Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 10 K 15.1278

published on 17/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2016 - M 10 K 15.1278
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1541 der Gemarkung ..., ... Straße 27; die Auflassungseintragung erfolgte am 1. September 2011. Zuvor waren als Miteigentümer eingetragen ..., ..., ..., ... und ... (im Folgenden: die Voreigentümer).

An dem Grundstück Fl.Nr. ... bestand seit 1982 ein auf 50 Jahre befristetes Erbbaurecht. Vom 24. November 2006 an war Frau ... als Inhaberin des Erbbaurechts (im Folgenden: die frühere Erbbauberechtigte) eingetragen. Mit Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ... vom 15. November 2006 wurde zum 1. Januar 2003 die Grundsteuermesszahl und die frühere Erbbauberechtigte als Grundsteuerpflichtige festgesetzt.

Die Beklagte setzte gegenüber der früheren Erbbauberechtigten die Grundsteuer durch Abgabenbescheide vom 3. Januar 2008 für das Jahr 2008, vom 5. Januar 2009 für das Jahr 2009 und mit Bescheid vom 7. Januar 2010 für das Jahr 2010 jeweils in Höhe von 2.401,12 EUR fest; eine Zahlung erfolgte nicht.

Am 17. März 2011 wurden die Voreigentümer als neue Erbbauberechtigte eingetragen. Die Löschung der eingetragenen Erbbauberechtigten erfolgte am 14. Juni 2011.

Für das Jahr 2011 wurde die Grundsteuer mit Bescheid vom 14. August 2012 für die Voreigentümer festgesetzt, die hierauf leisteten.

Am 17. Dezember 2013 erließ die Beklagte einen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin betreffend ausstehende Grundsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 von jährlich 2.401,12 EUR, insgesamt 7.203,36 EUR. Zur Begründung wurde ausgeführt,

nachdem der Steuerrückstand nicht habe beigetrieben werden können, werde die in § 12 Grundsteuergesetz i. V. m. § 77 Abs. 2, § 191 Abs. 1 AO bestimmte dingliche Haftung des Steuergegenstands in Anspruch genommen. Da die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks ... Str. 27 sei, werde die Zwangsvollstreckung mit der ausdrücklichen Beschränkung auf die dingliche Haftung des Anwesens gegen die Klägerin gerichtet.

Der von der Klägerin hiergegen am 7. Januar 2014 eingelegte Widerspruch wurde vom Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2015 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, da die Bemühungen der Beklagten, ihre Grundsteuerforderung von der eigentlichen Steuerschuldnerin, der früheren Erbbauberechtigten beizutreiben, erfolglos gewesen seien, könne sie nunmehr mit Duldungsbescheid gegen die gegenwärtige Grundstückseigentümerin vorgehen. Vor dem Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin habe am Grundstück ein Erbbaurecht bestanden. Bei einem Erbbaurechtsgrundstück sei derjenige, dem das Erbbaurecht zugerechnet sei, auch Schuldner der Grundsteuer anstelle des Eigentümers des Grundstücks. Für die Jahre 2008 bis 2010 sei wegen ihres Erbbaurechts die frühere Erbbauberechtigte Grundsteuerschuldnerin gewesen. Die Voreigentümer seien nach der früheren Erbbauberechtigten am 17. März 2011 als Erbbauberechtigte im Grundbuch eingetragen worden und hätten das Grundstück bereits am 10. Mai 2011 weiter an die Klägerin veräußert. Aufgrund des bei der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer geltenden Stichtages - nach § 9 Grundsteuergesetz der Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen sei - seien die Voreigentümer zu keinem Zeitpunkt Steuerschuldner der Grundsteuer geworden. Da die Bemühungen der Beklagten, eine Begleichung der Grundsteuerforderung von der früheren Erbbauberechtigten als Steuerschuldnerin beizutreiben, erfolglos geblieben seien, sei eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück möglich, auf dem die Grundsteuer als öffentliche Last ruhe. Ein Duldungsbescheid könne gegen den Erwerber eines Grundstücks auch dann ergehen, wenn die Behörde nicht alle in Betracht kommenden Vollstreckungsmöglichkeiten gegenüber dem Steuerschuldner genutzt habe. Die Beklagte habe außerdem die Forderung nicht zunächst ersatzweise gegenüber den Voreigentümern und zwischenzeitlichen Erbbaurechtsinhabern geltend machen können, da diese wegen der kurzfristigen Veräußerung des Grundstücks, die vor dem Beginn des Kalenderjahrs, für das die Steuer festzusetzen sei, lag, zu keinem Zeitpunkt Schuldner der offenen Grundsteuerschuld hätten werden können. Es bestünden keine anderen effektiven Möglichkeiten der Beklagten, die offenen Grundsteuerschulden zu realisieren.

