Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Feb. 2015 - M 2 K 14.2914
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 2 K 14.2914
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1030
Hauptpunkte:
Wasserrecht;
Bestimmtheit des Klageantrags;
Entwässerungsgraben;
Unterhaltungslast;
Ausbaupflicht;
öffentlichrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Wasserrecht; Folgenbeseitigung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 am 10. Februar 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger will mit seiner Klage erreichen, dass die Beklagte Maßnahmen ergreift, damit im Seitengraben 3 fließendes Wasser nicht mehr auf sein Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... abfließt.
Beim Seitengraben 3 handelt es sich um einen im Gebiet der Beklagten gelegenen Entwässerungsgraben (Gewässer III. Ordnung), der heutzutage nur mehr in seinem Unterlauf funktionsfähig ist, hingegen im Oberlauf infolge von Verfüllungen und Überbauungen teilweise nicht mehr existiert. Der Unterlauf mündet in den sog. ... Graben, dieser in den ...-bach, dieser wiederum in die ... Der Seitengraben 3 wurde laut einem Schreiben der Beklagten vom 25. Januar 1961 an das Landratsamt ... (im Ordner 2 der Behördenakte - im Folgenden: BA 2) „vor Jahrzehnten (…) zur Korrektion des ...-baches und der Entwässerung des unteren ... Mooses künstlich angelegt und führt sowohl Oberflächenwasser als auch Dränwasser ab.“ Der u. a. für den Seitengraben 3 zuständige Wasserverband wurde im Jahr 1965 aufgelöst (vgl. Schreiben des Landratsamts ... vom 13. September 1966, BA 2). Der Seitengraben 3 beginnt im Süden südlich der Bebauung an der ...-straße, anschließend verläuft er ab dieser Bebauung auf einer Länge von ca. 530 m bis zur südlichen Grenze der Fl.Nr. ... Gemarkung ... (Höhe ...-straße) durch heutzutage vollständig bebautes Gebiet (Oberlauf). Er verläuft dabei etwa 30 bis 40 m östlich der ...-straße, westlich der ...-straße steigt das Gelände an (sog. ... Gern). Er kreuzt mehrere Wohnstraßen, u. a. die ...-straße, die ...-straße, die ...-straße, die ...-straße und die ...-straße (von Süden nach Norden betrachtet). Im Bereich des Oberlaufs ist der Seitengraben 3 ab Beginn der Bebauung heutzutage zunächst größtenteils verrohrt oder als (geschlossene oder offene) Betonrinne ausgestaltet, im Bereich ab der ...-straße in Richtung Norden ist er weit überwiegend aufgefüllt oder überbaut (vgl. den Übersichtsplan von ... & ... vom 2. Juni 2014, Bl. 51 des Ordners 1 der Behördenakten - im Folgenden: BA 1). Nach Darstellung des Klägers ist der Oberlauf des Seitengrabens 3 bereits weiter südlich auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... erstmals verfüllt, im weiteren Verlauf dann auch unter der Fahrbahn der ...-straße. Ab der südlichen Grenze der Fl.Nr. ... Gemarkung ... (Unterlauf) verläuft der Seitengraben 3 heutzutage auf ca. 600 m Länge nahezu ausnahmslos offen, bevor er südlich der ...-Straße in den ... Graben mündet (vgl. den Übersichtsplan von ... & ... vom 2. Juni 2014). Für den Seitengraben 3 besteht kein selbstständiges Buchgrundstück, vielmehr verläuft er auf den jeweiligen (Privat-) Grundstücken.
Das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... liegt an der ...-straße, also im Bereich des Oberlaufs des Seitengrabens 3. Dieser verläuft jedoch nicht auf dem Grundstück des Klägers selbst, sondern auf den westlich gelegenen Nachbargrundstücken Fl.Nrn. ... und ... Gemarkung ...
Nach Aktenlage war der Oberlauf des Seitengrabens 3 Mitte/Ende der 1960er Jahre vielfach verrohrt, möglicherweise im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... sogar zugeschüttet gewesen (Aktenvermerk über das Ergebnis der Begehung des Gebietes des Seitengrabens III am 2. Juni 1966, Lageplan zur Gesamtübersicht vom 20. April 1967, Lageplan ursprünglicher Grabenverlauf vor Beginn der Bauarbeiten vom 19. Juni 1969, BA 2). Bei einem gerichtlichen Augenschein der damaligen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts München
Seit den 1960er Jahren war der Beklagten, dem Landratsamt ... und dem Wasserwirtschaftsamt ... nach Aktenlage grundsätzlich bekannt, dass die Funktionsfähigkeit des Seitengrabens 3 vor allem durch von den jeweiligen Grundstückseigentümern unsachgemäß vorgenommene Verrohrungen beeinträchtigt war. Während die Beklagte auf Drängen des Landratsamts Anfang der 1970er Jahre den Seitengraben 3 im Unterlauf (Bauabschnitt I) sowie im südlichen Bereich des Oberlaufs bis zum Beginn der Bebauung an der ...-straße (Bauabschnitt III) instand setzen ließ, wurden im Bereich des Oberlaufs ab Beginn der Bebauung an der ...-straße bis zur südlichen Grenze der Fl.Nr. ... (Bauabschnitt II) entgegen der ursprünglichen Absicht der Beklagten letztlich keine Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, u. a. weil verschiedene Grundeigentümer damit nicht einverstanden gewesen sein sollen (vgl. diverse Schreiben und Unterlagen im Ordner BA 2).
Mit Bescheid vom ... Januar 1981 ging das Landratsamt gegen festgestellte Verfüllungen und Verrohrungen auf den Grundstücken nördlich der ...-straße vor (Anlage K 5). Diesen Bescheid hob das Landratsamt im Augenscheinstermin der damaligen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts München
Nach Aktenlage waren die Beklagte und auch das Landratsamt noch Mitte des Jahres 1988 der Auffassung gewesen, dass die Verfüllungen im Oberlauf des Seitengrabens 3 zu beseitigen seien. Uneinigkeit bestand indes, ob die Beklagte im Rahmen der Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder das Landratsamt als Gewässeraufsichtsbehörde tätig werden solle (vgl. diverse Schreiben im Ordner BA 2).
Am 17. November 1988 fand eine Besprechung der Beklagten, des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts ... über das weitere Vorgehen bei der Sanierung bzw. Unterhaltung des Seitengrabens 3 statt. In dem hierüber gefertigten Aktenvermerk vom 5. Dezember 1988 (Bl. 1 BA 1) heißt es u. a.: Nach der Bestandsaufnahme der Beklagten vom Oktober 1988 halte diese die Öffnung des Grabens politisch für nicht mehr durchsetzbar. Die Dokumentation habe ergeben, dass der Graben nur noch in wenigen Abschnitten funktionsfähig sei. In den übrigen Teilen behinderten entweder zu kleine Verrohrungen oder Verfüllungen mit Überbauten den ungehinderten Wasserabfluss. Die Verrohrungen und die Verfüllungen/Überbauungen bestünden z.T. bereits seit Jahrzehnten. Bisher habe es jedoch noch nie Beschwerden von Anliegern gegeben, dass sich Wasser zurückstaue. Bei normalen Grundwasserständen bzw. keinen außergewöhnlichen höheren Niederschlagsmengen führe der Graben kein Wasser. Nachdem ein Erhalt bzw. die Offenlegung des Grabens offensichtlich nicht erforderlich sei, könne die Öffnung des Grabens nicht mit Verwaltungszwang gefordert werden. Ab Fl.Nr. ... (...-straße) sei der Graben ständig wasserführend und im Wesentlichen offen. In diesem Bereich sei er bis zum Einlauf in den ... Graben voll erhaltbar. Die Beklagte werde darauf achten, dass der Graben ab der ...-straße in ordnungsgemäßen Zustand erhalten werde. Ergänzend teilte das Landratsamt der Beklagten mit Schreiben vom 5. Dezember 1988 (Bl. 1 BA 1) mit, dass es die Öffnung der verfüllten bzw. verrohrten Grabenteile des Seitengrabens 3 oberhalb der Fl.Nr. ... in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt ... nicht fordere.
