Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 10 K 15.51

published on 29/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Okt. 2015 - M 10 K 15.51
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Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 10 K 15.51

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Oktober 2015

10. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1111

Hauptpunkte: Unwirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung; Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; Keine Rechtfertigung durch gewichtige sachliche Gründe

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Gemeinde Bad W.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister ...

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Zweitwohnungsteuer

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 10. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2015 am 29. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer durch die Beklagte.

Der Kläger ist unter der Adresse L.-straße 46 in H. mit Hauptwohnung gemeldet. Ferner ist er Eigentümer einer 29,63 m² großen Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus mit der Anschrift I. S. 6 im Gemeindegebiet der Beklagten.

Die Beklagte erhebt von den Inhabern einer Zweitwohnung in ihrem Gemeindegebiet Zweitwohnungsteuer nach Maßgabe ihrer Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) vom 27. September 2006. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS wird die Steuer grundsätzlich nach dem jährlichen Mietaufwand i. S. d. Nettokaltmiete berechnet. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 ZwStS die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen; sie wird von der Beklagten in Anlehnung an die Nettokaltmiete für vergleichbare Räume geschätzt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 ZwStS).

Der Steuersatz ist in § 5 Abs. 1 ZwStS wie folgt geregelt:

Am 18. Juli 2014 beauftragte die Beklagte den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Mieten für Grundstücke und Gebäude Dipl.-Kfm. J. H. mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage, wie hoch gemäß der Zweitwohnungsteuersatzung der durchschnittliche Mietaufwand für die Mietobjekte im Gemeindegebiet der Beklagten liegt. In seinem daraufhin erstellten Gutachten vom 24. Juli 2014 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei Wohnungen mit einer Wohnfläche bis einschließlich 40 m² von einer durchschnittlichen Nettokaltmiete in Höhe von 9,13 €/m² auszugehen sei, bei Wohnungen mit einer Wohnfläche bis einschließlich 70 m² von einer Nettokaltmiete von 8,37 €/m², bei Wohnungen mit einer Wohnfläche bis einschließlich 100 m² von einer Nettokaltmiete in Höhe von 8,18 €/m² und bei größeren Wohnungen von einer Nettokaltmiete von 7,81 €/m²; zudem sieht das Gutachten unter Punkt 9.3 diverse Zu- und Abschläge in Bezug auf bestimmte Bewertungskriterien (Lage, Ausstattung etc. der jeweiligen Wohnung) vor.

Mit Bescheid vom ... Dezember 2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2015 eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 450 € fest; die Fortgeltung der Festsetzung für die Folgejahre wurde angeordnet (Fälligkeit des Betrags in Höhe von 450 € jeweils zum 1.2. des Steuerjahres).

Der Veranlagung wurde ein erzielbarer Mietpreis pro Monat je m² Wohnfläche von (geschätzt) 7,76 € sowie eine Wohnfläche von 30 m² zugrunde gelegt. Aus der so ermittelten geschätzten jährlichen Nettokaltmiete in Höhe von 2.759,15 € wurde gemäß Stufe 3 (Mieten zwischen 2.500 und 5.000 €) die festgesetzte Steuer in Höhe von 450 € jährlich ermittelt.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 7. Januar 2015 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und stellt den Antrag:

Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung der Klage trägt der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Februar 2015 vor, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil die zugrunde liegende Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten in § 2 unvollständig und daher nichtig sei. Die Beklagte habe eine Regelung über die sachliche Zweitwohnungsteuerpflicht, d. h. eine Regelung der Frage, wann von einer Hauptwohnung und wann von einer Zweitwohnung auszugehen sei, nicht getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liege eine wirksame Regelung des Steuergegenstands nur vor, wenn der Satzungsgeber sowohl die persönliche als auch die sachliche Zweitwohnungsteuerpflicht konkret regle. Der Satzungsgeber müsse die Zweitwohnungsteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen, um wirksame Regelungen über die sachliche Zweitwohnungsteuerpflicht zu treffen. Hierzu gehöre insbesondere die Formulierung eines eigenständigen Zweitwohnungsbegriffs sowie eine Regelung, dass eine Wohnung auch dann als Zweitwohnung anzusehen sei, wenn sie zwar nicht als Zweitwohnung gemeldet sei, von einer Person mit einer anderen Wohnung als Hauptwohnung jedoch als weitere Wohnung inne gehabt werde. Die Beklagte hätte daher bei der Bestimmung des Steuergegenstandes in § 2 ZwStS nicht nur die persönliche Zweitwohnungsteuerpflicht, sondern durch Abstellen auf die melderechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf die Definition der Wohnung in Art. 15 Bayerisches Meldegesetz (BayMeldG), auch die sachliche Zweitwohnungsteuerpflicht regeln müssen. Dies habe sie jedoch verabsäumt, sondern in § 2 Satz 3 ZwStS lediglich einen Teilaspekt der sachlichen Zweitwohnungsteuerpflicht geregelt.

Zudem enthalte die Zweitwohnungsteuersatzung in § 5 eine unzulässige Regelung des Steuersatzes, die ebenfalls zur Nichtigkeit der Satzung führe. Die Beklagte habe einen Steuersatz gewählt, der innerhalb der einzelnen Stufen einen degressiven, d. h. einen prozentual fallenden Steuersatz enthalte. Dieser Steuertarif verletze das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Januar 2014 (NVwZ 2014, 1.084 ff.) betreffend die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt K. festgestellt. Die Stadt K. habe eine Zweitwohnungsteuer erhoben, deren Steuersatz sich am jährlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung orientiert habe, wobei der Steuersatz durch mehrere Mietaufwandsgruppen pauschaliert gewesen sei, was im Ergebnis in Relation zum Mietaufwand zu einem degressiven Steuerverlauf geführt habe. Der absolute Betrag der Steuer sei mit zunehmender Jahresmiete zwar stufenweise angestiegen, an den jeweiligen Stufen und über die Stufen hinweg sei der durchschnittliche Steuersatz mit steigendem Mietaufwand - und damit steigender Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen - jedoch abgesunken. Das Bundesverfassungsgericht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass dies eine Ungleichbehandlung der Steuerschuldner bewirke, die mit dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar sei. Die Zweitwohnungsteuer müsse sich als örtliche Aufwandsteuer nach der finanziellen Leistungsfähigkeit richten, im Streitfall werde der Steuerschuldner mit geringerem Mietaufwand und damit vermutlich auch geringerer Leistungsfähigkeit aber prozentual höher belastet als der Steuerschuldner mit höherem Mietaufwand und damit vermutlich auch höherer Leistungsfähigkeit. Da diese Ungleichbehandlung ohne nachvollziehbaren Grund erfolgt sei und nicht z. B. durch Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse bei der Steuerermittlung oder anzuerkennende Lenkungszwecke gerechtfertigt werden könne, habe das Bundesverfassungsgericht die Zweitwohnungsteuersatzungen der Stadt K. für nichtig erklärt. Nachdem die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten ebenfalls einen solchen Steuersatz enthalte, der innerhalb der einzelnen Stufen degressiv, d. h. prozentual fallend ausgestaltet sei und diese Ungleichbehandlung ohne nachvollziehbaren rechtfertigenden Grund erfolge, liege auch hier ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor.

