Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 8 E1 16.286

bei uns veröffentlicht am29.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...str. 44, das mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss befinden sich gewerbliche Nutzungen, ab dem ersten Obergeschoss Wohnnutzungen. Mit ihrer bei Gericht unter dem Az. M 8 K 15.561 anhängigen Anfechtungsklage vom 7. August 2015 wendet sie sich gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem 3. August 2015 erteilte Baugenehmigung für das östlich angebaute Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ..., ...str. 42. Mit dieser wurde der Umbau einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varietee-Nutzung im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss, Nutzungsänderung eines Lagers zu einem Gastraum und einer Ausstellungsfläche im Untergeschoss befristet bis zum 30. April 2018 genehmigt. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 beantragte die Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 3. August 2015 anzuordnen, was mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az: M 8 SN 15.4541) erfolgte.

Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin:

Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Betrieb der Anlage „...“ bzw. „...“, ...str. 42, FlNr. ..., Gemarkung ... durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Nutzungsuntersagung vorläufig zu untersagen.

Hilfsweise: Die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Musikdarbietungen im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Nutzungsuntersagung vorläufig zu untersagen, jedenfalls insoweit als die Richtwerte der TA Lärm von 25 dB(A) überschritten werden.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 sei bei der Antragsgegnerin beantragt worden, unverzüglich gegen den Betrieb der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten und eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung zu erlassen. Hierauf habe die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 28. Dezember 2015 unter Verweis auf ein Schreiben vom 18. Dezember 2015 ausgeführt, dass die Beigeladene den Erlass eines Nachgangsbescheids anstrebe und zu diesem Zweck die Einreichung eines neuen Lärmschutzgutachtens und einer neuen Betriebsbeschreibung angekündigt habe. Im Übrigen sei der Beigeladenen die Nutzung nur im Rahmen der Genehmigung aus dem Jahr 2004 erlaubt.

Ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2015 und auch des Ergebnisses der Lärmmessungen, die erhebliche Überschreitungen des Lärmrichtwerts in der Nachtzeit um bis zu 2,5 dB(A) bestätigten, setze die Beigeladene ihren Diskothekenbetrieb mit wechselnden DJs fort. Die Antragsgegnerin sei mit Schreiben vom 20. Dezember 2015 über unzumutbaren Musiklärm in der Nacht vom 26. auf den 27. Dezember 2015 zwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens unterrichtet worden. Der betroffene Bewohner im Anwesen ...str. 44 habe die Polizei rufen müssen, damit etwas mehr Ruhe einkehrt sei. Mit weiterem Schreiben vom 12. Januar 2016 sei die Antragsgegnerin aufgefordert worden, mitzuteilen, ob nunmehr eine Nachtragsgenehmigung beantragt und diese bereits genehmigt worden sei. Ferner sei nochmals beantragt worden, bauaufsichtlich einzuschreiten und eine Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug auszusprechen. Abschließend sei vorsorglich beantragt worden, angesichts der nunmehr vorliegenden Ergebnisse der Lärmmessungen das ursprüngliche Baugenehmigungsverfahren unter dem Az. ... gemäß Art. 51 BayVwVfG wieder aufzugreifen, den entsprechenden Genehmigungsbescheid aufzuheben und den Bauantrag abzulehnen. In zwei weiteren E-Mails vom 18. Januar 2016 berichteten zwei Bewohner des Anwesens ...str. 44 erneut von unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen am vorhergehenden Wochenende.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, sofern ein Dritter gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend mache, durch eine Anlage in seinen Rechten verletzt zu sein, so habe er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten. Dabei seien für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze anwendbar. Als bauaufsichtliche Maßnahmen kämen insoweit der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO und/oder eine Nutzungsuntersagungsverfügung nach Art. 76 Satz 2 BayBO in Betracht. Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanordnung ergebe sich nur dann, wenn im Einzelfall das Ermessen auf Null reduziert sei. Dies sei vorliegend der Fall, da sowohl bezüglich des Entschließungsermessens als auch des Auswahlermessens davon auszugehen sei, dass eine Nutzungsuntersagung des Betriebs der Beigeladenen als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht komme. Maßgebend für eine Ermessensreduzierung auf Null sei die Schwere der Nachbarrechtsverletzung. Eine solche sei in jedem Fall gegeben, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichten und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergebe. Für die Entscheidung müssten sowohl die Intensität als auch die Konkretheit der Drittverletzung von Bedeutung sein. Sollte die Nachbarrechtsverletzung in ihrer Intensität deutlich überwiegen, habe der Dritte einen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung. In diesem Fall schrumpfe das den Bauaufsichtsbehörden zustehende Ermessen dann zugunsten des betroffenen Grundstücksnachbarn zu einer grundsätzlichen Pflicht zum Einschreiten (VG München, U.v. 25.3.2015 - M 9 K 14.3343 - juris Rn. 34).

Die Antragsteller sähen sich nicht nur einer geringfügigen Nachbarrechtsverletzung ausgesetzt, sondern seien mit einer massiven gesundheitsschädlichen Musiklärmbeeinträchtigung ausgehend vom Betrieb der Beigeladenen konfrontiert. Auch in der Gesamtschau der Umstände sei es den Antragstellern nicht zuzumuten, den Status Quo dauerhaft hinzunehmen. Dabei sei auch von Belang, dass sich die Antragsteller frühzeitig um die Wahrung ihrer Rechte gekümmert und die Beigeladene auf die Risiken einer Fortsetzung des Betriebs hingewiesen hätten. Spätestens mit den Ergebnissen der Lärmmessungen und der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2015 hätte sich der Beigeladenen aufdrängen müssen, dass von ihrem Verhalten eine rücksichtslose Belastung des Anwesens der Antragsteller ausgehe und die Baugenehmigung möglicherweise keinen Bestand habe. Dennoch sei das Vorhaben von der Beigeladenen vor allem mit Musikdarbietungen weiter betrieben worden. Die Antragsgegnerin habe diese Aspekte, insbesondere die bereits gerichtlich festgestellte Schwere der Nachbarrechtsverletzung unberücksichtigt gelassen, soweit sie überhaupt tätig geworden sei.

Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei auch im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nötig. Es bestehe die Gefahr, dass die Beigeladene durch die weitere Ausführung des insgesamt nachbarrechtswidrigen Vorhabens Zustände schaffe, durch die die Verwirklichung des dagegen gerichteten Abwehranspruchs der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Im Übrigen sei es der Antragstellerin nicht zuzumuten, dauerhaft mit einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung zu leben.

Mit weiterem Schriftsatz vom 1. Februar 2016 teilen die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass am Wochenende 29./30. Januar 2016 die durch den Betrieb der streitgegenständlichen Bar verursachte Lärmentwicklung erneut unzumutbar gewesen und die Polizei gerufen worden sei. Erst um 4.00 Uhr morgens sei Ruhe eingekehrt.

Im Übrigen habe die Antragsgegnerin bisher noch nicht über den Antrag auf Wiederaufgreifen des Baugenehmigungsverfahrens aus dem Jahr 2004 entschieden, wobei die Lärmmessungen ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG seien.

Angesichts der im Dezember 2015 von der Antragsgegnerin durchgeführten Lärmmessungen sei vorliegend von einer mangelnden Bestimmtheit der Baugenehmigungen für den Betrieb auszugehen, da nicht festgestellt werden könne, ob die Auswirkungen des Vorhabens insbesondere durch die (Musik-)Lärmeinwirkungen gegenüber dem Anwesen der Antragstellerseite auf ein zumutbares Maß begrenzt seien. Zudem sei die Betriebsbeschreibung unklar, sie lasse nicht erkennen, dass es sich bei dem Vorhaben um laute Musikdarbietungen mit wechselnden DJs handle, bei der die in der Betriebsbeschreibung angegebene Nutzung vollkommen in den Hintergrund trete. Allein deshalb sei die Baugenehmigung aus dem Jahr 2004 unbestimmt, jedenfalls deshalb, weil sie die Immissionskonfliktlage nur unzureichend bewältige.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016 haben sich die Bevollmächtigten der Beigeladenen bestellt und mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der von der Beigeladenen ursprünglich bevollmächtigte Rechtsanwalt habe gegenüber dem anwaltlichen Vertreter der Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Januar 2016 angeboten, im Hinblick auf die vermeintlich unzumutbaren Immissionen erneute Kontrollmessungen in den Räumlichkeiten des Gebäudes ...str. 44 vorzunehmen. Dieses Angebot sei mit weiterem Schreiben vom 12. Februar 2016 wiederholt worden. Eine Reaktion der Antragstellerin hierauf sei bisher nicht erfolgt.

Im Zuge des von Seiten der Antragsgegnerin eingeleiteten bauaufsichtlichen Verfahrens sei die Beigeladene mit Schreiben vom 28. Januar 2016 zur beantragten Nutzungsuntersagung angehört worden. Eine Rückäußerung hierzu sei mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 erfolgt.

Der verfahrensgegenständliche Antrag nach § 123 VwGO sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Sowohl hinsichtlich des Anordnungsgrundes als auch hinsichtlich des Anordnungsanspruchs beziehe sich die Antragstellerin auf eine vermeintlich „massiv gesundheitsschädliche Musiklärmbeeinträchtigung“. Der Eintritt einer Gesundheitsschädigung, die vorliegend fernliegend sei, sei bei der hiesigen Antragstellerin nicht zu besorgen. Vielmehr könne eine derartige Beeinträchtigung begriffsnotwendig nur in der Person der jeweiligen Sondereigentümer eintreten. Die geltend gemachte Rechtsbeeinträchtigung betreffe daher nicht das dem Rechtskreis der Antragstellerin zugehörige Gemeinschaftseigentum, sondern ausschließlich das Sondereigentum der jeweils vermeintlich betroffenen Wohnungen. Hiervon gehe offenbar auch die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin aus, da im Antragsschriftsatz vom 20. Januar 2016 wiederholt auf „die Antragsteller“ Bezug genommen werde.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass weder für den Anordnungsgrund noch den Anordnungsanspruch eine hinreichende Glaubhaftmachung im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO erfolgt sei. Soweit sich die Antragstellerin auf E-Mails der Anwohner des Gebäudes beziehe, handle es sich weder um eine eidesstattliche Versicherung noch um ein sonst taugliches Mittel der Glaubhaftmachung, insbesondere - mangels Unterschrift - nicht um einen Urkundsbeweis im Sinne von § 416 ZPO. Im Übrigen gehe auch der inhaltliche Nachweiswert der vorgelegten Unterlagen gegen Null. Es handle sich insbesondere bei den vorgelegten E-Mails lediglich um rein subjektive Wahrnehmungsbeschreibungen, ohne dass hieraus ein auch nur ansatzweise brauchbarer Rückschluss auf Art, Ursache, Intensität oder Dauer der jeweils in Bezug genommenen, vermeintlichen Lärmereignisse möglich wäre.

Im Übrigen liege ein Anordnungsanspruch für die beantragten Maßnahmen nicht vor. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung komme nur dann in Betracht, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin im Hinblick auf die beantragte Nutzungsuntersagung auf Null reduziert sei. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein. Die Beigeladene sei mit Schreiben vom 28. Januar 2016 zur Frage einer Nutzungsuntersagung angehört worden und habe am 12. Februar 2016 hierzu Stellung genommen, die Grundlage für eine noch zu treffende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin im Hinblick auf möglicherweise gebotene bauaufsichtliche Maßnahmen sei.

Hinsichtlich der von der Antragstellerin völlig unsubstantiiert gerügten, vermeintlich unzumutbaren Lärmeinwirkungen wird auf eine als Anlage E4 vorgelegte Stellungnahme des Büros ... vom 9. Februar 2016 verwiesen. Auf der Grundlage der dort beschriebenen, seit der Entscheidung des Gerichts vom 16. Dezember 2015 umgesetzten Maßnahmen könne sicher davon ausgegangen werden, dass im Gebäude ...str. 44 jedenfalls seit Umsetzung der Maßnahmen Ende Dezember 2015 und damit auch aktuell keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb der Beigeladenen mehr zu besorgen seien.

