Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 13.5604
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 2 K 13.5604
Im Namen des Volkes
Urteil
9. Juni 2015
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1030
Hauptpunkte: Wasserrecht; Rechtsnachfolge in übertragene Gewässerunterhaltungspflicht
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte -
bevollmächtigt: ...
wegen Wasserrecht; Feststellung der Unterhaltungslast
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 9. Juni 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin einer Privatperson im Eigentum an einem Grundstück oder ob kraft Gesetzes die beklagte Gemeinde eine wasserrechtliche Unterhaltungsverpflichtung trifft.
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 Eigentümerin des Seeufergrundstücks ... 56 (FlNr. ..., Gemarkung ...) im Gebiet der Beklagten. Dieses Grundstück wird durch den ...bach, der auf FlNr. ... (Gemarkung ...) verläuft, in zwei Teilflächen geteilt. Der ...bach, ein Gewässer dritter Ordnung, mündet an der westlichen Grenze der vorgenannten Flurstücke in den ... See.
Am ... August 1982 erteilte das Landratsamt ... dem seinerzeitigen, im Jahr 2007 verstorbenen Eigentümer des vorgenannten Grundstücks antragsgemäß eine wasserrechtliche Plangenehmigung zum Gewässerausbau (Verbauung des Bachs) auf diesem Grundstück. In Ziffer 1.2.7 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wurde dem Antragsteller der Genehmigung gemäß Art. 44 BayWG a. F. die Gewässerunterhaltung „im Bereich des Grundstücks mit Fl.Nr. ...“ übertragen, „da der Antragsteller Hauptnutznießer aus der Maßnahme ist und die Unterhaltung allein dessen Interessen dient“. Diese Nebenbestimmung wurde von dem am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagen und vom Landratsamt in die Plangenehmigung übernommen. Die Plangenehmigung wurde mit Bescheid des Landratsamts vom ... März 1984 aufgrund einer Tektur der Planung wegen tatsächlich nicht plangemäßer Ausführung des Gewässerausbaus „geändert“. In Ziffer 2.2.5 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wurde eine mit der vorgenannten Nebenbestimmung gleichlautende Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht aufgenommen.
Im Jahr 2009 wurde nach einem schweren Unwetter und teilweiser Beschädigung der Uferverbauung des Bachverlaufs sowie Unterspülung der Gründung eines angrenzenden Bootshauses durch die Klägerin (mit Kenntnis des Landratsamts, das insoweit von einer Unterhaltungsmaßnahme ausging) die bisherige Ufersicherung durch Betonwände in einem Teilbereich des Grundstücks durch eine naturnähere Gestaltung mittels Steinsatz ersetzt.
In der Folgezeit erörterten die Beteiligten und das Landratsamt ... aufgrund eines erhöhten Geschiebeaufkommens im Bereich des Grundstücks der Klägerin die Frage der Unterhaltungslast am ...bach. Am 2. Oktober 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine grundsätzliche Klärung zwischen den beteiligten Behörden noch nicht habe herbeigeführt werden können.
Am 10. Dezember 2013 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, festzustellen, dass der Klägerin nicht die Unterhaltung des Gewässers ...bach im Bereich ... 56, Gemeinde ... (FlNr. ..., Gemarkung ...) obliegt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bis zum Jahr 2010 habe es im Oberlauf des ...bachs zwei Stauwehre gegeben, eines davon, das die Funktion eines Kiesfangs gehabt habe, sei jedoch entfernt worden. Seither habe sich der Geschiebetransport des Bachs dauerhaft massiv erhöht. Im Mündungsbereich des Bachs komme es zu erheblichen Kiesanlandungen, die für das Grundstück der Klägerin und ein Nachbargrundstück die Gefahr von Überschwemmungen hervorrufen würden. Nach Aufforderung durch das Landratsamt ... ... ... habe die Beklagte im Jahr 2010 einmal den Bach und den Mündungsbereich ausbaggern lassen. Weitere Maßnahmen verweigere die Beklagte jedoch, da sie der Auffassung sei, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des früheren Grundstückseigentümers unterhaltungspflichtig sei und alle Unterhaltungsmaßnahmen allein ihrem Interesse dienen würden. Die Gewässerunterhaltung im fraglichen Bereich obliege kraft der gesetzlichen Regelung für Gewässer dritter Ordnung (wieder) der Beklagten, die auf den früheren Eigentümer übertragene Unterhaltungslast sei nicht auf die Klägerin übergegangen. Zu berücksichtigen sei bereits, dass die Klägerin mit der Renaturierung des Bachs den früheren Gewässerausbau (Betonwanne) beseitigt habe und damit die Übertragung der Unterhaltungslast ihren Anknüpfungspunkt verloren habe. Die Unterhaltungslast sei nicht im Wege der Rechtsnachfolge übergegangen. Die Regelung zur Übertragung der Unterhaltungslast habe bereits keinen rechtsnachfolgefähigen Inhalt. Die Übertragung erfolge nur, wenn und soweit die Voraussetzungen vorlägen. Diese Systematik bei der Übertragung der Unterhaltungslast stehe einem gleichsam automatischen Übergang der Unterhaltungsverpflichtung im Wege der Rechtsnachfolge entgegen. Sie könne mithin nicht mehr fortbestehen, wenn das Interesse des Dritten entfalle. Dies sei vorliegend wegen des Rückbaus der Uferverbauung der Fall. Hinzu komme, dass eine Übertragung nur auf Personen möglich sei, die in der Lage seien, die Aufgabe sachgerecht zu erfüllen. Dies sei bei automatischem Übergang auf einen Rechtsnachfolger nicht gewährleistet. Auch sei die Unterhaltungslast kein dinglicher Verwaltungsakt, bei dem teilweise eine Rechtsnachfolgefähigkeit angenommen werde. Die Regelung des Art. 23 Abs. 3 BayWG knüpfe indes personenbezogen an in einer Person liegende Umstände an. Tragende Grundsätze des Wasserrechts wie der fehlende Bestandsschutz würden die fehlende Nachfolgefähigkeit bestätigen.
Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 beantragte die Beklagte
die Klage abzuweisen,
und erwiderte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 im Wesentlichen: Die Beklagte gehe davon aus, dass die Übertragung der Unterhaltungspflicht durch die Plangenehmigung aus dem Jahr 1984 nur den Bereich habe umfassen sollen, in dem der ...bach auf dem Grundstück der Klägerin verlaufe. Diese Pflicht obliege der Klägerin. Die Unterhaltungspflicht sei als grundstücksbezogene Verpflichtung auf die Klägerin als Grundstückseigentümerin übergegangen und umfasse auch die Entfernung von Geschiebe im Gewässerbett. Der seinerzeitige Gewässerausbau habe im Interesse des damaligen Eigentümers gelegen. Er habe das „wilde Wasser gezähmt“, die Gefahr von Überschwemmungen und Hochwasserschäden habe minimiert werden sollen. Deshalb und weil der ...bach durch das Privatgrundstück verlaufe, sei der Eintritt der Rechtsnachfolge im Fall eines privatnützigen Gewässerausbaus sinnvoll. Die Gewässeranlage sei auf Dauer geschaffen worden und die Plangenehmigung sei unbefristet erteilt worden. Der Grundgedanke, der hinter der Maßnahme gestanden habe, wirke bis heute fort. Es sei ein (materielles) grundstücksbezogenes Interesse des jetzigen Grundstückseigentümers und damit Profiteurs der früheren Ausbaumaßnahme vorhanden. Bei den von der Klägerin vorgenommenen Umbaumaßnahmen an dem Gewässer handle es sich um unwesentliche Änderungen, welche die Unterhaltungspflicht nicht entfallen ließen.