Schließlich sei auch die Höhe der im Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014 veranlagten Steuer nicht gerechtfertigt. Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen H. vom 24. Juli 2014 sei der Besteuerung eine jährliche Nettokaltmiete von 2.759,15 € zugrunde gelegt worden. Das Gutachten stelle dabei nicht auf die jeweilige konkrete Zweitwohnung ab, sondern lege ohne Differenzierung sowohl hinsichtlich der Gebäude- und Grundstücksbeschreibung als auch hinsichtlich der Lage- und der Ausstattungsbeschreibung einen durchschnittlichen Standard fest. Der Gutachter räume selbst ein, dass der hieraus ermittelte durchschnittliche Mietwert anhand der sehr allgemeinen Annahmen und Angaben nur ein Richtwert sein könne. Nur eine individuelle Einordnung könne Auskunft über den jeweils genauen Mietwert geben. Daran ändere es nichts, dass der Gutachter unter Punkt 9.3 des Gutachtens Zu- und Abschläge vorsehe, die auch bei der Berechnung der jährlichen Kaltmiete für die Zweitwohnung des Klägers berücksichtigt worden seien. Auch diesbezüglich räume der Sachverständige ein, dass die Kriterien für die Zu- und Abschläge nur grob die wichtigsten Bewertungskriterien wiedergäben und in besonderen Fällen auch weitere Kriterien einzeln oder kumuliert mit wertbildend sein könnten. Die Art und Weise, mit der die Beklagten hier die jährliche Nettokaltmiete ermittelt habe, sei grundsätzlich ungeeignet, da ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse durchschnittliche Standards zugrunde gelegt worden seien. Erforderlich wäre demgegenüber eine differenzierte Feststellung des Standards der Zweitwohnung des Klägers und auf dieser Grundlage die Ermittlung der jährlichen Nettokaltmiete gewesen. Die angenommene Nettokaltmiete für die klägerische Wohnung sei daher nicht nachvollziehbar, sie sei weit überhöht.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 wies das Gericht die Beklagte auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - (BVerfGE 135, 126 bis 154, vgl. auch juris) betreffend die Zweitwohnungsteuersatzungen der Stadt K. hin.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 machten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten geltend, der gerichtliche Hinweis auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 gehe hier fehl, da die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten gerade anders als die der Stadt K. nicht degressiv, sondern überwiegend linear ausgestaltet sei. So seien die Steuerstufen weder im mittleren Bereich, noch in der Mindest- und Höchstbetragsstufe degressiv, sondern linear. Lediglich der einer Stufenbildung stets immanente degressive Verlauf innerhalb einer Stufe sei nicht linear ausgestaltet, d. h. ausschließlich die Stufenbildung selbst bewirke Differenzen in der relativen Steuerbelastung. Dies sei auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unbedenklich. Das Gericht habe gerade für diese Stufenbildung festgestellt, dass (nur) die pauschalierenden Steuerstufen geeignet seien, eine grundsätzlich zulässige Verwaltungsvereinfachung zu bewirken. Dadurch allein werde indes kein Degressionseffekt bewirkt, der außer Verhältnis zu der damit zu erzielenden Verwaltungsvereinfachung stünde. Zur Verdeutlichung der Unterschiede der vom Bundesverfassungsgericht untersuchten beiden Satzungen der Stadt K. und der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags, der die Beklagte wie auch die anderen Gemeinden im T. T. gefolgt seien, werde auf eine entsprechend beigefügte Tabelle verwiesen. Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall seien weder die Stufen selbst degressiv ausgestaltet (denn diese verdoppelten sich stetig von 1.250 auf 2.500 auf 5.000 usw.), noch sei die festgesetzte Steuer in den Stufen degressiv (auch diese verdopple sich stetig, nämlich von 110 € auf 225 € auf 450 € usw.).

Bereits mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015 hat die Beklagte den Antrag stellen lassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Zweitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem streitgegenständlichen Bescheid fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage, die wegen des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes für jeglichen Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtsgüter des Bürgers erforderlich ist.

Die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung - ZwStS -) vom 27. September 2006 stellt keine wirksame Rechtsgrundlage dar. Die Regelung in § 5 Abs. 1 ZwStS ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, da sie gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt; der Verstoß ist auch nicht durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe gerechtfertigt (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Leitsatz 1).

Dieser Mangel führt zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten.

1. Den Erlass ihrer Zweitwohnungsteuersatzung vom 27. September 2006 stützt die Beklagte auf die Ermächtigung in Art. 22 Abs. 2 Bayerische Gemeindeordnung (GO) i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG).

