Wohnung niemand angetroffen. Das Klingelschild gab keinen Aufschlüsse über Namen der Nutzer der Wohnung.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom ... November 2014 gab die Beklagte dem Kläger unter Ziff. 1 auf, unverzüglich die Nutzung der Wohnung als „Ferienwohnung“ zu beenden. Unter Ziff. 2 drohte sie für den Fall, dass dieser Anordnung nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Zustellung nachgekommen werde, ein Zwangsgeld von 2.500,-- EUR an. Unter Ziff. 3 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung unter Ziff. 1 an. Unter Ziff. 4 legte sie fest, der Kläger habe die Kosten des Bescheides zu tragen und setzte Gebühren in Höhe von 220,-- EUR sowie Auslagen in Höhe von 2,19 EUR fest.

Es liege eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor, da eine gewerbsmäßige Untervermietung als Ferienwohnung bzw. Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer vorliege. Es sei eine überwiegend gewerbliche Verwendung oder Überlassung bzw. nicht nur vorübergehende Nutzung zur Fremdenbeherbergung gegeben. Die jeweils nur kurzfristige Vermietung der zum dauerhaften Bewohnen geeigneten Räumlichkeiten entziehe diese dem regulären Wohnungsmarkt für Personen zur dauerhaften Nutzung als Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensführung. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung wegen vorrangiger öffentlicher Belange lägen bei Ferienwohnungen nicht vor. Ebenso fehle ein überwiegendes schutzwürdiges privates Interesse. Ein reines Renditeinteresse komme nicht in Betracht; eine unausweichliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sei nicht geltend gemacht worden und nicht ersichtlich. Für die Ausübung des Ermessens in Richtung einer Untersagung der zweckfremden Nutzung spreche das erhebliche öffentliche Interesse am Wohnraumerhalt. Die Beendigung der Zweckentfremdung innerhalb der gesetzten Frist sei möglich und zumutbar. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2014 aufzuheben.

Die Untersagung der Nutzung als „Ferienwohnung“ sei unbestimmt. Die Nutzer würden sich zur medizinischen Behandlung in München aufhalten; sie besäßen Aufenthaltstitel zu diesem Zweck. Sie wohnten während ihres Aufenthaltes in München in der Wohnung und hätten gerade kein Interesse an einer kurzfristigen Übernachtungsmöglichkeit. Es werde nur die Möblierung gestellt. Es erfolge keine tägliche Reinigung, kein Bettwäschewechsel und auch ein Concierge stehe nicht zur Verfügung. Die Untermietverträge würden ausschließlich unbefristet abgeschlossen. Es werde bestritten, dass zu den im angegriffenen Bescheid genannten Zeiten jeweils ein Nutzerwechsel stattgefunden habe. Die vermeintliche Ermittlung dieser Zeiten beruhe auf den unkritisch übernommenen und unzutreffenden Angaben einer Anzeigeerstatterin. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sich aus deren angeblichen Beobachtungen eine belastbare Aussage darüber ergebe, mit wem der Kläger einen Untermietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung geschlossen habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Wohnung von verschiedenen arabischen Menschen mit Koffern betreten worden sei. Wie die Untermieter die Wohnung im Detail nutzten, sei deren Privatsache und entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Eine zulässige Mietnutzung schließe den Empfang von Gästen mit ein. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei ein vereinzeltes Übernachten dieser Gäste. Wenn die Wohnung dennoch tatsächlich zweckentfremdet worden sei, so entziehe sich dies der Kenntnis des Klägers und sei durch die Untermieter ohne Wissen und Erlaubnis des Klägers erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 29. Juli 2015. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag Bezug genommen.

Wegen des übrigen Parteivorbringens und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Eine Anfechtungsklage hat nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Erfolg, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist.

Der angegriffene Verwaltungsakt ist rechtmäßig, da er hinreichend bestimmt ist, die Wohnung dem Zweckentfremdungsverbot unterliegt und ohne entsprechende Erlaubnis zweckentfremdend genutzt wird, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS.

1. Der Bescheid begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Bestimmtheit. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass ihr Adressat sein Verhalten danach richten kann und auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Zur Bestimmung des Regelungsinhaltes sind neben dem Entscheidungssatz die beigefügte Begründung sowie die sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.2004 - 6 C 29.03 - BVerwGE 122, 29/33).

Nach diesem Maßstab ist der Bescheid hinreichend bestimmt. Der Begriff der „Ferienwohnung“ ist im Bauplanungsrecht etabliert (vgl. OVG NV, B.v. 27.03.2015 - 3 M 38/15 - juris Rn. 17). Zudem ist unter Heranziehung der Begründung des Bescheides für den Kläger klar erkennbar, welches Verhalten von ihm aufgrund der unter Ziff. 1 des Bescheides getroffenen Anordnung geschuldet wird. Die Nutzung als Ferienwohnung wird dort als Unterbringungsmöglichkeit für Personen mit jeweils kurzer Verweildauer umschrieben.

2. Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung liegen vor. Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i. V. m. Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Wohnraum-Zweckentfremdungsverbots-Gesetz - ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864; BayRS 2330-11-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl S. 77). Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten zu unterbinden, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Die Überlassung der betroffenen Wohnung durch den Kläger an kurzfristig wechselnde Untermieter verwirklicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 5 ZwEWG. Nach dieser Vorschrift ist die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum für andere als Wohnzwecke ohne die erforderliche Genehmigung ordnungswidrig.

3. Geschützter Wohnraum in Sinne von Art. 2 und 5 ZwEWG liegt vor. Die Beklagte hat durch die Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013 (ABl S. 550) von der Ermächtigung des Art. 2 Satz 1 ZwEWG Gebrauch gemacht, die Zweckentfremdung von Wohnraum unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Die betroffene Wohnung ist von der Satzung sachlich erfasst, weil es sich um Räume handelt, die zu Wohnzwecken objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 ZeS), weil die betroffene Wohnung baurechtlich zum Wohnen genehmigt wurde und keinerlei Zweifel an der Eignung als Wohnraum bestehen.

4. Die Wohnung wurde zu anderen als Wohnzwecken überlassen und der Kläger verfügt nicht über die nach Art. 2 ZwEWG, § 5 Abs. 1 ZeS erforderliche Genehmigung, Wohnräume anderen als Wohnzwecken zuzuführen. Die wiederholte und regelmäßig kurzzeitige Vermietung der Wohnung an Personen, die sich vorübergehend zur medizinischen Behandlung in München aufhalten, ist eine Überlassung zu anderen als Wohnzwecken. Es liegt eine nicht nur vorübergehende gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung vor (Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZeS).

a) Die Auslegung des Begriffs des Wohnzwecks im Zweckentfremdungsrecht kann in Orientierung daran erfolgen, wie der Begriff des Wohnens nach gefestigter Rechtsprechung u. a. im Baurecht und im Wohngeldrecht verstanden wird. Danach setzt eine Wohnnutzung eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts voraus (BVerwG, B.v. 17.12.2007 - 4 B 54/07 - juris Rn. 3; B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - NVwZ 1996, 893/894; U.v. 14.8.1992 - 8 C 39.91 - BVerwGE 90, 315/317; BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 - juris Rn. 12). Ob im Einzelfall eine Wohnnutzung im Sinne des Zweckentfremdungsrechts vorliegt, ist nach einem objektivierten Maßstab und nicht nach subjektiven Vorstellungen der Endnutzer oder des Überlassenden zu bestimmen (vgl. BVerwG, B.v. 30.10.1990 - 8 B 129/90 - juris Rn. 18). Zur Beurteilung, ob Wohnraum durch Überlassung an Dritte überwiegend anderen als den solchermaßen zu bestimmenden Wohnzwecken zugeführt wird, muss auf das dieser Überlassung zugrunde liegende Nutzungskonzept abgestellt werden. Das Nutzungskonzept manifestiert sich im Mietvertrag und der tatsächlichen Nutzung. Wegen der für das Wohnen wesentlichen zeitlichen Dimension kann dafür nicht auf eine gewissermaßen als Momentaufnahme festgestellte, jeweils lediglich punktuell-derzeitige Nutzung abgestellt werden, sondern es kommt insbesondere bei einer regelmäßig wiederholten Überlassung an Dritte auf die erkennbar zugrunde liegende Zweckrichtung an.

Nach dem Ergebnis des Augenscheins, der mündlichen Verhandlung und den Akten ist das Nutzungskonzept des Klägers darauf gerichtet, seinen Untermietern eine flexible und vorübergehende Unterkunft zu bieten, nicht jedoch eine Wohnung als Grundlage für eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit.

b) Auf Dauer angelegt ist die Nutzung von Wohnraum, wenn sie entweder zeitlich unbefristet beabsichtigt wird und damit von grundsätzlich unbestimmter Fortdauer ist oder wenn die Beendigung zwar von vornherein zeitlich oder in Abhängigkeit von bestimmten Umständen absehbar ist, jedoch eine gewisse Mindestdauer vorgesehen ist. Nicht in diesem Sinne auf Dauer angelegt ist ein Aufenthalt, der nicht wenigstens mehrere Monate dauern soll. An der beabsichtigten Dauerhaftigkeit fehlt es jedenfalls, wenn eine Überlassung tage- oder wochenweise erfolgt (BayVGH, B.v. 4.9.2013 - 14 ZB 13.6 - juris Rn. 16). Gleiches gilt, wenn Vertragsverhältnisse mit einer Nutzungsdauer von weniger als einem Monat abgeschlossen oder angeboten werden, da dann der typische Zeitraum für einen Ferien- oder sonst vorübergehenden, etwa besuchsweisen Aufenthalt nicht überschritten wird. Dagegen wird die Wohnnutzung regelmäßig als auf Dauer angelegt zu betrachten sein, wenn ein Mietvertrag für einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger abgeschlossen wird und die Nutzung der Räume auch so lange dauert. Letztere zeitliche Grenze befindet sich im Einklang mit der Abgrenzung der kurzfristigen Vermietung zur Beherbergung von Fremden von der umsatzsteuerfreien Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 UStG (BFH, U.v. 27.10.1993 - XI R 69/90 - juris Rn. 13). Bei einer Vermietung von mehr als einem Monat bis zu einem halben Jahr ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls notwendig. Da sich sowohl die auf unbefristete Nutzung als auch die auf eine Mindestnutzungsdauer gerichtete Absicht nur aus den äußeren Umständen der Überlassung ermitteln lassen, würde eine weitergehende abstrakte Quantifizierung der Mindestdauer unabhängig von den jeweiligen tatsächlichen Anknüpfungspunkten für die entsprechende Absicht nicht den Strukturen des Zweckentfremdungsrechts entsprechen.

Nach diesen Maßstäben liegt hier eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit bei der Nutzung durch regelmäßig wechselnde Personen, die sich nur zum Zwecke einer medizinischen Behandlung für den Zeitraum dieser Behandlung in der Regel nicht länger als drei Monate im Stadtgebiet der Beklagten aufhalten und so lange die Wohnung nutzen, nicht vor. Wenn der Aufenthalt im Zusammenhang mit einem bestimmten, seinem Wesen nach vorübergehenden Zweck steht, schließt dies eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit zwar nicht von vornherein aus, wenn dieser Zweck den Anlass bildet, am Ort des Aufenthalts eine wenigstens auf eine gewisse Dauer angelegte Häuslichkeit zu begründen. Wenn aber wie hier der Zweck kurzfristig ist und ähnlich wie bei einem Ferienaufenthalt ohne Verlagerung des Lebensmittelpunkts oder des Haushalts erfolgt, liegt regelmäßig eine - gesetzlich als Fall der Zweckentfremdung ausdrücklich geregelte - Nutzung zur Fremdenbeherbergung vor.

c) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZeS, Art. 2 Satz 2 ZwEWG wird eine Wohnung insbesondere überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt, wenn sie nicht nur vorübergehend gewerblich oder gewerblich veranlasst für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird. Der Begriff der „Fremdenbeherbergung“ im Sinne des Zweckentfremdungsrechts ist weit auszulegen. Fremdenbeherbergung ist die Überlassung einer Unterkunft an Personen, die dort nur vorübergehend unterkommen und die typischerweise an einem anderen Ort eine Wohnung haben (vgl. VG Berlin, U.v. 16.08.2005 - 10 A 119.00 - juris Rn. 30). Dies bedeutet insbesondere, dass es bei einer solchen beherbergungsartigen Unterkunft an der Verlegung des Lebensmittelpunktes fehlt und die lediglich vorübergehende Ausgestaltung des Aufenthalts prägend ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn eine Wohnung genau für die Dauer eines zum Zwecke der medizinischen Behandlung erfolgenden Aufenthaltes zur Verfügung gestellt wird. Der Betroffene und eventuell ihn begleitende Angehörige werden regelmäßig eine anderweitig bestehende Wohnung nicht aufgeben und nur einen vorübergehenden Aufenthalt am Behandlungsort bezwecken.

d) Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Überlassung des betroffenen Wohnraums durch den Kläger an seine Mieter ein solches Nutzungskonzept zugrunde liegt. Der Kläger ist den insoweit im Verwaltungsverfahren ermittelten Tatsachen nicht in der notwendigen Art und Weise substantiiert entgegengetreten.

Das erfordert insbesondere die substantiierte Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Indizien und eine substantiierte Darlegung zur Nutzung des Wohnraums. Nach Art. 24 Abs. 1 und 3 BayVwVfG hat die Behörde zwar den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln; die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Voraussetzungen für einen belastenden Verwaltungsakt geht grundsätzlich zu ihren Lasten. Soweit die am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben, weil dies durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.1987 - 7 B 86.742 - UA S. 8 f.), besteht eine gesteigerte Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen. Solch eine Mitwirkungspflicht sieht Art. 4 Satz 1 ZwEWG vor. Nach dieser Vorschrift haben die dinglich Verfügungsberechtigten und die Besitzer der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften des ZwEWG zu überwachen. Weiterhin muss es den Beauftragten der Gemeinde zu angemessener Tageszeit ermöglicht werden, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnraum zu betreten. Diese Regelung ist nicht nur Grundlage für die der Mitwirkungspflicht korrespondierenden, gegebenenfalls mit Verwaltungszwang durchsetzbaren Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörde. Sie schafft auch eine Obliegenheit des dinglich Verfügungsberechtigten und des Besitzers im Hinblick auf die Mitwirkung an der Sachaufklärung, da die Frage, wie eine Wohnung genutzt wird, ausschließlich die Sphäre des Vermieters und seines Mieters betrifft. Den Ermittlungen der für das Zweckentfremdungsrecht zuständigen Behörden sind hingegen, nicht zuletzt wegen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz (GG), trotz des in Art. 4 ZwEWG geregelten Auskunfts- und Betretungsrechts insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt.

Die bei der Ortseinsicht am ... September getroffenen Feststellungen, die die Angaben der Nachbarin bestätigt haben, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung noch erklärt, er wisse die Zahl der Mieter in den letzten zweieinhalb Jahren nicht und hat keine Angaben über den Preis der Weitervermietung gemacht.

e) Am Vorliegen einer Zweckentfremdung vermag auch nichts zu ändern, dass die Wohnung seit März von ein und demselben Mieter genutzt wird, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet und die Beklagte nicht bestritten hat. Nachdem maßgeblich auf das vom Vermieter verfolgte Nutzungskonzept abzustellen ist, kommt es nicht auf die Dauer eines einzelnen Aufenthaltes an. Keiner der anderen in der vergangenen Zeit festgestellten Aufenthalte von Mietern erreichte eine Dauer von zwei Monaten. Dieses gewichtige Indiz für ein auf eine kurzfristige, regelmäßig ein bis zwei Monate nicht übersteigende Aufenthaltsdauer gerichtetes Nutzungskonzept vermag der einzelne vorgetragene längere Aufenthalt nicht zu widerlegen. Der Kläger hat nicht vorgetragen und es ist nicht ersichtlich, dass sich das Konzept der Nutzung mit der Aufnahme des derzeitigen Mieters geändert hätte.

5. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Anordnung der Beendigung der zweckentfremdenden Nutzung ist geeignet, um die zweckentfremdende Nutzung als rechtswidrige Tat, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht, zu unterbinden. Es hätte dem Kläger auch nicht offensichtlich eine Zweckentfremdungsgenehmigung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZwEWG i. V. m. § 5 Abs. 2 ZeS erteilt werden müssen. Interessen am Wohnraumerhalt überwiegende öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich. Schutzwürdige private Interessen im Sinne des § 6 Abs. 2 ZeS - insbesondere die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz - sind nicht gegeben. Rein wirtschaftliche Interessen an einer möglichst günstigen Verwertung -insbesondere eine Möglichkeit, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung sofort und maximal auszunutzen - sind keine schutzwürdigen privaten Interessen (BVerfG, U.v. 04.02.1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348/371). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des betroffenen Wohnraumes für Wohnzwecke ist angesichts des allgemein kundigen knappen Angebotes im Stadtgebiet der Beklagten erheblich.

6. Auch die Zwangsgeldandrohung unter Ziff. 2 des Bescheides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Zwangsgeld ist das richtige Zwangsmittel nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG. Der angedrohte Betrag hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und es ist nichts dafür ersichtlich, dass das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nicht ordnungsgemäß nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG geschätzt worden wäre. Auch steht die Fristsetzung in Einklang mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG, weil dem Kläger billigerweise zugemutet werden konnte, die beanstandete Nutzung der Wohnung binnen sechs Monaten aufzugeben.

7. Die Kostenregelung unter Ziff. 4 des Bescheides steht in Einklang mit Art. 20 Abs. 1 KG i. V. m. §§ 1 und 4 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Landeshauptstadt München (Kostensatzung) v. 24.6.1971 (ABl S. 91), zuletzt geändert am 3. Februar 2014 (ABl S. 944), Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 KG i. V. m. Tarif-Nr. 63 des kommunalen Kostenverzeichnisses zur Kostensatzung. Die Erhebung von Auslagen stützt sich auf Art. 20 Abs. 1 KG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 Kostensatzung.

Der Kläger trägt als unterlegene Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 12000 festgesetzt.

Gründe:

Das Gericht setzt den Streitwert nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 56.6.3 Streitwertkatalog auf den geschätzten Jahresbetrags des Interesses des Klägers an der derzeitigen Nutzung fest. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, selbst 2000 € pro Monat Miete zu bezahlen; die Miete der Untermieter sei unterschiedlich. Die Kammer geht davon aus, dass sich bei der vom Kläger durchgeführten Art der Vermietung wenigstens ein Überschuss von 1000 € im Monat zu erzielen ist, da das Preisniveau flexibler Unterkünfte wie Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen erheblich höher ist als dasjenige von langfristig vermietetem Wohnraum.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

(1) In Deutschland nach § 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch dann, wenn die Telemedien innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) und der Richtlinie 2010/13/EU in einem anderen Mitgliedstaat geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden.

(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG und der Richtlinie 2010/13/EU in Deutschland von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmäßig angeboten oder verbreitet werden, wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 nicht eingeschränkt.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt

1.
die Freiheit der Rechtswahl,
2.
die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.
gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
das für den Schutz personenbezogener Daten geltende Recht.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig sind,
2.
die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen vor Gericht,
3.
die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen durch elektronische Post,
4.
Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und Wetten,
5.
die Anforderungen an Verteildienste,
6.
das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.
die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.
Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht unterliegen,
9.
Bereiche, die erfasst sind von den §§ 39, 57 bis 59, 61 bis 65, 146, 241 bis 243b, 305 und 306 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, und von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, für die Regelungen über das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.

