Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Feb. 2015 - 2 M 152/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0203.2M152.14.0A
bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Nachtragsbaugenehmigung vom 23.10.2014, welche die Errichtung einer 2 m hohen Einfriedungsmauer an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller gestattet.

2

Am 26.07.2013 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Gemarkung K., Flur A, Flurstück 40/17 (A-Straße). Nach den Bauvorlagen soll an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller eine Einfriedung in Gestalt eines Zauns bzw. einer Grenzmauer errichtet werden, die eine Höhe von 2 m „über Urgelände“ erreicht. Mit Bescheid vom 11.09.2013 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung, allerdings mit der Auflage (Nr. 3), dass die geplante Grenzmauer nicht bestätigt werden könne, weil massive Einfriedungen dieser Art im Gebiet nicht anzutreffen und daher nicht im Sinne von § 34 BauGB ortstypisch seien. In den entsprechenden Bauvorlagen wurde durch Grüneintragung das Wort „Grenzmauer“ unter Hinweis auf diese Auflage gestrichen. Auf den Widerspruch der Beigeladenen und nach einem rechtlichen Hinweis des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.10.2014 (Baugenehmigung – 1. Nachtrag) die Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung auf. Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 17.11.2014 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

3

Den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Baugenehmigung sei aller Voraussicht nach nicht unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften erteilt worden, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt seien. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu Lasten der Antragsteller ergebe sich zunächst nicht aus einem Verstoß gegen die Vorschriften über Abstandsflächen, weil die Einfriedung mit einer Höhe von 2 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig sei. Die Baugenehmigung verstoße voraussichtlich auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme. Es sei die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA und § 60 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BauO LSA zu berücksichtigen, wonach eine solche Mauer auf der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfe und ein solches Vorhaben verfahrensfrei sei. Derartigen baulichen Anlagen komme danach lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Auch wenn eine solche Mauer als unschön empfunden werde und in dieser Bauart und mit diesem Material in der näheren Umgebung nicht vorhanden sein sollte, genüge dies nicht für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Entscheidung über die Gestaltung der Einfriedung obliege dem Bauherrn und könne nicht durch das Empfinden der Nachbarn, sei es auch nachvollziehbar, ersetzt werden. Die Antragsteller könnten dem Blick auf die als unschön empfundene graue Mauer durch gestalterische Maßnahmen auf ihrem Grundstück begegnen. Es liege auch keine Verletzung des Ortsbildes oder ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot des § 9 BauO LSA vor.

II.

4

A. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

1. Soweit die Antragsteller zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen verweisen, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verfahren erster Instanz genügt dieser Darlegungslast nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/05 –, ZfBR 2008, 192 [194], RdNr. 10 in juris, m.w.N.).

6

2. Die Antragsteller rügen im Folgenden, die Grenzmauer solle errichtet werden, um eine unzulässige Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen vorzubereiten. Dies ergebe sich aus einer dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vorliegenden Planzeichnung, nach der das Gelände auf dem Grundstück der Beigeladenen um 0.84 m auf eine Höhe von 86,54 m angehoben werden solle. Da nur die obere Hälfte der 2 m hohen Betonfertigteile eine optisch ansprechende Form aufweise, lasse sich der Schluss ziehen, dass die Teile bis zu einem Meter aufgeschüttet werden sollen. Damit vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen.

