Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 14.4686

published on 09/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Juni 2015 - M 2 K 14.4686
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 2 K 14.4686

Im Namen des Volkes

Urteil

9. Juni 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1030

Hauptpunkte: Wasserrecht; Übertragung der Unterhaltungsverpflichtung; Wiederaufgreifen wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Wasserrecht; Unterhaltungslast

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 am 9. Juni 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin wegen veränderter tatsächlicher Verhältnisse von einer sie treffenden wasserrechtlichen Unterhaltungsverpflichtung entbunden werden muss.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 Eigentümerin des Seeufergrundstücks ... 56 (FlNr. ..., Gemarkung ...) im Gebiet der Beklagten. Dieses Grundstück wird durch den ...bach, der auf FlNr. ... (Gemarkung ...) verläuft, in zwei Teilflächen geteilt. Der ...bach, ein Gewässer dritter Ordnung, mündet an der westlichen Grenze der vorgenannten Flurstücke in den ... See.

Am ... August 1982 erteilte das Landratsamt ... dem seinerzeitigen, im Jahr 2007 verstorbenen Eigentümer des vorgenannten Grundstücks antragsgemäß eine wasserrechtliche Plangenehmigung zum Gewässerausbau (Verbauung des Bachs) auf diesem Grundstück. In Ziffer 1.2.7 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wurde dem Antragsteller der Genehmigung gemäß Art. 44 BayWG a. F. die Gewässerunterhaltung „im Bereich des Grundstücks mit Fl.Nr. ...“ übertragen, „da der Antragsteller Hauptnutznießer aus der Maßnahme ist und die Unterhaltung allein dessen Interessen dient“. Diese Nebenbestimmung wurde von dem am Plangenehmigungsverfahren beteiligten Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagen und vom Landratsamt in die Plangenehmigung übernommen. Die Plangenehmigung wurde mit Bescheid des Landratsamts vom ... März 1984 aufgrund einer Tektur der Planung wegen tatsächlich nicht plangemäßer Ausführung des Gewässerausbaus „geändert“. In Ziffer 2.2.5 der Nebenbestimmungen dieses Bescheids wurde eine mit der vorgenannten Nebenbestimmung einschließlich ihrer Begründung gleichlautende Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht aufgenommen.

Im Jahr 2009 wurde nach einem schweren Unwetter und teilweiser Beschädigung der Uferverbauung des Bachverlaufs sowie Unterspülung der Gründung eines angrenzenden Bootshauses durch die Klägerin (mit Kenntnis des Landratsamts, das insoweit von einer Unterhaltungsmaßnahme ausging) die bisherige Ufersicherung durch Betonwände in einem Teilbereich des Grundstücks durch eine naturnähere Gestaltung mittels Steinsatz ersetzt.

Im Frühjahr 2010 wurde ein rund 500 m bachaufwärts im Bereich der früheren ... gelegenes, schon längere Zeit baufälliges Stauwehr im ...bach in eine raue Blocksteinrampe umgebaut.

Seit dem Jahr 2009 erörterten die Beteiligten aufgrund eines erhöhten Geschiebeaufkommens im Bereich des Grundstücks der Klägerin die Frage der Unterhaltungslast am ...bach. Nachdem keine Einigung herbeigeführt werden konnte, erhob die Klägerin am 10. Dezember 2013 Klage gegen die Beigeladene dieses Verfahrens zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, um feststellen zu lassen, dass ihr nicht die Unterhaltung des Gewässers ...bach im Bereich ihres Grundstücks obliege. Über dieses Klageverfahren wurde mit Urteil der Kammer vom 9. Juni 2015 (M 2 K 13.5604) entschieden.

Aufgrund eines gerichtlichen Hinweises in einer mündlichen Verhandlung des vorgenannten Parallelverfahrens am 22. Juli 2014 beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. August 2014 beim Beklagten, die mit Plangenehmigung vom ... August 1982, dort Ziffer 2.2.5, vom Landratsamt ... ... ... ... übertragene Sonderunterhaltungslast aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse und des Zeitraums seit der Übertragung zu überprüfen und neu zu verbescheiden. Die Überprüfung müsse nach Auffassung der Klägerin ergeben, dass wieder die Beigeladene unterhaltungspflichtig sei. Insbesondere würde die erhebliche Zunahme des Geschiebetransports im ...bach inzwischen jeden vernünftigen Rahmen übersteigen, der einer Privatperson als Sonderunterhaltungslast aufgebürdet werden könne.

