Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2016 - M 17 K 16.1200

bei uns veröffentlicht am11.07.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der seinen Dienst bei der ... am ... aufnahm, wurde zum ... ... 2011 zum Studium an die Universität der ... ... in ... versetzt. Im Rahmen eines Personalgesprächs am ... ... 2015 wurde ihm mitgeteilt, dass nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums eine Verwendung in ... am ... vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 23. April 2015 beantragte der Kläger, dass die am ... ... 2015 angemietete Wohnung in der ..., ..., als berücksichtigungsfähig nach § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) anerkannt wird. Mit Verfügung vom 18. Juni 2015 wurde der Kläger unter Zusage der Umzugskostenvergütung zum ... ... 2015 von ... nach ... am ... versetzt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 bestätigte die Beklagte, dass der Kläger am 20. April 2015 eine Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet habe und stellte fest, dass die Wohnung bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung zu berücksichtigen sei, da die Wohnung am Dienstort, im Einzugsgebiet oder im räumlichen Zusammenhang liege.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Juli 2015 die Änderung der Versetzungsverfügung dergestalt, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung aufgrund eines anerkannten Hausstandes aufgehoben wird.

Mit Schreiben vom 17. November 2015, zugestellt am 20. November 2015, korrigierte die Beklagte die Feststellung im Schreiben vom 24. Juni 2015 und stellte fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Versetzung keine für die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG eingerichtet hatte. Denn nach ausdrücklicher Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sei eine Wohnung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn deren Anmietung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Berechtigte bereits Kenntnis von einer geplanten Versetzung gehabt habe. Bereits am ... ... 2015 sei im Rahmen eines Einplanungsvermerks dem Kläger mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, diesen nach Abschluss des Studiums in ... am ... zu verwenden.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 26. Januar 2016, dem Kläger zugestellt am 12. Februar 2016, zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 26. Januar 2016 dem Antrag des Klägers vom 23. Juli 2015 stattzugeben,

hilfsweise, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes den Antrag neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 28. April 2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten und Interessen des Klägers durch den Bescheid vom 17. November 2015 vorliege, der den Bescheid vom 24. Juni 2015 korrigiert bzw. widerrufen habe. Es liege kein Rechtsbehelf gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung vor, sondern der Kläger habe mit Antrag vom 23. Juli 2015 die Änderung der Versetzungsverfügung vom ... ... 2015 beantragt.

Die streitgegenständliche Wohnung erfülle unstreitig alle Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG. Die „Korrektur“ sei nicht aufgrund eines formellen oder materiellen Gesetzes erfolgt, sondern aufgrund einer internen Weisung vom ... ... 2015. Eine interne Weisung ersetze keine gesetzliche Regelung, so dass ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) vorliege. Die Korrektur der Feststellung aus dem Bescheid vom 24. Juni 2015 über die Bestätigung und Berücksichtigung der streitgegenständlichen Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG im Bescheid vom 17. November 2015 verstoße auch gegen Nr. 2.2, Ziff. 205 Satz 4 des Zentralerlasses B-2213/6. Danach sei eine Änderung der Zusageentscheidung nicht mehr möglich, soweit der Bedienstete seinen Dienst an der neuen Dienststelle bereits angetreten habe. Der Dienstantritt des Klägers sei am ... ... 2015, also zeitlich vor dem ... ... 2015, erfolgt. Unabhängig davon entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Kläger zu einem Zeitpunkt als Mitmieter in einen bestehenden Mietvertrag eingetreten sei, als er bereits gewusst haben solle, dass er zukünftig am Dienstort ... am ... verwendet werde. Der Kläger habe sein Studium an der Universität der ... in ... im September 2011 begonnen. Im Sommer 2012 habe er seine jetzige Lebensgefährtin kennen gelernt, mit welcher er zusammen die streitgegenständliche Wohnung bewohne. Bereits seit Anfang 2013 verfüge der Kläger über einen Schlüssel zur streitgegenständlichen Wohnung und bereits Anfang 2014 habe der Kläger gemeinsam mit seiner jetzigen Lebensgefährtin eine größere gemeinsame Wohnung in ... gesucht, da eine gemeinsame Zukunft in ... geplant gewesen sei. Aufgrund der angespannten Wohnungsmarktlage in ... habe der Kläger gemeinsam mit der Lebensgefährtin keine geeignete bezahlbare Wohnung finden können. Nach Abschluss der letzten Masterprüfung des Klägers im April 2015 habe sich die Lebensgemeinschaft dazu entschieden, zunächst in der streitgegenständlichen Wohnung einen gemeinsamen Hausstand zu führen. Daher habe der Kläger am 23. April 2015 die Anerkennung und Berücksichtigung der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 10 Abs. 3 BUKG beantragt. Dem Kläger sei nicht bereits am ... ... 2015 bekannt gewesen, dass er zukünftig am Dienstort ... am ... verwendet werde. Dies sei ihm erst mit Bekanntgabe der Versetzungsverfügung am ... ... 2015 bekannt gewesen. Im Planungsgespräch vom ... ... 2015 seien neben der Option ... am ... noch zwei weitere Optionen, nämlich die Versetzung nach ... oder nach ... besprochen worden. In diesem Personalgespräch habe der Kläger geäußert, dass er sich mit seiner Lebensgefährtin in ... ein gemeinsames Leben aufbauen möchte. Die Weisung des BMVg, eine Wohnung bei einer Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht mehr zu berücksichtigen, wenn deren Anmietung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem der Berechtigte bereits Kenntnis von einer geplanten Versetzung gehabt habe, stamme vom 28. April 2015. Der Kläger habe die Berücksichtigung und Anerkennung der streitgegenständlichen Wohnung aber bereits am 23. April 2015 beantragt. Das in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte Verbot der Rückwirkung für Gesetze müsse selbstverständlich auch für Weisungen gelten. Die Bestätigung und Berücksichtigung der streitgegenständlichen Wohnung vom ... ... 2015 sei gemäß Eingangsstempel am 30. Juni 2015 bei der Universität der ... eingegangen. Die Versetzungsverfügung der Universität der ... sei dem Kläger am ... ... 2015 bekannt gegeben worden. Mit Bekanntgabe sei die Versetzungsverfügung wirksam. Zu diesem Zeitpunkt habe die Universität der ... bereits Kenntnis von der Bestätigung und Berücksichtigung der streitgegenständlichen Wohnung gehabt.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits als unzulässig zurückzuweisen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung als solche sei nämlich - auch unter Berücksichtigung ihrer möglichen tatsächlichen Auswirkung auf die Gewährung von Trennungsgeld - ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt (BVerwG v. 9.1.1989 - 2 B 13/06). Das Rechtsschutzinteresse dürfte auch im Hinblick auf die Feststellung der sog. „Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnung“ fehlen. Hier prüfe die Verwaltung lediglich, ob die Zusageentscheidung durch die privaten Lebensumstände des Betroffenen beeinflusst werde. Das Nähere regele eine Verwaltungsvorschrift. Die allein verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung dürfte isoliert nicht anfechtbar sein.

Der angegriffene Bescheid sei aber auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 BUKG sei die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort regelmäßig zuzusagen. Von der Zusage sei abzusehen, wenn der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden solle. Das hiermit durch den Gesetzgeber eingeräumte Ermessen der Verwaltung habe das BMVg durch eigene Vorschriften konkretisiert und sich damit in seiner Ermessensausübung gebunden. Unverheirateten, die nicht über eine Wohnung verfügten, die nach der Verwaltungsvorschrift bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung zu berücksichtigen sei, sei die Zusage bei Personalmaßnahmen von mehr als drei Monaten Dauer zuzusagen (Zentralerlass B-2213/6, Nr. 116). Die Wohnung des Klägers sei bei der Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht zu berücksichtigen. Das BMVg habe mit Schreiben vom 20. April 2015 und 28. April 2015 verdeutlicht, dass eine Wohnung - neben den im Erlass geregelten Voraussetzungen - auch dann bei der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht zu berücksichtigen sei, wenn der Betroffene in Kenntnis einer bevorstehenden Versetzung erstmalig ein Mietverhältnis am Standort eingegangen sei. Die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes und der Trennungsgeldverordnung regelten nämlich die Kostenerstattung für dienstlich notwendige Umzüge oder die aufgrund einer dienstlichen Maßnahme erforderliche doppelte Haushaltsführung. In den genannten Fällen seien diese (Mehr-)Kosten aber gerade nicht dienstlich, sondern durch den Betroffenen selbst veranlasst worden. Es habe sich hierbei nicht um eine Weisung, künftig entsprechend zu verfahren, sondern um die ministerielle Klarstellung gehandelt, dass nach Sinn und Zweck der umzugskostenrechtlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften immer schon entsprechend zu verfahren gewesen sei.

Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 erwiderte die Klägerseite, dass das Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Entgegen der Angabe der Gegenseite wende sich der Kläger mit seiner Klage nicht gegen die Umzugskostenvergütungszusage, sondern gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Versetzungsverfügung ohne die Zusage einer Umzugskostenvergütung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit Schreiben vom 17. Mai 2016 bzw. 16. Juni 2016 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

I.

Der Kläger begehrt letztendlich die Stattgabe (bzw. Neuverbescheidung) seines Antrags vom 23. Juli 2015 auf Aufhebung der Zusage der Umzugskostenvergütung unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2016. Es handelt sich somit um eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage.

1. Diese Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht die Klagebefugnis oder das Rechtsschutzbedürfnis.

1.1 Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektivöffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 1640 - juris Rn. 15).

1.2 Zwar ist die Zusage der Umzugskostenvergütung als solche - auch unter Berücksichtigung ihrer möglichen tatsächlichen Auswirkungen auf die Gewährung von Trennungsgeld - ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt, so dass für eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage die Klagebefugnis bzw. das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Der Kläger macht hier aber (sinngemäß) geltend, dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein, dass es die Beklagte abgelehnt habe, die aus seiner Sicht zu Unrecht erteilte Zusage der Umzugskostenvergütung aufzuheben. Damit ist aber die Klagebefugnis gegeben und auch das Rechtsschutzinteresse hat der Kläger hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, U.v. 9.1.1989 - 6 C 47/86 - juris Rn. 23, 32ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 30.9.1998 - A 3 S 317/96 - juris Rn. 25f.).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage (bzw. die Neuverbescheidung seines diesbezüglichen Antrags vom 23.07.2015) nicht beanspruchen (§ 113 Abs. 5 VwGO).

2.1 In Betracht kommt hier vor allem eine Rücknahme der Umzugskostenvergütungszusage gemäß § 48 VwVfG, was jedoch deren Rechtswidrigkeit voraussetzen würde, die hier zu verneinen ist.

a) Gemäß § 3 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG) ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen für Umzüge

1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, dass

a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,

b) der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,

c) die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder

d) der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,

2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,

3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,

4. aus Anlass der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

Entsprechendes gilt für Umzüge aus Anlass

1. der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,

2. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,

3. der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

b) Die streitgegenständliche Umzugskostenvergütungszusage verstößt nicht gegen § 3 BUKG und wurde damit zu Recht erteilt (vgl. a. BVerwG, U.v. 9.1.1989 - 6 C 47/86 - juris Rn. 36).

Der Kläger, der in den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BUKG fällt, wurde aus dienstlichen Gründen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG an einen anderen Dienstort versetzt (Verfügung v. 18.06.2015). Es liegt auch keiner der - restriktiv auszulegenden (Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2016, § 3 BUKG Rn. 55) - Ausnahmefälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a bis d BUKG vor, nach denen von einer Umzugskostenvergütungszusage abgesehen werden kann.

Insbesondere war bei Erteilung der Umzugskostenvergütungszusage bzw. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versetzung (vgl. VG Minden, U.v. 15.1.2016 - 10 K 132/14 - juris Rn. 39) nicht ersichtlich, dass der Kläger alsbald erneut an einen anderen Dienstort versetzt werden wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a BUKG).

Aber auch ein „besonderer Grund“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG ist nicht zu bejahen:

aa) Gemäß Nr. 113 Satz 2 des Zentralerlasses B-2213/6 (Stand Dezember 2014) ist bei Unverheirateten mit einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG die Zusage der Umzugskostenvergütung grundsätzlich nicht zu erteilen, wenn die dienstliche Maßnahme voraussichtlich nicht länger als zwei Jahre dauern wird. Dagegen ist laut diesem Zentralerlass bei Unverheirateten, die nicht über eine berücksichtigungsfähige Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG verfügen, die Umzugskostenvergütung grundsätzlich zuzusagen, wenn die Maßnahme mehr als drei Monate dauert (Nr. 116 des Erlasses).

Mit Schreiben vom 20. und 28. April 2015 erläuterte das BMVg, dass eine Wohnung nicht berücksichtigungsfähig im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG ist, wenn die Anmietung der Wohnung erfolgt, nachdem über die Verwendung an einem anderen Dienstort bereits entschieden und dies dem Soldaten mitgeteilt wurde bzw. diesem eine derartige Verwendung im Rahmen der vorgegebenen Anhörung angekündigt wurde. Denn in diesem Fällen seien die (Mehr-)Aufwendungen, die durch die Wohnungsnahme entstünden, weder notwendig bzw. erforderlich noch dienstlich bedingt und damit aus den Dienstbezügen zu bestreiten.

bb) Es handelt sich bei dem Zentralerlass bzw. den Schreiben des BMVg um sogenannte ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die die Beklagte für den Regelfall binden (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 17.1.1996 - 11 C 5/95 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B, v. 27.8.2010 - 6 B 1015/10 - juris), um so eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung resultiert aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und hat zum Inhalt, dass eine Behörde vergleichbare Sachverhalte gleich behandeln muss, weil sonst ihre Entscheidung alleine wegen der Ungleichbehandlung rechtswidrig wäre, selbst wenn sie, isoliert betrachtet, rechtmäßig wäre. Der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung bewirkt also im Ergebnis eine Einengung der Bandbreite, die die Verwaltungsbehörde bei der Ermessensbetätigung hat (BayVGH, U.v. 7.8.2013 - 10 B 13.1234 - juris Rn. 44; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 27). Die Verwaltung ist allerdings auch bei Vorliegen von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften nicht gehindert, in atypischen Ausnahmefällen von diesen Richtlinien abzuweichen, ohne dass es insoweit einer expliziten Öffnungsklausel in der Verwaltungsvorschrift bedarf (vgl. z. B. OVG Nordrhein- Westfalen a. a. O. sowie B.v. 21.6.2010 - 6 A 3160/08 - juris).

Hier ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von einem Regelfall ausgegangen ist und sich dementsprechend an die genannten Schreiben gehalten hat. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall, der lediglich den Kläger, aber nicht sämtliche versetzte Soldaten betrifft, liegen nicht vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte in der Verwaltungspraxis von ihren Verwaltungsvorschriften abweicht und die streitgegenständliche Umzugskostenvergütungszusage deswegen gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2010 - 19 C 09.3135 - juris).

cc) Basierend auf dem Zentralerlass B-2213/6 und den Schreiben vom 20. und 28. April 2015 hat die Beklagte die Wohnung in der ..., ..., zu Recht nicht berücksichtigt.

Unstreitig erfüllt diese zwar die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG. Der Kläger hatte aber spätestens seit dem 19. März 2015 Kenntnis davon, dass er nach Abschluss seines Studiums, der für September 2015 erwartet wurde (vgl. Bl. 6 der Behördenakte - BA), nach ... am ... versetzt werden soll. Dies ergibt sich aus dem an diesem Tag durchgeführten Personalgespräch bzw. aus dem diesbezüglich gefertigten Vermerk (s. Bl. 5 BA). Selbst wenn - wie der Kläger geltend macht - im Rahmen dieses Personalgesprächs auch andere Einsatzorte besprochen worden sein sollten, ändert dies nichts daran, dass entsprechend dem Vermerk letztendlich nur ein Einsatz in ... am ... vereinbart wurde und auch nur dies schriftlich fixiert wurde. Der Kläger musste daher von einer entsprechenden Versetzung nach Abschluss des Studiums ausgehen.

dd) Der Kläger kann dem auch nicht entgegenhalten, dass die Schreiben des BMVg, in denen ausgeführt wird, dass eine Wohnung nicht berücksichtigungsfähig ist, wenn die Anmietung der Wohnung erfolgt, nachdem über die Verwendung an einem anderen Dienstort entschieden bzw. eine derartige Verwendung angekündigt wurde, erst vom 20. bzw. 28. April 2015 datieren, während er bereits am 20. April 2015 den Mietvertrag über die Wohnung in ... geschlossen hat.