(5) Das Angebot und die Verbreitung von Telemedien, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste handelt, durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, unterliegen den Einschränkungen des deutschen Rechts, soweit

1.
dies dem Schutz folgender Schutzziele vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden Gefahren dient:
a)
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
aa)
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung
aaa)
von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Verunglimpfung aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Nationalität,
bbb)
von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen oder
bb)
im Hinblick auf die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
b)
der öffentlichen Gesundheit oder
c)
der Interessen der Verbraucher und der Interessen der Anleger und
2.
die Maßnahmen, die auf der Grundlage des deutschen Rechts in Betracht kommen, in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen.
Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind nur zulässig, wenn die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Richtlinie 2000/31/EG erforderlichen Verfahren eingehalten werden; davon unberührt bleiben gerichtliche Verfahren einschließlich etwaiger Vorverfahren und die Verfolgung von Straftaten einschließlich der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Der freie Empfang und die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten darf abweichend von Absatz 2 vorübergehend beeinträchtigt werden, wenn diese audiovisuellen Mediendienste

1.
in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise Folgendes enthalten:
a)
eine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe von Personen aus einem der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1) genannten Gründe,
b)
eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/Jl des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/Jl des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6),
c)
einen Verstoß gegen die Vorgaben zum Schutz von Minderjährigen nach Artikel 6a Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU oder
2.
eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr der Beeinträchtigung darstellen für
a)
die öffentliche Gesundheit,
b)
die öffentliche Sicherheit oder
c)
die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen.
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2010/13/EU erfüllt sind.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf jeweils 62.500 € (in Worten: zweiundsechzigtausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 80/11
vom
19. April 2012
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Alles kann besser werden
a) Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus
§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem
Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen
erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten
das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes
Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben.
b) Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung
der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den
Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte
(dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in
den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht
, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere
kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher
Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers
, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne Weiteres
begründet.
BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11 - OLG Köln
LG Köln
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom2. November 2011 aufgehoben. Der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. September 2011 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin abgeändert. Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 des Beschlusses der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. September 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin. Gegenstandswert: 3.000 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die Naidoo Records GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen des Musikalbums „Xavier Naidoo - Alles kann besser werden“ einschließlich sämtlicher auszukoppelnder Singletonträger und der darauf enthaltenen Aufnahmen über Download-Portale und Online-Tauschbörsen auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang öffentlich zugänglich zu machen. Das Album ist am 9. Oktober 2009 veröffentlicht worden. Es enthält den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“, der am 22. Oktober 2010 auch als Singleauskoppelung veröffentlicht worden ist.
2
Die Antragstellerin hat die L. Deutschland GmbH beauftragt, Online -Tauschbörsen im Blick auf Aufnahmen zu überwachen, an denen ihr entsprechende Rechte eingeräumt sind. Die L. Deutschland GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der L. Deutschland GmbH ermittelte IP-Adressen, die Nutzern zugewiesen waren, die den Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ in der Zeit zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der (weiteren) Beteiligten, der Deutschen Telekom AG, als InternetProvider zugewiesen worden.
3
Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
4
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
5
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehrten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei hinsichtlich des Musiktitels „Bitte hör nicht auf zu träumen“ nicht gegeben. Dazu hat es ausgeführt:
6
Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Diese könnten sich aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben. Sie könnten ferner darin bestehen, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob sich ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befinde, könne nur im Einzelfall bestimmt werden. Dazu gehöre der Fall, dass eine besonders umfangreiche Datei - wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch - vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde. Dabei sei der Zeitraum unmittelbar nach der Veröffentlichung für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs Monate zu bemessen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dazu gehöre ein fortdauernder besonders großer kommerzieller Erfolg des Werkes. Bei Musikalben könne eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie ausreichen, bei einem einzelnen Titel aus einem Album eine besonders gute Platzierung in den Singlecharts; gegebenenfalls kön- ne auch anhand weiterer Umstände das Fortdauern der relevanten Verwertungsphase festgestellt werden.
7
Im vorliegenden Fall seien konkrete Umstände, die eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen im Zeitraum zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 und damit deutlich mehr als sechs Monate nach Veröffentlichung des in Rede stehenden Musiktitels, nämlich fast zwei Jahre nach Veröffentlichung des Musikalbums am 9. Oktober 2009 und fast ein Jahr nach Veröffentlichung der Auskoppelung am 22. Oktober 2010, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die aktuelle Position des Albums auf Platz 91 der „TOP 100-Albumcharts“ und der Single auf Platz 82 der „TOP 100Singlecharts“ reiche nicht aus.
8
III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragtellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IPAdressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
9
1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Urheberrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des § 101 UrhG gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in An- spruch genommen werden (§ 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG). In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von § 101 Abs. 1 UrhG auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß - was im vorliegenden Fall allein von Bedeutung ist - für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist.
10
2. Der Antrag auf Erteilung einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten (§ 101 Abs. 9 UrhG) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts setzt der von der Antragstellerin behauptete Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (LG Bielefeld, Beschluss vom 20. März 2009 - 4 OH 49/09, juris Rn. 6 ff.; D. Bohne, CR 2010, 104, 105 ff.; im Ergebnis ebenso Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 12; offengelassen von LG München, ZUM 2011, 762, 770; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig , GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; OLG München , GRUR-RR 2012, 68, 69; LG Köln, MMR 2009, 645; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15). Es kann daher offenbleiben, ob das unbefugte Einstellen eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks in eine Online-Tauschbörse - wie das Beschwerdegericht im vorliegenden und in anderen Verfahren (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 85 f.; GRUR-RR 2011, 87 f.; GRUR-RR 2012, 70 f.) angenommen hat - nur unter besonderen Umständen (OLG Zweibrücken, GRURRR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 296, 297 f.) oder grundsätzlich ohne weiteres (OLG München, GRUR-RR 2012, 68, 69 f.; LG München, ZUM 2011, 762, 767 ff.) als eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzusehen ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 379, 381 f.; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 240; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897 f.).
11
a) Der Wortlaut des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Person , die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkenden Voraussetzung besteht , dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatten (vgl. Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787; Musiol, GRUR-RR 2009, 1, 3; D. Bohne, CR 2010, 104, 106).
12
Der Begriff „in gewerblichem Ausmaß“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich nicht auf das am Anfang dieses Satzes stehende Wort „Rechtsverletzung“ , sondern auf den - bei Nummer 3 dieses Satzes - verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen. Die Formulierung des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG „in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,“ und der Begriff „rechtsverletzende Tätigkeiten“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG verweisen zur Bestimmung der Art der Rechtsverletzung ersichtlich auf § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG, dem zu entnehmen ist, dass damit eine Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts gemeint ist. Der Begriff der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 UrhG umfasst dagegen nicht allein Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich das gewerbliche Ausmaß nach § 101 Abs. 2 Satz 2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben kann und demnach nicht jede Rechtsverletzung zugleich eine solche in gewerblichem Ausmaß ist.
13
Die Formulierung „der Anspruch“ in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG bezieht sich zur Bestimmung des Anspruchsinhalts, nicht aber zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen auf § 101 Abs. 1 UrhG. Damit, dass der Anspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG „unbeschadet von Absatz 1“ besteht, ist nicht gemeint, dass ein Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 UrhG nur begründet ist, wenn zugleich die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG erfüllt sind und eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben ist (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.). Die Formulierung „unbeschadet von Absatz 1“ bringt allein zum Ausdruck, dass die in Absatz 2 genannten Personen auch gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach Absatz 2 weiteren Voraussetzungen unterliegt (BTDrucks. 16/5048, S. 49 zu § 101 UrhG in Verbindung mit S. 38 zu § 140b PatG). Die Wendung „auch“ besagt nur, dass ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte besteht.
14
b) Aus der Systematik des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ergibt sich ebenfalls nicht, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
15
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums jeweils ein Auskunftsanspruch geschaffen worden, der dem des § 101 UrhG entspricht (§ 140b PatG, § 24b GebrMG, § 46 GeschmMG, § 37b SortSchG und § 19 MarkenG). Diese Auskunftsansprüche sind nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Das folgt allerdings nicht aus dem Wortlaut dieser Regelungen, die weder für den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (anders als § 101 Abs. 1 UrhG) noch für den Auskunftsanspruch gegen Dritte (wie auch § 101 Abs. 2 UrhG) eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß verlangen, sondern aus dem Umstand, dass sich die Wirkungen dieser Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstrecken , die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden (§ 11 Nr. 1 PatG, § 12 Nr. 1 GebrMG, § 40 Nr. 1 GeschmMG, § 10a Nr. 1 SortSchG) oder nur Handlungen erfassen, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen (§§ 14, 15, 17 MarkenG). Handlungen zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken stellen zugleich Handlungen in gewerblichem Ausmaß dar (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 38 zu § 140b PatG und S. 44 zu § 19 MarkenG).
16
Daraus folgt allerdings nicht, dass der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 UrhG gegen Dritte gleichfalls nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem Ausmaß greift, weil dadurch ein Gleichlauf mit den entsprechenden Auskunftsansprüchen in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums erreicht wird (so die Gegenäußerung der Bundesregierung , BT-Drucks. 16/5048, S. 65 zu § 101 Abs. 2 UrhG). Die Schutzwirkung des Urheberrechts und der anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte ist nicht auf Handlungen zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken beschränkt, sondern erfasst auch Handlungen im privaten Bereich. Der Gedanke des Gleichlaufs der Auskunftsansprüche in den Gesetzen des geistigen Eigentums spricht daher nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG - wie auch die Auskunftsansprüche nach § 140b Abs. 2 PatG, § 24b Abs. 2 GebrMG, § 46 Abs. 2 GeschmMG, § 37b Abs. 2 SortSchG und § 19 Abs. 2 MarkenG - ohne Einschränkungen bei jeder Rechtsverletzung besteht (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats zu § 101 Abs. 2 UrhG, BT-Drucks. 16/5048, S. 59 f.).
17
c) Auch der Zweck des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
18
aa) Der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach § 101 Abs. 2 UrhG dient nicht lediglich der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG und ist daher auch nicht an dessen Voraussetzungen geknüpft (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897).
19
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte ist kein Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer. Er dient jedenfalls nicht in erster Linie der Ermittlung der Lieferanten und Abnehmer des Rechtsverletzers, sondern soll es dem Rechtsinhaber ermöglichen, überhaupt erst den Rechtsverletzer zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39 zu § 140b PatG und S. 49 zu § 101 UrhG). Das gilt jedenfalls in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 UrhG (zu Fällen, in denen der Verletzer bekannt ist und der Verletzte gegen ihn Klage erhoben hat - § 101 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG -, vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 UrhG Rn. 60 bis 62).
20
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß § 101 Abs. 2 UrhG ist demnach ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer. Er ist daher nicht an die Bedingung geknüpft, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 UrhG vorliegen, sondern daran, dass die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs oder Schadensersatzanspruchs aus § 97 UrhG erfüllt sind. Diese Ansprüche setzen - anders als die entsprechenden Ansprüche in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums und anders als der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach § 101 Abs. 1 UrhG - keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsverletzung.
21
Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG erweitert daher nicht nur den Kreis der Auskunftspflichtigen (aA OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897). Vielmehr hat der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 auch ein anderes Ziel und einen anderen Inhalt als der Auskunftsanspruch aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Aus diesem Grund verbietet sich auch der Schluss, dass - wenn schon der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze - dies erst recht für den Auskunftsanspruch gegenüber dem unbeteiligten Dritten gelten müsse (aA OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRURRR 2010, 239 f.; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15).
22
bb) Es widerspräche dem mit der Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte verfolgten Zweck des Gesetzes, wenn dieser Anspruch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründet wäre (D. Bohne, CR 2010, 104, 108).
23
Die Vorschrift erfasst vor allem Rechtsverletzungen, die im Internet unter Nutzung der Möglichkeit vorgenommen werden, dort weitgehend anonym zu kommunizieren, insbesondere das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tauschbörsen. Bestünde kein Auskunftsanspruch gegen den Internet-Provider, könnte der Rechtsinhaber diese Rechtsverletzungen nicht verfolgen, weil er den Verletzer nicht ermitteln könnte (vgl. Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 16/5048, S. 53 und 59). Wäre ein Auskunftsanspruch gegen Dritte nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß gegeben, könnten die Hauptansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt werden. Der Rechtsinhaber, dem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aber nicht nur gegen den im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen, wäre dann insoweit faktisch schutzlos gestellt. Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Insbesondere für Tauschbörsen, bei denen in großem Umfang Urheberrechtsverletzungen stattfinden , besteht ein besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der Verletzer nicht ermittelt werden kann (BT-Drucks. 16/5048, S. 39 f.). Denn solche massenhaften Rechtsverletzungen beeinträchtigen die urheberrechtlich geschützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des Rechtsinhabers auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.
24
d) Die Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur Verbesse- rung von Rechten des geistigen Eigentums vor allem dient, steht der Regelung in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, nach der ein Auskunftsanspruch gegenüber Dritten nicht nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß besteht (Walter/Goebel in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 13.8.16; aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Schleswig GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15; vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5048, S. 65).
25
aa) Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer (Art. 8 Abs. 1 Fall 1 der Richtlinie 2004/48/EG) und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte (Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG). Diese Regelung gilt gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsansprüche einräumen. Gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG müssen die Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenommenen Rechtsverletzungen angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gemäß Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden.
26
bb) Soweit die Bestimmung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG in Fällen , in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, einen Auskunftsanspruch gegen eine Person vorsieht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, entspricht sie dem Gebot des Art. 8 Abs. 1 Fall 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG, im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums, einen Auskunftsanspruch gegen solche Personen vorzusehen. Soweit die Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG einen solchen Auskunftsanspruch auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung vorsieht, geht sie zwar über die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG hinaus. Jedoch handelt es sich dabei um eine nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zulässige andere gesetzliche Bestimmung, die dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 29). Ein solcher weitergehender Auskunftsanspruch darf - wie sich aus Erwägungsgrund 14 Satz 2 der Richtlinie 2004/48/EG ergibt - auch für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsverletzung kein gewerbliches Ausmaß annimmt.
27
e) Aus der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht zwar hervor, dass die Verfasser des Regierungsentwurfs der Ansicht waren, der Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für die Auslegung des § 101 Abs. 2 UrhG jedoch nicht entscheidend an (aA OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12, 13; OLG Oldenburg, MMR 2009, 188, 189; OLG Schleswig, GRUR-RR 2010, 239 f.; OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 897; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 15); denn diese Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.
28
Die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagene Fassung des Auskunftsanspruchs (BT-Drucks. 16/5048, S. 17) stimmt mit der Gesetz gewordenen Fassung des Auskunftsanspruchs überein. Zwar erfordert der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (§ 101 Abs. 1 UrhG) in der Fassung des Regierungsentwurfs eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“, während die Gesetz gewordene Fassung eine Rechtsverletzung „in gewerblichem Ausmaß“ verlangt. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestags zurück (BT-Drucks. 16/8783, S. 28), der damit hinsichtlich der Terminologie einen Gleichlauf des Urheberrechtsgesetzes mit der Durchsetzungsrichtlinie erreichen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/8783, S. 50). Für die Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den Dritten (§ 101 Abs. 2 UrhG) ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung „im geschäftlichen Verkehr“ bzw. „in gewerblichem Ausmaß“ erfordert, kommt es darauf jedoch nicht an. Denn dieser Auskunftsanspruch setzt weder in der Fassung des Regierungsentwurfs noch in der Fassung des Gesetzes ein besonderes Ausmaß der Rechtsverletzung voraus.
29
Die Verfasser des Regierungsentwurfs waren allerdings - wie bereits erwähnt - der Auffassung, dass auch der Auskunftsanspruch gegen Dritte aus § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer aus § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG nur bei einer Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr gegeben sei. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 101 UrhG-E heißt es, auch der in Absatz 2 geregelte Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 49). Diese Auffassung hat jedoch - wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rn. 11 ff.) - in § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Hierauf hat der Bundesrat während des Gesetzge- bungsverfahrens hingewiesen. In seiner Stellungnahme zu § 101 UrhG-E heißt es, dem Gesetzeswortlaut sei entgegen der Entwurfsbegründung nicht zu entnehmen , dass der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr voraussetze (BT-Drucks. 16/5048, S. 53); es werde darum gebeten, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens klarzustellen , dass der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 2 UrhG-E nicht voraussetze , dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S. 59). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung lediglich ihre abweichende Auffassung, der Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten erfordere, dass die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei, bekräftigt (BT-Drucks. 16/5048, S. 65), ohne dieser Auffassung durch Änderung oder Ergänzung des Gesetzestextes Ausdruck zu verleihen.
30
Die Ansicht der Verfasser des Regierungsentwurfs zum Verständnis des § 101 Abs. 2 UrhG ist daher für die Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeblich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung (BVerfGE 1, 299, 312; BGH, Urteil vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53, BGHZ 13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 Rn. 20 - S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I, mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 1983 - VII ZR 199/82, BGHZ 87, 191, 194 ff.; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 17).
31
IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde der Antragstellerin abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gestatten , der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.
32
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren.
33
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antragstellerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers. Der Hersteller des Tonträgers hat - unter anderem - das ausschließliche Recht, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Die Naidoo Records GmbH hat der Antragstellerin das ausschließliche Recht eingeräumt , die Tonaufnahmen des Musikalbums „Xavier Naidoo - Alles kann besser werden“ einschließlich sämtlicher auszukoppelnder Singletonträger und der da- rauf enthaltenen Aufnahmen des Künstlers Xavier Naidoo über Download- Portale und Online-Tauschbörsen auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang öffentlich zugänglich zu machen.
34
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer den auf dem Musikalbum und der Singleauskoppelung enthaltenen Titel „Bitte hör nicht auf zu träumen“ in der Zeit zwischen dem 9. und dem 12. September 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig , dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 39).
35
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die Internetanschlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht.
36
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im Streitfall auch nicht unverhältnismäßig (§ 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines zum Produktpirateriegesetz, BT-Drucks. 11/4792, S. 31 f.; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 901).
37
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) erteilt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG).
38
Verkehrsdaten sind nach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sie sind von den Bestandsdaten zu unterscheiden. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 TKG um Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden.
39
Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren , handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden, und damit um Bestandsdaten. Die begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwendung von Daten erteilt werden, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine dynamische IPAdresse ist keinem bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird unterschiedlichen Nutzern jeweils nur für eine Sitzung („dynamisch“) zugeteilt. Eine Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der jeweils hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des Datums und der Uhrzeit der Verbindung möglich (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2010, 893, 898 mwN).
40
3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet. Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Bedenken.
41
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der EuropäischenUnion sind die Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzungsrichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie) nicht daran gehindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sind unionsrechtlich lediglich verpflichtet, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Ausgleich zu bringen und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 70 - Promusicae /Telefónica; Urteil vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 29 - LSG/Tele 2; Urteil vom 19. April 2012 - C-461/10, GRUR 2012, 703 Rn. 55 f. - Bonnier Audio; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 3050/10, ZUM-RD 2011, 395 Rn. 8).
42
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein solcher Antrag unter Abwägung der betroffenen Grundrechte und unter Berück- sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch verfassungsrechtlich zulässig.
43
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen in den Schutzbereich des durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses. Soweit der Gesetzgeber die Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, auf diese Daten zurückzugreifen und sie auszuwerten, liegt darin ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 10 Abs. 1 GG, und zwar nicht nur dann, wenn die Diensteanbieter die Verbindungsdaten selbst herausgeben müssen, sondern auch dann, wenn sie diese für eine Auskunft nutzen müssen (BVerfG, NJW 2012, 1419 Rn. 116 - Bestandsdatenspeicherung).
44
Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen allerdings nicht von Verfassungs wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen (BVerfGE 125, 260 Rn. 254 - Vorratsdatenspeicherung). Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass die Rechtsinhaber selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Sie erhalten im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen (BVerfGE 125, 260 Rn. 256 - Vor- ratsdatenspeicherung). Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (BVerfGE 125, 260 Rn. 257 - Vorratsdatenspeicherung).
45
Allerdings hat auch die Begründung von Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten in weitem Umfang die Identität von Internetnutzern ermittelt werden (BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Freilich besteht auch ein gesteigertes Interesse an der Möglichkeit , Kommunikationsverbindungen im Internet den jeweiligen Akteuren zuordnen zu können. In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden. Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von Internetkontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers. Soweit Diensteanbieter für entsprechende Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten auszuwerten haben, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf (BVerfGE 125, 260 Rn. 260 - Vorratsdatenspeicherung

).


46
Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezoge- ner Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ). Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte erlaubt es ferner nicht, diese allgemein und uneingeschränkt zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung , der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 Rn. 262 - Vorratsdatenspeicherung

).


