Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 52 Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.

(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.

(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

ra.de-OnlineKommentar zu § 5 InvZulG 1991

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 5 InvZulG 1991

§ 5 InvZulG 1991 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 5 InvZulG 1991 zitiert 2 andere §§ aus dem Investitionszulagengesetz 1996.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers; Verordnungsermächtigung


(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

Referenzen - Urteile | § 5 InvZulG 1991

Urteil einreichen

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 InvZulG 1991.

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2016 - M 23 K 15.1416

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Feb. 2009 - 10 U 220/07

bei uns veröffentlicht am 17.02.2009

Tenor 1. Das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 12.11.2007, Az. 1 O 168/07, wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Eigentümergemeinschaft X. und Y. H. EUR 18.442,53 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 807,20,

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 20. Okt. 2005 - 12 U 197/05

bei uns veröffentlicht am 20.10.2005

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juli 2005 - 1 O 27/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Landgericht Mannheim Urteil, 12. Juli 2005 - 1 O 27/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.567,28 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.09.2005 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten

Referenzen

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines...