Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Das Verfahren der Klägerin zu 2) wird eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 1) abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten ihrer Verfahren zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für das Innehaben mehrerer Wohnungen im Anwesen … weil 16 in …

Das Anwesen liegt unmittelbar an der Uferpromenade. Es gehörte nach den Angaben des Klägers ursprünglich seinen Eltern; er ist dort aufgewachsen. In den 1970er Jahren wurde es in Wohnungseigentum aufgeteilt.

Der Kläger ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 5 und 8 laut Aufteilungsplan. Ferner war der Kläger bis zur Übertragung auf seine Tochter mit Wirkung zum 1. Januar 2016 Eigentümer der Wohnung Nr. 13; hierbei handelt es sich um ein eigenständiges Gebäude.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Wohnungen Nr. 6 und 12 laut Aufteilungsplan.

Die Beklagte erhebt für das Innehaben einer Zweitwohnung in ihrem Gemeindegebiet Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 5. Juli 2005 (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS); die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Ergänzend zu den Regelungen der Satzung beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 28. Mai 2008, in bestimmten Fällen eine Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer nicht bzw. nur eingeschränkt durchzuführen, namentlich wenn es sich bei der Zweitwohnung um ein ehemaliges Kinderzimmer handelt (Nr. 1 des Beschlusses) oder wenn in … nicht gemeldete Personen dort nachweislich mehr als eine Ferienwohnung vermieten (Nr. 5 des Beschlusses).

Laut Melderegister meldeten die Kläger zum 1. August 2008 ihren Hauptwohnsitz in … … … …, … weil 16, und in … …, …str. 84, einen Nebenwohnsitz an. Mit Bescheid vom 7. November 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger, der Klägerin und ihren beiden Kindern die Wohnung … weil 16 als Nebenwohnsitz fest; zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Familie nach Ermittlungen der Gemeinde … überwiegend in der dortigen Wohnung in der …str. 84 aufhalte und daher dort ihre Hauptwohnung habe. Eine gegen die Zwangsummeldung gerichtete Klage wurde in der mündlichen Verhandlung der Streitsache am 3. Juli 2014 zurückgenommen (Az.: M 22 K 11.5644).

Mit mehreren Schreiben, zuletzt am 3. März 2015, forderte die Beklagte die Kläger auf, für die jeweils in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen Nrn. 5, 8 und 13 bzw. 6 und 12 im Objekt … weil 16 Zweitwohnungsteuererklärungen abzugeben, und kündigte für den Fall der Nichtabgabe eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen an.

Mit Schreiben vom 31. März 2015 teilte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger der Beklagten daraufhin mit, die Wohnungen seien derzeit nicht nutzbar, da ein jahrelanger Streit bezüglich der laut Baugenehmigung zu errichtenden Parkplätze unter den WEG-Miteigentümern bestehe. Das Landratsamt … habe bereits eine Nutzungsuntersagung angedroht. Bevor dies nicht endgültig erledigt sei, sei eine Wertangabe zu den Wohnungen nicht möglich.

Mit drei Bescheiden jeweils vom 28. Mai 2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Innehaben der Wohnungen Nr. 5, 8 und 13 im Anwesen … weil 16 Zweitwohnungsteuer in folgendem Umfang fest:

betreffend die Wohnung Nr. 5 für die Jahre 2012 bis 2015 und ab 2016 jährlich in Höhe von 817,92 Euro, betreffend die Wohnung Nr. 8 für die Jahre 2012 bis 2015 und ab 2016 jährlich 645,12 Euro und betreffend die Wohnung Nr. 13 für die Jahre 2012 bis 2015 und ab 2016 jährlich 2.304,- Euro.

Bei der Berechnung der jeweiligen Zweitwohnungsteuer legte die Beklagte eine geschätzte ortsübliche Netto-Kaltmiete von 12,- Euro je m² Wohnfläche zugrunde.

Die Bescheide wurden dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers laut Postzustellungsurkunde am 29. Mai 2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen die Zweitwohnungsteuerbescheide ein.

Zur Begründung machte er geltend, dass die Steuer nur erhoben werde, weil er melderechtlich gemeinsamen mit seiner Frau gemeldet sein müsse. Dies sei in seinen Augen diskriminierend. Nur weil er verheiratet sei, werde er melderechtlich schlechter behandelt, denn er müsse unabhängig von seinem tatsächlichen Lebensmittelpunkt seine Hauptwohnung zusammen mit seiner Familie haben. Unabhängig von dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot seien auch die angesetzten Mietwerte ermessensfehlerhaft. Bei einem Objekt, welches durch Schlamperei oder möglicherweise wissentliche Rechtsbeugung einzelner Behördenmitglieder in einem unvermietbaren Zustand sei, weil elementare Bauauflagen nicht erfüllt seien, könne nicht ein üblicher Mietpreis angesetzt werden. Niemand könne von ihm verlangen, dass er ein Gebäude mit erheblichen Sicherheitsmängeln, dessen Nutzung zu untersagen sei, vermiete. Dies sei für ihn zu riskant, es sei bereits ein kleines Kind von der Terrasse gefallen.

Die Beklagte half den Widersprüchen des Klägers gegen die Bescheide vom 28. Mai 2015 nicht ab und legte sie dem Landratsamt … zur Entscheidung vor.

Die Klägerin wurde mit zwei Bescheiden jeweils vom 11. August 2015 zur Zweitwohnungsteuer herangezogen, betreffend die Wohnung Nr. 6 ab 2012 in Höhe von 1.059,84 Euro jährlich und betreffend die Wohnung Nr. 12 ab 2012 in Höhe von 1.036,80 Euro jährlich. Die Bescheide wurden dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger laut Postzustellungsurkunde am 13. August 2015 zugestellt. Gegen die Bescheide vom 11. August 2015 wurde kein Widerspruch eingelegt.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens des Klägers holte das Landratsamt … eine Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde zur Nutzbarkeit der Wohnanlage … weil 16 ein.

Diese führte unter dem 12. November 2015 aus, die Nutzung für das Anwesen sei nicht untersagt. Auf dem Grundstück Fln. … Gemarkung … seien die Stellplätze nicht im geforderten Umfang hergestellt worden, es fehlten 6 von 15 Stellplätzen. Bezüglich der fehlenden Stellplätze sei derzeit kein bauaufsichtliches Durchsetzen beabsichtigt; die Eigentümergemeinschaft sei drauf hingewiesen worden, dass unterschiedliche Zielsetzungen innerhalb der WEG zivilrechtlich zu klären seien, wie auch das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 22. Januar 2015 klargestellt habe. Hinsichtlich des ersten und zweiten Rettungsweges sei am 28. März 2013 eine Ortsbegehung durchgeführt und festgestellt worden, dass keine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit bestehe. Bauaufsichtliche Maßnahmen seien auch insoweit nicht veranlasst.

Mit Änderungsbescheid vom 3. Dezember 2015 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Zweitwohnungsteuer betreffend die Wohnung Nr. 13 wegen der Eigentumsübertragung auf seine Tochter ab dem 1. Januar 2016 auf 0,- Euro fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2016, dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 8. März 2016 zugestellt, wies das Landratsamt … die Widersprüche des Klägers gegen die Zweitwohnungsteuerbescheide vom 28. Mai 2015 betreffend die Wohnungen Nr. 5, 8 und 13 in der Fassung des Änderungsbescheides der Beklagten vom 3. Dezember 2015 zurück.

Mit Schreiben vom 18. März 2016, eingegangen am selben Tag, erhoben die Kläger wegen der Zweitwohnungsteuer 2012 bis 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München mit den Anträgen,

die Zweitwohnungsteuerbescheide betreffend die Wohnungen Nrn. 5, 6, 8, 12 und 13 aufzuheben.

Die Bescheide betreffend die Wohnungen Nrn. 5, 6, 8 und 12 seien komplett fehlerhaft. Die Wohnungen seien bis 2013 vermietet gewesen. Eine steuerpflichtige private Nutzung als Zweitwohnung habe nicht stattgefunden. Die Vermietung sei nach Kenntnis der Sicherheitsmängel laut Schreiben des Landratsamtes … vom 30. August 2012 umgehend eingestellt worden. Lediglich die bereits abgeschlossenen Mietverträge seien bei erheblichem Mietnachlass und provisorischen Sicherungsmaßnahmen erfüllt worden. Auch die Werbung für die Ferienwohnungen sei umgehend eingestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine Vermietungsabsicht definitiv vorhanden gewesen. Danach hätten die Wohnungen mangels Vermietbarkeit für einige Zeit leer gestanden, bis schließlich seine Kinder dort eingezogen seien. Er und seine Frau jedenfalls nutzten diese Wohnungen nicht als Zweitwohnungen. Ungeachtet dessen sei die Zweitwohnungsteuer für die Wohnungen jedenfalls wegen der fehlenden Stellplätze und der nicht zu vertretenden Sicherheitsmängel mit 0,- Euro anzusetzen.

Auch die Zweitwohnungsteuer für die Wohnung Nr. 13 sei fehlerhaft, da es sich hierbei um den Lebensmittelpunkt des Klägers handle. Lediglich melderechtlich habe ein anderer Erstwohnsitz eingetragen werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 14. April 2016 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages trugen sie unter dem 12. Mai 2016 vor, soweit sich die Klage gegen die Festsetzungen der Zweitwohnungsteuer für die Wohnungen Nrn. 6 und 12 richte, sei die Klage bereits unzulässig, da die entsprechenden Bescheide an die Klägerin bestandskräftig seien.

Soweit der Kläger behaupte, die Wohnung Nr. 13 stelle seinen Lebensmittelpunkt dar, so habe er dies weder im Hinblick auf die Notwendigkeit des erwerbsbedingten Ortswechsels noch auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten substantiiert. Nur wenn erwerbsbedingt eine quantitativ überwiegende Nutzung nachgewiesen werde, könne die Wohnung als sog. steuerfreie Erwerbszweitwohnung aufgrund einer „melderechtlichen Zwangslage“ in Betracht kommen (BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 12.32/00).

Soweit der Kläger im Hinblick auf die Wohnungen Nrn. 5, 8 und 13 auf deren bauordnungsrechtliche Sicherheitsmängel verweise, greife dies nicht durch, weil die Nutzung als Zweitwohnung nicht die Erfüllung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen voraussetze (BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 4 ZB 15.830).

Mit Schriftsatz der seitens der Klagepartei nunmehr bestellten Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Juli 2016 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen.

Darüber hinaus wurde zur Klage des Klägers in der Sache vorgetragen, seine Heranziehung sei schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil er von der Zahlung der Zweitwohnungsteuer wegen fehlender ausreichender Einkünfte befreit sei. Das zu versteuernde Einkommen des Ehepaares liege für den im streitgegenständlichen Fall maßgeblichen Zeitraum seit 2010 regelmäßig unter dem maßgeblichen Betrag von 33.000,- Euro. So habe sich laut Einkommensteuerbescheid für 2010 eine festzusetzende Einkommensteuer von Null ergeben und dem Bescheid für 2012 lasse sich ein zu versteuerndes Einkommen von 9.420,- Euro entnehmen.

Zudem diskriminiere die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für die Wohnung Nr. 13 den Kläger im Hinblick auf Art. 6 GG. Diese Wohnung sei de facto schon immer der Hauptwohnsitz des Klägers gewesen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren Az. M 22 K 11.5644 habe er lediglich aus formalen Rechtsgründen zurückgenommen, weil es nach dem Meldegesetz keine Rolle spiele, dass er sich dort die meiste Zeit aufhalte. Die im Rahmen des vorgenannten Rechtsstreits getroffenen Erkundigungen der betroffenen Gemeinden seien unbehelflich und im Ergebnis auch unrichtig. Der Kläger befinde sich beruflich immer wieder längere Zeit im Ausland, so dass er möglicherweise weniger als die Hälfte der Zeit tatsächlich in … weil gewohnt habe. Dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass er sich dort längere Zeit im Jahr als in … aufgehalten habe. Insoweit sei § 2 ZwStS mit Art. 6 GG nicht vereinbar, da er nicht berücksichtige, dass es grundsätzlich einer Familie überlassen werden müsse, wie sie zusammenlebe. Wichtig sei, dass der Familienverbund funktioniere und die Familie nicht bevormundet werde. Entscheide eine Familie, dass sich ein Familienmitglied möglicherweise auch überwiegend, insbesondere aus beruflichen Gründen, in einer anderen Wohnung aufhalte, dürfe der Satzungsgeber nicht durch die Auferlegung einer Steuer diesbezügliche Wünsche der Familie durch Erhebung einer Zweitwohnungsteuer stören oder gar gefährden. Nach der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten wäre der Kläger selbst dann steuerpflichtig, wenn er sich regelmäßig in … weil aufhalten würde, weil die Beklagte sich hier formalistisch auf die Vorschriften des Meldegesetzes stütze. Auch das Bundesverfassungsgericht weise darauf hin, dass es durch die melderechtlichen Regelungen für Verheiratete ausgeschlossen sei, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, was eine ungerechtfertigte Benachteiligung sei (BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 - juris Rn. 107-110). Der Kläger halte die Wohnung in … weil auch aus beruflichen Gründen, sodass ihm die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Gute komme. Er habe seine berufliche Tätigkeit schon immer von dieser Wohnung aus gesteuert und verfüge dort auch über die entsprechende Infrastruktur wie Telefonanlage und Internet-Server. Auch befänden sich im Arbeitszimmer z.B. die Unterlagen des Klägers, die die gemeinsame Firma der Eheleute beträfen und die er nicht in den Räumen seiner Frau in … lagern wolle. Er arbeite dort regelmäßig oft auch abends und nachts mit anschließender Übernachtung.

