Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2016 - M 17 K 16.588

bei uns veröffentlicht am10.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der mit einem Bemessungssatz von 70 v. H. beihilfeberechtigte Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe.

Am 7. Oktober 2015 beantragte er u. a. Beihilfe für Aufwendungen zu Leistungen seines Heilpraktikers in Höhe von insgesamt 1.350,00 €, die ihm mit Liquidationen vom ... April 2015 (Bl. 3 der Behördenakte - BA), 30. Juni 2015 (Bl. 4 BA) und ... September 2015 (Bl. 5 BA) zu je 450,00 € in Rechnung gestellt wurden. Im Einzelnen handelt es sich jeweils um 10 Akupunkturbehandlungen entsprechend Nr. 21.1 des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH), für die nach Ziff. 269a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) analog ein Honorar von je 38,00 € angesetzt wurde. Ferner wurden jeweils 10 Moxabehandlungen entsprechend Nr. 21.2 GebüH mit je 7,00 € berechnet.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2015 (Bl. 1 f. BA) wurden die Aufwendungen für die Akupunkturbehandlungen jeweils lediglich in Höhe von 23,00 € sowie für die Moxa-behandlungen jeweils in Höhe von 7,00 € und damit insgesamt ein Betrag in Höhe von 900,00 € (3 x 300,00 €) als beihilfefähig anerkannt und hierfür Beihilfe gewährt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers nach Maßgabe der Anlage 1 zu § 7 Abs. 1 BayBhV beihilfefähig seien (§ 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV).

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2016 (Bl. 7 BA) wurde der Widerspruch des Klägers vom 27. Oktober 2016 (Bl. 6 BA) zurückgewiesen.

Der Kläger ließ daraufhin durch seine Klagebevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten in Abänderung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom 20. Oktober 2015 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 11. Januar 2016 zu verpflichten, an den Kläger weitere 315,00 € als Beihilfeleistung zu zahlen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 21. März 2016 ausgeführt, dass die Bayerische Beihilfeverordnung, soweit sie Heilpraktikerleistungen betreffe, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und damit unwirksam sei. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2009 (2 C 61.08). Der Dienstherr habe mangels einer für die Gebühren der Heilpraktiker geltenden normativen Regelung zu berücksichtigen, welche Aufwendungen durch die Inanspruchnahme heilpraktischer Leistungen dem Beamten regelmäßig entstehen. Dabei habe er auch, ähnlich wie die GOÄ dies vorsehe, durch Rahmenbeträge zu berücksichtigen, dass Kosten nach Art, Schwierigkeit und Intensität der Behandlung variieren könnten. Ließen sich brauchbare Anhaltspunkte nicht finden, komme eine Anlehnung an die ärztliche Gebührenordnung in Betracht. Danach sei die Festlegung in der Bayerischen Beihilfeverordnung 2014 nicht angemessen. Die GOÄ sehe in Ziffer 269a bei einer Akupunktur (ohne Pulsdiagnose und Kosten für Einwegnadeln) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten einen Betrag von 46,92 € vor. Der den Kläger behandelnde Heilpraktiker habe pro Sitzung mehr als 45 Minuten aufgewandt, so dass für die Behandlung des Klägers je Sitzung ein Betrag über 46,92 € angemessen sei. Der Kläger könne die Leistung seines Heilpraktikers zu dem in der Beihilfeverordnung vorgesehenen Betrag von 23,00 € in keinem Fall erlangen. Dieser Betrag entspreche noch nicht einmal der Obergrenze für die Akupunktur aus dem Gebührenverzeichnis 1985/2002 mit einer Rahmengebühr von 10,30 € bis 26,00 €.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 21. April 2016,

die Klage abzuweisen.

Ein analoger Ansatz der GOÄ sei bei Heilpraktikerleistungen nicht vorgesehen. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bereits im Ansatz nicht auf die Regelung in der BayBhV übertragbar. Denn anders als in der genannten Entscheidung beruhe die Höchstbetragsregelung in der BayBhV gemäß Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BayBG auf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Die Begrenzung der Erstattung von Heilpraktikerleistungen auf Höchstbeträge sei auch angemessen. Denn anders als etwa bei Ärzten und Zahnärzten, die mit den für ihren Bereich erlassenen Gebührenordnungen einem abrechnungsrechtlichen Reglement unterlägen, existiere für Heilpraktiker keine einheitliche bei der Abrechnung zugrunde zu legende Gebührenordnung, so dass der Leistungserbringer bei der Preisgestaltung weitestgehende Freiheit habe. Ohne Begrenzung der als beihilfefähig anzuerkennenden Aufwendungen wäre die Gewährung von Beihilfeleistungen aus staatlichen Mitteln in diesem Bereich in das Belieben des jeweiligen Behandlers gestellt. Die Regelungen des Beihilferechts, dazu gehörten auch die Höchstbetragsgrenzen der Anlage 1 zur BayBhV, würden die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten konkretisieren. Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlange die Fürsorgepflicht nicht. Letztlich sei auch durch die Höhe der festgelegten Beträge keine Verletzung der Fürsorgepflicht zu erkennen. Dafür spreche zum einen, dass das auf einer Umfrage bei Heilpraktikern über die durchschnittliche Honorarhöhe basierende Gebührenverzeichnis weiterhin eine Gebührenspanne für Leistungen nach Nr. 21.1 GebüH von 10,30 € bis 26,00 € vorsehe. Mit 23,00 € bewege sich der beihilfefähige Höchstbetrag somit an der oberen Grenze. Zum anderen entspreche der Höchstbetrag genau dem Betrag, den der Bund in seiner seit September 2013 geltenden Vereinbarung mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich geregelt habe. Gerade Letzteres zeige, dass die Leistung aktuell zu diesem Betrag erbracht werden könne. Entsprechendes gelte für die Leistung nach Nr. 21.2 GebüH, bei der die Spanne 5,20 € bis 15,50 € betrage. Auch hier entspreche der Höchstbetrag (7,00 €) dem in der vorgenannten Vereinbarung festgelegtem Betrag, den im Übrigen auch der Behandler des Klägers angesetzt habe. Angesichts der Höhe der vom Kläger bezogenen Versorgungsbezüge (Besoldungsgruppe B6) sei letztlich durch die ihn verbleibenden Aufwendungen eine unzumutbare Härte, die eine weitergehende Fürsorgepflicht nahelegen könnte, nicht ersichtlich.

Die Klägerbevollmächtigten ergänzten ihren Vortrag abschließend mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 dahingehend, dass der Umstand, dass die Festsetzung in der Bayerischen Beihilfeverordnung auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BayBG beruhe, nicht bedeute, dass jede auf dieser Grundlage getroffene Regelung ihrerseits rechtmäßig sei. Soweit der Beklagte die Notwendigkeit von Höchstbeträgen aus einer fehlenden Gebührenordnung für Heilpraktiker ableite, könne dem nicht gefolgt werden, da dies nicht die einzige Begrenzungsmöglichkeit darstelle. Insoweit könne - vergleichbar wie in der GOÄ - nach Zeitaufwand, Materialeinsatz etc. differenziert werden. Soweit dies nicht erfolge, würden Heilpraktiker wesentlich schlechter gestellt als Ärzte und Zahnärzte, da sie sich mit dem Mindestsatz zufrieden geben müssten, obwohl sie unter Umständen vergleichbare Leistungen erbringen würden. Zwar liege die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Rechtsgrundlage für eine Regelung vor. Gerade die schematische Begrenzung auf einen einheitlichen Höchstbetrag verstoße aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In der Vergangenheit habe der Beklagte gegenüber dem Kläger in unterschiedlicher Weise über die Höhe der zu erstattenden Kosten für Heilpraktiker entschieden. Dies zeige die dringende Klärungsbedürftigkeit der beihilferechtlich zu erstattenden Kosten eines Heilpraktikers.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 10. November 2016 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg, da der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beihilfebescheid vom 20. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeb-lich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. statt aller BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9). Die Aufwendungen gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BayBhV in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leis-tung erbracht wird. Für die vorgenommene Akupunktur- und Moxabehandlung entstehen Aufwendungen mit Abschluss des Behandlungsvertrags mit dem Heilpraktiker (Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 2 Anm. 12 zu § 7 Absatz 2 BayBhV). Bei den streitgegenständlichen Behandlungen im Zeitraum vom ... Januar 2015 bis ... September 2015 bestimmt sich die Beihilfefähigkeit daher nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447).

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfe zu den in Rechnung gestellten Heilpraktikerleistungen.

Beamte erhalten gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG Beihilfeleistungen zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge. Nach § 7 Abs. 1 der gemäß Art. 96 Abs. 5 BayBG hierzu erlassenen Bayerischen Beihilfeverordnung sind Aufwendungen „nach den folgenden Vorschriften“ beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig sowie der Höhe nach angemessen sind und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV sind Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig. Die Anlage 1 (zu § 7 Abs. 1 BayBhV) wurde durch Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 352), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014, in die Bayerische Beihilfeverordnung eingefügt (zur historischen Entwicklung siehe Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 2, A V, § 7 BayBhV Anm. 7 (2) zu Abs. 1), so dass seither eine normative Regelung, und nicht nur eine Verwaltungsvorschrift, vorliegt. Der Beklagte hat den in der Rechnung angegebenen Gebührenziffern des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) und den dazu in Rechnung gestellten Beträgen zur Akupunktur- und Moxabehandlung jeweils die Höchstbeträge nach Anlage 1 rechnerisch korrekt gegenübergestellt.

2.1. Die entsprechende Begrenzung auf Höchstbeträge ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (VG München, U. v. 22.9.2016 - M 17 K 15.1433 - juris Rn. 34; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 1, A III, § 23 BBhV Anm. 7 (3) zu Abs. 1; vgl. neuere Rechtsprechung des BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 12 ff. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Höchstgrenzen bei Hörgeräten; bzgl. Brillenstärken: VG München U. v. 17.3.2016 - M 17 K 15.5257 - UA S. 17). Immer dann, wenn zur Abrechnung von Aufwendungen nicht auf (amtliche) Gebührenordnungen zurückgegriffen werden kann, sprechen auch Fürsorgegründe nicht dagegen, die Angemessenheit von Aufwendungen durch eigenständige beihilferechtliche Regelungen der Höhe nach zu begrenzen (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 1, A III, § 23 BBhV Anm. 7 (3) zu Abs. 1). Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker hat keine Rechtsnormqualität, sondern ist als Umfrageergebnis unter in Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Der Beklagte geht Recht in der Annahme, dass ohne Höchstgrenzenregelung die Heilpraktiker in ihrer Preisgestaltung weitestgehende Freiheiten genössen, da für sie keine gesetzlichen Gebührenordnungen bestehen.

Eine ausreichende normative Ermächtigungsgrundlage zur Festlegung von Höchstbeträgen für Heilpraktiker lässt sich dem Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BayBG entnehmen.

2.2. Die beanstandete Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV i. V. m. Anlage 1 ist sowohl mit der sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

2.2.1. Insoweit ist zunächst klar zu stellen, dass die vom Kläger geltend gemachte Verletzung von Grundrechten der Heilpraktiker, soweit diese im Vergleich zu den Abrechnungsmöglichkeiten von Ärzten ungleich behandelt würden, nicht Gegenstand der Prüfung der Begründetheit der vom Kläger erhobenen Klage sein kann. Denn selbst wenn die vom Kläger gerügte in geringerem Umfang bestehende Beihilfefähigkeit von Heilpraktikerleistungen gegen Grundrechte der Heilpraktiker - etwa Art. 3 Abs. 1 GG - verstoßen würde, so wäre der Kläger hierdurch nicht, wie in § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO für den Erfolg seiner Verpflichtungsklage vorausgesetzt, in seinen (eigenen) Rechten verletzt (VG Saarland, U. v. 22.03.2012 - 6 K 635/11 - juris Rn. 22).