Mit Schreiben vom ... September 2014 teilte das Landratsamt ... der Klägerin mit, dass ihrem Antrag auf Änderung der Plangenehmigung vom ... August 1982 nicht entsprochen werden könne. Im Hinblick auf die in den Plangenehmigungen genannte FlNr. ... liege ein offensichtlicher Schreibfehler vor, die Übertragung der Unterhaltungslast habe sich nur auf das ausgebaute Teilstück des ...bachs im Bereich der FlNr. ... beziehen sollen. Die Plangenehmigungen seien bestandskräftig, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Unterhaltungslast auf die Klägerin „unverändert erfüllt“. Die Unterhaltung liege allein im Interesse der Grundstückseigentümerin, ein öffentliches Interesse an den Unterhaltungsmaßnahmen bestehe nicht. Die Unterhaltungslast sei auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin übergegangen. Die Geschiebeverhältnisse im ...bach seien nicht durch bauliche Maßnahmen verändert worden. Wesentliche Änderungen am Gewässer im Bereich des klägerischen Grundstücks seien nicht vorgenommen worden. Auch unter Berücksichtigung des „Zeitmoments“ sei die Übertragung der Unterhaltungslast unverändert gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Am 14. Oktober 2014 erhob die Klägerin gegen die Entscheidung vom ... September 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Schreiben des Landratsamts vom ... September 2014 handle es sich um einen Verwaltungsakt. Nach dem Schreiben sei davon auszugehen, dass die Behörde das Verwaltungsverfahren zur übertragenen Sonderunterhaltungslast wieder aufgreife, eine Sachentscheidung jedoch ablehne bzw. sogar in der Sache eine Fortdauer der Sonderunterhaltungslast bestätige. Neben der Anfechtung dieses Bescheids begehre die Klägerin zugleich die Rückübertragung der der Klägerin vermeintlich obliegenden Unterhaltungslast auf die Beigeladene. Unabhängig von der im gerichtlichen Parallelverfahren zu klärenden Frage, ob die Unterhaltungslast überhaupt im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen sei, könne sie jedenfalls heute nicht mehr rechtmäßiger Weise der Klägerin obliegen. In den vergangenen 30 Jahren hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse insbesondere durch den Wegfall einer oberstromigen Wehranlage, den naturnahen Ausbau des Bachbetts im Bereich des klägerischen Grundstücks und eine starke Verlandung im Mündungsbereich des ...bachs erheblich gewandelt, weshalb zwingend die Unterhaltungslast wieder der Beigeladenen obliegen müsse. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Sonderunterhaltungslast nach Art. 23 Abs. 3 BayWG würden nicht (mehr) vorliegen. Weder diene die Unterhaltung allein den Interessen der Klägerin, noch erhöhe die Klägerin den Unterhaltungsaufwand. Auch wenn die Klägerin wegen der Bebauung des Grundstücks ein Interesse an der Unterhaltung des ...bachs habe, so erfolge die Unterhaltung auch im Hinblick auf die Bildung eines Schwemmkegels im ... See im Interesse des Freistaats Bayern, wegen der ansonsten die Gemeinde treffenden Unterhaltungslast im Interesse der Beigeladenen und schließlich wegen der Verlagerung der Mündungszone des ...bachs auch im Interesse des Eigentümers eines Nachbargrundstücks. Würde der Bach im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht geräumt werden, so wären von einem zunehmenden Aufstau auch weitere Bachanrainer betroffen. Eine Erhöhung des Unterhaltungsaufwands durch die Klägerin sei nicht gegeben. Bis zum Rückbau des oberstromigen Stauwehrs im Frühjahr 2010 habe kein nennenswerter Kieseintrag stattgefunden, regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Es liege auf der Hand, dass nicht der Gewässerausbau in den Jahren 1982/1984, sondern der Rückbau des Wehrs die umfangreichen Unterhaltungsmaßnahmen verursache. Jedenfalls sei aber der Beklagte verpflichtet, ermessensfehlerfrei über die Übertragung der Unterhaltungslast zu entscheiden. Eine Entscheidung des Beklagten in einem ähnlichen Fall führe im Fall der Klägerin zu einer Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge der Aufhebung der Unterhaltungslast. Es bestehe eine Selbstbindung der Verwaltung, da der Beklagte dem Unterhaltungsverpflichteten im Bereich der früheren ... für den Fall des naturnahen Rückbaus der früheren Wehranlage in Aussicht gestellt habe, dass die Unterhaltungslast wieder an die Beigeladene abgegeben werde. Auch im Bereich des klägerischen Grundstücks habe 2009 ein naturnaher Rückbau der plangenehmigten Betonverbauung stattgefunden. Jedenfalls sei die Entscheidung des Beklagten vom ... September 2014 aber ermessensfehlerhaft getroffen worden. Er gehe mit der Annahme, dass sich die Geschiebeverhältnisse im ...bach nicht durch bauliche Maßnahmen verändert hätten, von einem fehlerhaften Sachverhalt aus. Eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung habe nicht stattgefunden. Berücksichtigt werden hätte insbesondere auch müssen, dass sich die Übertragung der Unterhaltungslast wegen des extrem hohen Geschiebeeintrags zwischenzeitlich als unverhältnismäßig darstelle.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und nahm mit Schriftsatz vom 25. Februar 2015 zum Verfahren Stellung.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2014 beantragte die Beigeladene,

die Klage abzuweisen.

