Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 17 K 14.380

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Soldat auf Zeit - seit Januar 2014 im Dienstgrad eines Oberleutnants (Besoldungsgruppe A 10) - im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom … Juli 2009 wurde der Kläger an die Universität der Bundeswehr versetzt, wo er erfolgreich ein Studium „Elektrotechnik und Informationstechnik“ absolvierte (Oktober 2012: Bachelor-Zeugnis; September 2013: Master-Zeugnis).

Der Kläger zeigte unter dem … April 2013 unter Vorlage eines Mietvertrages an, dass er eine Wohnung (...) im Sinne des § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) eingerichtet habe (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs). Auf der Anzeige ist handschriftlich vermerkt, es handele sich um einen Mietvertrag ohne Kosten mit den Eltern. Seine Schwester als weitere Mieterin sei keine berücksichtigungsfähige Person. Die Wohnung habe 1,5 Zimmer, wobei der Kläger keinen eigenen Bereich habe. Daher habe er keinen eigenen Haushalt nach § 10 Abs. 3 BUKG.

Mit Schreiben vom 24. April 2013 teilte die Universität der Bundeswehr M.dem Kläger zu seiner Anzeige vom ... April 2013 mit, dass hinsichtlich der angezeigten Wohnung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG für die Anerkennung als berücksichtigungsfähige Wohnung nicht erfüllt seien. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Unter dem 10. Juni 2013 nahm der Kläger schriftlich dazu Stellung, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen der Anerkennung eines eigenen Hausstandes dennoch gegeben seien (Bl. … des Verwaltungsvorgangs).

Mit Bescheid vom 27. Juni 2013 wurde die „mit Bescheid vom 2. April 2013 erteilte Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft“ widerrufen. Als Grund für den Widerruf der Befreiung wurde die Versetzung in die neue Einheit angegeben. In der Rechtsbehelfsbelehrung:wurde auf die Beschwerdemöglichkeit verwiesen. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift auf dem Bescheidsformular am … August 2013 den Erhalt dieses Bescheides (Bl. … des Verwaltungsvorgangs). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsbehelf eingelegt.

Mit Verfügung vom … Juli 2013 (Bl. …) wurde der Kläger von der Universität der Bundeswehr … als Offiziersschüler nach … mit Dienstantritt dort am … September 2013 versetzt (Dst-ID / Einheit: …). In der Versetzungsverfügung wurde die Umzugskostenvergütung zugesagt.

Mit Schreiben an den Kläger vom 12. August 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs), dem keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, lehnte es die Universität der Bundeswehr … ab, die Wohnung des Klägers als berücksichtigungsfähig anzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die in der … in … eingerichtete Wohnung des Klägers nur dann als berücksichtigungsfähig anzuerkennen sei, wenn der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft befreit sei. Die am … April 2013 erteilte Befreiung sei aber mit Wirkung vom … Juni 2013 widerrufen worden. Folglich könne die Wohnung nicht als berücksichtigungsfähig anerkannt werden.

Mit Schreiben an das Personalamt der Bundeswehr vom … August 2013 beschwerte sich der Kläger über die im Rahmen der Versetzung zugesagte Umzugskostenvergütung und bat um die „Nichtzusage der Umzugskostenvergütung“ (Personalakten B …). Hintergrund sei die Anzeige einer Wohnung vom … April 2013, die bisher nicht berücksichtigt worden sei. Gründe gegen die Berücksichtigung einer eigenen Wohnung i.S. von § 10 Abs. 3 BUKG seien nicht gegeben.

Mit Schreiben vom 5. September 2013 (Bl. … des Verwaltungsvorgangs) legte der Kläger bei der Universität der Bundeswehr „Beschwerde gegen die Nichtbestätigung und -berücksichtigung der eigenen Wohnung“ ein, die mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2013 unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BFH (Begriff „eigener Hausstand“) näher begründet wurde.

Die Beschwerde des Klägers wies die Universität der Bundeswehr … mit Bescheid vom 20. Dezember 2013, der in der Rechtsbehelfsbelehrung:auf die Möglichkeit der Beschwerde hinwies, zurück. Die Beschwerde sei unzulässig. Der Kläger habe am … April 2013 angezeigt, dass er eine Wohnung bezogen habe. Die Prüfung des Sachverhalts habe ergeben, dass die Wohnung nicht berücksichtigungsfähig sei. Das ablehnende Schreiben vom 12. August 2013 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Die Feststellung über eine berücksichtigungsfähige Wohnung diene ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken. Gleiches gelte im Übrigen für das Schreiben vom 24. April 2013, welches vom Kläger irrtümlich als ablehnender Bescheid gewertet worden sei.

Am 30. Januar 2014 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragt,

den Bescheid der Universität der Bundeswehr M.vom 12. August 2013 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag des Klägers auf Anerkennung eines Hausstandes (…) zu entsprechen.

Zur Klagebegründung wird ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch darauf habe, dass die Beklagte seinem Antrag vom 4. April 2013 auf Anerkennung seiner Wohnung als Hausstand entspreche. Das Schreiben vom 12. August 2013 erfülle - als Antragsablehnung - alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts gem. § 35 VwVfG. Aus diesem Grund sei der unter dem … September 2013 eingelegte Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig gewesen. Der Hinweis im Schreiben/Bescheid vom 12. August 2013 auf einen Widerruf sei irreführend. Dieser Widerruf sei dem Kläger, der zu dieser Zeit im Auslandseinsatz gewesen sei, nicht explizit eröffnet worden. Dem Kläger sei nach seiner Rückkehr aus dem Ausland lediglich mündlich von seinem Vorgesetzten mitgeteilt worden, dass die Wohnung nicht anerkennungsfähig sei. Daraufhin habe sich der Kläger im Personalbüro gemeldet, wo ihm ebenfalls mündlich die Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mitgeteilt worden sei. Die Argumentation der Beklagten sei - unabhängig von der falschen Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid vom 20. Dezember 2013 - zirkulär: Während der Widerruf der Befreiung vom Wohnen in der Unterkunft mit der Nichtanerkennung der Wohnung begründet werde, werde hinsichtlich der Nichtanerkennung der Wohnung mit der Entziehung der Befreiung vom Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft argumentiert.

Materiell habe der Kläger einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Münchener Wohnung des Klägers als eigenen Hausstand anerkenne. Der im Schreiben vom 24. April 2013 erfolgte Rekurs auf § 10 Abs. 3 BUKG sei nicht tragend, weil das BUKG als Lex specialis ausschließlich für Rechtsansprüche bezüglich eines Umzugs, der von Soldaten oder Beamten aus dienstlichen Gründen durchgeführt werde, gelte. Dieses Gesetz sage nichts darüber aus, was ein eigener Hausstand sei oder sein solle. Hierbei handele es sich nach der Rechtsprechung des BFH um eine den Lebensbedürfnissen des Betreffenden entsprechende Wohnung, wobei es sich melderechtlich um seine Hauptwohnung handeln müsse. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger - auch wenn er in Wohngemeinschaft zusammen mit seiner Schwester wohne - vor, wie im Schreiben vom 10. Juni 2013 erläutert worden sei. Die Bescheide seien daher aufzuheben; außerdem sei die vom Kläger angemietete Wohnung als eigener Hausstand anzuerkennen und der Kläger von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft zu befreien. Bei Zusage eines berücksichtigungsfähigen Haushalts wäre der Kläger trennungsgeldberechtigt gewesen, sodass er aufgrund der o.a. Entscheidungen der Beklagten einen erheblichen finanziellen Nachteil erlitten habe.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Dem Kläger gehe es mit seiner Klage darum, dass seine damalige Wohnung in der … als berücksichtigungsfähig nach § 10 Abs. 3 BUKG anerkannt werde. Die „Anerkennung einer Wohnung“ sei jedoch kein Verwaltungsakt, sondern eine bloße behördliche Erklärung ohne eigenen Regelungscharakter. Die Klage sei bereits unzulässig, weil das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren gem. § 23 WBO i.V. mit §§ 68 VwGO nicht eingehalten worden sei. Das Schreiben vom 12. August 2013 habe als ausschließlich verwaltungsinternen Zwecken dienend nicht die Qualität eines Verwaltungsakts gemäß § 35 VwVfG gehabt. Auf die Frage der Anerkennung der Wohnung als eigener Hausstand komme es erst als Inzidentfrage bei der Anfechtung einer entsprechenden Personalmaßnahme an. Insofern sei der Kläger auch gar nicht beschwert. Somit sei mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 zu Recht die eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden. Auch in der Sache habe der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wohnung in … und auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaft. Es existiere insofern keine Rechtsgrundlage. Die Feststellung der Anerkennung eines eigenen Hausstandes diene lediglich als Entscheidungsgrundlage über die Zusage der Umzugskostenvergütung im Rahmen einer Personalmaßnahme. Nach der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.8.1982, Az. 1 WB 183/80, Rn. 83 ff.) habe der Kläger, der bis zu seiner Versetzung im September 2013 sein 25. Lebensjahr nicht vollendet gehabt habe, nach Maßgabe von § 18 des Soldatengesetzes (SG) und Nr. 4 Abs. 1 der hierzu ergangenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 70/1 Anlage 1, Anhang Teil A vom 1. Januar 1973 auch keinen Anspruch auf die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft gehabt. Soweit in Anwendung der Nr. 7 der ZDv 70/1 unter dem 2. April 2013 dem Kläger nach Ermessen eine Befreiung erteilt worden sei, sei diese unter dem 27. Juni 2013 mit Wirkung vom 21. Juni 2013 widerrufen worden. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 habe die bereits in … eingerichtete Wohnung nicht den Zwang begründet, die zuvor erteilte Befreiung bestehen zu lassen. Im Übrigen seien der Bescheid vom 27. Juni 2013 und damit auch der Widerruf der Befreiung bestandskräftig geworden. Das Schreiben vom 12. August 2013 sei zeitlich nach der nachweislich am 7. August 2013 erfolgten Eröffnung des Bescheids vom 27. Juni 2013 an den Kläger versandt worden. Insofern liege auch kein Zirkelschluss vor. Die Befreiung sei widerrufen worden, weil der Kommandeur es wohl im Hinblick auf die anstehende Versetzung für geboten erachtet habe, die Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft wieder aufleben zu lassen. Auf die genauen Gründe komme es aufgrund der Bestandskraft des Bescheides nicht an. Da - unabhängig von den weiteren Prüfkriterien nach dem BUKG - die Befreiung eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung eines berücksichtigungsfähigen Haushalts darstelle, habe diese folgerichtig nicht zugestanden werden können. Die sachlichen Einwendungen des Klägers bezüglich der möglichen Berücksichtigungsfähigkeit seiner Wohnung hätten bereits im Widerspruchsverfahren über die Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft vorgebracht werden müssen. Die Verwaltung sei nunmehr an den bestandskräftig gewordenen Widerrufsbescheid gebunden.