Nach Akteneinsicht nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. April 2014 umfassend zu der Klageerwiderung und dem Verfahren Stellung: Zunächst sei klarzustellen, dass der frühere Eigentümer aus der Plangenehmigung allein deshalb berechtigt und verpflichtet worden sei, weil er als seinerzeitiger Ausbauunternehmer der Antragsteller im Plangenehmigungsverfahren gewesen sei. Die Klägerin halte an ihrer Auffassung fest, dass sie nicht gewässerunterhaltungspflichtig sei für den ...bach im Bereich ihres Grundstücks. Aus den Akten ergebe sich, dass die Sachbearbeiterin des Landratsamts die Rechtsauffassung vertreten habe, dass das ankommende Geschiebe nicht ausschließlich der Klägerin zugerechnet werden könne und dass wegen der allgemeinen Verpflichtung der Beklagten zum vorbeugenden Hochwasserschutz das Ausbaggern der Kiesablagerungen sowie die Errichtung eines Kiesfangs nicht allein im Interesse der Klägerin lägen. Zwar könne eine Plangenehmigung grundstücksbezogen sein, dies allein führe aber noch nicht dazu, dass eine Rechtsnachfolge in diesen Bescheid zwingend stattfinde. Obendrein treffe dies keine Aussage dazu, ob die Auflage selbst, die einen feststellenden Verwaltungsakt darstelle, personen- oder grundstücksbezogen sei. Die Übertragung nach Art. 23 Abs. 3 BayWG sei an einen bestimmten Adressaten gerichtet und ergehe in Bezugnahme auf dessen besonderes Interesse oder Aufwandsverursachung. Ausschlaggebend für die Übertragung seien personenbezogene Eigenschaften des Adressaten und keine sachbezogenen Eigenschaften des Grundstücks. Selbst wenn die Auflage jedoch grundstücksbezogen sei, sei eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen. Die Übertragung der Unterhaltungslast setze voraus, dass der potentiell Unterhaltungspflichtige überhaupt zuverlässig und geeignet sei. Dies erfordere eine personenbezogene Einzelfallbetrachtung, die eine Rechtsnachfolge in den Bescheid nach Art. 23 Abs. 3 BayWG ausschließe. Die Beklagte treffe deshalb wieder die gesetzliche Unterhaltungspflicht.
Die Beklagte erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 26. Juni 2014. Mit der Unterhaltungsverpflichtung würden die Rechte und Pflichten einer Person im Hinblick auf ein konkretes Grundstück bzw. Gewässer festgeschrieben, ohne dass es hierbei auf Voraussetzungen ankomme, die in der Person des Verpflichteten selbst liegen. Eine Regelung nach Art. 23 Abs. 3 BayWG setze beispielsweise keine Zuverlässigkeitsprüfung voraus und erfolge gerade nicht in Ansehen einer ganz bestimmten Person. Als grundstücksbezogene Regelung sei die Gewässerunterhaltungspflicht auch rechtsnachfolgefähig. Der Grundstücksbezug stelle hierfür ein Indiz dar, das Wasserrecht kenne Rechtsnachfolgeklauseln und enthalte den Grundsatz, dass immer für eine ordnungsgemäße Gewässerbewirtschaftung zu sorgen sei. Selbst wenn aber die Auflage als solche isoliert betrachtet nicht rechtsnachfolgefähig wäre, dann sei ihre Rechtsnachfolgefähigkeit jedenfalls über die Akzessorietät zur grundstücks- und sachbezogenen, nach wie vor wirksamen Plangenehmigung anzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2014 nahm die Klägerin erneut umfassend zum weiteren Vorbringen der Beklagten Stellung.
Aufgrund entsprechender Empfehlung der Kammer in der ersten mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2014 beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2014 beim Landratsamt ... die Überprüfung und Neubescheidung der mit Plangenehmigung vom ... August 1982, dort Auflage Ziffer 2.2.5 übertragenen Sonderunterhaltungslast, die wegen mehrerer veränderter Umstände angebracht sei.
Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 teilte die Klägerin mit, dass das Landratsamt mit Schreiben vom 18. September 2014 den Antrag der Klägerin abgelehnt habe und dass hiergegen Klage (M 2 K 14.4686) erhoben worden sei. Dieses neue Klageverfahren sei der anhängigen Feststellungsklage vorgreiflich.
In den Terminen der zweiten (am 10. März 2015) und dritten (am 9. Juni 2015) mündlichen Verhandlung wurde jeweils auch das Parallelverfahren (M 2 K 14.4686), an dem auch die Beteiligten dieses Verfahrens beteiligt waren, erörtert. Am 10. März 2015 wurden insbesondere die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse am ...bach mit einem Vertreter des Wasserwirtschaftsamts und einem Vertreter eines von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros erörtert. Im Übrigen wiederholten und vertieften die Beteiligten jeweils ihr schriftsätzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin trifft die Gewässerunterhaltungsverpflichtung nach Ziffer 2.2.5 der Plangenehmigung des Landratsamts ... vom ... März 1984; auf den rechtlichen Fortbestand der Ziffer 1.2.7 der ursprünglichen, mit dem Bescheid vom ... März 1984 geänderten Plangenehmigung des Landratsamts ... vom ... August 1982 kommt es nicht weiter an, da beide Nebenbestimmungen gleichlautend sind. Danach wurde dem Adressaten der Plangenehmigungen und früheren Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung ...) die Gewässerunterhaltung im Umfang des Art. 42 BayWG a. F. (wobei Art. 42 Satz 2 Nr. 1 BayWG a. F. im Wesentlichen § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG entspricht) „im Bereich des Grundstücks FlNr. ...“ übertragen. Diese Verpflichtung bezieht sich aber nur insoweit auf den auf FlNr. ... (Gemarkung ...) fließenden ...bach, als dieser im Bereich des klägerischen Grundstücks verläuft (dies ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig und wurde vom Landratsamt ... auch auf Seite 2 des Bescheids vom ... September 2014, der Gegenstand des Verfahrens M 2 K 14.4686 ist, klargestellt). Als Einzelrechtsnachfolgerin im Eigentum am Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) trifft nunmehr die Klägerin diese Verpflichtung.
Im Einzelnen:
Zwar besteht keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Rechtsnachfolge in eine (abstrakte oder konkrete) wasserrechtliche Unterhaltungsverpflichtung (nachfolgend 1.). Im Wege der Auslegung ergibt sich jedoch, dass es sich bei der Übertragung der Unterhaltungsverpflichtung um eine rechtsnachfolgefähige Verpflichtung handelt (nachfolgend 2.) und auch ein Rechtsnachfolgetatbestand erfüllt ist (nachfolgend 3.).
1. Eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Rechtsnachfolge in die konkret streitige wasserrechtliche Unterhaltungsverpflichtung besteht nicht.
In den Plangenehmigungen vom ... August 1982 und ... März 1984 wurde insoweit keine Bestimmung für den Fall der Rechtsnachfolge getroffen. Aus der insoweit fehlenden Regelung sowie aus den Formulierungen der jeweiligen Nebenbestimmungen, wonach „der Antragsteller“ (und nicht etwa „der Eigentümer“) verpflichtet wurde, kann entgegen der Auffassung der Klägerin kein Rückschluss darauf gezogen werden, das Landratsamt hätte seinerzeit eine Rechtsnachfolge in diese Verpflichtung ausschließen wollen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass das Landratsamt mit der Formulierung seinerzeit exakt einen Auflagenvorschlag des die Maßnahme vorrangig unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilenden Wasserwirtschaftsamts übernahm (vgl. dessen Stellungnahmen vom 2.6.1982 /28.10.1983).
Auch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung besteht nicht (vgl. die lediglich punktuellen wasserrechtlichen Regelungen etwa in § 8 Abs. 4 WHG oder Art. 55 Abs. 1 BayWG, die keinen Umkehrschluss dahingehend erlauben, dass hinsichtlich der Übertragung der Gewässerunterhaltungsverpflichtung eine Rechtsnachfolge ausgeschlossen wäre). Eine explizite Regelung zur Rechtsnachfolge in eine öffentlichrechtliche Verpflichtung ist indes im jeweiligen materiellen Recht auch nicht zwingend erforderlich, sondern kann ihm auch durch Auslegung entnommen werden (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 260). Zu prüfen ist deshalb, ob die konkret streitige, durch die Plangenehmigungen konkretisierte Verpflichtung nach Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F. bzw. Art. 23 Abs. 3 BayWG rechtsnachfolgefähig ist und ob ein Rechtsnachfolgetatbestand erfüllt ist (vgl. zu diesen Merkmalen: OVG NRW, U.v. 7.11.1995 - 11 A 5922/94 - juris Rn. 4; Reimer, DVBl 2011, 201/202, 207; Peine, JuS 1997, 984/988).
