Der Kläger ist der Gründer der nach ihm benannten Wehrsportgruppe H.(WSG), die 1980 als verfassungsfeindliche Organisation verboten wurde. 1986 wurde der Kläger vom Landgericht Nürnberg-Fürth wegen mehrerer Fälle der Freiheitsberaubung, Geldfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Strafvereitelung sowie Verstößen gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom Juli 1989 wurde der Kläger unter Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen. Die Aktivitäten des Klägers nach seiner Haftentlassung im Jahr 1989 waren Gegenstand einer schriftlichen Anfrage der Landtagsabgeordneten … und … (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) vom 16. April 2012 an die Bayerische Staatsregierung mit dem Titel „Neue Aktivitäten des Rechtsextremisten Karl-Heinz H.“. Im Rahmen dieser Anfrage stellten die genannten Abgeordneten der Staatsregierung zwanzig Fragen. Soweit vom Kläger angegriffen lauten die Fragen sowie die entsprechenden Antworten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 18. Mai 2012 wie folgt (s. LT-Drs. 16/12648 v. 24.7.2012):
Frage 1.1:
Welche rechtsextremen Aktivitäten Karl-Heinz H.s sind der Bayerischen Staatsregierung nach dessen Haftentlassung bekannt?
Antwort der Bayerischen Staatsregierung:
H. tritt nach den vorhandenen Erkenntnissen seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung. Insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - Gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im,demokratischen Rechtsstaat‘“ hält er verschiedene Vorträge (…).
Frage 2.1:
Was weiß die Staatsregierung über das derzeitige rechtsextreme Netzwerk von H. in Bayern, bundesweit und international?
Antwort der Bayerischen Staatsregierung:
Nach dem Verbot der Wehrsportgruppe H. im Jahr 1980 hat sich H. bis Mitte des Jahres 1981 zusammen mit rund 20 Personen, unter denen sich zum Teil auch Anhänger der verbotenen Wehrsportgruppe befanden, im Libanon aufgehalten. (…) H.s damaliges Ziel war es, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vorgesehen waren Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte (…).
Die Antwort der Staatsregierung war Gegenstand einer Organstreitigkeit vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof betreffend den Umfang sowie Grenzen der Antwortpflicht auf parlamentarische Anfragen (E.v. 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - BayVBl. 2014, 464-468).
Mit Schreiben vom 8. September 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 11. September 2014, hat der Kläger Klage erhoben (zunächst nur mit den Hauptanträgen) und beantragt zuletzt,
dass dem Beklagten untersagt wird, die nachfolgend aufgeführten Behauptungen über den Kläger zu wiederholen:
1. H. tritt nach den vorhandenen Erkenntnissen seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - Gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“ hält er verschiedene Vorträge.
2. Nach dem Verbot der Wehrsportgruppe H. im Jahr 1980 hat sich H. bis Mitte des Jahres 1981 zusammen mit rund zwanzig Personen, unter denen sich auch Anhänger der verbotenen Wehrsportgruppe befanden, im Libanon aufgehalten. H.s damaliges Ziel war es, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vorgesehen waren Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte.