47
bb) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass die Bestimmung des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung in den Fällen gestattet, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat.
48
Bei der Regelung handelt es sich um eine fachrechtliche Eingriffsermächtigung , die eine hinreichend klare Entscheidung des Gesetzgebers enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von dynamischen IP-Adressen erlaubt ist.
49
Die Vorschrift genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist die Grundlage für ein Auskunftsverfahren, das die Zuordnung von Telekommunikationsnummern zur Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen im Internet ermöglicht. Dazu ist die Bestimmung nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise maßvoll ausgestaltet. Sie stellt sicher, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein , sondern nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung eingeholt werden kann. Dabei ist der Auskunftsanspruch mit Blick auf die besondere Schutzwür- digkeit von Verkehrsdaten und im Interesse der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen , die von der Prüfung entlastet werden sollen, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen - verfassungsrechtlich nicht einmal gebotenen (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 261 - Vorratsdatenspeicherung ) - Richtervorbehalt gestellt (BT-Drucks. 16/5048, S. 40).
50
Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung soll die Durchsetzung der ebenfalls mit Verfassungsrang nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte von Urhebern und Inhabern anderer nach dem Urheberrechtsgesetz geschützter Rechte ermöglichen, die ansonsten den Rechtsverletzer nicht ermitteln könnten und damit faktisch schutzlos gestellt wären.
51
Die Rechte der Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen treten demgegenüber zurück. Zwar greift die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften unter Verwendung von Verkehrsdaten in deren durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 125, 260 Rn. 294 f. - Vorratsdatenspeicherung ). Dieser Eingriff ist jedoch im Blick auf die Zielsetzung der Auskunftspflicht nicht übermäßig belastend und daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nur besteht , wenn der Internet-Provider oder das Telekommunikationsunternehmen in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht hat, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden.
52
Die betroffenen Rechte der Nutzer haben gleichfalls geringeres Gewicht. In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ist der Verletzer, über den der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Seine Rechte werden durch die Auskunftserteilung nicht in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt (vgl. oben Rn. 45).
53
V. Es stellen sich keine Fragen des Unionsrechts, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gebieten. Der Gerichtshof hat entschieden , dass eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverstößen mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. oben Rn. 41). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Richtlinie 2004/48/EG es zulässt, einen Auskunftsanspruch gegen Dritte auch in Fällen von Rechtsverletzungen zu gewähren, die kein gewerbliches Ausmaß haben (vgl. oben Rn. 24 ff.).
54
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 29.09.2011 - 213 O 337/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2011 - 6 W 237/11 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen.
Die Klägerin betreibt ein Internetportal - www.X.de -, über das Übernachtungsmöglichkeiten (mehrheitlich private Zimmer oder Apartments) angeboten und von Übernachtungsgästen über die Onlineplattform gebucht werden können; die Klägerin wirbt auf ihrer Homepage damit, „die größte Plattform Europas für Ferien-Apartments“ zu sein. Für die Nutzung der Onlineplattform sind eine Registrierung sowie die Einrichtung eines Nutzerkontos erforderlich.
Die Beklagte erhebt seit dem 01.01.2014 auf Grundlage ihrer „Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Freiburg i.Br. vom 25.10.2013“ (ÜStS) eine Übernachtungssteuer auf entgeltliche private Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Die hier einschlägigen Regelungen der Satzung lauten:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Freiburg i. Br. erhebt eine Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Übernachtungsteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen privaten Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb (Hotel, Gasthof, Pension, Privatzimmer, Jugendherberge, Ferienwohnung, Motel, Camping- und Reisemobilplatz und ähnliche Einrichtungen), der gegen Entgelt eine Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellt; dies gilt unabhängig davon, ob die Beherbergungsleistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
(2) Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmöglichkeit, ohne dass eine Übernachtung erfolgt, gleich, sofern hierfür ein gesonderter Aufwand betrieben wird.
(3) Als Beherbergungsbetrieb im Sinne dieser Satzung gilt jeder Betrieb, bei dem Tätigkeiten zur Bereitstellung von kurzzeitigen Beherbergungsmöglichkeiten ausgeübt werden.
10 
Als Beherbergung im Sinne dieser Satzung gilt nicht das Unterkommen in Krankenhäusern, Rehabilitationskliniken, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie vergleichbaren Einrichtungen, die dem Unterkommen von Personen in besonderen sozialen Situationen dienen.
[...]
11 
§ 7
Steueranmeldung/Festsetzung
Anmeldezeitraum
Anzeige- und Nachweispflichten
12 
(1) Der/die Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes hat für jedes Kalendervierteljahr (Anmeldezeitraum) der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei, Abteilung Steuern - eine von diesem/dieser oder seinem/seiner Vertreter/in unterschriebene Steueranmeldung abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung).
13 
Die Steueranmeldung ist bis zum fünfzehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck, unter Angabe der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen, für die keine Übernachtungsteuer erhoben wurde und der jeweils hierauf entfallenden Bemessungsgrundlage, einzureichen.
14 
Die Steueranmeldung hat die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
15 
Eine Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid erfolgt nur, wenn die Steueranmeldung durch den/die Steuerschuldner/in nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder
16 
unvollständig erfolgt ist.
17 
(2) Ergeben sich nachträglich Änderungen für einen Anmeldezeitraum, so hat der/die Steuerpflichtige innerhalb eines Monats eine geänderte Anmeldung einzureichen.
(...)
18 
§ 11
Mitwirkungspflichten
19 
(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen sowie Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art sind verpflichtet, der zuständigen Behörde der Stadt Freiburg i. Br. Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind.
20 
(2) Hat der/die Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 dieser Satzung zur Einreichung der Steueranmeldung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Abs. 1 genannten Agenturen und Unternehmen über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Freiburg i. Br. zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung). Unter die diesbezügliche Verpflichtung fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren.
21 
(3) Im Fall der Geltendmachung einer beruflichen Veranlassung sind Beherbergungsgäste und deren Arbeitgeber nach Maßgabe der §§ 92 und 93 Abgabenordnung verpflichtet, Auskunft über die berufliche Notwendigkeit der Beherbergung zu geben. Entsprechendes gilt für Geschäftspartner und ähnliche Personen im Fall der Beherbergung von Selbständigen und Freiberuflern sowie gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen.
22 
(4) Alle am 1. Januar 2014 bestehenden Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 2 Abs. 1 sind bis spätestens 15. Februar 2014 bei der Stadt Freiburg i. Br. - Stadtkämmerei - vom Betreiber/von der Betreiberin anzuzeigen.
23 
Mit Schreiben vom 09.12.2014 bat die Beklagte die Klägerin unter Verweis auf ihre Satzung, bis zum 09.01.2015 „...Auskünfte über sämtliche Beherbergungsbetreiber zu erteilen, die über Ihr Buchungsportal Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung Freiburg anbieten“.
24 
Nachdem die Klägerin auf das Schreiben nicht reagiert hatte, erließ die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2015 folgendes Auskunftsersuchen:
25 
„1. Ihnen wird aufgegeben, Auskünfte über sämtliche Beherbergungsbetreiber - ausgenommen Hotelbetreiber - zu erteilen, die über Ihr Buchungsportal Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung Freiburg anbieten.
26 
2. Der Verpflichtung unter Ziff. 1 ist bis spätestens 29. Mai 2015 in schriftlicher Form gegenüber der Stadt Freiburg [...] nachzukommen unter konkreter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen Beherbergungsbetreiber und -betreiberinnen sowie der Adresse der Beherbergungsunterkünfte“.
27 
Die Beklagte begründete ihr Auskunftsersuchen damit, dass die Beherbergungsbetriebe gemäß § 11 Abs. 4 ÜStS verpflichtet gewesen seien, bis spätestens zum 15.02.2014 ihre Beherbergungsbetriebe bei ihr anzuzeigen. Recherchen auf der Homepage der Klägerin hätten jedoch ergeben, dass Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass nicht alle über das Portal angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten angemeldet worden seien. Rechtsgrundlage für das Auskunftsersuchen seien § 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG i.V.m. § 92 Nr. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 AO, § 11 Abs. 1 ÜStS. Danach seien die Beteiligten und andere Personen zur Mitwirkung bei der Ermittlung von aufklärungsbedürftigen Tatsachen verpflichtet. Die Erforderlichkeit des Auskunftsersuchens sei in der Gewährleistung der grundgesetzlich verankerten steuerrechtlichen Belastungsgleichheit begründet. Die Finanzbehörden seien verpflichtet, die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Die Beklagte habe insoweit einen strukturellen Sicherstellungsauftrag, unter den auch die vollständige Erfassung aller Steuerpflichtigen falle. Das Auskunftsverlangen sei verhältnismäßig, da zur Sachverhaltsaufklärung geeignet, denn die Ermittlung der Beherbergungsbetreiber stelle einen zwingenden Zwischenschritt zur Feststellung des Bestehens und der Höhe der Steuerschuld dar. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Im Rahmen der Angemessenheit seien das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen sowie die Verpflichtung der Finanzbehörden, Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen, zu berücksichtigen. Eine unverhältnismäßige Belastung durch die angeforderte, der Klägerin mögliche Auskunftserteilung sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Auswahlermessens sei zu berücksichtigen, dass die Finanzbehörde bei der Ermittlung von unbekannten Steuerpflichtigen dazu berechtigt sei, Dritte heranzuziehen. Die Stadtkämmerei habe im Übrigen weitere Wege zur Sachverhaltsklärung ausgeschöpft, die nicht zum angestrebten Erfolg geführt hätten. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stünden nicht entgegen; die im Steuerrecht verankerten Auskunftspflichten nach § 93 AO genügten den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes.
28 
Die Klägerin legte gegen den ihr am 04.05.2015 zugestellten Bescheid am 01.06.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Übernachtungssteuersatzung der Stadt Freiburg gegen höherrangiges Recht verstoße. Denn es handele sich bei der Übernachtungssteuer um eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG. Die Verantwortung, ob die Steuer abgeführt werde oder nicht, werde auf den Gastgeber abgewälzt, der von seinen Gästen eine exakte Dokumentation der Umstände, die zu der Übernachtung führten, verlangen müsse, was seine Existenz als Vermieter bedrohe. Er wäre verantwortlich für das tatsächliche Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die Erfüllung der Tatbestände, was zu einer dem Gastgeber nicht zuzumutenden Haftung hinsichtlich einer fremden Steuerschuld führe. Insoweit verstoße die Satzung gegen das Prinzip der Vorhersehbarkeit der Abgabenlast für den Steuerpflichtigen. Zudem werde durch die Satzung keine Steuergerechtigkeit gewährleistet. Da die Stadt über keine effektiven Instrumente zur Überprüfung der Angaben der Gäste zum Übernachtungszweck verfüge, unterliege nur der „ehrliche“ Gast der Besteuerung. Zudem gehe die Satzung in § 5 Abs. 1 ÜStS zu Unrecht von dem Gastgeber als Steuerschuldner aus. Die Steuer sei an der Quelle der erhöhten Leistungsfähigkeit zu erheben, welche bei dem Gast zu sehen sei. Schließlich bedürfe es einer transparenten und rechtlich korrekten Regelung, wer der richtige Steuerschuldner sei und in welcher Beziehung der Gastgeber zu ihm stehe. Der Bescheid sei ferner unbestimmt. Es gehe aus dem Verlangen nicht eindeutig hervor, über welche Unterkünfte die Auskünfte erteilt werden sollten. Die Auskünfte hätten sich auf diejenigen beschränken müssen, die sich nicht ordnungsgemäß angemeldet hätte. Auch sei das Auskunftsverlangen nicht verhältnismäßig. Zwar sei die Verwendung der steuerlich relevanten Daten möglicherweise datenschutzkonform verlaufen, jedoch führe die Preisgabe zu einer Offenlegung weiterer zahlreicher privater Angaben. Es sei außerdem datenschutzrechtlich bedenklich, pauschal private Informationen aufgrund eines Generalverdachts herauszugeben. Dadurch würden alle Anbieter auf der Plattform unter den Verdacht gestellt, Steuern zu hinterziehen, obwohl es auch angemeldete Unterkünfte gebe. Außerdem gelte das Subsidiaritätsprinzip, wonach sich die Behörde in erster Linie an den Steuerschuldner persönlich zu wenden habe. Die Beklagte lege nicht dar, inwieweit sie die Möglichkeiten, sich direkt an die Gastgeber zu wenden, ausgeschöpft habe; so bestehe die Möglichkeit, mit einzelnen Gastgebern über die Kommunikationskanäle, welche auf der Plattform zur Verfügung stünden, Kontakt aufzunehmen. Davon abgesehen verfüge die Klägerin nicht über alle geforderten Daten.
29 
Mit Schreiben vom 10.03.2016 forderte die Beklagte die Klägerin auf mitzuteilen, über welche Daten sie verfüge und in welchem Umfang das Auskunftsersuchen erfüllt werden könne.
30 
Mit Schreiben vom 11.04.2016 teilte die Klägerin mit, es sei keine pauschale Antwort darauf möglich, welche Angaben vorlägen, da dies von Gastgeber zu Gastgeber unterschiedlich sei.
31 
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.09.2016, zugestellt am 08.09.2016, als unzulässig [gemeint offenbar: als unbegründet] zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass § 93 AO im Interesse einer zutreffenden Besteuerung auch jeden Dritten mit einer im Wesentlichen uneingeschränkten Auskunftspflicht belege. Der Gesetzgeber habe damit deutlich gemacht, dass er das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen im Grundsatz höher werte als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben. Der steuererhebenden Gemeinde sei es auf dieser Grundlage möglich, sowohl Einzelfall- als auch Sammelauskünfte zu verlangen, wenn sie im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zum Ergebnis gelange, die Auskunft vermöge zu steuererheblichen Tatsachen zu führen. Das Auskunftsersuchen erweise sich als bestimmt im Sinne von § 119 Abs. 1 AO. Die Klägerin werde aufgefordert, Auskünfte über sämtliche Beherbergungsbetreiber zu erteilen unter konkreter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen Beherbergungsbetreiber sowie der Adresse der Beherbergungsunterkünfte. Dies sei gänzlich frei von Widersprüchen und eindeutig formuliert. Das Auskunftsverlangen sei auch erforderlich, geeignet und im engeren Sinne verhältnismäßig. Nach Recherchen lägen konkrete Anhaltspunkte vor, aufgrund der die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht komme. Eine Beschränkung auf diejenigen Betriebe, die der Beklagten nicht bekannt seien, sei nicht möglich. Zum einen sei der Beklagten nicht bekannt, ob die bei der Klägerin geführten Betriebe auch solche enthielten, die der Beklagten unbekannt seien. Zum anderen sei es der Beklagten aufgrund des Steuergeheimnisses nicht möglich, der Klägerin all diejenigen Beherbergungsbetreiber und -betriebe zu nennen, die sie bereits als Steuerschuldner führe. Das Auskunftsersuchen sei geeignet, da hierdurch das Ziel der Ermittlung der steuerpflichtigen Beherbergungsbetreiber gefördert werde. Es sei zudem angemessen und zumutbar. Auch Datenschutz stehe dem Auskunftsersuchen nicht entgegen. Da sich das Ersuchen auf Namen und Anschrift der Betreiber sowie die Adresse der Beherbergungsbetreiber beschränke, sei nicht erkennbar, inwieweit eine Preisgabe weiterer zahlreicher privater Angaben gefordert werde. Es würden auch nicht alle Anbieter einem Generalverdacht unterstellt, vielmehr diene das Auskunftsersuchen allein dazu, diejenigen Steuerpflichtigen zu identifizieren, die ihre Steuerschuldnereigenschaft bislang nicht angezeigt hätten. Das Auskunftsersuchen verstoße auch nicht gegen das in § 93 Abs. 1 Satz 3 AO verankerte Subsidiaritätsprinzip. Dies greife bei der Ermittlung unbekannter Steuerpflichtiger bereits nicht ein, könne insbesondere nicht dahin verstanden werden, dass die Behörde auch bei der Ermittlung der Person des Beteiligten auf die Inanspruchnahme einer anderen Person so lange verzichten müsse, bis sie alle Möglichkeiten, den Beteiligten selbst zur Auskunft über seine Person zu veranlassen, ausgeschöpft habe. Auch sei das Auskunftsersuchen für die Klägerin erfüllbar. Dass sie nicht über Name und Anschrift ihrer Vertragspartner verfüge und ihnen gegenüber keinen Anspruch auf Herausgabe der Anschrift der Unterkunft habe, sei weder plausibel dargelegt noch nachvollziehbar. Schließlich bestünden auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Übernachtungssteuersatzung der Beklagten, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt habe.
32 
Die Klägerin hat am 07.10.2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor: Sie habe das Schreiben vom 09.12.2014 nie erhalten. Die Übernachtungssteuersatzung sei insgesamt rechtswidrig. Die Auskunftspflicht Dritter gemäß § 11 ÜStS stehe im Widerspruch zu § 93 AO, denn dort sei Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen unmittelbar und vorbehaltlos eine Mitteilungspflicht über mögliche Abgabenentrichtungspflichtige auferlegt unabhängig davon, ob jene ihre Pflichten nach § 7 ÜStS bereits erfüllt hätten. Auch bleibe unberücksichtigt, dass die Beklagte die Steuerpflichtigen etwa über den Abgleich mit Gewerbeanmeldungen ermitteln könne. Auch dass § 11 ÜStS der Behörde kein Ermessen einräume, verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. § 11 ÜStS sei ferner unbestimmt, denn es werde nicht klar, worauf die Auskunftspflicht Bezug nehme, insbesondere inwieweit der Beherbergungsbetrieb oder die Beherbergungsleistung einen Bezug zur Stadt haben müssten. Ferner sei ungewiss, ob die Auskunftspflicht auch solche Betriebe erfasse, an die noch keine Leistungen vermittelt worden seien. Auch sei das Verhältnis von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 ÜStS unklar. Unklar sei, welche Auskünfte von welchem Absatz gedeckt seien und ob und ggf. in welchen Fällen Abs. 2 lex specialis zu Abs. 1 sei. Es bestehe auch kein hinreichender Anlass für das Auskunftsersuchen. Denn die Beklagte habe wie alle Nutzer der Plattform die Möglichkeit, für bestimmte Vermietungsangebote anhand der dortigen Informationen (Nutzername und Belegenheit der Immobilie) einen möglichen Prüfungsbedarf zu identifizieren und dementsprechend konkrete Anfragen an die Klägerin zu richten. Es müsse der Beklagten möglich sein, angemeldete von nicht angemeldeten Anbietern zu unterscheiden und nur bezüglich letzterer eine Anfrage zu stellen. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hätten die Nutzer die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Angesichts dessen bestünde hinreichender Anlass für ein Auskunftsersuchen nur insoweit, als die Beklagte darlegen könne, dass gerade bestimmte Nutzer der Plattform der Klägerin die Übernachtungssteuer nicht abgeführt hätten. Dagegen gehe es der Beklagten wohl darum, von der Klägerin anlasslos eine Liste aller Beherbergungsunternehmen zu erhalten. Das Auskunftsersuchen verstoße außerdem gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei unbestimmt. Die Satzung begründe bereits durch ihre unvollständigen Regelungen ein strukturelles Erhebungsdefizit, denn steuerpflichtig sei nur der ehrliche Privatreisende. Auch habe die Beklagte die Möglichkeit, über die Plattform mit den Vermietern in Kontakt zu treten. Zu den Informationen über die Angebote gehörten der Benutzername, eine Beschreibung und eine Lagekarte. Auch fordere die Beklagte ohne zeitliche Eingrenzung Auskunft und gehe im Übrigen nach dem eigenen Vorbringen über das Erforderliche hinaus, da die Auskunftspflicht auch für solche Betriebe gelte, die ihrer Verpflichtung nachgekommen seien. Auch knüpfe die Steuerpflicht nicht an das bloße Anbieten von Beherbergungsmöglichkeiten, sondern an den Abschluss von Beherbergungsverträgen an.
33 
Die Klägerin beantragt,
34 
den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.09.2016 aufzuheben.
35 
Die Beklagte beantragt,
36 
die Klage abzuweisen.
37 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die nach § 28 LVwVfG erforderliche Anhörung jedenfalls nachträglich durchgeführt und ein etwaiger Fehler daher gemäß § 45 LVwVfG geheilt sei. Das Auskunftsersuchen sei auch hinreichend begründet. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das Auskunftsbegehren jedenfalls bestimmbar. Dies gelte auch für die zeitliche Dimension der Auskünfte. Auch seien die Anforderungen der §§ 92, 93 AO erfüllt. Vor dem Hintergrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass der Klägerin die angeforderten Informationen (Namen und Adresse des Betreibers) zur Verfügung stünden; jedenfalls aber habe sie aus ihnen einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen den Betreiber. Sie sei auch nicht verpflichtet, solange auf die Inanspruchnahme der Klägerin zu verzichten, bis sie alle Möglichkeiten, die Beteiligten selbst zur Auskunft über ihre Person zu veranlassen, ausgeschöpft habe. Denn wenn die Identität der Beteiligten unbekannt sei, sei ein atypischer Fall im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 3 AO gegeben. Es stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob sie die Klägerin zur Auskunftserteilung in Anspruch nehme. Die Ermessensentscheidung enthalte keinen Rechtsfehler. Die geforderte Auskunft sei geeignet, der Beklagten Kenntnis von den Namen der Beherbergungsbetreiber und von Namen und Anschrift der Betriebe zu verschaffen. Auch sei sie erforderlich. Denn die Beklagten könne die geforderten Daten nicht selbst auf dem Portal der Klägerin recherchieren, da die Belegenheit der ausgewiesenen Objekte nur allgemein beschrieben werde; sie könne auch nicht vorrangig auf die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme verwiesen werden, da es dem Betreiber der Unterkunft frei stehe, ob er auf eine E-Mail der Stadt antworte und seinen vollständigen Namen und seine Anschrift preisgeben wolle. Auch sei eine Beschränkung auf der Beklagten unbekannte Betriebe nicht möglich, da sich erst nach Auskunftserteilung herausstelle, ob die Betriebe der Beklagten bereits bekannt seien. Auch begründeten gezielte Einzelanfragen einen Verstoß gegen das Steuergeheimnis.
38 
Der Kammer haben die einschlägigen Verwaltungsakten (ein Band) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten vom 30.04.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
1. Taugliche Rechtsgrundlage für das an die Klägerin gerichtete Auskunftsersuchen ist § 93 Abs. 1 AO, der die Auskunftspflicht der am Steuerverfahren Beteiligten und anderer Personen regelt und über § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG auch auf kommunalabgabenrechtliche Verfahren Anwendung findet.
41 
1.1 Die Beklagte hat ihr Auskunftsersuchen zwar auf § 11 Abs. 1 ÜStS gestützt. Selbst wenn die Regelung des § 11 Abs. 1 ÜStS rechtswirksam wäre, könnte sie der Klägerin keine über § 93 Abs. 1 AO hinausgehenden Kompetenzen verleihen und wäre im Sinne jener Vorschrift auszulegen. Denn die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung, auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG verwiesen wird, also auch § 93 AO, gelten unmittelbar für alle Kommunalabgaben; von ihnen kann durch Satzung nicht abgewichen werden (Faiß, KAG BW, Stand 11/2016, § 3 Rn. 4).
42 
1.2 Dessen ungeachtet dürfte § 11 Abs. 1 ÜStS wegen fehlender Bestimmtheit nichtig sein.
43 
