Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.3533
nachgehend
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der gewerblichen Nutzung von Dachgeschossräumen eines Gebäudes in Wohnnutzung.
Die Klägerin ist Eigentümerin von Räumen im Dachgeschoss eines Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 307/11 Gemarkung ... Dieses Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplans „Gamperlmühle“ der Beigeladenen, den diese 1991 beschlossen und bekannt gegeben hatte. Eine geänderte Fassung wurde am 24. Oktober 1996 bekannt gegeben. Das Bebauungsplangebiet verläuft auf einer Länge von ca. 400 m beidseits der ...straße. In der Mitte seines Umgriffs befindet sich ein Elektrizitätswerk, dessen Turbine mit Wasser eines angrenzenden Flusses gespeist wird. Als Gebietsart setzt der Bebauungsplan im gesamten Umgriff „Mischgebiet“ fest. In Nr. 15 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung von 1991 war festgelegt worden, dass Wohngebäude nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen mit wenigen Ausnahmen, die das Vorhabensgrundstück nicht betrafen. Nach der 1996 geänderten Fassung des Bebauungsplans lautet Nr. 15: „Im Bereich des Mischgebiets (MI) sind je Wohngebäude maximal 4 Wohneinheiten zulässig. Wohngebäude in Form von Doppelhäusern dürfen insgesamt nicht mehr als 4 Wohneinheiten enthalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)“.
Für die Klägerin, eine Gesellschaft privaten Rechts mit beschränkter Haftung, beantragte ihr Geschäftsführer unter dem ... Oktober 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung ihrer Räume im Dachgeschoss des Gebäudes auf FlNr. 307/11 von gewerblicher Nutzung in Wohnnutzung. Zugleich wurde eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 15 des Bebauungsplans „Gamperlmühle“ beantragt. Die Beigeladene verweigerte hierzu am 8. Dezember 2014 das Einvernehmen.
Mit Bescheid vom
Die Klägerin erhob durch ihren Prozessbevollmächtigten am ... August 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Landratsamts Traunstein vom
hilfsweise, eine Wohnnutzung zu dulden.
Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass im Plangebiet „...“ seit Jahren in etlichen Objekten eine fünfte Wohneinheit genutzt werde, doch habe er sich dafür entschieden, von einer Nutzungsuntersagung dauerhaft abzusehen. Ferner habe er die Erstellung und Umsetzung eines Gesamtkonzeptes hinsichtlich des Einschreitens gegen weitere fünfte Wohneinheiten in benachbarten Gebäuden zwar angekündigt, aber nicht durchgeführt. Gegenüber einem Miteigentümer des streitgegenständlichen Anwesens habe er die Duldung einer fünften Wohneinheit in Aussicht gestellt, da trotz erlassener Nutzungsuntersagung kein überwiegendes Interesse an einem baurechtlichen Einschreiten erkennbar sei. Im Ferienpark „...“ der Beigeladenen herrsche eine andere Untersagungspraxis, weshalb der Eindruck willkürlichen Vorgehens vorliege. Nach dem Bebauungsplan sei eine unbeschränkte gewerbliche Nutzung des Anwesens zulässig. Schon deshalb könne ein widerrechtlicher Ausbau des Dachgeschosses nicht vorliegen. Der Bebauungsplan sei im Übrigen funktionslos, da er im Zusammenhang mit den Plänen „Bayernpark Feriendorf ...“ und „Ferienpark ...“ zu sehen sei. Letztere Gebiete seien ursprünglich für Feriengäste vorgesehen gewesen, das Gebiet an der ...straße dagegen für Einheimische. Durch das Ausbleiben der Feriengäste seien diese Überlegungen insgesamt obsolet geworden und das Planungskonzept der Beigeladenen gescheitert. Zumindest sei der Bebauungsplan „Gamperlmühle“ hinsichtlich der Festsetzung Nr. 15 teilnichtig. Eine Beschränkung von Wohneinheiten sei nur in Wohngebäuden zulässig. Das streitgegenständliche Anwesen liege in einem Mischgebiet und könne daher auch insgesamt gewerblich genutzt werden. Daher sei das klägerische Anwesen kein Wohngebäude im Sinne der Baunutzungsverordnung. Reine Wohngebäude könne es in einem Mischgebiet - im Unterschied zu einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet - nicht geben. Jedenfalls habe die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung Nr. 15, da durch eine fünfte Wohneinheit keine Planungsgrundsätze berührt würden und die Abweichung städtebaulich vertretbar sowie unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die im Bebauungsplan vorgenommene Abwägung sei fehlerhaft, da hinsichtlich des Verkehrsaufkommens der Konflikt zwischen einer uneingeschränkten gewerblichen Nutzung und einer Beschränkung der Wohnnutzung nicht gelöst worden sei. Auch die Änderungen des Baugesetzbuchs aufgrund des Flüchtlings-Maßnahmegesetzes strahlten auf den vorliegenden Sachverhalt aus. Dass eine Wohnnutzung eine stärkere Belastung darstelle als eine Unterbringung von Flüchtlingen, sei nicht ersichtlich.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, bereits im Jahr 2005 sei in einem verwaltungsgerichtlichen Urteil eine Klage gegen die Ablehnung der Genehmigung einer fünften Wohneinheit für das Grundstück FlNr. 307/6 abgewiesen worden. Der Genehmigung des Antrags der Klägerin stehe auch die Bestandskraft der mit Bescheid vom 5. März 2002 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung entgegen. Die Festsetzung Nr. 15 sei, ebenso wie der Bebauungsplan „Gamperlmühle“ insgesamt, wirksam. Der Bebauungsplan sei nicht aufgrund anderweitiger tatsächlicher Entwicklung funktionslos geworden. Eine Verwirklichung der städtebaulichen Ziele dieses Bebauungsplans sei noch immer möglich. In anderen Anwesen im Bebauungsplangebiet sei die Festsetzung zur Wohneinheitenbeschränkung beachtet worden. Das Unterlassen der Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung lasse die Wirksamkeit dieser Festsetzung unberührt.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
In der mündlichen Verhandlung am
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift zur mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder auf eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung noch auf eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 15 im Bebauungsplan „Gamperlmühle“ und auch nicht auf eine Duldung der Wohnnutzung im Dachgeschoss einen Rechtsanspruch (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
1. Ob die Klägerin Versagungsgegenklage gegen einen - später nach Auffassung des Beklagten berichtigten - ablehnenden Bescheid erhoben hat oder ob die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Klage in beiden Varianten zulässig ist. Beide Klagearten enthalten als hauptsächliches Ziel die Verpflichtung des Beklagten, die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen. Für die Auslegung des Klageantrags nach § 88 VwGO als Untätigkeitsklage spricht, dass der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2015 nicht über den Bauantrag der Klägerin, einer juristischen Person des Privatrechts, sondern über einen Bauantrag ihres Geschäftsführers (den dieser für sich selbst nicht gestellt hatte) entschieden hat. Da es einen Bauantrag des Geschäftsführers in eigener Sache nicht gibt, konnte der Bescheid auch nicht gemäß Art. 42 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aufgrund von „offensichtlicher Unrichtigkeit“ berichtigt werden. Insbesondere lagen keine Schreib- oder Rechenfehler im Sinn von Art. 42 Satz 2 BayVwVfG vor. Für die Auslegung des Klageantrags als Versagungsgegenklage spricht jedoch, dass in den Gründen des Ablehnungsbescheids vom 14. Juli 2015 ausgeführt wird, „die Klägerin“ habe den Bauantrag eingereicht. Zudem nennt der Bescheid das Eingangsdatum des Bauantrags bei der Beigeladenen („23.10.2014“) sowie dessen behördliches Aktenzeichen („...“). Da der Ablehnungsbescheid vom 14. Juli 2015 dem Geschäftsführer der Klägerin am 17. Juli 2015 zugestellt wurde und sie am 13. August 2015 hiergegen Klage erhoben hatte, wäre bei Auslegung dieser Klage als Versagungsgegenklage die einmonatige Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 VwGO eingehalten und die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
2. Die Klage ist unbegründet, da kein Anspruch der Klägerin darauf besteht, die zur gewerblichen Nutzung genehmigten Räume im Dachgeschoss des Anwesens auf FlNr. 307/11 zu Wohnzwecken zu nutzen.