hilfsweise festzustellen, dass die streitgegenständlichen Antworten des Beklagten auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten … … und … vom 16. April 2012 mit dem Titel „Neue Aktivitäten des Rechtsextremisten Karl-Heinz H.“ vom 18. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig sind, als sie ausführen,
– dass der Kläger seit dem Jahr 2010 wieder öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung tritt, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - gezielte Verdächtigung als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“
– dass der Kläger bei seinem Aufenthalt im Jahr 1980 bis Mitte des Jahres 1981 zusammen mit rund 20 Personen, u.a. auch Anhängern der verbotenen Wehrsportgruppe, das Ziel hatte, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland und Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte durchzuführen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Staatsregierung sei die richtige Beklagte. Auch in der Organstreitigkeit vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof, entschieden am 20. März 2014 (Vf. 72-IVa-12), sei Beklagte die Staatsregierung und nicht das Staatsministerium gewesen. Die falschen Behauptungen seien zwar vor etwas über zwei Jahren veröffentlicht worden. Sie hätten aber für den Kläger erst im Jahr 2014 im Zusammenhang mit einer Klageerwiderungsschrift der Bundesregierung eine besondere Bedeutung erlangt, da sich die vom Kläger beklagte Bundesregierung in ihrer Klageerwiderung vom 22. April 2014 auf die hier relevanten Äußerungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. Juli 2012 gestützt habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Aktivitäten des Klägers aus früheren Zeiten zu Recht oder zu Unrecht als „rechtsextremistisch“ bezeichnet werden könnten. Entscheidend sei, ob seine seit dem Jahr 2010 öffentlich entwickelten Aktivitäten als „rechtsextremistisch“ bezeichnet werden dürften oder nicht. Der Beklagte werte zu Unrecht die Vorstellung seines Buches „Die Oktoberfestlegende - Gezielte Verdächtigungen als politisches Kampfmittel im demokratischen Rechtsstaat“ als „rechtsextremistische Aktivität“. In diesem Buch seien keine rechtsextremistischen Inhalte zu finden. Es sei eine Ermahnung zur Einhaltung der im Grundgesetz vorgegebenen rechtsstaatlichen Prinzipien. Der Beklagte versuche, seine unzutreffende Behauptung mit dem Hinweis auf eine Podiumsdiskussion mit dem ehemaligen „Rechtsterroristen“ … zu rechtfertigen. Bei dieser Podiumsdiskussion sei es nicht um etwaige rechtsextreme Agitation, sondern um eine Richtigstellung diverser, in den Medien verbreiteter Unwahrheiten und darüber hinaus um ein ernsthaftes Bemühen gegangen, durch das Aufzeigen des unglücklich verlaufenen Lebensweges von … junge Leute zu warnen, einen ähnlichen Weg einzuschlagen. Falls er Vorträge vor rechtsgerichteter Zuhörerschaft gehalten habe, bedeute dies keinesfalls, dass die Inhalte des Vortrages das Weltbild der Zuhörer widerspiegeln würden. In erster Linie sei es sein Anliegen, vor Leuten zu sprechen, die eine Aufklärung hinsichtlich der allgemeinen Toleranz nötig hätten. Seine Vorträge vor rechtsgerichtetem Publikum seien immer kritisch gewesen. Jeder Vortrag enthalte die eindringliche Aufforderung zum Verzicht auf Fremdenfeindlichkeit und Verzicht auf Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass ein von ihm im Netz veröffentlichter Aufsatz in dem rechtsextremistischen Netzwerk „Freies Netz Süd“ veröffentlicht würde, erkläre er, dass er keine persönlichen Beziehungen zu den Gestaltern des Netzwerkes unterhalte. Es dürfe nicht darauf ankommen, wer die Schriften des Klägers aufgreife und weiterverbreite. Es komme nur darauf an, was er als Autor inhaltlich zu verantworten habe. Er habe die NPD zu keiner Zeit unterstützt. Sein Credo sei Neutralität und Wahlverzicht. Die Behauptung, er hätte im Libanon eine Gruppe mit dem Ziel gegründet, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland aus Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, sei unwahr. Diese Tatsachenbehauptung erfülle den Tatbestand der Verleumdung. Hauptantrag und Hilfsanträge seien jeweils zulässig, da eine Wiederholungsgefahr gegeben sei. Der Kläger stehe als vermeintlicher Rechtsextremist im Fokus der Öffentlichkeit. Es sei jederzeit konkret zu erwarten, dass erneute Anfragen an den Beklagten in gleicher Richtung gestellt würden. Zudem habe der Kläger ein Rehabilitationsinteresse. Die Äußerungen des Beklagten hätten eine besonders diffamierende Wirkung. In der Öffentlichkeit sei der Begriff „Rechtsextremismus“ ein Synonym für Menschen, die der nationalsozialistischen Ideologie anhängen, einen Führerkult