2. Bei der vorliegend konkret übertragenen Gewässerunterhaltungsverpflichtung handelt es sich um eine sachbezogene und rechtsnachfolgefähige Verpflichtung (schon deshalb und auch wegen der Selbstständigkeit der mit Ziffer 1.2.7 der Plangenehmigung vom ... August 1982 und Ziffer 2.2.5 der Plangenehmigung vom ... März 1984 ausgesprochenen Verpflichtung kommt es auf den Rechtscharakter der Plangenehmigung selbst nicht weiter an).
a) Zu den sachbezogenen Verwaltungsakten zählen (auch) solche, die zwar konkret die Pflichten einer bestimmten Person (z. B. des Eigentümers) im Hinblick auf eine konkrete Sache festschreiben, die nach dem gesetzlichen Prüfprogramm jedoch ohne Ansehen der Person, insbesondere ohne Zuverlässigkeitsüberprüfungen, sondern im Hinblick auf den Zustand einer Sache ergehen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 259). Während - stets unter Berücksichtigung ggf. bestehender Besonderheiten des jeweils maßgeblichen materiellen Rechts - höchstpersönliche Pflichten, also solche, die sich nicht von der Person des Trägers lösen lassen und sich in diesem persönlichen Bezug erschöpfen, nicht rechtsnachfolgefähig sind, ist dies bei sachbezogenen, durch Verwaltungsakt konkretisierten öffentlichrechtlichen Verhaltenspflichten regelmäßig der Fall (BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - juris Rn. 19 f., 27; HessVGH, B.v. 17.6.1997 - 14 TG 2673/95 - juris Rn. 17 m. w. N.; OVG Lüneburg, B.v. 6.3.1989 - 3 L 19/89 - juris; vgl. auch: Peine, JuS 1997, 984/986; Stelkens, a. a. O., Rn. 260: Sachbezug jedenfalls Indiz für Rechtsnachfolgefähigkeit). Ob hierfür sogar schon ein Überwiegen der sachbestimmten Bezüge gegenüber den personalen Elementen der Verpflichtung ausreicht (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 29.4.2015 - 6 C 39/13 - juris Rn. 17) kann offen bleiben, denn die vorliegend streitige Verpflichtung aus den Plangenehmigungen vom ... August 1982 und ... März 1984 stellt eine rein sachbezogene Regelung dar.
Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, für die Übertragung der Unterhaltungslast seien personenbezogene Eigenschaften des Adressaten der Plangenehmigungen ausschlaggebend gewesen. Hiergegen spricht schon, dass - wie bereits dargelegt - das Landratsamt mit der Nebenbestimmung seinerzeit einen Auflagenvorschlag des die Maßnahme vorrangig unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilenden Wasserwirtschaftsamts übernahm. Auch können den Behördenakten des seinerzeitigen Genehmigungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die persönliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit oder individuelle Zuverlässigkeit des früheren Grundstückseigentümers bei der Übertragung der Unterhaltungslast eine Rolle gespielt hätten. Dies entspricht dem gesetzlichen Tatbestand des Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F., der an die persönliche Eignung der „Beteiligten“, auf die die Unterhaltungslast übertragen werden kann, keine Anforderungen stellte. Vielmehr definierte Art. 50 BayWG a. F. die Beteiligten als „die Eigentümer der Gewässer, die Anlieger und diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren“. Auch die gesetzliche Regelung betonte mithin sachbezogene Aspekte, nämlich im Kern die Eigentümerstellung des Beteiligten oder jedenfalls die ebenfalls sachbezogene Anliegerstellung einer Person hinsichtlich eines Grundstücks. Damit erfüllt die Übertragung der Unterhaltungslast die vorgenannten Merkmale eines sachbezogenen Verwaltungsakts, der zwar konkret die Pflichten einer bestimmten Person im Hinblick auf eine konkrete Sache, hier ein Gewässergrundstück, festschreibt und ohne Betonung des Ansehens der Person vor allem im Hinblick auf den Zustand einer Sache ergeht. Im Übrigen verwirklichte sich auch der die Übertragung rechtfertigende Vorteil des Pflichtigen vorrangig in Bezug auf sein Grundstück (und nicht in Bezug auf seine konkrete Person).
Zwar ist zutreffend, worauf die Klägerin hingewiesen hat, dass die Behörde nicht gleichsam „sehenden Auges“ die Gewässerunterhaltungslast auf einen unzuverlässigen oder nicht leistungsfähigen Beteiligten übertragen soll (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand September 2014, Art. 23 BayWG Rn. 24). Allein hierdurch wird indes die Regelung noch nicht maßgeblich von personalen Elementen geprägt. Inhaltlich besteht die Erfüllung der Unterhaltungslast vielmehr zweifellos aus vertretbaren Handlungen, wie die derzeitige tatsächliche Wahrnehmung der Unterhaltungslast durch die Klägerin zeigt und auch die ausdrückliche Regelung zur Ersatzvornahme in Art. 24 Abs. 2 BayWG belegt. Vertretbare Handlungen stellen aber regelmäßig keine höchstpersönliche Pflicht dar und sind rechtsnachfolgefähig (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 - juris Rn. 27). Deshalb greift auch die von der Klägerin angeführte Überlegung, dass bei Annahme einer Nachfolgefähigkeit die Unterhaltungslast eine Person treffen könnte, die zur sachgerechten Wahrnehmung der Verpflichtung nicht in der Lage ist, nicht durch. Neben der Möglichkeit der Ersatzvornahme besteht in diesem Fall für die zuständige Behörde immer auch die Möglichkeit, die früher ausgesprochene Übertragung wieder aufzuheben.
b) Auch die weitere Argumentation der Klägerin greift nicht durch. Sie macht geltend, Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F. sehe eine Begrenzung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht vor („wenn und soweit…“), der Vorteil des früheren Grundstückseigentümers liege aktuell bei der Klägerin aber nicht mehr vor, woraus sich die fehlende Nachfolgefähigkeit ergebe. Maßgeblich für die Rechtsnachfolgefähigkeit sind indes nicht die abstrakten Tatbestandsmerkmale der dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm, sondern die in den Nebenbestimmungen zu den Plangenehmigungen konkretisierte und bestandskräftige Regelung. Sie wurde unbefristet und unbedingt ausgesprochen und so vom seinerzeitigen Eigentümer des Grundstücks akzeptiert. Mögliche spätere tatsächliche Veränderungen vermögen nicht die Sachbezogenheit und Rechtsnachfolgefähigkeit dieser Verpflichtung in Frage zu stellen, sondern allenfalls einen Anlass dafür geben, ggf. mit den rechtlichen Instrumentarien zur Durchbrechung der Bestandskraft von Verwaltungsakten (insbesondere Art. 51 BayVwVfG) hierauf zu reagieren. Im Übrigen trifft auch in tatsächlicher Hinsicht die Darstellung der Klägerin, durch die naturnähere Umgestaltung der früheren Betonverbauung des ...bachs habe die Übertragung der Unterhaltungslast ihren „Anknüpfungspunkt“ verloren, schon deshalb nicht zu, weil die Betonverbauung teilweise noch besteht (vgl. Fotos in Anlage K 2). Für die Frage des Vorteils i. S.v. Art. 44 Abs. 3 BayWG a. F. ist aber ohnehin nicht der Fortbestand der seinerzeit konkret vorgenommenen Art und Weise der Verbauung maßgeblich, sondern die auch nach der Umgestaltung fortbestehende, mit dem Eingriff in den natürlichen Bachverlauf verbundene günstigere und in Bezug auf Hochwasser- und Starkregenereignisse sicherere - insbesondere bauliche - Nutzungsmöglichkeit des Seeufergrundstücks.
3. Schließlich ist auch ein Rechtsnachfolgetatbestand erfüllt. Dieser kann sich aus Gesetz, Verwaltungsakt oder Rechtsgeschäft ergeben (OVG NRW, U.v. 7.11.1995 - 11 A 5922/94 - juris Rn. 6) und liegt vorliegend im rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb der Klägerin an dem Grundstück, auf das sich die sachbezogene Regelung der Unterhaltungslast bezieht, begründet.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt
(Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den in einem Zeitraum von drei Jahren zu erwartenden Unterhaltungsaufwendungen der Klägerin).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 13.5604
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 13.5604 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
- 1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, - 2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss, - 3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen, - 4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen, - 5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 2 K 14.4686
Im Namen des Volkes
Urteil
9. Juni 2015
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1030
Hauptpunkte: Wasserrecht; Übertragung der Unterhaltungsverpflichtung; Wiederaufgreifen wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
gegen
... - Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: ...
wegen Wasserrecht; Unterhaltungslast
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 9. Juni 2015 folgendes
Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
die Klage abzuweisen,
und nahm mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015 zum Verfahren Stellung.
die Klage abzuweisen.
den Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ... April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Auflage in Nr. 2.2.5 zur Plangenehmigung vom ... März 1984 zu widerrufen,
hilfsweise,
den Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ... April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Unterhaltungslast vom 8. August 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Entscheidungsgründe:
I.