Die Klägerin hat am 2. April 2015 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 3. März 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, es liege eine offensichtlich fehlerhafte Ausübung des der Beklagten nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumten Ermessens vor. Diese sei davon ausgegangen, ohne jedwede Vollstreckungsversuche gegen die ursprüngliche Grundsteuerschuldnerin unmittelbar den streitgegenständlichen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin erlassen zu dürfen. Im angefochtenen Bescheid fänden sich keinerlei Ausführungen zu einer erfolgten Ermessensausübung und erst recht nicht eine Begründung hinsichtlich einer etwaig erfolgten Ermessensentscheidung. Der Widerspruchsbescheid wiederum unterstelle der Beklagten, dass sie überhaupt Ermessenserwägungen angestellt habe und diese auch ordnungsgemäß gewesen seien. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei fehlenden Ausführungen zu Ermessensüberlegungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen sei, dass kein Ermessen ausgeübt und die getroffene Entscheidung insoweit materiell rechtswidrig sei. Vor allen Dingen sei im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, ob und welche konkreten Schritte bisher für eine Beitreibung der Steuerforderung unternommen worden seien. Es fehle an konkreten besonderen Anhaltspunkten außerhalb des Bescheids, dass überhaupt Ermessen ausgeübt worden sei; zum anderen sei das Ermessen auch nicht auf Null reduziert gewesen. Die Beklagte habe vorliegend überhaupt keine Vollstreckungsmaßnahmen versucht. Es sei lediglich eine Anfrage beim für die damalige Steuerschuldnerin zuständigen Amtsgericht hinsichtlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erfolgt. Konkrete Vollstreckungsmaßnahmen habe es jedoch nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der angegriffene Duldungsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere habe die Beklagte das ihr zukommende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Tatsächlich habe die Beklagte bereits im Frühjahr 2011 für das Grundstück Fl.Nr. ... entstandene Verbesserungsbeiträge zur Entwässerungseinrichtung der Beklagten in Höhe von 3.424,01 EUR gegenüber der früheren Erbbauberechtigten geltend gemacht. Sämtliche Zahlungsaufforderungen und Mahnungen seien ohne Erfolg geblieben. Eine Anfrage bei der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts ... habe ergeben, dass dort zulasten der früheren Erbbauberechtigten seit April 2010 bereits 10 Eintragungen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sowie entsprechende Haftbefehle vorlägen.

Im April 2011 habe sich einer der Mitgesellschafter der Klägerin bei der Beklagten für das Grundstück Fl.Nr. ... interessiert und nach unbezahlten Beitragsforderungen gefragt. Der Bevollmächtigte der Beklagten habe den Interessenten sowohl von den unbezahlten Beitragsrückständen der Erbbauberechtigten wie auch von deren Vermögensverfall in Kenntnis gesetzt und dazu geraten, sich angesichts der Vermögenslosigkeit der Erbbauberechtigten mit der Stadtkasse der Beklagten in Verbindung zu setzen und nach weiteren unbezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen nachzufragen.

