Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Grundbescheid.

Betroffen ist eine Wohnung in der E.-Str. 26, EG Mitte, Nr. 85 (i.F.: WE). Der Kläger hat diese WE von Hr. M. S. J. (Eigentümer-Vermieter) angemietet.

Nachdem mehrere Ortsermittlungen vom 26. Oktober 2016 (Bl. 81 d. Behördenakts – i.F.: BA –), vom 6. Februar 2017 (Bl. 106 d. BA), vom 24. März 2017 (Bl. 116 d. BA) und vom 15. September 2017 (Bl. 158 d. BA), auch nach Bekanntwerden des ehemaligen Untermietverhältnisses, den Anfangsverdacht einer zweckfremden Nutzung bestätigt hatten, wurde der Kläger unter dem 15. März 2017 zum beabsichtigten Erlass des Grundbescheids angehört.

Mit streitgegenständlichem (Grund-) Bescheid vom 16. Mai 2017 (Gz. S-III-W/BS 124) wurde dem Kläger gegenüber angeordnet, die Nutzung der WE zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziff. 1) und die WE nach Beendigung der zweckfremden Nutzung unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 2); für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. 1 binnen sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.500, für den Fall der Nichterfüllung von Ziff. 2 binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.500 angedroht. Mit Ziff. 5 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung von Ziff. 1 und 2 des Bescheides angeordnet.

Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Der Kläger persönlich hat mit Schriftsatz vom 12. Juni 2016 Klage gegen den Bescheid erhoben; er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die Klage wurde nicht begründet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mangels Klagebegründung werde auf den Bescheid Bezug genommen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde bekannt, dass gegen den Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. August 2017 – mittlerweile zu den Akten gegeben – die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2017 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht – auch nachdem eine Viertelstunde zugewartet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2017 – 20 ZB 17.30303 – juris) und nach nochmaligem Aufruf der Sache – erschienen ist, da in der per Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die Behördenentscheidung.

Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Sobald der Kläger als Mieter bekannt wurde – aufgrund von Aussagen der angetroffenen Nutzer –, wurde er unter dem 15. März 2016 nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört (Bl. 111f. d. BA).

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Der zweckentfremdungsrechtliche Tatbestand des Art. 1 Satz 3 Nr. 3 ZwEWG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS ist unzweifelhaft erfüllt, wie aus den Ermittlungen der Beklagten hervorgeht (Ortsermittlungen vom 26. Oktober 2016, Bl. 81 d. BA, vom 6. Februar 2017, Bl. 106 d. BA, vom 24. März 2017, Bl. 116 d. BA und vom 15. September 2017, Bl. 158 d. BA).

Die Störereigenschaft des Klägers, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG, steht ebenfalls außer Frage. Der Kläger ist ungekündigter Mieter der WE (vgl. Mietvertrag vom 28. März 2016, Bl. 97ff. d. BA) und überschreitet als unmittelbarer Störer selbst fortgesetzt die Gefahrenschwelle. Die Endnutzer wurden als weitere potentielle Störer im Bescheid behandelt und zu Recht als Adressaten ausgeschieden. Im Hinblick auf den Verfügungsberechtigten Hr. M. S. J. wurden weitere Prüfungen angekündigt, ein Einschreiten werde sich vorbehalten. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Die Störung geht in jedem Fall unmittelbar vom Kläger aus, er steht ihr am nächsten.

Im Hinblick auf die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung gegen den Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 30. August 2017 ändert sich an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids nichts; dieser hat sich auch nicht erledigt und der Kläger ist auch nach wie vor prozessführungsbefugt. Dies ergibt sich – ungeachtet dessen, dass die Anordnungen nach § 21 InsO nur vorläufiger Natur sind – aus Folgendem:

Die Nutzungsuntersagung – jeweils Ziff. 1 der Grundbescheide –, mithin die Anordnung, das rechtswidrige Nutzungskonzept aufzugeben, statuiert eine höchstpersönliche Unterlassungspflicht (vgl. z.B. VG München, B.v. 26.4.2016 – M 9 S. 16.1449 – Entscheidungsabdruck; nunmehr auch deutlich: BayVGH, B.v. 10.10.2017 – 12 C 17.1553 – Entscheidungsabdruck). Derlei Anordnungen sind nicht auf eine aus dem Schuldnervermögen beitreibbare Leistung gerichtet und unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin ausschließlich vom Kläger persönlich zu erfüllen (vgl. Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 31. EL Januar 2017, § 38 Rn. 8f.).

Zwangsmaßnahmen zu ihrer Durchsetzung wie die Ersatzzwangshaft begegnen auch künftig keinerlei Bedenken, auch nicht in Ansehung der gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ausgesprochenen einstweiligen Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger (nach Eröffnung: § 89 Abs. 1 InsO). Es geht nicht um die Zwangsvollstreckung eines Zahlungsanspruchs, sondern um die Zwangsvollstreckung eines Unterlassungsanspruchs. Die angedrohten Zwangsgelder, die zu einem Zahlungsanspruch des Staates führen würden (wenn sie nicht uneinbringlich wären), ändern nichts daran, dass der durchzusetzende Unterlassungsanspruch den Vollstreckungsverboten nicht unterfällt (KG, B.v. 17.12.1999 – 5 W 5591/99 – NZI 2000, 228; Uhlenbruck, InsO, Stand: 14. Aufl. 2015, § 38 Rn. 12).

Die jeweils in Ziff. 2 der Grundbescheide angeordnete Pflicht, die Wohneinheiten unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen (Wiederbelegungsanordnung), hat die Beklagte auf Hinweis des Gerichts, der im Anschluss an die Bedenken des BayVGH (B.v. 10.10.2017 – 12 C 17.1553 – Entscheidungsabdruck) erteilt wurde, mit einer entsprechenden Erklärung zu Protokoll ausgesetzt. Damit ist der Kläger durch diese Verpflichtungen gegenwärtig nicht beschwert.

Unabhängig davon geht das Gericht diesbezüglich von Folgendem aus: Zwar mögen die Anordnungen Aufforderungen zu vertretbaren und damit (auch) von der Insolvenzverwalterin erfüllbaren Handlungen darstellen, nämlich die Wohneinheiten wieder dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen (was nicht an einer fehlenden Zugriffsmöglichkeit scheitern wird). Weiter könnten sie, eventuell nach Umrechnung, § 45 InsO (Kosten der Ersatzvornahme, Nerlich/Römermann, InsO, Stand: 31. EL Januar 2017, § 38 Rn. 5 und 11), als Insolvenzforderungen angesehen werden, § 38 InsO, da sie aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammen und damit keine Masseverbindlichkeiten sind. Die Insolvenzverwalterin aber hat – davon abgesehen, dass sie nur vorläufige Insolvenzverwalterin ist – diesbezüglich dem Gericht gegenüber bis dato keinerlei Erklärungen (z.B. nach § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InsO) abgegeben. Auch eine Übernahme der Insolvenzmasse nach § 148 Abs. 1 InsO wurde nicht angezeigt und ist wohl auch nicht erfolgt. Danach ist gegenwärtig an sich ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger prozessführungsbefugt ist, dass die Wiederbelegungsanordnungen als Annextatbestände zu den Nutzungsuntersagungen nicht nur ursprünglich, sondern auch weiterhin zu Recht an ihn als Handlungsstörer gerichtet sind (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 12 C 17.1544 – juris) und dass er sie auch zu erfüllen hat. Dies gilt bereits deshalb, weil die Insolvenzverwalterin – zumindest vor einer etwaigen Freigabeerklärung – „ohne Weiteres“ bestenfalls in eine Zustandsstörerhaftung eintritt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 7 C 22.03 – juris; OVG LSA, U.v. 19.7.2012 − 1 L 67/11 – juris), nicht aber in eine Verhaltensverantwortlichkeit. Die Zweckentfremdung als Handlung aber geht vorliegend nicht von den Wohneinheiten als solchen aus (im Sinne eines rechtswidrigen Zustands), sondern von den Zuwiderhandlungen des Klägers und – im Hinblick auf die Wiederbelegungsanordnungen – von seiner Untätigkeit (zur Handlungsstörereigenschaft bei Unterlassen z.B. BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 9 CS 16.191 – juris). Die Insolvenzverwalterin ist daher nicht als (neue) Verhaltensstörerin an seiner statt in Anspruch zu nehmen.

Auch eine Vollstreckung dürfte nicht unzulässig sein: Sinn und Zweck des auf § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO gestützten Vollstreckungsverbots (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: § 89 Abs. 1 InsO) ist die Sicherung und der Erhalt des schuldnerischen Vermögens für die künftige Insolvenzmasse. Die Zwangsgeldandrohungen als solche dürfen deshalb als bloße „Vorbereitung“ der Beitreibung ohne Weiteres ausgesprochen werden. Zu einer Vollstreckung im Sinne von (Fälligstellung und) Beitreibung wird es angesichts der Anordnungen nach § 21 InsO und der zu erwartenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kommen, die Zwangsgelder sind damit als uneinbringlich anzusehen (vgl. dazu, dass dies als Nachweis ausreicht: BayVGH München, B.v. 20.8.1997 – 8 C 96.4230 – NVwZ-RR 1998, 310; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand: 41. Aktualisierung, März 2017, Art. 33 Rn. 8; Engelhardt, VwVG/VwZG, Stand: 9. Auflage 2011, § 16 VwVG Rn. 2). Davon abgesehen würden die Zwangsgeldforderungen ohnehin nur nachrangig bedient, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine etwaige Ersatzzwangshaft nimmt das schuldnerische Vermögen von vorn herein nicht in Anspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 57.600 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Forderungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit ausgedrückt sind, sind nach dem Kurswert, der zur Zeit der Verfahrenseröffnung für den Zahlungsort maßgeblich ist, in inländische Währung umzurechnen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsgegner sich gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2017 zum Zwecke der Durchsetzung eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum angeordnete Ersatzzwangshaft wendet, bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Art. 33 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) kann das Verwaltungsgericht nach Anhörung des Pflichtigen auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch Beschluss Ersatzzwangshaft anordnen, wenn ein Zwangsgeld uneinbringlich ist, unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht und der Pflichtige bei der Androhung des Zwangsgeldes auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens aber zwei Wochen (Art. 33 Abs. 2 BayVwZVG).

Auch wenn Ersatzzwangshaft in Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG ausdrücklich als Zwangsmittel aufgeführt ist, so handelt es sich - wie auch bereits aus der Bezeichnung als („Ersatz“-)Zwangshaft unschwer zu erkennen ist - doch gleichwohl nicht um ein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/ Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: August 2017, Art. 33 VwZVG, Erl. 1). Vielmehr stellt sich das Rechtsinstitut der Ersatzzwangshaft - anders als etwa das der Erzwingungshaft (vgl. hierzu Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 14; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, 3 § 16 VwVG Rn. 1) - als ein im Verhältnis zur Zwangsgeldandrohung akzessorisches Zwangsmittel dar, das erst dann (und dies auch nur durch das Verwaltungsgericht) zur Anwendung gebracht werden darf, wenn Zwangsgeld angedroht wurde und uneinbringlich ist. Die („Ersatz“-)Zwangshaft tritt mit anderen Worten (lediglich) an die Stelle der Zwangsgeldforderung, wenn unmittelbarer Zwang (Art. 34 BayVwZVG) oder Ersatzvornahme (Art. 32 BayVwZVG) keinen Erfolg versprechen; sie ist damit gegenüber dem Zwangsgeld gleichsam subsidiär (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.1987 -22 B 85 A.1920 -, BayVBl. 1988, 372 [373]; Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 2, 3,17 u. 29 ff.; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 3 f.), auch wenn ihr tatsächlicher Zweck nicht in der Zahlung des Zwangsgeldes besteht, sondern auf die Herbeiführung der dem Pflichtigen in dem zu vollstreckenden (Grund-) Verwaltungsakt aufgegebenen Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Entfalten zusätzlichen Drucks gerichtet ist (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 1; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 1 u. 10; siehe auch amtl. Begründung zum BayVwZVG, Landtags-Beilage 4/1746, Seite 24).

Voraussetzung für die Haftanordnung als einem unselbständigen (subsidiären) Zwangsmittel ist über die Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG hinaus zunächst, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. BayVwZVG) gegeben sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 -, BayVBl. 1982, 340 [341]). Dies setzt voraus, dass ein wirksamer, hinreichend bestimmter (Grund-) Verwaltungsakt vorliegt und dass die Voraussetzungen nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwZVG erfüllt sind. Letzteres bedeutet, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt entweder bestandskräftig sein oder ein förmlicher Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung haben darf oder die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet ist. Die Rechtmäßigkeit des (Grund-) Verwaltungsakts hingegen ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, solange keine Nichtigkeit vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 -, BayVBl. 1996, 600; s. zum Ganzen auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 4).

