Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - M 23 K 16.4378

bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein Taxiunternehmer, wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsrechts.

Am … Juli 2007 sowie am …Oktober 2008 hatte der Kläger jeweils einen Antrag auf Erteilung einer „Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ mit Taxi, Mietwagen und Personenkraftwagen im Linienverkehr gestellt. Beide Verfahren hatte die Beklagte wegen fehlender Unterlagen am 31. Oktober 2008 bzw. am 08. Dezember 2009 formlos eingestellt. Der Kläger war zuvor zur Vorlage weiterer Nachweise aufgefordert und darauf hingewiesen worden, die Unterlagen müssten binnen eines Jahres nach Antragstellung vorgelegt werden; andernfalls müsse man davon ausgehen, dass der Kläger an der Erteilung der Erlaubnis nicht mehr interessiert und mit einer Einstellung des Antragsverfahrens einverstanden sei.

Am 27. April 2010 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom … Januar 2010 hin eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit dem Inhalt erteilt, dass der Kläger berechtigt ist, einen Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes - PBefG) oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 PBefG) zu führen, wenn darin Fahrgäste befördert werden. Dieser Inhalt wurde in den ausgestellten Führerschein textlich übernommen und die Berechtigung zur Beförderung mit den Fahrzeugen Taxi und Mietwagen in dem Formularvordruck gestrichen. Gegenstand des Antrags vom … Januar 2010 war nach dem von dem Kläger unterzeichneten Formblatt eine „FGB-Erteilung für PKW im Linienverkehr“.

Unter dem … Dezember 2011 übertrug eine Taxiunternehmerin dem Kläger ihr Taxiunternehmen mit der Konzessionsnummer … mit allen Rechten und Pflichten. Die Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 18. Januar 2012 die Übernahme der aus diesem Taxiunternehmen erwachsenden Rechte und Pflichten und den Weiterbetrieb des Taxibetriebs mit der Ordnungsnummer … In den Hinweisen zu dem Bescheid heißt es unter Verweis auf § 48 Abs. 6 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV), eingesetzte Fahrer müssten „im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit den erforderlichen Ortskenntnissen (Ortskundeprüfung) für die Landeshauptstadt M.“ sein.

Am … März 2014 wurde das Taxi des Klägers am Flughafen München bei der Bereitstellung zur Aufnahme von Fahrgästen kontrolliert. Dabei wurde festgestellt und beanstandet, dass der Kläger dieses selbst führte, obwohl ihm eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi und Mietwagen sowie die dazugehörige Ortskundeprüfung fehlten.

Aufgrund der Ankündigung einer Betriebsprüfung ließ er Kläger am … April 2014 durch seine Bevollmächtigten vortragen, er habe sich aufgrund der Überprüfung umgehend mit der Führerscheinstelle in Verbindung gesetzt und dort nunmehr die „Erweiterung seiner Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung auf den Taxiführerschein“ beantragt. Er sei bisher stets davon ausgegangen, dass ihm der Taxiführerschein bereits erteilt worden sei, da er diesen seinerzeit beantragt habe.

Am 16. April 2014 wurde bei dem Kläger die Betriebsprüfung durchgeführt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger einen Fahrer beschäftige, der eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Ortskunde München besitze. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung des Klägers selber sei dagegen nur für einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen gültig. Eine Ortskundeprüfung habe der Kläger nach eigener Aussage nicht abgelegt.

Die Beklagte eröffnete wegen des genannten Sachverhalts ein Bußgeldverfahren gegen den Kläger und hörte ihn unter dem 22. April 2014 zum Erlass eines Bußgeldbescheides an. Daraufhin ließ der Kläger vortragen, er habe 2010 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit dem Taxi gestellt, der von der Beklagten versehentlich als Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Linienverkehr verstanden worden sei. Die zuständige Bearbeiterin in der Fahrerlaubnisbehörde habe ihm damals mündlich bestätigt, mit der erteilten Erlaubnis auch Taxi fahren zu können.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014, den Klägerbevollmächtigten per Postzustellungsurkunde am 13. Juni 2014 zugestellt, sprach die Beklagte nach vorheriger Anhörung gegenüber dem Kläger unter Androhung eines Widerrufs der Taxigenehmigung eine förmliche Abmahnung aus mit der Aufforderung, die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts umfassend einzuhalten. Gerügt wurde unter Verweis auf § 48 Abs. 8 FeV, dass der Kläger keine Fahrgastbeförderung durchführen dürfe, wenn er nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Der Kläger besitze weder die erforderliche Fahrererlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen noch die erforderliche Ortskenntnis. Dem Abmahnungsschreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt.

Am … Juli 2014 erhob der Kläger Widerspruch, den die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2016 als unbegründet zurückwies. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Ortskundeprüfung abgelegt, daher habe ihm kein Führerschein zur Fahrgastbeförderung mit Taxis für das Stadtgebiet München ausgestellt werden können. Der Kläger habe 2007 und 2008 Anträge auf Erteilung eines Führerscheins zur Fahrtgastbeförderung gestellt; diese seien zwar nicht förmlich abgelehnt worden, daraus resultiere jedoch kein Recht, schon vor der Erlaubniserteilung Fahrgäste im Taxiverkehr befördern zu dürfen. Mit Blick auf das erfolgreiche Ablegen der Fachkundeprüfung bei der IHK sowie auf die genannten Anträge sei davon auszugehen, dass dem Kläger die Erforderlichkeit eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung mit Taxis bewusst gewesen sei. Die Möglichkeit der Abmahnung bei Vergehen gegen personenbeförderungsrechtliche Vorschriften ergebe sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG. Wer Personen mit einem Taxi befördere, ohne einen Führerschein zur Fahrgastbeförderung mit Taxis zu besitzen, begehe eine Ordnungswidrigkeit. Die Abmahnung sei das geeignete Mittel, um den Kläger anzuhalten, die ihm obliegenden personenbeförderungs- und fahrerlaubnisrechtlichen Pflichten künftig einzuhalten. Dass das Bußgeldverfahren in derselben Angelegenheit vom Amtsgericht … eingestellt worden sei, sei unerheblich. Beide Verfahren seien getrennt voneinander zu betrachten, da das Bußgeldverfahren in erster Linie Sanktionscharakter habe.

Das Bußgeldverfahren wegen des genannten Sachverhalts hatte das Amtsgericht … am … Februar 2016 nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Am … September 2016 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 13.09.2016 aufzuheben.

Zur Begründung führte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom … Januar 2017 im Wesentlichen aus, die Abmahnung sei unverhältnismäßig. Der Kläger sei davon ausgegangen, eine für den Taxibetrieb gültige Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu haben. Seine Anträge aus den Jahren 2007 und 2008 seien nicht förmlich abgelehnt, sondern verfahrensfehlerhaft eingestellt worden und damit noch anhängig. Der Kläger habe nicht erkannt, dass im Jahr 2010 nur eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Linienverkehr erteilt worden sei. Es sei unklar, ob nicht damals in Wirklichkeit die vollumfängliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi, Mietwagen und Personenkraftwagen im Linienverkehr beantragt und dies nur falsch aufgenommen worden sei. Er sei in der Vergangenheit mehrfach ohne Beanstandungen kontrolliert worden. Vor diesem Hintergrund sei die Abmahnung unverhältnismäßig; insoweit verweise der Kläger auch auf die Einstellung des Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht …

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 16. November 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Abmahnung und führt ergänzend im Wesentlichen aus, der Kläger habe am … Januar 2010 einen Antrag ausschließlich für eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Personenkraftwagen im Linienverkehr unterschrieben. In dem entsprechenden Führerschein sei die Erlaubnis für Taxen und Mietwagen sichtbar ausgestrichen. Danach habe dem Kläger bewusst sein müssen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi und Mietwagen gehabt habe. Zu den vom Kläger angesprochenen Kontrollen führt die Beklagte aus, dokumentiert seien aus dem Jahr 2013 zwei Kontrollen, wobei nicht mehr feststellbar sei, ob der Kläger dabei selbst gefahren sei oder einen Fahrer eingesetzt habe. Daraus könne der Kläger jedenfalls keine Rechtsposition herleiten.

In der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer am 10. Mai 2017 wurde dargelegt, dass der Kläger am … Juli 2014 erfolgreich die sog. Ortskundeprüfung für das Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt M. abgelegt habe und ihm daraufhin eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Mietwagen, PKW im Linienverkehr und Taxi erteilt worden sei. Weiterhin führte die Beklagte aus, dass der Kläger am … Januar 2016 aufgrund eines drohenden Entzugs wegen wiederholter Verstöße im Straßenverkehr freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe. Am …08.2016 sei die Fahrerlaubnis der Klassen A und B auf seinen Antrag hin neu erteilt worden; gleichzeitig sei die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen und Personenkraftwagen im Linienverkehr für fünf Jahre erteilt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte, die beigezogene Akte im dem Ordnungswidrigkeitenverfahren Az. … OWi sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Abmahnung der Beklagten vom 11. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig. Nach bisheriger Rechtsprechung der Kammer ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft, da die ausgesprochene Abmahnung als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist (vgl. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416). Selbst wenn in der Abmahnung kein Verwaltungsakt gesehen würde, wäre die Klage jedenfalls als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Der Kläger hätte dann auch ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die ausgesprochene Abmahnung zu Recht erfolgte, da sie die Vorstufe zum Widerrufsverfahren darstellen und in diesem zu berücksichtigen sein kann (vgl. VG München, a.a.O.).