Am 23. Februar 2015 legte die Klägerin dem Gericht ein wasserwirtschaftliches Sachverständigengutachten vor, mit dem die Geschiebeverhältnisse am ...bach untersucht wurden. Das Gutachten belege, dass der Rückbau des Stauwehrs, das als Geschieberückhaltesperre gewirkt habe, die Geschiebeverhältnisse im ...bach nachhaltig und erheblich zum Nachteil des klägerischen Grundstücks verändert habe. Aus dem Gutachten ergebe sich ferner, dass Unterhaltungsmaßnahmen am ...bach selbst dann durchgeführt werden müssten, wenn das klägerische Grundstück unbebaut wäre. Außerdem belege es, dass über den gesamten Bereich des ...bachs dringend erforderliche Untersuchungen und Unterhaltungsmaßnahmen unterlasen worden seien. Diese Veränderungen gingen allein zulasten der Klägerin. Es sei deshalb jedenfalls unverhältnismäßig, wenn die Unterhaltungslast weiterhin bei der Klägerin belassen werde.

Am 10. März 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung statt, in der insbesondere die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse am ...bach mit einem Vertreter des Wasserwirtschaftsamts und einem Vertreter des von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros erörtert wurden.

Am 27. April 2015 legte der Beklagte dem Gericht ein Schreiben des Landratsamts ... vom ... April 2015 vor, mit dem der Bescheid vom ... September 2014 „in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht“ ergänzt wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Übertragung der Unterhaltungslast auf die Klägerin lägen gemäß Art. 23 Abs. 3 BayWG „weiterhin vor“. Die Unterhaltung des ...bachs im Bereich der FlNrn. ... und ... diene weiterhin allein dem Interesse der Klägerin und sei auch verhältnismäßig. Der Geschiebebetrieb im ...bach und die Anlandungen im Schwemmkegelbereich seien charakteristische Merkmale und Kennzeichen für die Naturnähe des Bachs. Daher habe sich der Umfang der Gewässerunterhaltung für die Klägerin im Bereich ihres Anwesens nur insoweit geändert, als dass sich der Bach an die derzeitigen, insgesamt naturnäheren Rahmenbedingungen angepasst habe. Der Mehraustrag aus dem ehemaligen Staubereich des umgebauten Wehrs sei hierbei nur ein Teil des transportierten Geschiebes und stelle zudem einen endlichen Prozess dar. Die Errichtung eines Geschiebefangs durch die Beigeladene stelle keine Alternative zu der Übertragung der Unterhaltungslast dar. Der aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfohlene Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen auf dem klägerischen Grundstück sei überschaubar und der Klägerin zumutbar.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 bezog die Klägerin den Ergänzungsbescheid vom ... April 2015 in das Klageverfahren ein und nahm ergänzend zum Verfahren Stellung. Vorgelegt wurde eine weitere Stellungnahme des von der Klägerin beauftragten Ingenieurbüros. Es müsse danach entgegen der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts zu einem erheblichen Mehraustrag an Geschiebe aus dem ehemaligen Staubereich des Wehrs gekommen sein. In den letzten Jahren habe keine natürliche Anpassung des ...bachs an lokal veränderte Verhältnisse, sondern ein durch den unqualifizierten und ungeplanten Rückbau des Wehrs ausgelöster, erheblicher Mehreintrag stattgefunden, der einen unverhältnismäßigen Unterhaltungsaufwand hervorrufe. Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgetragenen Bedenken gegen die Errichtung eines Kiesfangs im Unterlauf des Bachs seien nach gutachterlicher Bewertung unbegründet. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz werde aus dem Gutachten Zweierlei deutlich: Der Hochwasserschutz zugunsten der Klägerin könne nicht allein im Bereich des Grundstücks der Klägerin gewährleistet werden. Andererseits seien die Unterhaltungsmaßnahmen im Bereich des Grundstücks der Klägerin eine wichtige Komponente für den gesamten ...bach. Diese lägen deshalb nicht im alleinigen Interesse der Klägerin und seien im Übrigen wesentlich von den im Oberlauf unterlassenen Unterhaltungsmaßnahmen determiniert. Die seitens des Wasserwirtschaftsamts vorgeschlagene Geschiebebewirtschaftung sei unter vielen, insbesondere ökologischen Gesichtspunkten die nachteiligste Bewirtschaftungsform. Die in dem Bescheid angeführten Kosten der Unterhaltungsmaßnahmen seien viel zu gering angesetzt. Dies würden die von der Klägerin bislang aufgewendeten, im Einzelnen aufgeführten Kosten belegen. Alles in allem habe die Klägerin seit dem Rückbau des Wehrs, also in den letzten fünf Jahren, über 150.000 € für die Unterhaltung des Bachs und die Beseitigung von Hochwasserschäden ausgegeben.