Ungeachtet dessen besteht jedenfalls ein sachlicher Differenzierungsgrund dahingehend, medizinische Leistungen von Heilpraktikern und Ärzten unterschiedlich zu vergüten, da allein die unterschiedliche fachliche Befähigung eine Differenzierung erlaubt (BVerfG, B. v. 10.5.1988 - 1 BvR 111/77 - juris z. B. hinsichtlich der Nicht-Kassenzulassung für Heilpraktiker). Die Approbation gewährleistet eine möglichst gute, den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechende Behandlung. Da Nichtärzte die Gewähr für eine solche Behandlung „in ihrer Person und in ihrem nachgewiesenen Können“ nicht bieten, steht eine Behandlung durch sie einer Behandlung durch approbierte Ärzte nicht gleich (BSG, U. v. 01.03.1979 - 6 RKa 13/77 - BSGE 48, 47-56, SozR 2200 § 368 Nr. 4 - juris Rn. 20). Anders als die ärztliche Approbation, die nach Beendigung eines rechtlich geordneten Studiums und Ablegung einer Staatsprüfung erteilt wird, setzt die Erlaubnis als Heilpraktiker außer einer abgeschlossenen Volksschulbildung keine weitere Ausbildung voraus (§ 2 Abs. 1 Buchst d der 1. DVO zum Heilpraktikergesetz - HPG). Die Erlaubnis ist lediglich dann zu versagen, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des angehenden Heilpraktikers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde (§ 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG). Der erfolgreiche Besuch einer Heilpraktikerschule kann einem staatlich geregelten Ausbildungsgang nicht gleichgestellt werden. Etwaige Ausbildungsrichtlinien der deutschen Heilpraktikerschaft, einer privatrechtlichen Vereinigung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, sind nicht allgemein verbindlich und ohne Mitwirkung staatlicher Stellen zustande gekommen. Eine allein nach ihnen durchgeführte Ausbildung bietet deshalb keine ausreichende Gewähr für die Vermittlung einer auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden ärztlichen Sachkunde. Da ein Heilpraktiker damit keine einem approbierten Arzt gleichwertige Ausbildung besitzt, verstößt die unterschiedliche beihilferechtliche Anerkennung der jeweils erbrachten Leistungen nicht gegen den Gleichheitssatz, mag der Heilpraktiker auch nach allgemeinem Berufsrecht zur Erbringung der streitigen Leistungen befugt sein.

Die Begrenzung der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen auf feste bzw. schematische Höchstbeträge, die nicht - vergleichbar wie in der GOÄ - nach Zeitaufwand, Materialeinsatz etc. differenzieren, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung zu der Beihilfefähigkeit von ärztlichen Leistungen und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist darin daher nicht zu erkennen.

2.2.2. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung eines in Anwendung der Beihilfevorschriften erlassenen Verwaltungsakts erstreckt sich allein darauf, ob dieser mit den Vorschriften selbst in Einklang steht und ob sich die Beihilfevorschriften in ihrer Anwendung auf den konkreten Einzelfall in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten, insbesondere ob eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und - aus der Sicht des Klägers als einem Angehörigen einer relevanten Vergleichsgruppe - mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. etwa BVerwG, U. v. 20.8.1969 - VI C 130.67 - juris).

Grundsätzlich besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Beihilfegesetzgebers hinsichtlich der Höhe der Obergrenzen (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14; U. v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - juris). Es ist nicht erkennbar, dass die Festlegung der in Rede stehenden Höchstbeträge diesen Spielraum überschreitet oder diesen eine willkürliche Wertung zugrunde liegen würde.

Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris) lässt sich hierzu nichts Gegenteiliges ableiten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die damalige in § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) enthaltene Begrenzung der Angemessenheit auf die Mindestsätze des Gebührenverzeichnisses der Heilpraktiker sowohl gegen die Fürsorgepflicht als auch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstieß.

Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet (BVerwG, a. a. O. juris Rn. 10 ff.), wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum, wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d. h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt (BVerwG, U. v. 28.5.2008 - 2 C 24/07 - juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 - juris mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerwG, U. v. 25.10.2007 - 2 C 16/06 - juris). Betrifft die angegriffene Maßnahme ein Gebiet, in dem der Normgeber über ein weites Ermessen verfügt, so ist ein Gleichheitsverstoß nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 28.6.1994 - 1 BvL 14, 15/88 - juris). Bewegt sich der Normgeber dagegen auf einem Gebiet, auf dem er engen rechtlichen Bindungen unterliegt, so kann ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.

Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, U. v. 28.05.2008 - 2 C 24.07 - juris Rn. 25 f.).

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf der Erwägung, die damalige Beihilfebegrenzung stehe mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BBhV getroffenen grundsätzlichen Entscheidung des Normgebers, Leistungen von Heilpraktikern als beihilfefähig anzuerkennen, in Widerspruch. Eine medizinisch gebotene Leistung müsse für den Beamten auch tatsächlich finanziell zugänglich sein. Die Festlegung der Angemessenheit finde dort ihre Grenze, wo die grundsätzliche Entscheidung des Dienstherrn, auch zu Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe zu leisten, konterkariert werde (BVerwG, U. v. 12.11.2009 - 2 C 61.08 - juris Rn. 14).

Der vom Bundesverwaltungsgericht als tragender Grund für seine Entscheidung angenommene innere Widerspruch besteht im vorliegenden Fall nicht.

Zunächst besteht anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - wie aufgezeigt - mit Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BayBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 5 BayBhV i. V. m. Anlage 1 zur BayBhV eine ausreichend legitimierende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Darüber hinaus hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Begrenzung der Beihilfefähigkeit seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geändert, dass nunmehr trotz der derzeitigen Begrenzung der Beihilfefähigkeit in der Bayerischen Beihilfeverordnung die streitgegenständlichen Heilpraktikerleistungen wegen der angemessenen Höchstbeträge für den Kläger derzeit auch zugänglich sind (zur chronologischen Entwicklung nochmals: Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. Juli 2016, Bd. 2 Anm. 7 (2) zu § 7 Absatz 2 BayBhV).

Denn die in Anlage 1 zur BayBhV festgesetzten Höchstbeträge entsprechen genau dem Betrag, den der Bund in seiner seit 1. September 2013 geltenden Vereinbarung mit den Heilpraktikerverbänden vertraglich geregelt hat. Gerade dies zeigt, dass die Leistungen aktuell zu diesen Beträgen erbracht werden können. Der Höchstbetrag der streitgegenständlichen Akupunkturbehandlung liegt damit beträchtlich höher als die Höhe des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag und der für die Akupunkturbehandlung eine Mindestgebühr nach Nr. 21.1 GebüH in Höhe von 10,30 € (20,00 DM) vorsah.

Rechtlich problematisch war die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegende Höhe der Beihilfefähigkeit der Heilpraktikerleistungen in erster Linie deshalb, weil der Beihilfegeber für die Angemessenheit der jeweiligen Leistung ausschließlich an den „Mindestsatz“ (genauer: die jeweilige absolute Untergrenze der für die betreffende Einzelleistung empirisch ermittelten Daten) angeknüpft hat, und er damit von Anfang an den bestehenden Gebührenrahmen als solchen vernachlässigt und nicht dasjenige zugrunde gelegt hat, was realistischerweise für die betreffende Leistung (durchschnittlich) als Vergütung zu entrichten gewesen ist. Soweit Leistungen sich nach Umfang und Schwierigkeiten im Bereich des Gewöhnlichen halten, wird der Beamte in der Rechtsbeziehung zu seinem behandelnden Heilpraktiker in der Regel erwarten und realisieren können, dass in etwa nach dem Mittelwert der im Gebührenverzeichnis vorgesehenen Spanne abgerechnet wird (OVG NW, U. v. 14.5.2008 - 1 A 1088/07 - juris Rn. 40f.; OVG Berlin, U. v. 29.6.1999 - 4 B 46.96 - juris Rn. 23f.). Diesem Erfordernis wird jedenfalls mit der Orientierung des Beihilfegesetzgebers am oberen Rand der Rahmengebühr des GebüH ausreichend Rechnung getragen.

Konkret entspricht der aktuelle Höchstbetrag für die streitgegenständliche Akupunkturbehandlung mit 23,00 € nahezu dem maximalen Betrag und damit der oberen Grenze der Gebührenspanne für Leistungen nach Nr. 21.1 GebüH von 10,30 € bis 26,00 €. Gleichwohl die Festlegung des Gebührenrahmens schon etliche Jahre zurückliegt, bestehen keine Anhaltspunkte, dass die streitgegenständliche Akupunkturleistung tatsächlich für 23,00 € - mag dies auch knapp kalkuliert sein - nicht zu erhalten wäre.

Dass - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - die mit dem Heilpraktikerverband im Jahr 2013 getroffene Vereinbarung im Wissen der fehlenden Kostendeckung geschlossen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr brachte der die Vereinbarung unterzeichnende Vizepräsident des Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V. (FDH) in seiner Mitteilung an die Verbandsmitglieder (Der Heilpraktiker 9/2013; http://www.heilpraktiker.org/files/seiteninhalt/schmidt-beihilfeinformation-0913-web.pdf) zum Ausdruck, mit dieser Vereinbarung „für die Zukunft gut gerüstet“ zu sein. Auch hätte der Verband aufgrund der neuen Vereinbarung die Möglichkeit, Gespräche mit dem Ministerium (gemeint Bundesministerium des Innern) zu führen, die auch in der Zukunft eine angemessene Honorierung der Heilpraktikerleistungen ermögliche. Daraus wird deutlich, dass selbst der FDH die getroffene Vereinbarung über die Beihilfesätze durchaus für adäquat erachtet.

Allein aus dem Umstand, dass sich der nunmehr der BayBhV in Anlage 1 zugrunde gelegte Höchstbetrag (immer noch) innerhalb des vor geraumer Zeit festgelegten Gebührenrahmens des Nr. 21.1 GebüH bewegt, lässt wegen der Grundlage des GebüH als Ergebnis einer Umfrage unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern nicht darauf schließen, dass die Akupunkturleistung derzeit zu dem Betrag von 23,00 € nicht zu erlangen wäre. Schließlich hat sich der beihilfefähige Betrag - gemessen an der Mindestgebühr - mehr als verdoppelt. Ein Anspruch darauf, dass der beihilfefähige Betrag zwangsläufig über 26,00 € zu liegen hat, besteht schon deshalb nicht, weil aufgrund der deutlichen Spannbreite des Gebührenrahmens davon auszugehen ist, dass die Honorarspannen auch Ausreißer nach oben und unten mit widerspiegeln (OVG NW, U. v. 14.5.2008 - 1 A 1088/07 - juris Rn. 40f.). Der in der GebüH festgelegte Gebührenrahmen lässt jedenfalls eine flexible Handhabung und Anpassung auch an Lebenshaltungskosten über einen längeren Zeitraum zu. Hinzu kommt, dass sich die Anpassung der Gebührensätze im Gesundheitsbereich eher in großen zeitlichen Schritten vollzieht, was man der Gebührenanpassung der GOÄ entnehmen kann, deren letzte wesentliche Teilnovellierung aus dem Jahr 1996 stammt.

2.2.3. Schließlich greift auch das Argument des Klägers nicht, ihm seien in der Vergangenheit teilweise sämtliche Aufwendungen erstattet worden, die ihm im Rahmen von Behandlungen durch seinen Heilpraktiker entstanden seien. Denn die zum damaligen Zeitpunkt anzuwendende Fassung der BayBhV enthielt noch keine neue Anlage 1, die erst mit der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl. S. 352) eingeführt wurde. Selbst wenn aber bereits die hier maßgebliche Fassung gegolten hätte, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, da Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (vgl. BayVGH, B. v. 30.9.2014 - 9 ZB 11.1119 - juris Rn. 6; BVerwG, B. v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die vorschriftskonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (BVerwG, U. v. 29.9.2011 - 2 C 80/10 - juris m. w. N.).

2.2.4. Die Fürsorgepflicht verlangt daneben ebenfalls nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 2 C 127/07 - juris Rn. 8,12; U. v. 10.6.1999 - 2 C 29/98 - juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vg. BayVGH, B. v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m. w. N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 24.1.2012 - 2 C 24/10 - juris) erstreckt sich die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (Besoldungsgruppe B6) durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Behandlungen des Heilpraktikers (315,00 €) selbst tragen muss, unzumutbar belastet wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dies gilt in diesem Fall insbesondere auch deshalb, weil es dem Beamten frei steht und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zugemutet werden kann, auf die vergleichbaren Leistungen eines approbierten Arztes auszuweichen.

