Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368

bei uns veröffentlicht am11.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 14.5368

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. August 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1021

Hauptpunkte:

Fragestellung beim immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid;

Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens;

Unterbrechung der Fiktionsfrist durch Zurückstellungsantrag (verneint);

Planreifer sachlicher Teilflächennutzungsplan;

Abwägungsmängel

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., vertreten durch den ersten Bürgermeister ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ... GmbH vertreten durch den Geschäftsführer ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für 2 Windkraftanlagen FlNr. 1102/0 und 1117/0 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... ohne weitere mündliche Verhandlung am 11. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für zwei Windkraftanlagen Typ ... mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m, die auf seinem Gemeindegebiet errichtet werden sollen.

Am ... Oktober 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für den Neubau von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken FlNr. 1102 und 1117 Gemarkung ..., die etwa 635 m und 645 m von den nächsten Wohnbebauungen ... und ... entfernt sind. Die Beigeladene stellte die Frage, ob die Anlagen an den geplanten Standorten bauplanungsrechtlich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig seien, wenn Belange des Naturschutzes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht entgegenstünden, und ob von Seiten der Wehrbereichsverwaltung, des Luftamtes, der Bundesnetzagentur oder dem Deutschen Wetterdienst etwas gegen das geplante Bauvorhaben spreche.

Der Beklagte leitete daraufhin das Vorbescheidsverfahren ein. Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamts Freising nahm unter dem ... Februar 2014 dahingehend Stellung, dass es nach derzeitigem Kenntnisstand aus naturschutzfachlicher Sicht keine Versagungsgründe gebe. Falls artenschutzrechtliche Verbotstatbestände in der Planungsphase ersichtlich würden, könne dies zu einer Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Dem Antrag auf Vorbescheid werde unter der Voraussetzung zugestimmt, dass im späteren Genehmigungsverfahren keine artenschutzrechtlichen Belange entgegenstünden.

Mit am 5. November 2013 zur Post gegebenem Schreiben vom ... November 2013 bat der Beklagte den Kläger um die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens. Der Gemeinderat des Klägers hat am ... November 2012 die Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Konzentrationszonen Windkraft beschlossen und diesen Beschluss am 28. Januar 2013 bekannt gemacht. Aufgrund dessen beschloss er am ... November 2013, eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB zu beantragen. Der unkommentierte Beschlussbuchauszug ging beim Beklagten am ... Dezember 2013 ein. Mit Schreiben vom ... Dezember 2013, eingegangen beim Beklagten am ... Februar 2014, teilte der erste Bürgermeister des Klägers mit, dass das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werde.

Am ... Mai 2014 erließ der Beklagte einen sofort vollziehbaren Zurückstellungsbescheid, den er, nachdem das VG München am 2. Oktober 2014 die aufschiebende Wirkung der von der Beigeladenen hiergegen erhobenen Klage (M 1 K 14.2419) wiederhergestellt hatte (M 1 S 14.2421), am ... Oktober 2014 wieder aufhob.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2014 erteilte der Beklagte der Beigeladenen „nach Maßgabe der in Ziffer 2 dieses Bescheides genannten Antrags-/Planunterlagen sowie der in Ziffer 3 dieses Bescheides genannten Voraussetzungen/Vorbehalte“ einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die zwei geplanten Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNr. 1102/0 und 1117/0. Es wurde „ebenfalls nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3 dieses Bescheids“ festgestellt, dass das privilegierte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und mit militärrechtlichen Belangen, mit Belangen der zivilen Luftfahrt, der Bundesnetzagentur sowie des Deutschen Wetterdienstes jeweils vereinbar sei. „Unter denselben Voraussetzungen/Vorbehalten“ wurde festgestellt, dass dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden. In Nr. 3 des Bescheids finden sich u. a. folgende „Voraussetzungen“ und „Vorbehalte“: Der Bescheid solle unbeschadet seiner Nr. 3.2 für ein immissionsschutzrechtliches Vollgenehmigungsverfahren nur insoweit Bindungswirkung entfalten, „als die Genehmigungsvoraussetzungen im Vorbescheidsverfahren abschließend beurteilt wurden“ (Nr. 3.1). Eine Bindungswirkung des Vorbescheids für ein immissionsschutzrechtliches Vollgenehmigungsverfahren sei zudem u. a. dann nicht gegeben, wenn sich herausstelle, dass „dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nummern 2 bis 6 BauGB entgegenstehen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB“.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) lägen vor. Für die Genehmigungsvoraussetzungen, über die die Beigeladene eine verbindliche Vorabentscheidung habe erwirken wollen, könne eine Entscheidung zugunsten des Vorhabens getroffen werden. Die Bindungswirkung reiche nur insoweit, als diese nicht durch den Aussagegehalt der vorgelegten Antrags- und Planunterlagen selbst oder durch die im Bescheid genannten Vorbehalte und Voraussetzungen eingeschränkt sei. Damit sei die Einschränkung der Bindungswirkung zwar relativ weitreichend, jedoch nicht so weit, dass der Vorbescheid für die Beigeladene völlig entwertet würde. Im Hinblick auf die übrigen Genehmigungsvoraussetzungen habe eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung i. S. d. § 6 BImSchG getroffen werden können, da sich keine von vornherein unüberwindlichen Genehmigungshindernisse abgezeichnet hätten. Die Beigeladene habe ein berechtigtes Interesse am Erhalt des Vorbescheids. Das gemeindliche Einvernehmen gelte als erteilt.

Am ... Oktober 2014 beschloss der Gemeinderat des Klägers den sachlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht und mit den im Rahmen der zuvor ergangenen Abwägungsbeschlüsse vorzunehmenden Änderungen sowie die Vorlage desselben an die zuständigen Behörden zur Genehmigung. Eine Genehmigung steht noch aus. Am ... September 2014 hatte er die fortgeschriebene Planung des Teilflächennutzungsplans gebilligt. Vom 18. September 2014 bis 23. Oktober 2014 fand die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB statt, vom 27. September 2014 bis 28. Oktober 2014 lagen die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Dem sachlichen Teilflächennutzungsplan liegt eine Windkraftstudie zugrunde, in der unter „3.2 Darstellung der Kriterien für weiche Tabuzonen“ ein „Schutzabstand“ zu allgemeinen Wohngebieten von 1000 m sowie zu Dorf- und Mischgebieten und zu Außenbereichsanwesen von 650 m festgelegt wird. Hiernach stellen diese Entfernungen primär die notwendigen Abstände dar, um den Schallschutz zu gewährleisten. Die eingesetzten Werte orientierten sich an denen der „Schalltechnischen Planungshinweise für Windparks“. Schädliche Wirkungen durch Infraschall seien nicht zu erwarten, da bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage keine erheblichen Belästigungen zu erwarten seien. Es sei Ziel des Klägers, die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche mit Wohnnutzung zu minimieren, d. h. möglichst große Abstandswerte zu definieren, die über den reinen Lärmschutz hinausgingen. Ein Kriterium sei die optisch bedrängende Wirkung gewesen, die nach Dirnberger regelmäßig erst über 600 m kaum noch Probleme bereite. Die gewählten Abstände zu Wohngebieten und Misch- und Dorfgebieten sollten darüber hinaus Freiräume für eine künftige Ortsentwicklung wahren. Somit solle der potenziellen künftigen Ausweisung von Wohn- und Mischgebieten angemessener Raum geschaffen werden. Da bezüglich des Schattenwurfs eine genaue Berechnung auf dieser Ebene noch nicht zielführend sei, werde von einem Mindestabstand von 600 m ausgegangen.

Am ... November 2014 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid vom ... Oktober 2014 aufzuheben.

Das Einvernehmen des Klägers sei rechtswidrig ersetzt worden. Diesbezüglich enthalte der Bescheid keine ausdrückliche Regelung, außerdem sei der Kläger nicht ordnungsgemäß angehört worden. Das Einvernehmen sei nicht fingiert, da die durch Beschlussbuchauszug vom ... November 2013 beantragte Zurückstellung, eingegangen beim Beklagten am 5. Dezember 2013, die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB hemme. Außerdem habe die Fiktionsfrist schon nicht zu laufen begonnen, da die durch die Beigeladene aufgeworfene Frage nicht prüffähig sei. Die Ausklammerung einzelner öffentlicher Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB aus dem Vorbescheidsantrag sei nicht zulässig, da die Entscheidung über die Zulässigkeit eines nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhabens auf Grundlage einer nachvollziehenden Abwägung zwischen dem Vorhaben und den in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belangen erfolge. Die Standorteignung könne im Rahmen der Abwägung des § 35 BauGB nur einheitlich und abschließend beurteilt werden. Mögliche Standortalternativen könnten das Abwägungsgewicht des konkret im Genehmigungsverfahren zu überprüfenden Vorhabens beeinflussen. Die Feststellung des Gewichts der Privilegierung des Vorhabens am konkret zu prüfenden Standort durch Vergleich mit alternativen Standorten bedürfe der Möglichkeit einer umfassenden Gesamtwürdigung aller möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Würde man im Rahmen einer Vorbescheidsprüfung einzelne Belange des § 35 Abs. 3 BauGB ausklammern, wäre die Eignung des Standorts im Rahmen der Vorbescheidsprüfung anders als bei der nachfolgenden Vollgenehmigung zu beurteilen. Die Frage des Entgegenstehens öffentlicher Belange sei ein einheitliches, nicht teilbares Prüfungskriterium, wofür auch die Binnensystematik des § 35 BauGB spreche: Nur in § 35 Abs. 4 BauGB habe der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen einzelne öffentliche Belange bei der Gesamtwürdigung unbeachtlich seien. Im Umkehrschluss seien im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB sämtliche Belange in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Außerdem sei aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten Antragsunterlagen keine vorläufige positive Gesamtbeurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit möglich gewesen. Die zentrale bauplanungsrechtliche Frage, ob das Vorhaben den Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB widerspreche, bleibe offen. Ein positiver Vorbescheid hätte erst nach der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung erteilt werden dürfen. Außerdem widerspreche das Vorhaben dem planreifen sachlichen Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft des Klägers, der einen unbenannten Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstelle. Es handele sich um ein schlüssiges Planungskonzept mit konkreten Beurteilungskriterien, der Nutzung der Windenergie werde in substanzieller Weise Raum verschafft. Es würden zwei wesentliche Planungsziele verfolgt, nämlich die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nur in einem Abstand von 650 m zur Wohnbebauung und die Darstellung von fünf Konzentrationszonen, die insgesamt einen Planbereich von etwa 28 ha umfassten.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Das gemeindliche Einvernehmen gelte als erteilt. Die kommentarlose Übersendung des Beschlussbuchauszugs vom ... November 2013 ersetze nicht einen ordnungsgemäßen Zurückstellungsantrag. Außerdem sei nach dem Beschlussbuchauszug lediglich über den Zurückstellungsantrag und nicht über die Erteilung oder Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens entschieden worden. Der Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans des Klägers verschaffe der Nutzung von Windkraft nicht in substanzieller Weise Raum. Außerdem sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen, bei der Planung müsse das seit 21. November 2014 geltende Recht der „10-H-Regelung“ berücksichtigt werden. Die weitreichenden Einschränkungen der Bindungswirkung des Vorbescheids und die Risiken bezüglich der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung belasteten die Beigeladene, nicht aber den Kläger. Dass die Prüfung einzelner Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BauGB aus dem Vorbescheid ausgeklammert werde, sei zulässig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beigeladene beantragt

Klageabweisung.

Der Kläger werde nicht in seiner Planungshoheit verletzt. Die Belange des Naturschutzes seien von der Bindungswirkung des Vorbescheids ausgenommen. Der sachliche Teilflächennutzungsplan des Klägers sei noch nicht wirksam und könne daher dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Außerdem sei er rechtswidrig. Die Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses vom ... November 2012 sei fehlerhaft. Es fehle an einer Rechtfertigung für die weichen Tabuzonen, ein einheitlicher Schutzabstand von 650 m zu jeglicher Wohnbebauung ohne Differenzierung zwischen den Gebietsarten hätte nicht festgesetzt werden dürfen, der Windkraft werde nicht in substanzieller Weise Raum verschafft und die Unterlagen, auf denen das Verfahren beruhe, seien unzureichend. Die im Vorbescheid gestellte Frage sei zulässig. Gegenstand eines Vorbescheids könnten alle einer verbindlichen Feststellung zugänglichen Einzelgenehmigungsfragen sein. So wie jeder einzelne in § 35 Abs. 3 BauGB genannte öffentliche Belang einem Vorhaben entgegenstehen könne, könne umgekehrt festgestellt werden, dass einzelne dort genannten öffentlichen Belange nicht entgegenstünden.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2014 verzichteten sämtliche Beteiligte auf eine weitere mündliche Verhandlung. Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 14. Juli 2015, bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da sämtliche Beteiligte hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Zwar ist eine Gemeinde nicht klagebefugt, soweit die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eingetreten ist. Der Kläger beruft sich jedoch gerade darauf, dass eine Fiktion nicht eingetreten und sein Einvernehmen zu Unrecht ersetzt worden sei. Damit steht der Eintritt der Fiktion in Streit, eine Rechtsverletzung des Klägers aufgrund der möglicherweise unrichtigen Annahme des Fiktionseintritts erscheint nicht ausgeschlossen (vgl. auch OVG Lüneburg, U. v. 11.11.2013 - 12 LC 271/11 - juris Rn. 20).

Soweit sich der Kläger auf das Entgegenstehen des „planreifen“ Flächennutzungsplans beruft, steht die möglicherweise eingetretene Einvernehmensfiktion einer Klagebefugnis von vornherein nicht entgegen, da zum Zeitpunkt des möglichen Fiktionseintritts der „planreife“ Flächennutzungsplan so noch nicht vorhanden und damit auch nicht von einer möglichen Fiktionswirkung erfasst war. Denn auch bei der Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens bleibt die Klagebefugnis der Gemeinde insoweit erhalten, als es um Aspekte der gemeindlichen Planungshoheit geht, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Fiktionswirkung noch keine rechtliche Bedeutung hatten (BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 25).

II.

Die Klage ist unbegründet, da der Bescheid zum bei der vorliegenden Anfechtungsklage entscheidenden Zeitpunkt seines Erlasses den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. In dem sich aus dem Tenor des angegriffenen Bescheids ergebenden Umfang hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass das gemeindliche Einvernehmen fingiert ist. Daher ist der Kläger weder aufgrund einer unterbliebenen Anhörung vor Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (a) noch aufgrund einer zu weitreichend angenommenen Fiktionswirkung (b) in seinen Rechten verletzt.

a) Entgegen dem klägerischen Vortrag bedurfte es keiner Anhörung gemäß Art. 67 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), da das gemeindliche Einvernehmen nicht ersetzt wurde, sondern gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gilt. Mit Schreiben vom ... November 2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens auf. Dieses Ersuchen war dem Kläger spätestens am ... November 2013 zugegangen, da er es unter diesem Datum in seiner Gemeinderatssitzung behandelte. Die Fiktionswirkung ist damit gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) spätestens am ... Januar 2014 eingetreten, da zwischenzeitlich weder das gemeindliche Einvernehmen durch den Kläger verweigert (aa) noch der Fristlauf des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gehemmt oder unterbrochen wurde (bb).

aa) Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch den ersten Bürgermeister des Klägers vom ... Dezember 2013 ist - unabhängig von ihrer Wirksamkeit - erst am 3. Februar 2014 und damit im Hinblick auf den Fiktionseintritt zu spät beim Beklagten eingegangen. Die Übersendung des Beschlussbuchauszugs vom ... November 2013 am 5. Dezember 2013 stellt keine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens dar. Unabhängig davon, ob das kommentarlose Übersenden des Beschlussbuchauszugs betreffend die Zurückstellung gemäß § 15 Abs. 3 BauGB einen Antrag auf Zurückstellung gegenüber dem Beklagten darstellt, liegt hierin jedenfalls nicht eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens. Denn die Versagung des Einvernehmens muss klar und eindeutig erfolgen (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 36 Rn. 5). Dem unkommentierten Beschlussbuchauszug lassen sich aber keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass der Kläger das Vorhaben der Beigeladenen für planungsrechtlich unzulässig hält und er deshalb sein Einvernehmen verweigert. Die Absicht, eine Zurückstellung des Baugesuchs herbeizuführen, bringt i.Ü. gerade nicht eindeutig zum Ausdruck, dass dieses Baugesuch für unzulässig gehalten wird.

bb) Die Zurückstellung des Baugesuchs, die den Fristlauf des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB unterbrechen würde, erfolgte erst durch Bescheid vom ... Mai 2014 und damit nach dem Eintritt der Fiktionswirkung. Auch wenn man das kommentarlose Übersenden des Beschlussbuchauszugs vom ... November 2013 durch den Kläger an den Beklagten am 5. Dezember 2013 als Antrag auf Zurückstellung i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB auslegen würde, genügte dieser Antrag nicht, um die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB zu unterbrechen oder zu hemmen. Denn die Fiktionsfrist wird erst durch den Zurückstellungsbescheid, nicht aber schon durch den Antrag auf Zurückstellung unterbrochen (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.2015 - 4 C 1/14 - juris LS und Rn. 12 ff.; OVG Lüneburg, U. v. 11.11.2013 - 12 LC 271/11 - juris Rn. 34; anders OVG Saarl, B. v. 25.7.2014 - 2 B 288/14 - juris Rn. 18). Durch eine Zurückstellung wird das Genehmigungsverfahren ausgesetzt. Zwar ist nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB der Gegenstand der Aussetzung die „Entscheidung“ über die Zulässigkeit von Vorhaben, damit ist aber die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemeint (BVerwG, U. v. 26.3.2015 a. a. O. Rn. 12). Im Zeitpunkt der Aussetzung des Verwaltungsverfahrens verliert die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ihren Sinn (BVerwG, U. v. 26.3.2015 a. a. O. Rn. 13). Die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens tritt aber erst mit dem entsprechenden Bescheid der Baugenehmigungsbehörde, nicht schon mit der Antragstellung der Gemeinde auf Zurückstellung ein, so dass die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB erst mit dem Zurückstellungsbescheid unterbrochen wird. Für die Unterbrechung der Frist durch den Zurückstellungsbescheid sprechen nicht nur der Wortlaut des § 15 Abs. 3 BauGB sowie Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es besteht auch kein Bedürfnis für eine Unterbrechung der Fiktionsfrist bereits mit Stellung des Antrags nach § 15 Abs. 3 BauGB, denn die Planungshoheit der Gemeinde ist in den entsprechenden Fallgestaltungen durch die Möglichkeit der §§ 14 ff. BauGB ausreichend geschützt. Nimmt die Gemeinde, wie hier der Kläger, einen Vorbescheids- oder Genehmigungsantrag zum Anlass, ihre Planungsvorstellungen neu zu überdenken, bringt sie implizit zum Ausdruck, dass sie von der Zulässigkeit des Vorhabens nach dem aktuellen Planungsrecht ausgeht. Zur Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit ist das Instrument der Zurückstellung in dieser Konstellation ausreichend. Eine Verweigerung des Einvernehmens widerspräche § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

Eine Unterbrechung der Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB widerspräche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die der Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens (BVerwG, U. v. 12.12.1996 - 4 C 24.95 - juris Rn. 15 f. - NVwZ 1997, 900) und damit dem Schutz des Vorhabenträgers dient. Er darf darauf vertrauen, dass über eine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens innerhalb von zwei Monaten Klarheit geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris Rn. 25 - NVwZ 2004, 858; U. v. 12.12.1996 a. a. O. Rn. 17). Der Vorhabenträger hat außerdem, wenn dem Vorhaben keine Gründe i. S. d. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB entgegenstehen, gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO einen Anspruch auf Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. Würde die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB schon durch den Antrag auf Zurückstellung unterbrochen, ginge dies vollständig zu seinen Lasten. Die Gemeinde könnte durch die bloße, ggf. unbegründete Antragstellung die - per se nicht verlängerbare (BVerwG, U. v. 12.12.1996 a. a. O. Rn. 16) - Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB um einen nicht unerheblichen Zeitraum hinauszögern. Hinzu kommt, dass die Gemeinde hierdurch nicht schutzlos gestellt ist, da sie trotz erteilten oder fingierten Einvernehmens grundsätzlich nicht gehindert ist, (weitere) Maßnahmen zur Sicherung ihrer Bauleitplanung zu ergreifen (BVerwG, U. v. 19.2.2004 a. a. O.; vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 36 Rn. 23), also etwa eine Veränderungssperre zu erlassen. Erlässt die Gemeinde nach Zurückstellung des Baugesuchs oder nach Erlass der Veränderungssperre einen Flächennutzungsplan, der dem Vorhaben, zu dem das Einvernehmen bereits erteilt oder fingiert ist, entgegensteht, so kann sie sich im Genehmigungs- und im gerichtlichen Verfahren dennoch hierauf berufen, da dieser Umstand erst nach Fiktionseintritt eingetreten und damit weiterhin zu berücksichtigen ist (vgl. auch BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 25). Die Gemeinde hat ferner auch nach Ablauf der zweimonatigen Fiktionsfrist die Möglichkeit, ihren Rechtsstandpunkt betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zur Geltung zu bringen. Solange noch keine Entscheidung der Genehmigungsbehörde ergangen ist, bleibt es der Gemeinde unbenommen, ihre Bedenken vorzubringen. Erweisen sich diese Gründe als stichhaltig, so kann sie unabhängig von der Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB mit der Ablehnung des Antrags des Bauherren rechnen (BVerwG, U. v. 12.12.1996 a. a. O. Rn. 18). Damit wäre eine Unterbrechung der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bereits durch den Zurückstellungsantrag des Klägers nicht sachgerecht und würde den gesetzlichen Interessenausgleich zwischen Vorhabenträger einerseits und Gemeinde andererseits in den §§ 14, 15 und 36 BauGB zulasten des Vorhabenträgers ins Ungleichgewicht bringen.

b) Der Kläger ist nicht aufgrund der Annahme eines zu weitreichenden Umfangs der Fiktionswirkung durch den Beklagten in seinen Rechten verletzt. Jedenfalls soweit der Tenor des angegriffenen Bescheids betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens reicht, ist die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eingetreten. Insbesondere konnte die im Antrag der Beigeladenen vom ... Oktober 2013 formulierte Frage so gestellt werden und damit die Fiktionswirkung im tenorierten Umfang auslösen.

Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Einzelne Genehmigungsvoraussetzungen in diesem Sinne können dabei auch einzelne Aspekte der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit i. S. d. § 35 BauGB sein. Für den Aspekt der gesicherten Erschließung wird dies in der Rechtsprechung so praktiziert (VGH BW, U. v. 15.2.1990 - 10 S 2893/88 - juris). Dies gilt aber auch für die Ausklammerung der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.

Nach § 9 BImSchG soll über „einzelne Genehmigungsvoraussetzungen“ entschieden werden, grundsätzlich ist also jede Fragestellung möglich. Hinzukommen muss aber, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung der jeweiligen Frage möglich ist. Dies ist hier der Fall.

Dass bei der Beurteilung des Entgegenstehens öffentlicher Belange von der Rechtsprechung eine nachvollziehende Abwägung gefordert wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.8.2005 - 4 C 13.04 - juris Rn. 35 m. w. N. - NVwZ 2006, 87; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 68 m. w. N.), steht dem nicht entgegen. Denn hierbei geht es um das Verhältnis des privilegierten Vorhabens zu dem jeweils einzelnen Belang, nicht um das Verhältnis des Vorhabens zu den Belangen im Gesamten. Das Bundesverwaltungsgericht spricht von einer nachvollziehenden Abwägung zwischen dem „jeweils berührten öffentlichen Belang“ und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des Vorhabens (BVerwG, U. v. 18.8.2005 a. a. O.; vgl. auch BVerwG, U. v. 24.8.1979 - IV C 3.77 - juris Rn. 19). Diese Abwägung hat der Tatsache ausreichend Rechnung zu tragen, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben handelt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache kann jeder einzelne in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB geschriebene und ungeschriebene Belang einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. So wie jeder einzelne Belang einem Vorhaben entgegenstehen kann, kann aber auch umgekehrt durch den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für jeden einzelnen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB festgestellt werden, dass er dem Vorhaben nicht entgegensteht. Damit kann das gemeindliche Einvernehmen auch nur bezüglich einzelner Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB fingiert werden. Auch § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB, der bei bestimmten sonstigen Vorhaben einzelne Belange aus dem Katalog des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausklammert, spricht nicht gegen die Möglichkeit einer Aufteilung der öffentlichen Belange in den übrigen Fällen, sondern vielmehr dafür, dass die in den einzelnen Nummern genannten Belange einer isolierten verbindlichen rechtlichen Beurteilung zugänglich sind. Damit war die Frage, so wie sie gestellt wurde, selbstständig rechtlich beurteilbar und konnte die Fiktionswirkung des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auslösen.

