Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3758

published on 29/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. März 2017 - M 7 K 16.3758
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016, soweit er nicht aufgehoben ist, rechtswidrig war.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist mit seinen beiden Brüdern Inhaber des Eigenjagdreviers E…-W…, das an die Hochwildhegegemeinschaft Werdenfels-Ost angrenzt. Er ist gegenüber der Jagdbehörde Bevollmächtigter gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG. 271 ha der Fläche im Eigenjagdrevier des Klägers stehen im Grundeigentum Dritter.

Das zu 95% bewaldete Eigenjagdrevier E…-W… liegt im Wildbacheinzugsgebiet der Eschenlaine und umfasst die nach Süd-Ost reichenden Berghänge des Osterfeuerbergs, die nach Süden exponierten Hänge von Hirschberg und Sattmannsberg und den Nord-Westhang des Simetsbergs. Etwas weniger als 60% des Eigenjagdreviers liegen höher als 1.000 m ü. NN; etwa 90% des Waldes im Revier ist Schutzwald. Das Jagdrevier liegt im SPA(„Special Protection Area“)-Gebiet Estergebirge, das zahlreichen Vogelarten, darunter dem Auerhuhn, als Lebensraum dient, und vollständig im forstlichen Sanierungsgebiet Garmisch-Partenkirchen-20 „Eschenlaine“. Die Waldstruktur ist im Altbestand je nach Höhenlage unterschiedlich: im unteren Bereich kommen mehr Laubbäume vor, im mittleren und größten Teil Bergmischwald. In oberen Lagen dominieren subalpine Fichtenwälder. Vereinzelt kommen dort auch Laubgehölze wie Vogelbeere und Bergahorn sowie Tannen vor. In einem kleineren Teil des Jagdgebietes gibt es einen als Biotop geschützten Schneeheide-Kiefernwald mit vereinzelten Sträuchern und Mehlbeeren. In einzelnen Hochlagen findet eine Beweidung durch Schafe statt.

Das Forstliche Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gem. Art. 32 Abs. 1 BayJG kommt zu dem Ergebnis, dass die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Werdenfels-Ost zu hoch ist, und empfiehlt, den Schalenwildabschuss zu erhöhen. Der Leittriebverbiss sei zwar erkennbar zurückgegangen, jedoch noch nicht in ausreichendem Maße und im Wesentlichen nur bei den am stärksten vertretenen Baumarten Fichte und Edellaubbäumen. Die Situation sei regional sehr unterschiedlich. Im Jagdrevier E…-W… sei die Verbissbelastung besonders kritisch. In der Ergänzenden Revierweisen Aussage vom 21. Dezember 2015 zur Verjüngungssituation ist ausgeführt, dass die Verbissbelastung durch Schalenwild im Jagdrevier gegenüber dem vorangegangenen Forstlichen Gutachten aus dem Jahr 2012 unverändert deutlich zu hoch sei. Großflächig seien nur Fichten unverbissen. Entwicklungsfähige Laubholzverjüngung finde nur in den tieferen Lagen bis 1.000 m ü. NN. mit Schwerpunkt an Forststraßen und Wanderwegen statt. Die Tanne sei im ganzen Revier nicht entwicklungsfähig. Das Aufwachsen von Pflanzungen von Buche und Edellaubbäumen sei ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss nicht möglich. Außerdem sei die Hochlage auf Gemeindegebiet Ohlstadt durch Schafbeweidung belastet.

Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger bei der unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen (im Folgenden: Landratsamt) einen Abschuss von 6 Stück Gamswild (3 Böcke, 2 Geißen, 1 Jährling) für das Jagdjahr 2016/17 festzusetzen.

Am 21. Januar 2016 beschloss der Jagdbeirat einstimmig, das Abschusskontingent weiterhin als Instrument zur Abschussplanerfüllung anzuwenden, und am 10. Mai 2016, dass der Abschussplan für Gamswild für das Eigenjagdrevier E…-W… mit einem Gesamtabschuss von 9 Stück Gamswild (2 Böcke, 4 Geißen, 1 Jährling, 2 Kitze) festzusetzen sei. Im Rahmen der schriftlichen Anhörung wandte sich der Kläger gegen die gegenüber seinem Vorschlag beabsichtigte Erhöhung der Abschusszahlen. Die rasant fortschreitende Verlaubholzung entspreche nicht den waldbaulichen Zielen der Eigentümergemeinschaft und verletze ihr Eigentumsrecht. Außerdem bleibe unberücksichtigt, dass das Jagdrevier im SPA-Gebiet liege, das dem Erhalt des Lebensraumes für die besonders gefährdeten Raufußhühner dienen solle. Anlässlich der Jagdbeiratssitzung am 24. Juni 2016 erhielt der Kläger nochmals Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme. Bei einer Wiederholung der Abstimmung über den Abschussplan beschloss der Jagdbeirat erneut einstimmig wie am 10. Mai 2016.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 nahm die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes zur Festsetzung des Abschusses im klägerischen Eigenjagdrevier Stellung.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 hörte das Landratsamt den Kläger förmlich zur Anordnung des beabsichtigten Abschusskontingents an.