II.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt
(Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den in einem Zeitraum von drei Jahren zu erwartenden Unterhaltungsaufwendungen der Klägerin).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsberechtigung bzw. im Folgenden: telekommunikationsrechtliches Wegerecht), das die Beklagte einer Rechtsvorgängerin der Klägerin nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186) - TKG 1996 - übertragen hatte, unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) - TKG 2004 - auf die Klägerin übergegangen ist.
- 2
-
Mit einer unter dem 19. Dezember 2002 ausgefertigten Urkunde erteilte die für die Beklagte handelnde Bundesnetzagentur unter ihrer früheren Bezeichnung Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der C. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 8 TKG 1996 eine Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. ...). Die Lizenz berechtigte dazu, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Übertragungswege für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu betreiben (Nr. 1 der Urkundsbestimmungen). Im Hinblick auf die Ausübung der Lizenzrechte wurde der Lizenznehmerin nach § 50 Abs. 2 Satz 1, § 8 TKG 1996 das Recht übertragen, öffentliche Verkehrswege für Telekommunikationslinien nach Maßgabe der §§ 50 bis 58 TKG 1996 unentgeltlich zu benutzen (Nr. 2 der Urkundsbestimmungen). Eine in die Urkunde aufgenommene Nebenbestimmung forderte, dass Änderungen im Handelsregister unverzüglich anzuzeigen seien, um die Regulierungsbehörde in die Lage zu versetzen, den Fortbestand der Lizenzerteilungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TKG 1996 prüfen und die Einhaltung der Verpflichtungen bei einem Lizenznehmerwechsel bzw. bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse nach § 9 TKG 1996 sicherstellen zu können (Nr. 3.1 der Urkundsbestimmungen).
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Rechtsnachfolgerin der C. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) war nach Durchführung von zwei Umwandlungen im Oktober 2003 und im April 2004 in Gestalt einer Verschmelzung und einer Ausgliederung die C. T. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main). Diese wurde im Zuge einer weiteren Umwandlung mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 im Wege der Aufnahme durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die C. Holding GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) verschmolzen und im Handelsregister gelöscht. Die letztgenannte, zunächst in C. T. GmbH und sodann in C. Services GmbH umfirmierte Gesellschaft ist die Klägerin dieses Verfahrens.
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Nachdem die Klägerin der Bundesnetzagentur die Veränderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse vom Oktober 2008 mitgeteilt hatte, forderte die Regulierungsbehörde sie unter dem 11. November 2008 unter Berufung auf § 52 VwVfG auf, ihr die Lizenzurkunde mit der Nr.... sowie zwei weitere, hier nicht streitgegenständliche Lizenzurkunden bis zum 25. November 2008 auszuhändigen. Nach dem Telekommunikationsgesetz 2004 sei der hauptsächliche Regelungsgegenstand der Lizenz, der in der Erlaubnis des Marktzugangs bestanden habe, entfallen. Nach dem Außerkrafttreten der Regelung des § 9 Abs. 2 TKG 1996 habe auch das mit der Lizenz übertragene personenbezogene telekommunikationsrechtliche Wegerecht im Zuge der umwandlungsrechtlichen Verschmelzung vom Oktober 2008 nicht mehr auf die Klägerin übergehen können und sei deshalb gegenstandslos geworden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bundesnetzagentur mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2009 zurück.
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Das Verwaltungsgericht hat der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage stattgegeben: Die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 sei aus gesetzessystematischen Gründen dahingehend zu verstehen, dass für bestandskräftig erteilte telekommunikationsrechtliche Wegerechte die Vorschriften fortgälten, die dieses Wegerecht inhaltlich näher bestimmten. Auch im Rahmen der hier im Oktober 2008 vorgenommenen Umwandlung sei deshalb noch die Vorschrift des § 9 TKG 1996 anwendbar gewesen, die das telekommunikationsrechtliche Wegerecht wie die seinerzeitige Lizenz beschränkt verkehrsfähig ausgestaltet und nach ihrem zweiten Absatz bewirkt habe, dass die Klägerin Inhaberin des hier in Rede stehenden Wegerechts geworden sei.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen: Das in der herausverlangten Urkunde verbriefte Wegerecht, das ursprünglich der C. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) zugestanden habe und im Zuge der Umwandlungen vom Oktober 2003 und April 2004 zusammen mit der erteilten Lizenz durch Gesamtrechtsnachfolge und nach § 9 Abs. 2 Alt. 1 TKG 1996 auf deren Rechtsnachfolgerinnen übergegangen sei, habe sich dadurch im Sinne des § 43 Abs. 2 a.E. VwVfG auf andere Weise erledigt, dass die letzte Rechtsinhaberin, die C. T. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main), im Oktober 2008 infolge ihrer Verschmelzung auf die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erloschen sei. Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht sei in seiner Ausformung durch § 68 Abs. 1, § 69 TKG 2004, insbesondere wegen der in § 69 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 geregelten subjektiven Erteilungsvoraussetzungen der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit, höchstpersönlicher Natur und damit einer Rechtsnachfolge - hier auf Grund des Gesamtrechtsnachfolgetatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG - nicht mehr zugänglich. Um eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 habe es sich bei der hier in Rede stehenden Verschmelzung, die zum Erlöschen der früheren Rechtsinhaberin geführt habe, nicht gehandelt. Im Telekommunikationsgesetz 2004 fehle eine Vorschrift wie § 9 TKG 1996, die das an die seinerzeitige Lizenz gekoppelte telekommunikationsrechtliche Wegerecht als übergangsfähig gestaltet habe. Für den vorliegenden Fall lasse sich eine Fortgeltung von § 9 TKG 1996 weder aus der Bestandskraft der konkreten Wegerechtseinräumung noch aus den Übergangsvorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2004 ableiten. In Bestandskraft erwachsen sei - auch unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung nach Nr. 3.1 der Urkundsbestimmungen - nur das in der Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 eingeräumte Wegerecht als solches, nicht aber dessen allein nach dem einschlägigen materiellen Recht zu beurteilende Übertragbarkeit. Die Übergangsvorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2004 erwähnten § 9 TKG 1996 nicht. Durch § 150 Abs. 3 TKG 2004 würden lediglich bestehende Wegerechte in das gesetzliche Regelungssystem der §§ 68 Abs. 1, 69 TKG 2004 überführt. Die Vorschrift enthalte anders als § 150 Abs. 1 TKG 2004 keinen Ansatzpunkt für die Annahme einer Fortgeltung von Bestimmungen der abgelösten Gesetzesfassung.
- 7
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Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das klagestattgebende erstinstanzliche Urteil erstrebt: Das streitige Wegerecht sei mit dem seinen Inhalt wesentlich mitbestimmenden Element der Übertragbarkeit nach § 9 TKG 1996 bestandskräftig eingeräumt worden. Auch durch die Nebenbestimmung nach Nr. 3.1 der Urkundsbestimmungen der Lizenz vom 19. Dezember 2002 gelange die bestandskräftig zuerkannte Übertragbarkeit des Rechts zum Ausdruck. Zudem werde durch die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 garantiert, dass das jeweilige Wegerecht so fortbestehe, wie es erteilt worden sei, nämlich als ein nach § 9 TKG 1996 übertragbares Recht. Unabhängig davon sei das telekommunikationsrechtliche Wegerecht auch bei isolierter Betrachtung der §§ 68 Abs. 1, 69 TKG 2004 nicht als höchstpersönliches, sondern unverändert als zwar personenbezogenes, aber übertragbares Recht einzuordnen. Insbesondere statuiere § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 nur eine Mitteilungspflicht für identitätswahrende Umwandlungen, enthalte aber keine Erlöschensregelung für den Fall der Rechtsnachfolge.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (1.) und verfahrensfehlerfrei (2.) das klagestattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 11. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2009 abgewiesen.
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1. Rechtsgrundlage für die an die Klägerin gerichtete Aufforderung der Bundesnetzagentur, die Lizenzurkunde Nr. ... zurückzugeben, ist § 52 Satz 1 VwVfG. Danach kann die Behörde die auf Grund eines Verwaltungsakts erteilten Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist.