Soweit die Antragstellerin auf den Zeitpunkt 26./27. Dezember 2015 verweise, sei dies kurz vor Abschluss der Maßnahmen zur Lärmreduzierung gewesen. Sowohl zum 16./17. Januar 2016 als auch zum 29./30. Januar 2016 könnten Schalleinwirkungen auf die Wohnungen im Gebäude der Antragstellerin jenseits der nach TA Lärm maßgeblichen Richtwerte nach den Ausführungen des Büros ... sicher ausgeschlossen werden.

Im Rahmen des auszuübenden Ermessens werde sich die Antragsgegnerin zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob überhaupt bauaufsichtliche Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen in Betracht kämen. Die Stellungnahme des Büros ... vom 9. Februar 2016 erbringe den bisher fachlich unbestrittenen Nachweis, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Maßnahmen zur Schallreduzierung und dem durch das Büro ... definierten, maximalen Innenpegel im laufenden Betrieb eine Situation bestehe, die sicher zur Einhaltung der nach TA Lärm maßgeblichen Richtwerte führe. Bei dieser Bewertung seien die von Seiten des erkennenden Gerichts im Rahmen des Beschlusses vom 16. Dezember 2015 für maßgeblich erachteten Kriterien ausnahmslos zugrunde gelegt, so dass von einer auf der sicheren Seite liegenden Prognose auszugehen sei. Da damit der Nachweis der Nachbarverträglichkeit des Betriebs der Beigeladenen im Rahmen der gegenwärtigen Nutzungsmodalitäten erbracht sei, sei bereits fraglich, ob ein bauaufsichtliches Tätigwerden überhaupt erforderlich sei.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem Grundsatz nach eine Befugnis eröffnet sei, bauaufsichtlich gegenüber der Beigeladenen tätig zu werden, stelle sich auf dieser Ebene die Frage, welche Maßnahmen überhaupt ermessensgerecht angeordnet werden könnten, also geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig seien. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass für eine Nutzungsuntersagung eine Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben sei, wenn auf andere Art und Weise als durch eine Nutzungsuntersagung rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten (Simon/Busse, Art. 76 BayBO, unter Bezugnahme auf BayVGHvom 21.5.2001 - 1 ZB 00.3206). Bezüglich der vermeintlich unzumutbaren Lärmeinwirkungen kämen Anordnungen zum Emissionsverhalten des Betriebs als offensichtlich mildere Alternative zu einer Nutzungsuntersagung in Betracht, soweit man derartige Anordnungen in Ansehung der bereits seitens der Beigeladenen umgesetzten Maßnahmen überhaupt für erforderlich erachten wollte. Bereits aus diesem Grunde komme für die vorliegend beantragte Nutzungsuntersagung eine Ermessensreduktion auf Null offensichtlich nicht in Betracht, diese würde sich vielmehr als nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig darstellen.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Betrieb der Beigeladenen aktuell auf der Grundlage der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 erfolge. Damit entfalle im Hinblick auf das Kellergeschoss und im Hinblick auf das 1. Obergeschoss jegliches Erfordernis für die Verfügung der beantragten Nutzungsuntersagung oder einer sonstigen bauaufsichtlichen Anordnung. Soweit sich die Antragstellerin auf den News-Letter des Betriebs der Beigeladenen für den Zeitraum vom 24. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 beziehe, werde hier ein Stand vor dem gerichtlichen Beschluss vom 16. Dezember 2015 wiedergegeben, wie sich insbesondere aus dem Datum des News-Letters vom 2. Dezember 2015 ergebe. Hinsichtlich der Nutzung des Erdgeschosses könne sich die Beigeladene auf die bestandskräftige Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 stützen, so dass eine Nutzungsuntersagung von vornherein nicht in Betracht komme. Insbesondere sei der von Seiten der Antragstellerin gerügte Einsatz von DJs im Erdgeschoss durch die Betriebsbeschreibung zur Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 abgedeckt.

Soweit sich die Antragstellerin - zumindest indirekt - darauf berufe, dass die durch die Beigeladene getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichend seien, wird auf die Schreiben an die anwaltliche Vertretung der Antragstellerin vom 26. Januar 2016 und vom 12. Februar 2016 Bezug genommen, worin jeweils die Vornahme von Kontrollmessungen gegenüber der Beigeladenen sowie den einzelnen Wohnungseigentümern angeboten wurde. Damit habe es die Antragstellerin selbst in der Hand, die Überprüfung der in Abrede gestellten Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu ermöglichen. Da die Antragstellerin ihrer insoweit bestehenden Mitwirkungsobliegenheit bisher nicht nachgekommen sei, sei ihr eine Berufung auf vermeintlich ungenügende Schutzmaßnahmen ohnehin verwehrt.

Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Die Antragstellerin verweise insoweit pauschal auf eine Vereitelung möglicher nachbarlicher Abwehrrechte. Nach den Feststellungen des Büros ... vom 9. Februar 2016 seien derartige Abwehrrechte in der aktuellen Betriebssituation nicht gegeben. Das Gleiche gelte für die von Seiten der Antragstellerin in Bezug genommenen, vermeintlich unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen, die nach den Ausführungen des Büros ... gegenwärtig gerade nicht anzunehmen seien.

Schließlich wird ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Antrag eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zum Inhalt habe. Das vorliegend verfolgte Ziel einer einstweiligen Anordnung zu einer Nutzungsuntersagung entspreche dem in der Hauptsache geltend zu machenden Ziel. Auch eine zeitlich begrenzte Vorwegnahme der Hauptsache sei grundsätzlich als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu bewerten (Schoch/Schneider/Bier, § 123 VwGO, Rn. 141a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere sei es der Antragstellerin in Ansehung der aktuellen Stellungnahme des Büros ... vom 9. Februar 2016 durchaus zuzumuten, die Hauptsache abzuwarten, da unzumutbare Lärmeinwirkungen im antragstellerseitigen Gebäude nicht zu besorgen seien.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2016 legen die Bevollmächtigten der Antragstellerin eine erneute Feststellung über extrem dröhnende Musik im gesamten Wohnraum der Eigentümerin ... am 7./8. Februar 2016 zwischen 00.00 - 01.30 Uhr nachts vor. Es habe erneut die Polizei gerufen werden müssen und erst nach deren Erscheinen um ca. 01.30 Uhr sei Ruhe eingekehrt. Unter Berücksichtigung der bereits mitgeteilten Lärmbeeinträchtigungen, die mittlerweile auch gesundheitsschädlichen Charakter erreichten, wird antragstellerseits nochmals gebeten, baldmöglichst zumindest eine vorläufige Nutzungsuntersagung für das Abspielen von Musik zu erlassen. Des Weiteren werden Ausdrucke von der Internetseite „...“ vorgelegt und darauf hingewiesen, dass unter der Rubrik „Die Location“ offenkundig auf eine Tanzmöglichkeit hingewiesen werde. Ferner werde unter der Überschrift „...“ ausdrücklich auf das DJ-Pult hingewiesen und im Übrigen auszugsweise Daten über Veranstaltungen mit wechselnden DJs im Zeitraum Januar 2016 vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin vorgetragen, die Beigeladene lasse eine Begründung für die Forderung nach neuerlichen Lärmmessungen vermissen. Die Beigeladene möge zunächst erläutern, aufgrund welcher neuen Tatsachen neue Lärmmessungen erforderlich seien. Im Übrigen habe die Beigeladene den Beschluss des Verwaltungsgerichts bislang nicht berücksichtigt. Seit Ergehen des Beschlusses habe sich die Antragstellerseite mehrfach an die Antragsgegnerin gewandt und unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen durch Musikdarbietungen angezeigt. Es würden regelmäßig - jedes Wochenende im Januar/Februar 2016 - Veranstaltungen mit wechselnden DJs durchgeführt. Der Musiklärm sei derart laut, dass die Bewohner des Anwesens ...str. 44 vor allem an den Wochenenden keinen Schlaf mehr fänden. Es müsse deshalb regelmäßig die Polizei kontaktiert werden, damit wieder Ruhe einkehre.

Die Antrags- bzw. Klagebefugnis der Antragstellerseite sei nicht zweifelhaft. Hierzu wird auf die Rechtsprechung zur Klagebefugnis von Wohnungseigentümergemeinschaften bei einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots infolge von Lärmimmissionen verwiesen (VG München, U.v. 23.5.2011 - M 8 K 11.881; BayVGH, B.v. 28.8.2015 - 9 ZB 13.1876; VG München, U.v. 14.1.2008 - M 8 K 07.2339). Die Musikdarbietungen nach 22.00 Uhr verstießen jedenfalls gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot. Die Beigeladene verkenne, selbst wenn eine Unterschreitung der Nachtwerte von 25 dB(A) der TA Lärm vorliege, die Bedeutung technischer Regelwerke. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt, dass die TA Lärm nur Richtwerte enthalte, die nicht schematisch anzuwenden seien, sondern bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Belästigungen durch Lärm nur als Orientierungs- oder Anhaltspunkte angesehen werden könnten. In keinem Fall ersetzten sie die tatrichterliche Bewertung. Erst recht ließen besondere Umstände des Einzelfalls - wie vorliegend - eine schematische Vorgehensweise problematisch erscheinen. Die Situation des Disko-Betriebs der Beigeladenen sei durch ungünstige bauliche Gegebenheiten gekennzeichnet. Das Gebäude der Antragstellerseite sei mit dem Betriebsgebäude aneinandergebaut und bautechnisch miteinander verbunden, indem sie nur eine gemeinsame Trennwand besäßen. Die Schlafzimmer der betroffenen Antragstellerseite lägen teilweise direkt an der gemeinsamen Trennwand. Aufgrund der von Antragsgegnerseite vorgelegten Lärmmessprotokolle ergebe sich, dass der Höreindruck in den Wohn- und Schlafbereichen der Antragsteller bereits während der Messungen durch Musiksequenzen geprägt gewesen sei. Diese besondere Situation gebiete es, die Richtwerte der TA Lärm noch stärker auf den Einzelfall hin zu überprüfen und auszurichten. Es erscheine deshalb rechtlich problematisch, den Richtwert der TA Lärm von 25 dB(A) für die Nachtzeit voll auszuschöpfen, wie dies in der Baugenehmigung geschehen sei. Daher sei es im Interesse des Nachbarschutzes zumutbar, die Lärmbeeinträchtigung durch die Musikverstärkeranlage so zu gestalten, dass die Musik in den Wohn- und Schlafbereichen in der Nachtzeit verlässlich nicht mehr zu hören sei. Abgesehen davon dürfte die Einhaltung des Nachtzeitrichtwertes von 25 dB(A) nur für bestimmte Musikarten gewährleistet sein, aber gerade nicht für basslastige Musik. Daher müsse zumindest geregelt werden, dass Musikdarbietungen nach 22.00 Uhr verlässlich nicht mehr zu hören seien.

