Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger begehrt die Erhöhung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Der Kläger erlitt am … 1959 als Polizeibeamter einen Verkehrsunfall, welcher mit Bescheid vom 20. April 1960 als Dienstunfall anerkannt wurde (Akte Teil 1 Bl. 2). Als Körperschäden wurden zunächst eine Unterschenkelfraktur links und eine Platzwunde am linken Sprunggelenk anerkannt.

Mit Bescheid vom 9. Juli 1976 wurde dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 1973 eine MdE von 25 von Hundert zuerkannt (Akte 0 Bl. 52). Der Beklagte stützte sich dabei auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei vom … Juni 1976 (Akte 0 Bl. 51).

Mit Bescheid vom 29. Januar 1981 wurde dem Kläger ab 1. Dezember 1979 eine MdE von 40 von Hundert, gestützt auf eine amtsärztliche Stellungnahme vom … Dezember 1980, gewährt (Akte 0 Bl. 88).

Mit Bescheid vom 18. März 1986 wurden die anerkannten Unfallfolgen um eine Arthrose am linken Sprunggelenk erweitert (Akte Teil 1 Bl. 95).

Mit Bescheid vom 1. Juni 1987 wurden die anerkannten Unfallfolgen um eine Coxarthrose (Hüftgelenksarthrose) rechts sowie eine Großzehengrundgelenksarthrose links erweitert (Akte Teil 1 Bl. 116).

Für die Zeit ab 26. November 1986 schätzte der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei die unfallbedingte MdE auf 50 von Hundert, welche durch Bescheid vom 23. Februar 1987 festgesetzt wurde (Akte 0 Bl. 124 ff.). Er legte dabei eine Coxarthrose rechts infolge einer Fehlbelastung bei Sprunggelenksarthrose mit einer Einzel-MdE von 20 von Hundert, eine posttraumatische Arthrose des linken oberen Sprunggelenks mit einer Einzel-MdE von 20 von Hundert und eine Großzehengrundgelenksarthrose links infolge einer Fehlbelastung bei Sprunggelenksarthrose mit einer Einzel-MdE von 10 von Hundert zugrunde.

Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 wurde der Kläger altersbedingt pensioniert.

Am … Juli 2006 implantierte die … GmbH beim Kläger eine Sprunggelenksendoprothese links.

Mit Bescheid vom 16. Mai 2007 erfolgte eine Erweiterung der Dienstunfallfolgen um eine Nervus peronaeus-Endastläsion links und eine Nervus tibialis-Endastirritation links (Akte Teil 5 Bl. 766 f.).

Laut des Gutachtens vom ... November 2007 von Dr. med. H … seien eine posttraumatische Arthrose linkes oberes Sprunggelenk nach distaler Unterschenkelfraktur links, eine sekundäre Fußwurzelversteifung links mit Krallenzehenbildung und Hallux rigidus, ein endoprothetischer Gelenkersatz im oberen Sprunggelenk links, eine sensible Endastschädigung im Nervus peronaeus und tibialis und eine chronische Überlastungsperiostose am rechten großen Rollhügel (Hüfte) die Dienstunfallfolgen (Akte 0 Bl. 203 ff.). Unfallfremd seien die Coxarthrose links, die Periarthropathie in der rechten Schulter und das degenerative HWS- und LWS-Syndrom mit Bewegungseinschränkung. Wegen des Fehlens eines beweisenden Erstklinikberichts könnten die anerkannten Unfallfolgen nicht um eine AS-Ruptur erweitert werden. Die Zerstörung des oberen Sprunggelenks sei als sicher anzunehmen. Eine besondere Hervorhebung der Großzehengrundgelenkarthrose halte er nicht für notwendig, diese sei seines Erachtens in der funktionellen Einsteifung des Gesamtfußes enthalten. Er sehe keinen Grund, die MdE von 30% wegen der Versteifung des oberen Sprunggelenks und unteren Sprunggelenks zu ändern. Wegen der zunehmenden Schmerzhaftigkeit des teilversteiften oberen Sprunggelenks müsse die MdE ab Oktober 1992 auf 40% angehoben werden. Das seit der implantierten Endoprothese verbesserte Gehen wegen der freieren Dorsalextension im oberen Sprunggelenk werde durch die vermutlich anhaltenden Dysästhesien (Empfindungsstörungen) durch Endastirritation bzw. -läsion der Nerven peronaeus und tibialis im Fußbereich kompensiert. Die degenerativen Prozesse in den Hüftgelenken ständen in keinem Zusammenhang mit dem Dienstunfall. Eine Gelenkarthrose entstehe aus innerlicher Schwäche, lokalen Fehlstellungen oder direkten Schadenseinflüssen, nicht aus einer einseitigen Mehr- oder Fehlbelastung. Wenn eine Fernwirkung vom linken Fuß auf das rechte Hüftgelenk nachweisbar wäre, müsste sich dieses ganz deutlich vom linken unterscheiden und in den mehr als 20 Jahren seit der ersten Erwähnung verschlechtert haben, was hier nicht der Fall sei. Die echte Ursache der rechtsbetonten, beginnenden Coxarthrose könne er nicht klären, halte sie jedoch mit Sicherheit für dienstunfallunabhängig. Durch die jahrzehntelange, schmerzbedingte Schonung des linken Unterbeins habe sich auf der Gegenseite am rechten Becken eine gewebliche Überlastungsveränderung in Form einer tastbaren, sehr druckschmerzhaften, im Bild mäßig deutlich darstellbaren Tendoperiostose am großen Rollhügel eingestellt. Die dienstunfallbedingte Grund-MdE werde davon nicht beeinflusst. Dienstunfallfremd sei eine vermutlich lange zurückliegende Verletzung des rechten Schultereckgelenks mit verbliebener Armhebe- und dreheinschränkung. Die Tendoperiostose am rechten Rollhügel solle die Stelle der Coxarthrose rechts bei den anerkannten dienstunfallbedingten Körperschäden einnehmen. Diese führe zu keiner messbaren Einzel-MdE. Für eine zusätzliche Erweiterung sehe er keinen Anlass. Eine MdE von 50% sei aus seiner Sicht nicht begründet. Vermutlich sei sie aus der Gesamt-GdB des Versorgungsamtes München II übernommen worden. Die dienstunfallbedingte MdE schätze er anhaltend und auf Dauer bei 40%. Die Endoprothesenimplantation habe den MdE-Wert nicht gesenkt.

