Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 17.1181

bei uns veröffentlicht am15.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Landratsamts … vom 22.02.2017, Az.: …, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine Rückbauanordnung hinsichtlich einer Einfriedungsmauer.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Das Grundstück grenzt im Süden an die Staat Straße … (* … Straße) an.

Im Jahr 2013 beantragten sie die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nahm das Staatliche Bauamt … mit Schreiben vom 17. Januar 2014 Stellung. Auf Seite 3 dieser Stellungnahme wird unter dem Punkt „Sichtfelder“ ausgeführt:

„Im Bereich der neuen Ein- und Ausfahrt sind aus Gründen der Verkehrssicherheit ausreichende Sichtverhältnisse zu gewährleisten und künftig auch freizuhalten. Sichtfelder sind gemäß RASt-06 herzustellen und sind von Baulichkeiten, Anpflanzungen und Ablagerungen über 0,80 m Höhe freizuhalten. Ausgenommen sind einzeln stehende, hochstämmige Bäume mit einem Astansatz von mindestens 2,50 m Höhe.“

Auf Seite 5 der Stellungnahme wird ausgeführt:

„Gegen das Bauvorhaben in der beabsichtigten Form bestehen seitens des Staatlichen Bauamts … – Straßenbauverwaltung – somit keine grundsätzlichen Bedenken.“

Mit Bescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 22. Januar 2014 wurde den Klägern die beantragte Baugenehmigung erteilt. Unter 2.6 des Genehmigungsbescheids findet sich die Auflage, dass die Nebenbestimmungen und Hinweise des staatlichen Bauamts … aus dem Schreiben vom 17. Januar 2014 Bestandteil dieses Bescheids und bei der Bauausführung daher genau zu beachten seien. In den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (Bl. 41 ff. der Behördenakte) ist eine straßenseitige Einfriedung nicht eingezeichnet.

In der Folge entschlossen sich die Kläger zur Errichtung einer Betonmauer zur Einfriedung ihres Grundstücks in Richtung der … Straße. Die Kläger wandten sich hierzu an das Staatliche Bauamt … Von diesem erhielten die Kläger mit E-Mail vom 27. August 2015 die Auskunft, dass die Mauer wie in beiliegender Skizze dargestellt, also auf einer Länge von ca. 21,00 m entlang der Grenze zur … Straße und mit einer Höhe von ca. 1,99 m und einer Tiefe von ca. 0,60 m, errichtet werden könne. Zudem enthielt die E-Mail u.a. den Hinweis, dass eine Genehmigung der Gemeinde … einzuholen sei und zudem, falls sonstige Genehmigungen erforderlich seien, diese auch vorab einzuholen seien.

Die Kläger ließen die Mauer daraufhin mit den o.g. Maßen errichten.

Mit Schreiben der Gemeinde …- … vom 28. September 2016 wurde das Landratsamt über die Errichtung der streitgegenständlichen Mauer informiert. Ebenfalls mit Schreiben vom 28. September 2016 teilte auch das staatliche Bauamt … dem Landratsamt die Errichtung der Mauer mit und bat aus Gründen der Verkehrssicherheit um weitere Veranlassung.

Am 4. Oktober 2016 fand eine Baukontrolle statt. Hierbei wurde festgestellt, dass eine ca. 20,00 m lange und im südwestlichen Bereich 1,68 m sowie im südöstlichen Bereich 2,18 m hohe Mauer errichtet worden sei, die zu ca. 15,00 m im Sichtdreieck liege, innerhalb dessen die maximale Höhe baulicher Anlagen 0,80 m betrage.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 11. Oktober 2016 wurden die Kläger zum beabsichtigten Erlass einer Teilbeseitigungsanordnung angehört und ihnen Gelegenheit zum Rückbau der Mauer bis zum 28. Oktober 2016 gegeben.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 22. Februar 2017 wurde den Klägern aufgegeben, die im Süden des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, parallel zur … Straße errichtete Mauer im Bereich der ersten 5 m, gemessen ab der südwestlichen Grundstücksecke, in Richtung Osten innerhalb von 3 Monaten ab Bestandskraft des Bescheids auf eine maximale Höhe von 1,30 m zurückzubauen (Nr. 1). Des Weiteren wurde den Klägern aufgegeben, die im Süden des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung …, parallel zur … Straße errichtete Mauer im Bereich 5 m bis zum Mauerende an der Einfahrt, gemessen ab der südwestlichen Grundstücksecke, in Richtung Osten innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung des Bescheids auf eine maximale Höhe von 0,80 m zurückzubauen. In der Anlage des Bescheids befindet sich eine Luftbildaufnahme mit der Markierung „15 m“, auf die sowohl in Nr. 1 als auch Nr. 2 des Bescheids ausdrücklich Bezug genommen wurde. Unter Nr. 3 wurde die sofortige Vollziehung von Nr. 2 des Bescheids angeordnet. Zudem wurde für den Fall der Nichtbefolgung von Nr. 1 ein Zwangsgeld i.H.v. 500,- € (Nr. 4) und für den Fall der Nichtbefolgung von Nr. 2 ein Zwangsgeld i.H.v 2.000,- € (Nr. 5) angedroht. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids – soweit vorliegend relevant – wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger am 24. Februar 2017 zugestellt.

Die Kläger ließen durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. März 2017, eingegangen bei Gericht am 21. März 2017 Klage gegen den Bescheid erheben und zudem gleichzeitig beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 2 des Bescheids wiederherzustellen (M 11 S 17.1194).

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Landratsamts … vom 22.02.2017, Az.: … aufzuheben.

Im Klageschriftsatz vom 21. März 2017 sowie in weiteren Schriftsätzen vom 14. Juni 2017 und vom 21. Juni 2017 wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl die Gemeinde mit Schreiben vom 21. November 2016 als auch das Staatliche Bauamt … mit E-Mail vom 27. August 2015 die Mauer genehmigt hätten. Jedenfalls hätten sie ihr Einverständnis mit der Mauer bekundet. Die Kläger dürften auf diese Zusagen vertrauen, es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Auch liege die behauptete Verletzung der Verkehrssicherheit nicht vor. Es sei keine Gefahr für Leben und Gesundheit gegeben. Die Sichtverhältnisse würden nicht beeinträchtigt. Die Ausfahrt sei ca. 9 m breit und die Ein- und Ausfahrt würde durch die Mauer nicht behindert. Die Gemeinde habe zudem im Schreiben vom 21. November 2016 die Anbringung eines Verkehrsspiegels zur Herstellung der Sicherheit genehmigt. Der Beklagte habe die Mauer nachträglich zu genehmigen. Der Beklagte könne seinen diesbezüglichen Ermessensspielraum ausüben. Zudem wurde vorgetragen, dass sich in dieser und auch in anderen Ortschaften zahlreiche Vergleichsfälle befänden, bei denen das Landratsamt gegen bis zu 3 m hohe Mauern nicht einschreite.

Mit Schreiben vom 20. April 2017 legte der Beklagte die Akten vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Staatliche Bauamt … im Schreiben vom 17. Januar 2017 zwar keine Einwände erhoben habe. Die Errichtung einer Mauer sei aber auch im Genehmigungsverfahren nicht beantragt und daher auch nicht genehmigt worden. Das Staatliche Bauamt habe aber dennoch unter dem Punkt „Sichtfelder“ auf die einzuhaltende Rechtslage hingewiesen. Die Stellungnahme sei unter Nr. 2.6 zum Bestandteil des Baugenehmigungsbescheids erklärt worden. Die E-Mail des Staatlichen Bauamts vom 27. August 2015 habe nicht die Qualität eines Genehmigungsbescheids. Die Kläger hätten daher hiervon auch nicht ausgehen dürfen. Selbst wenn die Mauer verfahrensfrei errichtet habe werden können, sei hierbei nach Art. 55 Abs. 2 BayBO die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu beachten gewesen. Eine etwaige Zustimmung der Gemeinde sei unerheblich, da diese nicht Bauaufsichtsbehörde sei. Die Mauer gefährde in ihrer jetzigen Höhe die Verkehrssicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO dar. Die Mauer liege ab der Marke von 5 m in Richtung Osten, also auf der restlichen Gesamtlänge von 15 m im gemäß RASt-06 herzustellenden und freizuhaltenden Sichtdreieck bzw. Sichtfeld der Einfahrt des Grundstücks der Kläger. Hierdurch sei eine akute Verkehrsgefährdung gegeben, da die Sichtverhältnisse hierdurch beeinträchtigt würden. Hierdurch fehle bei Ausfahrten aus dem Grundstück die nötige Übersicht um andere Verkehrsteilnehmer rechtzeitig wahrnehmen, richtig einschätzen und gefahrlos auf die Straße fahren zu können.

Die Kammer hat am 13. Juli 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Eine vergleichsweise Einigung der Beteiligten in Form eines im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Vergleichsvorschlags ist in der Folge endgültig nicht zustande gekommen, sodass der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 die Fortsetzung des Verfahrens und Entscheidung beantragt hat. Auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 16. August 2017 und vom 17. Januar 2018 sowie des Landratsamts vom 7. November 2017 und vom 18. Dezember 2017 wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch diejenigen des zugehörigen Eilverfahrens (M 11 S 17.1194) und die vorgelegten Behördenakten, einschließlich Bauvorlagen, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2017 ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Klage ist begründet, da der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Rückbauanordnung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig, da die Mauer in diesem Bereich nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. Art. 76 Satz 1 BayBO errichtet worden ist.