Entgegen dem klägerischen Vortrag wird dadurch keine Situation geschaffen, die zu einer fälschlichen Annahme der Standorteignung führt. Im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Zulässigkeit des Vorhabens an dem geplanten Standort geprüft. Eine planerische Konfliktbewältigung im Sinne einer Kompensation durch Saldierung von Vor- und Nachteilen, die im Ergebnis einer im Rahmen der Bauleitplanung notwendigen gestaltenden Abwägung gleichkäme, ist bei Entscheidungen nach § 35 BauGB nicht vorgesehen (BVerwG, U. v. 16.2.1973 - IV C 61.70 - juris Rn. 14 - BVerwGE 42, 8; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 35 Rn. 70). Eine Genehmigung (oder ein Vorbescheid) muss also schon bei Entgegenstehen eines öffentlichen Belangs versagt werden, auch wenn sie im Saldo den öffentlichen Belangen in hohem Maße dienlich wäre (vgl. BVerwG, U. v. 16.2.1973 a. a. O.). Die zur Feststellung, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, vorzunehmende Abwägung hat ausschließlich zum Gegenstand, ob überhaupt ein öffentlicher Belang betroffen ist (Mitschang/Reidt a. a. O.). Unabhängig von einer Gesamtwürdigung kann daher jeder einzelne in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB genannte oder ungeschriebene Belang einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Sollte sich also im Vollgenehmigungsverfahren herausstellen, dass ein nicht von der Bindungswirkung des streitgegenständlichen Vorbescheids umfasster Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Vorhaben entgegensteht, so führt dies - zulasten des Beigeladenen - zur gesamten Unzulässigkeit des Vorhabens. Laut Bescheid vom ... Oktober 2014 wurde „nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3 dieses Bescheids festgestellt, dass das privilegierte Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist“. Nach Nr. 3.2 des Bescheids ist „eine Bindungswirkung dieses Vorbescheides für ein späteres immissionsschutzrechtliches Vollgenehmigungsverfahren […] nicht gegeben, wenn sich dabei herausstellt, dass dem Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB“. Hierdurch hat der Beklagte - die ursprüngliche Fragestellung zulasten der Beigeladenen einschränkend - die Frage, ob dem streitgegenständlichen Vorhaben die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehen, von der Bindungswirkung des Vorbescheids ausgenommen. Anders als der Kläger befürchtet wird der streitgegenständliche Vorbescheid also nicht zur zwingenden bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit im Vollgenehmigungsverfahren führen. Vielmehr kann sich im Vollgenehmigungsverfahren die Unzulässigkeit des Vorhabens ergeben, wenn ein nicht von der Bindungswirkung des Vorbescheids erfasster Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB dem Vorhaben entgegensteht i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB. Insoweit ist der Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, sondern, wie auch der Beklagte zutreffend ausführt, im Vollgenehmigungsverfahren weiterhin nach § 36 BauGB zu beteiligen.

2. Die im Bescheid getroffenen Feststellungen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des privilegierten Vorhabens, soweit nicht Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB entgegenstehen, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben (a), dem der „planreife“ sachliche Teilflächennutzungsplan des Klägers nicht entgegensteht (b).

a) Das im Außenbereich gelegene Vorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert, da es der Nutzung von Windenergie dient. Der am 21. November 2014 in Kraft getretene Art. 82 Abs. 1 BayBO kommt nicht zur Anwendung, da es im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier auf den Bescheiderlass am... Oktober 2014 - ankommt. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 82 Abs. 1 BayBO in seiner aktuellen Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) noch nicht, so dass der Abstand der beiden Windkraftanlagen zur nächstgelegenen Wohnbebauung für die Frage ihrer Privilegierung nicht entscheidend ist. Ebenso wenig kommt es auf die Übergangsregelung des Art. 83 Abs. 1 BayBO in seiner aktuellen Fassung an.

b) Der am ... Oktober 2014 beschlossene, aber von der höheren Verwaltungsbehörde noch nicht genehmigte und somit noch nicht wirksame sachliche Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft des Klägers steht dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen.

aa) Der Kläger kann sich grundsätzlich auf den sachlichen Teilflächennutzungsplan berufen, da sein gemeindliches Einvernehmen spätestens am 21. Januar 2014 als fingiert galt, er aber die fortgeschriebene Planung erst am 18. September 2014 billigte. Damit ist der sachliche Teilflächennutzungsplan ein Aspekt der Planungshoheit des Klägers, der zum Zeitpunkt des Fiktionseintritts in seiner jetzigen Form noch keine rechtliche Bedeutung hatte, so dass der Kläger in dieser Hinsicht nicht durch die Einvernehmensfiktion präkludiert ist (vgl. BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 25).

bb) Der mangels öffentlicher Bekanntmachung seiner Genehmigung gemäß § 6 BauGB noch nicht wirksame Teilflächennutzungsplan steht dem Vorhaben nicht im Wege einer doppelten Analogie zu § 33 Abs. 1 BauGB entgegen, da für eine solche kein Raum ist.

§ 33 Abs. 1 BauGB findet seinem Wortlaut nach nur Anwendung auf Bebauungspläne, nicht aber auf Flächennutzungspläne. Außerdem werden aus der Norm nur positive Rechtsfolgen, nämlich die Zulässigkeit von Vorhaben, abgeleitet. Sie ermöglicht dagegen nicht die Verhinderung von Bauvorhaben aufgrund eines Entgegenstehens planreifer Bebauungspläne. § 33 Abs. 1 BauGB soll allein Bauwillige dadurch begünstigen, indem sie ihnen die Möglichkeit eröffnet, künftige Festsetzungen eines planreifen Bebauungsplans als für sich verbindlich anzuerkennen und damit eine Baugenehmigung für ein zum Genehmigungszeitpunkt ansonsten unzulässigen Bauvorhaben zu erlangen. Schon mit Blick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz (GG) bietet § 33 BauGB aber nicht die Möglichkeit der Verhinderung von im Genehmigungszeitpunkt materiell zulässigen Bauvorhaben (vgl. OVG Saarl, B. v. 25.7.2014 - 2 B 288/14 - juris Rn. 24). Aus § 33 BauGB können daher schon keine negativen Rechtsfolgen im Sinne eines Entgegenstehens planreifer Bebauungspläne und erst recht nicht im Sinne eines Entgegenstehens „planreifer“ Flächennutzungspläne abgeleitet werden. Hinzu kommt, dass das Entgegenstehen von Flächennutzungsplänen betreffend Außenbereichsvorhaben abschließend in § 35 Abs. 3 BauGB geregelt ist, so dass kein Bedürfnis besteht, darüber hinaus § 33 BauGB in doppelter Analogie heranzuziehen.

cc) Auch aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich nicht, dass der „planreife“ Flächennutzungsplan dem Vorhaben entgegengehalten werden könnte. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zwar weist der „planreife“ sachliche Teilflächennutzungsplan des Klägers Konzentrationszonen für Windkraft an anderer als an der für die streitgegenständlichen Windkraftanlagen vorgesehenen Stelle aus. Jedoch genügt es für die Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht, dass der sachliche Teilflächennutzungsplan nur „planreif“, nicht jedoch in Kraft getreten ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der von Darstellungen im Flächennutzungsplan spricht und nicht - wie etwa sinngemäß § 33 BauGB - von Planentwürfen. Außerdem setzt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Ausweisung des jeweiligen Vorhabens durch Darstellungen im Flächennutzungsplan an anderer Stelle voraus. Grundlage hierfür ist eine abgewogene Planung auf der Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts. Nur wenn durch die Planung sichergestellt ist, dass die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben in Teilbereichen des Plangebiets errichtet werden können, lässt sich ihr Ausschluss an anderer Stelle rechtfertigen. Daher ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass seine Ausschlusswirkung nicht nur einer materiell rechtmäßigen Planung, sondern auch eines - vorliegend nicht gegebenen - formellen Inkrafttretens des Flächennutzungsplans bedarf (zu dem Ganzen BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3/02 - juris Rn. 30 - NVwZ 2003, 1261).

dd) Der „planreife“ sachliche Teilflächennutzungsplan steht dem Vorhaben auch nicht als ungeschriebener Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Sinne einer Verdichtung des planerischen Ermessens des Klägers entgegen.

Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem nach seinem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben als ungeschriebener Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können (offengelassen von BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - juris; tendenziell bejahend BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 28; Gatz, Anm. zu BVerwG, U. v. 20.5.2010 a. a. O. - juris PR-BVerwG 21/2010 Anm. 6). Zwar werden die ungeschriebenen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Allgemeinen weit verstanden und es ist anerkannt, dass der Katalog der geschriebenen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abschließend ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.2003 - 4 C 3/02 - juris Rn. 31 - NVwZ 2003, 1261). Jedoch würde ein ungeschriebener öffentlicher Belang „planreifer Flächennutzungsplan“ § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 4 BauGB obsolet machen, der im Fall eines Beschlusses der Gemeinde zur Aufstellung, Ergänzung oder Änderung des Flächennutzungsplans grundsätzlich die Möglichkeit der Zurückstellung des Baugesuchs von bis zu zwei Jahren vorsieht. Ein „planreifer“ Flächennutzungsplan als ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB könnte über die von § 15 Abs. 3 BauGB vorgesehene vorläufige Sicherung hinaus zur endgültigen Verhinderung des Vorhabens führen. Ein Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Gemeinde und dem Interesse des Vorhabenträgers an einer raschen Bearbeitung seines Antrags, wie ihn § 15 Abs. 3 BauGB herstellt, fände dann nicht mehr statt.

Jedenfalls steht der sachliche Teilflächennutzungsplan Konzentrationszonen Windkraft des Klägers dem Vorhaben der Beigeladenen vorliegend nicht entgegen, da er rechtlicher Überprüfung nicht standhält. Selbst wenn man einen „planreifen“ Flächennutzungsplan als ungeschriebenen öffentlichen Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB anerkennen würde, wäre Voraussetzung für sein Entgegenstehen, dass er einer rechtlichen Überprüfung standhielte. Das ist hier nicht der Fall. Zwar ergibt sich dies - entgegen dem Vortrag der Beigeladenen - nicht schon aus einer mangels Anstoßwirkung fehlerhaften Bekanntgabe des Aufstellungsbeschlusses vom ... November 2012, da die Anstoßwirkung nicht schon bei § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, sondern erst bei einer Bekanntmachung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB relevant wird. Jedoch ist der sachliche Teilflächennutzungsplan aus inhaltlichen Gründen unwirksam, da er an beachtlichen Abwägungsmängeln leidet.

Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen, verlangt das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 9 f.; BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 34 f.).

Die Ausarbeitung des Planungskonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. „Harte“ Tabuzonen betreffen die Teile des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind, während die „weichen“ Tabuzonen die Bereiche des Gemeindegebiets erfassen, in denen nach dem Willen des Plangebers die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Die Flächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d. h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht werdende Chance zu geben. Zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang muss sich der Plangeber den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Denn die beiden Arten der Tabuzonen unterliegen nicht denselben rechtlichen Regelungen. Harte Tabuzonen betreffen Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist und die einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind. Demgegenüber betreffen weiche Tabuzonen die Flächen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts an ihrer Einstufung auf der Ebene der Abwägung. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er der Windenergienutzung nicht substanziell Raum verschafft. Er muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen und hierzu aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabuzonen - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (BVerwG, U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 5 f. m. w. N.; U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 9 ff.).

Gemessen an diesen Vorgaben wurde bei der Festlegung der Abstandsflächen zur Wohnbebauung schon nicht hinreichend zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden. Außerdem berücksichtigt die Abwägung nicht ausreichend, dass der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen ist.

Schon in der Festlegung der Abstandsflächen zur Wohnbebauung liegt ein beachtlicher materieller Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, da der Kläger nicht in der erforderlichen Weise von seinem Beurteilungsspielraum und seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 - juris Rn. 20 m. w. N.). Denn er hat als „weiche Tabuzonen“ einen „Schutzabstand“ von 1000 m zu allgemeinen Wohngebieten und von 650 m zu Dorf- und Mischgebieten sowie zu Außenbereichsanwesen vorgesehen. Dabei wird nicht deutlich, wie groß der immissionsschutzrechtlich gebotene Mindestabstand einerseits und der darüber hinausgehende, durch den Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG gerechtfertigte Vorsorgeabstand andererseits sein sollen. Aus der Windkraftstudie, die Teil der Begründung des sachlichen Teilflächennutzungsplans ist, ergibt sich nicht, inwieweit es sich um harte und inwieweit um weiche Tabukriterien handelt. Der Begriff des „Mindestabstands“, der den harten Tabuzonen zuzurechnen ist, wird bei der Beschreibung der weichen Tabuzonen verwendet, in denen es keine Mindestabstände, sondern nur Vorsorgeabstände geben kann (vgl. VG München, U. v. 13.5.2014 - M 1 K 13.995 - juris Rn. 26). Hinzu kommt, dass laut der Begründung des Abschnitts „3.2 Darstellung der Kriterien für weiche Tabuzonen“ der Windkraftstudie die Entfernungen „primär die notwendigen Abstände dar[stellen,] um den notwendigen Schallschutz zu gewähren“. Dies spricht für eine Zuordnung zu den harten Tabuzonen, obwohl es sich ausweislich der Überschrift um weiche Tabuzonen handeln soll. Auch aus den Hinweisen auf einen Abstand von 600 m betreffend die optisch bedrängende Wirkung und darauf, dass ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten seien, geht nicht hervor, inwieweit die Abstände den zwingend einzuhaltenden harten Tabuzonen und darüber hinausgehend den einer Abwägung zugänglichen weichen Tabuzonen zugeordnet sein sollen. Insgesamt wird also nicht sauber zwischen harten Tabuzonen (Mindestabstand) und weichen Tabuzonen (Vorsorgeabstand) getrennt, so dass der sachliche Teilflächennutzungsplan schon aufgrund dieses beachtlichen Abwägungsfehlers unwirksam ist.

Unabhängig davon wurde bei der Festlegung der weichen Tabuzonen des sachlichen Teilflächennutzungsplans nicht ausreichend berücksichtigt und abgewogen, dass der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen ist. Auch hierbei handelt es sich um einen beachtlichen materiellen Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB, der zur Unwirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplans führt. Nach der dem sachlichen Teilflächennutzungsplan zugrunde liegenden Windkraftstudie verfügt der Kläger über eine Gemeindefläche von 3.431 ha. Nach Abzug der harten Tabuzonen ergibt sich eine Potenzialfläche von 2.413 ha als Eignungsfläche für Windkraftanlagen. Nach weiterem Abzug der weichen Tabuzonen verbleiben nach der Windkraftstudie fünf mögliche Konzentrationszonen mit einer Gesamtfläche von 23,6 ha, was einem Anteil von 0,98% an der Potenzialfläche entspricht. Zwar lässt sich die Frage, ob der Windkraft substanziell Raum verschafft wird, nicht ausschließlich nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe der Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von den gesamten gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt, beantworten (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - juris Rn. 18). Auch ist der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine normative Gewichtungsvorgabe dahin zu entnehmen, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte (BVerwG, U. v. 13.3.3003 - 4 C 3.02 - juris Rn. 20 - NVwZ 2003, 1261). Vielmehr ist die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, das Ergebnis einer wertenden Betrachtung (BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - juris Rn. 28 - BVerwGE 137, 74). Vorliegend hätte der Kläger als Plangeber mit Blick darauf, dass nach den von ihm festgelegten weichen Tabukriterien nur noch ein Anteil von 0,98% als Potenzialfläche für Windkraftanlagen verbleibt, und nicht zuletzt unter dem Eindruck der Entscheidung des VG München vom 2. Oktober 2014 (M 1 S 14.2421), die der Abwägung zugänglichen weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen müssen. Denn bei - wie im vorliegenden Fall - geringfügig bemessenen Konzentrationszonen muss sich in demselben Maß, in dem sich das Verhältnis zwischen den verfügbaren Potenzialflächen und den nach dem Planungskonzept ermittelten Konzentrationsflächen zu deren Ungunsten verschiebt, die Planung eine immer kritischere Prüfung ihrer Rechtfertigung gefallen lassen (BayVGH, B. v. 24.10.2013 - 22 CS 13.1775 - juris Rn. 21 m. w. N.). Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen und zu prüfen, ob mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse auch kleinere Pufferzonen als Schutzabstand genügen. Gegebenenfalls muss der Planungsgeber, wenn er an den bisher vorgesehenen Abständen festhalten will, obwohl - wie vorliegend - der Windkraft in diesem Fall nicht substanziell Raum verschafft würde, auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten (BVerwG, U. v. 24.1.2008 - 4 CN 2.07 - juris Rn. 15 - NVwZ 2008, 559).

Die Abwägungsentscheidung vom ... Oktober 2014 und die Planbegründung genügen nicht den Erfordernissen einer erneuten kritischen Bewertung der weichen Tabuzonen auf Grundlage der Erkenntnis, dass bei ihrer Anwendung eine nur äußerst geringe Fläche für die Nutzung von Windenergie verbleibt. Der Kläger legte als weiche Tabuzonen u. a. einen „Schutzabstand“ zu allgemeinen Wohngebieten von 1000 m und zu Dorfgebieten, Mischgebieten und Außenbereichsanwesen von 650 m zugrunde. Laut Windkraftstudie war es dabei sein Ziel, die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche mit Wohnnutzung zu minimieren, d. h. möglichst große Abstandswerte zu definieren, die über den reinen Lärmschutz hinausgehen. Grundsätzlich ist es dem Kläger unbenommen, Vorsorgeabstände über das gesetzlich festgelegte Maß hinaus anzusetzen. Er hätte aber erkennen müssen, dass bei den festgelegten Abständen zur Wohnbebauung nur noch der äußerst geringe Anteil an der Potenzialfläche von 0,98% für Windkraftanlagen verbleibt und damit die Gefahr besteht, dass der Nutzung von Windkraft nicht substanziell Raum verschafft wird. Diesen Umstand hätte er, da es sich bei den Kriterien der weichen Tabuzonen um Aspekte der Abwägung handelt, nochmals kritisch bewerten und abwägen sowie seine Entscheidung für die weichen Tabuzonen rechtfertigen müssen, woran es fehlt. Der Verweis des Klägers auf sein Ziel, die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche mit Wohnnutzung zu minimieren und Freiräume für eine künftige Ortsentwicklung zu wahren, setzt sich nicht hinreichend mit der gesetzlich verankerten Privilegierung der Nutzung von Windenergie in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auseinander. Aus dem seit 21. November 2014 geltenden Art. 82 Abs. 1 BayBO ergibt sich nichts anderes, da die „10-H-Regelung“ zum hier entscheidenden Zeitpunkt noch nicht in Kraft war. Die allgemeinen Erwägungen im sachlichen Teilflächennutzungsplan des Klägers unter „1. Anlass und Erfordernis der Planung“ genügen für die Rechtfertigung der Vorsorgeabstände und die Abwägung nicht. Unter „4.1 Lage im Raum“ geht der Kläger zwar davon aus, dass die für die Windkraft dargestellten Flächengrößen die spezifischen Verhältnisse des Planungsgebiets wiederspiegelten, die auch von stark verteilten Siedlungen im Außenbereich geprägt seien. Dies ist aber gerade auch dem durch den Kläger festgesetzten Vorsorgeabstand von 650 m zu Außenbereichsanwesen geschuldet und genügt nicht den Anforderungen an ein kritisches Hinterfragen und Rechtfertigen der Vorsorgeabstände. Insbesondere wird die durch den Plangeber selbst gesetzte Vorgabe, auch zu Außenbereichsanwesen einen Abstand von 650 m einzuhalten, nicht gegen das Erfordernis abgewogen, dass der Windkraft substanziell Raum zu verschaffen ist. Nach „5. Städtebauliche und landschaftliche Ziele“ habe es bei der Erarbeitung der dargestellten Zone gegolten, eine Optimierung in Richtung möglichst geringer negativer Einwirkungen der Windkraftanlagen für die bewohnten Bereiche zu erreichen und gleichzeitig der Errichtung von Windkraftanlagen substanziell Raum zu geben. Dieser Satz alleine genügt nicht den Anforderungen an eine echte Abwägung zwischen dem vom Kläger anvisierten Vorsorgeabstand von 650 m zur Wohnbebauung einerseits und andererseits dem Bedürfnis, Windkraftanlagen substanziell Raum zu verschaffen.

3. Dass der streitgegenständliche Vorbescheid aufgrund mangelnden berechtigten Interesses der Beigeladenen oder aufgrund einer - ggf. aufgrund der Fragestellung - nicht möglichen vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung so nicht ergehen hätte dürfen, kann dahinstehen, weil der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist. Stellt sich im Vollgenehmigungsverfahren heraus, dass das Vorhaben an dem gewählten Standort aufgrund des Entgegenstehens der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB oder aus anderen nicht bereits bindend festgestellten Gründen unzulässig ist, so geht dies zulasten der Beigeladenen. Entsprechend kann aus dem Umstand, dass im hier streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahren eine vorläufige positive Gesamtbeurteilung eventuell nicht möglich war, keine Rechtsverletzung des Klägers abgeleitet werden.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

IV.

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da in der Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärt ist, ob nicht nur die Zurückstellung, sondern bereits der Zurückstellungsantrag i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB zur Unterbrechung der Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB führt. Ebenso wenig ist geklärt, ob sich durch die Ausklammerung von Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB in der Fragestellung zum Vorbescheid eine Rechtsverletzung der Gemeinde ergeben kann.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 60.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368

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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368 zitiert 30 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 9 Vorbescheid


(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Mai 2014 - M 1 K 13.995

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Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom ... Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger die am ... Mai 2011 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten de

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.5368 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. August 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Fragestellung beim immissionssch

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. März 2015 - 4 C 1/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tatbestand 1 Gegenstand des Rechtsstreits ist ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid. 2

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 25. Juli 2014 - 2 B 288/14

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2014 – 5 L 572/14 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Mai 2010 - 4 C 7/09

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf Grundstücken im Stadtgebiet der B
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368.

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2015 - M 1 K 14.5368

bei uns veröffentlicht am 11.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.5368 Im Namen des Volkes Urteil vom 11. August 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Fragestellung beim immissionssch

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Jan. 2017 - RO 7 K 16.496

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostensch

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid.

2

Die Beigeladene beantragte beim Beklagten die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich des Gemeindegebiets der Klägerin. Am 18. Februar 2009 erhielt die Klägerin vom Beklagten eine Ausfertigung des Antrags zur Stellungnahme einschließlich einer Äußerung zum Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.

3

Unter dem 27. März 2009 beantragte die Klägerin beim Beklagten, zur Sicherung ihrer Planung die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens für ein Jahr auszusetzen. Zur Begründung gab sie an, sie wolle ihren Flächennutzungsplan so ändern, dass die rechtlichen Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht würden. Derzeit könne nicht abschließend beurteilt werden, ob der Standort des Vorhabens künftig in einer Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung oder in einer Ausschlussfläche liege. Sollte letzteres der Fall sein, sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig.

4

Mit Bescheid vom 6. April 2009 setzte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Entscheidung über das Baugesuch der Beigeladenen bis zum 6. April 2010 aus. Am 22. April 2010 erteilte er der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. Am 23. April 2010 trat der geänderte Flächennutzungsplan in Kraft. Am selben Tag versagte die Klägerin ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen mit der Begründung, dass der Standort des Vorhabens außerhalb der Konzentrationsfläche liege.

5

Der nach erfolglos durchgeführtem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe den Vorbescheid zu Recht aufgehoben, da er ohne das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin erteilt worden sei. Die Fiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach das Einvernehmen als erteilt gelte, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werde, sei nicht eingetreten. Bei Erteilung des Vorbescheids am 22. April 2010 sei die Zweimonatsfrist noch nicht verstrichen gewesen, weil ihr Lauf mit der Zurückstellung des Baugesuchs der Beigeladenen geendet und mit Beendigung der Zurückstellung von neuem begonnen habe.