Mit Bescheid vom 8. August 2016, der Gegenstand des Klageverfahrens M 7 K 16.3939 ist, setzte das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Abschuss für Gamswild für das Jagdjahr „2015/2016“ auf 9 Stück (2 Böcke, 4 Geißen, 1 Jährling, 2 Kitze) fest.

Mit weiterem Bescheid vom 8. August 2016 ordnete das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dass der Abschussplan für Gamswild bis zum 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Stück) zu erfüllen sei und jeder Abschuss unverzüglich und auf Verlangen vorzulegen sei. Weiter drohte es ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- EUR für jedes nicht fristgerecht erlegte Stück Gamswild an, mit der Maßgabe, dass das Zwangsgeld ohne weitere Festsetzung fällig wird, sofern nicht der Abschussplan am Ende des Jagdjahres 2016/17 zu 100% erfüllt ist. In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger habe die Abschusspläne für Gamswild, die seit dem Jagdjahr 2011/12 auf neun Stück pro Jagdjahr festgesetzt worden seien, im Jagdjahr 2011/12 zu 22%, im Jagdjahr 2012/13 zu 78%, im Jagdjahr 2013/14 zu 89%, im Jagdjahr 2014/15 zu 33% und im Jagdjahr 2015/16 zu 11% erfüllt. In den angrenzenden Nachbarrevieren seien die Abschusspläne in den letzten drei Jagdjahren zu 83 - 94% erfüllt worden. Das Forstliche Gutachten 2015, als Grundlage der Abschussplanung, werde vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde durch fachkundiges Personal erstellt und lege die waldbaulichen Ziele fest. Für die Revierweise Aussage seien nicht die Aufnahmepunkte maßgeblich, sondern der Gesamteindruck der Verbissbelastung im Revier durch den zuständigen Revierförster. Laut der Abschusserfüllung der an das Eigenjagdrevier des Klägers angrenzenden Reviere sei ein Rückgang der Gamspopulation nicht festzustellen. Trotz guter Abschussplanerfüllung habe sich die Population an Steinadlern sogar erhöhen können. In Zeiten des Klimawandels und des zunehmenden Risikos an Naturkatstrophen bestehe ein überwiegend öffentliches Interesse an intakten, funktionstauglichen Schutzwäldern (Hochwasserschutz, Bodenschutz, Klima, etc.). Ferner seien die berechtigten Ansprüche der Waldbesitzer im Eigenjagdrevier des Klägers auf Schutz vor Wildschäden zu wahren. Das öffentliche Interesse an intakten gemischten Bergwäldern sowie die Interessen der Waldbesitzer überwögen gegenüber dem wirtschaftlichen, waldbaulichen Interesse des Klägers. Daher müsse der Abschussplan erfüllt werden. Als Instrument sei die Anordnung eines Abschusskontingents das geeignete Mittel, um auf die Erfüllung der Abschusspläne hinzuwirken. Ein frühzeitiger Beginn des Abschusses werde durch diese Maßnahme gefördert und ein hoher Jagddruck im Dezember, wenn das Wild einen abgesenkten Stoffwechsel habe, vermieden. Das Wild werde weniger gestört und zusätzlicher Verbiss vermieden. Im Hinblick auf den nur zu 11% erfüllten Abschuss von Gamswild sei die Anordnung eines Abschusskontingents verhältnismäßig, insbesondere geeignet und erforderlich. Da es keine Gamswildzählungen an Fütterungen gebe, sei die Verbissbelastung ein wichtiges Indiz für die Wilddichte. Die Verbissbelastung im Eigenjagdrevier des Klägers sei deutlich zu hoch, was auf eine hohe Gamsdichte schließen lasse. Die sofortige Vollziehung sei im öffentlichen Interesse erforderlich, um Schäden für den Wald zu verhüten und zu verhindern, dass das Ziel des Abschusskontingents durch die Einlegung von Rechtbehelfen zur Gänze unterlaufen werde.