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die verfahrensgegenständliche Abmahnung vom … Juni 2014 rechtmäßig ist. Der Kläger hat einen die Abmahnung rechtfertigenden Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Pflichten i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG begangen, indem er persönlich Personen mit dem Taxi befördert hat, ohne im maßgeblichen Zeitpunkt des Transports über die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi zu verfügen. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere verstößt die Abmahnung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Abmahnung existiert im Personenbeförderungsrecht nicht. Allerdings sieht die Widerrufsvorschrift des § 25 PBefG in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers gerade die vorherige Abmahnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG vor.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Der Regelung ist einerseits zu entnehmen, dass ein einmaliger Verstoß gegen die genannten Vorschriften für einen Widerruf der Genehmigung im Regelfall nicht ausreicht, andererseits, dass der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers zumindest regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt. Da der Widerruf gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG mit zwingender Rechtsfolge ausgestaltet ist und eine sehr einschneidende Maßnahme darstellt, ist zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu berücksichtigen. Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. VG München, U.v. 29.6.2016 - M 23 K 15.1416).

Ein solcher Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers ist, wie in der Abmahnung vom … Juni 2014 gerügt, vorliegend gegeben. Der Kläger hat persönlich Fahrgäste befördert, ohne zu der maßgeblichen Zeit, auf den sich die Abmahnung bezieht, über die nach § 48 Abs. 1 FeV erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi zu verfügen.

Nach § 48 Abs. 1 FeV bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung), wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 (Führerschein zur Fahrgastbeförderung) nachzuweisen. Nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV ist die Fahrerlaubnis zu erteilen, wenn der Bewerber - falls die Erlaubnis für Taxen gelten soll - in einer Prüfung nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet besitzt, in dem die Beförderungspflicht besteht. Nach § 2 PBefG i.V.m. § 1 PBefG und §§ 46 Abs. 2 Nr. 2, 47 PBefG muss im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz sein, wer entgeltlich Personen mit Taxen befördert.

Nach diesen Vorgaben bedurfte der Kläger zur Beförderung von Fahrgästen mit dem Taxi einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 1 FeV. Diese Fahrerlaubnis musste sich, wie sich aus § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV und § 48 Abs. 3 FeV i.V.m. dem Muster 4 der Anlage 8 zur Fahrerlaubnisverordnung ergibt, gerade auf das Führen eines Taxis beziehen.

Über eine solche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi verfügte der Kläger zu der insoweit maßgeblichen Zeit, auf die sich die Abmahnung bezieht, gerade nicht. Dennoch hat er persönlich trotzdem Leistungen zur Fahrgastbeförderung mit dem Taxi angeboten. Mit Blick auf den Vortrag des Klägers, er sei mehrfach ohne Beanstandungen kontrolliert worden, liegt es auf der Hand, dass er dies mehrfach und über einen längeren Zeitraum getan hat.

Darin liegt ein Verstoß gegen personenbeförderungsrechtliche Pflichten i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG, da § 48 FeV zweifelsohne der Verkehrssicherheit dient.

Die Abmahnung erscheint auch ermessensgerecht, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte gegen deren Verhältnismäßigkeit.

Das Erfordernis einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxi nach § 48 FeV dient maßgeblich dem Schutz der Fahrgäste sowie der Verkehrssicherheit. Seine Einhaltung ist von einem zuverlässigen Unternehmer zu erwarten. Dementsprechend war es vorliegend sachgerecht und angemessen, den Kläger für das pflichtwidrige Verhalten abzumahnen; anders als im Falle des Widerrufs ist hiermit auch noch kein weitreichender Eingriff in die Berufsausübung des Klägers verbunden.

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 FeV soll sicherstellen, dass der Führer eines Fahrzeugs, in dem Fahrgäste befördert werden, die besonderen Anforderungen an die Eignung erfüllt, die der Fahrgasttransport insbesondere mit Blick auf die Sicherheit der Fahrgäste gebietet. Diese Voraussetzungen sollen in einem förmlichen Verfahren geprüft werden und der entsprechende Führerschein als Nachweis die Behörde im Vollzug des Fahrgastbeförderungsrechts von Ermittlungen im Einzelfall befreien. Deshalb stellt bereits die formelle Illegalität im Sinne eines Fehlens des formellen Nachweises angesichts der Bedeutung der geschützten Rechtsgüter, insbesondere der Sicherheit der Fahrgäste, einen erheblichen Verstoß dar. Aber auch in materieller Hinsicht stellt sich der vorliegende Verstoß als erheblich dar, auch wenn dem Kläger für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen im maßgeblichen Zeitraum wohl allein die Voraussetzung des Nachweises der Ortskunde nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV gefehlt hat. Diese Ortskundeprüfung ist vom Verordnungsgeber ausdrücklich als Voraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen normiert worden. Sie dient nicht nur der Sicherheit der Fahrgäste, sondern auch der Verkehrssicherheit allgemein, da nicht oder nicht ausreichend ortskundige Fahrer den Verkehr gefährden und seine Flüssigkeit beeinträchtigen können (vgl. BayOBLG, B.v. 08.04.1971, RReg. 5 St 506/71 Owi - NJW 1971, 1620; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 48 FeV Rn. 29). Hinzu kommt das berechtigte Interesse der Fahrgäste an einem schnellen und kostengünstigen Erreichen des benannten Zieles.

Nach dem Gesamtbild der Genehmigungshistorie, wie sie sich aus den Akten ergibt, geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger das Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit einem Taxi durchaus bewusst war bzw. er dies zumindest hätte erkennen müssen. In dem ihm ausgehändigten Führerschein waren einerseits die Transportmittel Taxi und Mietwagen unverkennbar ausgestrichen. Der zu Grunde liegende, vom Kläger eigenhändig unterschriebene Antrag vom … Januar 2010 war weiter und dem korrespondierend, im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Anträgen aus den Jahren 2007 und 2008 auf „PKW im Linienverkehr“ beschränkt. Zudem muss andererseits bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass dem Kläger als Taxiunternehmer das Erfordernis der Ortskundeprüfung bekannt war, zumal die Beklagte darauf bereits anlässlich des Antrags aus 2007 hingewiesen hatte.

Dass und wie die Beklagte die Anträge aus den Jahren 2007 und 2008 eingestellt hat, ist insoweit unerheblich, da es jedenfalls an einer positiven Erlaubnis fehlte; eine Fiktion kennt das Gesetz insoweit nicht. Das Fehlen einer förmlichen Ablehnung konnte insoweit auch kein Vertrauen des Klägers begründen, zumal die Anträge aus den Jahren 2007 und 2008 durch den späteren, gegenständlich beschränkten Antrag vom … Januar 2010 wohl auch überholt wurden.

Doch selbst wenn dem Kläger der Verstoß nicht bewusst gewesen sein sollte, hätte er jedenfalls erheblich gegen seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten verstoßen. Dem Taxiunternehmer obliegt die Pflicht, sich insoweit mit den einschlägigen Regelungen vertraut zu machen und entsprechende Hinweise der Behörde sorgfältig zu prüfen. Diese Erwägungen kommen hier umso mehr zu tragen, als die Beklagte in der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung vom 18. Januar 2012 unter Verweis auf § 48 FeV darauf hingewiesen hatte, eingesetzte Fahrer müssten im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit den erforderlichen Ortskenntnissen (Ortskundeprüfung) sein.

Nicht streitgegenständlich hingegen ist die Frage, welches Gewicht der abgemahnte Verstoß angesichts des Zeitablaufs - mittlerweile über drei Jahre - und der Nachholung des Erlaubnisverfahrens nach § 48 FeV noch hat und inwieweit er ggf. im Rahmen eines Widerrufsverfahrens nach § 25 Abs. 1 PBefG noch verwertbar wäre.

Bedenken gegen die Nebenentscheidungen von Bescheid und Widerspruchsbescheid sind weder geltend gemacht noch erkennbar.

Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - M 23 K 16.4378

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - M 23 K 16.4378

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - M 23 K 16.4378 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 2 Genehmigungspflicht


(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 1. mit Straßenbahnen,2. mit Obussen,3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er i

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung


(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeu

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr


Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 47 Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten


(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen. (2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht fü

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 43 Sonderformen des Linienverkehrs


Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),2. Schülern zw

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 1 Sachlicher Geltungsbereich


(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen,

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 25 Widerruf der Genehmigung


(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn 1. nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,2. bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 46 Formen des Gelegenheitsverkehrs


(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist. (2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig 1. Verkehr mit Taxen (§ 47),2. Ausflugsfahrten und

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 48 Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen


(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - M 23 K 16.4378 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - M 23 K 16.4378 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 23 K 15.1416

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Referenzen

Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.

Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von

1.
Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),
2.
Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten),
3.
Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
4.
Theaterbesuchern
dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepaßt wird.

(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gültigen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten, die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des Beförderungsentgelts.

(2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufenthalten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförderung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel gebracht hat.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.

(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsrechts.

Die Klägerin war Inhaberin einer bis zum 30. November 2019 befristeten, von der Beklagten am 26. November 2014 ausgestellten Taxigenehmigung für neun Fahrzeuge, die zum 1... Januar 2016 auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen wurde.

