Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Okt. 2015 - Au 5 K 15.351

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 5 K 15.351

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 29.10.2015

5. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung eines Reihenhauses; Innenbereich; Nähere Umgebung; Einfügen; Faktische Baugrenze (verneint); Maß der baulichen Nutzung Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

beteiligt:

...

wegen Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 5. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2015 am 29. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit Formblatt vom 4. September 2014 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines sechsten Reihenhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (...) im Stadtgebiet der Beklagten.

Mit Formblatt vom 9. Dezember 2013 beantragte der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... ist, den Teilabbruch des auf dem Grundstück vorhandenen Baubestandes sowie die Neuerrichtung von sechs Reihenhäusern.

Für das Baugrundstück besteht kein Bebauungsplan. Es befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles.

Das Stadtplanungsamt der Beklagten hat mit Stellungnahme vom 27. Februar 2014 ausgeführt, dass als nähere Umgebung zunächst das Geviert zwischen der ... Straße im Osten, der ...-straße im Westen, der ...-straße im Norden sowie der ...-straße im Süden zu betrachten sei. Die Bebauungsstruktur entspreche innerhalb des Gevierts entlang der ... Straße einer dreigeschossigen Zeilenbebauung mit Mischnutzung. Der restliche der ... Straße abgewandte Teil des Gevierts sei durch überwiegende Wohnbebauung mit ausschließlich zweigeschossigem Geschosswohnungsbau mit ausgebautem Dach und ein- bis zweigeschossigen Einzelhäusern geprägt. Insgesamt entspreche die Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet mit Tendenz zu einem reinen Wohngebiet. Das Bauvorhaben sei nach den Anforderungen an die überbaubare Grundstücksfläche unzulässig. Es überschreite eine fiktive rückwärtige Baugrenze.

Im Folgenden hat der Kläger seine Baupläne dahingehend abgeändert, dass nur mehr eine Bebauung des Grundstücks mit fünf Reihenhäusern beabsichtigt sei.

Mit Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014 (Gz. ...) wurde dem Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Reihenhäusern auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... nach Maßgabe des Bescheides und der geprüften Bauvorlagen erteilt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben gemäß Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Die Genehmigung habe nach Maßgabe der Prüfvermerke und der in den Beiblättern festgesetzten Nebenbestimmungen erteilt werden können (Art. 68 BayBO).

Auf den weiteren Inhalt des nachfolgend bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 31. Juli 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit weiterem Formblatt vom 4. September 2014 beantragte der Kläger erneut die Errichtung von sechs Reihenhäusern (Tektur).

Mit Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2015 (Gz.: ...) wurde der zuletzt gestellte Antrag abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erteilung der beantragten Tekturgenehmigung versagt werde, da das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Das Vorhaben widerspreche Bauplanungsrecht. Nachdem für das Gebiet kein Bebauungsplan bestehe, sei das Vorhaben gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Das Vorhaben sei nach den Anforderungen an die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 34 Abs. 1 BauGB unzulässig. Bei einer Gesamtbetrachtung der antragsgegenständlichen Bebauung mit der vorhandenen Bebauung, insbesondere auf dem Grundstück ...-straße ..., welches eine geringe überbaubare Grundstücksfläche aufweise, sei festzustellen, dass das Bauvorhaben hinsichtlich Gebäudebreite, Gebäudelänge, Wandhöhe und Firsthöhe das gewöhnliche Maß der baulichen Nutzung im Bauquartier überschreite. Demnach füge sich das Vorhaben hinsichtlich überbaubarer Grundstücksfläche und hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Der beantragte Baukörper mit sechs Reihenhäusern sei geradezu beispiellos gegenüber der Bebauung innerhalb der prägenden Umgebung. Es sei zu befürchten, dass es zu bodenrechtlichen Spannungen komme. Die mit Bescheid vom 31. Juli 2014 genehmigte Bebauung mit fünf Reihenhäusern stelle das maximal vertretbare Maß dar. Die maximale zulässige Bebauung sei damit ausgeschöpft.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 11. Februar 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 12. März 2015 Klage erhoben und beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2015 (Az. ...) wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bauantrag des Klägers vom 2. Oktober 2014 auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau von sechs Reihenhäusern auf dem Grundstück ..., Fl. Nr. ... der Gemarkung ... positiv zu verbescheiden,

hilfsweise: Über den vorbezeichneten Bauantrag des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verbescheiden.

Zur Begründung der Klage ist im Schriftsatz vom 1. Juli 2015 ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Tekturgenehmigung habe, da das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei. Dabei sei aufgrund des zur Anwendung kommenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu bewerten. Diese beurteile sich nach § 34 BauGB. Unstreitig sei, dass sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 31. Juli 2014 ein nahezu deckungsgleiches Bauvorhaben auf dem Grundstück des Klägers genehmigt. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben weiche von diesem lediglich dadurch ab, dass die Gesamtlänge des Baukörpers von 28,7 m auf 31,75 m erhöht werde. Bei der ursprünglichen Genehmigung sei die Beklagte erkennbar davon ausgegangen, dass sich das Vorhaben in seiner Gestalt hinsichtlich der Gebäudebreite, Wandhöhe und Firsthöhe in die nähere Umgebung einfüge. Die Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., welches ebenfalls in die Betrachtung einzubeziehen sei, weise eine wesentlich größere Kubatur als das streitgegenständliche Bauvorhaben auf. Die Beklagte vertrete insoweit die Rechtsauffassung, dass das letztgenannte Gebäude als Fremdkörper aus dem maßgeblichen Baugeviert zu eliminieren sei. Dies sei allerdings nur möglich, wenn die Bebauung von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus falle. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch überschreite das Vorhaben in der verfahrensgegenständlichen Form keine faktische rückwärtige Baugrenze, da hier eine solche erkennbar nicht gegeben sei. Die Länge der Gebäude südlich der ...-straße differiere für eine Verortung einer faktischen Baugrenze zu stark, biete mithin keine einheitliche Linie, aus der ein Ordnungssystem gleich einer Baugrenzenfestsetzung in einem Bebauungsplan abgeleitet werden könne. Für eine solche seien auch die Bebauung auf den Grundstücken Fl. Nr. ..., ... und ... der Gemarkung ... in die Betrachtung einzubeziehen. Nach allem sei das Vorhaben genehmigungsfähig und der Ablehnungsbescheid der Beklagten rechtswidrig.