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Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid von dieser bundesrechtlichen Rechtsgrundlage getragen wird. Die Bestimmung der herausverlangten Lizenzurkunde besteht auch in dem Nachweis des Wegerechts, das der C. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) als Rechtsvorgängerin der Klägerin durch Verwaltungsakt im Rahmen der erteilten Lizenz zum Betreiben von Übertragungswegen eingeräumt worden ist (a). Dieses Wegerecht hat seine die Nachweisfunktion der Lizenzurkunde aufhebende Wirksamkeit nicht - jedenfalls - zusammen mit dem durch das Telekommunikationsgesetz 2004 abgelösten Lizenzregime der §§ 6 ff. TKG 1996 verloren (b). Die Nachweisfunktion der Lizenzurkunde für das Wegerecht ist jedoch dadurch entfallen, dass dieses Recht, bevor es auf die Klägerin übergehen konnte, wegen seiner Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 a.E. VwVfG unwirksam geworden ist, weil im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 die letzte Rechtsinhaberin weggefallen ist (c). Die Entscheidung der Beklagten leidet nicht an Ermessensfehlern (d).
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a) Die im Besitz der Klägerin befindliche, von der Bundesnetzagentur herausverlangte Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 verkörpert nicht nur die vormalige Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. ...), die die Behörde unter ihrer früheren Bezeichnung als Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an diesem Tag der C. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 8 TKG 1996 zur Gestattung des Marktzugangs für das Betreiben von Übertragungswegen erteilt hat (vgl. zum Zweck des seinerzeitigen Lizenzsystems: BT-Drs. 13/3609 S. 34, 37). Sie dokumentiert nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zugleich das nach § 50 Abs. 1 TKG 1996 ursprünglich dem Bund zustehende unentgeltliche telekommunikationsrechtliche Wegerecht, das die Regulierungsbehörde unter dem besagten Datum durch einen weiteren Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1, § 8 TKG 1996 im Rahmen der Lizenzerteilung auf die Lizenznehmerin übertragen hat.
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b) Ihre hier streitgegenständliche Nachweisfunktion im Sinne des § 52 VwVfG für das eingeräumte Wegerecht hat die Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 nicht wegen einer Unwirksamkeit dieses Rechts - in jedem Fall und unabhängig von der Frage des Rechtsbestands im Übrigen - mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004 am 26. Juni 2004 und dem damit einhergehenden Außerkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 1996 gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 TKG 2004 verloren. Denn zu diesem Zeitpunkt ist zwar das die Genehmigung des Marktzugangs betreffende Lizenzsystem des § 6 TKG 1996 durch die Meldepflicht nach § 6 TKG 2004 für die auf den Telekommunikationsmärkten tätigen Unternehmen abgelöst worden. Jedoch bestimmt die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 in ihrem nicht in Frage stehenden Regelungsgehalt und unabhängig von der späterhin zu erörternden Frage einer weitergehenden Bedeutung, dass im Rahmen des § 8 TKG 1996 - also mit den Lizenzen nach § 6 TKG 1996 - erteilte Wegerechte fortgelten.
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c) Der Lizenzurkunde vom 19. Dezember 2002 kommt eine Nachweisfunktion nach § 52 VwVfG für das besagte Wegerecht indes deshalb nicht mehr zu, weil dieses Recht zwar im Zuge der Umwandlungen vom Oktober 2003 und vom April 2004 durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerinnen der C. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) und Rechtsvorgängerinnen der Klägerin übergegangen ist, jedoch im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 unwirksam geworden ist, weil es zu diesem Zeitpunkt einer Rechtsnachfolge nicht mehr zugänglich war, deshalb nicht auf die Klägerin übergehen konnte und sich mit dem Erlöschen der C. T. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) als letzter Rechtsinhaberin nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG im Sinne des § 43 Abs. 2 a.E. VwVfG auf andere Weise erledigt hat (vgl. zu dieser Erledigungskonstellation allgemein: BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 - 8 C 37.88 - BVerwGE 84, 274 <277 f.>).
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Prägendes Merkmal des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts war und ist der eine Rechtsnachfolge grundsätzlich ausschließende und den Bestand des Rechts an die Person seines Inhabers bindende Personenbezug (aa). Trotz dieses überwiegenden Personenbezugs war ein telekommunikationsrechtliches Wegerecht unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 1996 zusammen mit der durch die spezielle Regelung des § 9 TKG 1996 verkehrsfähig ausgestalteten Lizenz übertragbar. Auf Grund der durch § 9 Abs. 2 Alt. 1 TKG 1996 geschaffenen Nachfolgefähigkeit ist das der C. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) eingeräumte Wegerecht zusammen mit der diesem Unternehmen erteilten Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. ...) im Zuge der Umwandlungen vom Oktober 2003 und vom April 2004 durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerinnen dieser Gesellschaft übergegangen (bb). Dagegen war im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 nach der Abschaffung des Lizenzsystems des § 6 TKG 1996 durch das Telekommunikationsgesetz 2004 und dem Außerkrafttreten der darauf bezogenen speziellen Verkehrsfähigkeitsregelung des § 9 TKG 1996 ein Übergang des Wegerechts - nun als isoliertes Recht - durch Gesamtrechtsnachfolge entsprechend dem überwiegend personenbezogenen Charakter des Rechts nicht mehr möglich (cc). Bedenken hiergegen lassen sich aus den Grundrechten des Art. 14 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG nicht herleiten (dd).
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aa) Die in § 50 Abs. 1 und Abs. 2 TKG 1996 angelegte und von § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 TKG 2004 fortgeführte Konstruktion, dass dem Bund das telekommunikationsrechtliche Wegerecht unentgeltlich zusteht und von diesem auf Telekommunikationsunternehmen übertragen wird, dient der in Art. 87f Abs. 1 GG statuierten Pflicht des Bundes, zur flächendeckenden Gewährleistung angemessener und ausreichender Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation unter den Bedingungen der in Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehenen Privatwirtschaftlichkeit (vgl. BT-Drs. 13/3609 S. 35 f., 48 f. und 15/2316 S. 83 sowie: BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2003 - 2 BvF 6/98 - BVerfGE 108, 169 <179, 182 ff.>; BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 8.04 - Buchholz 442.066 § 50 TKG Nr. 2 S. 8). Das übertragene Wegerecht hat den rechtlichen Charakter eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 41.08 - Buchholz 442.066 § 75 TKG Nr. 1 Rn. 7 f.; Schütz, in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/Schuster
, Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 50 Rn. 11; Demmel/Manssen, in: Manssen , Telekommunikations- und Multimediarecht, Bd. 1, Stand Februar 2015, § 68 Rn. 43, § 69 Rn. 5). Dieses Nutzungsrecht ist in den hier in Rede stehenden Zeiträumen durchweg durch seinen überwiegenden, einer Rechtsnachfolge grundsätzlich entgegenstehenden Personenbezug geprägt gewesen.
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Die Übertragbarkeit bzw. Rechtsnachfolgefähigkeit eines öffentlich-rechtlichen Rechts richtet sich danach, in welchem Maß dieses durch das einschlägige materielle Recht sachlich oder persönlich bestimmt wird. Je stärker die sachbestimmten Bezüge sind, desto eher ist eine Übertragbarkeit zu bejahen, während umgekehrt umso eher von einer fehlenden Rechtsnachfolgefähigkeit auszugehen ist, je mehr personale Elemente im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1981 - 8 C 72.80 - BVerwGE 64, 105 <110> und vom 16. März 2006 - 7 C 3.05 - BVerwGE 125, 325 Rn. 19 f., 28).