Abgesehen davon, dass zumindest der Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Wohnung als berücksichtigungsfähig im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG am 23. April 2015 und damit nach dem ersten der beiden Schreiben des BMVg gestellt wurde, dienen diese Schreiben, wie die Beklagtenseite zutreffend feststellt, letztendlich nur der Klarstellung. Denn bereits aus Sinn und Zweck des § 3 BUZG bzw. den umzugskosten- und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften allgemein ergibt sich, dass ein Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht erfolgen kann, wenn der Betreffende vor Anmietung der Wohnung von seiner künftigen Versetzung an einen anderen Ort Kenntnis hat:

Die Erstattung der Umzugskosten wird einem versetzten oder abgeordneten (kommandierten) Beamten, Richter oder Soldaten zugesagt, damit er den Umzug mit seiner Familie an den neuen Dienstort nicht deshalb unterlässt oder hinausschiebt, weil er die damit verbundenen Aufwendungen nicht aufzubringen vermag. Mit der Umzugskostenzusage wird mithin weder der Umzug angeordnet noch auch nur selbstständig der Erwartung Ausdruck gegeben, dass der versetzte oder abgeordnete (kommandierte) Beamte, Richter oder Soldat von sich aus (alsbald) an den neuen Dienstort umzieht. Diese Erwartung drückt sich vielmehr schon in der Personalmaßnahme aus, die der Umzugskostenzusage zugrunde liegt (Einstellung, Abordnung, Kommandierung, Versetzung). Denn obwohl eine „Residenzpflicht“ am Dienstort in der Regel nicht mehr besteht, gehen die Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts insgesamt davon aus, dass der Beamte, Richter oder Soldat seine dienstlichen Aufgaben nur dann uneingeschränkt und ohne eine vom Dienstherrn nicht zu verantwortende persönliche Belastung erfüllen kann, wenn er am Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet wohnt, also keinen außergewöhnlich langen und damit anstrengenden Weg zum und vom Dienst zurückzulegen hat oder durch Getrenntleben belastet wird. Ob dem einzelnen Beamten, Richter oder Soldaten ein Umzug zugemutet werden kann, ist daher bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen. Wird die Maßnahme getroffen, so liegt darin regelmäßig die Entscheidung des Dienstherrn, dass er den Umzug des Betreffenden an den neuen Dienstort für zumutbar hält. Ist diese Entscheidung getroffen, dann gebietet es die Fürsorgepflicht, den Betreffenden von den finanziellen Lasten des Umzugs durch die - vorher zugesagte - Erstattung der Umzugskosten im Rahmen der Vorschriften freizustellen (BVerwG, U.v. 9.1.1989 - 6 C 47/86 - juris Rn. 27).

Wird die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, lässt der Dienstherr damit erkennen, dass er einen Umzug des Betreffenden an den neuen Dienstort ausnahmsweise nicht erwartet. Damit nimmt er in Kauf, dass das Entstehen zusätzlicher Kosten durch die Trennung von Familie und Hausstand für die gesamte Dauer der dienstlichen Maßnahme auf diese zurückgeführt wird. Der Anspruch auf Trennungsgeld bleibt daher für diesen Zeitraum bestehen. Trennungsgeld wird einem versetzten oder abgeordneten (kommandierten) Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, um ihn in angemessenem Umfang von den Kosten zu entlasten, die ihm für eine doppelte Haushaltsführung und notwendige Reisen zwischen Dienst- und Wohnort deswegen entstehen, weil er als Folge der Versetzung oder Abordnung (Kommandierung) an einem anderen Ort als seinem Wohnort Dienst zu leisten hat. Diese Kosten müssen dabei adäquat kausale Folge der dienstlichen Maßnahme sein (BVerwG, U.v. 9.1.1989 - 6 C 47/86 - juris Rn. 30f.).

Wenn der Betreffende - wie hier - an einen anderen Ort als den künftigen Dienstort zieht, obwohl er von der in absehbarer Zeit erfolgenden Versetzung Kenntnis hat, er die Trennung von Familie und Hausstand somit „sehenden Auges“ in Kauf nimmt, sind etwaige dadurch bedingte (Mehr-)Aufwendungen gerade nicht dienstlich bedingt und auch nicht „notwendig“ bzw. „erforderlich“ im Sinne des BUKG und der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV). In derartigen Fällen besteht daher keine Rechtfertigung dafür, von der Regel der Umzugskostenvergütungszusage abzuweichen.

ee) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf Satz 4 der Nr. 205 des Zentralerlasses B-2213/6 berufen. Danach ist eine Änderung der Zusageentscheidung und deren Bekanntgabe grundsätzlich nur möglich, soweit der Bedienstete seinen Dienst noch nicht in der neuen Dienststelle bzw. am neuen Dienstort angetreten hat. Diese Regelung betrifft nach dem eindeutigen Wortlaut aber nicht die Bestätigung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, sondern die Umzugskostenvergütungszusage. Da der Kläger den Dienst in ... am ... laut Verfügung vom ... ... 2015 am ... ... 2015 angetreten hat, steht Nr. 205 des Zentralerlasses B-2213/6 der von ihm begehrten Änderung bzw. Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage sogar entgegen.

2.2 Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG sind nicht erfüllt, da weder eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist noch neue Beweismittel oder prozessuale Wiederaufgreifensgründe ersichtlich sind.

2.3 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 49 VwVfG berufen. Nach dieser Vorschrift können zwar auch rechtmäßige Verwaltungsakte widerrufen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste, wie es hier der Fall ist, da die Zusage der Umzugskostenvergütung anlässlich einer Versetzung zwingend zu erteilen ist, wenn keine der in § 3 BUKG aufgeführten Ausnahmen greift (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 30.9.1998 - A 3 S 317/96 - juris Rn. 42).

II.

Sofern mit der Klage auch die Aufhebung der Feststellung im Bescheid vom 17. November 2015 begehrt wird, dass die Wohnung in der ... nicht im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG berücksichtigungsfähig ist, ist die Klage bereits nicht statthaft, da diese Feststellung keinen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG darstellt.

1. Das BUKG sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Zwar enthält § 10 Abs. 3 BUKG eine Legaldefinition der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 1 BUKG. Das BUKG verwendet den Begriff „Wohnung“ jedoch nicht durchwegs in demselben Sinn. Eine Wohnung im Sinne des Umzugskostenrechts (vgl. z. B. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, §§ 6 bis 8 BUKG) ist zunächst jede zum dauernden Aufenthalt geeignete Räumlichkeit (u. a. möbliertes Zimmer, bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft), während eine „Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG“ als Begriff für eine „qualifizierte Wohnung“ nur dann Voraussetzung für die Gewährung einer umzugskostenrechtlichen Leistung ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt (vgl. § 11 Abs. 1 BUKG) oder aus dem Zusammenhang ersichtlich ist (vgl. § 12 Abs. 1 BUKG und amtliche Begründung hierzu; Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand Januar 2016, § 10 BUKG Rn. 62f.; BT-Drs. 11/6829 S. 12 und 17). Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine dieser Normen Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt sein soll (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 17 K 14.380 - UA S. 9f.).

Ob eine Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG vorliegt oder nicht, ist Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines umzugskosten- bzw. trennungsgeldrechtlichen Anspruchs und zu prüfen, wenn der Kläger Leistungen nach Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht begehrt und beantragt. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2015 handelt es sich somit nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung. Gleiches gilt für den Bescheid vom 17. November 2015, der u. a. das Schreiben vom 24. Juni 2015 korrigiert und als actus contrarius im Hinblick auf die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit der Wohnung ebenfalls keinen Verwaltungsakt darstellt.

Bestätigt wird dies durch den Erlass des BMVg vom 4. März 1997 (S II 4 (2) Az.: 21-10-02, zuletzt geändert mit Erlass vom 23.2.2012, abgedruckt in Hoger, Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld, Beihilfen, Stand April 2016, Bd. 1 Nr. IV A 32), der Verwaltungsvorschriften über die Bestätigung/Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei Unverheirateten enthält. Dort heißt es, da die personalbearbeitende Stelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle nicht identisch sei, habe es sich als zweckmäßig erwiesen, die Einrichtung/Auflösung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten schriftlich nach Formblatt festzustellen (Nr. II.1. Abs. 2). Weise die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Abs. 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf oder sei ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten Gründen nicht möglich, sei er formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese Information sei kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Der Berechtigte könne die hinsichtlich seiner Wohnung getroffene Feststellung im Rechtsbehelf gegen

- die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,

- die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen (Nr. II.4 Abs. 4).

Entsprechendes ist in Nr. 219 des Zentralerlasses B-2213/6 geregelt.

Diese Erlasse geben nach Auffassung des Gerichts die Rechtslage zutreffend wieder. Die zuständigen Stellen sind dadurch zwar verpflichtet, dem Bediensteten mitzuteilen, ob die angezeigte Wohnung nach deren Auffassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, eine Regelung oder rechtsverbindliche Feststellung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird verwaltungsintern ein Zwischenergebnis festgehalten, das nicht selbstständig gerichtlich überprüfbar ist (VG München, U.v. 29.10.2015 - M 17 K 14.380 - UA S. 10f.).