7

Für die Frage, ob der angefochtene Bescheid vom 23.10.2014 öffentlich-rechtliche nachbarschützende Vorschriften verletzt, kommt es auf dessen Regelungsinhalt an und nicht darauf, ob die Beigeladenen unabhängig oder abweichend davon beabsichtigen, eine (weitere) Aufschüttung herzustellen. Eine solche Aufschüttung hat der angefochtene Bescheid vom 23.10.2014 über den 1. Nachtrag zur Baugenehmigung nicht zum Gegenstand. Die Herstellung einer bis zu 0,82 m hohen Böschung an der Nordwestseite und Nordostseite des Wohngebäudes war vielmehr schon in den genehmigten Bauvorlagen enthalten (vgl. die Schnittzeichnung und die Ansichtszeichnungen von Nordwesten und Nordosten (Bl. 37, 39 und 41 des Verwaltungsvorgangs) und damit Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.09.2013, die die Antragsteller nicht angefochten haben. Im Übrigen sehen die genehmigten Bauvorlagen, insbesondere die Schnittzeichnung und die Ansichtszeichnung von Nordosten keine Aufschüttung bis zur Grenzmauer vor, sondern eine steile Anböschung von 0,82 m auf dem Grundstück der Beigeladenen. Für den Bereich zwischen Böschungsfuß und Grenzmauer verweisen die Grüneinträge in den genannten Schnitt- und Ansichtszeichnungen auf die Auflage Nr. 4 der Baugenehmigung, die bestimmt, dass die Vernässung der Nachbargrundstücke in Folge der Veränderung des natürlichen Geländeverlaufs auszuschließen ist. Die eingereichten und Bestandteil der Baugenehmigung bildenden Bauvorlagen stehen auch nicht in Widerspruch zu der von den Antragstellern mit der Beschwerde eingereichten Planzeichnung, die bereits im Widerspruchsverfahren der Beigeladenen gegen die Auflage 3 der Baugenehmigung vorgelegt wurde (Bl. 131 des Verwaltungsvorgangs). Diese Planzeichnung stellt eine Ansicht des neu errichteten Wohnhauses der Beigeladenen und der streitigen Grundstückseinfriedung von Nordwesten dar. Darin ist zwar auch der erhöhte Geländeverlauf hinter der Grundstückseinfriedung dargestellt. Die Ansicht aus Nordwesten lässt aber nicht erkennen, dass die Geländeerhöhung bis an die Grenzmauer heranreicht. Insofern vermag der Senat auch nicht der Auffassung der Antragsteller zu folgen, die Beigeladene habe ihre Pläne zur Errichtung einer Grenzbefestigung absichtlich in unpräziser Form vorgelegt.

8

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass eine teilweise Aufschüttung des Geländes auf dem Grundstück der Beigeladenen bis zu 0,82 m Höhe, wie sie in den genehmigten Bauvorlagen dargestellt ist, nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. Insbesondere muss eine solche Aufschüttung keine eigenen Abstandsflächen einhalten. Von einer Aufschüttung in dieser Höhe gehen regelmäßig keine gebäudegleichen Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA aus (vgl. Beschl. d. Senats v. 13,04.2012 – 2 L 46/11 –, juris, RdNr. 8). Die von den Antragstellern befürchtete Anhebung des Geländes um 1,20 m bis zur Grenzmauer, die nach ihrer Auffassung unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück eröffnen würde, ist – wie bereits dargelegt – weder Gegenstand des angegriffenen Nachtrags vom 23.10.2014 noch Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.09.2013.

9

3. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragsteller, von der Einfriedungsmauer gehe eine Wirkung wie von einem Gebäude aus mit der Folge, dass die Anlage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO LSA Abstandsflächen einhalten müsse.

10

Dieser Einwand kann im Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst mit Schriftsatz vom 28.01.2015 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO am 09.01.2015 vorgetragen worden ist. Bei diesem Vortrag handelt es sich auch nicht um eine nach Ablauf dieser Frist zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachter Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen (vgl. hierzu VGH BW, Beschl. v. 15.04.2014 – 8 S 2239/13 –, NVwZ-RR 2014, 632 [634], RdNr. 11 in juris). Einen Verstoß gegen die Vorschriften über Abstandsflächen haben die Antragsteller in der fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründung vom 22.12.2014 nicht geltend gemacht.

11

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass geschlossene Einfriedungen gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind. Eine Längenbegrenzung gegenüber den Grundstücksgrenzen von 15 m sieht § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA nur für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA genannten Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume sowie für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 BauO LSA genannten gebäudeunabhängigen Solaranlagen vor, nicht aber für die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA genannten Stützmauern und geschlossenen Einfriedungen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA stellt gegenüber der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA eine Spezialregelung dar. Der Gesetzgeber spricht den von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA erfassten Anlagen mit nicht mehr als 2 m Höhe eine Abstandsflächenrelevanz zur jeweiligen Grundstücksgrenze ab (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 RdNr. 43, 199).

12

Nicht stichhaltig ist der Einwand der Antragsteller, durch die Aufschüttung in Verbindung mit dem noch nicht abgeschlossenen Neubau des Einfamilienhauses erlangten Wohnhaus, Aufschüttung und Mauer insgesamt die Eigenschaft eines Bauwerks, das gegen die Vorschriften zum Grenzabstand verstoße. Wie bereits dargelegt, ist die von den Antragstellern befürchtete Aufschüttung bis zur Grenzmauer weder Gegenstand der Baugenehmigung vom 11.09.2013 noch Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 23.10.2014. Im Übrigen dürfte eine Einfriedungsmauer ihre Privilegierung nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA selbst dann nicht verlieren, wenn sie baulich mit einem Gebäude verbunden ist (vgl. zur Grenzgarage: Beschl. d. Senats v. 20.06.2012 – 2 M 38/12 –, BRS 79 Nr. 166, RdNr. 9 in juris, m.w.N.).