Nach Art. 3 Abs.1 KAG können die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern vergleichbar sind. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2a GG. Sie ist auch keiner bundesrechtlichen Steuer vergleichbar.

Die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch im Freistaat Bayern ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 19.6.2009 - Vf. 17-VII-08 - VerfGHE 62, 113 und BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - BayVBl 2006, 504).

2. Der von der Beklagten gewählte Steuertarif verstößt jedoch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die konkrete Ausgestaltung des Steuersatzes in § 5 Abs. 1 ZwStS führt insgesamt zu einem in Relation zum Mietaufwand degressivem Steuerverlauf. Zwar steigt der Betrag der vom Steuerschuldner zu zahlenden Zweitwohnungsteuer mit zunehmender Jahresmiete in Stufen an. Auf den jeweiligen Stufen sinkt jedoch der aus dem jährlichen Mietaufwand als Steuermaßstab und dem zu zahlenden Steuerbetrag errechnete Steuersatz mit steigendem Mietaufwand wieder ab. Der relative Steuersatz innerhalb einer Steuerstufe beträgt am unteren Ende der einzelnen Stufen 18% und sinkt degressiv bis zur Obergrenze jeder einzelnen Stufe auf 9% ab.

Diese degressive Ausgestaltung des Steuertarifs einer Zweitwohnungsteuersatzung verstößt unter Anwendung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - aus folgenden Erwägungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG:

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerfG, B. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <252>; U. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 121). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfG, B. v. 11.10.1988 - 1 BvR 777/85, 1 BvR 882/85, 1 BvR 1239/85 - BVerfGE 79, 1 <17>; U. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 121).

Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B. v. 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240 <252>).

Auch Steuertarife sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 - mit ihren Auswirkungen auf die Steuerlast am allgemeinen Gleichheitssatz zu messen.

Danach muss die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen, das wie für die Ertragsteuern auch für die Zweitwohnungsteuer gilt. Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen. Der jeweilige Mietaufwand als Bemessungsgröße der Zweitwohnungsteuer spiegelt die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 56 ff.).

Die in der Degression des Steuertarifs liegende Ungleichbehandlung ist danach nach dem anzuwendenden strengen Maßstab hier nicht gerechtfertigt.

a) Eine durch die Stufen hervorgerufene Ungleichbehandlung ergibt sich zum Einen schon beim Übergang von einer Stufe in die nächste, nämlich für die Steuerpflichtigen, die mit ihrer Nettokaltmiete knapp ober- beziehungsweise unterhalb der jeweiligen Steuerstufengrenzwerte liegen. So zahlt ein Steuerpflichtiger beispielsweise bei einem jährlichen Mietaufwand von 2.499 € eine Steuer in Höhe von 225 €, wogegen bei einem etwas erhöhten Mietaufwand von 2.501 € der (doppelte) Betrag von 450 € an Steuer anfällt. Zum anderen ergibt sich eine Degression innerhalb jeder einzelnen Stufe, weil alle Steuerschuldner einer Stufe denselben absoluten Steuerbetrag zahlen müssen, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit typischerweise mit dem Mietaufwand ansteigt. Die damit verbundene Degression auf jeder einzelnen Stufe bewirkt eine Ungleichbehandlung entgegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, da der Steuersatz innerhalb einer Stufe mit steigender Bemessungsgrundlage abnimmt und damit zum Leistungsfähigkeitsprinzip entgegengesetzt verläuft. So sinkt bei jeder Steuerstufe die Steuerbelastung von fast 18% auf 9%, also jeweils um die Hälfte. Beispielsweise ist der Steuerpflichtige, der einen jährlichen Mietaufwand von 2.500,01 € für seine Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Beklagten hat, ebenso mit einer Steuer von jährlich 450 € belastet, wie der Steuerpflichtige, der einen jährlichen Mietaufwand von 5.000,00 € hat, da beide Steuerpflichtige in die dritte Steuerstufe der ZwStS fallen (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 65 f.).

