Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Jan. 2016 - M 7 K 14.4728

bei uns veröffentlicht am13.01.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der ihm am ... Oktober 19... ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. ... und der ihm am ... November 19... ausgestellten Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. ..., in die insgesamt ... Waffen eingetragen sind.

Der Kläger ist seit ... Mitglied der „...“, einem internationalen und nach eigener Bezeichnung 1%igen Motorradclub (MC) aus den USA, der ... Chapter in Bayern hat. Mit Schreiben vom ... Mai 2014 teilte die Kriminalpolizeiinspektion ... dem Landratsamt Dachau mit, dass der Kläger Mitglied des MC „...“ sei und bat um Mitteilung, inwieweit das Schreiben des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 29. November 2013 umgesetzt worden sei, wonach Mitgliedern von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) die waffenrechtliche Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit entzogen werden solle.

Nach Anhörung widerrief das Landratsamt Dachau mit Bescheid vom ... September 2014 die beiden oben genannten Waffenbesitzkarten (Nummer 1) und gab dem Kläger auf, die Waffen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen bzw. unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen (Nummer 2). Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Sicherstellung und Verwertung der Schusswaffen angekündigt (Nummer 3). Weiter wurde der Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,- EUR (Nummer 5) aufgefordert, die Waffenbesitzkarten binnen fünf Werktagen nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen an das Landratsamt zurückzugeben (Nummer 4). Für die Nummern 2 bis 4 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Nummer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig und somit ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zwingend sei. Der Kläger sei Mitglied im Rockerclub „..., ...“, einer sogenannten OMCG. Wesentlicher Zweck solcher Vereinigungen sei die Teilnahme an kriminellen Aktivitäten. Zwar habe sich der Kläger in den vergangenen Jahren nichts zuschulden kommen lassen. Gleichwohl sei er in die hierarchische Struktur einer OMCG eingebunden, bei welcher die Mitglieder sich unter Strafe dazu verpflichteten, den Anordnungen Folge zu leisten und dabei Waffen einzusetzen. Unter Heranziehung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 (Az.: 21 B 12.960, 21 BV 12.964, 21 BV 12.1280, 21 BV 13.429) wird ausgeführt, dass sich für OMCG-Mitglieder die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bereits aus der Nähe dieser Gruppierungen zur organisierten Kriminalität rechtfertigen ließe. Es sei nicht auf ein bestimmtes Chapter abzustellen, da das Milieu aus nationalen und internationalen Verflechtungen bestünde. Die Verfahren zu o.g. Aktenzeichen hätten herausgehobene Mitglieder von OMCGs betroffen. Allerdings gölten die tragenden Erwägungen uneingeschränkt für alle Mitglieder von OMCGs. Der Kläger bewege sich im Umfeld eines sich selbst als „1%iger“ bezeichnenden und damit als „außerhalb des Gesetzes stehenden“ Motorradclubs. Die Anordnung in Nummer 2 des Bescheids beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG, die Ankündigung in Nummer 3 auf § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 WaffG und die Zwangsgeldandrohung in Nummer 5 auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Gegen den am 16. September 2014 ausgehändigten Bescheid ließ der Kläger am ... Oktober 2014 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts Dachau vom ... 9.2014 (Az. ...) aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass keine Tatsachen festgestellt worden seien, die in der Person des Klägers begründet seien und die eine Unzuverlässigkeit belegten. Den Tatsachenfeststellungen des BayVGH könne, soweit diese auf wikipedia beruhten, nicht gefolgt werden. Wikipedia sei insbesondere keine offenkundige Tatsache nach § 291 ZPO. Indem sich das Landratsamt den „Tatsachenfeststellungen“ des BayVGH anschließe und diese ohne eigene Feststellung auf den Club „...“ übertrage, verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG. Ein ausermittelter Sachverhalt liege nicht vor. § 5 Abs. 4 WaffG nenne Erkenntnisquellen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen solle. Für den Kläger ergebe sich, dass die Auskunft aus dem Bundeszentralregister negativ sei; auch das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister weise keine Einträge auf. Aus dem Verfassungsschutzbericht gebe es keine Erkenntnisse darüber, dass die Gruppierung „...“ den anderen, im Bericht einzeln genannten Organisationen gleichzustellen sei. Auch im Urteil des BayVGH würde im Leitsatz 2 präzisiert, welche Gruppierungen der gewaltbereiten Rockerszene aktuell zuzuordnen seien. Der Club „...“ sei gerade nicht namentlich genannt. Auch eine Internetrecherche ergebe keine Hinweise auf organisierte Kriminalität. Der bei Wikipedia veröffentlichte Bericht beziehe sich zum einen ausschließlich auf Vorgänge in den USA, die außerdem Jahrzehnte zurück lägen. Die Leitsätze 1 - 3 der Entscheidung stünden offensichtlich in einem inneren Zusammenhang. Sie bedeuteten nicht, dass alle sonstigen Gruppierungen, die sich mit amerikanisierten Begriffen schmückten (OMCG, MC, 1%er), gleichsam der organisierten Kriminalität zuzurechnen seien. Die Behörde ordne den Club „...“ der organisierten Kriminalität zu, ohne dass Erkenntnisse diesbezüglich vorlägen. Soweit die Behörde sich die weiteren Ausführungen des BayVGH zu eigen mache, könne dem nicht gefolgt werden. In diesen Urteilen werde ausgeführt, dass auch einem Mitglied einer OMCG, das bisher rechtstreu gewesen sei, eine negative Prognose auszustellen sei, weil es sich aufgrund der hierarchischen Strukturen der Doktrin nicht entziehen könne und es nach der Konzeption des Waffengesetzes nicht erst zu Straftaten kommen müsse, um die Waffe entziehen zu können. Jedoch zeige gerade eine langjährige Mitgliedschaft ohne strafrechtliche Auffälligkeit, dass die Rechtsordnung akzeptiert werde. Dies spreche für eine positive Prognose, d. h. einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen und verantwortungsbewusstem Umgang mit der Waffe. Der Kläger bestreite, dass die ... Gruppierungen der „...“ in der organisierten Kriminalität mitmischen würden und dass die Gruppierung die freiheitliche demokratische Grundordnung in Frage stelle. Ferner bestreite der Kläger, dass er ein Rocker und die „...“ eine Rockergruppierung sei. Es werde unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass es sich um keine kriminelle Vereinigung handle. Es werde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG gerügt. Der Kläger werde durch den Bescheid zum Austritt aus der Vereinigung gezwungen, wolle er seine Sportschützentätigkeit weiter betreiben. Dem Kläger müsste für den Fall des Bekanntwerdens von Tatsachen, die auf eine Betätigung der Gruppierung im kriminellen Bereich hindeute, die Möglichkeit des Austritts gegeben werden, damit er weiterhin als Sportschütze tätig werden könne. Da momentan allerdings derartige Erkenntnisse nicht vorlägen, verstoße der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Unter Einbezug des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 (Az.: 6 C 1.14) wird folgendes ergänzt: Die Gruppierung „...“ weise nicht die von der Rechtsprechung geforderten szenetypischen Strukturmerkmale auf. Aus dem Verfassungsschutzbericht 2014 folge, dass es keine Erkenntnisse über die „...“ bzgl. Bewegung im kriminellem Umfeld gebe, auch habe das Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt, dass keine Erkenntnisse vorlägen, die auf Rockerkriminalität oder organisierte Kriminalität hindeuteten. Es fehle an Anhaltspunkten für eine hierarchische Struktur der Gruppierung. Die Gruppenzugehörigkeit könne daher nicht als kausal dafür angesehen werden, dass der Waffenbesitzer gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 a und c WaffG verstoßen werde. Der Kläger bestreite ferner, dass gegen ihn im Jahr 2011 mehrere Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz betrieben worden seien. Es werde schon nicht genauer vorgetragen, welches Verfahren in der Mitteilung der KPI ... vom ...5.2014 gemeint sei. Hinsichtlich des Schreibens des Bayerischen Landeskriminalamts vom ... November 2015 sei anzumerken, dass die Ausführungen zu der Gruppierung aus Wikipedia entnommen und daher keine verwertbaren Tatsachen seien. Zu den genannten Vorfällen könne der Kläger mangels eigener Kenntnis nichts beitragen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird unter Verweis auf den Ausgangsbescheid ausgeführt, dass der Kläger zwar bislang waffenrechtlich nicht negativ aufgefallen sei. Die Unzuverlässigkeit von Mitgliedern sog. OMCGs, zu denen der Motorradclub „...“ gehöre, folge aber bereits aus der Mitgliedschaft dieser sich im kriminellen Umfeld bewegenden Gruppierungen. Soweit der Kläger bestreite, dass sich der Club im kriminellen Milieu bewege, widerspreche dies dem Verfassungsschutzbericht. Der Kläger sei Mitglied in einer OMCG. Die im Bescheid zitierten vier gleichartigen Urteile des BayVGH bestätigten diese Rechtsauffassung. Die Verfahren hätten zwar herausgehobene Mitglieder bayerischer Chapter des Bandidos MC und des Gremium MC betroffen und die Ausführungen würden auch auf die besondere Stellung der Personen gestützt. Nach Ansicht des Beklagten müssten diese Erwägungen aber uneingeschränkt für alle Mitglieder von OMCGs gelten und nur umso mehr - im Sinne von „erst Recht“ - für Führungsfiguren. Nur herausgehobene Mitglieder von OMCGs als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen, wäre schon mit der milieuspezifischen Betrachtungsweise nicht in Einklang zu bringen. Außerdem könnte die Rechtsprechung leicht umgangen werden, wenn man nur Führungsfiguren von ihr als erfasst sehen würde. Soweit der Kläger bestreite, ein Rocker zu sein, widerspreche dies den Feststellungen der Kriminalpolizei ...