Für tieffrequente Geräusche sei im vorliegenden Fall die DIN 45680 samt Beiblatt maßgebend. Mittlerweile sei diese aktualisiert worden, aber noch nicht über das Entwurfsstadium hinausgekommen. Bei den vorliegenden Messberichten seien auf den S. 03/8 und 04/8 die Zeiträume von 00.00 - 01.00 Uhr und von 01.00 - 02.00 Uhr zugrunde gelegt. Nicht nachvollziehbar sei, dass der von der Antragsgegnerseite eingeschaltete Gutachter behaupte, die Geräusche zeigten keine Informationshaltigkeit. Geräusche einer Diskothek oder eines Konzertes seien stets informationshaltig, hierzu sei von der Antragsgegnerseite die konkrete Messmethode ihres Sachverständigen darzulegen. Ebenso sei die Annahme einer Fremdgeräuschkorrektur von 0,00 dB(A) nicht nachvollziehbar. Auch dies sei angesichts des konkret zu beurteilenden Lärms nicht richtig. Bei Berücksichtigung der ermittelten Messwerte auf den S. 05/8 und 07/8 der Messberichte für den tieffrequenten Bereich falle auf, dass bei 80 Hz der Anhaltswert mehr als die erlaubten 50 dB(A) betrage, nämlich 16,7 dB(A) bzw. 18 dB(A). Allein schon aufgrund dieser Überschreitung sei von einer Rücksichtslosigkeit der Musikbeschallung in dem Betrieb der Beigeladenen auszugehen. Nach dem bereits im Verfahren M 8 SN 15.4541 vorgelegten Merkblatt des Landesamtes für Umweltschutz träten bei tieffrequenten Geräuschimmissionen und insbesondere bei Tonhaltigkeit je nach Einwirkungsort und -zeit erhebliche Belästigungen bereits dann auf, wenn die Hörschwelle nur geringfügig überschritten werde. Im Wohnbereich könnten tieffrequente Geräusche - insbesondere zu Zeiten, in denen andere Geräuschbelastungen niedrig seien - schon dann zu erheblichen Belästigungen führen, wenn sie gerade wahrgenommen werden könnten. In Wohn- und Arbeitsbereichen normaler Größe könnten tieffrequente Eigenresonanzen unangenehm angeregt werden; es baue sich ein „Stehwellenfeld“ auf, in dem sich durch Wandreflexion hin- und zurücklaufende Wellen überlagerten und gegenseitig verstärkten oder ganz oder teilweise aufheben würden. Dies führe zu sehr starken Schalldruckpegelanhebungen an bestimmten Orten des Raumes. Es komme zu einer starken Orts-, Frequenz- und Zeitabhängigkeit des Schallfeldes, wobei üblicherweise die Schallpegel vor Wänden und in Raumecken besonders laut seien. Wende man ferner das Beiblatt 1 der DIN 45680 an, zeige das Bewertungsverfahren für Einzeltöne eine deutliche Überschreitung der Anhaltswerte nachts bei 80 Hz, weshalb Maßnahmen im Nachtzeitraum ebenfalls erforderlich wären. Bei den Lärmprotokollen ergebe sich im Übrigen, dass nach 1.00 Uhr die Geräusche deutlich zugenommen hätten, die Bässe am Immissionsort deutlich wahrzunehmen gewesen seien und deshalb eine separate Auswertung nach den Vorgaben der DIN 45680 erforderlich sei. Aufgrund dieser schon durchgeführten Messung sei es somit erforderlich, zumindest für die Nachtzeit nach 22.00 Uhr eine Nutzungsuntersagung anzuordnen (BayVGH, B.v. 9.6.2004 - 25 CS 04.440).

Der Betrieb der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da er gerade nicht - wie in der Baugenehmigung formuliert - als Schank- und Speisewirtschaft einzustufen sei. Bei der Abgrenzung dieser Nutzungskategorie von anderen bauplanungsrechtlichen Nutzungsarten wie zum Beispiel Vergnügungsstätten sei grundsätzlich danach zu differenzieren, welche Bedeutung die Verabreichung von Speisen und Getränken im Einzelfall erlange. Sofern das Angebot von Speisen und Getränken nur einen untergeordneten Nebenzweck im Rahmen einer anderen bauplanungsrechtlichen Nutzungskategorie darstelle, beurteile sich die Zulässigkeit nur nach der planungsrechtlich prägenden Hauptnutzung (BayVGH, B.v. 9.6.2004 - 25 CS 04.440). Da vorliegend - wie sich aus den vorgelegten Kopien der Internetseite der Beigeladenen ergebe - gerade die Musikdarbietung mit wechselnden DJs im Vordergrund stehe und damit die Verabreichung von Getränken und Speisen in den Hintergrund trete, sei nicht (mehr) von einer Schank- und Speisewirtschaft im gaststättenrechtlichen Sinne auszugehen; die Musikdarbietung stehe eindeutig im Vordergrund und überwiege diejenigen Indizien, die für das Vorliegen einer Schank- und Speisewirtschaft sprächen.

Die Antragsteller könnten somit eine Verletzung des ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruches geltend machen. Unter Darlegung der rechtdogmatischen Herleitung und Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruches wird ausgeführt, dass die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung her als Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO anzusehen sei. Dies bestätige die Antragsgegnerin selbst in der vorangegangenen Baugenehmigung vom 30. Januar 2004. In der Baugenehmigung vom 3. August 2015 werde für die Umgebungsbebauung ein hoher Wohnanteil konstatiert. Nach der Betriebsbeschreibung handele es sich bei dem Vorhaben um den Umbau einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst, Theater- und Varietee-Nutzung im EG und OG und eine Nutzungsänderung eines Lagers zu einem Gastraum und eine Ausstellungsfläche im UG. Die Gastraumfläche betrage 278 m², ein Diskothekenbetrieb sei nicht beabsichtigt. Anhand eines Zeitungsartikels aus der ... Zeitung vom ... Dezember 2014 sei jedoch festzustellen, dass jedenfalls laute Musik über eine Anlage von einem DJ-Pult aus abgespielt werde, dass vor allem alkoholische Getränke ausgeschenkt würden und auch eine Tanzfläche vorhanden sei. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handele es sich somit um eine den Gebietscharakter störende Vergnügungsstätte. Vergnügungsstätten seien Nachtlokale, wie Varietés, Nacht- und Tanzbars sowie alle anderen Tanzlokale und -cafés. In einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO seien Vergnügungsstätten nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig.

Selbst wenn man vorliegend von einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO ausgehen würde, seien danach Schank- und Speisewirtschaften gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar allgemein zulässig. Vergnügungsstätten im Sinne von § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber nur in den Teilen des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien, was aber nach eigener Feststellung der Antragsgegnerin nicht der Fall sei. Unabhängig davon diene das streitgegenständliche Vorhaben nicht der Versorgung des Gebietes, weshalb es auch nicht als sonstige Schank- und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre und angesichts der andauernden Lärmbeeinträchtigung zum Nachteil der Antragstellerseite auch nicht ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden könne.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2016 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15. Februar 2016 vorgelegt und vorgetragen, dass sich die Antragstellerin weiterhin einer bestätigenden Schallmessung verweigere, obwohl sie sich im hiesigen Verfahren selbst auf vermeintlich unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen berufe. Festzuhalten sei damit, dass die Antragstellerin die Überprüfung der Stichhaltigkeit ihres eigenen Vortrages nicht zulasse und damit gegen ihre im hiesigen Verfahren insoweit bestehende Prozessförderungspflicht verstoße. Offenbar befürchte die Antragstellerin, dass die angebotenen Kontrollmessungen die Richtigkeit der vorgelegten fachlichen Stellungnahmen des Büros ... erweisen könnten.

Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 hat die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung führt sie aus, der Hauptantrag sei abzulehnen, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund ausreichend glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Antragstellerin habe insbesondere keinen Anspruch auf eine vorläufige Nutzungsuntersagung des Betriebs der Beigeladenen gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vorlägen, sei der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten ein Ermessen eingeräumt, so dass ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur dann bestehe, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin „auf Null reduziert“ sei. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe dabei nur dann, wenn jede andere Entscheidung mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ermessensfehlerhaft wäre. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nicht gegeben. Nicht jede Verletzung drittschützender Normen führe ohne weiteres zu einem Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde (BayVGH, B.v. 20.8.2015 - 9 ZB 13.1876 - juris Rn. 19). Vielmehr müsse eine besondere Intensität der Störung oder Gefährdung nachbarschützender Vorschriften und geschützter Rechtsgüter vorliegen; erforderlich seien unzumutbare, nicht auf andere Weise zu beseitigende Gefahren für hochwertige Rechtsgüter und sonst unzumutbare Belästigungen. Maßgeblich für die Beurteilung sei dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (VG München, U.v. 22.1.2015 - M 11 K 13.4382 - juris Rn. 52 f.). Eine Nutzungsuntersagung des gesamten Betriebes würde sich zum aktuellen Zeitpunkt als unverhältnismäßig und damit auch als ermessensfehlerhaft darstellen. Der Betrieb der Beigeladenen habe zwar in der Vergangenheit - vor dem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2015 - die Lärmwerte der TA-Lärm überschritten, allerdings seien seitdem von der Beigeladenen weitere Maßnahmen ergriffen worden, um sicherzustellen, dass keine weiteren Überschreitungen der maßgeblichen Lärmwerte mehr stattfänden. Insbesondere seien die vom Verwaltungsgericht im Eilbeschluss beanstandeten Messabschläge nicht mehr vorgenommen worden und sei - jedenfalls den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Eilbeschluss Rechnung tragend - der Limiter verplombt und eine akustische Überwachungsanlage installiert worden. Die Messungen in den maßgeblichen Nachbarwohnungen zur Überprüfung der getätigten Maßnahmen dahingehend, dass die Lärmwerte der TA-Lärm nunmehr eingehalten würden, hätten jedoch bislang mangels Mitwirkung der Antragstellerin nicht durchgeführt werden können. Darüber hinaus mache die Beigeladene dem Eilbeschluss vom 16. Dezember 2015 folge leistend, von der Baugenehmigung vom 3. August 2015 keinen Gebrach. Der derzeitige reduzierte Betrieb erfolge auf der Grundlage der vorangegangenen Baugenehmigung vom 30. Januar 2004, zu welcher die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Februar 2016 nachträglich Auflagen bezüglich der einzuhaltenden Lärmwerte nach der TA Lärm erlassen habe, um die Einhaltung der Lärmwerte sicherzustellen.

Auch sei ein Anordnungsgrund von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Ein dringlicher Grund für eine einstweilige Anordnung sei nur anzunehmen, wenn es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen nicht zumutbar sei, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (BayVGH, B.v. 8.11.2001 - 2 CE 2339 - juris Rn. 9; VG Ansbach, B.v. 18.2.2015 - AN 9 E 15.00183 - juris Rn. 33). Insoweit fehle es schon an Ausführungen der Antragstellerin zur entsprechenden Dringlichkeit. Es werde lediglich ausgeführt, es sei der Antragstellerin nicht zuzumuten, dauerhaft mit einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung zu leben. Die Antragstellerin verkenne zudem, dass die Schwelle für das, was im Hinblick auf von einer Nutzung ausgehenden Störungen auch vorübergehend nicht hingenommen werden könne und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertige, deutlich höher liege, als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes maßgebliche. Nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des Nachbarrechtschutzes als rücksichtslos oder unzumutbar zu bewerten sei, sei bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (BayVGH, B.v. 19.11.2013 - 2 CE 13.2253 - juris Rn. 3). Abgesehen davon seien schon die behaupteten unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen nach dem 16. Dezember 2015 in keiner Weise ausreichend glaubhaft gemacht.

Der Hilfsantrag sei ebenfalls abzulehnen. Er sei mangels Rechtschutzbedürfnis bereits unzulässig, da ein entsprechender Antrag vorher nicht bei der Antragsgegnerin gestellt worden sei. Abschließend wird auf den als Anlage beigefügten Bescheid vom 24. Februar 2016 verwiesen, weshalb der Hilfsantrag auch unbegründet sei.

Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt, der Beigeladene komme seinen Betreiberpflichten nicht nach und sei als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen, was aber in einem gesonderten Verfahren Gegenstand sein werde. Ein Anlass für neuerliche Messungen sei nur dann gegeben, wenn die Beigeladene Änderungen - sei es baulicher oder technischer Art - nachweisen könne, die zu einer fühlbaren Minderung der Lärmbeeinträchtigung führten. Die geforderten Nachweise habe der Beigeladene bislang nicht erbracht, weshalb Zweifel bestünden, dass er seiner Prozessförderungspflicht nachkomme. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. März 2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt, dass die Antragsgegnerin Belege dafür vorlege, dass die Beigeladene weitere Maßnahmen ergriffen habe, insbesondere dass der Limiter verplombt und eine akustische Überwachungsanlage installiert worden sei. Abgesehen von der Lärmproblematik sei von einer Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs der Antragstellerin auszugehen. Es sei eine vorläufige Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile von der Antragstellerin notwendig. Insbesondere wegen der Art und des Umfangs der baurechtswidrigen Nutzung der Beigeladenen sowie der räumlichen Nähe zum Grundstück der Antragstellerin erscheine es denkbar, dass die Antragsteller gesundheitliche Nachteile davontragen könnten. Demgegenüber trete das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung der derzeitigen Nutzung zurück, ein schutzwürdiges Interesse könne sie nicht geltend machen, da die Nutzung zu keinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sei. Die mit der vorläufigen Nutzungsuntersagung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile seien nicht unzumutbar.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 haben die Bevollmächtigten der Beigeladenen ausgeführt, entgegen der Ansicht der Antragstellerin komme der TA Lärm für das baurechtliche Rücksichtnahmegebot eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Insoweit ergebe sich aus der Stellungnahme des Akustikbüros ... & Partner vom 9. Februar 2016, dass keine unzumutbaren Geräuscheinwirkungen aufträten. Die Messungen durch das Referat für Gesundheit und Umwelt der Antragsgegnerin stammten aus der Zeit vor Erlass des Beschlusses vom 16. Dezember 2016. Seitdem habe die Beigeladene weitere Schallschutzmaßnahmen umgesetzt. Der Kritik der Antragstellerseite, die Nichtansetzung einer Umgebungsgeräuschkorrektur sei unzutreffend, schließe sich die Beigeladene gerne an, weist jedoch darauf hin, dass dies einer auf der sicheren Seite liegenden Einschätzung zugunsten der Antragstellerin geschuldet sei.