Ob es für die Errichtung der streitgegenständlichen Einfriedungsmauer, die nicht in den genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich des Wohnhauses der Kläger enthalten war, einer Baugenehmigung bedurft hätte, kann letztlich dahinstehen, da eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO niemals allein auf die formelle Illegalität, sprich das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung, gestützt werden kann. Vielmehr ist immer erforderlich, dass das Vorhaben ebenfalls materiell baurechtswidrig ist.

Dies ist vorliegend allerdings jedenfalls insoweit nicht der Fall, als die Mauer in diesem Bereich eine Höhe von 2,00 m nicht übersteigt.

Da die Gemeinde … weder eine Einfriedungssatzung erlassen hat noch das streitgegenständliche Grundstück in einem Bereich liegt, für den ein Bebauungsplan erlassen worden ist, kommt vorliegend allein ein bauplanungsrechtlicher Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB in Betracht.

Ein derartiger Verstoß liegt allerdings nicht vor, da sich die Einfriedungsmauer gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und auch das Ortsbild gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht beeinträchtigt ist.

Diese Vorschrift ist anzuwenden, weil es sich bei der Errichtung der Einfriedung um ein Vorhaben im Sinn von § 29 Abs. 1 BauGB handelt. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 30 bis 37 BauGB auf Vorhaben Anwendung, welche die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben. Die Einfriedung ist eine bauliche Anlage in diesem Sinn, weil sie städtebauliche Belange berührt. Vor allem wirkt sie sich auf die Gestaltung des Ortsbildes aus (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB). Weitere Anforderungen stellt § 29 Abs. 1 BauGB nicht.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich hinsichtlich Art und Maß sowie Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist ausnahmsweise zulässig, wenn es keine städtebauliche Spannungen hervorruft (vgl. BVerwG vom 26.5.1978 E 55, 369/386 f.).

Bei Einfriedungen handelt es sich grundsätzlich um der Hauptanlage (hier: Wohngebäude) dienende Nebenanlagen. Nebenanlagen sind zulässig, sofern sie untergeordnet sind, sie dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen und der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen.

Ob sich dies im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung von § 14 BauNVO – sei es über § 34 Abs. 2 BauGB oder über eine Heranziehung der BauNVO als „sachverständige Richtlinie“ (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung, 7. Auflage 2013, § 34 BauGB, Rn. 78) – oder letztlich als Ausdruck eines allgemeinen, ebenfalls im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens ergibt, kann offen bleiben. Da

§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO global die in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen in Bezug nimmt und daher sämtlich von der Baunutzungsverordnung geregelten Gebiets- und Anlagentypen einschließlich Sondergebiete nach den §§ 10 und 11 BauNVO umfasst, spricht vieles dafür, dass es sich bei der Zulässigkeit von untergeordneten, der (zulässigen) Hauptnutzung dienenden und der Eigenart des Gebiets nicht widersprechenden Nebenanlagen um einen allgemeinen Rechtssatz handelt, der auch im Bereich nach § 34 Abs. 1 BauGB gilt. Da über eine direkte oder jedenfalls sinngemäße Anwendung allerdings das gleiche Ergebnis erzielt würde, braucht diese Frage vorliegend letztlich nicht entschieden zu werden.

Für den vorliegenden Fall folgt hieraus, dass sich die streitgegenständliche Einfriedung der Art nach i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, da sich aus dem Gesamteindruck ergibt, dass es sich um eine den in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterien entsprechende Nebenanlage handelt, diese also insbesondere untergeordnet ist.

Für die Frage, ob eine Einfriedung noch untergeordnet ist und damit eine der zulässigen Hauptnutzung untergeordnete Nebenanlage darstellt, ist auf einen Gesamteindruck abzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, U. v. 28.04.2004 – 4 C 12/03) führt zum Fall eines Streits über die Zulässigkeit einer Schwimmhalle als Nebenanlage zur Wohnnutzung aus:

„Das Oberverwaltungsgericht meint allerdings, trotz der Unvereinbarkeit der Schwimmhalle mit den in § 14 BauNVO normierten Anforderungen werde keine Vorschrift verletzt, die zugleich dem Nachbarschutz diene. Denn vorliegend sei das Vorhaben lediglich wegen seiner zu großen Dimensionierung unzulässig, während es unter dem funktionalen Gesichtspunkt einer dienenden Unterordnung unter den Nutzungszweck der Hauptanlage als Wohngebäude unbedenklich sei. Fragen der Dimensionierung seien demgegenüber dem Regelungsbereich des Maßes der baulichen Nutzung zuzuordnen; die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften seien jedoch in aller Regel nicht nachbarschützend. Dieser Einschränkung ist nicht zu folgen. Die Vorschrift des § 14 BauNVO betrifft vielmehr, wie schon ihre Stellung im Ersten Abschnitt der Verordnung deutlich macht, allein die Art der zulässigen Nutzung.

Zwar beantwortet sich die Frage, ob ein Vorhaben i.S. von § 14 BauNVO untergeordnet ist, auch nach Kriterien, die man als quantitativ bezeichnen könnte. Aber bereits diese Umschreibung wird der Abgrenzung nur unzureichend gerecht, denn zur Beurteilung der räumlich-gegenständlichen Unterordnung können, wie das Oberverwaltungsgericht selbst bei seiner Würdigung der hier konkret betroffenen Schwimmhalle ausführt, nicht nur Maßzahlen wie die Grundfläche herangezogen werden; vielmehr kommt es auch auf den Gesamteindruck an, der an optischen und anderen Gesichtspunkten anknüpfen kann. Im Übrigen können auch Kriterien der Größenordnung für die Frage der Zulässigkeit einer baulichen Anlage nach ihrer Art maßgeblich sein. Daraus folgt, dass die Anforderungen des § 14 BauNVO, auch soweit sie quantitative Gesichtspunkte einbeziehen, ausschließlich die Nutzungsart betreffen. Dagegen regelt die Vorschrift weder das Maß der baulichen Nutzung noch den zulässigen Standort für Nebenanlagen. Diese Fragen sind vielmehr anhand der Regelungen in §§ 16 ff. und 22 ff. BauNVO zu beantworten, wobei sich aus § 19 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 BauNVO Besonderheiten zugunsten von Nebenanlagen ergeben.“

Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die quantitativen Kriterien, bei einer Einfriedung folglich insbesondere ihre Höhe, für die Frage entscheidend sind, ob es sich hierbei noch um eine untergeordnete und damit der Art nach zulässige Nebenanlage handelt oder ob es sich aufgrund fehlender Unterordnung i.S.d. § 14 BauNVO um eine eigenständige Hauptanlage handelt.

Aufgrund des optischen Gesamteindrucks und der Maßkriterien, insbesondere der Höhe der Einfriedung, handelt es sich hier noch um eine untergeordnete Nebenanlage. Bei Einfriedungen kommt aufgrund ihres Zwecks und der davon ausgehenden Wirkungen insbesondere der Höhe regelmäßig eine entscheidende Bedeutung zu. Die Kammer geht davon aus, dass eine Einfriedung in der Regel untergeordnet in diesem Sinne ist, wenn sie eine Höhe von 2,00 m nicht übersteigt. Dies hat auch der Landesgesetzgeber bei seinen Entscheidungen in Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 und Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO zugrunde gelegt, dass nämlich Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,00 m zum einen verfahrensfrei errichtet werden können und sie zum anderen insbesondere auch in Wohngebieten abstandsflächenrechtlich außer Betracht bleiben. Auch sonst ist nicht ersichtlich, warum die - zugegebenermaßen massive, aber dennoch klar hinter die Wohnnutzung zurücktretende - Mauer, nicht untergeordnet sein sollte. Insbesondere ist die Frage, ob eine Einfriedung dieser Art, mithin dieses konkreten Ausführungstyps (z.B. Natursteine, Beton, Holzlatten, Maschendraht etc.) in der näheren Umgebung bereits vorhanden ist, keine Frage der Art der baulichen Nutzung und mithin kein Einfügenskriterium i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (vgl. OVG Magdeburg, B. v. 03.02.2015 – 2 M 152/14). Hierbei handelt es sich vielmehr allein um rein bauordnungsrechtlich relevante gestalterische Aspekte.

Weiterhin bestehen keine Zweifel daran, dass die Einfriedung der Hauptnutzung „Wohnen“ dient.