2.1 Neben der Errichtung und Änderung von Gebäuden bedarf auch die Änderung ihrer Nutzung grundsätzlich einer Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung - BayBO), welche zu erteilen ist, wenn der Nutzungsänderung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Das sind hier im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die Vorschriften des Bebauungsplans „Gamperlmühle“ der Beigeladenen (§ 30 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB).
2.2 Als Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für den gesamten Umgriff „Mischgebiet“ nach § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Durch diese Festsetzung wird nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die Regelung in § 6 Abs. 1 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, wonach Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störendem Gewerbe dienen. Als zulässige Nutzungen nennt § 6 Abs. 2 BauNVO Wohngebäude sowie bestimmte Arten von Gewerbebetrieben und macht dadurch deutlich, dass in einem Mischgebiet Wohnnutzung grundsätzlich in gleichem Maße zulässig ist wie gewerbliche Nutzung. Der Verordnungsgeber hat die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt. Vielmehr ist das Mischgebiet nach seiner typischen Eigenart für Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gleichermaßen offen. Die Nutzungen des Mischgebiets zum Wohnen und zur Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe stehen als gleichwertige Funktionen nebeneinander. Dieses gleichwertige Nebeneinander zweier Nutzungsarten setzt zum einen die wechselseitige Rücksichtnahme der einen Nutzung auf die andere und deren Bedürfnisse voraus; es bedeutet zum anderen aber auch, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere gewinnen darf (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 34; BVerwG, U. v. 25.11.1983 - 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207 - juris Rn. 7 f.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand:
2.3 Die Festsetzung „Mischgebiet“ im Bebauungsplan begegnet keinen rechtlichen Bedenken und ist auch nicht funktionslos geworden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung existierten im Umgriff des Bebauungsplans neben dem Elektrizitätswerk auch ein Spinnereibetrieb und eine Zimmerei. Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, zur Erhaltung dieser Gewerbebetriebe habe man diese Gebietsart gewählt. Dies ist nachvollziehbar und schlüssig. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund eines etwaig bereits damals bestehenden Übergewichts einer der Nutzungsarten „Wohnen“ oder „Gewerbe“ eine Verwirklichung dieser städteplanerischen Zielvorstellung ausgeschlossen gewesen wäre, liegen nicht vor. Das gilt auch für die Frage, ob aus heutiger Sicht eine solche Verwirklichung nicht mehr möglich ist und aus diesem Grund eine Funktionslosigkeit der festgesetzten Gebietsart vorliegt (BayVGH, U. v. 13.2.2015 - 1 B 13.646 - juris Rn. 30). Die in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen genannten derzeitigen gewerblichen Nutzungen im Bebauungsplangebiet, insbesondere das privat zur Stromerzeugung und -einspeisung in das öffentliche Netz betriebene Elektrizitätswerk sowie der Schreinereibetrieb sprechen gegen ein Entfallen der Funktion der Gebietsart „Mischgebiet“.
Auch die von der Klägerin vorgetragene Behauptung, in den Bebauungsplänen „Bayernpark Feriendorf ...“ und „Ferienpark ...“ der Beigeladenen sei die städteplanerische Konzeption nicht zu verwirklichen gewesen, hätte, selbst wenn sie zuträfe, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Gamperlmühle“. Die Klägerin hat für einen solchen Zusammenhang zwischen den genannten Bebauungsplänen im Sinne einer städtebaulichen Gesamtkonzeption, deren Funktionen quasi untrennbar miteinander verbunden wären, keine konkreten Anhaltspunkte nennen können. Es sind auch keine sonstigen Hinweise auf einen derartigen städtebaulichen Zusammenhang erkennbar, insbesondere nicht aus den von der Beigeladenen vorgelegten Aufstellungsunterlagen zu diesem Bebauungsplan.
2.4 Die Festsetzung Nr. 15 im Bebauungsplan „Gamperlmühle“ in der Änderungsfassung vom
2.4.1 Die Beschränkung von Wohneinheiten durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan, der - wie im vorliegenden Fall - als Gebietsart „Mischgebiet“ vorsieht, ist rechtlich zulässig. In einem Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude zulässig. Aus städtebaulichen Gründen kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB in einem Bebauungsplan die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden. Mit einer solchen Begrenzung kann der Plangeber gewährleisten, dass auch innerhalb eines Gebäudes die bereits von der Gebietsart „Mischgebiet“ vorgesehene gemischte Nutzung in Form von „Wohnen“ einerseits und „Gewerbe“ andererseits verwirklicht wird. Zwar sieht § 1 Abs. 4 BauNVO die Möglichkeit vor, innerhalb eines Mischgebiets für einen Teil der darin befindlichen Gebäude eine ausschließlich einer dieser beiden Varianten zuzuordnende Nutzungsart festzuschreiben, doch muss in einem solche Fall umso mehr sichergestellt sein, dass im verbleibenden Teil des Plangebiets die jeweils andere Nutzungsart derart Berücksichtigung finden kann, dass im Rahmen eines Gesamtbilds der Mischgebietscharakter des Plangebiets gewahrt bleibt. Keine der beiden Hauptnutzungsarten darf nach Anzahl und Umfang beherrschend und dadurch „übergewichtig“ in Erscheinung treten (OVG NRW, B. v. 28.11.2013 - 15 A 1114/11 - juris Rn. 20).
