Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 5

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(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

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(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,2. schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,3. aus zwingenden dienstlic

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1.in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 413,85 Euro,2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 816,37 Euro,3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1222,49 Euro,4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1630,96 Euro. (2) Diese

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. (2)
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published on 29/11/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Oberbrandmeister im
published on 23/04/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 21. April 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für da
published on 22/02/2018 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 21. April 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für da
published on 17/03/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre
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(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,2. schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,3. aus zwingenden dienstlichen Gründen...
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1.in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 413,85 Euro,2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 816,37 Euro,3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1222,49 Euro,4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1630,96 Euro. (2) Diese Beträge gelten...
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. (2) Zur Ermittlung...
(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,2. schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,3. aus zwingenden dienstlichen Gründen...