Schließlich widerspricht die streitgegenständliche Einfriedung auch nicht der Eigenart des Baugebiets. Inwieweit hierbei gestalterische Aspekte zu berücksichtigen sind bzw. ob ein Widerspruch zur Eigenart des Gebiets vorliegt, wenn sich die Einfriedung optisch von den Einfriedungen in der näheren Umgebung unterscheidet, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Es spricht zwar vieles dafür, dass gestalterische Aspekte bei dieser Frage vollständig außen vor zu bleiben haben, da es sich um eine bauplanungsrechtliche und keine bauordnungsrechtliche Regelung handelt und mit der Frage der Eigenart des Gebiets vielmehr planungsrechtliche Aspekte gemeint sind, die im jeweiligen Bebauungsplan Niederschlag gefunden haben (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 126. EL August 2017, § 14 BauNVO, Rn. 41 ff.). Abschließend braucht dies allerdings nicht geklärt werden, da selbst bei Berücksichtigung gestalterischer Aspekte die streitgegenständliche Einfriedung der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen würde. Nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck der Kammer sind massive und zum Teil auch gestalterisch weniger ansprechende Einfriedungen, auch wenn sie der streitgegenständlichen Einfriedung nicht vollständig gleichen, durchaus üblich (vgl. nur die Einfriedung auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstücks, Lichtbild, Bl. 106 der Behördenakte).

Schließlich ergeben sich auch hinsichtlich der sonstigen Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Bedenken. Insbesondere ist die straßenseitige Grundstücksgrenze gerade ein typischer Ort für eine Einfriedung, sodass die Mauer sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche einfügt. Ebenso wenig überschreitet die Einfriedung das zulässige Maß der baulichen Nutzung. Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer ausdrücklich anschließt, kann für die Frage der Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung – soweit dies ohnehin überhaupt im unbeplanten Innenbereich möglich ist – nur auf die §§ 16 ff. BauNVO abgestellt werden. Vorliegend ergeben sich weder bei Anwendung der §§ 16 ff. BauNVO noch bei bloßem Abstellen auf das nach außen wahrnehmbare Erscheinungsbild Zweifel daran, dass die Einfriedung das in der näheren Umgebung vorhandene Maß deutlich unterschreitet. Insbesondere darf hierbei nicht lediglich auf die in der näheren Umgebung vorhandenen Einfriedungen als maßstabsbildender Rahmen abgestellt werden, da dies eine unzulässigen Vermischung der rahmenbildenden Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bedeuten würden (vgl. BVerwG, U. v. 08.10.2015 – 1 BV 14.1795 – juris Rn. 20). Vielmehr ist auf sämtliche maßstabsbildenden Anlagen, insbesondere auch Gebäude abzustellen. Folglich unterschreitet die streitgegenständliche Einfriedung den Rahmen der Umgebung deutlich.

Zuletzt liegt auch keine Beeinträchtigung des Ortsbilds i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB durch die streitgegenständliche Einfriedung vor.

Für die Frage, ob § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB verletzt ist, ist auf einen deutlich größeren Umkreis abzustellen als im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal der „näheren Umgebung“. Wie weit dieser Umkreis im vorliegenden Fall zu ziehen ist, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Auch muss für die Frage der Ortsbildbeeinträchtigung kein Augenschein eingenommen werden. Dies folgt unabhängig von den vom Bevollmächtigten der Kläger vorgelegten Lichtbildern, die zum Teil keine Angabe des Aufnahmeorts enthalten und zum Teil bereits nach eigenem Vortrag in anderen Gemeinden aufgenommen wurden, bereits daraus, dass nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindrucks bereits in der näheren Umgebung zahlreiche ähnliche, zum Teil gestalterisch weniger ansprechende Einfriedungen vorhanden sind (s.o.). Wenn aber bereits die nähere Umgebung nicht verunstaltet wird, kann dies erst recht nicht für das Ortsbild als Ganzes gelten.

b) Die Rückbauanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig, da die Mauer in diesem Bereich nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.d. Art. 76 Satz 1 BayBO errichtet worden ist.

Ob im Baugenehmigungsbescheid vom 22. Januar 2014 für die Errichtung des Wohnhauses der Kläger unter Nr. 2.6 in Verbindung mit dem Schreiben des staatlichen Bauamts … vom 17. Januar 2014 wirksam und vollziehbar die Auflage festgesetzt worden ist, dass Sichtfelder gemäß RASt-06 herzustellen und von Baulichkeiten, Anpflanzungen und Ablagerungen über 0,80 m Höhe freizuhalten sind, kann offenbleiben, da streitgegenständlich nicht die Vollziehung dieser Auflage aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 22. Januar 2014 ist, sondern eine eigenständige bauordnungsrechtliche Anordnung mit diesem Regelungsgehalt.

Zwar ist bauaufsichtliches Einschreiten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs grundsätzlich möglich, da gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden darf.

Allerdings ist im vorliegenden Fall eine derartige Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs im Sinne einer konkreten Gefahr durch die streitgegenständliche Einfriedung nicht erkennbar.

Insbesondere kann eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht darauf gestützt werden, dass der 15 m lange Mauerabschnitt im südöstlichen Bereich ab einer Höhe von über 0,80 m ab Oberkante Straßenniveau in unzulässiger Weise in einem gemäß Nr. 6.3.9.3 RASt-06 freizuhaltenden Sichtfeld liegt.

Zwar sind hiernach an Knotenpunkten, Rad- und Gehwegüberfahrten und Überquerungsstellen für wartepflichtige Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger Mindestsichtfelder, deren Breite von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der vorbeiführenden Straße abhängt, zwischen 0,80 m Höhe und 2,50 m Höhe von u.a. ständigen Sichthindernissen freizuhalten.

Allerdings stellen die RASt-06 zum einen schon kein verbindliches Regelwerk dar. Mit Rundschreiben des Bayerischen Staatsministerium des Innern, Oberste Baubehörde vom 11. Februar 2009 (im Folgenden: Rundschreiben; abrufbar unter: https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/planung/iid9_einfuehrung_rast_20110209.pdf), wurden die RASt-06 zur Anwendung empfohlen (vgl. S. 1). Hieraus ergibt sich jedoch eindeutig, dass ihre Einhaltung gerade nicht verbindlich ist.

Zum anderen kann daraus, dass im Einzelfall ein nicht den RASt-06 entsprechender Zustand besteht, nicht abgeleitet werden, dass in diesem Fall eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs besteht, da es sich hierbei um ein Regelwerk handelt, das den Fall einer neu zu errichtenden bzw. herzustellenden Straße behandelt. Aus den Richtlinien selbst (vgl. bereits die Bezeichnung „Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen sowie S. 1 unter „0 Geltungsbereich und Aufbau“) sowie dem Rundschreiben ergibt sich, dass die RASt-06 zum einen für den Fall neu anzulegender und zu errichtender Straßen gelten und sie sich zum anderen insbesondere an den Träger der Straßenbaulast richten. Das Rundschreiben ist an die staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben und im Übrigen nachrichtlich an die Autobahndirektionen sowie jeweils den Bayerischen Gemeindetag, Städtetag und Landkreistag gerichtet. Auf Seite 3 des Rundschreibens werden zudem ausdrücklich Hinweise für die Anwendung im kommunalen Straßenbau erteilt. All dies zeigt deutlich, dass die RASt-06 weder dafür konzipiert noch geeignet sind, Aussagen darüber zu treffen, in welchen Fällen sich Situationen an Kreuzungen oder Überquerungen so darstellen, dass aufgrund baulicher Gegebenheiten von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehr auszugehen ist. Vielmehr geben sie lediglich einen aus planerischer Sicht im Zuge der Neuanlage oder Herrichtung einer Straße anzustrebenden Optimalzustand wieder.

Da die seitens des Landratsamts ins Feld geführte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs letztlich allein mit dem Umstand des fehlenden Sichtfeldes gemäß Nr. 6.3.9.3 RASt-06 begründet worden ist und im Übrigen keine Umstände vorgetragen worden sind, aus denen sich Anhaltspunkte für eine konkrete Verkehrsgefährdung i.S.d. Art. 14 Abs. 2 BayBO ergeben, ist vorliegend das Bestehen einer derartigen Verkehrsgefährdung nicht nachgewiesen.

Zudem ist die Anordnung auch ermessensfehlerhaft, da im Rahmen der Ermessensbetätigung von einer bestehenden Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern ausgegangen worden ist. Insoweit wurden unzutreffende Annahmen in die Abwägung eingestellt, sodass sie bereits deshalb fehlerhaft ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Landratsamts nicht nur Mauern wie die vorliegende sondern auch andere straßenseitige Einfriedungen üblicher Höhe und Ausführung in großem Umfang materiell baurechtswidrig wären. Im vorliegenden Fall schränkt beispielsweise die Einfriedung des östlichen Grundstücksnachbarn der Kläger, die deutlich höher als 0,80 m ist, bei Ausfahrt aus dem Grundstück der Kläger die Sicht nach links ebenfalls deutlich ein (vgl. Bl. 82 d.A.).

Aufgrund all dessen war der streitgegenständlich Bescheid rechtswidrig und somit insgesamt aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen


(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 20 Vollgeschosse, Geschossflächenzahl, Geschossfläche


(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche i

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Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 17.1181 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2018 - M 11 K 17.1181 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 BV 14.1795

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1 BV 14.1795 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Oktober 2015 (VG München, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: M 11 K 13.3830) 1. Senat Sachgebietsschlüsse

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Feb. 2015 - 2 M 152/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Gründe I. 1 Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 23.10.2014, welche die Errichtung einer 2 m hohen Einfriedungsmauer an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller gestattet. 2 Am 26.0

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 23.10.2014, welche die Errichtung einer 2 m hohen Einfriedungsmauer an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller gestattet.