Unter dem 20. Juli 2011 sei beim zuständigen Amtsgericht ... die Zwangsvollstreckung gegen die frühere Erbbauberechtigte wegen des noch offenen Verbesserungsbeitragsbescheids vom 18. September 2010 beantragt worden. Hierauf sei von der zuständigen Gerichtsvollzieherin mitgeteilt worden, dass die Schuldnerin bereits am 29. März 2011 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben habe. Ferner habe sie mitgeteilt, dass die Schuldnerin amtsbekannt pfandlos sei. Aus Kostengründen sei daher der erteilte Zwangsvollstreckungsauftrag nicht weiter verfolgt worden. Der Klägerin sei mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 die Sach- und Rechtslage dargelegt worden und Gelegenheit gegeben worden, durch freiwillige Zahlung den Erlass eines Duldungsbescheids und damit die Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück abzuwenden. Bei einem persönlichen Gespräch sei einer der Gesellschafter insbesondere darauf hingewiesen worden, dass aufgrund der Vermögenslosigkeit der Schuldnerin eine Zwangsvollstreckung aussichtslos sei und die Klägerin den Erlass eines Duldungsbescheids zum Zweck der Zwangsvollstreckung nur durch freiwillige Zahlung abwenden könne. Dieses persönliche Wissen des Gesellschafters sei der Klägerin insgesamt zuzurechnen. Der Duldungsbescheid habe nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG keiner weiteren Begründung bedurft. Ein Ermessensausfall habe nicht stattgefunden. Angesichts der Vielzahl an Eintragungen in der Schuldnerkartei wie auch wegen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei die Vermögenslosigkeit der persönlichen Schuldnerin dokumentiert und die Beklagte habe davon ausgehen können, dass eine weitere Zwangsvollstreckung nur unnötige Kosten auslösen würde, ansonsten aber aussichtslos sein würde. Zu einer aber von vorneherein aussichtslosen Vollstreckung sei die Beklagte nicht gehalten gewesen.

Klägerin und Beklagte haben ihre Rechtsauffassung mit weiteren Schreiben vom 1. September 2015 und vom 21. Oktober 2015 vertieft.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2015 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit widerruflich in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin hat die Erledigungserklärung innerhalb offener Frist widerrufen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt.

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat seinen Vortrag mit Schreiben vom 23. November 2015 nochmals ergänzt. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, dass die Voreigentümer für das Jahr 2011 die Grundsteuer bezahlt hätten, nicht aber für die Vorjahre in Anspruch genommen worden seien, obwohl die Voraussetzungen hierfür dieselben gewesen seien. Im Jahr 2011 seien die Voreigentümer sowohl Eigentümer des Grundstücks als darüber hinaus im Zeitraum 17. März bis 10. Mai 2011 auch Inhaber des Erbbaurechtes gewesen. Somit hätte die Beklagte gemäß § 10 Abs. 2 i. V. m. § 12 GrStG die offenen Forderungen für die Jahre 2008 bis einschließlich 2011 beitreiben können und müssen. Unabhängig davon werde weiterhin vertreten, dass die Beklagte bei Erlass des Duldungsbescheides kein Auswahlermessen ausgeübt habe.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 weiter vorgetragen und insbesondere ihre Ermessensüberlegungen vertieft. Für die Jahre 2008 bis 2010 sei zum maßgeblichen Stichtag jeweils des 1. Januars das der Grundsteuer unterworfene Erbbaurecht der früheren Erbbauberechtigten zuzurechnen gewesen. Dementsprechend sei zu deren Lasten auch die Grundsteuer festgesetzt worden. Eine Beitreibung der rückständigen Grundsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 von der früheren Erbbauberechtigten sei aufgrund derer Vermögenslosigkeit nicht erfolgversprechend gewesen. Da den Voreigentümern der Steuergegenstand des Erbbaurechts (das diesen im Zeitraum vom 17.3.-14.6.2011 zustand) weder am Stichtag 1. Januar 2011 noch am Stichtag 1. Januar 2012 zuzurechnen gewesen sei, seien die Voreigentümer zu keinem Zeitpunkt persönliche Schuldner der Grundsteuer geworden. Nachdem die Voreigentümer im Frühjahr 2011 den Heimfall des Erbbaurechtes bewirkt und sodann das gesamte Grundstück an die Klägerin weiterveräußert gehabt hätten, sei von der Beklagten die persönliche Haftung gemäß § 11 Abs. 2 GrStG sowohl der Voreigentümer als auch der Klägerin in Erwägung zu ziehen. Diese persönliche Haftung sei nach Maßgebe des § 11 Abs. 2 GrStG jedoch beschränkt auf die beiden Jahre 2010 und 2011. Die Klägerin habe aufgrund des Erwerbs des Steuergegentandes auch die persönliche Haftung für die Grundsteuer der beiden Jahre 2010 und 2011 gehabt. Für die Beklagte sei dagegen zweifelhaft, ob die Voreigentümer den Steuergegenstand des Erbbaurechtes durch einen Erwerb im Sinne des § 11 Abs. 2 GrStG erlangt hätten. Das Erbbaurecht sei den Voreigentümern nicht durch einen rechtsgeschäftlichen Erwerb, sondern vielmehr durch einen Heimfall nach Maßgabe des Erbbauvertrages wieder zugefallen. Insoweit habe die Beklagte Bedenken, ob dieser Heimfall als Erwerb im Sinne des § 11 Abs. 2 GrStG zu qualifizieren gewesen sei, zumal bei dem Heimfall auch gerade keine Grunderwerbssteuer angefallen sei.