13

4. Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller, die Einfriedungsmauer verstoße gegen § 34 Abs. 1 BauGB.

14

4.1. Mit der Begründung, dass in der näheren Umgebung des Baugrundstücks keine Einfriedungen dieser Art vorhanden seien, lässt sich ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht begründen.

15

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Mit diesen Tatbestandsmerkmalen hat es, von der Sicherung der Erschließung, den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie dem Schutz des Ortsbildes abgesehen, sein Bewenden; die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 – BVerwG 4 C 15.92 –, DÖV 1993, 914 [915], RdNr. 19 in juris).

16

§ 34 Abs. 1 BauGB hat indes nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Vielmehr hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – BVerwG 4 C 19.82 –, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 – BVerwG IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris, RdNr. 12, m.w.N.). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – BVerwG 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). In Bezug auf das Ortsbild erzeugt § 34 Abs. 1 BauGB keinen Nachbarschutz (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 – BVerwG 4 B 195.97 –, NVwZ-RR 1998, 540, RdNr. 3 in juris).

17

Von den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmalen, ist hier das Maß der baulichen Nutzung betroffen, da sich die Antragsteller insbesondere auch gegen die Höhe der Einfriedungsmauer wehren. Dagegen ist die Art der Einfriedung keinem der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Merkmale zuzuordnen und damit für die Frage, ob sich die Einfriedungsmauer im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und das darin verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt, unerheblich. Eine Einfriedungsmauer verletzt das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf die Höhe der Anlage in der Regel nicht, wenn sie die in § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BauO LSA genannte Höhe von 2 m nicht überschreitet und deshalb nach dieser Vorschrift in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist. Das Rücksichtnahmegebot wird aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, DVBl 1999, 786, RdNr. RdNr. 3 f. in juris). Eine Ausnahmesituation, in der eine andere Beurteilung geboten wäre, dürfte hier nicht vorliegen. Insbesondere kann auch der Senat keine „einmauernde Wirkung“ der Einfriedung feststellen.

18

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Einfriedungsmauer „ortsüblich“ im Sinne von § 23 Satz 1 des Nachbarschaftsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NBG LSA) ist. Bei den Vorschriften des NBG handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 27.07.2010 – 2 A 105/10 –, BauR 2011, 825 [826], RdNr. 11 in juris). Das NBG LSA hat nur das nachbarschaftliche Verhältnis, nicht jedoch die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit von baulichen Anlagen zum Gegenstand (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.03.2012 – 2 M 223/11 –, juris, RdNr. 11; HessVGH, Beschl. v. 02.07.2003 – 3 UE 1962/99 –, ESVGH 53, 246 [247], RdNr. 36 in juris, zum hessischen Landesrecht; OVG BBg, Beschl. v. 21.12.2011 – OVG 10 S 29.10 –, juris, RdNr. 26, zum brandenburgischen Landesrecht). Diese im deutschen Nachbarrecht normierte Trennung von Privat- und öffentlichem Recht kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 27.07.2010, a.a.O.). Dem entsprechend hat die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass Regelungen des NBG LSA nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bauaufsicht sind.

19

Daher greift auch der – im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemachte – Einwand der Antragsteller nicht, die Errichtung der Einfriedungsmauer beeinträchtige den Charakter der dort bereits vorhandenen ortsüblichen Hecke. Auch insoweit sind, wie sich schon aus den von den Antragstellern zitierten zivilrechtlichen Entscheidungen ergibt, Normen des privaten Nachbarrechts betroffen.

20

4.2. Die Antragsteller können eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch nicht mit einer Minderung des Werts ihres Grundstücks begründen. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht; einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997, a.a.O., RdNr. 6 in juris). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein nachbarlicher Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – BVerwG 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109, RdNr. 6 in juris). Dies ist hier aber aus den bereits dargelegten Gründen nicht der Fall.