Darüber hinaus handle es sich bei dem Anwesen … weil 16 (ehemals Haus-Nr. 10) um das ehemalige Kinderzimmer des Klägers, da er dort seit seinem 3. Lebensjahr aufgewachsen sei und das Anwesen ununterbrochen genutzt habe. Damit sei es gemäß dem Gemeinderatsbeschluss der Beklagten vom 28. Mai 2008, Ziff. 1, zweitwohnungsteuerfrei.

Gemäß Ziff. 5 des genannten Gemeinderatsbeschlusses dürfe bei einer Vermietung mehrerer Ferienwohnungen außerdem nur eine Wohnung zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden; vorliegend habe die Beklagte nicht entsprechend differenziert, sondern alle drei Wohnungen des Klägers mit einer Zweitwohnungsteuer belegt. Ob die Beklagte insoweit ein Auswahlermessen hinsichtlich der heranzuziehenden Wohnung gehabt hätte, könne hier dahinstehen, da jedenfalls nicht alle Wohnungen herangezogen werden dürften.

Schließlich sei die Vermietung der Wohnungen Nrn. 5 und 8 wegen der völlig unzureichenden Sicherheit insbesondere aufgrund des Terrassengeländers nicht möglich. Es fehle die wohnungsmäßige Grundausstattung, wie sie nach Meinung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid relevant sei. Dazu gehöre nämlich auch, dass eine der Wohnung zugeordnete Terrasse problemlos genutzt werden könne, die den besonderen Wert dieser Wohnung auch im Hinblick auf den Seeblick ausmache. Eine Vermietung würde dem Kläger möglicherweise sogar der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung aussetzen, wenn tatsächlich ein Mieter, insbesondere ein Kind, zu Schaden käme. Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen könne er also keine Mieteinnahmen aus den Wohnungen Nrn. 5 und 8 erzielen.

Am 28. Juli 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Insbesondere stellte der Kläger klar, dass er außer der Wohnung Nr. 13 auch die Wohnungen Nr. 5 und 8 ab 2012 selbst regelmäßig zusammen mit seinen Kindern genutzt habe. Die Wohnungen Nr. 5 und 8 würden zusammen mit einem der Wohnung Nr. 13 zugeordneten Kellerraum als Einheit genutzt; bis etwa zum Jahr 2007/2008 sei mit der Vermietung dieser Einheit eine Warmmiete von monatlich 1.600 Euro erzielt worden.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2016 gab das Gericht dem Kläger auf, binnen Monatsfrist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass er sich in den streitigen Veranlagungszeiträumen ab 2012 überwiegend im Anwesen … weil 16 aufgehalten habe, und wann dies aus beruflichem Anlass gegeben war. Der Beklagten wurde unter entsprechender Fristsetzung aufgegeben, den herangezogenen Mietvergleichspreis von 12,- Euro je m² für die veranlagten Wohnungen weiter zu untermauern.

Unter dem 10. August 2016 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten eine Auflistung vereinbarter Mietpreise für vergleichbare Objekte sowie entsprechende Internetangebote vor. Wertbildender Faktor sei die Seenähe; die vorgetragenen Baumängel beim klägerischen Anwesen dürften sich demgegenüber allenfalls geringfügig bemerkbar machen.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. August 2016 ließ der Kläger vortragen, da er selbständig sei, könne er keine Unterlagen zum Nachweis vorlegen, dass sein Aufenthalt im Anwesen … weil beruflich veranlasst gewesen sei. De facto halte er sich dort aber häufiger als in … auf, sofern er nicht - beruflich bedingt oft mehrere Wochen - im Ausland sei.

Im Übrigen machten die Verfahrensbevollmächtigten nochmals die Rechtswidrigkeit des § 2 ZwStS im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erwerbszweitwohnung geltend, wonach eine Zweitwohnungsteuer vor allem dann nicht einen der Ehegatten belasten dürfe, wenn der Fortbestand der Ehe durch den Bezug einer Zweitwohnung durch einen der Ehegatten gesichert werde; gerade dies sei beim Kläger der Fall, da die Familie aus persönlichen Gründen der Ehefrau, nämlich aufgrund erheblicher „Reibereien“ in der Wohnanlage … weil, nach … gezogen sei. Ferner wurde nochmals ausführlich auf die Sicherheitsmängel bei den Wohnungen Nr. 5 und 8 hingewiesen.

Mit Schriftsätzen ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Dezember 2016 bzw. 20. Dezember 2016 verzichteten die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

I.

Nachdem die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Juli 2016 zurückgenommen hat, ist ihr Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.

II.

Über die Klage des Klägers kann im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

III.

Die zulässige Klage des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Bescheide der Beklagten jeweils vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2015 (betreffend Wohnung Nr. 13) und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts … vom 4. März 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungsteuer ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 5. Juli 2005 in der Fassung der letzten Änderungssatzung vom 21. Dezember 2005.

Mit dem Erlass dieser Satzung hat die Beklagte von der Ermächtigung in Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 Gebrauch gemacht, wonach die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben können, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.

Die Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer in der Satzung vom 5. Juli 2005, deren Erlass Fehler nicht erkennen lässt, hält sich im Rahmen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 KAG und des identischen bundesrechtlichen Begriffs der örtlichen Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a GG. Auch sind die einzelnen satzungsrechtlichen Bestimmungen mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt § 2 ZwStS nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Nach § 2 Satz 1 ZwStS ist - steuergegenständliche - Zweitwohnung jede Wohnung im Gemeindegebiet der Beklagten, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.

Soweit die Klagepartei geltend macht, aus § 2 ZwStS ergebe sich eine verfassungswidrige Benachteiligung von Ehegatten, weil dort formalistisch den Vorschriften des Meldegesetzes gefolgt werde, ohne dass eine Sonderregelung für sog. Erwerbszweitwohnungen Verheirateter vorgesehen sei, und sie sich hierzu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u. 1 BvR 2627/03 - (BverfGE 114, 316-338) beruft, geht diese Argumentation fehl.

Eine besondere Benachteiligung von Ehegatten resultierte in der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts daraus, dass in den dortigen Fällen die angewendeten Regleungen der jeweiligen Zweitwohnungsteuersatzungen explizit an das jeweilige (Landes-) Melderecht anknüpften. Nach den jeweils einschlägigen melderechtlichen Regelungen wurde dort zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt, so dass es für Verheiratete ausgeschlossen war, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen; steuerlich belastet wurde dort somit jeweils die Entscheidung, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen, sondern bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung eine Zweitwohnung zu begründen. Da von einer derartigen steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer solche Personen nicht erfasst wurden, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten wurden, sah das Bundesverfassungsgericht in diesen konkreten Fällen einer „melderechtlichen Zwangslage“ in der Zweitwohnungsteuererhebung eine nicht gerechtfertigte besondere finanzielle Belastung Verheirateter und damit einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Anders als die vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffenen Zweitwohnung-steuersatzungen bestimmt die Satzung der Beklagten aber das „Innehaben einer Zweitwohnung“ in Abgrenzung zur „Hauptwohnung“ eigenständig ohne expliziten Rückgriff auf das Melderecht zum Steuergegenstand (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 ZwStS).

Zwar liegt auch in einem solchen Fall, in dem der Satzungsgeber bei der Bestimmung des Steuergegenstandes nicht explizit auf die Regelungen des Melderechts Bezug genommen hat, deren Heranziehung bei der Auslegung des Begriffs der „Hauptwohnung“ nahe (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 43); dies gilt insbesondere für die Bestimmung in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Meldegesetz vom 8. Dezember 2006 - MeldeG 2006 - (GVBl S. 990), der als Hauptwohnung grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung definiert und in Satz 5 als Hilfsmaßstab den „Schwerpunkt der Lebensbeziehungen“ ergänzt.

Allerdings wäre die uneingeschränkte Gleichsetzung von Zweitwohnung und Nebenwohnung im melderechtlichen Sinne systemfremd; die Satzungsauslegung darf insoweit nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen (BVerfG, B.v. 9.1.1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201/214 f., Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion).

Daher verbietet es sich hier gerade mit Blick auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 u. 1 BvR 2627/03 - (a.a.O.) zu den sog. „Erwerbszweitwohnungen“, die in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG enthaltene Fiktion, wonach für nicht dauernd von der Familie getrennt lebende Verheiratete die Familienwohnung als Hauptwohnung gilt, bei der Auslegung des § 2 ZwStS uneingeschränkt zu übernehmen (ausführlich BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 43 f.; B.v. 8.7.2007 - 4 ZB 07.899 - juris Rn. 6; U.v. 6.3.2013 - 4 B 12.1388 - juris Rn. 19 f.).

Vielmehr ist § 2 ZwStS verfassungskonform so auszulegen, dass - unabhängig von der melderechtlichen (Zwangs-)Einstufung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG als Nebenwohnung - die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen und vorwiegend genutzten Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten unzulässig ist; unter Beachtung dieser Maßgaben ist ein Verstoß des § 2 ZwStS gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht feststellbar.

2. Die Beklagte hat ihre Satzung in den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 28. Mai 2015 - betreffend Wohnung Nr. 13 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2015 - auch fehlerfrei vollzogen.

Der Kläger ist steuerpflichtig, weil er im Anwesen … weil 16 im Gemeindegebiet der Beklagten die Wohnungen Nr. 13, 5 und 8 laut WEG-Aufteilungsplan in den streitgegenständlichen Zeiträumen ab 2012 jeweils als Zweitwohnungen innehatte.

a. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seine Hauptwohnung im Sinne des § 2 ZwStS in der B. Straße 84 in … hat.

aa. Wie oben ausgeführt (Ziffer II. 1. m.w.N.) darf bei der der Auslegung des Begriffs Hauptwohnung grundsätzlich auf die Bestimmung in Art. 15 Abs. 2 MeldeG zurückgegriffen werden, wobei sich allerdings - unabhängig von der melderechtlichen (Zwangs-) Einstufung nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG - die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen und vorwiegend genutzten Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG verbietet (BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u. 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316-338/juris).

Soweit der Kläger vorträgt, bei der Wohnung Nr. 13 handle es sich um eine solche „Erwerbszweitwohnung“, folgt das Gericht seiner Argumentation nicht.

Der Familienwohnsitz des Klägers und seiner Familie befand sich zunächst in dem Anwesen … weil, bis nach seinen Angaben die Familie aus persönlichen Gründen der Ehefrau, nämlich aufgrund erheblicher „Reibereien“ mit den Miteigentümern in der Wohnanlage, nach … gezogen sei. Der Kläger behielt dabei die Wohnung Nr. 13 jedoch nicht aus spezifisch beruflichen Gründen im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung.

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur sog. Erwerbszweitwohnung basiert darauf, dass zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben auch die Entscheidung der Eheleute gehört, zusammenzuwohnen, und diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechtzuerhalten (vgl. im Einzelnen BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u. 1 BvR 2627/03 - juris Rn. 92).