Von 2000 bis 2004 ließ die Beklagte am ... Graben planfestgestellte Hochwasserschutzmaßnahmen durchführen (zu den Einzelheiten vgl. Anlage B 1).
Anlässlich von Straßenbauarbeiten in der ...-straße im Jahr 2010 fragte die Beklagte beim Wasserwirtschaftsamt ... an, ob die bei den Bauarbeiten entfernte Verrohrung des Seitengrabens 3 unter der ...-straße, die mit Ziegelsteinen aufgefüllt gewesen sei, erneuert werden müsse. Hierzu teilte das Wasserwirtschaftsamt mit E-Mail vom 23. September 2010 (Bl. 3 BA 1) u. a. Folgendes mit: Im Rahmen der Hochwasserschutzmaßnahmen am ... Graben sei auch der Beitrag des Seitengrabens 3 am Abflussgeschehen untersucht worden. Es sei ermittelt worden, dass der Graben auf einer Fließstrecke von 600 m noch Wasser in den ... Graben abführen könne. Oberhalb sei das Gewässer mehrfach unterbrochen oder überbaut. Aus diesem Bereich erfolge kein Abfluss mehr. Aus den Planunterlagen gehe hervor, dass der Graben bereits unterhalb der Baustelle verfüllt sei. Der Seitengraben 3 erfülle die Kriterien für ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Es sei deshalb nicht erforderlich, dass die Verrohrung erneuert werde.
Am 2. Juni 2013 kam es im Gemeindegebiet der Beklagten zu einem Starkregenereignis. Dies führte u. a. zu Hochwasser am ...-bach, zu steigendem Grundwasser im gesamten Gemeindegebiet und zu vom ... Gern in Richtung ...-straße wild abfließenden Oberflächenwasser. Die Feuerwehr der Beklagten war in weiten Teilen des Gemeindegebiets im Einsatz (vgl. Anlage B 4). Bei diesem Ereignis wurde auch das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... überschwemmt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Es sei zu Schäden durch Grundwasser wegen des nicht funktionsfähigen Entwässerungsgrabens infolge fehlerhafter Verwaltungsakte der Beklagten gekommen. Er beantrage, sofort alles zu veranlassen, damit der Seitengraben 3 seine ursprüngliche Funktionsfähigkeit zurückerhalte (Bl. 5 BA 1). In der Folgezeit kam es zu einem intensiven Schriftverkehr vor allem zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten, dem Landratsamt ..., dem Wasserwirtschaftsamt ..., der Regierung ... und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz andererseits (Bl. 7 ff. BA 1). Hervorgehoben sei das Schreiben des Wasserwirtschaftsamts ... an den Kläger vom 24. September 2013 (Anlage K 3, Bl. 15 BA 1) in dem u. a. Folgendes ausgeführt wird: Der Seitengraben 3 könne in seinem Unterlauf noch auf einer Strecke von 600 m frei in den ... Graben abfließen. Oberhalb habe man den Graben innerhalb der Bebauung an zahlreichen Stellen überbaut und zugeschüttet. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt im Jahr 1980 hiervon Kenntnis erlangt habe, habe es auf die Bedeutung des Gewässers für den Wasserhaushalt hingewiesen und verlangt, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werde. Bei hohen Grundwasserständen oder bei Starkniederschlägen habe der jetzt verfüllte Graben das angefallene Wasser früher in Richtung ...-bach abführen können. Die Beklagte und das Landratsamt ... seien 1988 zu der Auffassung gelangt, dass die Öffnung des Grabens rechtlich nicht durchgesetzt werden könne. Im E-Mail vom 23. September 2010 sei ausgeführt worden, dass eine wasserwirtschaftliche Bedeutung des Seitengrabens 3 nicht mehr vorliege. Ein Gewässer, das es nicht mehr gebe und an dieser Stelle auch nicht mehr geschaffen werden könne, habe keine wasserwirtschaftliche Bedeutung. Man habe das Gewässer mitsamt seiner Bedeutung beseitigt und möglicherweise ein Problem wegen der fehlenden Abflussmöglichkeit geschaffen.
Am 8. Juli 2014 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass über das klägerische Grundstück kein Oberflächen- oder Niederschlagswasser abfließt, sowie, die Funktionsfähigkeit des Seitengrabens 3 auf seiner gesamten Länge wiederherzustellen. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 5. Juli 2014 u. a. Folgendes vorgetragen: Die Überschwemmung des klägerischen Grundstücks im Juni 2013 sei auf die fehlende Funktionsfähigkeit des Seitengrabens 3 zurückzuführen. Infolge der teilweisen Verfüllung des Seitengrabens 3 werde der Abfluss von Niederschlagswasser bei Stark- und Dauerregenereignissen verhindert. Im südwestlichen Gemeindegebiet addiere sich zu dem sich gleichmäßig verteilenden Niederschlagswasser das vom ... Gern wild abfließende Niederschlagswasser. Das durch anhaltenden Niederschlag neu gebildete Grundwasser steige sehr schnell nach oben. Erreiche der Grundwasserspiegel die Sohle des verrohrten Seitengrabens 3, ströme das sich in der Verrohrung sammelnde Grundwasser Richtung ...-straße und werde dort aufgestaut. Im Juni 2013 habe beobachtet werden können, dass das Grund- und Oberflächenwasser über den verrohrten Seitengraben 3 auf das Grundstück Fl.Nr. ... zugeströmt sei. Aus mehreren Schreiben, Bescheiden, Aktenvermerken etc. sei zu entnehmen, dass der Seitengraben 3 vor allem aufgrund der Bedeutung für die Aufnahme von Oberflächen- und Dränwasser funktionsfähig zu erhalten sei. Der Kläger habe gegen die Beklagte als Unterhalts- und Verkehrssicherungspflichtige für den Seitengraben 3 Anspruch darauf, dass der Graben so unterhalten oder gestaltet werde, dass das klägerische Grundstück nicht durch darauf ablaufendes Oberflächenwasser Schaden erleide. Entsprechendes ergebe sich aus dem rechtswidrigen Unterlassen der Beklagten, ein Planfeststellungsverfahren zum Zwecke des Gewässerausbaus des Seitengrabens 3 zu beantragen. Für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Seitengrabens 3 komme als Anspruchsgrundlage auch der öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Zur Vorlage kamen u. a. zwei Zeitungsberichte über die Überschwemmung des klägerischen Grundstücks am 2. Juni 2013. Danach sei die komplette Straße geflutet gewesen, das Wasser habe über 20 cm hoch gestanden, eine Überschwemmung dieses Ausmaßes sei noch nicht vorgekommen.