6

Die Beigeladene hat gegen das berufungsgerichtliche Urteil die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin verteidigt das Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet, weil das Berufungsurteil mit Bundesrecht im Einklang steht. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil zu Recht bestätigt. Der angefochtene Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

8

1. Der Vorbescheid ist rechtswidrig.

9

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben u.a. nach § 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Einvernehmen bedeutet, dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigung nicht gegen den Willen der zur Mitwirkung berufenen Gemeinde erteilen darf (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 S. 10). Das Einvernehmen ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auch erforderlich, wenn in einem anderen (hier: einem immissionsschutzrechtlichen) Verfahren entschieden wird. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gilt das Einvernehmen als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.

10

Bei Bekanntgabe des Vorbescheids an die Beigeladene am 22. April 2010 galt das Einvernehmen der Klägerin nicht als erteilt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dass eine Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben gemäß § 15 BauGB während der Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB zur Folge hat, dass der Lauf der Frist unterbrochen wird und mit Beendigung der Aussetzung ohne Anrechnung des bereits verstrichenen Teils von neuem beginnt. Die vorliegend maßgebliche Frist lief am 19. Februar 2009 an (§ 1 NVwVfG i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG, § 187 Abs. 1 BGB), ihr Lauf hat spätestens mit der Zustellung des für sofort vollziehbar erklärten Bescheids vom 6. April 2009 an die Beigeladene am 11. April 2009 aufgehört und am 7. April 2010 erneut begonnen. Sie war damit am 22. April 2010 noch nicht abgelaufen.

11

Der Senat folgt dem Oberverwaltungsgericht zunächst darin, dass sich die Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in § 15 BauGB geregelt ist, auf die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB auswirkt. Sowohl § 15 BauGB als auch § 36 BauGB dienen der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Nach der hier einschlägigen Bestimmung des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde ist ebenfalls auf die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit ausgerichtet (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 - 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13 <17>). Die Gemeinde soll dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens mitentscheidend beteiligt werden. Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer planungsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bauleitplans die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung das Mittel der Veränderungssperre zu ergreifen oder das Baugesuch zurückstellen zu lassen (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 S. 10 und vom 16. September 2004 a.a.O. S. 17; stRspr).

12

Die Entscheidung nach § 15 BauGB hat zur Folge, dass die Genehmigungsbehörde während der Geltungsdauer der Aussetzung das Baugesuch nicht zu bearbeiten braucht (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 4 C 10.10 - Buchholz 406.11 § 15 BauGB Nr. 7 Rn. 9). Die Auffassung der Beigeladenen, das Genehmigungsverfahren sei fortzusetzen und nur mit der Erteilung des Genehmigungsbescheides sei bis zum Ende der Aussetzung zu warten, trifft nicht zu. Zwar benennt § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB als Gegenstand der Aussetzung die "Entscheidung" über die Zulässigkeit von Vorhaben. Mit der Aussetzung der Entscheidung ist aber die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens gemeint. Dies ergibt sich nicht nur aus der amtlichen Überschrift "Zurückstellung von Baugesuchen" des § 15 BauGB, sondern auch aus § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der den Zeitraum der Aussetzung an die Zustellung der "Zurückstellung des Baugesuchs" knüpft. Die Aussetzung des Genehmigungsverfahrens ist auch sachgerecht. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund dafür, dass die Genehmigungsbehörde im Zeitraum der Zurückstellung eines Baugesuchs, in dem die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden darf (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1971 - 4 C 32.69 - Buchholz 406.11 § 15 BBauG Nr. 1 S. 3), die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens prüfen muss, obwohl nicht feststeht, an welchen planungsrechtlichen Voraussetzungen sich das Vorhaben nach Ablauf der Zurückstellung messen lassen muss. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber von der Genehmigungsbehörde ein Tätigwerden verlangt, dass sich im Nachhinein als nutzlos erweisen kann.

13

Was für die Genehmigungsbehörde gilt, gilt auch für die Gemeinde. Es besteht kein Anlass, ihr innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB eine Erklärung zu der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Vorschriften abzuverlangen, wenn das Baugesuch zurückgestellt ist, weil die Gemeinde die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben ändern will. Mit der Zurückstellung verliert die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ihren Sinn. Die Norm ist in das Baugesetzbuch eingefügt worden, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 24.95 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 51 S. 3; BT-Drs. 8/2541 S. 24). Ihr Anliegen kann - für alle Beteiligten erkennbar - nicht mehr gefördert werden, wenn die Entscheidung über das Baugesuch ausgesetzt ist. Das Vertrauen des Bauherrn darauf, dass über das gemeindliche Einvernehmen als einer Teilfrage des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB Klarheit geschaffen wird (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 a.a.O. S. 4), ist in dieser Situation nicht schutzwürdig.

14

Aus § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich nicht, dass die Zurückstellung eines Baugesuchs den Lauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB unberührt lässt. Zwar kann die Gemeinde die Zurückstellung des Baugesuchs innerhalb von sechs Monaten beantragen, nachdem sie von dem Vorhaben in einem Verwaltungsverfahren förmlich Kenntnis erhalten hat, und ist deshalb der Fall möglich, dass die Gemeinde die Zurückstellung erst nach Eintritt der Genehmigungsfiktion beantragt. Aus § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergibt sich aber nur das vom Senat im Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 - (BVerwGE 120, 138 <143>) bestätigte Recht der Gemeinde, trotz erteilten oder als erteilt geltenden Einvernehmens ihre bauleitplanerischen Vorstellungen zu ändern und die gesetzlichen Sicherungsmittel zu ergreifen; zu den Rechtsfolgen einer Zurückstellung vor Ablauf der Fiktionsfrist enthält die Vorschrift keine Aussage.

15

Der Senat pflichtet dem Oberverwaltungsgericht ferner darin bei, dass mit der Aussetzung eines Genehmigungsverfahrens der Lauf der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB unterbrochen wird und mit dem Ende der Aussetzung ohne Anrechnung des bereits verstrichenen Teils von neuem beginnt. Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht an § 249 Abs. 1 ZPO orientiert, der als Rechtsfolge einer Aussetzung anordnet, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Zwar ist § 249 Abs. 1 ZPO eine Vorschrift des Prozessrechts. Es ist aber zulässig, die Wirkung, die der Gesetzgeber an den prozessrechtlichen Begriff der Aussetzung knüpft, auf den identischen Begriff in § 15 BauGB als Vorschrift des formellen Baurechts zu übertragen. Nach dem Ende der Aussetzung eines Verfahrens kann sich eine neue Sach- und Rechtslage ergeben, auf die sich die Beteiligten einstellen müssen. Der Gesetzgeber hält es in § 249 Abs. 1 ZPO für angemessen, den Beteiligten für ihre Prüfungen und Überlegungen dieselben Fristen wie vor der Aussetzung des Verfahrens einzuräumen. Auch im Falle der behördlichen Aussetzung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist es sachgerecht, wenn nach Beendigung der Aussetzung maßgebliche Fristen von vorn beginnen, und nicht, wie es dem Beklagten und der Beigeladenen vorschwebt, nach dem Rechtsgedanken des § 209 BGB nur der Zeitraum der Aussetzung unberücksichtigt bleibt. Für die Genehmigungsbehörde, die nach § 10 Abs. 6a BImSchG über einen Genehmigungsantrag nach sieben Monaten und im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach drei Monaten zu entscheiden hat, liegt das auf der Hand, weil ein alter Genehmigungsantrag, wenn er auf einer neuen planungsrechtlichen Grundlage zu beurteilen ist, einem neuen Genehmigungsantrag gleich steht. Aber auch die Gemeinde benötigt nach Ablauf der Geltungsdauer der Aussetzung noch eine Frist, um die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach der gegebenenfalls neuen Rechtslage zu prüfen und sich zum Einvernehmen zu erklären. Die Dauer dieser Frist deswegen, weil sich die Gemeinde parallel zum Fortgang des Bauleitplanverfahrens ihre Meinung zu dem Vorhaben bilden kann, zu Gunsten des Bauherrn davon abhängig zu machen, wie viel von der gesamten Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB bereits bis zur Zurückstellung verstrichen ist, verbietet sich bereits im Interesse der Rechtssicherheit.

16

Die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB beginnt mit dem Ende des Zurückstellungszeitraums von neuem, ohne dass es eines erneuten Ersuchens der Genehmigungsbehörde bedarf. Die Rechtslage stellt sich nicht anders dar als bei gerichtlichen Fristen. So läuft beispielsweise die durch den Tod des Widerspruchsführers unterbrochene Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab dem Ende der Unterbrechung; eine nochmalige Zustellung des Widerspruchsbescheids als erneut fristauslösendes Ereignis ist nicht notwendig (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187.00 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 14 S. 10).

17

2. Der rechtswidrige Vorbescheid verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach der Rechtsprechung des Senats führt allein die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten, dem Schutz der Planungshoheit dienenden Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen zur Aufhebung der Baugenehmigung; eine materiell-rechtliche Überprüfung der Rechtslage findet nicht statt. Der Gesetzgeber hat in dem Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit eine eindeutige Regelung getroffen, der zufolge gegen den Willen der Gemeinde in den Fällen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bis zu einer gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens auf die Verpflichtungsklage des Bauwerbers hin keine Baugenehmigung erteilt werden darf (BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1986 - 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 S. 12 und vom 10. August 1988 - 4 C 20.84 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG/BauGB Nr. 40 S. 5). Im Anfechtungsprozess, in dem sich die Gemeinde gegen ein missachtetes Einvernehmenserfordernis wehrt, prüft das Gericht daher nicht, ob der Bauherr einen materiellen Anspruch auf die beantragte Genehmigung besitzt (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 B 25.08 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59 Rn. 5).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene mit ihrer Revision erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Klarzustellen ist, dass die Beigeladene die Kosten des Beklagten nicht tragen muss. Die Kostenerstattung folgt dem Unterliegensprinzip. Erstattungsberechtigt ist, wer obsiegt, erstattungsverpflichtet, wer unterliegt (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 154 Rn. 4). Weil im Revisionsverfahren nur die Klägerin obsiegt, ist der Beklagte nicht erstattungsberechtigt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2014 – 5 L 572/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im Februar 2014 im vereinfachten Verfahren(vgl. dazu Nr. 1.6 im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)) sowie unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners für „die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in B (Windpark W – Außenbereich)“(vgl. den entsprechenden Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26.2.2014, Genehmigungsregister-Nr. M – 12/2014, sowie den die angegebenen Nabenhöhen und die Rotordurchmesser korrigierenden Änderungsbescheid vom 5.3.2014 – 3.5/kr/A-111666 –) Die vorgesehenen Standorte für die Anlagen der Firma REpower mit einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW (Typ MM92 und MM82) mit Nabenhöhen von 100 m sowie Rotordurchmessern von 82 m beziehungsweise 92 m befinden sich nordöstlich der Ortslage des Stadtteils W der Antragstellerin im Bereich des R bergs (Flur 20 der Gemarkung W, Flurstücke Nr. 4818, 4819, 4850, 4862, 4856/2 und 4857).

Die Entscheidung über den im Februar 2012 beim Antragsgegner eingereichten Genehmigungsantrag stellte dieser auf den am 7.5.2012 bei ihm eingegangenen Antrag der gemäß Empfangsbekenntnis am 13.3.2012 um die Erteilung ihres Einvernehmens ersuchten Antragstellerin mit Bescheid vom November 2012 zunächst in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB bis längstens 31.5.2013 mit Blick auf eine von der Antragstellerin in Reaktion auf den Wegfall landesplanerischer Vorgaben zur Steuerung der Windenergienutzung geplante Teiländerung „Windenergie“ ihres Flächennutzungsplans zurück. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Stadtrat der Antragstellerin Ende Juni 2012 eine entsprechende Teiländerung beschlossen habe, um in Anwendung des § 35 Abs. 3 BauGB eine geordnete Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet durch Festlegung von Konzentrationszonen im Wege der Darstellung entsprechender Sondergebietsflächen sicherzustellen. Nach Vorlage des Konzepts der Antragstellerin habe dem Zurückstellungsgesuch zunächst nicht entsprochen werden können, da in den dabei in Betracht gezogenen Eignungsflächen auch solche im Bereich der Pflegezonen des Biosphärenreservats Bliesgau enthalten gewesen seien. Erst nach Änderung dieses Konzepts habe dem Antrag stattgegeben werden können. Da die Standorte der geplanten Windenergieanlagen außerhalb der vorgesehenen Konzentrationszonen lägen, beeinträchtige das Vorhaben die Planungsvorstellungen der Antragstellerin.

Mit Eingang am 29.7.2013 (Telefax) versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu dem Vorhaben mit dem Hinweis, dass ihr Stadtrat am 25.7.2013 abschließend den Teilflächennutzungsplan Windenergie beschlossen habe, in dem vier Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie verbunden mit einer auch die hier geplanten Standorte erfassenden Ausschlusswirkung für alle anderen Bereiche des Stadtgebiets dargestellt seien. Damit habe der Plan „Planreife“ im Verständnis des § 33 BauGB erlangt. Diese Darstellungen stünden dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen.

Im Oktober 2013 lehnte das zuständige Ministerium für Inneres und Sport den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans unter Verweis auf Fehler bei der Bekanntmachung der Auslegung infolge unzureichender Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen ab (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB).(vgl. den Bescheid des Ministeriums für Umwelt vom 22.10.2013 – F/2 – 554-18/12 –) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 –, BauR 2013, 1803) genüge eine bloße Auflistung nicht den diesbezüglichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. In einem ergänzenden Schreiben(vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 23.10.2013 – F/2 – 554-19/12 –) wurde ferner in Frage gestellt, ob die Abwägungsentscheidung den diesbezüglich geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 1 Abs. 7 BauGB in ausreichendem Maße Rechnung trage.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin Anfang November 2013 unter Verweis auf „besondere Umstände“ des Falles, die Entscheidung über den Genehmigungsantrag für ein weiteres Jahr auszusetzen.(vgl. das Antragsschreiben der Antragstellerin vom 30.10.2013 – 2 1/610-13/WK -) Ergänzend teilte sie im November 2013 mit, dass eine erneute Auslegung der unveränderten Planunterlagen vom 25.11.2013 bis zum 7.1.2014 erfolgen werde.

Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.1.2014 unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ab. Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift könnten insbesondere nicht aus einer nach dem Vortrag der Antragstellerin für sie überraschenden Änderung der Rechtsprechung abgeleitet werden. Die saarländischen Städte- und Gemeinden seien bereits im August 2004 auf die sich seit längerer Zeit aus gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergebenden Notwendigkeiten bei der Auslegung von Plänen hingewiesen worden. Der Fehler liege daher im Einflussbereich der Antragstellerin. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 -, NVwZ 2013, 1413vgl. den Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014 – E/4 – 65.1.2-115/14 Ne –) dagegen erhobene Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht anhängig.

Gleichzeitig hat der Antragsgegner das Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eingeleitet. In einer umfangreichen Stellungnahme erhob die Antragstellerin dagegen sowohl formelle als auch inhaltliche Einwände und hielt an ihrer negativen Stellungnahme zu dem Vorhaben fest. In dem einschlägigen Schreiben vom Februar 2014 heißt es unter anderem, das beziehe sich auf alle vier von der Beigeladenen zu einem einheitlichen Vorhaben verbundenen Windkraftanlagen, obwohl zwei von diesen innerhalb der nun im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone lägen.

Ende Februar 2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die eingangs bezeichnete Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der vier Windkraftanlagen ausdrücklich unter Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin (Seite 2) und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung an. Letzteres wurde mit der allgemeinen gesetzlichen Zielvorgabe in dem § 1 EEG und den danach bis 2020 anzustrebenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung (30 %) und angesichts hoher Planungskosten und durch Rechtsbehelfe sonst zu erwartenden „empfindlichen Umsatzausfällen“ der Beigeladenen mit überwiegenden Interessen ihrerseits begründet.

Gegen den ihr im März 2014 förmlich bekannt gegebenen Genehmigungs- und einen Änderungsbescheid erhob die Antragstellerin Anfang April 2014 ebenfalls Widersprüche und beantragte, nachdem eine Aussetzungsentscheidung vom Antragsgegner ausdrücklich abgelehnt worden war,(vgl. den Bescheid vom 9.4.2014 – AZ.: 1.3-Blieskastel- FS) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs.

Zur Begründung des Antrags machte die Antragstellerin geltend, die Ersetzung ihres Einvernehmens genüge bereits nicht den formalen Anforderungen nach dem § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004. Bei der danach gebotenen vorherigen Anhörung wäre nach dem Gehörsgrundsatz eine Mitteilung erforderlich gewesen, von welchen erheblichen Tatsachen der Antragsgegner als Grundlage für die Entscheidung ausgehe und weshalb die Verweigerung als rechtswidrig angesehen werde. Auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 LBO 2004 seien nicht erfüllt. Die rechtzeitig erfolgte Versagung des Einvernehmens sei nicht rechtswidrig gewesen. Dass zwei der insgesamt als Windfarm einzustufenden vier Anlagen künftig innerhalb einer in ihrem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden sollten, ändere daran nichts. Sie – die Antragstellerin – habe einen Anspruch darauf, dass die Genehmigungsbehörde kein Vorhaben zulasse, das nicht den im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden Vorschriften entspreche. Dies sei aber hier geschehen. Zwar handele es sich bei Windkraftanlagen um im Außenbereich nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben. Dem konkreten Vorhaben stehe aber ein öffentlicher Belang entgegen. Durch die Beschlussfassung ihres Stadtrats über den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ am 25.7.2013 und die erneute Beschlussfassung hinsichtlich des inhaltsgleichen Plans am 25.2.2014 seien die Darstellungen inhaltlich dahingehend konkretisiert worden, dass die Erwartung gerechtfertigt gewesen sei, dass der Plan mit diesem Inhalt wirksam werde. Auch ein erst in Aufstellung befindlicher Flächennutzungsplan sei ein öffentlicher Belang, wenn er – wie hier – „Planreife“ erlangt habe und damit hinreichend verlässliche Schlüsse auf seine Verwirklichung zulasse. Zudem habe der Antragsgegner die Verlängerung der Zurückstellung zu Unrecht abgelehnt. Die aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Wiederholung der Offenlegung des Flächennutzungsplans habe einen „besonderen Umstand“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB dargestellt, den sie nicht zu „vertreten“ habe. Sie habe bei der Bekanntmachung nach dem § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Anforderungen beachtet, die bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2013 gängige Praxis gewesen seien und die bis dahin auch von der Genehmigungsbehörde nicht beanstandet worden sei.

Der Antragsgegner hat erwidert, der Einwand der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Zurückstellung, die die Antragstellerin mit einem gesonderten Widerspruch angefochten habe, müsse vorliegend außer Betracht bleiben, da insoweit kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden sei. Nach Erteilung der Genehmigung könne der Zweck der zudem rechtmäßigen Zurückstellung ohnehin nicht mehr erreicht werden. Außerdem hätten die Voraussetzungen für eine erneute Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht vorgelegen. Dies rechtfertigende „besondere Umstände“ müssten außerhalb des Einflussbereichs des Planungsträgers liegen. Dazu gehöre nicht die vorliegend kausale schuldhafte Nichtbeachtung von Verfahrens- und Formfehler. Die saarländischen Städte und Gemeinden seien bereits am 12.8.2004 auf die bei der Bekanntmachung der Auslegung zu beachtenden Anforderungen hingewiesen worden. Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 habe diese gemeinschaftsrechtlich gebotenen Erfordernisse nur bestätigt. Daran, nicht an einer gängigen Verwaltungspraxis habe sich die Gemeinde zu orientieren. Der § 72 Abs. 3 LBO 2004 sei hinsichtlich der gebotenen Beteiligung der Gemeinde lex specialis gegenüber dem § 28 SVwVfG und beachtet worden. Die Interessenlagen seien auch nicht vergleichbar. Im Ersetzungsverfahren gehe es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Einer Mitteilung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedürfe es nur, wenn diese ausnahmsweise zweifelhaft und entscheidungserheblich seien. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 17.12.2013 in einem Gespräch umfassend erörtert worden. Da die Voraussetzungen des § 6 BImSchG beziehungsweise – was speziell die bauplanungsrechtliche Beurteilung angehe – des § 35 BauGB vorgelegen hätten, habe der Beigeladenen ein Genehmigungsanspruch für die vier Windkraftanlagen zugestanden. Der im Genehmigungszeitpunkt noch nicht rechtswirksam gewordene Flächennutzungsplan habe unabhängig von der Frage einer „Planreife“ keine Vorwirkung erzeugt. Eine solche sei auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die gegeneilige Auffassung missachte den Genehmigungsanspruch und führe zu einem für den Vorhabenträger nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Einvernehmen der Antragstellerin sei daher rechtswidrig versagt und zu Recht ersetzt worden. Ansonsten wäre eine Gemeinde in der Lage, beliebige Flächen ihres Gebiets über einen unbestimmten Zeitraum hinweg durch Beschlussfassung von rechtswidrigen Flächennutzungsplänen zu blockieren. Zumindest sei die Versagung des Einvernehmens hinsichtlich zwei der vier geplanten Anlagen rechtswidrig, da diese in der von der Antragstellerin ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden sollten.