Der Kläger ist beruflich selbständig und betreibt mit seiner Ehefrau zusammen eine Hausverwaltung; Sitz der Firma ist - ebenso wie der Familienwohnsitz - in der …straße 84 in …

Es mag zwar sein, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit auch nach dem Umzug teilweise weiterhin vom Anwesen in … weil aus nachgegangen ist, dort regelmäßig auch abends und nachts mit anschließender Übernachtung gearbeitet hat und die Wohnung über die entsprechende Infrastruktur wie ein Arbeitszimmer, Telefonanlage und Internet-Server verfügt.

Dennoch handelt es sich bei dem so vorgetragenen Vorhalten und Nutzen der Wohnung Nr. 13 nicht um eine besondere finanzielle Belastung als zwangsläufiger Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität, die den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG berühren würde (vgl. dazu BVerfG a.a.O. juris Rn. 5), sondern um einen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringenden Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf.

bb. Ungeachtet dessen ist dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen, dass es sich bei der Wohnung Nr. 13 im Anwesen … weil 16 um seine Hauptwohnung im Sinne seiner vorwiegend benutzten Wohnung handelt (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 MeldG).

Für die Frage des überwiegenden Aufenthalts des nicht getrennt lebenden Ehegatten kommt es ebenso wie für die Frage der vorwiegend benutzten Wohnung der Familie allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an (BayVGH, U.v. 6.3.2013 - 4 B 12.1388 - juris Rn. 20).

Grundsätzlich trifft die Beweispflicht für das Vorliegen des Steuertatbestandes zwar den Steuergläubiger (§ 88 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG), allerdings obliegen dem Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Abgabe einer Steuererklärung (§ 90 AO, § 9 ZwStS). Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Auch hat er im Verwaltungsverfahren und anschließend im gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen (z.B. durch objektive Nachweise zu den Verbrauchsdaten Wasser/Strom) und auch nicht unter Beweis gestellt, dass er in den streitigen Veranlagungszeiträumen überwiegend in … aufenthältlich war. Er hat insoweit lediglich vorgetragen, dass er möglicherweise weniger als die Hälfte der Zeit tatsächlich in … weil gewohnt habe, dies aber nichts an der Tatsache ändere, dass er sich dort längere Zeit im Jahr als in … aufgehalten habe, sofern er nicht - beruflich bedingt oft mehrere Wochen - im Ausland gewesen sei.

Unabhängig davon, dass die vorgetragenen mehrwöchigen beruflichen Auslandsaufenthalte des Klägers nach Auffassung des Gerichts eher dem Firmensitz und damit den Aufenthalten in … zugeschlagen werden müssten, lassen sich seine tatsächlichen Aufenthaltsorte und -zeiten nicht abschließend nachträglich klären; im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht und der sphärenorientierten Mitverantwortung des Klägers im Besteuerungsverfahren ergibt sich hier auch nichts anderes aus der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht.

Infolgedessen ist hier auf die Vermutung Art. 15 Abs. 2 Satz 5 MeldG zurückzugreifen, wonach in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort ist, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.

Da sich sowohl der Familienwohnsitz als auch der Firmenwohnsitz des Klägers in der …str. 84 in … befinden, ist das Gericht davon überzeugt, dass hier auch der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.

b. Der Kläger war ab 2012 auch Inhaber der Wohnungen Nr. 13, 5 und 8 im Sinne von §§ 2 Satz 1, 3 Abs. 1 ZwStS.

Das Innehaben setzt in diesem Zusammenhang die - alleinige oder gemeinschaftliche - tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis an der betreffenden Zweitwohnung voraus, es bestimmt sich eigenständig und unabhängig von den melderechtlichen Verhältnissen (BayVGH, U.v. 14.2.2007 - 4 N 06.367 - juris Rn. 60).

Als Eigentümer der Wohnungen war der Kläger rechtlich verfügungsbefugt. Auch hat er sich in den veranlagten Zeiträumen hinsichtlich der Wohnungen Nr. 5 und 8 nicht seiner tatsächlichen Verfügungsmacht begeben, indem er sie - gewerblich - als Ferienwohnungen an Dritte vermietet hat.

Zwar kann das Innehaben mehrerer Ferienwohnungen im selben Feriengebiet im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung im Einzelfall ein Indiz für ein gewerbliches Tätigwerden darstellen und somit auf eine reine Kapitalanlage hindeuten (BVerwG, U.v. 6.12.1996 - 8 C 49.95 - NVwZ 1998, 178; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 4 ZB 11.1406 - juris); dies gilt auch dann noch, wenn das Objekt für einen längeren, u.U. sogar mehrjährigen Zeitraum infolge eines geführten Baumängelprozesses leer steht (BayVGH, U.v. 27.6.2013 - 4 B 13.592 - juris).

Der Kläger hat hier für die streitigen Zeiträume aber weder seine Vermietungsbemühungen noch einen (baumängelbedingten) Leerstand bezüglich der Wohnungen Nr. 5 und 8 geltend gemacht bzw. substantiiert untermauert. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er außer der Wohnung Nr. 13 ab 2012 auch die Wohnungen Nr. 5 und 8 - als baulich verbundene Wohneinheit - selbst regelmäßig zusammen mit seinen Kindern genutzt habe und damit zur persönlichen Lebensführung vorgehalten hat.

Bei Vorliegen des satzungsmäßigen Tatbestandes können auch mehrere Wohnungen im Gemeindegebiet und sogar im selben Feriengebiet zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden (BVerfG, B.v. 29.6.1995 - 1 BvR 1800/94 - NVwZ 1996, 57 f. m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.1.2012 - 4 ZB 11.1406 - juris).

c. Nicht zu folgen ist schließlich auch der Auffassung des Klägers, die Besteuerung der Wohnungen Nr. 5 und 8 sei wegen des Vorliegens erheblicher bauordnungsrechtlicher Sicherheitsmängel und einer drohenden Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde ausgeschlossen.

Im Zweitwohnungsteuerrecht reicht es aus, wenn die betroffenen Räume zur Nutzung als Wohnung objektiv geeignet sind. Dies setzt nicht die Erfüllung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen voraus (vgl. BFH, U.v. 27.8.2003 - II R 53/01 - juris Rn. 10 f.; BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 4 ZB 15.830 - juris Rn. 16). Anderenfalls wären einzelne Zweitwohnungsinhaber von der Steuerpflicht nur deshalb befreit, weil sie ihre Wohnung baurechtswidrig nutzen. Ein solcher Gesetzesverstoß kann aber kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine steuerliche Privilegierung sein (BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 4 ZB 15.830 - juris Rn. 16; ebenso VGH BW, U.v. 18.12.1986 - 2 S 964/86 - juris).

Auch im vorliegenden Fall kommt es demzufolge nicht darauf an, ob die Nutzung der Wohnungen Nr. 5 und 8 mit Blick auf die fehlende Terrassenabsicherung bauordnungsrechtlich unzulässig wäre und untersagt werden könnte.

Im Übrigen hat die Bauaufsichtsbehörde unter dem 12. November 2015 festgestellt, dass bauaufsichtliche Maßnahmen nicht veranlasst, sondern die unterschiedlichen Zielsetzungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft vielmehr zivilrechtlich zu klären seien.

d. Die Heranziehung des Klägers zur Zweiwohnungsteuer ist entgegen seiner Auffassung auch nicht infolge des Gemeinderatsbeschlusses der Beklagten vom 28. Mai 2008 ausgeschlossen. Hiernach soll unter anderem eine Veranlagung nach der ZwStS dann nicht bzw. nur eingeschränkt durchgeführt werden, wenn in … nicht gemeldete Personen dort nachweislich mehr als eine Ferienwohnung vermieten (Nr. 5 des Beschlusses) oder wenn es sich bei der Zweitwohnung um ein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung handelt (Nr. 1 des Beschlusses).

Unabhängig von der Rechtsnatur dieses Beschlusses - es handelt sich wohl um eine sie im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots selbst bindende Verwaltungspraxis der Beklagten - erfüllt der Kläger die dort formulierten Voraussetzungen nicht.

Die Wohnungen des Klägers wurden nach seinen Angaben jedenfalls ab 2012 nicht mehr vermietet, sondern durch ihn und seine Familie eigengenutzt.

Ferner handelt es sich bei der Wohnung Nr. 13 ersichtlich nicht um die „elterliche Wohnung“ des Klägers im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses, da seine Eltern dort nicht mehr wohnen. Mit Blick auf die umfassende Rechtsprechung zu den unterschiedlichsten Konstellationen der so genannten „Kinderzimmerfälle“, in der es meist um die Frage der Besteuerung von zu Ausbildungs- oder Studienzwecken genommenen „auswärtigen“ Zweitwohnungen geht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - juris), wollte die Beklagte mit dieser Verwaltungsvorschrift wohl klarstellen, dass sog. Kinderzimmer im Elternhaus nicht als zweitwohnungsteuerpflichtige Zweitwohnung angesehen werden können, auch wenn die „Kinder“ nach ihrem Auszug dort noch mit Zweitwohnsitz gemeldet sind; in der Regel dürfte es insoweit aber ohnehin an einem Innehaben im Sinne einer rechtlich abgesicherten Nutzungsmöglichkeit fehlen (vgl. hierzu VG Düsseldorf, U.v. 30.11.2009 - 25 K 4324/09 - juris m.w.N.).

e. Schließlich ist die Steuerfestsetzung auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS ist als Steuermaßstab für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen; sie wird von der Beklagten in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Die Beklagte hat der Bemessung in den streitgegenständlichen Bescheiden für die betroffenen drei Wohnungen jeweils eine geschätzte monatliche Nettokaltmiete von 12,- Euro pro m² zugrunde gelegt. Auf Aufforderung des Gerichts hat sie diese Schätzung unter dem 10. August 2016 u.a. durch Vorlage einer Auflistung vereinbarter Mietpreise für 7 vergleichbare Objekte untermauert, die im Durchschnitt 12,81 Euro je m² betragen. Das Gericht hält diese Einschätzung für nachvollziehbar und geht mit der Beklagten davon aus, dass wertbildender Faktor hierbei vor allem die Lage direkt an der Uferpromenade zum … ist und sich die vorgetragenen Baumängel - v.a. Fehlen von Kfz-Stellplätzen und unzureichende Terrassenabsicherung bei den Wohnungen 5 und 8 - demgegenüber allenfalls geringfügig bemerkbar machen.

IV.

Die Klage des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

V.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 4 ZB 15.830

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2010 - 1 BvR 529/09

bei uns veröffentlicht am 17.02.2010

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort

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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für sein auf einem Seegrundstück befindliches Badehaus.

Das auf Stelzen im Uferbereich des W.-sees errichtete, über einen 10 m langen Steg erreichbare einstöckige Gebäude (ca. 30 m²) mit vorgebauter Terrasse liegt nur etwa 40 m entfernt vom Wohnhaus des Klägers; dazwischen erstreckt sich ein der Beklagten gehörendes Wegegrundstück (Seepromenade). Das seit langem bestehende Badehaus besitzt einen Strom- und Trinkwasseranschluss; zusätzlich wurde im Jahr 1975 unmittelbar am Ufer ein an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenes Toilettenhäuschen errichtet. Über eine Heizung und einen Warmwasserboiler verfügt das Gebäude nicht; wegen der Frostgefahr muss im Winter auch die Kaltwasserversorgung abgestellt werden. Im Innenraum, der mit verschiedenen Wohnmöbeln (Sitzbank, Tisch, Sessel) und einer Küchenzeile mit Spülbecken und Kühlschrank ausgestattet ist, wird auch Bootszubehör (Leinen, Paddel, Planen, Werkzeug, Pflege- und Reinigungsmittel) gelagert.

