Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 23 K 15.1416

published on 29/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 23 K 15.1416
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsrechts.

Die Klägerin war Inhaberin einer bis zum 30. November 2019 befristeten, von der Beklagten am 26. November 2014 ausgestellten Taxigenehmigung für neun Fahrzeuge, die zum 1... Januar 2016 auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen wurde.

Nachdem die Taxifahrzeuge der Klägerin zunächst bei der … Versicherung haftpflichtversichert waren, beabsichtigte die Klägerin einen Versicherungswechsel zur … Versicherung AG. Hierzu wurde am 2. April 2014 unter anderem für ein neu erworbenes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ Versicherungsschutz bei der … Versicherung AG beantragt.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 übersandte die … Versicherung AG der Klägerin den Versicherungsschein nebst Beitragsrechnung zur Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“, beginnend ab dem 2. April 2014. Hiernach beläuft sich der monatliche Versicherungsbeitrag für das Fahrzeug auf 683,70 EUR. Die beigelegte Beitragsrechnung beziffert die seit Versicherungsbeginn (d.h. seit 2. April 2014) für das Fahrzeug angefallenen Prämien auf gesamt 5.446,81 Euro; der Betrag werde per Lastschrift vom Konto der Klägerin abgebucht. Der Versicherungsschein enthält auf der Rückseite Hinweise, wonach der Versicherungsschutz erst beginnt, wenn der im Versicherungsschein jeweils für die einzelnen Versicherungsarten als Erstbeitrag genannte fällige Beitrag gezahlt wurde, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt (Ziff. 1 der Hinweise). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Beitragszahlung wird darauf hingewiesen, dass von Anfang an für diese Versicherungsart kein Versicherungsschutz besteht, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten (Ziff. 2.1 der Hinweise). Sofern ein Lastschriftverfahren vereinbart ist, ist ferner der Hinweis enthalten, dass die Zahlung als rechtzeitig gilt, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird (Ziff. 3 der Hinweise). Zusätzlich enthält der Versicherungsschein einen mit „Wichtig!“ beschriebenen Vermerk, in dem der Versicherungsnehmer aufgefordert wird, den auf der Rückseite abgedruckten Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung des Erstbeitrages („Wirksamkeit des Versicherungsschutzes – Erstbeitrag“) zu beachten. Ferner waren dem Versicherungsschein Vertragsinformationen beigefügt, welche ebenso den Hinweis enthalten, dass der Versicherungsschutz mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Erstbeitrags und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt, beginnt (Ziff. 12 der Vertragsinformationen).

Der am 6. November 2014 versuchte Lastschrifteinzug durch die … Versicherung AG blieb angesichts der Unterdeckung des klägerischen Kontos erfolglos (eine Rücklastschrift erfolgte am 14. November 2014).

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 forderte die … Versicherung AG die Klägerin auf, die angefallenen Versicherungsbeiträge für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ in Höhe von 8.023,86 EUR unbedingt binnen acht Tagen zu begleichen.

Nachdem die … Versicherung AG gegenüber der Zulassungsstelle der Beklagten anzeigte, dass Versicherungsschutz für das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ seit 2. April 2014 nicht mehr bestehe, bat die Beklagte diese mit Schreiben vom 26. Januar 2015 um weitere Informationen hierzu.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 4. Februar 2015 auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ einen fortlaufenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

Im Rahmen einer durch die Beklagte durchgeführten Prüfung des Betriebs der Klägerin vom 28. Januar 2015 wurde festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ ausweislich der Schichtzettel im Zeitraum vom 2. April bis 31. Dezember 2014 im Personenverkehr eingesetzt wurde, einhergehend mit erwirtschafteten Einnahmen von ca. 51.000,- EUR.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Vertragsverhältnis mit der … Versicherung AG Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis mit der … Versicherung AG derzeit geklärt werde. Die Versicherung habe während der Vertragslaufzeit für sämtliche Fahrzeuge die Versicherungsbeiträge rückwirkend erhöht, welche die Klägerin nicht begleichen könne und wolle. Da das Konto der Klägerin keine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Versicherungsbeiträge durch die … Versicherung aufgewiesen habe, sei es zu einer Rücklastschrift gekommen. Daraufhin habe die Versicherung das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt. Die Klägerin habe dann relativ kurzfristig Ersatzversicherungen für die Fahrzeuge organisiert. Da die Klägerin von einer unzulässigen Beitragserhöhung sowie der Unwirksamkeit der Kündigung ausgehe, solle das Rechtsverhältnis durch ein Gericht geprüft werden. Es liege ein treuwidriges Verhalten des Versicherungsmaklers der … Versicherung AG zugrunde.