2.4.2 Dem steht die von der Klägerin eingewandte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1990 nur scheinbar entgegen, da es seit 1998 an dieser früheren Rechtsprechung offenbar nicht mehr festhält. In der von der Klägerin genannten Entscheidung (BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 NB 13.90 - BauR 1991, 169 - juris) führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, die Festsetzung von höchstens zwei Wohnungen in Gebäuden wäre auch nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gerechtfertigt, da diese Bestimmung „wie auch die entsprechenden Regelungen in § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 BauNVO“ nur die Begrenzung von Wohnungen in Wohngebäuden ermögliche, nicht aber in gemischt genutzten Gebäuden.
Demgegenüber entschied das Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 1998, die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei nicht auf die Festsetzung einer absoluten Zahl beschränkt, sondern umfasse auch die Regelung einer Verhältniszahl. Anders als § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 (Wohngebäude mit „nicht mehr als zwei Wohnungen“) nenne § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB keine bestimmte Zahl (BVerwG, U. v. 8.10.1998 - 4 C 1.97 - BVerwGE 107, 256 - juris Rn. 15). Auch die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und die Streichung der in den früheren §§ 3 und 4 BauNVO vorgesehenen (begrenzenden) Festsetzungsmöglichkeiten im Jahre 1990 spreche hierfür. Auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 zu § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geht das Bundesverwaltungsgericht hierbei nicht ein (vgl. BVerwG, U. v. 8.10.1998 a. a. O. Rn. 24 f.).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied am 4. April 2006 sowie am 13. April 2006, jeweils unter Bezugnahme auf die zuletzt genannte höchstrichterliche Entscheidung von 1998, entsprechend zu Bebauungsplänen, in denen „Dorfgebiet“ und „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt war (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 1 N 04.1661 - juris Rn. 29;
2.4.3 Der Einwand der Klägerin, das streitgegenständliche Anwesen könne auch insgesamt gewerblich genutzt werden und sei daher kein Wohngebäude im Sinne der Baunutzungsverordnung, ist unbehelflich, da sich die Auslegung des Begriffs „Wohngebäude“ nach der bundesgesetzlichen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB richtet und nicht in Anlehnung an Bestimmungen der Baunutzungsverordnung erfolgt (OVG Lüneburg, U. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12
2.4.4 Die Wirksamkeit der Festsetzung Nr. 15 ist auch nicht durch das Vorhandensein von weiteren als in den genehmigten Bauvorlagen dargestellten Wohneinheiten oder etwa durch eine Duldung von die Wohneinheitenbeschränkung übersteigender Wohnnutzung in den das Anwesen auf FlNr. 307/11 umgebenden Wohngebäuden entfallen. Zwar hat der Beklagte den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass von den sechs Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. 307/6 bis 307/11 nur zwei Gebäude vier Wohneinheiten aufweisen, während in zwei anderen Gebäuden fünf und in zwei weiteren Gebäuden sechs Wohneinheiten vorhanden seien, doch hat der Beklagte hierzu erläutert, dass keine der überzähligen Wohnnutzungen bauaufsichtlich genehmigt worden sei. Im Gegenteil seien in zwei Fällen Nutzungsuntersagungen ausgesprochen und in einem weiteren Fall ein Bauantrag abgelehnt worden. Diese Angaben lassen die Annahme eines Entfallens der Funktion der Festsetzung in Nr. 15 im Bebauungsplan „Gamperlmühle“ nicht zu, zumal sich nach dem Vortrag des Beklagten im Umgriff des Bebauungsplans nicht nur diese sechs Wohngebäude befinden, sondern weitere 14 Anwesen mit Wohnnutzung, bei denen ein Übersteigen der Wohneinheitenbegrenzung durch genehmigte weitere Wohneinheiten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
2.4.5 Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, der Bebauungsplan beruhe auf einer fehlerhaften Abwägung. Der von ihr angenommene, in der Abwägung zu lösende Konflikt zwischen einer uneingeschränkt möglichen gewerblichen Nutzung und dem dadurch möglichen unbeschränkten Verkehrslärm einerseits sowie einer Beschränkung der Wohneinheiten in einem Gebäude andererseits besteht nicht und war deshalb auch nicht Abwägungsgegenstand.
2.5 Da die in der Festsetzung Nr. 15 enthaltene Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude auf höchstens vier Wohneinheiten dem Bauantrag der Klägerin entgegensteht, können die weiteren von den Beteiligten vorgetragenen Umstände und Einwände dahingestellt bleiben. Das gilt insbesondere für die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren M 1 K 00.1085 und M 1 K 04.1644 vorgetragenen Umstände ebenso wie für den Einwand des Beklagten zur Bestandskraft der Nutzungsuntersagung vom 5. März 2002 zum Anwesen auf FlNr. 307/11, ferner die Ankündigung eines Gesamtkonzepts des Beklagten hinsichtlich seines beabsichtigten bauaufsichtlichen Einschreitens gegen ungenehmigte Wohnnutzungen entlang der ...straße im Bebauungsplangebiet.
2.6 Da die Beschränkung der Wohneinheiten durch die Festsetzung Nr. 15 aus den oben genannten Gründen dem Ziel der Gewährleistung einer ausgeglichenen Mischung der Hauptnutzungsarten „Wohnen“ und „Gewerbe“ und damit der Sicherstellung der festgesetzten Nutzungsart dient, stellt sie einen Grundzug der Planung hinsichtlich dieser städtebaulichen Konzeption der Beigeladenen im Umgriff des Bebauungsplans dar. Deshalb hat die Klägerin auch keinen Anspruch nach § 31 Abs. 2 BauGB auf die Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung dieser Festsetzung. Das von ihr in diesem Zusammenhang eingewandte „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) hat für die Bewertung als Grundzug der Planung im vorliegenden Fall keine Bedeutung.
Dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf „Duldung“ der Wohnnutzung fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage.
3. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.3533
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 16. Feb. 2016 - M 1 K 15.3533 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
I.
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit gegenstandslos.
II.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Die Klage wird abgewiesen.
III.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.