Die Beklagte legte mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 ihre Behördenakten vor und ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. November 2014 u. a. wie folgt zur Klage erwidern: Bei dem Starkregenereignis im Jahr 2013 habe es sich um ein Sonderereignis gehandelt, welches das gesamte Gemeindegebiet der Beklagten betroffen habe. Erstmalig seien Feuerwehreinsätze im südwestlichen Gemeindegebiet an der ...-straße erfolgt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Seitengrabens 3 ergebe sich nicht aus § 39 WHG i. V. m. Art. 22 BayWG. Die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Seitengrabens 3 hinsichtlich des Oberlaufs stelle keine Maßnahme der Gewässerunterhaltung, sondern vielmehr einen Gewässerausbau dar. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf einen entsprechenden Gewässerausbau zu. Bei der Ausbaupflicht nach Art. 39 Abs. 2 BayWG handele sich nur um eine Pflicht gegenüber der staatlichen Gewässeraufsicht, Erfüllungsansprüche Dritter seien ausgeschlossen. Ein Gewässerausbau hinsichtlich des Oberlaufs scheitere im Übrigen auch an der hier fehlenden Planrechtfertigung sowie an zwingenden Ausbaugrundsätzen. Bei einer Wiederherstellung des Seitengrabens 3 könnten die zusätzlichen Wassermengen weder vom ... Graben noch vom ...-bach aufgenommen werden. Bei den Hochwasserschutzmaßnahmen am ... Graben sei bei der Bemessungswassermenge hinsichtlich des Seitengrabens 3 nur der Bereich berücksichtigt worden, der von wasserwirtschaftlicher Bedeutung sei, als eine Länge von 600 m ab der Einmündung in den ... Graben (Unterlauf). Zudem würde die Wiederherstellung des Oberlaufs entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 WHG zu einer Vergrößerung des Wasserabflusses führen. Ein Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Seitengrabens 3 lasse sich auch nicht auf den öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Es fehle bereits an einem rechtswidrigen hoheitlichen Handeln, da die Verrohrungen und Verfüllungen im Oberlauf des Seitengrabens 3 durch die privaten Grundstückseigentümer erfolgt seien. Die Kausalität der Verfüllungen bzw. Verrohrungen für die auf dem klägerischen Grundstück im Jahr 2013 entstandene Problematik sei nicht erwiesen. Im Juni 2013 sei es in weiten Teilen des Gemeindegebiets zu Schäden durch den Anstieg des Grundwasserpegels und Überschwemmungen infolge des Starkregenereignisses gekommen. Im Übrigen wäre der Seitengraben 3 selbst dann, wenn er auf seiner gesamten Länge funktionsfähig gewesen wäre, im Hinblick auf das Starkregenereignis im Juni 2013 nicht in der Lage gewesen, die Überschwemmung des klägerischen Grundstücks zu verhindern. Darüber hinaus wäre die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auch tatsächlich und rechtlich unmöglich und der Beklagten nicht zumutbar. Es wäre eine Neukonzeption und Abänderung der bereits durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich. Jedenfalls wäre ein etwaiger Folgenbeseitigungsanspruch bereits verjährt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Maßnahmen der Beklagten, damit über das klägerische Grundstück kein Oberflächen- oder Niederschlagswasser mehr abfließt.
Der Kläger äußerte sich ergänzend mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Januar 2015 u. a. wie folgt: Ungeachtet des Umstands, dass das Wasserrecht im Zusammenhang mit seinen Regelungen über die Unterhaltspflicht Dritter eine subjektivöffentliche Berechtigung nicht einräume, sei eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht auszuschließen, weil und soweit er geltend mache, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht durch die Beklagte zu einem Eingriff in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht führt. Festzustellen sei, dass die Beklagte für das streitgegenständliche Gewässer dritter Ordnung unterhaltspflichtig sei. Das bei starken Regenfällen entstehende Grund- und Oberflächenwasser ströme über den verrohrten Seitengraben 3 auf das blockierende Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... zu. Im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... und seit dem Jahr 2013 im Bereich der ...-straße sei durch eine nicht genehmigte Verfüllung der Abfluss des Seitengrabens 3 blockiert. Ein Graben wie der Seitengraben 3 sei auch weiterhin nicht von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung, wenn er neben dem Entwässern gefährlich überhöhten Grundwassers noch andere Aufgaben, z. B. Abführen von Hochwasser und Abfangen von wild abfließendem Hangwasser des ... Gern, habe. Das Wasserwirtschaftsamt habe die Forderung erhoben gehabt, die verfüllten bzw. verrohrten Grabenbereiche zu sanieren. Die Änderung dieser Ansicht, wie aus dem Aktenvermerk vom 5. Dezember 1988 und dem Schreiben des Landratsamts vom 5. Dezember 1988 ersichtlich sei, sei nur auf die Annahme der Beklagten zurückzuführen, dass die Öffnung des Grabens politisch nicht mehr durchsetzbar sei. Der Inhalt des Aktenvermerks stehe in krassem Gegenteil zum Inhalt des Schreibens des Landratsamts vom 5. Juli 1988. Der Oberlauf sei bis einschließlich zur ...-straße bis zum Jahr 2013 ausreichend durchlässig gewesen, bis zur Fl.Nr. ... sei er auch jetzt noch ausreichend durchlässig. Das Problem der Überschwemmung auf dem klägerischen Grundstück sei Folge der fehlenden Abflussmöglichkeit infolge der Verfüllung des Oberlaufs des Seitengrabens 3 auf Fl.Nr. ... (Verfüllung etwa ab 1992 mit Gartenabfällen wie Laub, Mähgut, usw.) und infolge der Verfüllung des Oberlaufs in der ...-straße im Jahr 2013 (der Straßenuntergrund der ...-straße sei mittels Rüttler und Straßenwalze verfestigt bzw. verdichtet worden und damit die befürchtete Wasserundurchlässigkeit besiegelt worden). Solange der Oberlauf zwar verrohrt, aber doch bis über die verrohrte ...-straße hinaus durchgängig gewesen sei, hätte es keine nennenswerten Grundwasserprobleme gegeben. Anscheinend habe nach der ...-straße das Wasser versickern können. Für das südwestliche, nah am ... Gern gelegene Wohngebiet fehle seit 2013 jegliche angemessene Entwässerung (mit Grundwasserschutz, Hochwasserschutz und Hangwasserschutz). Ausschlaggebend sei, dass seinerzeit im Mittellauf des Seitengrabens 3 durch unzulässige Verfüllungen der Wasserablauf verhindert worden sei und die unterhaltspflichtige Beklagte insoweit nicht eingeschritten sei. Der verrohrte Oberlauf des Seitengrabens 3 sei derzeit bis Fl.Nr. ... durchlässig. Ab Fl.Nr. ... und ab der ...-straße sei keine Abflussmöglichkeit mehr vorhanden, wodurch das anströmende Wasser aufgestaut und die dortigen südlich umliegenden Grundstücke bei Dauer- und Starkregen überschwemmt würden und dort Grundwasser in die Kellerräume der Häuser eindringe. Die Beklagte könne durchaus beim Landratsamt ... einen Planfeststellungsbeschluss beantragen, der aber nicht erteilt werden wird. Die Unterhaltungspflicht könne sich zu einem Rechtsanspruch desjenigen verdichten, der auf die Unterhaltungsmaßnahmen angewiesen sei. Führe die Verletzung der Unterhaltungspflicht zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten, so habe dieser einen Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch gegen den Unterhaltungsverpflichteten. Das der jeweiligen grundstücksbezogenen Situationsgebundenheit unterliegende Risiko hoher Grundwasserstände habe sich nur auf die für die Grundwasserhöhe maßgebenden Kriterien (naturgegebene Kriterien sowie die gesetzlich garantierte und geschützte Entwässerung durch den Seitengraben 3) zu beziehen, die seinerzeit beim Erwerb und bei der damaligen Bebauung gegolten hätten.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Februar 2015 ließ der Kläger weitere Unterlagen vorlegen.