In einem Schreiben des Gesundheitsamts des Landratsamts … vom 22. November 2007 werden die Einschätzungen Dr. H … bestätigt (Akte 0 Bl. 213). Die Coxarthrose rechts sei als dienstunfallfremd einzuordnen. Die Diagnose „Tendoperiostose am rechten Rollhügel“ sei neu einzufügen.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Coxarthrose rechts in keinem Zusammenhang mit dem anerkannten Dienstunfall stehe. Somit sei der Erweiterungsbescheid vom 1. Juli 1987 teilweise rechtswidrig und teilweise zurückzunehmen (Akte 0 Bl. 214 ff.). Nach den Feststellungen Dr. H … sei eine MdE von 50 von Hundert durch die ermittelten Befunde und die einschlägige, medizinische Fachliteratur nicht abgesichert. Ein solcher MdE-Wert habe nie vorgelegen.

Auf Grundlage des Gutachtens vom ... November 2007 von Dr. H … und der Stellungnahme des Landratsamts … vom 22. November 2007 wurde durch Bescheid vom 21. Mai 2008 die MdE auf 40 von Hundert ab 1. Juni 2008 festgesetzt (Akte 0 Bl. 218 f.).

In einer Stellungnahme vom … September 2008 führte Dr. H … aus, dass die Voraussetzungen dafür, bei den Unfallfolgen eine Tendoperiostose anzusetzen, entfielen, da der Beklagte die Coxarthrose rechts aufgrund der spärlichen Befunde zum Zeitpunkt der Anerkennung im Juni 1987 nicht aberkannt habe (Akte 0 Bl. 234 ff.). Die Tendoperiostose gehöre durchaus zum Symptomkreis einer Coxarthrose, sei darin enthalten und brauche nicht getrennt aufgeführt werden. Eine zusätzliche, in einem messbaren MdE-Wert sich darstellende Auswirkung habe sie nicht. Die Herabsetzung der bisherigen MdE beruhe auf in der Literatur aufgeführten, einheitlichen Tabellen. Diese bewerteten eine totale Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks mit 30%, wobei jede Art von Schmerzgrad inbegriffen sei. 1975 sei die Sprunggelenksarthrose mit 25% festgelegt worden, 1983 habe das chirurgische Gutachten des Klinikums … das obere Sprunggelenk mit einem Einzel-Grad der Behinderung (GdB) von 30% bewertet. Leider sei die nötige Unterscheidung zwischen der MdE und dem oft höher eingestuften GdB verwischt worden. 1987 sei es beim Kläger ohne nähere Begründung zu der nicht gerechtfertigten Erhöhung auf 50% gekommen, welche aus medizinischer Sicht für den Zustand des verletzten linken Sprunggelenks nicht korrekt gewesen sei. Vertretbar wäre nur die Weiterführung der MdE von 30% gewesen. Der Wert von 40% entspreche dem aktuellen Zustand des Fußes. Weder die Coxarthrose noch die Rollhügel-Tendoperiostose führten zu einem messbaren Einzel-MdE-Wert.

Eine dagegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht München (Az.: M 5 K 10.5058) nahm der Kläger nach einem von ihm selbst eingeholten orthopädischen Gutachten vom … Juli 2009 am 15. Oktober 2010 wieder zurück, was zu einer Einstellung des Verfahrens durch Beschluss vom 25. Oktober 2010 führte.

Laut dem Gutachten vom … Juli 2009 des Direktors der Orthopädischen Klinik … Prof. Dr. … H … könne sich dieser der Beurteilung Dr. H … bzgl. einer MdE von 40% uneingeschränkt anschließen (Akte 0 Bl. 257 ff.). Das rechte Hüftgelenk zeige auf Röntgenaufnahmen Hinweise auf eine leichte Hüftdysplasie und damit einen anlagebedingten Vorschaden, welcher unfallunabhängig sei. Er könne sich nicht der Einschätzung anschließen, die Mitte der 80er Jahre eine einseitige Hüftarthrose rechts als sekundäre Unfallfolge anerkannt habe.

Gemäß einem amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes des Landratsamtes … vom 18. Januar 2012 beträgt der Gesamt-MdE 40 von Hundert (Akte 0 Bl. 279 f.). Mit einer wesentlichen Veränderung sei nicht zu rechnen.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 beantragte der Kläger eine Neubewertung seiner MdE. Sein Gesundheitszustand habe sich als Folge des Dienstunfalles in den vergangenen Jahren sukzessive verschlechtert (Akte Teil 9 Bl. 1332 f.). Besonders die Folge der Implantation der Endoprothese im linken Sprunggelenk mache sich zunehmend negativ bemerkbar. Die Coxarthrose, die Hammerzehenbildung der versteiften Zehengelenke links und die durch die OP verursachte Endastschädigung schränke seinen Gesundheitszustand immer mehr ein. Die tägliche erforderliche Einnahme von Schmerz- und Schlafmitteln und die daraus resultierenden Nebenwirkungen wirkten sich sukzessive immer stärker aus. Auch im Hinblick auf die ungerechte Rückstufung seiner MdE durch den Bescheid vom 21. Mai 2008 hoffe er, dass die damalige Entscheidung revidiert werde.

Am ... März 2016 fand die Nachuntersuchung statt.

Mit Gutachten des Amtsarztes Dr. M … vom … März 2016 stellte dieser fest, dass aufgrund der Untersuchung vom ... März 2016 eine MdE von 40 von Hundert noch als ausreichend einzustufen sei (Akte 0 Bl. 282 f.).

Mit Schreiben vom 30. März 2016 wurde dem Kläger infolge der Ergebnisse der Nachuntersuchung mitgeteilt, dass sich keine Änderungen beim Unfallausgleich ergeben hätten. Unfallunabhängig hätten sich insbesondere die Bewegungsausmaße am rechten Sprunggelenk und an den beiden Kniegelenken massiv gegenüber den Vorgutachten verschlechtert (Akte 0 Bl. 284). Diese seien jedoch nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt und stünden nach den bisherigen Gutachten auch nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom ... Juli 1959. Bei der Einstufung könnten nur die dienstunfallbedingten Körperschäden und deren derzeitige Folgen berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom ... April 2016 legte der Kläger den Änderungsbescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom … März 2016 vor. Laut diesem beträgt der Grad der Behinderung des Klägers 80, zudem erfüllt der Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ (Akte Teil 9 Bl. 1345 f.). Der Einzel-GdB für die Funktionsbehinderung des oberen Sprunggelenks links mit künstlichem Gelenkersatz, die Funktionsbehinderung des unteren Sprunggelenks links, die Funktionsstörung durch die Zehenfehlform und die Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke beträgt 50.