Die Beigeladene hat ebenfalls die Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens beantragt und zur Begründung ausgeführt, der im Ersetzungsverfahren ordnungsgemäß beteiligten Antragstellerin sei nach dem konkreten Verfahrensablauf nahezu zwei Jahre die Möglichkeit gegeben worden, durch die ihr nach §§ 14 ff. BauGB eingeräumten Instrumente das Vorhaben zu steuern. Das sei ihr trotz auch in fachlicher Hinsicht ausreichender Möglichkeiten bis zum Genehmigungszeitpunkt nicht gelungen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin im Mai 2014 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auszugehen. Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erscheine „fern liegend“. Die Genehmigung verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen den Schutz der Antragstellerin bezweckende Bestimmungen. Der Einwand unzureichender Anhörung vermöge eine subjektive Rechtsverletzung nicht zu begründen. Eine solche könne sich nicht aus Verfahrensrecht, sondern nur aus materiellem Recht ergeben. Zudem sei das für die Beteiligung der Antragstellerin maßgebliche, in § 72 Abs. 3 LBO 2004 speziell geregelte Beteiligungsverfahren beachtet worden. Weiterhin sei die Sach- und Rechtslage im Dezember 2013 mit ihr erörtert worden. Schließlich wäre die Entscheidung, selbst wenn man einen Verstoß annehmen wollte, in der Sache nicht beeinflusst worden. Allen Beteiligten sei von Anfang an klar gewesen, aus welchen Gründen das Einvernehmen ersetzt werden sollte. Wie im vorliegenden Verfahren sei es allein um die Bedeutung des im Genehmigungszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Flächennutzungsplanteiländerungsverfahrens und nicht um tatsächliche Dinge gegangen. Wegen der Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei entscheidend gewesen, ob dem Vorhaben bei seiner Genehmigung öffentliche Belange entgegengestanden hätten. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stünden gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben auch öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür in Darstellungen des Flächennutzungsplans eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Welche Darstellungen der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung wirksame Flächennutzungsplan enthalten habe, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Aus der Begründung der Änderung lasse sich jedoch entnehmen, dass der geltende Plan keine Darstellungen enthalten habe, die der Zulässigkeit des Vorhabens entgegengestanden hätten. Anlass für die Planung sei die 2011 erfolgte Änderung des Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans gewesen, mit der die Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen außerhalb der darin festgelegten Vorranggebiete für „Windkraft“ aufgehoben worden sei. Ob bereits die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem nach dem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollten, einem Außenbereichsvorhaben als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könnten, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht abschließend entschieden. Danach scheide eine „Vorwirkung“ jedenfalls dann aus, wenn – was hier nicht ersichtlich sei – die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer dargestellten Konzentrationsfläche lägen. Auch für die von der Antragstellerin beanspruchten „Vorwirkungen“ gebe es keine dies bejahende Gerichtsentscheidung. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg erhebe erst die Genehmigung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 1 BauGB dessen Darstellungen in den Rang eines öffentlichen Belangs, wohingegen eine „Planungsreife“ nicht ausreiche.(vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteile vom 30.11.2004 – 1 ME 190/04 –, vom 12.9.2009 – 1 ME 212/03 – und vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 –) Derzeit spreche sehr viel für die überzeugend begründete Einschätzung des Hessischen VGH,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 6 A 630/08 –, BRS 74 Nr. 178, in der erstinstanzlichen Entscheidung in seinen entscheidenden Passagen ausführlich wörtlich wiedergegeben) der Vorwirkungen auch unter Berücksichtigung des § 33 BauGB verneint habe. Soweit die Antragstellerin weiterhin rüge, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe schon deswegen nicht erteilt werden dürfen, weil ihrem Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung des Genehmigungsantrags hätte stattgegeben werden müssen, könne dahinstehen, ob der Einwand des Antragsgegners greife, die Antragstellerin habe die Ablehnung nicht nur mit einem Widerspruch angreifen, sondern auch zum Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens machen müssen. Derzeit spreche wenig dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB erfüllt gewesen seien. Bei der Beurteilung des Vorliegens „besonderer Umstände“ habe die Gemeinde jedes ihr vorwerfbare Verhalten zu vertreten. Das durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau 2004) erweiterte Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Hs BauGB hinsichtlich der „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, sei 2012 nicht neu gewesen. In dem von der Antragstellerin angeführten Urteil aus dem Jahr 2013 habe das Bundesverwaltungsgericht zudem einschlägige eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 zur Anstoßwirkung der Bekanntmachung zitiert. Eine Gemeinde sei auf der „sicheren Seite“, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermögliche, die aus Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der Planung eine Rolle spielten, wie sie etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts entnommen werden könnten. Begebe sich eine Gemeinde nicht auf diese „sichere Seite“, stelle das ein ihr vorwerfbares Fehlverhalten dar, das ein Vorliegen „besonderer Umstände“ im Verständnis von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ausschließe. Vor dem Hintergrund sei eine Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht gegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom15.5.2014 – 5 L 572/14 –, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners vom 26.2.2014 in der Fassung des Änderung vom 5.3.2014 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Insoweit ist vorab klar zu stellen, dass der letztgenannte Bescheid eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung lediglich hinsichtlich der Größenbeschreibung der zugelassenen Windkraftanlagen bezogen auf die Nabenhöhen und Rotordurchmesser darstellte. Anfechtungsgegenstand im Hauptsacheverfahren und damit auch Ziel der hier begehrten Aussetzungsentscheidung ist seither – einheitlich – der insoweit modifizierte Genehmigungsbescheid vom 26.2.2014. Er ist nur noch in der geänderten Fassung rechtlich existent.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) geltend macht, ist insbesondere statthaft. Das ist anerkannt für die vom gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts gegen eine Baugenehmigung in § 212a Abs. 1 BauGB mit erfassten Rechtsbehelfe einer Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 – 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, SKZ 2011, 262, und vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff.) Diese Regeln über die Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens und die in diesen Fällen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gelten entsprechend, wenn – wie hier – über die Zulässigkeit des Vorhabens unter Einschluss der bauplanungsrechtlichen Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden wird (§§ 72 Abs. 5 LBO 2004, 13, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV, Nr. 1.6.2 im Anhang 1).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Maßgeblich für die im Rahmen der von der Antragstellerin begehrte Aussetzungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs beziehungsweise der Anfechtungsklage in der Hauptsache. Deren Erfolg setzt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den angegriffenen Verwaltungsakt voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, eine solche Verletzung des hier allein in Betracht kommenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin verneint und deren Antrag auf Wiederherstellung der durch die Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit des Antragsgegners (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO) entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Bau- und Betriebsgenehmigung vom 26.2.2014 für die geplanten vier Windkraftanlagen daher zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdebegründung der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Voraussetzung für eine eigene Abwehrposition gegenüber der Genehmigungsentscheidung ist grundsätzlich, dass die im Jahre 2012 erstmals am Verwaltungsverfahren beteiligte Antragstellerin auf das ihr am 13.3.2012 gegen Empfangsbekenntnis übermittelte Ersuchen auf Erteilung ihres Einvernehmens dieses auch wirksam und mit Blick auf die Fiktionsregelung in dem § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig versagt hat. Danach gilt das Einvernehmen einer Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Ausdrücklich erklärt wurde das erst in dem Schreiben der Antragstellerin vom Ende Juli 2013, also über ein Jahr nach Eingang des Ersuchens, unter Verweis auf einen entsprechenden Beschluss ihres Stadtrats vom 25.7.2013. Von daher könnte sich die Frage des Eintritts der genannten Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) stellen, was gegebenenfalls einer erfolgreichen Geltendmachung von Abwehrrechten gegen die Genehmigungsentscheidung auf bauplanungsrechtlicher Grundlage entgegenstünde.(vgl. dazu auch BVerwG vom 12.12.1996 – 4 C 24.95 –, BRS 58 Nr. 142, wonach die Frist nicht, auch nicht im Einverständnis mit der Bauherrin oder dem Bauherrn, verlängerbar ist und das nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltende Einvernehmen auch nicht bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde „widerrufen“ oder – wie ein Verwaltungsakt – zurückgenommen werden kann) Deswegen käme es – für die Beantwortung dieser Frage – entscheidend darauf an, welche Bedeutung dem am 7.5.2012 und damit innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem Zusammenhang beizumessen ist. Vom Erklärungsinhalt lässt sich einem solchen Zurückstellungsantrag im Grunde die Aussage entnehmen, dass das zu beurteilende Bauvorhaben von der Gemeinde in diesem Zeitpunkt als am Maßstab des § 35 BauGB36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zulässig angesehen wird, so dass das Einvernehmen zu erteilten wäre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Daher könnte man daran denken, dass neben dem auf die geplante Veränderung der materiellen Zulässigkeitsanforderungen abstellenden Zurückstellungsantrag eine gesonderte förmliche Verweigerung des Einvernehmens zu fordern wäre. Dagegen lässt sich indes mit Gewicht anführen, dass eine solche Verweigerung am Beurteilungsmaßstab des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig wäre. Von daher spricht letztlich vieles dafür, dass von der Gemeinde, weil von ihr eine nach den Vorgaben der §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 BauGB rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens auch nicht nur „pro forma“ verlangt werden kann, in einer Gesamtschau der Vorschriften innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein begründeter Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erwartet werden kann und zur Vermeidung des Fiktionseintritts auch ausreichend ist. Ob darüber hinaus auch erforderlich ist, dass die Aussetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde, auf die die Gemeinde ansonsten keinen Einfluss hat, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergeht, erscheint zweifelhaft.(vgl. dazu insgesamt Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 15 Rn 8 und 9) Auf einen solchen – hier mit Eingang am 7.5.2012 und damit insoweit „fristgerecht“ von der Antragstellerin gestellten – Antrag „hat“ der Antragsgegner als zuständige Genehmigungsbehörde(vgl. zu der auch nach der Motivation des Gesetzgebers keinen ernsthaften Bedenken unterliegenden Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 10 und 19 BImSchG beispielsweiseHornmann in Spannovsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn 39a, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) die Entscheidung über den Genehmigungsantrag „bis zu längstens einem Jahr“ zurückzustellen. Das ist hier bis zum 31.5.2013 geschehen. Von daher setzte die Annahme einer mit Blick auf den § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB „rechtzeitigen“ Verweigerung des Einvernehmens der Antragstellerin am 29.7.2013 allerdings auch voraus, dass diese Zweimonatsfrist bis zum Ablauf der Zurückstellung am 31.5.2013 nicht nur gehemmt war, sondern erneut zu laufen begonnen hat. Dafür spricht vieles.(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 11.11.2013 – 12 LC 271/11 –, BauR 2014, 522 mit Nachweisen aus der Fachliteratur) Da der im November 2013 gestellte Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung auf der Grundlage des zum 20.9.2013 eingefügten § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. I 1548, 1549) jedenfalls außerhalb der Frist gestellt wurde, bedürfte es hier keiner Entscheidung, ob auch einem solchen Verlängerungsantrag wie dem Erstantrag eine den Fiktionseintritt hindernde Wirkung zukäme, was freilich wegen der daran anknüpfenden bloßen Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde ohnehin zweifelhaft erscheint. Insgesamt ergeben sich aus Sicht des Senats jedenfalls für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung keine bereits jetzt letztlich durchgreifenden Bedenken gegen eine grundsätzliche Befugnis der Antragstellerin zur weiteren Geltendmachung ihrer Planungshoheit gegenüber der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom Februar 2014.

Da das vor dem Hintergrund des bewussten Verzichts auf ein eigenständiges Zulassungsverfahren hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Anforderungen beziehungsweise die Integration dieser Prüfung in das bauaufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren zu sehende Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eine weitgehende Absicherung der Gemeinden zum Ziel hat, kommt der ihnen damit eingeräumten Verfahrensposition nach der Rechtsprechung eigenständige, das heißt eine von Fragen des materiellen Rechts gegebenenfalls unabhängige Bedeutung zu. Das gilt etwa, wenn eine im Baugenehmigungsverfahren an sich zu beteiligende Gemeinde „übergangen“ wurde oder wenn ein Bauvorhaben unter Missachtung ihrer Entscheidung zur rechtzeitigen Verweigerung ihres Einvernehmens genehmigt worden ist.(vgl. hierzu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 149) Ob diese Grundsätze auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 72 Abs. 3 LBO 2004, wonach die Gemeinde vor Ersetzung ihres Einvernehmens (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004) anzuhören und ihr Gelegenheit zur erneuten Entscheidung einzuräumen ist, „fortzuschreiben“ sind, kann im konkreten Fall im Ergebnis auf sich beruhen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner entgegen der auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht der Antragstellerin ihr gegenüber im Rahmen des im Januar 2014 eingeleiteten Ersetzungsverfahrens die genannten Anforderungen des § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004 missachtet hat. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.1.2014 auf seine Absicht hingewiesen, das Einvernehmen nach Maßgabe des § 72 LBO 2004 zu ersetzen und ihr ausdrücklich unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, „erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Das war im konkreten Fall ausreichend. Selbst aus Sicht der Antragstellerin konnte seinerzeit nicht der geringste Zweifel daran aufkommen, dass der Antragsgegner im Rahmen der bei der planungsrechtlichen Zulässigkeitsbeurteilung der Anlagen (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BauGB) auch die sich in dem Verfahren zentral stellende Frage, inwieweit aus dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtswirksam gewordenen geänderten Flächennutzungsplan beziehungsweise aus dem „Teilflächennutzungsplan“ Windenergie wegen eines fortgeschrittenen Planungsstadiums ein Genehmigungshindernis für das privilegierte Vorhaben der Beigeladenen über das Kriterium – im Einzelfall – „entgegenstehender“ Belange (§ 35 Abs. 1 BauGB) hergeleitet werden musste, verneinte. Dass der Antragstellerin diese Auffassung des Antragsgegners nach dem gesamten Ablauf des Verfahrens, dem Schriftwechsel, der sich gerade mit diesem Thema beschäftigenden Ablehnung des erneuten – auch nur vor dem Hintergrund Sinn machenden – Zurückstellungsantrags der Antragstellerin und der unter Beteiligung unter anderem ihrer Bürgermeisterin und ihres Prozessbevollmächtigten geführten Diskussion im Rahmen der Besprechung vom 17.12.2013 bekannt war, unterliegt keinen Zweifeln. Auf welche für die Entscheidung zusätzlichen erheblichen „Tatsachen“ im Rahmen der der Antragstellerin eingeräumten Möglichkeit, erneut über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu befinden, hier zusätzlich hätte hingewiesen werden müssen, erschließt sich nicht.

Selbst wenn das Beteiligungsverfahren insoweit als fehlerhaft anzusehen wäre, spräche vieles dafür, dass für diesen Fall – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat – zumindest von einer Unbeachtlichkeit nach Maßgabe des § 46 SVwVfG auszugehen wäre. Der Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, hierauf komme es nicht an, weil die Genehmigungs- und die Ersetzungsentscheidung wegen des „Verstoßes gegen landesrechtliche Formvorschriften“ rechtswidrig sei, überzeugt nicht. Die landesverfahrensrechtliche Vorschrift setzt von dem ihren Anwendungsbereich beschreibenden Tatbestand her einen solchen „Verstoß“ beziehungsweise eine an diesen anknüpfende „formelle“ Rechtswidrigkeit gerade voraus. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Dezember 2011(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.12.2011 – 5 L 1863/11 –, juris) betraf einen Fall, in dem eine Ersetzung „ohne dieses Verfahren“ – gemeint ist das Verfahren nach § 72 Abs. 3 LBO 2004 - erfolgt war. Ob für diese Konstellation – wofür in der Tat Vieles spricht – in Anlehnung an die zuvor erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 BauGB(vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11.8.2008 – 4 B 25.08 –, BRS 73 Nr. 156, betreffend ein von der Behörde missachtetes Erfordernis erneuter Beteiligung infolge der Änderung der Standorte der Windkraftanlagen, und vom 5.3.1999 – 4 B 62.98 –, BRS 62 Nr. 178) eine selbständige Abwehrposition der Gemeinde unabhängig von Fragen der materiellen Zulässigkeit des Bauvorhabens anzunehmen ist, mag dahinstehen. Für den vorliegend geltend gemachten „Anhörungsmangel“ im Rahmen einer Beteiligung der Gemeinde nach § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004, wenn er denn vorliegt, erscheint das dagegen eher fernliegend, muss aber hier nicht entschieden werden. Für die hier zur Rede stehende Konstellation erscheint dagegen im Hinblick auf den § 46 SVwVfG näher liegend, von einer an den materiellen Genehmigungsanforderungen, hier des § 35 BauGB, orientierten Beurteilung der Beachtlichkeit eines solchen – hier an diesem Punkt einmal unterstellten Rechtsverstoßes – auszugehen.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht daher alles dafür, dass eine im Rahmen der Anfechtung der Genehmigungs- beziehungsweise Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners reklamierbare eigenständige Rechtverletzung der Antragstellerin aus dem § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004 nicht herzuleiten sein wird.

In der Sache ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde, hier den Antragsgegner (§ 13 BImSchG) hat, dass dieser kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dem trägt auch der § 72 Abs. 1 LBO 2004 bereits terminologisch klar stellend dadurch Rechnung, als er die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.(Vgl. zur Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit einer Ersetzung des Einvernehmens, in Fällen, in den dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplans nur die fehlende Bekanntmachung entgegensteht OVG Lüneburg, Urteil vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 -, BRS 74 Nr. 179) Was den vor diesem Hintergrund zu sehenden materiellen Einwand gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen am Maßstab des § 35 BauGB im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners Ende Februar 2014 anbelangt, erscheint eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ebenfalls eher unwahrscheinlich. Hierbei ist zum einen im Grundsatz davon auszugehen, dass die den Genehmigungsgegenstand bildenden Windkraftanlagen nach der energiepolitisch motivierten Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Anlagen gehören. Zum anderen – auch das ist zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens letztlich nicht im Streit – gab es bei Erteilung der Genehmigung keine die Standorte der Anlagen im Gebiet der Antragstellerin verbindlich steuernde rechtliche Vorgabe gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, nachdem die Landesplanung sich durch die Aufhebung der Ausschlusswirkung der im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans Umwelt (2004) festgelegten Vorranggebiete für Windenergie (VE) von dieser Aufgabe verabschiedet hatte(vgl. hierzu im Vorfeld die Fußnote 60 zu Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 162) und die vorgesehene Teiländerung „Windenergie“ des Flächennutzungsplans der damit zum Tätigwerden auf der nächstniedrigeren Planungsebene der vorbereitenden Bauleitplanung (§§ 1 Abs. 2, 5 ff. BauGB) aufgerufenen Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt war und damit keine Rechtsverbindlichkeit erlangt hatte (§ 6 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Entgegen der auch in der Beschwerdebegründung weiter vertretenen Ansicht der Antragstellerin lässt sich dieses Fehlen einer rechtsverbindlichen Steuerung nicht einzelfallbezogen dadurch kompensieren, dass unter Verweis auf „künftige“ rechtsverbindliche Vorgaben (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) bereits aus den in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans vorgesehenen Darstellungen ein dem privilegierten Vorhaben im Einzelfall entgegen stehender „unbenannter“ öffentlicher Belang (§ 35 Abs. 1 BauGB) gesehen wird, weil nur zwei der vier im Bereich des R Bergs in W genehmigten Windkraftanlagen in der insoweit geplanten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausführlich und überzeugend unter Verwertung einschlägiger Rechtsprechung, insbesondere des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,(vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 12 LC 136/07 –, BRS 74 Nr. 178) begründet. Daher kann hier dahinstehen, ob bei einer fehlenden beziehungsweise noch zu wiederholenden Offenlegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) überhaupt von „Planreife“ gesprochen werden kann.

Der Ansicht der Antragstellerin steht schon der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dem insoweit eindeutig zu entnehmen ist, dass ein Entgegenstehen öffentlicher Belange in diesen Fällen erst dann angenommen werden kann, soweit für die Vorhaben – hier – im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „durch Darstellungen im Flächennutzungsplan … eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.“ Damit hat der Bundesgesetzgeber für diesen Bereich der Anforderungen an diese Bauvorhaben im Außenbereich eine ausdrückliche und keine Interpretationsspielräume eröffnende Regelung getroffen. Da in dem Zusammenhang auch nicht von einer – aus Sicht des Gesetzgebers – unbewussten Regelungslücke ausgegangen werden kann, ist schon von daher kein Raum für eine irgendwie geartete analoge Heranziehung des Rechtsgedankens des § 33 BauGB, zumal auch von einer vergleichbaren Interessenlage nicht ausgegangen werden kann. Diese Vorschrift soll allein Bauwillige begünstigen, indem sie ihnen die Möglichkeit eröffnet, künftige Festsetzungen eines Bebauungsplans im Falle der „Planreife“ als für sich verbindlich anzuerkennen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und so – bei Vorliegen weiterer in der Vorschrift benannter Voraussetzungen – eine Baugenehmigung für ein im Zeitpunkt der Erteilung materiell unzulässiges Vorhaben zu erhalten. Diese Regelung über die „Zulässigkeit“ von Bauvorhaben während der Aufstellung von Bebauungsplänen ist allerdings schon mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) nicht anwendbar auf im Genehmigungszeitpunkt ansonsten materiell (bauplanungsrechtlich) zulässige Bauvorhaben. Sie vermag daher bestehende Genehmigungsansprüche – unabhängig vom Stand der Planaufstellung – nicht auszuschließen. Dazu bedarf es vor dem Hintergrund der erwähnten grundrechtlichen Position immer einer verbindlichen Regelung, in diesem Fall den Abschluss des Planaufstellungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 BauGB). Da der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den Fällen eines Ausschlusses von Genehmigungsansprüchen für Windkraftanlagen bei Darstellung von Konzentrationszonen „an anderer Stelle“ in vergleichbarer Weise auf eine Ausgestaltung beziehungsweise Modifikation der materiell-rechtlichen Anforderungen zu Lasten der Bauwerberinnen und Bauwerber, die ein ansonsten privilegiertes Vorhaben ausführen wollen, zielt, spricht unter dem Gesichtspunkt alles gegen eine Anerkennung entsprechender „Vorwirkungen“ der Darstellung noch im Verfahren befindlicher nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungspläne. Daher ist die in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2010(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, BRS 76 Nr. 103) ausdrücklich als – dort – nicht entscheidungserheblich offen gelassene Frage, ob die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben nicht nur in dem dort entschiedenen Fall, sondern generell nicht als „unbenannter öffentlicher Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können, auch aus Sicht des Senats mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Auch in der genannten Entscheidung wurde zudem insbesondere auf das „Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“ verwiesen, wonach die positiven und negativen Komponenten der Darstellung von Konzentrationsflächen einander bedingen, so dass nur wirksame anderweitige „positive“ verbindliche Darstellungen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ein Zurücktreten der Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer von außerhalb der Darstellungen von solchen Flächen liegender Grundstücke im Rahmen der „nachvollziehenden Abwägung“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtfertigen können.

Auch aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2005(vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 – 4 C 5.04 –, BRS 69 Nr. 107) ergibt sich nichts anderes. Dieses Urteil verhält sich zur Frage einer vorwirkenden Berücksichtigungsfähigkeit von „in Aufstellung befindlichen“ Zielen der Raumordnung, wobei – so das Bundesverwaltungsgericht – der § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG verdeutliche, dass insofern nicht nur verbindliche Ziele, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele als sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) relevant sein könnten. Da eine entsprechende Regelung für den vorliegenden Zusammenhang nicht existiert, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in dem genannten Urteil des Hessischen VGH zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Rechtsprechung aller Voraussicht nach nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen lässt. Ansonsten ergibt sich aus dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass selbst eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange einen Widerspruch zu „Darstellungen“ des Flächennutzungsplans voraussetzt. Auch das lässt es zumindest sehr zweifelhaft erscheinen, dass (sogar) ein „Entgegenstehen“ solcher Belange in Einzelfällen bereits aus nicht wirksamen, sondern lediglich – wie weit fortgeschritten auch immer – geplanten Darstellungen eines vorbereitenden Bauleitplans abgeleitet werden könnten.

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, der Antragsgegner habe im Bescheid vom 21.1.2014 zu Unrecht ihren Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag wegen „besonderer Umstände“ abgelehnt, und auf die dagegen inzwischen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht verweist, spricht bereits vieles dafür, dass sich die Frage, ob diesem Antrag zu entsprechen gewesen wäre, nach Erteilung der Genehmigung nicht mehr stellt. Im Übrigen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in dem Punkt überzeugend und können daher hier in Bezug genommen werden. Die ähnlich den Maßstäben bei weiteren Verlängerungen einer Veränderungssperre zu beurteilenden „besonderen Umstände“ (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB) waren im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht gegeben. Insoweit kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung in Betracht, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des konkreten Verfahrensablaufs,(so bereits BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 – IV C 39.74 –, BauR 1977, 31) beispielsweise dem Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und von der Gemeinde „abzuarbeitender“ Einwendungen, ergeben. Zu den insoweit nicht beachtlichen, das heißt die weitere Verlängerung nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen gehören daher solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Verhaltens wie beispielsweise eine „Entscheidungsschwäche“ des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 – 3 S 1998/04 –, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 – II N 2/79 –, BRS 36 Nr. 109) oder eines mit der Planung betrauten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung „blockierende“ zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt. Insoweit spricht vieles dafür, dass die – unstreitig – den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht genügende Angabe der umweltrelevanten Informationen bei der ersten Offenlegung dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin zuzuordnen ist.

Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und dadurch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15.5.2014 – 5 L 572/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen im Februar 2014 im vereinfachten Verfahren(vgl. dazu Nr. 1.6 im Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV)) sowie unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners für „die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen in B (Windpark W – Außenbereich)“(vgl. den entsprechenden Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 26.2.2014, Genehmigungsregister-Nr. M – 12/2014, sowie den die angegebenen Nabenhöhen und die Rotordurchmesser korrigierenden Änderungsbescheid vom 5.3.2014 – 3.5/kr/A-111666 –) Die vorgesehenen Standorte für die Anlagen der Firma REpower mit einer Nennleistung von jeweils 2,0 MW (Typ MM92 und MM82) mit Nabenhöhen von 100 m sowie Rotordurchmessern von 82 m beziehungsweise 92 m befinden sich nordöstlich der Ortslage des Stadtteils W der Antragstellerin im Bereich des R bergs (Flur 20 der Gemarkung W, Flurstücke Nr. 4818, 4819, 4850, 4862, 4856/2 und 4857).

Die Entscheidung über den im Februar 2012 beim Antragsgegner eingereichten Genehmigungsantrag stellte dieser auf den am 7.5.2012 bei ihm eingegangenen Antrag der gemäß Empfangsbekenntnis am 13.3.2012 um die Erteilung ihres Einvernehmens ersuchten Antragstellerin mit Bescheid vom November 2012 zunächst in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 BauGB bis längstens 31.5.2013 mit Blick auf eine von der Antragstellerin in Reaktion auf den Wegfall landesplanerischer Vorgaben zur Steuerung der Windenergienutzung geplante Teiländerung „Windenergie“ ihres Flächennutzungsplans zurück. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Stadtrat der Antragstellerin Ende Juni 2012 eine entsprechende Teiländerung beschlossen habe, um in Anwendung des § 35 Abs. 3 BauGB eine geordnete Nutzung der Windenergie im Stadtgebiet durch Festlegung von Konzentrationszonen im Wege der Darstellung entsprechender Sondergebietsflächen sicherzustellen. Nach Vorlage des Konzepts der Antragstellerin habe dem Zurückstellungsgesuch zunächst nicht entsprochen werden können, da in den dabei in Betracht gezogenen Eignungsflächen auch solche im Bereich der Pflegezonen des Biosphärenreservats Bliesgau enthalten gewesen seien. Erst nach Änderung dieses Konzepts habe dem Antrag stattgegeben werden können. Da die Standorte der geplanten Windenergieanlagen außerhalb der vorgesehenen Konzentrationszonen lägen, beeinträchtige das Vorhaben die Planungsvorstellungen der Antragstellerin.