21

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

22

C. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2013 - 6 K 3031/13 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde (§ 146 f. VwGO) ist nicht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23.07.2013 angeordnet. Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist ausweislich der Bauvorlagen die Neuerrichtung einer Werkstatt mit Büro u.a. zur Restaurierung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts keinen Anlass.
I.
Für das Beschwerdeverfahren ist es unerheblich, dass der Beigeladene sein Grundstück zwischenzeitlich veräußert und sein Eigentum an ihm an eine andere Person übertragen hat. Denn aufgrund der Regelungen des § 173 Satz 1 VwGO, §§ 265 f. ZPO, die auf nach § 65 VwGO Beigeladene Anwendung finden (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 6 C 11.10 - NVwZ-RR 2011, 382 Rn. 3), ist auch ohne Beiladung des neuen Eigentümers gesichert, dass die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch ihm gegenüber wirkt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2012 - 1 B 130/12 - juris Rn. 8).
II.
1. a) Die Beschwerde macht geltend, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Auffassung, die Festsetzungen im Bebauungsplan entsprächen dem Störungsgrad eines Mischgebiets, dass das Bauvorhaben mitten in einem Gewerbegebiet liege. Direkt neben dem Bauvorhaben werde genau die Kfz-Werkstatt betrieben, die künftig in der neuen Halle untergebracht sein solle. Die Baugenehmigung sei im Zusammenhang mit der Umgebungsbebauung zu sehen. Für die Zulässigkeit des Bauvorhabens sei ausschlaggebend, ob von dem Vorhaben weitere nachteilige Auswirkungen ausgingen. Der Abstand des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin liege bei 50 Metern. Nach Lärmermittlungen des TÜV Rheinland sei bei einem solchen Abstand bei einem Kleinbetrieb mit bis zu zwölf Mitarbeitern von einem Lärmpegel von ca.40 bis 45 dB(A)auszugehen. Das könne keine störenden Auswirkungen auf das Wohnen haben.
b) Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen.
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 66-02/7 vom 20.01.2000, in dem sowohl das Grundstück der Antragstellerin als auch das des Beigeladenen liegen, ausweislich der textlichen Festsetzungen nur solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauNVO gestützte Festsetzung zur Gliederung der Gewerbegebiete (§ 8 BauNVO) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.1989 - 3 S 1278/88 - BRS 49 Nr. 73) führt dazu, dass in einem dergestalt „eingeschränkten Gewerbegebiet“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die auch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) zulässig wären. Für sich genommen rechtlich unerheblich ist es dabei, dass in diesem Gebiet bereits eine Kfz-Werkstatt vorhanden ist.
bb) Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass - auch - wegen des Abstands des Bauvorhabens zur Wohnung der Antragstellerin von fünfzig Metern für diese keine i. S. des § 6 Abs. 1 BauNVO das Wohnen wesentlich störenden Lärmimmissionen zu erwarten seien, verkennt sie den insoweit anzulegenden Prüfungsmaßstab.
Neben den in § 6 Abs. 2 Nr. 3, 6, 7 und 8 BauNVO ausdrücklich für allgemein in einem Mischgebiet für zulässig erklärten Gewerbebetrieben gibt es solche Gewerbebetriebe, die nach ihrer Art ohne weiteres in einem Mischgebiet unzulässig sind und auch solche, die wegen der mit ihnen typischerweise verbundenen Störungen grundsätzlich als gebietsunverträglich einzustufen sind und nur bei Vorliegen atypischer Umstände zulassungsfähig sein können. Schließlich gibt es noch die Gruppe von Gewerbebetrieben die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen führen können, aber nicht zwangsläufig führen müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von ihrer jeweiligen Betriebsstruktur ab. Je nach der Größe und dem Umfang des Betriebes, der technischen und der personellen Ausstattung, der Betriebsweise und der Gestaltung der Arbeitsabläufe kann dies unterschiedlich zu beurteilen sein. Maßgeblich ist, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2002 - 4 B 72.02 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 01.12.2011 - 8 S 2662/11). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit entschieden, dass Kfz-Werkstätten unter diese letztgenannte Kategorie von Gewerbebetrieben fallen, weil der Störgrad der in ihnen durchgeführten Arbeiten je nach dem konkreten Typ des Betriebs erheblich variiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.02.1986 - 4 C 49.82 - NVwZ 1986, 642; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2002 - 3 S 1637/01 -VBlBW 2003, 18; siehe auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2013, § 6 BauNVO Rn. 33). Zur Beantwortung der Frage, ob sich die Störwirkungen, die eine Kfz-Werkstatt bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, im Rahmen der Gebietseigenart halten, ist daher im jeweiligen Einzelfall das Ausmaß der zu erwartenden Störungen festzustellen. Dabei kommt es wegen des gebotenen typisierenden Ansatzes nicht auf die gegebenen Verhältnisse in der Umgebung der jeweiligen Kfz-Werkstatt, sondern darauf an, ob die konkret zur Genehmigung gestellte bzw. genehmigte Kfz-Werkstatt aufgrund der bei einem funktionsgerechten Ablauf in ihrem gesamten Betrieb üblicherweise anfallenden Arbeiten generell geeignet ist, eine Wohnnutzung wesentlich zu stören (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.12.2010 - 1 MB 27/10 - NVwZ-RR 2011, 313; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2010 - 7 A 896/09 - juris Rn. 14; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.03.2008 - 1 B 06.3146 - juris Rn. 21). Die konkreten Abstände zwischen der genehmigten Werkstatt und der Wohnung der Antragstellerin sind daher insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerde nicht erheblich. Gleiches gilt für den Vortrag des Beigeladenen aus dem Schriftsatz vom 11.12.2013, die Antragstellerin ziehe derzeit aus ihrem Wohnhaus aus.
