Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.2459

published on 12/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 9 K 18.2459
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Gericht

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Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2018 wird insoweit aufgehoben, als unter Nr. 1 vierter Spiegelstrich dieses Bescheids folgende Auskunftserteilung verfügt wird: „die Zeiträume, in der die Räumlichkeiten (Unterkunft) bis zu einem Jahr rückwirkend gebucht waren“.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ¾, die Beklagte ¼.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen auf Zweckentfremdungsrecht - Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 864, BayRS 2330-11-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2017 (GVBl. S. 182) und Satzung der Beklagten über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 5. Dezember 2017, bekanntgemacht am 11. Dezember 2017 (MüABl. S. 494) - gestützten Auskunftsbescheid, bezogen auf eine konkrete Wohnung.

Die Klägerin, die A. I. UC, hat ihren Sitz in Dublin. Der Konzern, dem die Klägerin angehört, schaltet die Online-Plattform „A…“ zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte. Über die Plattform wird der Kontakt zwischen Gastgeber und Gast vermittelt sowie die Buchung einschließlich der Bezahlung abgewickelt.

Auf Grund eigener Recherche in den Angeboten auf der Plattform der Klägerin stieß die Beklagte auf zwei Inserate von Nutzern namens „Jan und Sonja“ für die kurzfristige Buchung von Wohnungsübernachtungen.

Die deutsche Tochtergesellschaft der Klägerin wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2018 (Bl. 22 der Behördenakte) zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids angehört, ebenfalls mit Schreiben (korrigiert) vom 24. Januar 2018 (Bl. 19 der Behördenakte) die Klägerin.

Mit undatiertem Schreiben, bei der Beklagten eingegangen am 5. März 2018, antwortete die A. Deutschland und verwies auf die Zuständigkeit der Klägerin sowie auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts B. (Az. VG 6 L 162.17)

Die Klägerin antwortete mit E-Mail vom 2. März 2018 und teilte mit, dass zur Auskunftserteilung ein gerichtlicher Beschluss erforderlich sei (Bl. 28f. der Behördenakte).

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 13. März 2018 (Bl. 37 der Behördenakte) ist festgehalten, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung nur bestehe, wenn die notwendigen Informationen nicht durch eine andere, weniger eingreifende Maßnahme als die Verpflichtung des jeweiligen Portalbetreibers erlangt werden könne. Sollte das der Fall sein, bedürfe es aber keiner gerichtlichen Anordnung, vielmehr handele die Verwaltung hier hoheitlich und verschaffe sich den für die weitere Vollstreckung notwendigen „Titel“ selbst durch Erlass eines entsprechenden Bescheids, wozu die Klägerin ja auch angehört worden sei.

Mit Bescheid vom 16. April 2018, zugestellt als Einschreiben laut Abfrage über die Ident-Nummer am 25. April 2018 - Bescheidsbetreff: Nummer des Inserats 14138606, Gastgeber: Sonja und Jan, Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG): A. Ireland UC - verfügte die Beklagte

„Nr. 1: Sie werden aufgefordert, uns für die o.g. Inseratsnummer bis spätestens 22.05.2018 schriftlich folgende Auskünfte zu erteilen:

- den Namen, Anschrift des/der o.g. Gastgebers/in

- Anschrift der betreffenden Räumlichkeiten, die zur Fremdenbeherbergung angeboten bzw. genutzt werden (Unterkunft)

- bei mehreren Inseraten des/r selben Gastgebers/in die weiteren Anschriften der anderen Unterkünfte

- die Zeiträume, in der [sic!] die Räumlichkeiten (Unterkunft) bis zu einem Jahr rückwirkend gebucht waren

Nr. 2.: Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Ausführung der unter Nr. 1 getroffenen Anordnung i.H.v. EUR 25.000,-.

