Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2016 - M 17 K 16.1200
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der seinen Dienst bei der ... am ... aufnahm, wurde zum ... ... 2011 zum Studium an die Universität der ... ... in ... versetzt. Im Rahmen eines Personalgesprächs am ... ... 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums eine Verwendung in ... am ... vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 23. April 2015 beantragte der Kläger, dass die am ... ... 2015 angemietete Wohnung in der ..., ..., als berücksichtigungsfähig nach § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) anerkannt wird. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde der Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung zum ... ... 2015 von ... nach ... am ... versetzt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 bestätigte die Beklagte, dass der Kläger am 20. April 2015 eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe und stellte fest, dass die Wohnung bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung zu berücksichtigen sei, da die Wohnung am Dienstort, im Einzugsgebiet oder im räumlichen Zusammenhang liege.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2015 die Änderung der Versetzungsverfügung dergestalt, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung aufgrund eines anerkannten Hausstandes aufgehoben wird.
Mit Schreiben vom 17. November 2015, zugestellt am 20. November 2015, korrigierte die Beklagte die Feststellung im Schreiben vom 24. Juni 2015 und stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung keine für die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet hatte. Denn nach ausdrücklicher Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sei eine Wohnung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn deren Anmietung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Berechtigte bereits Kenntnis von einer geplanten Versetzung gehabt habe. Bereits am ... ... 2015 sei im Rahmen eines Einplanungsvermerks dem Kläger mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, diesen nach Abschluss des Studiums in ... am ... zu verwenden.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 26. Januar 2016, dem Kläger zugestellt am 12. Februar 2016, zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 11. März 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Januar 2016 dem Antrag des Klägers vom 23. Juli 2015 stattzugeben,
hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes den Antrag neu zu verbescheiden.
Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 28. April 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten und Interessen des Klägers durch den Bescheid vom 17. November 2015 vorliege, der den Bescheid vom 24. Juni 2015 korrigiert bzw. widerrufen habe. Es liege kein Rechtsbehelf gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung vor, sondern der Kläger habe mit Antrag vom 23. Juli 2015 die Änderung der Versetzungsverfügung vom ... ... 2015 beantragt.
Die streitgegenständliche Wohnung erfülle unstreitig alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG. Die „Korrektur“ sei nicht aufgrund eines formellen oder materiellen Gesetzes erfolgt, sondern aufgrund einer internen Weisung vom ... ... 2015. Eine interne Weisung ersetze keine gesetzliche Regelung, so dass ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) vorliege. Die Korrektur der Feststellung aus dem Bescheid vom 24. Juni 2015 über die Bestätigung und Berücksichtigung der streitgegenständlichen Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG im Bescheid vom 17. November 2015 verstoße auch gegen Nr. 2.2, Ziff. 205 Satz 4 des Zentralerlasses B-2213/6. Danach sei eine Änderung der Zusageentscheidung nicht mehr möglich, soweit der Bedienstete seinen Dienst an der neuen Dienststelle bereits angetreten habe. Der Dienstantritt des Klägers sei am ... ... 2015, also zeitlich vor dem ... ... 2015, erfolgt. Unabhängig davon entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt als Mitmieter in einen bestehenden Mietvertrag eingetreten sei, als er bereits gewusst haben solle, dass er zukünftig am Dienstort ... am ... verwendet werde. Der Kläger habe sein Studium an der Universität der ... in ... im September 2011 begonnen. Im Sommer 2012 habe er seine jetzige Lebensgefährtin kennen gelernt, mit welcher er zusammen die streitgegenständliche Wohnung bewohne. Bereits seit Anfang 2013 verfüge der Kläger über einen Schlüssel zur streitgegenständlichen Wohnung und bereits Anfang 2014 habe der Kläger gemeinsam mit seiner jetzigen Lebensgefährtin eine größere gemeinsame Wohnung in ... gesucht, da eine gemeinsame Zukunft in ... geplant gewesen sei. Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage in ... habe der Kläger gemeinsam mit der Lebensgefährtin keine geeignete bezahlbare Wohnung finden können. Nach Abschluss der letzten Masterprüfung des Klägers im April 2015 habe sich die Lebensgemeinschaft dazu entschieden, zunächst in der streitgegenständlichen Wohnung einen gemeinsamen Hausstand zu führen. Daher habe der Kläger am 23. April 2015 die Anerkennung und Berücksichtigung der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 10 Abs. 3 BUKG beantragt. Dem Kläger sei nicht bereits am ... ... 2015 bekannt gewesen, dass er zukünftig am Dienstort ... am ... verwendet werde. Dies sei ihm erst mit Bekanntgabe der Versetzungsverfügung am ... ... 2015 bekannt gewesen. Im Planungsgespräch vom ... ... 2015 seien neben der Option ... am ... noch zwei weitere Optionen, nämlich die Versetzung nach ... oder nach ... besprochen worden. In diesem Personalgespräch habe der Kläger geäußert, dass er sich mit seiner Lebensgefährtin in ... ein gemeinsames Leben aufbauen möchte. Die Weisung des BMVg, eine Wohnung bei einer Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn deren Anmietung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Berechtigte bereits Kenntnis von einer geplanten Versetzung gehabt habe, stamme vom 28. April 2015. Der Kläger habe die Berücksichtigung und Anerkennung der streitgegenständlichen Wohnung aber bereits am 23. April 2015 beantragt. Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot der Rückwirkung für Gesetze müsse selbstverständlich auch für Weisungen gelten. Die Bestätigung und Berücksichtigung der streitgegenständlichen Wohnung vom ... ... 2015 sei gemäß Eingangsstempel am 30. Juni 2015 bei der Universität der ... eingegangen. Die Versetzungsverfügung der Universität der ... sei dem Kläger am ... ... 2015 bekannt gegeben worden. Mit Bekanntgabe sei die Versetzungsverfügung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt habe die Universität der ... bereits Kenntnis von der Bestätigung und Berücksichtigung der streitgegenständlichen Wohnung gehabt.
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits als unzulässig zurückzuweisen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung als solche sei nämlich - auch unter Berücksichtigung ihrer möglichen tatsächlichen Auswirkung auf die Gewährung von Trennungsgeld - ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt (BVerwG
Der angegriffene Bescheid sei aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 BUKG sei die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort regelmäßig zuzusagen. Von der Zusage sei abzusehen, wenn der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden solle. Das hiermit durch den Gesetzgeber eingeräumte Ermessen der Verwaltung habe das BMVg durch eigene Vorschriften konkretisiert und sich damit in seiner Ermessensausübung gebunden. Unverheirateten, die nicht über eine Wohnung verfügten, die nach der Verwaltungsvorschrift bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung zu berücksichtigen sei, sei die Zusage bei Personalmaßnahmen von mehr als drei Monaten Dauer zuzusagen (Zentralerlass B-2213/6, Nr. 116). Die Wohnung des Klägers sei bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht zu berücksichtigen. Das BMVg habe mit Schreiben vom 20. April 2015 und 28. April 2015 verdeutlicht, dass eine Wohnung - neben den im Erlass geregelten Voraussetzungen - auch dann bei der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht zu berücksichtigen sei, wenn der Betroffene in Kenntnis einer bevorstehenden Versetzung erstmalig ein Mietverhältnis am Standort eingegangen sei. Die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung regelten nämlich die Kostenerstattung für dienstlich notwendige Umzüge oder die aufgrund einer dienstlichen Maßnahme erforderliche doppelte Haushaltsführung. In den genannten Fällen seien diese (Mehr-)Kosten aber gerade nicht dienstlich, sondern durch den Betroffenen selbst veranlasst worden. Es habe sich hierbei nicht um eine Weisung, künftig entsprechend zu verfahren, sondern um die ministerielle Klarstellung gehandelt, dass nach Sinn und Zweck der umzugskostenrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften immer schon entsprechend zu verfahren gewesen sei.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 erwiderte die Klägerseite, dass das Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Entgegen der Angabe der Gegenseite wende sich der Kläger mit seiner Klage nicht gegen die Umzugskostenvergütungszusage, sondern gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Versetzungsverfügung ohne die Zusage einer Umzugskostenvergütung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Gründe
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 17. Mai 2016 bzw. 16. Juni 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
I.