Hinsichtlich des geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs wird ausgeführt, der diesbezügliche Vortrag sei nicht geeignet einen Anordnungsanspruch bzw. Anordnungsgrund i. S. von § 123 VwGO zu begründen. Es bestehe keine besondere Dringlichkeit zur Klärung dieses Punktes, dies wäre einem Hauptsachverfahren vorzubehalten, was der Klägerin auch zumutbar sei.

Schließlich wurde eine weitere Stellungnahme des Akustikbüros ... & Partner vom 29. Februar 2016 vorgelegt, die zu dem Ergebnis kommt, dass auf der Grundlage der vorhandenen Messdaten und der vorgenommenen Einstellungen sowie Verbesserungen davon ausgegangen werden könne, dass die Richtwerte der TA Lärm bei den Anwohnern im Anwesen der Antragstellerin eingehalten seien. Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung könne folglich ausgeschossen werden. Eine Beeinträchtigung durch tieffrequente Geräusche im Sinne der DIN 45680 liege mit den getroffenen Einstellungen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war abzulehnen.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Die von der Antragstellerin beantragte Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Betrieb der Beigeladenen durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Nutzungsuntersagung vorläufig zu untersagen, stellt in der Sache einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dar.

Soweit sich der Antrag auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einschreiten gegen einen Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen richtet, der auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 erfolgt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unzulässig (1.). Soweit sich der Antrag auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einschreiten gegen einen Betrieb des Vorhabens richtet, der nicht mehr von der Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 gedeckt ist, ist der Antrag zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet, da eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin und damit ihr erforderlicher Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, so dass kein zureichender Grund für eine teilweise Vorwegnahme der in der Hauptsache insoweit zu erhebenden Verpflichtungsklage besteht (2.). Auch die beiden Hilfsanträge der Antragstellerin waren aus den vorgenannten Gründen abzulehnen (3.).

1. Soweit sich der Antrag auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin mit einer Nutzungsuntersagung gegen einen Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen richtet, der auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 erfolgt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unstatthaft und damit unzulässig.

Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Insoweit statuiert § 123 Abs. 5 VwGO einen Vorrang der Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach den §§ 80, 80a VwGO, soweit es um vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der vorläufigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts geht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 123 Rn. 4). Verwaltungsgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Anwendungsbereich der aufschiebenden Wirkung nicht statthaft, also unzulässig (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL Oktober 2015, § 123 Rn. 20).

Seit der mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 angeordneten aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 3. August 2015, erfolgt der Betrieb der Beigeladenen auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 30. Januar 2004.

Gegen diese Baugenehmigung hat die Antragstellerin in der Hauptsache die Rechtschutzmöglichkeit einer Anfechtungsklage nach §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 VwGO und damit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu erheben bzw. zu stellen. Eine entsprechende Anfechtungsklage durch die Antragstellerin wäre derzeit wohl noch möglich, nachdem die Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 einen Widerspruch erhoben hatte, über den bislang noch nicht abschließend entschieden wurde. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Bescheid vom 24. Februar 2016 gestützt auf § 72 VwGO einen Teilabhilfebescheid erlassen, mit dem unter Ziffer 1. die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 6.2 der TA Lärm als Auflage zur Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 festgesetzt wurden.

2. Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf ein Einschreiten der Antragsgegnerin mit einer Nutzungsuntersagung gegen einen Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen richtet, der nicht von der Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 gedeckt ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.

2.1 Ein derartiger Antrag ist insoweit statthaft und damit zulässig, als er sich auf einen Betrieb des Vorhabens der Beigeladenen bezieht, der nicht von der Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 gedeckt ist, da hierfür nicht die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO zum Vorrang eines Verfahrens nach den §§ 80, 80a VwGO eingreift.

2.2 Damit ein zulässiger Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg hat, muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

2.2.1 Der Anordnungsanspruch des Eilverfahrens nach § 123 VwGO bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, was der im Hauptsacheverfahren geltend zu machende materiell-rechtliche Anspruch ist (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL Oktober 2015, § 123 Rn. 69).

Vorliegend handelt es sich um den im Hauptsacheverfahren im Wege einer Verpflichtungsklage geltend zu machenden Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf Erlass einer Nutzungsuntersagung gegenüber der Beigeladenen. Ein solcher Anspruch kann sich aus Art. 76 Satz 2 BayBO ergeben, wonach die Nutzung von Anlagen untersagt werden kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

Damit der Antragstellerin aus Art. 76 Satz 2 BayBO gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung an die Beigeladene zusteht, muss es sich um eine Nutzung des Vorhabens im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften handeln. Des Weiteren müssen die verletzten öffentlich-rechtlichen Vorschriften den Schutz der Antragstellerin im Sinne einer drittschützenden Vorschrift bezwecken und muss schließlich das der Antragsgegnerin zustehende Ermessen auf Null reduziert sein, so dass ausschließlich das beantragte Einschreiten mit einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist. Grundsätzlich eröffnet ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften als Rechtsfolge des Art. 76 Satz 2 BayBO der Bauaufsichtsbehörde ein Ermessen, ob und wie sie einschreitet. Entsprechend hat der betroffene Nachbar bei Vorliegen des Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zunächst nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 54 Rn. 20). Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar grundsätzlich nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zugunsten des Nachbarn „auf Null“ reduziert ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2002 - 2 ZB 00.780 - juris Rn. 2; BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 - Vf. 108-VI-92, BayVBl 1994, 110 - juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 4.6.1996 - 4 C 15/95, NVwZ-RR 1997, 271 - juris Rn. 17 f.).

Vorliegend kommt zum einen als mögliche, durch den Betrieb verletzte nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschrift das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, wie es etwa im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des „Einfügens“ oder im faktischen Baugebiet in § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten ist, in Betracht. Zum anderen kommt eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Anspruchs der Antragstellerin auf Erhaltung der Gebietsart in Betracht.

2.2.2 Ob sich vorliegend das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, kann dahinstehen, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen ihrer Art nach unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und ergänzt insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO, was nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG, B.v. 16.12.2008 - 4 B 68/08, ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4).

An einer Berechtigung der Antragstellerin, als Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot als eigenes Recht geltend zu machen, bestehen entgegen den Ausführungen der Bevollmächtigten der Beigeladenen keine Bedenken. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Gesamtheit der Wohnungseigentümer Inhaberin der das Gemeinschaftseigentum i. S. von § 1 Abs. 5 WEG betreffenden öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 Rn. 12). Dagegen kann der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG grundsätzlich nur dann geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Eine Einschränkung der Möglichkeit zur Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Abwehrrechte besteht also nur für den Sondereigentümer, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 und 6 WEG rechts- und beteiligtenfähig ist und auch das öffentlich-rechtliche Rücksichtnahmegebot uneingeschränkt gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG geltend machen kann.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen sind gem. § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das norm-konkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19). Mit der vorstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die Rechtsprechung, auf die die Bevollmächtigten der Antragstellerin Bezug nehmen, wonach die TA-Lärm nur Richtwerte enthält, die nicht schematisch anzuwenden sind, sondern bei der Beurteilung der Erheblichkeit von Belästigungen durch Lärm nur als Orientierungs- oder Anhaltspunkte angesehen werden können (so etwa BayVGH, B.v. 9.6.2004 - 25 CS 04.440 - juris Rn. 8), erledigt.

Nach Nr. 6.2 TA Lärm betragen bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A).

Ob dieser Immissionsrichtwert für die Nachtzeit durch den seit dem Beschluss vom 16. Dezember 2015 im Verfahren M 8 SN 15.4541 nur mehr im Erdgeschoss stattfindenden Betrieb eingehalten wird oder nicht, muss derzeit mangels aktueller Lärmmessungen als offen angesehen werden. Jedenfalls hat die Antragstellerseite nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Werte überschritten werden. Aufgrund der Stellungnahme des Akustikbüros ... & Partner vom 9. Februar 2016 spricht derzeit mehr dafür, dass die Richtwerte durch den Betrieb im Erdgeschoss eingehalten werden.

Soweit die Antragstellerseite E-Mail-Nachrichten von Bewohnern des Anwesens der Antragstellerin vorlegt, die belegen sollen, dass der Nachtrichtwert überschritten ist, sind diese kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung. Sie belegen lediglich, dass der Betrieb von den Bewohnern subjektiv als laut bzw. zu laut wahrgenommen wurde. Hieraus vermag das Gericht aber nicht zu entnehmen, ob der Nachtrichtwert bei einem Betrieb im Erdgeschoss den Nachrichtwert überschritten hat oder nicht. Die Einholung einer sachverständigen Begutachtung der Lärmsituation aufgrund des derzeit stattfindenden Betriebs kommt im gerichtlichen Eilverfahren aber grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2004 - 25 CS 04.440 - juris Rn.12).

Auch soweit sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin auf die im Zuge des Verfahrens M 8 SN 15.4541 durchgeführten Lärmmessungen berufen, die eine Überschreitung des Nachtrichtwerts nach Nr. 6.2 TA Lärm ergeben haben, genügt dies im vorliegenden Verfahren nicht als hinreichende Glaubhaftmachung einer Richtwertüberschreitung hinsichtlich des derzeit ausschließlich im Erdgeschoss stattfindenden Betriebs.

Nahezu alle Messungen betrafen in erster Linie den mit der Baugenehmigung vom 3. August 2015 neu genehmigten Gastraum im Untergeschoss. So etwa die schalltechnischen Messungen am 30. Oktober 2015 (Schreiben des Akustikbüros ... und Partner vom 2. November 2014) und die Messungen durch Mitarbeiter des Referats für Gesundheit und Umwelt (RGU) am 12. Dezember 2015. Deren Ergebnisse können auf die insoweit geänderte Betriebsweise nicht ohne weiteres übertragen werden.

Allerdings erfolgten durch Mitarbeiter des RGU auch am 8. November 2015 Messungen, wobei in den Messberichten festgehalten wurde, es sei vereinbart worden eine weitere Lärmmessung vorzunehmen, wenn die Räume im Untergeschoss für Musikdarbietungen genutzt werden. Auch in den den Messberichten anliegenden „Frequenzanalysen nach DIN 45680“ findet sich jeweils im Kopfbogen unter „Standort, Lage“ der Eintrag „...straße 42 im EG und 1. OG“. Damit erfassten diese Messungen wohl einen Betrieb mit Musikwiedergabe nur im Erdgeschoss des Anwesens ...straße 42. Die Messberichte kommen - ohne die vorgenommene Rundung und ohne den Abschlag von 3 dB(A) wegen Messunsicherheit - für die lauteste Nachtstunde in der Zeit von 01.00 - 02.00 Uhr zu einem Beurteilungspegel von 26,9 dB(A) und damit zu einer Überschreitung des Beurteilungspegels von 25 dB(A) nach Nr. 6.2 TA Lärm (vgl. auch die gutachterliche Stellungnahme des RGU vom 14. Januar 2016, S. 4 f.).