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Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht stellt sich deshalb als überwiegend personenbezogen dar, weil seine Übertragung durch den Bund auf ein Telekommunikationsunternehmen stets vor allem von der Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde abgehangen hat. An diese Voraussetzungen war gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 TKG 1996 die Erteilung einer Lizenz nach § 6 TKG 1996 und damit auch die nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 zugleich vorzunehmende Wegerechtsübertragung geknüpft. Die Erfüllung eben dieser Voraussetzungen verlangt § 69 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 für die nach Wegfall des Lizenzsystems isolierte Übertragung des Wegerechts. Die Gesetzesbegründung des Telekommunikationsgesetzes 2004 umschreibt diese Voraussetzungen in sachlicher Übereinstimmung mit den Legaldefinitionen in § 8 Abs. 3 Satz 2 TKG 1996 dahingehend, dass grundsätzlich als zuverlässig gilt, wer die Gewähr dafür bietet, die Rechtsvorschriften einzuhalten, als leistungsfähig, wer die Gewähr dafür bietet, für den Aufbau und den Betrieb von Telekommunikationsnetzen die erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, und als fachkundig, wer die Gewähr dafür bietet, dass die bei Ausübung der Wegerechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen (BT-Drs. 15/2316 S. 84). Diese subjektiven Erteilungsvoraussetzungen, deren Erfüllung und Sicherung im Grundsatz bei jeder Rechtsnachfolge erneut in Frage steht, überwiegen die gleichfalls vorgesehenen sachbezogenen Erfordernisse wie den Gefahrenabwehrvorbehalt nach § 50 Abs. 2, § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b TKG 1996 oder die von § 69 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 geforderte Vereinbarkeit mit den Regulierungszielen des § 2 Abs. 2 TKG 2004 deutlich (in diesem Sinne für das Telekommunikationsgesetz 1996 unter Verweis auf die Lizenz als personenbezogene Genehmigung: Spoerr, in: Trute/Spoerr/Bosch, TKG mit FTEG, 1. Aufl. 2001, § 9 Rn. 1; Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 1. Aufl. 2002, § 8 Rn. 12, § 9 Rn. 2, 5 ff.; im Ergebnis auch Schütz, in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/Schuster
, Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 1, § 50 Rn. 13; für das isolierte Wegerecht nach dem Telekommunikationsgesetz 2004: Heun, in: Ders. , Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, F Rn. 70 f.; Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 69 Rn. 43; Manssen, in: Ders. , Telekommunikations- und Multimediarecht, Bd. 1, Stand März 2015, § 69 Rn. 6; Dörr, in: Säcker , TKG, 3. Aufl. 2013, § 69 Rn. 5; Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 24a).
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bb) Unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 1996 ist das telekommunikationsrechtliche Wegerecht allerdings - obgleich überwiegend personenbezogen - übertragbar und einer Rechtsnachfolge zugänglich gewesen, weil der Gesetzgeber die Lizenz nach § 6 TKG 1996, an die das Wegerecht gemäß § 50 Abs. 2 TKG 1996 gekoppelt war, trotz ihrer gleichfalls personenbezogenen Ausrichtung durch die spezielle Regelung des § 9 TKG 1996 mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Bedeutung verkehrsfähig ausgestaltet hatte (vgl. dazu: Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 1. Aufl. 2002, § 9 Rn. 3; Schütz, in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/Schuster
, Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 1). Der die Einzelrechtsnachfolge betreffende § 9 Abs. 1 TKG 1996 bestimmte, dass die Übertragung einer erteilten Lizenz der Schriftform und der vorherigen - unter anderem die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 TKG 1996 voraussetzenden - Genehmigung der Regulierungsbehörde bedurfte. Der Behörde lediglich unverzüglich anzuzeigen war nach § 9 Abs. 2 TKG 1996 ein anderweitiger Übergang der Lizenz auf einen neuen Inhaber, ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse beim Lizenznehmer oder eine Überlassung der Lizenz. Unter einem anderweitigen Lizenzübergang im Sinne des § 9 Abs. 2 Alt. 1 TKG 1996 waren alle Formen der Gesamtrechtsnachfolge einschließlich der hier in Rede stehenden, einen Übertragungsakt enthaltenden Formen der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz zu verstehen (Mayen, in: Scheurle/Mayen, TKG, 1. Aufl. 2002, § 9 Rn. 39 f.; Schütz, in: Büchner/Ehmer/Geppert/Kerkhoff/Piepenbrock/Schütz/Schuster , Beck'scher TKG-Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 9 Rn. 15).
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Wegen dieser durch § 9 Abs. 2 TKG 1996 speziell geregelten Gesamtrechtsnachfolgefähigkeit ist das Wegerecht, das der C. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) unter dem 19. Dezember 2002 mit Bindung an die gleichzeitig erteilte Lizenz der Lizenzklasse 3 (Nr. ...) eingeräumt worden war, durch die Umwandlungen vom Oktober 2003 in der Form der Verschmelzung und vom April 2004 in der Gestalt der Ausgliederung auf Grund der Gesamtrechtsnachfolgetatbestände aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG und § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG zusammen mit der Lizenz auf diejenigen Rechtsvorgängerinnen der Klägerin übergegangen, die das übertragene bzw. ausgegliederte Vermögen übernommen haben.
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cc) Im Rahmen der Verschmelzung vom Oktober 2008, das heißt nach dem Außerkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 1996, konnte das Wegerecht - nun als isoliertes Recht - nicht, bevor die bisherige Rechtsinhaberin nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erlosch, auf Grund des Gesamtrechtsnachfolgetatbestands aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf die Klägerin übergehen. Der Vorschrift des § 69 TKG 2004 lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass das telekommunikationsrechtliche Wegerecht trotz seines vorwiegend personenbezogenen Charakters einer Rechtsnachfolge fähig sein soll (aaa). Die Annahme einer übergangsweisen Fortgeltung des § 9 TKG 1996 kann weder auf die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 (bbb) noch auf den Gesichtspunkt einer bestandskräftigen Verleihung des konkreten Wegerechts als übertragbares Recht (ccc) gestützt werden.
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aaa) Die Vorschrift des § 69 TKG 2004 lässt keinen Raum für eine Auslegung dahin, dass das telekommunikationsrechtliche Wegerecht nach dem Wegfall des Lizenzsystems des § 6 TKG 1996 als - nunmehr isoliertes - überwiegend personenbezogenes Recht weiterhin rechtsnachfolgefähig sein soll.
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Das gegenteilige Normverständnis ist bereits nach dem Wortlaut der Norm und der Gesetzessystematik geboten. So verpflichtet § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 die Wegerechtsinhaber zu bestimmten Mitteilungen an die Bundesnetzagentur, die die entsprechenden Informationen gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 TKG 2004 den Wegebaulastträgern zur Verfügung stellt. Von der Mitteilungspflicht erfasst sind neben Beginn und Beendigung der Nutzung nur Namens- und Anschriftenänderungen sowie identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (Heun, in: Ders.
, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, F Rn. 72 ff.) kann der telekommunikationsrechtliche Begriff der identitätswahrenden Umwandlung nicht in einem rein materiellen, an den subjektiven Erteilungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 orientierten Sinne verstanden werden. Vielmehr führt die Einordnung dieses Begriffs in die Reihung des § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 zu dem Schluss, dass er sich ebenso wie Namens- und Anschriftenänderungen nur auf Umstände bezieht, die nicht mit einem Wechsel der Person des Wegerechtsinhabers verbunden sind, also in einem formalen Sinn nur Umwandlungen erfasst, in denen jedenfalls die rechtliche Identität, das heißt die Rechtspersönlichkeit des Wegerechtsinhabers unberührt bleibt (Dörr, in: Säcker , TKG, 3. Aufl. 2013, § 69 Rn. 34 f.; enger, nur auf den neben der Rechtspersönlichkeit auch die Vermögenskontinuität wahrenden Formwechsel nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG abstellend: Reichert, in: Scheurle/Mayen , TKG, 2. Aufl. 2008, § 69 Rn. 9; Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 69 Rn. 75). Mit dem strikt an das formale Kriterium der Wahrung der rechtlichen Identität anknüpfenden Inhalt wird der Begriff der identitätswahrenden Umwandlung auch in dem anderweitigen rechtlichen Zusammenhang der Frequenzzuteilung in § 55 Abs. 6 TKG 2004 in Abgrenzung zu den in § 55 Abs. 7 TKG 2004 geregelten Fällen der Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge verwandt. Beziehen sich aber die Mitteilungspflichten des § 69 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 nur auf Fallgestaltungen, in denen sich die Rechtspersönlichkeit des Wegerechtsinhabers nicht ändert, und werden Konstellationen, in denen es zu solchen Änderungen kommt, nicht angesprochen, ist damit zugleich gesagt, dass der Gesetzgeber das telekommunikationsrechtliche Wegerecht nicht mehr als rechtsnachfolgefähig ausgestalten wollte (zu diesem Umkehrschluss: Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 24a; Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 69 Rn. 43). Dem entspricht es, dass § 69 TKG 2004 eine spezielle Widerrufsvorschrift wie § 15 Nr. 2 TKG 1996, die der durch § 9 Abs. 2 TKG 1996 ermöglichten Gesamtrechtsnachfolge Rechnung trug, nicht enthält.