Der Kläger begehrt letztendlich die Stattgabe (bzw. Neuverbescheidung) seines Antrags vom 23. Juli 2015 auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2016. Es handelt sich somit um eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage.
1. Diese Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht die Klagebefugnis oder das Rechtsschutzbedürfnis.
1.1 Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektivöffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 1640 - juris Rn. 15).
1.2 Zwar ist die Zusage der Umzugskostenvergütung als solche - auch unter Berücksichtigung ihrer möglichen tatsächlichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld - ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, so dass für eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage die Klagebefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Der Kläger macht hier aber (sinngemäß) geltend, dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein, dass es die Beklagte abgelehnt habe, die aus seiner Sicht zu Unrecht erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung aufzuheben. Damit ist aber die Klagebefugnis gegeben und auch das Rechtsschutzinteresse hat der Kläger hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, U.v. 9.1.1989 - 6 C 47/86 - juris Rn. 23, 32ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 30.9.1998 - A 3 S 317/96 - juris Rn. 25f.).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage (bzw. die Neuverbescheidung seines diesbezüglichen Antrags vom 23.07.2015) nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
2.1 In Betracht kommt hier vor allem eine Rücknahme der Umzugskostenvergütungszusage gemäß § 48 VwVfG, was jedoch deren Rechtswidrigkeit voraussetzen würde, die hier zu verneinen ist.
a) Gemäß § 3 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge
1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass
a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
Entsprechendes gilt für Umzüge aus Anlass
1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.
b) Die streitgegenständliche Umzugskostenvergütungszusage verstößt nicht gegen § 3 BUKG und wurde damit zu Recht erteilt (vgl. a. BVerwG, U.v. 9.1.1989 - 6 C 47/86 - juris Rn. 36).
Der Kläger, der in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG fällt, wurde aus dienstlichen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG an einen anderen Dienstort versetzt (Verfügung v. 18.06.2015). Es liegt auch keiner der - restriktiv auszulegenden (Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2016, § 3 BUKG Rn. 55) - Ausnahmefälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a bis d BUKG vor, nach denen von einer Umzugskostenvergütungszusage abgesehen werden kann.
Insbesondere war bei Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage bzw. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung (vgl. VG Minden, U.v. 15.1.2016 - 10 K 132/14 - juris Rn. 39) nicht ersichtlich, dass der Kläger alsbald erneut an einen anderen Dienstort versetzt werden wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a BUKG).
Aber auch ein „besonderer Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG ist nicht zu bejahen:
aa) Gemäß Nr. 113 Satz 2 des Zentralerlasses B-2213/6 (Stand Dezember 2014) ist bei Unverheirateten mit einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG die Zusage der Umzugskostenvergütung grundsätzlich nicht zu erteilen, wenn die dienstliche Maßnahme voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauern wird. Dagegen ist laut diesem Zentralerlass bei Unverheirateten, die nicht über eine berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG verfügen, die Umzugskostenvergütung grundsätzlich zuzusagen, wenn die Maßnahme mehr als drei Monate dauert (Nr. 116 des Erlasses).
Mit Schreiben vom 20. und 28. April 2015 erläuterte das BMVg, dass eine Wohnung nicht berücksichtigungsfähig im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG ist, wenn die Anmietung der Wohnung erfolgt, nachdem über die Verwendung an einem anderen Dienstort bereits entschieden und dies dem Soldaten mitgeteilt wurde bzw. diesem eine derartige Verwendung im Rahmen der vorgegebenen Anhörung angekündigt wurde. Denn in diesem Fällen seien die (Mehr-)Aufwendungen, die durch die Wohnungsnahme entstünden, weder notwendig bzw. erforderlich noch dienstlich bedingt und damit aus den Dienstbezügen zu bestreiten.
bb) Es handelt sich bei dem Zentralerlass bzw. den Schreiben des BMVg um sogenannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die die Beklagte für den Regelfall binden (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B,
Hier ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einem Regelfall ausgegangen ist und sich dementsprechend an die genannten Schreiben gehalten hat. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, der lediglich den Kläger, aber nicht sämtliche versetzte Soldaten betrifft, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte in der Verwaltungspraxis von ihren Verwaltungsvorschriften abweicht und die streitgegenständliche Umzugskostenvergütungszusage deswegen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2010 - 19 C 09.3135 - juris).
cc) Basierend auf dem Zentralerlass B-2213/6 und den Schreiben vom 20. und 28. April 2015 hat die Beklagte die Wohnung in der ..., ..., zu Recht nicht berücksichtigt.
Unstreitig erfüllt diese zwar die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG. Der Kläger hatte aber spätestens seit dem 19. März 2015 Kenntnis davon, dass er nach Abschluss seines Studiums, der für September 2015 erwartet wurde (vgl. Bl. 6 der Behördenakte - BA), nach ... am ... versetzt werden soll. Dies ergibt sich aus dem an diesem Tag durchgeführten Personalgespräch bzw. aus dem diesbezüglich gefertigten Vermerk (s. Bl. 5 BA). Selbst wenn - wie der Kläger geltend macht - im Rahmen dieses Personalgesprächs auch andere Einsatzorte besprochen worden sein sollten, ändert dies nichts daran, dass entsprechend dem Vermerk letztendlich nur ein Einsatz in ... am ... vereinbart wurde und auch nur dies schriftlich fixiert wurde. Der Kläger musste daher von einer entsprechenden Versetzung nach Abschluss des Studiums ausgehen.
dd) Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, dass die Schreiben des BMVg, in denen ausgeführt wird, dass eine Wohnung nicht berücksichtigungsfähig ist, wenn die Anmietung der Wohnung erfolgt, nachdem über die Verwendung an einem anderen Dienstort entschieden bzw. eine derartige Verwendung angekündigt wurde, erst vom 20. bzw. 28. April 2015 datieren, während er bereits am 20. April 2015 den Mietvertrag über die Wohnung in ... geschlossen hat.