2. Hiervon ausgehend liegen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen den Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens vor:

a) Der Ausgangsbescheid vom 2. Juni 2016, mit dem der Antragsgegner verpflichtet wurde, die zweckfremde Nutzung des Wohnraums Wohnung Nr. …, E. …, unverzüglich zu beenden (Ziff. 1), den Wohnraum nach Beendigung der zweckfremden Nutzung unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 2) und darüber hinaus für den Fall, dass die Anordnung unter Ziffer 1 nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides erfüllt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.400,- Euro (Ziff. 3) und für den Fall, dass der Anordnung unter Ziffer 2 nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde, ein Zwangsgeld in Höhe von (weiteren) 5.400,- Euro angedroht (Ziff. 4) sowie die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet wurde (Ziff. 5), ist bestandskräftig. Über seine Rechtmäßigkeit wurde unanfechtbar entschieden (vgl. BayVGH, B.v. 19.4.2017 - 12 ZB 17.595 -, Umdruck Rn. 3 ff.). Die vom Antragsgegner insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde kann als außerordentlicher Rechtsbehelf hieran nichts ändern. Auch die erneute Zwangsgeldandrohung betreffend die Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheides vom 2. Juni 2016 in Höhe von (weiteren) 10.800,- Euro mit Bescheid vom 10. November 2016 ist vollstreckbar. Die hiergegen gerichtete Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Art. 21a BayVwZVG).

Das vom Antragsgegner geschuldete Verhalten ist dem bestandskräftigen (Grund-) Verwaltungsakt in unmissverständlicher Weise zu entnehmen. Einer nochmaligen Wiederholung in der Haftanordnung selbst bedarf es nicht. Die vom Antragsgegner in Bezug genommene, die Anordnung von Erzwingungshaft in einem Insolvenzverfahren betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.2005 -IX ZB 62/04 -, BGHZ 162, 187 - ist auf den hier vorliegenden Fall der Ersatzzwangshaft im Rahmen eines (mehrstufigen) verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens, die lediglich an die Stelle einer uneinbringlichen Zwangsgeldforderung tritt, nicht zu übertragen. Anders als in dem dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Fall, lässt sich das geschuldete Verhalten vorliegend auch nicht lediglich aus einem bloßen Schreiben (des Insolvenzverwalters), sondern aus einem bereits der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegenden bestandskräftigen Bescheid entnehmen.

Ein „Wahlrecht“ auf der Grundlage der Entscheidung des Senats vom 9. Mai 2016 -12 CS 16.899 - Umdruck, Rn. 5 - steht dem Antragsgegner nicht zu. Er hat auch im

Berufungszulassungsverfahren nicht aufgezeigt, dass er auf unbestimmte Dauer an „Medizintouristen“ vermietet, die ihren Lebensmittelpunkt durch Aufgabe ihres bisherigen Wohnsitzes endgültig an den Beherbergungsort verlagert haben und die Geltungsdauer des diesen Personen erteilten Aufenthaltstitels dies plausibel erscheinen lässt (vgl. BayVGH, B.v. 19. April 2017 - 12 ZB 17.595 - Umdruck, Rn. 8). Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Dass der (Grund-) Verwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig wäre, trägt der Antragsgegner weder vor, noch ist dies sonst ersichtlich.

Ebenso wenig kann der Antragsgegner gegenüber dem zu vollstreckenden Anspruch einwenden (vgl. Art. 21 BayVwZVG), aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und des damit verbundenen Verlustes der Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO) über sein Vermögen bestehe ein Vollstreckungshindernis. Zum einen wäre aufgrund des bestandskräftigen (Grund-) Verwaltungsakts auch der Insolvenzverwalter zu einer etwaigen Kündigung und anschließenden Wiederverwendung des Mietobjekts zu Wohnzwecken verpflichtet; er tritt insoweit als gesetzlicher Vertreter (Partei kraft Amtes) in die Rechtsstellung des Antragsgegners ein (vgl. BVerwG, U.v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75 [80] m.w.N.) und ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Vollstreckungsschuldners nicht etwa „Dritter“, demgegenüber zunächst erst einmal eine Duldungsverfügung zu erlassen wäre (vgl. näher Kayser, in: Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 80 Rn. 14,16 u. 29). Zum anderen trägt der Antragsgegner selbst vor, dass die streitgegenständliche Wohnung derzeit lediglich unentgeltlich überlassen und nur noch besuchsweise genutzt werde. Auch insoweit wird deshalb nicht deutlich, inwiefern er durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gehindert sein sollte, seiner (höchstpersönlichen) Unterlassungspflicht zu genügen und sein rechtswidriges Nutzungskonzept nicht mehr weiter zu verfolgen (vgl. Kayser, in: Kreft, Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011, § 80 Rn. 29). Die Insolvenz des Vollstreckungsschuldners hindert die Vollstreckung von Ersatzzwangshaft grundsätzlich nicht. Anderenfalls könnte sich ein Schuldner allein unter Hinweis auf seine Insolvenz und Mittellosigkeit seinen Verpflichtungen entziehen (vgl. VG Potsdam, U.v. 9.1.2017 - 4 K 480/15 - juris, Rn. 22 m.w.N.; siehe auch Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 3).

Ungeachtet dessen liegt entgegen der Darstellung des Bevollmächtigten des Antragsgegners - jedenfalls bislang - auch noch gar keine Eröffnung eines Insolvenz 10 verfahrens (§ 27 InsO) vor. Ebenso wenig wurden vorläufige Maßnahmen, die eine Verfügungsbeschränkung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Folge hätten, getroffen. Für eine Unterbrechung des anhängigen Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 ZPO ist deshalb insgesamt kein Raum. Nach Auskunft des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 25. August 2017 wird unter dem vom Bevollmächtigten des Antragsgegners angegebenen Aktenzeichen - … … … - derzeit lediglich ein Gläubigerantrag des Finanzamts M. vom 15. Februar 2017 geführt, zu dem mit Beschluss vom 14. März 2017 ein Gutachtenauftrag erteilt und mit weiterem Beschluss vom 13. Juni 2017 zur Erzwingung der Abgabe erforderlicher Auskünfte die Vorführung des Antragsgegners angeordnet wurde, nicht aber - wie vom Bevollmächtigten des Antragsgegners behauptet - bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die offensichtlich unzutreffenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des Bevollmächtigten werden noch an anderer Stelle zu würdigen sein.

b) Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 29 ff. BayVwZVG) sind gegeben. Die Behörde hat den Antragsgegner durch Zwangsgeld zur Erfüllung angehalten (Art. 31 BayVwZVG). Der Antragsgegner wurde auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft im Bescheid vom 10. November 2016 hingewiesen (Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG). Wie die zahlreichen Ermittlungen und aktenkundig gemachten Feststellungen der Antragstellerin belegen, hat der Antragsgegner seine Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt. Darüber hinaus setzt er sein rechtswidriges Nutzungskonzept unverändert fort (vgl. zu diesem Erfordernis näher VGH BW, B.v. 28.4.2016 - 6 S 29/16 -, NVwZ-RR 2016, 902), wie sich nicht zuletzt aus seiner Einlassung, die Wohnung werde derzeit unentgeltlich und besuchsweise überlassen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergibt. Eine Erledigung des Grundverwaltungsakts (vgl. hierzu Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 6) ist folglich nicht eingetreten. Es fehlt jede Glaubhaftmachung der endgültigen Aufgabe des rechtswidrigen Nutzungskonzepts. Die festgesetzten Zwangsgelder sind fällig und uneinbringlich (Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG). Vollstreckungsversuche blieben erfolglos. Mittlerweile wurde - wie bereits erwähnt - sogar Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners gestellt. Der Antragsgegner wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur beantragten Anordnung von Ersatzzwangshaft gehört (Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG) und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. VG Frankfurt, B.v. 24.6.2010 - 1 N 1143/10 -, NVwZ-RR 2010, 792).

c) Bevor Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, müssen ferner alle sonstigen Zwangsmittel erschöpft sein (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 6.12.1956 - 1 C 10.56 -, BVerwGE 4, 196 [198]). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt: 13 aa) Eine Anwendung unmittelbaren Zwangs (Art. 34 BayVwZVG) - etwa in der Form einer Zwangsräumung - kommt hier von vorneherein nicht in Betracht, da der Antragsgegner die streitgegenständliche Wohnung nicht selbst bewohnt, sondern lediglich untervermietet und die Endmieter (Medizintouristen) nicht Adressaten des (Grund-) Verwaltungsaktes sind. Zur Abgabe von Erklärungen - beispielsweise einer Kündigung - darf unmittelbarer Zwang von vorneherein weder angewendet noch angedroht werden (vgl. Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 9; s. auch BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 -, BayVBl. 1982, 340 [341]).

bb) Ebenso wenig kommt eine Ersatzvornahme (Art. 32 BayVwZVG) als milderes Mittel gegenüber der Anordnung von Ersatzzwangshaft in Frage. Die Abgabe einer Kündigungserklärung stellt keine Handlung dar, die auch ein Anderer vornehmen kann (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 -, BayVBl. 1982, 340 [341]). Gleiches gilt hinsichtlich des Entfernens von Personen aus einer Wohnung (siehe hierzu bereits BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 12 CS 16.899 -, Umdruck, Rn. 3). Liegt schon keine vertretbare Handlung vor, scheidet eine Ersatzvornahme von vorneherein aus (so zutreffend Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 11). Die Antragstellerin ist daher als Vollstreckungsbehörde weder in der Lage, den Medizintouristen zu kündigen, diese auf Räumung zu verklagen oder anderweitig aus der Wohnung zu entfernen.

cc) Nachdem die Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben ist und weder die Anwendung unmittelbaren Zwangs noch eine Ersatzvornahme in Frage kommen, stehen mildere Mittel als die Anordnung von Ersatzzwangshaft nicht mehr zur Verfügung. Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners kommen insoweit auch weder die Einleitung eines Bußgeldverfahrens noch ein amtsgerichtliches Räumungsverfahren in Betracht. Diese Verfahren sind in Art. 29 Abs. 2 BayVwZVG nicht als Zwangsmittel vorgesehen und stehen außerhalb des Vollstreckungsrechts. Ungeachtet dessen hat den Antragsgegner bislang nicht einmal die mehrfache Androhung eines Zwangsgeldes zu beeindrucken vermocht. Von daher erschließt sich 14 nicht, wie ihn die Verhängung eines Bußgeldes erreichen sollte. Vielmehr kann in einem derartigen Fall Ersatzzwangshaft als einschneidenderes Mittel beantragt und angeordnet werden, wenn dies - wie hier - notwendig ist, um den Pflichtigen von künftigen weiteren Verstößen gegen ein Unterlassungsgebot - die Fortsetzung der Zweckentfremdung von Wohnraum - abzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.1996 - 8 C 96.216 -, BayVBl. 1996, 600; B.v. 20.8.1997 - 8 C 96.4230 -, NVwZ-RR 1998, 310; s. auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 10).

d) Liegen danach die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vor, so ist angesichts der Schwere des Grundrechtseingriffs (Art. 2 Abs. 2, Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 102 BV) sorgfältig zu prüfen, ob die Anordnung von Ersatzzwangshaft den Grundsätzen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit) entspricht (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG). Auch dies ist vorliegend der Fall:

aa) Die grundsätzliche Geeignetheit der Ersatzzwangshaft ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der betroffene Bürger - wie vorliegend der Antragsgegner - uneinsichtig ist. Andernfalls hätte es der Vollstreckungsschuldner in der Hand, ordnungsbehördliches Handeln der Rechtsordnung zuwider durch eigenmächtige Hartnäckigkeit ins Leere laufen zu lassen. Es liegt ausschließlich am Vollstreckungsschuldner selbst, sich rechtstreu zu verhalten und das zu tun bzw. zu unterlassen, wozu er rechtlich verpflichtet ist. Ungeachtet dessen besteht auch bei uneinsichtigen Vollstreckungsschuldnern regelmäßig die Aussicht, dass sie sich zumindest von der Anordnung unmittelbar bevorstehender Ersatzzwangshaft beeindrucken lassen und ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung doch noch nachkommen (vgl. OVG NRW, B.v. 16.11.2012 - 2 E 1031/12 - juris, Rn. 17 und 19).

bb) Die gegen den Antragsgegner verhängte Ersatzzwangshaft ist vorliegend auch erforderlich und angemessen:

Ersatzzwangshaft ist das letzte - subsidiäre - Mittel des Staates, um seine Anordnungen gegenüber uneinsichtigen Bürgern durchzusetzen. Sie kommt deshalb nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen in Betracht und darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Bei der erforderlichen Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls ist die Bedeutung des mit der Ord 17 nungsverfügung erstrebten Erfolgs dem besonderen Gewicht gegenüberzustellen, das der beantragten Freiheitsentziehung zukommt. Darüber hinaus sind die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen wie Krankheit oder Haftunfähigkeit zu beachten (vgl. OVG NRW, B.v. 16.11.2012 - 2 E 1031/12 - juris, Rn. 21 f. m.w.N.; s. zum Ganzen auch Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 14).