An dieser Feststellung sieht sich die Kammer nicht durch das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gehindert, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, die Übernachtungssteuersatzung der Stadt Freiburg sei rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genüge und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung stehe (Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris). Denn der Gerichtshof hat sich in der genannten Entscheidung mit der Auskunftsverpflichtung des § 11 ÜStS - einer von den Besteuerungsgrundlagen und dem eigentlichen Besteuerungsverfahren zu trennenden Regelung - weder ausdrücklich noch implizit auseinandergesetzt, auch wenn sie zu Beginn seiner Entscheidung, wie die übrigen Satzungsbestimmungen auch, zitiert wurde, und hatte - insbesondere vor dem Hintergrund, dass Antragstellerin im dortigen Normenkontrollverfahren Betreiberin eines Hotels war - auch keinerlei Veranlassung dazu.
44 
Das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Für die Einhaltung des Gebots der Normbestimmtheit genügt es, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, so dass eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausgeschlossen ist und eine hiernach noch verbleibende Unbestimmtheit bis zu einem gewissen Grad durch ein rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere durch die gerichtliche Kontrolle, ausgeglichen werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2016 - 14 B 362/16 -, juris; Thüring. OVG, Beschluss vom 23.08.2011 - 3 EN 77/11 -, juris; jew. m.w.N.).
45 
Daran, dass sich der Regelungstatbestand von § 11 Abs. 1 und 2 ÜStS im Wege der Auslegung hinreichend sicher bestimmen lässt, bestehen gravierende Zweifel.
46 
Absatz 1 der Satzung, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, regelt die Verpflichtung von (u.a.) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen, der zuständigen Behörde der Beklagten „[...] Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind“.
47 
Zwar dürfte die fehlende Bestimmtheit nicht schon daraus resultieren, dass, wie die Klägerin meint, nicht klar sei, auf welche Beherbergungsbetriebe die Auskunftspflicht Bezug nimmt; denn „für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich“ können von vornherein, unabhängig davon, wo der Betreiber ansässig ist, nur Auskünfte zu solchen Beherbergungsbetrieben sein, die auf Gemarkung der Beklagten belegen sind, denn nur insoweit handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 1 ÜStS. Ferner lässt sich dem Zusammenhang der Regelungen mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass sich die Auskunftspflicht des § 11 Abs. 1 ÜStS auf alle Betreiber, die Beherbergungsmöglichkeiten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten anbieten, bezieht, und nicht nur auf diejenigen, an die bereits Leistungen vermittelt wurden. Auch insoweit ist die Regelung einer Auslegung zugänglich, die sich zudem mit den weiteren Satzungsbestimmungen in Einklang bringen lässt; denn auch Betreiber, an die keine Leistungen vermittelt wurden, haben ihre Unterkünfte anzuzeigen (§ 11 Abs. 4 ÜStS) und sind nach der Satzung zu regelmäßigen Steueranmeldungen verpflichtet, da § 7 ÜStS nicht voraussetzt, dass im jeweiligen Quartal tatsächlich entgeltpflichtige Beherbergungsleistungen stattgefunden haben. Unbestimmtheit liegt daher auch diesbezüglich nicht vor.
48 
Auch das Verhältnis zwischen § 11 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 ÜStS dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend bestimmt sein; nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen gilt Absatz 1 einschränkungslos, während Absatz 2 - zusätzlich - darüber hinausgehende Verpflichtungen nur für den Fall begründet, dass der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen aus der Satzung nicht nachkommt oder nicht zu ermitteln ist.
49 
Bedenken an der Bestimmtheit bestehen aber mit Blick auf den Inhalt der auf der jeweiligen Rechtsgrundlage zu erteilenden Auskünfte. Nach der Regelung in § 11 Abs. 1 ÜStS sind Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Um das Besteuerungsverfahren durchzuführen, bedarf es, wie aus § 7 Abs. 1 UAbs. 2 ÜStS zu ersehen ist, neben Auskünften zum Beherbergungsbetrieb und zu dessen Betreiber Angaben hinsichtlich der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen, für die keine Übernachtungssteuer erhoben wurde, und der jeweiligen Bemessungsgrundlage, d.h. gemäß § 3 ÜStS des jeweiligen für die Beherbergung ohne sonstige Dienstleistungen aufgewendeten Betrags (ohne Mehrwertsteuer). Das spricht dafür, dass bereits die im Rahmen von § 11 Abs. 1 ÜStS geregelte Auskunftspflicht all diese Punkte umfassen soll.
50 
Dass die Beklagte mit der Regelung des § 11 Abs. 1 ÜStS keine derart umfassende Auskunftspflicht statuieren möchte, ergibt sich allerdings aus Absatz 2 der Regelung, in dem bestimmt ist, dass (erst) dann, wenn der Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 ÜStS nicht erfüllt oder nicht zu ermitteln ist, „über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus“ auf Verlangen der Beklagten eine Verpflichtung besteht „zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen“, insbesondere „die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren“.
51 
Unklar bleibt damit aber, welche Informationen bereits auf Grundlage von § 11 Abs. 1 ÜStS zu erteilen sind und welche nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2 angefordert werden dürfen; denn auch wenn man, wie es die Beklagte offenbar tut, zwischen „Durchführung des Besteuerungsverfahrens“ und „Steuererhebung“ unterscheiden und unter der Durchführung die Einleitung des Besteuerungsverfahrens verstehen möchte, wäre auch hierfür Voraussetzung jedenfalls die Kenntnis von der Person des Steuerschuldners, also des Betreibers des Beherbergungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 ÜStS), die sich jedenfalls bei Privatzimmern nicht aus der bloßen Adressangabe der Unterkunft rückschließen lässt. Die Pflicht, Angaben über die Person des Betreibers zu machen, aber ist erst in Absatz 2, der ausdrücklich Verpflichtungen „über Absatz 1 hinaus“ statuieren will, genannt. Damit bleibt unklar, welchen eigenständigen Inhalt die Verpflichtung nach Absatz 1 haben soll. Ein Hinweis darauf, dass der konkrete Inhalt der auf Grundlage von § 11 Abs. 1 ÜStS zu fordernden Informationen und damit verbunden das Verhältnis von Absatz 1 zu Absatz 2 der Regelung unklar ist und sich auch nicht durch Auslegung mit der gebotenen Klarheit ermitteln lässt, ist auch der Umstand, dass die Beklagte selbst ihr „förmliches Auskunftsersuchen“, das insbesondere Namen und Anschrift der jeweiligen Beherbergungsbetreiber erfasst, ausdrücklich (nur) auf § 11 Abs. 1 ÜStS gestützt hat.
52 
1.3 Unabhängig davon spricht Vieles dafür, dass jedenfalls die Regelung des § 11 Abs. 1 ÜStS den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 AO nicht genügt. Die Satzungsbestimmung muss sich an der Regelung des § 93 AO messen lassen, denn die Verfahrensvorschriften der AO, auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG verwiesen wird, also auch § 93 AO, gelten unmittelbar für alle Kommunalabgaben; von ihnen kann durch Satzung nicht abgewichen werden (Faiß, KAG BW, Stand 11/2016, § 3 Rn. 4). In § 93 Abs. 1 Satz 3 AO aber ist geregelt, dass andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Dem dürfte eine pauschale und generelle Auskunftsverpflichtung, wie sie in Absatz 1 der Regelung statuiert ist, die nicht von weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme Dritter, nicht einmal von einem entsprechenden Verlangen der Beklagten abhängig ist, widersprechen (vgl. OVG Schleswig-Holst., Urteil vom 02.09.2010 - 2 KN 1/10 -, juris).
53 
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Regelung in § 11 ÜStS taugliche Ermächtigungsgrundlage ist, da die angefochtene Auskunftsverpflichtung jedenfalls zulässig auf § 93 Abs. 1 AO gestützt werden kann.
54 
2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.04.2015 begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sofern das Anhörungsschreiben vom 08.12.2014 die Klägerin nicht erreicht haben sollte, wäre ein daraus resultierender Anhörungsfehler gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG, der in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren gegenüber nicht am Verfahren im Sinne von § 78 AO Beteiligten anstelle der für Beteiligte geltenden Regelung des § 91 AO anwendbar ist, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden. Denn die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, zu den im ordnungsgemäß begründeten Ausgangsbescheid niedergelegten behördlichen Erwägungen umfassend Stellung zu nehmen; ihre wesentlichen Argumente hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.09.2016 referiert und ist darauf in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausführlich eingegangen.
55 
3. Zur Überzeugung der Kammer ist das Auskunftsersuchen auch materiell rechtmäßig.
56 
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO haben andere Personen als die am Steuerverfahren Beteiligten der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Allerdings sollen sie nach dem in § 93 Abs. 1 Satz 3 AO geregelten Subsidiaritätsgrundsatz erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht
57 
Die Auskunftspflicht anderer Personen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO ist wie die prozessuale Zeugenpflicht eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und verfassungsrechtlich - ebenso wie die Auskunftspflicht der Beteiligten - unbedenklich. Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 StGB bildet grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
58 
3.1 Ein Auskunftsersuchen muss als Verwaltungsakt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG, § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass es den Willen der Behörde vollständig und unmissverständlich wiedergibt, so dass der Adressat erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AO muss das Finanzamt - bei Kommunalabgabenangelegenheiten folglich die erhebende Gemeinde - in dem Auskunftsersuchen angeben, worüber Auskunft erteilt werden soll (Beweisthema) und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird; aus dem Auskunftsersuchen muss zweifelsfrei hervorgehen, auf welchen Sachverhalt es sich bezieht (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris). Für die Frage, ob das Auskunftsersuchen unklar oder mehrdeutig ist, ist entsprechend § 133 BGB auf das Verständnis eines Außenstehenden (Dritten) abzustellen (Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
59 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten genügt den Anforderungen des § 119 AO. Die alleinige Lektüre von Ziff. 1 des Bescheids enthält für sich genommen zwar keinen klaren Umfang der Verpflichtung, da sie keine Aussage dazu enthält, welche Auskünfte zu den einzelnen Beherbergungsbetreibern zu erteilen sind. Aus Ziff. 2 ergibt sich jedoch, dass der Verpflichtung unter Ziff. 1 nachzukommen ist „unter konkreter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen Beherbergungsbetreiber und -betreiberinnen sowie der Adresse der Beherbergungsunterkünfte“. Bereits aus Ziff. 1 ergibt sich außerdem, dass diese Auskünfte für sämtliche Beherbergungsbetreiber - ausgenommen Hotelbetreiber - zu erteilen sind, die über das Buchungsportal der Klägerin Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung der Beklagten anbieten, unabhängig davon, wo die Betreiber der Unterkunft selbst ihren Sitz haben. Auch lässt sich dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem Inkrafttreten der Übernachtungssteuersatzung zum 01.01.2014, mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass sich die Auskunftspflicht ihrem zeitlichen Umfang nach nur auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides - somit dem 01.04.2015 - beziehen kann. Schließlich ergibt sich dem Bescheid, insbesondere der dort enthaltenen Frist, mit hinreichender Klarheit, dass er sich auf eine einmalige Auskunftserteilung beschränkt.
60 
Damit ist der Umfang der Informationen, die die Klägerin der Beklagten fristgemäß zur Verfügung stellen soll, klar. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte hätte ihr Auskunftsverlangen auf die Anbieter beschränken müssen, die sich nicht von sich aus angemeldet hätten, betrifft dieser Punkt nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der Erforderlichkeit (dazu unten).
61 
3.2 Die Finanzbehörde - bzw. im Rahmen der Kommunalabgaben die erhebende Gemeinde - darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, außerdem nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht (3.2.1) und wenn das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (3.2.2) (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
62 
Unter den im wesentlichen gleichen Voraussetzungen sind auch Sammelauskunftsersuchen zulässig, bei denen der Adressat über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilen soll, wobei hier besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, ob das Sammelauskunftsersuchen auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 24.03.1987 - VII R 30/86 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 23.02.2012 - 5 K 397/10 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, § 93 Rn. 16; BMF, AEAO vom 05.09.2016, Ziff. 7. lit. a)).
63 
Diese Voraussetzungen sind beim hier zur Überprüfung stehenden Auskunftsersuchen der Beklagten an die Klägerin vom 30.04.2015 erfüllt.
64 
3.2.1 Zunächst bestand ein hinreichender Anlass für das an die Klägerin gerichtete Auskunftsersuchen.
65 
3.2.1.1 Ein derartiger Anlass für ein Auskunftsersuchen betreffend Betreiber von Beherbergungsbetrieben wäre zwar von vornherein zu verneinen, wenn die Satzung, deren Durchsetzung das Auskunftsersuchen dienen soll, nicht rechtswirksam wäre.
66 
Davon kann indes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Normenkontrollverfahren festgestellt, die Satzung sei rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genüge und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung stehe (Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris). Den dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs etwa zum Charakter der Übernachtungssteuer als einer nicht mit einer bundesgesetzlichen Steuer gleichartigen örtlichen Aufwandsteuer, zur Rechtmäßigkeit einer Steuerpflicht des Betreibers des Beherbergungsbetriebs auch im Zusammenhang mit seiner Berufsausübungsfreiheit und nicht zuletzt auch zur Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung und der Einhaltung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit schließt sich die Kammer an. Von einer Wirksamkeit der Regelungen betreffend Steuertatbestand, -schuldner und -verfahren ist auch dann auszugehen, wenn die Regelung des § 11 ÜStS unwirksam ist. Denn wenn ein verhältnismäßig unwesentlicher Teil einer Abgabensatzung rechtsunwirksam ist, aber ohne Nachteil für deren Gesamtgefüge herausgelöst werden kann, zieht die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht die Ungültigkeit der gesamten Abgabensatzung nach sich, sofern die Rechtsbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (zu diesem Maßstab grundlegend BVerwG, Urteil vom 27.01.1978 - VII C 44.76 -, juris; aus jüngerer Zeit etwa Bayer. VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 15.09.2016 - 3 C 14/15 -, juris; OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 01.06.2015 - 9 N 5.15 -, juris; Faiß, KAG BW, Stand 11/2016, § 3 KAG Rn. 11, m.w.N.). Dies aber ist hier der Fall, denn die Übernachtungssteuersatzung bleibt auch ohne die Regelungen über die Auskunftspflichten Dritter sinnvoll, enthält insbesondere sämtliche nach § 2 KAG erforderliche Regelungen; auch bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Satzung - wie im Übrigen viele kommunale Satzungen, die eine Übernachtungs- bzw. Bettensteuer einführen - auch ohne die in § 11 ÜStS niedergelegten Regelungen zur Auskunftspflicht Dritter erlassen worden wäre.
67 
Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, die Satzung stelle sich insgesamt als nichtig dar, auf ein strukturelles Erhebungsdefizit verweist - die Steuer werde nur vom „ehrlichen Privatreisenden“ erhoben -, folgt dem die Kammer nicht. Eine beachtliche Gewähr für den gleichheitsgerechten Erfolg der Steuererhebung bietet vielmehr bereits der Umstand, dass nicht bereits bloßes Schweigen eine Steuerbefreiung nach sich zieht, sondern gemäß § 2 Abs. 5 ÜStS nur eine Erklärung des Übernachtungsgastes mit entsprechenden Belegen zur Steuerfreiheit für beruflich bedingte Übernachtungen führt. Auch wenn die Angaben des Gastes gegenüber dem Beherbergungsunternehmer freiwillig sind und von letzterem nicht überprüft werden können, ist die Beklagte anhand der weitergeleiteten Daten in der Lage, die Richtigkeit der Angabe zu prüfen und gegebenenfalls vom Gast oder dessen Arbeitgeber auf Grundlage von § 93 AO Auskunft zu verlangen; auch sind u.a. vorsätzliche oder leichtfertige unrichtige Angaben über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten. Die Rechtsanwendungsgleichheit ist damit hinreichend gewährleistet; weitergehende Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die geringen Steuerbeträge, die je Übernachtung und Gast anfallen, nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Steueranspruch auf verfassungsrechtlich hinreichende Weise durchgesetzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris; zu vergleichbaren kommunalen Regelungen siehe auch OVG Schleswig-Holst., Urteil vom 04.12.2014 - 4 KN 3/13 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 C 1162/13.N -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 06.10.2016 - 5 C 4/16 -, juris).
68 
3.2.1.2 Auch für das konkrete Sammelauskunftsersuchen der Beklagten an die Klägerin bestand ein hinreichender Anlass.
69 
Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen. So haben die Finanzgerichte wiederholt entschieden, dass ein hinreichender Anlass für Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten vorliegt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreter Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen „ins Blaue hinein“, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig. Die allgemeine, in jedwedem Zusammenhang nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen oder Umsätze nicht erklärt, genügt daher nach der Rechtsprechung nicht, um die Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts als „hinreichend veranlasst“ und nicht als Ausforschung „ins Blaue hinein“ erscheinen zu lassen, vielmehr sind über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende Anhaltspunkte Voraussetzung eines Auskunftsersuchens. Andererseits ist, anders als die Klägerin meint, nicht zu fordern, dass das Auskunftsersuchen „...in einem wesentlichen Umfang zur Ermittlung steuererheblicher Tatsachen führen wird“. Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist vielmehr bereits ausreichend, dass die Steuerfahndung - und nichts anderes gilt bei Kommunalabgaben für die Stadtkämmerei - im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft aufgrund bestimmter Anhaltspunkte zu steuererheblichen Tatsachen führen könne; es darf mit anderen Worten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch unklar sein, ob der Vorgang steuerbar ist und ob er im Ergebnis zu einer Steuerpflicht führt. Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).
70 
Bejaht hat einen solchen hinreichenden Anlass speziell für Sammelauskunftsersuchen der Bundesfinanzhof bei einem Auskunftsersuchen bezüglich zweier Immobilien-Chiffreanzeigen einer Tageszeitung; sah einen hinreichenden Anlass darin, dass die allgemeine Erfahrung bestehe, dass wegen der steuerlichen Erfassung und Auswertung inländischer Grundstücksgeschäfte ein gewisser Anreiz bestehe, unversteuerte Gelder in ausländischen Grundstücken anzulegen, und dass in den hier betroffenen Anzeigen vermutlich Inländer relativ wertvolle, im Ausland gelegene Immobilien im Ausland angeboten hätten (BFH, Urteil vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris). Ebenfalls einen hinreichenden Anlass sah der Bundesfinanzhof bei einem Sammelauskunftsersuchen an einen Zeitungsverlag zur Benennung aller Anzeigenaufgeber aus der Anzeigenrubrik „Kontakte“, soweit die Anzeigen mit Betrieben und Personen des Rotlichtmilieus im Zusammenhang stehen. Das Gericht sah aufgrund bisheriger Ermittlungen des Finanzamts hinsichtlich der im Rotlichtbereich tätigen Personen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten, und hielt trotz der großen Zahl Betroffener eine Differenzierung für weder möglich noch sachgerecht, sondern stellte fest, dass sich der hinreichende Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung auch auf eine gesamte Berufsgruppe erstrecken könne, nämlich bei Vorliegen eines die Möglichkeit einer Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablaufs (BFH 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; so bereits zuvor Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris). Ferner hat der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts nicht beanstandet, es bestehe ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen an einen Yachtmakler, bei 26 in einem vom Makler herausgegebenen Anzeigenheft enthaltenen Verkaufsanzeigen für Yachten im Wert ab 420.000 EUR die Namen und Anschriften der Yachteigner zu nennen, weil nach den Erfahrungen des Finanzamts die allgemeine Erfahrung bestehe, dass der Bereich „Yachten“ für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig sei, so dass sich das Auskunftsersuchen allgemein auf die wertvolleren Yachten der Liste habe beziehen dürfen (BFH, Urteil vom 17.03.1992 - VII R 122/91 -, juris). Auch ein Sammelauskunftsersuchen an ein Online-Auktionshaus, alle Nutzer mit Wohn- bzw. Geschäftssitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts und Verkäufen über eine bestimmte Summe zu benennen, wurde nicht beanstandet; auf Grundlage konkreter Erkenntnisse des Finanzamts aus vergleichbaren Fällen über eine hohe Zahl nicht oder nicht vollständig erfolgter Versteuerung von Umsätzen sah das Gericht hinsichtlich aller der auf Internetplattformen unter Pseudonym handelnden Personen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten (Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris). Schließlich war das Sammelauskunftsersuchen an den Hauptverband für die Schäferhundezucht, insbesondere jeweils Namen und Anschrift des Eigentümers von Hunden bei Deckakten, Eigentumswechsel, Zuchtschauen etc. zu benennen, nach Auffassung des Finanzgerichts rechtmäßig, da es, so das Gericht, auf der Hand liege, dass die Zucht und der Verkauf von Rassehunden, hier deutschen Schäferhunden, für die Hinterziehung von Steuern sehr anfällig und die Versuchung groß sei, die mitunter erheblichen Gewinne „steuerfrei“ mitzunehmen; dies gelte umso mehr, als das Aufdeckungsrisiko vergleichsweise gering sei, weil nicht angemeldete und steuerlich nicht erfasste Gewerbebetriebe nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen gerieten. Die vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen hätten dies bestätigt (FG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 28.02.2007 - 2 K 21455/05 -, juris). Andererseits ließ das Sächsische Finanzgericht (Urteil vom 21.06.2005 - 3 K 2294/04 -, juris) die allgemeine Erfahrung, wonach es in der Baubranche im Bereich des Einsatzes von Subunternehmern häufig zu steuerlichen Unregelmäßigkeiten komme, für eine Sammelauskunft nicht genügen, da hierdurch ein gesamter Wirtschaftszweig unter einen Generalverdacht steuerlicher Unregelmäßigkeiten gestellt würde; das Finanzgericht stellte jedoch ergänzend darauf ab, dass die potentiell Steuerpflichtigen - anders als in den bereits zitierten Fällen - bekannt waren, es folglich nur um die Ermittlung möglicher steuerpflichtiger Tatbestände ging.
71 
Die zitierten Entscheidungen zugrunde gelegt, die übereinstimmend gerade im Bereich von Sammelauskunftsersuchen relativ geringe Anforderungen an den hinreichenden Anlass für das Ersuchen stellen und wiederholt mit naheliegenden Vermutungen und auf der Hand liegenden Annahmen arbeiten, hatte die Beklagte hinreichenden Anlass für die Annahme, nicht alle der im Online-Portal der Klägerin gelisteten Unterkünfte seien bei ihr ordnungsgemäß angemeldet worden. Insoweit war es ausreichend, dass die Beklagte bei einzelnen Recherchen im Portal der Klägerin auf Unterkünfte gestoßen war, die sich nicht ohne weiteres bereits angemeldeten Unterkünften zuordnen ließen, mithin den Verdacht einer Steuerverkürzung begründeten. Detaillierter Darlegungen dazu, welche konkreten Unterkünfte dies betraf, bedurfte es - ungeachtet der Frage, ob derartige Angaben mit dem Steuergeheimnis in Einklang zu bringen wären - vorliegend ebenso wenig wie einer Darlegung, in welcher Relation diese Unterkünfte zu denjenigen stehen, hinsichtlich derer Klarheit über deren Betreiber erzielt werden konnte. Denn ein Anlass zum Tätigwerden ergibt sich nicht aus der Anzahl der bereits konkret nachgewiesenen Steuerverkürzungen, sondern aus einem die Möglichkeit einer Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablauf (BFH, Urteil vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris). Ein solcher aber ist hier festzustellen. Denn vor dem Hintergrund, dass Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldungspflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst sind und damit nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Nutzung von Pseudonymen bzw. unvollständigen Namens- und Adressangaben das Aufdeckungsrisiko zusätzlich verringert, ist die Annahme naheliegend, dass insbesondere die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie über das Online-Portal der Klägerin erfolgt, für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Freiburg die Übernachtungssteuer neu eingeführt hat, so dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass (noch) nicht alle Unterkünfte, ordnungsgemäß gemeldet sind.