Abgesehen davon, dass zumindest der Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Wohnung als berücksichtigungsfähig im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG am 23. April 2015 und damit nach dem ersten der beiden Schreiben des BMVg gestellt wurde, dienen diese Schreiben, wie die Beklagtenseite zutreffend feststellt, letztendlich nur der Klarstellung. Denn bereits aus Sinn und Zweck des § 3 BUZG bzw. den umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften allgemein ergibt sich, dass ein Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erfolgen kann, wenn der Betreffende vor Anmietung der Wohnung von seiner künftigen Versetzung an einen anderen Ort Kenntnis hat:
Die Erstattung der Umzugskosten wird einem versetzten oder abgeordneten (kommandierten) Beamten, Richter oder Soldaten zugesagt, damit er den Umzug mit seiner Familie an den neuen Dienstort nicht deshalb unterlässt oder hinausschiebt, weil er die damit verbundenen Aufwendungen nicht aufzubringen vermag. Mit der Umzugskostenzusage wird mithin weder der Umzug angeordnet noch auch nur selbstständig der Erwartung Ausdruck gegeben, dass der versetzte oder abgeordnete (kommandierte) Beamte, Richter oder Soldat von sich aus (alsbald) an den neuen Dienstort umzieht. Diese Erwartung drückt sich vielmehr schon in der Personalmaßnahme aus, die der Umzugskostenzusage zugrunde liegt (Einstellung, Abordnung, Kommandierung, Versetzung). Denn obwohl eine „Residenzpflicht“ am Dienstort in der Regel nicht mehr besteht, gehen die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts insgesamt davon aus, dass der Beamte, Richter oder Soldat seine dienstlichen Aufgaben nur dann uneingeschränkt und ohne eine vom Dienstherrn nicht zu verantwortende persönliche Belastung erfüllen kann, wenn er am Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt, also keinen außergewöhnlich langen und damit anstrengenden Weg zum und vom Dienst zurückzulegen hat oder durch Getrenntleben belastet wird. Ob dem einzelnen Beamten, Richter oder Soldaten ein Umzug zugemutet werden kann, ist daher bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen. Wird die Maßnahme getroffen, so liegt darin regelmäßig die Entscheidung des Dienstherrn, dass er den Umzug des Betreffenden an den neuen Dienstort für zumutbar hält. Ist diese Entscheidung getroffen, dann gebietet es die Fürsorgepflicht, den Betreffenden von den finanziellen Lasten des Umzugs durch die - vorher zugesagte - Erstattung der Umzugskosten im Rahmen der Vorschriften freizustellen (BVerwG, U.v. 9.1.1989 - 6 C 47/86 - juris Rn. 27).
Wird die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, lässt der Dienstherr damit erkennen, dass er einen Umzug des Betreffenden an den neuen Dienstort ausnahmsweise nicht erwartet. Damit nimmt er in Kauf, dass das Entstehen zusätzlicher Kosten durch die Trennung von Familie und Hausstand für die gesamte Dauer der dienstlichen Maßnahme auf diese zurückgeführt wird. Der Anspruch auf Trennungsgeld bleibt daher für diesen Zeitraum bestehen. Trennungsgeld wird einem versetzten oder abgeordneten (kommandierten) Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, um ihn in angemessenem Umfang von den Kosten zu entlasten, die ihm für eine doppelte Haushaltsführung und notwendige Reisen zwischen Dienst- und Wohnort deswegen entstehen, weil er als Folge der Versetzung oder Abordnung (Kommandierung) an einem anderen Ort als seinem Wohnort Dienst zu leisten hat. Diese Kosten müssen dabei adäquat kausale Folge der dienstlichen Maßnahme sein (BVerwG, U.v. 9.1.1989 - 6 C 47/86 - juris Rn. 30f.).
Wenn der Betreffende - wie hier - an einen anderen Ort als den künftigen Dienstort zieht, obwohl er von der in absehbarer Zeit erfolgenden Versetzung Kenntnis hat, er die Trennung von Familie und Hausstand somit „sehenden Auges“ in Kauf nimmt, sind etwaige dadurch bedingte (Mehr-)Aufwendungen gerade nicht dienstlich bedingt und auch nicht „notwendig“ bzw. „erforderlich“ im Sinne des BUKG und der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV). In derartigen Fällen besteht daher keine Rechtfertigung dafür, von der Regel der Umzugskostenvergütungszusage abzuweichen.
ee) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf Satz 4 der Nr. 205 des Zentralerlasses B-2213/6 berufen. Danach ist eine Änderung der Zusageentscheidung und deren Bekanntgabe grundsätzlich nur möglich, soweit der Bedienstete seinen Dienst noch nicht in der neuen Dienststelle bzw. am neuen Dienstort angetreten hat. Diese Regelung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut aber nicht die Bestätigung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, sondern die Umzugskostenvergütungszusage. Da der Kläger den Dienst in ... am ... laut Verfügung vom ... ... 2015 am ... ... 2015 angetreten hat, steht Nr. 205 des Zentralerlasses B-2213/6 der von ihm begehrten Änderung bzw. Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage sogar entgegen.
2.2 Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG sind nicht erfüllt, da weder eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist noch neue Beweismittel oder prozessuale Wiederaufgreifensgründe ersichtlich sind.
2.3 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 49 VwVfG berufen. Nach dieser Vorschrift können zwar auch rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste, wie es hier der Fall ist, da die Zusage der Umzugskostenvergütung anlässlich einer Versetzung zwingend zu erteilen ist, wenn keine der in § 3 BUKG aufgeführten Ausnahmen greift (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 30.9.1998 - A 3 S 317/96 - juris Rn. 42).
II.
Sofern mit der Klage auch die Aufhebung der Feststellung im Bescheid vom 17. November 2015 begehrt wird, dass die Wohnung in der ... nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG berücksichtigungsfähig ist, ist die Klage bereits nicht statthaft, da diese Feststellung keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG darstellt.
1. Das BUKG sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Zwar enthält § 10 Abs. 3 BUKG eine Legaldefinition der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 1 BUKG. Das BUKG verwendet den Begriff „Wohnung“ jedoch nicht durchwegs in demselben Sinn. Eine Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts (vgl. z. B. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, §§ 6 bis 8 BUKG) ist zunächst jede zum dauernden Aufenthalt geeignete Räumlichkeit (u. a. möbliertes Zimmer, bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft), während eine „Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG“ als Begriff für eine „qualifizierte Wohnung“ nur dann Voraussetzung für die Gewährung einer umzugskostenrechtlichen Leistung ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (vgl. § 11 Abs. 1 BUKG) oder aus dem Zusammenhang ersichtlich ist (vgl. § 12 Abs. 1 BUKG und amtliche Begründung hierzu; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2016, § 10 BUKG Rn. 62f.; BT-Drs. 11/6829 S. 12 und 17). Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine dieser Normen Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt sein soll (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 17 K 14.380 - UA S. 9f.).
Ob eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG vorliegt oder nicht, ist Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines umzugskosten- bzw. trennungsgeldrechtlichen Anspruchs und zu prüfen, wenn der Kläger Leistungen nach Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht begehrt und beantragt. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2015 handelt es sich somit nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung. Gleiches gilt für den Bescheid vom 17. November 2015, der u. a. das Schreiben vom 24. Juni 2015 korrigiert und als actus contrarius im Hinblick auf die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnung ebenfalls keinen Verwaltungsakt darstellt.
Bestätigt wird dies durch den Erlass des BMVg vom 4. März 1997 (S II 4 (2) Az.: 21-10-02, zuletzt geändert mit Erlass vom 23.2.2012, abgedruckt in Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand April 2016, Bd. 1 Nr. IV A 32), der Verwaltungsvorschriften über die Bestätigung/Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei Unverheirateten enthält. Dort heißt es, da die personalbearbeitende Stelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle nicht identisch sei, habe es sich als zweckmäßig erwiesen, die Einrichtung/Auflösung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten schriftlich nach Formblatt festzustellen (Nr. II.1. Abs. 2). Weise die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Abs. 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf oder sei ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten Gründen nicht möglich, sei er formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese Information sei kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Der Berechtigte könne die hinsichtlich seiner Wohnung getroffene Feststellung im Rechtsbehelf gegen
- die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,
- die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen (Nr. II.4 Abs. 4).