Auch im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze bleibt gegen die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts (Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG: „kann“) nichts zu erinnern. Die Annahme des Bevollmächtigten des Antragsgegners, der zu vollstreckenden Handlung komme insgesamt nur geringe Bedeutung zu, weshalb die Anordnung von Ersatzzwangshaft von vorneherein unverhältnismäßig sei, entbehrt jeder Grundlage. Die Durchsetzung des gesetzlichen Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum schützt vielmehr im Gegenteil hochrangige Gemeinwohlziele. Demgegenüber tritt das Interesse des Antragsgegners, von der Haft verschont zu bleiben, notwendigerweise zurück. Dies gilt umso mehr, als es dem Antragsgegner angesichts des Beugecharakters der Ersatzzwangshaft jederzeit frei steht, der Freiheitsentziehung durch die allein seiner freien Willensentschließung unterliegenden Pflicht der Erfüllung der bestandskräftigen Untersagungsverfügung zu entgehen. Insoweit ist zugleich auch zu berücksichtigen, dass die Bedeutung der Ersatzzwangshaft im Wesentlichen nicht in ihrer Vollstreckung, sondern in ihrer Anordnung liegt. Mit ihr sollen selbst unbelehrbare Schuldner - wie der Antragsgegner - zur Einsicht gebracht werden. Dass dem Vollstreckungsschuldner aufgrund besonderer persönlicher Umstände eine Anordnung von Ersatzzwangshaft nicht zumutbar wäre, trägt weder die Beschwerde vor noch ist dies sonst ersichtlich. Ebenso wenig kann der Einwand des Antragsgegners verfangen, die Antragstellerin wolle Ersatzzwangshaft in unzulässiger Weise als Sanktionsmittel einsetzen.

e) Die Dauer der angeordneten Ersatzzwangshaft von „längstens einer Woche“ be -gegnet ebenfalls keinen Bedenken. Art. 33 Abs. 2 BayVwZVG setzt dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von einem Tag bis zwei Wochen. Das Gericht bewegt sich mit der Anordnung von einer Woche im mittleren Bereich. Dies erscheint angesichts der Bedeutung der Sache, namentlich des Schutzes der Allgemeinheit vor der Zweckentfremdung von Wohnraum und der Hartnäckigkeit des Antragsgegners, mit der er die Anordnungen der Antragstellerin übergeht, nicht unangemessen (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 8.2.1982 - 22 C 81 A.958 -, BayVBl. 1982, 340 [342]).

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

3. Für das weitere Verfahren wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Nach Art. 37 Abs. 4 Satz 1 BayVwZVG ist die Anwendung von Zwangsmitteln einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt. Dies gilt auch für die Ersatzzwangshaft. Eine von der Behörde beantragte Haft kann als subsidiäres Beugemittel nach Erfüllung (auch lediglich der Zwangsgeldforderung) nicht mehr angeordnet und erst recht nicht vollstreckt werden. Die Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter (vgl. Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 16; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 16 VwVG Rn. 1; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 3 u. 40). Kommt der Pflichtige dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nach, begleicht er aber unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies - anders als im Fall angeordneter Erzwingungshaft - ebenfalls den Beginn oder die Fortsetzung der („Ersatz“-) Zwangshaft (vgl. Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 17 u. 31; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 40 a.E.). Bereits der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs der bayerischen Staatsregierung zum BayVwZVG vom 11. November 1960 (Landtags-Beilage 4/1746, Seite 24) ist hierzu Folgendes zu entnehmen:

„Die Ersatzzwangshaft tritt als Beugehaft an die Stelle eines uneinbringlichen Zwangsgeldes. Nicht so sehr ihr Vollzug als die Möglichkeit ihrer Androhung bildet ein wichtiges Mittel, öffentlich-rechtliche Verpflichtungen durchzusetzen und den Pflichtigen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. […]

Nach Art. 37 Abs. 3 [jetzt Art. 37 Abs. 4] ist die Anwendung von Zwangsmitteln, also auch der Ersatzzwangshaft einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Da die Ersatzzwangshaft an die doppelte Voraussetzung geknüpft ist, dass das Zwangsgeld uneinbringlich ist und dass auch unmittelbarer Zwang keinen Erfolg verspricht, kommt der Häftling im Sinn des Art. 37 Abs. 3 [jetzt Art. 37 Abs. 4] seiner Verpflichtung mit der Folge der Haftaufhebung sowohl dann nach, wenn er das Zwangsgeld bezahlt als auch, wenn er die zu erzwingende Handlung, Duldung oder Unterlassung herbeiführt.“

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Pflichtige nicht zur Zahlung des Zwangsgeldes durch die Haft angehalten werden solle, sondern zur Erfüllung seiner Verpflichtung (so aber offenbar Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Teget hoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: August 2017, Art. 33 VwZVG, Erl. 2). Diese Auffassung verkennt, dass („Ersatz“-)Zwangshaft - anders als Erzwingungshaft -kein primäres Zwangsmittel darstellt (vgl. bereits BayVGH, U.v. 29.7.1987 - 22 B 85 A.1920 -, BayVBl. 1988, 372), sondern nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (lediglich) an die Stelle der uneinbringlichen Zwangsgeldforderung tritt. Aufgrund dieser vom Gesetzgeber gewählten Einordnung kommt nach dem Begleichen der Zwangsgeldforderung, wofür allerdings der bloße Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung allein noch nicht ausreicht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.1991 -22 C 90.3329 -, Umdruck, S. 3 f.), eine weitere Vollstreckung der Freiheitsentziehung nicht (mehr) in Frage (so zutreffend Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 17 u. 31; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 40 a.E.). Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen müssen während der gesamten Haftdauer vorliegen. Dies ist nicht (mehr) der Fall, wenn das Zwangsgeld nunmehr doch noch einbringlich ist und vollständig gezahlt wird (so überzeugend Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 31). Ohne einen behördlichen Anspruch auf die (durch Zahlung erloschene) Zwangsgeldforderung gibt es hierfür auch keinen Ersatz durch („Ersafz“-)Zwangshaft mehr (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 40 a.E.).

Ebenso wenig kann das Zwangsgeld noch beigetrieben werden, wenn die Ersatzzwangshaft bereits vollstreckt wurde. Die Zwangsgeldforderung ist dadurch erloschen (vgl. Harrer/Kugele/Kugele/Thum/Tegethoff, Verwaltungsrecht in Bayern, Stand: August 2017, Art. 33 VwZVG, Erl. 2; Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 32; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 39). Auch im Zeitraum zwischen Anordnung und (vollständiger) Vollstreckung der Ersatzzwangshaft muss eine (weitere) Beitreibung des Zwangsgeldes unterbleiben. Insoweit steht bereits der Rechtsgedanke des Art. 36 Abs. 3 Satz 2 BayVwZVG, nach dem ein Nebeneinander verschiedener Zwangsmittel ausgeschlossen ist, einer Beitreibung des Zwangsgeldes entgegen (vgl. Thum, KommPrax 2004, 294 [295]; Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 32).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Antragsgegner die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft noch durch Entrichtung der fällig gestellten Zwangsgelder ab 27 wenden kann, aber umgekehrt deren Beitreibung nach Vollstreckung der Ersatzzwangshaft nicht mehr in Betracht kommt. Allein dies entspricht der vom Gesetzgeber angeordneten Akzessorietät von („Ersatz“-)Zwangshaft und Zwangsgeldandrohung einerseits und der Subsidiarität des Rechtsinstituts der („Ersatz“-) Zwangshaft gegenüber dem Zwangsgeld andererseits (vgl. BayVGH, U.v. 29.7.1987 - 22 B 85 A.1920 -, BayVBl. 1988, 372 [373]). Die Verwaltungsgerichte werden deshalb künftig entsprechend der Empfehlung von Sadler (VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 16 VwVG Rn. 40 a.E.) in jeden Ersatzzwangshaft anordnenden Beschluss folgenden Hinweis aufnehmen: 29 „Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn der Antragsgegner das Zwangsgeld zahlt.“

Zahlt der Vollstreckungsschuldner unter dem Druck der Anordnung von Ersatzzwangshaft (lediglich) das Zwangsgeld ohne dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nachzukommen, so bleibt der Behörde aufgrund der tatbestandlichen Ausgestaltung der Zwangshaft durch den Gesetzgeber als reine („Ersatz“-)Zwangshaft nur, erneut ein Zwangsgeld unter Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft anzudrohen (vgl. Käß, in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand: März 2017, Art. 33 Rn. 17 u. 31 a.E.). Der Surrogat-Charakter der („Ersatz“-)Zwangshaft und der in der amtlichen Begründung zum BayVwZVG (vgl. Landtags-Beilage 4/1746, S. 24) zum Ausdruck kommende, im Gesetz selbst durch die Verwendung des Begriffs der („Ersatz“-) Zwangshaft seinen unmittelbaren Niederschlag findende Wille des Gesetzgebers, für eine Haftaufhebung sowohl die Zahlung des Zwangsgeldes als auch die Herbeiführung der zu erzwingenden Handlung, Duldung oder Unterlassung gleichermaßen genügen zu lassen, entziehen jeder anderen Betrachtung die Grundlage. Der Gesetzgeber hat in Art. 33 Abs. 1 BayVwZVG lediglich („Ersatz“-)Zwangshaft, nicht aber Erzwingungshaft vorgesehen. Für eine wie auch immer geartete Rechtsfortbildung ist deshalb kein Raum. Freiheitsbeschränkungen dürfen nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen erfolgen (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da im Beschwerdeverfahren keine streitwertabhängigen Gebühren anfallen (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm seitens des Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens für die Eisenbahninfrastruktur Q-V.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der D. Eisenbahngesellschaft mbH (D.EG), über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichtes Hagen vom 31. März 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

3

Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 erteilte das damalige Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt der vorgenannten Gesellschaft die Genehmigung, als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Strecke von Q., Spitze der Weiche 34 im Streckenkilometer 15,442 bis V., Spitze der Weiche 5 im Streckenkilometer 30,615 zu betreiben. Eigentümerin der Grundstücke und Grundstücksteilflächen dieser Strecke einschließlich der darauf befindlichen Gebäude ist die (...) AG. Zuvor hatten die (...) AG und die D.EG mit Vertrag vom 20. Dezember 2002 die Verpachtung der zur Strecke gehörenden Grundstücke, Grundstücksteilflächen und der hierauf befindlichen Betriebsanlagen sowie die Übergabe/Übernahme des Betriebes und den Weiterbetrieb der Eisenbahninfrastruktur ohne zeitliche Unterbrechung für den öffentlichen Eisenbahnverkehr vereinbart.

4

In § 5 des Vertrages wurde die Übergabe der Strecke „wie sie steht und liegt“ sowie der Betriebsführung auf die D.EG vereinbart; die Laufzeit des Vertrages war gemäß dessen § 10 Abs. 1 bis Ende des Jahres 2023 bestimmt. In § 10 Abs. 5 wurde zudem geregelt „Vor Beendigung des Vertrages hat der Pächter nach § 11 AEG … das Verfahren zur dauernden Einstellung des Betriebes der Infrastruktur durchzuführen“. Gemäß § 3 Abs. 1 Vertrages war die Verwendung der Pachtsache im Rahmen von § 1 nur zum Betrieb als öffentliche Eisenbahninfrastruktur gemäß § 3 AEG im eisenbahnbetriebsüblichen Maße zulässig.

5

Ob und inwieweit die D.EG sodann den Betrieb tatsächlich aufgenommen, mithin von der ihr erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

6

Mit Schreiben vom 3. November 2003 teilte die (...) AG dem damaligen Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt mit, dass die Strecke ab 31. Oktober 2003 an die D.EG verpachtet wurde, welche sie als öffentliche Eisenbahninfrastruktur weiter betreibe. Unter dem 8. Dezember 2003 teilte die D.EG der v. g. Behörde mit, dass ihr die Infrastruktur Q-V von der (...) AG per 30. November 2003 förmlich übergeben worden sei.

7

Nachdem über das Vermögen der D.EG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, teilte der Kläger als bestellter Insolvenzverwalter der (...) AG mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 mit, dass die D.EG zum 1. Januar 2005 auf die (E ...) GmbH mit Sitz in D. übergehen („übertragend saniert“) werde. Er erkläre sich mit der Übernahme des Pachtvertrages über die Strecke Q-V durch die (E ...) GmbH einverstanden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 antwortete die (...) AG, dass sie einem Übergang des Pachtvertrages auf die (E ...) GmbH grundsätzlich zustimme, Voraussetzung für den Übergang sei jedoch die Erteilung einer Genehmigung durch das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der GmbH nach § 6 AEG. Eine solche Genehmigung ist indes nicht betragt worden und demgemäß auch nicht erfolgt.