Nachdem also für die Grundsteuer der Jahre 2008 bis 2010 die frühere Erbbauberechtigte alleinige Steuerschuldnerin gewesen sei, die Voreigentümer dagegen zu keinem Zeitpunkt Steuerschuldner für die Jahre 2008 bis 2010 geworden seien, die Klägerin als Erwerberin des Grundstücks für die unbezahlte Grundsteuer 2010 jedoch der persönlichen Haftung des § 11 Abs. 2 GrStG unterworfen gewesen sei, weiter erhebliche Zweifel daran bestanden hätten, ob die Voreigentümer aufgrund des Heimfalls der persönlichen Haftung des § 11 Abs. 2 GrStG unterworfen gewesen seien, habe deshalb die Grundsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 mit der gebotenen Rechtssicherheit nur gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden können. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche anderweitigen Möglichkeiten der Beitreibung der unbezahlten Grundsteuer hätten ausgeschöpft werden müssen, sondern dass die Beklagte nach dem Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel gehalten gewesen sei, den sichersten Weg zur Beitreibung der Grundsteuern zu wählen. Dies sei die Heranziehung der Klägerin im Wege eines Duldungsbescheides. Angesichts dessen habe sich aus Sicht der Beklagten gleichsam eine Reduzierung des Ermessens gegen Null ergeben. Dementsprechend sei mit der Klägerin auch im Vorfeld bereits kommuniziert worden, wodurch der Klägerin die Grundlagen ihrer Heranziehung bekannt gewesen seien. Damit habe die Beklagte im angegriffenen Duldungsbescheid vom 17. Dezember 2013 die Formulierung „… sehen wir uns veranlasst …“ wählen dürfen, ohne dass dies einen Ermessensfehler oder gar einen Ermessensausfall seitens der Beklagten belege.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Duldungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 3. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Duldungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 12 GrStG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 AO.

Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat ein Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Damit kann grundsätzlich die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück verfügt werden, weil die Grundsteuer - wie hier - eine öffentliche Last darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Geltendmachung der dinglichen Haft durch den Erlass eines Duldungsbescheides voraus, dass der zugrunde liegende Steueranspruch (1.) entstanden und noch nicht erloschen, (2.) zudem festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist; die Inanspruchnahme darf (3.) auch nicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG, U. v. 13.2.1987 - 8 C 25/85 - juris Rn. 18 ff.).

1. Danach ergibt sich die Grundlage für die materielle Duldungspflicht aus dem gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AO entsprechend anwendbaren § 77 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 12 GrStG. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last. Steuergegenstand sind unter anderem die Grundstücke (§ 2 Nr. 2 GrStG). Da die Duldungspflicht akzessorisch ist, setzt sie das Bestehen einer Steuerschuld voraus; die Steuerschuld muss entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein (BVerwG, U. v. 13.2.1987, a. a. O. Rn. 18). Dies ist vorliegend der Fall.