Die Beigeladene nahm mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 zum Verfahren Stellung.

Am 9. Juni 2015 fand (auch im Parallelverfahren M 2 K 14.4686) eine weitere mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten wiederholten und vertieften darin ihr schriftsätzliches Vorbringen. Die Klägerin beantragte daraufhin zuletzt (sinngemäß),

den Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ... April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Auflage in Nr. 2.2.5 zur Plangenehmigung vom ... März 1984 zu widerrufen,

hilfsweise,

den Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ... April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Unterhaltungslast vom 8. August 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Übertragung der Unterhaltungslast in der Plangenehmigung vom ... August 1982 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom ... März 1984 zu widerrufen (nachfolgend I.). Wegen der in den angefochtenen Bescheiden vom ... September 2014 und ... April 2015 ermessensfehlerfrei getroffenen Entscheidungen des Beklagten bleibt auch der Hilfsantrag der Klägerin erfolglos (nachfolgend II.).

I.

Die Klägerin kann ihr Klageziel weder im Wege eines Wiederaufgreifens im engeren Sinne nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG (nachfolgend 1.) noch im Wege des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nach Art. 51 Abs. 5 i. V. m. Art. 48, 49 BayVwVfG (nachfolgend 2.) erreichen; die insoweit in dem Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ... April 2015 getroffene Entscheidung des Beklagten ist seitens des Gerichts nicht zu beanstanden.

1. Ein Anspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG besteht nicht, der Antrag der Klägerin war insoweit bereits unzulässig. Die hierzu vom Beklagten im Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ... April 2015 - jedenfalls konkludent - ausgesprochene Ablehnung ist rechtmäßig.

Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei den Schreiben des Landratsamts vom ... September 2014 und vom ... April 2015 um Verwaltungsakte (Art. 35 BayVwVfG) handelt; hiervon gingen die Beteiligten auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2015 übereinstimmend aus.

Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG hat eine Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Nach Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG muss der Antrag jedoch, um zulässig zu sein, binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Hierzu gehört, dass dem Betroffenen die Tatsachen, die den Wiederaufgreifensgrund ausfüllen, bekannt sind. Nicht notwendig ist indes Kenntnis aller Details des möglichen Wiederaufgreifensgrunds und dessen rechtlich zutreffende Bewertung.

Gemessen hieran ist festzustellen, dass der Klägerin die wesentlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkte für eine Anpassung oder Aufhebung der übertragenen Unterhaltungslast in jedem Fall im Zeitpunkt der Klageerhebung im Parallelverfahren bekannt waren. Dies ergibt sich aus der Sachverhaltsschilderung der Klageschrift vom 6. Dezember 2013 im Parallelverfahren (M 2 K 13.5604). Dort erläuterte die Klägerin, dass im ...bach ein besonders starker Geschiebetransport bestehe, der zu starken Kiesablagerungen im Bachbett im Bereich des klägerischen Grundstücks und im Mündungsbereich zum See und deshalb zur Gefahr von Überschwemmungen auf dem klägerischen Grundstück führe. Die Klägerin schilderte, dass sich seit der Entfernung eines Wehrs im Jahr 2010 der Geschiebetransport massiv erhöht habe und verweist auf vorangegangene Gespräche und Untersuchungen durch Sachverständige. Im Zeitpunkt der Antragstellung beim Landratsamt im August 2014 war deshalb die Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG verstrichen.

Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG besteht deshalb nicht, der Beklagte konnte dies rechtmäßig - konkludent - ablehnen. Zwar enthalten die angefochtenen Bescheide insoweit keine ausdrückliche Begründung. Dass der Beklagte inhaltlich eine lediglich an die bestandskräftige Sachentscheidung anknüpfende Überprüfung im Rahmen des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne vornahm, zeigt sich neben dem offensichtlich vorliegenden Unzulässigkeitsgrund des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG darin, dass das Landratsamt an keiner Stelle in den Schreiben ausdrücklich dargelegt hat, dass und warum es aufgrund von Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG eine neue (ablehnende) Sachentscheidung über die Übertragung der Unterhaltungslast treffen wollte und traf, sowie in den seitens des Beklagten jeweils gewählten Formulierungen, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Unterhaltungslast „unverändert“ (Bescheid vom...9.2014) bzw. „weiterhin“ (Ergänzungsbescheid vom ...4.2015) vorlägen.

