Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 21 K 14.3143

published on 29/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 21 K 14.3143
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger steht als Oberbrandmeister im Dienst der Beklagten und ist bei der Feuerwehr der Bundeswehr am Standort Flugplatz Manching beschäftigt. Mit seiner Klage begehrt er einen Ausgleich für Mehrarbeit für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2013 in Höhe von 4908, 56 EUR.

Die Arbeitszeit des im Schichtdienstbetrieb eingesetzten Klägers betrug bis zum 31. Juli 2013 wöchentlich 41 Stunden. Die Einzelheiten zum Schichtdienstbetrieb und zur Ermittlung und Abgeltung der Mehrarbeit waren in einem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Mai 2007 geregelt. Dieser unterschied zwischen Brandschutzdienst, leichterem Brandschutzdienst und Zeiten ohne Arbeitsleistung (Bereitschaftsdienst). Der Kläger hatte zudem am 7. Oktober 2008 eine Einwilligung unterzeichnet, freiwillig bis zu 54 Wochenstunden zu arbeiten, wenn ein dienstliches Bedürfnis dafür bestehe. Die Einwilligung wurde von ihm am 31. Januar 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 widerrufen.

Mit Erlass vom 15. Juli 2013 regelte das Bundesministerium der Verteidigung die Arbeitszeit - im Zusammenhang mit dem durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1514 ff.) mit Wirkung zum 1. August 2013 neu geregelten § 79 BBesG (Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren) - den Schichtdienstbetrieb in den Bundeswehrfeuerwehren neu und legte für die im Schichtdienst tätigen Beamten die wöchentliche Regelarbeitszeit auf 48 Stunden fest.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2013 einen Freizeitausgleich in Höhe von 380,97 Stunden, hilfsweise eine Geldentschädigung in Höhe von 4.908,56 EUR nebst Zinsen zu gewähren und wies zur Begründung darauf hin, zusätzlich zur regulären wöchentlichen Arbeitszeit habe der Kläger Bereitschaftsdienste in Höhe von etwa 10 Stunden wöchentlich geleistet, die aufgrund der Erlasslage nur zur Hälfte angerechnet und vergütet worden seien. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie zu werten. Auf dieser Grundlage hätten deutsche Verwaltungsgerichte Feuerwehrleuten für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit Entschädigungsansprüche zugesprochen. Der Erlass vom 8. Mai 2007 berücksichtige die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht.

Mit Schreiben vom 24. März 2014 teilte das Zentrum Brandschutz der Bundeswehr dem Klägerbevollmächtigten mit, dass aufgrund interner Weisung von einer Bescheidung des Antrags vorläufig abgesehen werde.

Der Kläger hat daraufhin durch seinen Bevollmächtigten am 21. Juli 2014 Klage erheben lassen und

1. einen Freizeitausgleich, ersatzweise Mehrarbeitsvergütung für die Zeit bis 31. Juli 2013,

2. die Feststellung eines finanziellen Ausgleichs der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden auf 48 Stunden für die Zeit ab 1. August 2013 gefordert.

Im Hinblick darauf, dass die Prozessvertretung für den Klageantrag zu 2 beim Bundesverwaltungsamt liegt, wurde dieser mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 21 K 15.5706 fortgeführt.

Der Kläger hat im gegenständlichen Verfahren beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2013 einen Freizeitausgleich von 380,97 Stunden, ersatzweise eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4.904,56 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2014 zu gewähren.

Zur Begründung des Klageantrags wurde geltend gemacht, der Kläger habe im Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2013 unbezahlte Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst in Höhe von 380,97 Stunden geleistet. Die Beklagte habe monatlich nur 40 Mehrarbeitsstunden vergütet und darüber hinausgehende Mehrarbeitsstunden auf den Folgemonat übertragen. Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst sei nur zur Hälfte anerkannt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein teilweiser Abzug geleisteter Mehrarbeit beim Freizeitausgleich unzulässig. Diese Rechtsprechung sei auf die Kürzung der Mehrarbeitsvergütung für geleistete Mehrarbeit im Rahmen von Bereitschaftsdiensten übertragbar.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum für alle Mehrarbeitsstunden, insbesondere alle Bereitschaftsdienste, eine Vergütung nach Maßgabe der gesetzlichen Grundlagen erhalten. Die Regelung im Erlass vom 8. Mai 2007, Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Hinblick auf die zu gewährende Mehrarbeitsvergütung nur zu 50 v.H. als Ist-Stunde anzurechnen, sei gesetzeskonform und aufgrund der Prägung des Bereitschaftsdienstes durch Ruhe und Entspannung sachgerecht. Betroffen sei lediglich echte Ruhezeit, Zeiten einer Heranziehung zum Dienst während des Bereitschaftsdienstes würden auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit vollständig berücksichtigt. Bei den vom Kläger geltend gemachten Zeiten handle es sich um rechtmäßige Mehrarbeit. Ein Verstoß gegen europarechtliche Arbeitszeitvorgaben sei vom Kläger nicht geltend gemacht und liege im Hinblick auf die durchschnittlich geleisteten wöchentlichen Stunden sowie die vom Kläger unterzeichnete Einverständniserklärung zur Verlängerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden nicht vor. Der Kläger habe zudem zu keinem Zeitpunkt gerügt, dass die ihm gegenüber festgesetzte Arbeitszeit zu hoch gewesen sei.