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2015 zur beabsichtigten Abmahnung gemäß den Vorschriften des Personenbeförderungsrechts an.

Am 18. Februar 2015 teilte die … Versicherung AG der Beklagten mit, dass die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ am 2. April 2014 wegen Nichtzahlung der Erstprämie erloschen sei. Eine Abmahnung gegenüber der Klägerin sei am 5. Januar 2015 erfolgt; am 1** Januar 2015 sei der Versicherer vom Vertrag zurückgetreten.

Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich mit Schreiben vom 26. Februar 2015 zur beabsichtigten Abmahnung. Im Wesentlichen wurde eingewandt, dass das zivilrechtliche Verfahren zum Versicherungsvertrag mit der … Versicherung AG noch nicht abgeschlossen sei, sodass nicht bestandskräftig festgestellt sei, dass die Klägerin ein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz im öffentlichen Verkehrsraum verwendet habe.

Mit Schreiben vom … März 2015, dem Klägerbevollmächtigten per Postzustellungsurkunde am 11. März 2015 zugestellt, sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Androhung eines Widerrufs der Taxigenehmigung eine förmliche Abmahnung aus mit der Aufforderung, die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts umfassend einzuhalten. Für das Verwaltungshandeln wurden eine Gebühr von 77,19 EUR sowie Auslagen von 2,19 EUR festgesetzt. Im Wesentlichen wurde gerügt, dass das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ im Zeitraum vom 2. April bis 31. Dezember 2014 ohne gültige Haftpflichtversicherung im Personenbeförderungsverkehr eingesetzt worden sei. Damit sei die Zuverlässigkeit als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person in Frage gestellt. Gemäß § 3 Abs. 1 BOKraft habe die Klägerin dafür Sorge zu tragen, dass sich die Fahrzeuge im vorschriftgemäßen Zustand befinden, wozu auch gehöre, dass die Taxis mit dem notwendigen Haftpflichtversicherungsschutz ausgestattet seien. Dem Abmahnungsschreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt.

Am 8. April 2015 legte der Klägerbevollmächtigte gegen die Abmahnung Widerspruch bei der Beklagten ein. Nachdem die Beklagte dem Widerspruch nicht abhalf, legte sie den Vorgang am 17. April 2015 der Regierung von Oberbayern vor.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2015 erhob der Klägerbevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid vom … März 2015 bezüglich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ aufzuheben.

Am 27. Mai 2015 erwiderte die Beklagte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 trug der Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung vor. Insbesondere wurde hierbei nochmal auf die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung durch die … Versicherung AG verwiesen. In zivilrechtlicher Hinsicht bestehe Versicherungsschutz, sodass die Abmahnung nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen habe die Klägerin die Beitragsrückstände nicht verschuldet; es handle sich um eine unzulässige Beitragserhöhung durch den Versicherer.

Die Regierung von Oberbayern wies mit Widerspruchsbescheid vom … August 2015 den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Widerspruchsbescheids). Unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. 2 des Widerspruchsbescheids) wurde für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 30,- EUR festgesetzt (Ziff. 3 des Widerspruchsbescheids); als Widerspruchsführer wurde der Geschäftsführer der Klägerin benannt.