2. Der Kläger ist dadurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Zum einen kann er - wie geschehen (s.o. I.) - gegen die Ablehnung der Aufhebung der Umzugskostenvergütungszusage vorgehen. Zum anderen bleibt es ihm unbenommen, gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskosten- bzw. Trennungsgeldrecht gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die Wohnung des Klägers als eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen ist, wäre dann als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den erlassenen Verwaltungsakt zu klären.

Aus diesem Grund fehlt dem Kläger insoweit auch das Rechtsschutzbedürfnis, da er sein Ziel auf anderem Wege effizienter erreichen kann (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 12). Für eine isolierte Anfechtung der Feststellung der (Nicht-)Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung besteht kein Bedürfnis (vgl. VG München, U.v. 29.10.2015 - M 17 K 14.380 - UA S. 11).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2016 - M 17 K 16.1200

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2016 - M 17 K 16.1200

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2016 - M 17 K 16.1200 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 35 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 3 Zusage der Umzugskostenvergütung


(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge 1. aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß a) mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu re

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 6 Beförderungsauslagen


(1) Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 die Beförderungs

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 12 Trennungsgeld


(1) Trennungsgeld wird gewährt 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Ber

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 10 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen


(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt 1. für Berechtigte15 Prozent,2. für je

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind: 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bu

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 11 Umzugskostenvergütung in Sonderfällen


(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung er

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2016 - M 17 K 16.1200 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juli 2016 - M 17 K 16.1200 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 17 K 14.380

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 15. Jan. 2016 - 10 K 132/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden

Referenzen

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
4.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand,
5.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
6.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß
a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist,
b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder
d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen,
3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung,
4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß

1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass

1.
der festgelegte Bereich
a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder
b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.

(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Soldat auf Zeit - seit Januar 2014 im Dienstgrad eines Oberleutnants (Besoldungsgruppe A 10) - im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom … Juli 2009 wurde der Kläger an die Universität der Bundeswehr versetzt, wo er erfolgreich ein Studium „Elektrotechnik und Informationstechnik“ absolvierte (Oktober 2012: Bachelor-Zeugnis; September 2013: Master-Zeugnis).

Der Kläger zeigte unter dem … April 2013 unter Vorlage eines Mietvertrages an, dass er eine Wohnung (...) im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) eingerichtet habe (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs). Auf der Anzeige ist handschriftlich vermerkt, es handele sich um einen Mietvertrag ohne Kosten mit den Eltern. Seine Schwester als weitere Mieterin sei keine berücksichtigungsfähige Person. Die Wohnung habe 1,5 Zimmer, wobei der Kläger keinen eigenen Bereich habe. Daher habe er keinen eigenen Haushalt nach § 10 Abs. 3 BUKG.

Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte die Universität der Bundeswehr M.dem Kläger zu seiner Anzeige vom ... April 2013 mit, dass hinsichtlich der angezeigten Wohnung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG für die Anerkennung als berücksichtigungsfähige Wohnung nicht erfüllt seien. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Unter dem 10. Juni 2013 nahm der Kläger schriftlich dazu Stellung, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen der Anerkennung eines eigenen Hausstandes dennoch gegeben seien (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 wurde die „mit Bescheid vom 2. April 2013 erteilte Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft“ widerrufen. Als Grund für den Widerruf der Befreiung wurde die Versetzung in die neue Einheit angegeben. In der Rechtsbehelfsbelehrung:wurde auf die Beschwerdemöglichkeit verwiesen. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Bescheidsformular am … August 2013 den Erhalt dieses Bescheides (Bl. … des Verwaltungsvorgangs). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.

Mit Verfügung vom … Juli 2013 (Bl. …) wurde der Kläger von der Universität der Bundeswehr … als Offiziersschüler nach … mit Dienstantritt dort am … September 2013 versetzt (Dst-ID / Einheit: …). In der Versetzungsverfügung wurde die Umzugskostenvergütung zugesagt.

Mit Schreiben an den Kläger vom 12. August 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs), dem keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, lehnte es die Universität der Bundeswehr … ab, die Wohnung des Klägers als berücksichtigungsfähig anzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in der … in … eingerichtete Wohnung des Klägers nur dann als berücksichtigungsfähig anzuerkennen sei, wenn der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit sei. Die am … April 2013 erteilte Befreiung sei aber mit Wirkung vom … Juni 2013 widerrufen worden. Folglich könne die Wohnung nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.

Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr vom … August 2013 beschwerte sich der Kläger über die im Rahmen der Versetzung zugesagte Umzugskostenvergütung und bat um die „Nichtzusage der Umzugskostenvergütung“ (Personalakten B …). Hintergrund sei die Anzeige einer Wohnung vom … April 2013, die bisher nicht berücksichtigt worden sei. Gründe gegen die Berücksichtigung einer eigenen Wohnung i.S. von § 10 Abs. 3 BUKG seien nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs) legte der Kläger bei der Universität der Bundeswehr „Beschwerde gegen die Nichtbestätigung und -berücksichtigung der eigenen Wohnung“ ein, die mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2013 unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BFH (Begriff „eigener Hausstand“) näher begründet wurde.

Die Beschwerde des Klägers wies die Universität der Bundeswehr … mit Bescheid vom 20. Dezember 2013, der in der Rechtsbehelfsbelehrung:auf die Möglichkeit der Beschwerde hinwies, zurück. Die Beschwerde sei unzulässig. Der Kläger habe am … April 2013 angezeigt, dass er eine Wohnung bezogen habe. Die Prüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass die Wohnung nicht berücksichtigungsfähig sei. Das ablehnende Schreiben vom 12. August 2013 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Feststellung über eine berücksichtigungsfähige Wohnung diene ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken. Gleiches gelte im Übrigen für das Schreiben vom 24. April 2013, welches vom Kläger irrtümlich als ablehnender Bescheid gewertet worden sei.

Am 30. Januar 2014 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragt,

den Bescheid der Universität der Bundeswehr M.vom 12. August 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Hausstandes (…) zu entsprechen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte seinem Antrag vom 4. April 2013 auf Anerkennung seiner Wohnung als Hausstand entspreche. Das Schreiben vom 12. August 2013 erfülle - als Antragsablehnung - alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts gem. § 35 VwVfG. Aus diesem Grund sei der unter dem … September 2013 eingelegte Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig gewesen. Der Hinweis im Schreiben/Bescheid vom 12. August 2013 auf einen Widerruf sei irreführend. Dieser Widerruf sei dem Kläger, der zu dieser Zeit im Auslandseinsatz gewesen sei, nicht explizit eröffnet worden. Dem Kläger sei nach seiner Rückkehr aus dem Ausland lediglich mündlich von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass die Wohnung nicht anerkennungsfähig sei. Daraufhin habe sich der Kläger im Personalbüro gemeldet, wo ihm ebenfalls mündlich die Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mitgeteilt worden sei. Die Argumentation der Beklagten sei - unabhängig von der falschen Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid vom 20. Dezember 2013 - zirkulär: Während der Widerruf der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mit der Nichtanerkennung der Wohnung begründet werde, werde hinsichtlich der Nichtanerkennung der Wohnung mit der Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft argumentiert.