In der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2015 ließ der Kläger beantragen,
die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete (bauliche und/oder betriebliche) Maßnahmen sicherzustellen, dass vor allem bei Starkregenereignissen oder bei hohen Grundwasserständen über den Seitengraben 3 zulaufendes Niederschlags-, Grund- und Oberflächenwasser nicht auf das Grundstück Fl.Nr. ... (...-straße 14) des Klägers abfließt.
Das Gericht wies darauf hin, dass im Hinblick auf die Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit dieses Antrags Bedenken bestehen.
Die Beklagte ließ beantragen,
die Klage abzuweisen.
Einen Beweisantrag des Klägers, zum Beweis der Tatsache, dass die Überschwemmung des klägerischen Grundstücks auf die Verfüllung des sogenannten Seitengrabens 3 im Bereich zwischen ...-straße und ...-straße, insbesondere im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ..., und auch auf die Entfernung des verrohrten Seitengrabens 3 im Bereich der ...-straße im Jahr 2013 zurückzuführen sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen, lehnte das Gericht ab, weil es für den gestellten Klageantrag auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich ankomme und eine nachträgliche Begutachtung nicht möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrags begehrt der Kläger mit seiner Klage, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, damit im Seitengraben 3 fließendes Wasser nicht mehr auf sein Grundstück Fl.Nr. ... abfließt (sogleich I.). Die Klage ist bereits unzulässig (sogleich II.), jedenfalls ist sie unbegründet (sogleich III.).
I.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung durch seinen Bevollmächtigten beantragen lassen, die Beklagte zu verpflichten, durch geeignete (bauliche und/oder betriebliche) Maßnahmen sicherzustellen, dass vor allem bei Starkregenereignissen oder bei hohen Grundwasserständen über den Seitengraben 3 zulaufendes Niederschlags-, Grund- und Oberflächenwasser nicht auf das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... abfließt. Die Beklagte soll also dazu verurteilt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit im Seitengraben 3 fließendes Wasser nicht mehr auf das klägerische Grundstück abfließt.
Dieses Klagebegehren, an das das Gericht nach Maßgabe des § 88 VwGO gebunden ist, bleibt hinter den im Schriftsatz vom 5. Juli 2014 formulierten ursprünglichen Klageanträgen zurück: Es geht nur mehr um das „über den Seitengraben 3 zulaufende“ Wasser. Außerdem ist nicht mehr beantragt, die Beklagte zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Seitengrabens 3 auf seiner gesamten Länge zu verpflichten. Die damit verbundene Klageänderung ist jedenfalls deshalb zulässig, weil sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierauf eingelassen hat, ohne ihr zu widersprechen (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
II.
Die Klage ist bereits mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags unzulässig. Diesbezüglich hatte das Gericht dem Kläger in der mündlichen Verhandlung einen rechtlichen Hinweis erteilt.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Obwohl es sich hierbei lediglich um eine Sollvorschrift handelt, muss der Antrag zur Bestimmung des Klageziels (§ 88 VwGO) und des Streitgegenstands (§ 121 VwGO) spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden und dabei grundsätzlich so bestimmt oder bei entsprechender Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB so bestimmbar gefasst sein, dass der ihm entsprechende Urteilstenor vollstreckungsfähig ist. Generalisierende Formulierungen und Verallgemeinerungen sind im Klageantrag grundsätzlich unzulässig. Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sonst die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, unzumutbar erschwert würde. Dies ist etwa der Fall, wenn in eine begehrte Entscheidung tatsächliche und planerische Erwägungen der Behörde einzustellen sind, die vom Kläger nicht abgeschätzt werden können oder vorweggenommen werden dürfen (BayVGH, U. v. 9.8.2012 - 8 A 10.40048 - juris Rn. 17 m. w. N.).
Daran gemessen genügt der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag den Bestimmtheitsanforderungen nicht: Das Gericht soll die Beklagte zur Verhinderung des Wasserabflusses aus dem Seitengraben 3 auf das klägerische Grundstück „durch geeignete (bauliche und/oder betriebliche) Maßnahmen“ verpflichten. Aus diesem von einem Rechtsanwalt formulierten Antrag wird nicht hinreichend ersichtlich, zu welchen vollstreckbaren Handlungen die Beklagte verurteilt werden soll. Der Klageantrag gibt nur das Ziel an, ein Abfließen von Wasser aus dem Seitengraben 3 auf das klägerische Grundstück zu verhindern. Auf welchem Weg dieses Ziel erreicht werden soll, lässt der Klageantrag gänzlich offen. Lediglich ungeeignete Maßnahmen sollen ausgeschlossen sein, was sich indes von selbst versteht (vgl. zum Ganzen ebenso: VG Frankfurt (Oder), U. v. 27.2.2015 - 5 K 1240/10 - juris Rn. 85, zu dem Klageantrag, Vernässungen auf bestimmten Grundstücken durch „geeignete Maßnahmen“ zu beseitigen). Hinzu kommt noch, dass im vorliegenden Klageantrag u. a. von „betrieblichen“ Maßnahmen die Rede ist. Es ist gänzlich unklar, um welchen „Betrieb“ der Beklagten es sich dabei handeln soll.
Denkbar wäre es, unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens in den Schriftsätzen im Wege der Auslegung des Klageantrags gemäß §§ 133, 157 BGB darauf abzustellen, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Seitengrabens 3 gemeint sein könnten. Indes lagen den Schriftsätzen noch die ursprünglichen Klageanträge im Schriftsatz vom 5. Juli 2014 zugrunde und wurde der entsprechende Klageantrag auf Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit gerade nicht aufrechterhalten. Darüber hinaus ist das klägerische Vorbringen vielfach auch recht diffus und ungeordnet, was dem Bemühen entgegensteht, den Klageantrag mittels Auslegung bestimmbar zu machen. Nicht vergleichbar ist vorliegender Fall mit jenem, den das Verwaltungsgericht Regensburg mit
Schließlich ist der vorliegende Klageantrag auch nicht deshalb ausnahmsweise hinreichend bestimmt, weil die Beklagte tatsächliche und planerische Erwägungen anzustellen hätte (vgl. dazu auch VG Frankfurt (Oder), a. a. O.). Zwar mag es durchaus sein, dass es vorliegend geeignete Maßnahmen geben könnte, bei der planerische Erwägungen eine Rolle spielen können und diese vom Kläger nicht abgeschätzt werden können oder vorweggenommen werden dürfen. Indes erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz ja nicht, dass der Kläger im Klageantrag oder zu dessen Auslegung in der Klagebegründung das konkrete Ergebnis einer von der Beklagten vorzunehmenden Planung im Einzelnen benennen müsste. Für die Bestimmtheit ausreichend, aber auch notwendig wäre es gewesen, dass der Kläger wenigstens die Art der begehrten Planung und einen groben Handlungsrahmen nach Umfang, Ort, Alternativen, usw. aufgezeigt. Ferner kann auch der Umstand, dass ggf. mehrere geeignete Maßnahmen denkbar sind und nicht dem Kläger, sondern der Beklagten die (planerische) Auswahl unter den verschiedenen Möglichkeiten zustünde, es nicht rechtfertigen, in der Klage gänzlich offen zu lassen, welche Maßnahmen von der Klage und einem etwaigen Urteil umfasst sein sollen. Vielmehr muss der Kläger im Klageantrag oder zu dessen Auslegung in der Klagebegründung zumindest die verschiedenen Maßnahmen einschließlich eines groben Handlungsrahmens nach Umfang, Ort, Alternativen, usw. benennen, die von seiner Klage umfasst sein sollen und unter denen die Beklagte dann auszuwählen hat. Diesen Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes ist vorliegend nicht genüge getan.
