Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2015 - M 11 K 14.1181
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 11 K 14.1181
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 18. Juni 2015
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Werbeanlage;
Faktische Baugrenze (verneint);
Unwirksame Werbeanlagesatzung;
Verkehrssicherheit
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Klägerin -
bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...
gegen
... - Beklagter -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Baugenehmigung, FlNr. ..., Gemarkung ...
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 am 18. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... Februar 2014 verpflichtet, die mit Antrag vom 5. November 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
II.
Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig volltreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um das Bauvorhaben der Klägerin, auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ..., ... Str. 172 in ..., zwei großflächige Plakatwerbetafeln für Fremdwerbung zu errichten.
Die Klägerin stellte für das soeben genannte Vorhaben einen Bauantrag am 5. November 2013, der bei der Beigeladenen am 6. und beim Landratsamt am 29. November 2013 einging.
Das Vorhabensgrundstück liegt bauplanungsrechtlich im unbebauten Innenbereich gemäß § 34 BauGB; nach den Beteiligten soll es sich bei dem Gebiet, in dem das Vorhaben gelegen ist, um ein faktisches Mischgebiet handeln. Die Beigeladene hat eine Webeanlagensatzung datierend vom 18. April 2006.
Die Beigeladene verweigerte zu dem Vorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen, wobei sie die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelte.
Das Landratsamt ... (im Folgenden Landratsamt) holte im Verwaltungsverfahren u. a. eine Stellungnahme der Polizeiinspektion ... zu dem Vorhaben ein, die mit Schreiben der PI ... vom 10. Februar 2014 (Bl. 31 f BA) abgegeben wurde.
Nach vorheriger Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung lehnte das Landratsamt ... mit Bescheid vom ... Februar 2014, welcher der Klägerin ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 4. März 2014 zuging, den Bauantrag ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass für das genehmigungspflichtige Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt worden sei. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO zu beurteilen und danach grundsätzlich, insbesondere nach dem Einfügen und nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Allerdings füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Einfügensmerkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht ein. Im Bereich des Vorhabens sei eine faktische Baulinie zur ... Straße hin vorzufinden. Die Gebäude entlang der ... Straße seien abgesetzt von dieser, während die beiden Werbeanlagen unmittelbar nördlich an der Grundstücksgrenze zur ... Straße bzw. zum dortigen Gehsteig errichtet werden sollten. Außerdem stehe § 2 Abs. 1 Satz 1 der Werbeanlagensatzung entgegen. Schließlich mache das Landratsamt von seiner Befugnis nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayBO Gebrauch. Bei der ... Straße handele es sich um eine stark befahrene vierspurige Bundesstraße, über die laut der letzten Verkehrszählung ca. 28.000 Fahrzeuge am Tag fahren würden. Wie sich aus der Stellungnahme der PI ... ergebe, hätten sich in den letzten fünf Jahren, d. h. von 2009 bis 2013, auf dem ca. 1 ½ km langen Straßenverlauf in diesem Bereich 569 Verkehrsunfälle mit insgesamt 158 Verletzen ereignet; es handele sich um einen Unfallschwerpunkt.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. März 2014, beim Gericht eingegangen am 19. März 2014, erhob die Klägerin Klage und beantragte,
den Beklagten zur Erteilung der abgelehnten Baugenehmigung zu verpflichten.
Zur Begründung ist ausgeführt, es handele sich um ein Mischgebiet, in dem das Vorhaben allgemein zulässig sei. Eine faktische Baulinie gebe es nicht. Die Werbeanlagensatzung sei nichtig. Für den Straßenverkehr bestünden keine Gefahren.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 erwiderte der Beklagte hierauf und beantragte,
Klageabweisung.