Im Übrigen ist derjenige Beihilfeberechtigte, der auf die Leistungen eines Heilpraktikers nicht verzichten möchte, nicht gehindert, solche Leistungen weiterhin in Anspruch zu nehmen, wobei er einer hiermit verbundenen wirtschaftlichen Belastung, die mit seiner Alimentation zu tragen er nicht willens oder in der Lage ist, durch Vereinbarung eines entsprechenden Zusatztarifs im Rahmen einer ergänzenden privaten Krankenversicherung begegnen kann.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 315,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte.

2

Er ist als Bundesbeamter im Ruhestand Versorgungsempfänger der Beklagten mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v.H.

3

Am 17. Januar 2011 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für die am selben Tag erfolgte Beschaffung von zwei Hörgeräten zu einem Preis von jeweils 2 099 € sowie für die Beschaffung von zwei Maßotoplastiken zu einem Preis von jeweils 69 €. Der Rechnungsbetrag belief sich nach Abzug eines Kundenrabatts auf 4 124,10 €. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 setzte die Beklagte die Beihilfe insoweit auf einen Betrag von 1 435 € fest. Sie stützte sich auf die Höchstbetragsregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5, die die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten, auf einen Betrag von 1 025 € je Ohr beschränkte.

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 1 451,87 € zu gewähren.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufwendungen für beide Hörgeräte seien zwar grundsätzlich beihilfefähig, da sie im Sinne des § 6 Abs. 1 BBhV notwendig sowie wirtschaftlich angemessen und die Hörgeräte - wie von § 25 Abs. 1 BBhV vorausgesetzt - erforderlich seien. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten sei aber durch § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 wirksam auf 1 025 € je Ohr begrenzt. Diese Höchstbetragsregelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz. Sie verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Ebenso stehe sie mit der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang. Das Fehlen einer abstrakt-generellen Härtefallregelung für die Fälle, in denen ein Beamter wegen der Höhe seiner Alimentation in nicht mehr zumutbarer Weise mit krankheitsbedingten Aufwendungen belastet werde, ändere daran nichts. Denn unzumutbare Belastungen könnten, ohne dass es auf das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ankomme, bis zum Erlass einer ausdrücklichen Regelung im Einzelfall durch die entsprechende Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 BBhV vermieden werden. Ob dem Kläger bei Anwendung der Belastungsgrenze eine weitere Beihilfe zustehe, sei in einem von ihm durch einen entsprechenden Antrag einzuleitenden gesonderten Verwaltungsverfahren zu ermitteln. Einen solchen Antrag habe der Kläger bisher nicht gestellt, so dass auch das (hilfsweise) auf Neubescheidung gerichtete Begehren keinen Erfolg habe.

6

Mit seiner Revision macht der Kläger Rechts- und Verfahrensfehler geltend. Er rügt eine Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Höchstbetragsregelung, die - wie nach der hier noch maßgeblichen beihilferechtlichen Bestimmung - in den typischen Fällen keine ausreichende Versorgung mit Hörgeräten gewährleiste, verstoße gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der für Hörgeräte festgesetzte Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr sei willkürlich und mit den tatsächlichen durchschnittlichen Kosten für Hörgeräte nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dies stelle auch eine Art der Altersdiskriminierung dar, da Schwerhörigkeit eine Erkrankung sei, die in der Regel im fortgeschrittenen Lebensalter auftrete. Das angefochtene Urteil verletze zudem § 50 Abs. 1 BBhV. Diese Regelung könne nicht analog angewandt werden, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehle. Erforderliche Hilfsmittel seien in der Regel erheblich teurer als nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel. Darüber hinaus habe das Oberverwaltungsgericht das Gebot der prozessualen Fairness verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, § 50 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl I S. 326) in der hier anzuwendenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 (BGBl I S. 3922) - BBhV - sei auf Aufwendungen, die den in der Bundesbeihilfeverordnung für Hörgeräte einschließlich Nebenkosten festgesetzten Höchstbetrag überstiegen, entsprechend anzuwenden. Vielmehr ist insoweit § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV analog heranzuziehen. Ob ein Anspruch auf die geltend gemachte weitere Beihilfe bei Berücksichtigung dieser Vorschrift abzulehnen ist und sich die Entscheidung somit aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Die Sache ist daher gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Damit bedarf es keiner Entscheidung über die von der Revision vorgebrachten Verfahrensrügen.

9

Die Voraussetzungen für die geltend gemachte weitere Beihilfe, die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Ziff. 1 Anlage 5 BBhV ergeben, sind dem Grunde nach erfüllt. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. Urteil vom 8. November 2012 - BVerwG 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist danach hier der Tag der Rechnungsstellung des Hörgeräteakustikers am 17. Januar 2011. Nach den genannten Bestimmungen haben Versorgungsempfänger einen Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel, das im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Das Hilfsmittel muss zudem in Anlage 5 BBhV genannt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Zu entscheiden ist allein darüber, ob die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten einschließlich der Nebenkosten zum maßgeblichen Zeitpunkt wirksam auf den Höchstbetrag von 1 025 € je Ohr beschränkt war. Das war der Fall. Ein Ausschluss - oder wie hier - eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit stellt sich als Einschränkung des im Beihilferecht verankerten Grundsatzes dar, dass Beihilfe gewährt wird, soweit die Aufwendungen notwendig und angemessen sind (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Sie bedürfen deshalb in formeller Hinsicht einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage (1.) und müssen in materieller Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein (2.) (vgl. Urteile vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 17 und vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 28.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 19 Rn. 14 m.w.N.).

10

1. § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV bestimmt, dass die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung ärztlich verordneter Hörgeräte, einschließlich der Nebenkosten bis zu 1 025 € je Ohr gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig sind.

11

Diese Verordnungsregelung beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Verordnungsermächtigung. Denn sie wurde auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG - vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) in der rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erlassen. Danach regelt das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern. Von dieser Verordnungsermächtigung ist die in Rede stehende Höchstbetragsregelung gedeckt. Konkrete inhaltliche Vorgaben für die Festlegung und Ausgestaltung der Höchstbeträge sind der Verordnungsermächtigung nicht zu entnehmen. Sie verpflichtet den Verordnungsgeber insbesondere nicht, sich insoweit an den Regelungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. § 36 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2014 ), zu orientieren. Dafür sprechen bereits deutlich der Wortlaut des § 80 Abs. 4 BBG und dessen binnensystematische Gliederung. Nach dem Satzbau bezieht sich das Gebot, sich an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch anzulehnen, nur auf den ebenfalls beispielhaft aufgezählten völligen oder teilweisen Ausschluss von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, nicht aber auf Höchstbeträge. Dieser Befund wird durch den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers bestätigt. In der Gesetzesbegründung zu § 80 Abs. 4 BBG wird zwischen der Festlegung von Höchstbeträgen und dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln unterschieden. Die entsprechenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden dabei - wie sich aus dem Wort "insoweit" erschließt - allein im Hinblick auf die dem Verordnungsgeber eingeräumte Möglichkeit in Bezug genommen, die Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln auszuschließen. Nur "insoweit" soll sichergestellt werden, dass für die Beihilfe das gleiche Leistungsprogramm wie für gesetzlich Krankenversicherte gilt (vgl. BTDrucks 16/70769 S. 119).

12

2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte auf den Höchstbetrag des § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz (a) noch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (b).

13

a) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten (vgl. Urteil vom 28. Mai 2009 a.a.O.) inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (aa). Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann keinen Gleichheitsverstoß begründen (bb). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung älterer Beihilfeberechtigter gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten liegt nicht vor (cc).

14

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 - BVerfGE 118, 79 <100> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68> m.w.N.). Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 a.a.O. m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Urteile vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 29 und vom 5. Mai 2010 - BVerwG 2 C 12.10 - ZBR 2011, 126 Rn. 10 f. jeweils m.w.N.). Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2009 - 1 BvR 2275/07 - ZOV 2009, 291 <295> m.w.N.). Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt.

15

Hieran gemessen ist der für Hörgeräte in § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV festgesetzte Höchstbetrag nicht als willkürlich zu beanstanden. Der Senat ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da dieser Betrag an sachliche Unterschiede zwischen den in Anlage 5 BBhV genannten Hilfsmitteln anknüpft und hierdurch auch keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Die durch den Höchstbetrag bedingte Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund. Bei der Entscheidung, ob und für welche Hilfsmittel im Einzelnen die notwendigen und angemessenen Anschaffungskosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als beihilfefähig anerkannt und demzufolge die Beihilfeberechtigten gegebenenfalls mit einem Teil dieser Kosten belastet werden, steht dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteile vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1 S. 2 f.). Die Festlegung des in Rede stehenden Höchstbetrages für Hörgeräte überschreitet diesen Spielraum nicht. Sie erlaubt in einer Vielzahl von Fällen die Anschaffung medizinisch notwendiger und technisch hochwertiger Hörgeräte. Soweit eine Zuzahlung erforderlich ist, liegt dem Höchstbetrag erkennbar die willkürfreie Wertung zugrunde, dass es sich insoweit um hochpreisige Hilfsmittel handelt, die im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen und nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, sodass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.

16

bb) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich auch nicht damit begründen, dass gesetzlich Krankenversicherte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170) einen Anspruch auf kostenfreie Versorgung mit einem Hörgerät haben, das einen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegten Festbetrag übersteigt, wenn eine objektiv ausreichende Versorgung zum Festbetrag unmöglich ist. Unabhängig davon, ob hier überhaupt ein solcher Fall vorliegt, wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Urteil vom 5. Mai 2010 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

17

cc) Die höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte benachteiligt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht gleichheitswidrig Beihilfeberechtigte "im fortgeschrittenen Lebensalter" gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten. Sie unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Personengruppen, sondern gilt unterschiedslos für alle Beihilfeberechtigten. Mithin wird der Beihilfeanspruch für ältere Beihilfeberechtigte nicht von anderen als den für jedermann geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht. Zwar kann auch eine gesetzliche Regelung, deren Wortlaut eine Ungleichbehandlung vermeidet, dann dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn sich aus ihrer praktischen Auswirkung eine offenbare und sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3 und 5/67 - BVerfGE 24, 300 <358> und Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 - BVerfGE 49, 148 <165>). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist bereits nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in der Weise betrifft, dass eine Art. 3 Abs. 1 GG zuwiderlaufende "Altersdiskriminierung" - wie sie der Kläger geltend macht - in Erwägung gezogen werden könnte.

18

b) Die Höchstbetragsregelung für Hörgeräte muss mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die auf Bundesebene einfachgesetzlich in § 78 BBG normiert und als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 15 ff.), in Einklang stehen (aa). Dabei kann hier offenbleiben, ob die Bundesbeihilfeverordnung in Bezug auf die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV den Anforderungen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht nur dann in vollem Umfang gerecht wird, wenn sie eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall vorhält. Denn an einer solchen Härtefallregelung mangelt es hier nicht (bb).

19

aa) Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 32.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 24 = NVwZ-RR 2014, 240 <242>; vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 18; vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14 und vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 1.07 - Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 4 Rn. 25 jeweils m.w.N.). Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 10. Oktober 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichtet sie den Dienstherrn, den Beamten bzw. Versorgungsempfänger von in Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten (vgl. Beschluss vom 22. März 2005 - BVerwG 2 B 9.05 -), gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Daher ist der Dienstherr aus Gründen der Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Beihilfefähigkeit aus triftigen Gründen zu beschränken oder ganz auszuschließen (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 19; vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - USK 2011, 88 Rn. 15 und vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 25 f. sowie Beschluss vom 18. Januar 2013 - BVerwG 5 B 44.12 - juris Rn. 8, jeweils m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Dienstherr, wenn er sich - wie nach dem gegenwärtig praktizierten System - entscheidet, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutreten, und dabei für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen einen Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung vorsieht, dafür zu sorgen, dass der Beamte bzw. Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann. Geschieht dies nicht und führt eine Beschränkung zu unzumutbaren Belastungen, ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden darf (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).