Begründet wurde der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Widerspruch gegen die Abmahnung bereits unzulässig sei, da die Abmahnung keinen Verwaltungsakt nach Artikel 35 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Insbesondere werde die bestehende Rechtsposition des Widerspruchsführers als Geschäftsführer des Verkehrsunternehmens durch die Abmahnung nicht berührt. Diese solle dem Adressaten lediglich ein bestimmtes Fehlverhalten vor Augen führen; zudem könne eine Abmahnung eine weitergehende Entscheidung in Form des Widerrufs einer Taxigenehmigung vorbereiten. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen die Kostenentscheidung in der Abmahnung unbegründet, da der Widerspruchsführer die Abmahnung veranlasst habe. Jedenfalls mit Übersendung des Versicherungsvertrags mit Beitragsmitteilung am 23. Oktober 2014 habe der Widerspruchsführer gewusst, dass ein Dissens hinsichtlich der Beitragshöhe bestehe. Da der Widerspruchsführer nicht bereit gewesen sei, die höheren Beitragssätze zu entrichten, habe er damit rechnen müssen, dass kein Haftpflichtversicherungsschutz bestehe. Indem der Widerspruchsführer durch Nichtzahlung den Vertragsschluss mit der … Versicherung nicht herbeigeführt und sich auch nicht anderweitig um den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gekümmert habe, trotzdem sein Fahrzeug jedoch bis Ende des Jahres 2014 eingesetzt habe, habe er pflichtwidrig gehandelt und hierdurch die erfolgte Abmahnung veranlasst.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, auch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom … August 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 übersandte der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts Versicherungsunterlagen der … Versicherung AG.

Die Taxigenehmigung der Klägerin wurde nach Abmeldung ihres Gewerbes mit Zustimmung der Beklagten rückwirkend zum 1** Januar 2016 auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2016 stellte die Beklagtenvertreterin klar, dass sich die Abmahnung auch gegen den Geschäftsführer der Klägerin richte; von einer Erledigung der Abmahnung nach Abmeldung des Gewerbes der Klägerin gingen beide Parteien nicht aus. Der Klägerbevollmächtigte führte aus, dass es im April 2014 keine vorläufige Deckungszusage oder sonstige Unterlagen der … Versicherung AG für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ gegeben habe, da die Fortführung eines vorangegangenen Versicherungsvertrags für ein Altfahrzeug beabsichtigt gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte, dass für das Fahrzeug keine Versicherungsbeiträge an die … Versicherung AG geleistet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Abmahnung der Beklagten vom … März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Gewerbe der Klägerin, welche nach Angaben ihres Geschäftsführers und ausweislich des Handelsregisters weiterhin existiert, mit Wirkung zum 18. März 2016 abgemeldet und ihre Taxikonzession auf ihren Geschäftsführer persönlich übertragen wurde. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Die Klägerin ist weiterhin mit dem „Makel“ der Abmahnung belastet, was insbesondere im Rahmen einer neuerlichen Konzessionsübertragung auf die Klägerin von Relevanz sein könnte. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, geht überdies weder die Klage- noch die Beklagtenpartei von einer Erledigung des Verfahrens aus.

Die erhobene Anfechtungsklage ist auch statthaft nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da die seitens der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom … März 2015 – entgegen der Annahme der Regierung von Oberbayern – als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist. Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ist unabhängig vom Regelungsinhalt des Verwaltungsakts; entscheidend ist allein, ob die Abmahnung nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts objektiv ein Verwaltungsakt ist (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 4). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). Wesentlich ist, dass nach dem objektiven Sinngehalt der Verwaltungsakt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten gerichtet sein muss, also den Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Auflage 2011, § 35, Rn. 56, 88). Eine solche Regelung stellen Empfehlungen, bloße Feststellungen sowie formlose Beanstandungen nicht dar (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn 91). Maßgeblich für die Einstufung als Verwaltungsakt kann auch die Formalgestaltung des Behördenhandelns sein, wie z.B. das Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:sowie die ausdrückliche Bezeichnung einer Maßnahme als „Bescheid“ (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 37/03 – juris). Es handelt sich hierbei aber immer um eine Einzelfallbeurteilung.