Mit Schriftsätzen vom 7. August 2015 (Beklagtenseite) und vom 3. September 2015 (Klägerseite) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn die erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage ist mangels Klagebefugnis unzulässig.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage voraus, dass der Kläger durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus seinem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass er einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 1640 - juris Rn. 15).

Letzteres ist für die klageweise beantragte Anerkennung eines eigenen Hausstandes des Klägers in der … in … der Fall.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines diesbezüglichen feststellenden Verwaltungsakts. Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sieht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts für die Anerkennung einer eigenen Wohnung nicht vor. Zwar enthält § 10 Abs. 3 BUKG eine Legaldefinition der Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 1 BUKG. Das Bundesumzugskostengesetz verwendet den Begriff „Wohnung“ nicht durchweg im demselben Sinne, sondern verwendet den Begriff „Wohnung“ in verschiedenen Vorschriften (vgl. z.B. § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, §§ 6 bis 8). Eine „Wohnung“ im Sinne des Umzugskostenrechts ist zunächst jede zum dauernden Aufenthalt geeignete Räumlichkeit - u.a. möbliertes Zimmer, bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft -, es sei denn, dass das Gesetz für bestimmte Fälle einen besonderen Wohnungsbegriff bestimmt (vgl. Meyer/Fricke, Umzugskosten, Stand Juli 2015, § 10 BUKG Rn. 62; BT-Drs. 11/6829 S. 12 und 17). Eine „Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3“ ist als Begriff für eine „qualifizierte Wohnung“ nur dann Voraussetzung für die Gewährung einer umzugskostenrechtlichen Leistung, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (vgl. § 11 Abs. 1 BUKG) oder aus dem Zusammenhang ersichtlich ist (vgl. § 12 Abs. 1 BUKG - s. Meyer/Fricke, a.a.O., § 10 BUKG Rn. 63). Aus diesen Vorschriften ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine dieser Normen Rechtsgrundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt sein soll. Fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage, und lässt sich diese auch nicht durch Auslegung ermitteln, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2015, § 35 Rn. 25; BVerwG, U.v. 16.7.2003 - 6 C 27/02 - BVerwGE 118,319 Rn. 10; BayVGH, B.v. 9.3.2015 - 12 ZB 12.1640 - juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 9.1.2007 - 10 S 1386/06 - NJW 2007,1706 Rn. 30 ff.).

Ob eine Wohnung vorliegt oder nicht, ist jeweils Anspruchsvoraussetzung für das Vorliegen eines umzugskostenrechtlichen Anspruchs und zu prüfen, wenn der Kläger Leistungen nach Umzugskostenrecht begehrt und beantragt. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Universität der Bundeswehr … vom 12. August 2013 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verwaltungsinternen Zwecken dienende Feststellung. Abschn. II. des Erlasses BMVg (vom 4.3.1997 S II 4 (2) Az.: 21-10-02, zuletzt geändert mit Erlass vom 23.2.2012, zitiert nach Hoger, Erlasssammlung Stand September 2015 Bd. 1 Nr. IV A 32) enthält Verwaltungsvorschriften über die Bestätigung/Berücksichtigung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei Unverheirateten. Dort heißt es, da die personalbearbeitende Stelle mit der den Umzug abrechnenden Dienststelle nicht identisch sei, habe es sich als zweckmäßig erwiesen, die Einrichtung/Auflösung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG bei unverheirateten Bediensteten schriftlich nach Formblatt festzustellen (Erlass a.a.O., Nr. II. 1. Abs. 2). Weise die vom Bediensteten angezeigte Wohnung nicht die in § 10 Abs. 3 BUKG aufgeführten Merkmale auf oder sei ihre Berücksichtigung aus den in der Anlage 1 genannten Gründen nicht möglich, sei er formlos schriftlich darüber zu unterrichten. Diese Information sei kein Verwaltungsakt und demzufolge auch nicht mit Rechtsbehelfen anfechtbar. Der Berechtigte könne die hinsichtlich seiner Wohnung getroffene Feststellung im Rechtsbehelf gegen

– die Personalverfügung, die die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung enthalte,

– die Festsetzung der Umzugskostenvergütung mit überprüfen lassen.

Dieser Erlass ist als Verwaltungsvorschrift nur für die zuständigen Behörden und nicht für ein Gericht verbindlich, gibt aber nach Auffassung des Gerichts die Rechtslage zutreffend wieder. Die zuständigen Stellen sind zwar durch den o.a. Erlass verpflichtet, dem Bediensteten mitzuteilen, ob die angezeigte Wohnung nach deren Auffassung die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, eine Regelung oder rechtsverbindliche Feststellung ist damit nicht verbunden. Vielmehr wird verwaltungsintern ein Zwischenergebnis festgehalten, das nicht selbständig gerichtlich überprüfbar ist.

Der Kläger ist dadurch nicht rechtsschutzlos gestellt, denn es bleibt ihm unbenommen, gegen die Ablehnung der Gewährung von Leistungen nach dem Umzugskostenrecht gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob die Wohnung des Klägers als eigene Wohnung im Sinne von § 10 Abs. 3 BUKG anzuerkennen ist, ist dann als Inzidentfrage bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den erlassenen Verwaltungsakt zu klären.

Aus diesem Grunde fehlt dem Kläger darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Verpflichtungsklage, denn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt für Klagen, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege effizienter erreichen könnte (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 12). Für eine isolierte Feststellung eines eigenen Hausstandes besteht kein Bedürfnis.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

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(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Ein Beamter mit Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3, dem Umzugskostenvergütung für einen Umzug nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1 zugesagt ist, kann für den Umzug in eine vorläufige Wohnung Umzugskostenvergütung erhalten, wenn die zuständige Behörde diese Wohnung vorher schriftlich oder elektronisch als vorläufige Wohnung anerkannt hat. Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf eine Wohnung nur einmal als vorläufige Wohnung anerkannt werden.

(2) In den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 3 und 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen (§ 6) und die Reisekosten (§ 7) erstattet, die bei einem Umzug über eine Entfernung von fünfundzwanzig Kilometern entstanden wären. Im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden nur die Beförderungsauslagen (§ 6) erstattet. Satz 2 gilt auch für das Befördern des Umzugsgutes des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Berechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag geheiratet oder die Lebenspartnerschaft begründet hat, an dem die Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 oder § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 zugesagt worden ist.

(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung aus von dem Berechtigten nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzuges entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. Muß in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so wird dafür Umzugskostenvergütung gewährt; Satz 1 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Zusage der Umzugskostenvergütung zurückgenommen, anderweitig aufgehoben wird oder sich auf andere Weise erledigt.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Status einer von der Klägerin initiierten und pflegerisch betreuten „Einrichtung“ zur Intensivpflege nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG).

1. Die Klägerin, vormals in Gestalt der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ auftretend, seit Ende 2009/Anfang 2010 als „P. V. Außerklinische Intensivpflege GmbH“ und seit 1. Juli 2013 unter „G. Gesellschaft für medizinische Intensivpflege Bayern mbH“ firmierend, betreibt einen Pflegedienst und bietet dabei u. a. die Vermittlung von Betreuungsplätzen in der von ihr als „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ bezeichneten Einrichtung in der R.-Straße ... in M. an. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt auf der 24-stündigen, intensivpflegerischen Betreuung von beatmungspflichtigen Patienten und Wachkomapatienten.