Auf die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einer rechtswidrigen Ablehnung des Wiederaufgreifens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG überhaupt auf die begehrte Entscheidung in der Sache (und nicht nur auf ein Wiederaufgreifen) geklagt werden kann (vgl. hierzu Falkenbach in Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand 1.1.2015, § 51 VwVfG Rn. 64 ff.), kommt es deshalb nicht weiter an.

2. Ein Rechtsanspruch der Klägerin darauf, die Übertragung der Unterhaltungslast aufzuheben, ergibt sich auch nicht im Wege des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne. Der Beklagte hat dies ermessensfehlerfrei abgelehnt.

a) Nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG bleiben die Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG unberührt. Hierdurch wird klargestellt, dass die Behörde unbeschadet der Möglichkeit eines Wiederaufgreifens nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG befugt bleibt, über einen durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt entschiedenen Sachverhalt erneut inhaltlich in der Sache zu entscheiden (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne). Im Regelfall entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach pflichtgemäßem Ermessen, dem grundsätzlich ein Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung entspricht (insgesamt hierzu: Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 13 ff.). Das Gericht hat deshalb vorliegend nicht zu prüfen, ob der Beklagte nach aktueller Sach- und Rechtslage rechtmäßig die Gewässerunterhaltungslast nach Art. 23 Abs. 3 BayWG auf die Klägerin übertragen kann, sondern ob er über die Aufhebung oder Abänderung der in Ziffer 1.2.7 der Plangenehmigung vom ... August 1982 /Ziffer 2.2.5 des Änderungsbescheids vom ... März 1984 bestandskräftig ausgesprochenen Verpflichtung ermessensfehlerfrei i. S.. Art. 40 BayVwVfG entschieden hat.

b) Gemessen hieran ist die Ermessensentscheidung des Beklagten im Bescheid vom ... September 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ... April 2015 durch das Gericht nicht zu beanstanden.

(1) Vorab ist festzustellen, dass mit Ziffer 1.2.7 der Plangenehmigung vom ... August 1982 /Ziffer 2.2.5 des Änderungsbescheids vom ... März 1984 die Unterhaltungslast am ...bach im Umfang des Art. 42 BayWG a. F. im Bereich des Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung ...) bestandskräftig dem Adressaten der Plangenehmigungen und früheren Eigentümer dieses Grundstücks übertragen wurde. Die Kammer hat mit Urteil vom gleichen Tag (M 2 K 13.5604) entschieden, dass die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin im Eigentum am Grundstück FlNr. ... (Gemarkung ...) diese Verpflichtung trifft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die Begründung dieses Urteils verwiesen.

Der Beklagte kann sich somit (weiterhin) auch gegenüber der Klägerin auf die Bestandskraft dieser Verpflichtung berufen, selbst wenn er im Rahmen der Prüfung des Antrags der Klägerin inhaltlich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Übertragung der Unterhaltungslast eingegangen ist (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 20).

(2) Der Beklagte ist in den angefochtenen Bescheiden ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich entgegen der Auffassung der Klägerin die mit der Unterhaltung des ...bachs in Zusammenhang stehenden tatsächlichen Verhältnisse nicht derart verändert haben, dass die Verpflichtung der Klägerin zur Unterhaltung im übertragenen Umfang tatbestandlich oder im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Unterhaltungsverpflichtung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Nach wie vor ist die Klägerin Hauptnutznießerin des 1982 - 1984 durchgeführten Gewässerausbaus.

(a) Der Beklagte ist bei seiner Entscheidung bezüglich des Hauptarguments der Klägerin, nämlich eines ihrer Auffassung nach seit einigen Jahren tatsächlich massiv erhöhten Geschiebeaufkommens im ...bach, nicht ermessensfehlerhaft von falschen Tatsachen ausgegangen.