2

Am 26.07.2013 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Gemarkung K., Flur A, Flurstück 40/17 (A-Straße). Nach den Bauvorlagen soll an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller eine Einfriedung in Gestalt eines Zauns bzw. einer Grenzmauer errichtet werden, die eine Höhe von 2 m „über Urgelände“ erreicht. Mit Bescheid vom 11.09.2013 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung, allerdings mit der Auflage (Nr. 3), dass die geplante Grenzmauer nicht bestätigt werden könne, weil massive Einfriedungen dieser Art im Gebiet nicht anzutreffen und daher nicht im Sinne von § 34 BauGB ortstypisch seien. In den entsprechenden Bauvorlagen wurde durch Grüneintragung das Wort „Grenzmauer“ unter Hinweis auf diese Auflage gestrichen. Auf den Widerspruch der Beigeladenen und nach einem rechtlichen Hinweis des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.10.2014 (Baugenehmigung – 1. Nachtrag) die Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung auf. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 17.11.2014 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

3

Den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung sei aller Voraussicht nach nicht unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften erteilt worden, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu Lasten der Antragsteller ergebe sich zunächst nicht aus einem Verstoß gegen die Vorschriften über Abstandsflächen, weil die Einfriedung mit einer Höhe von 2 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig sei. Die Baugenehmigung verstoße voraussichtlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme. Es sei die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA und § 60 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BauO LSA zu berücksichtigen, wonach eine solche Mauer auf der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfe und ein solches Vorhaben verfahrensfrei sei. Derartigen baulichen Anlagen komme danach lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Auch wenn eine solche Mauer als unschön empfunden werde und in dieser Bauart und mit diesem Material in der näheren Umgebung nicht vorhanden sein sollte, genüge dies nicht für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Entscheidung über die Gestaltung der Einfriedung obliege dem Bauherrn und könne nicht durch das Empfinden der Nachbarn, sei es auch nachvollziehbar, ersetzt werden. Die Antragsteller könnten dem Blick auf die als unschön empfundene graue Mauer durch gestalterische Maßnahmen auf ihrem Grundstück begegnen. Es liege auch keine Verletzung des Ortsbildes oder ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot des § 9 BauO LSA vor.

II.

4

A. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

1. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen verweisen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verfahren erster Instanz genügt dieser Darlegungslast nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/05 –, ZfBR 2008, 192 [194], RdNr. 10 in juris, m.w.N.).

6

2. Die Antragsteller rügen im Folgenden, die Grenzmauer solle errichtet werden, um eine unzulässige Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen vorzubereiten. Dies ergebe sich aus einer dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vorliegenden Planzeichnung, nach der das Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen um 0.84 m auf eine Höhe von 86,54 m angehoben werden solle. Da nur die obere Hälfte der 2 m hohen Betonfertigteile eine optisch ansprechende Form aufweise, lasse sich der Schluss ziehen, dass die Teile bis zu einem Meter aufgeschüttet werden sollen. Damit vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen.

7

Für die Frage, ob der angefochtene Bescheid vom 23.10.2014 öffentlich-rechtliche nachbarschützende Vorschriften verletzt, kommt es auf dessen Regelungsinhalt an und nicht darauf, ob die Beigeladenen unabhängig oder abweichend davon beabsichtigen, eine (weitere) Aufschüttung herzustellen. Eine solche Aufschüttung hat der angefochtene Bescheid vom 23.10.2014 über den 1. Nachtrag zur Baugenehmigung nicht zum Gegenstand. Die Herstellung einer bis zu 0,82 m hohen Böschung an der Nordwestseite und Nordostseite des Wohngebäudes war vielmehr schon in den genehmigten Bauvorlagen enthalten (vgl. die Schnittzeichnung und die Ansichtszeichnungen von Nordwesten und Nordosten (Bl. 37, 39 und 41 des Verwaltungsvorgangs) und damit Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.09.2013, die die Antragsteller nicht angefochten haben. Im Übrigen sehen die genehmigten Bauvorlagen, insbesondere die Schnittzeichnung und die Ansichtszeichnung von Nordosten keine Aufschüttung bis zur Grenzmauer vor, sondern eine steile Anböschung von 0,82 m auf dem Grundstück der Beigeladenen. Für den Bereich zwischen Böschungsfuß und Grenzmauer verweisen die Grüneinträge in den genannten Schnitt- und Ansichtszeichnungen auf die Auflage Nr. 4 der Baugenehmigung, die bestimmt, dass die Vernässung der Nachbargrundstücke in Folge der Veränderung des natürlichen Geländeverlaufs auszuschließen ist. Die eingereichten und Bestandteil der Baugenehmigung bildenden Bauvorlagen stehen auch nicht in Widerspruch zu der von den Antragstellern mit der Beschwerde eingereichten Planzeichnung, die bereits im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen gegen die Auflage 3 der Baugenehmigung vorgelegt wurde (Bl. 131 des Verwaltungsvorgangs). Diese Planzeichnung stellt eine Ansicht des neu errichteten Wohnhauses der Beigeladenen und der streitigen Grundstückseinfriedung von Nordwesten dar. Darin ist zwar auch der erhöhte Geländeverlauf hinter der Grundstückseinfriedung dargestellt. Die Ansicht aus Nordwesten lässt aber nicht erkennen, dass die Geländeerhöhung bis an die Grenzmauer heranreicht. Insofern vermag der Senat auch nicht der Auffassung der Antragsteller zu folgen, die Beigeladene habe ihre Pläne zur Errichtung einer Grenzbefestigung absichtlich in unpräziser Form vorgelegt.

8

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine teilweise Aufschüttung des Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen bis zu 0,82 m Höhe, wie sie in den genehmigten Bauvorlagen dargestellt ist, nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Insbesondere muss eine solche Aufschüttung keine eigenen Abstandsflächen einhalten. Von einer Aufschüttung in dieser Höhe gehen regelmäßig keine gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA aus (vgl. Beschl. d. Senats v. 13,04.2012 – 2 L 46/11 –, juris, RdNr. 8). Die von den Antragstellern befürchtete Anhebung des Geländes um 1,20 m bis zur Grenzmauer, die nach ihrer Auffassung unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück eröffnen würde, ist – wie bereits dargelegt – weder Gegenstand des angegriffenen Nachtrags vom 23.10.2014 noch Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.09.2013.

9

3. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsteller, von der Einfriedungsmauer gehe eine Wirkung wie von einem Gebäude aus mit der Folge, dass die Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO LSA Abstandsflächen einhalten müsse.

10

Dieser Einwand kann im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst mit Schriftsatz vom 28.01.2015 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 09.01.2015 vorgetragen worden ist. Bei diesem Vortrag handelt es sich auch nicht um eine nach Ablauf dieser Frist zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachter Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 15.04.2014 – 8 S 2239/13 –, NVwZ-RR 2014, 632 [634], RdNr. 11 in juris). Einen Verstoß gegen die Vorschriften über Abstandsflächen haben die Antragsteller in der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung vom 22.12.2014 nicht geltend gemacht.

11

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass geschlossene Einfriedungen gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Eine Längenbegrenzung gegenüber den Grundstücksgrenzen von 15 m sieht § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA nur für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA genannten Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume sowie für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BauO LSA genannten gebäudeunabhängigen Solaranlagen vor, nicht aber für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA genannten Stützmauern und geschlossenen Einfriedungen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA stellt gegenüber der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA eine Spezialregelung dar. Der Gesetzgeber spricht den von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA erfassten Anlagen mit nicht mehr als 2 m Höhe eine Abstandsflächenrelevanz zur jeweiligen Grundstücksgrenze ab (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 RdNr. 43, 199).

12

Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, durch die Aufschüttung in Verbindung mit dem noch nicht abgeschlossenen Neubau des Einfamilienhauses erlangten Wohnhaus, Aufschüttung und Mauer insgesamt die Eigenschaft eines Bauwerks, das gegen die Vorschriften zum Grenzabstand verstoße. Wie bereits dargelegt, ist die von den Antragstellern befürchtete Aufschüttung bis zur Grenzmauer weder Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.09.2013 noch Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2014. Im Übrigen dürfte eine Einfriedungsmauer ihre Privilegierung nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA selbst dann nicht verlieren, wenn sie baulich mit einem Gebäude verbunden ist (vgl. zur Grenzgarage: Beschl. d. Senats v. 20.06.2012 – 2 M 38/12 –, BRS 79 Nr. 166, RdNr. 9 in juris, m.w.N.).

13

4. Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller, die Einfriedungsmauer verstoße gegen § 34 Abs. 1 BauGB.

14

4.1. Mit der Begründung, dass in der näheren Umgebung des Baugrundstücks keine Einfriedungen dieser Art vorhanden seien, lässt sich ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht begründen.

15

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Mit diesen Tatbestandsmerkmalen hat es, von der Sicherung der Erschließung, den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie dem Schutz des Ortsbildes abgesehen, sein Bewenden; die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 – BVerwG 4 C 15.92 –, DÖV 1993, 914 [915], RdNr. 19 in juris).