Entsprechendes ist in Nr. 219 des Zentralerlasses B-2213/6 geregelt.
Diese Erlasse geben nach Auffassung des Gerichts die Rechtslage zutreffend wieder. Die zuständigen Stellen sind dadurch zwar verpflichtet, dem Bediensteten mitzuteilen, ob die angezeigte Wohnung nach deren Auffassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, eine Regelung oder rechtsverbindliche Feststellung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird verwaltungsintern ein Zwischenergebnis festgehalten, das nicht selbstständig gerichtlich überprüfbar ist (VG München, U.v. 29.10.2015 - M 17 K 14.380 - UA S. 10f.).
2. Der Kläger ist dadurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Zum einen kann er - wie geschehen (s.o. I.) - gegen die Ablehnung der Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage vorgehen. Zum anderen bleibt es ihm unbenommen, gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskosten- bzw. Trennungsgeldrecht gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die Wohnung des Klägers als eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen ist, wäre dann als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den erlassenen Verwaltungsakt zu klären.
Aus diesem Grund fehlt dem Kläger insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis, da er sein Ziel auf anderem Wege effizienter erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 12). Für eine isolierte Anfechtung der Feststellung der (Nicht-)Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung besteht kein Bedürfnis (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 17 K 14.380 - UA S. 11).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2016 - M 17 K 16.1200 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- 1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß - a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, - b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, - c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder - d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
- 2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, - 3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, - 4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
- 1.
der festgelegte Bereich - a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder - b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
- 2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- 1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß - a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, - b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, - c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder - d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
- 2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, - 3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, - 4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
- 1.
der festgelegte Bereich - a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder - b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
- 2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, - 4.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand, - 5.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, - 6.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- 1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß - a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, - b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, - c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder - d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
- 2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, - 3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, - 4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
- 1.
der festgelegte Bereich - a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder - b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
- 2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 1990 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2010 Grundwehrdienst in der Bundeswehr und nahm in der Folge mehrfach an Wehrübungen teil. Am 25. April 2012 bewarb er sich beim Zentrum für Nachwuchsgewinnung West der Bundeswehr um Wiedereinstellung, und zwar in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere. Mit schriftlicher Erklärung vom 11. Mai 2012 verpflichtete er sich, für 14 Jahre Wehrdienst in der Bundeswehr zu leisten. Am 19. Oktober 2012 wurde er im Rang eines Stabsunteroffiziers in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass seine Dienstzeit zunächst auf ein Jahr, elf Monate sowie 15 Tage festgesetzt worden sei und diese Zeit – unter Anrechnung des in der Vergangenheit geleisteten Wehrdienstes (einschließlich der Teilnahme an Wehrübungen) – mit Ablauf des 31. März 2013 ende. Unter dem 22. Januar 2013 wurde die Dienstzeit auf vier Jahre, einen Monat und fünf Tage verlängert. In der Folgezeit wurde der Kläger nacheinander zum G. und zum P. befördert. Seine Dienstzeit ist inzwischen weiter verlängert worden; sie wird nunmehr mit Ablauf des 6. Dezember 2024 enden.
3Im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um Wiedereinstellung in die Bundeswehr gab der Kläger unter dem 19. April 2012 in einem Formular betreffend den Nachweis einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) an, dass er unverheiratet sei und keine Wohnung habe. Mit Schreiben vom 4. Juni 2012 teilte das Zentrum für Nachwuchsgewinnung West dem Kläger – unter gleichzeitiger Aufforderung zum Dienstantritt am 1. Oktober 2012 in der …-S. -Kaserne in B. – mit, dass ihm als Unverheiratetem ohne Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung zugesagt werde, und zwar auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG.
4Noch vor dem Dienstantritt am 1. Oktober 2012 bezog der Kläger eine eigene Zwei-Zimmer-Wohnung unter der Anschrift „B1. C. 5, …. I. “. In der Folge wurden der Kostenabrechnungsstelle im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum B. ein entsprechender Mietvertrag vom 20. September 2012 sowie eine dienstliche Erklärung des Hauptmanns S1. vom 8. November 2012 vorgelegt, in der es heißt: Am 22. bzw. 23. September 2012 habe der Kläger sich bei ihm gemeldet und ihm den Bezug der Wohnung mitgeteilt. Er habe sich zu jener Zeit im Einsatz im Kosovo befunden und dem Kläger geraten, die Wohnung dem Dienstleistungszentrum in B. zu melden. Er habe den Kläger, der in derlei Dingen unerfahren sei, unterstützen wollen und ihn aufgefordert, ihm den Mietvertrag zuzusenden, damit er ihn an die zuständige Stelle weiterleiten könne. Dies habe der Kläger auch getan. Aufgrund der Übergabe der Dienstgeschäfte nach Ende seines Kosovo-Einsatzes zum 1. Oktober 2012 habe er – Hauptmann S1. – es jedoch zunächst versäumt, die betreffenden Unterlagen noch bis zum Dienstantritt des Klägers an das Dienstleistungszentrum weiterzuleiten.
5Das Dienstleistungszentrum B. änderte daraufhin den betreffenden Datensatz dahingehend, dass der Kläger eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe, die anlässlich seiner Einstellung in die Bundeswehr umzugskostenrechtlich berücksichtigt werden könne. Unter dem 12. November 2012 bat es die Stammdienststelle der Bundeswehr um Prüfung, ob die Zusage der Umzugskostenvergütung korrigiert werden könne. Am 9. September 2013 stellte der Kläger beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag, die mit Schreiben vom 4. Juni 2012 ergangene Entscheidung über die Umzugskostenvergütung dahingehend zu ändern, dass eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt werde.
6Mit Beschwerdebescheid vom 9. Dezember 2013 teilte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr dem Kläger mit: Sein Antrag vom 9. September 2013 werde als Beschwerde gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 gewertet. Diese Beschwerde werde zurückgewiesen. Zugleich werde die Zusage vom 4. Juni 2012 mit Wirkung ab Bekanntgabe des vorliegenden Beschwerdebescheides widerrufen. Zur Begründung gab das Bundesamt für das Personalmanagement an: Die Beschwerde gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung sei unzulässig. Auch bei der vorliegend gegebenen Wehrbeschwerde gemäß § 23 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung (WBO) sei ein Rechtsschutzinteresse erforderlich. Ein solches fehle hier. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 – sei die Zusage der Umzugskostenvergütung auch unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, der mangels Rechtsschutzinteresses nicht angefochten werden könne. Die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 werde gemäß § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) lediglich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, da die personalbearbeitende Stelle erst nachträglich Kenntnis von einer berücksichtigungsfähigen Wohnung erhalten habe.
7Der Beschwerdebescheid wurde dem Kläger am 19. Dezember 2013 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt.
