Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 5

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.

(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

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Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 3


(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,2. schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,3. aus zwingenden dienstlic

Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 4


(1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1.in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 413,85 Euro,2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 816,37 Euro,3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1222,49 Euro,4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1630,96 Euro. (2) Diese

Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 4a


(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. (2)

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29 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 21 K 14.3143

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Oberbrandmeister im

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. Apr. 2018 - 2 LA 60/16

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 21. April 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für da

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2018 - 2 LA 61/16

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 21. April 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für da

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 17. März 2016 - 1 K 1252/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 1 K 2312/12

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 19. April 2012 und 13. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 eine Entschädigung für die über die zulässige Höchstarbeitszeit von

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Aug. 2015 - 1 A 421/14

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vo

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Aug. 2015 - 1 A 419/14

bei uns veröffentlicht am 24.08.2015

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 26/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze am 31. Juli 2010 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamte

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 34/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit April 1990 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 16/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze am 28. Februar 2007 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbea

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 25/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit April 1993 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 24/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Oktober 1991 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter im Einsatzdienst tätig. Im Dezember 2005 beantragte er einen Ausgleich für vom 1. Ja

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 30/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Oktober 1993 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 über 4

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 18/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit August 1981 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 31/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Juni 1994 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig, derzeit als Ausbilder. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 29/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Oktober 1989 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. Augus

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 17/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Februar 1988 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 zuviel

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 20/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Oktober 1994 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Im Dezember 2005 beantragte er einen Ausgleich für vom 1. Januar

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 22/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit April 1984 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 19/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit August 1983 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Im Dezember 2005 beantragte er einen Ausgleich für vom 1. Januar

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 14/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit April 1994 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 36/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze am 31. Januar 2010 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 70/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Hauptbrandmeister im Dienst des Beklagten. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2006 über 48 Stunden i

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 35/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Oktober 1992 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Im Dezember 2005 beantragte er einen Ausgleich für im Einsatzdienst vom 1. Ja

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 23/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit April 1994 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 21/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Februar 1998 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. Augus

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 33/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze am 31. Juli 2003 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Aufg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 32/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Juni 1994 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. August 2005 über 48 S

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juli 2012 - 2 C 28/11

bei uns veröffentlicht am 26.07.2012

Tatbestand 1 Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze am 31. Mai 2006 bei der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Vom 1

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(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,2. schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,3. aus zwingenden dienstlichen Gründen...
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde 1.in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 413,85 Euro,2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 816,37 Euro,3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1222,49 Euro,4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1630,96 Euro. (2) Diese Beträge gelten...
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. (2) Zur Ermittlung...
(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,2. schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde,3. aus zwingenden dienstlichen Gründen...