8

Mit an die (...) AG gerichtetem Schreiben vom 25. April 2005 kündigte der Kläger den Pachtvertrag vom 20. Dezember 2002 unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum 30. Juni 2005. In ihrer Antwort vom 14. Juni 2005 wies die (...) AG den Kläger darauf hin, dass die D.EG nach § 10 Abs. 5 des Pachtvertrages dazu verpflichtet sei, im Falle der Beendigung des Pachtvertrages das Verfahren nach § 11 AEG zur dauernden Einstellung des Betriebes durchzuführen. Der Kläger erwiderte am 20 Juni 2005, eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Durchführung eines Verfahrens gemäß § 11 AEG bestehe weder nach dem Gesetz noch aus dem Vertrag.

9

Mit dem hier streitgegenständlichen - dem Kläger am 23. Dezember 2008 zugestellten - Bescheid vom 17. Dezember 2008 gab der Beklagte dem Kläger nach Anhörung auf, das Stilllegungsverfahren der Eisenbahninfrastruktur Q-V spätestens am 1. Februar 2009 einzuleiten und unmittelbar nach Ablauf von 3 Monaten den Stilllegungsantrag zu stellen (Ziff. 1 des Bescheides). Zu Ziff. 2 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Anordnung zur Einleitung des Stilllegungsverfahrens angeordnet. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe 50.000,00 € an, sofern dieser der Anordnung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach Ziff. 1 des Bescheides nicht Folge leiste (Ziff. 3 des Bescheides).

10

Zur Begründung der Anordnung zu Ziff. 1 des Bescheides führte der Beklagte aus, dass ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 11 Abs. 1 AEG verpflichtet sei, u. a. dann ein Stilllegungsverfahren durchzuführen, wenn es die dauernde Einstellung des Betriebes auf einer Strecke beabsichtige. Der Kläger sei durch seine Berufung zum Insolvenzverwalter der D.EG zum gesetzlichen Vertreter des Betreibers bzw. Betreiber der betroffenen Infrastruktur geworden, weshalb ihn auch die Pflichten eines Infrastrukturbetreibers treffen würden. Zu diesen Pflichten gehöre unter den gegebenen Umständen auch die Durchführung eines Stilllegungsverfahrens. § 5a Abs. 2 AEG ermächtige ihn - den Beklagten -, Maßnahmen zur Beseitigung von Rechtsverstößen zu treffen. Die öffentlich-rechtliche Stilllegungsverpflichtung sei durch die Kündigung des zivilrechtlichen Pachtvertrages nicht entfallen. Die Anordnung der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens diene dem mit § 11 Abs. 1 AEG verfolgten Zweck diene, einem fortschreitenden Streckenverfall entgegen zu treten und bestehende Schienenwege zum Wohl der Allgemeinheit aufrechtzuerhalten. Das Stilllegungsverfahren gewährleiste, dass vor der endgültigen Stilllegung einer Strecke alle Möglichkeiten zur Weiternutzung der Infrastruktur durch Verkauf oder Verpachtung an Dritte genutzt würden. Es stehe auch kein milderes Mittel zur Verfügung, um eine mögliche Weiternutzung der Strecke zu bewirken. Eine bestehende öffentliche Eisenbahninfrastruktur könne nicht durch „Liegen lassen“ und ohne Betreiber sich selbst überlassen werden. Die Durchführung des in § 11 Abs. 1 AEG geregelten Verfahrens sei für diese Fälle zwingend vorgeschrieben.

11

Der Kläger hat daraufhin am 21. Januar 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat:

12

Er sei nicht verpflichtet, ein Stilllegungsverfahren für die D.EG durchzuführen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 sei nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Auch seien die Voraussetzungen des § 11 AEG nicht erfüllt. Die Vorschrift wende sich an einen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmer, der beabsichtige, den Betrieb einer Strecke dauernd einzustellen. Vorausgesetzt werde damit, dass der Unternehmer die Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke betreibe, also Eisenbahnverkehrsunternehmen den Zugang zu der Strecke gewähre und die Strecke in betriebssicherem Zustand erhalte. Tatsächlich sei die D.EG aber nicht als Eisenbahninfrastrukturunternehmen tätig geworden. Die Erteilung der Genehmigung allein reiche hierfür nicht aus; sie berechtige nur zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AEG, mache ihren Empfänger aber noch nicht zum Eisenbahninfrastrukturunternehmer.

13

Selbst wenn man die D.EG als Eisenbahninfrastrukturunternehmen ansehe, habe sie diese Eigenschaft jedenfalls mit Rückgabe der Genehmigungsurkunde am 11. Dezember 2007 und dem damit einhergehenden Rechtsverzicht verloren. Die Möglichkeit des Verzichts sei auch ohne ausdrückliche allgemeine Rechtsgrundlage als eigenständiges verwaltungsrechtliches Institut anerkannt. Der Verzicht habe zudem der materiellen Rechtslage entsprochen, weil er einem zwingend auszusprechenden Widerruf der Genehmigung durch den Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AEG zuvorgekommen sei. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D.EG habe die Genehmigungsvoraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht mehr vorgelegen.

14

Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung könne auch nicht dem Kläger gegenüber als Insolvenzverwalter ergehen, weil ihn grundsätzlich keine Ordnungspflichten als Masseverbindlichkeit träfen. Es sei ihm auch rechtlich unmöglich, den nach § 11 AEG geforderten Nachweis der Erfolglosigkeit von Verhandlungen mit Dritten zu führen. Da er weder Eigentümer noch Besitzer der Strecke sei, könne er Dritten eine solche Übernahme der Infrastruktureinrichtung nicht anbieten. Es sei ihm rechtlich nicht möglich, ein fremdes Grundstück zu verkaufen oder zu verpachten. Überdies sei ein wirtschaftliches Betreiben der Strecke wegen deren Unterbrechung im Bereich der Ortslage O. nicht möglich.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 aufzuheben.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die D.EG sei zunächst Betreiber der Infrastruktur gewesen; mit der Insolvenz der D.EG sei die Betreibereigenschaft auf den Kläger übergegangen. Zum Betreiber werde der Inhaber der Genehmigung allein aufgrund seiner Unterhaltungspflicht für die Infrastruktur. Es komme nicht darauf an, ob auf der Eisenbahninfrastruktur tatsächlich Eisenbahnverkehr stattfinde. Die unternehmerische Betreiberentscheidung habe ursprünglich bei der D.EG gelegen. Ob tatsächlich Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt würden, sei letztlich irrelevant. So habe auch ein temporäres Absehen von Unterhaltungsmaßnahmen bei Bestehen der Unterhaltungspflicht keine Auswirkung auf die Betreibereigenschaft.

20

Das öffentlich-rechtliche Pflichtenverhältnis erlösche nicht durch eine Insolvenz. Vielmehr gingen die Pflichten des Betreibers auf den Insolvenzverwalter über, der den Pflichten des § 11 AEG nachzukommen habe.

21

Mit Urteil vom 5. April 2011 hat das Verwaltungsgericht Halle die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden.

22

Er sei formell rechtmäßig, insbesondere hinreichend bestimmt; der Inhalt der dem Kläger auferlegten Verpflichtungen werde jedenfalls aus der Begründung des Bescheides hinreichend deutlich, die auf die gesamte Vorschrift des § 11 AEG Bezug nehme. Materiell rechtlich seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 AEG gegeben, weil ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 AEG und damit gegen eine nach § 5 Abs. 1 AEG einzuhaltende Vorschrift vorliege und die Entscheidung des Beklagten auch keine Ermessensfehler aufweise. Die vom Kläger für rechtlich zulässig erachtete Möglichkeit des Verzichts auf die Genehmigung bzw. deren Rückgabe scheide aus. Dies ergebe sich schon aus der Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 3 AEG, die die generelle Betriebs- und Unterhaltungsverpflichtung des Unternehmers voraussetze und klarstelle, dass sie auch während des Stilllegungsverfahrens fortbestehe. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die seit dem Jahre 2004 insolvente D.EG den Betrieb der Strecke Q-V zu keinem Zeitpunkt aufgenommen haben wolle. Denn die ihr im Jahr 2003 erteilte Genehmigung habe die D.EG nicht nur zum Betrieb der Infrastruktureinrichtung berechtigt, sondern zugleich eine entsprechende Verpflichtung begründet. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2007 (- 3 C 51.06 -, juris) festgestellt habe, sei den §§ 2 Abs. 3 a. F. (heute: § 2 Abs. 3 a), 4 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 2 Satz 2 AEG in einer „Zusammenschau“ zu entnehmen, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmer verpflichtet seien, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht mehr betriebssichere wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmer könnten sich von dieser Pflicht auch nicht durch die betriebliche Sperrung der Strecke befreien. Im Übrigen ziele die sich mit der Erteilung der Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG entstehende Betriebspflicht auch ohne gesetzliche Vorgaben für Eisenbahninfrastrukturunternehmer darauf ab, dass die Infrastruktur überhaupt und im Umfang der Planfeststellung und der damit genehmigten Kapazitäten betriebsbereit vorgehalten werde, da anderenfalls das für eine mehr als nur geringfügige Kapazitätsverringerung erforderliche Genehmigungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG leer liefe. Auch greife der klägerische Einwand nicht durch, dass der Kläger mit Rückgabe der Genehmigungsurkunde lediglich einem vom Beklagten nach § 7 Abs. 1 AEG zwingend auszusprechenden Widerruf wegen Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzungen zuvor gekommen sei. Dem AEG sei nicht zu entnehmen, dass ein Widerrufsverfahren ein Stilllegungsverfahren entbehrlich mache, zumal letzteres ebenfalls mit dem Wegfall der Genehmigung ende.

23

Der Beklagte habe sich auch zu Recht an den Kläger als den Insolvenzverwalter der Genehmigungsinhaberin gehalten, weil Pflichten, die der Schuldner aus Vertrag, Delikt, dinglichem oder öffentlichem Recht zu erfüllen habe, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO mit dem Übergang der Verfügungsgewalt den Insolvenzverwalter treffen. Der Kläger vermöge auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, der Beklagte habe ein ungeeignetes Mittel gewählt, weil er nach Kündigung des Pachtvertrages nicht in der Lage sei, den von § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG geforderten Nachweis über (gescheiterte) Verhandlungen mit Dritten wegen der Übernahme der Infrastruktureinrichtungen durch Verkauf oder Verpachtung zu erbringen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Norm voraussetze, dass das antragstellende Unternehmen in der Lage sein müsse, Dritten selbst die zivilrechtliche Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen. Schließlich sei auch die zu Ziff. 3 des angefochtenen Bescheids erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes rechtlich nicht zu beanstanden.

24

Gegen das dem Kläger am 26. April 2011 zugestellte Urteil hat dieser am 10. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese mit am 22. Juni 2011 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage wie folgt begründet:

25

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 AEG lägen nicht vor, weil insoweit vorausgesetzt werde, dass im Zeitpunkt der Stellung des Stilllegungsantrages die Eisenbahninfrastruktur noch betrieben werde. Die D.EG habe indes weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2008 noch zuvor tatsächlich die Strecke Q-V betrieben. Von der am 11. Juni 2003 erteilten Genehmigung habe sie keinen Gebrauch gemacht. Es fehle mithin nicht nur an dem gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG erforderlichen „Betrieb“, sondern auch an der Existenz der Strecke, für die der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingestellt werden soll. Eine solche Streckenverbindung gebe es nicht, weil die Strecke in der Ortslage N. ohne Wissen und Zutun der D.EG bzw. des Klägers unterbrochen worden sei, indem die höhengleiche Kreuzung der Bahn mit der Bundesstraße B 250 beseitigt worden sei. Der Versuch des Beklagten, den Kläger zur Wiederherstellung des höhengleichen Bahnüberganges zu verpflichten, sei bisher gescheitert.

26

Bei Erlass des angefochtenen Bescheides sei die D.EG bzw. der Kläger auch nicht mehr berechtigt gewesen, die Strecke zu betreiben, weil die Genehmigung unter dem 11. Dezember 2007 wieder zurück gegeben worden und damit erloschen sei. Voraussetzung eines Stilllegungsverfahrens sei, dass der Betrieb rechtlich zulässig sei; dies sei nach der Rückgabe der Genehmigung nicht mehr gegeben gewesen. Die Rückgabe der Genehmigung sei auch nicht unbeachtlich, weil willkürlich erfolgt. Auf die Genehmigung sei nicht willkürlich verzichtet worden, um ein Stilllegungsverfahren nicht betreiben zu müssen, sondern weil mangels Leistungsfähigkeit des Genehmigungsinhabers die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 6 Abs. 2 AEG nicht mehr vorgelegen hätten und die Genehmigungsbehörde die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AEG zwingend hätte widerrufen müssen. Der Widerruf der Genehmigung hätte bereits nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 31. März 2004, also mehr als 4 1/2 Jahre vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 17. Dezember 2008 erfolgen müssen. Mit der Rückgabe der Genehmigung habe man der materiellen Rechtslage entsprochen und sei einem von dem Beklagten zu erklärenden Widerruf zuvor gekommen. Eine Nebenbestimmung zur Genehmigung vom 11. Juni 2003 habe im Übrigen den Widerruf ausdrücklich für den Fall vorgesehen, dass die D.EG zivilrechtlich nicht mehr zum Betrieb der Strecke berechtigt sein sollte.

27

Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der Aufforderung zur Offertstellung im Stilllegungsverfahren gemäß § 11 AEG sei entgegenzutreten. Der Gesetzeswortlaut verlange, dass zuvor Dritten die „Übernahme der Eisenbahninfrastruktur durch Verkauf oder Verpachtung ...“ vergeblich angeboten worden sei. Der Kläger sei über die Strecke nicht verfügungsbefugt; denn die D.EG sei nach Beendigung des Pachtvertrages zum 30. Juni 2005 nicht mehr Besitzer der Strecke und damit z. B. auch nicht mehr zum Abschluss eines (Unter-)Pachtvertrages berechtigt gewesen. Eine Berechtigung, im Namen und mit Vollmacht der Eigentümerin der Strecke, Dritten die Strecke zum Betreiben der Infrastruktur zu überlassen, ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 5 Satz 1 des Pachtvertrages vom 20. Dezember 2002. Eine etwaige Vollmacht habe jedenfalls nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestanden. Nach § 168 Satz 1 BGB bestimme sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Grundverhältnis; sie erlösche, wenn das Grundverhältnis - hier das Pachtverhältnis - ende.

28

Der Kläger beantragt,

29

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 5. April 2011 den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 aufzuheben.

30

Der Beklagte beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte trägt vor, die D.EG sei Betreiberin der Infrastruktur geworden. Die D.EG sei in die Position des Betreibers eingetreten, indem sie bestimmenden Einfluss auf Lage, Beschaffenheit und Betrieb der Infrastruktur von der (...) AG übernommen habe.

33

Die Betreibereigenschaft sei auch nicht durch Rückgabe der Genehmigung erloschen. Selbst wenn man annehme, dass die Genehmigung nach § 6 AEG eine Betriebspflicht begründe, führe ein einseitiger Verzicht auf die Genehmigung nicht zu deren Erlöschen, weil die mit der Genehmigung erlangte Rechtsposition nicht ausschließlich im Interesse des Berechtigten liege, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit. Es sei auch rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Genehmigungsbehörde die Genehmigung widerrufe. Denn selbst dann, wenn sie den Widerruf vorgenommen hätte, wäre damit nicht auch die Pflicht zur Stellung eines Antrags auf Stilllegung entfallen; die Betreiberpflicht bestehe bis zur Entscheidung über einen Stilllegungsantrag.

34

Auch eine fehlende zivilrechtliche Nutzungsbefugnis hindere nicht an einer Angebotsabgabe gegenüber Dritten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG. Die Vorschrift enthalte eine Ermächtigung, ggf. Erklärungen für den zivilrechtlich Nutzungsberechtigten abzugeben. Sie sei als gesetzliche Vertretungsmacht des Betreibers zu betrachten, so dass ein Angebot dann dem Eigentümer zuzurechnen sei und im Falle der Annahme mit ihm der Vertrag zustande komme. Im Übrigen habe die Regelung im § 10 Abs. 5 des Pachtvertrages eine vertragliche Vertretungsmacht begründet, nach der der Pächter bevollmächtigt worden sei, ein Angebot im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG abzugeben. Der Eigentümer habe die Möglichkeit, jederzeit selbst in die Betreiberverantwortung zurück zu kehren und dann das gesetzliche Verfahren nach § 11 AEG selbst zu betreiben. Wenn er diesen Weg nicht beschreiten wolle, müsse er sich an Angebote binden lassen, sofern sie den in diesem Bereich üblichen Bedingungen entsprechen. Die Vollmacht sei auch nicht durch die Kündigung des Pachtvertrages erloschen, weil es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers ((...) AG) an den Bevollmächtigten (D.EG) handle. Unabhängig davon verbleibe es bei der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreibers.

35

Zu Recht bestehe auch eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit des Klägers als Insolvenzverwalter. In Rede stehe hier nicht der Übergang einer Verhaltensverantwortlichkeit des Schuldners auf den Insolvenzverwalter, sondern die eisenbahnrechtliche Betreiberverantwortung. Es gehe hier nicht um eine von einer Person ausgehende Gefahr, sondern um die Gefahr, die von einer Infrastruktur ausgehe, wenn diese nicht den Vorschriften entsprechend betrieben bzw. stillgelegt werde. Der Sache nach handele es sich um eine Zustandsgefahr, für die der Zustandsstörer verantwortlich sei. Durch die Übernahme der Tätigkeit als Insolvenzverwalter sei der Kläger in diesem Sinne Verantwortlicher geworden.

36

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten im anhängigen Verfahren und zu den Verfahren - 6 A 16/12 HAL -, - 6 B 17/12 HAL -, - 1 M 40/12 - sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 6. Kammer - vom 5. April 2011 gerichtete Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.

38

Die Klage ist teilweise unzulässig (1.) und soweit zulässig, unbegründet (2.).

39

1. Unzulässig ist die Klage, soweit sie gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß Ziff. 3 des Bescheides des Beklagten vom 17. Dezember 2008 gerichtet ist. Denn die Androhung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Sie war - wovon das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil rechtlich zutreffend ausgeht - in zeitlicher Hinsicht auf den 1. Februar 2009 bzw. auf den 1. Mai 2009 bezogen. Diese Fristen sind abgelaufen, ohne dass der Kläger sie zu beachten hatte; denn er war davon, trotz der unter Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides ergangenen Vollzugsanordnung, befreit, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich die Vollzugsanordnung auf beide Fristen oder nur auf die Frist zur Einleitung des Stilllegungsverfahrens, d. h. den 1. Februar 2009 bezogen hat. Denn in letzterem Fall hätte der Befolgung der Frist zur Stellung eines Stilllegungsantrages (1. Mai 2009) bereits die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Januar 2009 entgegen gestanden. Bezieht man die Vollzugsanordnung hingegen auf die Gesamtregelung in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides, so waren beide Fristen für den Kläger nicht verbindlich, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2009 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21. Januar 2009 - 6 A 200/09 HAL - gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 wieder hergestellt hat. Sofern - wie hier - im Gerichtsbeschluss nichts anderes bestimmt ist, wirkt die aufschiebende Wirkung zurück auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes.

40

2. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass sich Ziff. 1 des Bescheides insgesamt erledigt hätte und die Klage auch insoweit unzulässig wäre. Denn die mit der Grundverfügung aufgegebene Stilllegungsmaßnahme ist auch ohne Fristsetzung durchführbar, so dass die Anordnung, mangels erkennbar entgegenstehenden Willens des Beklagten, weiterhin Bestand haben kann. Die Klage ist hiernach in Bezug auf Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides - ohne die gesetzten Fristen - zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

41

Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere zu dessen Bestimmtheit ist rechtlich nichts zu erinnern. Auch hat der Kläger gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben.

42

a) Materiell rechtlich findet die gegen den Kläger ergangene Anordnung zur Durchführung eines eisenbahnrechtlichen Stilllegungsverfahrens gemäß Ziff. 1 des Bescheides vom 17. Dezember 2008 ihre Rechtsgrundlage in § 5a Abs. 2 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I, 2378, 2396; berichtigt in BGBl. 1994 I, 2439), zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2008 (BGBl. I, 215). Denn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 -, juris). Dies ist vorliegend der von einer obersten Landesbehörde erlassene Ausgangsbescheid vom 17. Dezember 2008, für den gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein Vorverfahren nicht vorgesehen ist.

43

Nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 AEG in der bei Erlass des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben u. a. gegenüber Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AEG wird durch die Eisenbahnaufsicht die Beachtung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen sicher gestellt. Der Beklagte war nach § 5a Abs. 2 AEG zum Einschreiten befugt, weil der Kläger D.EG Betreiber eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens im Sinne von §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG geworden ist und in dieser Funktion Pflichten verletzt hat, die ihm nach dem AEG oblegen haben bzw. obliegen.

44

b) Der Kläger hat gegen die sich aus der Zusammenschau von §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 3 AEG ergebende generelle Pflicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens verstoßen, soweit er die dauernde Einstellung des Betriebes der Strecke Q-V beabsichtigt bzw. den Betrieb dieser Strecke faktisch bereits eingestellt hat, ohne das in einem solchen Falle vorgesehene Stilllegungsverfahren gemäß § 11 AEG durchzuführen und den Betrieb der Schieneninfrastruktur bis zur Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG aufrecht zu erhalten. Mit Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides wird dem Kläger mit Recht aufgegeben, das versäumte Stilllegungsverfahren nachzuholen.

45

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG in der hier maßgeblichen Fassung hat ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn es die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke beabsichtigt, dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde - hier der Beklagten - zu beantragen. Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 ist der D.EG die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Ziff. 2 AEG erteilt worden, die Strecke Q-V als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu betreiben, so dass die Maßgaben des § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG grundsätzlich Anwendung finden.

46

c) Ein Stilllegungsverfahren ist vorliegend nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil - wie der Kläger vorträgt - der Betrieb der streitgegenständlichen Eisenbahninfrastruktur durch die D.EG nie aufgenommen worden sei.

47

Unbeschadet der Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.) aus einer Zusammenschau von §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 3 AEG hergeleitete generelle Betriebspflicht für ein Infrastrukturunternehmen auch eine Betriebsaufnahmepflicht beinhaltet (wie sie § 21 Abs. 1 PBefG explizit vorsieht), kann auf sich beruhen, welche rechtlichen Folgen ein Verstoß gegen eine solche Pflicht nach sich ziehen würde. Denn die sich aus den Unterlagen ergebenden tatsächliche Abläufe rechtfertigen ohne weiteres die Feststellung, dass die D.EG den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke Q-V jedenfalls am 30. November 2003 aufgenommen hat:

48

Soweit eine Betriebsaufnahme die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Eisenbahninfrastruktur voraussetzt, hat die D.EG diese – nach der gemäß § 5 Abs. 1 des Pachtvertrages vom 20. Dezember 2002 erfolgten Übergabe der Strecke „wie sie steht und liegt“ spätestens ab dem 30. November 2003 erlangt. Gemäß § 3 des Vertrages war die D.EG zur ordnungsgemäßen Verwendung und Unterhaltung der Pachtsache verpflichtet; sie trat zudem gemäß 4 des Vertrages mit der Übernahme der Infrastruktur in laufende Miet-, Pacht, Gestattungs- und Kreuzungsverträge ein.

49

Der Umstand, dass sich die D.EG offensichtlich selbst als Betreiberin der Eisenbahninfrastruktur angesehen hat, ergibt sich auch aus ihrem Schreiben an das damalige Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2003 dahingehend, dass ihr „die Infrastruktur Q-V … von (…)-Netz per 30.11.2003 förmlich übergeben“ worden sei. Die D.EG hat auch die tatsächliche Betriebsführung und Verantwortung für die Eisenbahninfrastruktur wahrgenommen, indem sie betriebliche Entscheidungen getroffen und bestimmenden Einfluss auf den Anlagebetrieb ausgeübt hat. So enthält das vorg. Schreiben vom 8. Dezember 2003 den Hinweis:

50

„Wir müssen, bevor wir diese Strecke beim LfB beantragen einige Instandsetzungsarbeiten vorab durchführen, um eine Befahrbarkeit zur Besichtigung überhaupt ermöglichen zu können“.

51

Offensichtlich bezogen sich die Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten auch auf Schranken- und Haltlichtanlagen, die den Gegenstand eines weiteren Schreibens der D.EG vom 3. Februar 2004 an die Genehmigungsbehörde darstellten.

52

Die hier avisierte Übernahme von Instandsetzungsarbeiten an der Pachtsache stellt typischerweise eine unternehmerische Entscheidung dar und verdeutlicht, dass die Betriebsführung durch betriebsgestaltende Handlungen „in Angriff genommen wurde“.