Mit Eingang am 29.7.2013 (Telefax) versagte die Antragstellerin ihr Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu dem Vorhaben mit dem Hinweis, dass ihr Stadtrat am 25.7.2013 abschließend den Teilflächennutzungsplan Windenergie beschlossen habe, in dem vier Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie verbunden mit einer auch die hier geplanten Standorte erfassenden Ausschlusswirkung für alle anderen Bereiche des Stadtgebiets dargestellt seien. Damit habe der Plan „Planreife“ im Verständnis des § 33 BauGB erlangt. Diese Darstellungen stünden dem Vorhaben als öffentlicher Belang entgegen.

Im Oktober 2013 lehnte das zuständige Ministerium für Inneres und Sport den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans unter Verweis auf Fehler bei der Bekanntmachung der Auslegung infolge unzureichender Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen ab (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB).(vgl. den Bescheid des Ministeriums für Umwelt vom 22.10.2013 – F/2 – 554-18/12 –) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 –, BauR 2013, 1803) genüge eine bloße Auflistung nicht den diesbezüglichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. In einem ergänzenden Schreiben(vgl. das Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 23.10.2013 – F/2 – 554-19/12 –) wurde ferner in Frage gestellt, ob die Abwägungsentscheidung den diesbezüglich geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 1 Abs. 7 BauGB in ausreichendem Maße Rechnung trage.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin Anfang November 2013 unter Verweis auf „besondere Umstände“ des Falles, die Entscheidung über den Genehmigungsantrag für ein weiteres Jahr auszusetzen.(vgl. das Antragsschreiben der Antragstellerin vom 30.10.2013 – 2 1/610-13/WK -) Ergänzend teilte sie im November 2013 mit, dass eine erneute Auslegung der unveränderten Planunterlagen vom 25.11.2013 bis zum 7.1.2014 erfolgen werde.

Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.1.2014 unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ab. Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift könnten insbesondere nicht aus einer nach dem Vortrag der Antragstellerin für sie überraschenden Änderung der Rechtsprechung abgeleitet werden. Die saarländischen Städte- und Gemeinden seien bereits im August 2004 auf die sich seit längerer Zeit aus gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ergebenden Notwendigkeiten bei der Auslegung von Plänen hingewiesen worden. Der Fehler liege daher im Einflussbereich der Antragstellerin. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 – 4 CN 3.12 -, NVwZ 2013, 1413vgl. den Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014 – E/4 – 65.1.2-115/14 Ne –) dagegen erhobene Klage der Antragstellerin ist beim Verwaltungsgericht anhängig.

Gleichzeitig hat der Antragsgegner das Verfahren zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eingeleitet. In einer umfangreichen Stellungnahme erhob die Antragstellerin dagegen sowohl formelle als auch inhaltliche Einwände und hielt an ihrer negativen Stellungnahme zu dem Vorhaben fest. In dem einschlägigen Schreiben vom Februar 2014 heißt es unter anderem, das beziehe sich auf alle vier von der Beigeladenen zu einem einheitlichen Vorhaben verbundenen Windkraftanlagen, obwohl zwei von diesen innerhalb der nun im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone lägen.

Ende Februar 2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die eingangs bezeichnete Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der vier Windkraftanlagen ausdrücklich unter Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin (Seite 2) und ordnete gleichzeitig die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung an. Letzteres wurde mit der allgemeinen gesetzlichen Zielvorgabe in dem § 1 EEG und den danach bis 2020 anzustrebenden Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung (30 %) und angesichts hoher Planungskosten und durch Rechtsbehelfe sonst zu erwartenden „empfindlichen Umsatzausfällen“ der Beigeladenen mit überwiegenden Interessen ihrerseits begründet.

Gegen den ihr im März 2014 förmlich bekannt gegebenen Genehmigungs- und einen Änderungsbescheid erhob die Antragstellerin Anfang April 2014 ebenfalls Widersprüche und beantragte, nachdem eine Aussetzungsentscheidung vom Antragsgegner ausdrücklich abgelehnt worden war,(vgl. den Bescheid vom 9.4.2014 – AZ.: 1.3-Blieskastel- FS) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs.

Zur Begründung des Antrags machte die Antragstellerin geltend, die Ersetzung ihres Einvernehmens genüge bereits nicht den formalen Anforderungen nach dem § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004. Bei der danach gebotenen vorherigen Anhörung wäre nach dem Gehörsgrundsatz eine Mitteilung erforderlich gewesen, von welchen erheblichen Tatsachen der Antragsgegner als Grundlage für die Entscheidung ausgehe und weshalb die Verweigerung als rechtswidrig angesehen werde. Auch die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 LBO 2004 seien nicht erfüllt. Die rechtzeitig erfolgte Versagung des Einvernehmens sei nicht rechtswidrig gewesen. Dass zwei der insgesamt als Windfarm einzustufenden vier Anlagen künftig innerhalb einer in ihrem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden sollten, ändere daran nichts. Sie – die Antragstellerin – habe einen Anspruch darauf, dass die Genehmigungsbehörde kein Vorhaben zulasse, das nicht den im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden Vorschriften entspreche. Dies sei aber hier geschehen. Zwar handele es sich bei Windkraftanlagen um im Außenbereich nach dem § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben. Dem konkreten Vorhaben stehe aber ein öffentlicher Belang entgegen. Durch die Beschlussfassung ihres Stadtrats über den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ am 25.7.2013 und die erneute Beschlussfassung hinsichtlich des inhaltsgleichen Plans am 25.2.2014 seien die Darstellungen inhaltlich dahingehend konkretisiert worden, dass die Erwartung gerechtfertigt gewesen sei, dass der Plan mit diesem Inhalt wirksam werde. Auch ein erst in Aufstellung befindlicher Flächennutzungsplan sei ein öffentlicher Belang, wenn er – wie hier – „Planreife“ erlangt habe und damit hinreichend verlässliche Schlüsse auf seine Verwirklichung zulasse. Zudem habe der Antragsgegner die Verlängerung der Zurückstellung zu Unrecht abgelehnt. Die aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Wiederholung der Offenlegung des Flächennutzungsplans habe einen „besonderen Umstand“ im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB dargestellt, den sie nicht zu „vertreten“ habe. Sie habe bei der Bekanntmachung nach dem § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Anforderungen beachtet, die bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Juli 2013 gängige Praxis gewesen seien und die bis dahin auch von der Genehmigungsbehörde nicht beanstandet worden sei.

Der Antragsgegner hat erwidert, der Einwand der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Zurückstellung, die die Antragstellerin mit einem gesonderten Widerspruch angefochten habe, müsse vorliegend außer Betracht bleiben, da insoweit kein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt worden sei. Nach Erteilung der Genehmigung könne der Zweck der zudem rechtmäßigen Zurückstellung ohnehin nicht mehr erreicht werden. Außerdem hätten die Voraussetzungen für eine erneute Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht vorgelegen. Dies rechtfertigende „besondere Umstände“ müssten außerhalb des Einflussbereichs des Planungsträgers liegen. Dazu gehöre nicht die vorliegend kausale schuldhafte Nichtbeachtung von Verfahrens- und Formfehler. Die saarländischen Städte und Gemeinden seien bereits am 12.8.2004 auf die bei der Bekanntmachung der Auslegung zu beachtenden Anforderungen hingewiesen worden. Das von der Antragstellerin angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 habe diese gemeinschaftsrechtlich gebotenen Erfordernisse nur bestätigt. Daran, nicht an einer gängigen Verwaltungspraxis habe sich die Gemeinde zu orientieren. Der § 72 Abs. 3 LBO 2004 sei hinsichtlich der gebotenen Beteiligung der Gemeinde lex specialis gegenüber dem § 28 SVwVfG und beachtet worden. Die Interessenlagen seien auch nicht vergleichbar. Im Ersetzungsverfahren gehe es um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Einer Mitteilung von entscheidungserheblichen Tatsachen bedürfe es nur, wenn diese ausnahmsweise zweifelhaft und entscheidungserheblich seien. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Zudem sei die Sach- und Rechtslage zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am 17.12.2013 in einem Gespräch umfassend erörtert worden. Da die Voraussetzungen des § 6 BImSchG beziehungsweise – was speziell die bauplanungsrechtliche Beurteilung angehe – des § 35 BauGB vorgelegen hätten, habe der Beigeladenen ein Genehmigungsanspruch für die vier Windkraftanlagen zugestanden. Der im Genehmigungszeitpunkt noch nicht rechtswirksam gewordene Flächennutzungsplan habe unabhängig von der Frage einer „Planreife“ keine Vorwirkung erzeugt. Eine solche sei auch vom Gesetzgeber nicht gewollt. Die gegeneilige Auffassung missachte den Genehmigungsanspruch und führe zu einem für den Vorhabenträger nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Einvernehmen der Antragstellerin sei daher rechtswidrig versagt und zu Recht ersetzt worden. Ansonsten wäre eine Gemeinde in der Lage, beliebige Flächen ihres Gebiets über einen unbestimmten Zeitraum hinweg durch Beschlussfassung von rechtswidrigen Flächennutzungsplänen zu blockieren. Zumindest sei die Versagung des Einvernehmens hinsichtlich zwei der vier geplanten Anlagen rechtswidrig, da diese in der von der Antragstellerin ausgewiesenen Konzentrationszone errichtet werden sollten.

Die Beigeladene hat ebenfalls die Zurückweisung des Aussetzungsbegehrens beantragt und zur Begründung ausgeführt, der im Ersetzungsverfahren ordnungsgemäß beteiligten Antragstellerin sei nach dem konkreten Verfahrensablauf nahezu zwei Jahre die Möglichkeit gegeben worden, durch die ihr nach §§ 14 ff. BauGB eingeräumten Instrumente das Vorhaben zu steuern. Das sei ihr trotz auch in fachlicher Hinsicht ausreichender Möglichkeiten bis zum Genehmigungszeitpunkt nicht gelungen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin im Mai 2014 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auszugehen. Eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten erscheine „fern liegend“. Die Genehmigung verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen den Schutz der Antragstellerin bezweckende Bestimmungen. Der Einwand unzureichender Anhörung vermöge eine subjektive Rechtsverletzung nicht zu begründen. Eine solche könne sich nicht aus Verfahrensrecht, sondern nur aus materiellem Recht ergeben. Zudem sei das für die Beteiligung der Antragstellerin maßgebliche, in § 72 Abs. 3 LBO 2004 speziell geregelte Beteiligungsverfahren beachtet worden. Weiterhin sei die Sach- und Rechtslage im Dezember 2013 mit ihr erörtert worden. Schließlich wäre die Entscheidung, selbst wenn man einen Verstoß annehmen wollte, in der Sache nicht beeinflusst worden. Allen Beteiligten sei von Anfang an klar gewesen, aus welchen Gründen das Einvernehmen ersetzt werden sollte. Wie im vorliegenden Verfahren sei es allein um die Bedeutung des im Genehmigungszeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Flächennutzungsplanteiländerungsverfahrens und nicht um tatsächliche Dinge gegangen. Wegen der Privilegierung der Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei entscheidend gewesen, ob dem Vorhaben bei seiner Genehmigung öffentliche Belange entgegengestanden hätten. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stünden gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben auch öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür in Darstellungen des Flächennutzungsplans eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Welche Darstellungen der im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung wirksame Flächennutzungsplan enthalten habe, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Aus der Begründung der Änderung lasse sich jedoch entnehmen, dass der geltende Plan keine Darstellungen enthalten habe, die der Zulässigkeit des Vorhabens entgegengestanden hätten. Anlass für die Planung sei die 2011 erfolgte Änderung des Teilabschnitts Umwelt des Landesentwicklungsplans gewesen, mit der die Ausschlusswirkung für Windkraftanlagen außerhalb der darin festgelegten Vorranggebiete für „Windkraft“ aufgehoben worden sei. Ob bereits die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem nach dem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollten, einem Außenbereichsvorhaben als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könnten, sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht abschließend entschieden. Danach scheide eine „Vorwirkung“ jedenfalls dann aus, wenn – was hier nicht ersichtlich sei – die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer dargestellten Konzentrationsfläche lägen. Auch für die von der Antragstellerin beanspruchten „Vorwirkungen“ gebe es keine dies bejahende Gerichtsentscheidung. Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg erhebe erst die Genehmigung des Flächennutzungsplans nach § 6 Abs. 1 BauGB dessen Darstellungen in den Rang eines öffentlichen Belangs, wohingegen eine „Planungsreife“ nicht ausreiche.(vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteile vom 30.11.2004 – 1 ME 190/04 –, vom 12.9.2009 – 1 ME 212/03 – und vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 –) Derzeit spreche sehr viel für die überzeugend begründete Einschätzung des Hessischen VGH,(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 6 A 630/08 –, BRS 74 Nr. 178, in der erstinstanzlichen Entscheidung in seinen entscheidenden Passagen ausführlich wörtlich wiedergegeben) der Vorwirkungen auch unter Berücksichtigung des § 33 BauGB verneint habe. Soweit die Antragstellerin weiterhin rüge, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe schon deswegen nicht erteilt werden dürfen, weil ihrem Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung des Genehmigungsantrags hätte stattgegeben werden müssen, könne dahinstehen, ob der Einwand des Antragsgegners greife, die Antragstellerin habe die Ablehnung nicht nur mit einem Widerspruch angreifen, sondern auch zum Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens machen müssen. Derzeit spreche wenig dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB erfüllt gewesen seien. Bei der Beurteilung des Vorliegens „besonderer Umstände“ habe die Gemeinde jedes ihr vorwerfbare Verhalten zu vertreten. Das durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz (EAG Bau 2004) erweiterte Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 1. Hs BauGB hinsichtlich der „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, sei 2012 nicht neu gewesen. In dem von der Antragstellerin angeführten Urteil aus dem Jahr 2013 habe das Bundesverwaltungsgericht zudem einschlägige eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 zur Anstoßwirkung der Bekanntmachung zitiert. Eine Gemeinde sei auf der „sicheren Seite“, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermögliche, die aus Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der Planung eine Rolle spielten, wie sie etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts entnommen werden könnten. Begebe sich eine Gemeinde nicht auf diese „sichere Seite“, stelle das ein ihr vorwerfbares Fehlverhalten dar, das ein Vorliegen „besonderer Umstände“ im Verständnis von § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ausschließe. Vor dem Hintergrund sei eine Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Verhältnis zur Antragstellerin nicht gegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom15.5.2014 – 5 L 572/14 –, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Erlaubnis des Antragsgegners vom 26.2.2014 in der Fassung des Änderung vom 5.3.2014 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Insoweit ist vorab klar zu stellen, dass der letztgenannte Bescheid eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung lediglich hinsichtlich der Größenbeschreibung der zugelassenen Windkraftanlagen bezogen auf die Nabenhöhen und Rotordurchmesser darstellte. Anfechtungsgegenstand im Hauptsacheverfahren und damit auch Ziel der hier begehrten Aussetzungsentscheidung ist seither – einheitlich – der insoweit modifizierte Genehmigungsbescheid vom 26.2.2014. Er ist nur noch in der geänderten Fassung rechtlich existent.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, die eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) geltend macht, ist insbesondere statthaft. Das ist anerkannt für die vom gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts gegen eine Baugenehmigung in § 212a Abs. 1 BauGB mit erfassten Rechtsbehelfe einer Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.(vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, vom 25.3.2011 – 2 B 100/11, SKZ 2011, 168, vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, SKZ 2011, 262, und vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff.) Diese Regeln über die Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens und die in diesen Fällen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gelten entsprechend, wenn – wie hier – über die Zulässigkeit des Vorhabens unter Einschluss der bauplanungsrechtlichen Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden wird (§§ 72 Abs. 5 LBO 2004, 13, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV, Nr. 1.6.2 im Anhang 1).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Maßgeblich für die im Rahmen der von der Antragstellerin begehrte Aussetzungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs beziehungsweise der Anfechtungsklage in der Hauptsache. Deren Erfolg setzt eine subjektive Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den angegriffenen Verwaltungsakt voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, eine solche Verletzung des hier allein in Betracht kommenden gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Antragstellerin verneint und deren Antrag auf Wiederherstellung der durch die Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit des Antragsgegners (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO) entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Bau- und Betriebsgenehmigung vom 26.2.2014 für die geplanten vier Windkraftanlagen daher zu Recht zurückgewiesen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren begrenzende Beschwerdebegründung der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Voraussetzung für eine eigene Abwehrposition gegenüber der Genehmigungsentscheidung ist grundsätzlich, dass die im Jahre 2012 erstmals am Verwaltungsverfahren beteiligte Antragstellerin auf das ihr am 13.3.2012 gegen Empfangsbekenntnis übermittelte Ersuchen auf Erteilung ihres Einvernehmens dieses auch wirksam und mit Blick auf die Fiktionsregelung in dem § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB rechtzeitig versagt hat. Danach gilt das Einvernehmen einer Gemeinde als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird. Ausdrücklich erklärt wurde das erst in dem Schreiben der Antragstellerin vom Ende Juli 2013, also über ein Jahr nach Eingang des Ersuchens, unter Verweis auf einen entsprechenden Beschluss ihres Stadtrats vom 25.7.2013. Von daher könnte sich die Frage des Eintritts der genannten Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) stellen, was gegebenenfalls einer erfolgreichen Geltendmachung von Abwehrrechten gegen die Genehmigungsentscheidung auf bauplanungsrechtlicher Grundlage entgegenstünde.(vgl. dazu auch BVerwG vom 12.12.1996 – 4 C 24.95 –, BRS 58 Nr. 142, wonach die Frist nicht, auch nicht im Einverständnis mit der Bauherrin oder dem Bauherrn, verlängerbar ist und das nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt geltende Einvernehmen auch nicht bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde „widerrufen“ oder – wie ein Verwaltungsakt – zurückgenommen werden kann) Deswegen käme es – für die Beantwortung dieser Frage – entscheidend darauf an, welche Bedeutung dem am 7.5.2012 und damit innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB beim Antragsgegner eingegangenen Antrag auf Zurückstellung der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB in dem Zusammenhang beizumessen ist. Vom Erklärungsinhalt lässt sich einem solchen Zurückstellungsantrag im Grunde die Aussage entnehmen, dass das zu beurteilende Bauvorhaben von der Gemeinde in diesem Zeitpunkt als am Maßstab des § 35 BauGB36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zulässig angesehen wird, so dass das Einvernehmen zu erteilten wäre (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Daher könnte man daran denken, dass neben dem auf die geplante Veränderung der materiellen Zulässigkeitsanforderungen abstellenden Zurückstellungsantrag eine gesonderte förmliche Verweigerung des Einvernehmens zu fordern wäre. Dagegen lässt sich indes mit Gewicht anführen, dass eine solche Verweigerung am Beurteilungsmaßstab des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtswidrig wäre. Von daher spricht letztlich vieles dafür, dass von der Gemeinde, weil von ihr eine nach den Vorgaben der §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 BauGB rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens auch nicht nur „pro forma“ verlangt werden kann, in einer Gesamtschau der Vorschriften innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein begründeter Zurückstellungsantrag nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erwartet werden kann und zur Vermeidung des Fiktionseintritts auch ausreichend ist. Ob darüber hinaus auch erforderlich ist, dass die Aussetzungsentscheidung der Genehmigungsbehörde, auf die die Gemeinde ansonsten keinen Einfluss hat, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergeht, erscheint zweifelhaft.(vgl. dazu insgesamt Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 15 Rn 8 und 9) Auf einen solchen – hier mit Eingang am 7.5.2012 und damit insoweit „fristgerecht“ von der Antragstellerin gestellten – Antrag „hat“ der Antragsgegner als zuständige Genehmigungsbehörde(vgl. zu der auch nach der Motivation des Gesetzgebers keinen ernsthaften Bedenken unterliegenden Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach den §§ 4, 10 und 19 BImSchG beispielsweiseHornmann in Spannovsky/Uechtritz, BauGB, 2. Auflage 2014, § 15 Rn 39a, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) die Entscheidung über den Genehmigungsantrag „bis zu längstens einem Jahr“ zurückzustellen. Das ist hier bis zum 31.5.2013 geschehen. Von daher setzte die Annahme einer mit Blick auf den § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB „rechtzeitigen“ Verweigerung des Einvernehmens der Antragstellerin am 29.7.2013 allerdings auch voraus, dass diese Zweimonatsfrist bis zum Ablauf der Zurückstellung am 31.5.2013 nicht nur gehemmt war, sondern erneut zu laufen begonnen hat. Dafür spricht vieles.(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 11.11.2013 – 12 LC 271/11 –, BauR 2014, 522 mit Nachweisen aus der Fachliteratur) Da der im November 2013 gestellte Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung auf der Grundlage des zum 20.9.2013 eingefügten § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB(vgl. das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung der Städte und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.6.2013, BGBl. I 1548, 1549) jedenfalls außerhalb der Frist gestellt wurde, bedürfte es hier keiner Entscheidung, ob auch einem solchen Verlängerungsantrag wie dem Erstantrag eine den Fiktionseintritt hindernde Wirkung zukäme, was freilich wegen der daran anknüpfenden bloßen Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde ohnehin zweifelhaft erscheint. Insgesamt ergeben sich aus Sicht des Senats jedenfalls für die im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung keine bereits jetzt letztlich durchgreifenden Bedenken gegen eine grundsätzliche Befugnis der Antragstellerin zur weiteren Geltendmachung ihrer Planungshoheit gegenüber der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Antragsgegners vom Februar 2014.

Da das vor dem Hintergrund des bewussten Verzichts auf ein eigenständiges Zulassungsverfahren hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Anforderungen beziehungsweise die Integration dieser Prüfung in das bauaufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren zu sehende Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eine weitgehende Absicherung der Gemeinden zum Ziel hat, kommt der ihnen damit eingeräumten Verfahrensposition nach der Rechtsprechung eigenständige, das heißt eine von Fragen des materiellen Rechts gegebenenfalls unabhängige Bedeutung zu. Das gilt etwa, wenn eine im Baugenehmigungsverfahren an sich zu beteiligende Gemeinde „übergangen“ wurde oder wenn ein Bauvorhaben unter Missachtung ihrer Entscheidung zur rechtzeitigen Verweigerung ihres Einvernehmens genehmigt worden ist.(vgl. hierzu allgemein Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 149) Ob diese Grundsätze auf die verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 72 Abs. 3 LBO 2004, wonach die Gemeinde vor Ersetzung ihres Einvernehmens (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 Abs. 1 LBO 2004) anzuhören und ihr Gelegenheit zur erneuten Entscheidung einzuräumen ist, „fortzuschreiben“ sind, kann im konkreten Fall im Ergebnis auf sich beruhen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner entgegen der auch im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht der Antragstellerin ihr gegenüber im Rahmen des im Januar 2014 eingeleiteten Ersetzungsverfahrens die genannten Anforderungen des § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004 missachtet hat. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.1.2014 auf seine Absicht hingewiesen, das Einvernehmen nach Maßgabe des § 72 LBO 2004 zu ersetzen und ihr ausdrücklich unter Fristsetzung Gelegenheit gegeben, „erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden“. Das war im konkreten Fall ausreichend. Selbst aus Sicht der Antragstellerin konnte seinerzeit nicht der geringste Zweifel daran aufkommen, dass der Antragsgegner im Rahmen der bei der planungsrechtlichen Zulässigkeitsbeurteilung der Anlagen (§§ 36 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BauGB) auch die sich in dem Verfahren zentral stellende Frage, inwieweit aus dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht rechtswirksam gewordenen geänderten Flächennutzungsplan beziehungsweise aus dem „Teilflächennutzungsplan“ Windenergie wegen eines fortgeschrittenen Planungsstadiums ein Genehmigungshindernis für das privilegierte Vorhaben der Beigeladenen über das Kriterium – im Einzelfall – „entgegenstehender“ Belange (§ 35 Abs. 1 BauGB) hergeleitet werden musste, verneinte. Dass der Antragstellerin diese Auffassung des Antragsgegners nach dem gesamten Ablauf des Verfahrens, dem Schriftwechsel, der sich gerade mit diesem Thema beschäftigenden Ablehnung des erneuten – auch nur vor dem Hintergrund Sinn machenden – Zurückstellungsantrags der Antragstellerin und der unter Beteiligung unter anderem ihrer Bürgermeisterin und ihres Prozessbevollmächtigten geführten Diskussion im Rahmen der Besprechung vom 17.12.2013 bekannt war, unterliegt keinen Zweifeln. Auf welche für die Entscheidung zusätzlichen erheblichen „Tatsachen“ im Rahmen der der Antragstellerin eingeräumten Möglichkeit, erneut über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu befinden, hier zusätzlich hätte hingewiesen werden müssen, erschließt sich nicht.