Der Anspruch auf Grundsteuer für das Grundstück ... Str. 27 ist für die Jahre 2008 bis 2010 nach § 9 Abs. 2 GrStG jeweils zu Beginn der Kalenderjahre entstanden. Steuerschuldnerin für die genannten Jahre war nach § 10 Abs. 1 und 2 GrStG und dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes... vom 15. November 2006 die frühere Erbbauberechtigte, die seit dem 24. November 2006 bis zum 17. März 2011 im Grundbuch des Amtsgerichts ... von ..., Bd. ..., Bl. ..., als Erbbauberechtigte eingetragen war.

Der Steueranspruch war bei Erlass des Duldungsbescheids nicht - auch nicht teilweise - erloschen. Die frühere Erbbauberechtigte und Steuerschuldnerin hatte die bestandskräftig festgesetzte Grundsteuer nicht gezahlt; Vollstreckungsversuche wurden von der Beklagten nicht weiterbetrieben. Auch eine Verjährung der Grundsteuerschuld war bis zum Erlass des Duldungsbescheides am 17. Dezember 2013 nicht eingetreten. Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG i. V. m. § 228 AO 5 Jahre. Nach § 229 Abs. 1 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Unabhängig von der Festsetzung durch Bescheid wurde die Grundsteuer zu je einem Viertel des Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 28 Abs. 1 GrStG). Die älteste Grundsteuerschuld für das Jahre 2008 wäre damit mit Ablauf des Jahres 2013 verjährt gewesen. Der Duldungsbescheid für das Jahr 2008 wie für die beiden Folgejahre wurde damit vor dem Eintritt einer Verjährung der Grundsteuerforderungen erlassen, die Grundsteuerforderungen waren noch nicht nach § 232 AO erloschen.

2. Die Klägerin konnte auch nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO als materiell Duldungspflichtige durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dabei darf der materielle Duldungsanspruch durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht werden, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch festgesetzt ist, was sich aus § 218 Abs. 1 AO ergibt. Während ein Haftungsbescheid ergehen kann, ohne dass zuvor ein Steuerbescheid gegenüber dem persönlichen Schuldner erlassen worden ist, bedarf es zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides mithin der vorherigen Festsetzung des Steueranspruchs. Die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides als Maßnahme der Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis setzt ferner voraus, dass der Steueranspruch fällig und vollstreckbar ist (BVerwG, U. v. 13.2.1987, a. a. O. Rn. 22).

Dies war vorliegend der Fall. Die Grundsteuer war von der Beklagten durch Abgabenbescheiden vom 3. Januar 2008 für das Jahr 2008, vom 5. Januar 2009 für das Jahr 2009 und vom 7. Januar 2010 für das Jahr 2010 jeweils in Höhe von 2.401,12 EUR gegenüber der früheren Erbbauberechtigten festgesetzt worden. Wie schon ausgeführt, war die Grundsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 auch fällig. Der Anspruch war auch vollstreckbar; Gegenteiliges ist nicht zu erkennen.

3. Darüber hinaus hat die Beklagte das ihr durch § 191 Abs. 1 Satz 1 AO eingeräumte (Inanspruchnahme-) Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht treuwidrig gehandelt oder den Duldungsanspruch verwirkt (vgl. BVerwG, U. v. 13.2.1987, a. a. O. Rn. 24 und 25). Der Beklagten kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte schon früher gegenüber der damaligen Erbbauberechtigten oder den damaligen Eigentümern eine Vollstreckung in die offene Grundsteuerschuld versuchen müssen.