8Am 19. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter Vorlage verschiedener Nachweise im Wesentlichen geltend macht: Für die Zeit vom 29. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 sei er als Reservist zu einer Wehrübung im Kosovo einberufen worden. Er sei jedoch schon am 14. September 2012 aufgrund des unerwartet bevorstehenden Todes seiner Großmutter nach Deutschland zurückverlegt worden, damit er seiner Familie beistehen konnte. Bereits kurz nach seiner Rückkehr nach Deutschland sei seine Großmutter verstorben. Mit Wirkung vom 21. September 2012 habe er dann den Mietvertrag hinsichtlich seiner Wohnung abgeschlossen. Diesen Vorgang habe er seinerzeit dem S3-Offizier des deutschen Einsatzkontingents der KFOR gemeldet; dies sei die aus seiner Sicht für ihn zuständige Stelle gewesen. Am 8. November 2012 habe dann der Hauptmann S1. für ihn den Mietvertrag vom 20. September 2012 im Dienstleistungszentrum B. vorgelegt. Er – der Kläger – habe sich in der Folgezeit beim Dienstleistungszentrum in B. nach dem Stand des Verfahrens erkundigt und die Auskunft erhalten, dass das Verfahren noch andauere. Erst am 19. März 2013 sei er sodann durch den Personalfeldwebel seiner Einheit gebeten worden, den Mietvertrag vorzulegen, was er auch zeitnah (erneut) getan habe. Das Dienstleistungszentrum B. habe ihn dann am 5. September 2013 über Herrn S1. gebeten, einen formlosen Antrag auf Nichtzusage der Umzugskostenvergütung zu stellen. Einen solchen Antrag habe er der genannten Stelle per Telefax übermittelt. Gleichwohl sei ein zurückweisender Beschwerdebescheid ergangen. In diesem werde der Sachverhalt allenfalls grob skizziert; entscheidende Details fehlten. Zudem befasse sich die Beklagte darin lediglich mit der Möglichkeit des Widerrufs der Zusage einer Umzugskostenvergütung nach § 49 VwVfG, ohne zugleich auch eine etwaige Rücknahme gemäß § 48 VwVfG in Betracht zu ziehen. Die Voraussetzungen des § 48 VwVfG seien jedoch erfüllt. Die Zusage der Umzugskostenvergütung habe nicht erfolgen dürfen, weil dem Umzug an den neuen Dienstort besondere fiskalische Gründe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) BUKG entgegengestanden hätten. Denn seine „Stehzeit“ am Dienstort B. habe absehbar weniger als zwei Jahre betragen. So sei er tatsächlich bereits zum 1. Mai 2014 nach V. versetzt worden. Zudem habe er aufgrund seines bei früheren Wehrübungen erworbenen Dienstgrades nur eine abgekürzte Ausbildung zum Erreichen der Verwendungsfähigkeit als Q. absolvieren müssen, was auch schon im Oktober 2012 so vorgezeichnet gewesen sei. Im Einzelnen habe er weder die allgemeine Grundausbildung noch den Feldwebellehrgang zum allgemein-militärischen Teil durchlaufen müssen. Im Übrigen habe er bereits im Mai 2012 eine schriftliche Belehrung darüber erhalten, dass er bei Abschluss der (in seinem Fall abgekürzten) Ausbildung damit rechnen müsse, überregional versetzt zu werden. Andererseits sei auch die Festsetzung einer Probezeit keine bloße „Formalie“ gewesen, zumal auf eine solche verzichtet werden könne und in geeigneten Fällen auch verzichtet werde. Aus all diesen Umständen folge, dass von vornherein keine längere „Stehzeit“ in B. geplant gewesen sei und mithin ein besonderer fiskalischer Grund der Zusage der Umzugskostenvergütung entgegengestanden habe, die somit der Rücknahme nach § 48 VwVfG unterliege.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verpflichten, die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 18. Dezember 2013 aufzuheben, ihm – dem Kläger – für diesen Zeitraum Trennungsgeld gemäß § 3 Trennungsgeldverordnung (TGV) zu gewähren und den Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 aufzuheben, soweit dieser entgegensteht.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, dass die Klage sei bereits unzulässig sei, weil der Kläger durch die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 nicht beschwert sei. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Zwar sei richtigzustellen, dass der Kläger das Bestehen seiner Wohnung nicht – wie ursprünglich angenommen – deutlich verspätet, sondern noch rechtzeitig, nämlich am 23. September 2012 mündlich und sodann kurze Zeit später auch durch Übersendung eines Mietvertrages, angezeigt habe. Gleichwohl sei gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG ein Widerruf der (ausschließlich begünstigenden) Zusage der Umzugskostenvergütung nur mit Wirkung für die Zukunft möglich. Dies sei hier durch den Beschwerdebescheid vom 9. Dezember 2013 mit Wirkung ab Bekanntgabe dieses Bescheides erfolgt. Aus § 48 VwVfG könne der Kläger nichts für sich herleiten. In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zusage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses im Juni 2012 sei diese nicht fehlerhaft gewesen. Dieser Feststellung stünden auch keine besonderen fiskalischen Gründe entgegen. Wäre sie – die Beklagte – von einer nur kurzen Verwendungsdauer in B. ausgegangen, wäre dies im Dienstantrittsbescheid benannt worden, was aber nicht geschehen sei. Soweit der Kläger auf die ihm erteilte Belehrung über eine jederzeitige Versetzbarkeit nach Abschluss der in seinem Fall abgekürzten Ausbildung verweise, sei dies ohne Bedeutung. Er sei lediglich auf die geltende Rechtslage, wonach jeder Soldat alsbald weiter versetzt werden könne, hingewiesen worden. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass von vornherein nur eine kurze „Stehzeit“ in B. geplant gewesen sei. Andernfalls könne praktisch kein Soldat mehr eine Umzugskostenvergütung, sondern stets nur Trennungsgeld erhalten, was aber vom Gesetzgeber wohl nicht gewollt sei. Dass entgegen der zunächst beabsichtigten Anschlussverwendung in B. eine Weiterversetzung des Klägers schon im Mai 2014 erfolgt sei, könne an der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung nichts mehr ändern.
14Mit Beschluss vom 17. Juni 2015 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den durch die Beklagte übermittelten Verwaltungsvorgang sowie die beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den Kläger geführte Personalakte (jeweils ein Heft) Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
18B. Die Klage hat keinen Erfolg.
19I. Allerdings ist die Klage – entgegen der Auffassung der Beklagten – zulässig.
201. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Beseitigung der Zusage der Umzugskostenvergütung auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft; für eine solche Klage besteht darüber hinaus auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Zusage der Umzugskostenvergütung (§§ 3, 4 BUKG) ist regelmäßig – so auch hier – ein Verwaltungsakt, und zwar ein solcher, der den Adressaten ausschließlich begünstigt. Eine derartige Zusage hat allerdings Auswirkungen auf den Anspruch des Berechtigten auf Gewährung von Trennungsgeld. So wird etwa gemäß § 2 Abs. 1 TGV Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung nur gewährt, wenn der Berechtigte sich als umzugswillig erweist. Gleichwohl besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und der Trennungsgeldbewilligung keine unmittelbare rechtliche, sondern eine bloß tatsächliche Beziehung, die der Zusage nach §§ 3, 4 BUKG nicht den Charakter eines begünstigenden Verwaltungsakts nimmt.
21Vgl. zum Ganzen BVerwG Urteile vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 –, juris (Rdnr. 26 ff.), und vom 21. Dezember 1998 – 10 A 2.95 –, juris (Rdnr. 23 ff.); vgl. außerdem OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. September 1998– A 3 S 317/96 –, juris (Rdnr. 25 und 26).