2. a) Auch soweit die Beschwerde sich gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts wendet, es seien nicht nur kleinere Kfz.-Arbeiten geplant, insbesondere werde in der Anlage 2 zu den Bauvorlagen zwar ausgeführt, Karosserie- und Lackierarbeiten würden nur in kleinem Umfang ausgeführt, was darunter zu verstehen sei, werde aber nicht definiert, so dass der Beigeladene es in der Hand habe, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, erkennt sie den anzulegenden Prüfungsmaßstab nicht. Denn sie bezieht ihr Vorbringen im Wesentlichen auf den derzeitigen, konkreten Betrieb und argumentiert unter anderem ausgehend von den Fähigkeiten des Werkstattbetreibers, der kein Karosseriebauer sei, so dass er auch keine Richtbankarbeiten durchführen könne. Auszugehen ist aber richtigerweise von der gesamten, konkret genehmigten Nutzung. Auf diese beziehen sich auch die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Es ist unerheblich, ob der derzeitige Betriebsinhaber von dem gesamten Umfang der genehmigten Nutzung aktuell Gebrauch machen kann oder will. Es kommt allein auf den genehmigten Nutzungsumfang an.
b) Soweit der Beigeladene vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, dass er den Umfang der Arbeiten unkontrollierbar dehnen könne, da die Arbeiten nur in dem Umfang erweitert werden könnten, wie es die Räumlichkeiten zuließen, bislang sei von zwei bis drei Mitarbeitern und dem Eigentümer auszugehen, setzt er sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auf den Umfang der Baugenehmigung und einem Betrieb von zwei bis drei Mitarbeitern abgestellt. Seine Erwägung, der Beigeladene habe es deswegen in der Hand, den Umfang der Arbeiten zu dehnen, ohne dass die Antragstellerin dagegen effektiven Schutz erlangen könnte, bezieht sich allein darauf, dass nicht näher definiert sei, was darunter zu verstehen sei, dass Karosserie- und Lackierarbeiten nur in kleinem Umfang ausgeführt würden. Auf dieses in letzter Konsequenz auf die Bestimmtheit der Baugenehmigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG) zielende Argument geht die Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 11.11.2013 endete, nicht ein. Im Übrigen greifen die mit Schriftsatz vom 11.12.2013 - verspätet - vorgebrachten Einwendungen des Beigeladenen, dass die vom zukünftigen Werkstattbetreiber beabsichtigten Arbeiten mit einfachen Werkzeuge durchgeführt werden könnten, wobei Lärmemissionen auszuschließen seien, auch in der Sache nicht durch. Denn sie beziehen sich nicht auf die genehmigte, sondern allein auf die tatsächlich beabsichtigte Nutzung.
10 
3. Der pauschale Verweis „auf die Angaben des Landratsamts und auf die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Baugenehmigung“ wird dem Darlegungs- und Auseinandersetzungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht.
11 
4. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 11.12.2013 erstmals die Frage aufwirft, „ob die Festsetzungen des Bebauungsplans u.U. sogar angreifbar sind, da die tatsächliche Struktur des Gebiets den Festsetzungen widerspricht“, ist dies nicht mehr berücksichtigungsfähig. Bei diesem Vortrag, der letztlich darauf zielt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen, handelt es sich nicht eine nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist aus § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zulässige Ergänzung oder Vertiefung fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe, sondern um ein qualitativ neues Vorbringen, das vom Senat im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht berücksichtigt werden darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - NJW 2013, 889).
12 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2010 – 5 K 325/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Eigentümer des an der Hstraße in A-Stadt gelegenen, mit einem Gartenhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 451/1 in Flur 2 der Gemarkung S. Er verlangte in der Vergangenheit unter verschiedenen Gesichtspunkten ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten des Beklagten gegenüber den Beigeladenen. Diese sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten linksseitigen Nachbargrundstücks (Parzellen Nrn. 448, 449, 550/1 und 397/65). Die vom Januar 2006 datierende Baugenehmigung (vgl. den Bauschein des Beklagten vom 23.1.2006 – 00689-05-05 –) für dieses Wohngebäude mit Doppelgarage hatte der Kläger erfolglos angefochten. (vgl. insoweit VG des Saarlandes, Urteil vom 14.3.2007 – 5 K 82/06 –, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2007 – 2 A 189/07)