Im vorliegenden Fall reduziert sich die Überprüfung des Ermessens im Wesentlichen auf die Frage, ob überhaupt ein Duldungsbescheid erlassen werden soll oder nicht, also nach dem so genannten Entschließungsermessen, ob der Steuergläubiger überhaupt tätig werden soll, um seine Steuerforderung zu realisieren. Insoweit liegt ein Regelermessen dahingehend vor, dass die Beklagte zur allgemeinen Finanzierung des kommunalen Haushaltes offene Steuerforderungen - wie hier die Grundsteuer - beizutreiben versucht (vgl. VG München, B. v. 25.7.2011 - M 10 S 11. 2086 - juris; BayVGH, B. v. 12.9.2011 - 20 CS 11.1977 - juris Rn. 16).

Das Amtsgericht ... hatte mit Schreiben vom 29. August 2011 mitgeteilt, dass die Steuerschuldnerin am 29. März 2011 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben hatte. Ausweislich des dabei festgestellten Vermögensverzeichnisses war die Steuerschuldnerin vermögenslos und damit ohne vollstreckbare Habe. In Kenntnis der amtsbekannten Vermögenslosigkeit hatte die Beklagte in den Jahren 2012 oder 2013 keinen Vollstreckungsauftrag erteilt, da sie angesichts der geleisteten eidesstattlichen Versicherung von der Aussichtslosigkeit eines weiteren Vollstreckungsauftrages ausging und unnötige Kosten sparen wollte.

Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin erst nach Kenntnis der Vermögenslosigkeit der früheren Erbbauberechtigten erlassen hat. Erst ab dieser Kenntnis musste die Beklagte davon ausgehen, dass die persönliche Steuerschuldnerin - die frühere Erbbauberechtigte - aufgrund ihrer Vermögenslosigkeit und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht mehr in der Lage war, die Steuerschulden zu begleichen bzw. dass Vollstreckungsversuche der Beklagten erfolglos bleiben würden. Auch mit Blick auf die drohende Verjährung - jedenfalls der Grundsteuerschuld 2008 - war es geboten, den Duldungsbescheid zu erlassen, da diese Forderung ansonsten durch Verjährung erloschen wäre.

Im Zeitpunkt des Erlasses des Duldungsbescheides zum 17. Dezember 2013 gab es bei der feststehenden Vermögenslosigkeit der eigentlichen Grundsteuerschuldnerin auch keine andere Möglichkeit, als durch den Duldungsbescheid die offene Forderung zu realisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand gerade keine Möglichkeit, die Voreigentümer des Grundstücks zur Haftung heranzuziehen, da ein derartiger Haftungsanspruch nicht bestand. Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 und 2 GrStG ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist; derjenige, dem ein Erbbaurecht zugerechnet ist, ist auch Schuldner der Grundsteuer für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks. Daraus ergibt sich, dass ausschließlich die damalige Erbbauberechtigte Grundsteuerschuldnerin war, nicht aber - auch nicht subsidiär - die damaligen Grundstückseigentümer (vgl. Schneider, Grundsteuer, 20. Aktualisierung, Stand: 09/2014, § 10 Nrn. 3 und 6). Entsprechend war der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ... vom 15. November 2006 für das Geschäftsgrundstück im Erbbaurecht in ..., ... Str. 27, gegenüber der damaligen Erbbauberechtigten ergangen. Eine subsidiäre persönliche Haftung der damaligen Grundeigentümer bestand daneben nicht; die damaligen Grundeigentümer hätten allenfalls - wie später die Klägerin - zu einer Duldung der Vollstreckung entsprechend § 12 GrStG herangezogen werden können.

Auch die spätere Eintragung der Voreigentümer im Zeitraum vom 17. März bis 14. Juni 2011 als neue Erbbauberechtigte blieb jedenfalls für die vorherigen streitgegenständlichen Jahre 2008 bis 2010 ohne Bedeutung. Wenn überhaupt, wäre eine Grundsteuerschuld der Voreigentümer - gestützt auf die Erbbauberechtigung - ausschließlich im Jahr 2011 entstanden. Jedenfalls wurde für das Jahr 2011 die Grundsteuer mit Bescheid vom 14. August 2012 gegenüber den Voreigentümern festgesetzt, die hierauf auch leisteten.