72 
3.2.2 Das Sammelauskunftsersuchen ist zudem verhältnismäßig.
73 
Die Kommunalabgabenbehörde kann eine Auskunft von Dritten auf Grundlage von § 93 Abs. 1 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet (3.2.2.1) und notwendig (3.2.2.2), die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich (3.2.2.3) und seine Inanspruchnahme schließlich verhältnismäßig und zumutbar (3.2.2.4) ist (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 16.05.2013 - Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris). Die Voraussetzungen müssen bei Sammelauskunftsersuchen dem Grunde nach wie auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten vorliegen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
74 
Die Entscheidung der Beklagten, ist vor diesem Hintergrund auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es sich bei den genannten Voraussetzungen nicht lediglich um im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigende und daher nur eingeschränkt nachprüfbare Gesichtspunkte, sondern um (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale des § 93 Abs.1 Satz 1 AO handelt, die ohne Beschränkung überprüft werden können (dazu BFH, Urteile vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 17.03.1992 - VII R 122/91 -, juris).
75 
3.2.2.1 Das an die Klägerin gerichtete Auskunftsersuchen ist geeignet, durch Kenntnis von den Namen der Beherbergungsbetreiber sowie von Namen und Anschrift der im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Unterkünfte unbekannte Steuerfälle zu identifizieren und Steuerverkürzungen aufzudecken; insoweit genügt es, dass ein solcher Erfolg möglich erscheint (Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).
76 
3.2.2.2 Das Auskunftsersuchen ist zur Sachverhaltsaufklärung auch notwendig.
77 
Die Inanspruchnahme Dritter durch ein Sammelauskunftsersuchen ist nur dann erforderlich, wenn dem Finanzamt - Gleiches gilt für Gemeinden im Bereich der Kommunalabgaben - andere geeignete Aufklärungsmittel nicht zur Verfügung stehen, es sich die geforderten Angaben folglich nicht auf amtlichem Wege oder sonst einfacher beschaffen könnte.
78 
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es der Beklagten im Regelfall nicht möglich ist, allein über die im Portal der Klägerin ersichtlichen Informationen zu den Unterkünften die für eine Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zwar lässt sich über das Portal gezielt nach Unterkünften auf Freiburger Gemarkung suchen. Die Anbieter der Unterkünfte treten im Portal der Klägerin jedoch regelmäßig nicht unter ihrem vollständigem Namen, sondern meist unter einem (ihrem?) Vornamen auf, und auch die Unterkünfte sind dort nicht exakt bezeichnet, sondern nur mit ihrer ungefähren Lage (durch Angabe des Stadtteils oder der Straße ohne Hausnummer) aufgeführt. Dieses Vorgehen entspricht offenbar dem Geschäftsmodell des Unternehmens der Klägerin, denn auf ihrer Plattform wirbt sie unter der Überschrift „Ihre Daten sind geschützt“ um potentielle Gastgeber gerade mit dem Umstand, dass nur Gäste, deren Buchungsanfrage angenommen worden sei, den vollständigen Namen und die Adresse des Vermieters erführen, während auf der Website nur ein Vorname sichtbar und die ungefähre Lage der Unterkunft auf einer Karte gekennzeichnet sei. Nur durch eine Feststellung der Identität der Anbieter und der konkreten Belegenheit der von ihnen angebotenen Beherbergungsunterkünfte aber wird die Beklagte in die Lage versetzt festzustellen, ob eine Steuerverkürzung vorliegt.
79 
Trotz dieses - von der Klägerin nicht bestrittenen - Umstands führt diese zwei Argumente gegen die Notwendigkeit des vorliegenden Sammelauskunftsersuchens ins Feld, nämlich zum einen die Möglichkeit der Beklagten, mit den Betreibern der Beherbergungsbetriebe selbst in Kontakt zu treten, und zum anderen die Möglichkeit, aus dem Angebot der Online-Plattform zunächst diejenigen Unterkünfte auszufiltern, bei denen sich Klarheit über den Betreiber herstellen lässt, und das Auskunftsersuchen auf die Unterkünfte, deren Betreiber sich nicht eindeutig ermitteln lässt, zu beschränken. Beiden Argumenten folgt die Kammer im Ergebnis nicht.
80 
Zunächst kann die Beklagte, anders als die Klägerin meint, nicht darauf verwiesen werden, es sei ihr unbenommen, in jedem einzelnen Fall von der im Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit der Kontaktaufnahme („Schreiben Sie X hier“) Gebrauch zu machen und sich damit zunächst unmittelbar an die Anbieter von Unterkünften als den Steuerpflichtigen auf der Gemarkung der Beklagten zu wenden. Wie der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 1986 entschieden hat, kann die Steuerfahndung von einer Tageszeitung die Benennung der Inserenten zweier (Immobilien-)Chiffre-Anzeigen fordern, ohne sich zunächst selbst über Chiffre an die - in jenem Fall nur zwei - unbekannten Inserenten wenden zu müssen (BFH, Urteil vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris). Das gilt erst recht bei einer Vielzahl von sonst erforderlichen Einzelanfragen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; FA Nieders., Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris); so ist insbesondere die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich der einzelnen Nutzer einer Internethandelsplattform, selbst wenn dies technisch möglich wäre, wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris). Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, inwieweit eine über E-Mail erfolgende Anfrage einer Behörde überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Informationen zu erhalten.
81 
Auch mit ihrem Argument, jedenfalls hinsichtlich derjenigen Beherbergungsbetriebe, deren Lage und Betreiber aufgrund des jeweiligen Internetauftritts sowie ggf. weiterer der Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen identifizierbar seien, bestehe keine Notwendigkeit für eine Auskunftsverlangen, kann die Klägerin im Ergebnis nicht durchdringen.
82 
Zwar muss eine Sammelanfrage auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten erforderlich sein. So hat der Bundesfinanzhof in seinem (zwei) Immobilien-Chiffre-Anzeigen betreffenden Urteil betont, dass das Finanzamt im dortigen Fall eine Auswahl unter den Chiffre-Anzeigen getroffen und nicht etwa die dortige Klägerin unterschiedslos nach den Aufgebern sämtlicher in der fraglichen Zeitungsausgabe abgedruckten Immobilien-Chiffre-Anzeigen gefragt habe (BFH, Urteil vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Falle eine (enge) Auswahl getroffen werden müsse. Vielmehr ist insoweit maßgeblich, worauf sich der hinreichende Anlass bezieht; ist dies unterschiedslos eine gesamte Berufsgruppe bzw. ein bestimmter gewerblicher Bereich, so darf sich das Sammelauskunftsersuchen auch ohne weitere Differenzierung auf alle Mitglieder dieser Berufsgruppe bzw. dieses Bereichs beziehen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris). Daher ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht auf alle Betreiber von Unterkünften - ausgenommen Hotels - erstreckt hat.
83 
Im Ergebnis war die Beklagte aber auch nicht gehalten, vor Erlass des Sammelauskunftsverlangens Recherchen hinsichtlich der einzelnen Angebote durchzuführen.
84 
In den bisher entschiedenen Fällen wurde dieser Frage durch die Rechtsprechung kein Augenmerk geschenkt, vielmehr wurde dann, wenn ein hinreichender Anlass bejaht und die Zumutbarkeit von Einzelanfragen verneint wurde, ohne weiteres die Notwendigkeit eines Sammelauskunftsersuchens vollumfänglich bejaht. Die Sachverhalte, die den bisher entschiedenen Urteilen zur Rechtmäßigkeit von Sammelauskunftsverlangen zugrunde lagen, unterscheiden sich allerdings vom hier zu entscheidenden Sachverhalt insoweit, als die Personen, um deren Identität es in den dort streitgegenständlichen Auskunftsersuchen ging, gänzlich anonym blieben, indem sie sich potentiellen Kunden wie auch dem Finanzamt gegenüber etwa unter Pseudonym oder mit Chiffre-Nummer präsentierten. So dürfte es quasi ausgeschlossen gewesen sein, dass das jeweilige Finanzamt die hinter Chiffre oder Pseudonym stehenden Verkäufer von Immobilien oder Yachten, die Anbieter sexueller Dienstleistungen oder die Teilnehmer an Online-Auktionen hätte identifizieren können. Die Frage möglicher weiterer behördlicher Aufklärungsmaßnahmen vor Erlass des Sammelauskunftsersuchens stellte sich daher in den bislang entschiedenen Fällen nicht.
85 
Dies ist vorliegend insoweit anders, als die Betreiber der Unterkünfte im Online-Portal der Klägerin durch Fotos von der jeweiligen Unterkunft, deren Beschreibung einschließlich der Angabe der ungefähren Lage, sowie durch Angabe eines Vornamens und der Möglichkeit, ein Bild von sich einzustellen, einiges an Informationen über den jeweiligen Beherbergungsbetrieb preisgeben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein mit den örtlichen Verhältnissen vertrauter Mitarbeiter der Beklagten auf Grundlage von bei der Behörde bestehenden Erkenntnissen, möglicherweise auch durch Abgleich mit Informationen über die gleiche Unterkunft in anderen Portalen oder im Einzelfall unter Rückgriff auf das Gewerberegister, bei Durchsicht der dem Angebot beigefügten Informationen auf die konkrete Unterkunft und unter Umständen auch auf deren Betreiber rückschließen könnte.
86 
Allerdings lässt sich den zitierten finanzgerichtlichen Urteilen entnehmen, dass hinter der Zulassung von Sammelabfragen - auch - die Überlegung steht, Finanzbehörden von zeitraubenden und meist wenig ergiebigen Ermittlungstätigkeiten zu entlasten; gerade im Zusammenhang mit Online-Portalen haben die Finanzgerichte wiederholt entschieden, dass eine Vielzahl an manuellen Einzelabfragen hinsichtlich einzelner grundsätzlich identifizierbarer Nutzer der Internetplattform im Regelfall, auch wenn sie technisch möglich wären, wegen der hohen Zahl der erforderlich werdenden Abfragen kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung sei (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; Matthes, EFG 2015, 1662, 1674 f.; ähnl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris). Dieser die Rechtsprechung leitende Gedanke aber lässt sich auch bei der Frage nutzbar machen, inwieweit eine Steuerbehörde - oder, wie hier, die Gemeinde im Rahmen von Kommunalabgaben - verpflichtet sein kann, im Vorfeld von Sammelauskunftsersuchen betreffend Online-Portale die einzelnen Online-Angebote daraufhin zu überprüfen, ob die dort vorhandenen Informationen im Einzelfall im Zusammenspiel mit bei der Behörde bestehenden Erkenntnissen mit hinreichender Sicherheit den Rückschluss auf die Identität des Anbieters ermöglichen. Auch insoweit liegt es vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung nahe, die Anforderungen nicht zu überspannen. Gerade beim Online-Portal der Klägerin, dessen Geschäftsmodell es, wie bereits erläutert, entspricht, vor Geschäftsabschluss Daten nur in einem Umfang zugänglich zu machen, der gerade keinen Rückschluss auf den Beherbergungsbetreiber zulässt mit der Folge, dass es vom Zufall abhängt, ob der Sachbearbeiter aus den in einem Angebot enthaltenen Informationen im Einzelfall dennoch aufgrund weiterer Erkenntnisse auf den Beherbergungsbetreiber rückschließen kann, hält es die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht für geboten, dass die Beklagte die im Portal der Klägerin verfügbaren Übernachtungsangebote, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden, vor Erlass eines Auskunftsersuchens näher in Augenschein nimmt, um ggf. diejenigen Angebote von einem Auskunftsersuchen auszunehmen, die einen Rückschluss auf den Betreiber ermöglichen.
87 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris) verweist, in welchem dieser ein Auskunftsverlangen betreffend Provisionszahlungen für rechtswidrig gehalten hat, führt dieser Verweis in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn der Gerichtshof hat sich dort nicht mit der Notwendigkeit einer (Sammel-)Abfrage, sondern allein mit der Frage der hiervon getrennt zu prüfenden Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO im Rahmen einer Einzelabfrage auseinandergesetzt (insoweit vgl. unten unter 3.5).
88 
An einer Erforderlichkeit fehlt es schließlich auch nicht hinsichtlich derjenigen Anbieter, die beim Portal der Klägerin gelistet sind, bei denen aber bislang keine Übernachtungen über dieses Portal vermittelt worden sind. Denn wie bereits dargelegt, haben auch letztere ihre Unterkünfte bei der Beklagten anzuzeigen und sind nach der Satzung zu regelmäßigen Steueranmeldungen verpflichtet. Im Übrigen besteht immerhin die Möglichkeit, dass der Betreiber der Unterkunft zwar nicht über das Portal der Klägerin, aber auf anderem Wege bereits Unterkünfte vermietet und dies der Beklagten nicht angezeigt hat; auch hinsichtlich derjenigen Vermieter, die noch nicht über das Portal der Klägerin Übernachtungsgäste vermittelt bekommen haben, ist es daher möglich, dass die angeforderte Auskunft über die Identität des Betreibers der Unterkunft und deren Adresse - wenn auch mittelbar - zur Aufdeckung von Steuerverkürzungen führt.
89 
3.2.2.3 Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte im Wesentlichen erteilen, da sie über die technischen Zugriffsmöglichkeiten auf die verlangten Daten verfügt bzw. diese von ihren Nutzern verlangen kann. So hat die Klägerin selbst angegeben, über Namen und Anschrift der bei ihr auftretenden Beherbergungsbetreiber zu verfügen bzw. nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziff. 3.2 Anspruch auf Mitteilung dieser Daten zu haben. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass keine Verpflichtung der Beherbergungsbetreiber bestehe, Angaben zur Adresse der Unterkunft zu machen, so dass sie insoweit weder über alle Adressen verfüge noch von den Beherbergungsbetreibern entsprechende Auskünfte verlangen könne, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie dieses Problem bereits von anderen Buchungsportalen kenne und selbstredend nur die Informationen von der Klägerin verlange, über die diese verfüge bzw. die diese von ihren Nutzern verlangen könne. Von der Klägerin wird mithin nichts Unmögliches verlangt.
90 
Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei gegenüber ihren Nutzern gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Nutzerdaten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln, führt dies nicht dazu, dass ihr die Erteilung der Informationen aus diesem Grunde (rechtlich) unmöglich, weil mit einem ordnungswidrigen bzw. strafbaren Verhalten verbunden wäre. Denn die Verpflichtung der Klägerin zur Weitergabe von Daten verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zwar unterliegt auch die Klägerin, wiewohl keine öffentliche Stelle im Sinne von § 2 LDSG, den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Wegen der gesetzlich verordneten Auskunftspflicht in 93 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten entgegen der Auffassung der Klägerin nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BDSG - jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall eines im Übrigen rechtmäßigen Sammelauskunftsersuchens - ebenso zulässig wie gemäß § 15 Abs. 1 BDSG deren Weitergabe durch die Klägerin an die Beklagte. Die im Steuerrecht in § 93 AO verankerten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind gesetzlich hinreichend bestimmt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und genügen daher den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013 - 1 K 89/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).
91 
Sollte sich die Klägerin, was den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar zu entnehmen ist, gegenüber den Nutzern dazu verpflichtet haben, die ihr anvertrauten Daten strenger zu schützen als dies datenschutzrechtliche Vorschriften vorsehen, stünde ein solches (zivilrechtliches) Vertragsverhältnis mit den Nutzern der Plattform dem Auskunftsverlangen nicht grundsätzlich entgegen. Denn die Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsersuchen der Finanzbehörden gemäß § 93 AO kann durch zivilrechtliche Verträge nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden. Sie unterliegt nicht der Disposition Privater (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris;)
92 
3.2.2.4 Die Beklagte hat zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) und der Zumutbarkeit gewahrt.
93 
3.2.2.4.1 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert zunächst, dass der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag steht (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 16.01.2009 - VII R 25/08 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris). Besonders strenge Maßstäbe gelten für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen, da eine solche Verpflichtung für die Auskunftsperson regelmäßig mit einem besonders hohen Arbeitsaufwand verbunden ist; die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, ist grundsätzlich eher unzumutbar als die Erteilung einer einmaligen Auskunft für vergangene Zeiträume (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris). Dafür, dass die - einmalige - Herausgabe der bei ihr vorhandenen bzw. im Einzelfall anzufragenden Daten für die Klägerin mit einem unzumutbaren Ermittlungsaufwand verbunden wäre, gibt es keine Anhaltspunkte; eine derartige Unzumutbarkeit hat sie selbst nicht geltend gemacht.
94 
3.2.2.4.2 Des Weiteren muss die Zumutbarkeit des Auskunftsersuchens gewahrt sein, das heißt, dass die von dem Auskunftsersuchen ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht schwerer wiegen dürfen als die durchzusetzenden Allgemeininteressen (vgl. BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und 04.12.2012 - VIII R 5/10 -, juris); insoweit bedarf es einer Interessenabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und den diese Belastungen rechtfertigenden Gründen (BFH, Urteile vom 19.12.2006 - VII R 46/05 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).
95 
Richtet sich ein Sammelauskunftsersuchen darauf, die Identität von Geschäftspartnern zu offenbaren, ist auf der einen Seite das wirtschaftliche Interesse des Auskunftspflichtigen am Fortbestand seines Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen. Mögliche wirtschaftliche Einbußen des Steuerpflichtigen durch Ausbleiben von Inserenten, Kunden oder Geschäftspartnern führen jedoch nicht von vornherein zur Unzulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens. So ist zu berücksichtigen, dass die angeforderten Daten dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen; daher erfolgt durch die Abfrage der Daten - abgesehen von den möglichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen - in der Regel gerade keine Belastung (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vertrauen von Geschäftspartnern, durch Verwendung von Pseudonymen Steuern gefahrlos verkürzen zu können, bereits dem Grunde nach ebenso wenig schutzwürdig ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris) wie es das Interesse des betroffenen Dritten an Umsätzen, die durch Geschäfte mit solchen von vornherein steuerunehrlichen Nutzern generiert werden, ist (dazu vgl. Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
96 
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist außerdem auf der anderen Seite der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern mit möglichst lückenloser Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen; bei der grundlegenden und einschneidenden Bedeutung der Besteuerung für den Staat, die Volkswirtschaft, die Einzelwirtschaften und für jeden Bürger ist es ein wesentliches Gebot der Gerechtigkeit, dass der Staat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auch gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Einzelner möglichst verhindert (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris). Dem Interesse an gleichmäßiger und möglichst lückenloser Steuererhebung und -festsetzung kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu; die steuerliche Belastungsgleichheit ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris; BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris). Wird bei der Steuerhebung die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann dies sogar zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Steuererhebung führen (FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris). Aus diesem Grund wird das Interesse der Allgemeinheit an der möglichst lückenlosen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche grundsätzlich höher bewertet als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben (BFH, Urteil vom 19.12.2006 - VII R 46/05 -, juris).
97 
Die Auskunftserteilung ist vor diesem Hintergrund zweifellos zumutbar; dies gilt umso mehr, als sich die Auskunftspflicht auf die Identität des jeweiligen Beherbergungsbetreibers und die Adresse der Beherbergungsmöglichkeit beschränkt.
98 
3.3 Einer Auskunftspflicht der Klägerin, wie sie mit angefochtenem Bescheid vom 30.04.2015 statuiert wurde, steht schließlich auch nicht die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO entgegen. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel nach ihr verfahren muss und nur in atypischen Fällen von ihr abweichen darf; dieses Subsidiaritätsprinzip ist eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BFH, Urteil vom 29.07.2015 - XR 4/14 -, juris; FG Sachsen-Anh., Urteil vom 13.03.2013 - 3 K 34/09 -, juris; BMF, AEAO vom 05.09.2016, Ziff. 7. lit. b)). Ein solcher atypischer Fall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere dann vor, wenn der Beteiligte unbekannt ist. Soll nämlich die Identität des noch unbekannten Beteiligten durch das Auskunftsersuchen erst festgestellt werden, sind Aufklärungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme des Beteiligten nicht durchführbar; in diesen Fällen begegnet die Inanspruchnahme eines Dritten von vornherein keinen rechtlichen Bedenken (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris, und vom 27.10.1981 - VII R 2/80 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, Rn. 21; Klein, AO, 13. Aufl., § 93 Rn. 16).
99 
Dieser Fall aber ist hier gegeben. Denn aus den im Online-Portal der Klägerin verfügbaren Informationen sind, wie bereits erörtert, weder der vollständige Name des Beherbergungsbetreibers noch seine Adressdaten ersichtlich. Das Auskunftsersuchen der Beklagten dient gerade der Identifizierung des Beherbergungsbetreibers als dem Steuerschuldner für die Übernachtungssteuer. Ob etwas anderes hinsichtlich solcher Angebote gölte, aus denen Name und Adressdaten des Betreibers hervorgehen, kann dahinstehen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch nur einzelne Betreiber ihre Identität im Online-Portal der Klägerin vollständig offenbaren.
100 
Zwar wäre es der Beklagten durch entsprechenden Rechercheaufwand möglicherweise möglich gewesen, auf die Identität einzelner Beherbergungsbetreiber zu schließen (vgl. dazu oben 3.2.2.2). Auch im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO als einer besonderen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt jedoch, dass eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips dort nicht vorliegt, wo die Identität des Beteiligten derzeit nicht bekannt ist, sondern allenfalls möglicherweise durch einen von der Behörde auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu verlangenden Rechercheaufwand ermittelt werden könnte.
101 
Damit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt von dem der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort nämlich handelte es sich um ein Einzelauskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen, gerichtet an einen Lieferanten eines Unternehmers, bei dem der Verdacht bestand, mögliche Einnahmen nicht erklärt zu haben. Nachdem die Identität des Unternehmers bekannt war und kein Anhaltspunkt dafür bestand, er werde seine Mitwirkung verweigern, lag, so der Bundesfinanzhof, gerade kein atypischer Fall im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO vor.
102 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
103 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Frage, ob die Zulässigkeit eines auf Grundlage von § 93 Abs. 1 AO an den Betreiber einer Online-Plattform gerichteten Sammelauskunftsersuchens davon abhängig ist, dass die steuererhebende Behörde hinsichtlich aller dort gelisteten Angebote überprüft, ob die dort vorhandenen Informationen im Einzelfall aufgrund von bei der Behörde bestehenden anderweitigen Erkenntnissen einen Rückschluss auf den Nutzer ermöglichen, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.