Im Bereich des beabsichtigten Vorhabens gebe es eine nördliche faktische Baulinie. Die Bebauung gehe nicht weiter als bis maximal 2 m an die nördlichen Grundstücksgrenzen. Einzige Ausnahme sei die Überdachung der Tankstelle auf dem streitgegenständlichen Grundstück, die bis 1 m an die nördliche Grundstücksgrenze herangehe. Diese habe jedoch keine Wirkung wie die eines Hauses. Da die Werbeanlagen direkt an der nördlichen Einfriedung angebracht werden sollten, würden diese die faktische Baulinie um ca. 2 m überschreiten. Ein Vergleich mit dem auf der anderen Straße liegenden Einkaufszentrum „... Meile“ inklusive des dortigen ... Markts sei nicht stichhaltig, da hierfür die Festsetzungen des Bebauungsplans (Nr. ..., östlich der ... Straße zwischen ...-straße und ...-straße) der Beigeladenen einschlägig seien. Außerdem könnten sich faktische Baulinien durchaus auch nur auf einer Straße befinden. An der Ortsdurchfahrt ... der B ... im weiteren Bereich des Vorhabens seien insgesamt drei vergleichbare Werbeanlagen vorhanden, die jedoch keine hinreichende Bezugsfallwirkung für das Vorhaben auslösten. Zwei davon seien in Bushäuschen integrierte Werbeanlagen, auf Höhe der Hausnummern 160 bzw. 200. Diese seien beide nicht genehmigt. Zwar sei eine weitere Werbeanlage, die frei stehe, auf Höhe der Hausnummer 201 genehmigt, im Jahre der Genehmigungserteilung 1990 habe es jedoch noch keine Werbeanlagensatzung der Beigeladenen gegeben und die Verkehrsverhältnisse seien damals noch nicht so gewesen wie heute. Im Übrigen sei diese Anlage so weit entfernt, dass sie nicht mehr zur näheren Umgebung zähle. Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen stehe dem Vorhaben entgegen und da das Landratsamt ... über keine sog. Normverwerfungskompetenz verfüge, obliege die Prüfung dieser Satzung dem Verwaltungsgericht München. Schließlich gefährdeten die geplanten Werbeanlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres. Bei der betroffenen Ortsdurchfahrt liege eine außergewöhnlich schwierige Fahrstrecke für die Verkehrsteilnehmer vor. Dies begründe sich insbesondere aus der Vielzahl von Einmündungen und Kreuzungsbereichen mit Lichtzeichenanlagen, der Vielzahl von gewerblichen Betrieben an der vierspurigen Straße und nicht zuletzt aus der extrem hohen Verkehrsbelastung, was sich in den hohen Unfallzahlen widerspiegle. Dabei dürften die tatsächlichen Unfallzahlen noch höher liegen. Bei durchschnittlich über 1,5 Unfällen am Tag sei bei einer weiteren Ablenkung in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen. Die Werbeanlagen sollten parallel zur Straße angebracht werden. Dies hätte zur Folge, dass diese auf beide Fahrtrichtungen der B ... und zusätzlich frontal auf die ...-Straße im Kreuzungsbereich wirkten. Letztere diene derzeit zur Erschließung des Einkaufszentrums „... Meile“. Gleichzeitig sei geplant, hierüber die Haupterschließung der in nächster Zukunft kommenden Wohn- und Gewerbebebauung „Neue Mitte ...“ abzuwickeln, so dass hier noch eine zusätzliche deutliche Steigerung der Verkehrsbelastung zu erwarten sei. Daher sei es dringend nötig, eine weitere informatorische Belastung, die zusätzlich Werbeanlagen naturgemäß mit sich brächten, zu vermeiden, um zu gewährleisten, dass wichtige Verkehrszeigen und Lichtzeichen wahrgenommen würden.
Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juli 2014 ließ die Klägerin die Klagebegründung weiter vertiefen.
Der Beklagte äußerte sich hierauf mit Schreiben vom 21. Juli 2014, in dem er jedoch lediglich auf die Klageerwiderung vom 6. Mai 2014 verwies.
Mit Beschluss vom 21. April 2015 erfolgte die Beiladung der Gemeinde ....
Am 18. Juni 2015 erhob das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.
Die Hauptbeteiligten stellten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge. Die
Beigeladene beantragte,
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.
Das Vorhaben ist genehmigungsfähig, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Die vom Beklagten angeführten Ablehnungsgründe greifen nicht durch.
1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 i. V. m. §§ 29 ff. BauGB.
Das Vorhaben ist im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB zulässig. Ob es sich im Bereich des Vorhabens um ein faktisches Mischgebiet handelt, muss nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls liegt mindestens ein faktisches Mischgebiet, von dem die Beteiligten ausgehen, vor, jedenfalls unstreitig kein Gebiet, in dem Anlagen der Fremdwerbung nicht allgemein zulässig wären. Unter der Annahme des Vorliegens eines Mischgebiets ist das Vorhaben hinsichtlich des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Auch die übrigen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind gegeben. Das Vorhaben fügt sich ohne weiteres hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein, ebenso hinsichtlich der Bauweise.