Nr. 3.: [Kosten]“

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass am 22. Dezember 2017 und am 19. März 2018 festgestellt worden sei, dass unter der im Bescheidsbetreff genannten Inseratsnummer Räumlichkeiten zur Fremdenbeherbergung / Kurzzeitvermietung von o.g. Gastgeber/in angeboten worden seien und zur Buchung bereit gestanden hätten. Es bestehe somit der begründete Verdacht der zweckfremden Nutzung von Wohnraum. Auf Grund der durchgeführten Internetrecherche habe festgestellt werden können, dass Namen und Anschriften des/der o.g. Gastgebers/in und die Anschrift des/r betreffenden Wohnraums /Räumlichkeiten aus den anonymisierten Inseraten auf der Plattform der Klägerin nicht ersichtlich seien. Bei den auf dem Internetportal angebotenen Räumlichkeiten zur tageweisen Anmietung und der Möglichkeit der Buchung handele es sich um relevante Fakten in einem zweckentfremdungsrechtlichen Verfahren. Daher würden die Zeiträume, in der [sic!] die Räumlichkeiten (Unterkunft) bis zu einem Jahr rückwirkend gebucht gewesen seien, benötigt. Die Vorlage der Auskünfte sei nötig, um weiter bei den Verfügungs-/ Nutzungsberechtigten prüfen zu können, ob tatsächlich eine zweckfremde Nutzung vorliege. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Mai 2018, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen, den Bescheid vom 16. April 2018 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Klageschriftsatz sowie im weiteren Begründungsschriftsatz vom 13. September 2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid unverhältnismäßig sei. Ein hinreichender Verdacht einer Ordnungswidrigkeit von besonderem Gewicht oder gar einer Straftat sei weder dargetan noch im Ansatz erkennbar. Das beanstandete Angebot sei neutral, es deute in keiner Weise auf eine rechtswidrige Tätigkeit hin. Es handle sich um ein bloßes Vermietungsangebot für abgeschlossene Räumlichkeiten mit einer Reihe von Bewertungen. Unstreitig legal seien aber nicht nur Angebote, die sich auf unter 50% der gesamten eigenen Wohnfläche bezögen, sondern auch alle Vermietungen, die für die Feriengästebeherbergung auf Gewerbeflächen zurückgriffen. Hinzu träten all jene Angebote von zweckentfremdetem Wohnraum, die wegen überwiegender privater Interessen oder nach Zahlung eines Ausgleichsbetrags oder der Schaffung von Ersatzwohnraum genehmigt worden seien. Wieso das beanstandete Angebot illegal sein oder die Nutzer sich „hinreichend verdächtig“ gemacht hätten, erschließe sich nicht. Die Klägerin habe auch keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Handlung. Sie habe sich im Gegenteil von den hier betroffenen Nutzern von Beginn an bestätigen lassen, dass diese sich rechtskonform verhielten und auf das in München geltende Recht hingewiesen. Die Nutzer hätten den Gewerbemietvertrag an die Klägerin als Beleg übermittelt.

Gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2018 erfolgte Zwangsgeldfälligstellung i.H.v. EUR 25.000,- und gegen den Bescheid der erneuten Zwangsgeldandrohung im selben Schreiben (zugestellt am 6.6.2018) i.H.v. EUR 50.000,- ließ die Klägerin ebenfalls Klage erheben (Az. M 9 K 18.3083) und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellen (Az. M 9 S 18.3098). Im Rahmen insbesondere des Antragsverfahrens übersandten die Klägerbevollmächtigten Begründungsschriftsätze vom 26. Juni 2018 und vom 31. August 2018, auf die sie auch im hiesigen Verfahren verwiesen haben. Diese Schriftsätze, auf die Bezug genommen wird, geben im Wesentlichen den Vortrag der Klägerin im Parallelverfahren Az. M 9 K 18.4553, auf das ebenfalls Bezug genommen wird und in dem ein Bescheid der Beklagten an die Klägerin, der einen allgemeinen Auskunftsanspruch verfügt, angefochten wurde.

In einer Anlage zum Schriftsatz vom 31. August 2018 legten die Klägerbevollmächtigten u.a. die Kopie eines Mietvertrags für Mietverhältnisse über Geschäftsraum vom 28. Juni 2016 vor, um zu belegen, dass die Nutzer / Inserenten („Jan und Sonja“) der Klägerin gegenüber versichert hätten, dass das von der Beklagten beanstandete Angebot rechtskonform sei. Die Klägerbevollmächtigten führten hierzu aus, dass die vorgelegte Kopie des Gewerbemietvertrags hinsichtlich der personenbezogenen Kundendaten mit Ausnahme der der Beklagten bereits bekannten Vornamen geschwärzt sei. Tatsächlich waren auf der vierten Seite der Kopie (Bl. 136 der Gerichtsakte in diesem Verfahren) die Namen der Inserenten nicht geschwärzt, so dass die Beklagte mit der Kenntnisnahme von diesem Schriftsatz samt Anlagen über die gerichtliche Übersendung von den Namen der Inserenten Kenntnis hatte (vgl. auch den Schriftsatz der Beklagten vom 11.10.2018 im Antragsverfahren Az. M 9 S 18.3098).

Die Beklagte beantragt Klageabweisung und verweist zur Begründung auf die Schriftsätze im Antragsverfahren, Az. M 9 S 18.3098, auf die Bezug genommen wird.