Mit Bescheiden vom 22. September 2010, 30. Juli und 10. Oktober 2012 setzte die Beklagte aufgrund ihrer seit dem 1. Januar 2009 geltenden Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) gegenüber dem Kläger die Zweitwohnungsteuer für das Badehaus für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 auf jeweils 300 Euro fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung der genannten Bescheide und auf Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der geleisteten Steuerzahlungen in Höhe von 1.500 Euro.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Gegen die Regelung der Zweitwohnungsteuersatzung, wonach als Zweitwohnung nur Wohnungen erfasst würden, die sich nicht in dem Gebäude befinden, in dem die Person ihre Hauptwohnung habe, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Es liege im Gestaltungsermessen des kommunalen Satzungsgebers, ob er auch mitbenutzte Einliegerwohnungen der Zweitwohnungsteuer unterwerfe. Die veranlagte Badehütte, liege in den Gemeindegrenzen der Beklagten und sei eine zu besteuernde Zweitwohnung, da der dazu erforderliche besondere Aufwand auch bei einfach ausgestatteten Wohnungen vorliegen könne. Dass die Räume nur zu bestimmten Jahreszeiten genutzt würden, schade der Annahme einer Wohnung nicht, sondern werde bei der Höhe der Steuer berücksichtigt. Zumindest in den Sommermonaten könne das Badehaus bewohnt werden; dies zeige die vorhandene Einrichtung. Auf die zusätzliche Verwendung als Bootshütte und auf ein tatsächliches Bewohnen komme es nicht an. Die unmittelbare Nähe zur Hauptwohnung des Klägers stehe der Steuerpflicht nicht entgegen, da § 2 ZwStS nicht auf die räumliche Entfernung abstelle, sondern nur darauf, ob die zweite Wohnung sich in einem anderen Gebäude befinde. Ein wirtschaftlicher oder funktionaler Zusammenhang mit der Hauptwohnung bestehe nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der Kläger sieht einen bereits in der Satzung angelegten Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) darin, dass § 2 Satz 1 ZwStS alle in einem anderen Gebäude als dem Gebäude der Hauptwohnung befindlichen Wohnungen als Zweitwohnungen definiere, also auch Wohnungen in unmittelbar angrenzenden Gebäuden wie etwa in benachbarten Doppelhaushälften, Reihenhäusern und angebauten Nebengebäuden, während Einliegerwohnungen oder Etageneigentumswohnungen innerhalb desselben Gebäudes steuerlich privilegiert seien. Beiden Fälle beträfen aber den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die Nutzung von Haupt- und Zweitwohnung als Einheit und damit als Lebensmittelpunkt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die innerhalb eines Gebäudes gelegenen Haupt- und Einliegerwohnungen als Einheit genutzt würden. Praktikabilitäts- und Typisierungserwägungen allein seien keine hinreichenden Gründe für eine Ungleichbehandlung. In den Fällen einer unmittelbaren Nähe der Zweitwohnung müsse der Betroffene die Möglichkeit haben, sich ebenfalls auf eine einheitliche Nutzung von Haupt- und Zweitwohnung zu berufen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (U. v. 4.4.2004 - Az. 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500/502 f.) liegt es in der normativen Gestaltungsfreiheit des örtlichen Satzungsgebers, ob er die Zweitwohnungsteuerpflicht auf die von den Haus- oder Wohnungsinhabern innerhalb desselben Gebäudes mitbenutzten weiteren Wohnungen erstreckt, mithin auch auf baulich abgetrennte Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern und auf zusätzlich erworbene oder angemietete Etagenwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Denn der Steuergesetzgeber wird, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zum Zweitwohnungsteuerrecht dargelegt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich insoweit mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, es sei denn, die steuerlichen Vorteile der Typisierung stehen nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung (BVerfG, U. v. 6.2.1983 - 2 BvR 1275/79E - BVerfGE 65, 325/354 f.; vgl. auch BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 - BVerfGE 133, 377 Rn. 86 ff. m. w. N.).

Für den Ausschluss der im selben Gebäude gelegenen weiteren Wohnungen von der Zweitwohnungsteuer sprechen bereits Praktikabilitätserwägungen, da die konkrete Raumaufteilung innerhalb privater Wohngebäude für die steuererhebende Gemeinde auch im Hinblick auf das grundrechtliche Schutzgut des Art. 13 GG oft nur schwer feststellbar ist, zumal bauliche Änderungen, die zur Abtrennung selbstständiger Wohneinheiten oder zu deren Verschmelzung führen können, nicht selten mit geringem Aufwand und genehmigungsfrei möglich sind (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 4 BayBO). Darüber hinaus bestehen für eine generelle Privilegierung von Zweitwohnungen innerhalb desselben Gebäudes auch hinreichende sachliche Gründe. Denn erfahrungsgemäß werden die Haupt- und die Einlieger- bzw. weitere Etagenwohnung vom jeweiligen Inhaber und seinen Angehörigen wegen der engen baulichen Verbindung und der daraus resultierenden kurzen Wege häufig als funktionelle Einheit genutzt, so dass beide zusammengenommen den Lebensmittelpunkt bilden (vgl. Benne, ZKF 1991, 266/268). Meist können bei einem solchen „Wohnen unter einem Dach“ auch einzelne Gebäudeteile und technische Einrichtungen für beide Wohnungen gemeinsam genutzt werden (Eingangstür, Treppenhaus, Heizung, Hausinstallation, Briefkasten, Mülltonnen etc.). Diese objektiven Besonderheiten, zu deren Nachweis es keiner genaueren statistischen Erhebungen bedarf, rechtfertigen es, zwei im selben Gebäude gelegene Wohneinheiten im Rahmen der Zweitwohnungsteuer als einheitliche (Erst-) Wohnung zu bewerten.

Bei zwei Wohnungen desselben Inhabers, die sich in verschiedenen Gebäuden befinden, besteht dagegen keine vergleichbar enge Verbindung. Zwar kann in solchen Fällen - je nach individueller Lebensgestaltung - ebenfalls eine gemeinsame Nutzung im Sinne einer funktionellen Einheit in Betracht kommen. Diese Möglichkeit bietet sich aber vor allem wegen des regelmäßig bestehenden größeren Abstands zwischen den Wohnungen nicht in gleichem Maße an wie bei einer Lage innerhalb desselben Gebäudes. Wer sich erst zu einem anderen Gebäude begeben muss, um in weitere Wohnräume zu gelangen, bewegt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung regelmäßig nicht mehr innerhalb desselben Wohn- und Lebensbereichs; dies gilt umso mehr, je weiter die beiden Wohnhäuser voneinander entfernt sind. Da sich die Frage, bis zu welchem maximalen Abstand zwei Wohnungen noch als eine mögliche Nutzungseinheit gelten können, nicht generell und gleichsam metergenau beantworten lässt, darf der örtliche Satzungsgeber die Grenzziehung auch anhand sonstiger sachbezogener Kriterien vornehmen. Dass er in der hier streitigen Vorschrift auf die Lage der Wohnungen im selben Gebäude (und nicht etwa bloß auf dem selben Grundstück oder im selben Baugebiet) abgestellt hat, lässt sich jedenfalls aus dem oben genannten Gesichtspunkt der engen baulichen Verbindung rechtfertigen. Da darin eine gleichheitsrechtlich zulässige Typisierung im Hinblick auf das (ungeschriebene) steuerausschließende Merkmal einer funktionellen Nutzungseinheit liegt, bleibt es den Inhabern von in einem anderen Gebäude gelegenen Zweitwohnungen konsequenterweise verwehrt, das Vorliegen eines vergleichbaren Nutzungsverbunds in ihrem individuellen Einzelfall nachzuweisen; ebenso wenig können sie sich insoweit auf einen vom Normgeber nicht beabsichtigten Härtefall berufen.

b) Soweit der Kläger hinsichtlich des Satzungsvollzugs rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt zu ermitteln, ob die Beklagte auch in vergleichbaren Fällen von Zweitwohnungen in nahegelegenen Gebäuden die Steuer erhoben habe, können sich daraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben, weil auch eine etwaige gleichheitswidrige Verschonung anderer Steuerpflichtiger die Steuerpflicht des Klägers nicht entfallen ließe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung bzw. Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (vgl. BVerfG, U. v. 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142/166; BVerwG, B. v. 15.6.1994 - 8 B 105/94 - juris Rn. 2: keine „Gleichheit im Unrecht“).

c) In der weiteren Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, der Wohnungsbegriff im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS lasse sich nicht allein nach dem Melderecht bestimmen, welches keine konkrete Mindestausstattung verlange; vielmehr seien auch die Mindestanforderungen des Bauordnungsrechts zu berücksichtigen. Die auf Stelzen stehende und mit Holzbrettern beplankte Hütte verfüge über keine Feuerungsanlage, keine Kochstelle, keinen Warmwasserboiler, keine innenliegende Toilette, keinen Waschraum und keinen Telefonanschluss; der Kaltwasseranschluss müsse im Winter abgestellt werden. Strom- und Wasserverbrauch habe es in den letzten Jahren nicht in nennenswertem Umfang gegeben. Eine Bewohnbarkeit sei auch wegen der aus den nächtlichen Durchschnittstemperaturen über dem Wasser folgenden nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren zu verneinen. Eine Wohnnutzung der Hütte sei daher bauordnungsrechtlich weder zulässig noch genehmigungsfähig. Für eine teleologische Auslegung des Wohnungsbegriffs biete sich ein Rückgriff auf § 2 BewG an, wonach eine Gesamtbetrachtung mehrerer demselben Eigentümer gehörender Wirtschaftsgüter geboten sei, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Der Kläger habe die Bade- und Bootshütte zusammen mit dem nahe gelegenen Hauptgebäude als Einheit vom selben Voreigentümer erworben; beide Gebäude wirkten auch nach der Verkehrsanschauung als zusammengehörend. Die Hütte werde nicht als Zweitwohnung genutzt, sondern nur zum Baden im See (An- und Auskleiden) bzw. zum Lagern des Bootszubehörs; sie verfüge über keinen Briefkasten und keine eigenen Abfalltonnen.

aa) Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nicht zu folgen ist insbesondere der Auffassung des Klägers, eine „Wohnung“ im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS setze die Einhaltung der für eine Wohnnutzung geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts voraus. Eine dahingehende Normauslegung würde den Anwendungsbereich der Satzung in einer offenkundig nicht beabsichtigten und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Weise verengen.

Der Begriff der Wohnung, der sich u. a. im Baurecht, Zivilrecht, Steuer- und Strafrecht findet, wird je nach Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie unterschiedlich verstanden, so dass kein allgemein gültiger Wohnungsbegriff existiert. Verwendet ein kommunaler Satzungsgeber wie bei der hier zu prüfenden Bestimmung des § 2 Satz 1 ZwStS den spezifisch melderechtlichen Terminus „Hauptwohnung“, so liegt es nahe, auch bei der Auslegung des allgemeinen Begriffs der Wohnung auf das Melderecht zurückzugreifen (BayVGH, B. v. 16.9.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die weitgefasste Definition des Art. 14 Satz 1 MeldeG, wonach jeder zum Wohnen oder Schlafen benutzte umschlossene Raum eine Wohnung darstellt, kann demnach auch für das Zweitwohnungsteuerrecht grundsätzlich herangezogen werden (vgl. BayVGH, a. a. O.). Da mit der Zweitwohnungsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden soll, wie sie typischerweise schon im bloßen Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, U. v. 6.2.1983 - 2 BvR 1275/79E - BVerfGE 65, 325/346 ff.), muss der betreffende Raum allerdings - anders als im Melderecht - nicht tatsächlich benutzt werden, sondern nur zu einer (zumindest vorübergehenden) Nutzung als Wohnung objektiv geeignet sein. Dies setzt zwar eine gewisse „wohnungsmäßige“ Grundausstattung, nicht dagegen die Erfüllung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen voraus (vgl. BFH, U. v. 27.8.2003 - II R 53/01 - juris Rn. 10 f.). Anderenfalls wären einzelne Zweitwohnungsinhaber von der Steuerpflicht nur deshalb befreit, weil sie ihre Wohnung baurechtswidrig nutzen. Ein solcher Gesetzesverstoß kann aber kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine steuerliche Privilegierung sein (ebenso VGH BW, U. v. 18.12.1986 - 2 S 964/86 - juris; Birk in Driehaus, KAG, Stand Sept. 2010, § 3 Rn. 200). Auch im vorliegenden Fall kommt es demzufolge nicht darauf an, ob eine (zeitweilige) Nutzung des streitgegenständlichen Badehauses zu Wohnzwecken bauordnungsrechtlich unzulässig wäre und untersagt werden könnte oder ob sich der Kläger insoweit etwa auf eigentumsrechtlichen Bestandsschutz oder auf eine nach früherem Recht erteilte Baugenehmigung berufen könnte.

bb) Die Annahme einer „Wohnung“ im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS scheitert auch nicht daran, dass in das Badehaus keine Heizungsanlage, keine Kochstelle, kein Warmwasserboiler, keine Toilette und kein Waschraum eingebaut sind.