Nachdem die Taxifahrzeuge der Klägerin zunächst bei der … Versicherung haftpflichtversichert waren, beabsichtigte die Klägerin einen Versicherungswechsel zur … Versicherung AG. Hierzu wurde am 2. April 2014 unter anderem für ein neu erworbenes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ Versicherungsschutz bei der … Versicherung AG beantragt.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 übersandte die … Versicherung AG der Klägerin den Versicherungsschein nebst Beitragsrechnung zur Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“, beginnend ab dem 2. April 2014. Hiernach beläuft sich der monatliche Versicherungsbeitrag für das Fahrzeug auf 683,70 EUR. Die beigelegte Beitragsrechnung beziffert die seit Versicherungsbeginn (d.h. seit 2. April 2014) für das Fahrzeug angefallenen Prämien auf gesamt 5.446,81 Euro; der Betrag werde per Lastschrift vom Konto der Klägerin abgebucht. Der Versicherungsschein enthält auf der Rückseite Hinweise, wonach der Versicherungsschutz erst beginnt, wenn der im Versicherungsschein jeweils für die einzelnen Versicherungsarten als Erstbeitrag genannte fällige Beitrag gezahlt wurde, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt (Ziff. 1 der Hinweise). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Beitragszahlung wird darauf hingewiesen, dass von Anfang an für diese Versicherungsart kein Versicherungsschutz besteht, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten (Ziff. 2.1 der Hinweise). Sofern ein Lastschriftverfahren vereinbart ist, ist ferner der Hinweis enthalten, dass die Zahlung als rechtzeitig gilt, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird (Ziff. 3 der Hinweise). Zusätzlich enthält der Versicherungsschein einen mit „Wichtig!“ beschriebenen Vermerk, in dem der Versicherungsnehmer aufgefordert wird, den auf der Rückseite abgedruckten Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung des Erstbeitrages („Wirksamkeit des Versicherungsschutzes – Erstbeitrag“) zu beachten. Ferner waren dem Versicherungsschein Vertragsinformationen beigefügt, welche ebenso den Hinweis enthalten, dass der Versicherungsschutz mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Erstbeitrags und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt, beginnt (Ziff. 12 der Vertragsinformationen).

Der am 6. November 2014 versuchte Lastschrifteinzug durch die … Versicherung AG blieb angesichts der Unterdeckung des klägerischen Kontos erfolglos (eine Rücklastschrift erfolgte am 14. November 2014).

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 forderte die … Versicherung AG die Klägerin auf, die angefallenen Versicherungsbeiträge für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ in Höhe von 8.023,86 EUR unbedingt binnen acht Tagen zu begleichen.

Nachdem die … Versicherung AG gegenüber der Zulassungsstelle der Beklagten anzeigte, dass Versicherungsschutz für das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ seit 2. April 2014 nicht mehr bestehe, bat die Beklagte diese mit Schreiben vom 26. Januar 2015 um weitere Informationen hierzu.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 4. Februar 2015 auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ einen fortlaufenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

Im Rahmen einer durch die Beklagte durchgeführten Prüfung des Betriebs der Klägerin vom 28. Januar 2015 wurde festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ ausweislich der Schichtzettel im Zeitraum vom 2. April bis 31. Dezember 2014 im Personenverkehr eingesetzt wurde, einhergehend mit erwirtschafteten Einnahmen von ca. 51.000,- EUR.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Vertragsverhältnis mit der … Versicherung AG Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis mit der … Versicherung AG derzeit geklärt werde. Die Versicherung habe während der Vertragslaufzeit für sämtliche Fahrzeuge die Versicherungsbeiträge rückwirkend erhöht, welche die Klägerin nicht begleichen könne und wolle. Da das Konto der Klägerin keine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Versicherungsbeiträge durch die … Versicherung aufgewiesen habe, sei es zu einer Rücklastschrift gekommen. Daraufhin habe die Versicherung das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt. Die Klägerin habe dann relativ kurzfristig Ersatzversicherungen für die Fahrzeuge organisiert. Da die Klägerin von einer unzulässigen Beitragserhöhung sowie der Unwirksamkeit der Kündigung ausgehe, solle das Rechtsverhältnis durch ein Gericht geprüft werden. Es liege ein treuwidriges Verhalten des Versicherungsmaklers der … Versicherung AG zugrunde.

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2015 zur beabsichtigten Abmahnung gemäß den Vorschriften des Personenbeförderungsrechts an.

Am 18. Februar 2015 teilte die … Versicherung AG der Beklagten mit, dass die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ am 2. April 2014 wegen Nichtzahlung der Erstprämie erloschen sei. Eine Abmahnung gegenüber der Klägerin sei am 5. Januar 2015 erfolgt; am 1** Januar 2015 sei der Versicherer vom Vertrag zurückgetreten.

Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich mit Schreiben vom 26. Februar 2015 zur beabsichtigten Abmahnung. Im Wesentlichen wurde eingewandt, dass das zivilrechtliche Verfahren zum Versicherungsvertrag mit der … Versicherung AG noch nicht abgeschlossen sei, sodass nicht bestandskräftig festgestellt sei, dass die Klägerin ein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz im öffentlichen Verkehrsraum verwendet habe.

Mit Schreiben vom … März 2015, dem Klägerbevollmächtigten per Postzustellungsurkunde am 11. März 2015 zugestellt, sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Androhung eines Widerrufs der Taxigenehmigung eine förmliche Abmahnung aus mit der Aufforderung, die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts umfassend einzuhalten. Für das Verwaltungshandeln wurden eine Gebühr von 77,19 EUR sowie Auslagen von 2,19 EUR festgesetzt. Im Wesentlichen wurde gerügt, dass das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ im Zeitraum vom 2. April bis 31. Dezember 2014 ohne gültige Haftpflichtversicherung im Personenbeförderungsverkehr eingesetzt worden sei. Damit sei die Zuverlässigkeit als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person in Frage gestellt. Gemäß § 3 Abs. 1 BOKraft habe die Klägerin dafür Sorge zu tragen, dass sich die Fahrzeuge im vorschriftgemäßen Zustand befinden, wozu auch gehöre, dass die Taxis mit dem notwendigen Haftpflichtversicherungsschutz ausgestattet seien. Dem Abmahnungsschreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt.

Am 8. April 2015 legte der Klägerbevollmächtigte gegen die Abmahnung Widerspruch bei der Beklagten ein. Nachdem die Beklagte dem Widerspruch nicht abhalf, legte sie den Vorgang am 17. April 2015 der Regierung von Oberbayern vor.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2015 erhob der Klägerbevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid vom … März 2015 bezüglich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ aufzuheben.

Am 27. Mai 2015 erwiderte die Beklagte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 trug der Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung vor. Insbesondere wurde hierbei nochmal auf die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung durch die … Versicherung AG verwiesen. In zivilrechtlicher Hinsicht bestehe Versicherungsschutz, sodass die Abmahnung nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen habe die Klägerin die Beitragsrückstände nicht verschuldet; es handle sich um eine unzulässige Beitragserhöhung durch den Versicherer.

Die Regierung von Oberbayern wies mit Widerspruchsbescheid vom … August 2015 den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Widerspruchsbescheids). Unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. 2 des Widerspruchsbescheids) wurde für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 30,- EUR festgesetzt (Ziff. 3 des Widerspruchsbescheids); als Widerspruchsführer wurde der Geschäftsführer der Klägerin benannt.

Begründet wurde der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Widerspruch gegen die Abmahnung bereits unzulässig sei, da die Abmahnung keinen Verwaltungsakt nach Artikel 35 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Insbesondere werde die bestehende Rechtsposition des Widerspruchsführers als Geschäftsführer des Verkehrsunternehmens durch die Abmahnung nicht berührt. Diese solle dem Adressaten lediglich ein bestimmtes Fehlverhalten vor Augen führen; zudem könne eine Abmahnung eine weitergehende Entscheidung in Form des Widerrufs einer Taxigenehmigung vorbereiten. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen die Kostenentscheidung in der Abmahnung unbegründet, da der Widerspruchsführer die Abmahnung veranlasst habe. Jedenfalls mit Übersendung des Versicherungsvertrags mit Beitragsmitteilung am 23. Oktober 2014 habe der Widerspruchsführer gewusst, dass ein Dissens hinsichtlich der Beitragshöhe bestehe. Da der Widerspruchsführer nicht bereit gewesen sei, die höheren Beitragssätze zu entrichten, habe er damit rechnen müssen, dass kein Haftpflichtversicherungsschutz bestehe. Indem der Widerspruchsführer durch Nichtzahlung den Vertragsschluss mit der … Versicherung nicht herbeigeführt und sich auch nicht anderweitig um den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gekümmert habe, trotzdem sein Fahrzeug jedoch bis Ende des Jahres 2014 eingesetzt habe, habe er pflichtwidrig gehandelt und hierdurch die erfolgte Abmahnung veranlasst.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, auch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom … August 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 übersandte der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts Versicherungsunterlagen der … Versicherung AG.

Die Taxigenehmigung der Klägerin wurde nach Abmeldung ihres Gewerbes mit Zustimmung der Beklagten rückwirkend zum 1** Januar 2016 auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2016 stellte die Beklagtenvertreterin klar, dass sich die Abmahnung auch gegen den Geschäftsführer der Klägerin richte; von einer Erledigung der Abmahnung nach Abmeldung des Gewerbes der Klägerin gingen beide Parteien nicht aus. Der Klägerbevollmächtigte führte aus, dass es im April 2014 keine vorläufige Deckungszusage oder sonstige Unterlagen der … Versicherung AG für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ gegeben habe, da die Fortführung eines vorangegangenen Versicherungsvertrags für ein Altfahrzeug beabsichtigt gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte, dass für das Fahrzeug keine Versicherungsbeiträge an die … Versicherung AG geleistet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Abmahnung der Beklagten vom … März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Gewerbe der Klägerin, welche nach Angaben ihres Geschäftsführers und ausweislich des Handelsregisters weiterhin existiert, mit Wirkung zum 18. März 2016 abgemeldet und ihre Taxikonzession auf ihren Geschäftsführer persönlich übertragen wurde. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Die Klägerin ist weiterhin mit dem „Makel“ der Abmahnung belastet, was insbesondere im Rahmen einer neuerlichen Konzessionsübertragung auf die Klägerin von Relevanz sein könnte. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, geht überdies weder die Klage- noch die Beklagtenpartei von einer Erledigung des Verfahrens aus.

