Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 21 K 15.5706

published on 29/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Nov. 2016 - M 21 K 15.5706
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger steht als Oberbrandmeister im Dienst der Beklagten und ist bei der Feuerwehr der Bundeswehr am Standort Flug Platz Manching beschäftigt. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung eines finanziellen Ausgleichs für die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden auf 48 Stunden über § 79 Abs. 1 BBesG hinaus.

Die Arbeitszeit des im Schichtdienstbetrieb eingesetzten Klägers betrug bis zum 31. Juli 2013 wöchentlich 41 Stunden. Die Einzelheiten zum Schichtdienstbetrieb und zur Ermittlung und Abgeltung der Mehrarbeit waren in einem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Mai 2007 geregelt. Dieser unterschied zwischen Brandschutzdienst, leichterem Brandschutzdienst und Zeiten ohne Arbeitsleistung (Bereitschaftsdienst). Der Kläger hatte zudem am 7. Oktober 2008 eine Einwilligung unterzeichnet, freiwillig bis zu 54 Wochenstunden zu arbeiten, wenn ein dienstliches Bedürfnis dafür bestehe. Die Einwilligung wurde von ihm am 31. Januar 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 widerrufen.

Mit Erlass vom 15. Juli 2013 regelte das Bundesministerium der Verteidigung die Arbeitszeit - im Zusammenhang mit dem durch das Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. 2013 I S. 1514 ff.) mit Wirkung zum 1. August 2013 neu geregelten § 79 BBesG - den Schichtdienstbetrieb in den Bundeswehrfeuerwehren neu und legte für die im Schichtdienst tätigen Beamten die wöchentliche Regelarbeitszeit auf 48 Stunden fest.

Nach § 79 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden beträgt, für die Jahre 2013 bis 2017 eine gestaffelte degressiv ausgestaltete monatliche Vergütung in Höhe von 225 EUR bis zuletzt 45 EUR. Beamte, die sich zu einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden schriftlich bereit erklärt haben, erhalten nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BBesG neben der Vergütung nach Absatz 1 eine (in der Höhe in Satz 2 festgelegte) zusätzliche Vergütung für jeden geleisteten Dienst von mehr als 10 Stunden, wenn die über wöchentlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah nur die Regelung in § 79 Abs. 2 BBesG vor. Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 50/13, S. 19) führt dazu aus, im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Bundeswehr herrsche seit Jahren ein erheblicher Personalmangel, der u. a. durch die Neugestaltung der Arbeitszeitverordnung als Folge der europarechtlichen Vorgaben zur Reduzierung der höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit auf höchstens 48 Stunden entstanden sei. Nur durch die Einverständniserklärung von ca. 90 Prozent des Personals der Bundeswehrfeuerwehren, auf der Grundlage von § 13 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung im Rahmen der Opt-Out-Regelung die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf freiwilliger Basis unter Beachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf bis zu 54 Stunden pro Woche zu verlängern, sei die Aufrechterhaltung eines arbeitszeitkonformen Dienstbetriebes in den Bundeswehrfeuerwehren und damit die Sicherstellung des militärischen Auftrages mit dem vorhandenen Personal zu gewährleisten. Die zeitliche Beanspruchung der Beamten im Rahmen der Opt-out-Regelung werde bis zu einer sukzessiven Entschärfung der Situation ab dem Jahr 2017 weiterhin erforderlich sein und in vielen Dienststellen den Regelfall darstellen. In der Praxis seien die Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und die fehlende Möglichkeit, dies durch Freizeit auszugleichen, zur Regel geworden. Daher sei die angefallene Mehrarbeit regelmäßig durch eine Vergütung abgegolten worden. Mehrarbeit sei aber auf Ausnahmen zu beschränken. Daher komme die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung grundsätzlich nicht in Betracht. Dieser besonderen Ausnahmesituation werde durch die befristete Regelung (bis zum Jahr 2017) mit einer eigenen Vergütung für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr Rechnung getragen. § 79 Abs. 1 BBesG beruht maßgeblich auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des (federführenden) Innenausschusses. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, die Vergütung des § 79 BBesG gleiche für Beamte der Bundeswehrfeuerwehren den Wegfall der bisher erhaltenen Mehrarbeitsvergütung, die im Zuge der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden (statt bisher 41) nicht mehr gewährt werde, zumindest teilweise aus. Die Mehrarbeitsvergütung für eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden habe bei etwa 500 Euro im Monat gelegen. Demgegenüber stelle die Zulage von 225 Euro eine Abmilderung des Einkommensverlustes dar (BR-Drs. 17/13134, S. 5).