Auch hinsichtlich des Einfügens bezüglich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist das Einfügen entgegen der Auffassung des Landratsamtes ... zu bejahen.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in keinem Fall eine faktische Baulinie, wie das Landratsamt aber meint, existiert. Zur Konkretisierung des Einfügungsgebots kann hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl., § 34 Rn. 83 m. w. N.). Dabei kommt jedoch eine faktische Baulinie entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht in Betracht. Das würde voraussetzen, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Linie vorgeben, auf der gebaut werden muss. Das ist bereits aus den bei den Behördenakten befindlichen Lageplänen ersichtlich nicht der Fall. Von einer einheitlichen Baulinie kann danach und auch nach den Feststellungen und Eindrücken im gerichtlichen Augenschein nicht die Rede sein. Es existieren im Bereich des Vorhabensgrundstücks viele Gebäude, darunter auch Hauptgebäude, die nicht in einem Abstand von etwa 2 m nördlich zur ... Straße, sondern viel weiter abgerückt von dieser errichtet sind.
Es existiert jedoch auch keine faktische Baugrenze, welche das Landratsamt zwar nicht als gegeben erachtet hat, was jedoch möglicherweise in Verkennung des Begriffs der Baulinie tatsächlich gemeint war. Lässt sich aus der Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO ableiten, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.
Eine solche faktische Baugrenze ergibt sich nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein im Bereich des Vorhabens nicht.
Der maßgebliche Bereich, ausgehend vom Vorhabensgrundstück reicht in östlicher Himmelsrichtung höchstens bis etwa zur Einmündung der ... Straße in die ... Straße sowie in westlicher Himmelsrichtung höchstens bis etwa zur FlNr. ... Gemarkung .... Eine faktische Baugrenze lässt sich aus der Bebauung in diesem Bereich nicht ableiten. Die insbesondere aus den Lageplänen ersichtliche Bebauung, die, was dem Landratsamt zuzugeben ist, relativ einheitlich knapp vor den jeweiligen nördlichen Grundstücksgrenzen Halt macht und nicht ganz an diese heranreicht, genügt im konkret zu entscheidenden Einzelfall für die Annahme einer vorderen faktischen Baugrenze nicht. Dabei stehen weniger die Unterbrechungen dieser Einheitlichkeit entgegen. Zwar reicht insbesondere auf dem Vorhabensgrundstück die Überdachung der auf diesem Grundstück befindlichen Tankstelle näher an die einheitlichen Grundstücksgrenzen heran als die übrigen Gebäude und ist dieser Gebäudeteil entgegen der Auffassung des Landratsamtes insofern auch erheblich, da die Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 BauNVO eben gerade auch Gebäudeteile nennt. Auch sind die beiden in Bus- und Wartehäuschen integrierten Werbeanlagen jenseits dieser Grundstücksgrenzen errichtet, so dass erwogen werden könnte, ob bereits dadurch die Annahme einer faktischen vorderen Baugrenze ausgeschlossen ist. Das kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn nach den Eindrücken von der Umgebung des Vorhabens im gerichtlichen Augenschein drängt sich mangels Vorhandenseins eines irgendwie gearteten einigermaßen einheitlichen Erscheinungsbildes der Gebäude auf der südlichen Straßenseite der ... Straße die Annahme einer faktischen vorderen Baugrenze nicht auf. Eine solche wird beispielsweise angenommen, wenn im unbeplanten Innenbereich die Bebauung einen vorderen straßenseitigen Vorgartenbereich oder ähnliches unbebaut lässt. Da die Gebäude hier jedoch völlig uneinheitlich sind und miteinander nicht in irgendeiner Beziehung stehen, kommt das hier nicht in Betracht. Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45). Die tatsächlich vorhandene Bebauung und die daraus folgende Baugrenze zu einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Dies folgt auch daraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ist, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu Fickert/Fieseler/Determann/Stühler, BauNVO, 11. Aufl., 2008, § 23 Anm. 3.1). Eine solche Rechtfertigung fehlt hier aufgrund der konkreten Situation. Ein städtebaulicher Aussagewert in diesem Sinne lässt sich nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein nicht bejahen, vielmehr drängt sich hier die Annahme einer zufälligen Situation im oben beschriebenen Sinne auf.