Am 12. Dezember 2018 fand mündliche Verhandlung statt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten einschließlich aller weiterer Schriftsätze in diesem Verfahren sowie in den Verfahren Az. M 9 K 18.3083, M 9 S 18.3098 und M 9 K 18.4553 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise zulässig, nämlich nur in Bezug auf die Anfechtung von Nr. 1 Spiegelstrich vier des Bescheids vom 16. April 2018, in Bezug auf die Anfechtung der übrigen streitgegenständlichen Regelungen (Nr. 1 Spiegelstriche eins bis drei) ist die Klage dagegen unzulässig. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet, der Bescheid ist insofern (Nr. 1 Spiegelstrich vier) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Die Anfechtung der Regelungen unter Nr. 1 Spiegelstriche eins bis drei des Bescheids ist unzulässig (geworden), da insofern Erledigung eingetreten ist. Die gewählte Anfechtungsklage ist jedoch nur richtige und damit statthafte Klageart gegen einen noch nicht erledigten Verwaltungsakt.

Die genannten drei Verfahrensgegenstände haben sich im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Var. 5 BayVwVfG (Erledigung auf andere Weise) erledigt. Die Erledigung auf andere Weise wird nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung deswegen, weil die anderen Erledigungstatbestände in Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, restriktiv angewendet und nur in Ausnahmefällen angenommen (BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - juris). Eine anerkannte Fallgruppe ist jedoch die Erledigung wegen Zweckerreichung, wenn der Regelungszweck deswegen vollständig entfällt bzw., genauer gesagt, erfüllt wird (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 43 VwVfG Rn. 217 m.w.N.). Das ist hier in Bezug auf die ersten drei Spiegelstriche von Nr. 1 der Bescheidsverfügungen der Fall. Durch die wenn auch unabsichtliche Preisgabe der Namen der Verfügungsberechtigten für die inserierte Wohnung sind der Beklagten unmittelbar die unter Nr. 1 Spiegelstrich eins abgefragten Namen bekannt geworden, insoweit ist der Regelungszweck erfüllt. Aber auch die Regelungszwecke von Nr. 1 Spiegelstriche zwei und drei sind dadurch erfüllt. Denn die Beklagte ist, wie sie auch selbst bestätigt hat (Schriftsatz vom 6.12.2018), dadurch auch auf die von Nr. 1 Spiegelstrich zwei und drei abgefragten Informationen gekommen (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 11.10.2018 im Antragsverfahren Az. M 9 S 18.3098: Ermittelt werden konnten neben den persönlichen Daten der beiden Nutzer / Inserenten auch die Anschriften von insgesamt zwei von den beiden Nutzern angebotenen Objekte und die Information, dass nur eine der beiden Wohnungen Wohnraum im Sinne des Zweckentfremdungsrechts ist). Lediglich Nr. 1 Spiegelstrich vier hat sich nicht erledigt, da die damit abgefragten Daten der bekannt gewordenen Information weder unmittelbar noch mittelbar entnommen werden können.

Die Frage allein, ob das Auskunftsverlagen auch bezogen auf die von Nr. 1 Spiegelstriche eins bis drei abgefragten Informationen rechtmäßig gewesen ist, führt nicht dazu, dass eine Erledigung ausscheidet. Dafür ist nicht die Anfechtungsklage, sondern die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß bzw. hier analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die richtige Klageart. Eine Umstellung der Klageanträge wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nicht vorgenommen, so dass es nicht darauf ankommt, ob ein ausreichendes besonderes Feststellungsinteresse vorliegt.

2. In Bezug auf die Anfechtung der Regelung unter Nr. 1 Spiegelstrich vier, d.h. soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Diese Verfügung ist rechtswidrig, weil sie von der zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage nicht gedeckt ist und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die angegriffene Formulierung im hier streitgegenständlichen Bescheid vom 16.4.2018, Nr. 1 Spiegelstrich vier, nämlich die Abfrage der Zeiträume, in denen die Räumlichkeiten (Unterkunft) bis zu einem Jahr rückwirkend gebucht waren, ist mit der Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch nicht vereinbar.

Die gegenständliche Auskunftsanordnung stützt sich auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 5 ZwEWG n.F. i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, Satz 2, Satz 4 ZeS n.F.

Hierzu wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil im Parallelverfahren Az. M 9 K 18.4553, dort insbesondere Seite 16 (= VG München, U.v. 12.12.2018 - M 9 K 18.4553 - juris Rn. 33), Bezug genommen. Diesem Verfahren lag ein Bescheid der Beklagten zu Grunde, in dem die Beklagte einen allgemeinen Auskunftsanspruch („Erteilen Sie uns […] schriftlich Auskunft hinsichtlich aller Inserate, die man mit den Suchoptionen „Unterkünfte in München“ und „Gesamte Unterkunft“ auf Ihrem Internetportal www.a… .de findet und die tatsächlich mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr gebucht wurden“, außerdem die Eingrenzung bezogen auf die abgefragten Daten u.a. unter Nr. 1.3:„Die Zeiträume, in der [sic!] die Unterkunft gebucht war (vom 1. Januar 2017 an bis zum Datum dieses Bescheides)“) verfügt hatte.