Mit Schreiben des Beklagten vom 11. April 2016 teilte dieser dem Kläger mit, dass der Grad der Behinderung (GdB) mit dem Grad der MdE nicht vergleichbar und weitreichender sei. Zudem seien weder die Coxarthrose links noch die Funktionsstörung durch die Zehenfehlform als Dienstunfallfolgen anerkannt. Im Gutachten von Dr. H … sei es primär darum gegangen, ob die bisherigen Dienstunfallfolgen zu erweitern seien. Dies sei mit Ausnahme der Nervenschädigungen und Nervenirritationen verneint worden. Zur Beurteilung der MdE würden die Bewegungsausmaße herangezogen. Diese zeigten sich verschlechtert, im Gesamtkontext sei aber eine MdE mit 40 von Hundert ausreichend.

Mit Schreiben vom … April 2016 legte der Kläger Widerspruch ein (Akte Teil 9 Bl. 1352 f.). Er erkenne das Untersuchungsergebnis vom … März 2016 nicht an, da eine Untersuchung, die zu einer gutachterlichen Befundung nötig gewesen wäre, nicht stattgefunden habe. Die vom Gesundheitsamt erhobenen Messdaten ließen keinen Vergleich mit denen aus den Jahren 2007 und 2012 zu. Dr. H … habe in seinem Gutachten von 2007 die Verletzung des oberen Sprunggelenks als Zerstörung bezeichnet. Er spreche in seiner Beurteilung von einer funktionellen Einsteifung des Gesamtfußes und einem schmerzhaften bewegungsgeminderten Großzehengelenk. Dr. M … setze dem Messdaten von 5 - 110 bzw. von 30 - 30 entgegen. Zudem sei im amtsärztlichen Gutachten vom … Januar 2012 auch eine Großzehengelenksarthrose als dienstunfallbedingt attestiert worden. Darüber hinaus würden sowohl das Zentrum Bayern Familie und Soziales als auch der Beklagte nach der GdB/GdE Tabelle werten. Zudem werde nicht berücksichtigt, dass bei dem vorliegenden Verletzungsgrad des Oberschenkelgelenks grundsätzlich auch das Unterschenkelgelenk zerstört sei. Die Versteifung und Krallenbildung blieben völlig unberücksichtigt. Zudem müsse das Alter des Klägers berücksichtigt werden. Er reklamiere für seine Person, dass gerade im Hinblick auf sein Alter und seine insgesamt sehr fragliche Behandlung in der Vergangenheit, wie es in der allgemeinen Rechtsprechung auch gelte, im Zweifelsfall zu seinen Gunsten entschieden werde.

Mit Schreiben vom 20. April 2016 führte der Beklagte aus, dass im Rahmen der Neubewertung auch eine Vermessung der aktuellen Werte vorgenommen worden sei (Akte Teil 9 Bl. 1350 f.). Diese seien dann mit den Werten des Gutachtens von Dr. H … verglichen worden. Nach Eingang des Gutachtens vom … März 2016 habe man eine nochmalige Sichtung der dokumentierten Daten vorgenommen und habe die Angaben im Gutachten als abgedeckt gesehen und bestätigt.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Coxarthrose links und die Funktionsstörung der Zehenfehlform (Krallenzehen) von Dr. H … nicht als Dienstunfallfolge gesehen worden sei. Es ergebe sich eine Abweichung von der Einstufung des Zentrums Bayern Familie und Soziales, da die von diesem angeführten Körperschäden/Befunde nicht alle als Dienstunfallfolgen anerkannt seien. Die Versteifung sei mit 30 von Hundert bewertet und übernommen worden. Somit könne nicht von einer Nichtberücksichtigung gesprochen werden. Die Beurteilung der MdE erfolge altersunabhängig. Eine „Alterskomponente“ sei rechtlich nicht vorgesehen (Akte Teil 9 Bl. 1354 f.).

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom … April 2016 zurück (Akte Teil 9 Bl. 1358 ff.). Für die Beurteilung der MdE sei die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zugrunde zu legen. Aus dem Gutachten des Amtsarztes des Landratsamts … vom 22. März 2016 ergebe sich, dass eine MdE mit 40 von Hundert als ausreichend eingestuft sei. Laut des Gutachtens sei der Kläger am ... März 2016 amtsärztlich untersucht und begutachtet worden. Der Kläger werde alle zwei Jahre wegen der Prüfung der Voraussetzungen für die Durchführung einer Heilmaßnahme nach den §§ 2, 4 und 7 BayHeilvfV am Gesundheitsamt in … untersucht und somit wisse der Amtsarzt genau über die körperlichen Beeinträchtigungen Bescheid.

Mit Schreiben vom … Juni 2016 reichte der Kläger eine Petition beim Bayerischen Landtag ein.