Auf den weiteren Inhalt des Klagebegründungsschriftsatzes vom 1. Juli 2015 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 20. April 2015 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. August 2015 vorgetragen, dass das streitgegenständliche Vorhaben, auch wenn es lediglich geringfügig von dem genehmigten Vorhaben abweiche, nicht genehmigungsfähig sei. Es widerspreche Bauplanungsrecht. Wesentlich sei, dass sich die mit der Tektur beantragte Erweiterung nicht mit der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, und damit dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. In dem Bereich, mit welchem das Geviert an die viel befahrene ... Straße angrenze, finde sich eine dreigeschossige, massive Bebauung als Abschirmung des Bauquartiers. Im Unterschied zum übrigen Bauquartier fänden sich in den Erdgeschossbereichen der Grundstücke Fl. Nr. ..., ... und ... jeweils der Gemarkung ... kleine Ladengeschäfte, welche zur ...-straße orientiert und von dort erschlossen seien. Die Hausnummerierung sei ebenfalls der ... Straße zugeordnet. Der Zugang zu den über den Ladeneinheiten vorhandenen Wohnungen erfolge über den geschützten rückwärtigen Gebäudeteil. Die Wohngebäude ..., ..., ... und ... sowie ...-straße ..., ..., ..., ..., ... und ... verfügten über einen geschützten, allenfalls mit Nebengebäuden bebauten rückwärtigen Grundstücks- bzw. Gartenbereich. Die hintere Gebäudekante auf dem Grundstück ...-straße bilde die faktische Baugrenze für die zur ...-straße hin orientierten Baukörper. Eine Überschreitung der faktischen Baugrenze mit Hauptnutzungen würde zu bodenrechtlichen Spannungen führen. Insbesondere hätte eine Überschreitung Vorbildwirkung für weitere Vorhaben. Nicht maßgeblich für die Situierung der hinteren faktischen Baugrenze sei der Baukörper auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung .... Dies folge daraus, dass dieser Baukörper gänzlich zur ...-straße orientiert sei und daher nicht als maßbildend für die hintere Baugrenze herangezogen werden könne. Entlang von Hauptverkehrsstraßen finde sich oftmals massive Bebauung, welche eine sich dahinter anschließende, kleinteiligere Wohnstruktur vor Beeinträchtigungen abschirme. Bei der Zulassung der beantragten Tektur wäre ein Bezugsfall für das in der Umgebung vorzufindende Maß der baulichen Nutzung geschaffen.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 12. August 2015 wird ergänzend Bezug genommen.

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 29. Juli 2015 einen nichtöffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück und in dessen näherer Umgebung durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Am 29. Oktober 2015 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Damit erfolgte die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung im Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2015 zu Unrecht und verletzt den Kläger in dessen subjektiv-öffentlichen Rechten. Das vom Kläger geplante Vorhaben - Errichtung eines sechsten Reihenhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... - ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der zu überbauenden Grundstücksfläche nicht zu beanstanden. Der Kläger besitzt mithin einen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, so dass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.

Nach Art. 59 Satz 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde demnach die Übereinstimmungen mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den § 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt, oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

Vorliegend streiten die Beteiligten einzig um die Frage, ob das Vorhaben des Klägers mit den § 29 bis 38 BauGB in Einklang steht.

Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Das Baugrundstück liegt nicht im Umgriff eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bestimmt sich daher nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Maßgeblich für die Frage des Einfügens in die nähere Umgebung ist dabei der Bereich, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit dieser seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 89/98 - NVwZ-RR 1999, 105; U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ff; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2015, § 34 Rn. 36). Hierbei ist auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 36). Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26). Maßgeblich sind damit nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke, sondern auch die Grundstücke, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und ihrerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG, B. v. 16.6.2009 - 4 B 50/08 - BauR 2009, 1564; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 13).

Nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme durch Augenschein vom 29. Juli 2015 sowie der Auswertung von Katasterauszügen und Luftbildaufnahmen wird das hier maßgebliche Gebiet durch die ...-straße im Westen, die ...-straße im Norden, die ... Straße im Westen sowie die ...-straße im Süden begrenzt. Dass das vorbezeichnete Straßengeviert die maßgebliche Grundlage für die Beurteilung des Sich-Einfügens des Bauvorhabens des Klägers in die nähere Umgebung darstellt, wird so auch von den Beteiligten des Verfahrens geteilt.

Ob sich das maßgebliche Gebiet aufgrund der sich in den zur ...-straße hin orientierten Gebäuden im Erdgeschoss befindenden gewerblichen Nutzungen als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO darstellt oder ob dieses bereits überwiegend Wesensmerkmale eines reinen Wohngebiets im Sinne von § 3 BauNVO aufweist, bedarf letztlich keiner Entscheidung.