III.
Unbeschadet des Vorstehenden ist die Klage auch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese durch geeignete bauliche und/oder betriebliche Maßnahmen sicherstellt, dass vor allem bei Starkregenereignissen oder bei hohen Grundwasserständen über den Seitengraben 3 zulaufendes Niederschlags-, Grund- und Oberflächenwasser nicht auf das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... abfließt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus einer etwaigen Unterhaltungslast der Beklagten für den Seitengraben 3 (sogleich 1.), noch aus einer etwaigen Verpflichtung der Beklagten zum Ausbau des Seitengrabens 3 (sogleich 2.), noch aus einem öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (sogleich 3.).
1. Die gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG den Gemeinden obliegende Unterhaltungslast für Gewässer dritter Ordnung kann schon deshalb keine unmittelbare Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sein, weil die Unterhaltungslast nicht zu Rechtsansprüchen Einzelner gegenüber dem Unterhaltungspflichtigen führt. Die Wahrnehmung der Gewässerunterhaltung geschieht nicht in Erfüllung einer (auch) Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern aufgrund einer ausschließlich im Interesse des Allgemeinwohls bestehenden öffentlichrechtlichen Verbindlichkeit, der kein einklagbarer Rechtsanspruch Dritter gegenübersteht (BayVGH, B. v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, U. v. 2.2.2004 - 22 B 02.3084 - juris Rn. 16 m. w. N.). An dieser Stelle kann deshalb noch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten bezüglich des Oberlaufs des Seitengrabens 3 überhaupt noch eine Unterhaltungslast obliegt.
2. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer etwaigen Ausbaupflicht der Beklagten als etwaige Unterhaltungsverpflichtete gemäß Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 BayWG i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG: Wie Art. 39 Abs. 2 BayWG ausdrücklich regelt, handelt es sich bei der Ausbaupflicht um eine öffentlichrechtliche Verpflichtung. Als öffentlichrechtliche Verpflichtung kann die Ausbaupflicht nur gegenüber der Allgemeinheit bestehen, nicht aber gegenüber Dritten. Für Dritte besteht kein Rechtsanspruch gegenüber dem Ausbauträger (BayVGH, B. v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 21 m. w. N.; BayVGH, U. v. 8.5.2008 - 22 B 06.3184 - juris Rn. 18). Als Dritter kann der Kläger schon aus diesem Grund keine unmittelbaren Ansprüche aus einer etwaigen Ausbaupflicht der Beklagten ableiten. Es kann daher dahingestellt bleiben, inwiefern der Beklagten bezüglich des Oberlaufs des Seitengrabens 3 überhaupt eine (öffentlichrechtliche) Verpflichtung zum Ausbau obliegt.
3. Auch aus dem öffentlichrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch kann der Kläger keine Ansprüche ableiten.
Es ist zwar anerkannt, dass der öffentlichrechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen kann, wenn ein Bürger Hochwasserschutz für seine Grundstücke begehrt. Dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte und letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und auf der Abwehrfunktion der Grundrechte beruhende Anspruch hat u. a. zur Voraussetzung, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des Zustands, der im Zeitpunkt vor Beginn des Eingriffs bestand; er dient nicht dem allgemeinen Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln - etwa auch in Form pflichtwidrigen Unterlassens - verursacht worden sind (BayVGH, B. v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 24 m. w. N.; BayVGH, U. v. 8.5.2008 - 22 B 06.3184 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, B. v. 26.6.2007 - 22 ZB 07.214 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, U. v. 4.4.2005 - 22 B 01.247 - juris Rn. 33 m. w. N.). Außerdem muss die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich und zumutbar sein (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.). Vorliegend sind die Voraussetzungen eines solchen Folgenbeseitigungsanspruchs nicht erfüllt.
a) Richtig ist zwar, dass eine Überschwemmung des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... durch Wasser, das aus dem Seitengraben 3 auf dieses Grundstück abfließt, grundsätzlich eine Verletzung des (Grund-) Eigentums des Klägers und damit eines subjektiven Rechts darstellen kann. Zu einer derartigen Überschwemmung ist es nach der Darstellung des Klägers am 2. Juni 2013 gekommen. Dabei handelte es sich - auch nach dem Vortrag des Klägers - jedenfalls bislang um ein einmaliges Ereignis. Der Kläger befürchtet aber, dass zukünftig weitere derartige Überschwemmungen drohen, mithin der seine subjektiven Rechte verletzende Zustand noch andauert. Ob eine derartige Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, muss aber nicht näher aufgeklärt werden, da eine solche jedenfalls nicht auf ein kausal gewordenes hoheitliches Handeln der Beklagten zurückzuführen wäre.