Mit Schreiben vom … Juni 2016, eingegangen am 27. Juni 2016, erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Mai 2016 zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom *. Februar 2016 auf Neubewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 auf 50 von Hundert zu entsprechen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte entgegen des Vorschlags des Obergutachters Dr. H … die fachärztlich diagnostizierte Coxarthrose rechts als unfallabhängig bewertet habe und dennoch die MdE von 50 auf 40 von Hundert abgestuft habe. Dies sei widersprüchlich. Zudem blieben alle weiteren anerkannten Körperschäden, einschließlich der altersbedingten Auswirkungen bei der Bewertung der MdE ohne jede Anerkennung. Auch wenn keine Addition der Einzelwerte vorgesehen sei, könnten diese nicht gänzlich unbeachtet bleiben. Besonders die Versteifung der Zehen mit Krallenbildung links und die durch die OP bedingten Nervenschädigungen ergäben nach der GdB/GdE-Tabelle einen Einzelwert von 30 von Hundert. Es sei auch beachtlich, dass dem Kläger vom Zentrum Bayern Familie und Soziales durch Bescheid von … März 2016 bezüglich der Dienstunfallverletzungen ein Einzel-Grad der Behinderung von 50 von Hundert zuerkannt worden sei. Des Weiteren habe im Rahmen der Nachuntersuchung am ... März 2016 keine Untersuchung im tatsächlichen Sinne stattgefunden. Die vom Arzt im beigefügten Merkblatt gewonnenen Daten seien bei vollständiger Bekleidung des Klägers unter nicht zu beschreibenden Zuständen erhoben worden. Abschließend habe der Arzt erklärt, er werde noch Einblick in das umfassende Aktenbündel nehmen. Diesem Untersuchungsergebnis dürfe keinesfalls eine so bedeutende Entscheidungshilfe beigemessen werden.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2015 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klageantrag des Klägers zu unbestimmt sei, da unklar sei, ab welchem Zeitpunkt er den höheren Unfallausgleich anstrebe. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beurteile sich gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG nach der körperlichen Beeinträchtigung im Erwerbsleben. Ausgangspunkt seien die durch den Dienstunfall vom ... Juli 1959 verursachten festgestellten Körperschäden. Ein Vergleich der Messwerte laut dem Gutachten von Prof. Dr. … H … vom … Juli 2009 und laut des Schreibens des Landratsamts vom 22. März 2016 zeige eine Verschlechterung der Werte für die unteren Gliedmaßen, insbesondere im Hinblick auf die linke Körperseite. Einschränkungen der Beweglichkeit des linken Hüftgelenks hätten ihre Ursache jedoch nicht in einem dienstunfallbedingten Körperschaden. Verschlechterungen der Bewegungsausmaße führten nicht zwingend zu einer höheren Minderung der Erwerbsfähigkeit, da gemäß VersMedV Anlage Teil A: Allgemeine Grundsätze Nr. 2 Buchstabe c physiologische Veränderungen im Alter bei der Beurteilung des Grads der Behinderung und des Grads der Schädigungsfolgen nicht zu berücksichtigen seien. Als solche Veränderungen seien die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickelten, d. h. für das Alter nach Art und Umfang typisch seien. Gemäß VersMedV Anlage Teil B: GdS-Tabelle N. 18.12 (Endoprothesen) Stichwort „Oberes Sprunggelenk“ betrage bei einer einseitigen Endoprothese, wie beim Kläger, der Grad der Schädigungsfolgen mindestens 10. In Nr. 18.14 (Schädigung der unteren Gliedmaßen) fänden sich für Bewegungseinschränkungen des Hüftgelenks geringen Grades, etwa Streckung/Beugung bis zu 0-10-90 wie beim Kläger, ein Wert von 10-20, für Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk, je nach deren Grad, Werte bis 20, für Bewegungseinschränkungen im unteren Sprunggelenk ein Wert bis zu 10, für Zehenversteifungen Werte bis 20 und für einen vollständigen Ausfall des Nervus peronaeus und des Nervus tibialis jeweils ein Wert von 30, wobei Teilausfälle der genannten Nerven, wie beim Kläger, entsprechend geringer zu bewerten seien. Nach VersMedV Anlage Teil A: Allgemeine Grundsätze Nr. 3 dürften bei der Ermittlung des Gesamtgrads der Schädigungsfolgen die einzelnen Werte nicht addiert werden, maßgebend seien die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei tendenziell niedriger zu bewerten als der Grad der Schädigungsfolgen oder der Grad der Behinderung, da die in der VersMedV Anlage Teil B: GdS-Tabelle genannten Werte die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zum Inhalt hätten, nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben (VersMedV Anlage Teil A: Allgemeine Grundsätze Nr. 2 Buchstabe a) und es beim Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur um einen Ausschnitt aus allen Lebensbereichen gehe. Die Einschätzung des Landratsamts … vom 22. März 2016 mit einem MdE von 40 von Hundert sei gegenüber der Einschätzung des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom … März 2016 mit einem Grad der Behinderung von 50 nachvollziehbar und überzeugend, da das Zentrum Bayern Familie und Soziales auch die Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke berücksichtigt habe, die im Rahmen der MdE durch Dienstunfallfolgen, bei der nur die Coxarthrose rechts anerkannt worden sei, keine Rolle spiele.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 wurde Herr Dr. M … als sachverständiger Zeuge vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 wird insoweit Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Erhöhung des Unfallausgleichs und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom ... Juli 1959 bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Auf die vorliegende Verpflichtungsklage ist das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, berichtigt S. 764), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399) anzuwenden. Denn nach Art. 100 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG steht für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall im Sinn des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil der am ... Juli 1959 erlittene Dienstunfall des Klägers mit Bescheid vom 20. April 1960 gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anerkannt wurde.

Gem. Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 von Hundert beschränkt ist, neben der Besoldung einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG, solange dieser Zustand andauert. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht, Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG. Die Vorschriften stimmen inhaltlich mit den bis 31. Dezember 2010 geltenden Normen des § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG überein. Gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der seit dem Dienstunfall unverändert gültigen Fassung erhält ein verletzter Beamter, der infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Wesentlich ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie wenigstens 25 v.H. beträgt. Dies folgt aus der Verweisung in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auf § 31 Bundesversorgungsgesetz (Weinbrenner in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, § 35 Rn. 36).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (im Folgenden: MdE) ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird nicht abgestellt. Es kommt nicht auf die individuellen Verhältnisse, also die persönlichen Kenntnisse oder die geistigen, körperlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten an. Die Festsetzung der MdE im Versorgungsrecht folgt den unfallversicherungsrechtlichen Anforderungen. Sie richtet sich auch dort nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Voraussetzung ist ein Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit.

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (BVerwG B.v. 7.2. 1989 - Az. 2 B 179/88, juris; VGH München B.v. 24.3.2004 - Az. 3 ZB 05.431, juris). Dies gilt sowohl für das Vorliegen eines behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Im Bereich des Unfallausgleichs gelten ebenfalls die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.2.2013 - Au 2 K 11.1459). Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann („non liquet“) und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (BVerwG, U.v. 28.4.2011 - 2 C 55.09, ZBR 2012, 38).

Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu Grunde legt (OVG NRW, B.v. 25.8.2011 - 3 A 3339/08, juris; BayVGH, B.v. 1.2.2013 - 3 ZB 11.1166, juris; Weinbrenner in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Rn. 54).

Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) regelt nunmehr verbindlich die Grundsätze und Einzelheiten der Bildung des Grades der Schädigung (GdS). Sie schreibt dabei nahezu wortgleich die früher für die Feststellung des Grades der Behinderung nach § 69 SGB IX und der Voraussetzungen für den Unfallausgleich (vgl. BVerwG U.v. 21.9.2000 - 2 C 27.99 - BVerwGE 112, 92 = DÖD 2001, 68 = NVwZ-RR 2001, 168 = DÖV 2001, 294 = DVBl 2001, 732 = ZBR 2001, 251 = Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 4) heranziehbare, im Interesse der gleichmäßigen Beurteilung der Behinderungen anerkannte GdB/MdE-Tabelle der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX), Ausgabe 2008 (AHP 2008) fort. Hierbei handelte es sich nach der nun obsolet gewordenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zu den entsprechenden Vorauflagen) um antizipierte Sachverständigengutachten, die (im sozialen Entschädigungsrecht) wie untergesetzliche Normen anzuwenden waren (BSG U.v. 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - RegNr. 26835 (BSG-Intern); U.v. 18.9.2003 - B 9 SB 3/02 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 2 = BSGE 91, 205 = Breith 2004, 297). Das bedeutet, dass für die Bildung des GdS dieselben Grundsätze gelten wie für die Bildung der MdE, wobei es sich bei ersterem Begriff um einen Grad handelt, während der letztere ein Vomhundertsatz war.

Nach Nr. 3 a) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A sind bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen zwar Einzel-GdS anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdS durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdS ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Nach Nr. 3 c) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdS in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmefällen (z. B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen dabei zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdS von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (Nr. 3 d) ee) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A).

Bei der Neufestsetzung des Unfallausgleichs für den Kläger war der Beklagte nicht an die Feststellung des Zentrums Bayern Familie und Soziales gebunden, das beim Kläger einen Grad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt hat. Denn es fehlt insoweit an der inhaltlichen Gleichheit der Tatbestandsmerkmale „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ in Art. 52 BayBeamtVG und „Grad der Behinderung“ im Schwerbehindertenrecht (vgl. § 4 SchwbG). Denn während für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die Gründe der Behinderung unerheblich sind, setzt der Unfallausgleich einen Dienstunfall voraus, wobei nur aufgrund und dem Umfang der durch den Dienstunfall eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit Unfallausgleich gewährt wird. Zudem sind bei der Bestimmung des Grades der Behinderung nach dem SchwbG auch die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung in den verschiedenen Bereichen des Lebens zu berücksichtigen. Demgegenüber kommt es für den Unfallausgleich nach Art. 52 BayBeamtVG darauf an, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge eines Dienstunfalls anerkannten Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind.

In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht auf der Grundlage der VersMedV und der vorliegenden Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 1. Februar 2016 eine MdE von 40 von Hundert vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. M … vom … Februar 2016, dem Gutachten des Orthopäden Dr. H … vom ... November 2007 und dessen Stellungnahme vom … September 2008 sowie den Erläuterungen des sachverständigen Zeugen Dr. M … in der mündlichen Verhandlung.

Auszugehen ist dabei von den als dienstunfallbedingt anerkannten Körperschäden Unterschenkelfraktur links und Platzwunde am linken Unterschenkel, Arthrose am linken Sprunggelenk, Coxarthrose rechts, Großzehengrundgelenksarthrose links, Läsion des Endastes des linken Nervus peronaeus und Irritation des Endastes des linken Nervus tibialis. Weitere Körperschäden müssen außer Betracht bleiben, da diese nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt sind.

Der sachverständige Zeuge Dr. M … führte in der mündlichen Verhandlung überzeugend aus, er orientiert sich bei der Bewertung der Einzelbehinderungen im Wesentlichen an der Versorgungsmedizin-Verordnung. Gegenüber den festgestellten Werten bzgl. des GdS, die alle Lebensbereiche betreffen, ist im Rahmen der MdE ein Abstrich zu machen. Zudem muss das Alter des Klägers berücksichtigt werden, da dieser 82 Jahre alt ist und dienstunfallunabhängige Abnutzungserscheinungen bei allen Gelenken vorliegen. Die festgestellten GdS-Werte lassen sich nicht eins-zu-eins auf die MdE übertragen.

Der sachverständige Zeuge führte weiter überzeugend aus, die Situation am Sprunggelenk wurde mit einer MdE von 30 von ihm bewertet. Diese ergibt sich aus der Versteifung des oberen Sprunggelenks in ungünstiger Stellung. Die GdS-Tabelle der VersMedV enthält dafür keinen entsprechenden Wert. Da sie aber für eine Versteifung des oberen und unteren Sprunggelenks in günstiger Stellung einen GdS-Wert von 30 und in ungünstiger Stellung einen GdS-Wert von 40 sowie für Bewegungseinschränkungen im oberen Sprunggelenk stärkeren Grades einen GdS-Wert von 20 (B 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV Teil B) ausweist, ist die Bewertung mit einem MdE von 30 durch den sachverständigen Zeugen plausibel und nachvollziehbar.

Die Rest-MdE von 10 ergibt sich aus der „springenden“ Großzehe links, welche eine Folge der unfallbedingt aufgetretenen Großzehengrundgelenksarthrose ist, den Gefühlsstörungen am Fußrücken links infolge der Nervenschädigungen und der schlechteren Beweglichkeit der Gliedmaßen, vor allem links. Diese Aussagen decken sich mit denen Dr. H … auf Seite 18 seines Gutachtens vom ... November 2007, der auch von einer MdE von 40 von Hundert ausgeht. Dabei bewertete er die Nervenempfindungsstörungen und Teilausfälle mit einer Einzel-MdE von 10, da diese nicht mit einem vollständigen Ausfall der Nerven zu vergleichen sind. Nur bei einem vollständigen Ausfall kann die MdE ausgehend von einem GdS von 30 gemäß B 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV Teil B ermittelt werden, Teilausfälle der Nerven sind entsprechend geringer zu bewerten.

Weiter führte der sachverständige Zeuge überzeugend aus, die Coxarthrose rechts führt, wenn man diese dem Beklagten folgend als dienstunfallabhängig einstuft, zu keiner Erhöhung der MdE. Dies stimmt mit den Aussagen aus dem Gutachten Dr. H … vom ... November 2007 und seiner Stellungnahme vom … September 2008 überein. Dr. H … stellte beim Kläger eine Tendoperiostose am rechten Rollhügel statt einer Coxarthrose rechts fest. Er kommt auf Seite 21 seines Gutachtens vom ... November 2007 aber zu dem Ergebnis, dass die Tendoperiostose zu keiner messbaren Einzel-MdE führt und führt auf Seite 4 seiner Stellungnahme vom … September 2008 eindeutig aus, dass weder die Coxarthrose noch die Rollhügel-Tendoperiostose zu einem messbaren Einzel-MdE-Wert führen.