Selbst wenn das Beteiligungsverfahren insoweit als fehlerhaft anzusehen wäre, spräche vieles dafür, dass für diesen Fall – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat – zumindest von einer Unbeachtlichkeit nach Maßgabe des § 46 SVwVfG auszugehen wäre. Der Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, hierauf komme es nicht an, weil die Genehmigungs- und die Ersetzungsentscheidung wegen des „Verstoßes gegen landesrechtliche Formvorschriften“ rechtswidrig sei, überzeugt nicht. Die landesverfahrensrechtliche Vorschrift setzt von dem ihren Anwendungsbereich beschreibenden Tatbestand her einen solchen „Verstoß“ beziehungsweise eine an diesen anknüpfende „formelle“ Rechtswidrigkeit gerade voraus. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Dezember 2011(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.12.2011 – 5 L 1863/11 –, juris) betraf einen Fall, in dem eine Ersetzung „ohne dieses Verfahren“ – gemeint ist das Verfahren nach § 72 Abs. 3 LBO 2004 - erfolgt war. Ob für diese Konstellation – wofür in der Tat Vieles spricht – in Anlehnung an die zuvor erwähnte höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 BauGB(vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11.8.2008 – 4 B 25.08 –, BRS 73 Nr. 156, betreffend ein von der Behörde missachtetes Erfordernis erneuter Beteiligung infolge der Änderung der Standorte der Windkraftanlagen, und vom 5.3.1999 – 4 B 62.98 –, BRS 62 Nr. 178) eine selbständige Abwehrposition der Gemeinde unabhängig von Fragen der materiellen Zulässigkeit des Bauvorhabens anzunehmen ist, mag dahinstehen. Für den vorliegend geltend gemachten „Anhörungsmangel“ im Rahmen einer Beteiligung der Gemeinde nach § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004, wenn er denn vorliegt, erscheint das dagegen eher fernliegend, muss aber hier nicht entschieden werden. Für die hier zur Rede stehende Konstellation erscheint dagegen im Hinblick auf den § 46 SVwVfG näher liegend, von einer an den materiellen Genehmigungsanforderungen, hier des § 35 BauGB, orientierten Beurteilung der Beachtlichkeit eines solchen – hier an diesem Punkt einmal unterstellten Rechtsverstoßes – auszugehen.

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand spricht daher alles dafür, dass eine im Rahmen der Anfechtung der Genehmigungs- beziehungsweise Ersetzungsentscheidung des Antragsgegners reklamierbare eigenständige Rechtverletzung der Antragstellerin aus dem § 72 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LBO 2004 nicht herzuleiten sein wird.

In der Sache ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde, hier den Antragsgegner (§ 13 BImSchG) hat, dass dieser kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dem trägt auch der § 72 Abs. 1 LBO 2004 bereits terminologisch klar stellend dadurch Rechnung, als er die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt.(Vgl. zur Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit einer Ersetzung des Einvernehmens, in Fällen, in den dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplans nur die fehlende Bekanntmachung entgegensteht OVG Lüneburg, Urteil vom 23.6.2009 – 12 LC 136/07 -, BRS 74 Nr. 179) Was den vor diesem Hintergrund zu sehenden materiellen Einwand gegen die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen am Maßstab des § 35 BauGB im Zeitpunkt der Entscheidung des Antragsgegners Ende Februar 2014 anbelangt, erscheint eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ebenfalls eher unwahrscheinlich. Hierbei ist zum einen im Grundsatz davon auszugehen, dass die den Genehmigungsgegenstand bildenden Windkraftanlagen nach der energiepolitisch motivierten Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Anlagen gehören. Zum anderen – auch das ist zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens letztlich nicht im Streit – gab es bei Erteilung der Genehmigung keine die Standorte der Anlagen im Gebiet der Antragstellerin verbindlich steuernde rechtliche Vorgabe gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, nachdem die Landesplanung sich durch die Aufhebung der Ausschlusswirkung der im Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans Umwelt (2004) festgelegten Vorranggebiete für Windenergie (VE) von dieser Aufgabe verabschiedet hatte(vgl. hierzu im Vorfeld die Fußnote 60 zu Bitz, Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren und die Rechtsschutzmöglichkeiten der Kommunen, SKZ 2011, 147, 162) und die vorgesehene Teiländerung „Windenergie“ des Flächennutzungsplans der damit zum Tätigwerden auf der nächstniedrigeren Planungsebene der vorbereitenden Bauleitplanung (§§ 1 Abs. 2, 5 ff. BauGB) aufgerufenen Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt war und damit keine Rechtsverbindlichkeit erlangt hatte (§ 6 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Entgegen der auch in der Beschwerdebegründung weiter vertretenen Ansicht der Antragstellerin lässt sich dieses Fehlen einer rechtsverbindlichen Steuerung nicht einzelfallbezogen dadurch kompensieren, dass unter Verweis auf „künftige“ rechtsverbindliche Vorgaben (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) bereits aus den in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans vorgesehenen Darstellungen ein dem privilegierten Vorhaben im Einzelfall entgegen stehender „unbenannter“ öffentlicher Belang (§ 35 Abs. 1 BauGB) gesehen wird, weil nur zwei der vier im Bereich des R Bergs in W genehmigten Windkraftanlagen in der insoweit geplanten Konzentrationszone errichtet werden sollen. Das hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausführlich und überzeugend unter Verwertung einschlägiger Rechtsprechung, insbesondere des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs,(vgl. dazu VGH Kassel, Urteil vom 17.6.2008 – 12 LC 136/07 –, BRS 74 Nr. 178) begründet. Daher kann hier dahinstehen, ob bei einer fehlenden beziehungsweise noch zu wiederholenden Offenlegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) überhaupt von „Planreife“ gesprochen werden kann.

Der Ansicht der Antragstellerin steht schon der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, dem insoweit eindeutig zu entnehmen ist, dass ein Entgegenstehen öffentlicher Belange in diesen Fällen erst dann angenommen werden kann, soweit für die Vorhaben – hier – im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB „durch Darstellungen im Flächennutzungsplan … eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.“ Damit hat der Bundesgesetzgeber für diesen Bereich der Anforderungen an diese Bauvorhaben im Außenbereich eine ausdrückliche und keine Interpretationsspielräume eröffnende Regelung getroffen. Da in dem Zusammenhang auch nicht von einer – aus Sicht des Gesetzgebers – unbewussten Regelungslücke ausgegangen werden kann, ist schon von daher kein Raum für eine irgendwie geartete analoge Heranziehung des Rechtsgedankens des § 33 BauGB, zumal auch von einer vergleichbaren Interessenlage nicht ausgegangen werden kann. Diese Vorschrift soll allein Bauwillige begünstigen, indem sie ihnen die Möglichkeit eröffnet, künftige Festsetzungen eines Bebauungsplans im Falle der „Planreife“ als für sich verbindlich anzuerkennen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) und so – bei Vorliegen weiterer in der Vorschrift benannter Voraussetzungen – eine Baugenehmigung für ein im Zeitpunkt der Erteilung materiell unzulässiges Vorhaben zu erhalten. Diese Regelung über die „Zulässigkeit“ von Bauvorhaben während der Aufstellung von Bebauungsplänen ist allerdings schon mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) nicht anwendbar auf im Genehmigungszeitpunkt ansonsten materiell (bauplanungsrechtlich) zulässige Bauvorhaben. Sie vermag daher bestehende Genehmigungsansprüche – unabhängig vom Stand der Planaufstellung – nicht auszuschließen. Dazu bedarf es vor dem Hintergrund der erwähnten grundrechtlichen Position immer einer verbindlichen Regelung, in diesem Fall den Abschluss des Planaufstellungsverfahrens (§ 10 Abs. 1 BauGB). Da der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in den Fällen eines Ausschlusses von Genehmigungsansprüchen für Windkraftanlagen bei Darstellung von Konzentrationszonen „an anderer Stelle“ in vergleichbarer Weise auf eine Ausgestaltung beziehungsweise Modifikation der materiell-rechtlichen Anforderungen zu Lasten der Bauwerberinnen und Bauwerber, die ein ansonsten privilegiertes Vorhaben ausführen wollen, zielt, spricht unter dem Gesichtspunkt alles gegen eine Anerkennung entsprechender „Vorwirkungen“ der Darstellung noch im Verfahren befindlicher nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungspläne. Daher ist die in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2010(vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2010 – 4 C 7.09 –, BRS 76 Nr. 103) ausdrücklich als – dort – nicht entscheidungserheblich offen gelassene Frage, ob die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben nicht nur in dem dort entschiedenen Fall, sondern generell nicht als „unbenannter öffentlicher Belang“ im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können, auch aus Sicht des Senats mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen. Auch in der genannten Entscheidung wurde zudem insbesondere auf das „Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“ verwiesen, wonach die positiven und negativen Komponenten der Darstellung von Konzentrationsflächen einander bedingen, so dass nur wirksame anderweitige „positive“ verbindliche Darstellungen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ein Zurücktreten der Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer von außerhalb der Darstellungen von solchen Flächen liegender Grundstücke im Rahmen der „nachvollziehenden Abwägung“ gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtfertigen können.

Auch aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2005(vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 – 4 C 5.04 –, BRS 69 Nr. 107) ergibt sich nichts anderes. Dieses Urteil verhält sich zur Frage einer vorwirkenden Berücksichtigungsfähigkeit von „in Aufstellung befindlichen“ Zielen der Raumordnung, wobei – so das Bundesverwaltungsgericht – der § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG verdeutliche, dass insofern nicht nur verbindliche Ziele, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele als sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG) relevant sein könnten. Da eine entsprechende Regelung für den vorliegenden Zusammenhang nicht existiert, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen in dem genannten Urteil des Hessischen VGH zu Recht darauf hingewiesen, dass sich diese Rechtsprechung aller Voraussicht nach nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen lässt. Ansonsten ergibt sich aus dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass selbst eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange einen Widerspruch zu „Darstellungen“ des Flächennutzungsplans voraussetzt. Auch das lässt es zumindest sehr zweifelhaft erscheinen, dass (sogar) ein „Entgegenstehen“ solcher Belange in Einzelfällen bereits aus nicht wirksamen, sondern lediglich – wie weit fortgeschritten auch immer – geplanten Darstellungen eines vorbereitenden Bauleitplans abgeleitet werden könnten.

Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, der Antragsgegner habe im Bescheid vom 21.1.2014 zu Unrecht ihren Antrag auf Verlängerung der Zurückstellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag wegen „besonderer Umstände“ abgelehnt, und auf die dagegen inzwischen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht verweist, spricht bereits vieles dafür, dass sich die Frage, ob diesem Antrag zu entsprechen gewesen wäre, nach Erteilung der Genehmigung nicht mehr stellt. Im Übrigen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch in dem Punkt überzeugend und können daher hier in Bezug genommen werden. Die ähnlich den Maßstäben bei weiteren Verlängerungen einer Veränderungssperre zu beurteilenden „besonderen Umstände“ (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB) waren im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht gegeben. Insoweit kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung in Betracht, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des konkreten Verfahrensablaufs,(so bereits BVerwG, Urteil vom 10.9.1976 – IV C 39.74 –, BauR 1977, 31) beispielsweise dem Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und von der Gemeinde „abzuarbeitender“ Einwendungen, ergeben. Zu den insoweit nicht beachtlichen, das heißt die weitere Verlängerung nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen gehören daher solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Verhaltens wie beispielsweise eine „Entscheidungsschwäche“ des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter(vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 3.3.2005 – 3 S 1998/04 –, BRS 69 Nr. 122, zu verwaltungsinternen Schwierigkeiten infolge Erkrankung und Tod von Mitarbeitern; OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.1.1980 – II N 2/79 –, BRS 36 Nr. 109) oder eines mit der Planung betrauten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung „blockierende“ zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt. Insoweit spricht vieles dafür, dass die – unstreitig – den gesetzlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht genügende Angabe der umweltrelevanten Informationen bei der ersten Offenlegung dem Verantwortungsbereich der Antragstellerin zuzuordnen ist.

Vor diesem Hintergrund ist die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und dadurch eigene Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf Grundstücken im Stadtgebiet der Beigeladenen.

2

Die Klägerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, beantragte am 18. November 2002 beim Regierungspräsidium Darmstadt (im Folgenden: Beklagter) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen mit je einer Gesamthöhe von 133 m auf verschiedenen Grundstücken im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Die Baugrundstücke lagen zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Gebiet, das im Flächennutzungsplan vom 20. März 1998 unter der Bezeichnung WE II als Vorranggebiet für die Windenergienutzung dargestellt war. Zwei weitere Vorranggebiete waren als WE I und WE III ausgewiesen. Die Vorrangflächen, deren Darstellung auf den Ergebnissen einer Raumanalyse vom Februar 1997 basiert, hatten nach den vorinstanzlichen Feststellungen eine Größe von insgesamt ca. 500 ha. Mit Ausnahme eines Teilbereichs, in dem sich das für die Windenergieanlage 1 vorgesehene Baugrundstück befindet, wurde die Vorrangzone WE II als Bereich für die Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsplan Südhessen übernommen. Der gesamte Vorrangbereich ist im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen mit den Darstellungen "Regionaler Grünzug" und "Bereich für die Landwirtschaft" unterlegt.

3

Im Rahmen ihrer Beteiligung am Genehmigungsverfahren wies die Beigeladene den Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2003 darauf hin, dass ihre Stadtverordnetenversammlung am 21. September 2001 einen Beschluss zur Aufstellung von Bebauungsplänen, darunter für die Fläche WE II, sowie zum Erlass einer hierauf bezogenen Veränderungssperre gefasst habe, "um die weitere Entwicklung zu ordnen und Fehlentwicklungen - insbesondere bezüglich des Landschaftsbildes und der Naherholungsfunktion - zu vermeiden", die Veränderungssperre die Genehmigung von Windenergieanlagen ausschließe und das Einvernehmen zu den Vorhaben deshalb nicht erteilt werden könne. Der Beklagte stellte daraufhin die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Klägerin zurück. Von der in Aussicht genommenen Bebauungsplanung nahm die Beigeladene später Abstand.

4

Die Stellungnahmen und Anregungen von Trägern öffentlicher Belange zu den Vorentwürfen der Bebauungspläne für die Vorrangzonen WE I bis III veranlassten die Beigeladene, auch eine Änderung des Flächennutzungsplans in Erwägung zu ziehen. Nachdem sie im Juni 2004 ein ornithologisches Gutachten zu der Fragestellung eingeholt hatte, welche Flächen der Vorrangzone WE II für die Errichtung von Windenergieanlagen am besten geeignet und welche ungeeignet seien, und auf der Grundlage einer im März 2005 erfolgten Aktualisierung der Raumanalyse 1997 beschloss ihre Stadtverordnetenversammlung am 21. Juli 2005 die 2. Änderung des Flächennutzungsplans. Unter der Bezeichnung WE ist nunmehr für die Nutzung der Windenergie eine 34,7 ha große Vorrangfläche vorgesehen, die nach den vorinstanzlichen Feststellungen vier Windenergieanlagen Platz bietet und auf der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits zwei Windenergieanlagen errichtet waren. Die Fläche erfasst die Baugrundstücke der Klägerin nicht. Am 7. März 2006 genehmigte der Beklagte die 2. Änderung des Flächennutzungsplans; die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 18. März 2006.

5

Während des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans teilte die Beigeladene dem Beklagten wiederholt mit, dass sie ihr Einvernehmen weiterhin nicht erteile; der Kreisausschuss des Wetteraukreises ersetzte das Einvernehmen nicht. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2005 lehnte der Beklagte den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Hinweis auf das versagte und nicht ersetzte Einvernehmen ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin bereits Untätigkeitsklage erhoben. Ihr Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb unbeschieden.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung abgewiesen, auf den Hilfsantrag jedoch festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Antrag der Klägerin wegen Fehlens des Einvernehmens der Beigeladenen nach § 36 BauGB abzulehnen.

7

Die im Umfang der Klagestattgabe zugelassene Berufung der Beigeladenen hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2005 festgestellt wird. Die Anschlussberufung der Klägerin blieb ebenfalls ohne Erfolg. Zur Begründung heißt es zusammengefasst: Der Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stünden nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 2. Änderung entgegen. Da alle Baugrundstücke außerhalb der Vorrangfläche WE für die Nutzung der Windenergie lägen, scheitere die Realisierung der Vorhaben an § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Die Konzentrationsflächenplanung in der Gestalt der 2. Änderung des Flächennutzungsplans leide an keinen zur Unwirksamkeit führenden formellen oder materiellen Mängeln. Namentlich sei sie nicht mit beachtlichen Fehlern im Abwägungsvorgang behaftet. Die Klägerin dringe allerdings mit ihrem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag durch, soweit dieser auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 4. Oktober 2005 gerichtet sei. Die allein auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens gestützte Ablehnung des Genehmigungsantrags sei rechtswidrig gewesen, weil keiner der von der Beigeladenen angeführten Gründe - mangelnde Sicherung einer ausreichenden Erschließung, die Ausweisung des für die Errichtung der Anlagen vorgesehenen Bereichs als "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen, eine nach dem Flächennutzungsplan 1998 bestehende Höhenbegrenzung der Anlagen sowie Vorwirkungen des mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans einhergehenden Ausschlusses der betroffenen Grundstücke von der Windenergienutzung - die Verweigerung des Einvernehmens gerechtfertigt hätten. Andere Versagungsgründe als diejenigen, auf die sich die Beigeladene bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses, dem Wirksamwerden der 2. Änderung des Flächennutzungsplans am 18. März 2006 berufen habe, seien nicht zu prüfen.

8

Gegen das Urteil haben die Klägerin und die Beigeladene die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet; die Revision der Beigeladenen ist begründet.

10

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin seit dem 18. März 2006, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB), die beantragte Genehmigung nicht mehr beanspruchen kann. Dagegen ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.

11

Die Genehmigungsfähigkeit der umstrittenen Windenergieanlagen richtet sich nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Hiernach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören auch die Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Maßgeblich ist vorliegend § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wonach Vorhaben zur Nutzung der Windenergie im Außenbereich zulässig sind, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs stehen den zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen öffentliche Belange entgegen. Das ist aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.

12

a) Zweifelhaft ist allerdings, ob - wie die Vorinstanz meint - den Vorhaben der Klägerin die Darstellungen des Flächennutzungsplans in der Fassung der 2. Änderung (im Folgenden: Flächennutzungsplan 2006) als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegenstehen. Sollten die Baugrundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sein, dürfte das die Zulassung von Windenergieanlagen nicht hindern; denn Flächen, die für die Landwirtschaft vorgesehen sind, sind in der Regel nicht in dem Sinne anderweitig verplant, dass die dargestellte Nutzung privilegierte Vorhaben ausschließen könnte (Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258). Den geplanten Anlagen stehen jedoch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen, weil hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan 2006 eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Das hat der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt. Unrichtig, aber im Ergebnis unschädlich ist nur die Verknüpfung, die er zwischen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB hergestellt hat. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB errichtet eine eigenständige Zulassungshürde. Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzeugt, ist nämlich die gesetzliche Rechtsfolge der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan und leitet sich nicht aus einer "negativen", über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Darstellung im Flächennutzungsplan ab. Die Ausschussflächen sind im Flächennutzungsplan nicht "dargestellt".

13

b) Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB tritt nur ein, wenn die Konzentrationsflächenplanung wirksam ist. Das ist hier der Fall.

14

aa) Dem Flächennutzungsplan 2006 mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Bauleitpläne nicht erforderlich, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (Urteile vom 14. Juli 1972 - BVerwG 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47 und vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Aus dieser Rechtsprechung kann die Klägerin nichts für sich herleiten. Das Ziel, im Vorranggebiet WE die Windenergienutzung zu ermöglichen, entspricht dem Planungswillen der Beigeladenen. Das Vorranggebiet hat die Beigeladene nicht dargestellt, um in Wahrheit eine andere Nutzung der Vorrangflächen zu verhindern. Planerische Festsetzung und planerischer Wille stimmen überein. Der Umstand, dass die ursprünglich dargestellten Vorrangflächen durch die Änderungsplanung deutlich eingeschränkt wurden, nimmt der Planung nicht ihre positive Zielsetzung.

15

Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit richtet eine Planungsschranke ferner für den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. Urteile vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246, vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 110 = DVBl 2002, 1469, vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 und vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239). Nach den tatrichterlichen, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen der Vorinstanz bietet das Vorranggebiet WE Raum für den technisch und wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von vier Windenergieanlagen (UA S. 27). Sollte das Vorranggebiet eine geringere Aufnahmekapazität haben als von der Beigeladenen angenommen, wäre das kein Umstand, der geeignet wäre, die städtebauliche Erforderlichkeit des Flächennutzungsplans 2006 in Frage zu stellen.

16

bb) Die Konzentrationsflächenplanung der Beigeladenen leidet nicht an beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.

17

(1) Die Anforderungen, die das Abwägungsgebot an eine wirksame Konzentrationsflächenplanung stellt, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteile vom 17. Dezember 2002 a.a.O., vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 und - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261, vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <111> und vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559). Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Rechtssätze formuliert, die der Senatsrechtsprechung widersprechen. Seine anlässlich dieses Falles geäußerte Auffassung, dass die Reduzierung mehrerer und größerer Konzentrationszonen auf eine einzelne Konzentrationszone mit geringeren Ausmaßen nicht zwingend auf eine zu missbilligende Verhinderungsplanung führt, dass aber die Gemeinde unter einem besonderen Rechtfertigungszwang steht und an die Vollständigkeit der Ermittlung des Abwägungsmaterials sowie an die Tragfähigkeit der in den Abwägungsprozess einfließenden Aspekte und Überlegungen besondere Anforderungen zu stellen sind, ist mit Bundesrecht vereinbar.

18

(2) Die Angriffe der Klägerin gegen die berufungsgerichtliche Sachverhaltswürdigung bleiben ohne Erfolg. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Tatsachenwürdigung zu ersetzen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Nur wenn die Tatsachenfeststellung und -würdigung mit zulässigen und begründeten Revisionsgründen erschüttert wird oder die Würdigung gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, ist sie revisionsgerichtlich zu beanstanden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 <76>). Ein solcher Verstoß liegt hier aber nicht vor.

19

(a) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgerichtshof vor, das Planungskonzept der Beigeladenen zu Unrecht gebilligt zu haben. Die Beigeladene habe es versäumt, sämtliche Außenbereichsflächen ihres Stadtgebiets in ihre Standortanalyse einzubeziehen. Sie habe im Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans neue Ausschluss- und Restriktionskriterien aufgestellt (Mindestabstände zu benachbarten Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen, landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich, gewerblichen Flächen, Straßen und Freileitungen; Schutz der örtlichen, regionalen und überregionalen Avifauna; Freiraum- und Biotopschutz), anhand dieser Kriterien aber nicht das gesamte Stadtgebiet auf die Eignung für die Nutzung der Windenergie untersucht, sondern die Kriterien lediglich auf die bereits ausgewiesenen Vorranggebiete WE I bis III angewandt. Das genüge nicht den Grundsätzen einer gesamträumlichen schlüssigen Planung.

20

Die Kritik der Klägerin geht an den vorinstanzlichen Feststellungen vorbei. Danach hat die Beigeladene fünf mögliche Flächen (A bis F) im Gemeindegebiet ermittelt (UA S. 28) und davon drei Flächen (B, C und E) - die Fläche E entspricht der jetzigen Konzentrationszone WE - innerhalb der früheren Zone WE II als künftige Flächen für die Windenergienutzung ins Auge gefasst. Diese Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, widersprechen der Behauptung der Klägerin, die Beigeladene habe allein die ursprünglich dargestellten Vorranggebiete WE I bis III den neu gebildeten Ausschluss- und Restriktionskriterien unterworfen.

