Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2016 - 4 ZB 16.1295

published on 10/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2016 - 4 ZB 16.1295
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Verwaltungsgericht München, 12 K 16.327, 10/03/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.376,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie zur Zahlung der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Bruder verpflichtet wurde. Sie macht geltend, zur Kostentragung verpflichtet seien nach den bestattungsrechtlichen Vorschriften vorrangig die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen, die beide in Polen lebten und deren Adresse sie der Beklagten mitgeteilt habe.

Mit Urteil vom 10. März 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Beklagte habe sich auch nach der vollzogenen Bestattung bemüht, die Kosten der Ersatzvornahme von den ebenfalls bestattungspflichtigen und an sich vorrangigen Angehörigen in Polen zu erlangen. Sie habe mit jeweils zwei Schreiben die Ehefrau und die Tochter des Verstorbenen auf ihre Bestattungspflicht und die damit verbundene Kostentragungspflicht hingewiesen; eine Reaktion darauf sei nicht erfolgt. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Geltendmachung der Bestattungskosten gegenüber der Mutter oder der Tochter in Polen unzumutbar bzw. aussichtslos sei. Unerheblich sei, dass sie die Schreiben nicht nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zugestellt habe. Die Wahl der Bekanntmachungsart falle in ihr Aufklärungsermessen. Jedenfalls die Ehefrau habe durch die Polizei Kenntnis vom Tod des Ehemannes gehabt und habe sich nicht um die Bestattung gekümmert. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, warum zwei Briefe der Beklagten nicht bei den Empfängern hätten ankommen sollen. Die Geltendmachung der Kosten gegenüber der Ehefrau und der Tochter sei für die Beklagte deshalb unzumutbar, weil die Vollstreckung einer öffentlichrechtlichen Forderung im (europäischen) Ausland nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Auch ein zivilrechtliches Vorgehen sei der Beklagten nicht zumutbar; die Kostenerstattungspflicht stelle eine öffentlichrechtliche Pflicht dar, die durch das Zivilrecht nicht verdrängt werde.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2016 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin trägt vor, ihre Inanspruchnahme scheitere an der gesetzlichen Vorgabe, dass der Grad der Verwandtschaft berücksichtigt werden solle, wenn mehrere Bestattungspflichtige vorhanden seien. Die Geltendmachung der Kostenforderung gegenüber der Mutter und der Tochter in Polen könne nicht als unzumutbar angesehen werden, solange die Beklagte nicht einmal eine förmliche Zustellung nach Art. 14 VwZVG versucht habe. Der Aufenthalt der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Ehefrau und Tochter des Verstorbenen sei der Beklagten bekannt gewesen. Dass die Verwandtschaft in Europa verteilt sei, bilde heute eher den Normalfall und sei gerade nicht atypisch. Eine Zustellung sei unter anderem nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG durch Einschreiben mit Rückschein möglich gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, zunächst einen Kostenbescheid gegenüber den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Verwandten zu erlassen und damit deren Zahlungspflicht zu begründen, bevor sie sich darauf berufen könne, dass diese ihren Pflichten nicht nachkämen. Nur bei einem pflichtwidrigen Verhalten der vorrangig bestattungspflichtigen Verwandten sei die nachrangig in Anspruch zu nehmende Klägerin zahlungspflichtig. Solange ein Bescheid gegenüber den im Ausland lebenden Verwandten nicht erlassen sei, komme es auf dessen mögliche Vollstreckbarkeit nicht an. Das Gericht habe ohne Grund antizipiert, dass die vorrangig in Anspruch zu nehmenden Verwandten auf einen Bescheid nicht leisten würden und es folglich zu Vollstreckungsschwierigkeiten gekommen wäre. Falsch sei auch die Feststellung, es ergäben sich keine Gesichtspunkte dafür, warum zwei Briefe der Beklagten bei den Empfängern nicht ankommen sollten. Das Gericht nehme damit entgegen einer allgemeinen ständigen Rechtsprechung an, dass der Zugang bewiesen sei, da die Schreiben nicht zurückgekommen seien.

Diese Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Sie stellen überhöhte Anforderungen an die behördliche Aufklärungsverpflichtung bei der Auswahl der in Anspruch zu nehmenden Person.

a) Wenn eine Gemeinde, die im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung einer verstorbenen Person gesorgt hat, von einem der ursprünglich Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG Ersatz der angefallenen Kosten verlangen will, muss sie - wie bei einer Bestattungsanordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG - die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV vorgeschriebene Reihenfolge beachten, wonach bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden „soll“. Bei Sollvorschriften dieser Art besteht im Regelfall die zwingende Verpflichtung, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur unter besonderen Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde von der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweise abweichen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1992 - 5 C 39.90 - BVerwGE 90, 275/278 m. w. N.).