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, zum einen innerhalb des „Bauwichs“ von 3 m entlang der Grenze zu seinem Grundstück verlegte Wärmekabel (Erdkollektoren) zu entfernen und zum anderen eine hinter der Garage der Beigeladenen zur Grenze seines Grundstücks erfolgte Aufschüttung von über 1 m zu entfernen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortseinsicht durch Urteil vom 24.2.2010 abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die Klage sei wegen Fehlens des insoweit erforderlichen Verwaltungsantrags bereits unzulässig. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei zwingende Voraussetzung der Verpflichtungsklage. Ein solches habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe vom Beklagten vielmehr eine „Vielzahl von Überprüfungen“ verlangt. Darin könne nicht zugleich das Verlangen nach Einschreiten im Wege eines Erlasses bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen erblickt werden. Unterstelle man gleichwohl rein hypothetisch die Zulässigkeit der Klage, so wäre diese unbegründet. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die Beigeladenen bezüglich der verlegten Erdwärmekabel beziehungsweise hinsichtlich der Aufschüttung zu. Beide Maßnahmen verletzten keine nachbarschützenden Bestimmungen, insbesondere weder die Vorschriften über die Abstandsflächen noch das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Ob die Baumaßnahmen verfahrensfrei seien oder einer Genehmigung bedürften, sei für die Rechtsstellung des Klägers als Nachbarn unerheblich. Die Abstandsflächenbestimmungen erfassten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unterirdisch verlegte Kabel. Eine zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttung habe der Nachbar hinzunehmen, wenn das Neigungsverhältnis 1 zu 1,5 nicht übersteige. Dass dies hier der Fall sei, habe die Ortsbesichtigung ergeben. Sollte aufgrund der Aufschüttung verstärkt Niederschlagswasser auf sein Grundstück gelangen, so stelle das ein zivilrechtliches Problem dar. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei ebenfalls nicht festzustellen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Bewertung der wechselseitigen Interessen könne der Nachbar nicht verlangen, dass der Bauherr sein Grundstück nicht im Rahmen des Zulässigen baulich nutze, um in der Vergangenheit für ihn – den Nachbarn – bestehende Vorteile, wie zum Beispiel den Ausblick in die freie Landschaft oder eine größere Anzahl verfügbarer Stellplätze auf der Straße, zu erhalten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen Entzug von Erdwärme im Grenzbereich halte die Kammer für völlig abwegig.

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.2.2010 – 5 K 325/09 – kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Vortrag begründet nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). (vgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 –, m.w.N.)

Insoweit mag dahinstehen, ob der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – entsprechend seinen Behauptungen im Zulassungsverfahren – ein Einschreiten hinsichtlich der Erdwärmekabel und der Geländeaufschüttung bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber dem Beklagten verlangt hat.

Die Einwände des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags begründen keine Zweifel, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (zusätzlich) Ansprüche seinerseits auf ein entsprechendes bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden jedenfalls zu Recht verneint hat. Die insoweit notwendige Feststellung einer Verletzung seinem Schutz dienender materieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften lässt sich auch auf dieser Grundlage nicht treffen.

Hinsichtlich der Geländeanschüttungen auf dem Grundstück der Beigeladenen bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die von dem Kläger behauptete Nichteinhaltung der Neigungsvorgabe in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004. Das vom Kläger in dem Zusammenhang vorgelegte Foto ist sicher nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Der Hinweis in der Antragsbegründung, dass mit dem Bild der „Umfang“ der Aufschüttungen dokumentiert werden solle, lässt im Übrigen nicht einmal zwingend den Schluss zu, dass der Kläger damit überhaupt auf das Neigungsverhältnis der Böschung zielt.