IV.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
1. | Wohnbauflächen | (W) |
2. | gemischte Bauflächen | (M) |
3. | gewerbliche Bauflächen | (G) |
4. | Sonderbauflächen | (S). |
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als
1. | Kleinsiedlungsgebiete | (WS) |
2. | reine Wohngebiete | (WR) |
3. | allgemeine Wohngebiete | (WA) |
4. | besondere Wohngebiete | (WB) |
5. | Dorfgebiete | (MD) |
6. | dörfliche Wohngebiete | (MDW) |
7. | Mischgebiete | (MI) |
8. | urbane Gebiete | (MU) |
9. | Kerngebiete | (MK) |
10. | Gewerbegebiete | (GE) |
11. | Industriegebiete | (GI) |
12. | Sondergebiete | (SO). |
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
- 1.
nach der Art der zulässigen Nutzung, - 2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
- 1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder - 2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen
- 1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind, - 2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder - 3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2007 und der Änderungen vom 14. Januar 2009 werden insgesamt aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 58.974,01 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung eines Lärmschutzwalls.
4Der Bebauungsplan Nr. X (I. -Gebiet zwischen U. Straße, Bundesautobahn [A 52] und O.-------straße) vom 15. März 1995 der Beklagten weist den südlichen Bereich des Gebiets als allgemeines Wohngebiet aus. Nach Norden und nach Osten hin schließt sich ein Streifen mit der Festsetzung Mischgebiet an. Unter Nr. 4 der textlichen Festsetzungen heißt es hierzu: „In den Mischgebieten sind gem. § 1 (4) BauNVO im Bereich der mit I* gekennzeichneten überbaubaren Flächen Wohngebäude nicht zulässig“, wobei die so gekennzeichneten Flächen innerhalb der Mischgebietsfestsetzungen deutlich mehr als 50 % ausmachen. Im nördlichen Planungsgebiet ist ein Gewerbegebiet festgesetzt. Sodann sieht der Bebauungsplan die Errichtung eines Lärmschutzwalls entlang der Bundesautobahn A 52 vor. Im Jahr 2002 wurde der Wall als Wallkonstruktion mit aufstehender Lärmschutzwand (3 m hoher Erdwall mit aufgesetzter 3 m hoher Wandkonstruktion) endgültig technisch fertiggestellt. Nachdem die Beklagte am 19. Dezember 2002 die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Immissionsschutzanlage im Bereich des Bebauungsplans Nr. X (Einzelsatzung) erlassen hatte, zog sie die Klägerin als Eigentümerin mehrerer Grundstücke in N. (Gemarkung I. alte, Flur 1, Flurstücke 243, 281, 295, 275, 40 und 404) mit Bescheiden vom 21. November 2005 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von insgesamt 65.110,36 Euro für die endgültige Herstellung der Immissionsschutzanlage entlang der Bundesautobahn heran. Neben der Klägerin wurden zahlreiche weitere Grundeigentümer im Bereich zwischen O.-------straße im Osten, U. Straße im Süden, U1. im Westen und Bundesautobahn A 52 im Norden zu Erschließungsbeiträgen herangezogen. Die bauliche Nutzung der Grundstücke im Verteilungsgebiet ist tatsächlich im Wesentlichen wie folgt geprägt: Während im südlichen Bereich, d.h. zwischen U. Straße und U. Weg, vornehmlich Wohnbebauung vorherrschend ist, befinden sich im nördlichen Bereich bis hin zur Autobahn sehr große unbebaute Flächen. Vereinzelt sind in diesem Teilbereich gewerbliche Nutzungen vorzufinden.
5Die gegen die Beitragsbescheide eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 30. Mai 2007 als unbegründet zurück. Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht änderte die Beklagte unter dem 14. Januar 2009 die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands mit der Folge, dass sie den von der Klägerin zu zahlenden Erschließungsbeitrag auf 63.639,- Euro ermäßigte. Soweit der Betrag herabgesetzt wurde, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit ein Erschließungsbeitrag von insgesamt mehr als 58.974,01 Euro festgesetzt worden ist; zur Begründung hat es ausgeführt, dass noch weitere Grundstücke als durch die Erschließungsanlage erschlossen anzusehen seien, weshalb sich der Beitragssatz reduziere. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen: Zwar sei der Bebauungsplan Nr. X unwirksam, die Anlage genüge aber den Anforderungen des § 125 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 4 – 7 BauGB. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
7Mit der vom Senat durch Beschluss vom 28. Oktober 2011 zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen u.a. vor, einige ihrer Grundstücke lägen außerhalb des Bebauungsplangebiets. Zudem sei die Bebauung auf ihren Grundstücken älter als die Bundesautobahn A 52 und der Bebauungsplan Nr. X. Die Lärmschutzanlage unterliege nicht der Erschließungslast der Beklagten. Des Weiteren sei dem Planungserfordernis des § 125 BauGB nicht Rechnung getragen worden. Der aktuelle Bebauungsplan Nr. X sei unwirksam; eine den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB genügende Abwägungsentscheidung liege nicht vor. Es liege ein Abwägungsmangel vor, weil sich die Kosten für die Herstellung des Lärmschutzwalls gegenüber der ursprünglichen Annahme verzwangzigfacht hätten und die Höhe der Kosten bei den Beratungen über die Errichtung des Lärmschutzwalls keine Rolle gespielt hätte. Darüber hinaus seien die der schalltechnischen Untersuchung zu den Veränderungen der Lärmimmissionen durch eine Lärmschutzwand entlang der A 52 zugrunde gelegten Erhebungen einige Zeit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht durchgeführt worden und gäben somit nicht die diesbezüglichen Verhältnisse exakt wieder. Jedenfalls könne nicht ausgeschlossen werden, dass es innerhalb des Zeitraums bis zum maßgeblichen Stichtag für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch neu hinzutretende Bauvorhaben zu Veränderungen im Abrechnungsgebiet gekommen sei. Schließlich sei die Eingrenzung des Erschließungsgebiets willkürlich und nicht sachgerecht erfolgt.
8Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2007 und der Änderungen vom 14. Januar 2009 insgesamt aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Zur Begründung führt sie u.a. aus, die Beitragspflicht für die Altanlieger sei entstanden, da sich die Beitragspflicht allein danach bemesse, ob die entsprechenden Grundstücke einen Sondervorteil erführen. Dieser Vorteil ergebe sich für die Grundstücke durch die entsprechenden Lärmminderungen.