Die vom Kläger geplante weitere Wohnnutzung ist sowohl nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als auch nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Für eine Unzulässigkeit im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO ist nichts ersichtlich bzw. vorgetragen.

Die Beklagte hat die Versagung der Baugenehmigung im angefochtenen Bescheid vom 11. Februar 2015 allein damit begründet, dass das Bauvorhaben des Klägers im rückwärtigen Grundstücksbereich eine dort vorhandene faktische Baugrenze in erheblichen Umfang überschreite und die geplante Gesamtlänge des Baukörpers (31,75 m statt der genehmigten 28,70 m) sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge.

Die Kammer ist der Auffassung, dass sich das Bauvorhaben des Klägers hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich in der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung des hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen. Auch unter diesem Aspekt ist - wie beim Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) insgesamt - zunächst der sich aus der konkret vorhandenen, nicht notwendig bauaufsichtsbehördlich genehmigten Umgebungsbebauung ergebende Beurteilungsrahmen zu bestimmen, wobei der Baubestand bezogen auf das jeweils untersuchte städtebauliche Kriterium im Sinne der Vorschrift insoweit zu berücksichtigen ist, als sich die Ausführung des Vorhabens auf die städtebauliche Situation in seiner Umgebung auswirkt und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder zumindest beeinflusst.

Die Kammer vermag die von der Beklagten vorgetragene faktische Baugrenze im rückwärtigen Bereich der südlich an der ...-straße gelegenen Wohngebäude nicht zu erkennen. Dies ergibt sich aus den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein und einer Auswertung der im Verfahren vorgelegten Luftbilder bzw. Katasterauszüge. Die Beklagte hat den Verlauf der von ihr geltend gemachten faktischen Baugrenze und damit die Tiefe des bebaubaren Teils der Grundstücke, die unmittelbar südlich an die ...-straße angrenzen, an dem südlichen Abschluss des sich auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (...str. ...) gelegenen Wohngebäudes festgemacht. Die sich auf dem Grundstück Fl. Nr. ... Gemarkung ... befindliche Bebauung ist jedoch unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung im maßgeblichen Bauquartier nicht geeignet, eine faktische Baugrenze im Sinne von § 23 Abs. 3 BauNVO zu begründen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sich im maßgeblichen Quartier auf den Grundstücken Fl. Nr. ... bzw. ... der Gemarkung ... eine Bebauung befindet bzw. von der Beklagten bauaufsichtlich zugelassen worden ist, die die von der Beklagten zur Anwendung gebrachte faktische Baugrenze im rückwärtigen Grundstücksbereich in größerem Maße überschreitet als das vom Kläger beabsichtigte Bauvorhaben. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass es sich bei den Bebauungen auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung ... jeweils um eine Abschlussbebauung (Ringbebauung) am nördlichen bzw. südlichen Abschluss des jeweiligen Bauquartiers handelt. Grundsätzlich sind bei der Bestimmung der Eigenart der Umgebung nämlich alle städtebaulich bedeutsamen baulichen und sonstigen Nutzungen zu berücksichtigen. Unzulässig wäre es, die Eigenart auf das zu beschränken, was städtebaulich wünschenswert oder vertretbar ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 37). Die Betrachtung ist dabei auf das Wesentliche zurückzuführen und es ist alles außer Acht zu lassen, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Dies führt dazu, dass bauliche Anlagen außer Acht zu bleiben haben, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild oder nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen bzw. nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen. Ein Herausfallen aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung ist auch dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht.

Der Begründung, dass die Bebauung auf den Grundstücken Fl. Nr. ... bzw. ... der Gemarkung ..., die die von der Beklagten angenommene faktische Baugrenze bereits deutlich überschreitet aufgrund einer abweichenden Struktur aus der näheren Umgebung zu isolieren ist, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dies mag - wie von der Beklagten vorgetragen - vielleicht noch hinsichtlich der Bebauung entlang der ...-straße (Grundstück Fl. Nr. ...) aufgrund des abschirmenden Charakters zur hinterliegenden Bebauung der Fall sein. Gründe, warum die die angenommene faktische Baugrenze gleichfalls überschreitende zukünftige Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. ... bei der Betrachtung der näheren Umgebung und einer sich hieraus ableitenden faktischen Baugrenze außer Betracht bleiben soll, drängen sich dem Gericht nicht auf.

Nach den Eindrücken von der Umgebung des Bauvorhabens im gerichtlichen Augenschein lässt sich ein einheitlich in Erscheinung tretendes, deutlich ablesbares Bild der Situierung der im Bauquartier vorhandenen Gebäude, der die Annahme einer faktischen Baugrenze rechtfertigen könnte, nicht feststellen. Zwar trifft es zu, dass anders bei einer Baulinie (§ 23 Abs. 2 BauNVO) Gebäude bei einer (faktischen) Baugrenze auch hinter dieser zurückbleiben können, jedoch verlangt die Feststellung einer Baugrenze hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 13.3.2013 - OVG 10 B 4.12 - juris Rn. 45). Die tatsächlich vorhandene Bebauung und die hieraus zu folgernde Baugrenze zu einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Dies folgt auch daraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG) darstellt, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Rechtfertigung bedarf (vgl. VG München, U. v. 18.6.2015 - M 11 K 14.1181 - juris Rn. 30).