Zum Begriff des Wohnens gehören zwar über den bloßen Aufenthalt hinaus auch Körperhygiene, Essen und Schlafen, so dass die dafür notwendige Mindestausstattung vorhanden sein muss (vgl. BVerwG, B. v. 21.4.1997 - 8 B 87/97 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 15.6.1982 - 2 S 567/82 - juris; OVG NRW, U. v. 29.11.1995 - 22 A 210/95 - NVwZ-RR 1997, 315; OVG Schleswig, U. v. 20.3.2002 - 2 L 136/00 - NVwZ-RR 2002, 528). Dies bedeutet aber nicht, dass sich alle für das Wohnen erforderlichen Einrichtungen stets innerhalb der Wohnräume befinden müssen. Es genügt vielmehr, wenn sie bzw. einige von ihnen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG LSA, B. v. 3.4.2013 - 4 L 55/13 - NVwZ 2013, 960; U. v. 30.9.2014 - 4 L 121/13 - juris Rn. 45; OVG MV, B. v. 13.3.2008 - 1 M 14/08 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, U. v. 11.7.2007 - 9 LB 5/07 - juris Rn. 36; OVG SH, B. v. 25.1.2006 - 2 KN 1/05 - Rn. 14; Birk in Driehaus, a. a. O., § 3 Rn. 200).

Hiernach sind bei dem Badehaus des Klägers alle notwendigen Ausstattungsmerkmale gegeben. Es verfügt über einen Kaltwasseranschluss mit Abwasserleitung sowie - nur ca. 10 m entfernt auf demselben Grundstück - über ein eigenes Sanitärgebäude mit Toilette und Waschbecken. Damit sind die für eine Wohnung geltenden hygienischen Mindestanforderungen erfüllt; ein Warmwasseranschluss oder gar eine Duschmöglichkeit gehören nicht dazu. Dass in dem Badehaus kein Einbauherd und keine fest installierte Heizung vorhanden sind, steht unter den gegebenen Umständen der Bewohnbarkeit des Gebäudes nicht entgegen. Es erscheint bereits fraglich, ob die Möglichkeit, warme Speisen zuzubereiten und Raumwärme zu erzeugen, zu den unverzichtbaren Wesensmerkmalen einer Zweitwohnung gehört (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris Rn. 18). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, da hier beides gegeben ist. Wie die in den Akten befindlichen Lichtbilder zeigen, befand sich auf der Ablagefläche neben der Spüle zumindest zeitweise eine elektrische Kochplatte mit zwei Feldern. Daher ist davon auszugehen, dass die Stromversorgung des Gebäudes ausreicht, um mit einem solchen transportablen Gerät warme Mahlzeiten herzustellen. Ebenso müsste es mit einem mobilen Heizlüfter oder Heizstrahler möglich sein, für die gewünschte Raumtemperatur zu sorgen. Dass sich derartige Gerätschaften nach den Angaben des Klägers zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht in dem Gebäude befanden, ließ die Wohnungseigenschaft nicht entfallen, da solches Mobiliar jederzeit mit geringem Aufwand beschafft und in die Räume eingebracht werden kann. Aus Sicht des Zweitwohnungsteuerrechts kommt es allein darauf an, ob sich die Räume nach ihrer baulichen Beschaffenheit zum selbstständigen Wohnen eignen. Dies ist hier jedenfalls für Aufenthalte in den Sommermonaten zu bejahen, wie sich auch an der Errichtung des Sanitärgebäudes im Jahr 1965 durch den damaligen Eigentümer des nahegelegenen Wohnhauses zeigt. Wären längere Wohnaufenthalte in dem Gebäude von vornherein ausgeschlossen gewesen, hätte es einer solchen Baumaßnahme, die der Erhöhung des Wohnkomforts diente, kaum bedurft.

cc) Da das Badehaus im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts alle Merkmale einer Wohnung erfüllt und jederzeit als solche genutzt werden kann, kommt es hier weder auf den (bisherigen) zeitlichen Umfang der tatsächlichen Wohnnutzung an noch auf den Umstand, dass auch einige kleinere Bootsutensilien in dem Gebäude aufbewahrt werden. Aus dieser vom Kläger geschilderten Zusatzfunktion als Lagerraum ergibt sich jedenfalls kein so großer Platzbedarf, dass auf der vorhandenen Fläche von ca. 30 m² faktisch keine Wohnmöglichkeit mehr bestünde. Dies bestätigen auch die vorliegenden Lichtbilder vom Inneren des Gebäudes, die ausschließlich Gegenstände zeigen, welche der Wohnnutzung dienen bzw. dienen können.

dd) Ob das Badehaus zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger in einer „wirtschaftlichen Einheit“ mit dem benachbarten Wohnhaus verbunden war, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Bedeutung. Der Begriff der Wohnung bestimmt sich, wie dargelegt, allein nach den speziellen Maßstäben des Zweitwohnungsteuerrechts und nicht nach der allgemeinen Verkehrsanschauung oder nach den für die steuerliche Bewertung von Wirtschaftsgütern geltenden generellen Grundsätzen. Demzufolge kommt auch die vom Kläger geforderte Anwendung des § 2 BewG hier nicht in Betracht.

2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Gemeinden in Fällen einer „unmittelbaren Nähe“ zur Hauptwohnung zwischen Zweitwohnungen im selben Gebäude und solchen in einem anderen Gebäude steuerlich unterscheiden dürfen, lässt sich, wie oben gezeigt (1.a), anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Typisierungsbefugnis der kommunalen Steuergesetzgeber beantworten. Einen weitergehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für sein auf einem Seegrundstück befindliches Badehaus.

Das auf Stelzen im Uferbereich des W.-sees errichtete, über einen 10 m langen Steg erreichbare einstöckige Gebäude (ca. 30 m²) mit vorgebauter Terrasse liegt nur etwa 40 m entfernt vom Wohnhaus des Klägers; dazwischen erstreckt sich ein der Beklagten gehörendes Wegegrundstück (Seepromenade). Das seit langem bestehende Badehaus besitzt einen Strom- und Trinkwasseranschluss; zusätzlich wurde im Jahr 1975 unmittelbar am Ufer ein an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenes Toilettenhäuschen errichtet. Über eine Heizung und einen Warmwasserboiler verfügt das Gebäude nicht; wegen der Frostgefahr muss im Winter auch die Kaltwasserversorgung abgestellt werden. Im Innenraum, der mit verschiedenen Wohnmöbeln (Sitzbank, Tisch, Sessel) und einer Küchenzeile mit Spülbecken und Kühlschrank ausgestattet ist, wird auch Bootszubehör (Leinen, Paddel, Planen, Werkzeug, Pflege- und Reinigungsmittel) gelagert.

Mit Bescheiden vom 22. September 2010, 30. Juli und 10. Oktober 2012 setzte die Beklagte aufgrund ihrer seit dem 1. Januar 2009 geltenden Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) gegenüber dem Kläger die Zweitwohnungsteuer für das Badehaus für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 auf jeweils 300 Euro fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung der genannten Bescheide und auf Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der geleisteten Steuerzahlungen in Höhe von 1.500 Euro.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Gegen die Regelung der Zweitwohnungsteuersatzung, wonach als Zweitwohnung nur Wohnungen erfasst würden, die sich nicht in dem Gebäude befinden, in dem die Person ihre Hauptwohnung habe, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Es liege im Gestaltungsermessen des kommunalen Satzungsgebers, ob er auch mitbenutzte Einliegerwohnungen der Zweitwohnungsteuer unterwerfe. Die veranlagte Badehütte, liege in den Gemeindegrenzen der Beklagten und sei eine zu besteuernde Zweitwohnung, da der dazu erforderliche besondere Aufwand auch bei einfach ausgestatteten Wohnungen vorliegen könne. Dass die Räume nur zu bestimmten Jahreszeiten genutzt würden, schade der Annahme einer Wohnung nicht, sondern werde bei der Höhe der Steuer berücksichtigt. Zumindest in den Sommermonaten könne das Badehaus bewohnt werden; dies zeige die vorhandene Einrichtung. Auf die zusätzliche Verwendung als Bootshütte und auf ein tatsächliches Bewohnen komme es nicht an. Die unmittelbare Nähe zur Hauptwohnung des Klägers stehe der Steuerpflicht nicht entgegen, da § 2 ZwStS nicht auf die räumliche Entfernung abstelle, sondern nur darauf, ob die zweite Wohnung sich in einem anderen Gebäude befinde. Ein wirtschaftlicher oder funktionaler Zusammenhang mit der Hauptwohnung bestehe nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der Kläger sieht einen bereits in der Satzung angelegten Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) darin, dass § 2 Satz 1 ZwStS alle in einem anderen Gebäude als dem Gebäude der Hauptwohnung befindlichen Wohnungen als Zweitwohnungen definiere, also auch Wohnungen in unmittelbar angrenzenden Gebäuden wie etwa in benachbarten Doppelhaushälften, Reihenhäusern und angebauten Nebengebäuden, während Einliegerwohnungen oder Etageneigentumswohnungen innerhalb desselben Gebäudes steuerlich privilegiert seien. Beiden Fälle beträfen aber den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die Nutzung von Haupt- und Zweitwohnung als Einheit und damit als Lebensmittelpunkt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die innerhalb eines Gebäudes gelegenen Haupt- und Einliegerwohnungen als Einheit genutzt würden. Praktikabilitäts- und Typisierungserwägungen allein seien keine hinreichenden Gründe für eine Ungleichbehandlung. In den Fällen einer unmittelbaren Nähe der Zweitwohnung müsse der Betroffene die Möglichkeit haben, sich ebenfalls auf eine einheitliche Nutzung von Haupt- und Zweitwohnung zu berufen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (U. v. 4.4.2004 - Az. 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500/502 f.) liegt es in der normativen Gestaltungsfreiheit des örtlichen Satzungsgebers, ob er die Zweitwohnungsteuerpflicht auf die von den Haus- oder Wohnungsinhabern innerhalb desselben Gebäudes mitbenutzten weiteren Wohnungen erstreckt, mithin auch auf baulich abgetrennte Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern und auf zusätzlich erworbene oder angemietete Etagenwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Denn der Steuergesetzgeber wird, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zum Zweitwohnungsteuerrecht dargelegt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich insoweit mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, es sei denn, die steuerlichen Vorteile der Typisierung stehen nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung (BVerfG, U. v. 6.2.1983 - 2 BvR 1275/79E - BVerfGE 65, 325/354 f.; vgl. auch BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 - BVerfGE 133, 377 Rn. 86 ff. m. w. N.).

Für den Ausschluss der im selben Gebäude gelegenen weiteren Wohnungen von der Zweitwohnungsteuer sprechen bereits Praktikabilitätserwägungen, da die konkrete Raumaufteilung innerhalb privater Wohngebäude für die steuererhebende Gemeinde auch im Hinblick auf das grundrechtliche Schutzgut des Art. 13 GG oft nur schwer feststellbar ist, zumal bauliche Änderungen, die zur Abtrennung selbstständiger Wohneinheiten oder zu deren Verschmelzung führen können, nicht selten mit geringem Aufwand und genehmigungsfrei möglich sind (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 4 BayBO). Darüber hinaus bestehen für eine generelle Privilegierung von Zweitwohnungen innerhalb desselben Gebäudes auch hinreichende sachliche Gründe. Denn erfahrungsgemäß werden die Haupt- und die Einlieger- bzw. weitere Etagenwohnung vom jeweiligen Inhaber und seinen Angehörigen wegen der engen baulichen Verbindung und der daraus resultierenden kurzen Wege häufig als funktionelle Einheit genutzt, so dass beide zusammengenommen den Lebensmittelpunkt bilden (vgl. Benne, ZKF 1991, 266/268). Meist können bei einem solchen „Wohnen unter einem Dach“ auch einzelne Gebäudeteile und technische Einrichtungen für beide Wohnungen gemeinsam genutzt werden (Eingangstür, Treppenhaus, Heizung, Hausinstallation, Briefkasten, Mülltonnen etc.). Diese objektiven Besonderheiten, zu deren Nachweis es keiner genaueren statistischen Erhebungen bedarf, rechtfertigen es, zwei im selben Gebäude gelegene Wohneinheiten im Rahmen der Zweitwohnungsteuer als einheitliche (Erst-) Wohnung zu bewerten.