Der Beklagte legte seiner Entscheidung, wie im Ergänzungsbescheid vom ... April 2015 deutlich wird, zugrunde, dass sich in den vergangenen Jahren insbesondere durch den Rückbau der bachaufwärts gelegenen Wehranlage die Geschiebeverhältnisse im ...bach verändert haben und es nun aufgrund der im Bereich des klägerischen Grundstücks abnehmenden Schleppspannung im Gewässer dort und im Mündungsbereich zu einem - wenngleich durch das Wasserwirtschaftsamt nicht im Einzelnen quantifizierbaren - Mehranfall von Geschiebe kommt. Das Landratsamt geht ferner davon aus, dass sich somit die Abfluss- und Geschiebeverhältnisse im ...bach auch in seinem Unterlauf nun den natürlichen Gegebenheiten entsprechend hin zu für einen derartigen Bach charakteristischen, naturnahen Verhältnissen entwickeln. Vor dem Hintergrund dieses auch von der Klägerseite nicht grundsätzlich in Frage gestellten Befunds ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die zwischen der fachlichen Einschätzung der Klägerin und der wasserwirtschaftlichen Einschätzung des Beklagten streitig gebliebenen Detailfragen zu Ursächlichkeit, Ausmaß und Fortdauer der veränderten Geschiebeverhältnisse vom Beklagten nicht weiter aufgeklärt und bewertet wurden. Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die fortbestehende tatbestandliche Rechtfertigung der Übertragung der Unterhaltungslast spielen diese Fragen keine maßgebliche Rolle (im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit vgl. nachfolgend). Denn der Beklagte darf ermessensfehlerfrei zugrunde legen, dass die für ihren Gewässerabschnitt unterhaltsverpflichtete Klägerin nicht erwarten kann, dass sich die Abfluss- und Geschiebeverhältnisse in einem Fließgewässer wie dem ...bach, bei dem der Geschiebetransport bis in den Mündungsbereich zu den natürlichen Gegebenheiten gehört, nicht wie in der geschilderten Weise in tatsächlicher Hinsicht entwickeln.

(b) Aus diesem Grund vermag auch die fachliche Kritik der Klägerin am Vorgehen des Beklagten bei der Begleitung des Umbaus des baufälligen, bachaufwärts gelegenen Wehrs in eine Rampe die vorliegend streitige Ermessensentscheidung nicht in Frage zu stellen. Dass insoweit ein wasserwirtschaftlich nicht vertretbarer Zustand geschaffen worden wäre, macht die Klägerseite nicht geltend. Dass aus ihrer Sicht bei einer sorgfältigeren und umfassenderen Planung und Ausführung der Umbaumaßnahmen möglicherweise eine günstigere Entwicklung der Geschiebeverhältnisse zugunsten des klägerischen Grundstücks im ...bach erreichbar gewesen wäre, kann insoweit keinen Ermessensfehler begründen.

(c) Soweit die Klägerin auch auf die verstärkte Verlandung im See westlich des Grundstücks der Klägerin hinweist, kommt diesem Aspekt aus den vorgenannten Gründen für die Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung des Beklagten nicht erkennbar eigenständige Bedeutung zu.

(d) Die Ermessensentscheidung des Beklagten ist auch nicht insoweit zu beanstanden, als dieser in den angefochtenen Bescheiden in Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 23 Abs. 3 Alt. 1 BayWG davon ausgeht, die übertragene Unterhaltungspflicht diene weiterhin allein den Interessen der Klägerin.

Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass - jedenfalls derzeit - auch die von der Klägerin benannten Dritten ein maßgebliches Interesse an der Durchführung der der Klägerin übertragenen Unterhaltungsmaßnahmen hätten. So ist ein fachliches Interesse des Beklagten als für den See Unterhaltspflichtiger im Hinblick auf die Vermeidung der Ausdehnung des Schwemmkegels im See nicht erkennbar. Er ist vielmehr mit einer Geschiebebewirtschaftung durch Umlagerung von Kies aus dem Bach in den See sogar einverstanden. Ein mögliches Interesse des Eigentümers des Nachbargrundstücks FlNr. ... (Gemarkung ...) an der Verhinderung einer Auflandung im See vor seinem Grundstück erscheint unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schutzwürdig. Das von der Klägerin schließlich angeführte Interesse der Beigeladenen (als bachaufwärts Unterhaltungspflichtige) sowie der Bachanrainer bachaufwärts (einschließlich auch insoweit des Eigentümers der lediglich mit einem kleinen Nebengebäude mit deutlichem Abstand zum ...bach bebauten FlNr. ...), durch die Unterhaltung im Bereich des klägerischen Grundstücks einen Aufstau bachaufwärts mit möglicher Beeinträchtigung der Anliegergrundstücke zu vermeiden, schätzt die Kammer nach dem Vortrag der Beteiligten - jedenfalls derzeit - als nicht hinreichend konkret und gewichtig genug ein, als dass dieser Aspekt ausdrücklich in die Ermessenserwägungen des Beklagten hätte eingestellt werden müssen.