pflegen und eine rassistische, menschenverachtende Haltung an den Tag legen würden. Der Kläger sei weder Anhänger des Nationalsozialismus, noch Anhänger eines Führerkultes, noch sei er rassistisch und menschenverachtend. Auf die weiteren Ausführungen im Einzelnen wird Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei bereits unzulässig, da dem Kläger hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches das Rechtschutzbedürfnis fehle. Für einen Unterlassungsanspruch sei zur Begründung des Rechtschutzinteresses die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr erforderlich. Daran fehle es hier. Im Übrigen habe der Kläger den Volltext der schriftlichen Anfrage sowie die Antwort des Staatsministeriums des Innern auf seiner Homepage unter der Rubrik „in eigener Sache“ selbst veröffentlicht. Zudem sei der Kläger ab Kenntnis der über ihn veröffentlichten Aussagen über zwei Jahre untätig geblieben. Dies gelte umso mehr für die Antwort auf die Fragestellung 2.1 der schriftlichen Anfrage, die nahezu wortgleich der Berichterstattung des Verfassungsschutzberichtes Bayern von 1981 entspreche, gegen die gerichtlicher Rechtschutz nicht in Anspruch genommen worden sei. Auch für einen Widerruf der entsprechenden Aussagen gebe es kein Rechtschutzbedürfnis. Die Staatsregierung des Freistaates Bayern sei nicht passiv legitimiert. Richtiger Beklagte sei im Fall der Allgemeinen Leistungsklage der Rechtsträger des nach dem materiellen Recht zum Handeln oder Unterlassen Verpflichteten - also in diesem Fall der Freistaat Bayern als Rechtsträger des Bayerischen Staatsministeriums des Innern. Die Klage wäre auch unbegründet. Die über den Kläger getroffenen Aussagen seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Der Kläger habe keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die geforderte Unterlassung. Er habe die beanstandeten Äußerungen hinzunehmen. Bei Unterlassungsansprüchen gegen Äußerungen sei zu differenzieren, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handele. Tatsachenbehauptungen müssten grundsätzlich wahr sein. Meinungsäußerungen bzw. Wertungen staatlicher Organe müssten sich im Kompetenzrahmen des Hoheitsträgers bewegen, auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten. Außerdem dürften die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen werde, nicht unverhältnismäßig sein. Soweit sich der Kläger in seiner Klage gegen die Wertung, seine Aktivitäten seit 2010 seien rechtsextremistisch, wende, lasse eine Gesamtschau der offenen verwertbaren Erkenntnisse den Schluss zu, dass der Kläger in rechtsextremen Zusammenhängen aktiv sei. Für die Erkenntnisse lägen zahlreiche Beweismittel vor. Soweit es um die Antwort auf die Frage 2.1 gehe, handele es sich nahezu wortgetreu um eine Wiederholung der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht Bayern von 1981. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 29. Januar 2015 verwiesen.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 31. Oktober 2014, hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, welche das Gericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 (M 10 K 14.4106) abgelehnt hat. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. September 2016 (5 C 15.2556) zurückgewiesen. Auf die Entscheidungen wird Bezug genommen.
Mit Gerichtsbescheid vom 3. August 2016 hat das Verwaltungsgericht München die Klage abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 13. August 2016 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Telefax vom 5. September ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten die mündliche Verhandlung beantragen, die am 8. Dezember 2016 stattfand. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. Am 5. September 2016 ließ der Kläger auch die Hilfsanträge stellen.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 hat der Kläger beantragt, ihm unter Bezug auf die gestellten Hilfsanträge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 8. November 2016 (M 10 K 14.4016) abgelehnt. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde einlegen lassen, über die noch nicht entschieden ist.
In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2016 hat der Kläger Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Klageantrags in Ziff. 1 gestellt, welcher nach einer Rücknahme durch den Kläger neu gestellt wurde. Diesen Prozesskostenhilfeantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Der Freistaat Bayern ist passiv legitimiert nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Ihm sind die angegriffenen Äußerungen der Bayerischen Staatsregierung bzw. des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zuzurechnen.
