Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 6a K 14.877

bei uns veröffentlicht am26.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

Bis zuletzt zum ... Dezember 2012 führte der Beklagte den Kläger nicht als privaten Rundfunkteilnehmer nach dem Rundfunkgebührenrecht. Der Beklagte sieht den Kläger jedoch als privaten Rundfunkbeitragsschuldner für eine Wohnung seit ... Januar 2013 an und führt ihn unter der Beitragsnummer ... ...

Bereits mit Schreiben vom ... Dezember 2012 wandte sich der Kläger gegen die Rundfunkbeitragspflicht, nachdem er bislang kein Rundfunkteilnehmer gewesen sei und keinerlei Interesse an Fernseh- und Radioempfang habe. Mit Formular ebenfalls vom ... Dezember 2012 nahm der Kläger eine „Neuanmeldung einer Wohnung“ vor. Außerdem erklärte er mit weiterem Schreiben vom ... Dezember 2012, dass er zukünftige Zahlungen von Rundfunkbeiträgen nur unter Rechtsvorbehalt leisten werde. Dies begründete er mit rechtlichen Einwänden gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, insbesondere dass dieser eigentlich eine Steuer sei und einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG darstelle. Schließlich stellte er mit einem weiteren separaten Schreiben wiederum vom ... Dezember 2012 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem ... Januar 2013 aus finanziellen Gründen. Seinen Unterhalt bestreite er aus nichtstaatlichen Unterhaltszuschüssen, die pro Jahr die Höhe des Existenzminimums hätten (für das Jahr 2012: EUR a...). Eine evtl. Zahlung von Rundfunkbeiträgen würde diesen Betrag unter das Existenzminimum absinken lassen. Laut Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10) dürfe die Erhebung von Rundfunkgebühren aber nicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums führen. Ein Nachweis über die angeblichen Unterhaltszuschüsse lag diesem Schreiben nicht bei.

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom ... März 2013 zur Vorlage eines aktuellen Ablehnungsbescheids der Sozialbehörde oder der Agentur für Arbeit auf, aus dem hervorgehe, dass dem Kläger bestimmte Leistungen wegen Einkommensüberschreitung versagt worden seien. Der Bescheid müsse die Angabe enthalten, um welchen Betrag das Einkommen den maßgeblichen Sozialbedarf überschreite. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom ... März 2013, weil er den Befreiungsantrag nicht wegen knapper Überschreitung, sondern wegen Unterschreitung der Bedarfsgrenze gestellt habe. Aus diesem Grund könne er auch keine Unterlagen vorlegen, die die Überschreitung dokumentieren könnten. Nach Darstellung seiner regelmäßigen Einkünfte und Ausgaben führte er aus, dass finanziell besser gestellte ALG-II-Bezieher problemlos eine Befreiung erhalten könnten. Das sollte in seinem Fall eigentlich genauso selbstverständlich sein.

Mit Bescheid vom ... April 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab, weil der Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht nachgewiesen habe.

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... Mai 2013 Widerspruch ein. Ergänzend zur Wiederholung seines bisherigen Vorbringens führte er insbesondere aus, dass bei ihm der Eindruck entstehe, dass man nicht gewillt sei, Härtefälle seiner Art (Personen mit geringem Einkommen unter dem Sozialsatz ohne Bezug staatlicher Leistungen) zu berücksichtigen. Da dieser Personengruppe seit Einführung der Zwangs-Rundfunkbeitragsabgabe Anfang 2013 die Möglichkeit genommen worden sei, durch Rundfunk- und Fernsehverzicht Geld zu sparen, sei dies umso bedenklicher.

Nach weiterem Schriftwechsel, in dessen Verlauf insbesondere der Beklagte den Kläger unter anderem aufforderte, einen aktuellen Bescheid über die Gewährung einer der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten sozialen Leistungen beizubringen oder mitzuteilen, aus welchem Grund ihm keine Leistungen gewährt würden, der Kläger unter anderem erklärte, dass er sich keinesfalls nur wegen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu einer Beantragung von Sozialleistungen zwingen lassen wolle, und der Beklagte die „Härtefall-Regelung“ erläuterte, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom... Januar 2014, abgeschickt am ... Januar 2014, zurück. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass der Kläger nicht einem befreiungsberechtigten Personenkreis des § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zuzuordnen sei und darüber hinaus ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorliege. Der Gesetzgeber habe bei der Verabschiedung des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Kenntnis von dem Kreis der Personen gehabt, die ihren Lebensunterhalt ohne unterstützende Sozialleistungen bestritten. Dass der Gesetzgeber eine Vielzahl solcher Personen nur versehentlich nicht in den Katalog der befreiungsberechtigten Personenkreise des § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommen habe sei ausgeschlossen. Ein atypischer Sachverhalt sei nicht zu rechtfertigen. Die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts seien nun in § 4 Abs. 6 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt. Allein der Vortrag des Klägers, dass er nach seinen Berechnungen unter dem Regelsatz eines Empfängers von Arbeitslosengeld II liege, genüge nicht der in § 4 Abs. 7 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag normierten Nachweispflicht. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei.