Am 22. August 2016 erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Bescheid des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 8. August 2016 aufzuheben, und stellte einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S. 16.3759). Des Weiteren wurde beantragt, die Verfahrensakten M 7 K 15.4312 beizuziehen, und zur Begründung auf den Vortrag in diesem Verfahren Bezug genommen. Weiter wurde ausgeführt, die Jagdbehörde habe in einem weiteren Bescheid vom 8. August 2016 den Abschussplan für Gamswild festgesetzt und zwar laut Betreff und Tenor für das Jagdjahr 2015/16. Die streitgegenständliche Kontingentierung stütze sich aber auf einen am 8. August 2016 erlassenen Festsetzungsbescheid für das Jagdjahr 2016/ 17, den es gar nicht gebe, und sei damit offenkundig rechtswidrig. Denn es seien schon die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Art. 32 Abs. 2 BayJG nicht erfüllt. Außerdem fehle es an einer Abwägung aller im Gesetz genannter Ziele und Interessen. Erneut würden die Waldschäden in den Vordergrund gestellt, ohne die naturschutzrechtliche Komponente der Lebensraumgestaltung und -anforderungen in einem SPA-Gebiet auch nur zu erwähnen.

Mit Schreiben vom 24. August 2016 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass der Bescheid vom 8. August 2016 in Bezug auf die Abschussplanung 2016/17 einen offenkundigen Schreibfehler aufweise, soweit im Betreff und unter Nummer 1 vom Jagdjahr 2015/16 die Rede sei.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 12. September 2016,

die Klage abzuweisen, und nahm Bezug auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Gründe, insbesondere die herausragende Bedeutung des Schutzwaldes im Sanierungsgebiet Eschenlaine, und die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Januar 2016. Im Hinblick auf die Jagdzeit für Gamswild vom 1. August bis 15. Dezember sei eine Erfüllung des Abschusses von 40% bis Ende September angemessen und zumutbar und lasse erwarten, dass der Gesamtabschuss bis zum Ende der Jagdzeit erfüllt werden könne. Es unterliege keinem Zweifel, dass der Abschussplan für das Jagdjahr 2016/17 festgesetzt worden sei. Bei der Nennung des Jagdjahres 2015/16 handele es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Dies ergebe sich aus dem in den Gründen des Bescheides geschilderten Sachverhalt und daraus, dass ein derartiger Bescheid jährlich erlassen werde. Der Fehler sei mit Schreiben vom 24. August 2016 berichtigt worden. Bezüglich der Belange des Naturschutzes, der Wildbestandsermittlung und der Eigentümerinteressen werde auf den Festsetzungsbescheid der Abschussplanung 2016/17 für Gamswild vom 8. August 2016 verwiesen.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 beantragte der Kläger, die Akten aus dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (M 7 S. 16.3759) beizuziehen, und führte aus, der vom Beklagten verwendete Begriff „Sanierungsgebiet“ sei unklar. Es treffe nicht zu, dass die ins Schutzwaldverzeichnis aufgenommenen Waldflächen sanierungsbedürftig seien. Dies widerspreche der in der Revierweisen Aussage getroffenen Feststellung eines artenreichen Bergmischwaldes und naturnahen Waldaufbaus. Der Waldzustand entspreche also den behördlichen Anforderungen. Auch liege kein einziger Aufnahmepunkt zur Erstellung des Gutachtens über den Zustand der Waldverjüngung im Eigenjagdrevier W… im Lebensraum des Gamswildes. Die Beeinträchtigung des Waldes durch Gamswild sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Behörde habe ihre Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären, verletzt. Herr Dr. M… habe in seinem Gutachten aus dem Jahr 2012 festgehalten, dass Gamswild nur in den höchsten Lagen regelmäßig auftrete und sein Bestand unbekannt sei.

Mit Schreiben vom 8. November 2016 bestellte der Kläger eine Bevollmächtigte.

Mit Schreiben vom 7. November 2016 im Verfahren M 7 S. 16.3759 nahm das Landratsamt zum Sachvortrag des Klägers Stellung.

Die Regierung von Oberbayern zeigte mit Schreiben vom 23. November 2016 die Vertretung des Beklagten an und legte mit Schreiben vom 28. November 2016 ein Schreiben des Landratsamtes vom 22. November 2016 und eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Weilheim (AELF) vom 21. November 2016 vor.