13Der Bebauungsplan Nr. X sei wirksam. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts treffe es nicht zu, dass laut Bauleitplanung im Mischgebiet auf deutlich mehr als 50 % der überbaubaren Flächen Wohngebäude für unzulässig erklärt würden. Vielmehr ergebe sich ein Gleichgewicht der gegliederten Flächen mit ihren Nutzungsarten (gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung). Außerdem führe dieser Aspekt allenfalls zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans, nicht jedoch zur Gesamtunwirksamkeit.
14Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. X seien die Grundstücke im nördlichen Bereich des Abrechnungsgebiets nicht dem Außenbereich, sondern dem Innenbereich zuzuordnen. Der südliche Bereich des Verteilgebiets sei nahezu geschlossen bebaut. Im mittleren und vor allem nördlichen Bereich seien zwar größere Teile noch unbebaut. Es bestehe aber dennoch der Eindruck der Geschlossenheit. Denn es sei zu berücksichtigen, dass gerade im Gewerbegebiet größere Grundstücke auch zu größeren Baulücken führten, die nicht den Bebauungszusammenhang unterbrächen. Die hier im nördlichen Bereich vorzufindende aufgelockerte Bebauungsstruktur entspreche der für gewerbliche Flächen im Stadtgebiet typischen Bebauungsstruktur, die von größeren Baulücken geprägt sei. Dementsprechend seien vorliegend alle Baugenehmigungen in dem Gebiet auf der Basis von § 34 BauGB erteilt worden.
15Es liege auch eine den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechende Abwägung vor. Der Lärmschutzwall sei zu einem Zeitpunkt realisiert worden, als die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. X nicht in Frage gestanden habe. In dem diesem Bebauungsplan zugrunde liegenden Aufstellungsverfahren seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 – 7 BauGB abgearbeitet worden. Die Herstellung der Erschließungsanlage habe der Baureifmachung der Grundstücke für die Ansiedlung von Wohnen und Gewerbe in dem hier in Rede stehenden Gebiet gedient. Die von ihr – der Beklagten – gewollte weitere Zulassung von Wohn- und gewerblicher Nutzung sei gepaart gewesen mit der Erkenntnis, dass hierfür wegen des von der Bundesautobahn ausgehenden Lärms eine Lärmschutzmaßnahme in Gestalt der nachfolgend errichteten Lärmschutzanlage dringend geboten sei. Die Einstufung des Bebauungsplans Nr. X führe nicht dazu, auch die zugrunde liegende städtebauliche Zielsetzungsentscheidung der Gemeinde und die zu Gunsten der Errichtung einer Lärmschutzanlage getroffene Abwägungsentscheidung als allein auf diesen Plan bezogen und durch dessen Unwirksamkeit obsolet geworden anzusehen. Die Entscheidung zur Errichtung des Lärmschutzwalls sei vielmehr auf die grundsätzliche städtebauliche Entscheidung bezogen gewesen, in diesem Gebiet weitere Wohn- und Gewerbenutzung zuzulassen. Ein Mangel im Abwägungsvorgang führe auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Hier könne man nicht darauf abstellen, dass den Ratsmitgliedern bei Beschlussfassung die Kenntnis gefehlt habe, mit der Lärmschutzanlage den Außenbereich zu schützen. Außerdem handele es sich bei der gemäß § 125 Abs. 2 BauGB zu treffenden Entscheidung, ob die Erschließungsanlage den in § 1 Abs. 4 – 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspreche, vorliegend um ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne von § 41 Abs. 3 GO NRW.
16Soweit etwaig zu berücksichtigender überlagernder Lärm der U. Straße zu berücksichtigen sei, werde darauf hingewiesen, dass die Grundstücke südlich der U. Straße nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden seien. Im Übrigen sei entscheidend, an welcher Stelle die Verbesserung, d.h. eine Lärmminderung von mehr als 3 dB(A), auf dem Grundstück erreicht werden müsse. In der Einzelsatzung werde die äußerste Ecke des Grundstücks zugrunde gelegt. Dies führe besonders bei den unmittelbar an der U. Straße angrenzenden Grundstücken, die teilweise bis zu 100 m tief seien, zur Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen, obwohl die Wohnbebauung direkt an der U. Straße liege und hier durch die Lärmbelastung dieser Straße keine spürbare Verbesserung erfahre. Würde nicht der äußerste der Erschließungsanlage zugewandte Grundstücksteil als Maßstab zugrunde gelegt werden, sondern die Wohnbebauung aus Sicht der U. Straße betrachtet werden, würde die Bebauung an dieser Straße fast komplett aus der Beitragspflicht herausfallen.
17Der Berichterstatter des Senats hat die Sache am 18. Oktober 2013 mit den Beteiligten erörtert. Insoweit wird auf das Protokoll des Erörterungstermins vom selben Tage Bezug genommen.
18Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19II.
20Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung der Klägerin einstimmig für begründet hält. Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin am 18. Oktober 2013 umfassend und ausführlich zur Sache vortragen konnten, hält der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – auch unter Würdigung des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. November 2013 – nicht für erforderlich.
21Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung ihrer Widerspruchsbescheide vom 30. Mai 2007 und den Änderungen vom 14. Januar 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Zwar kann es sich bei einem Lärmschutzwall um eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB handeln. Vorliegend sind aber die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht erfüllt. Es fehlt am erschließungsrechtlichen Planerfordernis (§ 125 Abs. 1 BauGB); eine Abwägungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB liegt ebenfalls nicht vor (1.). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welche Konsequenzen sich aus der Nichtberücksichtigung möglicherweise überlagernden Lärms der U. Straße bei der Ermittlung der Lärmminderung ergeben (2.).
231. Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Diesem Erfordernis wird hier nicht Genüge getan, weil der Bebauungsplan Nr. X der Beklagten unwirksam ist. Durch den – weit überwiegenden – Ausschluss von Wohnnutzung (vgl. Nr. 4 der textlichen Festsetzungen) wird die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets nicht gewahrt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann zwar im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Letzteres ist hier aber nicht der Fall. § 6 BauNVO bestimmt den Gebietscharakter des Mischgebiets durch die beiden Hauptfunktionen Wohnen und Gewerbe ohne Festlegung einer bestimmten Relation oder eines Vorrangs der einen gegenüber der anderen Nutzung. Kennzeichnend sind im Mischgebiet, das die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die beiden Nutzungsarten enthält, somit die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Das damit im Mischgebiet mögliche Nebeneinander der beiden Hauptnutzungsarten hat berechtigende und verpflichtende Funktionen: Das Mischgebiet muss als Baugebiet beiden Hauptnutzungsarten bauplanungsrechtlich verfügbar sein; dies hat zur Folge, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die jeweils andere gewinnen darf. Dies bedeutet eine quantitative und qualitative Durchmischung des Mischgebiets mit Wohn- und Gewerbenutzung. Dies schließt in quantitativer Hinsicht nicht nur aus, dass eine der beiden Hauptnutzungsarten in dem Mischgebiet völlig verdrängt wird, sondern auch, dass eine der beiden Hauptnutzungsarten in dem Gebiet nach Anzahl oder Umfang beherrschend und damit „übergewichtig“ in Erscheinung tritt. Die beiden Hauptnutzungsarten müssen sowohl quantitativ als auch qualitativ durchmischt gegeben sein.
24Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 6 BauNVO Rn. 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung.
25Vorliegend wird gemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen in der ausgewiesenen Mischgebietsfläche die Wohnnutzung größtenteils, jedenfalls auf weitaus mehr als 50 % der ausgewiesenen Flächen ausgeschlossen. Im Wesentlichen sind lediglich im südöstlichen Bereich der Mischgebietsfläche beide Nutzungsarten zulässig. Damit ist die erforderliche quantitative Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der ein Mischgebiet prägenden Nutzungsarten nicht mehr gegeben. Die hier festgesetzten Mischgebietsflächen sind somit aufgrund des überwiegenden Ausschlusses der Wohnnutzung in der Sache Gewerbegebiete. Hierbei handelt es sich um einen Festsetzungsmangel mit der Folge, dass für eine etwaige Heilung des Bebauungsplans nach den Vorschriften der §§ 214 f. BauGB kein Raum ist. Vor dem Hintergrund dieses aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans eindeutig zutage tretenden krassen Missverhältnisses zwischen Wohnen und Gewerbe innerhalb des Mischgebiets ist der Vortrag der Beklagten, wonach keine Rede davon sein könne, dass in weit mehr als 50 % der Fläche Wohnen unzulässig sei (Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 4. November 2013), in keiner Weise nachvollziehbar.
26Dieser festgestellte Mangel wirkt sich auf den gesamten Bebauungsplan Nr. X aus; die Unwirksamkeit erfasst den Plan in seiner Gesamtheit. Denn Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
27Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, ZfBR 1993, 238 (239), und vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 -, DVBl. 1993, 661 (662).
28Davon ist hier nicht auszugehen. Ausweislich der Planbegründung verfolgte der Rat der Beklagten im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkennbar das Ziel, die Mischgebiete „als Puffer zwischen allgemeinem Wohngebiet und Gewerbegebiet“ festzusetzen, da sie als weniger lärmempfindlich im Vergleich zum Wohngebiet gelten (Nr. 6.3 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. X). Diese – an sich sinnvolle – Pufferfunktion zwischen diesen Nutzungsarten ist zentraler Bestandteil der Planung. Sie stellt somit einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans dar. Ohne diese Festsetzung hätte der Rat den Plan im Zweifel so nicht beschlossen, weil dann ein wesentliches Planungsziel verfehlt worden wäre.
29Zur weiteren Begründung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. X wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteils Bezug genommen, welches seinerseits das Urteil des VG Düsseldorf vom 19. April 2007 – 9 K 3163/06 – aufgreift, in dem die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. X der Beklagten bereits inzident geprüft wurde. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass übrigens auch die Beklagte selber von der Gesamtunwirksamkeit des genannten Bebauungsplans ausgeht. Unter Nr. 4 der Begründung zur aktuell in der Aufstellung befindlichen 1. Änderung dieses Plans heißt es: „In den [...] als Mischgebiet (MI) festgesetzten Baugebieten besteht ein Missverhältnis zwischen den Hauptnutzungen Wohnen und Gewerbe, da Wohnen auf über 50 % der Fläche ausgeschlossen ist. Die Festsetzung von Mischgebieten ist zentraler Bestandteil des planerischen Konzepts des BP Nr. X im Übergang von dem nördlich gelegenen Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO zu den südlich befindlichen Allgemeinen Wohngebieten (WA).“ Zudem räumt sie selber ein, dass der bestehende Plan ihrem aktiven Verwaltungshandeln nicht mehr zugrunde gelegt werden dürfe (Nr. 1.3 der Begründung zur Bebauungsplanänderung).
30Liegt kein wirksamer Bebauungsplan vor, so dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen in unbeplanten Gebieten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 – 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde hat somit im Rahmen des § 125 Abs. 2 BauGB u.a. eine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen. Daran fehlt es vorliegend.
31Es mag zwar grundsätzlich möglich sein, dass die erforderliche Abwägung im Einzelfall bei Erlass des (unwirksamen) Bebauungsplans vorgenommen worden ist. Vorliegend genügt die bei Erlass des Bebauungsplans Nr. X zum Ausdruck gekommene Abwägung aber nicht den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB.
32Das hierin enthaltene Abwägungsgebot erfordert bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan die Prüfung des Abwägungsmaterials durch das für die Abwägung zuständige Gemeindeorgan. Wird ihm das Abwägungsmaterial vorenthalten oder wird das Material aus anderen Gründen nicht in die Abwägung eingestellt, liegt ein Fehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Daher sind bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan die Ratsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hinzuweisen und sie müssen bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BVerwGE 110, 118 (125 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, NWVBl. 2008, 349 (351), und vom 28. Mai 2010 ‑ 15 A 3231/07 -, OVGE MüLü 53, 73 (77).
34Nichts anderes gilt im Rahmen der nach § 125 Abs. 2 BauGB vorzunehmenden Abwägung. Der Gemeinderat (bzw. bei entsprechender Aufgabenübertragung ein Ausschuss oder der Bürgermeister) ist auf die für die Abwägung relevanten Umstände konkret hinzuweisen, und er muss bei seiner Entscheidung Zugriff auf das Abwägungsmaterial haben. Damit ist nichts anderes als die Selbstverständlichkeit ausgesagt, dass derjenige, der eine Abwägungsentscheidung trifft, auch über die zu berücksichtigenden Umstände informiert sein muss.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 15 A 3231/07 -, OVGE MüLü 53, 73 (77 f.).
