Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen - PBefGKostV | § 4 Widerspruch

Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen - PBefGKostV | § 4 Widerspruch
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach den landesrechtlichen Vorschriften, die dem § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags, jedoch mindestens 30 Euro. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
6 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 30/09/2015 00:00

Tenor I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
published on 25/02/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 23 K 15.328 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Februar 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Zwangsgeld Rechtsquellen: In der Verwaltu
published on 25/02/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 23 K 13.5160 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Februar 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 552 Hauptpunkte: Betriebsprüfung; Gebührenfestsetzung Re
published on 29/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.