22Bei einer solchen Einordnung der Zusage der Umzugskostenvergütung, bestünde für eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) kein Rechtsschutzbedürfnis. Wendet sich der betroffene Beamte, Richter oder Soldat gegen eine solche Zusage, so ist vielmehr allein ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Rücknahme bzw. Widerruf der Zusage gerichtete Verpflichtungsklage anzunehmen. Auch wenn die Zusage gemäß §§ 3, 4 BUKG kein belastender Verwaltungsakt ist, kann sie im Hinblick auf ihre Auswirkungen für den Anspruch auf Trennungsgeld doch als belastend empfunden werden und Anlass für einen Antrag an die zuständige Behörde geben, sie zurückzunehmen, zu widerrufen oder anderweitig aufzuheben. Lehnt die Behörde dies ab, begründet die damit verbundene Beschwer das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage.
23Vgl. dazu erneut OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. September 1998– A 3 S 317/96 –, juris (Rdnr. 26).
24So liegt der Fall auch hier: Der Kläger hat am 9. September 2013 ausdrücklich und bereits im Herbst 2012 konkludent, nämlich durch die (von Hauptmann S1. vermittelte) Übergabe eines Mietvertrages vom 20. September 2012, den Antrag gestellt, die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 dahingehend zu ändern, dass eine solche Zusage nicht erteilt, die Zusage also zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben werde. Insofern hat sich der Kläger so verhalten, wie dies in der dargestellten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, vorgezeichnet ist. Daher bestand für die Beklagte auch kein Anlass anzunehmen, der Kläger wolle – entgegen der ausdrücklichen sprachlichen Fassung seines Antrags vom 9. September 2013 (bzw. dem Bedeutungsgehalt seines konkludenten Antrags aus dem Herbst 2012) – Beschwerde gegen die Zusage vom 4. Juni 2012 erheben und nicht – wie tatsächlich geschehen – (lediglich) einen Antrag auf Beseitigung der Zusage der Umzugskostenvergütung stellen. Dadurch, dass die Beklagte das auf Beseitigung der Zusage gerichtete Begehren aufgrund der (irrigen) Annahme, es liege insoweit eine Wehrbeschwerde vor, sogleich durch Beschwerdebescheid zurückgewiesen hat, ohne dass dem Kläger zuvor eine Entscheidung über seinen Antrag mitgeteilt worden wäre, gegen die er sodann, wie an sich durch § 23 WBO i.V.m. §§ 68, 70 VwGO vorgeschrieben ist, zunächst Beschwerde hätte erheben können, hat sie eine Verkürzung des Verwaltungsverfahrens bewirkt. Dem Kläger kann dieses Vorgehen der Beklagten nicht zur Last gelegt werden. Dieser hat den Bescheid vom 9. Dezember 2013 seinem objektiven Erklärungswert nach einzig als Beschwerdebescheid, auf den hin sogleich die verwaltungsgerichtliche Klage als Rechtsbehelf gegeben ist, und nicht als Ausgangsbescheid, gegen den zunächst Wehrbeschwerde zu erheben war, verstehen können (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –). Maßgeblich hierfür sind die von der Behörde gewählte ausdrückliche Bezeichnung als „Beschwerdebescheid“ und die auf eine verwaltungsgerichtliche Klage als nunmehr gegebenem Rechtsbehelf hinweisende Belehrung, die dem Bescheid beigegeben war. Angesichts dessen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, trotz nicht ordnungsgemäß durchgeführten (Vor-) Verfahrens, sogleich Klage erhoben zu haben. Der Empfänger eines Beschwerdebescheides muss, was die weitere Rechtsverfolgung anbelangt, nicht „klüger“ sein, als es die betreffende Behörde ist; es kann nicht zu seinen Lasten gehen, wenn er sich so verhält, wie sich zu verhalten ihm der Beschwerdebescheid – bei objektiver Würdigung – nahegelegt hat. Ein solches Verständnis gebietet nicht zuletzt die Grundrechtsbestimmung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
25Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 21.86 –, juris (Rdnr. 9 und 10).
26Auch im Übrigen ist die Klage, soweit sie auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung gerichtet ist, als Verpflichtungsklage zulässig.
272. Gleiches gilt, soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 Trennungsgeld zu gewähren. Insoweit ist die Klage auch ohne Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zulässig, weil der Kläger – gemessen an § 9 TGV jeweils rechtzeitig – Anträge auf Trennungsgeld für die betreffenden Monate gestellt hat und über diese bislang durch die Beklagte noch nicht abschließend entschieden worden ist (§ 75 VwGO). Die rechtzeitige Antragstellung des Klägers ergibt sich aus einer Bescheinigung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums B. – Finanzen und Interne Dienste –, die der Kläger am 26. Oktober 2015 vorgelegt hat. An der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung hat der Einzelrichter keine Zweifel.
283. Es ist durch § 44 VwGO gedeckt, dass der Kläger die beiden vorstehend unter 1. und 2. behandelten Streitgegenstände im Rahmen eines einzigen Klageverfahrens geltend macht, da die beiden Begehren, nämlich die Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung und die Gewährung von Trennungsgeld, in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen.
29II. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
30Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zu Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 aufgehoben wird und ihm für diesen Zeitraum Trennungsgeld gemäß § 3 TGV gewährt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
311. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013.
32a) Die einzig ernsthaft in Betracht kommenden Widerrufstatbestände nach § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG scheiden als materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für eine Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung bereits ab dem 1. Oktober 2012 von vornherein aus. Denn der Widerruf eines belastenden oder begünstigenden Verwaltungsaktes ist nach diesen Bestimmungen nur für die Zukunft zulässig. Dies gilt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschriften auch dann, wenn der Widerrufsgrund schon in der Vergangenheit bestanden hat und der Betroffene oder die Behörde selbst ein Interesse an einer Aufhebung des Verwaltungsaktes – hier der Zusage der Umzugskostenvergütung – auch bereits für die Vergangenheit hätte.
33Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage (2015), § 49 Rdnr. 8, 27; Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage (2014), § 49 Rdnr. 16.
34b) Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Rücknahme der streitgegenständlichen Zusage der Umzugskostenvergütung aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 ist, bezogen auf den maßgeblichen Anspruchszeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013, nicht rechtswidrig:
35aa) Der Kläger fällt als Soldat auf Zeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 Soldatengesetz (SG) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG in den persönlichen Anwendungsbereich des Bundesumzugskostengesetzes. Die Zusage der Umzugskostenvergütung bestimmt sich daher nach §§ 3 und 4 BUKG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKGist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge, die aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, b) der Umzug aus besondere Gründen nicht durchgeführt werden soll, c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKGkann die Umzugskostenvergütung in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt werden für Umzüge aus Anlass der Einstellung.
36bb) Hier liegt ein Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG vor, denn die Übernahme des Klägers in ein Verhältnis als Soldat auf Zeit ab Oktober 2012 ist eine „Einstellung“ im Sinne dieser Bestimmung.
37Vgl. Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Loseblatt, Stand: September 2015, Band II, Anmerkungen zum BUKG, § 4 Anm. 6.