Eine Abfrage beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz ergab, dass zu der Rockergruppierung „... MC“ keine Erkenntnisse vorliegen, die auf Rockerkriminalität oder organisierte Kriminalität hindeuten. Das Bayerische Landeskriminalamt übermittelte am ... November 2015 auf Anfrage eine Auflistung mit strafrechtlich relevanten Fallkomplexen im Zusammenhang mit der Gruppierung „...“ der letzten 10 Jahre.

In der mündlichen Verhandlung am 13. Januar 2016 hat das Gericht als sachverständigen Zeugen einen für Rockerkriminalität zuständigen Sachbearbeiter des Bayerischen Landeskriminalamts gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid des Beklagten vom ... September 2014 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 45 Abs. 2 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse, hier die Waffenbesitzkarten (§ 10 Abs. 1 WaffG), zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Ein solcher Versagungsgrund ergibt sich u. a. aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, der für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG voraussetzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungs-gemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 28.11.2013 - 21 CS 13.1758 - juris Rn. 9; B. v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 m. Hinweis auf die st. Rspr. des BVerwG z. B. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris sowie B. v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2007 - 6 C 24/06 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 18.8.2008 - 21 BV 06.3271 - juris Rn. 25).

Der Kläger ist nach eigenen Angaben seit ... Mitglied des Motorradclubs „...“. Dabei handelt es sich um eine Rockergruppierung mit Wurzeln in den USA, die ... Chapter in Deutschland/Bayern hat und sich auf ihrer Homepage (http://www....de/) selbst als „1%“ bezeichnet. Wegen seiner Mitgliedschaft in der Rockergruppierung liegen - auch wenn das Bundeszentralregister keine Eintragungen in Bezug auf seine Person enthält - nach Auffassung der Kammer Tatsachen vor, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber in Zukunft etwa selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird.

Dabei folgt das Gericht der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und den hier getroffenen Feststellungen zu OMCGs (vgl. U. v. 10.10.2013 - 21 B 12.960, 21 B 12.964, 21 BV 12.1280, 21 BV 13.429 - alle juris) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14, 6 C 2/14, 6 C 3/14 - alle juris) und legt neben den in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse über die Rockergruppierung „...“ auch die in den Verfassungsschutzberichten Bayern enthaltenen Erkenntnisse über Rockergruppierungen allgemein und sog. Outlaw Motorcycle Gangs (OMCGs) zugrunde.