Materiell habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Münchener Wohnung des Klägers als eigenen Hausstand anerkenne. Der im Schreiben vom 24. April 2013 erfolgte Rekurs auf § 10 Abs. 3 BUKG sei nicht tragend, weil das BUKG als Lex specialis ausschließlich für Rechtsansprüche bezüglich eines Umzugs, der von Soldaten oder Beamten aus dienstlichen Gründen durchgeführt werde, gelte. Dieses Gesetz sage nichts darüber aus, was ein eigener Hausstand sei oder sein solle. Hierbei handele es sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine den Lebensbedürfnissen des Betreffenden entsprechende Wohnung, wobei es sich melderechtlich um seine Hauptwohnung handeln müsse. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger - auch wenn er in Wohngemeinschaft zusammen mit seiner Schwester wohne - vor, wie im Schreiben vom 10. Juni 2013 erläutert worden sei. Die Bescheide seien daher aufzuheben; außerdem sei die vom Kläger angemietete Wohnung als eigener Hausstand anzuerkennen und der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft zu befreien. Bei Zusage eines berücksichtigungsfähigen Haushalts wäre der Kläger trennungsgeldberechtigt gewesen, sodass er aufgrund der o.a. Entscheidungen der Beklagten einen erheblichen finanziellen Nachteil erlitten habe.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, dass seine damalige Wohnung in der … als berücksichtigungsfähig nach § 10 Abs. 3 BUKG anerkannt werde. Die „Anerkennung einer Wohnung“ sei jedoch kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße behördliche Erklärung ohne eigenen Regelungscharakter. Die Klage sei bereits unzulässig, weil das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren gem. § 23 WBO i.V. mit §§ 68 VwGO nicht eingehalten worden sei. Das Schreiben vom 12. August 2013 habe als ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienend nicht die Qualität eines Verwaltungsakts gemäß § 35 VwVfG gehabt. Auf die Frage der Anerkennung der Wohnung als eigener Hausstand komme es erst als Inzidentfrage bei der Anfechtung einer entsprechenden Personalmaßnahme an. Insofern sei der Kläger auch gar nicht beschwert. Somit sei mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 zu Recht die eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden. Auch in der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wohnung in … und auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaft. Es existiere insofern keine Rechtsgrundlage. Die Feststellung der Anerkennung eines eigenen Hausstandes diene lediglich als Entscheidungsgrundlage über die Zusage der Umzugskostenvergütung im Rahmen einer Personalmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.8.1982, Az. 1 WB 183/80, Rn. 83 ff.) habe der Kläger, der bis zu seiner Versetzung im September 2013 sein 25. Lebensjahr nicht vollendet gehabt habe, nach Maßgabe von § 18 des Soldatengesetzes (SG) und Nr. 4 Abs. 1 der hierzu ergangenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 70/1 Anlage 1, Anhang Teil A vom 1. Januar 1973 auch keinen Anspruch auf die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft gehabt. Soweit in Anwendung der Nr. 7 der ZDv 70/1 unter dem 2. April 2013 dem Kläger nach Ermessen eine Befreiung erteilt worden sei, sei diese unter dem 27. Juni 2013 mit Wirkung vom 21. Juni 2013 widerrufen worden. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 habe die bereits in … eingerichtete Wohnung nicht den Zwang begründet, die zuvor erteilte Befreiung bestehen zu lassen. Im Übrigen seien der Bescheid vom 27. Juni 2013 und damit auch der Widerruf der Befreiung bestandskräftig geworden. Das Schreiben vom 12. August 2013 sei zeitlich nach der nachweislich am 7. August 2013 erfolgten Eröffnung des Bescheids vom 27. Juni 2013 an den Kläger versandt worden. Insofern liege auch kein Zirkelschluss vor. Die Befreiung sei widerrufen worden, weil der Kommandeur es wohl im Hinblick auf die anstehende Versetzung für geboten erachtet habe, die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft wieder aufleben zu lassen. Auf die genauen Gründe komme es aufgrund der Bestandskraft des Bescheides nicht an. Da - unabhängig von den weiteren Prüfkriterien nach dem BUKG - die Befreiung eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines berücksichtigungsfähigen Haushalts darstelle, habe diese folgerichtig nicht zugestanden werden können. Die sachlichen Einwendungen des Klägers bezüglich der möglichen Berücksichtigungsfähigkeit seiner Wohnung hätten bereits im Widerspruchsverfahren über die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft vorgebracht werden müssen. Die Verwaltung sei nunmehr an den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid gebunden.

Mit Schriftsätzen vom 7. August 2015 (Beklagtenseite) und vom 3. September 2015 (Klägerseite) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn die erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 1640 - juris Rn. 15).

Letzteres ist für die klageweise beantragte Anerkennung eines eigenen Hausstandes des Klägers in der … in … der Fall.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakts. Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Zwar enthält § 10 Abs. 3 BUKG eine Legaldefinition der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 1 BUKG. Das Bundesumzugskostengesetz verwendet den Begriff „Wohnung“ nicht durchweg im demselben Sinne, sondern verwendet den Begriff „Wohnung“ in verschiedenen Vorschriften (vgl. z.B. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, §§ 6 bis 8). Eine „Wohnung“ im Sinne des Umzugskostenrechts ist zunächst jede zum dauernden Aufenthalt geeignete Räumlichkeit - u.a. möbliertes Zimmer, bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft -, es sei denn, dass das Gesetz für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff bestimmt (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten, Stand Juli 2015, § 10 BUKG Rn. 62; BT-Drs. 11/6829 S. 12 und 17). Eine „Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3“ ist als Begriff für eine „qualifizierte Wohnung“ nur dann Voraussetzung für die Gewährung einer umzugskostenrechtlichen Leistung, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 11 Abs. 1 BUKG) oder aus dem Zusammenhang ersichtlich ist (vgl. § 12 Abs. 1 BUKG - s. Meyer/Fricke, a.a.O., § 10 BUKG Rn. 63). Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine dieser Normen Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt sein soll. Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, und lässt sich diese auch nicht durch Auslegung ermitteln, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2015, § 35 Rn. 25; BVerwG, U.v. 16.7.2003 - 6 C 27/02 - BVerwGE 118,319 Rn. 10; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 - juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 9.1.2007 - 10 S 1386/06 - NJW 2007,1706 Rn. 30 ff.).

Ob eine Wohnung vorliegt oder nicht, ist jeweils Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines umzugskostenrechtlichen Anspruchs und zu prüfen, wenn der Kläger Leistungen nach Umzugskostenrecht begehrt und beantragt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Universität der Bundeswehr … vom 12. August 2013 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung. Abschn. II. des Erlasses BMVg (vom 4.3.1997 S II 4 (2) Az.: 21-10-02, zuletzt geändert mit Erlass vom 23.2.2012, zitiert nach Hoger, Erlasssammlung Stand September 2015 Bd. 1 Nr. IV A 32) enthält Verwaltungsvorschriften über die Bestätigung/Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei Unverheirateten. Dort heißt es, da die personalbearbeitende Stelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle nicht identisch sei, habe es sich als zweckmäßig erwiesen, die Einrichtung/Auflösung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten schriftlich nach Formblatt festzustellen (Erlass a.a.O., Nr. II. 1. Abs. 2). Weise die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Abs. 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf oder sei ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten Gründen nicht möglich, sei er formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese Information sei kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Der Berechtigte könne die hinsichtlich seiner Wohnung getroffene Feststellung im Rechtsbehelf gegen

– die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,

– die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen.

Dieser Erlass ist als Verwaltungsvorschrift nur für die zuständigen Behörden und nicht für ein Gericht verbindlich, gibt aber nach Auffassung des Gerichts die Rechtslage zutreffend wieder. Die zuständigen Stellen sind zwar durch den o.a. Erlass verpflichtet, dem Bediensteten mitzuteilen, ob die angezeigte Wohnung nach deren Auffassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, eine Regelung oder rechtsverbindliche Feststellung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird verwaltungsintern ein Zwischenergebnis festgehalten, das nicht selbständig gerichtlich überprüfbar ist.

Der Kläger ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn es bleibt ihm unbenommen, gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskostenrecht gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die Wohnung des Klägers als eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen ist, ist dann als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den erlassenen Verwaltungsakt zu klären.

Aus diesem Grunde fehlt dem Kläger darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verpflichtungsklage, denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Klagen, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege effizienter erreichen könnte (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 12). Für eine isolierte Feststellung eines eigenen Hausstandes besteht kein Bedürfnis.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Soldat auf Zeit - seit Januar 2014 im Dienstgrad eines Oberleutnants (Besoldungsgruppe A 10) - im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom … Juli 2009 wurde der Kläger an die Universität der Bundeswehr versetzt, wo er erfolgreich ein Studium „Elektrotechnik und Informationstechnik“ absolvierte (Oktober 2012: Bachelor-Zeugnis; September 2013: Master-Zeugnis).

Der Kläger zeigte unter dem … April 2013 unter Vorlage eines Mietvertrages an, dass er eine Wohnung (...) im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) eingerichtet habe (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs). Auf der Anzeige ist handschriftlich vermerkt, es handele sich um einen Mietvertrag ohne Kosten mit den Eltern. Seine Schwester als weitere Mieterin sei keine berücksichtigungsfähige Person. Die Wohnung habe 1,5 Zimmer, wobei der Kläger keinen eigenen Bereich habe. Daher habe er keinen eigenen Haushalt nach § 10 Abs. 3 BUKG.

Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte die Universität der Bundeswehr M.dem Kläger zu seiner Anzeige vom ... April 2013 mit, dass hinsichtlich der angezeigten Wohnung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG für die Anerkennung als berücksichtigungsfähige Wohnung nicht erfüllt seien. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Unter dem 10. Juni 2013 nahm der Kläger schriftlich dazu Stellung, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen der Anerkennung eines eigenen Hausstandes dennoch gegeben seien (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 wurde die „mit Bescheid vom 2. April 2013 erteilte Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft“ widerrufen. Als Grund für den Widerruf der Befreiung wurde die Versetzung in die neue Einheit angegeben. In der Rechtsbehelfsbelehrung:wurde auf die Beschwerdemöglichkeit verwiesen. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Bescheidsformular am … August 2013 den Erhalt dieses Bescheides (Bl. … des Verwaltungsvorgangs). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.