Die erhobene Anfechtungsklage ist auch statthaft nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da die seitens der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom … März 2015 – entgegen der Annahme der Regierung von Oberbayern – als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist. Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ist unabhängig vom Regelungsinhalt des Verwaltungsakts; entscheidend ist allein, ob die Abmahnung nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts objektiv ein Verwaltungsakt ist (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 4). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). Wesentlich ist, dass nach dem objektiven Sinngehalt der Verwaltungsakt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten gerichtet sein muss, also den Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Auflage 2011, § 35, Rn. 56, 88). Eine solche Regelung stellen Empfehlungen, bloße Feststellungen sowie formlose Beanstandungen nicht dar (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn 91). Maßgeblich für die Einstufung als Verwaltungsakt kann auch die Formalgestaltung des Behördenhandelns sein, wie z.B. das Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:sowie die ausdrückliche Bezeichnung einer Maßnahme als „Bescheid“ (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 37/03 – juris). Es handelt sich hierbei aber immer um eine Einzelfallbeurteilung.

Nach diesen Grundsätzen stellt die hier streitgegenständliche Abmahnung nicht nur eine formlose Beanstandung, sondern eine verbindliche Einzelfallregelung nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, mit der die Beklagte konkrete Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts aufzeigt und diese hierfür unter Androhung des Widerrufs ihrer Konzession abmahnt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG kann die Abmahnung Voraussetzung für den Widerruf der Taxigenehmigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Unternehmers sein. Als Vorstufe des Widerrufs hat die Abmahnung damit bereits einen unmittelbar verbindlichen Charakter und dient nicht nur der abstrakten Klärung eines Sachverhalts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter einer Abmahnung nach dem – insoweit wortgleichen – Bayerischen Rettungsdienstgesetz: VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 – Au 9 K 00.1562; BVerwG, U.v. 17.1.1980 – 7 C 42/78 - jeweils juris). Die Abmahnung stellt sich vielmehr als Reaktion auf einen – von der Beklagten (zutreffend) angenommenen – Verstoß gegen Pflichten aus dem PBefG dar (vgl. zur Funktion einer Abmahnung nach dem Rettungsgesetz: OVG NRW, B.v. 18.6.2009 – 13 B 482/09 – juris). Der Umstand, dass die Beklagte in der vorliegenden Abmahnung explizit für den Fall erneuter Zuwiderhandlung den Widerruf der Konzession angedroht hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie hierdurch gegenüber der Klägerin verbindlich eine Voraussetzung für einen potentiellen Widerruf nach § 25 Abs. 2 Satz 1 PBefG schaffen und geklärt haben wollte. Zudem spricht die von der Beklagten gewählte Form der Abmahnung (vgl. Bezeichnung als „förmliche Abmahnung“, Gebührenfestsetzung, Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:) für eine beabsichtigte Rechtswirkung. Von dem Verständnis einer verbindlichen Regelung der Abmahnung i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG geht die Beklagte – sowie die Klagepartei – vorliegend schließlich selbst aus, wie es deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung darlegten (insbesondere in Abgrenzung von der in der Praxis der Beklagten ebenso verwendeten „schwächeren“ Form einer formlosen „Ermahnung“).Die Verbindlichkeit entspricht auch dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin. Damit konnte die streitgegenständliche Abmahnung, wie geschehen, mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.

Selbst wenn in der Abmahnung kein Verwaltungsakt gesehen würde, wäre die Klage jedenfalls als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Die Klägerin hätte ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die ausgesprochene Abmahnung zu Recht erfolgte, da sie, wie ausgeführt, die Vorstufe zum Widerrufsverfahren darstellt und in diesem zu berücksichtigen ist (vgl. VG Augsburg, a.a.O.). Dies gilt zumindest dann, wenn es wie vorliegend um die Klärung des personenbeförderungsrechtlichen Pflichtenkreises des Unternehmers gegenüber der Genehmigungsbehörde, d.h. um die Klärung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 VwGO, geht (anders bei Klärung einer Tatsachenfrage – dort wohl allgemeine Leistungsklage, vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1980 – 7 C 42/78; zur Abmahnung im Mietrecht BGH, U.v. 20.2.2008 – VIII ZR 139/07 – jeweils juris).

Die zunächst mangels vorherigen Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO unzulässige Klage wurde mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom … August 2015 auch im Übrigen zulässig, wobei es sich auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht auswirkt, dass die Widerspruchsbehörde den zunächst zurecht erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständliche Abmahnung vom … März 2015 rechtmäßig ist.

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Abmahnung existiert im Personenbeförderungsrecht nicht. Allerdings sieht die Widerrufsvorschrift des § 25 PBefG in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers gerade die vorherige Abmahnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG vor.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Der Regelung ist einerseits zu entnehmen, dass ein einmaliger Verstoß gegen die genannten Vorschriften für einen Widerruf der Genehmigung im Regelfall nicht ausreicht, andererseits, dass der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers zumindest regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt. Da der Widerruf gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG mit zwingender Rechtsfolge ausgestaltet ist und eine sehr einschneidende Maßnahme darstellt, ist zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu berücksichtigen. Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. zur Mahnung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 – Au 9 K 00.1562 – juris).

Ein solcher Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers ist, wie in der Abmahnung vom … März 2015 gerügt, vorliegend gegeben, da die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eines ihrer Taxis (amtliches Kennzeichen „… …“) mehrfach in ihrem Betrieb zur Personenbeförderung eingesetzt hat, obwohl für das Fahrzeug zumindest kein unzweifelhafter Versicherungsschutz bestand. Hierin liegt ein maßgeblicher Verstoß gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG), welcher die Abmahnung rechtfertigt.

Gemäß § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Gebrauch oder die Gestattung des Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist nach § 6 Abs. 1 PflVG eine Straftat, die nach § 6 Abs. 2 PflVG auch fahrlässig begangen werden kann. Wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 e) der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) ergibt, zählt die Einhaltung des Pflichtversicherungsgesetzes zu den wesentlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des Unternehmers. Handelt es sich um eine juristische Person, ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Verhalten ihrer gesetzlich vertretungsberechtigten Personen abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2015 – 6 L 1880/15 – juris).

Für das im Betrieb der Klägerin eingesetzte Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ bestand jedenfalls in den Monaten November und Dezember 2014 kein Versicherungsschutz.

Voraussetzung für das Bestehen regulären (d.h. nicht vorläufigen) Versicherungsschutzes ist grundsätzlich, dass der Versicherungsnehmer nach Aushändigung des Versicherungsscheins (rechtzeitig) die Prämie an den Versicherer begleicht. In der Regel – sofern nicht abweichend vereinbart – beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Allerdings kann sich der Versicherer im Fall des Zahlungsverzugs nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat (§ 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG). Gleichzeitig endet mit Eintritt des Zahlungsverzugs ein etwaig bestehender vorläufiger Deckungsschutz (§ 52 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend jedenfalls mit Scheitern des Lastschrifteinzugs durch die … Versicherung AG im November 2014 mangels ausreichender Deckung des klägerischen Kontos Leistungsfreiheit der … Versicherung AG eingetreten. Denn die Erstprämie für das Fahrzeug war laut Versicherungsschein vom 23. Oktober 2014 sofort – gemäß § 33 Abs. 1 VVG spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins – zur Zahlung fällig und die Klägerin war durch den Versicherer in ausreichender Form auf die Folgen der Nichtzahlung der Prämie, d.h. auf den dann fehlenden Versicherungsschutz, hingewiesen worden. Sowohl der für Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ an die Klägerin übermittelte Versicherungsschein vom 23. Oktober 2014 als auch die dem Versicherungsschein beigefügten Vertragsinformationen sowie die beigefügte Beitragsmitteilung vom selben Tag enthalten den unmissverständlichen Hinweis, dass der Versicherungsschutz erst beginnt, wenn der Versicherungsbeitrag rechtzeitig zum Fälligkeitstag gezahlt ist (Ziff. 1. und Ziff. 2.1. der abgedruckten Hinweise und Ziff. 12 der Vertragsinformationen). Für den Fall des vereinbarten Lastschriftverfahrens ist überdies der gesonderte Hinweis enthalten, dass die Zahlung dann als rechtzeitig gilt, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer der Einziehung nicht widerspricht (Ziff. 3 der Hinweise). Zusätzlich enthält der Versicherungsschein die gesonderte – mit Fettdruck und Vermerk „wichtig!“ hervorgehobene – Aufforderung an den Versicherungsnehmer, den Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung des Erstbeitrags zu beachten („Wirksamkeit des Versicherungsschutzes – Erstbeitrag“). Die Vertragshinweise der … Versicherung sind auffällig und eindeutig und genügen den Hinweispflichten des Versicherers aus § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG.

Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich um eine Erstversicherung oder – so die Klägerin – um eine Fortführung der Versicherung für ein Altfahrzeug handelte. Denn in jedem Fall war eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ bei der … Versicherung ab dem 2. April 2014 beantragt und waren Versicherungsbeiträge für das Altfahrzeug („… …“) nur bis zu diesem Zeitpunkt geleistet worden (vgl. Kontoauszug der Klägerin vom … Mai 2014, S. 5). Somit existierten keine überschüssigen Prämienzahlungen für das Altfahrzeug, welche auf die Erstprämie für das neue Fahrzeug hätten angerechnet werden können. Ungeachtet dessen, dass dies rückwirkend keinen Versicherungsschutz begründen könnte, wurden auch nachträglich keine Beiträge für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“) an die … Versicherung geleistet, wie der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

Die Klägerin kann überdies nicht mit Erfolg einwenden, sie habe sich bezüglich des Bestehens von Versicherungsschutz auf den eingeschalteten Versicherungsmakler der … Versicherung AG verlassen. Denn zum einen waren der Versicherungsschein sowie die beigefügten Vertragsinformationen und die Beitragsmitteilung vom 23. Oktober 2014, welche die ausdrücklichen Hinweise auf den fehlenden Versicherungsschutz bei Nichtzahlung enthielten, an die Klägerin adressiert und damit ihrem Geschäftsführer bekannt gemacht worden. Zum anderen wäre der Klägerin ein etwaiges Verschulden des Maklers im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG zuzurechnen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.07.2015 – 6 L 1880/15 – juris).

Damit ist die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung lückenlosen Haftpflichtversicherungsschutzes aus § 1 PflVG nicht nachgekommen. Erschwerend tritt hinzu, dass das betroffene Taxi im maßgeblichen Zeitpunkt von November bis Dezember 2014 dennoch im Betrieb der Klägerin zur Personenbeförderung eingesetzt wurde, was nach § 6 PflVG strafbewährt ist. Ein Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG war somit gegeben.

Selbst wenn mit der Klägerin nicht von einem fehlenden Versicherungsschutz ausgegangen würde, wäre das Bestehen von Versicherungsschutz seit Übermittlung der Versicherungsunterlagen nebst Beitragsmitteilung vom 23. Oktober 2014 für die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer zumindest unsicher und klärungsbedürftig gewesen. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer jedenfalls bewusst, dass ein Dissens hinsichtlich der Versicherungsbeitragshöhe bestand und die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer nicht in der Lage und nicht gewillt, den erhöhten, von dem Versicherer geforderten Beitragssatz zu bezahlen. Wie die Klägerin angab, werde zur Feststellung der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags sogar ein zivilgerichtliches Verfahren angestrebt. Angesichts dieser gegebenen Unstimmigkeiten musste die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer damit rechnen, dass kein Haftpflichtversicherungsschutz bei der … Versicherung AG besteht und damit die gesetzliche Pflicht aus § 1 PflVG nicht erfüllt ist, auch gerade deshalb, weil keinerlei Prämien für das Fahrzeug geleistet wurden (im Übrigen auch nicht in Höhe des von der Klägerin angenommenen geringeren Beitrags). Zudem soll die … Versicherung AG nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bereits am 6. November 2014 eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben, was die Uneinigkeit bezüglich des Vertragsverhältnisses noch verstärkte. Weiterhin sei nach den Erläuterungen des Geschäftsführers der Klägerin auch kein anderweitiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug in Aussicht gewesen, insbesondere sei eine Versicherung bei der … erst ab Januar 2015 möglich gewesen. Dennoch wurde das Fahrzeug weiterhin bis zum Jahresende 2014 im Betrieb der Klägerin zur Personenbeförderung eingesetzt. Bereits hierin läge ein pflichtwidriges, die aus § 1 PflVG resultierenden Sorgfaltspflichten des Unternehmers vernachlässigendes Handeln begründet, welches die Abmahnung der Beklagten rechtfertigte (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015, S. 4).

Die Abmahnung erscheint auch ermessensgerecht, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte gegen deren Verhältnismäßigkeit. Die personenbeförderungsrechtliche Pflicht des Unternehmers, für einen lückenlosen Haftpflichtversicherungsschutz seiner Fahrzeuge nach § 1 PflVG zu sorgen, dient maßgeblich dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Ihre Einhaltung ist von einem zuverlässigen Unternehmer zu erwarten. Dementsprechend war es vorliegend sachgerecht und angemessen, die Klägerin für das pflichtwidrige Verhalten abzumahnen; anders als im Falle des Widerrufs ist hiermit noch kein weitreichender Eingriff in die Berufsausübung der Klägerin verbunden.

Ebenso ist die in der Abmahnung enthaltene Kostenerhebung und -festsetzung nicht zu beanstanden. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Amtshandlung nach dem PBefG, für die nach § 56 PBefG Kosten erhoben werden können, sofern diese rechtmäßig ist und durch den Betroffenen veranlasst wurde. Dies ist vorliegend, wie dargelegt, der Fall.

Die für die Abmahnung festgesetzte Gebühr von 77,19 Euro ist auch der Höhe nach angemessen. Nach §§ 56, 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i.V.m. § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) in Verbindung mit IV der Anlage zu § 1 PBefGKostV – Gebührenverzeichnis – können für sonstige Amtshandlungen, die wie die Abmahnung unter I. bis III. der Anlage nicht aufgeführt sind, Gebühren in einem Rahmen von 40,- bis 160,- Euro erhoben werden. Die vorliegende Gebühr bewegt sich im mittleren Gebührenrahmen; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Grenzen der zulässigen Ermessenausübung im Rahmen der Gebührenfestsetzung überschritten hätte, sind nicht erkennbar. Auch gegen die festgesetzten Auslagen von 2,19 Euro nach §§ 56, 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i.V.m. § 1 PBefKostV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 BayKG bestehen keine Bedenken.

Ebenso ist der Widerspruchsbescheid vom … August 2015 zumindest im Ergebnis rechtens.

Da sich die streitgegenständliche Abmahnung vom … März 2015 als rechtmäßig erweist, war die Zurückweisung des Widerspruchs zumindest im Ergebnis sachgerecht. Die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid in Höhe von 30,- Euro entspricht den §§ 56, 57 Abs. 1 Nr.10 PBefG i.V.m. § 4 Satz 2 PBefGKostV und ist damit nicht zu beanstanden.

Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung nach den Vorschriften des Personenbeförderungsrechts.

Die Klägerin war Inhaberin einer bis zum 30. November 2019 befristeten, von der Beklagten am 26. November 2014 ausgestellten Taxigenehmigung für neun Fahrzeuge, die zum 1... Januar 2016 auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen wurde.

Nachdem die Taxifahrzeuge der Klägerin zunächst bei der … Versicherung haftpflichtversichert waren, beabsichtigte die Klägerin einen Versicherungswechsel zur … Versicherung AG. Hierzu wurde am 2. April 2014 unter anderem für ein neu erworbenes Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ Versicherungsschutz bei der … Versicherung AG beantragt.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 übersandte die … Versicherung AG der Klägerin den Versicherungsschein nebst Beitragsrechnung zur Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“, beginnend ab dem 2. April 2014. Hiernach beläuft sich der monatliche Versicherungsbeitrag für das Fahrzeug auf 683,70 EUR. Die beigelegte Beitragsrechnung beziffert die seit Versicherungsbeginn (d.h. seit 2. April 2014) für das Fahrzeug angefallenen Prämien auf gesamt 5.446,81 Euro; der Betrag werde per Lastschrift vom Konto der Klägerin abgebucht. Der Versicherungsschein enthält auf der Rückseite Hinweise, wonach der Versicherungsschutz erst beginnt, wenn der im Versicherungsschein jeweils für die einzelnen Versicherungsarten als Erstbeitrag genannte fällige Beitrag gezahlt wurde, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt (Ziff. 1 der Hinweise). Für den Fall der nicht rechtzeitigen Beitragszahlung wird darauf hingewiesen, dass von Anfang an für diese Versicherungsart kein Versicherungsschutz besteht, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten (Ziff. 2.1 der Hinweise). Sofern ein Lastschriftverfahren vereinbart ist, ist ferner der Hinweis enthalten, dass die Zahlung als rechtzeitig gilt, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen wird (Ziff. 3 der Hinweise). Zusätzlich enthält der Versicherungsschein einen mit „Wichtig!“ beschriebenen Vermerk, in dem der Versicherungsnehmer aufgefordert wird, den auf der Rückseite abgedruckten Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung des Erstbeitrages („Wirksamkeit des Versicherungsschutzes – Erstbeitrag“) zu beachten. Ferner waren dem Versicherungsschein Vertragsinformationen beigefügt, welche ebenso den Hinweis enthalten, dass der Versicherungsschutz mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Erstbeitrags und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt, beginnt (Ziff. 12 der Vertragsinformationen).

Der am 6. November 2014 versuchte Lastschrifteinzug durch die … Versicherung AG blieb angesichts der Unterdeckung des klägerischen Kontos erfolglos (eine Rücklastschrift erfolgte am 14. November 2014).

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 forderte die … Versicherung AG die Klägerin auf, die angefallenen Versicherungsbeiträge für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ in Höhe von 8.023,86 EUR unbedingt binnen acht Tagen zu begleichen.

Nachdem die … Versicherung AG gegenüber der Zulassungsstelle der Beklagten anzeigte, dass Versicherungsschutz für das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ seit 2. April 2014 nicht mehr bestehe, bat die Beklagte diese mit Schreiben vom 26. Januar 2015 um weitere Informationen hierzu.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 forderte die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 4. Februar 2015 auf, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ einen fortlaufenden Versicherungsschutz nachzuweisen.