Der Kläger bringt vor, Ursache der Überschwemmung(sgefahr) sei die fehlende Funktionsfähigkeit der Seitengrabens 3. Infolge dessen teilweiser Verfüllung werde der Wasserabfluss blockiert, was zu einer Überschwemmung u. a. seines Grundstücks führe. Dem Schriftsatz vom 20. Januar 2015 (v.a. S. 3, 10 f. und 12) dürfte zu entnehmen sein, dass dabei nach Auffassung des Klägers weniger die unstreitig bestehenden Verfüllungen im Bereich nördlich der ...-straße - dazu sogleich cc) -, als vielmehr die von ihm vorgebrachte Verfüllung auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... - sogleich aa) - sowie die von ihm behauptete Verfüllung in der ...-straße - sogleich bb) - die eigentliche Ursache der (Gefahr der) Überschwemmung seines Grundstücks sein soll. Insoweit liegt jedoch schon kein der Beklagten zurechenbares hoheitliches Handeln vor oder es fehlt zumindest an der erforderlichen Kausalität zwischen einem der Beklagten zurechenbaren Handeln und der möglichen Rechtsverletzung beim Kläger. Im Einzelnen:
aa) Die vom Kläger vorgebrachte Verfüllung des Oberlaufs des Seitengrabens 3 auf dem westlich seines Grundstücks liegenden Nachbargrundstück Fl.Nr. ... ist nach Darstellung des Klägers darauf zurückführen, dass dort seit 1991/1992 sukzessive Gartenabfälle wie Laub, Mähgut etc. abgelagert worden sein sollen (Schriftsatz vom 20. Januar 2015, S. 10, 12). Eine derartige Verfüllung dürfte der Bewohner des Nachbargrundstücks vorgenommen haben, sicherlich aber nicht die Beklagte selbst, so dass in der Verfüllung als solcher kein hoheitliches Handeln der Beklagten liegen kann. Ein für die Verfüllung auf Fl.Nr. ... kausal gewordenes hoheitliches Handeln der Beklagten kann auch nicht darin gesehen werden, dass diese bezüglich des auf diesem Nachbargrundstück gelegenen Abschnitts des Seitengrabens 3 notwendige Unterhaltungsmaßnahmen unterlassen hätte: Zwar dürfte - worauf auch der Kläger hingewiesen hat - den Eigentümern betroffener Nachbargrundstücke grundsätzlich ein grundrechtlich fundierter Abwehr- oder (Folgen-) Beseitigungsanspruch gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast erwachsen, wenn aufgrund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten konkrete Eingriffe in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht drohen oder bereits entstanden sind (BayVGH, U. v. 2.2.2004 - 22 B 02.3084 - juris Rn. 17 m. w. N.; BayVGH, U. v. 4.4.2005 - 22 B 01.247 - juris Rn. 40 m.w.N; wohl enger und auch bezüglich des Folgenbeseitigungsanspruchs den objektivrechtlichen Charakter einer unterlassenen Unterhaltungspflicht betonend: BayVGH, B. v. 26.6.2007 - 22 ZB 07.214 - juris Rn. 14 a.E. und Rn. 15 m. w. N.). Vorliegend oblag der Beklagten indes für den Oberlauf des Seitengrabens 3 und damit auch für den Bereich auf Fl.Nr. ... jedenfalls im gemäß dem klägerischen Vortrag relevanten Zeitraum ab 1991/1992 keine Unterhaltungsverpflichtung gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayWG finden u. a. die Regelungen über die Unterhaltungslast in Art. 22 BayWG und auch § 40 WHG keine Anwendung u. a. auf Entwässerungsgräben, soweit sie von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind. Die Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 2 BayWG wurde erstmals mit Gesetz vom 27. Oktober 1970 (GVBl. 469/478) eingeführt und sollte gemäß der Gesetzesbegründung u. a. bewirken, dass die Unterhaltung ausschließlich dem Eigentümer überlassen werden soll (Zeitler in Sieder-Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand Mai 2001, Art. 1 Rdnr. 3). Vorliegend stellte der Oberlauf des Seitengrabens 3 jedenfalls im hier relevanten Zeitraum seit 1991/1992 einen solchen nicht der Unterhaltungslast der Beklagten obliegenden Entwässerungsgraben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung dar.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts ... mit E-Mail vom 23. September 2010 und mit Schreiben an den Kläger vom 24. September 2013: Danach handelt es sich beim Oberlauf des Seitengrabens 3 um ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, nachdem der Oberlauf an zahlreichen Stellen überbaut oder zugeschüttet ist und aus dem Bereich des Oberlaufs kein Abfluss mehr erfolgt. Das Gericht sieht keinen Anlass, diese Einschätzung des amtlichen Sachverständigen, der nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 8 ZB 12.1264 - juris Rn. 7 m. w. N.) hervorgehobene Bedeutung zukommt, in Zweifel zu ziehen. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass ein Entwässerungsgraben, aus dem aufgrund massiver Verfüllungen vor allem im Bereich nördlich der ...-straße kein Abfluss des Wassers in den Vorfluter mehr erfolgen kann, aufgrund dieses Funktionsverlustes allenfalls noch eine untergeordnete wasserwirtschaftliche Bedeutung haben kann. Dieser Funktionsverlust bestand dabei nachweislich mindestens seit 1980, wie das letztlich erfolglose Vorgehen des Landratsamts ... mit Bescheid vom ... Januar 1981 zeigt. In der Folgezeit hat sich der Funktionsverlust weiter verfestigt, wie durch das Ergebnis des Augenscheins der damaligen 2. Kammer des Verwaltungsgerichts München
Das entgegenstehende Vorbringen des Klägers, wonach der Oberlauf des Seitengrabens 3 wasserwirtschaftlich nicht von untergeordneter Bedeutung sei, kann die Bewertung des amtlichen Sachverständigen nicht erschüttern: Der Hinweis des Klägers, ein Entwässerungsgraben sei nicht von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung, wenn er neben dem Entwässern noch andere Aufgaben wie Abführen von Hochwasser und wild abfließendem Hangwasser habe, mag richtig sein. Allerdings hat vorliegend der Seitengraben 3 infolge der Verfüllungen nördlich der ...-straße zumindest seit 1980 keine dieser Funktionen mehr. Nicht weiterhelfen kann dem Kläger auch sein Vorbringen, solange der Oberlauf bis zur ...-straße durchgängig gewesen sei, habe es keine Probleme gegeben, anscheinend habe nach der ...-straße das Wasser versickern können. Hierbei handelt es sich um eine bloße Behauptung des Klägers, die noch dazu wenig plausibel erscheint. Ein Gutachten eines privaten Sachverständigen hat der Kläger nicht vorgelegt. Mit einem solchen Vorbringen kann der Kläger die Auffassung des amtlichen Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen. Schließlich weist der Kläger zwar zu Recht darauf hin, dass das Wasserwirtschaftsamt, das Landratsamt ... und die Beklagte noch bis Mitte des Jahres 1988 davon ausgegangen waren, die Verfüllung im Oberlauf des Seitengrabens 3 sollten beseitigt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte, das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt bei einer Neubewertung der Sach- und Rechtlage bei der gemeinsamen Besprechung am 17. November 1988 zu dem Ergebnis gelangt waren, eine Beseitigung der Verfüllungen im Oberlauf des Seitengrabens 3 sei weder politisch noch rechtlich durchsetzbar, der Erhalt bzw. die Offenlegung des Grabens sei offensichtlich auch fachlich nicht erforderlich, da die Verrohrungen und die Verfüllungen/Überbauungen z.T. bereits seit Jahrzehnten den ungehinderten Wasserabfluss behinderten, jedoch keine Beschwerden über zurückstauendes Wasser bekannt seien (Aktenvermerk und Schreiben vom 5. Dezember 1988). Diese Neubewertung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken: Soweit der Kläger moniert, diese stünde im Widerspruch zu früheren Aussagen der beteiligten Behörden, liegt das in der Natur einer Neubewertung. Es gibt entgegen dem klägerischen Vorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Neubewertung nur auf die Annahme der Beklagten, eine Öffnung des Grabens sei politisch nicht mehr durchsetzbar, zurückzuführen ist: Aus dem Aktenvermerk und dem Schreiben vom 5. Dezember 1988 geht eindeutig hervor, dass auch von rechtlichen Hindernissen ausgegangen wurde, vor allem auch fachlich keine Notwendigkeit einer Öffnung mehr gesehen wurde sowie die Neubewertung in Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt vorgenommen wurde. Somit bieten auch die Tatsache und die Umstände der Neubewertung der Sach- und Rechtlage im Jahr 1988 keine hinreichenden Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Beurteilung des amtlichen Sachverständigen, der Oberlauf des Seitengrabens 3 habe nur mehr eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung.