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2013 einen Freizeitausgleich in Höhe von 380, 97 Stunden, hilfsweise eine Geldentschädigung in Höhe von 4.908, 56 € nebst Zinsen zu gewähren.

Mit Schreiben vom 24. März 2014 teilte das Zentrum Brandschutz der Bundeswehr dem Klägerbevollmächtigten mit, dass aufgrund interner Weisung von einer Bescheidung des Antrags vorläufig abgesehen werde.

Der Kläger hat daraufhin durch seinen Bevollmächtigten am 21. Juli 2014 Klage erheben (M 21 K 14.3143) und

1. einen Freizeitausgleich, ersatzweise Mehrarbeitsvergütung für die Zeit bis 31. Juli 2013,

2. die Feststellung eines finanziellen Ausgleichs der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden auf 48 Stunden für die Zeit ab 1. August 2013 gefordert.

Mit Bescheid vom 3. November 2014 legte das Bundesverwaltungsamt das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 12. Dezember 2013 (auch) als Antrag auf höhere Besoldung ab 1. August 2013 aus und lehnte diesen ab. Das Widerspruchsverfahren über den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 19. November 2014 wurde im Hinblick auf das bereits anhängige Klageverfahren ausgesetzt.

Im Hinblick darauf, dass die Prozessvertretung für den Klageantrag zu 1 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und für den Klageantrag zu 2 beim Bundesverwaltungsamt liegt, wurde der Klageantrag zu der gegenständlichen Klage mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 21 K 15.5706 fortgeführt.

Der Kläger hat zuletzt beantragen lassen, den Bescheid vom 3. November 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab 1. August 2013 die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden auf 48 Stunden über die Regelungen des § 79 Abs. 1 BBesG hinaus weiterhin angemessen finanziell auszugleichen.

Der Kläger habe infolge der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit einen Anspruch auf die Erhöhung seiner Vergütung, sei es im Wege einer Erhöhung der Grundvergütung oder einer Art Erschwerniszuschlag. Die Erhöhung der Arbeitszeit von 41 auf 48 Stunden entspreche einer Steigerung von 17%, die stufenweise Absenkung der Mehrarbeitsvergütung laufe faktisch auf eine Gehaltskürzung von rund 400 € monatlich hinaus und verletze das in Art. 33 Absatz. 2 GG (richtig: Abs. 5) verankerte Alimentationsprinzip sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Im Zusammenhang mit der Organisation und Vergütung des Schichtbetriebs über viele Jahre hinweg habe sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung eines bestimmten Einkommensniveaus herausgebildet. Die eventuelle Rechtswidrigkeit der bisher gewährten Mehrarbeitsvergütung sei vom Dienstherrn verschuldet und könne dem Beamten vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht nicht zum Nachteil gereichen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Feststellungsklage sei wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit stelle keinen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Alimentation dar. Die Amtsangemessenheit der Alimentierung knüpfe an das Amt, nicht an die erbrachte Dienstleistung des Beamten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 21 K 14.3143 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig erhobene Klage, in die gemäß § 173 VwGO i.V.m. 264 Nr. 3 ZPO der nach Klageerhebung erlassene Ablehnungsbescheid vom 3. November 2014 einbezogen worden ist, ist zulässig und als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Vorrang einer Leistungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO greift insoweit nicht. Auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes können Beamten selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Sie müssen ihren Alimentationsanspruch mit einer Klage auf Feststellung geltend machen, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt (BVerwG, U.v. 20.3.2008 - 2 C 49/07 - juris Rn. 29).

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrt Feststellung, da ihm ein finanzieller Ausgleich der Erhöhung seiner Arbeitszeit von wöchentlich 41 Stunden auf 48 Stunden über die Regelung des § 79 BBesG hinaus nicht zusteht. Der Ablehnungsbescheid vom 3. November 2014 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach § 2 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt.