Nach diesen Grundsätzen stellt die hier streitgegenständliche Abmahnung nicht nur eine formlose Beanstandung, sondern eine verbindliche Einzelfallregelung nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, mit der die Beklagte konkrete Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts aufzeigt und diese hierfür unter Androhung des Widerrufs ihrer Konzession abmahnt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG kann die Abmahnung Voraussetzung für den Widerruf der Taxigenehmigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Unternehmers sein. Als Vorstufe des Widerrufs hat die Abmahnung damit bereits einen unmittelbar verbindlichen Charakter und dient nicht nur der abstrakten Klärung eines Sachverhalts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter einer Abmahnung nach dem – insoweit wortgleichen – Bayerischen Rettungsdienstgesetz: VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 – Au 9 K 00.1562; BVerwG, U.v. 17.1.1980 – 7 C 42/78 - jeweils juris). Die Abmahnung stellt sich vielmehr als Reaktion auf einen – von der Beklagten (zutreffend) angenommenen – Verstoß gegen Pflichten aus dem PBefG dar (vgl. zur Funktion einer Abmahnung nach dem Rettungsgesetz: OVG NRW, B.v. 18.6.2009 – 13 B 482/09 – juris). Der Umstand, dass die Beklagte in der vorliegenden Abmahnung explizit für den Fall erneuter Zuwiderhandlung den Widerruf der Konzession angedroht hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie hierdurch gegenüber der Klägerin verbindlich eine Voraussetzung für einen potentiellen Widerruf nach § 25 Abs. 2 Satz 1 PBefG schaffen und geklärt haben wollte. Zudem spricht die von der Beklagten gewählte Form der Abmahnung (vgl. Bezeichnung als „förmliche Abmahnung“, Gebührenfestsetzung, Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:) für eine beabsichtigte Rechtswirkung. Von dem Verständnis einer verbindlichen Regelung der Abmahnung i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG geht die Beklagte – sowie die Klagepartei – vorliegend schließlich selbst aus, wie es deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung darlegten (insbesondere in Abgrenzung von der in der Praxis der Beklagten ebenso verwendeten „schwächeren“ Form einer formlosen „Ermahnung“).Die Verbindlichkeit entspricht auch dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin. Damit konnte die streitgegenständliche Abmahnung, wie geschehen, mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.

Selbst wenn in der Abmahnung kein Verwaltungsakt gesehen würde, wäre die Klage jedenfalls als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Die Klägerin hätte ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die ausgesprochene Abmahnung zu Recht erfolgte, da sie, wie ausgeführt, die Vorstufe zum Widerrufsverfahren darstellt und in diesem zu berücksichtigen ist (vgl. VG Augsburg, a.a.O.). Dies gilt zumindest dann, wenn es wie vorliegend um die Klärung des personenbeförderungsrechtlichen Pflichtenkreises des Unternehmers gegenüber der Genehmigungsbehörde, d.h. um die Klärung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 VwGO, geht (anders bei Klärung einer Tatsachenfrage – dort wohl allgemeine Leistungsklage, vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1980 – 7 C 42/78; zur Abmahnung im Mietrecht BGH, U.v. 20.2.2008 – VIII ZR 139/07 – jeweils juris).

Die zunächst mangels vorherigen Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO unzulässige Klage wurde mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom … August 2015 auch im Übrigen zulässig, wobei es sich auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht auswirkt, dass die Widerspruchsbehörde den zunächst zurecht erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständliche Abmahnung vom … März 2015 rechtmäßig ist.

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Abmahnung existiert im Personenbeförderungsrecht nicht. Allerdings sieht die Widerrufsvorschrift des § 25 PBefG in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers gerade die vorherige Abmahnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG vor.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Der Regelung ist einerseits zu entnehmen, dass ein einmaliger Verstoß gegen die genannten Vorschriften für einen Widerruf der Genehmigung im Regelfall nicht ausreicht, andererseits, dass der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers zumindest regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt. Da der Widerruf gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG mit zwingender Rechtsfolge ausgestaltet ist und eine sehr einschneidende Maßnahme darstellt, ist zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu berücksichtigen. Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. zur Mahnung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 – Au 9 K 00.1562 – juris).