Im Rahmen einer durch die Beklagte durchgeführten Prüfung des Betriebs der Klägerin vom 28. Januar 2015 wurde festgestellt, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ ausweislich der Schichtzettel im Zeitraum vom 2. April bis 31. Dezember 2014 im Personenverkehr eingesetzt wurde, einhergehend mit erwirtschafteten Einnahmen von ca. 51.000,- EUR.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 nahm der Bevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Vertragsverhältnis mit der … Versicherung AG Stellung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Rechtsverhältnis mit der … Versicherung AG derzeit geklärt werde. Die Versicherung habe während der Vertragslaufzeit für sämtliche Fahrzeuge die Versicherungsbeiträge rückwirkend erhöht, welche die Klägerin nicht begleichen könne und wolle. Da das Konto der Klägerin keine ausreichende Deckung für die Abbuchung der Versicherungsbeiträge durch die … Versicherung aufgewiesen habe, sei es zu einer Rücklastschrift gekommen. Daraufhin habe die Versicherung das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt. Die Klägerin habe dann relativ kurzfristig Ersatzversicherungen für die Fahrzeuge organisiert. Da die Klägerin von einer unzulässigen Beitragserhöhung sowie der Unwirksamkeit der Kündigung ausgehe, solle das Rechtsverhältnis durch ein Gericht geprüft werden. Es liege ein treuwidriges Verhalten des Versicherungsmaklers der … Versicherung AG zugrunde.

Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2015 zur beabsichtigten Abmahnung gemäß den Vorschriften des Personenbeförderungsrechts an.

Am 18. Februar 2015 teilte die … Versicherung AG der Beklagten mit, dass die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ am 2. April 2014 wegen Nichtzahlung der Erstprämie erloschen sei. Eine Abmahnung gegenüber der Klägerin sei am 5. Januar 2015 erfolgt; am 1** Januar 2015 sei der Versicherer vom Vertrag zurückgetreten.

Der Klägerbevollmächtigte äußerte sich mit Schreiben vom 26. Februar 2015 zur beabsichtigten Abmahnung. Im Wesentlichen wurde eingewandt, dass das zivilrechtliche Verfahren zum Versicherungsvertrag mit der … Versicherung AG noch nicht abgeschlossen sei, sodass nicht bestandskräftig festgestellt sei, dass die Klägerin ein Fahrzeug ohne Versicherungsschutz im öffentlichen Verkehrsraum verwendet habe.

Mit Schreiben vom … März 2015, dem Klägerbevollmächtigten per Postzustellungsurkunde am 11. März 2015 zugestellt, sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin unter Androhung eines Widerrufs der Taxigenehmigung eine förmliche Abmahnung aus mit der Aufforderung, die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts umfassend einzuhalten. Für das Verwaltungshandeln wurden eine Gebühr von 77,19 EUR sowie Auslagen von 2,19 EUR festgesetzt. Im Wesentlichen wurde gerügt, dass das klägerische Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ im Zeitraum vom 2. April bis 31. Dezember 2014 ohne gültige Haftpflichtversicherung im Personenbeförderungsverkehr eingesetzt worden sei. Damit sei die Zuverlässigkeit als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person in Frage gestellt. Gemäß § 3 Abs. 1 BOKraft habe die Klägerin dafür Sorge zu tragen, dass sich die Fahrzeuge im vorschriftgemäßen Zustand befinden, wozu auch gehöre, dass die Taxis mit dem notwendigen Haftpflichtversicherungsschutz ausgestattet seien. Dem Abmahnungsschreiben war eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt.

Am 8. April 2015 legte der Klägerbevollmächtigte gegen die Abmahnung Widerspruch bei der Beklagten ein. Nachdem die Beklagte dem Widerspruch nicht abhalf, legte sie den Vorgang am 17. April 2015 der Regierung von Oberbayern vor.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2015 erhob der Klägerbevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Bescheid vom … März 2015 bezüglich des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ aufzuheben.

Am 27. Mai 2015 erwiderte die Beklagte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2015 trug der Klägerbevollmächtigte zur Klagebegründung vor. Insbesondere wurde hierbei nochmal auf die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung durch die … Versicherung AG verwiesen. In zivilrechtlicher Hinsicht bestehe Versicherungsschutz, sodass die Abmahnung nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen habe die Klägerin die Beitragsrückstände nicht verschuldet; es handle sich um eine unzulässige Beitragserhöhung durch den Versicherer.

Die Regierung von Oberbayern wies mit Widerspruchsbescheid vom … August 2015 den Widerspruch zurück (Ziff. 1 des Widerspruchsbescheids). Unter Auferlegung der Verfahrenskosten (Ziff. 2 des Widerspruchsbescheids) wurde für den Widerspruchsbescheid eine Gebühr in Höhe von 30,- EUR festgesetzt (Ziff. 3 des Widerspruchsbescheids); als Widerspruchsführer wurde der Geschäftsführer der Klägerin benannt.

Begründet wurde der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen damit, dass der Widerspruch gegen die Abmahnung bereits unzulässig sei, da die Abmahnung keinen Verwaltungsakt nach Artikel 35 Satz 1 BayVwVfG darstelle. Insbesondere werde die bestehende Rechtsposition des Widerspruchsführers als Geschäftsführer des Verkehrsunternehmens durch die Abmahnung nicht berührt. Diese solle dem Adressaten lediglich ein bestimmtes Fehlverhalten vor Augen führen; zudem könne eine Abmahnung eine weitergehende Entscheidung in Form des Widerrufs einer Taxigenehmigung vorbereiten. Im Übrigen sei der Widerspruch gegen die Kostenentscheidung in der Abmahnung unbegründet, da der Widerspruchsführer die Abmahnung veranlasst habe. Jedenfalls mit Übersendung des Versicherungsvertrags mit Beitragsmitteilung am 23. Oktober 2014 habe der Widerspruchsführer gewusst, dass ein Dissens hinsichtlich der Beitragshöhe bestehe. Da der Widerspruchsführer nicht bereit gewesen sei, die höheren Beitragssätze zu entrichten, habe er damit rechnen müssen, dass kein Haftpflichtversicherungsschutz bestehe. Indem der Widerspruchsführer durch Nichtzahlung den Vertragsschluss mit der … Versicherung nicht herbeigeführt und sich auch nicht anderweitig um den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gekümmert habe, trotzdem sein Fahrzeug jedoch bis Ende des Jahres 2014 eingesetzt habe, habe er pflichtwidrig gehandelt und hierdurch die erfolgte Abmahnung veranlasst.

Mit Schriftsatz vom 31. August 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, auch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom … August 2015 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2016 übersandte der Klägerbevollmächtigte auf Nachfrage des Gerichts Versicherungsunterlagen der … Versicherung AG.

Die Taxigenehmigung der Klägerin wurde nach Abmeldung ihres Gewerbes mit Zustimmung der Beklagten rückwirkend zum 1** Januar 2016 auf den Geschäftsführer der Klägerin übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2016 stellte die Beklagtenvertreterin klar, dass sich die Abmahnung auch gegen den Geschäftsführer der Klägerin richte; von einer Erledigung der Abmahnung nach Abmeldung des Gewerbes der Klägerin gingen beide Parteien nicht aus. Der Klägerbevollmächtigte führte aus, dass es im April 2014 keine vorläufige Deckungszusage oder sonstige Unterlagen der … Versicherung AG für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ gegeben habe, da die Fortführung eines vorangegangenen Versicherungsvertrags für ein Altfahrzeug beabsichtigt gewesen sei. Der Geschäftsführer der Klägerin bestätigte, dass für das Fahrzeug keine Versicherungsbeiträge an die … Versicherung AG geleistet worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Abmahnung der Beklagten vom … März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das Gewerbe der Klägerin, welche nach Angaben ihres Geschäftsführers und ausweislich des Handelsregisters weiterhin existiert, mit Wirkung zum 18. März 2016 abgemeldet und ihre Taxikonzession auf ihren Geschäftsführer persönlich übertragen wurde. Hierdurch hat sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Die Klägerin ist weiterhin mit dem „Makel“ der Abmahnung belastet, was insbesondere im Rahmen einer neuerlichen Konzessionsübertragung auf die Klägerin von Relevanz sein könnte. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, geht überdies weder die Klage- noch die Beklagtenpartei von einer Erledigung des Verfahrens aus.

Die erhobene Anfechtungsklage ist auch statthaft nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da die seitens der Beklagten ausgesprochene Abmahnung vom … März 2015 – entgegen der Annahme der Regierung von Oberbayern – als Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zu qualifizieren ist. Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage ist unabhängig vom Regelungsinhalt des Verwaltungsakts; entscheidend ist allein, ob die Abmahnung nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts objektiv ein Verwaltungsakt ist (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 4). Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit einer unmittelbaren Rechtswirkung nach außen (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG). Wesentlich ist, dass nach dem objektiven Sinngehalt der Verwaltungsakt auf eine unmittelbare, für den Betroffenen verbindliche Regelung von Rechten und Pflichten gerichtet sein muss, also den Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Auflage 2011, § 35, Rn. 56, 88). Eine solche Regelung stellen Empfehlungen, bloße Feststellungen sowie formlose Beanstandungen nicht dar (Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn 91). Maßgeblich für die Einstufung als Verwaltungsakt kann auch die Formalgestaltung des Behördenhandelns sein, wie z.B. das Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:sowie die ausdrückliche Bezeichnung einer Maßnahme als „Bescheid“ (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 – 2 C 37/03 – juris). Es handelt sich hierbei aber immer um eine Einzelfallbeurteilung.