2. Nach einer anonymen Anzeige fand am 4. März 2009 eine Begehung der Einrichtung durch die Heimaufsicht der Beklagten statt. Dabei ergab sich, dass entgegen entsprechender Vorgaben seit dem 17. Februar 2009 mit der Belegung der Einrichtung begonnen worden war und sich dort sieben Bewohner befanden, die intensivpflegerisch betreut wurden. Ferner wurden gravierende bauliche Mängel, in erster Linie im Hinblick auf unzureichenden Brandschutz festgestellt. Daraufhin untersagte die Heimaufsicht der Beklagten noch vor Ort telefonisch den weiteren Betrieb der Einrichtung. Zugleich wurde der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ für jeden neu aufgenommenen Bewohner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR angedroht. Darüber hinaus ordnete die Lokalbaukommission der Beklagten mit Bescheid vom 6. März 2009 gegenüber der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ die Aufgabe der bestehenden Nutzung der Einrichtung an und untersagte ihr zugleich die zukünftige Nutzung, da aus brandschutztechnischer Sicht eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der Nutzer im Sinne von Art. 54 BayBO bestehe.

3. Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte einen auf den 11. März 2009 datierten, den Bevollmächtigten der Klägerin am 3. April 2009 zugestellten Bescheid, in dem zunächst unter Ziffer I. 1. festgestellt wurde, dass das „von der P.V. Außerklinische Intensivpflege GmbH & Co. KG, vertreten durch (…), initiierte Wohnangebot für intensivpflichtige Erwachsene und Kinder in der R.-Straße ... (…)“ eine stationäre Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG darstelle. Ferner wurde in Ziffer 2. die bereits bei der Begehung am 4. März 2009 mündlich ausgesprochene Untersagung, weitere Bewohnerinnen und Bewohner aufzunehmen, bis zur Vorlage einer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung für eine stationäre Einrichtung bestätigt. Aufgrund der Nutzungsuntersagungen löste die Klägerin die „Wohngemeinschaft“ Mitte März 2009 auf und verlegte die bisherigen Bewohner in andere Einrichtungen. Der Bescheid vom 11. März 2009 wurde von der Klägerin nicht angefochten. Er erwuchs daraufhin in Bestandskraft. Nach vorheriger Anzeige bei der Beklagten nahm die Klägerin die Betreuung von intensivpflichtigen Patienten ab dem 31. August 2009 in der R.-Straße wieder auf.

4. Mit Schreiben vom 21. Januar 2011 stellte die Klägerin den Antrag, den Bescheid vom 11. März 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei der von ihr pflegerisch betreuten Einrichtung in der R.-Straße in M. um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG handele, hilfsweise für den Fall, dass der Rücknahmeantrag abgelehnt werde, allein das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG festzustellen. Ende 2009 sei eine Änderung auf der Geschäftsführungsebene der Klägerin sowie eine Rechtsformänderung erfolgt, die ihrerseits strukturelle Änderungen in der Einrichtung nach sich gezogen habe. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2009 erweise sich nunmehr aufgrund einer veränderten Sach- und Rechtslage als rechtswidrig; er sei daher nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG aufzuheben und abzuändern. Der dem Einstufungsbescheid zugrunde liegende Sachverhalt als auch die Rechtslage hätten sich derart verändert, dass eine Einstufung als stationäre Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG nicht mehr erfolgen könne. Die aktuellen Gegebenheiten begründeten nunmehr das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG. Angesichts der Löschung der damaligen Gesellschaft im Handelsregister erweise sich auch die Bindungswirkung des Bescheids vom 11. März 2009 als fraglich. Für den Fall der Ablehnung des Rücknahmeantrags sei jedenfalls eine erneute Statusfeststellung nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes notwendig.

5. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11. August 2011 mit, dass sie bei einer Routineprüfung am 19. Juli 2011 nochmals eine Statuseinschätzung der Einrichtung vorgenommen habe. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG lägen nach wie vor nicht vor. Die in der Einrichtung lebenden Bewohner seien aufgrund ihrer Schwerstpflegebedürftigkeit nicht in der Lage, einen gemeinsamen Haushalt im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG zu führen. Die gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 PfleWoqG vorausgesetzte Selbstbestimmung fehle gänzlich. Ebenso entspreche die angestrebte Platzzahl von 15 Bewohnern nicht den Vorgaben des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 PfleWoqG.

6. Mit Schriftsatz vom 29. November 2011 erhob die Klägerin in der Folge Untätigkeitsklage und beantragte zuletzt, den Bescheid vom 11. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den bislang nicht verbeschiedenen Antrag der Klägerin vom 21. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Beim Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 handele es sich nach deren eigenem Dafürhalten nur um einen informatorischen Bericht, nicht hingegen um einen Verwaltungsakt.

7. Mit Urteil vom 24. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab. Die Beklagte habe mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. März 2009 festgestellt, dass es sich bei dem von der „P. V. Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ initiierten Wohnungsangebot für intensivpflichtige Erwachsene und Kinder in der R.-Straße XX um eine stationäre Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG handele. Hierin liege ein feststellender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Klägerin besitze indes keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 11. März 2009. Ein derartiger, allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null bestehender Anspruch würde die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids voraussetzen. Der Bescheid vom 11. März 2009 sei jedoch rechtmäßig ergangen.

Ebenso wenig besitze die Klägerin einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG. Das Gericht könne keine Veränderung der Sach- und Rechtslage erkennen. Weder die Rechtsnachfolge der ursprünglichen „P. V. Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ durch die Klägerin noch die geringfügige Abänderung in der Ausgestaltung der Räume in der R.-Straße bildeten eine relevante Änderung. Überdies sei der Abänderungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG gestellt worden.

8. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ferner Verfahrensmängel geltend macht.

Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die klageweise geltend gemachten Verpflichtungsanträge (1.) sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits mangels Klagebefugnis unzulässig (2.). Auf das Vorliegen bzw. die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

1. Die Klägerin verfolgt, ausgehend von den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Klageanträgen, gegenüber der Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zwei Verpflichtungsbegehren im Sinne von § 42 Abs. 2 2. Alternative VwGO. Zunächst beansprucht sie bei sinngemäßer Auslegung die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der in Ziffer I. 1. des bestandkräftigen Bescheids vom 11. März 2009 erfolgten „Statusfeststellung“ der von ihr initiierten und betreuten Pflegeeinrichtung in der R.-Straße. Da zu den weiteren Regelungsinhalten des Bescheids vom 11. März 2009 kein Sachvortrag erfolgte, unterfallen diese trotz der unbeschränkten, auf den gesamten Bescheid vom 11. März 2009 gerichteten Antragsformulierung dem nachträglichen Aufhebungsverlangen offenkundig nicht. Richtete sich die Aufhebung nach Art 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG oder Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG, läge sie überdies im Ermessen der Beklagten, so dass insoweit grundsätzlich ein Verbescheidungsausspruch in Betracht käme. Demgegenüber zielt der zweite Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten, die streitgegenständliche Einrichtung in der R.-Straße nunmehr als ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG einzustufen. Ein Verbescheidungsausspruch scheidet insoweit aus, da die Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 2 PfleWoqG keine Ermessensentscheidung beinhaltet.

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind beide Verpflichtungsbegehren jedoch bereits unzulässig, da der Klägerin die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt (2.1). Darüber hinaus besäße sie für die Klage auch kein Rechtsschutzbedürfnis (2.2). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind auch im Berufungszulassungsverfahren durch den Senat von Amts wegen zu prüfen, da bei einer bereits unzulässigen Klageerhebung die Zulassung der Berufung von vornherein ausscheidet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, Vorb. § 124 Rn. 29, 32; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 98, 101, 102a; Frey in Gärditz, VwGO, 2013, Vorb. § 124 Rn. 72; BayVGH, B.v. 26.3.2003 - 8 ZB 02.2918 - NVwZ 2004, 629). Eine Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts besteht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage nicht.

2.1 Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage - auch in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO - voraus, dass die Klägerin durch die Unterlassung des beanspruchten Verwaltungsakts in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Demzufolge muss sich aus ihrem Sachvortrag die Möglichkeit ergeben, dass sie einen Anspruch auf den Erlass des klageweise erstrebten Verwaltungsakts besitzt. Umgekehrt fehlt es an der Klagebefugnis, wenn der behauptete Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.1997 - 1 C 29/95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 18; BayVGH, B.v. 28.3.2011 - 12 ZB 10.31111 - juris Rn. 8). Letzteres ist vorliegend sowohl mit Blick auf die Aufhebung der „Statusfeststellung“ in Ziffer 1. des Bescheids vom 11. März 2009 (2.1.1) als auch im Hinblick auf die erstrebte Neufeststellung des „Status“ der Einrichtung in der R.-Straße der Fall (2.1.2).