Mit Klageschriftsatz vom ... Februar 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Februar 2014, beantragte der Kläger,

die Bescheide des Beklagten vom ... April 2013 und ... Januar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung trug er insbesondere im Wesentlichen vor, dass er ein geringes Einkommen in Form von Unterhaltszuschüssen in Höhe von EUR a... pro Jahr beziehe, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreite. Zusätzlich erhalte er Zuschüsse zur gesetzlichen Krankenversicherung, über die er aber seit der 2007 geltenden Versicherungspflicht nicht frei verfügen könne. Diese Zuschüsse aus nichtstaatlichen Quellen würden ihm dankenswerterweise als Überbrückung bis zu seinem Übergang in die Selbstständigkeit zur Verfügung gestellt. Sein Einkommen liege unter dem Niveau vergleichbarer Sozialhilfebezieher und damit würde er einen Anspruch auf staatliche Hilfen haben. Trotzdem habe er auf diesen Anspruch verzichtet, da der Bezug bzw. auch schon die Beantragung staatlicher Mittel an vertragliche Vereinbarungen geknüpft sei, die seiner freiheitlichen Lebensführung, insbesondere dem Übergang in die Selbstständigkeit, entgegenstünden. Da er außerdem mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln knapp zurechtkomme, wolle er keine weiteren staatlichen Hilfen nur deswegen in Anspruch nehmen, weil er evtl. Anspruch darauf haben würde. Vom für ihn zuständigen Sozialbürgerhaus/Jobcenter sei ihm mitgeteilt worden, dass er ohne Beantragung von Sozialleistungen keine Bescheinigung erhalte. Des Weiteren verzichte er aus Überzeugung seit vielen Jahren ganz bewusst auf Rundfunk- und Fernsehempfang. Außerdem erachte er den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als verfassungswidrig. Einem schriftlichen Verfahren stimme er zu.

Mit Schriftsatz vom ... April 2014 übersandte der Kläger eine „Bescheinigung zur Vorlage bei der GEZ“ des Jobcenters A... vom ... März 2014. Darin wird bestätigt, dass das Einkommen des Klägers den Bedarf nach dem SGB II nicht ausreichend decke. Diese Bescheinigung gelte für den Zeitraum ... Januar 2013 bis ... Dezember 2013. Die Berechnung ergebe sich aus einer Anlage. Weder aus der Bescheinigung noch aus der Anlage ist zu ersehen, dass eine Sozialleistung versagt worden sei bzw. dass das Vermögen des Klägers geprüft worden wäre. Gleiches gilt für eine weitere Bescheinigung ebenfalls vom ... März 2014 für den Zeitraum ... Januar 2014 bis ... Juni 2014, wiederum mit einer Anlage (Berechnung).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zunächst sei festzustellen, dass die streitgegenständlichen Bescheide zu Recht ergangen seien, weil zu diesem Zeitpunkt die Befreiungsvoraussetzungen noch nicht nachgewiesen gewesen seien. Angesichts der nunmehr vorgelegten Bescheinigungen und Berechnungen des Jobcenters vom ... März 2014 unterbreite er jedoch - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - den folgenden Vergleichsvorschlag: Der Beklagte gewähre dem Kläger die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für den Zeitraum... Januar 2013 bis ... Juni 2014, buche sämtliche Rückstände des Beitragskontos aus und mache keine außergerichtlichen Kosten geltend; im Gegenzug nehme der Kläger seine Klage bis spätestens ... Juni 2014 zurück. Das Verfahren wäre nach Ansicht des Beklagten gerichtskostenfrei, so dass der Kläger keine Kosten zu tragen haben würde. Mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe Einverständnis.