Nach diesen Grundsätzen stellt die hier streitgegenständliche Abmahnung nicht nur eine formlose Beanstandung, sondern eine verbindliche Einzelfallregelung nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG dar, mit der die Beklagte konkrete Zuwiderhandlungen der Klägerin gegen die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts aufzeigt und diese hierfür unter Androhung des Widerrufs ihrer Konzession abmahnt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG kann die Abmahnung Voraussetzung für den Widerruf der Taxigenehmigung wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Unternehmers sein. Als Vorstufe des Widerrufs hat die Abmahnung damit bereits einen unmittelbar verbindlichen Charakter und dient nicht nur der abstrakten Klärung eines Sachverhalts (vgl. zum Verwaltungsaktcharakter einer Abmahnung nach dem – insoweit wortgleichen – Bayerischen Rettungsdienstgesetz: VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 – Au 9 K 00.1562; BVerwG, U.v. 17.1.1980 – 7 C 42/78 - jeweils juris). Die Abmahnung stellt sich vielmehr als Reaktion auf einen – von der Beklagten (zutreffend) angenommenen – Verstoß gegen Pflichten aus dem PBefG dar (vgl. zur Funktion einer Abmahnung nach dem Rettungsgesetz: OVG NRW, B.v. 18.6.2009 – 13 B 482/09 – juris). Der Umstand, dass die Beklagte in der vorliegenden Abmahnung explizit für den Fall erneuter Zuwiderhandlung den Widerruf der Konzession angedroht hat, deutet ebenfalls darauf hin, dass sie hierdurch gegenüber der Klägerin verbindlich eine Voraussetzung für einen potentiellen Widerruf nach § 25 Abs. 2 Satz 1 PBefG schaffen und geklärt haben wollte. Zudem spricht die von der Beklagten gewählte Form der Abmahnung (vgl. Bezeichnung als „förmliche Abmahnung“, Gebührenfestsetzung, Beifügen einer Rechtsbehelfsbelehrung:) für eine beabsichtigte Rechtswirkung. Von dem Verständnis einer verbindlichen Regelung der Abmahnung i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG geht die Beklagte – sowie die Klagepartei – vorliegend schließlich selbst aus, wie es deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung darlegten (insbesondere in Abgrenzung von der in der Praxis der Beklagten ebenso verwendeten „schwächeren“ Form einer formlosen „Ermahnung“).Die Verbindlichkeit entspricht auch dem objektiven Empfängerhorizont der Klägerin. Damit konnte die streitgegenständliche Abmahnung, wie geschehen, mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.

Selbst wenn in der Abmahnung kein Verwaltungsakt gesehen würde, wäre die Klage jedenfalls als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Die Klägerin hätte ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob die ausgesprochene Abmahnung zu Recht erfolgte, da sie, wie ausgeführt, die Vorstufe zum Widerrufsverfahren darstellt und in diesem zu berücksichtigen ist (vgl. VG Augsburg, a.a.O.). Dies gilt zumindest dann, wenn es wie vorliegend um die Klärung des personenbeförderungsrechtlichen Pflichtenkreises des Unternehmers gegenüber der Genehmigungsbehörde, d.h. um die Klärung eines Rechtsverhältnisses i.S.d. § 43 VwGO, geht (anders bei Klärung einer Tatsachenfrage – dort wohl allgemeine Leistungsklage, vgl. BVerwG, U.v. 17.1.1980 – 7 C 42/78; zur Abmahnung im Mietrecht BGH, U.v. 20.2.2008 – VIII ZR 139/07 – jeweils juris).

Die zunächst mangels vorherigen Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO unzulässige Klage wurde mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom … August 2015 auch im Übrigen zulässig, wobei es sich auf die Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht auswirkt, dass die Widerspruchsbehörde den zunächst zurecht erhobenen Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da die streitgegenständliche Abmahnung vom … März 2015 rechtmäßig ist.

Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Abmahnung existiert im Personenbeförderungsrecht nicht. Allerdings sieht die Widerrufsvorschrift des § 25 PBefG in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers gerade die vorherige Abmahnung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG vor.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG ist die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen. Der Regelung ist einerseits zu entnehmen, dass ein einmaliger Verstoß gegen die genannten Vorschriften für einen Widerruf der Genehmigung im Regelfall nicht ausreicht, andererseits, dass der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers zumindest regelmäßig eine Abmahnung voraussetzt. Da der Widerruf gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 PBefG mit zwingender Rechtsfolge ausgestaltet ist und eine sehr einschneidende Maßnahme darstellt, ist zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders zu berücksichtigen. Aus dieser Systematik ist zu folgern, dass Grundlage eines Widerrufs wegen Unzuverlässigkeit nicht lediglich eine hinweisende Ermahnung des Inhalts sein kann, mögliche künftige Verstöße zu unterlassen, sondern dass bereits der Abmahnung ein tatsächlich stattgefundener Verstoß im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG zugrunde liegen muss (vgl. zur Mahnung nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz VG Augsburg, U.v. 23.1.2001 – Au 9 K 00.1562 – juris).

Ein solcher Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers ist, wie in der Abmahnung vom … März 2015 gerügt, vorliegend gegeben, da die Klägerin über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eines ihrer Taxis (amtliches Kennzeichen „… …“) mehrfach in ihrem Betrieb zur Personenbeförderung eingesetzt hat, obwohl für das Fahrzeug zumindest kein unzweifelhafter Versicherungsschutz bestand. Hierin liegt ein maßgeblicher Verstoß gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG), welcher die Abmahnung rechtfertigt.

Gemäß § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Gebrauch oder die Gestattung des Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist nach § 6 Abs. 1 PflVG eine Straftat, die nach § 6 Abs. 2 PflVG auch fahrlässig begangen werden kann. Wie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 e) der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) ergibt, zählt die Einhaltung des Pflichtversicherungsgesetzes zu den wesentlichen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des Unternehmers. Handelt es sich um eine juristische Person, ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit auf das Verhalten ihrer gesetzlich vertretungsberechtigten Personen abzustellen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.7.2015 – 6 L 1880/15 – juris).

Für das im Betrieb der Klägerin eingesetzte Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ bestand jedenfalls in den Monaten November und Dezember 2014 kein Versicherungsschutz.

Voraussetzung für das Bestehen regulären (d.h. nicht vorläufigen) Versicherungsschutzes ist grundsätzlich, dass der Versicherungsnehmer nach Aushändigung des Versicherungsscheins (rechtzeitig) die Prämie an den Versicherer begleicht. In der Regel – sofern nicht abweichend vereinbart – beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins (§ 33 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Allerdings kann sich der Versicherer im Fall des Zahlungsverzugs nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat (§ 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG). Gleichzeitig endet mit Eintritt des Zahlungsverzugs ein etwaig bestehender vorläufiger Deckungsschutz (§ 52 Abs. 1 Satz 2 VVG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend jedenfalls mit Scheitern des Lastschrifteinzugs durch die … Versicherung AG im November 2014 mangels ausreichender Deckung des klägerischen Kontos Leistungsfreiheit der … Versicherung AG eingetreten. Denn die Erstprämie für das Fahrzeug war laut Versicherungsschein vom 23. Oktober 2014 sofort – gemäß § 33 Abs. 1 VVG spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins – zur Zahlung fällig und die Klägerin war durch den Versicherer in ausreichender Form auf die Folgen der Nichtzahlung der Prämie, d.h. auf den dann fehlenden Versicherungsschutz, hingewiesen worden. Sowohl der für Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ an die Klägerin übermittelte Versicherungsschein vom 23. Oktober 2014 als auch die dem Versicherungsschein beigefügten Vertragsinformationen sowie die beigefügte Beitragsmitteilung vom selben Tag enthalten den unmissverständlichen Hinweis, dass der Versicherungsschutz erst beginnt, wenn der Versicherungsbeitrag rechtzeitig zum Fälligkeitstag gezahlt ist (Ziff. 1. und Ziff. 2.1. der abgedruckten Hinweise und Ziff. 12 der Vertragsinformationen). Für den Fall des vereinbarten Lastschriftverfahrens ist überdies der gesonderte Hinweis enthalten, dass die Zahlung dann als rechtzeitig gilt, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer der Einziehung nicht widerspricht (Ziff. 3 der Hinweise). Zusätzlich enthält der Versicherungsschein die gesonderte – mit Fettdruck und Vermerk „wichtig!“ hervorgehobene – Aufforderung an den Versicherungsnehmer, den Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung des Erstbeitrags zu beachten („Wirksamkeit des Versicherungsschutzes – Erstbeitrag“). Die Vertragshinweise der … Versicherung sind auffällig und eindeutig und genügen den Hinweispflichten des Versicherers aus § 37 Abs. 2 Satz 2 VVG.

Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich um eine Erstversicherung oder – so die Klägerin – um eine Fortführung der Versicherung für ein Altfahrzeug handelte. Denn in jedem Fall war eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“ bei der … Versicherung ab dem 2. April 2014 beantragt und waren Versicherungsbeiträge für das Altfahrzeug („… …“) nur bis zu diesem Zeitpunkt geleistet worden (vgl. Kontoauszug der Klägerin vom … Mai 2014, S. 5). Somit existierten keine überschüssigen Prämienzahlungen für das Altfahrzeug, welche auf die Erstprämie für das neue Fahrzeug hätten angerechnet werden können. Ungeachtet dessen, dass dies rückwirkend keinen Versicherungsschutz begründen könnte, wurden auch nachträglich keine Beiträge für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „… …“) an die … Versicherung geleistet, wie der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

Die Klägerin kann überdies nicht mit Erfolg einwenden, sie habe sich bezüglich des Bestehens von Versicherungsschutz auf den eingeschalteten Versicherungsmakler der … Versicherung AG verlassen. Denn zum einen waren der Versicherungsschein sowie die beigefügten Vertragsinformationen und die Beitragsmitteilung vom 23. Oktober 2014, welche die ausdrücklichen Hinweise auf den fehlenden Versicherungsschutz bei Nichtzahlung enthielten, an die Klägerin adressiert und damit ihrem Geschäftsführer bekannt gemacht worden. Zum anderen wäre der Klägerin ein etwaiges Verschulden des Maklers im Rahmen von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG zuzurechnen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 10.07.2015 – 6 L 1880/15 – juris).