21

(b) Die Klägerin bemängelt ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof die Gründe als plausibel und gewichtig akzeptiert hat, die die Beigeladene zur Verkleinerung der Vorrangzone WE II und zur Streichung der Vorrangzone WE III veranlasst haben. Auch diese Kritik ist unberechtigt.

22

(aa) Die Beigeladene hat nach den tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil die ehemalige Vorrangzone WE III und den westlich der Hochspannungstrasse befindlichen Abschnitt der vormaligen Vorrangzone WE II nicht mehr als Positivfläche für die Windkraft vorgesehen, weil der Bereich im Regionalplan Südhessen 2000 als Regionaler Grünzug ausgewiesen ist und es in der Nähe schutzwürdige Waldgebiete gibt (UA S. 31 f.).

23

Die Klägerin wendet ein, zwischen der Windenergienutzung und der Ausweisung des Regionalen Grünzugs im Regionalplan bestehe kein Zielkonflikt. Die Ausweisung des Regionalen Grünzugs verhindere nicht die Darstellung einer Konzentrationszone für die Windenergienutzung. Dies sehe der Verwaltungsgerichtshof ebenso, sei er doch bei der Prüfung des Hilfsantrags zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene im Genehmigungsverfahren nicht berechtigt gewesen sei, mit dem Hinweis auf den Regionalen Grünzug ihr Einvernehmen zu versagen. Die Klägerin übersieht, dass die Befugnis, einen regionalplanerisch ausgewiesenen Grünzug mit einem Vorranggebiet für die Windenergienutzung zu überplanen, die Gemeinde nicht daran hindert, dem Interesse, den Grünzug von Windenergieanlagen freizuhalten, den Vorzug zu geben. Dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorzugswürdigkeit des Freihaltebelangs mit der Beigeladenen unzutreffend eingeschätzt hat, macht die Klägerin nicht geltend. Die Absicht der Beigeladenen, im Ballungsraum Rhein-Main die raren Möglichkeiten der Freiraumsicherung zu nutzen, missbilligt sie nicht.

24

Auch mit der Anerkennung des Kriteriums "Waldabstand" ist die Klägerin nicht einverstanden. Sie geht davon aus, dass das Kriterium willkürlich gewählt worden sei, weil es der Beklagte während des Verfahrens auf Genehmigung der umstrittenen Windenergieanlagen nicht zur Sprache gebracht habe. Mit den tatrichterlichen Feststellungen stimmt das nicht überein. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Bestreben der Beigeladenen, die Waldflächen zu schützen, als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil sie für Zwecke der Naherholung und als Kompensationsflächen für die ICE-Trasse Frankfurt-Köln gebraucht würden (UA S. 31 f.). An diese Würdigung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

25

(bb) Die nördlich bzw. östlich der Zone WE gelegenen Flächen hat die Beigeladene zum Schutz der Vogelwelt von der Nutzung der Windenergie ausgeschlossen. Das hat die Zustimmung der Vorinstanz gefunden, weil die in Rede stehenden Flächen nach Aussagen eines Gutachters für die Errichtung von Windenergieanlagen hochsensibel bzw. sensibel seien (UA S. 30 f.). Zwar seien sensible Bereiche - anders als hochsensible Bereiche - aus fachlicher Sicht keine (unbedingten) Ausschlussgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen. Es werde jedoch - so der Gutachter - empfohlen, diese hochwertigen Räume möglichst störungsfrei zu halten. Abgesehen von diesen fachlichen Bedenken, die deutlich gegen die Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Nutzung der Windenergie sprächen, scheitere eine Nutzung dieser Flächen jedenfalls am Artenschutz. Mit der Behauptung, die Empfehlung des Gutachters sei unbegründet, setzt die Klägerin der Einschätzung der avifaunistischen Schutzwürdigkeit der Flächen durch den Gutachter und den Verwaltungsgerichtshof ihre davon abweichende Einschätzung entgegen. Der Bindung des Senats an die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung kann sie sich dadurch nicht entziehen. Die Tatsache, dass sensible Landschaftsräume aus fachlicher Sicht für Windenergieanlagen nicht zwingend gesperrt werden müssen, bedeutet nicht, dass die Gemeinde sie nicht für die Nutzung der Windenergie sperren darf. Sich im Konfliktfall zwischen der Windenergienutzung und dem Vogelschutz für den Vogelschutz zu entscheiden, hält sich im Rahmen des Spielraums, den das Abwägungsgebot der Gemeinde einräumt. Ob das Artenschutzrecht, namentlich das Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, der Nutzung der Flächen für die Windenergie zwingend entgegensteht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, hätten dem Verwaltungsgerichtshof die "fachlichen Bedenken, die deutlich gegen die Einbeziehung der ornithologisch sensiblen Bereiche in die Flächen für die Windenergienutzung sprechen", ersichtlich genügt, um der Beigeladenen zu attestieren, die Flächen nördlich und östlich der Vorrangzone WE fehlerfrei als Ausschlussflächen eingestuft zu haben.

26

(c) Die Klägerin rügt als weiteren Fehler im Abwägungsvorgang, dass die Beigeladene bei der Ermittlung der Potenzialflächen ein Raster mit pauschalen Mindestabständen zu schutzwürdigen Nutzungen über das Gemeindegebiet gelegt und auf eine Korrektur des Rasters verzichtet habe, obwohl sie hätte erkennen müssen, dass sie bei einem Festhalten an den Mindestabständen der Windenergie nicht mehr, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 295), in substanzieller Weise Raum verschaffen werde.

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Beigeladene um Wohnbebauung (Bauflächen und Gebäude) Schutzkorridore mit einer Breite von 1.100 m herumgelegt und einen Mindestabstand zu den vorhandenen Aussiedlerhöfen von 300 m angesetzt hat (UA S. 30). Diese Abstandsgrößen erschienen plausibel und sachgerecht. Die im Vergleich zu den im Jahre 1997 gewählten wesentlich größeren Abstandswerte bezüglich benachbarter Wohnbebauung (Schutzkorridor 1.100 m gegenüber 400 m) entsprächen der technischen Weiterentwicklung der Windenergieanlagen, die nunmehr eine Gesamthöhe von ca. 140 m aufwiesen, während die Beigeladene bei ihrer Vorgängerplanung noch von einer maximalen Anlagenhöhe von 85 m ausgegangen sei. Ob die von der Beigeladenen gewählten Abstandswerte das Minimum dessen darstellen, was zur Verhinderung unzumutbarer Lärmimmissionen, von Beeinträchtigungen durch Schattenwurf und von optischer Bedrängung notwendig ist, lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Daraus mag geschlossen werden, dass sich die Beigeladene auch mit kleiner dimensionierten Pufferzonen hätte zufrieden geben können. Eine Überarbeitung des Auswahlkonzepts war aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs nicht erforderlich, weil das Vorranggebiet WE - noch - groß genug sei, um der Windenergie ausreichend, d.h. substanziell, Raum zu geben (UA S. 27). Das hält der revisionsgerichtlichen Kontrolle stand.

28

Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, ein einziges Konzentrationsgebiet auszuweisen, ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Wenn die Grenze zur Verhinderungsplanung überschritten ist, kann erst nach einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum beurteilt werden (Urteil vom 24. Januar 2008 a.a.O. Rn. 11). Die Einschätzung, ob die Gemeinde der Windenergie substanziell Raum verschafft hat, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Da diese Wertung maßgebend auf der Würdigung der örtlichen Gegebenheiten in tatsächlicher Hinsicht beruht, kann sie revisionsgerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, insbesondere weil der Tatrichter eine irrige Vorstellung davon hatte, wann eine Verhinderungsplanung vorliegt, oder ob sie gegen allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstößt (vgl. Urteil vom 13. Juli 2006 - BVerwG 4 C 2.05 - BVerwGE 126, 233 Rn. 17). Hieran gemessen ist die vorinstanzliche Entscheidung nicht zu bemängeln. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich nicht abstrakt bestimmen lässt, wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft - insbesondere hat er nicht auf allgemein verbindliche Größenordnungen abgestellt -, sondern dass es auf die Gegebenheiten der konkreten Verhältnisse im Plangebiet ankommt (UA S. 25). Diese Verhältnisse hat er vorliegend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt, in die sowohl verschiedene Relationen (Größe der Konzentrationsfläche im Vergleich zur Gemeindegebietsgröße, zur Größe der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen und zur Größe der für die Nutzung der Windenergie reservierten Flächen in den Nachbargemeinden; Anzahl und Energiemenge der Windenergieanlagen) als auch andere Gesichtspunkte wie etwa das Gewicht der Ausschlusskriterien eingeflossen sind. Seine Erwägungen lassen ebenso wie seine Einschätzung, der Nutzung der Windenergie werde - noch - ausreichend Raum gegeben, Rechtsfehler nicht erkennen.

29

Zu Unrecht sieht die Klägerin darin einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines Urteils die Größe der Vorrangfläche WE fälschlich mit 43,7 ha angegeben hat (UA S. 27), während der richtige Wert, der im Tatbestand des Urteils auch genannt ist (UA S. 7), 34,7 ha beträgt. Mit dem Beklagten und der Beigeladenen ist der Senat der Auffassung, dass das Berufungsurteil auf dem Fehler nicht beruht. Einem isolierten oder einseitigen Abstellen auf Größenangaben eine Absage erteilend hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nur auf das Verhältnis zwischen der Größe der Zone WE und der im Regionalplan Südhessen vorgesehenen Mindestgröße für Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen abgestellt, sondern auch und in erster Linie darauf, dass die Vorrangzone WE vier Windenergieanlagen aufnehmen kann, mit deren Stromausbeute sich der Bedarf von ca. 4 000 Haushalten decken lässt (UA S. 28 f.). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Verwaltungsgerichtshof den Flächennutzungsplan 2006 auch dann als wirksam angesehen hätte, wenn er von der zutreffenden Größe der Vorrangzone WE ausgegangen wäre.

30

(d) Auf einen Abwägungsfehler führt es nicht, dass in der Vorrangzone WE eine nach der Planung der Beigeladenen mögliche fünfte Windenergieanlage mangels ausreichenden Abstands zu den benachbarten Aussiedlerhöfen nicht errichtet worden ist (UA S. 27). Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesem Umstand nicht den Schluss gezogen, dass die Beigeladene die Aufnahmekapazität der Vorrangzone überschätzt hätte. Zu beanstanden ist das nicht. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, aus denen sich ableiten ließe, dass fünf Anlagen mit einer von der Beigeladenen angenommenen Höhe (85 m) und bei einer aufeinander abgestimmten Gruppierung nicht in der Vorrangzone hätten Platz finden können.

31

(e) Einen Abwägungsfehler hat der Verwaltungsgerichtshof darin gesehen, dass die Beigeladene die Nachteile, die mit der Änderung des Flächennutzungsplans zu Lasten der Eigentümer der nunmehr in die Ausschlusszone für die Windenergienutzung fallenden Grundstücke verbunden sind, und die privaten Interessen der von dem Ausschluss betroffenen Personen und Unternehmen mit konkreten Absichten zur Errichtung von Windenergieanlagen auf den betroffenen Grundstücken nicht in die Abwägung einbezogen hat (UA S. 20). Diesen Fehler hat er jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 3 (richtig: § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2) BauGB als unbeachtlich gewertet. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Offen bleiben kann, ob § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB oder § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB die vorliegend maßgebliche Planerhaltungsvorschrift ist (vgl. zum Verhältnis der beiden Bestimmungen Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 214 Rn. 120); denn beide Vorschriften machen die Beachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang trotz sprachlicher Unterschiede (vgl. Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 18 ff. zum Merkmal "in wesentlichen Punkten") von denselben Voraussetzungen abhängig.

32

Der Verwaltungsgerichtshof hat den von ihm markierten Abwägungsfehler als unbeachtlich gewertet, weil er nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei (UA S. 20). Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BRS 66 Nr. 65 und vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 - Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 = NVwZ 1992, 663) ist er davon ausgegangen, dass Mängel im Abwägungsvorgang das Abwägungsergebnis beeinflusst haben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die konkrete Möglichkeit, dass bei Einstellung der betroffenen privaten Interessen von der Änderung der Flächennutzungsplanung Abstand genommen worden wäre oder zu Gunsten der Grundstückseigentümer und Bauinteressenten Modifikationen an der Änderungsplanung vorgenommen worden wären, "in Anbetracht des in der mündlichen Verhandlung seitens der Beigeladenen nochmals hervorgehobenen Gewichts, das den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Freiraums, dem Schutz der Avifauna und dem Schutz vor allem der umliegenden Wohnbebauung zugemessen worden ist", verneint. Die von der Klägerin geäußerte Vermutung, dass die Beschlussfassung "bei Einbeziehung der Privatinteressen" und "etwaiger Entschädigungsansprüche" anders ausgefallen wäre, reiche zur Annahme einer Auswirkung auf das Abwägungsergebnis nicht aus. An die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanz ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

33

2. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofs, dass der Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2005 rechtswidrig war, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Da die Feststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

34

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass ein Kläger die Feststellung verlangen kann, zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt habe ein materieller Anspruch bestanden. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ferner erkennbar davon leiten lassen, dass auf die Berufung einer beigeladenen Gemeinde gegen die erstinstanzliche Feststellung, der Kläger habe eine beantragte Genehmigung beanspruchen können, materielles Recht nur insoweit zu prüfen ist, als es auch dem Schutz der Beigeladenen zu dienen bestimmt ist. Dieser Prüfungsansatz ist ebenfalls zutreffend (Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 45.88 - BRS 50 Nr. 86). Dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dient die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Sie bestimmt u.a., dass für die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich das Einvernehmen mit der Gemeinde erforderlich ist. Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Das bedeutet im Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (Urteile vom 31. Oktober 1990 a.a.O. und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 <1049>). Unvereinbar mit Bundesrecht ist die einschränkende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass § 35 BauGB nur mit Blick auf diejenigen Gründe zu prüfen ist, auf die die beigeladene Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens gestützt hat. Das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Außenbereichsvorhaben zu verweigern, ist nicht mit der Obliegenheit verbunden, die Entscheidung zu begründen (vgl. BTDrucks 13/6392 S. 60 zu Nr. 29 und Buchst. b). Der Bestimmung des § 36 BauGB kann deshalb auch nicht entnommen werden, dass in den Fällen, in denen - wie hier - das Einvernehmen rechtzeitig verweigert wurde, die Gemeinde mit Gründen, die sie bei ihrer Verweigerung nicht angeführt hat, in einem späteren Rechtsbehelfsverfahren präkludiert ist (so zutreffend OVG Weimar, Beschluss vom 29. Januar 2009 - 1 EO 346/08 - juris Rn. 50).

35

a) Die Beschränkung, die sich der Verwaltungsgerichtshof auferlegt hat, mag der Grund dafür sein, dass im Berufungsverfahren nicht geprüft worden ist, ob den Vorhaben der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt das artenschutzrechtliche Störungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG in der seinerzeit geltenden Fassung entgegenstand, das sich zugleich als ein nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beachtlicher Belang des Naturschutzes darstellt (vgl. Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG 4 C 12.76 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 61 S. 29). Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. war es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren oder ähnliche Handlungen zu stören.

36

Ob durch die Errichtung und den Betrieb der zur Genehmigung gestellten Anlagen der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. erfüllt worden wäre, ist ungeklärt. Der Verwaltungsgerichtshof ist zwar in anderem Zusammenhang zu der Einschätzung gelangt, dass u.a. die Nutzung des Antragsgebiets für die Windenergie "am Artenschutzrecht scheitert" (UA S. 31). Mit dem von ihm für "bedeutsam" gehaltenen Störungsverbot hat er sich jedoch nur kursorisch befasst. Da das Berufungsurteil nicht die tatsächlichen Feststellungen enthält, die notwendig wären, um dem Senat eine Subsumtion unter § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. zu ermöglichen, muss der Verwaltungsgerichtshof die Prüfung nachholen. Ihr wird er zugrunde zu legen haben, dass zu den "ähnlichen Handlungen", durch die europäische Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten gestört werden, auch bau- oder betriebsbedingte Störungen gehörten (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116), weil andernfalls den europarechtlichen Vorgaben, insbesondere dem weit gefassten Störungsverbot des Art. 5 Buchst. d VRL, dessen Umsetzung § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG a.F. jedenfalls auch diente, nicht hinreichend Rechnung getragen worden wäre (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 34). Andererseits ist nicht jede Störung untersagt, sondern nur eine erhebliche Störung, die vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das bundesrechtlich geregelte Störungsverbot nämlich nicht weiter reichen, als dies unionsrechtlich gefordert ist (vgl. BTDrucks 16/5100 S. 11 zu Nr. 7). Dies kommt im geänderten Wortlaut zum Ausdruck, den das Störungsverbot in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 und in § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) erhalten hat.

37

b) Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil - jedenfalls im Ergebnis - mit Bundesrecht vereinbar.

38

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht dadurch über § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB hinweggesetzt, dass er die Erschließung der umstrittenen Außenbereichsvorhaben als gesichert angesehen hat.

39

Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass bis zum 4. Oktober 2005 die umstrittenen Bauvorhaben tatsächlich nicht erschlossen waren. Er hat das für unschädlich gehalten, weil die Klägerin der Beigeladenen mit Schreiben vom 6. Mai 2005 ein Erschließungsangebot unterbreitet habe, dem ein Ausbauplan und eine Aufstellung der einzelnen Erschließungsmaßnahmen als Anlagen beigefügt gewesen seien. Damit habe die Klägerin die ihr als erschließungswillige Bauherrin obliegenden Pflichten zunächst erfüllt. Es wäre dann Sache der Beigeladenen gewesen, die Klägerin auf Mängel in dem Angebot - die die Beigeladene erst im gerichtlichen Verfahren gerügt habe - aufmerksam zu machen und ihr Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; die Klägerin sei ohne erkennbare positive Reaktion der Gemeinde nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Vorschläge zu machen und das Erschließungsangebot nachzubessern (UA S. 40). Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

40

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - BRS 44 Nr. 75), dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen. Gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Die Erschließung muss nicht notwendig von der Gemeinde, sondern darf auch durch den Bauherrn oder einen Dritten vorgenommen werden. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauinteressent oder Dritte die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion. Schon mit seiner Hilfe kann sich der Bauherr die Möglichkeit verschaffen, das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (Beschluss vom 18. Mai 1993 - BVerwG 4 B 65.93 - BRS 55 Nr. 105). Für ein zumutbares Erschließungsangebot genügt es freilich nicht, wenn der Bauinteressent lediglich seine Bereitschaft erklärt, in Vertragsverhandlungen einzutreten. Vielmehr muss das Angebot so konkret sein, dass es auf seine Eignung überprüft werden kann, einen Zustand herbeizuführen, der die gleiche Gewähr der Verlässlichkeit bietet, wie wenn das Baugrundstück bereits erschlossen wäre. Hiervon kann auch dann nicht gänzlich abgesehen werden, wenn die Gemeinde sich so unnachgiebig zeigt, dass Vertragsverhandlungen keinen Erfolg versprechen. Vom Grad der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde hängt allenfalls ab, welchen Substanziierungsanforderungen das Angebot gerecht werden muss. Lässt die Gemeinde keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie bereit ist, aktiv am Zustandekommen eines Erschließungsvertrages mitzuwirken, so hat der Bauinteressent seinerseits durch ein entsprechend detailliertes Angebot eine möglichst breite Verhandlungsgrundlage als Voraussetzung dafür zu schaffen, dass eine Übereinstimmung in sämtlichen Fragen erzielt werden kann, die einer Regelung bedürfen. Verharrt die Gemeinde dagegen in einem Zustand der Passivität, so kann es der Bauherr im allgemeinen fürs Erste damit bewenden lassen, ihr ein Angebot zu unterbreiten, durch das sie in die Lage versetzt wird, sich über den Umfang seiner Leistungsbereitschaft ein Urteil zu bilden.

41

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das Erschließungsangebot der Klägerin vom 6. Mai 2005 den Umständen, die durch eine grundsätzliche Ablehnung der Vorhaben der Klägerin durch die Beigeladene gekennzeichnet seien, angepasst und dass es angesichts der ablehnenden Haltung der Beigeladenen gegenüber den umstrittenen Vorhaben fürs Erste ausreichend substanziiert gewesen sei. An diese vorinstanzliche Würdigung ist der Senat gebunden. Die Beigeladene zeigt nicht auf, dass der Würdigung eine irrige Rechtsauffassung zugrunde liegt. Vielmehr stellt sie ihrerseits überzogene rechtliche Anforderungen an das Erschließungsangebot. Entgegen ihrer Ansicht müssen einem Erschließungsangebot, das die Gemeinde von vornherein nicht annehmen will, nicht alle Belege beigefügt sein, die für den Nachweis der gesicherten Erschließung notwendig sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner nicht zu geringe Anforderungen an den Nachweis der Zuverlässigkeit der Eigenleistungen gestellt, die auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes einschließen müssen, weil nur auf diese Weise die Gemeinde unwirtschaftliche Aufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vermeiden kann. Die Klägerin hat sich in § 3 des Vertragsentwurfs verpflichtet, den durch die Ausbaumaßnahmen und den Betrieb der Windenergieanlagen bedingten erhöhten Erhaltungsaufwand vom Beginn des Ausbaus der Wege bis zur endgültigen Einstellung des Betriebs der Windenergieanlagen zu tragen. Mit dem Angebot, der Beigeladenen einen einklagbaren Anspruch auf Übernahme der Unterhaltungskosten zu verschaffen, hat sie ihre Bereitschaft dokumentiert, die im konkreten Fall erforderlichen Mittel aufzubringen. Dass sie die Bereitschaft noch durch den Nachweis liquider Mittel hätte untermauern müssen, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht verlangt.

42

bb) Die Beigeladene beanstandet des Weiteren die vorinstanzliche Auffassung, dass die Genehmigung der umstrittenen Windenergieanlagen nicht an der Ausweisung der Standortflächen als Regionaler Grünzug im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen hätte scheitern müssen. Ihrer Ansicht nach ist das nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB vereinbar, wonach raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen. Dass die Ausweisung als Regionaler Grünzug teilweise durch diejenige als Vorrangflächen für Windenergie überlagert sei, komme der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zugute - hiernach stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen privilegierten Vorhaben nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind -, weil die konkurrierende Darstellung wegen eines Abwägungsmangels unwirksam sei. Die Argumentation der Beigeladenen greift nicht durch.

43

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festlegung "Regionaler Grünzug" im Regionalen Raumordnungsplan als Ziel behandelt, von dem - wiederum mit der Qualität eines Ziels der Raumordnung - nach Abschnitt 3.1-2 des Textteils des Programms ausdrücklich Abweichungen aus Gründen des öffentlichen Wohls zugelassen sind (UA S. 42). Zu den Vorhaben, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig sind, hat er Windenergienanlagen gezählt. Hieran ist der Senat gebunden, da es sich bei den Bestimmungen des Regionalen Raumordnungsplans um irrevisibles Landesrecht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) handelt. Steht die Errichtung von Windenergieanlagen im Regionalen Grünzug mit den Zielen der Raumordnung im Einklang, liegt ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht vor. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Ausweisung der Vorrangflächen für Windenergie im Regionalen Raumordnungsplan wirksam ist und damit in der Lage gewesen wäre, zu Gunsten der Klägerin die positive Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB zu entfalten, und braucht der darauf bezogenen Verfahrensrüge der Beigeladenen nicht nachgegangen zu werden, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Vortrag zum Abwägungsdefizit ignoriert und dadurch gegen § 108 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

44

cc) Zu Unrecht moniert die Beigeladene, dass der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin den geltend gemachten Genehmigungsanspruch nicht deshalb gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB abgesprochen hat, weil ihre Anlagen höher als 85 m hätten sein sollen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen im Berufungsurteil sah der Flächennutzungsplan 1998 eine Höhenbegrenzung für Windenergieanlagen nicht vor (UA S. 43). Dass eine Höhenbegrenzung (auf 85 m) bei der Aufstellung des Plans vorausgesetzt oder als Planmotiv für eine großzügigere Dimensionierung der Vorrangflächen mitbestimmend war, hat der Verwaltungsgerichtshof als rechtlich belanglos erachtet. Das ist bundesrechtlich zutreffend. Aus der Planbegründung ersichtliche Überlegungen der Entscheidungsträger der Gemeinde können zwar zur Auslegung und Erläuterung unklarer Darstellungen herangezogen werden; sind die Aussagen in der Planurkunde aber eindeutig, hat es mit ihnen sein Bewenden und ist ein Rückgriff auf außerhalb der Urkunde liegende Beweismittel unzulässig (vgl. Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <244>).