An einer solchen Rechtfertigung fehlt es hier aufgrund der konkret festgestellten baulichen Situation. Die Tatsache, dass sich am nördlichen bzw. südlichen Abschluss des maßgeblichen Bauquartiers größere Baukörper befinden, die bereits deutlich die von der Beklagten angenommene Baugrenze überschreiten und die übrigen Gebäude im Verhältnis zueinander durch Vor- bzw. Rücksprünge gekennzeichnet sind, legt für das Gericht die Annahme einer im Wesentlichen zufälligen Anordnung der Baukörper nahe und lässt die Annahme einer faktischen Baugrenze nicht zu. Selbst unter Außerbetrachtlassung der Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nr. ... Gemarkung ... und der genehmigten Nutzung auf dem Grundstück ... der Gemarkung ... weist das maßgebliche Quartier keine prägende Bebauung entlang der von der Beklagten angenommene Baugrenze auf. Vielmehr verhält es sich so, dass die Baugrenze mehr oder minder zufällig auf das südliche Ende der Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... festgelegt wurde. Die sich dort befindliche Bebauung ist, da in ihrer Ausdehnung ebenfalls isoliert geblieben, innerhalb des kleinräumigen Bauquartiers nicht geeignet, eine entsprechende Prägung im Sinne einer einheitlich zu beachtenden faktischen Baugrenze zu begründen. Das ergibt sich auch daraus, dass die Festlegung der faktischen Baugrenze anhand einer vereinzelt gebliebenen Bebauung eines Grundstückes erfolgt ist und in der unmittelbaren westlichen sowie östlichen Umgebung des Bauvorhabens bereits nennenswerte Durchbrechungen der angenommenen Baugrenze stattgefunden haben. Dies alles legt die Annahme einer zufälligen Anordnung der Baukörper im kleinräumigen Bauquartier nahe, wenngleich der Wunsch der Beklagten, die rückwärtigen Grundstücksbereiche von Bebauung freizuhalten, durchaus anerkennenswert sein mag. Ohne eine entsprechend städtebaulich verfestigte Situation, die äußerlich prägend in Erscheinung tritt, ist die Annahme einer faktischen Baugrenze jedoch nicht gerechtfertigt, mag diese auch städtebaulich wünschenswert erscheinen.

Das klägerische Bauvorhaben fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist dabei auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck gelangt. Sachgerechte Beurteilungsmaßstäbe sind damit vorrangig diejenigen der entsprechend heranzuziehenden Kriterien der Baunutzungsverordnung zur Bestimmung des Nutzungsmaßes, welche die Baukörpergröße durch absolute Maße begrenzen. Das sind die die „flächenmäßige Ausdehnungen“ des Baukörpers (BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 -ZfBR 2007, 687) erfassende Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 BauNVO) und die Anlagenhöhe (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) bzw. die Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) (BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn. 25).

Im Hinblick auf die sich in der näheren Umgebung bereits befindlichen größeren Baukörper auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und dem insbesondere nördlich der ...-straße gelegenen Baukörper auf Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (... Str. ...), welcher ebenfalls als gegenüber liegende Bebauung noch in die nähere Umgebung einzubeziehen ist, kann gerade nicht davon gesprochen werden, dass die mit der angestrebten Baugenehmigung begehrte Verlängerung des Reihenhauskomplexes um ca. 3 m (Errichtung eines sechsten Reihenhauses) geeignet wäre, dass in der Umgebung festzustellende Maß der baulichen Nutzung nennenswert zu beeinträchtigen bzw. zu verletzen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der zwischenzeitlich von der Beklagten auf Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... genehmigte Reihenhauskomplex einen geringeren Umfang wie der vom Kläger geplante besitzt. Deshalb lässt sich ein bodenrechtliche Spannung auslösender Konflikt des beabsichtigten Bauvorhabens des Klägers mit der Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ausmachen.

Nach alledem stehen der vom Kläger beantragten Baugenehmigung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Daher war die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Aufgrund des Erfolges der Klage im Hauptantrag, war über den gestellten hilfsweisen Antrag nicht mehr zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Gründe:

Als Streitwert wurde der hälftige Ansatz eines Einfamilienhauses gemäß Nr. 9.1.1.1 (20.000 Euro) der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewählt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 18 Höhe baulicher Anlagen


(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. (2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. Okt. 2015 - Au 5 K 15.351 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 11 K 14.1181

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 18. Juni 2015

Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Werbeanlage;

Faktische Baugrenze (verneint);

Unwirksame Werbeanlagesatzung;

Verkehrssicherheit

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

... - Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung, FlNr. ..., Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2015 am 18. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom ... Februar 2014 verpflichtet, die mit Antrag vom 5. November 2013 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig volltreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um das Bauvorhaben der Klägerin, auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung ..., ... Str. 172 in ..., zwei großflächige Plakatwerbetafeln für Fremdwerbung zu errichten.

Die Klägerin stellte für das soeben genannte Vorhaben einen Bauantrag am 5. November 2013, der bei der Beigeladenen am 6. und beim Landratsamt am 29. November 2013 einging.

Das Vorhabensgrundstück liegt bauplanungsrechtlich im unbebauten Innenbereich gemäß § 34 BauGB; nach den Beteiligten soll es sich bei dem Gebiet, in dem das Vorhaben gelegen ist, um ein faktisches Mischgebiet handeln. Die Beigeladene hat eine Webeanlagensatzung datierend vom 18. April 2006.

Die Beigeladene verweigerte zu dem Vorhaben ihr gemeindliches Einvernehmen, wobei sie die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelte.

Das Landratsamt ... (im Folgenden Landratsamt) holte im Verwaltungsverfahren u. a. eine Stellungnahme der Polizeiinspektion ... zu dem Vorhaben ein, die mit Schreiben der PI ... vom 10. Februar 2014 (Bl. 31 f BA) abgegeben wurde.