20

bb) Es kann hier dahinstehen, ob und in wie vielen Fällen die mit dem Höchstbetrag verbundene Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Hörgeräte ausnahmsweise zu einer unzumutbaren Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Ferner muss nicht entschieden werden, ob der Verordnungsgeber aus Gründen der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht für solche Fälle normative Vorkehrungen treffen musste. Ebenso kann offenbleiben, ob die Leistungsbegrenzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziff. 1 der Anlage 5 BBhV ohne eine abstrakt-generelle Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten insgesamt oder nur teilweise unwirksam gewesen ist. Denn selbst wenn es einer Härtefallregelung bedurfte, fehlte es zu dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt an einer solchen nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar Bundesrecht verletzt, soweit es der Sache nach § 50 Abs. 1 BBhV analog angewandt hat ((1)). Eine etwaige Regelungslücke war aber durch analoge Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen ((2)).

21

(1) Eine Analogie zu § 50 Abs. 1 BBhV scheidet aus. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes - hier im materiellen Sinne - voraus. Ob eine Regelungslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Verordnungsgebers erfassten Fälle in den Vorschriften der Verordnung tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Verordnungsregelungen nicht alle Fälle erfasst, die nach deren Sinn und Zweck erfasst sein sollten (vgl. z.B. für Gesetze im formellen Sinne Urteil vom 12. September 2013 - BVerwG 5 C 35.12 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen Rn. 27 = DVBl 2014, 307 <309> m.w.N.). Darüber hinaus ist eine vergleichbare Sach- und Interessenlage erforderlich. Die Bundesbeihilfeverordnung weist zwar für Härtefälle, die sich aus der Anwendung der Höchstbetragsregelung für Hörgeräte ergeben, eine planwidrige Regelungslücke auf ((a)). Die Sach- und Interessenlage in derartigen Fällen ist indessen nicht die gleiche, die der in § 50 Abs. 1 BBhV getroffenen Regelung zugrunde liegt ((b)).

22

(a) Die hier anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17. Dezember 2009 war lückenhaft. Sie traf - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - für den in Rede stehenden Sachverhalt keine ausdrückliche Härtefallregelung. Allerdings war ihr zu entnehmen, dass den Beihilfeberechtigten nach dem Plan des Verordnungsgebers ausnahmsweise ein über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehender Anspruch zugestanden werden soll, wenn und soweit sie infolge eines teilweisen oder vollständigen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit mit Kosten belastet blieben, die ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigen. Dafür sprechen die bereits in der hier anzuwendenden Fassung enthaltenen zahlreichen Härtefallregelungen für andere Konstellationen. So sind beispielsweise nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BBhV andere (als notwendige und wirtschaftlich angemessene) Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, soweit die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG eine besondere Härte darstellen würde. Darüber hinaus regelt § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV, dass getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig sind, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Des Weiteren sieht § 31 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 BBhV vor, dass Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Behandlungen außerhalb der Europäischen Union ausnahmsweise beihilfefähig sind, soweit sie aus zwingenden medizinischen Gründen im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG erforderlich sind. In dieselbe Richtung weist § 41 Abs. 3 BBhV, wonach das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen kann, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Ebenso bestimmt § 47 Abs. 1 BBhV, dass die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG den Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer Dienstbeschädigung angemessen erhöhen kann, soweit nicht bereits Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz bestehen; gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 BBhV kann sie den Bemessungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG zwingend geboten ist. Dass der Verordnungsgeber die angeführten Regelungen nicht als abschließend und demzufolge den Höchstbetrag für Hörgeräte nicht als starre Obergrenze verstanden hat, zeigt sich daran, dass er in die am 20. September 2012 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 8. September 2012 (BGBl I S. 1935) - BBhV n.F. - eine ausdrückliche Härtefallregelung für Hörgeräte aufgenommen hat. Nach Ziff. 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n.F. kann der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten. Zudem hat der Verordnungsgeber mit § 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV n.F. eine allgemeine Härtefallregelung geschaffen.

23

(b) Eine Analogie scheidet jedoch aus, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt mit dem von § 50 Abs. 1 BBhV erfassten Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Der Verordnungsgeber wollte mit §§ 49 und 50 BBhV die Maßnahmen des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG -) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wirkungsgleich auf den Beihilfebereich übertragen. Die Beihilfeberechtigten sollten in entsprechender Weise wie die gesetzlich Krankenversicherten zur Kostentragung herangezogen werden. Dementsprechend sieht § 49 BBhV vergleichbar der Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zuzahlungspflicht (§ 61 SGB V) einen Abzug von Eigenbehalten vor (vgl. Begründung des Entwurfs der Bundesbeihilfeverordnung, Stand: 2. April 2007, S. 34). § 50 Abs. 1 BBhV setzt daneben die Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung über die Begrenzung der Zuzahlungspflicht (§ 62 SGB V) um (vgl. Begründung des Entwurfs der Beihilfeverordnung a.a.O. S. 36). Danach sind auf Antrag Eigenbehalte nach § 49 BBhV von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 4, d.h. zwei oder ein Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 7 BBhV, übersteigen. Im Unterschied dazu geht es bei der Gewährung einer über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Leistung nicht darum, eine wirkungsgleiche Belastung zwischen Beihilfeberechtigten und gesetzlich Krankenversicherten herzustellen. Die Einräumung eines Beihilfeanspruchs über den festgelegten Höchstbetrag hinaus dient allein der Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Einzelfall.

24

(2) Die planwidrige Regelungslücke ist mit Blick auf die vergleichbare Sach- und Interessenlage durch entsprechende Heranziehung des § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV zu schließen.

25

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV sind getätigte Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind, ausnahmsweise beihilfefähig, wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 BBG notwendig ist. Die Entscheidung hierüber ist von Amts wegen in dem durch Beihilfeantrag eingeleiteten Verfahren zu treffen. Bei wertender Betrachtung macht es aus der Sicht der Fürsorgepflicht keinen sachlichen Unterschied, ob bei der Anschaffung von Hilfsmitteln der vollständige Ausschluss der Beihilfefähigkeit oder deren höhenmäßige Begrenzung zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung der Beihilfeberechtigten führt. Sowohl in den in § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV geregelten Fallkonstellationen als auch in dem nicht geregelten Fall, dass für ein in der Anlage 5 genanntes Hilfsmittel ein Höchstbetrag als Obergrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen festgelegt ist, bedarf es eines über das geregelte Beihilfeniveau hinausgehenden Anspruchs, um zu gewährleisten, dass der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften im Einzelfall genügt wird.

26

Das Oberverwaltungsgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Ablehnung der Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für die Anschaffung der Hörgeräte eine besondere Härte für den Kläger darstellt. Die Sache ist daher an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es diese Prüfung nachholen kann.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger noch Beihilfeleistungen in Höhe von 116,20 EUR zu erbringen sowie diesen Betrag ab Rechtshängigkeit (20.11.2015) mit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beihilfebescheid vom 20. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Richter im Dienst des Beklagten und begehrt Beihilfeleistungen.

Mit Antrag vom 3. Juli 2015 machte er Aufwendungen für die Sehhilfe seiner mit einem Bemessungssatz von 70% berücksichtigungsfähigen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV) Ehefrau geltend (Rechnung der Firma..., Augenoptik, vom ... Mai 2015 über insgesamt 750,00 EUR [Bl. 4 der Behördenakte - d. BA], davon 259,00 EUR für die Fassung und 491,00 EUR für die Brillengläser). Der Rechnung zugrunde lag eine Verordnung der Ärztin für Augenheilkunde, Frau Dr. ..., vom ... März 2015 (Bl. 24 der Gerichtsakte - d. GA) über entspiegelte Kunststoffgläser mit gehärteter Oberfläche mit den Werten: Ferne rechts: -7,0/-0,25/10°, links: -6,5/-1,25/155°. Der Rechnung der behandelnden Ärztin vom ... März 2015 sind die Diagnosen Myopie (H52.1, ICD-10) und Astigmatismus (H52.2, ICD-10) zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2015 lehnte der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., die Gewährung von Beihilfe für die genannten Rechnungen unter Hinweis auf die Nichterstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung von Sehhilfen mit der Begründung ab, dass keine der Indikationen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV vorliege, die ausnahmsweise die Erstattung der Aufwendungen für die Anschaffung von Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres erlaube.

Den hiergegen unter Hinweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 14.7.2015 - 14 B 13.654) mit Schreiben vom 12. August 2015 eingelegten und auf die abgelehnte Erstattung der Aufwendungen für die Anschaffung der Sehhilfe der Ehefrau des Klägers beschränkten Widerspruch wies der Beklagte durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle ..., mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 zurück, da eine schwere Sehbehinderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV nach der ICD-10-Klassifikation (www.dimdi.de) nur vorliege, wenn die Sehschärfe (Visus) auf jedem Auge bei bestmöglicher Korrektur, d. h. trotz Verwendung von Sehhilfen jeglicher Art, maximal 0,3 betrage. Auf der augenärztlichen Verordnung der Augenärztin Dr. ... vom ... März 2015 sei kein Visus angegeben worden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Sehschwäche nach H54.0 - H54.2 der ICD-10-Klassifikation seien damit nicht nachgewiesen. Aufgrund der Rechtsprechung des BayVGH würden nach dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat vom 28. September 2015 (Gesch.-Z.: 25-P 1820-1/27) nun auch Aufwendungen für Brillen bei Erwachsenen mit einer gravierenden Sehschwäche ab -10,0 Dioptrien als beihilfefähig berücksichtigt. Eine derartige gravierende Sehschwäche liege bei den Werten der Ehefrau des Klägers nicht vor, so dass zu den beschafften Kunststoffgläsern keine Beihilfe gewährt werden könne. Der BayVGH habe zudem festgestellt, dass individuelle berufliche Anforderungen für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen keine Rolle spielen würden.

Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 20. November 2015, dem Verwaltungsgericht München am selben Tage zugegangen, Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juli 2015 zu verpflichten, dem Kläger für die Aufwendungen zur Anschaffung der Brille seiner Ehefrau Beihilfe in Höhe von 343,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu gewähren,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Berufung zuzulassen.