16

§ 34 Abs. 1 BauGB hat indes nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Vielmehr hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – BVerwG 4 C 19.82 –, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 – BVerwG IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – BVerwG 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). In Bezug auf das Ortsbild erzeugt § 34 Abs. 1 BauGB keinen Nachbarschutz (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 – BVerwG 4 B 195.97 –, NVwZ-RR 1998, 540, RdNr. 3 in juris).

17

Von den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmalen, ist hier das Maß der baulichen Nutzung betroffen, da sich die Antragsteller insbesondere auch gegen die Höhe der Einfriedungsmauer wehren. Dagegen ist die Art der Einfriedung keinem der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Merkmale zuzuordnen und damit für die Frage, ob sich die Einfriedungsmauer im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt, unerheblich. Eine Einfriedungsmauer verletzt das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Höhe der Anlage in der Regel nicht, wenn sie die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA genannte Höhe von 2 m nicht überschreitet und deshalb nach dieser Vorschrift in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist. Das Rücksichtnahmegebot wird aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, DVBl 1999, 786, RdNr. RdNr. 3 f. in juris). Eine Ausnahmesituation, in der eine andere Beurteilung geboten wäre, dürfte hier nicht vorliegen. Insbesondere kann auch der Senat keine „einmauernde Wirkung“ der Einfriedung feststellen.

18

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Einfriedungsmauer „ortsüblich“ im Sinne von § 23 Satz 1 des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NBG LSA) ist. Bei den Vorschriften des NBG handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 27.07.2010 – 2 A 105/10 –, BauR 2011, 825 [826], RdNr. 11 in juris). Das NBG LSA hat nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen zum Gegenstand (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.03.2012 – 2 M 223/11 –, juris, RdNr. 11; HessVGH, Beschl. v. 02.07.2003 – 3 UE 1962/99 –, ESVGH 53, 246 [247], RdNr. 36 in juris, zum hessischen Landesrecht; OVG BBg, Beschl. v. 21.12.2011 – OVG 10 S 29.10 –, juris, RdNr. 26, zum brandenburgischen Landesrecht). Diese im deutschen Nachbarrecht normierte Trennung von Privat- und öffentlichem Recht kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 27.07.2010, a.a.O.). Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass Regelungen des NBG LSA nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bauaufsicht sind.

19

Daher greift auch der – im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte – Einwand der Antragsteller nicht, die Errichtung der Einfriedungsmauer beeinträchtige den Charakter der dort bereits vorhandenen ortsüblichen Hecke. Auch insoweit sind, wie sich schon aus den von den Antragstellern zitierten zivilrechtlichen Entscheidungen ergibt, Normen des privaten Nachbarrechts betroffen.

20

4.2. Die Antragsteller können eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch nicht mit einer Minderung des Werts ihres Grundstücks begründen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht; einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, a.a.O., RdNr. 6 in juris). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein nachbarlicher Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – BVerwG 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109, RdNr. 6 in juris). Dies ist hier aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall.

21

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

22

C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

1 BV 14.1795

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: M 11 K 13.3830)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Baugenehmigung für Umbau des Ober- und Dachgeschosses des Wirtschaftsteils einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle (Einfirsthof); Nutzung zu Wohnzwecken; Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung; maßstabsbildendes Gebäude; angemessene Fortentwicklung der Bebauung; faktisches Dorfgebiet

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München,

- Beklagter -

wegen Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Stallgebäudes (Fl. Nr. 45/4 Gemarkung ...);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 8. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten‚ die für das Grundstück Fl. Nr. 45/4 Gemarkung P. beantragte Baugenehmigung für den Ausbau des Ober- und Dachgeschosses eines ehemaligen landwirtschaftlichen Stallgebäudes mit zwei Wohneinheiten und einer gewerblichen Einheit (zwei Büroräume) zu erteilen.

Das ehemalige Stallgebäude (ca. 19 m x 13 m)‚ für dessen Erdgeschoss 1992 eine gewerbliche Nutzung als Lager mit Büro/Aufenthaltsraum und Sozialräumen genehmigt worden war‚ bildet ein Gebäude mit dem im Westen angebauten Wohnhaus (ca. 11 m x 13 m), das ehemals als Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebsleiters diente. An der nordöstlichen Ecke des ehemaligen Stallgebäudes schließt sich rechtwinklig ein weiteres ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude (ca. 26 m x 10 m) an. Wegen der Situation im Einzelnen wird auf die vom Beklagten am 8. Mai 2013 angefertigten Fotografien (Bl. 3 bis 7 der Fotodokumentation) Bezug genommen. Der Kläger plant, nach entsprechendem Rückbau des Daches - auf die Decke und Wände des Erdgeschoss aufsetzend - die Neuerrichtung von Ober- und Dachgeschoss mit leicht veränderter Dachform bei etwas verringerter Firsthöhe. Das neue, nun symetrische Satteldach soll vier jeweils 2‚5 m breite Dachgauben sowie zwei weitere, jeweils etwa 1‚5 m breite Gauben erhalten. Im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes sollen zwei Maisonettewohnungen und zwei Büroräume eingerichtet werden.

Nachdem die Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt hatte‚ lehnte das Landratsamt D. mit Bescheid vom 2. August 2013 die beantragte Baugenehmigung ab. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den vorhandenen Rahmen ein‚ denn es entstehe damit ein zusammenhängender Wohnbaukörper von mehr als 30 m Länge‚ der lediglich durch einen etwa 4 m breiten Bürobereich im ersten Obergeschoss und einen Lagerbereich im Dachgeschoss unterbrochen sei. Ein Wohnbaukörper dieser Länge sei in der näheren Umgebung nicht vorzufinden. Zudem übersteige die Grundfläche des Baukörpers von mehr als 400 m² deutlich das in der Umgebung vorhandene Maß. Die umgebende Bebauung bestehe vor allem aus zweigeschossigen Baukörpern mit ruhigen Dachflächen ohne Dachaufbauten. Das Vorhaben widerspreche auch der vorhandenen dörflichen Struktur. Die Nachverdichtung überschreite den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise. Das Gebäude bleibe auch in seinen äußeren Ausmaßen nicht unverändert‚ insbesondere werde die Wandhöhe an der Südseite von 5‚4 m auf 6‚8 m erhöht und die südliche Dachfläche mit einer steileren Neigung versehen. Damit liege im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung eine erhebliche Änderung vor.

Mit Urteil vom 10. April 2014 hat das Verwaltungsgericht München den Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Das in einem faktischen Dorfgebiet liegende Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Entscheidende Kriterien seien das von außen wahrnehmbare Gebäudevolumen, seine Höhe sowie die Geschosszahl. Das Vorhaben nehme ohne wesentliche äußere Veränderungen den Platz des Bestandsgebäudes ein. Die Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nr. 42 sowie 332/2‚ letzteres ebenfalls ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen‚ seien mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar. Zur maßstäblichen Bebauung gehöre auch das vorhandene Gebäude selbst. Die Änderungen seien so geringfügig‚ dass sie unterhalb der Schwelle der Wesentlichkeit bleiben und daher der vom Bestand gebildete Rahmen nicht verlassen werde. So solle aus dem bisher asymmetrischen Satteldach nach dem Vorbild des angrenzenden Betriebsleiterwohnhauses ein symmetrisches Satteldach werden‚ womit zwangsläufig eine höhere Wandhöhe der südlichen Außenwand einhergehe. Zugleich werde die Firsthöhe sogar etwas niedriger als die des Bestandsgebäudes. Auch die Auffassung des Beklagten‚ das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ein‚ weil aus dem bisherigen „Nebengebäude“ nunmehr ein Gebäude mit Hauptnutzung, nämlich ein 32 m langes Wohngebäude werde‚ sei schon deshalb unzutreffend, weil die vier Kriterien des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jeweils unabhängig voneinander zu prüfen seien. Gefragt werden dürfe also nur‚ ob bereits ein ca. 30 m lange Baukörper vorhanden sei‚ und nicht‚ ob es sich dabei um einen Wohnbaukörper handele. Auch die Auffassung‚ dass für die Rahmenbildung nur Hauptgebäude heranzuziehen seien‚ nicht dagegen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Nebengebäude‚ treffe nicht zu. Durch das Abstellen auf Haupt- bzw. Nebennutzungen werde „durch die Hintertür“ im Rahmen der Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung zugleich die Art der baulichen Nutzung geprüft. Außerdem sei es unzulässig‚ in einem faktischen Dorfgebiet‚ in dem u. a. Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen allgemein zulässig seien‚ im Falle von Stallgebäuden‚ Scheunen etc. von Nebennutzungen oder Nebengebäuden zu sprechen‚ weil diese Gebäude im Dorfgebiet eine Hauptnutzung ausmachten. Das Ausbauvorhaben begründe keine städtebaulichen Spannungen, da es in seiner Kubatur nahezu dem derzeitigen Gebäude entspreche. Auch die Dachgauben fänden ausreichende Vorbilder in der Umgebung.