Aus dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 210 ff. geht hervor, dass mit der von den amerikanischen Strafverfolgungsbehörden eingeführten Bezeichnung „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG) weltweit die polizeilich besonders relevanten Rockergruppierungen von der breiten Masse der Motorradclubs abgegrenzt werden, die zwar im Einzelfall auch kriminelle Aktivitäten verfolgen können, diese aber nicht als Hauptmotivation ihrer Existenz verstehen. Die OMCGs werden auch als „1-Prozenter“ bezeichnet, worunter Motorradfahrer zu verstehen sind, die sich selbst als „Gesetzlose“ sehen und das bestehende Rechtssystem ablehnen. Aktuell werden deutschlandweit der „Hells Angels MC“, der „Bandidos MC“, der „Outlaws MC“, der „Gremium MC“, der „Mongols MC“, der „Saturdarah MC“ und der „Trust MC“ den OMCGs zugeordnet (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 213). Die Mitglieder dieser OMCGs bewegen sich in einem kriminellen Umfeld, in dem typische Delikte der organisierten Kriminalität (OK) wie Aktivitäten im Rotlichtmilieu, Rauschgifthandel, Bedrohung oder Körperverletzung begangen werden. Das Geschäftsgebaren einzelner Rockergruppierungen zielt auch in legalen Geschäftsfeldern auf einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs gegenüber konkurrierenden MCs ab. Dabei reichen die Beziehungen der konkurrierenden Rockergruppen untereinander von Neutralität bis hin zu offener Feindschaft, was zu Spannungen und gewalttätigen Konflikten führen kann. Es ist bekannt, dass im Ausland, im Bundesgebiet und in Bayern in der Vergangenheit bei Mitgliedern verschiedener OMCGs im Rahmen polizeilicher Maßnahmen zahlreiche Schuss-, Hieb-, Schlag- und Stoßwaffen aufgefunden wurden, die zum Teil bei Straftaten eingesetzt oder offensichtlich für beabsichtigte Übergriffe auf konkurrierende Rockergruppen bzw. zur Abwehr derartiger Angriffe vorgehalten wurden (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 51 mit Verweis auf Auskünfte des BLKA).

Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit von OMCG Mitgliedern bestimmt sich maßgeblich aus der Nähe dieser Rockergruppierungen zur Organisierten Kriminalität. Die Prognoseentscheidung erfordert nicht erst den Nachweis eines bestimmten Fehlverhaltens und wird nicht dadurch widerlegt, dass eine Person im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft in einer Gruppierung strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 61). Vielmehr genügt als Tatsache für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, dass sich der Erlaubnisinhaber regelmäßig in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden (BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 67). Denn in diesem Fall ist auch ohne konkrete Vorfälle die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden. Es wäre lebensfremd und widerspräche dem präventiven Zweck des Waffenrechts, wenn die Waffenbehörde unter diesen Umständen solange mit dem Widerruf oder der Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse warten müsste, bis es zu Straftaten und Verurteilungen gekommen ist (BayVGH, a. a. O.).

Das personenbezogene Merkmal der Gruppenzugehörigkeit einer Person kann als Tatsache herangezogen werden, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt, wenn zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht (BVerwG, U. v. 28.1.2015 - 6 C 1/14 - juris Ls. 1, Rn. 11). Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (BVerwG, a. a. O.).

Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei dem Club „...“ um eine Gruppierung mit Strukturmerkmalen im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, so dass die Gruppenzugehörigkeit des Klägers als Tatsache i. S. d. § 5 Abs. 2 WaffG bei der Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit heranzuziehen ist.

Unerheblich ist, dass die Gruppierung „...“ nicht namentlich in den Verfassungsschutzberichten Bayern als OMCG aufgelistet ist. Offensichtlich stellen die Berichte auf Gruppierungen ab, die eine gewisse Größe und Bedeutung in der Rockerszene entwickelt haben. So führt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Rückgriff auf den Verfassungsschutzbericht Bayern 2011 in seinem Urteil aus, dass es deutschlandweit fünf „erwähnenswerte“ OMCG-Rockerorganisationen gibt (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 40). Die Aufzählung ist damit nicht als abschließend zu sehen. Auch steht einer Einordnung der Gruppierung als OMCG nicht entgegen, dass dem Verfassungsschutz nach seiner Auskunft bislang keine Erkenntnisse zu den „...“ und Verbindungen zur Rockerkriminalität bzw. organisierten Kriminalität vorliegen. Die Überzeugung des Gerichts zur Einordnung des Motorradclubs als OMCG im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten:

Der Motorradclub bezeichnet sich selbst als „1%“ und thematisiert dies an vielen Stellen auf seiner Homepage. So wird unter der Rubrik „about us“ ausgeführt, es handle sich um einen „internationalen 1%en Motorradclub aus den USA“, ferner findet man auf verschiedenen Seiten der Homepage die schwarze Inschrift 1% auf weißem Grund in einer roten rautenförmigen Umrandung. In Einträgen unter der Rubrik „guestbook“ kennzeichnen einige Verfasser ihre Beiträge mit Namen und dem Zusatz 1%. Mitglieder solcher Gruppierungen sind dazu bereit, ihre Rechte außerhalb oder neben der Rechtsordnung mit Gewalt durchzusetzen (vgl. u. a. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 13.429 - juris Rn. 42, 58). Es ist davon auszugehen, dass die Bedeutung des Symbols im Rockermilieu allgemein bekannt ist und die Symbolik bewusst gewählt wird, um nach außen hin, gegenüber anderen Rockerclubs, ein bestimmtes Bild abzugeben.