Ohne die entsprechende Sehkorrektur wäre die Ehefrau nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Sie wäre weder in der Lage, elementarer Körperpflege hinreichend nachzukommen, noch hätte sie ausreichende Mobilität, um Erledigungen innerhalb und außerhalb ihrer häuslichen Umgebung wie auch Einkäufe tätigen zu können. Die Fähigkeit, das jeweilige Umfeld bzw. Dinge visuell ausreichend wahrnehmen zu können, zu lesen, fernzusehen und den Computer zu bedienen und sich damit die erforderlichen Informationen verschaffen zu können bzw. auch schriftlich zu kommunizieren, seien für sie grundlegend und unverzichtbar, um am täglichen Leben, das auch ihr - nach dem Ende der Elternzeit wiedergegebenes - berufliches Aufgabenfeld umfasse, teilnehmen zu können. Ohne die erforderliche Sehhilfe wäre all dies für die Ehegattin des Klägers nicht gewährleistet. Ihr erster Griff nach dem Aufwachen gehe zu ihrer Brille, da sie sich ansonsten nur unsicher durch die eigene Wohnung fortbewegen könne. Die Fahrerlaubnis der Ehefrau sei unter der Voraussetzung erteilt worden, dass sie eine Sehhilfe trage. Dies sei auch im Führerschein vermerkt. Auch faktisch sei sie nicht in der Lage, mit einem Verkehrsmittel - Fahrrad, Pkw - oder auch zu Fuß ohne ihre Sehhilfe am Straßenverkehr teilzunehmen. Sie nehme ihre Sehhilfe nur zum Schlafen und in der Dusche ab. Auch bei der sportlichen Betätigung, sowie bei sonstigen Freizeitbeschäftigungen benötige sie ihre Sehhilfe. Sie sei inner- und außerhalb der Wohnung zwingend auf das ununterbrochene Tragen der Sehhilfe angewiesen, woraufhin sich ein Nasenrückenekzem entwickelt habe. Nach der Rechtsprechung des BayVGH sei der grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene nach § 22 BayBhV unwirksam, soweit eine gravierende Sehschwäche vorliege. Bei der Ehefrau des Klägers stehe eine derartige gravierende Sehschwäche fest. Sie leide an einer Stabsichtigkeit bzw. Hornhautverkrümmung (Astigmatismus H52.2 ICD-10) und einer starken bzw. exzessiven Kurzsichtigkeit (Myopia magna H52.1 ICD-10). Diese beginne (in Abgrenzung zur Myopia simplex, die sich nach der Pubertät verringere) bei -6,0 Dioptrien. Anders als bei der Kurzsichtigkeit, die in der Regel ein sehr gutes Nahsehvermögen zulasse, liege bei der Stabsichtigkeit eine generelle Verzerrung, also auch im Nahbereich vor. Die Festsetzung einer pauschalen Grenze von -10,0 Dioptrien durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen sei offensichtlich willkürlich, medizinisch weder begründet noch begründbar und orientiere sich gerade nicht an den Vorgaben der Rechtsprechung des BayVGH, sondern stelle eine eigene, hiervon vollkommen losgelöste und gesetzlich nicht vorgesehene Voraussetzung für die Gewährung oder Nichtgewährung der Beihilfe auf. Ein fester Grenzwert beruhend auf der Dioptrienzahl berücksichtige bereits nicht die aus medizinischen Gründen notwendige Unterscheidung der unterschiedlichen Brechkraft sphärischer und zylindrischer Linsen, also zwischen Kurz- und Stabsichtigkeit und führe daher bereits per se zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung von kurz- und/oder stabsichtigen Beihilfeberechtigten i. S. des Art. 3 GG. Aufgrund der unterschiedlichen und nicht vergleichbaren Brech- und damit Aussagekraft sowie der unterschiedlichen Krankheitsursachen und -folgen könne daher die Dioptrienzahl schon von vornherein kein taugliches Ausschlusskriterium sein. Zudem hätten Populationsstudien ergeben, dass bei ca. 30% der Bevölkerung eine Myopie vorliege, davon jedoch nur bei 2,5% eine Kurzsichtigkeit von über -6,0 Dioptrien. Der festgelegte Wert von -10,0 Dioptrien sei aus der Luft gegriffen und nicht nachvollziehbar. Anders als die bisherige Regelung sei dieser Wert weder wissenschaftlich belegt noch an medizinisch nachvollziehbaren Kriterien, wie dem Krankheitswert nach ICD-10, orientiert. Er sei offensichtlich von dem rein fiskalisch motivierten Ziel getragen, die für den Beklagten unangenehme Rechtsprechung des BayVGH faktisch nicht umzusetzen und damit einen vergleichbar großen Personenkreis wie nach der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BayBhV, nämlich den weit überwiegenden Teil der Beihilfeberechtigten, von der Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen bei der Anschaffung von Sehhilfen auszuschließen. Maßgeblich für die Gewährung der Beihilfe für Sehhilfen sei nach der Rechtsprechung des BayVGH, ob der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Nur daran orientiere sich die Beurteilung, ob eine gravierende Sehschwäche vorliege. So stelle der BayVGH beim dortigen Kläger nicht darauf ab, ob und welche Dioptrienzahl seine Sehhilfen haben, sondern ob die Aufwendungen für die Anschaffung der Sehhilfe erforderlich seien, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich auch nicht um Kosten, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen seien. Sie dienten vielmehr dem Ausgleich einer gravierenden Sehschwäche. Die Aufwendungen für die Anschaffung einer Sehhilfe seien auch nicht nur mittelbare Folgekosten einer Krankheit. Das Erfordernis einer Sehhilfe stelle sich vielmehr als unmittelbare Folge einer gravierenden Sehschwäche dar. Sehhilfen seien Hilfsmittel, deren Beihilfefähigkeit die Beihilfeverordnung selbst, jedenfalls im Grundsatz, nach § 22 BayBhV vorsehe. Das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen sei ein reines Verwaltungsinternum, das dem Kläger nicht bekannt gemacht werde und weder ihn noch das erkennende Gericht binde. Art. 96 Abs. 5 BayBG ermächtige insbesondere bei verfassungskonformer Auslegung nach Art. 35 Abs. 5 GG jedoch nicht zu einem Ausschluss der Gewährung von Beihilfe für Sehhilfen. Die in § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV geregelten Höchstbeträge seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Auch insoweit stelle Art. 96 Abs. 5 BayBG keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Nach dem gegenwärtigen System sei Beihilfe zu gewähren, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder wie vorliegend notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Augenärztin Frau Dr. Opitz habe am 15. Dezember 2015 telefonisch bestätigt, dass nach Korrektur durch die Fernbrille der Visus der Ehefrau des Klägers beidseits bei 1,0 liege. Damit seien die Voraussetzungen des § 22 BayBhV nicht erfüllt. Die Dioptrienzahl des Klägers habe in dem vom BayVGH am 14. Juli 2015 entschiedenen Verfahren (14 B 13.654) -10,0 und -13,0 Dioptrien betragen. Aufgrund dieser Rechtsprechung habe das Bayerische Staatsministerium der Finanzen aus Praktikabilitätsgründen im Vorgriff auf eine geplante Änderung der BayBhV als weitere Indikation bei Erwachsenen die gravierende Sehschwäche ab -10,0 Dioptrien aufgenommen. Diese Werte würden durch die Ehefrau des Klägers nicht erreicht. Im Bereich der Sehhilfen habe der Gesetzgeber zusätzlich in § 22 Abs. 7 BayBhV die Erstattungsfähigkeit von Brillengläsern für Erwachsene geregelt, die der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Diese seien als therapeutische Sehhilfen einzustufen und in den nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Fällen, ohne Begrenzung auf die Höchstbeträge nach § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV, beihilfefähig. Jedoch würden auch diese Indikationen bei der Ehefrau des Klägers weder nach der Verordnung noch nach der Rechnung des Optikers vorliegen. Die Beihilfe sei lediglich eine ergänzende Leistung zur Eigenvorsorge für den Krankheitsfall, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe (1.1.), beschränkt auf die in § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV geregelten Höchstbeträge (1.2.), in Höhe von 116,20 EUR (§ 113 Abs. 5 VwGO); der Bescheid vom 20. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2015 sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da beihilferechtliche Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird, zu beurteilen sind (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 9; U. v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 12), richtet sich die Beihilfefähigkeit hier nach Art. 96 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), und der Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung - BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juli 2014 (GVBl S. 352, ber. S. 447), da die streitgegenständliche Rechnung auf den 23. Mai 2015 datiert ist.

1.1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Beihilfe für die seiner Ehefrau ärztlich verordnete Sehhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 BayBhV zu. Ein wirksamer Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV liegt nicht vor.

1.1.1. Der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt als aktiver Richter beihilfeberechtigt (§ 46 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV). Der Bemessungssatz seiner Ehefrau beträgt als berücksichtigungsfähige Angehörige 70% (Art. 96 Abs. 3 Satz 2 BayBG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV).

1.1.2. Die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBhV beihilfefähig. Die Notwendigkeit der Aufwendungen für die der Ehefrau des Klägers schriftlich verordnete (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BayBhV) Sehhilfe sowie die wirtschaftliche Angemessenheit dieser Aufwendungen stehen zwischen den Beteiligten außer Streit.

1.1.3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBhV sind medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen nur unter der Voraussetzung beihilfefähig, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. § 22 Abs. 1 Satz 1 BayBhV sieht die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Sehhilfen - beschränkt auf die in Absätzen 2 bis 6 genannten Höchstbeträge - nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vor (Nr. 1 der Vorschrift). Für Volljährige sind Aufwendungen für Sehhilfen nur bei Vorliegen bestimmter Diagnosen beihilfefähig (Nr. 2 der Vorschrift). Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Diagnosen: Buchst. a - Blindheit beider Augen - Diagnoseschlüssel H 54.0; Buchst. b - Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges - Diagnoseschlüssel H 54.1; Buchst. c - gravierende Sehschwäche beider Augen - Diagnoseschlüssel H 54.2; Buchst. d - erhebliche Gesichtsfeldausfälle. Es besteht Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass keiner dieser Diagnoseschlüssel auf die Ehefrau des Klägers zutrifft.

1.1.4. Die in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV vorgenommene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf einige wenige Fälle von Blindheit oder der Blindheit nahekommender Sehschwächen führt im Ergebnis zu einem grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene. Dieser Ausschluss ist nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U. v. 14.7.2014 - 14 B 13.654 - juris Rn. 20ff.) unwirksam. Er verstößt jedenfalls bei Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche gegen das in § 45 Satz 1 BeamtStG für die Beamten der Länder einfachgesetzlich geregelte und in Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte Fürsorgeprinzip, wonach der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten (auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses) zu sorgen hat (BayVGH, a. a. O., Rn. 22).

Im Hinblick auf das Vorliegen einer gravierenden Sehschwäche führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2014 (14 B 13.654 - juris Rn. 25) folgendes aus:

„Die Aufwendungen des Klägers für die Gleitsichtbrille sind erforderlich, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. Der Kläger hat gravierende Sehbeeinträchtigungen sowohl im Nah- als auch im Fernbereich. Ohne die entsprechende Korrektur wäre er nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Er wäre weder in der Lage, elementarer Körperpflege incl. Rasur hinreichend nachzukommen, noch hätte er ausreichende Mobilität, um Erledigungen innerhalb und außerhalb seiner häuslichen Umgebung wie auch Einkäufe tätigen zu können. Die Fähigkeit, das jeweilige Umfeld bzw. Dinge visuell ausreichend wahrnehmen zu können, zu lesen, fernzusehen und den Computer zu bedienen und sich damit visuell die erforderlichen Informationen verschaffen zu können bzw. auch schriftlich zu kommunizieren, sind grundlegend und unverzichtbar, um am täglichen Leben, das auch das berufliche Aufgabenfeld umfasst, teilnehmen zu können. Ohne die erforderliche Sehhilfe wäre all dies für den Kläger nicht gewährleistet.

Nach eigenem Bekunden ist sein erster Griff nach dem Aufwachen der zu seiner Brille, da er sich ansonsten nur tastend durch die eigene Wohnung fortbewegen könne. Bei den Aufwendungen des Klägers handelt es sich nicht um Kosten, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - DÖD 2013, 156 Rn. 21; U. v. 28.5.2008 - 2 C 24.07 - DVBl 2008, 1193 Rn. 23). Sie dienen vielmehr dem Ausgleich einer gravierenden Sehbehinderung. Die Aufwendungen für eine Sehhilfe sind auch nicht nur mittelbare Folgekosten einer Krankheit (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 a. a. O.). Das Erfordernis einer Sehhilfe stellt sich vielmehr als unmittelbare Folge einer gravierenden Sehschwäche dar. Sehhilfen sind Hilfsmittel, deren Beihilfefähigkeit die Beihilfeverordnung selbst - jedenfalls im Grundsatz - vorsieht (vgl. § 22 BayBhV).“

Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, U. v. 24.5.2006 - B 3 KR 16/05 R - juris Rn. 14 m. w. N.) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die (elementare) Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung und das Bedürfnis, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen. Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört u. a. die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen.

Gemessen daran liegt bei der Ehefrau des Klägers angesichts der vorliegenden Sehwerte und Diagnosen ihrer behandelnden Ärztin für Augenheilkunde, Dr. med. ..., entsprechend allgemeiner Erfahrungssätze nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) eine gravierende Sehschwäche vor, ohne dass es hierzu einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme bedurft hätte.

Ausweislich des Rezepts der Ärztin für Augenheilkunde, Dr. med. ..., vom ... März 2015 wurde der Ehefrau des Klägers eine Sehhilfe mit folgenden Werten verordnet: Ferne Rechts: Sph -7,0, cyl -0,25, A 10°, Ferne Links: Sph -6,5, cyl -1,25, A 155° (bzw. laut Rechnung vom 23. Mai 2015: Ferne Rechts: Sph -6,75, cyl -0,50, A 20°, Ferne Links: Sph -6,5, cyl -1,5, A 160°). Entsprechend der Rechnung der behandelnden Augenärztin vom 31. März 2015 liegen die Diagnosen H 52.1GB Myopie und H 52.2GB Astigmatismus vor. Entsprechend der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Klagepartei ist die Ehefrau ohne eine entsprechende Sehkorrektur nicht fähig, allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.