Am 30. November 2016 wurde Beweis über den Zustand des Waldes im Hinblick auf Wildverbiss und die natürliche Waldverjüngung im Eigenjagdrevier E…-W… durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 5. Dezember 2016 legte der Beklagte weitere Unterlagen (Schutzwaldkarte, Standartdatenbogen für das SPA-Gebiet mit Gebietsbeschreibung und gebietsbezogener Konkretisierung der Erhaltungsziele, Entwurf des Managementplans betreffend das klägerische Eigenjagdrevier) vor.

Auf das Erwiderungsschreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 5. Dezember 2016 wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 wurde streitig zur Sache verhandelt. Die zuständige Abteilungsleiterin des Landratsamtes erklärte, bei den Beschlussfassungen hätten nur sie und die fünf bestellten Vertreter abgestimmt. Der Beklagtenvertreter hob die Zwangsgeldandrohung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheides auf.

In der mündlichen Verhandlung am 1. März 2017 vernahm das Gericht den Bruder des Klägers und den zuständigen Revierförster zum Weideverhalten der auf Ohlstädter Flur gehaltenen Schafe im streitgegenständlichen Eigenjagdrevier als Zeugen ein. Im Übrigen wurden die gestellten Beweisanträge abgelehnt.

Auf die Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Dezember 2016 und vom 15. und 16. Januar 2017 und des Beklagten vom 16. Februar 2017 einschließlich der beigefügten Stellungnahmen des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 und des AELF vom 16. Januar 2017 wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 29. März 2017 erklärte der Kläger, im Jagdjahr 2016/17 habe er 31 Stück Rotwild und 5 Stück Gamswild erlegt. Die Bevollmächtigte des Klägers stellte den Antrag,

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 8. August 2016 rechtswidrig gewesen ist.

Weiter wurde beantragt, das Klageverfahren auszusetzen und gem. Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Auslegung der einschlägigen nationalen jagdrechtlichen Bestimmungen vorzulegen, sowie, die Berufung zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten einschließlich der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bei der auf Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BayJG gestützten und an den Kläger als Bevollmächtigten gem. Art. 7 Abs. 4 BayJG gerichteten (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayJG) Anordnung, den Abschussplan für Gamswild bis zum 30. September 2016 mindestens zu 40% (4 Stück) zu erfüllen (sog. Abschusskontingent), handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, der sich durch Zeitablauf erledigt hat. Von dem angefochtenen Verwaltungsakt gehen keine dem Kläger nachteiligen Rechtswirkungen mehr aus (vgl. BVerwG, B. v. 5. Januar 2012 - 8 B 62/11 - juris Rn 14). Der Beklagte hat die Zwangsgeldandrohung wegen mangelnder Eignung zur Erzielung einer Beugewirkung in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 aufgehoben. Auch ist die Nichterfüllung des Abschusskontingents im Gegensatz zur Nichterfüllung des Abschussplans (vgl. Art. 56 Nr. 6, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 BayJG) nicht mit einem Bußgeld bewehrt.

Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme zu, da von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid maßgeblich auf die geltenden Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19. Januar 2016 gestützt, wonach in Jagdrevieren, in denen in der Vergangenheit schon öfter ein (deutlich) zu hoher Wildverbiss festgestellt worden ist, die Erfüllung der Abschusspläne durch weitere Maßnahmen wie die Anordnung eines Abschusskontingents sicherzustellen ist. Nachdem der Beklagte schon seit Jahren im Eigenjagdrevier des Klägers einen deutlich zu hohen Wildverbiss festgestellt hat, der Kläger die Abschusspläne für Gamswild nur sehr unzureichend erfüllt und anhaltende Differenzen zwischen den Beteiligten über den notwendigen Abschuss sowie über den Zustand des Jagdreviers bestehen, muss der Kläger auch in den kommenden Jagdjahren konkret mit der Anordnung eines Abschusskontingents rechnen (vgl. BayVGH, U. v. 7. November 1996 - 19 B 93.956 - juris Rn 41). Im Jagdjahr 2015/16 hatte der Beklagte bereits eine vergleichbare Anordnung betreffend den Rotwildabschuss getroffen, die zu einem Rechtsstreit geführt hat (M 7 K 15.3411).

Die Klage ist begründet, da die Anordnung des Abschusskontingents rechtswidrig war und den Kläger daher in seinen Rechten verletzt hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4, 1 VwGO).

Allerdings leidet die Anordnung entgegen der Auffassung des Klägers nicht an formellen Mängeln.