Oblag der Beklagten somit für den Oberlauf des Seitengrabens 3 und damit auch für den Bereich der Verfüllung auf Fl.Nr. ... im relevanten Zeitraum ab 1991/1992 schon keine Unterhaltungsverpflichtung gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG, scheidet schon aus diesem Grund eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht als einen den Folgenbeseitigungsanspruch begründendes hoheitliches Handeln der Beklagten aus. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob zur Gewässerunterhaltung begrifflich auch die Beseitigung einer Verfüllung gehört, die ein Dritter vorsätzlich vorgenommen hat. Gleiches gilt für die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Wiederherstellung des früheren Zustands eines Gewässers durch Beseitigung von Verfüllungen nicht mehr Gewässerunterhaltung, sondern einen Gewässerausbau darstellt (vgl. dazu VG Augsburg, U. v. 3.8.2010 - Au 3 K 09.261 - juris Rn. 36 m. w. N.; VG Bayreuth, U. v. 12.1.2006 - B 2 K 04.98 - juris Rn. 61). Außerdem muss auch nicht mehr die Frage beantwortet werden, ob neben einer von einem Dritten vorsätzlich vorgenommenen Verfüllung das Unterlassen von Unterhaltungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Verfüllung bei wertender Betrachtungsweise ein adäquater Kausalbeitrag ist und ob der Unterhaltungsverpflichte bei einer solchen Fallgestaltung unmittelbarer Verursacher der Rechtsverletzung ist (vgl. zur Kausalität etwa BayVGH, U. v. 4.4.2005 - 22 B 01.247 - juris Rn. 35 f. m.w.N). Schließlich kommt es bei diesem Ergebnis auch nicht auf die Frage an, ob die Verfüllung auf Fl.Nr. ... die Überschwemmung des klägerischen Grundstücks tatsächlich verursacht hat. Der entsprechende Beweisantrag des Klägers war deshalb schon mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen.
bb) Ferner hat der Kläger vorgebracht, im Jahr 2013 sei der Oberlauf des Seitengrabens 3 in der ...-straße dadurch verfüllt worden, dass der Straßengrund der ...-straße mittels Rüttler und Straßenwalze verfestigt bzw. verdichtet und damit „die befürchtete Wasserundurchlässigkeit besiegelt“ worden sei (Schriftsatz vom 20. Januar 2015, S. 10, 12). Es kann dahingestellt bleiben, ob es tatsächlich bei Straßenbauarbeiten an dieser Stelle im Jahr 2013 zu einer zusätzlichen Verfüllung im Oberlauf des Seitengrabens 3 gekommen ist, da es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen einem etwaigem hoheitlichen Handeln der Beklagten und einer etwaigen Rechtsverletzung beim Kläger fehlt:
Voraussetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs ist u. a., dass das subjektive Recht des Betroffenen „durch“ das hoheitliche Handeln verletzt wird. Erforderlich ist ein rechtlich relevanter Kausalbeitrag, es muss sich um einen feststellbaren, erkennbaren, effektiven Kausalbeitrag handeln (BayVGH, U. v. 8.5.2008 - 22 B 06.3184 - juris Rn. 25 m. w. N.).
Vorliegend kann eine etwaige zusätzliche Verfüllung unter der ...-straße von vornherein nicht die relevante Ursache dafür sein, dass über den Seitengraben 3 zulaufendes Wasser auf das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... abfließt. Denn nach der Darstellung des Klägers ist der Seitengraben 3 bereits auf dem seinem Grundstück benachbarten Grundstück Fl.Nr. ... verfüllt. Allenfalls diese Verfüllung kann deshalb die Ursache dafür sein, dass das im Seitengraben 3 in nördliche Richtung fließende Wasser nicht weiterfließen kann. Hingegen kann eine etwaige weiter grabenabwärts bestehende zusätzliche Verfüllung unter der ...-straße keinen relevanten Kausalbeitrag mehr haben, da der Seitengraben 3 bereits zuvor auf Fl.Nr. ... nicht mehr durchlässig ist. Dem diesem Ergebnis entgegenstehenden Beweisantrag des Klägers war u. a. schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die Klage auch aus anderen Gründen abzuweisen war (siehe oben II. sowie unten III. 3. b)), es mithin jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit fehlt.
cc) Im Ergebnis zutreffend geht wohl selbst der Kläger davon aus, dass hinsichtlich der zumindest teilweise seit 1980 bestehenden Verfüllungen im Bereich nördlich der ...-straße kein kausal gewordenes hoheitliches Handeln der Beklagten vorliegt.
Auch die Verfüllungen nördlich der ...-straße, die sich noch weiter grabenabwärts befinden, können aus den eben unter bb) genannten Gründen nicht der relevante Kausalbeitrag für das Abfließen von Wasser aus dem Seitengraben 3 auf das klägerische Grundstück sein. Darüber hinaus fehlt es auch im Zusammenhang mit diesen Verfüllungen bereits an einem hoheitlichen Handeln der Beklagten: Die Verfüllungen nördlich der ...-straße wurden nicht von dieser, sondern von Dritten vorgenommen. Als hoheitliches Handeln der Beklagten käme deshalb auch hier allenfalls eine etwaige Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht in Betracht. Dies scheidet jedoch auch bezüglich der Verfüllungen nördlich der ...-straße aus den oben unter aa) genannten Gründen aus. Ergänzend sei hierzu, im Hinblick darauf, dass diese Verfüllungen zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen wurden, noch auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass hinsichtlich der möglicherweise bereits vor 1980 bestehenden Verfüllungen anfangs noch eine Unterhaltungsverpflichtung der Beklagten nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG bestanden haben könnte, weil der Oberlauf des Seitengrabens 3 womöglich erst ab 1988 eine wasserwirtschaftlich nur mehr untergeordnete Bedeutung aufwies (siehe dazu schon oben unter aa)), änderte dies im Ergebnis nichts. Ein dann möglicherweise zunächst entstandener Folgenbeseitigungsanspruch wäre jedenfalls aufgrund Verjährung spätestens am 31. Dezember 2011 erloschen:
Die Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach §§ 194 ff. BGB (vgl. dazu BayVGH, U. v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 23 f. m. w. N.). Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 (Gesetz vom 26.11.2001, BGBl I S. 3138) betrug die Verjährungsfrist nach § 195 BGB a. F. 30 Jahre und begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (kenntnisunabhängig) mit der Entstehung des Folgenbeseitigungsanspruches. Nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes beträgt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des Folgenbeseitigungsanspruchs nunmehr drei Jahre, darüber hinaus verjährt der Folgenbeseitigungsanspruch gemäß § 199 Abs. 4 BGB kenntnisunabhängig spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden neuen Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB werden dabei die für den Folgenbeseitigungsanspruch nach dem neuen Recht geltenden kürzeren Fristen von drei bzw. zehn Jahren von dem 1. Januar 2002 an berechnet, d. h. die Verjährungsfrist endet kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011. Nur wenn die nach dem früheren Recht geltende 30-jährige Frist früher abläuft, ist die Verjährung gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB bereits mit Ablauf dieser Frist vollendet (zum Ganzen Ellenberger in Palandt, 74. Auflage 2015, EGBGB Art. 229 § 6 Rdnr. 6 m. w. N., vgl. auch BayVGH, U. v. 8. 2.2012, a. a. O.).