Der GdS- bzw. MdE-Wert umfasst auch die Schmerzen des Klägers. Gemäß Nr. 2 j) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A sind bei der Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten. Die in der GdS (Grad der Schädigungsfolgen) - Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen erfahrungsgemäß auch besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Das kommt zum Beispiel bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen in Betracht. Solche Zustände liegen beim Kläger nicht vor bzw. sind nicht nachgewiesen.

Mit diesen vom Beklagten eingeholten Gutachten liegen dem Gericht ärztliche Sachverständigengutachten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können (BVerwG, B.v. 30. 9. 2010 - 8 B 15/10 - juris). Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegt bei diesem Sachverhalt im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO; § 412 Abs. 1 ZPO). Eine weitere Beweiserhebung wäre nur dann erforderlich, wenn sich die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens wegen fehlender Eignung der vorliegenden Gutachten aufdrängen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die vorhandenen Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen würden, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestünde, ein anderer Sachverständige über neue oder überlegene Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügte oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert werden würde (vgl. BVerwG, B.v. 3. 2. 2010 - 7 B 38/09- juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vorhandenen ärztlichen Sachverständigengutachten sind für das Gericht nachvollziehbar und weisen, soweit ersichtlich, keine Mängel oder Widersprüche auf; sie vermitteln dem Gericht einen hinreichenden Einblick in die Zusammenhänge zwischen dem Unfallereignis und der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Der Kläger selbst hat keine Gutachten vorgelegt.

Der Einwand des Klägers, es sei widersprüchlich, dass der Beklagte entgegen des Vorschlags Dr. H … in seinem Gutachten vom ... November 2007 die Coxarthrose als unfallabhängig bewertet und dennoch von einem MdE von 40 von Hundert ausgeht, ist unbegründet. Dr. H … stellt in seiner Stellungnahme von … September 2008 auf Seite 2 selbst fest, dass die Tendoperiostose zum Symptomkreis einer Coxarthrose gehört, darin enthalten ist und daher nicht getrennt aufgeführt werden muss und keine zusätzliche, in einem messbaren MdE-Wert sich darstellende Auswirkung hat. Weiter stellt er auf Seite 3, 4 fest, dass die Tendoperiostose am rechten großen Rollhügel keine weitere Unfallfolge, sondern eine Begleiterscheinung der Coxarthrose ist und nicht zusätzlich aufgeführt werden muss. Zudem führt die die Coxarthrose, wie oben bereits dargestellt zu keinem messbaren Einzel-MdE-Wert.

Der Einwand des Klägers, es sei rechtswidrig, dass die altersbedingten Auswirkungen nicht anerkannt würden, ist verfehlt. Nach Nr. 2 a) der Anlage zu § 2 VersMedV Teil A sind die physiologischen Veränderungen im Alter bei der Beurteilung des GdS - und somit auch der MdE - nicht zu berücksichtigen. Als solche sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen zu sehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d.h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Wie oben bereits ausgeführt wurde im Rahmen der MdE-Bewertung das Alter des Klägers berücksichtigt und Abstriche hinsichtlich der alterstypischen Auswirkungen gemacht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 69 Kontinuität der Bemessungsgrundlage


Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnun

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 56 Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs


(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versich

Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV | § 2 Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“


Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung#F1_771649als deren Bestandteil festgelegt.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 31


(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen1.von 30in Höhe von 171 Euro,2.von 40in Höhe von 233 Euro,3.von 50in Höhe von 311 Euro,4.von 60in Höhe von 396 Euro,5.von 70in Höhe von 549 Euro,6.von 80in Höhe v

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 35 Unfallausgleich


(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ei

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Gründe 1 Die Beschwerde des Klägers, der ausschließlich Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhebt, hat Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. März 2010 - 7 B 38/09

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Juli 2017 - Au 2 K 15.1698

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers, der ausschließlich Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhebt, hat Erfolg.

2

1. Zu Recht rügt der Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, auf der das angegriffene Urteil beruhen kann.

3

Zwar hat der Kläger keinen nach § 86 Abs. 2 VwGO beachtlichen Beweisantrag gestellt, weil er die Vernehmung des Dr. F. im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nur bedingt beantragt und sich im Übrigen auf schriftsätzliche Beweisanregungen beschränkt hat. Soweit diese aber auf eine interdisziplinäre gutachtliche Klärung der Auswirkungen der Multi- oder Polymorbidität auf die Berufsfähigkeit des Klägers abzielten und unter Hinweis auf entsprechende fachärztliche Stellungnahmen vom 20. März und vom 10. und 18. April 2006 geltend machten, die von den Vorinstanzen angenommene Fähigkeit des Klägers zur Teilzeittätigkeit als Aktengutachter sei jedenfalls bis Ende des Jahres 2003 entfallen, hätte sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen durch Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen.

4

Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Erfordert die Tatsachenfeststellung besondere Sachkunde, darf ohne Zuziehung von Sachverständigen nur entschieden werden, wenn das Gericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst über die nötige Sachkunde verfügt und dies für die Beteiligten nachvollziehbar darlegt (vgl. Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 13. Januar 2009 - BVerwG 9 B 64.08 - Buchholz a.a.O. Nr. 372 Rn. 6). Allerdings kann es im Verwaltungsverfahren eingeholte und von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerten. In diesem Fall ist es zum Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238 S. 67 und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz a.a.O. Nr. 268 S. 14). Ein Mangel in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn die vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die beweiserhebliche Frage unvollständig sind oder wenn ihre Ergebnisse durch neues beweiserhebliches Vorbringen eines Beteiligten ernsthaft erschüttert werden.

5

Nach diesen Kriterien hätte über die Frage, ob und in welchem Umfang die Fähigkeiten des Klägers zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwendet werden kann infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte im vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitraum vom 4. Dezember 2003 bis zum 1. Februar 2004 eingeschränkt waren, durch Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden müssen, weil die im Verwaltungsverfahren eingeholten oder vorgelegten Gutachten sich zu diesen vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen nicht äußerten. Sie gaben weder über das Eintreten einer Berufsfähigkeit des Klägers zu einem nach ihrer Erstellung liegenden Zeitpunkt Aufschluss, noch nahmen sie Stellung zur auch nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungsrelevanten Frage möglicher Auswirkungen der Polymorbidität des Klägers auf seine Berufsfähigkeit.

