Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 4 ZB 18.399

published on 04/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 4 ZB 18.399
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.820 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Hundesteuer, soweit diese einen Betrag von 60 Euro jährlich übersteigt.

Die Klägerin hält einen Bullterrier im Gemeindegebiet der Beklagten. Diese erhebt gemäß ihrer „Satzung für die Erhebung der Hundesteuer“ (im Folgenden: Hundesteuersatzung bzw. HStS) eine Jahresaufwandsteuer für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Nach § 5 Abs. 1 HStS beträgt die Steuer grundsätzlich 60 Euro; abweichend von Absatz 1 beträgt sie nach § 5 Abs. 2 HStS für jeden Kampfhund 1.000 Euro. Auf der Basis ihrer Satzung setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 20. Januar 2016 die erhöhte Hundesteuer von 1.000 Euro für das Kalenderjahr 2016 sowie für die Folgejahre fest.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 7. Dezember 2017 ab. Die Hundesteuersatzung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Beklagte überschreite mit der Höhe der festgesetzten Steuer nicht ihre Kompetenz, da dem Steuersatz keine „erdrosselnde Wirkung“ zukomme. Die höhere Besteuerung von Kampfhunden verfolge einen zulässigen Lenkungszweck. Auch wenn der absolute Betrag von 1.000 Euro in einer früheren Gerichtsentscheidung als überhöht erachtet worden sei, habe dies keine präjudizielle Wirkung, weil sich in der Gesamtschau die Steuer der Beklagten nicht derart erhöht darstelle, dass sie faktisch einem Verbot der Hundehaltung gleichkomme. Hier liege die Höhe der Steuer für einen Kampfhund beim 17-fachen Wert der Steuer für einen anderen Hund und bewege sich damit etwa in der Mitte der bisher gerichtlich entschiedenen Fälle. Aus dem Vorbringen der Klägerin lasse sich nicht schließen, dass 1.000 Euro die Kosten für die Hundehaltung auf eine Art und Weise überschritten, die ein faktisches Verbot darstelle. Diesbezüglich könne weiterhin die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Dass im Gemeindegebiet der Beklagten das durchschnittliche Einkommen auffällig niedrig wäre, sei nicht ersichtlich. Der gewählte Steuermaßstab widerspreche auch nicht dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Klägerseite gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Freizeitzüchtern von Kampfhunden könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da der Grundtatbestand der Besteuerung auch bei einer etwaigen Rechtswidrigkeit des „Züchterprivilegs“ entsprechend § 139 BGB wirksam bestehen bliebe.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, zu dem sich die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses nicht geäußert haben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne dieser Norm. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

Die Klägerin trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme der Besteuerung sehr wohl erdrosselnde Wirkung zu. Dies ergebe sich aus dem Belastungsunterschied infolge der unterschiedlichen Steuersätze für normale und gefährliche Hunde. Der vom Gericht genannte Lenkungszweck der Steuer könne den knapp 17-fachen Satz nicht rechtfertigen, da bereits der einfache Satz der Eindämmung der Hundehaltung dienen solle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem grundlegenden Urteil aus dem Jahr 2000 lediglich den 8-fachen Satz für noch zulässig erachtet; mehr als das Doppelte dieses Wertes stehe in keinem vernünftig begründbaren Verhältnis zum Lenkungszweck. Die Kammer verkenne die in der Hundesteuersatzung der Beklagten vorgenommene Privilegierung für Züchter und den damit nicht zu vereinbarenden Grundsatz der Steuergerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin gehe gerade nicht davon aus, dass das Züchterprivileg unzulässig sei; vielmehr mache sie einen Anspruch auf Reduzierung ihrer zu hohen Steuer geltend, weil das Verhältnis der Steuer für das reine Halten eines Bullterriers und für die Zucht mit einem solchen Hund nicht zusammenpassten.

Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu wecken. Die von der Beklagten festgesetzte erhöhte Steuer für Kampfhunde ist sowohl dem Grunde (dazu a) als auch der Höhe nach (dazu b) nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die in § 7 HStS geregelte Züchtersteuer keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin festgesetzten Hundesteuer (dazu c).