2. Der Hauptantrag in Ziff. 1 ist zulässig, aber unbegründet.
Die Unterlassungsklage ist zulässig. Insbesondere sieht das Gericht eine Wiederholungsgefahr gegeben. Der Beklagte bringt den Kläger wiederholt mit dem Begriff „rechtsextremistisch“ in Verbindung.
In der Landtagsdrucksache 17/10166 (vom 8. April 2016) findet sich in der Beantwortung zu Nr. 2.2 folgende Passage: „Aus dem rechtsextremistischen Spektrum waren am Messetag der ehemalige Leiter der verbotenen Wehrsportgruppe Karl-Heinz H. und (…) vor Ort“. In der Landtagsdrucksache 17/9235 (v. 22. Januar 2016) in der Antwort zu Frage Nr. 3 findet sich folgende Passage: „Aus dem rechtsextremistischen Spektrum waren am Messetag der ehemalige Leiter der verbotenen Wehrsportgruppe Karl-Heinz H. und (…) vor Ort“. In der Landtagsdrucksache 17/7878 (vom 30. September 2015) findet sich in der Antwort zu Frage Nr. 3 a und 3 b folgende Formulierung: „Im Rahmen der Beobachtung der rechtsextremistischen Aktivitäten von Karl-Heinz H.…“. Insofern kann tatsächlich von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden, da der Beklagte die vom Kläger beanstandete Bewertung seiner Aktivitäten als rechtsextremistisch bzw. die Verwurzelung des Klägers im rechtsextremistischen Spektrum schon jetzt seit Klageerhebung 2014 wiederholt im Bayerischen Landtag geäußert hat.
Der Antrag in Ziff. 1 ist jedoch unbegründet. Denn der Beklagte hat die von dem Kläger beanstandete Äußerung nicht in rechtswidriger Weise abgegeben.
Die Rechtsgrundlage für die Beantwortung parlamentarischer Anfragen ergibt sich aus der Bayerischen Verfassung (BV). Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gewährleistet den Abgeordneten des Bayerischen Landtags, sich mit Fragen an die Exekutive zu wenden. Als Minderheitenrecht gründet sich das parlamentarische Fragerecht auch auf Art. 16a Abs. 1 und 2 Satz 1 BV. Mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten korrespondiert auf der anderen Seite eine grundsätzliche Antwortpflicht der Staatsregierung, die allerdings bestimmten Grenzen unterliegt. Diese ergeben sich in erster Linie aus den Grundrechten der Bayerischen Verfassung sowie sonstigen verfassungsrechtlichen Grundsätzen (BayVerfGH, E.v. 20.3.2014 - Vf. 72-IVa-12 - BayVBl. 2014, 464 ff.). Soweit es um die Frage der Unterlassung oder der Rechtswidrigkeit von Äußerungen geht, ist zu differenzieren, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Werturteile handelt. Tatsachenbehauptungen liegen dann vor, wenn der Aussage beweisbare Vorgänge zugrunde liegen, die Richtigkeit der Äußerung also durch eine Beweiserhebung objektiv festgestellt werden kann. Meinungsäußerungen sind demgegenüber ihrem wesentlichen Inhalt nach durch Elemente des Meinens, Dafürhaltens oder Wertens gekennzeichnet und deshalb einem objektiven Richtigkeitsbeweis nicht zugänglich (BayVGH, U.v. 31.7.1997 - 4 B 96.1291, UA S. 6 f. m.w.N.). Vermischen sich beide Elemente in einer Äußerung und lassen sie sich nicht ohne Veränderung des Aussagegehalts voneinander trennen, ist nach dem Schwerpunkt der Äußerung - Überwiegen der Wertung oder der Information über Tatsächliches - abzugrenzen (BayVGH, B.v. 24.5.2006 - 4 CE 06.1217 - juris; BayVGH, U.v. 25.10.1995 - 4 B 94.4010 mit Verweis auf BGH, U.v. 9.12.1975 - VI ZR 157/73, NJW 1976, 620/621). Während Tatsachenbehauptungen in der Regel zulässig sind, wenn sie bei objektiver Überprüfung zutreffen, müssen sich Werturteile an allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, vor allem an dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, messen lassen. Werturteile und Meinungsäußerungen unterliegen danach insbesondere dem Sachlichkeitsgebot, das verlangt, dass die getätigte Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Äußernden steht, auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruht und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet (vgl. BVerfG, B.v. 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 7/15; BVerwG, B.v. 11. November 2010 - BVerwG 7 B 54.10 -, juris Rn. 14/15; BVerwG, U.v. 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 -, juris Rn. 58; VG Cottbus, B.v. 31. Mai 2016 - 1 L 215/16 - juris Rn. 22). Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in den Ausführungen des Willkürverbotes sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (BVerwG, B.v. 11.11.2010 - 7 B 54.10 - juris; VG Hannover, B.v. 30.03.2015 - 4 B 546/15 - juris).