36Diesen Anforderungen wird die im Rahmen der Aufstellung und des Erlasses des Bebauungsplans Nr. X getroffene Abwägung nicht gerecht. Ohne diesen Bebauungsplan ist der nördliche Bereich des Verteilgebiets dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen (dazu siehe sogleich) und einer Bebauung grundsätzlich nicht zugänglich. Die Errichtung einer Lärmschutzanlage zum Schutz des Außenbereichs ist jedoch unangemessen und deshalb abwägungsfehlerhaft. Unabhängig davon war den Ratsmitgliedern nicht bewusst, dass der Bebauungsplan wegen rechtlicher Mängel nicht wirksam ins Werk gesetzt werden konnte und dass es sich in dem Bereich unmittelbar südlich der Autobahn um Außenbereichsgelände handelt. Ihnen war somit auch nicht bewusst, dass sie mit einem (teuren) Lärmschutzwall tatsächlich Außenbereichsgrundstücke vor Lärm schützen. Nichts anderes gilt übrigens für den Fall, dass nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. November 2013 der Gemeinderat hierfür gar nicht zuständig gewesen sein sollte: Eine den dargelegten Anforderungen genügende Abwägungsentscheidung eines anderen Gemeindeorgans ist ebenfalls nicht ersichtlich.
37Dieser erhebliche Abwägungsmangel ist offensichtlich und auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen, denn es ist nicht denkbar, dass die Beklagte einen teuren Lärmschutzwall zum Schutz von Außenbereichsgrundstücken hätte errichten wollen. Der Mangel ist auch nicht wegen Zeitablaufs gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Diese Vorschrift ist ersichtlich auf Flächennutzungspläne und Satzungen des Städtebaurechts, insbesondere Bebauungspläne, zugeschnitten und daher im Rahmen des § 125 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 15 A 3231/07 -, OVGE MüLü 53, 73 (79); Driehaus, Erschließungs-und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rn. 27.
39An der Einordnung des hier in Rede stehenden Teilgebiets zum Außenbereich hat der Senat nach dem vorliegenden Kartenmaterial und Luftbild keinen Zweifel, wobei für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich ist, ob die Grundstücke der Klägerin dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen sind. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Es bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei der anzustellenden wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) in den Blick zu nehmen. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall abweichend von der Regel nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt, wobei auch Straßen und Wege in dieser Hinsicht von Bedeutung sein können. Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der „Verkehrsauffassung“ die aufeinanderfolgende Bebauung trotz der vorhandenen Baulücke den Eindruck der Geschlossenheit oder der Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei lässt sich nichts Allgemeingültiges darüber sagen, wie sich namentlich die Größe eines solchen unbebauten Grundstücks auf die Anwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den Bebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in dessen Größe eine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht angeben.
40BVerwG, Urteile vom 14. November 1991 ‑ 4 C 1.91 ‑, BRS 52 Nr. 146, und vom 12. Dezember 1990 ‑ 4 C 40.87 ‑, BRS 50 Nr. 72, Beschlüsse vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75, vom 4. Januar 1995 - 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93, und vom 17. Februar 1994 - 4 B 29.94 -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2010 ‑ 7 A 2549/08 -, n.v.
41Unter Anwendung dieser Maßstäbe beginnt hier der Innenbereich nach § 34 BauGB im Wesentlichen erst südlich des U. Wegs bzw. – im östlichen Bereich des Verteilgebiets – südlich der U1. . Die nördlich vereinzelt vorzufindende Bebauung erweckt nicht den Eindruck der Geschlossenheit. Weite Teile des Areals sind unbebaut. Nach der Verkehrsauffassung vermitteln diese Freiflächen angesichts ihrer immensen Ausdehnung von z.T. mehreren hundert Metern nicht den Eindruck einer Baulücke, z.B. zwischen den Gebäuden U1. 31 (Flurstück 245) bis zu dem an der Ecke O.-------straße / U1. gelegenen Gebäude (Flurstücke 225, 226); das Flurstück 332 war zum Abrechnungszeitpunkt noch nicht bebaut. Von der Autobahn bis zum Aldi-Markt an der Ecke U. Feld / U. Weg sind es über 160 m (alle Angaben abgegriffen nach dem Abrechnungsgebietsplan der Beklagten vom 20. Oktober 2005). Den wenigen vorhandenen Bauten kommt keine prägende Wirkung im Hinblick auf eine etwaige Umgebungsbebauung zu. Sie befinden sich vielmehr vereinzelt innerhalb weiter Flur. Somit lässt sich der für die Annahme eines Innenbereichs erforderliche Bebauungszusammenhang hier auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands feststellen, dass eine gewerbliche Nutzung häufig auf größeren Grundstücken stattfindet und dementsprechend auch mit größeren Freiflächen einhergeht.
42Für die Beurteilung, ob der nördliche Teil des Verteilgebiets dem Innen- oder Außenbereich angehört, bedurfte es keiner Durchführung eines Ortstermins. Umfang und Art der Tatsachenermittlung bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Die in den Akten befindlichen Karten und das Luftbild (sowie im Internet frei verfügbare Informationen zur örtlichen Situation) sind hinreichend aussagekräftig. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass ein in Baustreitigkeiten erfahrenes Tatsachengericht – worunter auch die mit Erschließungsbeitragsrecht befassten Spruchkörper zählen – die örtlichen Gegebenheiten allein mit Hilfe von Karten- und Bildmaterial beurteilen kann.
43Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1992 - 4 B 30.92 -, juris, und Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146.
44Der Einstufung als Außenbereich steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Beklagte nach ihren Angaben den vereinzelt angesiedelten Gewerbebetrieben Baugenehmigungen auf der Grundlage von § 34 BauGB erteilt hat.
45Im Übrigen ist die Beklagte intern zutreffend selbst davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um Außenbereich handelt. Dies ergibt sich aus einer E-Mail vom 25. Januar 2008 (Beiakte 14).
46Es kann dahingestellt bleiben, ob der frühere Bebauungsplan Nr. Y angesichts der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. X wieder auflebt. Dagegen könnte sprechen, dass die Beklagte ausweislich ihrer Begründung zum Bebauungsplan Nr. X nicht mehr am alten Plan festhalten wollte (vgl. Nr. 1 und 3.1 der Begründung). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn selbst wenn man ein Wiederaufleben des Plans Nr. Y annähme, läge auch insoweit keine den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB genügende Abwägungsentscheidung vor. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beklagte wollte den Lärmschutzwall im Zusammenhang mit der konkreten Planung, wie sie im Bebauungsplan Nr. X Niederschlag gefunden hat, errichten. Unter Nr. 5.1 der Bebauungsplanbegründung sind die Abstände der einzelnen – im Bebauungsplan festgesetzten – Gebietsarten zur Autobahn A 52 aufgelistet. Diese Ermittlung war Ausgangspunkt der weiter angestellten Überlegungen, wie der Lärmschutzwall im Einzelnen zu gestalten war, um effektiv, d.h. lärmmindernd zu wirken, insbesondere im Hinblick darauf, die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 einzuhalten. Des Weiteren heißt es dort: „In Verbindung mit der geplanten Bebauung der Gewerbegebiete bzw. Mischgebiete, die als weiterer aktiver Schallschutz gewertet werden kann, ist die Maßnahme als ausreichender Schutz für die Baugebiete entsprechend der DIN 18005 zu betrachten.“ Daran wird deutlich, dass der in Rede stehende Lärmschutzwall gerade im Hinblick auf diese Planung konzipiert wurde.