Jedenfalls jedoch vermag das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund der sehr unruhigen Umgebung, die, wie die Feststellungen im Augenschein ergeben haben, von vielen ablenkenden Nebenanlagen geprägt ist, keine bodenrechtlichen Spannungen auszulösen. Zwar sind die vorzufindenden Nebenanlagen, wie der Wortlaut des § 22 Abs. 3 BauNVO zeigt, für die Betrachtung einer faktischen Baugrenze nicht erheblich (vgl. aber BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 -, juris Rn. 14, wonach sich werbliche Nebenanlagen jedenfalls auf die Frage der bodenrechtlichen bzw. städtebaulichen Spannungen durchaus auswirken können). Das ändert jedoch nichts daran, dass nach dem Eindruck im Augenschein die streitgegenständlichen Werbeanlagen aufgrund des unruhigen und uneinheitlichen Eindrucks der Umgebungsbebauung einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen keine bodenrechtlich relevanten Spannungen auszulösen vermögen:
Die geplante Werbeanlage als Hauptnutzung (ohne funktionalen Zusammenhang i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO mit dem Baugrundstück oder dem Baugebiet) fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, selbst wenn sie außerhalb einer faktischen Baugrenze errichtet werden sollte. Ein Vorhaben fügt sich zwar im Allgemeinen nur ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft oder erhöht (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77
Dies ist hier der Fall.
Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (zuletzt BVerwG, U.v. 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, juris Rn. 23; B.v. 25.03.1999 - 4 B 15/99 -, juris Rn. 5f.). Das Gebiet südlich bzw. südwestlich entlang der ... Straße ist durch gewerbliche Nutzung und eine Vielzahl bestehender Werbeanlagen geprägt. Das Hinzutreten der beantragten Werbeanlagen der Klägerin verschlechtert die vorgefundene Situation nicht in relevanter Weise und ruft im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche kein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervor. Dabei ist es weder unter dem städtebaulichen Gesichtspunkt der Ortsbildgestaltung, noch unter demjenigen der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidend, dass es sich bei der beantragten um eine Anlage zur Fremdwerbung, bei den vorhandenen dagegen um Anlagen zur Eigenwerbung handelt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 12.01.2012 - 15 ZB 10.445 -, juris Rn. 12).
2. Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen steht dem Vorhaben nicht entgegen, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO.
Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen ist unwirksam. Sie entspricht nicht den Maßgaben der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 = BayVBl 1973, 471; U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899; BayVfGH, Entscheidung v. 23.1.2012 - Vf.18-7-09 -, BayVBl 2012, 397 = NVwZ-RR 2012, 297). Ein wie hier von der Beigeladenen vorgenommener Ausschluss jeglicher Fremdwerbung im gesamten Ortsbereich ohne jegliche Differenzierung danach, welches Baugebiet jeweils vorliegt, ist ohne weiteres rechtswidrig und damit unwirksam. Dazu kommt noch, bezogen auf den konkreten Einzelfall, dass in einem wie hier faktischen Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO ein Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur dann möglich ist, wenn in dem fraglichen (faktischen) Mischgebiet Umstände anzutreffen sind, die aus ortsgestalterischen Gründen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO eine entsprechende Ausschlussregelung rechtfertigten. Das ist im streitgegenständlichen Vorhabensbereich und dessen Umgriff eindeutig nicht der Fall. Es gibt insofern keinerlei ortsgestalterisch nachvollziehbaren Gründe, warum hier keine Werbeanlagen sein sollten; es ist von der Beigeladenen auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
3. Auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Art. 14 Abs. 2 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO, steht dem Vorhaben nicht entgegen.
Das Landratsamt hat hier von der durch Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO eröffneten Befugnis, ausnahmsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch Bauordnungsrecht zu prüfen, Gebrauch gemacht und hat die Ablehnung auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Werbeanlagen am Vorhabensstandort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres gefährden. Der Oberbegriff der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und von diesem, die Leichtigkeit den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick.