53

Auch der Umstand, dass die D.EG Personal für die Infrastrukturanlage vorgehalten hat, spricht für eine Betriebsaufnahme. So enthält der Pachtvertrag vom 20. Dezember 2002 in § 5 Abs. 2 die Regelung, dass Voraussetzung für die Übergabe der Pachtsache die Einweisung des für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Personals seitens des Pächters - also der D.EG - sei. Betrachtet man diese Regelung im Zusammenhang mit dem Schreiben des Klägers an die (...) AG vom 21. Dezember 2004, wonach vom Erfolg der „übertragenden Sanierung“ an die (E ...) GmbH 36 Arbeitsplätze abhängen und die (E ...) GmbH diesen Pachtvertrag (gemeint ist die Übernahme des von der D.EG mit der (...) AG abgeschlossenen Pachtvertrages vom 20. Dezember 2002) dringend benötige, rechtfertigt dies die Annahme, dass die D.EG Personal zum Betrieb der gepachteten Eisenbahnin-frastruktur vorgehalten hat und umgekehrt eine Übernahme des Personals seitens der (E ...) GmbH für diese nur wirtschaftlich sinnvoll war, wenn ihr auch die mit dem Personal betriebene Eisenbahninfrastruktur zur Verfügung gestellt wurde. Da die Verwendung der Pachtsache gemäß § 3 Abs. 1 des Pachtvertrages vom 20. Dezember 2002 nur zum Betrieb als öffentliche Eisenbahninfrastruktur gemäß § 3 AEG im eisenbahnbetriebsüblichen Maße zulässig war, ergibt sich auch kein Anhalt für eine Personalverwendung durch die D.EG außerhalb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

54

d) Ist danach von einer Betriebsaufnahme des Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch die D.EG auszugehen, löst dies jedenfalls die generelle Betriebspflicht des letzten Betreibers aus und stellt ihn bzw. das Infrastrukturunternehmen vor die Wahl, eine Strecke entweder dauernd betriebsbereit und betriebssicher vorzuhalten oder aber nach dem vorgesehenen Verfahren still zu legen (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.). Der Einwand des Klägers, die Stellung eines Stilllegungsantrages setze voraus, dass zu diesem Zeitpunkt eine Eisenbahninfrastruktur noch betrieben werde, trifft nicht zu. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung kommt es auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, weshalb alle Ereignisse außer Betracht bleiben müssen, die danach liegen (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.); zum Anderen erweist sich eine Untätigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und damit eine faktische Stilllegung der Strecke als rechtlich irrrelevant, weil hierdurch die bis zur Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung bestehende Betriebspflicht umgangen würde und der Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens keine Vorteile daraus herleiten kann, dass er seiner Betriebspflicht gemäß §§ 2 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 2 Satz 3 AEG nicht ordnungsgemäß nachkommt.

55

e) Auch der Einwand, die D.EG habe im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung die Strecke nicht betreiben dürfen, weil sie unter dem 11. Dezember 2007 die ihr erteilte Genehmigung vom 11. Juni 2003 wieder zurückgegeben habe, mit der Folge, dass diese Genehmigung erloschen sei, greift nicht durch.

56

Ein wirksamer Verzicht auf die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG vom 11. Juni 2003 ist wegen fehlender Dispositionsbefugnis der D.EG bzw. des Klägers über den Bestand der betroffenen Rechtsposition nicht erfolgt. Genehmigungen, an die zur Aufrechterhaltung bedeutender Gemeinwohlfunktionen gesetzliche Betriebspflichten anknüpfen, sind nicht einseitig verzichtbar. So liegt der Fall hier. Die Genehmigung zum Betrieb von Schienenwegen, Steuerungs- und Sicherungssystemen oder Bahnsteigen verleiht dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Rechtsposition, deren Aufrechterhaltung nicht ausschließlich in dessen eigenem Interesse liegt, sondern im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Zweckbestimmung von Eisenbahninfrastruktur besteht darin, Verkehr zu ermöglichen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG verpflichtet, den Zugang zu ihrem Netz jedem interessierten Verkehrsunternehmen jederzeit diskriminierungsfrei zu gewähren. Dem können sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie ihre Infrastruktureinrichtungen nicht mehr betreiben. Damit würden sie zugleich die Entscheidung präjudizieren, auf welchen Strecken welcher Verkehr stattfindet. Das steht ihnen nicht zu. Vielmehr liegt nach der Trennung von Eisenbahnverkehr und Eisenbahninfrastruktur die Entscheidung, auf welchen Strecken welcher Verkehr stattfinden soll, zunächst bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen. Deren Entscheidungsfreiheit soll nicht dadurch geschmälert werden, dass das vorhandene Netz in einem teilweise nicht betriebssicheren Zustand vorgehalten wird (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.).

57

Zweck der in § 11 AEG getroffenen Regelung ist es, Infrastruktureinrichtungen, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, möglichst zu erhalten. Damit kommt der Bund seiner in Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG verankerten Gewährleistungsverantwortung nach. Der Betrieb der Infrastruktureinrichtungen wurde mit der Bahnreform 1994 zwar in formal private Hand gegeben. Ein Infrastrukturunternehmen sollte aber zum Betrieb verpflichtet sein. Eine unrentable Strecke sollte es nicht einfach aufgeben dürfen. Vielmehr sollte die Stilllegung einer Strecke erst dann in Betracht kommen, wenn der weitere Betrieb dem Unternehmen wirtschaftlich unzumutbar ist und wenn sich auch kein konkurrierendes Unternehmen zur Übernahme der Strecke bereit gefunden hat. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen sollte die staatliche Bahnaufsicht überprüfen. Deshalb macht § 11 AEG die Einstellung des Betriebes einer Strecke von einer Genehmigung der Bahnaufsicht abhängig. Um die Genehmigung für eine Streckenstilllegung zu erhalten, muss das Infrastrukturunternehmen zum einen den Nachweis führen, dass ihm selbst die Fortführung der Strecke wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und zum anderen zusätzlich darlegen, dass sich auch kein anderes Unternehmen gefunden hat, das zu einer Übernahme der Strecke zu den in diesem Bereich üblichen Bedingungen bereit war (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.).

58

Hiervon ausgehend besteht an der Aufrechterhaltung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG jedenfalls dann grundsätzlich ein öffentliches Interesse, wenn von der Genehmigung bereits Gebrauch gemacht worden ist. Mit der Betriebsaufnahme übernimmt der Betreiber die Verantwortung für die Eisenbahninfrastruktur und unterliegt damit auch den eisenbahnrechtlichen Betriebspflichten. An die mit der Genehmigung vermittelte Rechtsposition der Betriebserlaubnis schließen sich mithin im öffentlichen Interesse liegende Rechtspflichten an, die eine alleinige Verfügungsbefugnis des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur über die Genehmigung und damit eine Verzichtsbefugnis ausschließen. Vor diese Sachlage sah sich der Kläger bei Rückgabe der Genehmigung im Dezember 2007 gestellt, da die D.EG - wie bereits ausgeführt - den Betrieb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu diesem Zeitpunkt bereits aufgenommen und damit von der ihr erteilten Genehmigung Gebrauch gemacht hatte.

59

f) Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob angesichts der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D.EG ein Widerruf der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AEG hätte erfolgen müssen und welche Rechtsfolgen ein solcher Widerruf in Bezug auf ein Stilllegungsverfahren nach sich gezogen hätte. Denn im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 17. Dezember 2008 war die Genehmigung vom 11. Juni 2003 nicht widerrufen, sondern vielmehr noch existent und wirksam. Im Übrigen rechtfertigt die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gerade auch wegen der Möglichkeit, Regelungen zum Erhalt des Unternehmens zu treffen (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht ohne weiteres die Annahme, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen seine finanzielle Leistungsfähigkeit (im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 AEG) nicht wiedererlangen kann und ein Zuwarten über die weitere Entwicklung bzw. eine Fristsetzung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 AEG nicht möglich gewesen wäre.

60

g) Der Anordnung der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens im Sinne des § 11 AEG steht auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Strecke in der Ortslage N. aufgrund einer Vereinbarung zwischen der (...) AG und dem Landesbetrieb Bau des Beklagten vom 26. Juni/5. Juli 2007 durch Beseitigung des Schienenweges im Kreuzungsbereich nicht mehr durchgängig befahrbar ist. Auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die Entfernung des Schienenstücks noch vor dem (maßgeblichen Zeitpunkt am) 17. Dezember 2008 erfolgt ist und die Maßnahme ohne sein Wissen und seinen Willen stattgefunden hat, macht dies ein Stilllegungsverfahren nicht entbehrlich, sondern erfordert es geradezu, so lange sich niemand bereit findet, die unterbrochene Verbindung der Strecke wieder herzustellen. Denn in diesem Fall läuft die Streckenunterbrechung auf eine, wenn auch vom Betreiber nicht verursachte, faktische dauerhafte Einstellung des Streckenbetriebes hinaus, die nach den Modalitäten des § 11 AEG abzuwickeln ist.

61

Die Pflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die eigenen Infrastruktureinrichtungen in betriebssicherem Zustand zu halten, besteht unabhängig davon, wer die Sicherheitsmängel verursacht hat. Ist niemand bereit bzw. der Kläger aufgrund der (noch klagebefangenen) Anordnungen des Beklagten vom 9. September 2009 bzw. 10. Januar 2012 zur Wiederherstellung des zurückgebauten Bahnübergangs in der Ortslage N. jedenfalls bisher nicht rechtlich verpflichtet, wird dieser Umstand bei der Entscheidung über die Erteilung der Stilllegungsgenehmigung zu berücksichtigen sein. Mit § 11 AEG weist das Gesetz den Weg, wie sich das Infrastrukturunternehmen von den Lasten aus dem Betrieb einer unwirtschaftlichen Strecke befreien kann. Es gibt damit aber zugleich vor, dass Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte ihren Platz allein im Stilllegungsverfahren haben, und zwar als Kriterium für die Erteilung der Stilllegungsgenehmigung. Sie sind grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich - im Vorfeld - die Betreibenspflicht des Infrastrukturunternehmens in Frage zu stellen (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007, a. a. O.). Diese Erwägungen geltend entsprechend für durch Dritte verursachte Betriebsstörungen der Eisenbahninfrastruktur, deren zur Betriebsfortführung erforderliche Beseitigung einen zusätzlichen finanziellen Aufwand für den Betreiber darstellt und die Frage der Zumutbarkeit dieser Aufwendungen aufwirft. So wie ein Instandhaltungs- oder Reparaturstau und damit verbundene Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte den Betreiber nicht an der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens hindern, trifft dies auch auf Beschädigung von Strecken oder Unterbrechungen durch Dritte zu, wenn sich der Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu den notwendigen finanziellen Vorleistungen und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sieht.

62

h) Der Kläger ist aufgrund der Kündigung des Pachtvertrages vom 30. Juni 2005 auch nicht daran gehindert, ein „Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtungen durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen“ zu machen und darüber Verhandlungen mit Dritten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG zu führen. Unbeschadet der Frage, ob sich die Ausübung des insolvenzrechtlichen Sonderkündigungsrechtes gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO im Hinblick auf die fehlende Stilllegungsgenehmigung gemäß § 11 AEG nach § 134 BGB als rechtswirksam erweist, ist es dem Kläger nicht verwehrt, auch ohne zivilrechtliche Nutzungsbefugnis ein Übernahmeangebot abzugeben und Übernahmeverhandlungen zu führen.

63

§ 11 Abs. 1 Satz 2 AEG setzt weder voraus, dass ein Kauf- oder Pachtvertrag mit dem Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zustande kommt, noch dass dieser zum Vertragsabschluss mit einem Dritten vom Eigentümer/Verpächter bevollmächtigt sein muss. Der Gesetzgeber hat den Eisenbahninfrastrukturunternehmen lediglich die Pflicht auferlegt, eigenverantwortlich die Regelung der Nachfolge für den Betrieb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens in die Hand zu nehmen, wenn sich noch kein Nachfolger für die Weiterführung des Betriebes gefunden hat und eine Aufgabe der Betreiberposition zur Stilllegung des Streckenbetriebes führen würde. Aufforderungsberechtigte Dritte sind alle diejenigen, die ein Interesse an der Übernahme der Eisenbahninfrastruktur glaubhaft machen können; dies müssen keine Privaten sein, sondern dazu gehören etwa auch kommunale Gebietskörperschaften oder bereits vorhandene Gleisanschliesser an der Strecke (vgl. Beck´scher AEG-Komm. § 11 RdNr. 49 ff.) Die entscheidende Genehmigungsvoraussetzung für eine beantragte Streckenstilllegung liegt gerade in dem Nachweis der Erfolglosigkeit von Verhandlungen mit Dritten. Der möglichst breit gestreuten Aufforderung zur Abgabe von Angeboten entspricht die Verpflichtung, die Stilllegungsabsicht im Bundesanzeiger oder/und im Internet bekannt zu geben.