(e) Auch die Einschätzung des Beklagten, die der Klägerin obliegende Unterhaltungsverpflichtung sei dieser gegenüber nicht unverhältnismäßig, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die vom Beklagten im Ergänzungsbescheid vom ... April 2015 genannten, auf einer Einschätzung des zuständigen Wasserwirtschaftsamts (dessen Bewertung eine besondere Bedeutung zukommt und die grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht hat als Expertisen von privaten Fachinstituten, st. Rspr. des BayVGH, vgl. B.v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 9) beruhenden Größenordnungen des zu erwartenden Unterhaltungsaufwands der Klägerin erscheinen dem Gericht grundsätzlich plausibel (u. a. Aufwand für die Umlagerung von Kies aus dem Bachbett in den See jeweils bis ca. 1.000 €, bei Entnahme des Geschiebes aus dem Bachbett Verdoppelung der Kosten). Auch hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 schlüssig dargelegt, dass die vorgeschlagene Geschiebebewirtschaftung mit Umlagerung des Geschiebes aus dem Bachbett in den See seitlich des Mündungsbereichs auf längere Zeit erfolgen könne, bis möglicherweise für den im See gewässerunterhaltungspflichtigen Beklagten ein Handlungsbedarf hinsichtlich der Auflandungen im Mündungsbereich entstehen könne.

Die gegen die Kostenschätzung (in ihrem Schriftsatz vom 22. Mai 2015) gerichteten Einwände der Klägerin überzeugen nicht. So wurde bei den angeführten Maßnahmen aus den Jahren 2010 und 2014 (mit Kosten von jeweils über 20.000 €) der entnommene Kies mittels eines Schwimmbaggers im See „verklappt“, der hierdurch entstehende, erhebliche Aufwand ist mit dem Umfang der vom Wasserwirtschaftsamt vorgeschlagenen Unterhaltungsmaßnahmen nicht ansatzweise vergleichbar.

Selbst wenn man berücksichtigt, dass zur voraussichtlichen Häufigkeit der erforderlichen Maßnahmen durch den Beklagten in den streitgegenständlichen Bescheiden keine Aussage getroffen wurde, so erscheint angesichts des mutmaßlich erheblichen Werts des Seeufergrundstücks der Klägerin, dessen baulicher Bestand und dessen Nutzung als Wohngrundstück durch die Unterhaltungsmaßnahmen geschützt und gefördert werden, sowie weiter angesichts der Tatsache, dass die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger im Eigentum nach eigenen Angaben bis zum Jahr 2009 keine nennenswerten regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen ausführen mussten, eine Unverhältnismäßigkeit des vom Beklagten prognostizierten finanziellen Aufwands für die Geschiebebewirtschaftung fernliegend.

Anzumerken bleibt schließlich, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, in einigen Jahren, wenn sie mehrjährige konkrete und belastbare eigene Erfahrungen über den sie treffenden Unterhaltungsaufwand gewonnen hat, erneut beim Beklagten zu beantragen, die Rechtfertigung des Fortbestands ihrer Unterhaltungspflicht zu überprüfen.

c) Auch die weiteren Argumente der Klägerin verhelfen ihrer Klage nicht zum Erfolg.

(1) Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Ergebnisse des von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens ausführt, die Bedenken des Wasserwirtschaftsamts gegen die Errichtung eines Kiesfangs seien unbegründet, ist festzuhalten:

Der Vertreter des zuständigen Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2015 und der Stellungnahme vom 30. März 2015 plausibel dargelegt, warum ein Geschiebefang aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht befürwortet werden könne. Der Beklagte konnte die angefochtene Entscheidung ermessensfehlerfrei hierauf stützen. Vor allem aber spricht der Gutachter der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2015 lediglich davon, dass bei Errichtung eines Kiesfangs „direkt auf dem Grundstück“ der Klägerin sohlsichernde Maßnahmen nicht erforderlich seien. Die Option der Errichtung eines Kiesfangs auf dem klägerischen Grundstück selbst wurde in dieser Stellungnahme erstmals angesprochen (davor wurden zwischen den Beteiligten lediglich Maßnahmen auf Grundstücken der Beigeladenen thematisiert), der Beklagte konnte und musste sie deshalb nicht berücksichtigen. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, sollte sie diese Maßnahme ernsthaft weiter verfolgen, diesbezüglich ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren beim Landratsamt anzustrengen.

In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass die Behauptung der Klägerin (im Schriftsatz vom 22. Mai 2015), die Unterhaltungsmaßnahmen der Klägerin seien „ganz wesentlich von den im Oberlauf unterlassenen Unterhaltungsmaßnahmen determiniert“, bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter ausgeführt wird. Es ist dem Gericht nicht ersichtlich, welche konkret von der Beigeladenen unterlassenen Unterhaltungsmaßnahmen bei der Ermessensentscheidung des Beklagten über den Fortbestand der Unterhaltungspflicht der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen.