Mit Verfügung vom … Juli 2013 (Bl. …) wurde der Kläger von der Universität der Bundeswehr … als Offiziersschüler nach … mit Dienstantritt dort am … September 2013 versetzt (Dst-ID / Einheit: …). In der Versetzungsverfügung wurde die Umzugskostenvergütung zugesagt.

Mit Schreiben an den Kläger vom 12. August 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs), dem keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, lehnte es die Universität der Bundeswehr … ab, die Wohnung des Klägers als berücksichtigungsfähig anzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in der … in … eingerichtete Wohnung des Klägers nur dann als berücksichtigungsfähig anzuerkennen sei, wenn der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit sei. Die am … April 2013 erteilte Befreiung sei aber mit Wirkung vom … Juni 2013 widerrufen worden. Folglich könne die Wohnung nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.

Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr vom … August 2013 beschwerte sich der Kläger über die im Rahmen der Versetzung zugesagte Umzugskostenvergütung und bat um die „Nichtzusage der Umzugskostenvergütung“ (Personalakten B …). Hintergrund sei die Anzeige einer Wohnung vom … April 2013, die bisher nicht berücksichtigt worden sei. Gründe gegen die Berücksichtigung einer eigenen Wohnung i.S. von § 10 Abs. 3 BUKG seien nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs) legte der Kläger bei der Universität der Bundeswehr „Beschwerde gegen die Nichtbestätigung und -berücksichtigung der eigenen Wohnung“ ein, die mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2013 unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BFH (Begriff „eigener Hausstand“) näher begründet wurde.

Die Beschwerde des Klägers wies die Universität der Bundeswehr … mit Bescheid vom 20. Dezember 2013, der in der Rechtsbehelfsbelehrung:auf die Möglichkeit der Beschwerde hinwies, zurück. Die Beschwerde sei unzulässig. Der Kläger habe am … April 2013 angezeigt, dass er eine Wohnung bezogen habe. Die Prüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass die Wohnung nicht berücksichtigungsfähig sei. Das ablehnende Schreiben vom 12. August 2013 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Feststellung über eine berücksichtigungsfähige Wohnung diene ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken. Gleiches gelte im Übrigen für das Schreiben vom 24. April 2013, welches vom Kläger irrtümlich als ablehnender Bescheid gewertet worden sei.

Am 30. Januar 2014 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragt,

den Bescheid der Universität der Bundeswehr M.vom 12. August 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Hausstandes (…) zu entsprechen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte seinem Antrag vom 4. April 2013 auf Anerkennung seiner Wohnung als Hausstand entspreche. Das Schreiben vom 12. August 2013 erfülle - als Antragsablehnung - alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts gem. § 35 VwVfG. Aus diesem Grund sei der unter dem … September 2013 eingelegte Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig gewesen. Der Hinweis im Schreiben/Bescheid vom 12. August 2013 auf einen Widerruf sei irreführend. Dieser Widerruf sei dem Kläger, der zu dieser Zeit im Auslandseinsatz gewesen sei, nicht explizit eröffnet worden. Dem Kläger sei nach seiner Rückkehr aus dem Ausland lediglich mündlich von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass die Wohnung nicht anerkennungsfähig sei. Daraufhin habe sich der Kläger im Personalbüro gemeldet, wo ihm ebenfalls mündlich die Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mitgeteilt worden sei. Die Argumentation der Beklagten sei - unabhängig von der falschen Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid vom 20. Dezember 2013 - zirkulär: Während der Widerruf der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mit der Nichtanerkennung der Wohnung begründet werde, werde hinsichtlich der Nichtanerkennung der Wohnung mit der Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft argumentiert.

Materiell habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Münchener Wohnung des Klägers als eigenen Hausstand anerkenne. Der im Schreiben vom 24. April 2013 erfolgte Rekurs auf § 10 Abs. 3 BUKG sei nicht tragend, weil das BUKG als Lex specialis ausschließlich für Rechtsansprüche bezüglich eines Umzugs, der von Soldaten oder Beamten aus dienstlichen Gründen durchgeführt werde, gelte. Dieses Gesetz sage nichts darüber aus, was ein eigener Hausstand sei oder sein solle. Hierbei handele es sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine den Lebensbedürfnissen des Betreffenden entsprechende Wohnung, wobei es sich melderechtlich um seine Hauptwohnung handeln müsse. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger - auch wenn er in Wohngemeinschaft zusammen mit seiner Schwester wohne - vor, wie im Schreiben vom 10. Juni 2013 erläutert worden sei. Die Bescheide seien daher aufzuheben; außerdem sei die vom Kläger angemietete Wohnung als eigener Hausstand anzuerkennen und der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft zu befreien. Bei Zusage eines berücksichtigungsfähigen Haushalts wäre der Kläger trennungsgeldberechtigt gewesen, sodass er aufgrund der o.a. Entscheidungen der Beklagten einen erheblichen finanziellen Nachteil erlitten habe.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, dass seine damalige Wohnung in der … als berücksichtigungsfähig nach § 10 Abs. 3 BUKG anerkannt werde. Die „Anerkennung einer Wohnung“ sei jedoch kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße behördliche Erklärung ohne eigenen Regelungscharakter. Die Klage sei bereits unzulässig, weil das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren gem. § 23 WBO i.V. mit §§ 68 VwGO nicht eingehalten worden sei. Das Schreiben vom 12. August 2013 habe als ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienend nicht die Qualität eines Verwaltungsakts gemäß § 35 VwVfG gehabt. Auf die Frage der Anerkennung der Wohnung als eigener Hausstand komme es erst als Inzidentfrage bei der Anfechtung einer entsprechenden Personalmaßnahme an. Insofern sei der Kläger auch gar nicht beschwert. Somit sei mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 zu Recht die eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden. Auch in der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wohnung in … und auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaft. Es existiere insofern keine Rechtsgrundlage. Die Feststellung der Anerkennung eines eigenen Hausstandes diene lediglich als Entscheidungsgrundlage über die Zusage der Umzugskostenvergütung im Rahmen einer Personalmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.8.1982, Az. 1 WB 183/80, Rn. 83 ff.) habe der Kläger, der bis zu seiner Versetzung im September 2013 sein 25. Lebensjahr nicht vollendet gehabt habe, nach Maßgabe von § 18 des Soldatengesetzes (SG) und Nr. 4 Abs. 1 der hierzu ergangenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 70/1 Anlage 1, Anhang Teil A vom 1. Januar 1973 auch keinen Anspruch auf die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft gehabt. Soweit in Anwendung der Nr. 7 der ZDv 70/1 unter dem 2. April 2013 dem Kläger nach Ermessen eine Befreiung erteilt worden sei, sei diese unter dem 27. Juni 2013 mit Wirkung vom 21. Juni 2013 widerrufen worden. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 habe die bereits in … eingerichtete Wohnung nicht den Zwang begründet, die zuvor erteilte Befreiung bestehen zu lassen. Im Übrigen seien der Bescheid vom 27. Juni 2013 und damit auch der Widerruf der Befreiung bestandskräftig geworden. Das Schreiben vom 12. August 2013 sei zeitlich nach der nachweislich am 7. August 2013 erfolgten Eröffnung des Bescheids vom 27. Juni 2013 an den Kläger versandt worden. Insofern liege auch kein Zirkelschluss vor. Die Befreiung sei widerrufen worden, weil der Kommandeur es wohl im Hinblick auf die anstehende Versetzung für geboten erachtet habe, die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft wieder aufleben zu lassen. Auf die genauen Gründe komme es aufgrund der Bestandskraft des Bescheides nicht an. Da - unabhängig von den weiteren Prüfkriterien nach dem BUKG - die Befreiung eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines berücksichtigungsfähigen Haushalts darstelle, habe diese folgerichtig nicht zugestanden werden können. Die sachlichen Einwendungen des Klägers bezüglich der möglichen Berücksichtigungsfähigkeit seiner Wohnung hätten bereits im Widerspruchsverfahren über die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft vorgebracht werden müssen. Die Verwaltung sei nunmehr an den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid gebunden.

Mit Schriftsätzen vom 7. August 2015 (Beklagtenseite) und vom 3. September 2015 (Klägerseite) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn die erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 1640 - juris Rn. 15).