Nach vorheriger Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung lehnte das Landratsamt ... mit Bescheid vom ... Februar 2014, welcher der Klägerin ausweislich der in den Behördenakten befindlichen Postzustellungsurkunde am 4. März 2014 zuging, den Bauantrag ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass für das genehmigungspflichtige Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt worden sei. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO zu beurteilen und danach grundsätzlich, insbesondere nach dem Einfügen und nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Allerdings füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Einfügensmerkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht ein. Im Bereich des Vorhabens sei eine faktische Baulinie zur ... Straße hin vorzufinden. Die Gebäude entlang der ... Straße seien abgesetzt von dieser, während die beiden Werbeanlagen unmittelbar nördlich an der Grundstücksgrenze zur ... Straße bzw. zum dortigen Gehsteig errichtet werden sollten. Außerdem stehe § 2 Abs. 1 Satz 1 der Werbeanlagensatzung entgegen. Schließlich mache das Landratsamt von seiner Befugnis nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayBO Gebrauch. Bei der ... Straße handele es sich um eine stark befahrene vierspurige Bundesstraße, über die laut der letzten Verkehrszählung ca. 28.000 Fahrzeuge am Tag fahren würden. Wie sich aus der Stellungnahme der PI ... ergebe, hätten sich in den letzten fünf Jahren, d. h. von 2009 bis 2013, auf dem ca. 1 ½ km langen Straßenverlauf in diesem Bereich 569 Verkehrsunfälle mit insgesamt 158 Verletzen ereignet; es handele sich um einen Unfallschwerpunkt.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. März 2014, beim Gericht eingegangen am 19. März 2014, erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Beklagten zur Erteilung der abgelehnten Baugenehmigung zu verpflichten.

Zur Begründung ist ausgeführt, es handele sich um ein Mischgebiet, in dem das Vorhaben allgemein zulässig sei. Eine faktische Baulinie gebe es nicht. Die Werbeanlagensatzung sei nichtig. Für den Straßenverkehr bestünden keine Gefahren.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 erwiderte der Beklagte hierauf und beantragte,

Klageabweisung.

Im Bereich des beabsichtigten Vorhabens gebe es eine nördliche faktische Baulinie. Die Bebauung gehe nicht weiter als bis maximal 2 m an die nördlichen Grundstücksgrenzen. Einzige Ausnahme sei die Überdachung der Tankstelle auf dem streitgegenständlichen Grundstück, die bis 1 m an die nördliche Grundstücksgrenze herangehe. Diese habe jedoch keine Wirkung wie die eines Hauses. Da die Werbeanlagen direkt an der nördlichen Einfriedung angebracht werden sollten, würden diese die faktische Baulinie um ca. 2 m überschreiten. Ein Vergleich mit dem auf der anderen Straße liegenden Einkaufszentrum „... Meile“ inklusive des dortigen ... Markts sei nicht stichhaltig, da hierfür die Festsetzungen des Bebauungsplans (Nr. ..., östlich der ... Straße zwischen ...-straße und ...-straße) der Beigeladenen einschlägig seien. Außerdem könnten sich faktische Baulinien durchaus auch nur auf einer Straße befinden. An der Ortsdurchfahrt ... der B ... im weiteren Bereich des Vorhabens seien insgesamt drei vergleichbare Werbeanlagen vorhanden, die jedoch keine hinreichende Bezugsfallwirkung für das Vorhaben auslösten. Zwei davon seien in Bushäuschen integrierte Werbeanlagen, auf Höhe der Hausnummern 160 bzw. 200. Diese seien beide nicht genehmigt. Zwar sei eine weitere Werbeanlage, die frei stehe, auf Höhe der Hausnummer 201 genehmigt, im Jahre der Genehmigungserteilung 1990 habe es jedoch noch keine Werbeanlagensatzung der Beigeladenen gegeben und die Verkehrsverhältnisse seien damals noch nicht so gewesen wie heute. Im Übrigen sei diese Anlage so weit entfernt, dass sie nicht mehr zur näheren Umgebung zähle. Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen stehe dem Vorhaben entgegen und da das Landratsamt ... über keine sog. Normverwerfungskompetenz verfüge, obliege die Prüfung dieser Satzung dem Verwaltungsgericht München. Schließlich gefährdeten die geplanten Werbeanlagen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres. Bei der betroffenen Ortsdurchfahrt liege eine außergewöhnlich schwierige Fahrstrecke für die Verkehrsteilnehmer vor. Dies begründe sich insbesondere aus der Vielzahl von Einmündungen und Kreuzungsbereichen mit Lichtzeichenanlagen, der Vielzahl von gewerblichen Betrieben an der vierspurigen Straße und nicht zuletzt aus der extrem hohen Verkehrsbelastung, was sich in den hohen Unfallzahlen widerspiegle. Dabei dürften die tatsächlichen Unfallzahlen noch höher liegen. Bei durchschnittlich über 1,5 Unfällen am Tag sei bei einer weiteren Ablenkung in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen. Die Werbeanlagen sollten parallel zur Straße angebracht werden. Dies hätte zur Folge, dass diese auf beide Fahrtrichtungen der B ... und zusätzlich frontal auf die ...-Straße im Kreuzungsbereich wirkten. Letztere diene derzeit zur Erschließung des Einkaufszentrums „... Meile“. Gleichzeitig sei geplant, hierüber die Haupterschließung der in nächster Zukunft kommenden Wohn- und Gewerbebebauung „Neue Mitte ...“ abzuwickeln, so dass hier noch eine zusätzliche deutliche Steigerung der Verkehrsbelastung zu erwarten sei. Daher sei es dringend nötig, eine weitere informatorische Belastung, die zusätzlich Werbeanlagen naturgemäß mit sich brächten, zu vermeiden, um zu gewährleisten, dass wichtige Verkehrszeigen und Lichtzeichen wahrgenommen würden.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 13. Juli 2014 ließ die Klägerin die Klagebegründung weiter vertiefen.