6

Die Gutachten aus dem psychiatrischen Fachgebiet, in dem die weitestgehenden gesundheitlich bedingten Einschränkungen festgestellt wurden, datieren bereits von Juni und November 2002, also mehr als ein Jahr vor dem vom Oberverwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitraum vom 4. Dezember 2003 bis zum 1. Februar 2004. Zur Frage, ob die angenommene eingeschränkte Berufsfähigkeit des Klägers bis zum Ablauf dieses Zeitraums entfallen sein könnte, liegen keine Gutachten vor. Die angefochtene Entscheidung legt auch keine eigene fachärztliche Sachkunde des Oberverwaltungsgerichts dar, auf die sich dessen Annahme stützen könnte, die gutachtlichen Feststellungen träfen auch für den späteren, allein maßgeblichen Zeitraum noch zu. Dass die übrigen ärztlichen Atteste, Befundberichte und Stellungnahmen des Dr. G., des Dr. F. und des Dipl.-med. Z. diese Einschätzung tragen könnten, legt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht dar. Es ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen selbst. Die Stellungnahmen des Dr. F. vom 17. August 2005 und 18. April 2006 und des Dipl.-med. Z. vom 7. August 2005 enthalten vielmehr konkrete Hinweise auf eine stetige Verschlechterung und Chronifizierung der verschiedenen Erkrankungen sowie auf eine psychische Destabilisierung trotz fortgesetzter Therapien. Danach drängt sich die Frage auf, ob dieser Prozess bis zum 1. Februar 2004 so weit fortgeschritten war, dass er auch eine im Jahr zuvor noch für möglich gehaltene Teilzeittätigkeit des Klägers als Aktengutachter ausschloss. Dieser Frage hätte das Oberverwaltungsgericht durch Einholen eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens nachgehen müssen, da es die nach dem 1. Februar 2004 vorgelegten Belege nur für unergiebig oder nicht beweiskräftig, aber nicht für geeignet hielt, die Berufsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum positiv oder negativ zu klären. Soweit das Berufungsgericht meint, auf die bescheinigten Verschlechterungen des Krankheitsbildes komme es nicht an, übersieht es, dass eine Verschlechterung im Zeitraum von 2002/03 bis zum 1. Februar 2004 nach seinen materiell-rechtlichen Annahmen durchaus entscheidungserheblich war.

7

Darüber hinaus musste sich dem Oberverwaltungsgericht eine sachverständige Klärung der fachärztlich-interdisziplinären Gesamtbewertung der Wechselwirkungen psychischer und physischer Erkrankungen aufdrängen. Eine solche Wechselwirkung ergab sich nicht erst aus den zuletzt vorgelegten Attesten wie dem fachärztlichen Befundbericht des Dipl.-med. Z. vom 20. März 2006, sondern bereits aus der internistischen Stellungnahme des Dr. G. vom 6. November 2003, der Krankheitsbilder anderer Fachrichtungen auflistete und darauf hinwies, keine diese Disziplinen einbeziehende Beurteilung abgeben zu können. Auf eine relevante Wechselwirkung deutete auch die Stellungnahme Dr. F. vom 17. August 2005 hin, nach der die Schmerzchronifizierung mit einer psychischen Destabilisierung einherging.

8

Die fachärztlich-psychiatrischen Gutachten vom 30. November 2002/25. Februar 2003 sowie vom 24. Juni 2003 und das fachärztlich-orthopädische Gutachten vom 22. September 2003 klären die Wechselwirkungen der verschiedenen Erkrankungen und die Folgen der Polymorbidität für die Berufsfähigkeit des Klägers nicht, sondern beschränken sich - dem jeweiligen Gutachtenauftrag entsprechend - jeweils auf ein Fachgebiet. Dies erklärt ihre erheblich voneinander abweichenden Einschätzungen, nach denen der Kläger - aus orthopädischer Sicht - im September 2003 noch vollschichtig aufsichtsführend tätig sein konnte, während ihm aus psychiatrischer Sicht bereits im Juni 2003 nur noch eine Teilzeitbeschäftigung von fünf Stunden täglich möglich war. Ob der Kläger aus psychiatrischer Sicht eine aufsichtsführende Tätigkeit hätte ausführen können, oder ob er aus orthopädischer Sicht zu einer trotz der psychischen Erkrankung für möglich gehaltenen Erwerbstätigkeit als Aktengutachter in der Lage gewesen wäre, wurde nicht gutachtlich geklärt.

9

Die erforderliche Beweiserhebung durfte auch nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Kläger sich nicht der in einem Gutachten angeregten stationären psychiatrischen Behandlung unterzog. Soweit das angegriffene Urteil in der Beweiswürdigung hierauf Bezug nimmt, übersieht es, dass nach seinen eigenen Ausführungen zu § 10 Abs. 1 Satz 1 der Versorgungssatzung jedenfalls zu klären war, ob bis zum möglichen Erfolg der vorgeschlagenen stationären psychosomatischen Rehabilitation - deren Geeignetheit vorausgesetzt - eine zumindest vorübergehende Berufsunfähigkeit vorlag (§ 10 Abs. 3 Satz 2 der Versorgungssatzung).

10

Auf die Frage, inwieweit neben der Verletzung der Aufklärungspflicht auch die gleichzeitig gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt, kommt es danach nicht mehr an.

11

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht Gebrauch (§ 133 Abs. 6 VwGO).

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Gründe

I.

1

Rechtsvorgänger der Klägerin betrieben seit Mitte der 1960er Jahre auf dem Grundstück ... der Gemarkung A. eine bauaufsichtlich genehmigte Legehennenstallanlage (insgesamt 5 Ställe - Farm A.); deren Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgte im Juli 1975. Mit der Übernahme der Anlage durch die - später lediglich umfirmierte - Klägerin im Mai 2002 sind die letzten Legehennen ausgestallt worden; zugleich wurde dem Landratsamt die beabsichtigte Umnutzung der Legehennenanlage zur Entenaufzucht und Entenmast (mit jeweils 24 000 Tiereinheiten) gemäß § 15 BImSchG angezeigt. Das Landratsamt verwies hierzu mit Schreiben vom 23. Mai 2002 darauf, dass die Umnutzung der Hühnerfarm keine wesentliche genehmigungspflichtige Änderung im Sinne von § 16 BImSchG darstelle, infolge der Nutzungsänderung sei aber eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Diese erteilte das Landratsamt der Klägerin mit Bescheid vom 10. Dezember 2004. Hiergegen erhoben die Beigeladenen, Eigentümer umliegender, zum Gemüseanbau und zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke, Widerspruch und im Weiteren - nach zuvor zum Teil erfolgreichen Anträgen auf vorläufigen Rechtschutz - Klage; dieses Verfahren ist vor dem Verwaltungsgericht noch anhängig.