Weiter weist der Motorradclub nach Überzeugung der Kammer die charakteristischen Strukturmerkmale einer OMCG auf, mit einem streng hierarchischen Aufbau, selbst geschaffenen stringenten Regeln und Satzungen und einer aus der Zugehörigkeit zu einer Rockergruppierung unabdingbar folgenden strengen Gehorsamspflicht, der sich alle Mitglieder unterwerfen. Die Mitglieder eines Motorradclubs verstehen sich als „Brothers“ und fühlen sich einander stark verpflichtet (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 33, 43 f.). In der Hierarchie unterscheidet man unter anderem „Hangarounds“, „Prospects“ und „Members“. Aus dem Hangaround (interessierter Anwärter) rekrutiert sich der Prospect (ernsthafter Anwärter). Nach Ablauf der Anwartschaft, die mehrere Jahre dauern kann, wird der Prospect in der Regel ein Member (Vollmitglied). Hierbei verpflichtet sich das Vollmitglied dem Motorradclub gegenüber zu einer lebenslangen Zugehörigkeit und bedingungsloser Loyalität. Wichtige Funktionen innerhalb eines Chapters werden ausschließlich durch Members besetzt (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es in seinem Motorradclub einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und einen Roadcaptain gebe; dies entspricht der Funktionszuordnung bei anderen OMCGs (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 43). Die Einlassung des Klägers, wonach er kein Aufnahmeritual durchlaufen habe, ist wenig glaubhaft. Der sachverständige Zeuge führte in diesem Zusammenhang aus, dass es bei den „...“ nicht möglich sei, ohne weiteres Mitglied zu werden, vielmehr müsse eine Aufnahmephase zwischen drei Monaten und zwei Jahren absolviert werden. In dieser Zeit sei ein Vollmitglied für den Anwärter zuständig. Diese strengen Aufnahmerituale würden auch deswegen durchgeführt, um Einschleusungsversuche verdeckter Ermittler zu verhindern. Weiter erklärte der Zeuge, dass es Rockern verboten sei, mit Polizisten ohne Genehmigung durch den Motorradclub zu sprechen und dass dieses Redeverbot nach seiner Einschätzung ebenso gegenüber Gerichtspersonen bestehe. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts erst auf Nachfrage geantwortet, lediglich knappe Antworten gegeben und allgemein gehaltene Aussagen getätigt, die erkennbar keine tiefen Einblicke in die Strukturen und Organisation des Motorradclubs gewähren sollten. Er stellte den Club als lockeren Freizeittreff dar, in dem gefeiert und Motorrad gefahren wird. Das Gericht folgt dem nicht und sieht die klägerische Einlassung vielmehr in Einklang mit der allgemeinen Tendenz bei OMCGs, den Club in der Außendarstellung zu verharmlosen (vgl. VG Bayreuth, B. v. 10.10.2012 - B 1 S 12.648 - juris Rn. 25). Bei der Durchsuchung des Clubheims in ... im Jahre 2012 wurden u. a. Verstöße gegen das Waffengesetz festgestellt und ein umfangreiches Waffenarsenal (Lang- und Kurzwaffen, Schießkugelschreiber, Schreckschusspistolen und Munition) aufgefunden. Diese Waffenfunde lassen sich mit der Einordnung des Clubs als harmlosen Freizeittreff nicht vereinbaren. Das Vorhalten eines Waffenarsenals ist ein charakteristisches Merkmal von OMCGs, um für Übergriffe auf konkurrierende Gruppierungen oder die Abwehr von solchen Angriffen gerüstet zu sein (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 51).

Auch die Einträge auf der Homepage des Motorradclubs zeigen, dass eine streng hierarchische Gliederung vorherrscht. So finden sich unter der Rubrik „guestbook“ Einträge verschiedener Chapter der „...“, in denen sie ihren „Brüdern, Probates, Prospects, Supportern und Hangarounds“ anlässlich Weihnachten und Neujahr Glückwünsche überbringen. Weiter sind Anhaltspunkte für eine enge innere Verbundenheit der Clubmitglieder untereinander erkennbar: so wird auf der Homepage mit den Schlagworten „Brotherhood and Motorcycles“ die Verbrüderung als ein klassisches Merkmal solcher Gruppierungen thematisiert; das Clublogo enthält den lateinischen Spruch: ... (etwa: ...).

Die vom Bayerischen Landeskriminalamt aufgelisteten und mit der Gruppierung in Zusammenhang stehenden Delikte der letzten 10 Jahre umfassen hauptsächlich Verstöße gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz sowie eine von zwei „...“-Mitgliedern begangene gefährliche Körperverletzung. Der sachverständige Zeuge sagte zusammenfassend aus, dass bisher nur wenige Straftaten des Motorradclubs bekannt geworden seien. Dies steht im Einklang mit der in den vergleichbaren Verfahren getroffenen Feststellung, dass sich in Bayern Straftaten von Rockergruppierungen auf niedrigem Niveau bewegen, eine steigende Tendenz aber erkennbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 45). Soweit Straftaten bekannt geworden sind, handelt es sich um für OMCGs typische Straftaten. Im Rahmen polizeilicher Maßnahmen werden bei Mitgliedern von OMCGs immer wieder Waffen aufgefunden, die bei Straftaten eingesetzt wurden oder für beabsichtigte Angriffe auf konkurrierende Rockerclubs bzw. zur Abwehr von solchen Angriffen vorgehalten werden (vgl. BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 51). So wurde auch bei der Durchsuchung eines Clubheims der „...“ ein ganzes Waffenarsenal vorgefunden (s.o.). Die Auflistung des Bayerischen Landeskriminalamts enthält weitere Fälle, in denen bei Kontrollen von Mitgliedern der „...“ verbotene Waffen (Einhandmesser, Teleskopschlagstock, Schlagring, Wurfsterne) aufgefunden wurden. Insgesamt ist festzustellen, dass der Kläger sich in einem Milieu bewegt, in dem der missbräuchliche Waffenbesitz und das Waffenführen vertreten ist.

Der sachverständige Zeuge wies in der mündlichen Verhandlung weiter darauf hin, dass in der Rockerszene Bewegung sei und es fast täglich zu Zusammenstößen einzelner Rockergruppierungen untereinander bzw. mit den in letzter Zeit verstärkt auftretenden „Street Gangs“ komme. Ferner könnten auch Bruderschaften unter Rockergruppierungen zu Revierauseinandersetzungen führen. Das einzelne Mitglied könne sich im Regelfall der von ihm geforderten Loyalität nicht entziehen, wenn bei Aktivitäten des Clubs Straftaten begangen werden. Der Club hat sein erstes Chapter außerhalb der USA 19... in ... gegründet und umfasst mittlerweile ... deutsche Chapter an verschiedenen Orten. Dies zeigt, dass die Gruppierung sich kontinuierlich ausbreitet. Dass bislang nur spärliche Erkenntnisse zu kriminellen Umtrieben des Motorradclubs vorliegen, lässt keinen Schluss auf dessen Ungefährlichkeit zu, sondern vielmehr vermuten, dass er in Übereinstimmung mit den Beobachtungen des Verfassungsschutzes zu OMCGs unauffällig und konspirativ agiert (Verfassungsschutzbericht Bayern 2014, S. 211).

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Erkenntnisse zu OMCGs (insbesondere lebenslange Loyalität untereinander, strenger Ehrenkodex, Aufnahmerituale mit mehrjähriger Bewährungsprobe, Expansionsbestrebungen; vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 33, 43-45) auf den „...“ zutreffen und der Kläger sich damit bewusst in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden und szenetypische Rivalitäten auftreten, die gewaltsam ausgetragen werden. Damit ist auch ohne Nachweis eines bisherigen Fehlverhaltens des Klägers die Annahme gerechtfertigt, Waffen könnten von ihm rechtswidrig verwendet oder abgegeben werden.

Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wegen seiner Zugehörigkeit zum Motorradclub „...“ rechtfertigt sich aufgrund vorgenannter Anhaltspunkte, ohne dass auf einzelne Chapter des Clubs abzustellen ist (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 64 ff.) und unabhängig von der Stellung, die er innerhalb der Clubhierarchie einnimmt. Auch als „einfaches Mitglied“ ohne herausgehobene Position ist er als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen (vgl. VG München, B. v. 24.7.2014 - M 7 S 14.300 - juris Rn. 32 f.). Zwar waren in den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen die Personen Clubmitglieder in herausgehobenen Positionen. Dies hält das Gericht nach den Urteilsgründen (vgl. BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris) jedoch nicht für allein ausschlaggebend. Denn bei der Auslegung des Begriffs der missbräuchlichen Verwendung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG und der Bestimmung des Prognosemaßstabs ist nicht auf eine bestimmte Funktion oder einzelne Aktivitäten des Erlaubnisinhabers abgestellt worden. Vielmehr lag besonderes Augenmerk auf der - auch für jedes Vollmitglied ohne Funktion geltenden - dem Motorradclub geschuldeten bedingungslosen Loyalität und lebenslangen Zugehörigkeit (BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 43), sowie auf der in sonstigen gesellschaftlichen Gruppierungen nicht vorzufindenden gegenseitigen Verbundenheit der besonders restriktiv ausgewählten MC-Mitglieder (BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 43, 68). Weiter wurden die Parallelen zwischen der Organisierten Kriminalität und den 1%igen Rockergruppen (Begehung schwerer Straftaten, hierarchischer innerer Aufbau, interner Ehrenkodex mit strengen, ungeschriebenen Regeln, Durchsetzung von Gebietsansprüchen durch Gewaltanwendung, Macht- und Gewinnstreben) thematisiert (BayVGH, U. v. 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 - juris Rn. 44). Der herausgehobenen Funktion des Erlaubnisinhabers kam in den Entscheidungsgründen insofern verstärkende Bedeutung zu, als hieraus erfahrungsgemäß geschlossen werden kann, dass ein Mitglied in herausragender Weise für die Ziele der Rockergruppe eingetreten ist und sich damit besonders identifiziert (BayVGH, a. a. O. - juris Rn. 69).

Die Nebenverfügungen begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung bzw. Ankündigung in Nummer 2 und 3 des angefochtenen Bescheids beruhen auf § 46 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 WaffG. Die Anordnung in Nummer 4 stützt sich auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Zwangsgeldandrohung in Nummer 5 des Bescheids beruht auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG.

Ergänzend nimmt die Kammer einen weiteren zwingenden Widerrufsgrund an. Der Kläger kann kein waffenrechtliches Bedürfnis für den Besitz seiner Waffen mehr nachweisen (§ 8 WaffG), so dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die nach § 45 Abs. 2 WaffG zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen. Ein Bedürfnis als Sportschütze ist, wie sich aus § 14 Abs. 2 WaffG ableiten lässt, nur bei Personen gegeben, die Mitglied in einem Schießsportverein sind, welcher einem anerkannten Schießsportverband (§ 15 Abs. 1 WaffG) angehört und die den Schießsport als Sportschütze regelmäßig betreiben. Diese Voraussetzungen sind nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen. Der Kläger hat angegeben, in keinem Schießverein mehr Mitglied zu sein und lediglich in zwei Vereinen ohne Mitglied zu sein bzw. in Gastmitgliedschaft, auf Tontauben zu schießen. Aus der Behördenakte ergibt sich, dass er bereits im Jahre 2004 aus dem ... e.V. ... ausgetreten ist. Ein nicht vereinsgebundener Freizeitsportschütze unterliegt der allgemeinen Bedürfnisprüfung nach § 8 WaffG (Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 14 WaffG Rn. 2 a; Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 14 WaffG Rn. 10). Für den Kläger ist ein solches Bedürfnis nicht ersichtlich.

Die Behörde sieht seit dem Austritt des Klägers aus dem Schießsportverein im Jahr 2004 unter Anwendung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG, die trotz endgültigen Bedürfniswegfalls ein Absehen des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis bei Vorliegen besonderer Gründe ermöglicht, und unter Bezugnahme auf eine ermessenslenkende verwaltungsinterne Vollzugsregel des Bayerischen Staatsministerium des Inneren von einem Widerruf ab. Die sog. „10-Jahres-Regelung“ beinhaltet, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (bedürfnisgerechter Besitz der Waffen länger als 10 Jahre, Waffenbesitz nicht durch Missbrauch erfolgt) seitens der Verwaltung bei Jägern und Sportschützen bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf abzusehen ist (siehe IMS vom 3.12.2003 - ID5 -2131.54-12 und die Vollzugshinweise vom 26. Oktober 2009 (ID5-2131.67-21) sowie den Ergebnisvermerk über eine Dienstbesprechung „Waffenrecht 2012“ bei der Regierung von Niederbayern am 13. März 2012 in Landshut, wonach diese Regelung für weiterhin anwendbar erklärt worden ist).

Indes ist im vorliegenden Fall das Ermessen aus § 45 Abs. 3 WaffG nach Ansicht der Kammer nicht eröffnet. Bei dem Begriff „aus besonderen Gründen“ i. S. d. § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und bei dessen Prüfung das Gericht nicht an Verwaltungsvorschriften gebunden ist, sondern diese vielmehr zum Gegenstand richterlicher Kontrolle macht (BVerfG, B. v. 31.5.1988 - 1 BvR 520/83 - juris Ls. 1, Rn. 35, 37; BVerwG, U. v. 28.10.1998 - 8 C 16/96 - juris Rn. 15).

§ 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 45 WaffG Rn. 12). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es den Waffenbehörden durch diese Regelung ermöglicht werden, in Härtefällen flexibel zu reagieren, wobei seitens des Gesetzgebers Bezug genommen wurde, auf Jäger, Sportschützen, Waffen- und Munitionssammler, die gewissermaßen ihr Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt haben (vgl. hierzu Gesetzesbegründung zu Bt.-Drs. 14/7758, S. 79). Dementsprechend legt auch 45.3.2 WaffVwV fest, dass das Tatbestandsmerkmal „besonderer Grund“ i. S. d. § 45 Abs. 3 WaffG eng zu verstehen ist und nennt als Beispiel eine langjährige und aktive Betätigung als Jäger oder Sportschütze, die aus Altersgründen aufgegeben wurde (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 16.5.2011 - 11 LA 365/10 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 5.11.2008 - OVG 11 N 52.06 - juris Rn. 8; im Gegensatz dazu wohl BayVGH, U. v. 13.6.2014 - 21 ZB 14.320 - juris).