b) Die durch den degressiven Steuertarif hervorgerufenen Ungleichbehandlungen können zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, unterliegen aber bei der Rechtfertigung über das bloße Willkürverbot hinausgehenden strengeren Bindungen, die aus der bei degressiven Steuertarifen verbundenen Abweichung vom Leistungsfähigkeitsprinzip folgen. Die durch den degressiven Steuertarif der Steuersatzung der Beklagten hervorgerufene Ungleichbehandlung ist danach nicht mehr gerechtfertigt.

aa) Die durch die konkrete Ausgestaltung des hier zu beurteilenden Steuertarifs hervorgerufenen Ungleichheiten sind nicht von dem Zweck der Verwaltungsvereinfachung gedeckt. Zwar können Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse grundsätzlich sachliche Gründe für Einschränkungen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bilden (vgl. BVerfG, B. v. 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 - BVerfGE 127, 224 <245> m. w. N.) und im hier vorliegenden Fall ist die Steuermaßstabsbildung anhand von sieben pauschalierenden Steuerstufen auch zur Verwaltungsvereinfachung geeignet. Eine gewisse Verwaltungsvereinfachung bewirkt die Zusammenfassung der Steuerpflichtigen in Steuergruppen dadurch, dass nicht in jedem Einzelfall behördlicherseits die Jahresnettokaltmiete exakt ermittelt und in Zweifelsfällen verifiziert werden muss.

Jedoch stehen die mit den Degressionseffekten verbundenen Ungleichbehandlungen außer Verhältnis zu der damit zu erzielenden Verwaltungsvereinfachung.

Die Rechtfertigung einer durch die Stufenbildung hervorgerufenen Ungleichbehandlung setzt voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2008 - 1 BvL 2/04 - BVerfGE 120, 1 <30>). Das ist hier nicht mehr der Fall. Die hier vorliegende Satzung verfügt zwar nicht über zunehmend flacher werdende Steuerstufen und damit einen insgesamt degressiven Tarifverlauf über die Stufen hinweg, wie die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2014 streitgegenständlichen Satzungen. Doch auch wenn im vorliegenden Fall der Tarifverlauf nicht insgesamt über die Stufen hinweg degressiv verläuft und so zu einem stetigen Abflachen der Steuerstufen führt, erreicht die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf einer Stufe hier ein beträchtliches Ausmaß, das nicht (mehr) hinnehmbar ist. So verdoppelt sich die Differenz zwischen der höchsten und niedrigsten Steuerbelastung auf einer Stufe sogar jeweils, während die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 78) zu überprüfenden Satzungen (lediglich) eine Differenz von 13 und etwa 14% bzw. 25 und 15% innerhalb einer Steuerstufe und damit keine Verdopplung des relativen Steuersatzes (Steuersatz zwischen 40 und 26% bzw. 34,8 und 21,8% innerhalb der zweiten Steuerstufe) vorsahen. Dem steht zwar ein Vereinfachungseffekt gegenüber, der durch die Tarifstufung erreicht wird und grundsätzlich umso größer ist, je geringer die Zahl der Stufen ist. Dieser Effekt ist hier jedoch nicht hinreichend gewichtig, weil die Verwaltungsvereinfachung, die durch die Stufung der Zweitwohnungsteuer erzielt wird, lediglich darin besteht, dass nicht in jedem Einzelfall die exakte Jahresnettokaltmiete ermittelt und in Zweifelsfällen verifiziert werden muss (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 78).

bb) Die durch den degressiven Steuersatz hervorgerufene Ungleichbehandlung kann auch nicht mit der Absicht gerechtfertigt werden, höhere Steuereinnahmen zu erzielen. Der degressive Steuertarif dient bereits nicht der Erzielung höherer Einnahmen. Ungleiche Belastungen durch konkretisierende Ausgestaltung der steuerrechtlichen Grundentscheidungen können nicht schon allein mit dem Finanzbedarf des Staates oder einer knappen Haushaltslage gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, B. v. 21.06.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164 <182> m. w. N.).

cc) Auch die Verfolgung zulässiger Lenkungszwecke, kann im vorliegenden Fall nicht die Abweichung vom Leistungsfähigkeitsprinzip rechtfertigen.