2

Im April 2005 und 2006 beantragte die Klägerin angesichts der aufgetretenen Verzögerungen im bauaufsichtlichen Verfahren die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG um jeweils ein Jahr. Das Landratsamt lehnte die Verlängerungsanträge mit der Begründung ab, dass § 18 Abs. 3 BImSchG auf nach § 67 BImSchG übergeleitete Anlagen nicht anwendbar sei.

3

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, die der Klägerin durch § 67 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG vermittelte immissionsschutzrechtliche Rechtsposition mit einer sechsmonatigen Umsetzungsfrist zu verlängern. § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG fänden auch auf übergeleitete Altanlagen Anwendung. Die Ermessensentscheidung über die Fristverlängerung sei auf Null reduziert, wenn das Landratsamt zuvor bereits eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG sowie die erforderliche Baugenehmigung für die Umnutzung der Hühnerfarm zur Entenaufzucht und Entenmast erteilt habe.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die von den Beigeladenen als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),

ob § 18 Abs. 3 BImSchG auch auf nur übergeleitete Altanlagen im Sinne des § 67 BImSchG anwendbar ist,

rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verlängerungsfähigkeit einer genehmigungsersetzenden Anzeige nach § 67a BImSchG ohne Weiteres im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Rechtsstandpunktes beantworten. Nach der Rechtsprechung des Senats sind § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG auf nach § 67a BImSchG angezeigte Anlagen entsprechend anwendbar (Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 25.04 - BVerwGE 124, 156 <159, 162> = Buchholz 406.25 § 18 BImSchG Nr. 3). Auf einen vor Ablauf der Dreijahresfrist gestellten Antrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Frist auch nachträglich noch verlängert werden. Diese Rechtsprechung ist auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen übertragbar.

7

Die Anzeigepflicht nach § 67a Abs. 1 BImSchG ist der Regelung des § 67 Abs. 2 BImSchG nachgebildet und leitet bereits bestehende (ggf. lediglich bauaufsichtlich genehmigte) Anlagen in das Immissionsschutzrecht über (Führ, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, § 67a Rn. 2, 17). Von § 67a BImSchG erfasste Anlagen (auf dem Gebiet der ehemaligen DDR) weisen damit dieselbe Rechtsstellung auf wie unter § 67 Abs. 2 BImSchG fallende Anlagen, die mit Inkrafttreten der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig geworden sind (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 67a Rn. 7). Angesichts der Identität der Rechtsfolgen im Hinblick auf die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige ist nicht nur für den Fall der Überleitungsregelung des § 67a Abs. 1 BImSchG, sondern auch für die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG von einer entsprechenden Anwendbarkeit der § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BImSchG auszugehen.

8

2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist der Zulassungsgrund der Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Ansehung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung im Hinblick auf die beiden benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 23.71 - und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - nicht. Sie hält dem Verwaltungsgerichtshof vielmehr eine nach ihrer Ansicht unrichtige Auslegung des Verlängerungsantrags und eine fehlerhafte Ermessensreduzierung auf Null vor. Ein Anwendungsfehler ist indessen keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch nicht belegen (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).

9

3. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10

Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil in eigener Bewertung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder über den baulichen Zustand der Gebäude der Legehennenanlage davon ausgegangen sei, dass deren Substanz nachgebessert werden könne und keine völlige Neuerrichtung erfordere. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder - naheliegender - des Grundsatzes der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der bauliche Zustand der mehr als 40 Jahre alten Gebäude der Anlage war den Beteiligten über die Dauer des Verfahrens hinweg ebenso bekannt wie die Notwendigkeit deren baulicher Umgestaltung für die künftige Nutzung zur Entenaufzucht und Entenmast. Auch die entsprechende Baugenehmigung aus dem Jahr 2004, die die Beigeladenen zum Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht noch anhängigen Klage gemacht haben, geht von einer Weiternutzung vorhandener Gebäude als Vor- und Endmastställe aus und hat daher nur eine "Fassadenänderung und Umnutzung" zum Gegenstand. Wenn hiervon auch das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeht, ist dies verfahrensrechtlich unter den genannten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

11

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte ohne ausreichenden gerichtlichen Hinweis den Beigeladenen und dem Beklagten die Verpflichtung zur Vorlage weiterer Beweise im Hinblick auf von der Anlage ausgehende Immissionsbelastungen und auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG nicht auferlegen bzw. sie insoweit nicht als darlegungspflichtig ansehen dürfen. Derartiges ist den zitierten Passagen des angegriffenen Urteils nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes sowie der Gefährdung des Gesetzeszwecks im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG abstellend auf das Parteivorbringen nur die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung mangels entsprechender Anhaltspunkte oder substantiierten Vorbringens der Beigeladenen und des Beklagten sowie angesichts der Möglichkeit nachträglicher Anordnungen gemäß § 17 BImSchG auch für übergeleitete Altanlagen nicht für erforderlich gehalten. Dass Defizite auf der Immissionsseite bei Wiederinbetriebnahme der Anlage ggf. durch nachträgliche Anordnungen bereinigt werden können, war seitens der Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt eingewendet worden und für die Beigeladenen damit kein neuer Umstand, auf den das Gericht hätte hinweisen müssen.

12

Auch eine Verletzung des § 88 VwGO, nämlich der Bindung des Gerichts an das Klagebegehren scheidet aus; entgegen der Ansicht der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin nicht mehr als tatsächlich beantragt zuerkannt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof genau den Antrag gestellt, dem das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil stattgegeben hat. Schon aus diesem Grund scheidet ein Verstoß gegen § 88 VwGO aus.

13

Dass dieser umformulierte Antrag vom Verwaltungsgerichtshof nicht als Klageänderung angesehen und deshalb nicht an § 91 VwGO gemessen wurde, greift die Beschwerde nicht an. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es die jetzige Antragsformulierung als unveränderte Wiedergabe des von vornherein erkennbaren gleichgebliebenen Antragsbegehrens ansieht (vgl. UA Rn. 20 f.). Dass darin ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze liegen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.