Aufgrund der mittlerweile von der Beigeladenen vorgenommen Maßnahmen, insbesondere zur Einstellung der Musikanlage im Erdgeschoss, und der Stellungnahme des Akustikbüros ... & Partner vom 9. Februar 2016 geht die erkennende Kammer davon aus, dass die Messungen vom 8. November 2015 für den aktuellen Betrieb eine Überschreitung des Beurteilungspegels nicht mehr belegen. Vielmehr erscheint es derzeit überwiegend wahrscheinlich, dass der Nachtrichtwert von 25 dB(A) eingehalten wird. Nach der Stellungnahme des Akustikbüros ... & Partner vom 9. Februar 2016 wurde der maximale Schalldruckpegel der Musikanlage im Gastraum im Erdgeschoss mittels eines verplombten Limiters von 97 dB(A) auf 95 dB(A) begrenzt und wurden zwei weitere Monitorlautsprecher mit einem Limiter nachgerüstet, da diese zu einer Pegelerhöhung um bis zu 2 dB(A) beitragen können. Insgesamt führen die ergriffenen Maßnahmen nach der Stellungnahme des Akustikbüros ... & Partner vom 9. Februar 2016 zu einer Verringerung des maximal möglichen Schalldruckpegels um 4 dB(A). Da aufgrund der angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 3. August 2015 kein Betrieb im Untergeschoss stattfindet, kann davon ausgegangen werden, dass der Musikbetrieb allein im Erdgeschoss mit der technisch neu eingestellten Musikanlage den für Nachtzeit geltenden Richtwert einhalten wird. Es erscheint plausibel, dass eine Reduktion des maximalen Schalldruckpegels im Erdgeschoss um 2 dB(A) auch zu einer Reduktion des Beurteilungspegels in den geschützten Räumen des Anwesens der Antragstellerin um 2 dB(A) führt. Damit würde sich der am 8. November 2015 ermittelte Beurteilungspegel von 26,9 dB(A) auf 24,9 dB(A) reduzieren und ist der Nachtrichtwert nach Ziff. 6.2 TA Lärm eingehalten.

Die Antragstellerseite hat gegen die Stellungnahme vom 9. Februar 2016 keine substantiierten Einwände erhoben und vor allem auch eine weitere Messung zur Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen in Wohnräumen ihres Anwesens nicht zugelassen. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin im Rahmen eines von ihr beantragten Verfahrens nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO die Tatsachen für das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes glaubhaft zu machen hat und den Mitwirkungspflichten des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2001 - 10 ZE 01.320, NVwZ-RR 2001, 477 - juris Rn. 8), erscheint vorliegend eine Verletzung des der Antragstellerin zustehenden Rücksichtnahmegebots durch die derzeitigen Musikdarbietungen im Erdgeschoss des streitgegenständlichen Anwesens nicht überwiegend wahrscheinlich.

2.2.3Ob der Antragstellerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen ein bauplanungsrechtlicher Anspruch auf Gebietserhaltung zusteht und entsprechend das Vorhaben gegen öffentliche-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, woraus sich unter Umständen aus Art. 76 Satz 2 BayBO ein Anspruch auf Erlass einer Nutzungsuntersagung gegenüber der Antragsgegnerin ergeben kann, muss derzeit als offen angesehen werden. Bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015 (M 8 SN 15.4541, BA S. 19) hat die Kammer ausgeführt, ob der Antragstellerin gegen das voraussichtlich als Vergnügungsstätte einzustufende Vorhaben ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht, hängt entscheidend davon ab, ob die nähere Umgebung als faktisches Baugebiet eingestuft werden kann und ob diese Art der Nutzung nach der BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig ist. Handelt es sich dagegen um eine Gemengelage, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Da die Gebietseinstufung derzeit als offen anzusehen ist, gilt dies auch für die Frage des Bestehens eines Gebietserhaltungsanspruchs.

Soweit die Antragstellerseite geltend macht, es sei deshalb vom Vorliegen eines Wohngebiets auszugehen, da die Antragsgegnerin bei Erlass der Baugenehmigung vom 30. Januar 2004 von einem Wohngebiet ausgegangen sei, übersieht sie, dass sich seit diesem Zeitpunkt die nähere Umgebung durchaus verändert haben dürfte. So ist auch dem Gericht bekannt, dass sich das ...viertel in den letzten Jahren mehr und mehr zu einem stadtbekannten Ausgeh- und Szeneviertel entwickelt hat. Eine genaue Bestimmung, welche Art von Gebiet gegeben ist, wird daher allein im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens und dort durch eine Beweiserhebung durch eine Inaugenscheinnahme der näheren Umgebung erfolgen können.

3. Die beiden Hilfsanträge, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Musikdarbietungen im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Nutzungsuntersagung vorläufig zu untersagen, jedenfalls insoweit als die Richtwerte der TA Lärm von 25 dB(A) überschritten werden, bleiben ebenfalls ohne Erfolg.

Soweit sich die Anträge auf einen Betrieb auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 10. Januar 2004 beziehen, sind sie ebenfalls bereits unstatthaft und unzulässig, da ihnen die Subsidiarität der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO entgegensteht, da hier Rechtsschutz vorrangig durch eine Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung und einstweiliger Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen ist.

Soweit sich die Anträge auf einen nicht von der Baugenehmigung vom 10. Januar 2004 gedeckten Betrieb beziehen, sind sie unbegründet, da der erforderliche Anordnungsanspruch aufgrund einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.2 der TA Lärm nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 10. Januar 2004 zwischenzeitlich um die Auflage zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.2 der TA Lärm sofort vollziehbar ergänzt, so dass für den zweiten Hilfsantrag zudem das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist, da die Antragstellerin hiermit in der Sache das erhalten hat, was sie mit dem Antrag erreichen wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit gem. § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin auch deren außergerichtliche Kosten aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich hierbei an den Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 8 E1 16.286

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... August 2015 (Az: ...) wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 44, das mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss befinden sich gewerbliche Nutzungen, ab dem ersten Obergeschoss Wohnnutzungen. Mit ihrer Anfechtungsklage vom 7. August 2015 wendet sie sich gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem ... August 2015 erteilte Baugenehmigung für das östlich angebaute Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ..., ...-str. 42. Mit dieser wurde der Umbau einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss, Nutzungsänderung eines Lagers zu einem Gastraum und einer Ausstellungsfläche im Untergeschoss befristet bis zum 30. April 2018 genehmigt.

In der Baugenehmigung wird ausdrücklich auf die Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 Bezug genommen und das Vorhaben als Sonderbau genehmigt. Die Genehmigung enthält einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt, wonach bei berechtigten und begründeten Lärmbeschwerden von Anrainern aufgrund des Betriebs der Gaststätte der Erlass zusätzlicher Lärmschutzauflagen bis hin zu einer Beschränkung der Öffnungszeit der Gaststätte sowie im Falle fortgesetzter ernsthafter Verstöße der Widerruf der Baugenehmigung vorbehalten wird. Als Begründung hierfür wird ausgeführt, es handle sich bei dem vorliegenden Gebiet um eine Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Gründe, die gegen die Erteilung einer Genehmigung für die Gaststätte im beantragten Umfang sprächen, lägen derzeit nicht vor. Da es jedoch in ähnlichen Fällen immer wieder zu Nutzungskonflikten und berechtigten Beschwerden wegen Ruhestörung komme, werde die Genehmigung mit diesem Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erteilt.

Zudem enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung in den Ziffern 1.1 bis 1.16 zahlreiche Immissionsschutzauflagen. Unter anderem wurde in Ziffer 1.2 festgesetzt, dass in Wohnungen und sonstigen schutzbedürftigen Räumen, die mit den Gaststättenräumen sowie zugehörigen Betriebsräumen und -einrichtungen baulich verbunden sind, die nachstehenden Richtwerte nicht überschritten werden dürfen:

tagsüber 35 dB(A) (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr),

nachts 25 dB(A) (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).

In Ziffer 1.11 ist festgelegt, dass die Lautstärke der Musikanlage zu begrenzen ist. Die dazu erforderliche Schallpegelmessung mit Überprüfung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte in betroffenen schutzbedürftigen Räumen und Musikeinstellung ist von einem anerkannten Sachverständigen umgehend vornehmen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015, bei Gericht am 13. Oktober 2015 eingegangen, beantragen die Bevollmächtigten der Antragstellerin:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom ... August 2015, Az: ..., wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße voraussichtlich gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gehe es um die Lösung eines Immissionskonflikte, reiche es zwar in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben werde, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschritten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Emissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genüge es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002, BayVBl. 2003, 503).

Die Bewohner des klägerischen Anwesens seien während der Öffnungszeiten des bereits in Betrieb genommenen Vorhabens ständig unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Diese würden von einem fortlaufenden Pochen und Klopfen, verursacht durch die Musikanlage, insbesondere während der Nachtzeit empfindlich gestört. Das „Rhythmuspochen“ in der Kommunwand sei so intensiv, dass dies den Bewohnern den Schlaf raube. Auch in der Vergangenheit durchgeführte Dämmversuche hätten keinen durchgreifenden Erfolg erzielt. Dies sei der Antragsgegnerin auch mit Schreiben vom 7. August 2015 mitgeteilt und beantragt worden, hiergegen unverzüglich einzuschreiten.

Grundsätzlich sei es Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhalte. An die vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien seien hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müsse (OVG NRW, B. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - juris). Einen solchen Nachweis habe der Bauherr im Genehmigungsverfahren nicht erbracht, eine Überschreitung der für die Antragstellerin noch zumutbaren Richtwerte sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Insbesondere befasse sich weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene mit den in Nr. 7.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 angesprochenen tieffrequenten Geräuschen. Es lasse sich daher nicht feststellen, ob die nach der DIN 45680 („Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft“) maßgeblichen Anhaltswerte eingehalten würden. Da deren Vorgaben grundsätzlich den Gehalt der Rücksichtnahme konkretisierten, hätten die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die nach der DIN 45680 maßgeblichen Anhaltswerte beim Betrieb des Vorhabens eingehalten würden (VG Minden, U. v. 17.3.2005 - 9 K 1894/04 - juris). Gerade tieffrequente Geräuschimmissionen führten in der Nachbarschaft auch dann zu Klagen und Beschwerden, wenn die im Übrigen anzuwendenden Beurteilungskriterien nach der TA Lärm eingehalten würden, da die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweiche. Insbesondere zu Zeiten, wenn andere Geräuschbelastungen niedrig seien, könnten tieffrequente Geräusche im Wohnbereich zu erheblichen Belästigungen führen, auch wenn sie gerade eben wahrgenommen würden (Umweltbundesamt, Wissenswertes über tieffrequenten Schall - Messungen und Bewertungen tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft - DIN 45680, Stand: 12.8.2008). Im vorliegenden Fall sei die Begutachtung der tieffrequenten Geräusche unerlässlich. Die basshaltige Musik, somit die tieffrequenten Geräusche, würden allein durch den Discobetrieb im Anwesen der Beigeladenen hervorgerufen. Dieser finde bis in die frühen Morgenstunden statt, d. h. in einer Zeit, in der das Ruhebedürfnis besonders ausgeprägt sei. Dieser Umstand falle besonders deshalb ins Gewicht, weil die Situation in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller von Wohnnutzung und lediglich solchen gewerblichen Nutzungen (Büros, Hotels etc.) geprägt werde, von denen zur Nachtzeit keine vergleichbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Vor diesem Hintergrund sei im Übrigen auch zweifelhaft, ob der der Antragstellerin im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der für ein Mischgebiet zulässige Immissionsrichtwert von nachts bis zu 45 dB(A) überhaupt zuzumuten sei, oder ob aus Gründen der Rücksichtnahme nicht vielmehr von vornherein von einem etwas niedrigeren Richtwert ausgegangen werden müsse. Aufgrund der vorgefundenen baulichen Verhältnisse könne es zu „unerwünschten Hohlraumresonanzen“ kommen, eine weitergehende Untersuchung habe diesbezüglich nicht stattgefunden.

