Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 56 Gebühren
Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 56 Gebühren
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Personenbeförderungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften sowie nach Verordnungen oder Rechtsvorschriften in Umsetzung von Richtlinien des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden von demjenigen, der die Amtshandlung veranlasst oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen entstanden sind. Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30/09/2015 00:00
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
published on 25/02/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 23 K 15.328
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. Februar 2015
23. Kammer
Sachgebiets-Nr. 550
Hauptpunkte: Zwangsgeld
Rechtsquellen:
In der Verwaltu
published on 25/02/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
M 23 K 13.5160
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. Februar 2015
23. Kammer
Sachgebiets-Nr. 552
Hauptpunkte:
Betriebsprüfung; Gebührenfestsetzung
Re
published on 29/06/2016 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.