Soweit sich der Kläger gegen die Bezeichnung seiner Aktivitäten seit 2010 als „rechtsextremistisch“ wehrt, wendet er sich hier gegen ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung, nicht gegen eine Tatsachenbehauptung (s. zur Einstufung der Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ als Meinungsäußerungen BVerfG. B.v. 17.9.2012 - 1 BvR 2979/10 - NJW 2012, 3712 f.). Für die Begriffe „rechtsextremistisch“ oder „Rechtsextremismus“ gibt es keine allgemeingültige Definition.
Eine mögliche Definition findet sich bei der Bundeszentrale für politische Bildung, die sich auf die Quelle „Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 6., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung“ beruft. Hier wird Rechtsextremismus wie folgt definiert:
„Rechtsextremismus bezeichnet eine politische Einstellung, die sich gegen die Ordnung des demokratischen Verfassungsstaates stellt und gesellschaftliche Vielfalt sowie freie Wirtschaftssysteme fundamental ablehnt. Charakteristisch für den Rechtsextremismus ist die Aufspaltung in Gruppen und Untergruppen, die i. d. R. auf persönlichen Gefolgschaften (Führer und Gefolge) beruhen. Rechtsextremismus basiert auf Intoleranz und Vorurteilen (z. B. gegen Ausländer und Minderheiten), fördert autoritäres Verhalten, verherrlicht Macht und Gewalt. Rechtsextreme Ideologien führen alle aktuellen politischen, ökonomischen und sozialen Probleme auf eine einzige Ursache zurück und setzen dagegen ein autoritäres, menschenverachtendes Weltbild, dessen Fundament i. d. R. ein aggressiver, expansionistischer Staat ist“ (http://www.bpb.de/na...).
Das Werturteil, der Kläger trete öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung, verletzt den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 100 und 101 BV), zu dessen Schutzgütern auch die persönliche Ehre gehört. Der Beklagte hat die Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben, hier im Rahmen einer schriftlichen Anfrage zweier Landtagsabgeordneter, getätigt. Die Bezeichnung der öffentlichen Aktivitäten des Klägers seit 2010, insbesondere seiner Vortragstätigkeit, als „rechtsextremistisch“ ist als plakative Qualifizierung bzw. Charakterisierung der politischen Gesinnung des Klägers eine Meinungsäußerung, wobei in der konkreten Beantwortung der Frage durch den Beklagten nicht näher darauf eingegangen wird, was unter einer „rechtsextremistischen Aktivität“ zu verstehen ist. Insofern enthält diese Qualifizierung aus Sicht des Adressaten keine dem Beweis zugängliche Aussage. Es wird auch nicht unterstellt, der Kläger sei Mitglied einer rechtsextremistischen Gruppierung. Die Äußerung steht aber im Bezug zu den gleichfalls erwähnten „öffentlichen Aktivitäten“ des Klägers, insbesondere seiner Vortragstätigkeit. Insoweit weist sie einen Sachbezug auf. Die Äußerung knüpft damit an das Verhalten des Klägers an und bewertet dieses. Es ist hierbei nicht die Privat- oder Geheimsphäre des Klägers betroffen, sondern seine Sozialsphäre (s. hierzu auch OLG Stuttgart, U.v. 23.9.2015 - 4 U 101/15 - BeckRS 2016, 4395). Indem der Kläger bei öffentlichen Veranstaltungen mit eigener Vortragstägigkeit auftritt und eine umfangreiche Homepage im Internet mit zahlreichen eigenen Beiträgen pflegt, treten das Verhalten des Klägers und seine politische Gesinnung nach außen hervor. Er stellt seine Beiträge zugleich zur öffentlichen Diskussion und muss mit entsprechenden Reaktionen rechnen.
Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte zur Stützung des Werturteils vorgetragen, die öffentlichen Aktivitäten des Klägers seien „rechtsextremistisch“. Wie sich aus der Klageerwiderung des Beklagten vom 29. Januar 2015 auf den S. 9 - 18 mit verschiedenen Tatsachen ergibt, ist das Werturteil des Beklagten, öffentliche Aktivitäten des Klägers als rechtsextremistisch zu bezeichnen, nicht zu beanstanden. Es greift nicht in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung des besonderen Schutzes der persönlichen Ehre ein. Die Aussagen des Klägers in der Öffentlichkeit, bei Vortragsveranstaltungen und im Rahmen von Interviews, sowie die Wahl der Plattformen, über die der Kläger seine Ansichten verbreitet, sind nach Ansicht des Gerichts geeignet, das Werturteil des Rechtsextremismus bezogen auf den Kläger zu stützen. Zwar können einzelne Sachverhalte für sich genommen diesem Werturteil nicht als sachliche Quelle dienen, etwa wenn der Kläger am 2. April 2011 einen Vortrag zur Wehrsportgruppe und zum Oktoberfestattentat gehalten hat und von 30 Teilnehmern „19 Personen dem rechten Spektrum angehörten“ (Beweismittel 18). Allein die Anwesenheit von Personen aus dem „rechten Spektrum“, auch wenn sie mehr als die Hälfte der anwesenden Personen ausmachen, machen aus dem Vortragenden keinen Rechtsextremisten, zumal wohl zwischen dem „rechten Spektrum“ und „Rechtsextremisten“ unterschieden werden muss. Andere Beweismittel aber stützen die Bewertung der öffentlichen Aktivitäten des Klägers als rechts-extremistisch. Der Beklagte verweist auf die Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 30. Januar 1980 betreffend die WSG, in der die verfassungsfeindliche politische Zielsetzung des Klägers dargelegt wird (Beweismittel 8), und auf die Homepage des Klägers (http://k...com/index.html), auf der der Kläger Verschwörungstheorien gegen die WSG und seine Person verbreitet. Zudem nutzt der Kläger verschiedene, der rechtsextremistischen Szene zuzuordnende Medien zur Verbreitung seiner Ansichten, wie die Homepage des mittlerweile als verfassungsfeindlich verbotenen Freien Netzes Süd (FNS), s. Beweismittel 10. Den ersten Vortrag seit über dreißig Jahren hielt der Kläger am 11. September 2010 auf einer Veranstaltung des rechtsextremistischen „Freien Netzes Borna/Geithein“ in Zschadraß/Sachsen zum Thema „Die WSG, Klischee und Wirklichkeit“ (Beweismittel 15). In der Gesamtschau verstößt das Werturteil des Beklagten, der Kläger trete öffentlich mit rechtsextremistischen Aktivitäten in Erscheinung, nicht gegen das Sachlichkeitsgebot. Der Beklagte hat sein Werturteil auf einen vertretbar gewürdigten Tatsachenkern gestützt.