Ob bezüglich der Sollvorschrift des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nur aus der Sicht der Gemeinde beurteilen, die ein Erstattungsverlangen geltend machen will. Für sie kann die Auswahl, welchen der nach Art. 15 BestG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV Bestattungspflichtigen sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zum Kostenersatz heranzieht, nur dann maßgebende Bedeutung erlangen, wenn die Realisierung ihres Zahlungsanspruchs von dieser Entscheidung abhängt. Bei einer Inanspruchnahme von im Inland lebenden Angehörigen bestehen insoweit aus verfahrensrechtlicher Sicht keine relevanten Unterschiede, da bestattungsrechtliche Kostenbescheide im gesamten Bundesgebiet wirksam erlassen und ggf. vollstreckt werden können; wegen des sozialrechtlichen Kostenübernahmeanspruchs aus § 74 SGB XII kann sich ein Verpflichteter auch nicht auf seine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 4 ZB 12.2526 - BayVBl 2014, 178 Rn. 12 ff.). Liegt ein solcher (Normal-)Fall vor, muss die Gemeinde daher entsprechend der in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV aufgestellten Regel bei der Auswahl des Kostenpflichtigen den Grad der familiären Nähe berücksichtigen, so dass ebenso wie bei der privatrechtlichen Totenfürsorge (dazu Küpper in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1968 Rn. 7) die Ehegatten oder Lebenspartner vorrangig gegenüber den Verwandten und innerhalb der Verwandtschaft die Eltern und Kinder des Verstorbenen vorrangig gegenüber seinen Geschwistern heranzuziehen sind (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Aufl. 2004, 109).

Eine Ausnahme von dieser gesetzlichen Rangfolge kann nach der Rechtsprechung des Senats allerdings dann vorliegen, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann (BayVGH, a. a. O. Rn. 11). Da hier der vorrangige Kostenersatzanspruch entweder gar nicht oder nur mit erheblichem und im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand - z. B. durch Ermittlungen im privaten Umfeld des Verstorbenen - durchgesetzt werden kann, ist es der Gemeinde in einer solchen Situation nicht zumutbar, bis zum endgültigen Scheitern solcher Bemühungen von der Inanspruchnahme eines entfernteren Verwandten abzusehen.

Das Gleiche muss gelten, wenn ein vorrangig verpflichteter Angehöriger, dessen Adresse feststeht, einer schriftlichen Aufforderung zur Erstattung der gemeindlichen Aufwendungen nicht freiwillig nachkommt und zu der Zahlung auch rechtlich nicht gezwungen werden kann. Letzteres ist typischerweise der Fall, wenn der Adressat eines möglichen Kostenbescheids - soweit bekannt - weder einen Wohnsitz noch pfändbares Vermögen im Bundesgebiet besitzt.

Zwar wäre die Zustellung eines solchen Bescheids im Ausland zumeist nicht nur durch ein Ersuchen an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwZVG), sondern sogar unmittelbar durch die Post mittels Einschreiben mit Rückschein (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG) möglich, da diese Verfahrensweise von den meisten Staaten toleriert wird und damit als völkerrechtlich zulässig gelten kann (vgl. BT-Drs. 15/5216 S. 14; AEAO Nr. 3.14.1; Schlatmann in Engelhardt/App/Schlatmann, 10. Aufl. 2014, VwVG - VwZG, § 9 VwZG Rn. 3; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2014, § 41 Rn. 221; Harrer/Kugele, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand Januar 2014, VwZVG, Art. 14 Anm. 2; zweifelnd Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93/97). Aus einer bestandskräftig festgesetzten bestattungsrechtlichen Kostenforderung könnte die Gemeinde aber nur innerhalb des Bundesgebiets vollstrecken (Art. 26 VwZVG), da deutsche Behörden im Ausland grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse ausüben können. Auch im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht insoweit kein Anspruch auf Vollstreckungshilfe, da es an einer entsprechenden unions- oder völkervertragsrechtlichen Verpflichtung fehlt. Die sog. Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.3.2010, ABl. L 84 S. 1) erfasst nur Steuern und Abgaben sowie damit zusammenhängende Forderungen (Art. 2); die Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (VO [EG] Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004, ABl. L 143 S. 15) nimmt verwaltungsrechtliche Angelegenheiten aus ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus (Art. 2 Abs. 1). Mit dem Erlass eines vollstreckbaren Bescheids kann eine Gemeinde daher ihren Kostenersatzanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG gegen einen im Ausland wohnhaften Bestattungspflichtigen nicht zwangsweise durchsetzen, sofern sie damit nicht (ausnahmsweise) auf einen vollstreckungsrechtlich verwertbaren inländischen Vermögensgegenstand zugreifen kann.

b) Entsprechend diesen Grundsätzen durfte die Beklagte im vorliegenden Fall von der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit ihrer Erstattungsansprüche gegenüber der Ehefrau und der Tochter des Verstorbenen ausgehen, von denen nur polnische Wohnanschriften bekannt waren.