Der Kläger ließ darauf erwidern, er mache keinen Entschädigungsanspruch wegen Überschreitung der europarechtlich zulässigen Höchstarbeitszeit geltend. Die Begrenzung der Mehrarbeitsvergütung für im Bereitschaftsdienst erbrachte Mehrarbeit auf 50 v.H. sei jedoch unter Berücksichtigung der Konzeption des Feuerwehrdienstes unangemessen. Dieser sei am Flughafen der Bundeswehr in Manching so konzipiert, dass tatsächliche Einsätze nur selten stattfinden würden, dafür aber mit einer überdurchschnittlichen Gefahr für Leib und Leben verbunden wären. Der Kläger müsse während des Bereitschaftsdienstes am Dienstort sein. Der Kläger habe zudem über die damals gültige regelmäßige Arbeitszeit hinaus regelmäßig Mehrarbeit geleistet. Der Dienstherr hätte daher eigentlich die regelmäßige Arbeitszeit auf 48 Stunden wöchentlich und in der Folge eine höhere Grundvergütung festsetzen müssen.

Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2016 erklärt, die Personalausstattung der Bundeswehr-Feuerwehren sei seit langer Zeit bundesweit davon geprägt, dass geleistete Mehrarbeit nicht durch Freizeitausgleich abgegolten werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem sowie im Verfahren M 21 K 15.5706 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von 380, 97 Stunden bzw. Ausgleichszahlung in Höhe von 4.904, 56 EUR (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als Anspruchsgrundlage kommen ausschließlich die maßgeblichen Vorschriften des nationalen Rechts in Betracht. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder finanziellen Ausgleich nach Maßgabe eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs wegen unzulässiger Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeiten nach Art. 6 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2013 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung wurde von Klägerseite jedenfalls im Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht und scheidet im Hinblick auf die erstmalige Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs im Dezember 2013 - unabhängig von der Frage, ob ein entsprechender Anspruch dem Grunde nach in Betracht käme - von vornherein aus. Auch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wird (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 26/14 - juris Ls 1, Rn. 25).

Nach § 88 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist Beamten, die durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres Dienstbefreiung für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, zu gewähren. Nach Satz 4 können Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern (u.a. nach Bundesbesoldungsordnung A) eine Vergütung für die Mehrarbeit erhalten, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich ist.

Ein Freizeitausgleich scheidet insofern aufgrund der allgemein bekannten (vgl. nur die Gesetzesbegründung zum Gesetzentwurf zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 50/13, S. 19) und von der Beklagten bestätigten Personalengpässe im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehr aus zwingenden dienstlichen Gründen aus. Der Kläger hat die Entscheidung der Beklagten, Mehrarbeit finanziell auszugleichen, bis zu dem Schreiben seines Bevollmächtigten im Dezember 2013 auch zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt und im Gegenteil eine Einwilligung über eine Opt-Out- Vereinbarung zur Mehrarbeit bis zu 54 Wochenarbeitsstunden bei einem dienstlichen Bedürfnis unterzeichnet, die Grundlage für einen finanziellen Ausgleich von Mehrarbeitsstunden über 48 Wochenstunden hinaus sein sollte.

Ansprüche des Klägers auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit im streitgegenständlichen Zeitraum wurden seitens der Beklagten bereits vollständig erfüllt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wie der Umstand zu bewerten ist, dass die Beklagte monatlich lediglich einen finanziellen Ausgleich für Mehrarbeit in Höhe von 40 Stunden monatlich geleistet und darüber hinausgehende mehr Arbeit auf den jeweiligen Folgemonat übertragen hat. Die Überstunden des Klägers wurden bis Juli 2013 vollständig abgegolten, einen Anspruch auf Ersatz eines Verzögerungsschadens hat der Kläger nicht geltend gemacht.