Nachdem der Kläger in der Folgezeit den Vergleichsvorschlag nicht annahm bzw. die Klage nicht zurücknahm, erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014, dass er den ohnehin nicht fristgerecht angenommenen Vergleichsvorschlag nicht länger aufrechterhalten könne.

Der Kläger bekräftigte mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 nochmals seine Rechtsauffassung, dass es eine rechtskonforme Befreiungslösung explizit unter der Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für seine Fallkonstellation gebe, die offiziell von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angeboten werde und deren Voraussetzungen er nachweisbar erfüllt habe. Seine Bescheinigungen seien eindeutige Nachweise für die Voraussetzungen einer Beitragsbefreiung. Bei der Überprüfung der finanziellen Verhältnisse würden selbstverständlich Einkommen und anzurechnendes Vermögen überprüft. Nicht nur ein Bescheid, sondern auch die Bestätigung einer Behörde sei ein aussagekräftiger Nachweis.

Mit Beschluss vom ... Februar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten ergänzend verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch, auf seinen Antrag vom ... Dezember 2012 hin vom Beklagten von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, noch auf Neubescheidung des Antrags durch den Beklagten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl. S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl. S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, Inhaber einer Wohnung zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung, ohne dass es auf die Nutzung von Rundfunkempfangsgeräten ankäme, bzw. macht er in erster Linie geltend, dass er einen Anspruch darauf habe, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden.

2. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (juris Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch, vom Beklagten auf seinen Antrag vom ... Dezember 2012 hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, und zwar weder nach § 4 Abs. 1 RBStV noch nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV.

3.1 Einen der in § 4 Abs. 1 RBStV normierten Befreiungstatbestände hat der Kläger unstreitig nicht nachgewiesen.

3.2 Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch, wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 RBStV befreit zu werden.

Zunächst ist anzumerken, dass mit diesen Regelungen für das Rundfunkbeitragsrecht den Vorgaben der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rundfunkgebührenrecht Rechnung getragen wurde.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefälle auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (7 ZB 13.1817) klargestellt, dass die Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht „bescheidgebunden“ ist und den Nachweis der Bedürftigkeit durch Vorlage einer Bestätigung oder eines Bescheids der hierfür zuständigen Behörde oder des Leistungsträgers voraussetzt. Die nicht in dieser Weise nachgewiesene Bedürftigkeit ist auch nicht als besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV anzusehen.

Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bringt also insofern eine Erleichterung mit sich, als nicht zwingend ein Bescheid ergangen sein muss, sondern auch eine Bestätigung ausreichend sein kann. Allerdings muss einer Bestätigung im konkreten Einzelfall zu entnehmen sein, dass die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Diesen Anforderungen werden die beiden vom Kläger vorgelegten Bestätigungen des Jobcenters vom ... März 2014 auch mit deren Anlagen nicht gerecht. Aus ihnen geht nicht hervor, dass eine Sozialleistung - hier nach SGB II im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV - deswegen versagt wurde oder würde, weil die Einkünfte des Klägers die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten würden. Unabhängig von der Frage, ob hier wirklich eine „Vollprüfung“ auch hinsichtlich der Vermögenssituation des Klägers vorgenommen wurde - wie vom Kläger behauptet, was sich aber aus den Bestätigungen nicht erkennbar ergibt - bestätigen die Bescheinigungen gerade, dass das Einkommen des Klägers den Bedarf nach dem SGB II nicht decken würde. Unterstellt man also die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Bestätigungen, so würden diese gerade aussagen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Leistung nach SGB II hätte, wodurch der Befreiungstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV erfüllt wäre. Beim Kläger läge also der in § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 RBStV normierte Härtefall gerade nicht vor. Dieser regelt die Fallkonstellation, dass ein Betroffener eine Sozialleistung nicht erhalten kann, obwohl er dies möchte, weil er die jeweilige Bedarfsgrenze überschreitet, aber um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags. Der Kläger hingegen würde anscheinend die Bedarfsgrenze nach SGB II nicht überschreiten, möchte die Sozialleistung aber nicht beziehen, ja nicht einmal im entsprechenden Verfahren beantragen. Solches zu regeln war nicht Sinn und Zweck und ist damit auch nicht Inhalt der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Verzichtet der Kläger auf die Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistung und gar schon auf die Antragstellung hierzu - aus welchen Motiven auch immer - so hat dies rechtlich zur Konsequenz, dass er auch nicht von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden kann. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als auch die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht letztlich nichts anderes eine Sozialleistung ist, lediglich dergestalt, dass ein Betroffener nicht Geld erhält, sondern eben keines zahlen muss. Auf eine - wie hier beim Kläger anscheinend nach SGB II - zustehende Sozialleistung zu verzichten, dennoch aber die Sozialleistung der Rundfunkbeitragsbefreiung - auf Kosten der übrigen Beitragszahler - in Anspruch nehmen zu wollen, stellt sich bei genauer Betrachtung als in sich inkonsequent dar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO analog nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Berufung war nicht zuzulassen.

Im Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des RBStV an sich gilt dies deswegen, weil die Rechtssache insofern wegen der gemäß Art. 29 Abs. 1 VfGHG bindenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, B. v.29.10.2014 - 7 A 10820/14 - juris, NVwZ-RR 2015, 38, im Hinblick auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.5.2014 - VGH B 35/12 - juris, DVBl. 2014, 842, und dessen Bindungswirkung gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz).

Im Hinblick auf die Frage der Bescheidgebundenheit einer Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht hat die Rechtssache wegen des o. g. Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (7 ZB 13.1817) keine grundsätzliche Bedeutung (mehr).

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Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 wird dahingehend geändert, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird.

Die Abänderung der Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen.

Tenor

Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. Mai 2011 wird dahingehend geändert, dass an Stelle von Rechtsanwalt Dr. L. nunmehr Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet wird.

Die Abänderung der Beiordnung erfolgt mit der Maß-gabe, dass hierdurch für die Staatskasse keine höheren Kosten entstehen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Juli 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 168,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - entschieden, dass es sich beim Rundfunkbeitrag um keine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handele, dessen Regelung in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes falle und der in zulässiger Weise für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben werde. Die Ausgestaltung der Beitragserhebung verstoße weder gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils, das gemäß Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes binde und dem die erkennende Kammer folge, Bezug genommen. Über die Bindungswirkung nach § 136 Abs. 1 LV hinaus hat das Verwaltungsgericht sich damit inhaltlich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen.

4

Ob ein Zulassungsgrund bereits wegen dieser Bindungswirkung nicht gegeben ist, kann vorliegend offen bleiben.

5

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - (juris und DVBl. 2014, 842) steht jedenfalls bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Mit dem Zulassungsantrag rügt der Kläger ausdrücklich nicht die Unvereinbarkeit mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz, sondern er macht einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In seinem Urteil vom 13. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof geprüft, ob die Regelung des § 1 des Landesgesetzes vom 23. Februar 2011 zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Verbindung mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV und dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV vereinbar ist. Prüfungsgegenstand waren somit Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind (vgl. auch Art. 130, 130a und 135 LV). Allerdings besteht hinsichtlich der geprüften Rechte kein maßgeblicher Unterschied im Verhältnis zu Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV deswegen abgelehnt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Verfassungsgerichtshof hat angenommen, dass sich seine Kontrollbefugnis auf die Prüfung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes erstreckt, da die legislativen Kompetenzen nicht nur Bestandteil des Bundes-, sondern auch des Landesverfassungsrechts sind.

7

Unter diesen Umständen könnte die Entscheidung, dass es sich um einen Beitrag und nicht um eine Steuer handelt, der Bindungswirkung nach Art. 136 Abs. 1 LV unterfallen. Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Ebenso wie das Verwaltungsgericht schließt sich auch der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz an. Auf die zutreffenden Ausführungen zur Vereinbarkeit mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgebot wird verwiesen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt, dass die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG weitergehende Rechte beinhalten als die der Prüfung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz unterliegenden Vorschriften der Landesverfassung bzw. mit Blick auf die genannten Grundrechte eine andere Sichtweise geboten ist. Im Übrigen vertritt der Kläger im Zulassungsverfahren zwar eine andere Auffassung als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ohne sich jedoch mit dessen Argumenten im Einzelnen auseinanderzusetzen.

8

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz, dem sich der Senat inhaltlich anschließt, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (mehr). Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - (juris und DVBl. 2014, 848) die Auffassung vertreten, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah er das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz nicht als verletzt an, wobei auch er einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne annahm. Aufgrund dieser übereinstimmenden Rechtsprechung besteht kein Anlass, der Frage der Verfassungsmäßigkeit noch in einem Berufungsverfahren nachzugehen. Die Rechtsfragen sind nach Ansicht des Senats geklärt.

9

Deshalb bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (mehr) auf.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

11

Der Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.