Der Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung damit, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Ein landwirtschaftliches Nebengebäude könne nicht für das Maß der baulichen Nutzung eines künftigen Wohngebäudes rahmenbildend sein. Wolle man die großzügige Kubatur landwirtschaftlicher Nutzgebäude einschränkungslos als maßstabsbildend betrachten‚ kämen nach Aufgabe der Landwirtschaft im Umgriff der ehemaligen Hofstellen Wohn- und Gewerbebauten in einer Größenordnung in Betracht‚ die sich deutlich von den bisher gewachsenen dörflichen Strukturen unterscheide. Den Charakter eines Dorfgebiets machten landwirtschaftliche Wirtschaftsstellen als solche aus‚ nicht aber Nebengebäude. Die landwirtschaftlichen Nebengebäude auf dem Baugrundstück und den östlich und nordöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen prägten die Eigenart der näheren Umgebung ebenso wenig wie sonstige, nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte Anlagen. Hierzu seien lediglich die Hauptnutzungen‚ denen sie zugeordnet seien‚ in der Lage. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich‚ nach der Gebäude‚ die für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung nicht maßstabsbildend seien‚ auch keinen Bebauungszusammenhang begründen könnten; diese Rechtsprechung sei auf das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zu übertragen. Auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 (4 C 5.14) werde verwiesen. Auch in seinem Urteil vom 6. November 1997 (4 B 172.97) mache das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer rückwärtigen Bebauung deutlich‚ dass in diesem Bereich vorhandene Nebenanlagen nicht zur Bildung des Maßstabs herangezogen werden könnten. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts‚ nach der Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszuscheiden seien‚ die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst anzutreffenden Bebauung fielen und damit Fremdkörper seien‚ zeige‚ dass eine rein quantitative Betrachtung nicht jedem Fall gerecht werde. Eine massierte Wohnbebauung führe nicht nur zu erhöhtem Verkehrsaufkommen‚ sondern auch zu einer schleichenden Veränderung des bisher überwiegend bäuerlich geprägten Ortsteils; die vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betriebe stünden in einem Spannungsverhältnis zur zunehmenden Wohnbebauung. Die äußere Gestalt des Gebäudes ändere sich grundlegend; die südliche Wand solle von ursprünglich 5‚3 m auf 6‚81 m erhöht und der Dachstuhl ausgetauscht werden, im Ober- und Dachgeschoss würden erstmals Fenster und sechs Dachgauben eingebaut, vier davon mit einer Breite von 2‚7 m‚ für die sich in der Umgebung kein Vorbild finde. Die vorhandenen Baukörper auf den östlich angrenzenden Grundstücken Fl. Nr. 42 sowie 322/2 wiesen gerade keine Haupt- oder Wohnnutzung auf eine Länge von über 30 m auf. Ein vergleichbares Gebäude mit drei Geschossen und sechs großen Dachaufbauten lasse sich im gesamten Quartier nicht finden. Lediglich auf dem Grundstück Fl. Nr. 326/1 seien nach außen drei Geschosse wahrnehmbar‚ wobei allerdings hier der Baukörper nur eine Länge von 18 m erreiche. Schließlich beeinträchtige das Vorhaben auch das gewachsene dörfliche Ortsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen. Im Übrigen ergebe sich unter Berücksichtigung der Bestandsnutzungen nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung ein Bedarf von elf Stellplätzen‚ während im Bauantrag lediglich sechs nachgewiesen seien.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Zwischenzeitlich sei auf dem südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 45/3 mit Baugenehmigung des Beklagten ein Gebäude mit drei Wohnungen, einem Büro und mehreren Dachgauben neu errichtet worden‚ das eine Länge von ca. 20 m und eine Breite von ca. 13 m aufweise. Unmittelbar gegenüber dem Baugrundstück im Osten befinde sich auf Fl. Nr. 322/2 ein großer Baukörper mit vergleichbarer Kubatur und Grundfläche (ca. 30 m x 11 m). Auch südöstlich des Bauvorhabens befinde sich auf Fl. Nr. 326/1 ein Mehrfamilienhaus mit drei Geschossen‚ auf dessen nördlicher Dachfläche zwei Dachgauben errichtet seien‚ auf der südlichen Dachfläche sogar drei. Das Vorhaben des Klägers füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung schon deshalb in die nähere Umgebung ein, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen im Wesentlichen unverändert und ohne größere‚ von außen erkennbare Abweichungen erhalten bleibe (BVerwG‚ U. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07). Die Änderung des bisher asymetrischen in ein nunmehr symetrisches Satteldach in Fortführung der bereits vorhandenen Dachform des angrenzenden ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses bedeute ebenso eine nur geringfügige Änderung der von außen erkennbaren Gestalt wie die Änderung in der Dachneigung und die geringfügig erhöhte südliche Wand. Die künftige Wohnnutzung entfalte keine negative Vorbildwirkung. Der Beklagte verkenne auch‚ dass es einem Grundeigentümer bei Aufgabe einer landwirtschaftlichen Nutzung andernfalls unmöglich sei‚ das Gebäude zu erhalten. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebengebäude‚ wie sie der Beklagte vornehme‚ widerspreche der Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbilds für die Umgebungsbebauung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO‚ Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig (1). Der Erteilung einer Baugenehmigung stehen auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen‚ im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Vorschriften entgegen (2).

1. Der Gebäudeteil, den der Kläger über dem Erdgeschoss zu Wohnungen und Büroräumen umbauen will, liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der sich wegen der vorhandenen landwirtschaftlichen Hofstellen, der Gewerbebetriebe sowie der Wohnbebauung als Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO darstellt. Der Wirtschaftsteil der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle, der an den an der Straße errichteten Wohnteil anschließt, nimmt jedenfalls nach Errichtung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 45/3 auch am Bebauungszusammenhang teil; offensichtlich ist der Beklagte schon zuvor bei der Genehmigung des letztgenannten Gebäudes davon ausgegangen, dass der ehemalige Wirtschaftsteil den Bebauungszusammenhang für die südlich angrenzenden Flächen herstellt.

Der geplante Umbau fügt sich, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, nach der Art der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt dies auch für das Maß der baulichen Nutzung (1.1). Anhaltspunkte dafür, dass das Ortsbild im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beeinträchtigt wird, sind nicht ersichtlich (1.2).

1.1 Zur Beantwortung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist auf die vorhandene Bebauung abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527), die den Maßstab für die angemessene bauliche Fortentwicklung bildet (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Unter den Begriff der Bebauung fallen allerdings nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (vgl. BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn Nebenanlagen zu einer Hauptnutzung sind, stellen in aller Regel keine Bauten dar, die für sich genommen die Siedlungsstruktur prägen können (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Außer Acht zu lassen sind auch bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder in der vorhandenen Bebauung als Fremdkörper erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322).

Bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist daher die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Bauvorhabens in Beziehung zu setzen zu der in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauung, die das Baugrundstück beeinflusst. Dabei ist auch der bestehende Baukörper, um dessen Umbau und Umnutzung gestritten wird, in die Betrachtung einzubeziehen, sofern er seine Umgebung prägt. Im Rahmen der vergleichenden Betrachtung ist auf die wahrnehmbaren und besonders prägenden Maßkriterien abzustellen, also auf die flächenmäßige Ausdehnung‚ die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (BVerwG‚ B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007‚ 1691; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ BauGB, Stand: Mai 2015‚ § 34 Rn. 40). Ungeachtet der Tatsache, dass der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab zwangsläufig ungenau ist‚ sind andere relative Maßfaktoren wie die Grund- oder die Geschossflächenzahl von allenfalls untergeordneter Bedeutung, weil sie in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen. Auf die Feinheiten der Berechnungsregelungen der Baunutzungsverordnung kommt es im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entscheidend an (BVerwG‚ U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95‚ 277). Keine Rolle spielen grundsätzlich die Dachform und -gestaltung, auch wenn dabei Dachgauben verwendet werden. Denn insoweit handelt es sich im Regelfall ausschließlich um gestalterische Merkmale‚ die für den Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht von Bedeutung sind (Gänslmayer/Hauth in Rixner/Biedermann/Steger‚ Praxiskommentar BauGB/BauNVO‚ 2. Aufl. 2014‚ § 34 Rn. 54). Unter Beachtung dieser Kriterien hält sich das Vorhaben des Klägers hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens.

1.1.1 Allerdings fügt sich das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon deshalb im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein‚ weil es „ohne wesentliche äußere Veränderungen den Platz des Bestandsgebäudes“ (UA, S. 12) einnehmen und „ohne größere von außen erkennbare Veränderungen“ (UA, S. 13) dem bisherigen Wirtschaftsteil der ehemaligen Hofstelle entsprechen würde. Hiervon kann schon deswegen keine Rede sein‚ weil sich das Vorhaben gegenüber dem Bestand dadurch unterscheidet‚ dass es erstmals als dreigeschossig in Erscheinung treten wird‚ während der ehemalige Wirtschaftsteil nur zwei Geschosse aufweist (vgl. die vom Beklagten gefertigte Fotodokumentation, insbes. Bl. 4 und 6). Der Kläger plant nämlich‚ das Ober- und das Dachgeschoss nach Abtragung der entsprechenden Bauteile neu aufzubauen, um in das Gebäude eine weitere nutzbare Ebene einzuziehen. Damit erhält der Gebäudeteil eine neue Geschossigkeit. Die Herstellung einer Zwischendecke über dem Obergeschoss, der Einbau von Fenstern im ersten Obergeschoss und schließlich der Einbau von sechs Dachgauben wird - ungeachtet der im Wesentlichen unverändert bleibenden Kubatur - zu einem auch von außen auf den ersten Blick erkennbaren, nunmehr dreigeschossigen Aufbau des Gebäudeteils führen. Damit wird es aber nicht nur geringfügig verändert‚ wie dies etwa im Falle des Ausbaus eines bereits bestehenden Dachgeschosses zu Wohnzwecken der Fall sein mag (vgl. BVerwG‚ B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691).