Der Beklagte äußerte sich hierauf mit Schreiben vom 21. Juli 2014, in dem er jedoch lediglich auf die Klageerwiderung vom 6. Mai 2014 verwies.

Mit Beschluss vom 21. April 2015 erfolgte die Beiladung der Gemeinde ....

Am 18. Juni 2015 erhob das Gericht Beweis durch Einnahme eines Augenscheins. Auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss fand die mündliche Verhandlung statt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

Die Hauptbeteiligten stellten die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge. Die

Beigeladene beantragte,

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Das Vorhaben ist genehmigungsfähig, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Die vom Beklagten angeführten Ablehnungsgründe greifen nicht durch.

1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 i. V. m. §§ 29 ff. BauGB.

Das Vorhaben ist im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB zulässig. Ob es sich im Bereich des Vorhabens um ein faktisches Mischgebiet handelt, muss nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls liegt mindestens ein faktisches Mischgebiet, von dem die Beteiligten ausgehen, vor, jedenfalls unstreitig kein Gebiet, in dem Anlagen der Fremdwerbung nicht allgemein zulässig wären. Unter der Annahme des Vorliegens eines Mischgebiets ist das Vorhaben hinsichtlich des Einfügens nach der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Auch die übrigen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind gegeben. Das Vorhaben fügt sich ohne weiteres hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein, ebenso hinsichtlich der Bauweise.

Auch hinsichtlich des Einfügens bezüglich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist das Einfügen entgegen der Auffassung des Landratsamtes ... zu bejahen.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in keinem Fall eine faktische Baulinie, wie das Landratsamt aber meint, existiert. Zur Konkretisierung des Einfügungsgebots kann hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Aufl., § 34 Rn. 83 m. w. N.). Dabei kommt jedoch eine faktische Baulinie entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht in Betracht. Das würde voraussetzen, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Linie vorgeben, auf der gebaut werden muss. Das ist bereits aus den bei den Behördenakten befindlichen Lageplänen ersichtlich nicht der Fall. Von einer einheitlichen Baulinie kann danach und auch nach den Feststellungen und Eindrücken im gerichtlichen Augenschein nicht die Rede sein. Es existieren im Bereich des Vorhabensgrundstücks viele Gebäude, darunter auch Hauptgebäude, die nicht in einem Abstand von etwa 2 m nördlich zur ... Straße, sondern viel weiter abgerückt von dieser errichtet sind.

Es existiert jedoch auch keine faktische Baugrenze, welche das Landratsamt zwar nicht als gegeben erachtet hat, was jedoch möglicherweise in Verkennung des Begriffs der Baulinie tatsächlich gemeint war. Lässt sich aus der Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze entsprechend § 23 Abs. 3 BauNVO ableiten, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.

Eine solche faktische Baugrenze ergibt sich nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein im Bereich des Vorhabens nicht.

Der maßgebliche Bereich, ausgehend vom Vorhabensgrundstück reicht in östlicher Himmelsrichtung höchstens bis etwa zur Einmündung der ... Straße in die ... Straße sowie in westlicher Himmelsrichtung höchstens bis etwa zur FlNr. ... Gemarkung .... Eine faktische Baugrenze lässt sich aus der Bebauung in diesem Bereich nicht ableiten. Die insbesondere aus den Lageplänen ersichtliche Bebauung, die, was dem Landratsamt zuzugeben ist, relativ einheitlich knapp vor den jeweiligen nördlichen Grundstücksgrenzen Halt macht und nicht ganz an diese heranreicht, genügt im konkret zu entscheidenden Einzelfall für die Annahme einer vorderen faktischen Baugrenze nicht. Dabei stehen weniger die Unterbrechungen dieser Einheitlichkeit entgegen. Zwar reicht insbesondere auf dem Vorhabensgrundstück die Überdachung der auf diesem Grundstück befindlichen Tankstelle näher an die einheitlichen Grundstücksgrenzen heran als die übrigen Gebäude und ist dieser Gebäudeteil entgegen der Auffassung des Landratsamtes insofern auch erheblich, da die Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 BauNVO eben gerade auch Gebäudeteile nennt. Auch sind die beiden in Bus- und Wartehäuschen integrierten Werbeanlagen jenseits dieser Grundstücksgrenzen errichtet, so dass erwogen werden könnte, ob bereits dadurch die Annahme einer faktischen vorderen Baugrenze ausgeschlossen ist. Das kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn nach den Eindrücken von der Umgebung des Vorhabens im gerichtlichen Augenschein drängt sich mangels Vorhandenseins eines irgendwie gearteten einigermaßen einheitlichen Erscheinungsbildes der Gebäude auf der südlichen Straßenseite der ... Straße die Annahme einer faktischen vorderen Baugrenze nicht auf. Eine solche wird beispielsweise angenommen, wenn im unbeplanten Innenbereich die Bebauung einen vorderen straßenseitigen Vorgartenbereich oder ähnliches unbebaut lässt. Da die Gebäude hier jedoch völlig uneinheitlich sind und miteinander nicht in irgendeiner Beziehung stehen, kommt das hier nicht in Betracht. Für die Feststellung einer faktischen Baugrenze müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 13.03.2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 45). Die tatsächlich vorhandene Bebauung und die daraus folgende Baugrenze zu einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche darf kein bloßes „Zufallsprodukt“ ohne eigenen städtebaulichen Aussagewert sein. Dies folgt auch daraus, dass die Feststellung einer faktischen Baugrenze mit einer mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ist, die auch im Rahmen der gesetzlichen Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einer Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu Fickert/Fieseler/Determann/Stühler, BauNVO, 11. Aufl., 2008, § 23 Anm. 3.1). Eine solche Rechtfertigung fehlt hier aufgrund der konkreten Situation. Ein städtebaulicher Aussagewert in diesem Sinne lässt sich nach den Feststellungen im gerichtlichen Augenschein nicht bejahen, vielmehr drängt sich hier die Annahme einer zufälligen Situation im oben beschriebenen Sinne auf.