Diese beiden vorrangig bestattungspflichtigen Angehörigen hatten, nachdem an sie jeweils zweimal amtliche Zahlungsaufforderungen mit näheren Hinweisen zur Rechtslage und zur Möglichkeit einer Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger versandt worden waren (Schreiben vom 12.11.2013 und 7.1.2014 bzw. vom 17.3. und 3.9.2014), darauf gegenüber der Beklagten in keiner Weise reagiert. Dass alle diese Schreiben während des Postlaufs verloren gegangen sein könnten, lag angesichts des wiederholten Versands an dieselbe Adresse so fern, dass die Beklagte diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht ziehen musste. Aus der fehlenden Rückmeldung konnte sie daher nur den Schluss ziehen, dass die angeschriebenen Personen entweder nicht bereit waren, der Erstattungspflicht nachzukommen, oder dass sie nicht bzw. nicht mehr unter den von der Klägerin angegebenen Adressen wohnhaft waren.

In beiden Fällen war es der Beklagten wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zuzumuten, weitere Verfahrensschritte zur Durchsetzung ihrer Forderung zu unternehmen. Dass die förmliche Zustellung eines - in Polen nicht vollstreckbaren - bestattungsrechtlichen Kostenbescheids die Ehefrau oder die Tochter des Verstorbenen zu der geforderten Zahlung hätte bewegen können, war aufgrund der Gesamtumstände so wenig wahrscheinlich, dass auf eine solche Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs verzichtet werden durfte. Die Beklagte hatte auch keine gesicherten Erkenntnisse über in Deutschland befindliche Vermögenswerte, in die mit Aussicht auf Erfolg hätte vollstreckt werden können. Mangels greifbarer Anhaltspunkte musste sie im Übrigen auch keine weiteren Nachforschungen dazu anstellen, ob die primär bestattungspflichtigen Personen, die sich auf die wiederholten Aufforderungen hin nicht gemeldet hatten, möglicherweise unter einer anderen als der bisher bekannten ausländischen Anschrift erreichbar waren.

2. Die zur Begründung des Zulassungsantrags geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das Verwaltungsgericht befindet sich mit seiner Annahme, es ergäben sich keine Gesichtspunkte dafür, warum zwei Briefe der Beklagten bei den Empfängern nicht hätten ankommen sollen, in keinem Widerspruch zu dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2007 (Az. 7 CE 07.2317). Die zitierte Entscheidung betrifft nicht wie hier die empirische Frage der Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Zugangs eines mehrfach übermittelten Anschreibens, sondern die Rechtsfrage, ob ein formlos versandter Gebührenbescheid, der nicht als unzustellbar an die Behörde zurückgekommen ist, gemäß Art. 9 VwZVG als zugestellt gelten und daher vollstreckt werden kann.

3. Die vorliegende Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit der im Zulassungsantrag formulierten Frage, „ob und in welchem Umfang die Art. 14 und 15 BestG sowie die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bei einem wie hier vorliegenden kostenrechtlichen Verfahren mit Auslandsbezug und mehreren Kostenpflichtigen auszulegen sind“, wird - auch bei sinngemäßer Auslegung - allenfalls ein vielschichtiges Problemfeld in allgemeiner Form umrissen, nicht aber eine konkrete fallrelevante Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Eine Zustellung im Ausland erfolgt

1.
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
2.
auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
3.
auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen, oder
4.
durch Übermittlung elektronischer Dokumente, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

(2) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen. Der Nachweis der Zustellung gemäß Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 5 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5 sowie nach § 5a Absatz 3 und 4 Satz 1, 2 und 4.

(3) Die Behörde kann bei der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 anordnen, dass die Person, an die zugestellt werden soll, innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Dokument unter der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, zur Post gegeben wird. Das Dokument gilt am siebenten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht feststeht, dass es den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Die Behörde kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Satz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Dokument zur Post gegeben wurde. Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden kann, finden die Sätze 1 bis 6 keine Anwendung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.