Ein „besonderer Grund“ im Sinne der Norm ist beim Kläger nach Auffassung der Kammer nicht ersichtlich. Ihm waren die Waffenbesitzkarten im Jahre 19... im Alter von ... Jahren erteilt worden und bereits seit dem Jahr 2004 ist er in keinem Schießverein mehr reguläres Mitglied. Es liegt damit keine Fallgestaltung vor, bei der eine Person gleichsam „ihr Leben lang“ den Schießsport mit den Waffen ausgeübt hat und sie deshalb aus einem Affektionsinteresse heraus behalten soll, obwohl ihr der aktive Umgang mit den Waffen nicht mehr möglich ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 7.250,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Über die Beschwerde entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 9


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverstä

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen


Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 6 Persönliche Eignung


(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig sind,2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder3. auf Grun

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. (2) Waffen sind 1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und2. tragbare Gegenstände, a) die ihr

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze


Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen-

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine


(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der 1. wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,2

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(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber eines kleinen Waffenscheins gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Das Landratsamt widerrief diesen mit der Begründung, der Kläger sei Mitglied der "Bandidos MC Passau" geworden. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Da der Kläger bereits bei Ausstellung des kleinen Waffenscheins Mitglied der "Bandidos MC Passau" gewesen sei, sei der Widerruf in eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG umzudeuten. Die Rücknahmevoraussetzungen lägen vor. Die Stellung des Klägers als Vizepräsident des "Bandidos MC Passau" oder als Nomad rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht lasse außer Acht, dass weder der Kläger noch der "Bandidos MC Passau" bisher negativ auffällig geworden seien. Es begründe seine angebliche Unzuverlässigkeit mit allgemeinen Mutmaßungen und zum Teil unzutreffenden tatsächlichen Annahmen über einen Vorfall im Oktober 2012. Da der "Bandidos MC Passau" nicht unter § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG falle, sei die Mitgliedschaft des Klägers nicht ausreichend zur Begründung seiner Unzuverlässigkeit. Dafür, dass der Kläger sich in einem kriminellen, gewaltorientierten Milieu bewege, liege kein Nachweis vor. Dass einzelne Mitglieder von Rockergruppierungen straffällig geworden seien, dürfe nicht dem Kläger angelastet werden.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Die Rücknahme des kleinen Waffenscheins des Klägers ist durch § 45 Abs. 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Letzteres ist aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers im "Bandidos MC Passau" der Fall. Die Mitgliedschaft rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffGerweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Passau" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die insoweit nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht und die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

f. Ob - wie der Kläger meint - der Verwaltungsgerichtshof von einem unzutreffenden Verständnis des Vorfalls im Oktober 2012 ausgegangen ist, kann auf sich beruhen. Die Prognose seiner Unzuverlässigkeit ist aus den genannten Gründen auch ohne Einbeziehung dieses Vorfalls tragfähig.

19

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber eines kleinen Waffenscheins gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Das Landratsamt nahm diesen mit der Begründung zurück, es sei bekannt geworden, dass der Kläger Mitglied der "Bandidos MC Passau" sei. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Rücknahmebescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Passau" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das Berufungsgericht lasse außer Acht, dass weder der Kläger noch der "Bandidos MC Passau" bisher negativ auffällig geworden seien. Es begründe seine angebliche Unzuverlässigkeit mit allgemeinen Mutmaßungen und zum Teil unzutreffenden tatsächlichen Annahmen über einen Vorfall im Oktober 2012. Da der "Bandidos MC Passau" nicht unter § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG falle, sei die Mitgliedschaft des Klägers nicht ausreichend zur Begründung seiner Unzuverlässigkeit. Dafür, dass der Kläger sich in einem kriminellen, gewaltorientierten Milieu bewege, läge kein Nachweis vor. Dass einzelne Mitglieder von Rockergruppierungen straffällig geworden seien, dürfe nicht dem Kläger angelastet werden.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Die Rücknahme des kleinen Waffenscheins des Klägers ist durch § 45 Abs. 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Letzteres ist aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers im "Bandidos MC Passau" der Fall. Die Mitgliedschaft rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffGerweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Passau" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die insoweit nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht und die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

f. Ob - wie der Kläger meint - der Verwaltungsgerichtshof von einem unzutreffenden Verständnis des Vorfalls im Oktober 2012 ausgegangen ist, kann auf sich beruhen. Die Prognose seiner Unzuverlässigkeit ist aus den genannten Gründen auch ohne Einbeziehung dieses Vorfalls tragfähig.

19

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit mehr als zwei Jahrzehnten Inhaber von Waffenbesitzkarten sowie einer Erlaubnis nach § 27 SprengG. Das Landratsamt widerrief diese, nachdem der Kläger 2009 Mitglied der "Bandidos MC Regensburg" geworden war. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Widerrufbescheid aufgehoben.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Die Stellung des Klägers als Präsident des "Bandidos MC Regensburg" rechtfertige die Annahme, dass er im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG bzw. § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG unzuverlässig sei. Dies folge aus der Eigenart der "Bandidos" als einer Gruppierung, die regelmäßig in gewalttätige Auseinandersetzungen mit anderen Rockergruppierungen verwickelt sei und eine Nähe zur Organisierten Kriminalität aufweise. Unerheblich sei, dass der Kläger persönlich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten oder sonst auffällig geworden sei.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Einschätzung der "Bandidos", von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ausgehe, beruhe auf bloßen Vermutungen. Der "Bandidos MC Regensburg" sei nicht verboten. Beim Kläger seien niemals waffenrechtliche oder strafrechtliche Verstöße festgestellt worden. Etwaige Vorkommnisse in anderen Organisationseinheiten der "Bandidos" dürften ihm nicht angelastet werden. Für die Prognose, auch die Regensburger Organisationseinheit könne in gewalttätige Auseinandersetzungen hineingezogen werde, fehle eine tatsächliche Grundlage.

4

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts beruht (§ 144 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).

6

1. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers ist durch § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine solche Tatsache liegt durch den Beitritt des Klägers zum "Bandidos MC Regensburg" vor. Hiermit ist für seine Person die Erlaubnisvoraussetzung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) der erforderlichen Zulässigkeit im Sinne von § 5 WaffG entfallen. Die Mitgliedschaft im "Bandidos MC Regensburg" rechtfertigt die Annahme, dass er Waffen und Munition missbräuchlich verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und nicht berechtigten Personen überlassen wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG).