a) Nach ständiger, höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung des erkennenden Senats können Gemeinden auf der Grundlage von Art. 105 Abs. 2a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG einen erhöhten Hundesteuersatz für sogenannte Kampfhunde festsetzen (BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - VGH n.F. 65, 183 = BayVBl 2013, 369; U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - KStZ 2014, 32; nachgehend BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 = BayVBl 2015, 241). Die Festlegung eines erhöhten Steuersatzes für die Haltung solcher Hunde, die - wie der Bullterrier der Klägerin - aufgrund sicherheitsrechtlicher Verordnung als Kampfhunde gelten, ist vom Lenkungszweck der Steuer gedeckt, die auf die Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation abzielt (vgl. nur BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 4 CS 17.1894 - ZKF 2018, 96 = juris Rn. 7 m.w.N.). Nicht zu folgen ist dem Zulassungsvorbringen, wonach der erhöhte Steuersatz schon deswegen nicht zu rechtfertigen sei, weil bereits der einfache Satz der Eindämmung der Hundehaltung dienen solle. Wie sich aus der Systematik des § 5 HStS ergibt, dient lediglich der deutlich erhöhte Steuersatz des § 5 Abs. 2 für Kampfhunde dem genannten Lenkungszweck. Der einfache Steuersatz des § 5 Abs. 1, der im bayernweiten Vergleich einen Mittelwert darstellt (vgl. Engelbrecht in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, 3. Aufl. Stand Juni 2016, Erl. 27h zu Art. 3 KAG), knüpft - entsprechend dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer - an den Aufwand für die Hundehaltung und die darin typischerweise zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit an; für den von der Klägerseite darüber hinaus unterstellten prohibitiven Lenkungszweck sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

b) Die Kampfhundesteuer trifft auch hinsichtlich der in der 3. Änderungssatzung vom 10. März 2015 festgelegten Höhe von 1.000 Euro, die weniger als die Hälfte des von der Beklagten zuvor angesetzten Steuersatzes von 2.200 Euro beträgt, nicht auf rechtliche Bedenken. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den allgemeinen Hundehaltungskosten, für den - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weiterhin die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. O. und Dr. Z2. aus dem Jahr 2006 herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 - 4 B 13.144 - KStZ 2014, 32 = juris Rn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass die Studie überholt oder unzutreffend wäre, sind weder im Zulassungsvorbringen dargelegt noch sonst ersichtlich. Die in der Studie ermittelten durchschnittlichen Hundehaltungskosten von 900 bis 1.000 Euro jährlich dürften sich seither allenfalls erhöht und nicht verringert haben; zudem sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weitere Kosten hinzuzurechnen (BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 = BayVBl 2015, 241 Rn. 28 ff.). Ein absoluter Jahressteuersatz von 1.000 Euro, der dem jährlichen Aufwand für die Hundehaltung - wenn überhaupt - gleichkommt, ist daher nicht zu beanstanden. Werte in dieser Größenordnung wurden bereits frühzeitig vom erkennenden Senat gebilligt (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2009 - 4 ZB 08.2507 - juris: 1.050 Euro) und stehen auch mit der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung in Einklang (vgl. nur OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 - ZKF 2016, 263 = juris Rn. 27 ff.: 1.200 Euro). Die in der Zulassungsbegründung zitierte ältere, insoweit als überholt anzusehende Rechtsprechung führt ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie der von der Klägerseite monierte 17-fache Erhöhungsfaktor gegenüber dem regulären Steuersatz des § 5 Abs. 1 HStS (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - NVwZ-RR 2013, 566 Rn. 27 zu einem um das Zwanzigfache erhöhten Steuersatz).

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich schließlich nicht mit Blick auf die von der Klägerin geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber der Züchtersteuer nach § 7 HStS. Diese Steuervergünstigung trägt der verfassungsrechtlichen Vorgabe Rechnung, dass die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer nur erhoben werden kann, wenn und soweit das Halten von Hunden persönlichen und nicht beruflichen Zwecken dient (vgl. VGH BW, U.v. 15.9.2010 - 2 S 811/10 - KStZ 2011, 115 = juris Rn. 39; Ecker in ders., Kommunalabgaben in Bayern, Stand November 2018, 32.00 Erl. 3.1, 3.2 und 3.6). Eine Hundehaltung allein zu Erwerbszwecken unterliegt demnach von vornherein nicht der Besteuerung; ist die Hundehaltung teilweise erwerbswirtschaftlich veranlasst, kommt eine Ermäßigung in Betracht (vgl. Engelbrecht in Schieder/Happ, a.a.O., Erl. 27j und 27ja zu Art. 3 KAG m.w.N.). Dementsprechend sieht § 7 HStS für die zu Zuchtzwecken gehaltenen Hunde eine reduzierte „Züchter-“ bzw. „Zwingersteuer“ vor, welche die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 HStS beträgt. Dahinstehen kann, ob sich diese Steuervergünstigung, deren Rechtmäßigkeit die Klägerin dem Grunde nach nicht in Abrede stellt, nur auf Hunde nach § 5 Abs. 1 HStS oder auch auf Kampfhunde im Sinn des § 5 Abs. 2 HStS beziehen soll. Jedenfalls ist das Verhältnis zwischen dem reduzierten Steuersatz nach § 7 HStS und dem vollen bzw. dem erhöhten Steuersatz nach § 5 HStS angesichts des weiten Typisierungs- und Gestaltungsspielraums des Normgebers bei der Festlegung des Hundesteuersatzes (vgl. BayVGH, B.v. 13.12.2012 - 4 B 12.567 - NVwZ-RR 2013, 566 Rn. 28) nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG ist weder plausibel dargelegt noch sonst ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.