Anders als dort ist hier weder eine Beschränkung auf die Buchungen über acht Wochen noch eine Anknüpfung an das Kalenderjahr verfügt; vielmehr enthält der hier streitgegenständliche Bescheid als zeitliche Grenze „bis zu einem Jahr rückwirkend“. Eine ausdrückliche Festlegung, ab wann der Zeitraum beginnen soll, fehlt zwar. Das kann der Regelung aber noch im Wege der Auslegung entnommen werden, nämlich ab dem Bescheidsdatum.

Ob das Fehlen der Begrenzung der Mitteilungspflicht auf Buchungen, die länger als acht Wochen dauern, für sich genommen schon schädlich ist, kann offen bleiben. Zwar spricht insofern grundsätzlich nichts dagegen, dass der Auskunftspflichtige nur quasi die Rohdaten mitteilt und die Prüfung bezogen auf den Zeitraum der Beklagten überlassen bleibt.

Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn bereits wegen der fehlenden Bezugnahme der Auskunftspflicht auf das Kalenderjahr bzw. die fehlende In-Bezug-Setzung von zweckentfremdungsfreiem Acht-Wochen-Zeitraum und Kalenderjahr entspricht die streitgegenständliche Auskunftspflicht nicht mehr der zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, den aktuell gültigen Regelungen Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 5 ZwEWG n.F. i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2, Satz 4 ZeS n.F.

Grund hierfür ist, dass einerseits die zweckentfremdungsfreien acht Wochen pro Kalenderjahr erstmals in den aktuell geltenden zweckentfremdungsrechtlichen Vorschriften geregelt sind (Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS; die vorherigen Fassungen, Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG a.F., § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS a.F. bestimmten noch „nicht nur vorübergehend“, aber ohne Anbindung an das Kalenderjahr). Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 5 ZwEWG n.F. i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2, Satz 4 ZeS n.F. können die hier streitgegenständliche Verfügung wegen ihres jeweiligen Inkrafttretens (ZwEWG: 29. Juni 2017, ZeS: 11. Dezember 2017) nicht stützen. Art. 4 Satz 1 ZwEWG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 ZeS a.F. sahen nämlich andererseits noch keine Auskunftsverpflichtung von Vermittlern bzw. Diensteanbietern vor. Das schadet auch grundsätzlich nicht, da ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG, damit nicht verbunden ist, da die zweckentfremdungsrechtlich zulässige Höchstvermietungsdauer - acht Wochen - auf das Kalenderjahr abstellt; Rechtsänderungen im Laufe des Kalenderjahres, auf deren Basis im Einzelfall Verfügungen ergehen, stellen damit von vorn herein keinen Eingriff in abgeschlossene Sachverhalte dar. Die entsprechende Verfügung des Auskunftsanspruchs im Parallelfall des allgemeinen Auskunftsanspruchs im Verfahren Az. M 9 K 18.4553 ist daher auch nicht zu beanstanden, da dort (siehe oben) die Verfügung des Auskunftsanspruchs begrenzt ist auf Buchungen von mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr. Das ist jedoch bei der hier streitgegenständlichen Verfügung nicht der Fall. Vielmehr kommt man beim hier streitgegenständlichen Bescheid bezogen auf Nr. 1 Spiegelstrich vier - ein Jahr zurückgerechnet vom Bescheidsdatum, also auf den 16. April 2017 - auf einen Zeitraum, der gar keine bzw. keine ganzen Kalenderjahre betrifft, und somit zu einem abgefragten Zeitraum, der mit den erst seit 29. Juni 2017 (ZwEWG) bzw. 11. Dezember 2017 (ZeS) geltenden Rechtsgrundlagen für den Auskunftsanspruch nicht in Einklang steht und neu an bereits abgeschlossene Sachverhalte anknüpfen würde. Das wirkt sich wiederum wegen des abgefragten Inhalts nur bei der Verfügung unter Nr. 1 Spiegelstrich vier aus, bei den übrigen Verfügungen unter der Nr. 1 dagegen nicht, unabhängig davon, dass insofern ohnehin wegen der Unzulässigkeit keine Begründetheitsprüfung stattfindet.

Nach alledem ist die Regelung unter Nr. 1 Spiegelstrich vier des Bescheids aufzuheben, im Übrigen die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 12/12/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
published on 09/05/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Unter der Produktbezeichnun
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.