7

a. Die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten.

8

Die Regelvermutungen in § 5 Abs. 2 WaffG spiegeln die typisierende Einschätzung des Gesetzgebers wider, das Risiko des Waffenbesitzes sei für gewöhnlich nicht hinnehmbar, sofern eine Person einen der von der Vorschrift normierten Tatbestände erfülle; dies soll losgelöst davon gelten, ob zusätzlich die in § 5 Abs. 1 WaffG aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. § 5 Abs. 2 WaffG erweitert so den absoluten Unzuverlässigkeitsbegriff des § 5 Abs. 1 WaffG und engt diesen nicht etwa ein, so wie auch die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander stehen und wechselseitig keine Ausschlusswirkungen begründen (BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 13 ff.). Eine andere Sichtweise würde Schutzlücken aufreißen, die sachlich nicht erklärlich wären und dem Regelungszweck des Gesetzes widersprächen, Risiken des Waffenbesitzes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

9

Daher kommt es insbesondere nicht darauf an, dass es sich beim "Bandidos MC Regensburg" nicht um einen unanfechtbar verbotenen Verein im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG handelt.

10

b. Der Einwand des Klägers, er sei in strafrechtlicher wie in waffenrechtlicher Hinsicht unbescholten und folglich zuverlässig, hindert die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht. Die Vorschrift verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in diese Prognose miteinzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen.

11

c. Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden allerdings durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher bestehen keine Bedenken dagegen, die Gruppenzugehörigkeit einer Person - ein personenbezogenes Merkmal - als Tatsache heranzuziehen, welche die Annahme der Unzuverlässigkeit stützt. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird.

12

d. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit der Rockergruppierung "Bandidos" rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar - wie im vorliegenden Fall die bisherige Unbescholtenheit des Klägers - andere Tatsachen dagegen sprechen.

13

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise mit Verfahrensrügen angegriffen sind und den Senat daher binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), sind von Mitgliedern der "Bandidos" gehäuft Straftaten unter zum Teil erheblicher Gewaltanwendung begangen worden. Aus den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergibt sich weiter, dass die "Bandidos" ebenso wie eine Reihe anderer Gruppierungen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anstreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig mit Gewalt durchzusetzen versuchen. Insbesondere zwischen den "Hells Angels MC" und den "Bandidos" ist es danach zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bis hin zu Schießereien gekommen. Generell werden nach dem angefochtenen Urteil Streitigkeiten aller Art innerhalb der Rockerszene, der die "Bandidos" zugehören, regelmäßig mit Gewalt ausgetragen. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass innerhalb von Rockergruppierungen wie den "Bandidos" ein strenger Ehrenkodex sowie ein einheitliches, formalisiertes Aufnahmeritual gilt, ein starkes Maß innerer Verbundenheit vorherrscht, die verschiedenen örtlichen Organisationseinheiten miteinander vernetzt sind und es vorgekommen ist, dass eine örtliche Organisationseinheit der "Bandidos" wegen befürchteter Auseinandersetzungen mit den "Hells Angel MC" bundesweit Unterstützung anforderte.

14

Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss danach als wesensprägendes Strukturmerkmal der "Bandidos" angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. Aufgrund der bundesweiten Vernetzung der örtlichen Organisationseinheiten und des hohen Loyalitätsdrucks, der aus dem starken Verbundenheitsempfinden der "Bandidos" untereinander folgt, erscheint es darüber hinaus möglich, dass ein "Bandidos"-Mitglied einheitsübergreifende Unterstützung bei Auseinandersetzungen leistet.

15

Daher besteht auch für den Kläger die Möglichkeit, dass er - selbst wenn er dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte -‌ künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Tritt dieser Fall ein, liegt es wiederum nicht fern, dass er hierbei - ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation - Waffen missbräuchlich verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird.

16

Dass der Kläger bislang strafrechtlich und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist und früher waffenrechtlich zuverlässig gewesen sein mag, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Mit dem Eintritt in die "Bandidos" hat er eine Tatsache geschaffen, die in Anbetracht der dargelegten Strukturmerkmale dieser Gruppierung zu einer Prognoseänderung führen muss. Die Möglichkeit des Hineinziehens in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen ist aus den genannten Gründen auch bei solchen Mitgliedern der "Bandidos" gegeben, die sich bislang rechtskonform verhalten haben. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der "Bandidos" und des hieraus resultierenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, einzelne örtliche Organisationseinheiten könnten für sich eine Sonderexistenz jenseits der gruppentypischen Praxis führen. Den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann entnommen werden, dass die örtlichen Einheiten keine unumschränkte Aktionsfreiheit genießen. So wurde etwa das sog. Friedensabkommen mit den "Hells Angels MC" im Jahre 2010 durch eine Führungsgruppe mit Wirkung für alle Untergruppierungen abgeschlossen.

17

e. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass das Hineinziehen des Klägers in gewaltsame szeneinterne Auseinandersetzungen danach zwar möglich, andererseits aber auch nicht gesichert erscheint. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, stRspr; vgl. etwa Urteil vom 30. September 2009 - 6 C 29.08 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 100 Rn. 17 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - juris Rn. 5). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird. Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen zu Recht nicht ausgegangen.

18

2. Der Widerruf der Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG ist aus den entsprechenden Gründen von § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c SprengG gedeckt.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(3) Für das Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass

1.
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt,
2.
das Mitglied den Schießsport in einem Verein innerhalb der vergangenen zwölf Monate mindestens
a)
einmal in jedem ganzen Monat dieses Zeitraums ausgeübt hat, oder
b)
18 Mal insgesamt innerhalb dieses Zeitraums ausgeübt hat,
und
3.
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

1.
mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
2.
mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1.
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2.
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

(6) Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Absatz 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt.

(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der

1.
wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
2.
mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
3.
den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
4.
a)
auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und
b)
zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt,
5.
regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
6.
den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und
7.
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese
a)
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
b)
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und
c)
über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.

(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.

(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Kläger ist Edelmetall- und Schmuckhändler. Er wendet sich gegen den Widerruf seiner am 29. August 1983 erteilten Waffenbesitzkarte und die entsprechenden Nebenentscheidungen wegen Wegfalls des waffenrechtlichen Bedürfnisses.