Ein solcher Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers ist, wie in der Abmahnung vom … März 2015 gerügt, vorliegend gegeben, da die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eines ihrer Taxis (amtliches Kennzeichen „… …“) mehrfach in ihrem Betrieb zur Personenbeförderung eingesetzt hat, obwohl für das Fahrzeug zumindest kein unzweifelhafter Versicherungsschutz bestand. Hierin liegt ein maßgeblicher Verstoß gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG), welcher die Abmahnung rechtfertigt.

Gemäß § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Gebrauch oder die Gestattung des Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist nach § 6 Abs. 1 PflVG eine Straftat, die nach § 6 Abs. 2 PflVG auch fahrlässig begangen werden kann. Wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 e) der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) ergibt, zählt die Einhaltung des Pflichtversicherungsgesetzes zu den wesentlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des Unternehmers. Handelt es sich um eine juristische Person, ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Verhalten ihrer gesetzlich vertretungsberechtigten Personen abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2015 – 6 L 1880/15 – juris).

Für das im Betrieb der Klägerin eingesetzte Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ bestand jedenfalls in den Monaten November und Dezember 2014 kein Versicherungsschutz.

Voraussetzung für das Bestehen regulären (d.h. nicht vorläufigen) Versicherungsschutzes ist grundsätzlich, dass der Versicherungsnehmer nach Aushändigung des Versicherungsscheins (rechtzeitig) die Prämie an den Versicherer begleicht. In der Regel – sofern nicht abweichend vereinbart – beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Allerdings kann sich der Versicherer im Fall des Zahlungsverzugs nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat (§ 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG). Gleichzeitig endet mit Eintritt des Zahlungsverzugs ein etwaig bestehender vorläufiger Deckungsschutz (§ 52 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend jedenfalls mit Scheitern des Lastschrifteinzugs durch die … Versicherung AG im November 2014 mangels ausreichender Deckung des klägerischen Kontos Leistungsfreiheit der … Versicherung AG eingetreten. Denn die Erstprämie für das Fahrzeug war laut Versicherungsschein vom 23. Oktober 2014 sofort – gemäß § 33 Abs. 1 VVG spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins – zur Zahlung fällig und die Klägerin war durch den Versicherer in ausreichender Form auf die Folgen der Nichtzahlung der Prämie, d.h. auf den dann fehlenden Versicherungsschutz, hingewiesen worden. Sowohl der für Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ an die Klägerin übermittelte Versicherungsschein vom 23. Oktober 2014 als auch die dem Versicherungsschein beigefügten Vertragsinformationen sowie die beigefügte Beitragsmitteilung vom selben Tag enthalten den unmissverständlichen Hinweis, dass der Versicherungsschutz erst beginnt, wenn der Versicherungsbeitrag rechtzeitig zum Fälligkeitstag gezahlt ist (Ziff. 1. und Ziff. 2.1. der abgedruckten Hinweise und Ziff. 12 der Vertragsinformationen). Für den Fall des vereinbarten Lastschriftverfahrens ist überdies der gesonderte Hinweis enthalten, dass die Zahlung dann als rechtzeitig gilt, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer der Einziehung nicht widerspricht (Ziff. 3 der Hinweise). Zusätzlich enthält der Versicherungsschein die gesonderte – mit Fettdruck und Vermerk „wichtig!“ hervorgehobene – Aufforderung an den Versicherungsnehmer, den Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung des Erstbeitrags zu beachten („Wirksamkeit des Versicherungsschutzes – Erstbeitrag“). Die Vertragshinweise der … Versicherung sind auffällig und eindeutig und genügen den Hinweispflichten des Versicherers aus § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG.

Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich um eine Erstversicherung oder – so die Klägerin – um eine Fortführung der Versicherung für ein Altfahrzeug handelte. Denn in jedem Fall war eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ bei der … Versicherung ab dem 2. April 2014 beantragt und waren Versicherungsbeiträge für das Altfahrzeug („… …“) nur bis zu diesem Zeitpunkt geleistet worden (vgl. Kontoauszug der Klägerin vom … Mai 2014, S. 5). Somit existierten keine überschüssigen Prämienzahlungen für das Altfahrzeug, welche auf die Erstprämie für das neue Fahrzeug hätten angerechnet werden können. Ungeachtet dessen, dass dies rückwirkend keinen Versicherungsschutz begründen könnte, wurden auch nachträglich keine Beiträge für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“) an die … Versicherung geleistet, wie der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

Die Klägerin kann überdies nicht mit Erfolg einwenden, sie habe sich bezüglich des Bestehens von Versicherungsschutz auf den eingeschalteten Versicherungsmakler der … Versicherung AG verlassen. Denn zum einen waren der Versicherungsschein sowie die beigefügten Vertragsinformationen und die Beitragsmitteilung vom 23. Oktober 2014, welche die ausdrücklichen Hinweise auf den fehlenden Versicherungsschutz bei Nichtzahlung enthielten, an die Klägerin adressiert und damit ihrem Geschäftsführer bekannt gemacht worden. Zum anderen wäre der Klägerin ein etwaiges Verschulden des Maklers im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG zuzurechnen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.07.2015 – 6 L 1880/15 – juris).

Damit ist die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung lückenlosen Haftpflichtversicherungsschutzes aus § 1 PflVG nicht nachgekommen. Erschwerend tritt hinzu, dass das betroffene Taxi im maßgeblichen Zeitpunkt von November bis Dezember 2014 dennoch im Betrieb der Klägerin zur Personenbeförderung eingesetzt wurde, was nach § 6 PflVG strafbewährt ist. Ein Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG war somit gegeben.

Selbst wenn mit der Klägerin nicht von einem fehlenden Versicherungsschutz ausgegangen würde, wäre das Bestehen von Versicherungsschutz seit Übermittlung der Versicherungsunterlagen nebst Beitragsmitteilung vom 23. Oktober 2014 für die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer zumindest unsicher und klärungsbedürftig gewesen. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer jedenfalls bewusst, dass ein Dissens hinsichtlich der Versicherungsbeitragshöhe bestand und die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer nicht in der Lage und nicht gewillt, den erhöhten, von dem Versicherer geforderten Beitragssatz zu bezahlen. Wie die Klägerin angab, werde zur Feststellung der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags sogar ein zivilgerichtliches Verfahren angestrebt. Angesichts dieser gegebenen Unstimmigkeiten musste die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer damit rechnen, dass kein Haftpflichtversicherungsschutz bei der … Versicherung AG besteht und damit die gesetzliche Pflicht aus § 1 PflVG nicht erfüllt ist, auch gerade deshalb, weil keinerlei Prämien für das Fahrzeug geleistet wurden (im Übrigen auch nicht in Höhe des von der Klägerin angenommenen geringeren Beitrags). Zudem soll die … Versicherung AG nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bereits am 6. November 2014 eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben, was die Uneinigkeit bezüglich des Vertragsverhältnisses noch verstärkte. Weiterhin sei nach den Erläuterungen des Geschäftsführers der Klägerin auch kein anderweitiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug in Aussicht gewesen, insbesondere sei eine Versicherung bei der … erst ab Januar 2015 möglich gewesen. Dennoch wurde das Fahrzeug weiterhin bis zum Jahresende 2014 im Betrieb der Klägerin zur Personenbeförderung eingesetzt. Bereits hierin läge ein pflichtwidriges, die aus § 1 PflVG resultierenden Sorgfaltspflichten des Unternehmers vernachlässigendes Handeln begründet, welches die Abmahnung der Beklagten rechtfertigte (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015, S. 4).

Die Abmahnung erscheint auch ermessensgerecht, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte gegen deren Verhältnismäßigkeit. Die personenbeförderungsrechtliche Pflicht des Unternehmers, für einen lückenlosen Haftpflichtversicherungsschutz seiner Fahrzeuge nach § 1 PflVG zu sorgen, dient maßgeblich dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Ihre Einhaltung ist von einem zuverlässigen Unternehmer zu erwarten. Dementsprechend war es vorliegend sachgerecht und angemessen, die Klägerin für das pflichtwidrige Verhalten abzumahnen; anders als im Falle des Widerrufs ist hiermit noch kein weitreichender Eingriff in die Berufsausübung der Klägerin verbunden.