1.1.2 Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung gleichwohl in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil sowohl die Kubatur des umzubauenden Gebäudeteils als auch in der unmittelbaren Nachbarschaft anzutreffende vergleichbare, über 30 m lange und ähnlich hohe Baukörper den Rahmen vorgeben. Unmittelbar gegenüber dem Gebäude des Klägers befindet sich auf dem östlich gelegenen Grundstück Fl. Nr. 322/2 ein in etwa gleich langer ehemaliger Einfirsthof; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Wirtschaftsteil inzwischen ebenfalls gewerblich genutzt und ist zusammen mit dem Wohnteil mit dem Gebäude des Klägers vergleichbar und „vorbildhaft“. Das gesamte einheitlich zu betrachtende Gebäude des Klägers stellt daher keinen „Fremdkörper“ im bestehenden Dorfgebiet dar‚ sondern eine für ein Dorfgebiet geradezu typische bauliche Anlage.

Die Auffassung des Beklagten‚ zumindest der Wirtschaftsteil des Gebäudes sei nach Aufgabe der Landwirtschaft „funktionslos“ geworden und könne damit ähnlich einem „Fremdkörper“ nicht mehr für das Maß der baulichen Nutzung rahmenbildend wirken‚ ist unzutreffend. Sie verkennt, dass - anders als im Außenbereich, wo die Errichtung baulich privilegierter Vorhaben an eine spezifische Nutzung anknüpft mit der Folge, dass bei Nutzungsaufgabe die Privilegierung der baulichen Anlage entfällt und sich damit der Belang, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten, in der Regel wieder durchzusetzen vermag - im Innenbereich, der einer Bebauung und Nutzung im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich offensteht, die bloße Nutzungsaufgabe nicht dazu führt, dass das Gebäude seine das Maß der baulichen Nutzung prägende Kraft verliert, solange die Verkehrsauffassung damit rechnet, dass das Gebäude oder ein an seiner Stelle zu errichtender Ersatzbau einer der Eigenart der näheren Umgebung entsprechenden Nutzung zugeführt wird. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass aufgegebene Nutzungen nicht mehr in der Lage sind, die Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zu prägen (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Denn die maßstabsbildende Kraft der vorhandenen Bebauung ist für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574; U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris)

Vorliegend kann nicht die Rede davon sein‚ dass sich die Verkehrsauffassung darauf eingestellt hat‚ dass nach Aufgabe der Landwirtschaft auf dem ehemaligen Hofgrundstück des Klägers keinerlei andere Nutzung mehr stattfinden werde; vielmehr hat sich in der ehemaligen Hofstelle seit langen Jahren im Wohnteil nach Bildung von zwei Wohneinheiten eine allgemeine Wohnnutzung und im Wirtschaftsteil eine gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses - jeweils mit grundsätzlicher Zustimmung des Beklagten - etabliert (BVerwG‚ B. v. 7.5.1991 - 4 B 52.91 - NVwZ 1991‚ 1075). Auch wenn der Bestandschutz der früheren (landwirtschaftlichen) Nutzung erloschen ist‚ so dass sie keine prägende Wirkung mehr besitzt‚ sind in dem Gebäude dauerhaft neue Nutzungen lange vor den hier streitgegenständlichen Nutzungen aufgenommen worden. Das Vorbringen des Beklagten, ein Teil des Gebäudes werde nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nunmehr einer Wohnnutzung zugeführt, blendet die dargestellten und längst erfolgten Nutzungsänderungen aus. Im Übrigen würde das hier gefundene Ergebnis auch dann nicht anders ausfallen‚ wäre die Nutzung als landwirtschaftliches Wohn- und Stallgebäude erst aktuell aufgegeben worden, weil auch in diesem Fall die Verkehrsauffassung nicht davon ausgeht, dass Betriebsgebäude, die zu landwirtschaftlichen Hofstellen im Innenbereich gehörten, nach Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung keiner Nachfolgenutzung zugeführt werden.

Zu keinem anderen Ergebnis vermag auch die vom Beklagten angeregte „Aufspaltung“ des Gebäudes in zwei Teile zu führen‚ einen „Wohnteil‚ der prägt‚ und einen nicht rahmenbildenden Wirtschaftsteil“‚ der sich über den ehemaligen Wirtschaftsteil erstrecken soll. Dieser Gedanke übersieht bereits den Umstand‚ dass es sich um ein eine bauliche Einheit bildendes Gebäude handelt‚ das nicht wie zwei unabhängig voneinander bestehende Gebäude behandelt werden kann‚ deren prägende Wirkungen grundsätzlich unterschiedlich beurteilt werden können.

Ebenso wenig führt die Einstufung des ehemaligen Wirtschaftsteils als Gebäude, das nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, oder als „landwirtschaftliches Nebengebäude“, das schon wegen einer lediglich der Hauptnutzung dienenden Hilfsfunktion keine prägende Kraft haben könne (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris), zu einem sachgerechten Ergebnis. Zum einen handelt es sich - wie dargestellt - um ein nunmehr gewerblich genutztes Gebäude. Zum anderen stehen zumindest bei einem unmittelbar an den landwirtschaftlichen Wohnteil angebauten Wirtschaftsteil (sog. Einfirsthof) nicht nur der Umbau und die Nutzungsänderung einer „Nebenanlage“ in Rede. Landwirtschaftliche Ställe, Maschinen- oder Lagerhallen sind grundsätzlich ungeachtet ihrer Größe‚ die diejenige von Wohngebäuden naturgemäß und teilweise erheblich übersteigt‚ bei enger räumlicher und funktionaler Verbindung der Betriebsgebäude „als Teil der landwirtschaftlichen Hofstellen für eine organische dörfliche Siedlungsstruktur kennzeichnend“ (vgl. BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 1 N 12.1189 - juris)‚ obwohl diese Betriebsgebäude für sich genommen kein ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht beanspruchen können. Es erscheint sachfremd‚ im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betätigung im Innenbereich‚ die gerade den Bestand von „Wirtschaftsstellen“ (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) landwirtschaftlicher Betriebe und der dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude voraussetzt‚ ausschließlich die letzteren als Hauptnutzung und damit rahmenbildend für das Maß der baulichen Nutzung anzusehen‚ obwohl das Wohnen dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen muss, ihm also „folgt“ und nicht unabhängig von ihm stattfindet. Der Ansatz des Beklagten verkennt, dass mit der Einordnung eines Bauwerks als „Nebenanlage im weiteren Sinn“ ebenso wie mit dem Abstellen auf eine vorübergehende Nutzung nur Hilfskriterien formuliert werden, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks in aller Regel beurteilt werden kann, letztmaßgeblich aber die Umstände des Einzelfalls bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 a. a. O. Rn. 20‚ 21). Da Hofstellen auch nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs mit ihren vergleichsweise großen Gebäudevolumina für den Betrachter optisch präsent bleiben, verliert die im faktischen Dorfgebiet anzutreffende Siedlungsstruktur nicht jede Kontur, wenn Wirtschaftsteile von ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen den städtebaulichen Charakter des Gebiets mitbestimmen.

Ist der ehemalige Einfirsthof im Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen, so fügt sich das Bauvorhaben des Klägers nach der (unverändert gebliebenen) Grundfläche‚ der (etwas verringerten) Firsthöhe und der (um ein Geschoss erhöhten) Geschossigkeit ohne weiteres in die nähere Umgebung ein. Der Vortrag des Beklagten‚ es gebe in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude‚ widerspricht dem Grundsatz‚ dass im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Art und Maß der baulichen Nutzung ebenso wie das Merkmal der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind und daher nicht ein artspezifisches Nutzungsmaß zu ermitteln ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - NVwZ 1995, 897). Fügt sich ein Vorhaben -wie hier - seiner Art nach ein‚ so kommt es im Rahmen der Prüfung‚ ob es sich auch dem Maß nach einfügt‚ nicht darauf an‚ welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. Im Übrigen trifft der Vorwurf des Beklagten‚ es entstehe ein über 30 m langes Wohnhaus‚ nicht zu‚ weil bereits 1992 im Erdgeschoss des Wirtschaftsteils eine gewerbliche Nutzung genehmigt wurde‚ die sich über ca. 60% der Grundfläche des gesamten Gebäudes erstreckt und damit in etwa den Verhältnissen auf den benachbarten Grundstück Fl. Nr. 322/2 entspricht. Zudem sieht das Vorhaben die Einrichtung von zwei Büroräumen im ersten Obergeschoss vor‚ so dass schon im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung nicht von einem (einheitlich) zu Wohnzwecken genutzten‚ über 30 m langen Gebäude gesprochen werden kann. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang‚ ob die jeweilige Nutzungsart auch äußerlich ablesbar ist oder nicht.