Soweit gerügt wurde, das Landratsamt habe sich diesbezüglich die Auffassung des Jagdbeirats zu eigen gemacht, ist zwar richtig, dass zur Anordnung eines Abschusskontingents von Gesetzes wegen kein Einvernehmen mit dem Jagdbeirat herzustellen ist. Die Befassung des Gremiums mit dieser Frage ist jedoch unschädlich und vom gesetzlichen Auftrag des Jagdbeirats gedeckt. Bei der Anordnung eines Abschusskontingents handelt es sich um eine begleitende Maßnahme zur Durchsetzung des nach § 21 Abs. 2 Satz 1 BJagdG einvernehmlich mit dem Jagdbeirat festzulegenden Abschusses; sie ist also hiermit thematisch eng verbunden. Der Jagdbeirat ist ein mit sachkundigen Vertretern der fünf maßgeblichen Interessentengruppen, nämlich der Land- und Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Natur- und Waldschutzes besetztes, zwingend vorgesehenes (§ 37 Abs. 1 BJagdG) Gremium zur Beratung aller Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie wichtiger Einzelfragen (Art. 50 Abs. 1 BayJG). Von einer wichtigen Einzelfrage ist mit Rücksicht darauf, dass die Anordnung eines Abschusskontingents eine Eingriffsmaßnahme mit Ausnahmecharakter darstellt und von etlichen zum Teil schwierig zu bewertenden Gesichtspunkten und Interessen abhängen kann, auszugehen. Abgesehen davon, dass am 21. Januar 2016 lediglich eine allgemeine, vom Fall des Klägers losgelöste Beratung zum Abschusskontingent als Instrument der Durchsetzung von Abschussplänen stattfand, ist nicht ersichtlich, weshalb es der Unteren Jagdbehörde verwehrt sein sollte, seiner Überzeugungsbildung das Ergebnis der Beratung im Jagdbeirat zugrunde zu legen. Insbesondere rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass sich das Landratsamt keine eigene Überzeugung gebildet hat und generell die Auffassung des Jagdbeirates ungeprüft und schematisch übernimmt. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass eine gem. Art. 50 Abs. 2 BayJG nicht zum Jagdbeirat gehörende Person, nämlich der damalige Leiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an der Sitzung des Jagdbeirats am 21. Januar 2016, in der die Anwendung von Abschusskontingenten beraten worden ist, teilgenommen hat. Nach Art. 50 Abs. 5 BayJG können vom Vorsitzenden zu den Beratungen des Jagdbeirats weitere Sachkundige, wie hier der Leiter einer staatlichen Fachstelle, zugezogen werden. Den Trägern öffentlicher Belange, wozu auch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gehört, ist auf Verlangen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der damalige Amtsleiter war ausweislich des Protokolls über die Jagdbeiratssitzungen nicht als Interessenvertreter anwesend. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das nach Art. 88, 90, 91 BayVwVfG vorgesehene Verfahren bei der Sitzung am 21. Januar 2016 verletzt worden ist.

Auch ist die streitgegenständliche Anordnung nicht deshalb rechtswidrig, weil sie der Durchsetzung einer nicht erfolgten Festsetzung des Gamsabschusses für das Jagdjahr 2016/17 dienen sollte. Wie sich aus den Gründen des die Klage gegen die Festsetzung des Abschussplanes für Gamswild abweisenden Urteils vom selben Tag (M 7 K 16.3639) ergibt, ist der unteren Jagdbehörde bei der Angabe des Jagdjahres eine unschädliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von Art. 42 Satz 1 BayVwVfG unterlaufen, die der Festsetzung für das Jagdjahr 2016/17 nicht entgegensteht.

Schließlich wurde dem Kläger auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Im Anhörungsschreiben vom 18. Juli 2016 hat ihm das Landratsamt die beabsichtigte Anordnung des konkreten Abschusskontingents und die wesentlichen Gründe hierfür mitgeteilt, so dass für ihn klar und erkennbar war, weshalb und wozu er sich äußern sollte und mit welcher eingreifenden Entscheidung er demnächst zu rechnen hatte (vgl. Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 2014 8. Aufl., § 28 Rn 34). Dabei bedurfte es weder der Anhörung zu sämtlichen Begründungselementen des noch zu fertigenden Bescheides, die vor einer Befassung mit den vom Betroffenen vorgebrachten Einwänden ohnehin nicht möglich wäre, noch zu behördeninternen Fachplanungen - wie hier des AELF zur Sanierung von Schutzwäldern -, die keine Außenwirkung gegenüber dem Betroffenen entfalten und mit dem zu beurteilenden Verwaltungsverfahren in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Umstand, dass eine Fachbehörde Erkenntnisse aus dem gesamten Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches schöpft und die Bewertung von Fachfragen auf ihr gesamtes erworbenes Wissen stützt, führt nicht dazu, dass der Betroffene eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu der Gewinnung jeder einzelnen Erkenntnis anzuhören wäre. Die maßgebliche Tatsache, dass das AELF von einer drohenden Entmischung des Bergmischwaldes in seinem Revier ausgeht, der es gegenzusteuern gilt, war dem Kläger schon aus früheren Streitigkeiten um die Abschussfestsetzung bekannt.