2.1.1. Die von der Klägerin beanspruchte nachträgliche Aufhebung der bestandskräftigen „Statusfeststellung“ in Ziffer 1. des Bescheids vom 11. März 2009 kommt - wenn überhaupt -, so nur nach Art. 51 BayVwVfG im Wege einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne bzw. nach Art. 48 oder Art. 49 BayVwVfG (Wiederaufnahme im weiteren Sinn) in Betracht. Das Verfahrensrecht des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) findet nach § 1 Abs. 1 SGB X keine Anwendung. Die Annahme einer Klagebefugnis erfordert daher einen Sachvortrag der Klägerin, aus dem sich die Möglichkeit ergibt, dass ihr einer der genannten Aufhebungsansprüche zusteht. Scheidet bereits nach ihrem eigenen Vorbringen das Bestehen eines Aufhebungsanspruchs aus, fehlt es an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

2.1.1.1 Ein Anspruch auf Aufhebung der „Statusfeststellung“ in Ziffer 1. des Bescheids vom 11. März 2009 scheidet im Fall der Klägerin bereits deshalb von vornherein aus, weil sich die Regelungswirkungen dieser „Feststellung“ mit der Schließung und Abwicklung der Einrichtung in der R.-Straße im März 2009 erschöpft haben, sich mithin die „Statusfeststellung“ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf sonstige Weise erledigt hat.

Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009 bezog sich auf die von der „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ initiierte Einrichtung in der R.-Straße, mit deren Belegung am 17. Februar 2009 begonnen und deren Betrieb durch eine anlässlich der Begehung am 4. März 2009 mündlich ausgesprochene Untersagung nach Art. 15 PfleWoqG beendet wurde. In der Folge hat die „P. V.- Außerklinische Intensivpflege C. S.-B. GmbH & Co. KG“ die Einrichtung durch Verlegung der Bewohner komplett abgewickelt und der Beklagten erst Ende Juli 2009 unter Vorlage eines neuen Konzepts die beabsichtigte Neuaufnahme des Betriebs einer Pflegeeinrichtung angezeigt. Eine weitere „Statusfeststellung“ durch Verwaltungsakt erfolgte seitens der Beklagten nicht mehr. Mithin haben sich die Rechtswirkungen der „Statusfeststellung“ im Bescheid vom 11. März 2009 allein auf die - ohne fristgerechte Anzeige ab 17. Februar 2009 betriebene und im März 2009 wieder stillgelegte - Pflegeeinrichtung bezogen. Mit der Abwicklung der Einrichtung hat sich die „Statusfeststellung“ erledigt. Eine die Bestandskraft des Bescheids vom 11. März 2009 durchbrechende Wiederaufnahme eines bereits erledigten Verwaltungsakts nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 14) kommt damit ebenso wenig in Betracht wie eine Rücknahme der erledigten „Statusfeststellung“ nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 19; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn. 38; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 48 Rn. 39) oder deren Widerruf nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 49 Rn. 10; Suerbaum in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2014, § 49 Rn. 45).

2.1.1.2 Hinzu kommt, dass Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009 sich nicht an die Klägerin des vorliegenden Verfahrens richtet, sie folglich nicht selbst betrifft. Nach dem Wortlaut der streitgegenständlichen Regelung bezieht sich die Feststellung des Vorliegens einer stationären Einrichtung auf das „von der P. V., Außerklinische Intensivpflege, GmbH & Co. KG, vertreten durch Frau S.-B.“ initiierte Wohnangebot in der R.-Straße. Wie die Klägerin, die „P. V. Außerklinische Intensivpflege GmbH“ selbst unter Infragestellung der Fortgeltung des Bescheids vom 11. März 2009 vorgetragen hat, ist im Zuge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung Ende 2009 /Anfang 2010 die Kommanditgesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht worden und Frau S.-B. aus der Geschäftsführung ausgeschieden. Damit ist zugleich der Adressat des Bescheids vom 11. März 2009 untergegangen. Dessen Rechtswirkungen könnten sich daher überhaupt nur dann auf die Klägerin erstrecken, wenn diese zivilrechtlich Rechtsnachfolgerin der Kommanditgesellschaft geworden wäre und sich aus dem materiellen Recht - im vorliegenden Fall aus der Regelungssystematik des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes - eine Erstreckung der Bindungswirkung der „Statusfeststellung“ auf die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ableiten ließe (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 13 ff.; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 259 ff.). Zumindest Letzteres scheidet im vorliegenden Fall erkennbar aus. Denn die Einstufung einer Einrichtung nach Art. 2 PfleWoqG stellt keinen lediglich sachbezogenen, gewissermaßen „dinglichen“ Verwaltungsakt dar, dessen Rechtswirkungen sich automatisch auf einen Rechtsnachfolger erstrecken, sondern wird maßgeblich von der Person des Trägers bzw. im Fall der ambulant betreuten Wohngemeinschaft nach Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG des Initiators mitbestimmt. Ist die Klägerin nicht Adressatin des bestandkräftigen Bescheids vom 11. März 2009, kann sie seine nachträgliche Aufhebung im Zuge eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht beanspruchen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 10).

2.1.1.3 Schließlich scheidet im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens im engeren Sinn nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG bereits deshalb aus, weil die Klägerin mit ihrem Antrag vom 9. Januar 2011 die Dreimonatsfrist des Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG nicht eingehalten hat (vgl. BVerwG, U.v.28.2.1997 - 1 C 29.95 - BVerwGE 104, 115 ff. Rn. 25). Der entsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil ist sie im Zulassungsverfahren nicht entgegengetreten. Die Nichteinhaltung der Frist zur Geltendmachung von Wiederaufnahmegründen wirkt darüber hinaus auch auf die Wiederaufnahme im weiteren Sinn nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung zurück (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 6; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 132).

2.1.1.4 Eine Klagebefugnis kann die Klägerin im vorliegenden Fall schließlich auch nicht unmittelbar aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ableiten, weil ihr andernfalls jeglicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen die „Statusfeststellung“ abgeschnitten wäre. Vielmehr besitzt sie, wie die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend vorgetragen hat, die Möglichkeit, Maßnahmen der Beklagten auf der Grundlage des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes mit Rechtsmitteln anzufechten, in deren Rahmen inzident auch der Status der Einrichtung als Tatbestandsmerkmal überprüft würde. Von der Möglichkeit, den ursprünglichen „Statusbescheid“ vom 11. März 2009 anzufechten, hat die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin indes keinen Gebrauch gemacht.

2.1.2 Der Klägerin fehlt im Hinblick auf die angestrebte Verpflichtung der Beklagten, den „Status“ der von ihr initiierten und betreuten Pflegeeinrichtung als ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG durch Verwaltungsakt festzustellen, ebenfalls die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

Wie sie selbst im Zulassungsverfahren wiederholt vorträgt, sieht das Bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) den Erlass eines statusbestimmenden, feststellenden Verwaltungsakts für Pflegeeinrichtungen nicht vor. Zwar enthält Art. 2 PfleWoqG die Legaldefinitionen verschiedener Betreuungsformen, an die je unterschiedliche ordnungsrechtliche Befugnisse der Beklagten als Heimaufsicht anknüpfen. Von daher ist nach der Systematik des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes im Rahmen des Erlasses ordnungsrechtlicher Verwaltungsakte vorab inzident der „Status“ der betroffenen Einrichtung zu prüfen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines statusbestimmenden Verwaltungsakts besteht indes nicht.

Auch enthält weder die Gesetzesbegründung zu Art. 4 PfleWoqG (LT-Drucks. 15/10182 S. 24 f.), der die Anzeigepflicht bei stationären Einrichtungen regelt und den die Beklagte als Rechtsgrundlage für die „Statusfeststellung“ angibt, noch zu Art. 2 PfleWoqG (LT-Drucks. 15/10182 S. 18 ff.), der die einzelnen Betreuungsformen legal definiert, einen Hinweis darauf, dass die Norm Rechtsgrundlage für einen statusbestimmenden Verwaltungsakt darstellen soll. Auch im Übrigen finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit, den Status einer bestimmten Betreuungseinrichtung durch Verwaltungsakt festzulegen.

Selbst wenn man jedoch von einer - ungeschrieben aus dem Regelungskontext abgeleiteten - Kompetenz der Beklagten zum Erlass statusbestimmender Verwaltungsakte ausginge, würde hiermit kein Anspruch der Klägerin auf Erlass eines gesetzlich nicht vorgesehenen, feststellenden Verwaltungsakts korrespondieren. Denn das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage schließt einen entsprechenden Anspruch grundsätzlich aus (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 25; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 220 aE; VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.1.2007 - 10 S 1386/06 - NJW 2007, 1706 ff. Rn. 30 ff.). Für den klageweise erstrebten Erlass eines Verwaltungsakts, der keine Rechtsgrundlage besitzt, besteht daher ersichtlich keine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

Eine Klagebefugnis lässt sich bei der vorliegenden Fallkonstellation ferner auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte unter Inanspruchnahme ihrer Verwaltungsaktsbefugnis eine Statusfeststellung durch Verwaltungsakt, nämlich in Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009, getroffen hat, da diese Feststellung, wie oben sub. 2.1.1 ausgeführt, für die aktuell bestehende „Wohngemeinschaft“ keine Geltung mehr beansprucht. Die Klägerin ist auch insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt, als sie, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit besitzt, gegen sie auf der Grundlage des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes ergehende ordnungsrechtliche Verfügungen gerichtlich überprüfen zu lassen, was die inzidente Prüfung des „Status“ der Einrichtung in der R.-Straße einschließt.