Durch den Einbau einer weiteren Geschossdecke für das Dachgeschoss erhöht sich zwar die Geschossfläche. Allerdings tritt diese Größe hinter die anderen Maßfaktoren zurück (BVerwG‚ U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95‚ 277). Da im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen zur Geschossfläche fehlen‚ an denen das Vorhaben gemessen werden könnte‚ ist auch der aus der vorhandenen Bebauung ableitbare Maßstab notwendigerweise ungenau; daher ist - wie bereits dargestellt - entscheidend auf die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen‚ denn sie prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich daher als Bezugsgrößen an. Die absolute Größe der Geschossfläche bleibt hier ohne Bedeutung‚ weil sie bereits durch das Kriterium der Anzahl der Geschosse erfasst wird. Der Beklagte räumt selbst ein‚ dass sich im maßgeblichen Baugebiet auf Grundstück Fl. Nr. 326/1 bereits ein dreigeschossiges Gebäude befindet, wobei der Umstand, dass es eine Länge von nur etwa 18 m aufweist‚ im Hinblick auf das Merkmal der Geschossigkeit unerheblich ist. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die einzelnen Kriterien der Grundfläche, der Höhe und der Geschossigkeit‚ die das Maß der baulichen Nutzung konkretisieren‚ nicht nur durch einzelne Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern durch alle, die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Gebäude in ihrer Gesamtheit bestimmt. Daraus folgt, dass sich ein dreigeschossiges Gebäude auch dann einfügt, wenn es eine größere Grundfläche aufweist als ein ansonsten maßstabsbildendes dreigeschossiges Gebäude.

Wenn der Beklagte darauf hinweist‚ durch die Zulassung des Vorhabens entstünden städtebauliche Spannungen, weil nunmehr auch an anderen ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen im verstärkten Maße Wohnungen eingerichtet würden‚ ein erhöhtes Verkehrsaufkommen entstehe‚ die vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betriebe bedrängt würden und es insgesamt zu einer „schleichenden Veränderung des bisherigen Charakters eines Dorfgebiets“ komme‚ verkennt diese Argumentation die mit § 34 Abs. 1 BauGB für den unbeplanten Innenbereich vorfolgte Zielsetzung. Sein Ziel ist es nicht, der langsamen Veränderung des Charakters eines faktischen Baugebiets entgegenzuwirken oder Veränderungen in der Siedlungsstruktur vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Entwicklungen, wie dem Strukturwandel der Landwirtschaft zu verhindern. Die Vorschrift bietet keine Handhabe‚ überkommene Strukturen zu perpetuieren (Gänslmayer/Hauth, a. a. O. § 34 Rn. 65). § 34 BauGB vermag auch nicht das Funktionsloswerden eines Dorfgebietes aufzuhalten. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt allein darin‚ eine nach der tatsächlich vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zuzulassen (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.5.2015‚ a. a. O.; U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - juris). Im unbeplanten Innenbereich wird ein maßgeblich von der Umgebungsbebauung abhängiges Baurecht eingeräumt und damit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 14 GG entsprochen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 34 Rn. 7‚ 8). Die Vorschrift befasst sich also mit der Frage‚ welche konkreten Vorhaben im bestimmten Baugebieten bauplanungsrechtlich zulässig sind, und gewährleistet dort siedlungsstrukturell angemessene Verhältnisse‚ wo eine Gemeinde ihre Planungshoheit nicht ausgeübt hat. Eine darüber hinausgehende Funktion etwa in dem Sinn‚ gewisse städtebaulich als wünschenswert angesehene dörfliche Strukturen zu erhalten‚ kommt ihr nicht zu.

Die Befürchtung des Beklagten‚ mit der bauplanungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens würde künftig der Einbau von großen Wohn- oder Gewerbeeinheiten in (ehemalige) Scheunen und Ställe nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Dorfgebiet möglich, weil sie sich als rahmenbildende Gebäude darstellen und sich die neuen Nutzungen nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen würden‚ trifft nicht zu. Vielmehr kommt es nach wie vor auf die jeweiligen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles an‚ der im hier zu entscheidenden Fall durch die einheitliche Betrachtung des nach Art eines Einfirsthofs aufgebauten Gebäudes gekennzeichnet ist. Es ist damit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen‚ Ställe, Scheunen oder sonstige Bauwerke mit aus dem Rahmen fallender Kubatur im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung als nicht rahmenbildend auszuschließen‚ wenn dies die konkreten Verhältnisse nahe legen. So hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 30.6.2015‚ a. a. O. juris Rn. 21) in dem von ihm entschiedenen Fall‚ in dem es um die rahmenbildende Wirkung von bis zu 95 m langen Gewächshäusern ging‚ die Gefahr gesehen‚ dass die Siedlungsstruktur der näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung „jede Kontur verlöre“‚ wenn die Gewächshäuser für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend angesehen würden und daher für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Im vorliegenden Fall vermag der Senat eine vom Vorhaben des Klägers für den Ortsteil P. ausgehende entsprechende Gefahr nicht zu erkennen. Im Übrigen verbleibt dem Träger der Planungshoheit nach wie vor die Möglichkeit‚ im Wege der Bauleitplanung die jeweils gewünschte städtebauliche Entwicklung abzusichern.

1.2 Das Vorhaben beeinträchtigt entgegen der Annahme des Beklagten das Ortsbild nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 2‚ 2. Halbs. BauGB). Dies folgt schon aus dem Umstand‚ dass der ehemalige Wirtschaftsteil in seiner Kubatur nahezu unverändert bleibt, während seine Grundfläche - infolge des geplanten Abbruchs dreier kleinerer Anbauten - und seine Höhe sogar etwas reduziert wird. Lediglich der erstmalige Aufbau eines Dachgeschosses mit den fünf, vom Beklagten als „übermäßig“ kritisierten Dachgauben und die von außen erkennbare Nutzung als dreigeschossiges Gebäude kommt neu hinzu. Zwar sind die Dachgauben grundsätzlich für das Ortsbild relevant; im vorliegenden Fall vermögen sie allerdings ein wie auch immer definiertes Ortsbild schon deswegen nicht zu beeinträchtigen‚ weil sich in der näheren Umgebung auf den Grundstücken Fl. Nr. 45/3 und 326/1 bereits Gebäude mit vergleichbar auffälligen Dachaufbauten befinden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte außerdem bestätigt, dass das mit Vorbescheid gebilligte Wohnbauvorhaben auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl. Nr. 45/2 ebenfalls Dachgauben erhalten soll. Von einer in „ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen“ Belastung des gewachsenen dörflichen Ortsbilds durch das streitgegenständliche Vorhaben kann nicht die Rede sein. Es kann daher offenbleiben, ob der Ortsteil P. überhaupt ein bauplanungsrechtlich beachtliches besonderes Ortsbild besitzt und worin seine Wertigkeit für die Allgemeinheit‚ d. h. der besondere Charakter‚ der dem Ort eine aus dem üblichen herausragende Prägung verleiht, bestehen soll (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg‚ a. a. O. § 34 Rn. 68).

2. Es sind auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erkennbar‚ die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden und die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Insbesondere löst das streitgegenständliche Vorhaben nicht den vom Beklagten behaupteten Stellplatzbedarf in Höhe von elf Stellplätzen aus; vielmehr reichen die im Bauantrag nachgewiesenen sechs Stellplätze aus. Ungeachtet des Umstands‚ dass der Kläger den Stellplatzbedarf für die weiteren Nutzungen im Gebäude -insbesondere für die zwei bestehenden Wohnungen (im ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnteil) und die gewerbliche Lagernutzung im Erdgeschoss (des ehemaligen Stallteils) - offenbar im Rahmen der in den vergangenen Jahren erteilten Baugenehmigungen nachgewiesen hat‚ bliebe die Nichterfüllung der aus früher genehmigten Nutzungen ausgelösten Stellplatzpflicht unbeachtlich. Maßgeblich nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nämlich nicht der absolute Bedarf‚ der für das gesamte Gebäude festzustellen ist‚ sondern nur der durch die hier streitgegenständliche Änderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge‚ dass der bisherige Bedarf‚ auch wenn er nicht erfüllt worden sein sollte‚ als Folge des den bisherigen Nutzungen zukommenden Bestandsschutz außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BayVGH‚ B. v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19; Würfel in Simon/Busse‚ Stand: Mai 2015‚ Art. 47 Rn. 71).

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte‚ dessen Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 706 ff. ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen‚ weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat‚ in welchem Umfang ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit großer Kubatur‚ die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, gleichwohl den maßstabsbildenden Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung abgeben können. In diesem Zusammenhang erscheint außerdem die Abgrenzung zwischen Hauptnutzungen einerseits und Nebennutzungen im weiteren Sinne andererseits fortentwicklungsbedürftig (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 wird der Streitwert für beide Rechtzüge auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 4 Satz 1‚ § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ 23/2013). Weil nicht nur das Baurecht für zwei Wohnungen‚ sondern darüber hinaus auch die Genehmigung für zwei Büroräume eingeklagt wird‚ war der Streitwert gegenüber dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert um 10.000‚- Euro zu erhöhen. Die Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts ergibt sich dabei aus § 63 Abs. 3 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.