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Eine Verkehrsfähigkeit des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2004 wird auch von dem bereits genannten, aus Art. 87f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Sinn und Zweck dieses Rechts als Mittel zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung im Telekommunikationsbereich nicht gefordert. Diesem Zweck diente bereits das Wegerecht nach den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 1996. Verkehrsfähig ausgestaltet war das Wegerecht seinerzeit indes allein wegen seiner durch § 50 Abs. 2 TKG 1996 letztlich aus Praktikabilitätsgründen bewirkten Kopplung an die Lizenz nach § 6 TKG 1996, der der Gesetzgeber wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung Verkehrsfähigkeit verliehen hatte. Unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 ist mit dem Lizenzsystem auch das Bedürfnis für eine Verkehrsfähigkeit des überwiegend personenbezogenen telekommunikationsrechtlichen Wegerechts entfallen.
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bbb) Ein Übergang des umstrittenen Wegerechts im Rahmen der Umwandlung vom Oktober 2008 kann nicht auf eine durch die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 vermittelte Fortgeltung der Verkehrsfähigkeitsregelung des § 9 TKG 1996 gestützt werden. Der Vorschrift lässt sich keine implizite Ausnahme dieses Inhalts von der in § 152 Abs. 1 und 2 TKG 2004 enthaltenen Grundsatzregel entnehmen, dass das Telekommunikationsgesetz 2004 am 26. Juni 2004 in Kraft getreten ist und damit zugleich die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 1996 außer Kraft getreten sind. Sie kann dementsprechend nicht dahin verstanden werden, dass nach dem Telekommunikationsgesetz 1996 erteilte, nach § 9 TKG 1996 übertragbare telekommunikationsrechtliche Wegerechte als ebensolche, das heißt als weiterhin nach § 9 TKG 1996 übertragbare Rechte erhalten bleiben sollen. Der Regelungsgehalt des § 150 Abs. 3 TKG 2004 geht vielmehr über die bereits erwähnte Maßgabe nicht hinaus, dass nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 1996 erteilte Wegerechte bestehen bleiben und in das Regelungssystem der §§ 68 ff. TKG 2004 überführt werden sollen (Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 69 Rn. 13 f.; Mayen, in: Scheurle/Mayen
, TKG, 2. Aufl. 2008, § 150 Rn. 20 ff.; Sobon, in: Säcker , TKG, 3. Aufl. 2013, § 150 Rn. 8; Heun, in: Ders. , Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, F Rn. 68 ff.).
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Dieses Verständnis ist schon im Wortlaut des § 150 Abs. 3 TKG 2004 deutlich angelegt. Geregelt ist, dass die nach dem Telekommunikationsgesetz 1996 eingeräumten Begünstigungen der Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte wirksam bleiben. Der Begriff der Wirksamkeit deutet auf die Verwaltungsakte, durch die die genannten Begünstigungen gewährt wurden, nicht aber auf die diesen Verwaltungsakten zu Grunde liegenden oder auf sie bezogenen früheren gesetzlichen Regelungen hin (vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 Rn. 25).
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Gesetzessystematisch kann dem nach dem Wortlaut naheliegenden Normverständnis nicht entgegen gehalten werden, dass Verwaltungsakte bereits nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ausweislich der Vorschriften der §§ 43 Abs. 2, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bei einer Änderung der Rechtslage grundsätzlich ohnehin wirksam bleiben. Denn der Klarstellung, dass die Wegerechte, die mit Kopplung an die Lizenzen des mit dem Telekommunikationsgesetz 2004 abgelösten Lizenzsystems nach § 6 TKG 1996 erteilt worden waren, bestehen bleiben und nicht allesamt erneut eingeräumt werden müssen, kommt unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ein eigenständiger Gehalt zu.
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Hinzu kommt, dass in den Übergangsvorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2004 - etwa in § 150 Abs. 8, 12, 13 und 14 TKG 2004 sowie § 152 Abs. 1 Satz 2 und 3 TKG 2004 - die Fälle, in denen Vorschriften des neuen Rechts keine und Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 1996 weiterhin Anwendung finden, ausdrücklich geregelt sind. Die Vorschrift des § 9 TKG 1996 oder sonstige auf Wegerechte bezogene Bestimmungen werden davon nicht erfasst.
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Ferner fügt sich der Schluss, dass § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 nur die Wirksamkeit von nach dem Telekommunikationsgesetz 1996 eingeräumten Wegerechten klarstellend gewährleistet und die Anwendung der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2004 nicht hindert, ohne Weiteres in das Übergangsregime ein, wie es in weiteren Absätzen des § 150 TKG 2004 ausgestaltet und durch die Rechtsprechung des Senats konkretisiert worden ist.
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Dies gilt vor allem im Hinblick auf die Vorschrift des § 150 Abs. 4 TKG 2004, die bestimmt, dass, soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, die damit erteilten Rechte oder eingegangenen Verpflichtungen fortgelten. Gestützt auf diese Übergangsvorschrift hat der Senat dem Begriff der Frequenzzuteilung im Sinne der Widerrufsvorschrift des § 63 TKG 2004 auch Frequenzzuteilungen nach dem Telekommunikationsgesetz 1996 zugeordnet. Die den Anspruch auf Frequenznutzung gestaltenden Teile der Lizenz und die anschließende Frequenzzuteilung alten Rechts sind danach als Frequenzzuteilung im Sinne des neuen Rechts zu behandeln (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 16). Der Senat hat zudem entschieden, dass das Streitbeilegungsverfahren nach § 133 TKG 2004 auch auf nach § 150 Abs. 4 TKG 2004 fortgeltende Verpflichtungen des alten Rechts anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 3 Rn. 21 f., unter Verweis auf die gegenüber § 150 Abs. 4 TKG 2004 lediglich klarstellende Wirkung der später eingefügten Vorschrift des § 150 Abs. 4a TKG 2004).
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Das die Anwendung der Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2004 uneingeschränkt zulassende Verständnis des § 150 Abs. 3 TKG 2004 steht nicht in systematischem Widerspruch zu der Auslegung, die die Übergangsbestimmung des § 150 Abs. 1 Satz 1 und 3 TKG 2004 in der Rechtsprechung des Senats gefunden hat. Nach dieser Regelung bleiben die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004 getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie daran anknüpfende Verpflichtungen wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 des Telekommunikationsgesetzes 2004 ersetzt werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alt. 2 TKG 1996. Zu den danach vorläufig fortgeltenden Verpflichtungen gehören nach der Senatsrechtsprechung nicht nur solche, die den Betroffenen durch Verwaltungsakt auferlegt wurden, sondern auch unmittelbar aus dem Telekommunikationsgesetz 1996 folgende Verpflichtungen einschließlich der Pflicht, sich den im alten Recht vorgesehenen Verwaltungsakten und damit auch der Befugnis der Bundesnetzagentur, einstweilen auf ihre früheren Eingriffsbefugnisse zurückzugreifen, zu unterwerfen (so zuletzt BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 22; zuvor etwa: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 Rn. 21, Urteil vom 19. September 2007 - 6 C 34.06 - Buchholz 442.066 § 42 TKG Nr. 2 Rn. 16; zum Unionsrecht: EuGH, Urteil vom 22. November 2007 - C 262/06, Deutsche Telekom AG - Rn. 30 ff.). Dieser vorläufigen Fortgeltung alten Rechts gibt die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 1 TKG 2004 Raum, um in der Phase des Wechsels der Konzeption für die telekommunikationsrechtliche Regulierung, die nach dem Telekommunikationsgesetz 1996 im Wesentlichen durch gesetzliche Gebote geprägt war, nach dem Telekommunikationsgesetz 2004 dagegen im Kern durch Regulierungsverfügungen vorgenommen wird, keine Regulierungslücke entstehen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 6 C 14.05 - BVerwGE 126, 74 Rn. 37, 47). Ein vergleichbarer Systemwechsel hat in Bezug auf die telekommunikationsrechtlichen Wegerechte nicht stattgefunden und muss deshalb auch durch die Übergangsvorschrift des § 150 Abs. 3 TKG 2004 nicht bewältigt werden.