Bei zwei Wohnungen desselben Inhabers, die sich in verschiedenen Gebäuden befinden, besteht dagegen keine vergleichbar enge Verbindung. Zwar kann in solchen Fällen - je nach individueller Lebensgestaltung - ebenfalls eine gemeinsame Nutzung im Sinne einer funktionellen Einheit in Betracht kommen. Diese Möglichkeit bietet sich aber vor allem wegen des regelmäßig bestehenden größeren Abstands zwischen den Wohnungen nicht in gleichem Maße an wie bei einer Lage innerhalb desselben Gebäudes. Wer sich erst zu einem anderen Gebäude begeben muss, um in weitere Wohnräume zu gelangen, bewegt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung regelmäßig nicht mehr innerhalb desselben Wohn- und Lebensbereichs; dies gilt umso mehr, je weiter die beiden Wohnhäuser voneinander entfernt sind. Da sich die Frage, bis zu welchem maximalen Abstand zwei Wohnungen noch als eine mögliche Nutzungseinheit gelten können, nicht generell und gleichsam metergenau beantworten lässt, darf der örtliche Satzungsgeber die Grenzziehung auch anhand sonstiger sachbezogener Kriterien vornehmen. Dass er in der hier streitigen Vorschrift auf die Lage der Wohnungen im selben Gebäude (und nicht etwa bloß auf dem selben Grundstück oder im selben Baugebiet) abgestellt hat, lässt sich jedenfalls aus dem oben genannten Gesichtspunkt der engen baulichen Verbindung rechtfertigen. Da darin eine gleichheitsrechtlich zulässige Typisierung im Hinblick auf das (ungeschriebene) steuerausschließende Merkmal einer funktionellen Nutzungseinheit liegt, bleibt es den Inhabern von in einem anderen Gebäude gelegenen Zweitwohnungen konsequenterweise verwehrt, das Vorliegen eines vergleichbaren Nutzungsverbunds in ihrem individuellen Einzelfall nachzuweisen; ebenso wenig können sie sich insoweit auf einen vom Normgeber nicht beabsichtigten Härtefall berufen.

b) Soweit der Kläger hinsichtlich des Satzungsvollzugs rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt zu ermitteln, ob die Beklagte auch in vergleichbaren Fällen von Zweitwohnungen in nahegelegenen Gebäuden die Steuer erhoben habe, können sich daraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben, weil auch eine etwaige gleichheitswidrige Verschonung anderer Steuerpflichtiger die Steuerpflicht des Klägers nicht entfallen ließe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung bzw. Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (vgl. BVerfG, U. v. 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142/166; BVerwG, B. v. 15.6.1994 - 8 B 105/94 - juris Rn. 2: keine „Gleichheit im Unrecht“).

c) In der weiteren Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, der Wohnungsbegriff im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS lasse sich nicht allein nach dem Melderecht bestimmen, welches keine konkrete Mindestausstattung verlange; vielmehr seien auch die Mindestanforderungen des Bauordnungsrechts zu berücksichtigen. Die auf Stelzen stehende und mit Holzbrettern beplankte Hütte verfüge über keine Feuerungsanlage, keine Kochstelle, keinen Warmwasserboiler, keine innenliegende Toilette, keinen Waschraum und keinen Telefonanschluss; der Kaltwasseranschluss müsse im Winter abgestellt werden. Strom- und Wasserverbrauch habe es in den letzten Jahren nicht in nennenswertem Umfang gegeben. Eine Bewohnbarkeit sei auch wegen der aus den nächtlichen Durchschnittstemperaturen über dem Wasser folgenden nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren zu verneinen. Eine Wohnnutzung der Hütte sei daher bauordnungsrechtlich weder zulässig noch genehmigungsfähig. Für eine teleologische Auslegung des Wohnungsbegriffs biete sich ein Rückgriff auf § 2 BewG an, wonach eine Gesamtbetrachtung mehrerer demselben Eigentümer gehörender Wirtschaftsgüter geboten sei, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Der Kläger habe die Bade- und Bootshütte zusammen mit dem nahe gelegenen Hauptgebäude als Einheit vom selben Voreigentümer erworben; beide Gebäude wirkten auch nach der Verkehrsanschauung als zusammengehörend. Die Hütte werde nicht als Zweitwohnung genutzt, sondern nur zum Baden im See (An- und Auskleiden) bzw. zum Lagern des Bootszubehörs; sie verfüge über keinen Briefkasten und keine eigenen Abfalltonnen.

aa) Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nicht zu folgen ist insbesondere der Auffassung des Klägers, eine „Wohnung“ im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS setze die Einhaltung der für eine Wohnnutzung geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts voraus. Eine dahingehende Normauslegung würde den Anwendungsbereich der Satzung in einer offenkundig nicht beabsichtigten und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Weise verengen.

Der Begriff der Wohnung, der sich u. a. im Baurecht, Zivilrecht, Steuer- und Strafrecht findet, wird je nach Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie unterschiedlich verstanden, so dass kein allgemein gültiger Wohnungsbegriff existiert. Verwendet ein kommunaler Satzungsgeber wie bei der hier zu prüfenden Bestimmung des § 2 Satz 1 ZwStS den spezifisch melderechtlichen Terminus „Hauptwohnung“, so liegt es nahe, auch bei der Auslegung des allgemeinen Begriffs der Wohnung auf das Melderecht zurückzugreifen (BayVGH, B. v. 16.9.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die weitgefasste Definition des Art. 14 Satz 1 MeldeG, wonach jeder zum Wohnen oder Schlafen benutzte umschlossene Raum eine Wohnung darstellt, kann demnach auch für das Zweitwohnungsteuerrecht grundsätzlich herangezogen werden (vgl. BayVGH, a. a. O.). Da mit der Zweitwohnungsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden soll, wie sie typischerweise schon im bloßen Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, U. v. 6.2.1983 - 2 BvR 1275/79E - BVerfGE 65, 325/346 ff.), muss der betreffende Raum allerdings - anders als im Melderecht - nicht tatsächlich benutzt werden, sondern nur zu einer (zumindest vorübergehenden) Nutzung als Wohnung objektiv geeignet sein. Dies setzt zwar eine gewisse „wohnungsmäßige“ Grundausstattung, nicht dagegen die Erfüllung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen voraus (vgl. BFH, U. v. 27.8.2003 - II R 53/01 - juris Rn. 10 f.). Anderenfalls wären einzelne Zweitwohnungsinhaber von der Steuerpflicht nur deshalb befreit, weil sie ihre Wohnung baurechtswidrig nutzen. Ein solcher Gesetzesverstoß kann aber kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine steuerliche Privilegierung sein (ebenso VGH BW, U. v. 18.12.1986 - 2 S 964/86 - juris; Birk in Driehaus, KAG, Stand Sept. 2010, § 3 Rn. 200). Auch im vorliegenden Fall kommt es demzufolge nicht darauf an, ob eine (zeitweilige) Nutzung des streitgegenständlichen Badehauses zu Wohnzwecken bauordnungsrechtlich unzulässig wäre und untersagt werden könnte oder ob sich der Kläger insoweit etwa auf eigentumsrechtlichen Bestandsschutz oder auf eine nach früherem Recht erteilte Baugenehmigung berufen könnte.

bb) Die Annahme einer „Wohnung“ im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS scheitert auch nicht daran, dass in das Badehaus keine Heizungsanlage, keine Kochstelle, kein Warmwasserboiler, keine Toilette und kein Waschraum eingebaut sind.

Zum Begriff des Wohnens gehören zwar über den bloßen Aufenthalt hinaus auch Körperhygiene, Essen und Schlafen, so dass die dafür notwendige Mindestausstattung vorhanden sein muss (vgl. BVerwG, B. v. 21.4.1997 - 8 B 87/97 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 15.6.1982 - 2 S 567/82 - juris; OVG NRW, U. v. 29.11.1995 - 22 A 210/95 - NVwZ-RR 1997, 315; OVG Schleswig, U. v. 20.3.2002 - 2 L 136/00 - NVwZ-RR 2002, 528). Dies bedeutet aber nicht, dass sich alle für das Wohnen erforderlichen Einrichtungen stets innerhalb der Wohnräume befinden müssen. Es genügt vielmehr, wenn sie bzw. einige von ihnen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG LSA, B. v. 3.4.2013 - 4 L 55/13 - NVwZ 2013, 960; U. v. 30.9.2014 - 4 L 121/13 - juris Rn. 45; OVG MV, B. v. 13.3.2008 - 1 M 14/08 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, U. v. 11.7.2007 - 9 LB 5/07 - juris Rn. 36; OVG SH, B. v. 25.1.2006 - 2 KN 1/05 - Rn. 14; Birk in Driehaus, a. a. O., § 3 Rn. 200).

Hiernach sind bei dem Badehaus des Klägers alle notwendigen Ausstattungsmerkmale gegeben. Es verfügt über einen Kaltwasseranschluss mit Abwasserleitung sowie - nur ca. 10 m entfernt auf demselben Grundstück - über ein eigenes Sanitärgebäude mit Toilette und Waschbecken. Damit sind die für eine Wohnung geltenden hygienischen Mindestanforderungen erfüllt; ein Warmwasseranschluss oder gar eine Duschmöglichkeit gehören nicht dazu. Dass in dem Badehaus kein Einbauherd und keine fest installierte Heizung vorhanden sind, steht unter den gegebenen Umständen der Bewohnbarkeit des Gebäudes nicht entgegen. Es erscheint bereits fraglich, ob die Möglichkeit, warme Speisen zuzubereiten und Raumwärme zu erzeugen, zu den unverzichtbaren Wesensmerkmalen einer Zweitwohnung gehört (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris Rn. 18). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, da hier beides gegeben ist. Wie die in den Akten befindlichen Lichtbilder zeigen, befand sich auf der Ablagefläche neben der Spüle zumindest zeitweise eine elektrische Kochplatte mit zwei Feldern. Daher ist davon auszugehen, dass die Stromversorgung des Gebäudes ausreicht, um mit einem solchen transportablen Gerät warme Mahlzeiten herzustellen. Ebenso müsste es mit einem mobilen Heizlüfter oder Heizstrahler möglich sein, für die gewünschte Raumtemperatur zu sorgen. Dass sich derartige Gerätschaften nach den Angaben des Klägers zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht in dem Gebäude befanden, ließ die Wohnungseigenschaft nicht entfallen, da solches Mobiliar jederzeit mit geringem Aufwand beschafft und in die Räume eingebracht werden kann. Aus Sicht des Zweitwohnungsteuerrechts kommt es allein darauf an, ob sich die Räume nach ihrer baulichen Beschaffenheit zum selbstständigen Wohnen eignen. Dies ist hier jedenfalls für Aufenthalte in den Sommermonaten zu bejahen, wie sich auch an der Errichtung des Sanitärgebäudes im Jahr 1965 durch den damaligen Eigentümer des nahegelegenen Wohnhauses zeigt. Wären längere Wohnaufenthalte in dem Gebäude von vornherein ausgeschlossen gewesen, hätte es einer solchen Baumaßnahme, die der Erhöhung des Wohnkomforts diente, kaum bedurft.

cc) Da das Badehaus im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts alle Merkmale einer Wohnung erfüllt und jederzeit als solche genutzt werden kann, kommt es hier weder auf den (bisherigen) zeitlichen Umfang der tatsächlichen Wohnnutzung an noch auf den Umstand, dass auch einige kleinere Bootsutensilien in dem Gebäude aufbewahrt werden. Aus dieser vom Kläger geschilderten Zusatzfunktion als Lagerraum ergibt sich jedenfalls kein so großer Platzbedarf, dass auf der vorhandenen Fläche von ca. 30 m² faktisch keine Wohnmöglichkeit mehr bestünde. Dies bestätigen auch die vorliegenden Lichtbilder vom Inneren des Gebäudes, die ausschließlich Gegenstände zeigen, welche der Wohnnutzung dienen bzw. dienen können.

dd) Ob das Badehaus zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger in einer „wirtschaftlichen Einheit“ mit dem benachbarten Wohnhaus verbunden war, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Bedeutung. Der Begriff der Wohnung bestimmt sich, wie dargelegt, allein nach den speziellen Maßstäben des Zweitwohnungsteuerrechts und nicht nach der allgemeinen Verkehrsanschauung oder nach den für die steuerliche Bewertung von Wirtschaftsgütern geltenden generellen Grundsätzen. Demzufolge kommt auch die vom Kläger geforderte Anwendung des § 2 BewG hier nicht in Betracht.

2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Gemeinden in Fällen einer „unmittelbaren Nähe“ zur Hauptwohnung zwischen Zweitwohnungen im selben Gebäude und solchen in einem anderen Gebäude steuerlich unterscheiden dürfen, lässt sich, wie oben gezeigt (1.a), anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Typisierungsbefugnis der kommunalen Steuergesetzgeber beantworten. Einen weitergehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung eines bei seinen Eltern mit Hauptwohnsitz wohnenden Studenten zur Zweitwohnungsteuer für eine am Studienort angemietete Wohnung.