Vorliegend begann die Verjährung eines etwaigen Folgenbeseitigungsanspruchs spätestens 1988 mit dem Ende des Eingriffs: Spätestens zu diesem Zeitpunkt wies der Oberlauf des Seitengrabens 3 nur mehr eine wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung auf und endete damit hinsichtlich des Oberlaufs eine etwaige Gewässerunterhaltungsverpflichtung der Beklagten (siehe dazu schon oben unter aa)). In der Folge dauerte ein etwaiger Eingriff der Beklagten in die Rechte des Klägers durch Unterlassen der Gewässerunterhaltung längstens bis zu diesem Zeitpunkt an. Begann die Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs also spätestens 1988, endete sie gemessen an den o.g. Grundsätzen spätestens am 31. Dezember 2011: Der Anspruch wäre zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Rechts am 1. Januar 2002 noch nicht verjährt gewesen, so dass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die neuen Verjährungsvorschriften anzuwenden wären. Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hätte die nach neuem Recht kürzere Frist am 1. Januar 2012 begonnen und wäre kenntnisunabhängig spätestens am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Mit der erst am 8. Juli 2014 erhobenen Klage konnte daher der Kläger einen etwaigen Folgenbeseitigungsanspruch wegen Verjährung nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Auf Hemmungsvorschriften wegen etwaiger laufender Verhandlungen könnte sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil er sich erst im Juni 2013 an die Beklagte gewandt hatte.
b) Unbeschadet dessen, dass es somit - jedenfalls im unverjährten Zeitraum - schon an einem hoheitlichen Handeln und/oder an der Kausalität mangelt, liegen weitere Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht vor:
aa) Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt lediglich auf die Wiederherstellung des Zustands, der im Zeitpunkt vor Beginn des Eingriffs bestand (BayVGH, B. v. 31.8.2011 - 8 ZB 10.1961 - juris Rn. 24 m. w. N.; BayVGH, U. v. 8.5.2008 - 22 B 06.3184 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, B. v. 26.6.2007 - 22 ZB 07.214 - juris Rn. 12 m. w. N.; BayVGH, U. v. 4.4.2005 - 22 B 01.247 - juris Rn. 33 m. w. N.;). Der Antrag des Klägers, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass über den Seitengraben 3 zulaufendes Wasser nicht auf das Grundstück Fl.Nr. ... abfließt, geht jedoch weit darüber hinaus: Es geht dem Kläger nicht nur um eine Beseitigung des durch hoheitliche Eingriffe der Beklagten verursachten etwaigen zusätzlichen Wasserabflusses vom Seitengraben 3 auf sein Grundstück. Vielmehr zielt sein Begehren letztlich darauf ab, dass sein Grundstück in Bezug auf das über den Seitengraben 3 zufließende Wasser gänzlich hochwasserfrei gemacht wird. Es soll eine optimale Hochwasserabführung hinsichtlich des Seitengrabens 3 erreicht werden. Die Beklagte soll umfassend sicherstellen, dass keinerlei Wasser vom Seitengraben 3 auf sein Grundstück abfließt, ohne Rücksicht darauf, inwiefern es sich bei diesem Wasserabfluss um die Folgen eines hoheitlichen Eingriffs handelt. Ein derartiges Begehren ist vom Folgenbeseitigungsanspruch nicht umfasst.
bb) Voraussetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs ist weiter, dass die Wiederherstellung des früheren Zustands möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 11 ff. m. w. N.). Vorliegend sind keine Maßnahmen ersichtlich, die der Beklagten möglich und zumutbar sind:
Zunächst ist zu bedenken, dass es mit einer bloßen Beseitigung einzelner Verfüllung wie z. B. jener auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... und der angeblichen Verfüllung unter der ...-straße nicht getan wäre. Eine solche Maßnahme würde angesichts der nördlich der ...-straße bestehenden Verfüllungen nur dazu führen, dass bei einem etwaigen Hochwasser des Seitengrabens 3 weiter nördlich gelegene Grundstücke überschwemmt würden. Dies wäre dann die Folge eines hoheitlichen Handelns der Beklagten. Eine solche Maßnahme wäre der Beklagten deshalb schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Aus den gleichen Gründen scheidet als Maßnahme auch aus, den Oberlauf des Seitengrabens 3 vom klägerischen Grundstück aus gesehen weiter grabenaufwärts, etwa ab dem Beginn der Bebauung an der ...-straße, zusätzlich zu verfüllen. Dies führte dann bei einem etwaigen Hochwasser zu einer Überschwemmung weiter südlich gelegener Grundstücke. Auch ein solches Vorgehen wäre der Beklagten aus rechtlichen Gründen unmöglich.
Die Beseitigung sämtlicher Verfüllungen, Verbauungen und Verrohrungen im Oberlauf des Seitengrabens 3 allein wäre noch keine taugliche Maßnahme. Wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, wurden bei den in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen am ... Graben bei der Bemessungswassermenge hinsichtlich des Seitengrabens 3 nur der Unterlauf berücksichtigt, weil nur dieser ca. 600 m lange Bereich wasserwirtschaftliche Bedeutung hatte. Es wäre demnach zusätzlich erforderlich, auch die Hochwasserschutzmaßnahmen am ... Graben und in der Folge auch am ...-bach anzupassen. Ob der damit sowohl bezüglich des Seitengrabens 3 als auch wohl bezüglich der Vorfluter erforderliche planfeststellungsbedürftige Gewässerausbau - wie die Beklagte meint - schon aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre, kann dahingestellt bleiben, da der Beklagten eine solche Maßnahme jedenfalls nicht zumutbar wäre: Es ist offensichtlich, dass der Beklagten ein sehr erheblicher, vor allem auch hoher finanzieller Aufwand entstünde. Demgegenüber steht eine im Verhältnis dazu vergleichsweise geringe Schwere der Beeinträchtigung der Rechte des Klägers und anderer Grundstückseigentümer: Das Gericht verkennt dabei nicht, dass ein Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte (Grund-) Eigentum inmitten steht. Nicht übersehen werden darf aber, dass es sich bei den Überschwemmungen am 2. Juni 2013 auch nach dem Vorbringen des Klägers um ein einmaliges Ereignis gehandelt hat. Obwohl der Oberlauf des Seitengrabens 3 im Bereich nördlich der ...-straße bereits seit mindestens 1980 nicht mehr durchgängig ist und das Nachbargrundstück Fl.Nr. ... nach dem Vorbringen des Klägers bereits ab 1991/1992 verfüllt worden sein soll, hat es jedenfalls bislang keine weiteren derartigen Vorkommnisse gegeben. Hinzu kommt ein vergleichsweise geringer Nutzen einer solchen Maßnahme für den Kläger: Nach der nachvollziehbaren Darstellung der Beklagten hat es sich am 2. Juni 2013 um ein außergewöhnliches Starkregenereignis gehandelt, das im gesamten Gemeindegebiet zu Schäden durch den Anstieg des Grundwassers und Überschwemmungen geführt hat (vgl. die Karte mit den Feuerwehreinsätzen, Anlage B 4). Die Überschwemmung des klägerischen Grundstücks dürfte deshalb nicht allein auf das aus dem Seitengraben 3 auf das klägerische Grundstück abfließende Wasser zurückzuführen gewesen sein. Selbst nach einem umfassenden Gewässerausbau des Seitengrabens 3 und ggf. der Vorfluter wäre deshalb die Problematik einer Überschwemmung des klägerischen Grundstücks nicht vollständig gelöst. Schließlich ist bei der Frage der Verhältnismäßigkeit auch die Situationsgebundenheit des klägerischen Grundstücks zu berücksichtigen: Dieses liegt in einem Gebiet mit generell hohen Grundwasserständen und zusätzlich am Fuß des ... Gerns mit von dort wild abfließendem Niederschlagswasser. Der Kläger muss sich diese Lage seines Grundstücks in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet als die Grundstückssituation prägendes Merkmal entgegenhalten lassen.
Nachdem auch sonst keine Anspruchsgrundlagen erkennbar sind, auf die das klägerische Begehren gestützt werden könnte, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
- 1.
eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, - 2.
eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, - 3.
die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und - 4.
eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.