64

Der Umstand, dass interessierte Dritte das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach der Veröffentlichung seiner Stilllegungsabsicht zur Abgabe eines Angebots auffordern können (§ 11 Abs. 1a Satz 3 AEG), kann grundsätzlich zur Folge habe, dass entsprechende Angebote von mehreren Personen abgefordert und diesen zur Verfügung gestellt werden, obgleich die Eisenbahninfrastruktur nicht in Teilen übertragen werden kann. So hat die Regelung in § 11 Abs. 1a Satz 6 AEG, wonach das Angebot den Anschluss an die angrenzende Schieneninfrastruktur umfassen muss, zwecks Vermeidung einer „Insellösung“ Aufnahme in das Gesetz gefunden. Abgabeangebote von nicht mit dem übrigen Netz verbundenen und damit nicht voll funktionstauglichen Infrastruktureinheiten sollten unterbunden werden (Hermes/Sellner, Beck´scher AEG-Kommentar § 11 RdNr. 59). Hat die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur mithin in einer Hand zu liegen, wird den einer Mehrzahl von Dritten unterbreiteten Angeboten im Sinne des § 11 Abs. 1a Satz 4 bis 6 AEG regelmäßig keine Rechtsverbindlichkeit zugemessen werden können, so dass es sich entweder um nicht bindende Anträge im Sinne von § 145 BGB oder, was bei Angeboten, die sich an eine Mehrheit von Personen richten, aber wegen der Singularität des Vertragsgegenstandes nur einmal rechtswirksam angenommen werden können, näher liegt und wovon das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist, um eine sog. invitatio ad offerendum handeln wird.

65

§ 11 AEG enthält aufgrund der Vielzahl an Möglichkeiten über die zivile Rechtsposition des Betreibers des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und hinsichtlich der Übernahmemöglichkeiten (Verkauf, Verpachtung, Unterverpachtung) keine Vorgaben in Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit des vom Betreiber abzugebenden Angebots, sondern beschränkt sich auf inhaltliche Mindeststandards, insbesondere in Bezug auf Preisbildungsfaktoren (vgl. § 11 Abs. 1a, Satz 4 bis 6 AEG). Auch spricht der Umstand, dass im Stilllegungsantrag die Erfolglosigkeit von Vertragsverhandlungen darzulegen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AEG), dafür, dass der Gesetzgeber von der Verhandelbarkeit der Dritten unterbreiteten Angebote ausgeht und der Betreiber des Eisenbahninfrastrukturunternehmens seine Pflicht zur Findung eines Nachfolgers für den Weiterbetrieb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens nicht allein dadurch erfüllt, dass er einen rechtsverbindlichen Vertragsantrag abgibt, der nur angenommen oder abgelehnt werden kann.

66

i) Dies bedeutet indes nicht, dass - wie der Kläger meint - eine bloße Unterrichtung, man könne sich bei einem Übernahmeinteresse an den über die Strecke Verfügungsberechtigten, hier die (...) AG, wenden, den gesetzlichen Anforderungen des § 11 AEG genügt. Die Vertragsanbahnung hat der Gesetzgeber bewusst in die Hände des Betreibers des Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegeben. Es ist Sache des Betreibers, seine Rechtsposition deutlich zu machen, so dass der Dritte in der Lage ist, diese zutreffend rechtlich einzuordnen. An der (gesetzlichen) Verantwortung des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, für das Zustandekommen einer vertraglichen Regelung über den Weiterbetrieb des Eisenbahninfrastrukturunternehmens Sorge zu tragen, soweit ihm dies möglich ist, ändert seine zivilrechtliche Stellung nichts.

67

j) Es kommt für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 11 AEG auch nicht darauf an, dass die Strecke im Kreuzungsbereich N. unterbrochen ist. Die Strecke wird so angeboten, wie sie „steht und liegt“ (vgl. Beck´scher AEG-Komm., a. a. O., § 11 RdNr. 54).

68

k) Der Kläger wurde D.EG auch zu Recht als Adressat der streitigen Ordnungsverfügung in Anspruch genommen. Der Kläger haftet ordnungsrechtlich als Handlungsstörer, weil die ihm aufgegebene Stilllegungsmaßnahme an die Betreiberstellung der Eisenbahninfrastruktur anknüpft. Er hat die Betriebsführung des streitgegenständlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens übernommen und sich ihrer bis zum Erlass der streitigen Verfügung nicht wirksam entledigt.

69

Unter Anwendung des allein maßgeblichen Ordnungsrechtes ist darüber zu entscheiden, ob den Insolvenzverwalter die Ordnungspflicht für eine Störung trifft, die von einem Massegegenstand ausgeht. Allein das Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann (so BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 2007 - 7 B 25.07 -, juris). Deshalb ist auch die Frage, ob allein die dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis folgende Inbesitznahme der Masse durch den Insolvenzverwalter nach § 148 Abs. 1 InsO eine Ordnungspflicht für von der Masse ausgehende Störungen begründet, ausschließlich nach den Tatbestandmerkmalen des jeweils einschlägigen Ordnungsrechtes zu beurteilen. Reicht danach die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück oder die tatsächliche Sachherrschaft aus, wird der Insolvenzverwalter bereits mit der Besitzergreifung ordnungspflichtig (so BVerwG, Urt. v. 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, juris). Knüpft die Pflicht demgegenüber an die Stellung als Betreiber einer Anlage und seine Betriebsführungspflicht an, stellen sich hieraus ergebende Pflichtverstöße aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des (letzten) Betreibers der Anlage dar. Die Übernahme der Sachherrschaft sowie der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein machen den Insolvenzverwalter noch nicht zum Betreiber einer Anlage. Solange er diese nicht betreibt, kann er zur Erfüllung der dem letzten Anlagebetreiber als Verhaltensstörer obliegenden Betriebspflichten ebenso wenig in Anspruch genommen werden wie ein Eigentümer, der sein Grundstück zum Zweck des Anlagebetriebes an den Betreiber verpachtet hat.

70

Hiervon ausgehend richtet sich die Verantwortlichkeit für die Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 AEG an den Betreiber eines öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, weil er durch Bekundung der Stilllegungsabsicht oder durch faktische Stilllegung der Eisenbahninfrastruktur die Ursache dafür gesetzt hat, dass die Pflicht zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens besteht. Diese knüpft damit an die Betriebsführung des öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an und stellt sich aus ordnungsrechtlicher Sicht als Verhaltenshaftung des Betreibers dar. Die Eisenbahninfrastruktur wird bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Stilllegungsgenehmigung betrieben, weil das Unternehmen den Betrieb der Schieneninfrastruktur gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AEG solange aufrecht zu erhalten hat.

71

Der Kläger hat als Insolvenzverwalter tatsächlich die Betriebsführung für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Strecke Q-V übernommen. Sein schlichtes Bestreiten steht dem nicht entgegen:

72

Jedenfalls mit dem Schreiben an die (...) AG vom 21. Dezember 2004 wegen einer Übernahme des Pachtvertrages mit der D.EG durch die (E ...) GmbH hat der Kläger in eigenem Namen bestimmenden Einfluss auf den Anlagebetrieb ausgeübt und unternehmerische Entscheidungen wie ein Betriebsinhaber getroffen. Dies zeigt auch sein in dem Schreiben zum Ausdruck gebrachtes Anliegen dahingehend, den von ihm als dringlich bezeichneten Betriebsübergang durch die Verlagerung von 36 Arbeitsplätzen zu flankieren.

73

Der Betriebsführung hat sich der Kläger bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung auch nicht in rechtswirksamer Weise entledigt. Soweit mit der Kündigung des Pachtvertrages die zivilrechtliche Berechtigung zur Nutzung der Eisenbahninfrastruktur entfallen sein sollte, steht dies der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gemäß § 11 AEG nicht entgegen. Soweit der Kläger die Betriebsführung zwischenzeitlich faktisch eingestellt hat, ist dies im Hinblick auf seine Betriebspflicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AEG rechtlich nicht von Relevanz.

74

l) Der angefochtene Bescheid ist schließlich auch ermessensfehlerfrei ergangen. Soweit § 5a Abs. 2 AEG das Einschreiten in das Ermessen der Aufsichtsbehörde stellt, setzt dies nicht voraus, dass es eine Gefahr im Sinne des drohenden Eintritts eines Personen- oder Sachschadens abzuwenden gilt. Die Eingriffsnorm lässt einen Verstoß gegen die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften genügen, so dass eine negative Abweichung von dem damit umschriebenen Soll-Zustand genügt. Die Aufsichtsmaßnahme ist damit allgemein auf die Herbeiführung rechtmäßiger Zustände gerichtet (so BVerwG, Urt. v. 25. Oktober 2007 - 3 C 51.06 -, juris). Hiervon ausgehend erweist sich die Anordnung der Durchführung eines Stilllegungsverfahrens gemäß § 11 AEG als ermessensfehlerfrei und führt zu keiner unzumutbaren Belastung des Klägers, zumal es als solches nicht mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist.

75

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

76

4) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

77

5) Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 VwGO genannten Gründe vorliegt.


Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Testamentsvollstrecker gegen die Verpflichtung zur teilweisen Abtragung einer Grenzmauer auf einem zum Nachlass gehörenden Grundstück.

Auf dem Grundstück FlNr. 242/65 Gemarkung E. befindet sich entlang der östlichen Grenze zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. eine aus Sicht des Nachbargrundstücks ca. 2,5 m hohe Mauer. Im Rahmen eines Ortstermins am 25. August 2015 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Mauer durch Risse und herausgefallene Steine stark geschädigt ist und sich zum Nachbargrundstück hin neigt. Mit Schreiben vom 27. August 2015 wurde daher die Hausverwaltung aufgefordert, die Mauer überprüfen und ggf. fachgerecht in Stand setzen zu lassen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass die Beschädigungen der Mauer vom Nachbarn verursacht worden seien.

Im weiteren Verlauf wurde der Antragsgegnerin vom Eigentümer der FlNr. 233 Gemarkung E. ein Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass das Mauergefüge im Sockelbereich durch langjährige Wassereinwirkung in Verbindung mit Frost geschädigt ist und die Grenzmauer nicht mehr standsicher ist. Der Sachverständige empfiehlt, die Mauer unverzüglich kontrolliert abzutragen, um zunächst sichere Verhältnisse zu schaffen. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. September 2015 und 12. Oktober 2015 jeweils unter Fristsetzung aufgefordert, die Mauer kontrolliert abtragen bzw. die Wand ordnungsgemäß abzustützen und sanieren zu lassen. Nachdem der Antragsteller untätig blieb, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. November 2015, dass für die Grenzmauer binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheids auf beiden Seiten eine Absperrung bis zur Sicherung der Grenzmauer zu errichten sei (Nr. 1) und die Grenzmauer binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen sei (Nr. 2). Diese Verfügungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4); zudem enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung (Nr. 3).

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (AN 9 K 15.02461), über die noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. November 2015 ist zunächst formell ordnungsgemäß.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen bedarf es für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO grundsätzlich keiner vorherigen Anhörung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 41). Gründe, die ausnahmsweise eine vorherige Anhörung erforderlich erscheinen lassen könnten (vgl. dazu: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Okt. 2015, § 80 Rn. 259), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unabhängig davon kommt eine Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung allein wegen fehlender Anhörung nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 14.5.2013 - 20 CS 13.768 - juris Rn. 13), zumal die Antragsgegnerin hier auch bereits über den Antrag des Antragstellers vom 3. Dezember 2015 nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 entschieden hat (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.1996 - 21 CS 95.3505 - BayVBl 1996, 534/535).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung trägt auch dem formellen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Rechnung. Durch den Hinweis auf den sicherheitsgefährdenden Zustand der Mauer, eine Einsturzgefahr und daraus resultierenden Gefahren für Leib und Leben von Personen im angefochtenen Bescheid wurde ausreichend dargelegt, warum die sofortige Vollziehung der Verfügung für geboten gehalten wird. Darüber hinaus kann sich die Antragsgegnerin hier ausnahmsweise auch auf die den Verwaltungsakt tragenden Erwägungen stützen, da die Gefährdung von Leben und Gesundheit einen Fall darstellt, indem das besondere Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig mit dem allgemeinen öffentlichen Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, Die neue BayBO, Stand Mai 2014, Art. 54 Rn. 229; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Sept. 2015, Art. 54 Rn. 186).

2. Im Übrigen kommt der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu der Auffassung, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 17. November 2015 nicht überwiegt, weil der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin nicht gegen die Pflicht zur vorherigen Anhörung verstoßen.