38Die damit einschlägige Bestimmung des § 4 BUKG ist als „Kannbestimmung“ ausgestaltet worden, weil die dort aufgeführten Tatbestände – u.a. der Umzug aus Anlass der Einstellung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG – nicht in jedem Fall die Gewährung einer Umzugskostenvergütung rechtfertigen. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob bei den in Betracht kommenden, in § 4 BUKG erschöpfend aufgezählten Sachverhalten die Umzugskostenvergütung zugesagt wird oder nicht. Die Entscheidung über die Zusage ist nach pflichtgemäßer Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände (familiäre Verhältnisse, Dauer der Verwendungszeit, Probezeit) zu treffen. Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen Grenzen des Ermessens unter Beachtung von Sinn und Zweck der Rechtsgrundlage des § 4 BUKG einzuhalten. Die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung nur darauf überprüft werden, ob der vom Gesetzgeber zugestandene Spielraum ermessensfehlerfrei genutzt worden ist. Anlässlich der – hier vorliegenden – Einstellung darf die Zusage der Umzugskostenvergütung ferner nur dann erteilt werden, wenn die Dienstleistung an einem anderen Ort als dem Wohnort zu erbringen ist. Dadurch, dass der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG die Berücksichtigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG angeordnet hat, sind die dort aufgeführten Gründe, die ein Absehen von der Zusage rechtfertigen können bzw. eine Zusage ausschließen, zu beachten. Liegt einer der Gründe des § 3 Abs. 1 Buchst. a) bis d) BUKG vor, so ist die Zusage auch nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zwingend ausgeschlossen, ohne dass der zuständigen Stelle noch ein Ermessen zukommen würde.
39Vgl. Hoger, a.a.O., Anmerkungen zum BUKG, § 4 Anm. 1 und 2.
40cc) Als möglicher Ausschlussgrund für eine Zusage der Umzugskostenvergütung kommt dabei im Fall des Klägers von vornherein nur derjenige nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG in Betracht, der vorliegt, wenn ein Umzug „aus besonderen Gründen“ nicht durchgeführt werden soll. Entsprechende Gründe können sich vor allem aus fiskalischen und persönlichen, namentlich familiären Umständen ergeben.
41Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Zusage der Umzugskostenvergütung mit Blick auf das Vorliegen eines besonderen Grundes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist nicht ein beliebiger, ggf. willkürlich durch die zuständige Stelle gewählter Zeitpunkt im Vorfeld der betreffenden Personalmaßnahme, sondern der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme, hier also der 1. Oktober 2012. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 BUKG, der die Zusage der Umzugskostenvergütung sprachlich derart mit ihrem Anlass, hier einer Einstellung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG, verknüpft, dass für die vorzunehmende Beurteilung, ob ein fiskalischer oder sonstiger Ausschlussgrund vorliegt, einzig auf den Zeitpunkt der Maßnahme abzustellen sein kann.
42Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Mai 2003 – 4 S 946/02 –, juris (Rdnr. 14), zum Trennungsgeld wegen eines persönlichen Umzugshindernisses infolge des Schulbesuchs eines Kindes.
43Bezogen auf diesen Zeitpunkt liegt kein besonderer Grund nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG vor:
44Persönliche (familiäre) Gründe dafür, einen Umzug vom Wohnort I. (I1. ) in das mehr als 100 Kilometer entfernte B. (Kreis M. ) nicht durchzuführen, sind für die Zeit ab dem Dienstantritt im Oktober 2012 (gerade auch nach dem Tod der Großmutter des Klägers) nicht bzw. nicht mehr ersichtlich.
45Es liegen auch keine fiskalischen Gründe vor. Vom Vorliegen eines fiskalischen Grundes für ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG) grundsätzlich auszugehen, wenn ein Unverheirateter – wie der Kläger – über eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG verfügt und bei ihm von einer Verwendung am (neuen) Dienstort von weniger als zwei Jahren auszugehen ist, weil in einem solchen Fall die Zahlung von Trennungsgeld regelmäßig wirtschaftlicher ist als die Gewährung von Umzugskostenvergütung; dies trifft vielfach auf neu eingestellte Soldaten zu, die häufig nach einer sechsmonatigen Bewährungszeit versetzt werden. Gerade bei Übernahmen in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit sind aber stets die individuellen Umstände, namentlich die persönlichen Verhältnisse und der weitere berufliche Werdegang, besonders in den Blick zu nehmen. Verfügt der betreffende Zeitsoldat etwa – wie wohl auch der Kläger – über eine nach § 10 Abs. 3 BUKG umzugskostenrechtlich berücksichtigungsfähige Wohnung, so kommt allerdings der voraussichtlichen weiteren Verwendungsdauer am aktuellen Dienstort in jedem Falle maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung zu. Liegt diese voraussichtliche Verwendungsdauer unter zwei Jahren, so wird auch bei Soldaten auf Zeit von einem fiskalischen Grund, der ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung gebietet, auszugehen sein.
46Vgl. zum Ganzen: Hoger, a.a.O., Anmerkungen zum BUKG, § 4 Anm. 3 ff.
47Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Falle des Klägers kein besonderer (fiskalischer) Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG festgestellt werden. Für das Vorliegen eines solchen Grundes spricht zwar zunächst einmal der Umstand, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2012 nicht unbefristet in den Dienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr eingestellt worden ist, sondern eine Probezeit festgesetzt worden ist, die erst mit dem 31. März 2013 verstrichen ist, und die Bundeswehr häufig bzw. sogar in der Regel eine kurze (Anfangs-) Dienstzeit als Probezeit festsetzt, wenn der Betroffene sich über eine längere Dienstzeit verpflichtet hat, um sich zunächst von den Qualitäten des Soldaten überzeugen zu können.
48Vgl. zu den insoweit praktizierten Verfahrensweisen etwa VG Oldenburg, Urteil vom 26. Mai 2004 – 6 A 4336/02 –, juris (Rdnr. 18).
49Hier sind jedoch Besonderheiten gegeben, die es gebieten, gleichwohl nicht vom Vorliegen eines besonderen Grundes auszugehen. Denn angesichts der früheren Dienstleistung des Klägers in der Bundeswehr und der regelmäßigen Teilnahme an Wehrübungen, zuletzt bis Mitte September 2012 im Rahmen des KFOR-Einsatzes im Kosovo, ist es bei lebensnaher Betrachtung angezeigt, der zunächst (faktisch) festgesetzten sechsmonatigen „Probezeit“, die mit dem 31. März 2013 enden sollte, keine ausschlaggebende Bedeutung für die Frage der durch den Dienstherrn geplanten „Stehzeit“ des Klägers in B. zukommen zu lassen, sondern die „Probezeit“ gleichsam als „Formalie“ anzusehen, die einer auch dem erkennenden Gericht aus soldatenrechtlichen Fällen bekannten Übung entspricht und hier offenkundig nicht mehr in der Erwartung festgesetzt wurde, man müsse sich noch Gewissheit über die Eignung des Klägers verschaffen. Hierfür spricht bereits die vom Kläger angeführte Abkürzung seiner Ausbildung um wesentliche Abschnitte wie die Grundausbildung und den allgemein-militärischen Teil des Feldwebellehrgangs. Auch im Übrigen deutet alles darauf hin, dass der Kläger von Anfang an fest eingeplant war und die Einplanungsentscheidung überdies dahin ging, dass er auch nach Ablauf der Probezeit in B. verbleiben sollte. Ein deutliches Indiz hierfür bildet ein im zeitlichen Vorfeld der Einstellung, nämlich im Mai 2012, gefertigter Aktenvermerk, wonach für den Kläger sowohl die „Dienststelle Grundausbildung“ ab dem 1. Oktober 2012 als auch die „Dienststelle Stammtruppenteil/Betreuungstruppenteil“ ab dem 1. Januar 2014 in B. sein sollte (vgl. Blatt 32 des Abschnittes A I der Personalakte). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Dienstantritts im Oktober 2012 nichts dafür ersichtlich gewesen, dass der Kläger weniger als die genannten zwei Jahre in B. Dienst leisten sollte, sondern die zuständigen Stellen der Bundeswehr offenbar von einem (zunächst) nicht zeitlich begrenzten Dienst in B. ausgegangen sind. Dass sich diese Erwartung in der Folge aufgrund einer vorzeitigen Wegversetzung des Klägers aus B. möglicherweise nicht erfüllt hat, ist angesichts des aufgezeigten Beurteilungszeitpunkts (Dienstantritt im Oktober 2012) im hier interessierenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er im Vorfeld seiner Einstellung in den Dienst als Soldat auf Zeit eine Mitteilung erhalten habe, wonach er nach Ende seiner (verkürzten) Ausbildung jederzeit mit seiner Versetzung an einen anderen Standort rechnen müsse, kann dies seinem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Denn – wie ausgeführt – gab es im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung in das genannte Dienstverhältnis gerade keinen konkreten Anhaltspunkt für eine die Zwei-Jahres-Grenze unterschreitende „Stehzeit“ in B. . Die Beklagte verweist insoweit zu Recht darauf, dass eine grundsätzlich jederzeit gegebene Versetzbarkeit von Zeitsoldaten (bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses) der geltenden Rechtslage entspricht
50- vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 WDS-VR 3/14 –, juris (Rdnr. 24 ff.) -
51und das in Rede stehende Schreiben der Bundeswehr somit in seinem Aussagegehalt nicht über einen bloßen Hinweis auf bestehende personalrechtliche Möglichkeiten hinausgeht.