Jedenfalls jedoch vermag das streitgegenständliche Vorhaben aufgrund der sehr unruhigen Umgebung, die, wie die Feststellungen im Augenschein ergeben haben, von vielen ablenkenden Nebenanlagen geprägt ist, keine bodenrechtlichen Spannungen auszulösen. Zwar sind die vorzufindenden Nebenanlagen, wie der Wortlaut des § 22 Abs. 3 BauNVO zeigt, für die Betrachtung einer faktischen Baugrenze nicht erheblich (vgl. aber BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 -, juris Rn. 14, wonach sich werbliche Nebenanlagen jedenfalls auf die Frage der bodenrechtlichen bzw. städtebaulichen Spannungen durchaus auswirken können). Das ändert jedoch nichts daran, dass nach dem Eindruck im Augenschein die streitgegenständlichen Werbeanlagen aufgrund des unruhigen und uneinheitlichen Eindrucks der Umgebungsbebauung einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen keine bodenrechtlich relevanten Spannungen auszulösen vermögen:

Die geplante Werbeanlage als Hauptnutzung (ohne funktionalen Zusammenhang i. S. d. § 14 Abs. 1 BauNVO mit dem Baugrundstück oder dem Baugebiet) fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, selbst wenn sie außerhalb einer faktischen Baugrenze errichtet werden sollte. Ein Vorhaben fügt sich zwar im Allgemeinen nur ein, wenn es sich innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ist aber ausnahmsweise zulässig, wenn es keine „städtebaulichen Spannungen“ hervorruft oder erhöht (BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369/386 f. = juris Rn. 47).

Dies ist hier der Fall.

Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (zuletzt BVerwG, U.v. 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, juris Rn. 23; B.v. 25.03.1999 - 4 B 15/99 -, juris Rn. 5f.). Das Gebiet südlich bzw. südwestlich entlang der ... Straße ist durch gewerbliche Nutzung und eine Vielzahl bestehender Werbeanlagen geprägt. Das Hinzutreten der beantragten Werbeanlagen der Klägerin verschlechtert die vorgefundene Situation nicht in relevanter Weise und ruft im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche kein Bedürfnis nach einer Bauleitplanung hervor. Dabei ist es weder unter dem städtebaulichen Gesichtspunkt der Ortsbildgestaltung, noch unter demjenigen der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidend, dass es sich bei der beantragten um eine Anlage zur Fremdwerbung, bei den vorhandenen dagegen um Anlagen zur Eigenwerbung handelt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 12.01.2012 - 15 ZB 10.445 -, juris Rn. 12).

2. Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen steht dem Vorhaben nicht entgegen, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO.

Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen ist unwirksam. Sie entspricht nicht den Maßgaben der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 28.4.1972 - 4 C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 = BayVBl 1973, 471; U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899; BayVfGH, Entscheidung v. 23.1.2012 - Vf.18-7-09 -, BayVBl 2012, 397 = NVwZ-RR 2012, 297). Ein wie hier von der Beigeladenen vorgenommener Ausschluss jeglicher Fremdwerbung im gesamten Ortsbereich ohne jegliche Differenzierung danach, welches Baugebiet jeweils vorliegt, ist ohne weiteres rechtswidrig und damit unwirksam. Dazu kommt noch, bezogen auf den konkreten Einzelfall, dass in einem wie hier faktischen Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO ein Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur dann möglich ist, wenn in dem fraglichen (faktischen) Mischgebiet Umstände anzutreffen sind, die aus ortsgestalterischen Gründen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO eine entsprechende Ausschlussregelung rechtfertigten. Das ist im streitgegenständlichen Vorhabensbereich und dessen Umgriff eindeutig nicht der Fall. Es gibt insofern keinerlei ortsgestalterisch nachvollziehbaren Gründe, warum hier keine Werbeanlagen sein sollten; es ist von der Beigeladenen auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3. Auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, Art. 14 Abs. 2 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO, steht dem Vorhaben nicht entgegen.

Das Landratsamt hat hier von der durch Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO eröffneten Befugnis, ausnahmsweise im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch Bauordnungsrecht zu prüfen, Gebrauch gemacht und hat die Ablehnung auf einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Werbeanlagen am Vorhabensstandort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres gefährden. Der Oberbegriff der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres hat zum Ziel, dass kein Verkehrsteilnehmer gefährdet (Sicherheit) oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird (Leichtigkeit). Die Sicherheit hat also die Abwendung von Gefahren für den Verkehr und von diesem, die Leichtigkeit den möglichst ungehinderten Verkehrsfluss im Blick.