Letzteres ist für die klageweise beantragte Anerkennung eines eigenen Hausstandes des Klägers in der … in … der Fall.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakts. Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Zwar enthält § 10 Abs. 3 BUKG eine Legaldefinition der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 1 BUKG. Das Bundesumzugskostengesetz verwendet den Begriff „Wohnung“ nicht durchweg im demselben Sinne, sondern verwendet den Begriff „Wohnung“ in verschiedenen Vorschriften (vgl. z.B. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, §§ 6 bis 8). Eine „Wohnung“ im Sinne des Umzugskostenrechts ist zunächst jede zum dauernden Aufenthalt geeignete Räumlichkeit - u.a. möbliertes Zimmer, bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft -, es sei denn, dass das Gesetz für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff bestimmt (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten, Stand Juli 2015, § 10 BUKG Rn. 62; BT-Drs. 11/6829 S. 12 und 17). Eine „Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3“ ist als Begriff für eine „qualifizierte Wohnung“ nur dann Voraussetzung für die Gewährung einer umzugskostenrechtlichen Leistung, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 11 Abs. 1 BUKG) oder aus dem Zusammenhang ersichtlich ist (vgl. § 12 Abs. 1 BUKG - s. Meyer/Fricke, a.a.O., § 10 BUKG Rn. 63). Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine dieser Normen Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt sein soll. Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, und lässt sich diese auch nicht durch Auslegung ermitteln, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2015, § 35 Rn. 25; BVerwG, U.v. 16.7.2003 - 6 C 27/02 - BVerwGE 118,319 Rn. 10; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 - juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 9.1.2007 - 10 S 1386/06 - NJW 2007,1706 Rn. 30 ff.).

Ob eine Wohnung vorliegt oder nicht, ist jeweils Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines umzugskostenrechtlichen Anspruchs und zu prüfen, wenn der Kläger Leistungen nach Umzugskostenrecht begehrt und beantragt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Universität der Bundeswehr … vom 12. August 2013 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung. Abschn. II. des Erlasses BMVg (vom 4.3.1997 S II 4 (2) Az.: 21-10-02, zuletzt geändert mit Erlass vom 23.2.2012, zitiert nach Hoger, Erlasssammlung Stand September 2015 Bd. 1 Nr. IV A 32) enthält Verwaltungsvorschriften über die Bestätigung/Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei Unverheirateten. Dort heißt es, da die personalbearbeitende Stelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle nicht identisch sei, habe es sich als zweckmäßig erwiesen, die Einrichtung/Auflösung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten schriftlich nach Formblatt festzustellen (Erlass a.a.O., Nr. II. 1. Abs. 2). Weise die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Abs. 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf oder sei ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten Gründen nicht möglich, sei er formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese Information sei kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Der Berechtigte könne die hinsichtlich seiner Wohnung getroffene Feststellung im Rechtsbehelf gegen

– die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,

– die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen.

Dieser Erlass ist als Verwaltungsvorschrift nur für die zuständigen Behörden und nicht für ein Gericht verbindlich, gibt aber nach Auffassung des Gerichts die Rechtslage zutreffend wieder. Die zuständigen Stellen sind zwar durch den o.a. Erlass verpflichtet, dem Bediensteten mitzuteilen, ob die angezeigte Wohnung nach deren Auffassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, eine Regelung oder rechtsverbindliche Feststellung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird verwaltungsintern ein Zwischenergebnis festgehalten, das nicht selbständig gerichtlich überprüfbar ist.

Der Kläger ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn es bleibt ihm unbenommen, gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskostenrecht gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die Wohnung des Klägers als eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen ist, ist dann als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den erlassenen Verwaltungsakt zu klären.

Aus diesem Grunde fehlt dem Kläger darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verpflichtungsklage, denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Klagen, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege effizienter erreichen könnte (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 12). Für eine isolierte Feststellung eines eigenen Hausstandes besteht kein Bedürfnis.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Soldat auf Zeit - seit Januar 2014 im Dienstgrad eines Oberleutnants (Besoldungsgruppe A 10) - im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom … Juli 2009 wurde der Kläger an die Universität der Bundeswehr versetzt, wo er erfolgreich ein Studium „Elektrotechnik und Informationstechnik“ absolvierte (Oktober 2012: Bachelor-Zeugnis; September 2013: Master-Zeugnis).

Der Kläger zeigte unter dem … April 2013 unter Vorlage eines Mietvertrages an, dass er eine Wohnung (...) im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) eingerichtet habe (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs). Auf der Anzeige ist handschriftlich vermerkt, es handele sich um einen Mietvertrag ohne Kosten mit den Eltern. Seine Schwester als weitere Mieterin sei keine berücksichtigungsfähige Person. Die Wohnung habe 1,5 Zimmer, wobei der Kläger keinen eigenen Bereich habe. Daher habe er keinen eigenen Haushalt nach § 10 Abs. 3 BUKG.

Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte die Universität der Bundeswehr M.dem Kläger zu seiner Anzeige vom ... April 2013 mit, dass hinsichtlich der angezeigten Wohnung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG für die Anerkennung als berücksichtigungsfähige Wohnung nicht erfüllt seien. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Unter dem 10. Juni 2013 nahm der Kläger schriftlich dazu Stellung, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen der Anerkennung eines eigenen Hausstandes dennoch gegeben seien (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 wurde die „mit Bescheid vom 2. April 2013 erteilte Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft“ widerrufen. Als Grund für den Widerruf der Befreiung wurde die Versetzung in die neue Einheit angegeben. In der Rechtsbehelfsbelehrung:wurde auf die Beschwerdemöglichkeit verwiesen. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Bescheidsformular am … August 2013 den Erhalt dieses Bescheides (Bl. … des Verwaltungsvorgangs). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.

Mit Verfügung vom … Juli 2013 (Bl. …) wurde der Kläger von der Universität der Bundeswehr … als Offiziersschüler nach … mit Dienstantritt dort am … September 2013 versetzt (Dst-ID / Einheit: …). In der Versetzungsverfügung wurde die Umzugskostenvergütung zugesagt.

Mit Schreiben an den Kläger vom 12. August 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs), dem keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, lehnte es die Universität der Bundeswehr … ab, die Wohnung des Klägers als berücksichtigungsfähig anzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in der … in … eingerichtete Wohnung des Klägers nur dann als berücksichtigungsfähig anzuerkennen sei, wenn der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit sei. Die am … April 2013 erteilte Befreiung sei aber mit Wirkung vom … Juni 2013 widerrufen worden. Folglich könne die Wohnung nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.

Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr vom … August 2013 beschwerte sich der Kläger über die im Rahmen der Versetzung zugesagte Umzugskostenvergütung und bat um die „Nichtzusage der Umzugskostenvergütung“ (Personalakten B …). Hintergrund sei die Anzeige einer Wohnung vom … April 2013, die bisher nicht berücksichtigt worden sei. Gründe gegen die Berücksichtigung einer eigenen Wohnung i.S. von § 10 Abs. 3 BUKG seien nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs) legte der Kläger bei der Universität der Bundeswehr „Beschwerde gegen die Nichtbestätigung und -berücksichtigung der eigenen Wohnung“ ein, die mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2013 unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BFH (Begriff „eigener Hausstand“) näher begründet wurde.

Die Beschwerde des Klägers wies die Universität der Bundeswehr … mit Bescheid vom 20. Dezember 2013, der in der Rechtsbehelfsbelehrung:auf die Möglichkeit der Beschwerde hinwies, zurück. Die Beschwerde sei unzulässig. Der Kläger habe am … April 2013 angezeigt, dass er eine Wohnung bezogen habe. Die Prüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass die Wohnung nicht berücksichtigungsfähig sei. Das ablehnende Schreiben vom 12. August 2013 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Feststellung über eine berücksichtigungsfähige Wohnung diene ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken. Gleiches gelte im Übrigen für das Schreiben vom 24. April 2013, welches vom Kläger irrtümlich als ablehnender Bescheid gewertet worden sei.

Am 30. Januar 2014 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragt,

den Bescheid der Universität der Bundeswehr M.vom 12. August 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Hausstandes (…) zu entsprechen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte seinem Antrag vom 4. April 2013 auf Anerkennung seiner Wohnung als Hausstand entspreche. Das Schreiben vom 12. August 2013 erfülle - als Antragsablehnung - alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts gem. § 35 VwVfG. Aus diesem Grund sei der unter dem … September 2013 eingelegte Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig gewesen. Der Hinweis im Schreiben/Bescheid vom 12. August 2013 auf einen Widerruf sei irreführend. Dieser Widerruf sei dem Kläger, der zu dieser Zeit im Auslandseinsatz gewesen sei, nicht explizit eröffnet worden. Dem Kläger sei nach seiner Rückkehr aus dem Ausland lediglich mündlich von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass die Wohnung nicht anerkennungsfähig sei. Daraufhin habe sich der Kläger im Personalbüro gemeldet, wo ihm ebenfalls mündlich die Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mitgeteilt worden sei. Die Argumentation der Beklagten sei - unabhängig von der falschen Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid vom 20. Dezember 2013 - zirkulär: Während der Widerruf der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mit der Nichtanerkennung der Wohnung begründet werde, werde hinsichtlich der Nichtanerkennung der Wohnung mit der Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft argumentiert.