Der Grad der Kurzsichtigkeit wird anhand des Brechwertes in Dioptrien (dpt.) gemessen, den eine Linse haben muss, um die Fehlsichtigkeit so zu korrigieren, dass Bilder von weit entfernten Objekten genau auf der Netzhaut abgebildet werden. Deshalb kann die Kurzsichtigkeit wie folgt nach ihrem Ausmaß eingeteilt werden: Leichte Kurzsichtigkeit beschreibt gewöhnlich eine Kurzsichtigkeit von -3,0 dpt. oder weniger. Die moderate Kurzsichtigkeit ist üblicherweise eine Myopie zwischen -3,0 dpt. und -6,0 dpt. Starke Kurzsichtigkeit (auch: Myopia magna) beschreibt meist eine Fehlsichtigkeit von -6,0 dpt. oder mehr. Damit leidet die Ehefrau des Kläger unter einer starken Kurzsichtigkeit (Myopia magna H52.1 ICD-10). Nur etwa 18% der Kurzsichtigen entwickeln eine starke Myopie (https://de.wikipedia.org/wiki/Kurzsichtigkeit unter Verweis auf u. a. D. Cline, H. W. Hofstetter, J. R. Griffin: Dictionary of Visual Science. 4. Auflage. Butterworth-Heinemann, Boston 1997). Hinzu kommt eine Stabsichtigkeit bzw. Hornhautverkrümmung (Astigmatismus H52.2 ICD-10) in nicht unerheblichem Ausmaß (jedenfalls hinsichtlich des linken Auges: cyl -1,25 bzw. cyl. -1,5). Astigmatismus ist eine Sehstörung aufgrund eines nicht rotationssymmetrischen Brechwertes von Hornhaut oder Linse, wodurch parallel einfallende Strahlen nicht in einem Brennpunkt vereinigt werden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2012, 263. Auflage, S. 1682). Ein astigmatisch abbildender dioptrischer Apparat des Auges erzeugt ein unscharfes Bild der Umwelt auf der Netzhaut. Während bei der sphärischen Abbildung einer punktförmigen Lichtquelle ein Brennpunkt erzeugt wird, entstehen dagegen bei der astigmatischen Abbildung zwei Brennlinien (https://de.wikipedia.org/wiki/Astigmatismus_(Medizin)). Der Ausgleich erfolgt durch Sehhilfen mit cylindrischen Werten. Dieser Ausgleich hat jedoch den negativen Effekt, dass das Bild verzerrt auf der Netzhaut abgebildet wird. Bis zu einem bestimmten Ausmaß der Verzerrung erfolgt ein Ausgleich durch das Sehzentrum im Gehirn. Weicht die Lage der Sehachse - wie bei dem linken Auge der Ehefrau des Klägers (155° bzw. 160°) - erheblich von den Hauptsehachsen (0° bzw. 90°) ab, werden die Verzerrungen in dieser Situation eher als störend empfunden (https://de.wikipedia.org/wiki/Astigmatismus_(Medizin); Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand 1. November 2015, Band I, Anm. 21 (3) zu Nr. 4 der Anlage 5, § 25 BBhV).

Nach alledem ist die Ehefrau unter Berücksichtigung ihrer stark ausgeprägten Myopie und ihres Astigmatismus ohne eine entsprechende Sehkorrektur nicht fähig, die oben genannten allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen und wesentliche Verrichtungen des Alltags zu bewältigen. Ohne Brille kann sie entsprechend ihrer nachvollziehbaren eigenen Angaben weder elementarer Körperpflege hinreichend nachkommen noch ist sie ausreichend mobil, um Erledigungen innerhalb und außerhalb ihrer häuslichen Umgebung wie auch Einkäufe zu tätigen. Die Fähigkeit, das jeweilige Umfeld bzw. Dinge visuell ausreichend wahrzunehmen, zu lesen, fernzusehen und den Computer zu bedienen und sich damit die erforderlichen Informationen zu verschaffen bzw. auch schriftlich zu kommunizieren, wäre für die Ehegattin des Klägers ohne Sehhilfe nicht gewährleistet. Die Fahrerlaubnis der Ehefrau wurde unter der Voraussetzung erteilt, dass sie eine Sehhilfe trägt. Dies ist auch im Führerschein vermerkt. Auch faktisch ist sie nicht in der Lage, mit einem Verkehrsmittel - Fahrrad, Pkw - oder auch zu Fuß ohne ihre Sehhilfe am Straßenverkehr teilzunehmen. Bei der sportlichen Betätigung sowie bei sonstigen Freizeitbeschäftigungen benötigt sie ihre Sehhilfe. Sie ist inner- und außerhalb der Wohnung zwingend auf das ununterbrochene Tragen der Sehhilfe angewiesen, so dass es ihr ohne Sehhilfe nicht möglich ist, das nahe Umfeld ausreichend visuell wahrzunehmen, um einen körperlichen Freiraum im Nahbereich der Wohnung zu erschließen oder die notwendigen Informationen, die für eine Kommunikation notwendig sind, optisch zu erfassen.

Das Vorliegen einer dahingehenden gravierenden Sehschwäche vermag auch das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 28. September 2015 (FMS vom 28.9.2014, Gesch.-Z.: 25-P 1820-1/27) nicht in Frage zu stellen, wonach im Vorgriff auf eine entsprechende Anpassung der Bayerischen Beihilfeverordnung künftig Aufwendungen von Sehhilfen bei Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bei gravierender Sehschwäche ab -10,0 dpt. beihilfefähig sind.

Ungeachtet dessen, dass dieses Schreiben als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift das Gericht mangels normativer Wirkung nicht bindet, da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts nicht der Verwaltung überantwortet ist, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten obliegt, entspricht die strikte Festlegung einer gravierenden Sehschwäche ab einem Wert von -10,0 dpt. - sollte die BayBhV dahingehend angepasst werden - nicht den Anforderungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, so dass der damit nach wie vor geltende grundsätzliche Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Sehhilfen für Erwachsene in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBhV weiterhin gegen den Fürsorgegrundsatz aus Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Denn die Festlegung dieses Grenzwertes knüpft nicht hinreichend differenziert an das maßgebliche Kriterium an, ob der jeweilige Beihilfeantragsteller ohne entsprechende Sehkorrektur die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens bewältigen kann. Es fehlt an einer wissenschaftlich belastbaren und medizinisch nachvollziehbaren Begründung dafür, dass man diese alltäglichen Grundbedürfnisse ausschließlich bei einer Sehschwäche ab -10,0 dpt. nicht mehr bewältigen können soll. Nach Vortrag des Beklagten orientiert sich dieser Wert an der Sehschwäche des Klägers in dem vor dem BayVGH verhandelten Fall (-10,0 und -13,0 dpt.). Dies mag zwar aus Praktikabilitätsgründen nachvollziehbar erscheinen, eine belastbare Begründung für eine sachgerechte Differenzierung als Rechtfertigung der Ungleichbehandlung anderer Beihilfeberechtigter mit einer geringfügig besseren Sehschwäche ergibt sich hieraus allerdings nicht. Insofern ist die Festsetzung einer pauschalen Grenze von -10,0 dpt. nach eigenem Gutdünken der Finanzverwaltung ohne medizinische Grundlage willkürlich und wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Aus welchen Gründen ein Betroffener mit einer Sehschwäche von über -6,5 dpt. in Kombination mit einem nicht unerheblichem Astigmatismus (wie die Ehefrau des Klägers) im Gegensatz dazu in der Lage sein soll, die Grundbedürfnisse ihres Alltags zu bewältigen, erschließt sich einem nicht. Erst recht überzeugt es nicht, aus welchen Gründen hierzu ein Betroffener in der Lage sein soll, der an einer Sehschwäche von beispielsweise -9,5 dpt. oder +10,0 dpt. leidet. Zu Recht moniert der Kläger überdies, dass ein fester Grenzwert beruhend auf der Dioptrienzahl bereits nicht die aus medizinischen Gründen notwendige Unterscheidung der unterschiedlichen Brechkraft sphärischer und zylindrischer Linsen, also zwischen Kurz- und Stabsichtigkeit, berücksichtigt. Die Zugrundelegung eines Grenzwertes von -10,0 dpt. ist daher ohne wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Grundlage willkürlich.

Die Ausführungen des Beklagten im Hinblick auf § 22 Abs. 7 BayBhV (therapeutische Sehhilfen) sind zwar zutreffend, für die streitentscheidende Frage, ob bei der Ehefrau des Klägers eine gravierende Sehschwäche vorliegt, die es ihr nicht ermöglicht, die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu bewältigen, und damit ein Anspruch auf Gewährung der Beihilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 BayBhV besteht, allerdings ohne Belang.

1.2. Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung der Sehhilfe seiner Ehefrau beschränkt auf die in § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV geregelten Höchstbeträge. Soweit der Klageantrag über diese Höchstbeträge hinausgeht, war die Klage daher abzuweisen.

Der für den Kläger einschlägige Höchstbetrag errechnet sich nach übereinstimmender Auffassung der Parteien wie folgt:

Rechtes Brillenglas: § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BayBhV Einstärkenglas cyl.: 41,00 EUR; § 22 Abs. 2 Nr. 2 BayBhV Gläserstärke über +/- 6 dpt.: 21,00 EUR; § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBhV Mehraufwendungen für Leichtglas bei Gläserstärke ab +/- 6 dpt.: 21,00 EUR, insgesamt 83,00 EUR.

Linkes Brillenglas: § 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BayBhV Einstärkenglas cyl.: 41,00 EUR; § 22 Abs. 2 Nr. 2 BayBhV Gläserstärke über +/- 6 dpt.: 21,00 EUR; § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBhV Mehraufwendungen für Leichtglas bei Gläserstärke ab +/- 6 dpt.: 21,00 EUR, insgesamt 83,00 EUR.

Der Höchstbetrag beläuft sich damit auf 166,00 EUR. Unter Zugrundelegung des Beihilfesatzes von 70% ergibt sich die dem Kläger zustehende Beihilfeleistung von 116,20 EUR.

Die geregelten Höchstbeträge sind auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Art. 96 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a BayBG, der ausdrücklich die Einführung von Höchstgrenzen vorsieht, stellt zunächst eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 22 Abs. 2 und 3 BayBhV dar.

Im Übrigen wird auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 12 ff.) zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von Höchstgrenzen bei Hörgeräten verwiesen. Danach steht dem Normgeber bei der Entscheidung, ob und für welche Hilfsmittel im Einzelnen die notwendigen und angemessenen Anschaffungskosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als beihilfefähig anerkannt und demzufolge die Beihilfeberechtigten gegebenenfalls mit einem Teil dieser Kosten belastet werden, ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 - ZBR 2011, 379 Rn. 14; U. v. 31.1.2002 - 2 C 1.01 - juris).

Es ist nicht erkennbar, dass die Festlegung der in Rede stehenden Höchstbeträge für Sehhilfen diesen Spielraum überschreitet oder dieser eine willkürliche Wertung zugrunde liegen würde. Auch für Sehhilfen gilt die Annahme, dass diese im Allgemeinen eine längere Lebensdauer aufweisen und nicht in kürzeren Abständen angeschafft werden müssen. Demzufolge verteilt sich eine etwaige den Beihilfeberechtigten treffende finanzielle Belastung rechnerisch auf mehrere Jahre, so dass dieser regelmäßig in der Lage sein wird, hierfür eine entsprechende Eigenvorsorge zu treffen.