Im vorliegenden innerörtlichen Bereich, bei dem es sich mindestens um ein faktisches Mischgebiet handelt, sind die Verkehrsteilnehmer an das Vorhandensein von Werbeanlagen ersichtlich gewöhnt. Die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein haben ergeben, dass entlang der ... Straße in diesem Bereich eine größere Zahl von potentiell ablenkenden Werbeeinrichtungen - überwiegend als Nebenanlagen - vorzufinden sind. Diese Werbeanlagen - ob nun als Haupt- oder Nebenanlage - werden insbesondere dann wahrgenommen, wenn der Verkehr stockt oder vollständig zum Erliegen kommt (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2012 - 9 ZB 11.2280 -, juris Rn. 10). Das Gericht schätzt die Ablenkungswirkung der geplanten beiden Werbeanlagen hier deshalb als gering ein, weil sie parallel zur Fahrbahn errichtet werden sollen und keine durchlaufende Wechselwerbung tragen. Im Bereich des Vorhabensgrundstücks gibt es auch keine Situationen, in denen von den Werbeanlagen Verkehrsschilder oder ähnliches verdeckt werden. Angesichts der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der ... Straße in ... innerorts kann nicht von einer merklichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehres ausgegangen werden (vgl. hierzu BayVGH, a. a. O.); ein der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechendes Verhalten der Verkehrsteilnehmer und damit die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens dabei nicht zugrunde gelegt werden. Bei dieser Situation kommt, anders als das Landratsamt meint, der Zahl der vorbeifahrenden Fahrzeuge keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 9.8.2011 - W 4 L 10.1140 -, juris Rn. 53). Gleiches gilt hier für die vom Landratsamt als Argument angeführten Unfallzahlen. Bei einer Straße mit einem Verkehrsdurchsatz von etwa 28.000 Fahrzeugen am Tag sind die angeführten Unfallzahlen wohl nicht als außergewöhnlich einzustufen. Diese bedeuten übrigens nicht, wie vom Landratsamt angenommen, etwas über 1,5 Unfälle am Tag, sondern richtig gerechnet ca. 0,3 Unfälle am Tag. Das Landratsamt hat bei seiner Berechnung offensichtlich lediglich die 28.000 Fahrzeuge pro Tag durch 365 geteilt, es aber versäumt, zu berücksichtigen, dass die 569 Verkehrsunfälle eine Summe aus den Unfällen von fünf Jahren sind. Bei einem Durchsatz dieser Größenordnung erscheinen der Kammer 0,3 Verkehrsunfälle pro Tag nicht als außergewöhnlich hoch. Jedenfalls ist vom Beklagten nicht belegt worden, dass die Unfälle in diesem Bereich der ... Straße durch zwei weitere Werbeanlagen signifikant steigen würden. Angesichts der Vielzahl der hier in diesem Bereich anzutreffenden Werbungen, die auf den Straßenverkehr potentiell einwirken, dürfte dies auch nicht zu belegen sein. Die Einschränkung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die beiden streitgegenständlichen Werbeanlagen allein auf den Umstand zu stützen, dass jede weitere Beeinträchtigung des Verkehrs zu viel ist, überzeugt nicht. Denn das würde bedeuten, dass der Beklagte auch gegen weitere Werbungen, die in Form von Nebenanlagen zu bestehenden Hauptanlagen hinzutreten, einschreiten müsste, was er angesichts der Vielzahl dieser Nebenanlagen weder tut noch wozu er rechtlich in der Lage ist. Bei einer realistischen Betrachtungsweise wirken die beiden streitgegenständlichen Werbeanlagen hauptsächlich auf die Fahrzeuge ein, die im Kreuzungsbereich von der ...-Straße in die ... Straße einbiegen. Die Fahrzeugführer dieser Fahrzeuge schauen mehr oder weniger direkt auf die nahezu gegenüber der Einmündung der ...-Straße in die ... Straße anzubringenden Werbeanlagen. Dass insofern die Verkehrssicherheit unter Zugrundelegung des heutigen, an vielfältige Ablenkungen im Straßenverkehr gewöhnten durchschnittlichen Autofahrers über Gebühr beeinträchtigt sein könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer, die aus der ...-Straße in die ... Straße einbiegen wollen, kann sich in der Zeit, in der sie an der Ampel warten müssen, auf die Werbeanlagen richten. Sobald die Ampel hier jedoch die Fahrt frei gibt, wird der durchschnittliche Fahrzeugführer, der heutzutage an vielfältige Ablenkungen im Straßenverkehr gewöhnt ist, seine Aufmerksamkeit auf den Abbiegevorgang richten, der hier noch nicht einmal durch Fußgängerüberwege weder beim Rechts- noch beim Linksabbiegen erschwert wird. Die Sichtverhältnisse sind an dieser Stelle weder unübersichtlich noch sonst schwierig. Die Einfahrt von der ...-Straße in die ... Straße ist breit und übersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesamtsituation durch die an dieser Kreuzung befindliche Tankstelle und deren Zufahrt erschwert werden könnte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im streitgegenständlichen Bereich bereits eine Vielzahl anderer Werbeanlagen vorhanden ist. Eine konkrete Verkehrsgefährdung kann aus den dargelegten Gründen daher nicht angenommen werden.

Nach alledem ist der Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Durch das stattgebende Urteil wird das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen ersetzt. Darauf, dass die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen wohl keine Angelegenheit der laufenden Verwaltung darstellt, sondern ein Gremiumsbeschluss erforderlich gewesen wäre (dafür z. B. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 36 Rn. 35 m. w. N.), kommt es nicht an, zumal sich die Klägerin darauf nicht berufen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt, weshalb ihr billigerweise Kosten auferlegt werden können, § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nr. 9.1.2.3.1).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.