Die Beklagte hat den Ausgleich auf der Grundlage von II. Nr. 2.4 des Erlasses vom 8. Mai 2007 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen und Bereitschaftsdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wurde, bei der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung nur zu 50 v.H. angerechnet. Grundlage dafür ist § 5 Abs. 1 Satz 2 der auf § 48 BBesG beruhenden Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV). Danach wird Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt, wobei schon die Ableistung des Bereitschaftsdienstes als solches in angemessenem Umfang anzurechnen ist.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der entsprechenden Regelung steht die unionsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit nicht entgegen. Die im Hinblick auf Art. 6 RL 2003/88/EG europarechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, diesen Dienst besoldungsrechtlich anders zu behandeln als “Volldienst“ (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 6 RL 93/104/EG BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 9/03 - juris Ls, Rn. 15). Die Rechtsprechung zum 1:1-Freizeitausgleich auch für außerhalb der Regelarbeitszeit erbrachte Bereitschaftsdienste ist auf den Mehrarbeitsvergütungsanspruch nicht übertragbar (vgl. dazu und den nachfolgenden Ausführungen ausführlich OVG NW, U.v. 24.8.2015 - 1 A 421/14 - juris Rn. 158 ff.). Das Gesetz differenziert zwischen der Dienstbefreiung und einem Vergütungsanspruch, wobei die jeweiligen Voraussetzungen nicht identisch sind sowie Dienstbefreiung und Vergütungsanspruch auch nicht wahlweise gegeneinander ausgetauscht werden können. Der Vergütungsanspruch kommt nach § 88 Satz 4 BBG nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Mit der Mehrarbeitsvergütung wird zudem nicht die zeitliche Mehrarbeit des Beamten abgegolten. Dies wäre eine unzulässige Überstundenvergütung, die gerechterweise mindestens den rechnerisch auf eine Stunde entfallenden Anteil der Besoldung ausmachen müsste. Bei der Mehrarbeitsvergütung handelt es sich vielmehr um eine Abgeltung dafür, dass dem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die grundsätzlich vorgesehene Dienstbefreiung nicht erteilt werden kann (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand Oktober 2016, § 88 Rn. 34). Für die Mehrarbeitsvergütung gilt auf Grund der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV ein von der arbeitszeitrechtlichen Bewertung des § 88 Satz 2 BBG abweichender Maßstab, der seine Grundlage im Besoldungsrecht findet. Insoweit bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 3 BBesG im Rahmen der in § 48 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltenen Ermächtigung zum Erlass der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung, dass sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit zu richten hat, was Raum für eine sich von der Arbeitszeit lösende Betrachtung eröffnet.

Der Erlass bewegt sich im Rahmen der dem Dienstherrn durch § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV vorgegebenen Grenzen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung von Bereitschaftsdienst im Rahmen der Mehrarbeitsvergütung mit 50 v.H. im Hinblick darauf, dass die reduzierte Mehrarbeitsvergütung auf die durch Ruhe und Entspannung geprägten Zeiten des Bereitschaftsdienstes ohne Inanspruchnahme beschränkt ist, bereits als fürsorgliche Ausschöpfung des gesetzlichen Bemessungsrahmens zu bewerten ist. Damit wird insbesondere auch die Ableistung des Bereitschaftsdienstes als solches mit den damit verbundenen Einschränkungen, z.B. im Hinblick auf den Aufenthalt, angemessen berücksichtigt.

Der von der Klägerseite geltend gemachte Umstand, dass der gesamte Feuerwehrdienst am Standort des Klägers so konzipiert sei, dass tatsächliche Einsätze nur selten stattfinden würden, liegt neben der Sache. Entsprechend der in dem Erlass vom 8. Mai 2007 geregelten Schichtgliederung unterscheidet sich Bereitschaftsdienst deutlich von den beiden anderen Schichten. Abgesehen davon wäre der Dienstherr auch dann nicht gehindert, Bereitschaftsdienst bei der Mehrarbeitsvergütung nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV nur teilweise anzurechnen, wenn auch die verbleibenden Schichten im Volldienst bereitschaftsdienstähnlich ausgestaltet wären.

Der Umstand, dass der Kläger - entgegen der Vorgabe in § 88 Satz 1 BBG - regelmäßig Mehrarbeit geleistet hat, spielt für die hier allein maßgebliche Beurteilung der Zulässigkeit der reduzierten Berücksichtigung von außerhalb der Regelarbeitszeit erbrachtem Bereitschaftsdienst bei der Mehrarbeitsvergütung keine Rolle. Ein mit dieser Argumentation möglicherweise angesprochener Entschädigungsanspruch auf Grund einer Pflichtenverletzung durch den Dienstherrn kommt schon im Hinblick auf den vorrangig zu ergreifenden Primärrechtsschutz gegenüber rechtswidrigen Anordnungen des Dienstherrn nicht in Betracht. Der Kläger hat die regelmäßige Überschreitung der Regelarbeitszeit nicht nur hingenommen, sondern diese durch die bis 31. Juli 2013 geltende Einwilligung vom 7. Oktober 2008, freiwillig bis zu 54 Wochenstunden zu arbeiten, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, erkennbar akzeptiert.

Vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch auf eine weitergehende Mehrarbeitsvergütung für die im Bereitschaftsdienst angefallenen Mehrarbeitsstunden schon dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Anzahl der davon betroffenen Mehrarbeitsstunden nicht an. Mangels Hauptforderung besteht auch die geltend gemachte Zinsforderung nicht.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Dr. …

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 4.904,56 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Dr. …

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Oberbrandmeister im
published on 17/09/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit. 2
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Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vo
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Oberbrandmeister im
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Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.