Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
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20/07/2012 10:13
Zu den Anforderungen an den Hinweis auf Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug der Erstprämie-OLG Naumburg vom 23.06.11-Az:4 U 94/10-Rechtsanwalt für Versicherungsrecht
SubjectsVersicherungsrecht
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(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Ver
(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen abweichende Bestimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf1.Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des § 233
Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
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published on 09/01/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 197/11 Verkündet am: 9. Januar 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 28
published on 29/06/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
published on 28/10/2016 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom … September 2016, mit dem die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummer …) widerrufen wurde, wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
published on 28/10/2016 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom … September 2016, mit dem die Genehmigungen zum Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummern …) widerrufen wurden, wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
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