Die Höchstbetragsregelung steht deshalb auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 5 C 3/12 - juris Rn. 15 ff.), in Einklang. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 24.1.2012 - 2 C 24/10 - juris) erstreckt sich die Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation so nicht bewältigen kann, und dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird. Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für ein Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Die Fürsorgepflicht verlangt aber nicht, dass Aufwendungen in Krankheits- bzw. Pflegefällen durch ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden oder dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 2 C 127/07 - juris Rn. 8,12; U. v. 10.6.1999 - 2 C 29/98 - juris Rn. 22f.). Der Beamte muss wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe auch Härten und Nachteile hinnehmen, die sich aus der am Alimentationsgrundsatz orientierten pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (vg. BayVGH, B. v. 8.1.2007 - 14 ZB 06.2911 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (Besoldungsgruppe R1) durch den Umstand, dass er die Aufwendungen für die streitgegenständliche Sehhilfe seiner Ehefrau teilweise selbst tragen muss, in seiner angemessenen Lebensführung beeinträchtigt und unzumutbar belastet wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. a. BVerwG, U. v. 2.4.2014 - 5 C 40/12 - juris Rn. 18ff.).

1.3. Der Anspruch auf die Prozesszinsen ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB i. V. m. § 90 VwGO (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 15.6.2006 - 2 C 14/05 - ZBR 2006, 347- juris; U. v. 12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 m.w.N - juris; BayVGH, U. v. 11.5.2010 - 14 B 09.1489 - juris Rn. 46).

2. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise stattzugeben.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig.

(2) Bei Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt

1.
eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs sowie
2.
die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
aus.

(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Person aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt.

(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, wenn eine berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1, deren Aufwendungen auch nach § 6 Absatz 2 beihilfefähig sind,

1.
mit einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 in häuslicher Gemeinschaft am Auslandsdienstort lebt und
2.
auf den eigenen Anspruch aus der Beihilfeberechtigung verzichtet.
Der Verzicht ist der Festsetzungsstelle nachzuweisen.

(4) Die Beihilfeberechtigung auf Grund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht

1.
der Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsanspruchs und
2.
der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden bei privat krankenversicherten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die

1.
eine Teilzeitbeschäftigung als Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst ausüben und
2.
auf Grund ihres dienstrechtlichen Status weder einen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten noch nach § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind.

(6) Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigt im Sinne von Satz 1 sind auch Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Familienzuschlag für das Kind im Sinne von Satz 1 sind die Leistungen nach den §§ 39, 40 und 53 des Bundesbesoldungsgesetzes oder vergleichbare Leistungen, die im Hinblick auf das Kind gewährt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf Heilfürsorge oder auf truppenärztliche Versorgung haben.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen

1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder
2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
Die Aufwendungen gelten als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die sie begründende Leistung erbracht wird.

(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.

(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.

(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.

(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.

(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.

(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts Main-Spessart vom 9. März 2010, mit dem er verpflichtet wurde, eine bestehende Gerätehalle (Größe ca. 6,80 m x 5,00 m, Höhe ca. 3,20 bis 3,50 m) sowie den daran errichteten Anbau (Größe ca. 2,60 m x 5,20 m, Höhe ca. 2,60 m bis 2,75 m) auf dem Grundstück FlNr. 6113 Gemarkung Rodenbach (Stadt Lohr) zu beseitigen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. März 2011 ab. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass sein Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist. Wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 29. September 2014, Az. 9 ZB 11.1122 ergibt, auf den Bezug genommen wird, erfüllt der Kläger mit seinem Obstbau nicht die Voraussetzungen für einen privilegierten Nebenerwerbslandwirtschaftsbetrieb. Aus dem Beschluss kann zudem entnommen werden, dass die Gerätehalle auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig ist, weil sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

b) Nicht ernstlich zweifelhaft ist auch, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Beseitigung keinen Ermessensfehler gesehen hat, weil ein das Gleichbehandlungsgebot wahrendes bauaufsichtliches Vorgehen durch das Beseitigungskonzept des Landratsamts sichergestellt ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung vom Adressaten nicht alleine mit dem Argument abgewehrt werden kann, die Behörde schreite gegen Baurechtsverstöße in vergleichbaren anderen Fällen nicht ein; denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BVerwG, B.v. 22.4.1995 - 4 B 55/95 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dieser Grundsatz entbindet die Bauaufsichtsbehörde indes nicht, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich am Gleichheitssatz auszurichten. Dass hier das Landratsamt gegen die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe verstoßen hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1995 a. a. O.), lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Landratsamt gegen baurechtswidrige Anlagen im Außenbereich der Gemarkung Rodenbach nach einem bestimmten Konzept vorgeht, nämlich nur gegen solche Anlagen einzuschreiten, die nach dem Jahr 2002 errichtet oder wesentlich geändert wurden. Das entspricht der Rechtsprechung, wonach die Bauaufsichtsbehörde wegen des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet ist, rechtswidrige Zustände flächendeckend aufzugreifen, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat (vgl. BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360; BayVGH, B.v. 23.2.2010 - 15 ZB 08.1479 - juris Rn. 12). Das ist, wie das Konzept zeigt, hier der Fall. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der ursprüngliche Hüttenteil (ohne den nachträglich durch den Kläger erfolgten Anbau) bereits ca. 1995 errichtet wurde, wie der Kläger im Zulassungsantrag vorträgt. Denn jedenfalls ist der Anbau, mit dem eine wesentliche Änderung der Hütte durch eine Vergrößerung um ca. 13,5 m² erfolgt ist, nach den Feststellungen des Landratsamts, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, zwischen den Jahren 2005 und 2008/2009 - und damit nach dem Jahr 2002 - errichtet worden. Ebenso wie das Landratsamt anlassbezogen vorgehen darf, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen - wie hier durch den Anbau - eine wesentliche Verschlechterung des bestehenden Zustands erfolgt ist. In einem solchen Fall braucht sie sich nicht mit der Abwehr der Verschlechterung zu begnügen, sondern darf, da sie ohnehin mit der Angelegenheit befasst ist, weitergehend darauf hinwirken, dass der festgestellte Missstand insgesamt beseitigt wird (BVerwG, B.v. 19.2.1992 - 7 B 106/91 - NVwZ-RR 1992, 360). Eine Teilbeseitigung lediglich des Anbaus scheidet im Übrigen auch deswegen aus, weil die Gerätehalle samt Anbau sowohl in ihrer Gesamtheit als auch in Teilbereichen öffentliche Belange beeinträchtigt.

Soweit das Landratsamt erklärt hat, den vom Kläger vorgetragenen Bezugsfällen ebenfalls nachzugehen, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Gründe, an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Die für ein Beseitigungskonzept erforderliche Bestandsaufnahme muss nicht durch periodische flächendeckende Nachkontrollen ständig aktuell gehalten werden. Vielmehr genügt es, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei sich anderweitig ergebenden neuen einschlägigen Erkenntnissen oder auf entsprechende Hinweise hin die Bestandsaufnahme ergänzt und die neuen Fälle - wie hier - in die Beseitigungskonzeption einbezieht (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 76 Rn. 174).

Soweit der Kläger schließlich das fehlende Benehmen analog § 36 BauGB mit der Stadt Lohr am Main rügt, gibt es eine förmliche Sicherung der Planungshoheit - wie dies § 36 BauGB für das Baugenehmigungsvorhaben vorsieht - im Verfahren der Beseitigung bestehender baulicher Anlagen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2012 - 9 ZB 09.209 - juris Rn. 8). Zwar mag dem planerischen Konzept einer Gemeinde für die Außenbereichsnutzung im Rahmen eines Beseitigungskonzepts Bedeutung zukommen können (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Anhaltspunkte für ein solches Konzept der Stadt Lohr am Main lassen sich dem Zulassungsvorbringen aber nicht entnehmen. Unmaßgeblich ist dagegen ein bloßer Duldungswille der nicht bauordnungsrechtlich zuständigen Gemeinde (vgl. Jäde, a. a. O., Rn. 181). Wie sich im Übrigen dem Beschluss des Hauptausschusses der Stadt Lohr am Main vom 13. April 2010 entnehmen lässt, wurde das Einvernehmen zum Bauvorhaben des Klägers nur unter der Voraussetzung der Privilegierung des Vorhabens erteilt, an der es hier gerade fehlt (vgl. Bl. 24 d. Verwaltungsakten B-2010-165).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht eine Beihilfe zu Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen.

2

Dem Kläger, einem Beamten des Landes Niedersachsen, seiner Ehefrau und seiner Tochter wurden im Jahr 2002 ärztlich verschiedene Behandlungen verordnet (u.a. Krankengymnastik und Massage). Sämtliche Behandlungen wurden in der physiotherapeutischen Praxis der Ehefrau des Klägers von einer Angestellten durchgeführt. Die Ehefrau stellte dem Kläger sämtliche Behandlungen in Rechnung.

3

Der Beihilfeantrag und der Widerspruch blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung erfasse auch den Fall, dass die Behandlung von einem in der Praxis des Ehegatten angestellten Beschäftigten durchgeführt werde. Auf Aspekte des Vertrauensschutzes könne der Kläger seinen Anspruch auf Beihilfe nicht stützen.

4

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

5

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 25. August 2006 zurückzuweisen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Beihilfeanspruch nicht zusteht.

8

Maßgeblich für die Gewährung einer Beihilfe ist § 87c Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2002 vom 18. Dezember 2001 (Nds. GVBl S. 806) in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001 (GMBl S. 919).

9

Mit der Übernahme der Beihilfevorschriften des Bundes als Landesrecht durch § 87c Abs. 1 NBG in Form einer dynamischen Verweisung haben diese den Charakter von Verwaltungsvorschriften nicht verloren (Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 34.03 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 15 S. 3). Als bloße Verwaltungsvorschriften genügen die Beihilfevorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Für eine Übergangszeit ist jedoch grundsätzlich von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften als Verwaltungsvorschriften auch im Landesbereich auszugehen (Urteile vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <111> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 14 und vom 28. Oktober 2004 a.a.O.). Dabei sind sie weiterhin wie Rechtsnormen auszulegen (Urteil vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 9.07 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 15 Rn. 13). Die weitere Anwendbarkeit von Leistungsausschlüssen und -einschränkungen trotz Notwendigkeit der Aufwendungen setzt aber voraus, dass die jeweilige Regelung nicht aus anderen Gründen gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 Rn. 13 und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 Rn. 12 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

10

§ 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV bewirkt einen Leistungsausschluss (1). Dieser verstößt unter den hier gegebenen Umständen nicht gegen höherrangiges Recht (2).

11

1. Nach § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV sind die Aufwendungen für eine persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung nicht beihilfefähig; als nahe Angehörige gelten Ehegatten, Eltern und Kinder der jeweils behandelten Person.

12

Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Tätigkeit ist nicht, wer die Behandlung des Beihilfeberechtigten tatsächlich durchgeführt hat. Entscheidend ist, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist und deshalb letztlich über ihre Geltendmachung entscheidet (vgl. ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 19. September 2003 - 1 Bf 180/02 - Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, Ordner 8, 5. Auflage, ES/C IV 2 Nr. 155 S. 548; Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Bd. 1, Stand: 1. Juli 2011, § 8 BBhV, Anm. 8.1; ebenso BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - NJW 2001, 3406 <3407> zur Auslegung einer Klausel eines privaten Krankenversicherungsvertrages). Dies folgt aus dem für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Tätigkeit ausschlaggebenden Zweck des Beihilfeausschlusses.

13

Ausgangspunkt ist die Einschätzung des Vorschriftengebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 2 BvR 1161/89 - NVwZ 1993, 560).

14

Der Ausschluss soll die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren, ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären (Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 5.71 - BVerwGE 41, 101 <103> = Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 16 S. 28 und vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 19).

15

Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Ehefrau des Klägers als Inhaberin der Praxis dem Kläger die Behandlungen in Rechnung gestellt. Damit sind diese Aufwendungen des Klägers nach § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.

16

Auf den Umstand, dass die Beklagte ihm bisher bei Behandlungen in der Praxis seiner Ehefrau Beihilfen gewährt hat, kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen, weil dies mit § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV nicht in Einklang stand. Die vorschriftenkonforme Handhabung einer Vorschrift für die Zukunft verletzt keine schützenswerte, das Vertrauen auf ihren Bestand rechtfertigende Rechtsposition des Betroffenen (Urteile vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 C 17.06 - Buchholz 240 § 57 BBesG Nr. 4 Rn. 19 und vom 26. März 2009 - BVerwG 2 A 4.07 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42 Rn. 25).