Die Veranlassung zur Ummeldung des Nebenwohnsitzes in einen Hauptwohnsitz nach den Maßgaben des Melderechts stellt ein legitimes Ziel einer Zweitwohnungsteuer dar (vgl. BVerfG, B. v. 8.5.2013 - 1 BvL 1/08 - juris Rn. 65). Ein weiterer zulässiger Lenkungszweck liegt in der Erhöhung des Wohnungsangebots für die einheimische Bevölkerung und insbesondere für Studierende der Hochschulen vor Ort.

Allerdings erweist sich die steuerliche Differenzierung durch einen degressiven Tarifverlauf auch unter Berücksichtigung des dem Normgeber insoweit zukommenden Einschätzungs- und Prognosevorrangs zur Erreichung der Lenkungszwecke weder als geeignet noch als erforderlich. Zwar mag die Erhebung der Zweitwohnungsteuer insgesamt geeignet sein, Zweitwohnungsinhaber zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes zu bewegen; die degressive Ausgestaltung des Steuertarifs selbst fördert diesen Lenkungszweck jedoch nicht. Dieses Lenkungsziel würde in gleicher Weise durch einen linearen oder gar progressiven Steuertarif erreicht, bei dem die hier festgestellte Ungleichbehandlung nicht vorläge. Gleiches gilt für den Lenkungszweck, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen. Die Degression ist auch deshalb ungeeignet, weil die gerade mit ihr verbundenen zusätzlichen Belastungen so gering sind, dass ihre Lenkungswirkung angesichts der mit dem Halten einer Zweitwohnung einhergehenden sonstigen Kosten auch dann zweifelhaft ist, wenn Steuerpflichtige Kenntnis von ihr haben (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 80 ff.).

dd) Der Gedanke der Aufwands- und Nutzenproportionalität als Ausprägung des Äquivalenzprinzips scheidet als Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung durch einen degressiven Steuertarif bei der Zweitwohnungsteuer als kommunaler Aufwandsteuer ebenfalls aus.

Die Gründe, die bei einigen Steuern ausnahmsweise eine Rechtfertigung mit dem Äquivalenzprinzip erlauben mögen (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2008 - 1 BvL 2/04 - BVerfGE 120, 1 <37 ff.>), treffen auf die Zweitwohnungsteuer nicht zu. Sie stellt keine wie auch immer geartete Gegenleistung für einen Sonderaufwand des Staates dar, weil sie nicht auf eine staatliche Leistung gestützt werden kann, die einem bestimmten kostenträchtigen Verhalten des Steuerschuldners zurechenbar ist. Der jährliche Mietaufwand als Bemessungsgrundlage der Steuer steht zudem nicht im Verhältnis zur Inanspruchnahme gebührenfreier kommunaler Leistungen (vgl. BVerfG, B. v. 15.1.2014 - 1 BvR 1656/09 - juris Rn. 90 ff.).

c) Die Regelung des § 5 Abs. 1 ZwStS ist daher unwirksam. Dies führt, da der Steuersatz nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unverzichtbarer Inhalt einer Abgabensatzung ist, zur Gesamtnichtigkeit der Zweitwohnungsteuersatzung. Die Klage ist damit in vollem Umfang begründet.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.350,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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published on 29/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 10 K 15.51 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Oktober 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1111 Hauptpunkte: Unwirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung; Verstoß
published on 17/12/2014 00:00

Tenor 1. Mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sind seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1. Januar 2009 unvereinbar § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
published on 15/01/2014 00:00

Tenor 1. Dem Beschwerdeführer wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
published on 08/05/2013 00:00

Tenor § 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Br
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published on 29/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 10 K 15.51 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Oktober 2015 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 1111 Hauptpunkte: Unwirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung; Verstoß
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.