(2) Auch soweit die Klägerin geltend macht, die vom Beklagten der Klägerin empfohlene permanente Geschiebebewirtschaftung im Mündungsbereich sei ökologisch die nachteiligste Bewirtschaftungsform und mildere Mittel - nämlich Maßnahmen im Verlauf des ...bachs - seien nicht hinreichend untersucht worden, ist die Entscheidung des Beklagten nicht mit Ermessensfehlern behaftet:

Der Vertreter des zuständigen Wasserwirtschaftsamts hat in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 überzeugend dargelegt, dass die Art und Weise der Durchführung der vorgeschlagenen Geschiebebewirtschaftung in seinem Amt auch unter ökologischen Gesichtspunkten erörtert und mindestens als vertretbar erachtet wurde, diese Maßnahme aber vor allem die für die Klägerin einfachste und finanziell günstigste Alternative für die vorliegende Problematik darstellt.

(3) Ermessensfehler des Beklagten sind schließlich auch nicht im Hinblick auf den von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkt ersichtlich, die Entbindung des im Bereich der früheren ... Gewässerunterhaltungspflichtigen von seiner Verpflichtung nach Umbau des Wehrs in eine Rampe begründe eine Selbstbindung der Verwaltung, die auch bei der Entscheidung über den Antrag der Klägerin berücksichtigt werden müsse.

Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die angesprochene Entbindung von einer bestehenden Unterhaltungsverpflichtung tatsächlich erfolgte. Eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte, die Voraussetzung für eine die Ermessensausübung möglicherweise beeinflussende Selbstbindung des Beklagten wäre, ist insoweit nicht ersichtlich. Die Vertreterin des Landratsamts hat in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die mit dem zurückgebauten Wehr ursprünglich in Zusammenhang stehenden Nutzungen bereits längere Zeit aufgegeben waren. Schon hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Fall der Klägerin, in dem der mit der Übertragung der Unterhaltungslast in Zusammenhang stehende Gewässerausbau und die dadurch jedenfalls begünstigte Nutzung des klägerischen Grundstücks fortbesteht.

Insoweit bleibt zum Vortrag der Klägerin weiter anzumerken, dass ihre Darstellung, durch die von ihr selbst vorgenommene, naturnähere Umgestaltung der früheren Betonverbauung des ...bachs habe die Übertragung der Unterhaltungslast ihren Anknüpfungspunkt verloren, schon in tatsächlicher Hinsicht nicht geteilt wird, da die Betonverbauung teilweise noch besteht (vgl. Fotos in Anlage K 2 des Parallelverfahrens). Für die Frage des Vorteils i. S.. Art. 23 Abs. 3 BayWG ist aber ohnehin nicht der Fortbestand der seinerzeit konkret vorgenommenen Art und Weise der Verbauung maßgeblich, sondern die auch nach der Umgestaltung fortbestehende, mit dem Eingriff in den natürlichen Bachverlauf verbundene günstigere und in Bezug auf Hochwasser- und Starkregenereignisse sicherere - insbesondere bauliche - Nutzungsmöglichkeit des Seeufergrundstücks.

d) Aufgrund der ermessensfehlerfreien Entscheidung des Beklagten im Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom ... April 2015 stellt sich im Rahmen des Hauptantrags der Klägerin die Frage nach einer Ermessensreduzierung „auf Null“ hinsichtlich des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne nicht mehr (vgl. hierzu: Falkenbach in Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand 1.1.2015, § 51 VwVfG Rn. 5; BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - juris Rn. 51 m. w. N.)

II.

Aus dem vorgenannten Grund bleibt schließlich auch der Hilfsantrag der Klägerin erfolglos.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch die Klägerin entsprach der Billigkeit, da die Beigeladene sich durch ihren Klageabweisungsantrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt

(Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den in einem Zeitraum von drei Jahren zu erwartenden Unterhaltungsaufwendungen der Klägerin).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4686 Im Namen des Volkes Urteil 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Übertragung der Unterhaltungsverpf
published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 13.5604 Im Namen des Volkes Urteil 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Rechtsnachfolge in übertragene Gew
published on 07/08/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Tatbestand 1 Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Unter der Produktbezeichnun
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 14.4686 Im Namen des Volkes Urteil 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Übertragung der Unterhaltungsverpf
published on 09/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 2 K 13.5604 Im Namen des Volkes Urteil 9. Juni 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1030 Hauptpunkte: Wasserrecht; Rechtsnachfolge in übertragene Gew
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.