Auf Grund der Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stunden zum 1. August 2013 durch den Erlass vom 15. Juli 2013 steht dem Kläger die bis dahin gewährte Mehrarbeitsvergütung für wöchentliche Arbeitszeiten über 41 Stunden hinaus bis 48 Stunden nicht zu, was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird.

Auf die bisherige Praxis, die im Bereich der Bundesfeuerwehren regelmäßige Überschreitung der wöchentlichen Regelarbeitszeit im Wege einer Mehrarbeitsvergütung abzugelten, und ein darauf gründendes Vertrauen kann sich der Kläger bereits im Hinblick auf den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht berufen, ohne dass es auf die Frage der Rechtswidrigkeit der bis Juli 2013 praktizierten Anordnung von Mehrarbeit und deren Vergütung als solche ankommt.

Die Alimentation des Klägers ist auch nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

Der Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht (st. Rspr., z.B. BVerfG, U.v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn. 112; U.v. 6.3.2007 - 2 BvR 556/04 - juris Rn. 64). Die Angemessenheit der Alimentation bestimmt sich maßgeblich nach innerdienstlichen, unmittelbar auf das Amt bezogenen Kriterien wie dem Dienstrang und der mit dem Amt verbundenen Verantwortung. Die Besoldung stellt insofern nicht ein Entgelt für konkret erbrachte Dienste dar, sondern vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet (st. Rspr., z.B. BVerfG, U.v. 27.9.2005 a.a.O. - juris Rn. 113; BVerwG, U.v. 26.7.2012 - 2 C 29/11 - juris Rn. 39 m.w.N.). Die Regelungen zur Vergütung von Mehrarbeit sind daher von der Alimentationspflicht nicht gefordert (BVerwG, 21.2.1991 - 2 C 48/88 - juris Rn. 24), knüpfen an das Leistungsprinzip an und beinhalten keine allgemeine Überstundenvergütung (BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 2 C 9/03 - juris Rn. 10).

Entsprechend diesen Maßstäben lässt sich zugunsten des Klägers aus der von ihm im Hinblick auf die Amtsangemessenheit seiner Alimentation ausschließlich geltend gemachten Erhöhung der Dienstzeit bei gleichbleibenden Bezügen und dem Wegfall der Mehrarbeitsvergütung nichts herleiten.

Dem Wegfall der Mehrarbeitsvergütung stehen auch keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen, ohne dass es darauf ankommt, ob durch die langjährige Verwaltungspraxis im Schichtdienstbetrieb der Bundesfeuerwehr, entgegen § 88 Satz 1 BBG regelmäßig Mehrarbeit anzuordnen und diese auf Grund bestehender Personalprobleme nicht in der nach § 88 Satz 2 BBG vorrangig vorgesehenen Form von Dienstbefreiung, sondern nach § 88 Satz 4 BBG in Form einer Mehrarbeitsvergütung auszugleichen, ein vom Gesetzgeber zu berücksichtigendes schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der betroffenen Beamten entstehen konnte. Denn der Gesetzgeber hat dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes mit der Übergangsregelung in § 79 Rechnung getragen, und dies mit der Regelung in § 79 Abs. 1 BBesG auch für diejenigen Beamten, die nicht im Rahmen der Opt-Out-Regelung in eine wöchentliche Arbeitszeit über 48 Stunden hinaus bis zu 54 Stunden eingewilligt haben.

Aus dem Gleichheitssatz lässt sich im Zusammenhang mit der Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten im Tagesdienst zugunsten des Klägers schon deswegen nichts ableiten, weil Gegenstand der Klage nicht die Arbeitszeit, sondern ausschließlich die Besoldung des Klägers ist.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Oberbrandmeister im
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Tatbestand 1 Der Kläger ist seit Oktober 1989 im Einsatzdienst der Beklagten als Feuerwehrbeamter tätig. Er verlangt einen Ausgleich für vom 1. Januar 1999 bis 31. Augus
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Oberbrandmeister im
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger steht als Oberbrandmeister im
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Annotations

(1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

(3) Die Dienstbehörden führen Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.