Im vorliegenden innerörtlichen Bereich, bei dem es sich mindestens um ein faktisches Mischgebiet handelt, sind die Verkehrsteilnehmer an das Vorhandensein von Werbeanlagen ersichtlich gewöhnt. Die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein haben ergeben, dass entlang der ... Straße in diesem Bereich eine größere Zahl von potentiell ablenkenden Werbeeinrichtungen - überwiegend als Nebenanlagen - vorzufinden sind. Diese Werbeanlagen - ob nun als Haupt- oder Nebenanlage - werden insbesondere dann wahrgenommen, wenn der Verkehr stockt oder vollständig zum Erliegen kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2012 - 9 ZB 11.2280 -, juris Rn. 10). Das Gericht schätzt die Ablenkungswirkung der geplanten beiden Werbeanlagen hier deshalb als gering ein, weil sie parallel zur Fahrbahn errichtet werden sollen und keine durchlaufende Wechselwerbung tragen. Im Bereich des Vorhabensgrundstücks gibt es auch keine Situationen, in denen von den Werbeanlagen Verkehrsschilder oder ähnliches verdeckt werden. Angesichts der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der ... Straße in ... innerorts kann nicht von einer merklichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehres ausgegangen werden (vgl. hierzu BayVGH, a. a. O.); ein der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechendes Verhalten der Verkehrsteilnehmer und damit die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens dabei nicht zugrunde gelegt werden. Bei dieser Situation kommt, anders als das Landratsamt meint, der Zahl der vorbeifahrenden Fahrzeuge keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 9.8.2011 - W 4 L 10.1140 -, juris Rn. 53). Gleiches gilt hier für die vom Landratsamt als Argument angeführten Unfallzahlen. Bei einer Straße mit einem Verkehrsdurchsatz von etwa 28.000 Fahrzeugen am Tag sind die angeführten Unfallzahlen wohl nicht als außergewöhnlich einzustufen. Diese bedeuten übrigens nicht, wie vom Landratsamt angenommen, etwas über 1,5 Unfälle am Tag, sondern richtig gerechnet ca. 0,3 Unfälle am Tag. Das Landratsamt hat bei seiner Berechnung offensichtlich lediglich die 28.000 Fahrzeuge pro Tag durch 365 geteilt, es aber versäumt, zu berücksichtigen, dass die 569 Verkehrsunfälle eine Summe aus den Unfällen von fünf Jahren sind. Bei einem Durchsatz dieser Größenordnung erscheinen der Kammer 0,3 Verkehrsunfälle pro Tag nicht als außergewöhnlich hoch. Jedenfalls ist vom Beklagten nicht belegt worden, dass die Unfälle in diesem Bereich der ... Straße durch zwei weitere Werbeanlagen signifikant steigen würden. Angesichts der Vielzahl der hier in diesem Bereich anzutreffenden Werbungen, die auf den Straßenverkehr potentiell einwirken, dürfte dies auch nicht zu belegen sein. Die Einschränkung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die beiden streitgegenständlichen Werbeanlagen allein auf den Umstand zu stützen, dass jede weitere Beeinträchtigung des Verkehrs zu viel ist, überzeugt nicht. Denn das würde bedeuten, dass der Beklagte auch gegen weitere Werbungen, die in Form von Nebenanlagen zu bestehenden Hauptanlagen hinzutreten, einschreiten müsste, was er angesichts der Vielzahl dieser Nebenanlagen weder tut noch wozu er rechtlich in der Lage ist. Bei einer realistischen Betrachtungsweise wirken die beiden streitgegenständlichen Werbeanlagen hauptsächlich auf die Fahrzeuge ein, die im Kreuzungsbereich von der ...-Straße in die ... Straße einbiegen. Die Fahrzeugführer dieser Fahrzeuge schauen mehr oder weniger direkt auf die nahezu gegenüber der Einmündung der ...-Straße in die ... Straße anzubringenden Werbeanlagen. Dass insofern die Verkehrssicherheit unter Zugrundelegung des heutigen, an vielfältige Ablenkungen im Straßenverkehr gewöhnten durchschnittlichen Autofahrers über Gebühr beeinträchtigt sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer, die aus der ...-Straße in die ... Straße einbiegen wollen, kann sich in der Zeit, in der sie an der Ampel warten müssen, auf die Werbeanlagen richten. Sobald die Ampel hier jedoch die Fahrt frei gibt, wird der durchschnittliche Fahrzeugführer, der heutzutage an vielfältige Ablenkungen im Straßenverkehr gewöhnt ist, seine Aufmerksamkeit auf den Abbiegevorgang richten, der hier noch nicht einmal durch Fußgängerüberwege weder beim Rechts- noch beim Linksabbiegen erschwert wird. Die Sichtverhältnisse sind an dieser Stelle weder unübersichtlich noch sonst schwierig. Die Einfahrt von der ...-Straße in die ... Straße ist breit und übersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesamtsituation durch die an dieser Kreuzung befindliche Tankstelle und deren Zufahrt erschwert werden könnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im streitgegenständlichen Bereich bereits eine Vielzahl anderer Werbeanlagen vorhanden ist. Eine konkrete Verkehrsgefährdung kann aus den dargelegten Gründen daher nicht angenommen werden.
Nach alledem ist der Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Durch das stattgebende Urteil wird das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen ersetzt. Darauf, dass die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen wohl keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung darstellt, sondern ein Gremiumsbeschluss erforderlich gewesen wäre (dafür z. B. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rn. 35 m. w. N.), kommt es nicht an, zumal sich die Klägerin darauf nicht berufen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt, weshalb ihr billigerweise Kosten auferlegt werden können, § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.1.2.3.1).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.