Damit ist die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung lückenlosen Haftpflichtversicherungsschutzes aus § 1 PflVG nicht nachgekommen. Erschwerend tritt hinzu, dass das betroffene Taxi im maßgeblichen Zeitpunkt von November bis Dezember 2014 dennoch im Betrieb der Klägerin zur Personenbeförderung eingesetzt wurde, was nach § 6 PflVG strafbewährt ist. Ein Verstoß gegen die personenbeförderungsrechtlichen Pflichten des Unternehmers i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG war somit gegeben.

Selbst wenn mit der Klägerin nicht von einem fehlenden Versicherungsschutz ausgegangen würde, wäre das Bestehen von Versicherungsschutz seit Übermittlung der Versicherungsunterlagen nebst Beitragsmitteilung vom 23. Oktober 2014 für die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer zumindest unsicher und klärungsbedürftig gewesen. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Klägerin bzw. deren Geschäftsführer jedenfalls bewusst, dass ein Dissens hinsichtlich der Versicherungsbeitragshöhe bestand und die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer nicht in der Lage und nicht gewillt, den erhöhten, von dem Versicherer geforderten Beitragssatz zu bezahlen. Wie die Klägerin angab, werde zur Feststellung der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags sogar ein zivilgerichtliches Verfahren angestrebt. Angesichts dieser gegebenen Unstimmigkeiten musste die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer damit rechnen, dass kein Haftpflichtversicherungsschutz bei der … Versicherung AG besteht und damit die gesetzliche Pflicht aus § 1 PflVG nicht erfüllt ist, auch gerade deshalb, weil keinerlei Prämien für das Fahrzeug geleistet wurden (im Übrigen auch nicht in Höhe des von der Klägerin angenommenen geringeren Beitrags). Zudem soll die … Versicherung AG nach Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bereits am 6. November 2014 eine fristlose Kündigung ausgesprochen haben, was die Uneinigkeit bezüglich des Vertragsverhältnisses noch verstärkte. Weiterhin sei nach den Erläuterungen des Geschäftsführers der Klägerin auch kein anderweitiger Versicherungsschutz für das Fahrzeug in Aussicht gewesen, insbesondere sei eine Versicherung bei der … erst ab Januar 2015 möglich gewesen. Dennoch wurde das Fahrzeug weiterhin bis zum Jahresende 2014 im Betrieb der Klägerin zur Personenbeförderung eingesetzt. Bereits hierin läge ein pflichtwidriges, die aus § 1 PflVG resultierenden Sorgfaltspflichten des Unternehmers vernachlässigendes Handeln begründet, welches die Abmahnung der Beklagten rechtfertigte (vgl. insoweit die zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 7. August 2015, S. 4).

Die Abmahnung erscheint auch ermessensgerecht, insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte gegen deren Verhältnismäßigkeit. Die personenbeförderungsrechtliche Pflicht des Unternehmers, für einen lückenlosen Haftpflichtversicherungsschutz seiner Fahrzeuge nach § 1 PflVG zu sorgen, dient maßgeblich dem Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste. Ihre Einhaltung ist von einem zuverlässigen Unternehmer zu erwarten. Dementsprechend war es vorliegend sachgerecht und angemessen, die Klägerin für das pflichtwidrige Verhalten abzumahnen; anders als im Falle des Widerrufs ist hiermit noch kein weitreichender Eingriff in die Berufsausübung der Klägerin verbunden.

Ebenso ist die in der Abmahnung enthaltene Kostenerhebung und -festsetzung nicht zu beanstanden. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine Amtshandlung nach dem PBefG, für die nach § 56 PBefG Kosten erhoben werden können, sofern diese rechtmäßig ist und durch den Betroffenen veranlasst wurde. Dies ist vorliegend, wie dargelegt, der Fall.

Die für die Abmahnung festgesetzte Gebühr von 77,19 Euro ist auch der Höhe nach angemessen. Nach §§ 56, 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i.V.m. § 1 der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) in Verbindung mit IV der Anlage zu § 1 PBefGKostV – Gebührenverzeichnis – können für sonstige Amtshandlungen, die wie die Abmahnung unter I. bis III. der Anlage nicht aufgeführt sind, Gebühren in einem Rahmen von 40,- bis 160,- Euro erhoben werden. Die vorliegende Gebühr bewegt sich im mittleren Gebührenrahmen; Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Grenzen der zulässigen Ermessenausübung im Rahmen der Gebührenfestsetzung überschritten hätte, sind nicht erkennbar. Auch gegen die festgesetzten Auslagen von 2,19 Euro nach §§ 56, 57 Abs. 1 Nr. 10 PBefG i.V.m. § 1 PBefKostV, Art. 10 Abs. 1 Nr. 2, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 BayKG bestehen keine Bedenken.

Ebenso ist der Widerspruchsbescheid vom … August 2015 zumindest im Ergebnis rechtens.

Da sich die streitgegenständliche Abmahnung vom … März 2015 als rechtmäßig erweist, war die Zurückweisung des Widerspruchs zumindest im Ergebnis sachgerecht. Die Festsetzung der Gebühr im Widerspruchsbescheid in Höhe von 30,- Euro entspricht den §§ 56, 57 Abs. 1 Nr.10 PBefG i.V.m. § 4 Satz 2 PBefGKostV und ist damit nicht zu beanstanden.

Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Absatz 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1

1.
mit Straßenbahnen,
2.
mit Obussen,
3.
mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 42a, 43 und 44) oder
4.
mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(1a) Wer als Nachunternehmer im Auftrag des Unternehmers eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen durchführt, muss eine Genehmigung nach diesem Gesetz besitzen, die die eingesetzten Fahrzeuge umfasst. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, erfüllt sind oder der Nachunternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durchführt.

(1b) Wer im Sinne des § 1 Absatz 3 eine Beförderung vermittelt, muss nicht im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Vermittler im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch

1.
jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2.
die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) sowie
3.
die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 2 dürfen im Verkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.

(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schienen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungsbehörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahrzeugen unverzüglich mitzuteilen.

(5a) Wer Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reise (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein.

(6) Anstelle der Ablehnung einer Genehmigung kann im Fall einer Beförderung, die nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrsform erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, denen diese Beförderung am meisten entspricht, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Dauer von höchstens fünf Jahren genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen.

(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(1a) Eine Beförderung von Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 liegt auch vor, wenn die Vermittlung und Durchführung der Beförderung organisatorisch und vertraglich verantwortlich kontrolliert wird.

(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

1.
mit Personenkraftwagen, wenn
a)
die Beförderung unentgeltlich erfolgt oder
b)
das Gesamtentgelt je Kilometer zurückgelegter Strecke den in § 5 Absatz 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes genannten Betrag nicht übersteigt;
2.
mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

(3) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt außerdem die Vermittlung von Beförderungen gemäß Absatz 1. Vermittlung im Sinne von Satz 1 ist die Tätigkeit von Betreibern von Mobilitätsplattformen, deren Hauptgeschäftszweck auf den Abschluss eines Vertrages über eine gemäß § 2 genehmigungspflichtige Beförderung ausgerichtet ist, und die nicht selbst Beförderer nach Absatz 1 Satz 1 sind.

(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den §§ 42, 42a, 43 und 44 ist.

(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur zulässig

1.
Verkehr mit Taxen (§ 47),
2.
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
3.
Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen (§ 49),
4.
gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50).

(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den Taxenverkehr, den Mietwagenverkehr oder den gebündelten Bedarfsverkehr nicht für denselben Personenkraftwagen erteilt werden.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

1.
Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
2.
Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
3.
Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.

(3) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben der nach einem ab dem 1. Januar 1999 aufgrund der Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu verwendenden Muster ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
die nach § 6 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis besitzt,
2.
das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr – vollendet hat,
2a.
durch Vorlage eines nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes ausgestellten Führungszeugnisses und durch eine auf Kosten des Antragstellers eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,
3.
seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
4.
nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt,
5.
nachweist, dass er eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat,
6.
– falls die Erlaubnis für Krankenkraftwagen gelten soll – einen Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe nach § 19 beibringt und
7.
– falls die Erlaubnis für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll – einen Nachweis der Fachkunde vorlegt. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle geführt werden. Die geeignete Stelle wird durch die für das Personenbeförderungsgesetz zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen bestimmt.

(5) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag des Inhabers jeweils bis zu fünf Jahren verlängert, wenn

1.
er seine geistige und körperliche Eignung gemäß § 11 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 5 nachweist,
2.
er nachweist, dass er die Anforderungen an das Sehvermögen gemäß § 12 Absatz 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nummer 2 erfüllt und
3.
er durch Vorlage der Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 2a nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.

(6) Die §§ 21, 22 und 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur dann über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus erfolgen, wenn der Antragsteller zusätzlich seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 Nummer 2 nachweist.

(7) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgastbeförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn der Führer des Fahrzeugs die erforderliche Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besitzt oder die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat.

(8) Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen des Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, finden die §§ 11 bis 14 entsprechende Anwendung. Auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde hat der Inhaber der Erlaubnis seine Fachkunde erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt. Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden.

(9) Die Erlaubnis ist von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen, wenn eine der aus Absatz 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung sowie mit der Entziehung der in Absatz 4 Nummer 1 genannten Fahrerlaubnis. § 47 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn

1.
nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
2.
bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Betriebspflichten nachhaltig nicht erfüllt werden oder
3.
bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststellung der zuständigen Behörde kein wirksamer öffentlicher Dienstleistungsauftrag mehr besteht.
Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.

(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 der Abgabenordnung machen.

(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibussen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu entziehen ist, hat die zuständige Behörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Berufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3a sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.