Vom 27. September 1983 bis 24. Mai 2006 war der Kläger mit kurzzeitigen Unterbrechungen auch im Besitz eines Waffenscheins. Einen Antrag auf Neuerteilung vom 15. Januar 2011, beschränkt auf den Handel mit Edelmetallen, lehnte das Landratsamt ab. Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 24. April 2012 als unbegründet ab, weil der Kläger das erforderliche Bedürfnis nicht nachgewiesen habe.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2013 widerrief das Landratsamt auch die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte, in der eine Waffe eingetragen ist.

Mit weiterem Bescheid vom 1. August 2013 ordnete das Landratsamt den Sofortvollzug der Maßnahmen an.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stellte der Senat unter Abänderung des entgegenstehenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2013 aufgrund einer Interessenabwägung mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide des Landratsamtes wieder her (Az. 21 CS 13.1761).

Mit Urteil vom 14. Januar 2014 gab das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers statt und hob die Bescheide des Landratsamtes vom 11. Juli 2013 und 1.August 2013 auf.

Dagegen richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet werden und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, das heißt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 124 Rn. 6 ff).

Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 14. Januar 2014, wobei sich die entscheidungserhebliche Frage, ob das Landratsamt im Fall des Klägers trotz des Wegfalls des Bedürfnisses gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG aus besonderen Gründen von dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte hätte absehen müssen, ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten lässt, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die sogenannte „10-Jahres-Regelung“ zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach Wegfall des Bedürfnisses bei Jägern und Sportschützen in eng begrenzten Ausnahmefällen wie jedenfalls dem des Klägers aus Gleichheitsgründen entsprechend anzuwenden ist (Art. 3 Abs. 1 GG). Nach dieser im Rahmen des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG ermessenslenkenden verwaltungsinternen Vollzugsregelung, die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2003 (ID5-2131.54-12) eingeführt und mit den Vollzugshinweisen vom 26. Oktober 2009 (ID5-2131.67-21) sowie nach dem Ergebnisvermerk über eine Dienstbesprechung „Waffenrecht 2012“ bei der Regierung von Niederbayern am 13. März 2012 in Landshut für weiterhin anwendbar erklärt worden ist, ist bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf abzusehen, wenn der Waffenbesitz nicht durch Missbrauch, z. B. durch Erschleichen des Waffenbesitzes durch kurzfristige Erfüllung der Bedürfnisgründe, erfolgt ist und der bedürfnisgerechte Besitz der Waffen länger als 10 Jahre gegeben war. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Zwar bezieht sich die Regelung ausdrücklich nur auf Jäger und Sportschützen und nach der Gesetzesbegründung zu § 45 Abs. 3 WaffG wohl auch auf Waffen- und Munitionssammler, die gewissermaßen ihr Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt haben (BT-Drs. 14/7758 S. 79). Es ist aber kein sachlicher Grund erkennbar, den Kläger entgegen Art. 3 Abs. 1 GG ungleich zu behandeln und nicht zumindest analog in die „10-Jahres-Regelung“ einzubeziehen. Er besitzt seine Waffenbesitzkarte seit über 30 Jahren und hatte zudem mit kurzzeitigen Unterbrechungen über 20 Jahre einen Waffenschein, ohne sich etwas zuschulden kommen zu lassen. Er hat zudem glaubhaft vorgetragen, durch den langjährigen Waffenbesitz, auch wenn er beruflich bedingt war, ähnlich wie ein Jäger oder Sportschütze oder ein Waffen- und Munitionssammler eine gewisse Affinität zu seiner Waffe entwickelt zu haben und dass deshalb der Widerruf der Waffenbesitzkarte für ihn eine besondere Härte darstellen würde. Dass der Kläger nicht unmittelbar zu dieser ausdrücklich bevorzugten Personengruppe gehört, rechtfertigt es im konkreten Einzelfall nicht, ihn von der „10-Jahres-Regelung“ auszunehmen, obwohl er die sonstigen Voraussetzungen erfüllt. Ebenso wenig überzeugend ist das Argument des Beklagten, ein hinreichend sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung bestehe darin, dass Personen wie der Kläger ihre Waffe wegen einer besonderen Gefährdungslage aus einer spezifischen Notwendigkeit heraus zum Selbstschutz besäßen, während etwa Jäger und Sportschützen ihren freiwilligen Waffenbesitz auf ein eigenes darauf gerichtetes Interesse stützen könnten. Abgesehen davon, dass sicherlich nicht jeder Edelmetall- und Schmuckhändler eine Waffe zum Selbstschutz besitzt, schließt dieser Zweck ein darüber hinausgehendes Affektionsinteresse, wie es der Kläger für sich in Anspruch nimmt, nicht zwangsläufig aus. Eine Gefährdung des öffentlichen Sicherheitsinteresses ist im Fall des Klägers nicht zu befürchten. Zum einen besitzt er seine Waffenbesitzkarte seit über 30 Jahren und hatte zudem mit kurzzeitigen Unterbrechungen über 20 Jahre einen Waffenschein, ohne sich etwas zuschulden kommen zu lassen. Zum anderen hat der Senat bereits im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2013 (Az. 21 CS 13.1761) darauf hingewiesen, dass die Anwendung der „10-Jahres-Regelung“ den Widerruf der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Abs. 3 WaffG unberührt lässt.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsbedürftig ist und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.

Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob der langjährige korrekte Besitz einer Waffe als gefährdete Person (§ 19 WaffG) nach Wegfall der Gefährdung einen besonderen Grund im Sinn des § 45 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative WaffG darstellt“.

Diese Frage ist nur einzelfallbezogen und nicht in verallgemeinerungsfähiger Form zu beantworten. Vor allem kommt es - wie oben dargelegt - darauf an, ob sich die gefährdete Person nach Wegfall des Bedürfnisses im konkreten Fall in einer mit einem Jäger oder Sportschützen oder einem Waffen- und Munitionssammler vergleichbaren Situation befindet, insbesondere im Hinblick auf das in ähnlicher Form erforderliche Affektionsinteresse. Dies kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Der langjährige korrekte Besitz einer Waffe als gefährdete Person allein stellt jedenfalls nach Wegfall der Gefährdung auch nach Überzeugung des Senats keinen besonderen Grund im Sinn des § 45 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative WaffG dar, um von dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte abzusehen.

Darüber hinaus ist ein Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren nicht ersichtlich, da auf die entscheidungserheblichen Fragen - wie ausgeführt - ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren eine Antwort gegeben werden kann.

Schließlich dürfte die Zahl der Fälle, in denen sich die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich stellt, eher gering sein, so dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens auch aus diesem Grund als nicht geboten erscheint.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2014 bleibt daher ohne Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.