52Im Ergebnis liegt danach kein fiskalischer oder sonstiger besonderer Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) BUKG vor.
53dd) Damit stand die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung im Ermessen der zuständigen Stelle. Dass dieses Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden wäre, ist nicht erkennbar. Auf das Bestehen einer eigenen Wohnung gemäß § 10 Abs. 3 BUKG kam es angesichts der voraussichtlichen Verwendungsdauer von mehr als zwei Jahren nicht mehr an. Ebenso wenig waren – wie ausgeführt – besondere familiäre Gründe erkennbar, aus denen von der Zusage der Umzugskostenvergütung hätte abgesehen werden können. Zudem ist keine Selbstbindung der Verwaltung dahingehend ersichtlich, dass in Fällen der vorliegenden Art stets von einer Zusage der Umzugskostenvergütung abgesehen werde und damit aus Gründen der Gleichbehandlung auch im Falle des Klägers entsprechend zu verfahren wäre. Derartiges folgt namentlich nicht aus dem Zentralerlass B-2213/6 des Bundesministeriums der Verteidigung zu Umzugskostenvergütungen bei dienstlichen Maßnahmen im Inland. Dort wird – jedenfalls im Grundsatz – als maßgebliches Kriterium zur Behandlung von Fällen, in denen zu entscheiden ist, ob Unverheirateten mit Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG die Zusage der Umzugskostenvergütung zu erteilen ist oder nicht, gleichfalls die „Stehzeit“ am zugewiesenen Dienstort von (mindestens) zwei Jahren genannt (vgl. dazu insbesondere die Nrn. 1.3.1. und 1.3.2. des Zentralerlasses).
54Nach alledem liegt in der Zusage der Umzugskostenvergütung schon kein der Rücknahme nach § 48 VwVfG unterliegender „rechtswidriger“ Verwaltungsakt.
55c) Aus § 51 VwVfG kann der Kläger ebenfalls keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn (1.) sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, (2.) neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder (3.) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Der Kläger kann sich auf keinen der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG genannten Wiederaufgreifensgründe mit Erfolg berufen. Insoweit ist davon auszugehen, dass keine anderen als die vom Kläger selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde gelegt werden dürfen. Denn das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG haben zur Folge, dass der Antragsteller die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 – 9 C 47.87 -, juris (Rdnr. 8).
57Ausgehend hiervon könnte sich der Kläger von vornherein allenfalls auf die nach Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 eingetretene und (u.a.) durch Vorlage eines Mietvertrages geltend gemachte Veränderung in Form der Anmietung einer Wohnung (im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG) berufen. Dieser Umstand erfüllt aber nicht die Anforderungen des § 51 Abs. 1 VwVfG, namentlich nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Wird eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne dieser Bestimmung geltend gemacht, muss nämlich die Geeignetheit der neuen Tatsache(n) für eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung schlüssig dargetan werden. Den Darlegungen muss wenigstens ein schlüssiger Ansatz dafür zu entnehmen sein, dass nunmehr ein Anspruch der geltend gemachten Art besteht.
58Vgl. zum Ganzen (jeweils zum Asylrecht): BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991– 9 C 33/90 –, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10, und juris (Rdnr. 13); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 – A 12 S 423/00 -, juris (Rdnr. 42); OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 1997 – 25 A 1384/97.A –, juris (Rdnr. 7)
59Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, weil selbst das Bestehen einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG aufgrund der abzusehenden „Stehzeit“ in B. von mindestens zwei Jahren nichts daran geändert hätte, dass die Beklagte berechtigt war, dem Kläger auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 BUKG die Umzugskostenvergütung zuzusagen. Insofern bestünde aufgrund der Geltendmachung des Bestehens einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG gerade kein schlüssiger Ansatz für das Bestehen eines Anspruchs des Klägers darauf, dass eine Zusage der Umzugskostenvergütung für den hier in Rede stehenden Zeitraum unterbleibt.
60Überdies kann der Kläger sich nicht mit Erfolg auf § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 Satz 1 und 49 Abs. 1 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) berufen, da die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG – wie ausgeführt – nicht erfüllt wären.
61Weitere Anspruchsgrundlagen, aus denen Kläger ein Recht auf Aufhebung der streitgegenständlichen Zusage der Umzugskostenvergütung herleiten könnte, sind nicht ersichtlich.
622. Kann der Kläger danach nicht beanspruchen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung vom 4. Juni 2012 auch für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zur Bekanntgabe des Beschwerdebescheides vom 9. Dezember 2013 aufgehoben wird, so folgt hieraus zugleich, dass für diesen Zeitraum kein Trennungsgeldanspruch besteht. Denn der vorliegend allein in Betracht kommende Trennungsgeldanspruch im Sinne von § 3 TGV (Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben) setzt gerade das Fehlen einer Zusage der Umzugskostenvergütung voraus.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2.12 –, juris (Rdnr. 9) -,
64C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- 1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß - a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, - b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, - c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder - d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
- 2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, - 3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, - 4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
- 1.
der festgelegte Bereich - a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder - b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
- 2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.
(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.
(1) Trennungsgeld wird gewährt
- 1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d, - 2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat, - 3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und - 4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.
(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
- 1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr; - 2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften; - 3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres; - 4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann; - 5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält; - 6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.
(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid der Universität der Bundeswehr M.vom 12. August 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Hausstandes (…) zu entsprechen.
Klageabweisung.
Gründe
– die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,
– die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid der Universität der Bundeswehr M.vom 12. August 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Hausstandes (…) zu entsprechen.
Klageabweisung.
Gründe
– die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,
– die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen.
(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt
- 1.
für Berechtigte 15 Prozent, - 2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,10 Prozent
(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.
(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.
(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.
(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.
(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid der Universität der Bundeswehr M.vom 12. August 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Hausstandes (…) zu entsprechen.
Klageabweisung.
Gründe
– die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,
– die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.