17

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte hätte ihn zuvor auf die neue Handhabung des Ausschlusstatbestandes hinweisen müssen. Der aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Gedanke der Schutzbedürftigkeit eines Beihilfeberechtigten bei einer zweifelhaften Auslegung von Bestimmungen der Gebührenordnungen für Ärzte oder Zahnärzte (vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 2009 - BVerwG 2 C 79.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 20 S. 12) greift vorliegend nicht. Hier ist die Berechtigung des zivilrechtlichen Anspruchs des Behandelnden nicht bestritten.

18

2. Der Beihilfeausschluss in § 87c Abs. 1 NBG i.V.m. § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV verletzt unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht höherrangiges Recht.

19

Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden. So knüpft die Beihilfefähigkeit in Krankheitsfällen nicht an bestimmte Behandlungen oder Arzneimittel an (Urteile vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 22 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 18. Februar 2009 - BVerwG 2 C 23.08 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 18 Rn. 14). Diese Anlassbezogenheit kommt in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass in Krankheitsfällen die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind. Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient (Urteil vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91 Rn. 13 = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2). Die Aufwendungen sind der Höhe nach angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BhV, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (Urteil vom 18. Februar 2009 a.a.O Rn. 9).

20

Von dieser im gegenwärtigen Beihilfensystem angelegten Sachgesetzlichkeit weicht § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zum Nachteil der Beamten ab. Denn krankheitsbedingte Aufwendungen werden trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausgenommen, wenn der Inhaber der Honorarforderung aus der Heilbehandlung ein naher Angehöriger des Beihilfeberechtigten ist. Die Vereinbarkeit eines derartigen Leistungsausschlusses mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG hängt davon ab, ob er durch einen zureichenden Grund sachlich gerechtfertigt ist (Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - a.a.O. Rn. 25 f. und - BVerwG 2 C 12.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 30 Rn. 23, vom 18. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 und vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 9.10 - juris Rn. 11).

21

Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der rechtfertigende Grund im Regelfall darin zu sehen, dass es nicht ganz unüblich ist, unterhaltsberechtigten Angehörigen für eine Behandlung selbst bei der Einschaltung von Mitarbeitern keine Rechnung zu stellen. Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird ohnehin durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 a.a.O.).

22

Demgegenüber fehlt es in Fallgestaltungen, in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war, an einem den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Grund. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2001 a.a.O. S. 3407 f.).

23

Ein solcher Ausnahmefall ist bei den dem Kläger und seinen Angehörigen ärztlich verordneten Behandlungen offenkundig nicht gegeben.

Tatbestand

1

Die 1918 geborene vormalige Klägerin war als Witwe eine Oberamtsrats (Besoldungsgruppe A 13) beihilfeberechtigt. Sie ist im Jahr 2008 verstorben; die Kläger führen das Klageverfahren als Miterben fort.

2

Im Jahr 2004 wurde die Klägerin in einem Pflegeheim untergebracht, das sie kurz darauf wechselte. Seinerzeit war ihr die Pflegestufe II zuerkannt worden. Die ihr für die Unterbringung in den beiden Pflegeheimen entstandenen Kosten setzten sich zusammen aus Pflegekosten, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie Investitionskosten. Ihre private Pflegepflichtversicherung erstattete einen Teil der Pflegekosten. Für die restlichen Pflegekosten und für die übrigen Kosten der Heimunterbringung beantragte sie die Gewährung von Beihilfen. Die Beklagte erstattete jeweils 70 % der monatlich entstandenen Aufwendungen für die stationäre Pflege.

3

Für Oktober 2004 gewährte die Beklagte zusätzlich eine Beihilfe zu den Unterkunfts- und Verpflegungskosten der Klägerin. Die nicht durch Beihilfe- und Versicherungsleistungen gedeckten Pflegeheimkosten beliefen sich im Juli 2004 auf 1 403,66 €, im Oktober 2004 auf 1 481,62 €. Diesen Belastungen stand das Witwengeld der Klägerin von monatlich 1 855,28 € brutto bzw. 1 863,07 € gegenüber.

4

Nach erfolglosen Widersprüchen hat die Klägerin Klage mit dem Ziel erhoben, ihr weitere Beihilfen von 166 € für Juli 2004 und 411 € für Oktober 2004 zu gewähren.

5

Das Berufungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über die Gewährung der weiteren Beihilfen erneut zu entscheiden. Aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt sich, dass das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet hält, den Bemessungssatz für die Beihilfe zu den stationären Pflegekosten von jeweils 70 % auf 78,37 % (für Juli 2004) und 79,4 % (für Oktober 2004) der beihilfefähigen Aufwendungen zu erhöhen. Dies sei erforderlich, um sicherzustellen, dass der Klägerin die Mittel für eine angemessene Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten. Hierfür hätten ihr 30 % der Bruttobeträge des Witwengeldes verbleiben müssen. Auch müsse die Beklagte über die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsprämien im Wege der weiteren Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes entscheiden.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. April 2008 aufzuheben und die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abzuweisen.

8

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses hält das Berufungsurteil für unzutreffend. Dem Erfolg des Klagebegehrens stehe entgegen, dass die geltend bemachte Unteralimentation nicht durch Gewährung höherer Beilhilfen beseitigt werden könne.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist überwiegend nicht begründet.

11

Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes zur Bestreitung der ungedeckten Pflegekosten aus § 12 Abs. 5 Buchst. c der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) in der hier anzuwendenden Fassung vom 27. Januar 2004 (GV. NRW S. 30) hergeleitet (1.). Es verstößt jedoch gegen revisibles Recht, soweit es die Verpflichtung zur Neubescheidung auf die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstreckt hat (2.).

12

Der Beihilfeanspruch der vormaligen Klägerin ist mit deren Tod im Wege der Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Kläger übergegangen. Diese führen den Rechtsstreit fort; eine Klageänderung liegt nicht vor (vgl. Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 Rn. 7 ff. = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37). Die Regelung des § 14 BVO NRW ist damit gegenstandslos geworden.

13

1. Nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW können die Bemessungssätze der Absätze 1, 3 und 4 im Einzelfall in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung des strengsten Maßstabes anzunehmen sind, erhöht werden. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. b BVO NRW beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger wie die Klägerin 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie sich aus § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW ergibt, sind dies die Aufwendungen u.a. für die stationäre Pflege nach Maßgabe des Pflegesatzes, nicht aber die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Hierbei handelt es sich um allgemeine Lebenshaltungskosten, die in aller Regel aus den Versorgungsbezügen zu bestreiten sind. Dementsprechend sind sie nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 Satz 2 BVO NRW beihilfefähig.

14

Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonderen Ausnahmefalles ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass den Anforderungen des durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsgrundsatzes Rechnung getragen wird.

15

Die in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Pflicht des Dienstherrn zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf Lebenslagen, die einen erhöhten Bedarf begründen. Die verfassungsrechtliche Alimentationspflicht gebietet dem Dienstherrn, Vorkehrungen zu treffen, dass die notwendigen und angemessenen Maßnahmen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod nicht aus wirtschaftlichen Gründen unterbleiben, weil sie der Beamte mit der Regelalimentation nicht bewältigen kann, oder dass der amtsangemessene Lebensunterhalt wegen der finanziellen Belastungen in diesen Ausnahmesituationen nicht gefährdet wird (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 - BVerfGE 70, 69 <79> und vom 7. November 2002 - BVerfGE 106, 225 <232>, BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279> = Buchholz 237.6 § 87c NdsLBG Nr. 1, vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 und vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 13).

16

Sind die Dienst- und Versorgungsbezüge so bemessen, dass sie eine zumutbare Eigenvorsorge nur im Hinblick auf einen Teil der durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt und Tod begründeten Belastungen ermöglichen, so hat der Dienstherr zusätzliche Vorkehrungen zu treffen, damit der Beamte die Belastungen, die den Umfang der Eigenvorsorge überschreiten, ebenfalls tragen kann. Wenn sich der Dienstherr für das "Mischsystem" aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entscheidet, so muss gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht abzusichern vermag. Diese Funktion erfüllt die ergänzend gewährte Beihilfe für einen Teil der Aufwendungen insbesondere in Krankheits- und Pflegefällen (stRspr, zuletzt Urteil vom 29. April 2010 a.a.O. Rn. 14 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des BVerfG).

17

Eigenvorsorge bedeutet nicht, dass die Beamten die hierfür erforderlichen Mittel vollständig aus der Regelalimentation (Dienst- oder Versorgungsbezüge) oder - soweit vorhanden - aus sonstigem Einkommen und Vermögen bestreiten müssen. Vielmehr muss die Regelalimentation betragsmäßig so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - NJW 2008, 137 Rn. 28 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 Rn. 20 f., stRspr).

18

Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.

19

Daraus folgt, dass ein besonderer Ausnahmefall im Sinne von § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW bei verfassungskonformer Auslegung des Begriffs anzunehmen ist, wenn die Regelalimentation des Beamten oder Versorgungsempfängers, hier das Witwengeld der Erblasserin, nach Abzug der Pflegekosten nicht mehr ausreicht, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstreckt sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung der beihilferechtlich notwendigen und angemessenen Pflegekosten, die bei einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, wenn er nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen.

20

Ob die Regelalimentation so bemessen ist, dass Beamte und Versorgungsempfänger neben der Krankenversicherung und der Pflegepflichtversicherung für den Pflegefall weitergehende ergänzende Eigenvorsorge betreiben können, kann der Senat offenlassen. Denn jedenfalls die 1918 geborene vormalige Klägerin konnte nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine solche ergänzende Eigenvorsorge nicht betreiben. Sie war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Pflegeversicherungsgesetzes am 1. Januar 1985 (BGBl I 1994 S. 1014), das eine Versicherungspflicht für den Pflegefall auch für Beamten einführte, nicht mehr im Rahmen eines Pflegeergänzungstarifs versicherbar. Daher stellt sich die Frage nicht, ob ihr die Kosten einer derartigen Versicherung zumutbar gewesen wären.

21

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts war die verstorbene Klägerin außerdem nicht einmal mehr in der Lage, nach Abzug der Pflegeheimkosten und der Vorsorgeaufwendungen ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Leistungen für die Kindererziehung gemäß § 294 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht in die Einkommensberechnung für die Klägerin eingestellt. Nach dieser Bestimmung erhält eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, für jedes Kind eine Leistung für Kindererziehung. Damit sollte den Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 der tatsächliche Erhalt dieser Leistungen garantiert werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1997 - 1 BvL 3/89 - BVerfGE 97, 103, <114>).

22

Nach alledem hat das Berufungsgericht der verstorbenen Klägerin zu Recht einen Anspruch auf zusätzliche Beihilfen zu den stationären Pflegekosten nach § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW zuerkannt.

23

2. Nicht mit revisiblem Recht vereinbar ist hingegen, dass das Berufungsgericht aus § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW eine Verpflichtung der Beklagten hergeleitet hat, eine Ermessensentscheidung über eine Erstattung von 70 v.H. der Beiträge der vormaligen Klägerin zur Kranken- und Pflegeversicherung zu treffen. Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, dass die Aufwendungen nach § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 7 BVO NRW beihilfefähig sind. Dies ist bei Versicherungsprämien nicht der Fall; sie gehören zu den Kosten der allgemeinen Lebenshaltung.

24

3. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch auf Beihilfe für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten jedenfalls nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Der Senat entnimmt den Gründen des Berufungsurteils, dass das Berufungsgericht einen derartigen Anspruch verneint hat. Da das Berufungsurteil ausschließlich von der Beklagten, nicht aber von der Klägerin mit einem Rechtsmittel angefochten worden ist, ist es insoweit rechtskräftig geworden (vgl. zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines Bescheidungsurteils und zur Beschwer durch ein Bescheidungsurteil Urteile vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70, vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 30.93 - Buchholz 418.15 Nr. 2 und vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 - Buchholz 421.0 Nr. 157).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.