2.2 Darüber hinaus würde der Klägerin als ambulantem Pflegedienst für die streitgegenständlichen Verpflichtungsanträge auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Dies ergibt sich für die Aufhebung der Statusfeststellung in Ziffer I. 1. des Bescheids vom 11. März 2009 bereits aus dem Entfallen der Rechtswirkungen bzw. der fehlenden Adressatenstellung der Klägerin.

2.2.1 Dies gilt in gleicher Weise auch für die beantragte Neufeststellung des „Status“ der Einrichtung in der R.-Straße nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz. Soweit sich die Klägerin diesbezüglich in der Zulassungsbegründung wie auch im Klageverfahren erster Instanz in erster Linie, auf die Wechselwirkung zwischen der Einstufung einer Pflegeeinrichtung nach landesrechtlichem Ordnungsrecht und dem bundesrechtlich geregelten Sozialleistungsrecht, namentlich des Fünften und des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V, SGB XI), beruft, könnte sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen, mag dies auch offenkundig ihr (wirtschaftliches) Hauptinteresse bilden.

Der Annahme einer Bindungswirkung - selbst eines Rechtsreflexes - der ordnungsrechtlichen Einstufung der Einrichtung nach Landesrecht für das bundesrechtliche Leistungsrecht stehen bereits rechtssystematische Gründe entgegen. Denn die Föderalisierung des Heimrechts hat dazu geführt, dass verschiedene und insbesondere neue Wohnformen für ältere und pflegebedürftige Menschen je nach Bundesland unterschiedlich definiert werden. Demgegenüber liegt dem bundesrechtlichen Leistungsrecht ein einheitlicher Begriff einer ambulant betreuten Wohngruppe zugrunde. Die Definition und gegenseitige Abgrenzung neuer Wohnformen, wie insbesondere die der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, muss daher bereits aus kompetenziellen Gründen eigenständig und unabhängig voneinander erfolgen. So führt die heimrechtliche Qualifikation einer Einrichtung als ambulant betreute Wohngemeinschaft nach Landesrecht nicht automatisch zu einer sozialleistungsrechtlich identischen Qualifikation im Bundesrecht. Umgekehrt besitzt entgegen der Auffassung der Klägerin die leistungsrechtliche Qualifikation einer Einrichtung nach Bundesrecht für die ordnungsrechtliche Einstufung einer Einrichtung nach Landesrecht keine Bindungswirkung. Beide Rechtsmaterien sind voneinander unabhängig (so ausdrücklich auch Burmeister/Gaßner/König/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, 2009, Art. 2 Rn. 3).

Soweit sich die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang beispielhaft auf den in § 38a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelten Wohngruppenzuschlag beruft, kann sie auch aus dieser Regelung kein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage ableiten. Dies folgt bereits daraus, dass der Wohngruppenzuschlag nicht eine Leistung an die Klägerin als ambulanten Pflegedienst darstellt, sondern den Pflegebedürftigen selbst zufließt. Ein rechtliches Interesse mit Bezug auf den Wohngruppenzuschlag kommt der Klägerin folglich nicht zu. Überdies hat der Gesetzgeber den Wohngruppenzuschlag ab 1. Januar 2015 neu geregelt, die Bezugnahme auf landesrechtliches Heimrecht gestrichen und „quasi-stationäre“ Einrichtungen wie die der Klägerin aus dem Geltungsbereich nunmehr ausgenommen. Auch aus den Regelungen für den Abschluss von Pflegevereinbarungen mit den jeweiligen Leistungsträgern nach § 72 SGB XI lässt sich kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ableiten. Hier ist, wie bereits dargelegt, das föderalisierte Heimrecht vom bundesrechtlichen Leistungsrecht entkoppelt. Ebenso wenig bietet die Zusammenarbeit des medizinischen Dienstes der Krankenkassen und der Heimaufsicht bei der Qualitätskontrolle nach § 117 SGB XI Anhaltspunkte für eine präjudizielle Bindung der Einstufung einer Einrichtung für die jeweils andere Ebene.

2.2.2 Schließlich kann die Klägerin auch aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008, S. 1419 ff.) kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Qualifikation der Einrichtung in der R.-Straße ableiten. Nach Art. 19 der UN-Behindertenrechtskonvention gewährleisten die Vertragsstaaten das Recht aller Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt die Möglichkeit zu besitzen, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, ohne zugleich verpflichtet zu sein, in besonderen Wohnformen zu leben. Ungeachtet des Umstands, dass die Vermittlung eines subjektiven Rechtsanspruchs durch diese Norm des Völkervertragsrechts strittig ist (vgl. z. B. LSG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.2.2014 - L 20 SO 436/13 B ER - juris Rn. 57 ff.) und unklar bleibt, inwieweit die ordnungsrechtliche Einstufung einer von einem Pflegebedürftigen frei gewählten Einrichtung zu einem Leben in einer „fremdbestimmten Wohnform“ führt, würde die Norm jedenfalls keinen Anspruch der Klägerin als ambulanter Pflegedienst, sondern allenfalls des Behinderten selbst begründen.