Materiell habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Münchener Wohnung des Klägers als eigenen Hausstand anerkenne. Der im Schreiben vom 24. April 2013 erfolgte Rekurs auf § 10 Abs. 3 BUKG sei nicht tragend, weil das BUKG als Lex specialis ausschließlich für Rechtsansprüche bezüglich eines Umzugs, der von Soldaten oder Beamten aus dienstlichen Gründen durchgeführt werde, gelte. Dieses Gesetz sage nichts darüber aus, was ein eigener Hausstand sei oder sein solle. Hierbei handele es sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine den Lebensbedürfnissen des Betreffenden entsprechende Wohnung, wobei es sich melderechtlich um seine Hauptwohnung handeln müsse. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger - auch wenn er in Wohngemeinschaft zusammen mit seiner Schwester wohne - vor, wie im Schreiben vom 10. Juni 2013 erläutert worden sei. Die Bescheide seien daher aufzuheben; außerdem sei die vom Kläger angemietete Wohnung als eigener Hausstand anzuerkennen und der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft zu befreien. Bei Zusage eines berücksichtigungsfähigen Haushalts wäre der Kläger trennungsgeldberechtigt gewesen, sodass er aufgrund der o.a. Entscheidungen der Beklagten einen erheblichen finanziellen Nachteil erlitten habe.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, dass seine damalige Wohnung in der … als berücksichtigungsfähig nach § 10 Abs. 3 BUKG anerkannt werde. Die „Anerkennung einer Wohnung“ sei jedoch kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße behördliche Erklärung ohne eigenen Regelungscharakter. Die Klage sei bereits unzulässig, weil das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren gem. § 23 WBO i.V. mit §§ 68 VwGO nicht eingehalten worden sei. Das Schreiben vom 12. August 2013 habe als ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienend nicht die Qualität eines Verwaltungsakts gemäß § 35 VwVfG gehabt. Auf die Frage der Anerkennung der Wohnung als eigener Hausstand komme es erst als Inzidentfrage bei der Anfechtung einer entsprechenden Personalmaßnahme an. Insofern sei der Kläger auch gar nicht beschwert. Somit sei mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 zu Recht die eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden. Auch in der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wohnung in … und auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaft. Es existiere insofern keine Rechtsgrundlage. Die Feststellung der Anerkennung eines eigenen Hausstandes diene lediglich als Entscheidungsgrundlage über die Zusage der Umzugskostenvergütung im Rahmen einer Personalmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.8.1982, Az. 1 WB 183/80, Rn. 83 ff.) habe der Kläger, der bis zu seiner Versetzung im September 2013 sein 25. Lebensjahr nicht vollendet gehabt habe, nach Maßgabe von § 18 des Soldatengesetzes (SG) und Nr. 4 Abs. 1 der hierzu ergangenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 70/1 Anlage 1, Anhang Teil A vom 1. Januar 1973 auch keinen Anspruch auf die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft gehabt. Soweit in Anwendung der Nr. 7 der ZDv 70/1 unter dem 2. April 2013 dem Kläger nach Ermessen eine Befreiung erteilt worden sei, sei diese unter dem 27. Juni 2013 mit Wirkung vom 21. Juni 2013 widerrufen worden. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 habe die bereits in … eingerichtete Wohnung nicht den Zwang begründet, die zuvor erteilte Befreiung bestehen zu lassen. Im Übrigen seien der Bescheid vom 27. Juni 2013 und damit auch der Widerruf der Befreiung bestandskräftig geworden. Das Schreiben vom 12. August 2013 sei zeitlich nach der nachweislich am 7. August 2013 erfolgten Eröffnung des Bescheids vom 27. Juni 2013 an den Kläger versandt worden. Insofern liege auch kein Zirkelschluss vor. Die Befreiung sei widerrufen worden, weil der Kommandeur es wohl im Hinblick auf die anstehende Versetzung für geboten erachtet habe, die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft wieder aufleben zu lassen. Auf die genauen Gründe komme es aufgrund der Bestandskraft des Bescheides nicht an. Da - unabhängig von den weiteren Prüfkriterien nach dem BUKG - die Befreiung eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines berücksichtigungsfähigen Haushalts darstelle, habe diese folgerichtig nicht zugestanden werden können. Die sachlichen Einwendungen des Klägers bezüglich der möglichen Berücksichtigungsfähigkeit seiner Wohnung hätten bereits im Widerspruchsverfahren über die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft vorgebracht werden müssen. Die Verwaltung sei nunmehr an den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid gebunden.

Mit Schriftsätzen vom 7. August 2015 (Beklagtenseite) und vom 3. September 2015 (Klägerseite) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn die erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 1640 - juris Rn. 15).

Letzteres ist für die klageweise beantragte Anerkennung eines eigenen Hausstandes des Klägers in der … in … der Fall.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakts. Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Zwar enthält § 10 Abs. 3 BUKG eine Legaldefinition der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 1 BUKG. Das Bundesumzugskostengesetz verwendet den Begriff „Wohnung“ nicht durchweg im demselben Sinne, sondern verwendet den Begriff „Wohnung“ in verschiedenen Vorschriften (vgl. z.B. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, §§ 6 bis 8). Eine „Wohnung“ im Sinne des Umzugskostenrechts ist zunächst jede zum dauernden Aufenthalt geeignete Räumlichkeit - u.a. möbliertes Zimmer, bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft -, es sei denn, dass das Gesetz für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff bestimmt (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten, Stand Juli 2015, § 10 BUKG Rn. 62; BT-Drs. 11/6829 S. 12 und 17). Eine „Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3“ ist als Begriff für eine „qualifizierte Wohnung“ nur dann Voraussetzung für die Gewährung einer umzugskostenrechtlichen Leistung, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 11 Abs. 1 BUKG) oder aus dem Zusammenhang ersichtlich ist (vgl. § 12 Abs. 1 BUKG - s. Meyer/Fricke, a.a.O., § 10 BUKG Rn. 63). Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine dieser Normen Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt sein soll. Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, und lässt sich diese auch nicht durch Auslegung ermitteln, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2015, § 35 Rn. 25; BVerwG, U.v. 16.7.2003 - 6 C 27/02 - BVerwGE 118,319 Rn. 10; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 - juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 9.1.2007 - 10 S 1386/06 - NJW 2007,1706 Rn. 30 ff.).

Ob eine Wohnung vorliegt oder nicht, ist jeweils Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines umzugskostenrechtlichen Anspruchs und zu prüfen, wenn der Kläger Leistungen nach Umzugskostenrecht begehrt und beantragt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Universität der Bundeswehr … vom 12. August 2013 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung. Abschn. II. des Erlasses BMVg (vom 4.3.1997 S II 4 (2) Az.: 21-10-02, zuletzt geändert mit Erlass vom 23.2.2012, zitiert nach Hoger, Erlasssammlung Stand September 2015 Bd. 1 Nr. IV A 32) enthält Verwaltungsvorschriften über die Bestätigung/Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei Unverheirateten. Dort heißt es, da die personalbearbeitende Stelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle nicht identisch sei, habe es sich als zweckmäßig erwiesen, die Einrichtung/Auflösung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten schriftlich nach Formblatt festzustellen (Erlass a.a.O., Nr. II. 1. Abs. 2). Weise die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Abs. 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf oder sei ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten Gründen nicht möglich, sei er formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese Information sei kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Der Berechtigte könne die hinsichtlich seiner Wohnung getroffene Feststellung im Rechtsbehelf gegen

– die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,

– die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen.

Dieser Erlass ist als Verwaltungsvorschrift nur für die zuständigen Behörden und nicht für ein Gericht verbindlich, gibt aber nach Auffassung des Gerichts die Rechtslage zutreffend wieder. Die zuständigen Stellen sind zwar durch den o.a. Erlass verpflichtet, dem Bediensteten mitzuteilen, ob die angezeigte Wohnung nach deren Auffassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, eine Regelung oder rechtsverbindliche Feststellung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird verwaltungsintern ein Zwischenergebnis festgehalten, das nicht selbständig gerichtlich überprüfbar ist.

Der Kläger ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn es bleibt ihm unbenommen, gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskostenrecht gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die Wohnung des Klägers als eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen ist, ist dann als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den erlassenen Verwaltungsakt zu klären.

Aus diesem Grunde fehlt dem Kläger darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verpflichtungsklage, denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Klagen, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege effizienter erreichen könnte (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 12). Für eine isolierte Feststellung eines eigenen Hausstandes besteht kein Bedürfnis.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.