Abgesehen davon sei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB, in dem das streitgegenständlichen Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte unzulässig sei. Alleine durch die Genehmigung dieser gebietswidrigen Nutzung würde die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, da ihr ein nachbarschützender Gebietsgewährleistungsanspruch zustehe. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien in den Teilen eines Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt würden, lediglich Vergnügungsstätten zulässig, die nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig seien. Vorliegend handle es sich schon nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft, vielmehr handle es sich um eine Diskothek. Es stehe nicht die Bewirtung mit Speisen und Getränken im Vordergrund, sondern ein Barbetrieb und die Unterhaltung der Gäste mittels Tonträgern und einer von einem DJ dargebotenen Musik (BVerwG, B. v. 9.10.1990 - 4 B 120.90). Der Betrieb sei wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet und nicht nur einem Mischgebiet zuzuordnen. Hierfür spreche insbesondere die genehmigte Betriebszeit bis ca. 5.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die Anlage spreche damit nach Art einer Nachtbar ein Publikum an, das das nächtliche Vergnügen suche. Insoweit enthalte die Baugenehmigung keine Beschränkung und sei damit für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar. Die Betriebszeiten brächten ein Mehr an Beeinträchtigungen der Wohnruhe, wie sie typischerweise von zentralen innerstädtischen Einrichtungen ausgingen und in Kerngebieten hinzunehmen seien, nicht aber in Mischgebieten, bei denen die Wohnnutzung mindestens gleichberechtigt neben die gewerbliche Nutzung trete. Betriebszeiten bis in die frühen Morgenstunden bedingten regelmäßig Störungen der Nachtruhe durch lärmendes Verhalten der Gäste im Freibereich sowie den Zu- und Abgangsverkehr. Diese Lärmbeeinträchtigungen ließen sich durch Auflagen kaum steuern (OVG NRW, B. v. 14.10.1996 - 10 A 3062/93 - juris).

Werde die Baugenehmigung keinen Bestand haben, müsse zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin verhindert werden, dass die nachbarrechtswidrigen Zustände, die durch die in Angriff genommenen Baumaßnahmen bereits geschaffen worden seien, weiter verfestigt und intensiviert würden.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen und legte einen schalltechnischen Bericht des Akustikbüros ... und Partner vom 22. Oktober 2015 vor, aus dem sich ergebe, dass eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm für das klägerische Anwesen nicht vorliege.

Der schalltechnische Bericht erfolgte aufgrund von akustischen Messungen am 9. September 2015 in der streitgegenständlichen Bar/Gaststätte. Zur Aufgabenstellung wird ausgeführt, dass im Nachgang zu den erfolgten Umbauarbeiten in einer angrenzenden Wohnung die Lärmbelastung durch Musik ermittelt werden solle. Zu diesem Zweck wurden am 9. September 2015 Schallimmissions-Messungen in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 durchgeführt. Im Bericht solle weiterhin aufgezeigt werden, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet sei und welche passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen seien. Die Messungen erfolgten im Wohn- und Schlafzimmer. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel wurde im Wohnzimmer ein maximaler Mittelungspegel von 24,5 dB(A) gemessen. Hierzu wurde gemäß A.3.3.6 TA Lärm ein Impulszuschlag von +3 dB(A) hinzugerechnet sowie ein Abschlag von -3 dB(A) auf Grundlage von Nr. 6.9 TA Lärm („Messunsicherheit“) vorgenommen. Insgesamt wird damit ein Beurteilungspegel von 25 dB(A) dargestellt. Im Schlafzimmer ergab sich ein maximaler Mittelungspegel von 22,4 dB(A), der nach Hinzurechnung des Impulszuschlags sowie Herausrechnung eines Messabschlags von 3 dB(A) einen Gesamtwert von 22 dB(A) ergibt. In der Zusammenfassung kommt der schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu dem Ergebnis, dass der mittlere Beurteilungspegel durch die Musik in der ...-str. 42 den Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. der TA Lärm im Wohn- und Schlafzimmer der Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 genüge. Eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom ... August 2015 rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiege.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei nicht der Betrieb einer Vergnügungsstätte beantragt, sondern der Umbau und die Erweiterung der bereits bestehenden Schank- und Speisewirtschaft, was die Baugenehmigung auch selbst mit dem Hinweis auf Seite 5 unter b) klarstelle. Nach der Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 solle es sich um eine Bar mit Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst sowie Theater und Varieteedarbietungen handeln, die im Untergeschoss durch einen weiteren Gastraum und durch eine Ausstellungsfläche ohne Gastronomie erweitert werden solle.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da sie den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen gewährleiste. Sie lege zahlreiche immissionsschutzrechtliche Auflage sowie einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt fest, welche einen effektiven Lärmschutz der Nachbarn gewährleisteten.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Antragsgegnerin Lärmmessungen veranlassen wolle, Bewohner des Anwesens der Antragstellerin nachvollziehbar mit einer nicht unerheblichen Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung mit der Neueröffnung des streitgegenständlichen Clubs bis ca. Mitte November 2015 rechneten, da trotz entsprechender baulicher Maßnahmen gleichwohl das Dröhnen der Musikanlage (Basstöne) unvermindert deutlich wahrnehmbar sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 übermittelte der Bevollmächtigte der Beigeladenen einen weiteren schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 über akustische Messungen am 25. September 2015 in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Rückgebäudes ...-str. 44. Im Flur der Wohnung wurde ein maximaler Mittelungspegel der Musik von 23,4 dB(A) gemessen. Hierzu erfolgte ein Zuschlag von +3 dB(A) als Impulszuschlag sowie ein Messunsicherheitsabschlag von -3 dB(A), so dass ein Beurteilungspegel von 23 dB(A) ermittelt wurde. In der Zusammenfassung kommt der Bericht zu dem Ergebnis, eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die vorgelegten Lärmmessungen vom 9. September 2015 bzw. 25. September 2015 für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich seien, da sie gerade das von der Antragstellerseite monierte Dröhnen der Musikanlage, d. h. die tieffrequentierte Geräuschentwicklung nicht zum Gegenstand hätten. Die Antragsgegnerseite sei eigens darauf hingewiesen worden, gerade diese tieffrequente Geräuschentwicklung zu überprüfen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. November 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ihren Vortrag zur Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin vertieft. Die Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB sei nach der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO anzusehen. Dies habe die Antragsgegnerin selbst in der vorangegangenen Baugenehmigung vom ... Januar 2004 auf Seite 6 unter Hinweis für das streitgegenständliche Vorhaben bestätigt. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 werde für die Umgebungsbebauung „ein hoher Wohnanteil“ konstatiert. Laut Baubeschreibung sei ein Diskothekenbetrieb nicht beabsichtigt. Anhand eines Zeitungsartikels aus der ... Zeitung vom ... Dezember 2014 sei jedoch festzustellen, dass jedenfalls laute Musik über eine Anlage von einem DJ-Pult aus abgespielt werde, dass vor allem alkoholische Getränke ausgeschenkt würden und auch eine Tanzfläche vorhanden sei. Bei dem Vorhaben handle es sich somit um eine den Gebietscharakter störende Vergnügungsstätte, die in einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. In einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO seien Vergnügungsstätten wie Varietees, Nacht- und Tanzbars, alle anderen Tanzlokale und -cafes nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise. Selbst wenn man vorliegend von einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausgehe, seien Schank- und Speisewirtschaften gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar allgemein zulässig, Vergnügungsstätten im Sinne von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber nur in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies sei nach eigener Feststellung der Antragsgegnerin nicht der Fall. Unabhängig davon diene das streitgegenständliche Vorhaben nicht der Versorgung des Gebiets, weshalb es auch nicht als sonstige Schank- und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre und angesichts der andauernden Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerseite auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könnte, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Das Vorhaben sei jedenfalls nicht als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu qualifizieren.

Die Baugenehmigung verstoße auch gegen § 12 Abs. 2 BauNVO. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sich ein Nachbar auch in einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB weitergehend als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Erfüllung der durch diese Vorschrift vorgegebene Bedarfsvoraussetzung hinsichtlich der Stellplätze und Garagen berufen dürfe (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91). Die Regelung bezwecke, die ruhebedürftigen Wohngebiete davor zu bewahren, Standort lärmintensiver Parkflächen zu werden. Dieser Zweck werde vorliegend nicht erreicht. Nach der Baubeschreibung vom 23. Juni 2015 betrage die Fläche der Gasträume 278 m², nach Maßgabe der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin wären somit 30 Stellplätze (1 Stellplatz je 10 m² Gastraumfläche) für das Vorhaben auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Tatsächlich würden aber laut Baugenehmigung auf dem Baugrundstück nur 6 Stellplätze hergestellt, eine Ablösevereinbarung ergebe sich nicht aus der Akte. Im Ergebnis würden somit 24 Stellplätze stillschweigend mitgenehmigt, ohne dass diese auf dem Baugrundstück hergestellt werden müssten, womit der durch das Vorhaben verursachte Stellplatzbedarf in die nähere Umgebung und damit auch in Richtung der Antragstellerin verlagert werde. Der Bedarf an Stellplätzen für einen im Allgemeinen Wohngebiet ohnehin unzulässigen Gewerbebetrieb dürfe aber gerade nicht in der näheren Umgebung befriedigt werden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91).

Unabhängig davon würde die Antragstellerin durch die Anordnung der konkret genehmigten, das Fehlen der eigentlich erforderlichen Stellplätze und die Zuwegung in den Innenhofbereich im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rücksichtslos beeinträchtigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seien bauliche Anlagen im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar seien, was vorliegend der Fall sei, da eine für ein Wohngebiet untypisch große Anzahl von Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragstellerseite errichtet bzw. faktisch der näheren Umgebung aufgebürdet würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stellplätze in einem Wohngebiet bzw. einem Gebiet mit hohem Wohnanteil zugeordnet würden. Insofern stellten die Beeinträchtigungen durch das Anlegen der Stellplätze sowie die Suche nach nicht vorhandenen Stellplätzen eine qualifizierte Störung dar, die die Antragstellerin als unmittelbare Nachbarin träfen. Vor allem aufgrund der besonderen örtlichen Situation im Innenhofbereich, sei es nicht auszuschließen, dass der An- und Abfahrtsverkehr einen Grad annehme, welcher das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin überschreite (BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris RdNr. 4).