Gleiches gilt im Ergebnis für den nunmehrigen Vortrag des Klägers, dass es nicht „angehen“ könne, dass das Verwaltungsgericht „nur auf einen augenscheinlichen Eindruck hin unterstellt“ habe, dass das in der Vorschrift festgelegte maximale Neigungsverhältnis von 1 zu 1,5 zur Nachbargrenze hin eingehalten worden sei. Die Behauptung, dass das Neigungsverhältnis vom Verwaltungsgericht „nicht überprüft“ worden sei, ist nach dem Inhalt der Gerichtsakte jedenfalls nachweislich unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat im Januar 2010 eigens eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und dabei ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift (vgl. das Protokoll über den Ortstermin am 27.1.2010, Blätter 58/59 der Gerichtsakte) ausdrücklich festgestellt, dass die zur Grenze des Klägers hin befindlichen Teile der beiden Geländeterrassierungen im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Beigeladenen „augenscheinlich im Verhältnis 1:1,5 geneigt abfallen“. Sinnvoll kann das nur dahin interpretiert werden, dass das entsprechende, vom Landesgesetzgeber seit der Reform der Landesbauordnung im Jahre 2004 ausdrücklich für zulässig erklärte maximale Neigungsverhältnis eingehalten beziehungsweise nicht überschritten worden ist. Ist das vor Ort aber – mit den Worten des Verwaltungsgerichts – „augenscheinlich“ ohne weiteres zu erkennen, so bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsermittlungspflicht keiner besonderen Vermessungen oder gar zusätzlicher kostenträchtiger gutachterlicher Feststellungen. Dass der Kläger nach dem Protokoll an dieser Ortseinsicht trotz rechtzeitiger Ladung nicht teilgenommen hat, rechtfertigt sicher keine andere Betrachtung. Die Niederschrift über die Ortsbesichtigung wurde dem Kläger nach Aktenlage auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 24.2.2010 übermittelt. In dem kurz vor der Sitzung per Telefax eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 23.2.2010 wurde die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Neigungsverhältnis der Böschung nicht einmal inhaltlich in Frage gestellt. Vielmehr hat der Kläger damals unter Verweis auf eine Länge der Aufschüttung von angeblich ca. 30 m gebäudegleiche Wirkungen (§ 7 Abs. 7 LBO 2004) eingewandt, mit Blick auf die flächenmäßige Ausdehnung von angeblich mehr als 36 qm die für die Nachbarrechtsposition unerhebliche Frage des Vorliegens der verfahrensrechtlichen Anforderungen für eine Verfahrensfreistellung (§ 61 Abs. 1 Nr. 11 h) LBO 2004) thematisiert und die in anderem Zusammenhang – bei Geländestützmauern im Grenzbereich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO 2004) (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.2.2009 – 2 A 17/08 –, SKZ 2009, 241, Leitsatz Nr. 35) – bedeutsame Frage einer „künstlichen“ Veränderung des Geländes aufgeworfen. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts lässt sich ebenfalls nicht ansatzweise entnehmen, dass die Richtigkeit der örtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Neigungsverhältnis in Abrede gestellt oder dass gar ein förmlicher Beweisantrag zur (weiteren) Aufklärung dieser Tatsachenfrage gestellt worden wäre. Von daher muss es – vorsichtig ausgedrückt – schon etwas merkwürdig anmuten, wenn der Kläger nunmehr ergänzend zu seiner ganz pauschalen Behauptung, dass die Aufschüttung innerhalb des Grenzabstands von 3 m „ersichtlich höher als 2m“ sei, darauf verweist, er habe erstinstanzlich dafür „Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten“.

Allein dieser Hinweis rechtfertigt sicher weder die Annahme, dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, noch die Feststellung, dass die Ermittlung des Sachverhalts in diesem Punkte fehlerhaft gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung – wie hier – rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, SKZ 2006, 212, Leitsatz Nr. 1, st. Rspr., zuletzt Beschluss vom 10.2.2009 – 2 A 267/08 –, SKZ 2009, 223, Leitsatz Nr. 6, und vom 27.4.2009 – 2 A 286/09 –, SKZ 2009, 224, Leitsatz Nr. 8) Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes Beschlüsse vom 8.1.2010 – 2 A 447/09 – und vom 16.2.2010 – 2 A 390/09 –) Im konkreten Fall bestand aus Sicht des Verwaltungsgerichts keinerlei nachvollziehbare Veranlassung, die Richtigkeit seiner Feststellung zur Nichtüberschreitung des in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 zugelassenen Neigungsverhältnisses von 1 zu 1,5 für die Böschung von Aufschüttungen im Grenzbereich ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Diese spezielle gesetzliche Vorgabe lässt es im Übrigen nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem eindeutigen Willen des Landesgesetzgebers, der die „Liberalisierung“ des Abstandserfordernisses in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat, wonach – bis dahin – größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den Böschungsfuß einhalten mussten. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 57)