Gründe

 
39 
Die als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten vom 30.04.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
40 
1. Taugliche Rechtsgrundlage für das an die Klägerin gerichtete Auskunftsersuchen ist § 93 Abs. 1 AO, der die Auskunftspflicht der am Steuerverfahren Beteiligten und anderer Personen regelt und über § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG auch auf kommunalabgabenrechtliche Verfahren Anwendung findet.
41 
1.1 Die Beklagte hat ihr Auskunftsersuchen zwar auf § 11 Abs. 1 ÜStS gestützt. Selbst wenn die Regelung des § 11 Abs. 1 ÜStS rechtswirksam wäre, könnte sie der Klägerin keine über § 93 Abs. 1 AO hinausgehenden Kompetenzen verleihen und wäre im Sinne jener Vorschrift auszulegen. Denn die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung, auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG verwiesen wird, also auch § 93 AO, gelten unmittelbar für alle Kommunalabgaben; von ihnen kann durch Satzung nicht abgewichen werden (Faiß, KAG BW, Stand 11/2016, § 3 Rn. 4).
42 
1.2 Dessen ungeachtet dürfte § 11 Abs. 1 ÜStS wegen fehlender Bestimmtheit nichtig sein.
43 
An dieser Feststellung sieht sich die Kammer nicht durch das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gehindert, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, die Übernachtungssteuersatzung der Stadt Freiburg sei rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genüge und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung stehe (Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris). Denn der Gerichtshof hat sich in der genannten Entscheidung mit der Auskunftsverpflichtung des § 11 ÜStS - einer von den Besteuerungsgrundlagen und dem eigentlichen Besteuerungsverfahren zu trennenden Regelung - weder ausdrücklich noch implizit auseinandergesetzt, auch wenn sie zu Beginn seiner Entscheidung, wie die übrigen Satzungsbestimmungen auch, zitiert wurde, und hatte - insbesondere vor dem Hintergrund, dass Antragstellerin im dortigen Normenkontrollverfahren Betreiberin eines Hotels war - auch keinerlei Veranlassung dazu.
44 
Das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergebende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetz- bzw. Satzungsgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Für die Einhaltung des Gebots der Normbestimmtheit genügt es, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, so dass eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausgeschlossen ist und eine hiernach noch verbleibende Unbestimmtheit bis zu einem gewissen Grad durch ein rechtsstaatliches Verfahren, insbesondere durch die gerichtliche Kontrolle, ausgeglichen werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2016 - 14 B 362/16 -, juris; Thüring. OVG, Beschluss vom 23.08.2011 - 3 EN 77/11 -, juris; jew. m.w.N.).
45 
Daran, dass sich der Regelungstatbestand von § 11 Abs. 1 und 2 ÜStS im Wege der Auslegung hinreichend sicher bestimmen lässt, bestehen gravierende Zweifel.
46 
Absatz 1 der Satzung, auf die der angefochtene Bescheid gestützt ist, regelt die Verpflichtung von (u.a.) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen, der zuständigen Behörde der Beklagten „[...] Auskünfte zu den Beherbergungsbetrieben zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind“.
47 
Zwar dürfte die fehlende Bestimmtheit nicht schon daraus resultieren, dass, wie die Klägerin meint, nicht klar sei, auf welche Beherbergungsbetriebe die Auskunftspflicht Bezug nimmt; denn „für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich“ können von vornherein, unabhängig davon, wo der Betreiber ansässig ist, nur Auskünfte zu solchen Beherbergungsbetrieben sein, die auf Gemarkung der Beklagten belegen sind, denn nur insoweit handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von § 1 ÜStS. Ferner lässt sich dem Zusammenhang der Regelungen mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass sich die Auskunftspflicht des § 11 Abs. 1 ÜStS auf alle Betreiber, die Beherbergungsmöglichkeiten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten anbieten, bezieht, und nicht nur auf diejenigen, an die bereits Leistungen vermittelt wurden. Auch insoweit ist die Regelung einer Auslegung zugänglich, die sich zudem mit den weiteren Satzungsbestimmungen in Einklang bringen lässt; denn auch Betreiber, an die keine Leistungen vermittelt wurden, haben ihre Unterkünfte anzuzeigen (§ 11 Abs. 4 ÜStS) und sind nach der Satzung zu regelmäßigen Steueranmeldungen verpflichtet, da § 7 ÜStS nicht voraussetzt, dass im jeweiligen Quartal tatsächlich entgeltpflichtige Beherbergungsleistungen stattgefunden haben. Unbestimmtheit liegt daher auch diesbezüglich nicht vor.
48 
Auch das Verhältnis zwischen § 11 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 ÜStS dürfte entgegen der Auffassung der Klägerin hinreichend bestimmt sein; nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen gilt Absatz 1 einschränkungslos, während Absatz 2 - zusätzlich - darüber hinausgehende Verpflichtungen nur für den Fall begründet, dass der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen aus der Satzung nicht nachkommt oder nicht zu ermitteln ist.
49 
Bedenken an der Bestimmtheit bestehen aber mit Blick auf den Inhalt der auf der jeweiligen Rechtsgrundlage zu erteilenden Auskünfte. Nach der Regelung in § 11 Abs. 1 ÜStS sind Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich sind. Um das Besteuerungsverfahren durchzuführen, bedarf es, wie aus § 7 Abs. 1 UAbs. 2 ÜStS zu ersehen ist, neben Auskünften zum Beherbergungsbetrieb und zu dessen Betreiber Angaben hinsichtlich der Gesamtzahl der Übernachtungen, der Anzahl der steuerpflichtigen Übernachtungen sowie der Anzahl der Übernachtungen, für die keine Übernachtungssteuer erhoben wurde, und der jeweiligen Bemessungsgrundlage, d.h. gemäß § 3 ÜStS des jeweiligen für die Beherbergung ohne sonstige Dienstleistungen aufgewendeten Betrags (ohne Mehrwertsteuer). Das spricht dafür, dass bereits die im Rahmen von § 11 Abs. 1 ÜStS geregelte Auskunftspflicht all diese Punkte umfassen soll.
50 
Dass die Beklagte mit der Regelung des § 11 Abs. 1 ÜStS keine derart umfassende Auskunftspflicht statuieren möchte, ergibt sich allerdings aus Absatz 2 der Regelung, in dem bestimmt ist, dass (erst) dann, wenn der Steuerpflichtige seine Verpflichtung gemäß § 7 ÜStS nicht erfüllt oder nicht zu ermitteln ist, „über die Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus“ auf Verlangen der Beklagten eine Verpflichtung besteht „zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen“, insbesondere „die Auskunft darüber, ob und in welchem Umfang in dem Beherbergungsbetrieb entgeltliche Beherbergungsleistungen erfolgt sind und welche Beherbergungspreise dafür zu entrichten waren“.
51 
Unklar bleibt damit aber, welche Informationen bereits auf Grundlage von § 11 Abs. 1 ÜStS zu erteilen sind und welche nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2 angefordert werden dürfen; denn auch wenn man, wie es die Beklagte offenbar tut, zwischen „Durchführung des Besteuerungsverfahrens“ und „Steuererhebung“ unterscheiden und unter der Durchführung die Einleitung des Besteuerungsverfahrens verstehen möchte, wäre auch hierfür Voraussetzung jedenfalls die Kenntnis von der Person des Steuerschuldners, also des Betreibers des Beherbergungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 ÜStS), die sich jedenfalls bei Privatzimmern nicht aus der bloßen Adressangabe der Unterkunft rückschließen lässt. Die Pflicht, Angaben über die Person des Betreibers zu machen, aber ist erst in Absatz 2, der ausdrücklich Verpflichtungen „über Absatz 1 hinaus“ statuieren will, genannt. Damit bleibt unklar, welchen eigenständigen Inhalt die Verpflichtung nach Absatz 1 haben soll. Ein Hinweis darauf, dass der konkrete Inhalt der auf Grundlage von § 11 Abs. 1 ÜStS zu fordernden Informationen und damit verbunden das Verhältnis von Absatz 1 zu Absatz 2 der Regelung unklar ist und sich auch nicht durch Auslegung mit der gebotenen Klarheit ermitteln lässt, ist auch der Umstand, dass die Beklagte selbst ihr „förmliches Auskunftsersuchen“, das insbesondere Namen und Anschrift der jeweiligen Beherbergungsbetreiber erfasst, ausdrücklich (nur) auf § 11 Abs. 1 ÜStS gestützt hat.
52 
1.3 Unabhängig davon spricht Vieles dafür, dass jedenfalls die Regelung des § 11 Abs. 1 ÜStS den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 AO nicht genügt. Die Satzungsbestimmung muss sich an der Regelung des § 93 AO messen lassen, denn die Verfahrensvorschriften der AO, auf die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG verwiesen wird, also auch § 93 AO, gelten unmittelbar für alle Kommunalabgaben; von ihnen kann durch Satzung nicht abgewichen werden (Faiß, KAG BW, Stand 11/2016, § 3 Rn. 4). In § 93 Abs. 1 Satz 3 AO aber ist geregelt, dass andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden sollen, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Dem dürfte eine pauschale und generelle Auskunftsverpflichtung, wie sie in Absatz 1 der Regelung statuiert ist, die nicht von weiteren materiellen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme Dritter, nicht einmal von einem entsprechenden Verlangen der Beklagten abhängig ist, widersprechen (vgl. OVG Schleswig-Holst., Urteil vom 02.09.2010 - 2 KN 1/10 -, juris).
53 
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Regelung in § 11 ÜStS taugliche Ermächtigungsgrundlage ist, da die angefochtene Auskunftsverpflichtung jedenfalls zulässig auf § 93 Abs. 1 AO gestützt werden kann.
54 
2. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30.04.2015 begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Sofern das Anhörungsschreiben vom 08.12.2014 die Klägerin nicht erreicht haben sollte, wäre ein daraus resultierender Anhörungsfehler gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG, der in kommunalabgabenrechtlichen Verfahren gegenüber nicht am Verfahren im Sinne von § 78 AO Beteiligten anstelle der für Beteiligte geltenden Regelung des § 91 AO anwendbar ist, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt worden. Denn die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, zu den im ordnungsgemäß begründeten Ausgangsbescheid niedergelegten behördlichen Erwägungen umfassend Stellung zu nehmen; ihre wesentlichen Argumente hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.09.2016 referiert und ist darauf in der Begründung des Widerspruchsbescheids ausführlich eingegangen.
55 
3. Zur Überzeugung der Kammer ist das Auskunftsersuchen auch materiell rechtmäßig.
56 
Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO haben andere Personen als die am Steuerverfahren Beteiligten der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Allerdings sollen sie nach dem in § 93 Abs. 1 Satz 3 AO geregelten Subsidiaritätsgrundsatz erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht
57 
Die Auskunftspflicht anderer Personen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO ist wie die prozessuale Zeugenpflicht eine allgemeine Staatsbürgerpflicht und verfassungsrechtlich - ebenso wie die Auskunftspflicht der Beteiligten - unbedenklich. Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 StGB bildet grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
58 
3.1 Ein Auskunftsersuchen muss als Verwaltungsakt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG, § 119 Abs. 1 AO inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass es den Willen der Behörde vollständig und unmissverständlich wiedergibt, so dass der Adressat erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AO muss das Finanzamt - bei Kommunalabgabenangelegenheiten folglich die erhebende Gemeinde - in dem Auskunftsersuchen angeben, worüber Auskunft erteilt werden soll (Beweisthema) und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird; aus dem Auskunftsersuchen muss zweifelsfrei hervorgehen, auf welchen Sachverhalt es sich bezieht (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris). Für die Frage, ob das Auskunftsersuchen unklar oder mehrdeutig ist, ist entsprechend § 133 BGB auf das Verständnis eines Außenstehenden (Dritten) abzustellen (Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
59 
Der angefochtene Bescheid der Beklagten genügt den Anforderungen des § 119 AO. Die alleinige Lektüre von Ziff. 1 des Bescheids enthält für sich genommen zwar keinen klaren Umfang der Verpflichtung, da sie keine Aussage dazu enthält, welche Auskünfte zu den einzelnen Beherbergungsbetreibern zu erteilen sind. Aus Ziff. 2 ergibt sich jedoch, dass der Verpflichtung unter Ziff. 1 nachzukommen ist „unter konkreter Angabe des Namens und der Anschrift der jeweiligen Beherbergungsbetreiber und -betreiberinnen sowie der Adresse der Beherbergungsunterkünfte“. Bereits aus Ziff. 1 ergibt sich außerdem, dass diese Auskünfte für sämtliche Beherbergungsbetreiber - ausgenommen Hotelbetreiber - zu erteilen sind, die über das Buchungsportal der Klägerin Beherbergungsmöglichkeiten auf der Gemarkung der Beklagten anbieten, unabhängig davon, wo die Betreiber der Unterkunft selbst ihren Sitz haben. Auch lässt sich dem Gesamtzusammenhang, insbesondere dem Inkrafttreten der Übernachtungssteuersatzung zum 01.01.2014, mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass sich die Auskunftspflicht ihrem zeitlichen Umfang nach nur auf den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides - somit dem 01.04.2015 - beziehen kann. Schließlich ergibt sich dem Bescheid, insbesondere der dort enthaltenen Frist, mit hinreichender Klarheit, dass er sich auf eine einmalige Auskunftserteilung beschränkt.
60 
Damit ist der Umfang der Informationen, die die Klägerin der Beklagten fristgemäß zur Verfügung stellen soll, klar. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte hätte ihr Auskunftsverlangen auf die Anbieter beschränken müssen, die sich nicht von sich aus angemeldet hätten, betrifft dieser Punkt nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der Erforderlichkeit (dazu unten).
61 
3.2 Die Finanzbehörde - bzw. im Rahmen der Kommunalabgaben die erhebende Gemeinde - darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, außerdem nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht (3.2.1) und wenn das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (3.2.2) (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
62 
Unter den im wesentlichen gleichen Voraussetzungen sind auch Sammelauskunftsersuchen zulässig, bei denen der Adressat über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilen soll, wobei hier besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, ob das Sammelauskunftsersuchen auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 24.03.1987 - VII R 30/86 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 23.02.2012 - 5 K 397/10 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, § 93 Rn. 16; BMF, AEAO vom 05.09.2016, Ziff. 7. lit. a)).
63 
Diese Voraussetzungen sind beim hier zur Überprüfung stehenden Auskunftsersuchen der Beklagten an die Klägerin vom 30.04.2015 erfüllt.
64 
3.2.1 Zunächst bestand ein hinreichender Anlass für das an die Klägerin gerichtete Auskunftsersuchen.
65 
3.2.1.1 Ein derartiger Anlass für ein Auskunftsersuchen betreffend Betreiber von Beherbergungsbetrieben wäre zwar von vornherein zu verneinen, wenn die Satzung, deren Durchsetzung das Auskunftsersuchen dienen soll, nicht rechtswirksam wäre.
66 
Davon kann indes entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausgegangen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Normenkontrollverfahren festgestellt, die Satzung sei rechtmäßig, weil sie den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes genüge und mit höherrangigem Recht in Übereinstimmung stehe (Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris). Den dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs etwa zum Charakter der Übernachtungssteuer als einer nicht mit einer bundesgesetzlichen Steuer gleichartigen örtlichen Aufwandsteuer, zur Rechtmäßigkeit einer Steuerpflicht des Betreibers des Beherbergungsbetriebs auch im Zusammenhang mit seiner Berufsausübungsfreiheit und nicht zuletzt auch zur Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung und der Einhaltung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit schließt sich die Kammer an. Von einer Wirksamkeit der Regelungen betreffend Steuertatbestand, -schuldner und -verfahren ist auch dann auszugehen, wenn die Regelung des § 11 ÜStS unwirksam ist. Denn wenn ein verhältnismäßig unwesentlicher Teil einer Abgabensatzung rechtsunwirksam ist, aber ohne Nachteil für deren Gesamtgefüge herausgelöst werden kann, zieht die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht die Ungültigkeit der gesamten Abgabensatzung nach sich, sofern die Rechtsbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (zu diesem Maßstab grundlegend BVerwG, Urteil vom 27.01.1978 - VII C 44.76 -, juris; aus jüngerer Zeit etwa Bayer. VGH, Urteil vom 30.09.2016 - 4 N 14.546 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 15.09.2016 - 3 C 14/15 -, juris; OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 01.06.2015 - 9 N 5.15 -, juris; Faiß, KAG BW, Stand 11/2016, § 3 KAG Rn. 11, m.w.N.). Dies aber ist hier der Fall, denn die Übernachtungssteuersatzung bleibt auch ohne die Regelungen über die Auskunftspflichten Dritter sinnvoll, enthält insbesondere sämtliche nach § 2 KAG erforderliche Regelungen; auch bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Satzung - wie im Übrigen viele kommunale Satzungen, die eine Übernachtungs- bzw. Bettensteuer einführen - auch ohne die in § 11 ÜStS niedergelegten Regelungen zur Auskunftspflicht Dritter erlassen worden wäre.
67 
Soweit die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, die Satzung stelle sich insgesamt als nichtig dar, auf ein strukturelles Erhebungsdefizit verweist - die Steuer werde nur vom „ehrlichen Privatreisenden“ erhoben -, folgt dem die Kammer nicht. Eine beachtliche Gewähr für den gleichheitsgerechten Erfolg der Steuererhebung bietet vielmehr bereits der Umstand, dass nicht bereits bloßes Schweigen eine Steuerbefreiung nach sich zieht, sondern gemäß § 2 Abs. 5 ÜStS nur eine Erklärung des Übernachtungsgastes mit entsprechenden Belegen zur Steuerfreiheit für beruflich bedingte Übernachtungen führt. Auch wenn die Angaben des Gastes gegenüber dem Beherbergungsunternehmer freiwillig sind und von letzterem nicht überprüft werden können, ist die Beklagte anhand der weitergeleiteten Daten in der Lage, die Richtigkeit der Angabe zu prüfen und gegebenenfalls vom Gast oder dessen Arbeitgeber auf Grundlage von § 93 AO Auskunft zu verlangen; auch sind u.a. vorsätzliche oder leichtfertige unrichtige Angaben über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten. Die Rechtsanwendungsgleichheit ist damit hinreichend gewährleistet; weitergehende Regelungen sind insbesondere im Hinblick auf die geringen Steuerbeträge, die je Übernachtung und Gast anfallen, nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass der Steueranspruch auf verfassungsrechtlich hinreichende Weise durchgesetzt wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris; zu vergleichbaren kommunalen Regelungen siehe auch OVG Schleswig-Holst., Urteil vom 04.12.2014 - 4 KN 3/13 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 C 1162/13.N -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 06.10.2016 - 5 C 4/16 -, juris).
68 
3.2.1.2 Auch für das konkrete Sammelauskunftsersuchen der Beklagten an die Klägerin bestand ein hinreichender Anlass.
69 
Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen. So haben die Finanzgerichte wiederholt entschieden, dass ein hinreichender Anlass für Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten vorliegt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreter Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen „ins Blaue hinein“, Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig. Die allgemeine, in jedwedem Zusammenhang nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen oder Umsätze nicht erklärt, genügt daher nach der Rechtsprechung nicht, um die Ermittlungsmaßnahmen des Finanzamts als „hinreichend veranlasst“ und nicht als Ausforschung „ins Blaue hinein“ erscheinen zu lassen, vielmehr sind über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende Anhaltspunkte Voraussetzung eines Auskunftsersuchens. Andererseits ist, anders als die Klägerin meint, nicht zu fordern, dass das Auskunftsersuchen „...in einem wesentlichen Umfang zur Ermittlung steuererheblicher Tatsachen führen wird“. Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist vielmehr bereits ausreichend, dass die Steuerfahndung - und nichts anderes gilt bei Kommunalabgaben für die Stadtkämmerei - im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft aufgrund bestimmter Anhaltspunkte zu steuererheblichen Tatsachen führen könne; es darf mit anderen Worten zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung noch unklar sein, ob der Vorgang steuerbar ist und ob er im Ergebnis zu einer Steuerpflicht führt. Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).
70 
Bejaht hat einen solchen hinreichenden Anlass speziell für Sammelauskunftsersuchen der Bundesfinanzhof bei einem Auskunftsersuchen bezüglich zweier Immobilien-Chiffreanzeigen einer Tageszeitung; sah einen hinreichenden Anlass darin, dass die allgemeine Erfahrung bestehe, dass wegen der steuerlichen Erfassung und Auswertung inländischer Grundstücksgeschäfte ein gewisser Anreiz bestehe, unversteuerte Gelder in ausländischen Grundstücken anzulegen, und dass in den hier betroffenen Anzeigen vermutlich Inländer relativ wertvolle, im Ausland gelegene Immobilien im Ausland angeboten hätten (BFH, Urteil vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris). Ebenfalls einen hinreichenden Anlass sah der Bundesfinanzhof bei einem Sammelauskunftsersuchen an einen Zeitungsverlag zur Benennung aller Anzeigenaufgeber aus der Anzeigenrubrik „Kontakte“, soweit die Anzeigen mit Betrieben und Personen des Rotlichtmilieus im Zusammenhang stehen. Das Gericht sah aufgrund bisheriger Ermittlungen des Finanzamts hinsichtlich der im Rotlichtbereich tätigen Personen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten, und hielt trotz der großen Zahl Betroffener eine Differenzierung für weder möglich noch sachgerecht, sondern stellte fest, dass sich der hinreichende Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung auch auf eine gesamte Berufsgruppe erstrecken könne, nämlich bei Vorliegen eines die Möglichkeit einer Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablaufs (BFH 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; so bereits zuvor Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris). Ferner hat der Bundesfinanzhof die Auffassung des Finanzgerichts nicht beanstandet, es bestehe ein hinreichender Anlass für ein Sammelauskunftsersuchen an einen Yachtmakler, bei 26 in einem vom Makler herausgegebenen Anzeigenheft enthaltenen Verkaufsanzeigen für Yachten im Wert ab 420.000 EUR die Namen und Anschriften der Yachteigner zu nennen, weil nach den Erfahrungen des Finanzamts die allgemeine Erfahrung bestehe, dass der Bereich „Yachten“ für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig sei, so dass sich das Auskunftsersuchen allgemein auf die wertvolleren Yachten der Liste habe beziehen dürfen (BFH, Urteil vom 17.03.1992 - VII R 122/91 -, juris). Auch ein Sammelauskunftsersuchen an ein Online-Auktionshaus, alle Nutzer mit Wohn- bzw. Geschäftssitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts und Verkäufen über eine bestimmte Summe zu benennen, wurde nicht beanstandet; auf Grundlage konkreter Erkenntnisse des Finanzamts aus vergleichbaren Fällen über eine hohe Zahl nicht oder nicht vollständig erfolgter Versteuerung von Umsätzen sah das Gericht hinsichtlich aller der auf Internetplattformen unter Pseudonym handelnden Personen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten (Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris). Schließlich war das Sammelauskunftsersuchen an den Hauptverband für die Schäferhundezucht, insbesondere jeweils Namen und Anschrift des Eigentümers von Hunden bei Deckakten, Eigentumswechsel, Zuchtschauen etc. zu benennen, nach Auffassung des Finanzgerichts rechtmäßig, da es, so das Gericht, auf der Hand liege, dass die Zucht und der Verkauf von Rassehunden, hier deutschen Schäferhunden, für die Hinterziehung von Steuern sehr anfällig und die Versuchung groß sei, die mitunter erheblichen Gewinne „steuerfrei“ mitzunehmen; dies gelte umso mehr, als das Aufdeckungsrisiko vergleichsweise gering sei, weil nicht angemeldete und steuerlich nicht erfasste Gewerbebetriebe nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen gerieten. Die vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungen hätten dies bestätigt (FG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 28.02.2007 - 2 K 21455/05 -, juris). Andererseits ließ das Sächsische Finanzgericht (Urteil vom 21.06.2005 - 3 K 2294/04 -, juris) die allgemeine Erfahrung, wonach es in der Baubranche im Bereich des Einsatzes von Subunternehmern häufig zu steuerlichen Unregelmäßigkeiten komme, für eine Sammelauskunft nicht genügen, da hierdurch ein gesamter Wirtschaftszweig unter einen Generalverdacht steuerlicher Unregelmäßigkeiten gestellt würde; das Finanzgericht stellte jedoch ergänzend darauf ab, dass die potentiell Steuerpflichtigen - anders als in den bereits zitierten Fällen - bekannt waren, es folglich nur um die Ermittlung möglicher steuerpflichtiger Tatbestände ging.
71 