Im Beschwerdevorbringen wendet der Antragsteller ein, er sei vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG), da er nicht konkret damit rechnen musste, die Grenzmauer bis zur Hälfte abtragen zu müssen. Dem ist nicht zu folgen, denn der Antragsteller übersieht, dass in den Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 und vom 12. Oktober 2015 die Möglichkeit, die Mauer (vollständig) abzutragen genannt und ihm zudem das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014, in dem der vollständige Abtrag der Grenzmauer empfohlen wird, mit übersandt wurde. Die Anordnung eines nur teilweisen Abtrags der Grenzmauer stellt sich demgegenüber als Minus dar, zu dem nicht eigenständig angehört werden musste. Es besteht darüber hinaus grundsätzlich keine Pflicht der Behörde, vorher mitzuteilen, welche Entscheidung aufgrund des ermittelten Sachverhalts konkret getroffen werden soll (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 28 Rn. 15), soweit - wie hier - der Inhalt der geplanten Entscheidung erkennbar und dem Betroffenen klar ist, weshalb und wozu eine Äußerung erfolgen soll (vgl. Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 28 Rn. 4). Zwar mag der Detaillierungsgrad der zu erwartenden Anordnung zum Zeitpunkt der behördlichen Anhörungsschreiben noch nicht im Einzelnen festgestanden haben, der Antragsteller musste jedoch nach dem Wortlaut und Inhalt dieser Schreiben jedenfalls mit einer Anordnung zum Mauerabtrag rechnen. Der Zweck der Anhörung, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern zu können (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 12), war erfüllt, da die Tatsachengrundlagen und die Grundzüge der angekündigten Entscheidung eindeutig ersichtlich waren.

b) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich materiell rechtmäßig ist.

aa) Nach Art. 54 Abs. 4 BayBO können bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen durch die Bauaufsichtsbehörde Anforderungen gestellt werden, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Hierbei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 49). Da es sich bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit um hochwertige Rechtsgüter handelt, zu deren Schutz der Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist, sind an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24).

Im vorliegenden Fall ist die entsprechende Prognose der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2015 ausführt, dass „ein gefahrdrohender Zustand (…) augenscheinlich noch nicht zu konstatieren“ sei. Die Antragsgegnerin hat aber ausdrücklich angeführt, dass ihre Feststellungen lediglich augenscheinlich keinen gefahrdrohenden Zustand zeigten, gleichwohl aber mittelfristig nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle von weiteren Verschlechterungen der Bausubstanz eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner bestehe. Zudem lag der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt dieser Feststellungen am 25. August 2015 das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 noch nicht vor. Aus diesem ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass die Grenzmauer aufgrund der horizontalen und vertikalen Risse sowie der weiteren Schädigungen nicht mehr die erforderliche Standsicherheit aufweist. Die Schädigungen sowie die Neigung der Grenzmauer zum Nachbargrundstück hin werden eindeutig durch die - auch vom Antragsteller - vorgelegten Lichtbilder belegt. Aufgrund der massiven und 2,5 m hohen Kalksandsteinwand mit partiell aufgesetzten Betonriegeln ist bei einem Umstürzen auch ohne weiteres von einer Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen auszugehen. Der Antragsteller ist dem im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Antragsteller rügt, Behörde und Gericht hätten nicht ohne weitere eigene Ermittlungen auf das Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 abstellen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass es bereits keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht darstellt, wenn die Antragsgegnerin auf ein plausibles und nachvollziehbares vorhandenes Sachverständigengutachten Bezug nimmt, ist die Behörde nicht verpflichtet im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nachzuweisen, dass bei einer baulichen Anlage Einsturzgefahr besteht; vielmehr hat der verantwortliche Störer die Standsicherheit nachzuweisen (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 21). Ebenso wenig besteht für das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Pflicht, in eine Beweisaufnahme einzutreten (vgl. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 20 CS 15.00088 - juris Rn. 3). Allein der Hinweis, die Mauer stehe seit mehreren Jahren, kann die Standsicherheit für die Zukunft nicht belegen, weil aufgrund der tatsächlich vorhandenen Risse durch eindringendes Wasser und der Einwirkung von Frost ohne weiteres nachvollziehbar mit einer weiteren Schädigung und einer Zustandsverschlechterung sowie einer daraus resultierenden Risikoerhöhung zu rechnen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 20). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es bei der Beurteilung der Gefahr auch nicht auf die Ursache für den Gefahrenzustand, den Entstehungszeitpunkt oder eventuelle zivilrechtliche Entschädigungsansprüche an (BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - S. 6 n. v.). Ebenso ist für die Beurteilung der konkreten Gefahr im Bereich der Grenze zur FlNr. 233 Gemarkung E. eine fehlende Beschädigung oder die Standsicherheit der Grenzmauer in anderen Grundstücksabschnitten unerheblich.

bb) Die vom Antragsteller vorrangig angegriffene und im angefochtenen Bescheid unter Nr. 2 angeordnete Maßnahme, die Grenzmauer zum Nachbargrundstück FlNr. 233 Gemarkung E. kontrolliert bis zur Hälfte abzutragen, verstößt hier nach summarischer Prüfung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Art. 8 LStVG). Danach muss die Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Dez. 2015, Art. 54 Rn. 88; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 181). Zwar stellt eine Maßnahme der Instandsetzung oder Sanierung - wie sie alternativ auch in den behördlichen Schreiben vom 27. August, 25. September und 12. Oktober 2015 genannt wurde - in der Regel gegenüber einer Beseitigung das mildere Mittel dar (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 90; Dirnberger in Simon/Busse, a. a. O., Art. 54 Rn. 66, 181). Hier hat sich jedoch der Antragsteller im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 16. September 2015 und 7. Oktober 2015 zu den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Anhörung bezeichneten Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nicht näher geäußert, obwohl ihm spätestens nach Übersendung des Sachverständigengutachtens vom 24. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 klar sein musste, dass von Seiten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden die Beseitigung der Grenzmauer vorgeschlagen war. Insoweit konnte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Untätigkeit des Antragstellers und seine ursprüngliche Anfrage im Schreiben vom 16. September 2015, ob die Grenzmauer durch einen Maschendrahtzaun ersetzt werden könne, nicht davon ausgehen, dass der Antragsteller ein Interesse am vollständigen Erhalt der Mauer hat (vgl. BayVGH, B. v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - KommPrax BY 1992, 439). Den Hinweis des Antragstellers, zur Sanierung bereit zu sein, soweit der Nachbar die Hälfte der Kosten übernehme, brauchte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die eintretende Zeitverzögerung durch damit verbundene streitige zivilrechtliche Fragestellungen und Auseinandersetzungen nicht zu berücksichtigen. Ferner dürfte ein Teilabtrag gegenüber der vollständigen Beseitigung, wie er im Sachverständigengutachten vom 24. Februar 2014 vorgeschlagen war, weniger gravierend sein. Anhaltspunkte dafür, dass andere Maßnahmen, wie beispielsweise eine (dauerhafte) Abstützung oder Instandsetzung angesichts der dokumentierten Mauerschäden und auch im Hinblick auf eine notwendige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gleich geeignet und weniger belastend sind, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Angesichts der drohenden Schäden, der zivilrechtlichen Streitigkeiten und der vorliegenden Sachlage, wie sie sich aus den Behördenakten und den Schriftsätzen des Antragstellers ergibt, dürfte hier der kontrollierte Abtrag der Grenzmauer bis zur Hälfte verhältnismäßig gewesen sein. Gleiches gilt für die Fristsetzungen, da eine kurze Frist für die Gefahrbeseitigung bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für hochwertige Schutzgüter regelmäßig erforderlich ist (vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2009 - 14 CS 09.478 - juris Rn. 21). Fristen von einer Woche für eine Absperrung und von vier Wochen für den kontrollierten Abtrag bis zur Hälfte dürften insoweit hier nicht zu beanstanden sein.

cc) Der Antragsteller ist zu Recht auch als verantwortlicher Störer in Anspruch genommen worden.

Für die Störerauswahl im Rahmen des Art. 54 Abs. 4 BayBO sind die Grundsätze des allgemeinen Sicherheitsrechts maßgebend (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 57; vgl. Decker in Simon/Busse, Art. 76 Rn. 152). Soweit mehrere Störer in Betracht kommen, besteht grundsätzlich ein Auswahlermessen, dessen Ausübung die Behörde auch tatsächlich zum Ausdruck bringen muss (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.1291 - juris Rn. 10). Der Antragsteller wendet insoweit ein, dass die Nachbarn als Verursacher der Schäden an der Grenzmauer im Zuge ihres Wohnbauvorhabens vorrangig als Störer in Anspruch zu nehmen gewesen wären. Dies trifft hier jedoch nicht zu, da die Verursachung der Mauerschäden zwischen dem Kläger und seinen Nachbarn streitig ist und Ansprüche zwischen dem Antragsteller und den Nachbarn auch Gegenstand eines Zivilrechtsstreits sind. Bei einer solchen Sachlage ist die Behörde nicht verpflichtet, quasi als Vorstufe zu einer Auswahlentscheidung weitere, zeitraubende Untersuchungen zur Störerauswahl zu machen und alle möglichen Störer zu ermitteln (vgl. BayVGH, B. v. 16.12.1981 - 15 B 81 A.896 - BayVBl 1982, 435/437). Raum für eine Auswahlentscheidung bleibt vielmehr nur, wenn bekannt oder ohne weiteres feststellbar ist, dass mehrere Personen und gegebenenfalls welche Personen als Störer in Betracht kommen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, a. a. O., Art. 54 Rn. 70; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 76 Rn. 278). Hier war - entgegen der Ansicht des Antragstellers - weder aus den Bauakten noch aus den vorliegenden Fotos zweifelsfrei eine Verursachung oder ein Verursachungsbeitrag der Nachbarn ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Beseitigung eines an die Grenzmauer angebauten Nebengebäudes durch die Nachbarn anführt, übersieht er auch, dass jede bauliche Anlage für sich allein, also nicht etwa nur „angesetzt“ an eine andere, gemäß Art. 10 Satz 1 BayBO standsicher zu sein hat.

Da der Antragsteller nach mehreren Kriterien als Störer in Betracht kommt, dürfte nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr sogar eine Ermessensreduktion auf Null zu seinen Lasten vorliegen. Zunächst ist Adressat der Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 Satz 1 BayBO nach Beendigung der Bauphase grundsätzlich der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte (vgl. Bauer in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a. a. O., Art. 10 Rn. 5); gleiches dürfte für die von der Antragsgegnerin ebenfalls angeführten Art. 3 Abs. 1 und Art. 11 BayBO gelten. Der Antragsteller ist weiter als Testamentsvollstrecker nicht nur als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Vertreter des Eigentümers /der Eigentümer Störer i. S. d. Art. 9 Abs. 2 LStVG, sondern im Hinblick auf das Unterlassen von Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auch Handlungsstörer i. S. d. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG (Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 28). Diese Doppelstörereigenschaft rechtfertigt es ebenfalls, den Antragsteller vorrangig gegenüber den Nachbarn als eventuell bloße Handlungsstörer in Anspruch zu nehmen (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 181; Schwarzer/König, a. a. O., Art. 54 Rn. 27). Zudem obliegen dauerhafte Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit, d. h. im vorliegenden Fall auch eine dauerhafte Beseitigung der Einsturzgefahr durch einen Teilabtrag der Grenzmauer, dem Verantwortungsbereich des Eigentümers (vgl. OVG RP, B. v. 4.11.2011 - 8 A 10888/11 - juris Rn. 6). Eine Handlungsstörereigenschaft der Nachbarn wäre außerdem - wie bereits ausgeführt - hier wohl aufgrund der zivilrechtlichen Auseinandersetzungen nur mit erheblichem Aufwand vorab zu ermitteln. Bei Streit über die in Betracht kommenden Handlungsstörer können deshalb grundsätzlich dem Grundstückseigentümer die notwendigen Maßnahmen auferlegt werden (BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3).

Schließlich ergibt sich - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache - ein überwiegendes Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheids auch daraus, dass ein Zuwarten bis zur Klärung einer eventuellen Verantwortlichkeit im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Personen aufgrund der Einsturzgefährdung der Grenzmauer nicht zu verantworten ist (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.1999 - 2 ZS 99.453 - juris Rn. 3). Auch bei offenen Erfolgsaussichten wiegen aber jedenfalls die bedrohten Rechtsgüter Leben und Gesundheit unvergleichlich schwerer als die durch die aufgegebene Maßnahme betroffenen Rechtsgüter Eigentum und Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 28.8.1995 - 14 CS 95.2577 - S. 7 n. v.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

(2) Zwangsvollstreckungen in künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind während der Dauer des Verfahrens auch für Gläubiger unzulässig, die keine Insolvenzgläubiger sind. Dies gilt nicht für die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

(3) Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht. Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, daß die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.

(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger;
2.
die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
3.
Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
4.
Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht anzuwenden, wenn eine staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen einem Unternehmen, an dem die staatliche Förderbank oder eines ihrer Tochterunternehmen beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen hat.

(2) Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1 bezeichneten Forderungen berichtigt.

(3) Die Zinsen der Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger und die Kosten, die diesen Gläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren entstehen, haben den gleichen Rang wie die Forderungen dieser Gläubiger.

(4) Absatz 1 Nr. 5 gilt für Gesellschaften, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Erwirbt ein Gläubiger bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder bei Überschuldung Anteile zum Zweck ihrer Sanierung, führt dies bis zur nachhaltigen Sanierung nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5 auf seine Forderungen aus bestehenden oder neu gewährten Darlehen oder auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht für den nicht geschäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 4 Satz 1, der mit 10 Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.