Eine subjektive Rechtsverletzung durch die Geländeanschüttung lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers offensichtlich auch nicht mit Blick auf das von ihm behauptete verstärkte Abfließen von Oberflächen- und Niederschlagswasser auf sein Grundstück bejahen. Die von dem Kläger in dem Zusammenhang angesprochenen „Bestimmungen des SNRG“ können den geltend gemachten Einschreitensanspruch gegenüber dem Beklagten als Untere Bauaufsichtsbehörde von vorneherein nicht begründen. Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI, Rn 46) Entgegen der in der Begründung des Zulassungsantrags ganz pauschal und ohne nähere gesetzliche Zuordnung vertretenen Ansicht lässt sich dieses aus der dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegenden und auch für die Rechtswegfrage bedeutsamen Trennung von Privat- und öffentlichem Recht ableitbare Ergebnis auch nicht dadurch „umgehen“, dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste.

Da sich das Antragsvorbringen insoweit in diesen Hinweisen erschöpft, sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass sich in eng begrenzten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch oberflächig abfließenden Niederschlagswässern, öffentlich-rechtliche Abwehransprüche des Nachbarn – freilich inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss dieser Auswirkungen – aus dem § 14 Satz 1 LBO 2004 ergeben können. (vgl. dazu allgemein Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VIII, Rn 124) Eine entsprechend qualifizierte Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers kann allerdings – sicher – nicht allein aus dem Vorhandensein einer Geländeanschüttung mit der durch § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 vom Gesetzgeber zugelassenen Geländeneigung im Böschungsbereich hergeleitet werden. Für das Vorliegen ganz besonderer Auswirkungen der Anschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen fehlen im konkreten Fall – insbesondere auch im Sachvortrag des Klägers im Zulassungsverfahren – jegliche Anhaltspunkte.

Soweit der Kläger weiterhin die Ansicht vertritt, dass bei der unterirdischen Verlegung von „Erdkabeln“ im Bereich vor der Garage der Beigeladenen „innerhalb des Bauwichs“ ein Abstand von 3 m zur Grenze seines Grundstücks einzuhalten gewesen wäre, um einen „Entzug von Wärme“ im Erdreich seines Grundstücks zu verhindern, ist ebenfalls keine Verletzung nachbarschützender öffentlich-rechtlicher Vorschriften dargelegt. Solche werden mit dem Zulassungsantrag nicht benannt. Von daher lassen sich auch unter diesem Gesichtpunkt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht bejahen. Die Vorschriften über die vom Kläger angesprochenen „Bauwiche“ wurden im Saarland bereits im Jahre 1988 durch die Bestimmungen über die Abstandsflächen ersetzt. Die heute maßgebliche Grundregel in § 7 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 macht schon vom Wortlaut her ohne Zweifel deutlich, dass sich das insoweit mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile betrifft und zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen beziehungsweise Anlagenteile, etwa die hier in der Erde verlegten Kabel, gilt. Spezielle, insoweit weitergehende Anforderungen stellende Rechtsvorschriften, die dem Kläger wegen eines nachbarschützenden Gehalts den reklamierten Einschreitensanspruch gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde vermitteln könnten, werden von ihm nicht angeführt und sind – wie schon vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt – auch sonst nicht ersichtlich. Abgesehen hiervon ist nichts dafür dargetan, dass durch das Vorhandensein von Erdwärmekabeln auf dem Nachbargrundstück in Grenznähe überhaupt ein merklicher oder spürbarer Nachteil für den Fall zu verzeichnen wäre, dass der Kläger sich entschließen sollte, die auf seinem Grundstück anfallende Erdwärme unmittelbar vor Ort durch eine eigene gleichartige Anlage zu nutzen.

Da das Vorbringen des Klägers keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO war nicht veranlasst; die Beigeladenen haben im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und daher keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.