Eine Haftung der früheren Eigentümer nach § 11 Abs. 2 GrStG scheitert schon daran, dass der Steuergegenstand mit dem Wegfall des Erbbaurechts gerade nicht übereignet wurde. Vielmehr blieben die früheren Eigentümer auch weiterhin Eigentümer; lediglich das Eigentum als solches war nicht mehr mit dem Erbbaurecht belastet.

Damit hätten auch die früheren Eigentümer nicht persönlich herangezogen werden können; lediglich das Grundstück ... Str. 27 hätte gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt - als es noch im Eigentum der früheren Eigentümer stand - zur dinglichen Haftung nach § 12 GrStG herangezogen werden können.

Dass eine frühzeitigere Duldung gegenüber den damaligen Eigentümern nicht ausgesprochen wurde, ist nicht ermessensfehlerhaft oder treuwidrig. Die Beklagte konnte zunächst - auch wenn die damalige Grundsteuerschuldnerin mit der Begleichung der Steuerschulden für die Jahre 2008 bis 2011 im Rückstand war - nicht wissen, dass bei dieser möglicherweise eine Beitreibung der offenen Forderung nicht mehr erfolgversprechend war. Erst als die Beklagte im Laufe des Jahres 2011 wegen einer Verbesserungsbeitragsforderung eine Vollstreckung gegenüber der Erbbauberechtigten betrieb, erhielt sie positive Kenntnis von der Vermögenslosigkeit der Steuerschuldnerin aufgrund des Schreibens des Amtsgerichts ... vom 29. August 2011. Fast zeitgleich war aber die Klägerin mit der Eintragung des Erwerbs im Grundbuch am 1. September 2011 bereits Eigentümerin des Anwesens geworden.

Da somit ab diesem Zeitpunkt keine andere Möglichkeit bestand, die offene Grundsteuerforderung beizutreiben, war ein Auswahlermessen für den Erlass des Duldungsbescheides gegenüber der Klägerin als neuer Eigentümerin des mit der öffentlichen Last belasteten Grundstücks ohnehin nicht gegeben. Wenn im angegriffenen Bescheid damit insoweit keine weiteren Ermessenserwägungen angestellt wurden, war dies gerade entbehrlich. Ihr Entschließungsermessen (BayVGH, B. v. 12.9.2011, a. a. O.) als so genanntes intendiertes Ermessen oder Regelermessen übte die Beklagte mit dem Erlass des angefochtenen Duldungsbescheides aus; die Begründung des Bescheides lässt mit der Formulierung „nachdem wir diesen Steuerrückstand nicht beitreiben konnten, sehen wir uns veranlasst, die ... dingliche Haftung des Steuergegenstandes in Anspruch zu nehmen“ erkennen, dass insoweit eine Ermessensentscheidung, nicht eine gebundene Entscheidung vorlag.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.203,36 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

26 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.

(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

(2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1.
die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Vierten, Sechsten und Siebten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich; Steuerliche Begriffsbestimmungen; Datenverarbeitung und Steuergeheimnis; Betroffenenrechte; Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten),
2.
die Vorschriften des Zweiten Teils(Steuerschuldrecht),
3.
die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84(Allgemeine Verfahrensvorschriften),
4.
die Vorschriften des Vierten Teils(Durchführung der Besteuerung),
5.
die Vorschriften des Fünften Teils(Erhebungsverfahren),
6.
§ 249 Absatz 2 Satz 2,
7.
die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,
8.
die Vorschriften des Achten Teils(Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes:

1.
die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 2 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;
2.
die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes); diesen stehen die in § 218 Satz 3 des Bewertungsgesetzes bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.

(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

(2) Die Gemeinden können bestimmen, daß Kleinbeträge wie folgt fällig werden:

1.
am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt;
2.
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend vom Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muß spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres beantragt werden.

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Neben dem Steuerschuldner haften der Nießbraucher des Steuergegenstandes und derjenige, dem ein dem Nießbrauch ähnliches Recht zusteht.

(2) Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den Steuergegenstand oder Teil des Steuergegenstandes entfallende Grundsteuer, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres zu entrichten ist. Das gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.