Die Zulässigkeit der vorliegenden Klage würde mithin auch am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin scheitern. Auf das Vorliegen bzw. die Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO kommt es deshalb nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 EUR festgesetzt. Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Punkteabzugs nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG.
Nach Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis vom 11.05.2004 beging der Kläger seit dem 19.01.2001 folgende Verkehrsverstöße, die vom Kraftfahrt-Bundesamt in diesem Schreiben nach der Anlage 13 zu § 40 FeV unverbindlich mit 10 Punkten bewertet wurden:
- Tattag: 19.01.2001; Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h; Datum der Entscheidung 28.02.2001; Datum der Rechtskraft 20.03.2001
- Tattag: 22.08.2002, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h; Datum der Entscheidung 25.10.2002; Datum der Rechtskraft 23.11.2002
- Tattag: 01.09.2003; Überholen trotz Überholverbots, Datum der Entscheidung 18.09.2003; Datum der Rechtskraft 09.10.2003
- Tattag: 13.09.2003, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h; Datum der Entscheidung 15.04.2004 (Urteil des Amtsgerichts Bad Mergentheim); Datum der Rechtskraft 28.04.2004.
Vom 22.11. bis zum 12.12.2003 nahm der Kläger an einem Aufbauseminar für Punktauffällige (§ 4 Abs. 8 StVG) teil. Auf der vom Kläger dem Landratsamt am 17.12.2003 vorgelegten Teilnahmebescheinigung vom 12.12.2003 vermerkte das Landratsamt „4 Punkte Rabatt“.
Mit Schreiben vom 09.06.2004 wies das Landratsamt den Kläger darauf hin, dass seine Verkehrsverstöße nach Anlage 13 zu § 40 FeV mit 10 Punkten zu bewerten seien, verwarnte den Kläger und wies ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hin. Der durch die Teilnahme zu erwerbende Punkterabatt betrage bei einem Stand von nicht mehr als 8 Punkten 4 Punkte und bei einem Stand zwischen 9 und 13 Punkten 2 Punkte. Für das Schreiben wurden eine Gebühr von 17,90 EUR und Auslagen von 5,60 EUR angesetzt und der Kläger zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen aufgefordert.
Mit Schreiben vom 16.06.2004 verwies der Kläger auf das von ihm im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 besuchte Aufbauseminar, legte die Teilnahmebescheinigung vom 12.12.2003 erneut vor und bat um Überprüfung seines Punktestandes. Da er bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen habe, habe er tatsächlich nur 6 Punkte. Deshalb treffe auch die vom Landratsamt in Anwendung gebrachte Gebühr auf ihn nicht zu.
10 
Am 23.06.2004 teilte das Landratsamt dem Kläger mit, bereits vor der Teilnahme an dem Aufbauseminar seien für ihn 10 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen. Dementsprechend könne ihm nur ein Rabatt von 2 Punkten eingeräumt werden. Angesichts eines Punktestandes von 8 Punkten sei die Verwarnung zu Recht erfolgt und der geforderte Betrag von 23,50 EUR zu zahlen.
11 
Gegen dieses Schreiben brachte der Kläger in der Folgezeit vor, dass bis Ende 2003 lediglich 7 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen seien. Er bat um Rücknahme der Verwarnung, der Aufforderung zur Zahlung der Gebühr sowie um Richtigstellung des Punktestandes im Verkehrszentralregister. Zur Begründung wies er darauf hin, dass sich die Anwendung des Punktsystems nach § 4 StVG nur an rechtskräftigen Entscheidungen orientieren könne. Denn jede Eintragung setze eine rechtskräftige Entscheidung voraus. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 StVG sei für den Punktestand das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
12 
Mit Schreiben vom 17.08.2004 lehnte das Landratsamt die Korrektur des Punktestandes von 8 auf 6 Punkte sowie die Rücknahme der Verwarnung ab. Hinsichtlich der Teilnahmebescheinigung sei das Ausstellungsdatum maßgebend. In Bezug auf die Verkehrsverstöße werde auf den Tag der Tat und nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung abgestellt. Dementsprechend habe der Kläger bereits vor seiner Teilnahme am Aufbauseminar einen Punktestand von 10 Punkten erreicht, so dass der Punkterabatt infolge der Teilnahme am Aufbauseminar lediglich 2 Punkte betrage.
13 
Der Kläger betrachtete das Schreiben des Landratsamtes vom 17.08.2004 als beschwerdefähige Entscheidung und erhob hiergegen mit Schreiben vom 31.08.2004 förmlich Widerspruch. Im Rahmen von Maßnahmen nach dem Punktsystem sei im Hinblick auf den Punktestand auf die Rechtskraft der Entscheidung abzustellen.
14 
Den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 17.08.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2005 zurück und setzte hierfür nach § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Gebührennummer 400 der Anlage zu § 1 GebOSt eine Widerspruchsgebühr von 50,- EUR fest. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus: Maßgeblich sei der Tag des Verstoßes, auch wenn die nach dem Punktsystem erforderliche Maßnahme erst nach Rechtskraft der Ahndung dieses Verstoßes ergriffen werde. Nur das Abstellen auf den Tag der Tat gewährleiste, dass Aufbauseminare nicht „auf Vorschuss“ besucht werden, um einen höheren Punkterabatt dadurch zu erlangen, dass der Betreffende im Wissen um seinen erneuten Verstoß die Rechtskraft der Ahndung dieses Verstoßes durch Rechtsmittel hinauszögere. Ein solches Vorgehen sei weder im Sinne des Gesetzgebers noch im Interesse der Verkehrssicherheit. Auch aus der zum 01.02.2005 in Kraft getretenen Änderung des § 29 Abs. 6 StVG ergebe sich, dass der Gesetzgeber auf das Tattagprinzip abstelle.
15 
Am 21.02.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag Klage erhoben, den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufzuheben und ihm aufgrund der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit vom 22.11. bis 12.12.2003 einen Punkterabatt in Höhe von 4 Punkten zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt: Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der den Verkehrsverstößen folgenden strafgerichtlichen oder ordnungsbehördlichen Maßnahmen. Die Erfassung der Verstöße im Verkehrszentralregister setze die Rechtskraft der Entscheidungen über deren Ahndung voraus, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG auch die Fahrerlaubnisbehörde binde. Der Bezug des Punktsystems auf die Rechtskraft der ergriffenen Maßnahme diene auch dem Schutz des Betroffenen, der durch Einlegung von Rechtsbehelfen die Aufhebung der strafgerichtlichen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen erreichen und auf den Eintritt der Rechtskraft Einfluss nehmen könne. Die zum 01.02.2005 eingetretene Änderung des § 29 StVG könne den früheren Willen des Gesetzgebers des § 4 StVG nicht belegen und betreffe zudem einen anderen Gesichtspunkt.
16 
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat der Beklagte vorgetragen: Für § 4 Abs. 4 StVG komme es nicht darauf an, ob die den Verkehrsverstoß ahndende Maßnahme zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung bereits rechtskräftig gewesen sei. Mit dem Punkterabatt solle die möglichst frühzeitige freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar honoriert werden. Eine frühe Teilnahme an einem solchen Seminar, um noch vor Eintritt der Rechtskraft einer ahndenden Maßnahme von einem höheren Punkterabatt zu profitieren, sei nicht mehr als freiwillig anzusehen. Käme es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft an, wäre es denkbar, dass zunächst eine Verwarnung auszusprechen und danach die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen sei, ohne dass in der Zwischenzeit der Betroffene eine neue Tat begangen habe, nur weil zuvor begangene Taten rechtskräftig geahndet worden seien. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Regelung sein.
17 
Mit Urteil vom 23.03.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkterabatt in Höhe von 4 Punkten geführt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Bei der vom Kläger begehrten Bescheinigung handele es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Wegen der Bedeutung des Punktestandes habe der Kläger auch ein schutzwürdiges Interesse an der verbindlichen Feststellung des Punktestandes. Die Klage sei auch begründet. Die am 17.12.2003 erfolgte Vorlage der Teilnahmebescheinigung am Aufbauseminar habe gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG zu einem Rabatt von 4 Punkten und nicht lediglich von 2 Punkten geführt. Für das „Erreichen“ einer bestimmten Punktzahl im Sinne des § 4 StVG komme es auf die Rechtskraft der das Verhalten ahndenden Maßnahme an. Dies ergebe sich auch aus § 4 Abs. 6 StVG. Kenntnis könne das Kraftfahrt-Bundesamt erst durch Mitteilung eintragungsfähiger Umstände gemäß § 28 Abs. 4 StVG erlangen. Einzutragen seien aber nur rechtskräftige Entscheidungen (§ 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG). „Bei Erreichen“ könne daher nur so verstanden werden, dass das Punktekonto erst mit Eintragungsfähigkeit eines Verstoßes anwachse, die Eintragung nicht lediglich der Feststellung diene, das Punktekonto sei bereits wegen früheren Begehens eines jetzt dauerhaft bestätigten Verstoßes zum Zeitpunkt angestiegen. Das abzulehnende Tattagprinzip unterstelle, dass derjenige, der ein Rechtsmittel einlege, sich einen angesichts der absehbaren Erfolglosigkeit dieses Rechtsmittels unlauteren Vorteil verschaffen wolle, der ihm zu nehmen sei. Diese Annahme sei aber rechtsstaatlichen Grundsätzen fremd und könne daher auch nicht als Wille des Gesetzgebers unterstellt werden.
18 
Am 25.04.2006 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 29.03.2006 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem Beklagten am 22.06.2006 zugestellt worden. Am 13.07.2006 hat der Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen: Für die Anwendung von § 4 Abs. 4 StVG komme es nicht auf die bis zum diesem Zeitpunkt rechtskräftig geahndeten Verkehrsverstöße, sondern darauf an, welche mit Punkten zu bewertenden Verstöße vom Fahrerlaubnisinhaber bis zum maßgeblichen Stichtag bereits begangen worden seien. Es seien sämtliche Verstöße zu berücksichtigen, auch wenn die Ahndung erst später rechtskräftig werde. Lediglich das Tattagprinzip werde dem Sinn und Zweck des Punktsystems gerecht, erzieherisch auf den Mehrfachtäter einzuwirken. Die Warnfunktion der ersten beiden Maßnahmenstufen könne nur greifen, wenn den Mehrfachtäter die Warnung so rechtzeitig erreiche, dass er sein weiteres Verhalten darauf einstellen und durch eine Verhaltensänderung das weitere Anwachsen seines Punktekontos vermeiden könne. Dies sei nur beim Tattagprinzip gewährleistet. Demgegenüber führe das Rechtskraftprinzip sogar dazu, dass sich der Punktestand nach Vornahme einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG selbst dann erhöhe, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eingedenk der nach dem Punktsystem vorgesehenen Warnung sein Verhalten geändert und sich keinen weiteren Verkehrsverstoß mehr zu Schulden habe kommen lassen. Das Rechtskraftprinzip könne sogar dazu führen, dass nach Besuch eines Aufbauseminars der Punktestand wegen vor der Anordnung des Aufbauseminars begangener Verstöße, deren Ahndung erst danach rechtskräftig geworden sei, ohne weitere Verkehrsverstöße auf 18 Punkte mit der Folge anwachse, dass die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen sei. Die Entwicklung der gesetzlichen Bestimmungen spreche ebenfalls für das Tattagprinzip. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei das Kraftfahrt-Bundesamt auch bei Zugrundelegung des Tattagprinzips in der Lage, seiner Pflicht nach § 4 Abs. 6 StVG nachzukommen. Durch § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG habe der Gesetzgeber dort das Tattagprinzip gesetzlich verankert. Es sei systemwidrig, im Bereich des Punktrabatts auf das Rechtskraftprinzip abzustellen. Das Tattagprinzip bringe auch keinen Nachteil im Hinblick auf eventuelle Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Verkehrsverstoß. Dieses Prinzip führe lediglich dazu, dass die nicht mit den eigentlichen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verknüpften zusätzlichen Anreize zur Einlegung des Rechtsmittels vermieden werden.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 - die Klage auch im Hinblick auf den Hilfsantrag abzuweisen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen,
23 
hilfsweise,
24 
festzustellen, dass seine durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 bescheinigte Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Rabatt von 4 Punkten geführt hat.
25 