Die zitierten Entscheidungen zugrunde gelegt, die übereinstimmend gerade im Bereich von Sammelauskunftsersuchen relativ geringe Anforderungen an den hinreichenden Anlass für das Ersuchen stellen und wiederholt mit naheliegenden Vermutungen und auf der Hand liegenden Annahmen arbeiten, hatte die Beklagte hinreichenden Anlass für die Annahme, nicht alle der im Online-Portal der Klägerin gelisteten Unterkünfte seien bei ihr ordnungsgemäß angemeldet worden. Insoweit war es ausreichend, dass die Beklagte bei einzelnen Recherchen im Portal der Klägerin auf Unterkünfte gestoßen war, die sich nicht ohne weiteres bereits angemeldeten Unterkünften zuordnen ließen, mithin den Verdacht einer Steuerverkürzung begründeten. Detaillierter Darlegungen dazu, welche konkreten Unterkünfte dies betraf, bedurfte es - ungeachtet der Frage, ob derartige Angaben mit dem Steuergeheimnis in Einklang zu bringen wären - vorliegend ebenso wenig wie einer Darlegung, in welcher Relation diese Unterkünfte zu denjenigen stehen, hinsichtlich derer Klarheit über deren Betreiber erzielt werden konnte. Denn ein Anlass zum Tätigwerden ergibt sich nicht aus der Anzahl der bereits konkret nachgewiesenen Steuerverkürzungen, sondern aus einem die Möglichkeit einer Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablauf (BFH, Urteil vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris). Ein solcher aber ist hier festzustellen. Denn vor dem Hintergrund, dass Vermietungen von Privatzimmern gewerberechtlich nicht in jedem Fall anmeldungspflichtig und steuerlich möglicherweise nicht erfasst sind und damit nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Nutzung von Pseudonymen bzw. unvollständigen Namens- und Adressangaben das Aufdeckungsrisiko zusätzlich verringert, ist die Annahme naheliegend, dass insbesondere die Vermietung von einzelnen Privatzimmern oder kleinen Wohnungen durch Privatpersonen, wie sie über das Online-Portal der Klägerin erfolgt, für steuerliche Unregelmäßigkeiten besonders anfällig ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Stadt Freiburg die Übernachtungssteuer neu eingeführt hat, so dass eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass (noch) nicht alle Unterkünfte, ordnungsgemäß gemeldet sind.
72 
3.2.2 Das Sammelauskunftsersuchen ist zudem verhältnismäßig.
73 
Die Kommunalabgabenbehörde kann eine Auskunft von Dritten auf Grundlage von § 93 Abs. 1 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet (3.2.2.1) und notwendig (3.2.2.2), die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich (3.2.2.3) und seine Inanspruchnahme schließlich verhältnismäßig und zumutbar (3.2.2.4) ist (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 16.05.2013 - Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris). Die Voraussetzungen müssen bei Sammelauskunftsersuchen dem Grunde nach wie auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten vorliegen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
74 
Die Entscheidung der Beklagten, ist vor diesem Hintergrund auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es sich bei den genannten Voraussetzungen nicht lediglich um im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigende und daher nur eingeschränkt nachprüfbare Gesichtspunkte, sondern um (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale des § 93 Abs.1 Satz 1 AO handelt, die ohne Beschränkung überprüft werden können (dazu BFH, Urteile vom 22.02.2000 - VII R 73/98 -, juris, und vom 17.03.1992 - VII R 122/91 -, juris).
75 
3.2.2.1 Das an die Klägerin gerichtete Auskunftsersuchen ist geeignet, durch Kenntnis von den Namen der Beherbergungsbetreiber sowie von Namen und Anschrift der im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Unterkünfte unbekannte Steuerfälle zu identifizieren und Steuerverkürzungen aufzudecken; insoweit genügt es, dass ein solcher Erfolg möglich erscheint (Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).
76 
3.2.2.2 Das Auskunftsersuchen ist zur Sachverhaltsaufklärung auch notwendig.
77 
Die Inanspruchnahme Dritter durch ein Sammelauskunftsersuchen ist nur dann erforderlich, wenn dem Finanzamt - Gleiches gilt für Gemeinden im Bereich der Kommunalabgaben - andere geeignete Aufklärungsmittel nicht zur Verfügung stehen, es sich die geforderten Angaben folglich nicht auf amtlichem Wege oder sonst einfacher beschaffen könnte.
78 
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es der Beklagten im Regelfall nicht möglich ist, allein über die im Portal der Klägerin ersichtlichen Informationen zu den Unterkünften die für eine Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zwar lässt sich über das Portal gezielt nach Unterkünften auf Freiburger Gemarkung suchen. Die Anbieter der Unterkünfte treten im Portal der Klägerin jedoch regelmäßig nicht unter ihrem vollständigem Namen, sondern meist unter einem (ihrem?) Vornamen auf, und auch die Unterkünfte sind dort nicht exakt bezeichnet, sondern nur mit ihrer ungefähren Lage (durch Angabe des Stadtteils oder der Straße ohne Hausnummer) aufgeführt. Dieses Vorgehen entspricht offenbar dem Geschäftsmodell des Unternehmens der Klägerin, denn auf ihrer Plattform wirbt sie unter der Überschrift „Ihre Daten sind geschützt“ um potentielle Gastgeber gerade mit dem Umstand, dass nur Gäste, deren Buchungsanfrage angenommen worden sei, den vollständigen Namen und die Adresse des Vermieters erführen, während auf der Website nur ein Vorname sichtbar und die ungefähre Lage der Unterkunft auf einer Karte gekennzeichnet sei. Nur durch eine Feststellung der Identität der Anbieter und der konkreten Belegenheit der von ihnen angebotenen Beherbergungsunterkünfte aber wird die Beklagte in die Lage versetzt festzustellen, ob eine Steuerverkürzung vorliegt.
79 
Trotz dieses - von der Klägerin nicht bestrittenen - Umstands führt diese zwei Argumente gegen die Notwendigkeit des vorliegenden Sammelauskunftsersuchens ins Feld, nämlich zum einen die Möglichkeit der Beklagten, mit den Betreibern der Beherbergungsbetriebe selbst in Kontakt zu treten, und zum anderen die Möglichkeit, aus dem Angebot der Online-Plattform zunächst diejenigen Unterkünfte auszufiltern, bei denen sich Klarheit über den Betreiber herstellen lässt, und das Auskunftsersuchen auf die Unterkünfte, deren Betreiber sich nicht eindeutig ermitteln lässt, zu beschränken. Beiden Argumenten folgt die Kammer im Ergebnis nicht.
80 
Zunächst kann die Beklagte, anders als die Klägerin meint, nicht darauf verwiesen werden, es sei ihr unbenommen, in jedem einzelnen Fall von der im Portal zur Verfügung gestellten Möglichkeit der Kontaktaufnahme („Schreiben Sie X hier“) Gebrauch zu machen und sich damit zunächst unmittelbar an die Anbieter von Unterkünften als den Steuerpflichtigen auf der Gemarkung der Beklagten zu wenden. Wie der Bundesfinanzhof bereits im Jahr 1986 entschieden hat, kann die Steuerfahndung von einer Tageszeitung die Benennung der Inserenten zweier (Immobilien-)Chiffre-Anzeigen fordern, ohne sich zunächst selbst über Chiffre an die - in jenem Fall nur zwei - unbekannten Inserenten wenden zu müssen (BFH, Urteil vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris). Das gilt erst recht bei einer Vielzahl von sonst erforderlichen Einzelanfragen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; FA Nieders., Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris); so ist insbesondere die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich der einzelnen Nutzer einer Internethandelsplattform, selbst wenn dies technisch möglich wäre, wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris). Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, inwieweit eine über E-Mail erfolgende Anfrage einer Behörde überhaupt geeignet wäre, die erforderlichen Informationen zu erhalten.
81 
Auch mit ihrem Argument, jedenfalls hinsichtlich derjenigen Beherbergungsbetriebe, deren Lage und Betreiber aufgrund des jeweiligen Internetauftritts sowie ggf. weiterer der Beklagten zur Verfügung stehenden Informationen identifizierbar seien, bestehe keine Notwendigkeit für eine Auskunftsverlangen, kann die Klägerin im Ergebnis nicht durchdringen.
82 
Zwar muss eine Sammelanfrage auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten erforderlich sein. So hat der Bundesfinanzhof in seinem (zwei) Immobilien-Chiffre-Anzeigen betreffenden Urteil betont, dass das Finanzamt im dortigen Fall eine Auswahl unter den Chiffre-Anzeigen getroffen und nicht etwa die dortige Klägerin unterschiedslos nach den Aufgebern sämtlicher in der fraglichen Zeitungsausgabe abgedruckten Immobilien-Chiffre-Anzeigen gefragt habe (BFH, Urteil vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris). Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Falle eine (enge) Auswahl getroffen werden müsse. Vielmehr ist insoweit maßgeblich, worauf sich der hinreichende Anlass bezieht; ist dies unterschiedslos eine gesamte Berufsgruppe bzw. ein bestimmter gewerblicher Bereich, so darf sich das Sammelauskunftsersuchen auch ohne weitere Differenzierung auf alle Mitglieder dieser Berufsgruppe bzw. dieses Bereichs beziehen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris). Daher ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Auskunftspflicht auf alle Betreiber von Unterkünften - ausgenommen Hotels - erstreckt hat.
83 
Im Ergebnis war die Beklagte aber auch nicht gehalten, vor Erlass des Sammelauskunftsverlangens Recherchen hinsichtlich der einzelnen Angebote durchzuführen.
84 
In den bisher entschiedenen Fällen wurde dieser Frage durch die Rechtsprechung kein Augenmerk geschenkt, vielmehr wurde dann, wenn ein hinreichender Anlass bejaht und die Zumutbarkeit von Einzelanfragen verneint wurde, ohne weiteres die Notwendigkeit eines Sammelauskunftsersuchens vollumfänglich bejaht. Die Sachverhalte, die den bisher entschiedenen Urteilen zur Rechtmäßigkeit von Sammelauskunftsverlangen zugrunde lagen, unterscheiden sich allerdings vom hier zu entscheidenden Sachverhalt insoweit, als die Personen, um deren Identität es in den dort streitgegenständlichen Auskunftsersuchen ging, gänzlich anonym blieben, indem sie sich potentiellen Kunden wie auch dem Finanzamt gegenüber etwa unter Pseudonym oder mit Chiffre-Nummer präsentierten. So dürfte es quasi ausgeschlossen gewesen sein, dass das jeweilige Finanzamt die hinter Chiffre oder Pseudonym stehenden Verkäufer von Immobilien oder Yachten, die Anbieter sexueller Dienstleistungen oder die Teilnehmer an Online-Auktionen hätte identifizieren können. Die Frage möglicher weiterer behördlicher Aufklärungsmaßnahmen vor Erlass des Sammelauskunftsersuchens stellte sich daher in den bislang entschiedenen Fällen nicht.
85 
Dies ist vorliegend insoweit anders, als die Betreiber der Unterkünfte im Online-Portal der Klägerin durch Fotos von der jeweiligen Unterkunft, deren Beschreibung einschließlich der Angabe der ungefähren Lage, sowie durch Angabe eines Vornamens und der Möglichkeit, ein Bild von sich einzustellen, einiges an Informationen über den jeweiligen Beherbergungsbetrieb preisgeben. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein mit den örtlichen Verhältnissen vertrauter Mitarbeiter der Beklagten auf Grundlage von bei der Behörde bestehenden Erkenntnissen, möglicherweise auch durch Abgleich mit Informationen über die gleiche Unterkunft in anderen Portalen oder im Einzelfall unter Rückgriff auf das Gewerberegister, bei Durchsicht der dem Angebot beigefügten Informationen auf die konkrete Unterkunft und unter Umständen auch auf deren Betreiber rückschließen könnte.
86 
Allerdings lässt sich den zitierten finanzgerichtlichen Urteilen entnehmen, dass hinter der Zulassung von Sammelabfragen - auch - die Überlegung steht, Finanzbehörden von zeitraubenden und meist wenig ergiebigen Ermittlungstätigkeiten zu entlasten; gerade im Zusammenhang mit Online-Portalen haben die Finanzgerichte wiederholt entschieden, dass eine Vielzahl an manuellen Einzelabfragen hinsichtlich einzelner grundsätzlich identifizierbarer Nutzer der Internetplattform im Regelfall, auch wenn sie technisch möglich wären, wegen der hohen Zahl der erforderlich werdenden Abfragen kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung sei (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; Matthes, EFG 2015, 1662, 1674 f.; ähnl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 -, juris). Dieser die Rechtsprechung leitende Gedanke aber lässt sich auch bei der Frage nutzbar machen, inwieweit eine Steuerbehörde - oder, wie hier, die Gemeinde im Rahmen von Kommunalabgaben - verpflichtet sein kann, im Vorfeld von Sammelauskunftsersuchen betreffend Online-Portale die einzelnen Online-Angebote daraufhin zu überprüfen, ob die dort vorhandenen Informationen im Einzelfall im Zusammenspiel mit bei der Behörde bestehenden Erkenntnissen mit hinreichender Sicherheit den Rückschluss auf die Identität des Anbieters ermöglichen. Auch insoweit liegt es vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung nahe, die Anforderungen nicht zu überspannen. Gerade beim Online-Portal der Klägerin, dessen Geschäftsmodell es, wie bereits erläutert, entspricht, vor Geschäftsabschluss Daten nur in einem Umfang zugänglich zu machen, der gerade keinen Rückschluss auf den Beherbergungsbetreiber zulässt mit der Folge, dass es vom Zufall abhängt, ob der Sachbearbeiter aus den in einem Angebot enthaltenen Informationen im Einzelfall dennoch aufgrund weiterer Erkenntnisse auf den Beherbergungsbetreiber rückschließen kann, hält es die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht für geboten, dass die Beklagte die im Portal der Klägerin verfügbaren Übernachtungsangebote, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich befinden, vor Erlass eines Auskunftsersuchens näher in Augenschein nimmt, um ggf. diejenigen Angebote von einem Auskunftsersuchen auszunehmen, die einen Rückschluss auf den Betreiber ermöglichen.
87 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris) verweist, in welchem dieser ein Auskunftsverlangen betreffend Provisionszahlungen für rechtswidrig gehalten hat, führt dieser Verweis in diesem Zusammenhang nicht weiter. Denn der Gerichtshof hat sich dort nicht mit der Notwendigkeit einer (Sammel-)Abfrage, sondern allein mit der Frage der hiervon getrennt zu prüfenden Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO im Rahmen einer Einzelabfrage auseinandergesetzt (insoweit vgl. unten unter 3.5).
88 
An einer Erforderlichkeit fehlt es schließlich auch nicht hinsichtlich derjenigen Anbieter, die beim Portal der Klägerin gelistet sind, bei denen aber bislang keine Übernachtungen über dieses Portal vermittelt worden sind. Denn wie bereits dargelegt, haben auch letztere ihre Unterkünfte bei der Beklagten anzuzeigen und sind nach der Satzung zu regelmäßigen Steueranmeldungen verpflichtet. Im Übrigen besteht immerhin die Möglichkeit, dass der Betreiber der Unterkunft zwar nicht über das Portal der Klägerin, aber auf anderem Wege bereits Unterkünfte vermietet und dies der Beklagten nicht angezeigt hat; auch hinsichtlich derjenigen Vermieter, die noch nicht über das Portal der Klägerin Übernachtungsgäste vermittelt bekommen haben, ist es daher möglich, dass die angeforderte Auskunft über die Identität des Betreibers der Unterkunft und deren Adresse - wenn auch mittelbar - zur Aufdeckung von Steuerverkürzungen führt.
89 
3.2.2.3 Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte im Wesentlichen erteilen, da sie über die technischen Zugriffsmöglichkeiten auf die verlangten Daten verfügt bzw. diese von ihren Nutzern verlangen kann. So hat die Klägerin selbst angegeben, über Namen und Anschrift der bei ihr auftretenden Beherbergungsbetreiber zu verfügen bzw. nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ziff. 3.2 Anspruch auf Mitteilung dieser Daten zu haben. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass keine Verpflichtung der Beherbergungsbetreiber bestehe, Angaben zur Adresse der Unterkunft zu machen, so dass sie insoweit weder über alle Adressen verfüge noch von den Beherbergungsbetreibern entsprechende Auskünfte verlangen könne, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie dieses Problem bereits von anderen Buchungsportalen kenne und selbstredend nur die Informationen von der Klägerin verlange, über die diese verfüge bzw. die diese von ihren Nutzern verlangen könne. Von der Klägerin wird mithin nichts Unmögliches verlangt.
90 
Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei gegenüber ihren Nutzern gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Nutzerdaten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu behandeln, führt dies nicht dazu, dass ihr die Erteilung der Informationen aus diesem Grunde (rechtlich) unmöglich, weil mit einem ordnungswidrigen bzw. strafbaren Verhalten verbunden wäre. Denn die Verpflichtung der Klägerin zur Weitergabe von Daten verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zwar unterliegt auch die Klägerin, wiewohl keine öffentliche Stelle im Sinne von § 2 LDSG, den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG. Wegen der gesetzlich verordneten Auskunftspflicht in 93 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten entgegen der Auffassung der Klägerin nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BDSG - jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall eines im Übrigen rechtmäßigen Sammelauskunftsersuchens - ebenso zulässig wie gemäß § 15 Abs. 1 BDSG deren Weitergabe durch die Klägerin an die Beklagte. Die im Steuerrecht in § 93 AO verankerten Auskunfts- und Anzeigepflichten sind gesetzlich hinreichend bestimmt und entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und genügen daher den Anforderungen des grundrechtlich verbürgten Datenschutzes (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013 - 1 K 89/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bremen, Urteil vom 16.04.2014 - 2 K 85/13 (1) -, juris; OVG NRW, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.06.2015 - 2 S 2555/13 -, juris).
91 
Sollte sich die Klägerin, was den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar zu entnehmen ist, gegenüber den Nutzern dazu verpflichtet haben, die ihr anvertrauten Daten strenger zu schützen als dies datenschutzrechtliche Vorschriften vorsehen, stünde ein solches (zivilrechtliches) Vertragsverhältnis mit den Nutzern der Plattform dem Auskunftsverlangen nicht grundsätzlich entgegen. Denn die Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsersuchen der Finanzbehörden gemäß § 93 AO kann durch zivilrechtliche Verträge nicht wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden. Sie unterliegt nicht der Disposition Privater (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris;)
92 
3.2.2.4 Die Beklagte hat zudem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) und der Zumutbarkeit gewahrt.
93 
3.2.2.4.1 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert zunächst, dass der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag steht (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 16.01.2009 - VII R 25/08 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris). Besonders strenge Maßstäbe gelten für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen, da eine solche Verpflichtung für die Auskunftsperson regelmäßig mit einem besonders hohen Arbeitsaufwand verbunden ist; die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, ist grundsätzlich eher unzumutbar als die Erteilung einer einmaligen Auskunft für vergangene Zeiträume (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris). Dafür, dass die - einmalige - Herausgabe der bei ihr vorhandenen bzw. im Einzelfall anzufragenden Daten für die Klägerin mit einem unzumutbaren Ermittlungsaufwand verbunden wäre, gibt es keine Anhaltspunkte; eine derartige Unzumutbarkeit hat sie selbst nicht geltend gemacht.
94 
3.2.2.4.2 Des Weiteren muss die Zumutbarkeit des Auskunftsersuchens gewahrt sein, das heißt, dass die von dem Auskunftsersuchen ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht schwerer wiegen dürfen als die durchzusetzenden Allgemeininteressen (vgl. BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und 04.12.2012 - VIII R 5/10 -, juris); insoweit bedarf es einer Interessenabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und den diese Belastungen rechtfertigenden Gründen (BFH, Urteile vom 19.12.2006 - VII R 46/05 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).
95 
Richtet sich ein Sammelauskunftsersuchen darauf, die Identität von Geschäftspartnern zu offenbaren, ist auf der einen Seite das wirtschaftliche Interesse des Auskunftspflichtigen am Fortbestand seines Geschäftsbetriebs zu berücksichtigen. Mögliche wirtschaftliche Einbußen des Steuerpflichtigen durch Ausbleiben von Inserenten, Kunden oder Geschäftspartnern führen jedoch nicht von vornherein zur Unzulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens. So ist zu berücksichtigen, dass die angeforderten Daten dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen; daher erfolgt durch die Abfrage der Daten - abgesehen von den möglichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen - in der Regel gerade keine Belastung (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris). Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vertrauen von Geschäftspartnern, durch Verwendung von Pseudonymen Steuern gefahrlos verkürzen zu können, bereits dem Grunde nach ebenso wenig schutzwürdig ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris) wie es das Interesse des betroffenen Dritten an Umsätzen, die durch Geschäfte mit solchen von vornherein steuerunehrlichen Nutzern generiert werden, ist (dazu vgl. Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).
96 
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist außerdem auf der anderen Seite der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern mit möglichst lückenloser Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen; bei der grundlegenden und einschneidenden Bedeutung der Besteuerung für den Staat, die Volkswirtschaft, die Einzelwirtschaften und für jeden Bürger ist es ein wesentliches Gebot der Gerechtigkeit, dass der Staat die gesetzlich vorgesehene Besteuerung auch gegenüber jedermann gleichmäßig durchzusetzen versucht und dadurch Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten Einzelner möglichst verhindert (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris). Dem Interesse an gleichmäßiger und möglichst lückenloser Steuererhebung und -festsetzung kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu; die steuerliche Belastungsgleichheit ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris; BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris). Wird bei der Steuerhebung die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt, kann dies sogar zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Steuererhebung führen (FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris). Aus diesem Grund wird das Interesse der Allgemeinheit an der möglichst lückenlosen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche grundsätzlich höher bewertet als das Interesse unbeteiligter Dritter, von staatlichen Eingriffen unbehelligt zu bleiben (BFH, Urteil vom 19.12.2006 - VII R 46/05 -, juris).
97 
Die Auskunftserteilung ist vor diesem Hintergrund zweifellos zumutbar; dies gilt umso mehr, als sich die Auskunftspflicht auf die Identität des jeweiligen Beherbergungsbetreibers und die Adresse der Beherbergungsmöglichkeit beschränkt.
98 
3.3 Einer Auskunftspflicht der Klägerin, wie sie mit angefochtenem Bescheid vom 30.04.2015 statuiert wurde, steht schließlich auch nicht die Regelung des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO entgegen. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift kommt zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel nach ihr verfahren muss und nur in atypischen Fällen von ihr abweichen darf; dieses Subsidiaritätsprinzip ist eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (BFH, Urteil vom 29.07.2015 - XR 4/14 -, juris; FG Sachsen-Anh., Urteil vom 13.03.2013 - 3 K 34/09 -, juris; BMF, AEAO vom 05.09.2016, Ziff. 7. lit. b)). Ein solcher atypischer Fall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere dann vor, wenn der Beteiligte unbekannt ist. Soll nämlich die Identität des noch unbekannten Beteiligten durch das Auskunftsersuchen erst festgestellt werden, sind Aufklärungsmaßnahmen unter Zuhilfenahme des Beteiligten nicht durchführbar; in diesen Fällen begegnet die Inanspruchnahme eines Dritten von vornherein keinen rechtlichen Bedenken (BFH, Urteile vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris, vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris, und vom 27.10.1981 - VII R 2/80 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, Rn. 21; Klein, AO, 13. Aufl., § 93 Rn. 16).
99 
Dieser Fall aber ist hier gegeben. Denn aus den im Online-Portal der Klägerin verfügbaren Informationen sind, wie bereits erörtert, weder der vollständige Name des Beherbergungsbetreibers noch seine Adressdaten ersichtlich. Das Auskunftsersuchen der Beklagten dient gerade der Identifizierung des Beherbergungsbetreibers als dem Steuerschuldner für die Übernachtungssteuer. Ob etwas anderes hinsichtlich solcher Angebote gölte, aus denen Name und Adressdaten des Betreibers hervorgehen, kann dahinstehen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass auch nur einzelne Betreiber ihre Identität im Online-Portal der Klägerin vollständig offenbaren.
100 
Zwar wäre es der Beklagten durch entsprechenden Rechercheaufwand möglicherweise möglich gewesen, auf die Identität einzelner Beherbergungsbetreiber zu schließen (vgl. dazu oben 3.2.2.2). Auch im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO als einer besonderen Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gilt jedoch, dass eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips dort nicht vorliegt, wo die Identität des Beteiligten derzeit nicht bekannt ist, sondern allenfalls möglicherweise durch einen von der Behörde auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu verlangenden Rechercheaufwand ermittelt werden könnte.
101 
Damit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt von dem der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort nämlich handelte es sich um ein Einzelauskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen, gerichtet an einen Lieferanten eines Unternehmers, bei dem der Verdacht bestand, mögliche Einnahmen nicht erklärt zu haben. Nachdem die Identität des Unternehmers bekannt war und kein Anhaltspunkt dafür bestand, er werde seine Mitwirkung verweigern, lag, so der Bundesfinanzhof, gerade kein atypischer Fall im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO vor.
102 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
103 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die Frage, ob die Zulässigkeit eines auf Grundlage von § 93 Abs. 1 AO an den Betreiber einer Online-Plattform gerichteten Sammelauskunftsersuchens davon abhängig ist, dass die steuererhebende Behörde hinsichtlich aller dort gelisteten Angebote überprüft, ob die dort vorhandenen Informationen im Einzelfall aufgrund von bei der Behörde bestehenden anderweitigen Erkenntnissen einen Rückschluss auf den Nutzer ermöglichen, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt.