I.

2

Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2006 Mieter eines Zimmers in einem Studentenwohnheim in Aachen. Die monatliche Miete betrug im Streitzeitraum 76,88 €. Daneben bewohnte der Beschwerdeführer sein ehemaliges Kinderzimmer im Haus seiner Eltern in Y.

3

Im Gebiet der Stadt Aachen galt für den Streitzeitraum die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer vom 11. Dezember 2002 in der Fassung vom 16. August 2006. Danach wurde für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet eine Zweitwohnungsteuer erhoben. Die Satzung hatte auszugsweise den folgenden Inhalt:

4

§ 2 Begriff der Zweitwohnung

5

(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes dient oder die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. (…)

6

(3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

7

(4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.

8

(5) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:

9

a) Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

10

b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.

11

c) Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten aus beruflichen Gründen gehalten und vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz NW genutzt werden, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet und mehr als 30 km vom Stadtgebiet entfernt liegt.

12

§ 3 Steuerpflichtige

13

(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist.

14

(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.

15

Das Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. September 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. April 2005 (MeldeG-NRW, GVBl S. 263) bestimmt zur Meldepflicht Folgendes:

16

§ 13 Allgemeine Meldepflichten

17

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. (…)

18

§ 15 Begriff der Wohnung

19

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (…)

20

§ 16 Mehrere Wohnungen

21

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

22

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung eines Behinderten, der in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag des Behinderten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

23

(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

24

(4) Jeder Einwohner hat der Meldebehörde bei jeder Anmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen nach Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.

25

Die Stadt Aachen zog den Beschwerdeführer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 zur Zweitwohnungsteuer in Höhe von 38,44 € heran. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung zurück.

II.

26

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG.

27

Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, da die Zweitwohnungsteuer Studenten nicht erfasse, die noch auswärts bei ihren Eltern wohnten sich aber überwiegend am Studienort Aachen aufhielten, wohingegen die Studenten, die zwar am Studienort Aachen studierten und wohnten, sich jedoch überwiegend am auswärtigen Wohnort ihrer Eltern aufhielten, mit der Steuer belastet würden. Beide Vergleichsgruppen seien indes in gleichem Maße leistungsfähig, der einzige Unterschied bestehe in der Dauer des Aufenthalts am Studienort. Der gleiche Aufwand werde dadurch steuerlich unterschiedlich belastet. Auf die unterschiedliche Dauer des Aufenthalts dürfe nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 65, 325 <350, 357>) nicht abgestellt werden, da dies ein sachfremdes Differenzierungskriterium sei. Das Verwaltungsgericht stelle im Übrigen bei der Frage, ob der Wohnsitz bei den Eltern der erste Wohnsitz sei, nicht auf die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt, sondern nur auf die melderechtliche Zuordnung ab. Es sei im Rahmen einer Aufwandsteuer nicht hinnehmbar, dass bei der Zweitwohnungsteuer im Gefolge des Melderechts nur das Nutzen einer Wohnung, nicht aber der Anfall von Aufwand für die Wohnung besteuert werde. Der Beschwerdeführer sei zwar mit zwei Wohnsitzen gemeldet, habe aber nur einen davon - die Wohnung in Aachen - inne. Nur für diese Wohnung trage er Aufwand, an seinem Heimatort wohne er auf Kosten seiner Eltern. Er habe also keinen Aufwand für eine zweite Wohnung zu tragen. Ungleich behandelt würden auch Personen, die deshalb nicht mit der Zweitwohnungsteuer belastet würden, weil sich ihr Hauptwohnsitz im Ausland befinde, da die inländische Wohnung dann nach dem Melderecht als alleinige Wohnung betrachtet werde.

28

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit dem Belang der Bewältigung von Massenvorgängen, die durch die Anlehnung an Verhältnisse aus dem Melderecht vereinfacht erfasst werden könnten, gerechtfertigt werden. Der in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz der Familie werde dadurch verletzt, dass ein Kind, das bei seinen Eltern wohne und zur Ausbildung an einem anderen Ort eine Wohnung unterhalte, mit einer Zweitwohnungsteuer belastet werde. Dadurch werde in den Lebensentwurf des Beschwerdeführers und seiner Familie eingegriffen und die zu schützende familiäre Hausgemeinschaft mit einer Abgabe belastet, die den Aufenthalt des Beschwerdeführers zum Gegenstand habe. Auch das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG werde durch die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer verletzt.

III.

29

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die in § 93a Abs. 2 BVerfGG geregelten Voraussetzungen für eine Annahme nicht erfüllt sind. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die für den Streitfall maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen insbesondere zu den Anforderungen an eine Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer, zu der gleichheitsgerechten Ausgestaltung eines Steuertatbestands und der Reichweite des Schutzes der Familie sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

30

Die gegen den Beschwerdeführer festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG (1.). Sie verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.), noch die in Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie (3.) oder die in Art. 11 GG gewährleistete Freizügigkeit (4.).

31

1. Die durch die Stadt Aachen festgesetzte Zweitwohnungsteuer entspricht den finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen an eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG.

32

a) Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit treffen. In dieser Absicht des Gesetzgebers liegt das wesentliche Merkmal des Begriffes der Aufwandsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, DVBl 2009, S. 777, juris, Rn. 46). Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen festgestellt werden müsste. Ausschlaggebendes Merkmal der Aufwandsteuer ist deshalb der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>).

33

b) Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung finanzieller Mittel erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 <348>; 114, 316 <334>). Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und der getragene Aufwand nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist (vgl. BVerfGE 114, 316 <334>; zum Abzug als Werbungskosten bei doppelter Haushaltführung: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Für die Zweitwohnungsteuerpflicht spielen persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen generell keine Rolle (vgl. BVerfGE 65, 325 <352>). Bei der Zweitwohnungsteuer handelt sich um eine örtliche Steuer, die bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (vgl. BVerfGE 65, 325 <345>; 114, 316 <334 ff.>).

34

c) Die in Streit stehende Aachener Zweitwohnungsteuer ist eine solche Aufwandsteuer und damit von der Gesetzgebungsbefugnis des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gedeckt. Sie entspricht diesem klassischen Bild der Zweitwohnung-steuer, indem sie an das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet anknüpft und mit einem Steuersatz auf die Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage aufsetzt. Soweit Zweifel an der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer - insbesondere wegen etwaigen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, den Schutz der Familie oder gegen Freiheitsrechte - geltend gemacht werden, berühren sie wegen der notwendigen Formenklarheit solange die Einordnung der Steuer in die finanzverfassungsrechtliche Kompetenznorm nicht, als der Typus einer Aufwandsteuer dadurch nicht verlassen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009, a.a.O., Rn. 50 ff.). Die durch den Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob die Bestimmung der Zweitwohnung an das Melderecht angebunden werden darf, ob eine unzulässige Beeinträchtigung des Zusammenlebens innerhalb der Familie bewirkt wird und ob die Freizügigkeit des Beschwerdeführers durch den Anreiz der Vermeidung der Zweitwohnungsteuer verletzt wurde, wirken sich, selbst wenn sie zu bejahen wären, nicht auf den Typus der verfahrensgegenständlichen Zweitwohnungsteuer als einer örtlichen Aufwandsteuer aus.

35

2. Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Belastung des Beschwerdeführers mit der Zweitwohnungsteuer stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar.

36

a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitsanforderungen reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>). Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 120, 1 <44>). Der Gesetzgeber hat dabei einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegen-standes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (vgl. BVerfGE 31, 8 <25 f.>; 65, 325 <354>; 93, 121 <136>; 105, 73 <126>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>). Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>). Art. 3 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachverhalt und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfGE 90, 226 <239>).

37

Das Wesen der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer setzt der Ausübung des Ermessens des Normgebers für die gleichheitsgerechte Ausgestaltung der Steuerpflicht Grenzen. So dürfen die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da die Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließt. Allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich. Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>). Anders als bei der unabhängig vom Zweck des Konsums auszugestaltenden Steuerpflicht ist es dem Satzungsgeber gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen (vgl. BVerfGE 65, 325 <357>), die freilich ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen.

38

b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist danach die Differenzierung zwischen am Studienort steuerpflichtigen Studenten, die noch bei ihren Eltern wohnen und daneben eine Zweitwohnung am Studienort innehaben, und nicht steuerpflichtigen Studenten, die, obwohl auch sie noch bei ihren Eltern über eine Wohnung verfügen, ihren Hauptwohnsitz am Studienort haben. Denn diese Unterscheidung erfolgt nicht nach Kriterien, deren Verwendung bereits deshalb unzulässig wäre, weil sie dem Wesen einer Aufwandsteuer nicht entsprächen. So stellt der Satzungsgeber nicht etwa differenzierend auf den Zweck des Aufenthalts in seiner Kommune ab. Denn alle Studenten dieser Gruppe halten sich zu Ausbildungszwecken am Studienort auf. Der Differenzierungsgrund liegt vielmehr darin, dass die mit der Zweitwohnungsteuer belasteten Studenten sich anders als die nicht von der Steuerpflicht betroffenen Studenten nicht vorwiegend am Studienort aufhalten. Dem Wesen der Zweitwohnungsteuer als einer Aufwandsteuer entspricht es, solch einen besonderen Aufwand zu besteuern, der durch das Halten einer Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf entsteht, obwohl diese Wohnung für den Steuerpflichtigen eine Zweitwohnung darstellt. Hierfür bedarf es notwendig einer Abgrenzung zwischen Erst- und Zweitwohnung. Dass eine solche Differenzierung bei der Entscheidung über die Entstehung der Zweitwohnungsteuerpflicht erfolgt, kann daher unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.

39

c) Die tatbestandliche Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuerpflicht im Streitfall ist gleichheitsgerecht.

40

aa) Die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die in dem Tätigen eines Aufwands zum Ausdruck kommt, wird bei der Zweitwohnungsteuer auch dann in einer dem verfassungsrechtlichen Aufwandsbegriff genügenden Weise erfasst, wenn sich das Innehaben der Wohnung im Sinne einer tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsbefugnis lediglich auf die Zweitwohnung bezieht, nicht aber auch - wie typischerweise bei Wohnungen im Elternhaus in den so genannten "Kinderzimmerfällen" - auf die Erstwohnung.

41

Nach mittlerweile ganz überwiegender Auffassung, die insbesondere von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wohl auch des Bundesfinanzhofs getragen wird, setzt eine Aufwandsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht voraus, dass auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsmacht über die Erstwohnung gegeben ist. Sofern Gesetzes- oder Satzungsrecht keine weitergehenden Anforderungen enthielten, genüge es, wenn mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt werde, wie dies bei auswärts studierenden Kindern, wenn sie ihr Kinder- oder Jugendzimmer in der elterlichen Wohnung vorwiegend nutzten, regelmäßig der Fall sei. Ob sie dieses Grundbedürfnis des Wohnens in einer rechtlich abgesicherten Weise als (Mit-)Besitzer erfüllten, oder nur als Besitzdiener befriedigten, sei nicht von Bedeutung. Es komme nur darauf an, dass der getätigte Aufwand ein besonderer Aufwand sei, nicht darauf, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert werde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, NVwZ-RR 2007, S. 271; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007 - 4 N 06.367 -, BayVBl 2007, S. 530; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2007 - 14 K 10476/02 -, EFG 2008, S. 578, Rn. 31 f.; BVerwG, Urteile vom 17. September 2008 - 9 C 14/07 -, NVwZ 2009, S. 532 und - 9 C 17/07 -, NJW 2009, S. 1097; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, BFH/NV 2009, S. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 C 7/08 -, juris; Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht [Stand: März 2009], § 3 Rn. 215 f.; Meier/Juhre, KStZ 2005, S. 167 <169>; Nolte, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 6; Zieglmeier, Die Zweitwohnungssteuer in der Praxis, 2009, S. 40 ff.; anderer Ansicht: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 556; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2007 - 25 K 2703/07 -, juris; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 280/05 -, DStRE 2008, S. 1154; Oelschläger, DStR 2008, S. 590 <594>, Winkler, KStZ 2007, S. 5 <9 ff.>).