Maßgeblich für die Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG sei sein Punktestand am 12.12.2003 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien lediglich 7 Punkte registriert gewesen, so dass ein Rabatt von 4 Punkten zu gewähren sei. Für das Rechtskraftprinzip spreche, dass die jeweilige Führerscheinstelle über erfolgte Verurteilungen des Fahrerlaubnisinhabers lediglich durch Meldungen über das Kraftfahrt-Bundesamt erfahre und dieses nur rechtskräftige Entscheidungen registriere.
26 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte des Landratsamtes sowie auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese am 13.07.2006 begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
28 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.
29 
In Bezug auf den Hauptantrag (Verpflichtungsklage,1) ist die Klage jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig (2).
30 
1) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkteabzug in Höhe von vier Punkten geführt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage des Klägers auf Erlass dieses feststellenden Verwaltungsakts bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist. Jedenfalls ist die Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem vom Kläger begehrten Inhalt unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Der Regelung des § 4 StVG kann keine Anspruchsgrundlage entnommen werden. Im Straßenverkehrsgesetz sind Verwaltungsakte, die den Punktestand eines Inhabers einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis und/oder einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich feststellen, nicht vorgesehen. Weder findet sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch lässt sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1979 - 8 C 77.78 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 4; Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268 m.w.Nachw.). Mit § 4 StVG hat der Gesetzgeber eine den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügende komplexe Regelung geschaffen, die durch ihr abgestuftes System behördlicher Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch mehrfach mit Verkehrsverstößen auffällig gewordene Kraftfahrzeugführer oder -halter dient (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 52 f. und 71 ff.). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und auch der weiteren Entstehungsgeschichte des § 4 StVG (vgl. insbesondere Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7888) sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Gesetzgeber habe den Erlass feststellender Verwaltungsakte hinsichtlich des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers vorgesehen. Die Bestimmung des § 4 StVG enthält sowohl eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben zur Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers - abhängig u.a. von der Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung - als auch zahlreiche Handlungsermächtigungen für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, es sei wegen der Zweckdienlichkeit einer verbindlichen Festlegung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Teilaspekts - hier die Auswirkung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG auf den Punktestand - geboten, den Erlass solcher Verwaltungsakte vorzusehen, so hätte er dies ohne Weiteres regeln können. Insbesondere die Vorschriften der Absätze 4 und 5 - und auch Absatz 2 Satz 2 - des § 4 StVG sprechen gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Punktestand verbindlich feststellende Verwaltungsakte vorgesehen. Denn trotz genauer Vorgaben für die Bestimmung des für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestandes („Punkteabzug“) hat der Gesetzgeber den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten nicht geregelt. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind die Bewertungen der nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 StVG und auch ein etwaiger Punkteabzug lediglich als ein Element bei der Berechnung des Punktestandes im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktsystem des § 4 StVG zu berücksichtigen.
32 
Auch § 41 Abs. 1 FeV, der § 4 Abs. 3 StVG ergänzt, kann nach Wortlaut und Systematik nicht als Anspruchsgrundlage ausgelegt werden (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 293). Die Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung spricht nur von Unterrichtung des Betroffenen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist aber lediglich eine Mitteilung der Behörde an den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber über den nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Punktestand geregelt, den die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 4 Abs. 6 StVG) ermittelt. Auch der Umstand, dass es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich um eine Rechtsverordnung handelt, spricht gegen die Annahme, dass ihr § 41 Abs. 1 Grundlage für einen einklagbaren Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erlass eines Verwaltungsakts ist, der in Bezug auf den Punktestand eine verbindliche Feststellung enthält. Denn § 4 StVG kann, wie oben dargelegt, nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Sollte § 41 Abs. 1 FeV eine hiervon abweichende Bedeutung haben, so hätte es hinsichtlich der Verordnungsermächtigung einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist aber den für den Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
33 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch keine konkrete Anspruchsgrundlage genannt, sondern in erster Linie auf das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer verbindlichen Feststellung seines Punktestandes im Sinne von § 4 StVG abgestellt, wenn dieser zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde umstritten ist. Die Frage des berechtigten Interesses am Erlass eines einen bestimmten Umstand feststellenden Verwaltungsakts ist aber von der vorrangigen Frage zu trennen, ob der Betreffende nach der Rechtsordnung einen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes hat. Mit der Regelung des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Auffassung unvereinbar, der Betroffene könne in jedem Fall, in dem er eine verbindliche Regelung eines bestimmten Sachverhalts durch einen Verwaltungsakt für wünschenswert hält, auch den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes unabhängig davon verlangen, ob der Normgeber einen solchen Verwaltungsakt vorgesehen hat. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kann hiervon aufgrund von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 4 StVG nicht ausgegangen werden.
34 
Der Kläger kann auch nicht vortragen, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordere, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsakten verpflichtet sei, die in Bezug auf das Punktsystem eine verbindliche Feststellung treffen. Es ist dem Kläger unbenommen, bei jeder von der Behörde nach § 4 StVG in Anknüpfung an seinen Punktestand getroffenen Maßnahme - und auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geltend zu machen, der Besuch des Aufbauseminars im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 habe nicht nur zu einem Abzug von 2, sondern tatsächlich zu einem solchen von 4 Punkten geführt. Unter Umständen kann der Kläger auch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265).
35 
2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass die durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 nachgewiesene Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Abzug von 4 Punkten geführt hat, ist unzulässig.
36 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459, 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 09.06.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.
37 
Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine weiteren konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr abhängige - Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Dies gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße „noch erlauben“ kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.
38 
Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 09.06.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 23,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO) vor. Der Kläger hat durch sein eigenhändiges Schreiben an das Landratsamt vom 16.06.2004, beim Landratsamt eingegangen am 18.06.2004 (AS 11), im Sinne von § 68 und § 70 Abs. 1 VwGO auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Gebührenfestsetzung in Höhe von 17,90 EUR - und damit zugleich die Forderung nach Auslagenersatz in Höhe von 5,60 EUR - als rechtswidrig ansieht und deren Aufhebung begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 - VII C 33.70 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4). Wie die Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, ist dieses Widerspruchsverfahren aber nicht weiter betrieben worden. Wird jedoch über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Kläger nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auch klargestellt, dass dieser Widerspruch weiter verfolgt wird, falls im vorliegenden Klageverfahren keine sachliche Entscheidung über die Höhe des mit der Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzugs getroffen werden sollte. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006 auf je 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
27 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung diese am 13.07.2006 begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO).
28 
Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.
29 
In Bezug auf den Hauptantrag (Verpflichtungsklage,1) ist die Klage jedenfalls unbegründet. Im Hinblick auf den erst im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag ist die Klage bereits unzulässig (2).
30 
1) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 17.08.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.02.2005 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet festzustellen, dass die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 8 StVG in der Zeit zwischen dem 22.11. und dem 12.12.2003 zu einem Punkteabzug in Höhe von vier Punkten geführt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage des Klägers auf Erlass dieses feststellenden Verwaltungsakts bereits wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig ist. Jedenfalls ist die Verpflichtungsklage auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem vom Kläger begehrten Inhalt unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsakts hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31 
Der Regelung des § 4 StVG kann keine Anspruchsgrundlage entnommen werden. Im Straßenverkehrsgesetz sind Verwaltungsakte, die den Punktestand eines Inhabers einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe des Punktsystems des § 4 StVG im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis und/oder einen bestimmten Zeitpunkt verbindlich feststellen, nicht vorgesehen. Weder findet sich eine entsprechende ausdrückliche Regelung noch lässt sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.12.1979 - 8 C 77.78 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 4; Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265, 268 m.w.Nachw.). Mit § 4 StVG hat der Gesetzgeber eine den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit genügende komplexe Regelung geschaffen, die durch ihr abgestuftes System behördlicher Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch mehrfach mit Verkehrsverstößen auffällig gewordene Kraftfahrzeugführer oder -halter dient (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze, BR-Drucks. 821/96, S. 52 f. und 71 ff.). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und auch der weiteren Entstehungsgeschichte des § 4 StVG (vgl. insbesondere Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/7888) sind keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, der Gesetzgeber habe den Erlass feststellender Verwaltungsakte hinsichtlich des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers vorgesehen. Die Bestimmung des § 4 StVG enthält sowohl eine Vielzahl von detaillierten Vorgaben zur Berechnung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers - abhängig u.a. von der Inanspruchnahme von Hilfestellungen durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung - als auch zahlreiche Handlungsermächtigungen für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht gewesen wäre, es sei wegen der Zweckdienlichkeit einer verbindlichen Festlegung des Punktestandes eines Fahrerlaubnisinhabers oder eines Teilaspekts - hier die Auswirkung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG auf den Punktestand - geboten, den Erlass solcher Verwaltungsakte vorzusehen, so hätte er dies ohne Weiteres regeln können. Insbesondere die Vorschriften der Absätze 4 und 5 - und auch Absatz 2 Satz 2 - des § 4 StVG sprechen gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe den Punktestand verbindlich feststellende Verwaltungsakte vorgesehen. Denn trotz genauer Vorgaben für die Bestimmung des für Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestandes („Punkteabzug“) hat der Gesetzgeber den Erlass von feststellenden Verwaltungsakten nicht geregelt. Nach der Konzeption des Gesetzgebers sind die Bewertungen der nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG zu erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe der Anlage 13 zu § 40 StVG und auch ein etwaiger Punkteabzug lediglich als ein Element bei der Berechnung des Punktestandes im Rahmen einer Entscheidung nach dem Punktsystem des § 4 StVG zu berücksichtigen.