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin weiter ausgeführt, es habe sich mit der Neueröffnung am ... November 2015 eine nicht unerhebliche Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung ergeben. Eine Bewohnerin des Anwesens der Antragstellerin beschreibe eine schlaflose Nacht mit unfassbar lautem Basslärm, der bis nach 5.00 Uhr morgens angehalten habe. Eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der streitgegenständliche Anlage sei erfolglos gewesen. Die Dimension des Lärmens in dieser Nacht sei völlig neu gewesen. Eine Beschreibung als Gaststätte mit Varieteedarbietungen sei völlig verfehlt, tatsächlich handle es sich um eine Diskothek („Mega-Club mit ohrenbetäubender Musik“). Mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2015 wurde u. a. darauf hingewiesen, dass auf dem Newsletter des streitgegenständlichen Vorhabens wie bereits in der Vergangenheit lediglich auf die eingeladenen und auftretenden DJs verwiesen werde. Von einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung werde mit keinem Wort gesprochen, weil ein derartiges Vorhaben vorliegend auch nicht ausgeführt werde. Es gehe ausschließlich um eine Diskothekennutzung, wofür das Auftreten von wechselnden DJs und das Vorhandensein einer Tanzfläche sprächen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass zwischenzeitlich durch das Referat für Gesundheit und Umwelt Lärmmessungen vorgenommen worden seien und hat hierzu die Protokolle und Messberichte vorgelegt. Zudem hat sie mitgeteilt, dass am 11./12. Dezember 2015 erneut Messungen stattfinden werden. Insoweit wurden zur Messung vom 8. November 2015 in der Zeit von 00.03 Uhr bis 2.15 Uhr zwei Formulare mit der Überschrift „Messbericht nach TA Lärm“ vorgelegt, deren Unterschied sich nicht auf den ersten Blick erschließt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015 von 18.02 Uhr und 51 Sekunden erfolgt die Berechnung des Beurteilungspegels nach dem gemessenen Mittelungspegel von 21,5 dB(A), zu dem 3 dB(A) als Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit sowie 2,1 dB(A) als Zuschlag für Impulshaltigkeit hinzugerechnet werden, wovon ein Abschlag in Höhe von 3 dB(A) für die Messunsicherheit nach TA Lärm erfolgt. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,6 dB(A) wird dann aufgerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015, 18.03 Uhr und 55 Sekunden erfolgt eine identische Berechnung, nur dass als Zuschlag für die Impulshaltigkeit statt 2,1 dB(A) ein Wert von 2,4 dB(A) angesetzt wird. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,9 dB(A) wird wiederum mathematisch gerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt, wobei ebenfalls ein Abschlag für Messunsicherheit nach TA Lärm in Höhe von 3 dB(A) erfolgt ist.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen ausgeführt, in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 seien hinsichtlich des Immissionsschutzes verschiedene Auflagen enthalten, die geeignet seien, schädliche Umwelteinwirkungen für die Antragstellerin zu vermeiden. Bereits im Genehmigungsverfahren habe der Bauherr Art und technische Merkmale der geplanten Anlage darzustellen und nachzuweisen, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - juris RdNr. 20). Messungen, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt würden, seien ebenfalls der genehmigenden Tätigkeit der Behörde zuzurechnen. Diesbezüglich seien von der Beklagten u. a. verschiedene akustische Messungen vorgelegt worden. Hierbei sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die hier relevanten Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) am Tag und insbesondere 25 dB(A) nachts jeweils eingehalten würden.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Werte habe der Gutachter aufgrund Messunsicherheit nach Nr. 6.9 TA Lärm einen Messabschlag von 3 dB(A) abgezogen, andererseits einen Impulszuschlag von 3 dB(A) hinzugerechnet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn nicht anwendbar wäre, da der Messunsicherheitsabschlag nur „bei der Überwachung“, nicht jedoch im Rahmen der Genehmigung vorzunehmen sei, sei vorliegend darauf hinzuweisen, dass entsprechend ein (Sicherheits-)Impulszuschlag von 3 dB(A) ebenfalls nicht veranlasst sei, da nach den Ausführungen des Gutachters während der Messungen kaum Musik zu hören gewesen sei („… auffällige tonale Komponenten konnten nicht festgestellt werden“, Bl. 7 der akustischen Messung vom 25.9.2015 und Bl. 8 der akustischen Messung vom 9.9.2015). Damit sei nach den Ausführungen des Gutachters selbst bei Nichtberücksichtigung des Messunsicherheitsabzugs und des Impulszuschlags der relevante Immissionsrichtwert von 25 dB(A) für die Nachtzeit eingehalten. Darüber hinaus habe der Sachverständige in den vorliegenden Gutachten davon abgesehen, eine erforderliche Korrektur der Umgebungsgeräusche vorzunehmen, was zu einer zusätzlichen Absenkung des Beurteilungspegels geführt hätte. Nach den vorgelegten Messungen sei bei Nichtberücksichtigung von Messunsicherheiten sowie des Impulszuschlags davon auszugehen, dass jedenfalls der Immissionsgrenzwert von 25 dB(A) an den betroffenen Immissionsstellen eingehalten werde. Dies sei im Ergebnis auch von der am 8. November 2015 durchgeführten Messung der Antragsgegnerin bestätigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und damit gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO zu prüfen sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hauptsacheverfahren wird die streitgegenständliche Baugenehmigung daher aufzuheben sein, weshalb von einem überwiegendem Suspensivinteresse der Antragstellerin auszugehen ist und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage angeordnet wurde.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Beim Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 RdNr. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 RdNr. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit.

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Eine Verletzung drittschützender Normen durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben eingeschränkt ist, scheidet eine Verletzung von außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.

Das streitgegenständliche Vorhaben wurde zu Recht gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO als Sonderbau eingestuft, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 BayBO zur Anwendung kommt und damit sowohl drittschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts als auch des Bauplanungsrechts von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst sind.

3. Ob der Antragstellerin gegen das Vorhaben ein planungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch zusteht, muss derzeit als offen angesehen werden. Vorliegend verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung aber voraussichtlich zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, so dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussichtlich aufzuheben sein wird.

3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ob es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO beurteilt, hängt davon ab, ob sich die nähere Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen als faktisches Baugebiet qualifizieren lässt oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage muss im Eilverfahren ohne Durchführung eines Augenscheins als offen angesehen werden. Während die Antragsgegnerin vom Vorliegen einer Gemengelage mit hohem Wohnanteil ausgeht, geht die Antragstellerseite von einem faktischen Mischgebiet (MI) oder sogar einem faktischen WA aus. Allein anhand der Lagepläne lässt sich diese Frage jedoch nicht beantworten.

Ebenso ist die Art der Nutzung des Vorhabens nicht eindeutig. Laut Betriebsbeschreibung soll es sich um eine Schank- und Speisegaststätte mit Hintergrundmusik handeln. Hiergegen sprechen jedoch auf den ersten Blick die in der Baugenehmigung enthaltenen 16 Auflagen zum Immissionsschutz sowie der lärmbezogene Auflagen- und Widerrufsvorbehalt. Gegen eine bloße Hintergrundmusik spricht auch, dass nach den Bauplänen sowohl im EG als auch im UG eigene Bereiche für Musik bzw. DJ vorgesehen sind. Insgesamt sprechen diese Umstände eher dafür, dass es sich nicht um eine „normale“ Schank- und Speisewirtschaft mit Hintergrundmusik handelt, sondern die Musikunterhaltung im Vordergrund steht und es sich daher um eine Vergnügungsstätte handelt. Zwar sehen die Pläne keine gesondert ausgewiesene Tanzfläche vor. Dass tatsächlich nach Zeitungsberichten eine solche vorhanden sein soll, ändert am Inhalt der Baugenehmigung nichts. Allerdings ist eine solche für die Einstufung als Vergnügungsstätte nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist hierfür, dass die Musikunterhaltung im Vordergrund steht. Dies belegen auch die Annahmen im Messbericht vom 23. September 2014, wonach bei der Gaststätte im UG von Schalldruckpegeln ausgegangen wird, die teilweise bei über 95 dB(A) liegen. Bei derartigen Werten kann nicht mehr von einer „Hintergrundmusik“ ausgegangen werden, vielmehr steht bei diesen Werten die Musik eindeutig im Vordergrund. Auch entsprechen derartige Schallpegel typischerweise einer Diskothek. Im Übrigen ist die Betriebsbeschreibung auch hinsichtlich der Betriebszeiten nicht hinreichend bestimmt, wenn insoweit lediglich „Voraussichtliche Betriebszeiten im Untergeschoss“ angegeben werden, die damit jederzeit ausgeweitet werden können und letztendlich einen 24-Stunden-Betrieb an sieben Tagen die Woche zulassen.

Ob der Antragstellerin gegen das voraussichtlich als Vergnügungsstätte einzustufende Vorhaben ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht, hängt entscheidend davon ab, ob die nähere Umgebung als faktisches Baugebiet eingestuft werden kann und ob diese Art der Nutzung nach der BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig ist. Handelt es sich dagegen um eine Gemengelage, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Da die Gebietseinstufung derzeit als offen anzusehen ist, gilt dies auch für die Frage des Bestehens eines Gebietserhaltungsanspruchs.

3.2 Ob sich vorliegend das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, kann dahinstehen, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und ergänzt insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO, was nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4).

3.2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris RdNr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris RdNr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4).

3.2.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (BVerwG U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

3.2.3 Vorliegend belegen die vorgelegten Messungen durchgängig, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) durch die Musik aus dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht eingehalten wird.

Bei den erfolgten Messungen sowohl durch das von der Beigeladenen beauftragte Akustikbüro als auch das Referat für Umwelt und Gesundheit der Antragsgegnerin war kein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen, da es sich bei den vorgenommenen Messungen um keine Überwachungsmessung im Sinne dieser Bestimmung handelt. Anerkanntermaßen ist der Messabschlag nicht im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Gleiches gilt im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer noch nicht bestandskräftigen Genehmigung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 36 ff.). Der Messabschlag bezieht sich in der Regel auf Messungen, die veranlasst werden, um festzustellen, ob Anordnungen oder sonstige Eingriffe gegenüber bestehenden Anlagen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind und soll gewährleisten, dass derartige Maßnahmen nur dann getroffen werden, wenn Rechtsverletzungen aufgrund von Lärmimmissionen mit ausreichender Sicherheit anzunehmen sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 35 ff.). Der Messabschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass in die Berechnung Messwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, dass auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 38 m. w. N.). Mit dem Abzug von 3 dB(A) soll jegliches Risiko eines rechtswidrigen Eingriffes vermieden werden (BVerwG, U. v. 16.05.2001- 7 C 16.00 - juris Rn. 19 a.E.). Im Genehmigungsverfahren ist der Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm indessen nicht anzusetzen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39), da hier der Antragsteller nachzuweisen hat, dass er die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand, also auch für eine Maximalauslastung, einhält. Deshalb sind an die Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien hohe Anforderungen zu stellen. Um im Genehmigungsverfahren „auf der richtigen Seite zu liegen“ sind mögliche Unsicherheiten durch entsprechende Sicherheitszuschläge auszugleichen. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zulasten der zu schützenden Betroffenen gehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39).

Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm nicht anzuwenden ist, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind. Denn es handelt sich nicht um eine „Messung bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte“, also eine sogenannte Überwachungsmessung (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07, BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 17). Die unterschiedliche Behandlung von Messungen im Genehmigungsverfahren einerseits und Messungen im Rahmen der Überwachung andererseits ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es für den Anlagenbetreiber eine höhere Belastung darstellt, wenn er Umbauten vornehmen oder Einschränkungen des Betriebs hinnehmen muss, nachdem er die Investitionen auf der Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung getätigt hat, als wenn ihm im Genehmigungsstadium Auflagen erteilt werden (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 19). Die entscheidende Zäsur für die Unterscheidung einer noch dem Genehmigungsverfahren unterliegenden Messung ohne Messabschlag und einer Überwachungsmessung mit Messabschlag bildet damit die Bestandskraft der Genehmigung.

3.2.4 Der von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 9. September belegt entgegen der Einschätzung des Erstellers somit nicht, dass der mittlere Beurteilungspegel den Anforderungen nach der TA Lärm genügt und damit keine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm vorliegt.

Auf Seite 8 des Berichts wird in Tabelle 3 der Beurteilungspegel für das Wohnzimmer und das Schlafzimmer der Wohnung im 1. Obergeschoss im Anwesen der Antragstellerin dargestellt. In beiden Fällen erfolgt in der vorletzten Spalte ein Abschlag von 3 dB(A) unter Hinweis auf die Messunsicherheit und Nr. 6.9 der TA Lärm. Zudem werden die in der ersten Spalte angegebenen ermittelten Mittelungspegel von 24,5 dB(A) und 22,4 dB(A) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels in der letzten Spalte mathematisch gerundet. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der mathematischen Rundung, da im Bereich der TA Lärm eine mathematische Rundung mangels Rundungsregelung (anders als etwa in der TA Luft) nicht zulässig ist (vgl. VG München, U. v. 17.4.2012 - M 1 K 11.6078 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 20.4.2015 - M 8 K 13.2272 - juris Rn. 73).

Ohne den Messabschlag und ohne mathematische Rundung ergeben sich daher nach dem schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 für das Wohnzimmer 27,5 dB(A) und für das Schlafzimmer 25,4 dB(A). Damit wird aber der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) sowohl im Schlafzimmer als auch im Wohnzimmer überschritten.

Gleiches gilt für den schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 25. September 2015, woraus sich ohne den Messabschlag bei einem ermittelten maximalen Mittelungspegel von 23,4 dB(A) als Beurteilungspegel nicht gerundete 23 dB(A), sondern 26,4 dB(A) ergeben.

Bei den beiden Berichten dürfte zudem zu Unrecht ein Zuschlag für die Ton- und Informationshaltigkeit nach A.3.3.5 TA Lärm unterblieben sein. Eine Informationshaltigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn in der Geräuschimmission der konkrete Verursacher deutlich erkennbar ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Anhang Nr. A.3 Rn. 13). Der Zuschlag beträgt je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB(A). Da eine eindeutige Zuordnung der Musik zu dem streitgegenständlichen Vorhaben möglich sein dürfte, wären die Beurteilungspegel daher nochmals um 3 dB(A) zu erhöhen, zumal in Berichten festgehalten wurde, dass die Musik während der Messungen subjektiv leicht erkennbar war (jeweils S. 8).

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beigeladenen erfolgte ein Impulszuschlag für die Musikimmissionen von 3 dB(A) nach A.3.3.6 TA Lärm zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Zuschlag für Impulshaltigkeit dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden, als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel nicht gerecht, weshalb eine Impulshaltigkeit nicht lediglich in den häufig erwähnten extremen Fällen eines Hammerschlags, Peitschenknalls oder Pistolenschusses anzunehmen ist (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 30). Entscheidend ist, ob die Geräuschkomponenten bzw. Pegeländerungen in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 28). Dies dürfte bei moderner Musik grundsätzlich der Fall sein.