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.
ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
2a.
ist drahtloses lokales Netzwerk ein Drahtloszugangssystem mit geringer Leistung und geringer Reichweite sowie mit geringem Störungsrisiko für weitere, von anderen Nutzern in unmittelbarer Nähe installierte Systeme dieser Art, welches nicht exklusive Grundfrequenzen nutzt,
3.
ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4.
sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.
ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)
Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b)
Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden; dies umfasst auch solche unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vorteile von natürlichen Personen gemachten Angaben, die eine unmittelbare Verbindung zu einem Nutzerkonto von weiteren natürlichen Personen bei Diensteanbietern ermöglichen,
6.
sind audiovisuelle Mediendienste
a)
audiovisuelle Mediendienste auf Abruf und
b)
die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation,
7.
ist audiovisueller Mediendiensteanbieter ein Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten,
8.
sind audiovisuelle Mediendienste auf Abruf nichtlineare audiovisuelle Mediendienste, bei denen der Hauptzweck des Dienstes oder eines trennbaren Teils des Dienstes darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines audiovisuellen Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitzustellen,
9.
ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation mit Bildern mit oder ohne Ton, die einer Sendung oder einem nutzergenerierten Video gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten ist, wenn die Kommunikation der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder der Förderung des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dient, einschließlich Sponsoring und Produktplatzierung,
10.
sind Videosharingplattform-Dienste
a)
Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder eine wesentliche Funktion darin besteht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, für die der Diensteanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit bereitzustellen, wobei der Diensteanbieter die Organisation der Sendungen und der nutzergenerierten Videos, auch mit automatischen Mitteln, bestimmt,
b)
trennbare Teile von Telemedien, wenn für den trennbaren Teil der in Buchstabe a genannte Hauptzweck vorliegt,
11.
ist Videosharingplattform-Anbieter ein Diensteanbieter, der Videosharingplattform-Dienste betreibt,
12.
ist redaktionelle Verantwortung die Ausübung einer wirksamen Kontrolle hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen und ihrer Bereitstellung mittels eines Katalogs,
13.
ist Sendung eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist,
14.
ist nutzergeneriertes Video eine von einem Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die von diesem oder einem anderen Nutzer auf einen Videosharingplattform-Dienst hochgeladen wird,
15.
ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union und jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert worden ist, gilt,
16.
ist Drittstaat jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat ist,
17.
ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert,
18.
ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar von einem Mutterunternehmen kontrolliert wird,
19.
ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunternehmen, allen seinen Tochterunternehmen und allen anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.376,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie zur Zahlung der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Bruder verpflichtet wurde. Sie macht geltend, zur Kostentragung verpflichtet seien nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften vorrangig die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen, die beide in Polen lebten und deren Adresse sie der Beklagten mitgeteilt habe.

Mit Urteil vom 10. März 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Beklagte habe sich auch nach der vollzogenen Bestattung bemüht, die Kosten der Ersatzvornahme von den ebenfalls bestattungspflichtigen und an sich vorrangigen Angehörigen in Polen zu erlangen. Sie habe mit jeweils zwei Schreiben die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen auf ihre Bestattungspflicht und die damit verbundene Kostentragungspflicht hingewiesen; eine Reaktion darauf sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Geltendmachung der Bestattungskosten gegenüber der Mutter oder der Tochter in Polen unzumutbar bzw. aussichtslos sei. Unerheblich sei, dass sie die Schreiben nicht nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zugestellt habe. Die Wahl der Bekanntmachungsart falle in ihr Aufklärungsermessen. Jedenfalls die Ehefrau habe durch die Polizei Kenntnis vom Tod des Ehemannes gehabt und habe sich nicht um die Bestattung gekümmert. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, warum zwei Briefe der Beklagten nicht bei den Empfängern hätten ankommen sollen. Die Geltendmachung der Kosten gegenüber der Ehefrau und der Tochter sei für die Beklagte deshalb unzumutbar, weil die Vollstreckung einer öffentlichrechtlichen Forderung im (europäischen) Ausland nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Auch ein zivilrechtliches Vorgehen sei der Beklagten nicht zumutbar; die Kostenerstattungspflicht stelle eine öffentlichrechtliche Pflicht dar, die durch das Zivilrecht nicht verdrängt werde.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2016 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin trägt vor, ihre Inanspruchnahme scheitere an der gesetzlichen Vorgabe, dass der Grad der Verwandtschaft berücksichtigt werden solle, wenn mehrere Bestattungspflichtige vorhanden seien. Die Geltendmachung der Kostenforderung gegenüber der Mutter und der Tochter in Polen könne nicht als unzumutbar angesehen werden, solange die Beklagte nicht einmal eine förmliche Zustellung nach Art. 14 VwZVG versucht habe. Der Aufenthalt der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Ehefrau und Tochter des Verstorbenen sei der Beklagten bekannt gewesen. Dass die Verwandtschaft in Europa verteilt sei, bilde heute eher den Normalfall und sei gerade nicht atypisch. Eine Zustellung sei unter anderem nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG durch Einschreiben mit Rückschein möglich gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, zunächst einen Kostenbescheid gegenüber den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Verwandten zu erlassen und damit deren Zahlungspflicht zu begründen, bevor sie sich darauf berufen könne, dass diese ihren Pflichten nicht nachkämen. Nur bei einem pflichtwidrigen Verhalten der vorrangig bestattungspflichtigen Verwandten sei die nachrangig in Anspruch zu nehmende Klägerin zahlungspflichtig. Solange ein Bescheid gegenüber den im Ausland lebenden Verwandten nicht erlassen sei, komme es auf dessen mögliche Vollstreckbarkeit nicht an. Das Gericht habe ohne Grund antizipiert, dass die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Verwandten auf einen Bescheid nicht leisten würden und es folglich zu Vollstreckungsschwierigkeiten gekommen wäre. Falsch sei auch die Feststellung, es ergäben sich keine Gesichtspunkte dafür, warum zwei Briefe der Beklagten bei den Empfängern nicht ankommen sollten. Das Gericht nehme damit entgegen einer allgemeinen ständigen Rechtsprechung an, dass der Zugang bewiesen sei, da die Schreiben nicht zurückgekommen seien.

Diese Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Sie stellen überhöhte Anforderungen an die behördliche Aufklärungsverpflichtung bei der Auswahl der in Anspruch zu nehmenden Person.

a) Wenn eine Gemeinde, die im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung einer verstorbenen Person gesorgt hat, von einem der ursprünglich Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG Ersatz der angefallenen Kosten verlangen will, muss sie - wie bei einer Bestattungsanordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG - die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV vorgeschriebene Reihenfolge beachten, wonach bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden „soll“. Bei Sollvorschriften dieser Art besteht im Regelfall die zwingende Verpflichtung, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur unter besonderen Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde von der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275/278 m. w. N.).

Ob bezüglich der Sollvorschrift des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nur aus der Sicht der Gemeinde beurteilen, die ein Erstattungsverlangen geltend machen will. Für sie kann die Auswahl, welchen der nach Art. 15 BestG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV Bestattungspflichtigen sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zum Kostenersatz heranzieht, nur dann maßgebende Bedeutung erlangen, wenn die Realisierung ihres Zahlungsanspruchs von dieser Entscheidung abhängt. Bei einer Inanspruchnahme von im Inland lebenden Angehörigen bestehen insoweit aus verfahrensrechtlicher Sicht keine relevanten Unterschiede, da bestattungsrechtliche Kostenbescheide im gesamten Bundesgebiet wirksam erlassen und ggf. vollstreckt werden können; wegen des sozialrechtlichen Kostenübernahmeanspruchs aus § 74 SGB XII kann sich ein Verpflichteter auch nicht auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 4 ZB 12.2526 - BayVBl 2014, 178 Rn. 12 ff.). Liegt ein solcher (Normal-)Fall vor, muss die Gemeinde daher entsprechend der in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV aufgestellten Regel bei der Auswahl des Kostenpflichtigen den Grad der familiären Nähe berücksichtigen, so dass ebenso wie bei der privatrechtlichen Totenfürsorge (dazu Küpper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1968 Rn. 7) die Ehegatten oder Lebenspartner vorrangig gegenüber den Verwandten und innerhalb der Verwandtschaft die Eltern und Kinder des Verstorbenen vorrangig gegenüber seinen Geschwistern heranzuziehen sind (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, 109).

Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Rangfolge kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings dann vorliegen, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann (BayVGH, a. a. O. Rn. 11). Da hier der vorrangige Kostenersatzanspruch entweder gar nicht oder nur mit erheblichem und im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand - z. B. durch Ermittlungen im privaten Umfeld des Verstorbenen - durchgesetzt werden kann, ist es der Gemeinde in einer solchen Situation nicht zumutbar, bis zum endgültigen Scheitern solcher Bemühungen von der Inanspruchnahme eines entfernteren Verwandten abzusehen.

Das Gleiche muss gelten, wenn ein vorrangig verpflichteter Angehöriger, dessen Adresse feststeht, einer schriftlichen Aufforderung zur Erstattung der gemeindlichen Aufwendungen nicht freiwillig nachkommt und zu der Zahlung auch rechtlich nicht gezwungen werden kann. Letzteres ist typischerweise der Fall, wenn der Adressat eines möglichen Kostenbescheids - soweit bekannt - weder einen Wohnsitz noch pfändbares Vermögen im Bundesgebiet besitzt.

Zwar wäre die Zustellung eines solchen Bescheids im Ausland zumeist nicht nur durch ein Ersuchen an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwZVG), sondern sogar unmittelbar durch die Post mittels Einschreiben mit Rückschein (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) möglich, da diese Verfahrensweise von den meisten Staaten toleriert wird und damit als völkerrechtlich zulässig gelten kann (vgl. BT-Drs. 15/5216 S. 14; AEAO Nr. 3.14.1; Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, 10. Aufl. 2014, VwVG - VwZG, § 9 VwZG Rn. 3; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2014, § 41 Rn. 221; Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand Januar 2014, VwZVG, Art. 14 Anm. 2; zweifelnd Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93/97). Aus einer bestandskräftig festgesetzten bestattungsrechtlichen Kostenforderung könnte die Gemeinde aber nur innerhalb des Bundesgebiets vollstrecken (Art. 26 VwZVG), da deutsche Behörden im Ausland grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse ausüben können. Auch im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht insoweit kein Anspruch auf Vollstreckungshilfe, da es an einer entsprechenden unions- oder völkervertragsrechtlichen Verpflichtung fehlt. Die sog. Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.3.2010, ABl. L 84 S. 1) erfasst nur Steuern und Abgaben sowie damit zusammenhängende Forderungen (Art. 2); die Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (VO [EG] Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004, ABl. L 143 S. 15) nimmt verwaltungsrechtliche Angelegenheiten aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus (Art. 2 Abs. 1). Mit dem Erlass eines vollstreckbaren Bescheids kann eine Gemeinde daher ihren Kostenersatzanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG gegen einen im Ausland wohnhaften Bestattungspflichtigen nicht zwangsweise durchsetzen, sofern sie damit nicht (ausnahmsweise) auf einen vollstreckungsrechtlich verwertbaren inländischen Vermögensgegenstand zugreifen kann.

b) Entsprechend diesen Grundsätzen durfte die Beklagte im vorliegenden Fall von der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit ihrer Erstattungsansprüche gegenüber der Ehefrau und der Tochter des Verstorbenen ausgehen, von denen nur polnische Wohnanschriften bekannt waren.

Diese beiden vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen hatten, nachdem an sie jeweils zweimal amtliche Zahlungsaufforderungen mit näheren Hinweisen zur Rechtslage und zur Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger versandt worden waren (Schreiben vom 12.11.2013 und 7.1.2014 bzw. vom 17.3. und 3.9.2014), darauf gegenüber der Beklagten in keiner Weise reagiert. Dass alle diese Schreiben während des Postlaufs verloren gegangen sein könnten, lag angesichts des wiederholten Versands an dieselbe Adresse so fern, dass die Beklagte diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht ziehen musste. Aus der fehlenden Rückmeldung konnte sie daher nur den Schluss ziehen, dass die angeschriebenen Personen entweder nicht bereit waren, der Erstattungspflicht nachzukommen, oder dass sie nicht bzw. nicht mehr unter den von der Klägerin angegebenen Adressen wohnhaft waren.

In beiden Fällen war es der Beklagten wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zuzumuten, weitere Verfahrensschritte zur Durchsetzung ihrer Forderung zu unternehmen. Dass die förmliche Zustellung eines - in Polen nicht vollstreckbaren - bestattungsrechtlichen Kostenbescheids die Ehefrau oder die Tochter des Verstorbenen zu der geforderten Zahlung hätte bewegen können, war aufgrund der Gesamtumstände so wenig wahrscheinlich, dass auf eine solche Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs verzichtet werden durfte. Die Beklagte hatte auch keine gesicherten Erkenntnisse über in Deutschland befindliche Vermögenswerte, in die mit Aussicht auf Erfolg hätte vollstreckt werden können. Mangels greifbarer Anhaltspunkte musste sie im Übrigen auch keine weiteren Nachforschungen dazu anstellen, ob die primär bestattungspflichtigen Personen, die sich auf die wiederholten Aufforderungen hin nicht gemeldet hatten, möglicherweise unter einer anderen als der bisher bekannten ausländischen Anschrift erreichbar waren.

2. Die zur Begründung des Zulassungsantrags geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das Verwaltungsgericht befindet sich mit seiner Annahme, es ergäben sich keine Gesichtspunkte dafür, warum zwei Briefe der Beklagten bei den Empfängern nicht hätten ankommen sollen, in keinem Widerspruch zu dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2007 (Az. 7 CE 07.2317). Die zitierte Entscheidung betrifft nicht wie hier die empirische Frage der Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Zugangs eines mehrfach übermittelten Anschreibens, sondern die Rechtsfrage, ob ein formlos versandter Gebührenbescheid, der nicht als unzustellbar an die Behörde zurückgekommen ist, gemäß Art. 9 VwZVG als zugestellt gelten und daher vollstreckt werden kann.

3. Die vorliegende Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit der im Zulassungsantrag formulierten Frage, „ob und in welchem Umfang die Art. 14 und 15 BestG sowie die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bei einem wie hier vorliegenden kostenrechtlichen Verfahren mit Auslandsbezug und mehreren Kostenpflichtigen auszulegen sind“, wird - auch bei sinngemäßer Auslegung - allenfalls ein vielschichtiges Problemfeld in allgemeiner Form umrissen, nicht aber eine konkrete fallrelevante Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.