32 
Auch § 41 Abs. 1 FeV, der § 4 Abs. 3 StVG ergänzt, kann nach Wortlaut und Systematik nicht als Anspruchsgrundlage ausgelegt werden (vgl. Entwurf einer Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 293). Die Fahrerlaubnis-Verordnung als Rechtsverordnung spricht nur von Unterrichtung des Betroffenen durch die Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist aber lediglich eine Mitteilung der Behörde an den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber über den nach Ansicht der Behörde maßgeblichen Punktestand geregelt, den die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 4 Abs. 6 StVG) ermittelt. Auch der Umstand, dass es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung lediglich um eine Rechtsverordnung handelt, spricht gegen die Annahme, dass ihr § 41 Abs. 1 Grundlage für einen einklagbaren Anspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auf Erlass eines Verwaltungsakts ist, der in Bezug auf den Punktestand eine verbindliche Feststellung enthält. Denn § 4 StVG kann, wie oben dargelegt, nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Sollte § 41 Abs. 1 FeV eine hiervon abweichende Bedeutung haben, so hätte es hinsichtlich der Verordnungsermächtigung einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche ist aber den für den Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen.
33 
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auch keine konkrete Anspruchsgrundlage genannt, sondern in erster Linie auf das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer verbindlichen Feststellung seines Punktestandes im Sinne von § 4 StVG abgestellt, wenn dieser zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde umstritten ist. Die Frage des berechtigten Interesses am Erlass eines einen bestimmten Umstand feststellenden Verwaltungsakts ist aber von der vorrangigen Frage zu trennen, ob der Betreffende nach der Rechtsordnung einen Anspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes hat. Mit der Regelung des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Auffassung unvereinbar, der Betroffene könne in jedem Fall, in dem er eine verbindliche Regelung eines bestimmten Sachverhalts durch einen Verwaltungsakt für wünschenswert hält, auch den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes unabhängig davon verlangen, ob der Normgeber einen solchen Verwaltungsakt vorgesehen hat. Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354). In Bezug auf den geltend gemachten Anspruch kann hiervon aufgrund von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 4 StVG nicht ausgegangen werden.
34 
Der Kläger kann auch nicht vortragen, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordere, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf Antrag zum Erlass von Verwaltungsakten verpflichtet sei, die in Bezug auf das Punktsystem eine verbindliche Feststellung treffen. Es ist dem Kläger unbenommen, bei jeder von der Behörde nach § 4 StVG in Anknüpfung an seinen Punktestand getroffenen Maßnahme - und auch in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - geltend zu machen, der Besuch des Aufbauseminars im Zeitraum vom 22.11. bis zum 12.12.2003 habe nicht nur zu einem Abzug von 2, sondern tatsächlich zu einem solchen von 4 Punkten geführt. Unter Umständen kann der Kläger auch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265).
35 
2) Die hilfsweise erhobene Klage auf Feststellung, dass die durch die Bescheinigung vom 12.12.2003 nachgewiesene Teilnahme an einem Aufbauseminar zu einem Abzug von 4 Punkten geführt hat, ist unzulässig.
36 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die Punktebewertung aufgrund ihres internen Charakters und ihrer bloßen Hilfsfunktion kein isoliertes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begründet (vgl. VG München, Urt. v. 14.07.2000 - M 6a K 00.3 -, juris, Rn. 25; VG Ansbach, Urt. v. 16.10.1975 - AN 9997-V/75, DAR 1976, 52 f; Lässig, JuS 1990, 459, 461). Hierfür könnte sprechen, dass unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur die rechtlichen Beziehungen zu verstehen sind, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 m.w.Nachw.). Derzeit wirkt sich aber der unter Berücksichtigung der Teilnahme am Aufbauseminar zu ermittelnde Punktestand des Klägers - mit Ausnahme der im Verwarnungsschreiben vom 09.06.12.2004 enthaltenen Forderung nach Zahlung des Gesamtbetrages von 23,50 EUR - nicht in dem vorgenannten Sinne aus.
37 
Die Feststellungsklage ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil dem Kläger derzeit das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzusehendes Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.Nachw.). Das Gesetz verlangt in § 43 Abs. 1 VwGO aber ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses. Im vorliegenden Fall stehen jedoch keine weiteren konkreten Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber dem Kläger an, die an seinen Punktestand im Sinne von § 4 StVG anknüpfen und bei denen es damit auf den mit der Teilnahme am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzug tatsächlich ankommt. Der Sache nach geht es dem Kläger mit der Feststellungsklage um die Klärung einer Rechtsfrage für eine zukünftige Fallkonstellation. Für den damit verlangten vorbeugenden Rechtsschutz ist aber kein Raum, wenn es dem Betroffenen zuzumuten ist, die befürchtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten, und er auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz, gegebenenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, verwiesen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, Rn. 23 ff.). Danach ist dem Kläger das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung abzusprechen. Denn es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, eine etwaige - von einem weiteren Fehlverhalten seinerseits im Straßenverkehr abhängige - Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG abzuwarten und im Rahmen des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahme geltend zu machen, dass der Besuch des Aufbauseminars entgegen der Ansicht des Landratsamtes zu einem Abzug von 4 Punkten geführt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Eintritt der zukünftigen Fallkonstellation, für die die zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage von Bedeutung ist, ungewiss ist. Denn erhöhte sich der Punktestand des Klägers im Anschluss an die gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr, wäre die Inanspruchnahme der Gerichte sinnlos. In diesem Fall diente der Rechtsstreit lediglich dazu, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen zu lösen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276). Das Entsprechende gilt für die Möglichkeit eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 Abs. 2 FeV. Denn verzöge der betroffene Fahrerlaubnisinhaber, nachdem er - bei Bejahung des Feststellungsinteresses - ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hinsichtlich der Berechnung seines Punktestandes unter Anwendung des § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG im Vorfeld einer Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG erwirkt hätte, in ein anderes Bundesland, so wäre dieses an das Feststellungsurteil nach § 121 VwGO nicht gebunden. Dies gilt auch für einen Umzug des Fahrerlaubnisinhabers innerhalb eines Landes, soweit dann ein anderer als der am Gerichtsverfahren beteiligte Rechtsträger zuständig ist. Das Interesse eines Fahrerlaubnisinhabers, im Vorfeld einer - weiteren - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtsverbindlich zu erfahren, in welchem Umfang er sich weitere mit Punkten zu bewertende Verkehrsverstöße „noch erlauben“ kann, bis die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG - erneut - zu reagieren hat, ist rechtlich nicht schutzwürdig. Eine solche Klarstellung könnte den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber mit der Folge weiterer Zuwiderhandlungen in der Haltung bestätigen, dass Verkehrsvorschriften nicht grundsätzlich, sondern erst dann zu beachten sind, wenn durch einen erneuten Verkehrsverstoß eine - weitere - Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG droht. Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beanspruchen aber im Interesse des Schutzes der hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer uneingeschränkt Geltung.
38 
Das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses folgt hier auch nicht aus dem Umstand, dass das Landratsamt dem Kläger im Verwarnungsschreiben vom 09.06.2004 die Zahlung eines Gesamtbetrages von 23,50 EUR aufgegeben hat und durch eine Entscheidung über die Feststellungsklage zugleich eine der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Zahlungsverpflichtung geklärt werden könnte. Denn bei dieser Zahlungsverpflichtung handelt es sich im Gegensatz zur Verwarnung um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Zur Klärung der Frage, ob dieser rechtmäßig ist, sieht die Verwaltungsgerichtsordnung in § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die besonderen Regelungen unterliegende Anfechtungsklage (vgl. z.B. §§ 68 ff. oder § 74 Abs. 1 VwGO) vor. Der Kläger hat durch sein eigenhändiges Schreiben an das Landratsamt vom 16.06.2004, beim Landratsamt eingegangen am 18.06.2004 (AS 11), im Sinne von § 68 und § 70 Abs. 1 VwGO auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Gebührenfestsetzung in Höhe von 17,90 EUR - und damit zugleich die Forderung nach Auslagenersatz in Höhe von 5,60 EUR - als rechtswidrig ansieht und deren Aufhebung begehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1970 - VII C 33.70 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4). Wie die Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung mitgeteilt haben, ist dieses Widerspruchsverfahren aber nicht weiter betrieben worden. Wird jedoch über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden, so kann der Kläger nach § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung auch klargestellt, dass dieser Widerspruch weiter verfolgt wird, falls im vorliegenden Klageverfahren keine sachliche Entscheidung über die Höhe des mit der Teilnahme des Klägers am Aufbauseminar verbundenen Punkteabzugs getroffen werden sollte. Die Existenz der für die Anfechtungsklage geltenden besonderen Bestimmungen schließt es aus, durch die Annahme des für die Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresses die für die Klärung der Rechtmäßigkeit einer Zahlungsverpflichtung einschlägige Anfechtungsklage überflüssig zu machen.
39 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Rechtszüge unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006 auf je 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG).
43 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte15 Prozent,
2.
für jede andere Person im Sinne
des § 6 Absatz 3 Satz 1, die
auch nach dem Umzug mit
dem Berechtigten in häuslicher
Gemeinschaft lebt,
10 Prozent
des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war.

(3) Eine Wohnung im Sinne des Absatzes 1 besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguß und Toilette.

(4) In den Fällen des § 11 Abs. 3 werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen bis zur Höhe der Pauschvergütung erstattet.

(5) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben.

(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.