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen das beanstandete Werturteil im Kern mit der Argumentation, dass die öffentliche Vorstellung seines Buchs über das Oktoberfestattentat legitim sei, und dass er - pauschal formuliert - keiner nationalsozialistischen Ideologie anhänge, keinen Führerkult pflege und keine rassistische Haltung an den Tag lege, sich vielmehr mit seinen Aktivitäten kritisch an ein rechtsgerichtetes Publikum wende. Dies ist in der Gesamtschau keine überzeugende Widerlegung der vorgenommenen Bewertung der Aktivitäten durch den Beklagten, zumal es letztlich durch Beweiserhebung nicht möglich ist festzustellen, wann eine öffentliche Aktivität „rechtsextrem“ oder „rechtsextremistisch“ ist (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2012 - 1 BvR - 2979/10 - NJW 2012, 3712 ff.).
3. Der Klageantrag in Ziff. 2 (Hauptantrag) ist bereits unzulässig. Der Klage fehlt es insoweit am Rechtschutzbedürfnis. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts, ob durch Klage oder Antrag (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 11). Es fehlt zum Beispiel bei nutzlosen Klagen oder bei Missbrauch, Verwirkung und Verzicht (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40-53 Rn. 16 ff.).
Im vom Beklagten auszugsweise und in Kopie vorgelegten Verfassungsschutzbericht Bayern 1981 heißt es wortwörtlich auf Seite 106: „Schon bald nach dem Verbot der Wehrsportgruppe H. (WSG) am 30. Januar 1980 entfaltete ihr Gründer und Chef Aktivitäten im Nahen Osten. (…) Bis Mai/Juni 1981 hielt er sich zusammen mit rund 20 Personen, zum Teil Anhängern der verbotenen Wehrsportgruppe, im Libanon auf. Dort hatte er eine Vereinigung gebildet, die er als „Wehrsportgruppe Ausland“ bezeichnete. (…) H.s Ziel war, eine Terroristengruppe zu bilden, um vom Ausland her Aktionen gegen die Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Vorgesehen waren Anschläge gegen Richter, Staatsanwälte, eine Raffinerie und Einrichtungen der US-Streitkräfte.“ Im Verfassungsschutzbericht Bayern 1982 findet sich eine ähnliche Passage. Die Verfassungsschutzberichte des Bundes aus den Jahren 1980, 1981 und 1982 enthalten ähnliche Äußerungen. Gegen sämtliche genannten Verfassungsschutzberichte hat sich der Kläger gerichtlich nicht gewandt. Die vom Kläger beanstandete Äußerung des Beklagten hinsichtlich seiner Aktivitäten im Libanon in den Jahren 1980 und 1981 entspricht im Wesentlichen der oben zitierten Passage im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981. Auch wenn der Kläger - wie er vorträgt - von diesem Verfassungsschutzbericht aufgrund von Haft keine Kenntnis gehabt haben soll und er nach Haftentlassung bis zum Ende 2010 „gesellschaftspolitisch vollkommen abstinent“ geblieben sei, besteht für seine Klage insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis. Vielmehr zeigt sich gerade an diesem Vortrag, dass der Kläger über mehrere Jahrzehnte kein Interesse daran gezeigt hat, gegen diese Veröffentlichungen vorzugehen, die ihn nun in ihrer reinen Wiederholung im Jahr 2012 durch den Beklagten stören. Durch die jahrzehntelange Untätigkeit des Klägers ist es ihm verwehrt, gerichtlich über Vorgänge befinden zu lassen, die inzwischen mehr als fünfunddreißig Jahre zurück liegen und schon im Jahr 1981 so bewertet wurden wie im Jahr 2012 als reine Wiederholung der damaligen Äußerung im Verfassungsschutzbericht. Auf das „Recht auf Vergessenwerden“ im weitesten Sinn (vgl. hierzu speziell zu Internetsuchmaschinen das Urteil des EuGH vom 13.5.2014 - C-131/12 - juris) kann sich der Kläger nicht berufen. Er will gerade nicht „vergessen werden“, sondern stört sich allein an der konkreten Formulierung, da aus seiner Sicht seine Aktivitäten im Libanon vor etwa 36 Jahren anders einzuordnen sind.