Die Anordnung erweist sich indes als unrechtmäßig, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses und bis zu ihrer zeitlichen Erledigung mit einer an die ordnungsgemäße Erfüllung des Abschussplans zum Ende des Jagdjahres geknüpften Androhung von Zwangsgeld versehen war. Damit war sie von vornherein nicht dazu geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, nämlich einen vorzeitigen Teilabschuss von 40% bis zum 30. September 2016 zu sichern. Dass die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes an die Nichterfüllung des Abschussplanes am Ende des Jagdjahres geknüpft war, musste beim Adressaten nach der allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB (vgl. BVerwG, B. v. 31. August 2011 - 2 B 68/10 - juris Rn 6) den Eindruck erwecken, dass nicht beabsichtigt war, die Erfüllung des Abschusskontingents durchzusetzen, sondern allenfalls bei Nichterfüllung des Abschussplans eine nachträgliche Sanktion in Form eines Zwangsgeldes drohte. Die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 aufgehobene Zwangsgeldandrohung stellt sich damit in Wahrheit so dar, dass sie der Durchsetzung des Abschussplans diente. Nur für diesen Fall macht Art. 32 Abs. 2 Satz 4 BayJG eine Ausnahme von dem dem Vollstreckungsrecht allgemein zugrundeliegenden Gedanken, dass eine Vollstreckung unzulässig wird, wenn wegen veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände kein behördliches Interesse an der Vollstreckung mehr bestehen kann (BayVGH, B. v. 10. Oktober 1991 - 7 CS 91.2523 - BayVBl. 1992, 22; vgl. auch Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG, 11. Aufl. 2017, § 15 Rn 10). Ob diese Regelung auch analog auf den Fall einer Zwangsgeldandrohung angewendet werden kann, die der Durchsetzung eines Abschusskontingents dient, kann offen bleiben, weil die aufgehobene Zwangsgeldandrohung nicht auf den Ablauf der Anordnung, den 30. September 2016, bezogen war. Jedenfalls blieb es durch die Verbindung der konkreten Zwangsgeldandrohung mit der Anordnung des Abschusskontingents letztlich dem Kläger überlassen zu entscheiden, ob er den Abschussplan nach den Vorgaben der Behörde oder nach seinen eigenen zeitlichen Vorstellungen erfüllte. Damit verlor die Anordnung des Abschusskontingents jedoch ihren gegenüber der Festsetzung des Abschussplans eigenständigen Sinn, einen Teilabschuss vorzeitig sicherzustellen, und war deshalb nicht nur ungeeignet, sondern auch nicht erforderlich.

Wegen der vor allem bzw. parallel gegen die Festsetzung des Gamswildabschusses gerichteten Einwände wird auf das Urteil vom selben Tag im Verfahren M 7 K 16.3639 verwiesen.

Aus den vorstehenden Gründen war der Klage stattzugeben. Hiermit erübrigt sich eine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 7 K 15.3411 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr. 440 Hauptpunkte: Anordnung eines Abschusskonting
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschußregelung dazu beitragen, daß ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint.

(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) sowie Auer-, Birk- und Rackelwild dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzusetzen ist. Seehunde dürfen nur auf Grund und im Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden, der jährlich nach näherer Bestimmung der Länder für das Küstenmeer oder Teile davon auf Grund von Bestandsermittlungen aufzustellen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen. Innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschußpläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß erfüllt werden. Die Länder treffen Bestimmungen, nach denen die Erfüllung des Abschußplanes durch ein Abschußmeldeverfahren überwacht und erzwungen werden kann; sie können den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschußplanes verlangen.

(3) Der Abschuß von Wild, dessen Bestand bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeitweise gänzlich verboten werden.

(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die Länder.

(1) In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen.

(2) Die Länder können die Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger für die Fälle vorsehen, in denen Jagdscheininhaber gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit verstoßen (§ 1 Abs. 3).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.