42

Dieser Standpunkt begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und steht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit wird auch dann erfasst, wenn eine Zweitwohnungsteuer so ausgestaltet ist, dass darauf verzichtet wird, von einem Steuerpflichtigen neben dem tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsrecht an der Zweitwohnung ein solches Recht auch an der von ihm bewohnten Erstwohnung zu fordern. So kann der Zweitwohnungsteuer von Verfassungs wegen auch unterfallen, wer in seiner Erstwohnung als reiner Besitzdiener ohne eigenen Mitbesitz wohnt, wie dies im Fall der Nutzung des Kinderzimmers durch einen Studenten der Fall sein kann (vgl. zur regelmäßigen Einordnung des volljährigen Kindes, das weiterhin in der elterlichen Wohnung wohnt, als Besitzdiener und nicht Mitbesitzer: BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 -, NJW 2008, S. 1959). Die Aufwandsteuer hat den Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes zum Gegenstand. Hierfür ist allein der in der Zweitwohnungsnutzung zum Ausdruck kommende Aufwand maßgeblich, einschließlich des Umstands, dass es sich überhaupt um eine Zweitwohnung handelt. Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa die mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (vgl. BVerfGE 65, 325 <347 f.>; 114, 316 <334>). Dem entspricht es, bei der Prüfung der Steuerpflicht des Aufwandes für eine Zweitwohnung nicht feststellen zu müssen, ob der Betreffende an dem Ort der Belegenheit der Erstwohnung neben einem tatsächlichen Verfügungsrecht als Besitzdiener auch ein rechtliches Verfügungsrecht hat, etwa weil er aufgrund eines (Unter-)Mietvertrages ein eigenes Besitzrecht an der Erstwohnung reklamieren kann. Auch würde die Erforderlichkeit einer entsprechenden Differenzierung zwischen der Stellung eines Mitbesitzers oder eines Besitzdieners vielfach die Prüfung verlangen, von wem die Mittel zur Finanzierung des Erstwohnsitzes stammen. Ob diese Mittel jedoch - was selten der Fall sein wird - von dem Studenten in Form eines "Kostgeldes" an seine Eltern gezahlt werden, oder - wovon in der Regel auszugehen sein dürfte - die Eltern die Wohnung durch Gewährung des Naturalunterhalts (vgl. § 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur Verfügung stellen, soll gerade nicht zum Gegenstand der Untersuchung des Aufwands gemacht werden. Auch ein im Wege des Naturalunterhalts gewährtes Zimmer kann für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

43

Soweit, wie in der in Streit stehenden Satzung für den Regelfall vorgesehen, die Anwendung des Melderechts auf die Tatbestände der Zweitwohnungsteuer dazu führt, dass eine steuerbare Zweitwohnung auch dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige an der Erstwohnung keine rechtliche Verfügungsmöglichkeit innehat und sein Aufwand für die Erstwohnung durch Naturalunterhalt seiner Eltern getragen wird, steht dies danach der Erfassung der typischerweise mit der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommenden Leistungsfähigkeit nicht entgegen.

44

bb) Auch die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht zur Bestimmung des Tatbestandsmerkmals Zweitwohnung führt nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

45

Die Stadt Aachen stellt in ihrer Steuersatzung für die Bestimmung des Tatbestandsmerkmals der Zweitwohnung alternativ darauf ab, ob eine Wohnung als Nebenwohnung nach dem Nordrhein-Westfälischen Meldegesetz dient oder ob sie jemand zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs innehat (§ 2 Abs. 1 der Steuersatzung). Eine Nebenwohnung nach dem MeldeG-NRW kommt dann als steuerbare Zweitwohnung in Betracht, wenn die betreffende Wohnung von einer Person bewohnt wird, die dort tatsächlich mit einer Nebenwohnung gemeldet ist oder sich dort mit einer Nebenwohnung zu melden hätte (§ 2 Abs. 4 der Steuersatzung). Die nach § 3 Abs. 1 Steuersatzung bei dem Innehaben einer Zweitwohnung entstehende Steuerpflicht ist in dieser Tatbestandsalternative also letztlich mit der Pflicht zur Anmeldung einer Nebenwohnung verknüpft. Nach § 13 Abs. 1 MeldeG-NRW hat sich bei der Meldebehörde anzumelden, wer eine Wohnung bezieht. Diese Wohnung kann eine Haupt- oder eine Nebenwohnung sein. Gemäß § 16 Abs. 3, Abs. 2 MeldeG-NRW ist eine Nebenwohnung eine Wohnung, die ein Einwohner außer seiner Hauptwohnung hat. Bei der Hauptwohnung handelt es sich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 MeldeG-NRW um die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Auch die Anknüpfung an das Melderecht führt damit auf die tatsächliche Nutzung der Wohnung zurück. Dies ist weder sachwidrig noch willkürlich zur Bestimmung der Steuerpflicht. Denn die Nutzung der Wohnung ist das äußerlich erkennbare Merkmal des damit betriebenen finanziellen Aufwands und der objektiv dahinterstehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, unabhängig davon, wer die Kosten letztlich trägt.

46

Die Verweisung der Steuersatzung auf das Melderecht dient zudem der Vereinfachung der Verwaltung in einem Massenverfahren und der Vermeidung doppelten Ermittlungsaufwands der Melde- und Steuerbehörde. Dafür spricht außerdem, dass eine Ermittlung der Wohnverhältnisse von Steuerpflichtigen wegen der Nähe zur Sphäre privater Lebensführung und wegen des Schutzes der Wohnung durch Art. 13 GG ohnehin nur eingeschränkt möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 297 <311>).

47

d) Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Personen, die im Ausland eine Hauptwohnung innehaben und in der Stadt Aachen nur deshalb nicht mit einer Nebenwohnung registriert sind und damit nicht der Zweitwohnung-steuer unterliegen, weil ein alleiniger Wohnsitz in Deutschland melderechtlich keinen Nebenwohnsitz darstellen kann (vgl. § 16 Abs. 1 MeldeG-NRW, der auf mehrere Wohnungen im Inland abstellt), ist wegen der besonderen Situation der im Ausland belegenen anderen Wohnung gerechtfertigt. Da das nationale Melderecht nicht für im Ausland belegene Wohnungen gilt, kann die Steuerpflicht in diesen Fällen nur in unzureichendem Umfang an melderechtliche Tatbestände anknüpfen. Es kann schon nicht generell von dem Vorhandensein eines Melderegisters in ausländischen Staaten ausgegangen werden, vor allem aber nicht von einer entsprechenden Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz, auf die die Steuersatzung verweist. Außerdem bestehen erhebliche verwaltungspraktische Schwierigkeiten bei der Feststellung von Sachverhalten, die im Ausland verwirklicht werden, die eine besondere steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen können.

48

3. Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Familie wird nicht verletzt.

49

a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält über die Institutsgarantie hinaus einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 99, 216 <232>; 114, 316 <333>).

50

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) waren kommunale Zweitwohnungsteuersatzungen wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG für nichtig erklärt worden. Gegenstand der genannten Verfahren war die Belastung eines erwerbsbedingt begründeten weiteren Haushalts eines Ehegatten mit Zweitwohnungsteuer. Nach den einschlägigen melderechtlichen Vorschriften, auf die die dortige Steuersatzung für die Bestimmung der Zweitwohnung verwiesen hatte, war zwar generell bei mehreren Wohnungen die vorwiegend bewohnte Wohnung als die Hauptwohnung anzusehen gewesen. Im Fall von - nicht dauernd getrennt lebenden - Ehegatten wurde jedoch abweichend von diesem Grundsatz die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung bestimmt. Dadurch war es ausgeschlossen, die Wohnung am Ort der Beschäftigung trotz deren vorwiegender Nutzung als Hauptwohnung zu betrachten und damit der Belastung durch die Zweitwohnungsteuer am Ort der Beschäftigung zu entgehen. Durch diese unterschiedliche Behandlung verheirateter Personen gegenüber nicht verheirateten wurde das eheliche Zusammenleben in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise belastet (vgl. BVerfGE 114, 316 <321, 335 ff.>).

51

Eine solcherart benachteiligende Wirkung des Melderechts auf die Familie liegt im Streitfall nicht vor. Auf den vorwiegend noch bei seinen Eltern lebenden steuerpflichtigen Studenten sind keine anderen Vorschriften über die Bestimmung der Hauptwohnung bei einem Bewohnen mehrerer Wohnungen anwendbar als dies bei anderen Personen der Fall ist, die in mehreren Wohnungen wohnen. Das durch die Steuersatzung in Bezug genommene Melderecht stellt für volljährige Kinder diskriminierungsfrei darauf ab, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird.

52

b) Als Freiheitsrecht schützt Art. 6 Abs. 1 GG weiterhin vor Eingriffen des Staates in die Familie.

53

Das Grundrecht berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Die Auswirkungen familiärer Freiheit nach außen, insbesondere auf das Berufsleben, das Schulwesen, die Eigentumsordnung und das öffentliche Gemeinschaftsleben, müssen aber mit der verfassungsgemäßen Rechtsordnung übereinstimmen (vgl. BVerfGE 80, 81 <92>).

54

Einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die Ehe und Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>; 81, 1 <6>). Benachteiligungen, die nur in bestimmten Fällen als unbeabsichtigte Nebenfolge einer im Übrigen verfassungsgemäßen Regelung vorkommen, kann der Eingriffscharakter fehlen, solange sich die Maßnahmen nicht als wirtschaftlich einschneidend darstellen (vgl. BVerfGE 6, 55 <77>; 15, 328 <335>; 23, 74 <84>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 1991 - 1 BvR 1477/90 -, NJW 1992, S. 1093).

55

Die Zweitwohnungsteuer hat auch in den so genannten "Kinderzimmerfällen" keinen solchen Eingriffscharakter. Die Zweitwohnungsteuer belastet den Aufwand für das Innehaben einer nicht vorwiegend benutzten Wohnung eines in Ausbildung befindlichen Kindes, das überwiegend in der elterlichen Erstwohnung wohnt. Dieser Aufwand für die Zweitwohnung belastet weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie. Dies ergibt sich schon daraus, dass die zeitliche Inanspruchnahme durch das Studium regelmäßig dazu führen dürfte, dass der Student sich vorwiegend in der am Studienort vorgehaltenen Wohnung, nicht aber am Heimatort der Eltern aufhalten wird. Im Übrigen erfasst die Zweitwohnung-steuer die Steuerpflichtigen völlig unabhängig von ihren familiären Verhältnissen und Bindungen am Haupt- oder Zweitwohnsitz. Schließlich führt auch die Höhe der Zweitwohnungsteuer von 10 Prozent der Kaltmiete nicht zu einer derart einschneidenden Belastung, dass hierdurch ein gravierender finanzieller Druck auf die Aufgabe des vorwiegenden Aufenthalts des Studenten bei den Eltern zugunsten eines vorwiegenden Aufenthalts in der Wohnung am Studienort ausgeübt würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2008 - 1 BvR 3269/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 723).

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4. Die in Art. 11 Abs. 1 GG garantierte Freizügigkeit ist nicht verletzt.

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Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen und auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). In den Schutzbereich der Norm kann nicht nur durch direkte Einwirkung auf die Wahl des Wohnortes eingegriffen werden. Auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen der Wahl des Wohnorts können einen zu rechtfertigenden Eingriff in die Freizügigkeit darstellen, wenn sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 110, 177 <191>). Für den Bereich der Festsetzung von Abgaben ist regelmäßig die Qualität eines Eingriffs zu verneinen, solange diese Abgaben nicht eine ähnliche Wirkung wie ein striktes Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben. Der Schutzbereich der Freizügigkeit begründet hiervon abgesehen keinen Anspruch darauf, dass der Aufenthalt an einem bestimmten Ort aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Konsequenzen verbunden ist, die zu dem Entschluss veranlassen können, von einem Aufenthalt abzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1983 - 8 B 78/83 -, Buchholz 401.63 Kurabgaben Nr. 5; BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 - 6 B 80/08 -, juris).

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Gemessen daran entfaltet eine Zweitwohnungsteuer der der hier in Rede stehenden Größenordnung offensichtlich keine eingriffsgleiche Wirkung in den Schutzbereich des Grundrechts der Freizügigkeit, zumal die Steuer je nach Lage des Einzelfalls schon bei geringfügigen Verlagerungen der Aufenthaltsdauer zwischen Haupt- und Zweitwohnsitz entfallen kann, also keineswegs notwendig von der völligen Aufgabe des Hauptwohnsitzes abhängt.

59

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.