Aber auch wenn man der hier vom Gericht vertretenen Ansicht, der lange Zeitablauf seit der ersten Veröffentlichung der beanstandeten Äußerung ließe das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nicht folgt, steht dem Kläger hier kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Denn es ist letztlich ohne großen Nutzen, wenn sich der Kläger nicht gegen die Erwähnung und Beschreibung seiner Aktivitäten im Libanon in den bereits genannten Verfassungsschutzberichten insbesondere der Jahre 1981 und 1982 wendet, sondern eine reine Wiederholung im Jahr 2012 im Rahmen einer Landtagsanfrage zum Anlass nimmt, die Richtigkeit dieser Verfassungsschutzberichtspassage gerichtlich überprüfen lassen zu wollen. Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle (VG Berlin, U.v. 16.2.2012 - 1 K 237.10 - juris Rn. 30). Stört sich der Kläger an seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht bzw. hier an der aus seiner Sicht falschen Beschreibung bestimmter Aktivitäten im Ausland, ist es sachnäher und vor allem effektiver, genau gegen diese Darstellungen im Verfassungsschutzbericht gerichtlich vorzugehen, und nicht über den Umweg zu gehen, eine reine Wiederholung dieser Darstellungen in einem Schriftstück, das der Beklagte etwa 30 Jahre später im Rahmen einer Landtagsanfrage erstellt, gerichtlich überprüfen zu lassen. Die ursprüngliche Aussage (hier insbesondere im Verfassungsschutzbericht Bayern 1981) bliebe - unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens hinsichtlich der im Jahr 2012 wiederholten Äußerung - unverändert bestehen und wäre weiterhin für jedermann zugänglich. Die neueren Verfassungsschutzberichte sind im Internet einsehbar, die älteren lassen sich noch in Bibliotheken finden. Daher ist der Klageantrag in Ziff. 2 insoweit missbräuchlich und im Wesentlichen nutzlos.
Dass der Beklagte sich zur „Wehrsportgruppe Ausland“ (in den Jahren 1980 und 1981) in der Antwort zu Frage Nr. 2.1 geäußert hat, obwohl die Fragestellung war, was die Staatsregierung über das derzeitige rechtsextreme Netzwerk von H. in Bayern, bundesweit und international, weiß, mag überflüssig anmuten. Allein aus dem Umstand, dass eine Antwort gegeben wurde, zu der gar nicht gefragt wurde, ergibt sich aber kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
4. Der Hilfsantrag in Ziff. 1 ist als Feststellungsantrag zulässig. Es liegt eine Wiederholungsgefahr vor (s. oben unter 2.). Zudem wird die Bewertung als „rechtsextremistisch“ üblicherweise als diffamierend angesehen und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG im Sinne einer Ehrverletzung kann nicht ausgeschlossen werden (s. zur „Prangerwirkung“ der Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“, BVerfG, B.v. 17.9.2012 - 1 BvR 2979/10 - NJW 2012, 3712 ff.). Der Feststellungsantrag ist gegenüber dem Leistungsantrag hier auch nicht wegen Subsidiarität unzulässig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Dem Kläger geht es darum, Genugtuung für den mit den streitgegenständlichen Äußerungen aus Sicht des Klägers verbundenen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht zu erlangen. In diesem Fall gewährleistet die Feststellungsklage effektiven Rechtschutz (s. hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 28). Allerdings ist der Hilfsantrag in Ziff. 1 aus denselben Gründen unbegründet wie der Hauptantrag in Ziff. 1. Der Beklagte hat die Äußerung, bei der es sich um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung handelt, nicht in rechtswidriger Weise abgegeben (s. oben unter 2.).
5. Der Hilfsantrag in Ziff. 2 ist aus denselben Gründen unzulässig wie der Hauptantrag in Ziff. 2 (s. oben unter 3.). Es fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.