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Dass § 150 Abs. 3 TKG 2004 nur die Funktion hat, den Fortbestand alter telekommunikationsrechtlicher Wegerechte zu bekräftigen und diese in das Regelungssystem der §§ 68 ff. TKG 2004 zu überführen, bestätigt die Entstehungsgeschichte dieser Übergangsvorschrift. Nach der Gesetzesbegründung wurde der Bestand der bisher im Rahmen der Lizenzen nach § 6 TKG 1996 erteilten Wegerechte als unproblematisch für die Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108 S. 21) - Genehmigungsrichtlinie - angesehen. Deshalb sollte - lediglich - klargestellt werden, dass eine erneute Beantragung und Zuteilung der Rechte nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes 2004 auch zur Vermeidung zusätzlichen bürokratischen Aufwands nicht erforderlich sei (BT-Drs. 15/2316 S. 107).
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ccc) Schließlich kann eine Übergangsfähigkeit des hier in Rede stehenden Wegerechts im Oktober 2008 nicht unter Verweis darauf bejaht werden, dass es der ersten Rechtsinhaberin als nach § 9 TKG 1996 übertragbares Recht verliehen worden sei und als solches materielle Bestandskraft erlangt habe.
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Der Umfang der einem bestandskräftigen Verwaltungsakt zukommenden Bindungswirkung wird durch dessen Regelungsinhalt bestimmt (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 7 C 2.10 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 8 Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 43 Rn. 15, 31; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs
, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43 Rn. 56). Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Rechtsnachfolgefähigkeit nicht Teil der gegenüber der C. GmbH (HRB ..., AG Frankfurt/Main) in der Urkunde vom 19. Dezember 2002 - unter Nr. 2 der Urkundsbestimmungen - vorgenommenen Wegerechtseinräumung sei und sich auch nicht aus der Nebenbestimmung unter Nr. 3.1 der Urkundsbestimmungen ableiten lasse.
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Der Senat kann offen lassen, inwieweit ihm nach den für die revisionsgerichtliche Auslegung eines Verwaltungsakts entwickelten Maßstäben eine vom Verständnis des Oberverwaltungsgerichts abweichende Auslegung der in Rede stehenden Wegerechtseinräumung möglich wäre. Denn er teilt, soweit ihm diese Befugnis zusteht, das von der Vorinstanz gefundene Auslegungsergebnis.
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Nach dem Empfängerhorizont, der nach den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren §§ 133, 157 BGB maßgeblich ist, beschränkt sich die Rechtseinräumung unter Nr. 2 der Bestimmungen der Urkunde vom 19. Dezember 2002 auf die Nutzungsberechtigung von Verkehrswegen für Telekommunikationslinien. Von einer Nachfolgefähigkeit dieses Rechts ist keine Rede. Für eine entsprechende Regelung bestand keine Veranlassung, und zwar nicht deshalb, weil die Übertragbarkeit ein wesensbestimmendes inhaltliches Element des Wegerechts gewesen wäre (so wohl im Allgemeinen als Begründung für die Annahme einer Übertragbarkeit kraft Bestandsschutzes: Gramlich, in: Manssen
, Telekommunikations- und Multimediarecht, Bd. 1, Stand März 2015, § 150 Rn. 34; Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 24a), sondern allein wegen des Umstands, dass telekommunikationsrechtliche Wegerechte infolge ihrer aus Praktikabilitätsgründen vorgesehenen Kopplung an die Lizenzen nach § 6 TKG 1996 unmittelbar auf Grund der speziellen gesetzlichen Regelung des § 9 TKG 1996 nachfolgefähig waren. Nach dem Empfängerhorizont enthält auch die Nebenbestimmung unter Nr. 3.1 der Bestimmungen der Urkunde vom 19. Dezember 2002 keine die Nachfolgefähigkeit des Wegerechts betreffende Regelung, sondern nur eine Anzeigepflicht mitsamt Erläuterung derselben.
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dd) Durch den mit der Ablösung des Telekommunikationsgesetzes 1996 durch das Telekommunikationsgesetz 2004 verbundenen Fortfall der Nachfolgefähigkeit bestehender telekommunikationsrechtlicher Wegerechte werden die betroffenen Rechtsinhaber nicht in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt.
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Selbst wenn man das telekommunikationsrechtliche Wegerecht dem Kreis der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten öffentlich-rechtlichen Rechtspositionen zurechnet (so in Bezug auf eine analoge Anwendung des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG: BGH, Urteile vom 23. März 2006 - III ZR 141/05 - BGHZ 167,1 Rn. 13 ff. und vom 19. Juni 2008 - III ZR 266/07 - NVwZ-RR 2008, 734 Rn. 9 ff.; zweifelnd mit Blick auf die verfassungsrechtliche Anknüpfung: BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 1 BvR 2133/08 - NVwZ 2011, 159 <161>), stellt sich die durch § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 bewirkte Überleitung alter Wegerechte in das neue Regelungssystem und die damit einhergehende Ausgestaltung des Bestandsschutzes nicht als eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts, sondern als eine zulässige, insbesondere verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und deshalb auch als eine verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar.
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Die subjektiven Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde, deren Erfüllung Voraussetzung für die Übertragung eines Wegerechts durch den Bund auf ein Telekommunikationsunternehmen ist, dienen dem Schutz der Wegebaulastträger sowie aller auf die Nutzung von Verkehrswegen angewiesenen Unternehmen (BT-Drs. 15/2316 S. 84; Stelkens, TKG-Wegerecht, 2010, § 69 Rn. 27). Die Ausgestaltung des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts als nicht mehr rechtsnachfolgefähiges, stets nur im Wege der Übertragung nach § 69 Abs. 2 TKG 2004 zu erlangendes Recht ist geeignet sicherzustellen, dass die genannten Voraussetzungen durch jeden neuen Rechtsträger erfüllt werden. Der Gesetzgeber durfte diese Ausgestaltung für erforderlich halten, weil sie dem durch einen überwiegenden Personenbezug geprägten Charakter des Wegerechts entspricht, und er nicht darauf verwiesen war, die bisher vorgesehene Nachfolgefähigkeit des Rechts, die allein durch dessen Kopplung an die weggefallene Lizenz nach § 6 TKG 1996 bedingt war, weiter zu ermöglichen und dem Risiko fehlender Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde eines Rechtsnachfolgers mit - weniger wirksamen - Genehmigungserfordernissen, Anzeigepflichten und Aufhebungsbefugnissen zu begegnen. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt, weil den Telekommunikationsunternehmen, die die Voraussetzungen für eine Übertragung des Wegerechts erfüllen, ein Anspruch auf die Rechtseinräumung zusteht (Schütz, in: Geppert/Schütz, Beck'scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 69 Rn. 21) und ihnen das Durchlaufen des Verfahrens nach § 69 Abs. 2 TKG 2004 mit Rücksicht auf die Nachteile, die den Wegebaulastträgern und Verkehrswegebenutzern durch nicht zuverlässige, leistungsfähige und fachkundige Rechtsinhaber drohen, zumutbar ist. Dem Bestandsschutzinteresse derjenigen, die ein Wegerecht nach altem Recht erlangt haben, trägt § 150 Abs. 3 Satz 1 TKG 2004 durch die Gewährleistung der Fortgeltung hinreichend Rechnung.
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d) Das ihr durch § 52 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen hat die Bundesnetzagentur jedenfalls in dem Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2009 in einer im Ergebnis nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt.
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2. Soweit sich die Klägerin ursprünglich auch auf eine Verfahrensfehlerhaftigkeit des oberverwaltungsgerichtlichen Urteils berufen hat, weil dieses vor dem Hintergrund des Prozessablaufs als Überraschungsentscheidung zu werten sei, hat sie hieran im Schriftsatz vom 26. März 2015 nicht mehr festgehalten. Jedenfalls bleibt ihr Revisionsvorbringen insoweit gleichfalls ohne Erfolg. Denn die hiermit der Sache nach erhobene Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs in seiner Ausprägung durch die gerichtlichen Hinweis- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO wird bereits den Begründungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Es fehlt an substantiierten Darlegungen darüber, was im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch entscheidungserheblich vorgetragen bzw. wie prozessual weiter vorgegangen worden wäre (zu den entsprechenden Anforderungen m.w.N.: Urteil vom 31. Juli 2013 - BVerwG 6 C 9.12 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 180 Rn. 37).
- 42
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.