45

dd) Mit dem Argument der Beigeladenen, der öffentliche Belang der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes hätte der Erteilung der beantragten Genehmigung entgegengestanden, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auseinandergesetzt. Seine Begründung, er habe nur diejenigen öffentlichen Belange prüfen dürfen, mit denen die Beigeladene die Versagung ihres Einvernehmens begründet habe, ist zwar, wie bereits dargelegt, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Gleichwohl ist das Urteil im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

46

Die Baugrundstücke lagen am 4. Oktober 2005 im Vorranggebiet WE II, das die Beigeladene im Flächennutzungsplan dargestellt hatte, um die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Die Vorschrift versetzt die Gemeinde in die Lage, die bauliche Entwicklung privilegierter Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im Außenbereich planerisch zu steuern. Die Vorhaben sind nicht mehr nur dann unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen, sondern auch dann, wenn für sie durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan eine wirksame Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die gesetzgeberische Privilegierungsentscheidung kommt zwar weiterhin, aber nur mehr nach Maßgabe der gemeindlichen Planungsvorstellungen zum Tragen. Das bedeutet, dass den öffentlichen Belangen, denen an sich erst auf der Stufe der Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen ist, schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <300>). Die Gemeinde, die von der Ermächtigung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch macht, hat die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Bauleitplanung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB gegen das Interesse Bauwilliger abzuwägen, den Außenbereich für die Errichtung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in Anspruch zu nehmen. Mit der Darstellung von Konzentrationsflächen bringt sie zum Ausdruck, dass sie die der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belange geringer gewichtet hat als die Nutzerinteressen. Ist die Planung wirksam, weil die Abwägung frei von Fehlern ist oder Abwägungsmängel nach dem Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB unbeachtlich sind, dürfen diese Belange bei der Entscheidung über die Vorhabenzulassung nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <144>). Nach dem Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bedingen die positive und negative Komponente der Darstellung von Konzentrationsflächen einander und lässt sich das Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (Urteil vom 17. Dezember 2002 a.a.O. S. 294).

47

Die Beigeladene stellt nicht in Abrede, dass sie bei der Festlegung der Vorrangzonen WE I bis III im Flächennutzungsplan 1998 dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes einen geringeren Wert beigemessen hat als dem Belang der Nutzung der zur Verfügung gestellten Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Ihr Einwand geht dahin, sie sei im Abwägungsprozess von einer Anlagenhöhe bis 85 m ausgegangen. Größere Anlagen, wie sie die Klägerin zur Genehmigung gestellt habe, entsprächen nicht ihren planerischen Vorstellungen, weil sie das Orts- und Landschaftsbild verunstalteten. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB habe dem Genehmigungsantrag daher entgegengehalten werden dürfen. Dem ist zu widersprechen. Die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen hat im Flächennutzungsplan 1998 eine Höhenbegrenzung nicht festgeschrieben und damit die Folgen - die Zulässigkeit von Windenergieanlagen mit einer Höhe über 85 m - in Kauf genommen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gremium sich irrig für nicht befugt gehalten hat, im Flächennutzungsplan eine Höhenbeschränkung festzusetzen, oder etwas anderes beschlossen hat, als der Inhalt der Planurkunde belegt.

48

ee) Die Beigeladene beanstandet schließlich als weiteren Bundesrechtsverstoß, dass es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt hat, den planreifen Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, die die Baugrundstücke den Ausschlussflächen zuordnet, als öffentlichen Belang anzuerkennen. Auch damit bleibt sie ohne Erfolg.

49

Der Senat lässt offen, ob ein planreifer Entwurf eines Flächennutzungsplans, dem nach seinem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben generell nicht als öffentlicher Belang entgegenstehen kann. Eine "Vorwirkung" scheidet jedenfalls für den Fall aus, dass die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer Konzentrationsfläche liegen. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, d.h. soweit es um die Ausschlusswirkung geht, eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 Rn. 16). Hinsichtlich der Konzentrationsflächen gilt nichts entscheidend anderes. Zwar tritt der Flächennutzungsplan nicht an die Stelle eines Bebauungsplans - die Gemeinde ist nicht gehindert, die Positivflächen zum Zwecke der Feinsteuerung noch mit einem Bebauungsplan zu überplanen, in dem beispielsweise die Vorhabenstandorte durch die Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 BauNVO) vorgegeben werden (vgl. dazu Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 3.04 - BVerwGE 122, 117) -, er bestimmt aber, in der Bindungswirkung einem Bebauungsplan vergleichbar, dass in den dargestellten Konzentrationsflächen die bevorzugten Vorhaben ihrer Art nach zulässig sind. Solange die Darstellung Bestand hat, kann ihnen eine nur in Aufstellung befindliche anderweitige Flächennutzungsplanung nicht als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegengehalten werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom ... Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger die am ... Mai 2011 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 523 Gemarkung ... Am ... Mai 2011 beantragte er eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einer Gesamthöhe von 185,90 m auf diesem Grundstück. Zum Anwesen „...“, einem von unbebauten Feld- und Forstflächen umgebenem Wohnhaus nördlich des geplanten Standorts, beträgt dessen Entfernung 494,32 m. Am ... Juni 2011 beantragte der Kläger zudem eine Abweichung von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zu den Abstandsflächen durch Festsetzung der Abstandsfläche für die beantragte Windenergieanlage auf 54 m.

Das Landratsamt ... (Landratsamt) hatte am ... Januar 2012 auf Antrag der Beigeladenen den Antrag des Klägers bis zum ... November 2012 zurückgestellt, nachdem die Beigeladene am ... November 2011 beschlossen hatte, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen Windkraft“ aufzustellen. Am ... September 2012 beschloss die Beigeladene die Feststellung dieses Plans, den das Landratsamt am ... November 2012 genehmigte und der am ... November 2012 bekannt gemacht wurde. In diesem Plan sind drei Konzentrationszonen für Windkraftanlagen dargestellt, die nicht das genannte Grundstück des Klägers mitumfassen. In der „Begründung mit Umweltbericht“ zu diesem Plan sind Kriterien zu „harten“ und „weichen“ Tabuzonen genannt. Unter „5. Städtebauliche und landschaftliche Ziele“ (S. 21 der Begründung) heißt es u. a.: „Bei der Erarbeitung der dargestellten Zonen galt es, eine Optimierung in Richtung möglichst geringer negativer Einwirkungen der Windkraftanlage für die bewohnten Bereiche zu erreichen und gleichzeitig der Errichtung von Windkraftanlagen Raum zu geben. Ein weiteres Ziel lag in der Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Landschaft. Wichtiges Kriterium war, auch im Sinne der Gerechtigkeit, alle bewohnten Bereich, soweit möglich, gleich zu behandeln. Dafür wurde eine eigene Studie in Auftrag gegeben, auf die an dieser Stelle verwiesen wird“. In dieser „Studie zur Ermittlung geeigneter Flächen für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet“ der Beigeladenen (Bl. ... ff. BA) heißt es unter „Weiche Tabuzonen“, es sei von Beginn an das Ziel der Beigeladenen die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche, in dem Wohnen stattfindet „zu minimieren, d. h. möglichst große Abstandswerte zu definieren“ (Bl. ... BA). Weiter heißt es dort, die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung der Abstände von Wohnanlagen nach Wohn-, Misch- und Dorfgebieten sowie dem Außenbereich werde oft als ungerecht empfunden. Daher sollte eine Variante gewählt werden, die alle bewohnten Bereiche gleich behandelt (Bl. ... BA).

Unter „2.3. Veränderung einiger Kriterien zur Ausweisung von Konzentrationszonen“ heißt es in der „Begründung mit Umweltbericht“:

„Für den Vorentwurf wurden die Kriterien und die Methodik, die zur Ausweisung der Konzentrationszonen geführt haben in der vorgeschalteten Windkraftstudie erläutert. Da sich aus dem laufenden Verfahren Änderungsbedürfnisse an den Kriterien ergeben haben, werden diese im Folgenden dargestellt.

Kriterien für harte Tabuzonen:

Der Abstand für den Außenbereich zu Windkraftanlagen wurde dem Wert für Mischgebiet und Dorfgebiet angepasst und von 250 m auf 500 m erhöht. Dieser Wert ist auch im Winderlass Bayerns (WE) vom 20. Dezember 2011 für Außenbereichsanwesen genannt. Bei den Flächen für den Gemeinbedarf kommen folgende Flächen vor: Kapelle, Kirche, Schulen, Spiel, Sport und Verwaltung. Da keine besonders schutzwürdigen Funktionen wie Altersheim oder Krankenhaus vorkommen, werden diese Flächen homogen behandelt und mit einem Abstand von 500 m zu Windkraftanlagen versehen. Der Abstand zu Wäldern mit Schutzfunktion laut Waldfunktionsplan wurde von 200 m auf 100 m zurückgenommen, da die Funktionen der Wälder auch bei diesem Abstand zu möglichen Windkraftanlagen nicht gravierend beeinträchtigt werden. Der Abstand zu qualifizierten Straßen wurde von 300 m auf 150 m zurückgenommen. Der ursprüngliche Abstand von 300 m hatte seine Begründung in der Eiswurfgefährdung. Da heute Anlagen aber bei Bedarf mit entsprechenden Schutzvorkehrungen ausgerüstet werden können, wurde der Abstand halbiert. Das im Laufe des Verfahrens von der unteren Naturschutzbehörde gemeldete Brutvorkommen des Uhus wurde dahingehend berücksichtigt, dass um den Nistplatz ein Abstand von 1.000 m zu Windkraftanlage berücksichtigt wurde.

Kriterien für weiche Tabuzonen:

Es war von Beginn an das Ziel der Gemeinde, die negativen Auswirkungen von Windkraftanlagen für Bereiche mit Wohnnutzung zu minimieren, d. h., möglichst große Abstandswerte zu definieren. Ein Kriterium war die optisch bedrängende Wirkung, die nach Dirnberger regelmäßig erst über 600 m kaum noch Probleme bereitet. Im Hinblick auf die Lärmbelastung ist bei einem Abstand von mindestens 800 m eine Prüfung der Vorbelastung nicht erforderlich, so dass die Gemeinde - um den größtmöglichen Schutz der Bevölkerung vor beiden Belastungen zu gewährleisten - einen Mindestabstand zu Wohnbebauungen von 800 m für MI, MD und Wohnbebauung im Außenbereich festlegt. Da in reinen und allgemeinen Wohngebieten geringere Störungen hinzunehmen sind als bei Wohnnutzung im Außenbereich, wird für WA ein Abstand von 1100 m festgelegt. Somit soll der potentiellen künftigen Ausweisung von Wohn- und Mischgebieten angemessener Raum geschaffen werden. Somit wurde der Abstand für allgemeine Wohngebiete von 800 m auf 1100 m angehoben“.

Das Landratsamt lehnte nach vorheriger Anhörung mit Beschluss vom ... Februar 2013 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass dem grundsätzlich privilegierten Bauvorhaben des Klägers der wirksame Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen entgegenstehe. Zudem rufe das Bauvorhaben eine optisch bedrängende Wirkung in der Nachbarschaft hervor, insbesondere beim Anwesen „...“, welches in einem zwar mehr als zweifachen, jedoch weniger als dreifachen Abstand - gemessen an der Gesamthöhe des Bauvorhabens - zu diesem Bauvorhaben liege. Die in einem solchen Fall von der Rechtsprechung geforderte Einzelfallprüfung habe ergeben, dass die geplante Windkraftanlage auf dieses Anwesen optisch bedrängend wirke. Von dort aus sei diese Anlage in voller Größe sichtbar, die Hauptaufenthaltsräume seien nach Süden hin und damit in Blickrichtung zu dieser Anlage ausgerichtet. Der im Gartenbereich vorhandene Baumbestand biete im Sommer nur geringen und im Winter überhaupt keinen Sichtschutz. Nach den eingeholten Winddaten sei der Rotorkreis der Anlage grob ein Drittel der Jahresstunden zwischen 30% und 70% der sichtbaren Fläche dem Anwesen zugewandt.

Der Kläger hat am 8. März 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom ... Februar 2013 aufzuheben und ihm die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-101 zu erteilen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der sachliche Teilflächennutzungsplan sei rechtswidrig und deshalb unwirksam. Insbesondere sei die Auswahl der weichen Tabuzonen bezüglich der Siedlungsabstände willkürlich, die gewählten Abstände seien im Vergleich zum Bayerischen Windenergieerlass viel zu groß. Auch wirke die Anlage nicht auf benachbarte bewohnte Anwesen optisch bedrängend.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eine optisch bedrängende Wirkung liege vor und werde auch nicht aufgrund von vorhandener Vegetation gemindert. Zwischen 7,5 und 8,5 Monate im Jahr sei die Windkraftanlage vom Anwesen „...“ aus sichtbar.

Die mit gerichtlichem Beschluss vom 30. Oktober 2012 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat am 18. Februar und erneut am 13. Mai 2014 mündlich verhandelt und zudem am 13. Mai 2014 einen Augenschein am Anwesen „...“ durchgeführt. Der Kläger hatte hierzu zwei Ballons aufsteigen lassen, den einen in Nabenhöhe der geplanten Anlage, den anderen in maximaler Rotorhöhe des Bauvorhabens.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschriften vom 18. Februar und 13. Mai 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts vom ... Februar 2013 ist aufzuheben und das Landratsamt ist zu verpflichten, dem Kläger die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage einschließlich der hierzu ebenfalls beantragten Abweichung von den Anforderungen zu Abstandsflächen zu erteilen, da der Kläger hierauf einen Rechtsanspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. für die Errichtung der am ... Mai 2011 beantragten Windkraftanlage benötigt der Kläger aufgrund ihrer eine Höhe von 50 m übersteigenden Ausmaße gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 1.6 des Anhangs hierzu eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Das Bauvorhaben des Klägers ist genehmigungsfähig, ihm stehen vor allem keine öffentlichrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen, insbesondere keine bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Als bauplanungsrechtlich privilegierte Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) soll das Bauvorhaben nach dem Willen des Gesetzgebers im Außenbereich errichtet werden. Zwar stehen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange einem solchen Vorhaben in der Regel dann entgegen, soweit hierfür u. a. durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Aufgrund der Unwirksamkeit der von der Beigeladenen beschlossenen Darstellungen im sachlichen Teilflächennutzungsplan ist das jedoch vorliegend nicht der Fall.

2.1 Der von der Beigeladenen beschlossene sachliche Teilflächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 b BauGB ist für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt worden, wurde vom Beklagten genehmigt und auch bekannt gemacht. Dieser Teilflächennutzungsplan ist jedoch aus inhaltlichen Gründen unwirksam und weißt deshalb keine vom Kläger zu beachtenden Konzentrationsflächen an anderer Stelle als auf seinem Grundstück aus.

2.2 Dieser Teilflächennutzungsplan leidet an einem beachtlichen Abwägungsmangel. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, dass Darstellungen eines Flächennutzungsplans mit der Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf einem schlüssigen großräumigen Planungskonzept beruhen, welches offenlegt, von welchen Erwägungen die positive Standortentscheidung der Konzentrationszonen und - daran anknüpfend - die negative Ausschlusswirkung getragen sind (BayVGH, U. v. 30.7.2013 - 15 B 12.147 - juris Rn. 34 f. unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - NVwZ 2013, 519). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - juris) muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ Zonen untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, mithin für eine solche Nutzung „schlechthin“ ungeeignet sind. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Plangebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen „von vornherein“ ausgeschlossen werden soll (OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 - juris Rn. 17). Auf der ersten Stufe des Planungsprozesses muss sich dabei der Planungsträger den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass sie nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er der Windenergienutzung nicht substantiell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen liegen (OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 a. a. O.).

2.3 Diesen Maßstäben genügt der Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen nicht. Zwar hat sie die Ausführungen der „Studie zur Ermittlung geeigneter Flächen für Windkraftanlagen“, auf die sie unter Nr. 5 ihrer Planbegründung verweist, bezüglich der Wirkung von Windkraftanlagen auf bewohnte Bereiche nicht unverändert übernommen, wenngleich sie an dieser Stelle in der „Begründung mit Umweltbericht“ ausführt, es sei ein wichtiges Kriterium „auch im Sinne der Gerechtigkeit“ gewesen, alle bewohnten Bereich, soweit möglich, gleich zu behandeln. Vielmehr hat sie unter Nr. 2.3 dieser „Begründung“ die Kriterien für harte und weiche Tabuzonen verändert und insbesondere bei den weichen Tabuzonen den Abstand von Windkraftanlagen zu allgemeinen Wohngebieten von ursprünglich 800 m auf 1.100 m angehoben, während der Abstand zu Wohnbebauung im Außenbereich entsprechend der „Studie“ mit 800 m beibehalten wurde.

Die Beigeladene hat jedoch in anderer Weise den wesentlichen Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen verkannt, da sie auch Kriterien für harte Tabuzonen zum Teil abwägungsoffen behandelt hat. Zwar hat sie im Hinblick auf das Brutvorkommen eines Uhus einen Abstand von 1000 m und im Hinblick auf qualifizierte Straßen wegen nunmehr technisch bedingt verminderter Eiswurfgefahr den Abstand auf 150 m gesenkt. Demgegenüber hat sie jedoch fälschlicherweise auch den Mindestabstand zu Wäldern offenbar als „harte Tabuzone“ aufgefasst, ebenso die Mindestabstände zu Misch- und Dorfgebieten und zu Flächen für Gemeinbedarf, obwohl die Abstände von Windkraftanlagen zu Wäldern und auch zu Misch- und Dorfgebieten nach Auffassung des Gerichts gerade der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind und bei einer Einordnung als „weiche Tabuzonen“ der Planrechtfertigung im oben genannten Sinn bedürfen. Der Verweis der Beigeladenen auf die Ausführungen im „Winderlass Bayerns“ (gemeint wohl: Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen - Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011, AMBl Nr. 1/2012) bezüglich der Handhabung von Mindestabständen zu Misch- und Dorfgebieten sowie zu Außenbereichsanwesen ist diesbezüglich unbehelflich, da auch hierdurch keine harten Tabuzonen entstanden sind. Im Gegenteil weisen diese Planungs- und Genehmigungshinweise unter Nr. 8.2.4.1, 4. Absatz, darauf hin, dass das Immissionsschutzrecht rechtlich verbindliche Mindestabstände gerade nicht kennt. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Flächen auch innerhalb der von der Beigeladenen genannten Mindestabstände zu Misch- und Dorfgebieten sowie zu Außenbereichsanwesen keine Flächen sind, in denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, ebenso bei Flächen für den Gemeinbedarf („Kapelle, Kirche, Schule, Spiel, Sport, Verwaltung“). Vielmehr hängt die Frage der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügbarkeit auch dieser Flächen von der Intensität der beabsichtigten Windkraftnutzung und schließlich auch von der Höhe der hierfür vorgesehenen Anlagen ab.

Doch auch hinsichtlich der „Kriterien für weiche Tabuzonen“ hat die Beigeladenen nicht in der erforderlichen Weise von ihrem Beurteilungsspielraum und ihrer Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht (vgl. hierzu OVG Lüneburg, U. v. 23.1.2014 a. a. O. Rn. 20 unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 11.4.2013 a. a. O.). Das ist bereits daraus ersichtlich, dass sie auch hier den Begriff des „Mindestabstands“ verwendet, obwohl dieser Begriff dem Bereich der harten Tabuzonen zuzuordnen ist, während Abstände in weichen, also disponiblen Tabuzonen „Vorsorgeabstände“ darstellen (OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 20). Wenn jedoch die Beigeladenen auch bei den „Kriterien für weiche Tabuzonen“ von „Mindestabständen“ spricht, lässt sie nach Auffassung der Kammer erkennen, dass sie sich den eigentlichen Unterschied dieser Tabuzonen nicht bewusst gemacht hat im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. Damit liegt jedoch ein beachtlicher materieller Fehler im Abwägungsvorgang im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB vor und ist deshalb unwirksam (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 a. a. O. Rn. 8, 16).

2.4 Auch das Rücksichtnahmegebot als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgrund einer optisch bedrängenden Wirkung steht der Genehmigungserteilung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu auch optisch bedrängende Wirkungen gehören können, wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe des Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - juris Rn. 4, 10; BayVGH, B. v. 16.1.2014 - 22 ZB 13.2608 - juris Rn. 10). Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden. Beträgt der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sei, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (BayVGH, B. v. 16.1.2014 a. a. O. Rn. 10 unter Hinweis auf U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 23).

Da das Anwesen „...“ mit einem Abstand von 494,32 m zum Bauvorhaben näher am beabsichtigten Standort der Windkraftanlage liegt als das Dreifache der Gesamthöhe dieser Anlage (575,70 m), aber weiter entfernt als das Zweifache (371,80 m), hat nach der obergerichtlichen Rechtsprechung eine besonders intensive Einzelfallprüfung zu erfolgen (BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 20). Das Gericht hat sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die beabsichtigte Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen „...“ in voller Höhe zu sehen sein wird. Allerdings wird die Anlage in etwa auf gleicher, ebenerdiger Höhe wie dieses Anwesen zu stehen kommen, nicht aber etwa auf einem Geländeniveau oberhalb des Wohngebäudes. Zu beachten ist ferner, dass für eine im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung der Schutzanspruch auf besonders intensive Einzelfallprüfung sich dahin vermindert, dass dem Betroffenen eher Maßnahmen zuzumuten sind, durch die er den Wirkungen der Windkraftanlage ausweicht oder sich vor ihnen schützt (HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674/13 - juris Rn. 11), etwa durch Sichtblenden oder Baumbewuchs. Denn wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen und ihren optischen Auswirkungen rechnen (HessVGH, B. v. 26.9.2013 a. a. O., unter Hinweis auf OVG NW, B. v. 17.1.2007 - 8 A 1042/06 - juris). Das Gericht ist deshalb der Auffassung, dass das Bauvorhaben in einem Abstand von 494 m zum im Außenbereich gelegenen und damit hinsichtlich einer optisch bedrängenden Wirkung stärker belastbaren Anwesen „...“ keine optisch bedrängende Wirkung auf diesen Wohnbereich hat, die als öffentlicher Belang gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dem Bauvorhaben des Klägers entgegenstünde.

3. Der Kläger hat im Zusammenhang mit seinem Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegen den Beklagten auch Anspruch auf eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) durch Festsetzung im beantragten Umfang (54 m). Zwar steht nach Art. 63 Abs. 1 BayBO die Erteilung von Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung im Ermessen der Behörde und kann diese solche Abweichungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlichrechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sind. Die von der Rechtsprechung hierzu geforderte Atypik liegt bei Windkraftanlagen bereits wegen deren Eigenart vor (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 - juris Rn. 28 ff., 30). Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Fall gegen die Erteilung einer Abweichung sprechen könnten. Nachbarliche Belange können dem Bauvorhaben in der beabsichtigten Außenbereichslage kaum entgegen gehalten werden, auch wenn sie nicht von vornherein ausscheiden (BayVGH, U. v. 28.7.2009 a. a. O. Rn. 32). Mangels Wohnbebauung in der näheren Umgebung des Standorts sind die Hauptzwecke des Abstandsflächenrechts - Sicherung von Freiflächen zwischen Gebäuden zur Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie des erforderlichen Wohnfriedens und Brandschutzes - nicht erreichbar (vgl. BayVGH, U. v. 28.7.2009 a. a. O. Rn. 32). Anhaltspunkte dafür, dass die Verkürzung der Tiefe der Abstandsflächen die Nutzbarkeit und Ertragsfähigkeit der das Bauvorhaben umgebenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke mehr als geringfügig beeinträchtigten könnte, sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist die Kammer der Auffassung, dass das der Behörde eingeräumte Ermessen zur Erteilung einer Abweichung im vorliegenden Fall auf Null reduziert ist und der Kläger auch auf diese Erteilung der Abweichung einen Rechtsanspruch hat.

4. Aus diesen Gründen ist der Klage mit der den Beklagten belastenden Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang zu entsprechen. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nach Auffassung der Kammer der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.