472. Unabhängig vom Vorstehenden begegnet die von der Beklagten vorgenommene Beitragserhebung auch aus einem weiteren Grund erheblichen Bedenken. Für die Frage, ob ein Grundstück von der abzurechnenden Lärmschutzanlage erschlossen wird, sind auch weitere Schallquellen – hier etwa der von der U. Straße ausgehende Straßenverkehrslärm – zu berücksichtigen. Das ist vorliegend – soweit ersichtlich – nicht geschehen. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Anforderungen hat der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt:
48Ein Grundstück wird von einer Lärmschutzanlage nur dann im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es infolge dieser Lärmschutzanlage im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten eine Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfährt. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist somit nicht die Lärmquelle, vor deren Emissionen die Lärmschutzanlage schützen soll. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob – stichtagsbezogen – ein entsprechender Schallschutz bei dem betreffenden Grundstück auch tatsächlich ankommt. Bei dieser stichtags- und grundstücksbezogenen Betrachtungsweise können andere geräuschemittierende Quellen als die, derentwegen die Lärmschutzanlage errichtet worden ist, nicht unberücksichtigt bleiben. Die von ihnen ausgehenden Geräuschemissionen können im Extremfall diejenigen Emissionen vollständig überdecken, vor denen die Lärmschutzanlage schützen soll. In diesem Fall bewirkt die Lärmschutzanlage keine bei dem betreffenden Grundstück tatsächlich zu verzeichnende Lärmpegelminderung. Ebenso ist denkbar, dass die von der Lärmschutzanlage bewirkte Lärmpegelminderung für einzelne Grundstücke infolge des Hinzutretens weiterer Lärmquellen geringer ausfällt, was sich auf den Umfang des Erschlossen-seins und damit auf die hieran anknüpfende Beitragsbelastung auswirken kann. Soweit sich die Berücksichtigung weiterer Lärmquellen von der immissionsschutzrechtlichen Betrachtung unterscheiden sollte, hat dies seine Ursache darin, dass das Erschließungsbeitragsrecht das Erschlossensein eines Grundstücks an einen diesem konkret zukommenden Erschließungsvorteil (hier: einer Lärmpegelminderung) knüpft. Aus diesem Grunde ist es nicht möglich, die weiteren Lärmquellen hinweg zu denken, wie dies etwa bei der Erschließung eines Grundstücks durch mehrere Anbaustraßen geschieht. In diesen Fällen ist das Hinwegdenken weiterer Anbaustraßen deshalb gerechtfertigt, weil das betreffende Grundstück gerade (auch) wegen der abzurechnenden Anbaustraße den maßgeblichen Erschließungsvorteil erhält, nämlich bebaut bzw. gewerblich genutzt werden zu können. Der durch eine Lärmschutzanlage vermittelte Erschließungsvorteil ist jedoch anderer Art; er knüpft nicht an die Bebaubarkeit oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks oder gar eines Baugebiets, sondern an eine grundstücksbezogene Lärmpegelminderung an, die ein bestimmtes Mindestmaß erreicht haben muss. Deshalb kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass u. U. das von einem Bebauungsplan erfasste Gebiet nur deshalb zur baulichen Nutzung freigegeben werden konnte, weil infolge der Lärmschutzanlage die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) sichergestellt werden konnten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung weiterer Lärmquellen für die Gemeinde in der Regel aufkommensneutral, weil sie nur zu einer anderen Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes führt. Soweit es für die verbleibenden Grundstücke zu einer extrem hohen Beitragsbelastung kommt, mag allerdings die Anwendung der Härtefallregelung des § 135 Abs. 5 Satz 1 BauGB in Betracht zu ziehen sein. Darüber hinaus ist es theoretisch möglich, dass der von weiteren Lärmquellen ausgehende Lärm eine andere geräuschemittierende Quelle derart überdeckt, dass sich eine mit Blick auf diese Quelle errichtete Lärmschutzanlage bei keinem Grundstück mit einer Lärmpegelminderung von mindestens 3 dB(A) auswirkt, so dass Erschließungsbeiträge für diese Lärmschutzanlage nicht erhoben werden können. Das wäre aber eine (ausnahmsweise) hinzunehmende Folge des als merkbare Lärmpegelminderung verstandenen grundstücksbezogenen Erschließungsvorteils, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 4116/06 -, abgedruckt in: Stelkens/Roeder, Rechtsprechungssammlung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, Stand: April 2013, § 127 BauGB Lärmschutzanlage 1/2009.
49Aus der schalltechnischen Untersuchung zu den Veränderungen der Lärmimmissionen durch eine Lärmschutzwand entlang der A 52 vom 30. Juni 2005 geht nicht hervor, dass der von der U. Straße ausgehende Verkehrslärm berücksichtigt worden wäre. Es wird vielmehr nur der von der Autobahn ausgehende Lärm in den Blick genommen. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der U. Straße um eine Landesstraße mit entsprechendem Verkehrsaufkommen handelt (L 371), erscheint ihre Berücksichtigung umso gebotener. Denn es kann ohne entsprechende Untersuchung für einige Grundstücke nicht ausgeschlossen werden, dass der von dieser Straße ausgehende Lärm gegebenenfalls die Emissionen der Autobahn, vor denen der Lärmschutzwall schützen soll, (vollständig) überdeckt, oder dass die durch den Lärmschutzwall bewirkte Lärmminderung geringer ausfällt als angenommen. Dies könnte insbesondere auf die nördlich der U. Straße angrenzenden Grundstücke zutreffen. Diese sind keinesfalls sämtlich bis zu 100 m tief, sondern weisen teilweise eine deutlich geringere Tiefe auf, mit der Folge, dass sich vor allem bei ihnen die Problematik des möglicherweise überlagernden Lärms stellt. Letztlich hängt hiervon die Verteilung des Erschließungsaufwands im gesamten Gebiet ab.
50Welche Konsequenzen dies für die etwaige Beitragspflicht der Klägerin hat, kann hier angesichts des Verstoßes gegen § 125 BauGB dahinstehen.
51Auch auf die übrigen von den Beteiligten im Verfahren angesprochenen Aspekte (insbesondere Altbaubestand und Prioritätsgrundsatz) kommt es hiernach nicht mehr an.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
54Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
55Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.