Ebenso ist die in der Abmahnung enthaltene Kostenerhebung und -festsetzung nicht zu beanstanden. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Amtshandlung nach dem PBefG, für die nach § 56 PBefG Kosten erhoben werden können, sofern diese rechtmäßig ist und durch den Betroffenen veranlasst wurde. Dies ist vorliegend, wie dargelegt, der Fall.

Die für die Abmahnung festgesetzte Gebühr von 77,19 Euro ist auch der Höhe nach angemessen. Nach §§ 56, 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i.V.m. § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) in Verbindung mit IV der Anlage zu § 1 PBefGKostV – Gebührenverzeichnis – können für sonstige Amtshandlungen, die wie die Abmahnung unter I. bis III. der Anlage nicht aufgeführt sind, Gebühren in einem Rahmen von 40,- bis 160,- Euro erhoben werden. Die vorliegende Gebühr bewegt sich im mittleren Gebührenrahmen; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Grenzen der zulässigen Ermessenausübung im Rahmen der Gebührenfestsetzung überschritten hätte, sind nicht erkennbar. Auch gegen die festgesetzten Auslagen von 2,19 Euro nach §§ 56, 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i.V.m. § 1 PBefKostV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 BayKG bestehen keine Bedenken.

Ebenso ist der Widerspruchsbescheid vom … August 2015 zumindest im Ergebnis rechtens.

Da sich die streitgegenständliche Abmahnung vom … März 2015 als rechtmäßig erweist, war die Zurückweisung des Widerspruchs zumindest im Ergebnis sachgerecht. Die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid in Höhe von 30,- Euro entspricht den §§ 56, 57 Abs. 1 Nr.10 PBefG i.V.m. § 4 Satz 2 PBefGKostV und ist damit nicht zu beanstanden.

Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt. 1Gründe: 2I. 3Der Antragstellerin wurden mit Bescheid vom 10. September 2012 erstmalig drei Genehmigungen zum G
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published on 10/05/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.

(2) Soweit es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erläßt der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlaß einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen. Eine Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt wird. Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.

(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes, insbesondere

1.
die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebs geltenden Vorschriften,
2.
Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und -störungen getroffen werden müssen,
3.
Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenart der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebs bedingt sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.

(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

(2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

Kosten (Gebühren und Auslagen) werden für die im anliegenden Gebührenverzeichnis aufgeführten Amtshandlungen erhoben.

Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkommen sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften

1.
über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren Betriebsweise,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen;
2.
über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; diese regeln
a)
Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen der in diesen Unternehmen verwendeten Fahrzeuge,
b)
die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
3.
über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
4.
über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 oder 1a; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
5.
über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehaltlich des § 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;
6.
über die Ordnung des grenzüberschreitenden Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisation einschließlich der Klärung konkurrierender Zuständigkeiten, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegenseitigkeit verbürgt ist;
7.
(weggefallen)
8.
durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;
9.
die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des § 45a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind, welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
10.
die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 2 500 Euro, im Gelegenheitsverkehr 1 500 Euro nicht überschreiten;
11.
zur Bezeichnung der Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 geahndet werden können;
12.
über die in § 3a genannte Verpflichtung zur Bereitstellung dort genannter Daten durch den Unternehmer und den Vermittler sowie zu deren Verwendung hinsichtlich
a)
Art und Inhalt der bereitzustellenden Daten und Datenformate,
b)
Art und Weise der Erfüllung,
c)
technischen Anforderungen und Interoperabilität,
d)
Zulassung von Dritten zur Bereitstellung und Nutzung des Nationalen Zugangspunktes,
e)
Nutzungsbedingungen und
f)
Regelungen zur Weiterverwendung der Daten durch Dritte zur Bereitstellung multimodaler Mobilitäts- und Reiseinformationsdienste
näher auszugestalten. Hierbei ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anzuhören, soweit die Sicherheit informationstechnischer Systeme betroffen ist.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlassen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.

(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.

(5) (weggefallen)

(6) Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung nach Absatz 1 Nummer 10 auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vorschriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.