Für die Messungen des RGU der Antragsgegnerin ergibt sich ebenfalls bei Nichtberücksichtigung des Messabschlags und ohne mathematische Rundung, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) überschritten wird. Statt 24 dB(A) ergeben sich 26,6 dB(A) und 26,9 dB(A).

Wegen der erheblichen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes, kommt es auf die weiteren von der Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen zu den Stellplätzen jedenfalls für das Eilverfahren nicht an.

3.2.5 Da mit den Berichten aufgezeigt werden sollte, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet ist, hat die dem Bericht zugrundeliegende Lärmmessung gezeigt, dass durch die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung voraussichtlich kein ausreichender Lärmschutz für die Räume im Anwesen der Antragstellerin gewährleitet wird. Entsprechend verstößt damit die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben. Zwar wurden in der Baugenehmigung nicht nur Lärmrichtwerte festgesetzt, sondern weitergehende Auflagen, etwa zum Einbau eines Limiters in die Musikanlage gemacht. Allerdings wurde hierbei kein maximal zulässiger Schallpegel festgesetzt, dessen Einhaltung auch die sichere Einhaltung der Richtwerte in den angrenzenden schutzbedürftigen Räumen sicherstellt.

Im Hinblick auf die zum Teil erheblichen Überschreitungen des Lärmrichtwerts in der Nachtzeit um bis zu 2,5 dB(A) und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Anwohner im Nachbaranwesen, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller deutlich das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 212a BauGB auch während einer anhängigen Nachbarklage weiterhin Gebrauch machen zu können. Entsprechend war die beantragte aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren die Kosten allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 9 K 14.3343

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. März 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten; Ermessensreduzierung auf Null (bejaht); Nachbargebäude mit erdrückender Wirkung; Beseitigungsanordnung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1. und 2. wohnhaft: P.-Straße ... a, ...

- Kläger -

zu 1. und 2. bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt Ingolstadt, Bauordnungsamt,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Spitalstr. 3, 85049 Ingolstadt

- Beklagte -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1. und 2. wohnhaft: P. Str. ...

wegen Bauaufsicht Fl. Nr. .../17 (...)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 am 25. März 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom ... Juli 2014 verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom ... April 2014 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... /17 (Gemarkung ... ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klagepartei und die Beklagte jeweils die Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014, mit dem diese ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. .../17 der Gemarkung ... abgelehnt hat.

Die Kläger sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. .../134, P. Straße ... a, Gemarkung ... in ... Sie wenden sich gegen das Einfamilienhaus mit Doppelgarage der Beigeladenen auf dem südlich zu den Klägern angrenzenden Grundstück Fl. Nr. .../17. Dieses Vorhaben wurde mit Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom ... September 2010 auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... „A. ...“ vom Dezember 2002, der für das Baugebiet ein reines Wohngebiet festsetzte, bauaufsichtlich genehmigt. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans hält das Wohnhaus der Beigeladenen an der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Klägern einen Abstand von 3 Metern ein und weist die maximal mögliche Wandhöhe bei zwei Geschossen von 6,60 m auf. Bezugspunkt für alle Höhen ist die mittlere Straßenhinterkante der P. Straße.

Das natürliche Gelände liegt nach dem Plan im Süden 1,18 m und im Norden 1,34 m niedriger als das geplante Gelände. Die beiden Grundstücke sind durch eine Befestigungsmauer getrennt, die 1,30 m hoch ist und als Stützmauer dient. Das Gebäude hat ein Zeltdach; die Höhe beträgt ab der festgesetzten Geländehöhe 8,70 Meter.

Etwa einen Monat nach Beginn der Bauarbeiten (Baubeginnanzeige vom ... Oktober 2010) reichten die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Baugenehmigung ein (Verfahren M 9 K 10.5794). Wegen der weiter voran schreitenden Bauarbeiten beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 11. März 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Verfahren M 9 SN 11.1306). Am 20. Juli 2011 nahm das Gericht in beiden Verfahren einen Augenschein ein und verhandelte zur Sache. Dabei wies es darauf hin, dass der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft sei und das Bauvorhaben eine verschattende Wirkung habe. Auf die Niederschrift vom 20. Juli 2011 wird Bezug genommen.

Am 22. Juli 2011 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, dass angesichts des Gerichtstermins am 20. Juli 2011, bei dem die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht bestätigt worden sei, keine weiteren Arbeiten an den Außenanlagen und am Äußeren des Gebäudes ausgeführt werden dürften, die zu einer Verfestigung der Situation führen könnten.

Mit Schreiben vom gleichen Tag wies der Bevollmächtigte der Kläger die Beigeladenen auf die vom Gericht geäußerte Rechtsmeinung und darauf hin, dass eine Schaffung baurechtskonformer Zustände nur durch eine deutliche Verringerung der Wandhöhe bzw. durch ein Zurücksetzen der nördlichen Hauswand möglich sei. Gleichzeitig forderte er die Beigeladenen zur Zustimmung zu Vergleichsverhandlungen und zur Einstellung aller weiteren Bauarbeiten auf.

Nachdem das vom Gericht angeregte Mediationsverfahren nicht zustande kam, hob die erkennende Kammer mit Urteil vom 26. Oktober 2011 auf die Nachbarklage der Kläger den Bescheid der Beklagten vom ... September 2010 auf. In den Gründen des Urteils wurde ausgeführt, dass der Bebauungsplan wegen eines Abwägungsmangels unwirksam sei und auch eine Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht komme, weil sich das Vorhaben nicht in die Umgebung mit den deutlich tiefer liegenden Geländehöhen einfüge und der unmittelbaren Nachbarschaft gegenüber wegen seiner optisch bedrängenden Wirkung unzumutbar und rücksichtslos sei. Das Bauvorhaben habe eine einriegelnde Wirkung und verstoße durch sein Erscheinungsbild als 10 Meter hohes wandartiges Gebäude und wegen der permanenten und gravierenden Verschattung des tiefer liegenden Grundstücks der Kläger gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Mit Schreiben vom ... Juni 2012, eingegangen bei der Beklagten am ... Juni 2012 zeigten die Beigeladenen die Nutzungsaufnahme des Wohnhauses (Einzugstermin: ... Januar 2012) an.

Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (1 ZB 11.2781) vom 20. März 2014 abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden.

Mit Schreiben vom ... April 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten gegenüber den Beigeladenen hinsichtlich des errichteten Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage eine Beseitigungsanordnung zu erlassen und mit sofortiger Wirkung die Nutzung dieser baulichen Anlagen zu untersagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Ermessen der Beklagten aufgrund der Aufhebung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht auf Null reduziert sei. Zugunsten der Beigeladenen bestünde kein Vertrauensschutz. Diese hätten auf eigenes Risiko gebaut und sich seit der Klageerhebung gegen die Baugenehmigung über drei Jahre darauf einstellen können, dass die Baugenehmigung aufgehoben werden könnte. Umgekehrt bestehe zulasten der Kläger durch das Vorhaben eine gravierende Nachbarrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie gegen die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht bauaufsichtlich einschreiten werde. Es liege kein Fall einer Ermessenreduzierung auf Null vor. Eine Beseitigungsanordnung sei, egal ob sie das ganze Gebäude oder nur einen Teil davon betreffe, unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 teilte der Bevollmächtigte der Kläger mit, dass der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten aufrechterhalten werde und bat um den Erlass eines Ablehnungsbescheides.

Am ... Juli 2014 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem das bauaufsichtliche Einschreiten gegen das von den Beigeladenen errichtete Einfamilienhaus mit Doppelgarage abgelehnt wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das mildeste Mittel zu wählen sei. Eine vollständige oder auch teilweise Beseitigung sei unverhältnismäßig. Da vom Wohnhaus der Beigeladenen nach Osten und Westen theoretisch die bisher fehlenden Abstandsflächen übernommen werden könnten, könnte für die nördliche, zu den Klägern hin einzuhaltende Abstandsfläche das Schmalseitenprivileg mit H/2 angewandt werden. Bei einer Wandhöhe von 6,60 Metern ergäbe sich demnach eine Abstandsfläche H/2 von 3,30 Metern. Um diese einhalten zu können, müsste die Gebäudehöhe wegen des Grenzabstandes von 3 Metern um 0,60 Meter reduziert werden. Allerdings würde sich bei Ausnutzung der maximal zulässigen Dachneigung von 35° die Firsthöhe von derzeit 8,65 Meter auf 9,90 Meter erhöhen. Damit sei auch eine Teilbeseitigung unverhältnismäßig, weil sich die Situation für die Kläger nicht merklich verbessern würde. Auch wenn das Wohnhaus der Kläger durch das Wohnhaus der Beigeladenen verschattet werde, sei dies für die Kläger noch nicht unzumutbar, da ein Lichteinfallswinkel von 45° eingehalten werde. In diesem Fall gehe die Rechtsprechung von zumutbaren Wohnverhältnissen aus. Daher sei keine Ermessenreduzierung auf Null gegeben, zumal innerhalb eines bebauten innerstädtischen Wohngebiets seitens der Betroffenen immer damit gerechnet werden müsse, dass Nachbargrundstücke durch Ausnutzung des gesetzliche vorgegebenen Rahmens bebaut würden und es dadurch zu einer Verschattung von Grundstücken ober Wohnräumen komme. Eine unzumutbare Verschattung zulasten der Kläger werde bestritten.

Auch im Hinblick auf die behauptete Einsichtsmöglichkeit bestehe keine Unzumutbarkeit, zumal der vorgeschriebene Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werde. Ein Anspruch auf Beseitigung allein aufgrund der Einsichtsmöglichkeit des Nachbarn bestehe nicht. Auch eine Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig, da das Wohnhaus der Beigeladenen für diese den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz darstelle.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. August 2014 ließen die Kläger Klage erheben und folgende Anträge stellen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom ... 7.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens aufzugeben, das von ihnen auf dem Grundstück Fl. Nr. .../17 der Gemarkung ... errichtete Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu beseitigen und bis dahin die Nutzung der vorbezeichneten baulichen Anlage zu untersagen.

3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen hinsichtlich des von ihnen auf dem Grundstück Fl. Nr. .../17 der Gemarkung ... errichteten Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bauaufsichtlich einzuschreiten.

Zur Begründung wurde vorgetragen, es bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null bzgl. eines Einschreitens, da andernfalls das die Baugenehmigung aufhebende Urteil vom 26. Oktober 2011 umgangen würde. Der Rechtsschutz der von dem rücksichtslosen Bauvorhaben betroffenen Nachbarn dürfe sich nicht in der Aufhebung der Genehmigung erschöpfen, wenn der baurechts- und nachbarrechtswidrige Zustand dann weiterhin Bestand haben würde. Zugunsten der beigeladenen Nachbarn greife auch kein Vertrauensschutz, da diese gewarnt gewesen seien und auf eigenes Risiko weiter gebaut hätten.

Der strenge Maßstab bzgl. einer Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gelte gerade nicht bei der Aufhebung einer Baugenehmigung anlässlich einer Nachbarklage. Zumindest hinsichtlich des Entschließungsermessens sei eine Pflicht zum Einschreiten gegeben. Dies gelte gerade dann, wenn die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens festgestellt worden sei, da dies die schwerste Form der Nachbarrechtsverletzung darstelle. Aus diesem Grund könne die Beklagte auch keine Verkürzung der Frage auf die Einhaltung der Abstandsflächen vornehmen, da die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens auch bei Einhaltung der Abstandsflächen gegeben sein könne.

Eine mögliche finanzielle Belastung der Bauherren stehe dem nicht entgegen, da sich diese nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten. Im vorliegenden Fall verdichte sich das Ermessen der Beklagten aufgrund der besonderen Umstände zu einer vollständigen Beseitigung. Dies treffe die Beigeladenen auch nicht unverhältnismäßig, da auf ihrem Grundstück dennoch eine - dann nachbarverträgliche - Wohnbebauung möglich bleibe. Die Kläger hätten auch einen Anspruch auf die Anordnung einer Nutzungsuntersagung, da aufgrund des massiven und höherliegenden Gebäudekörpers eine extreme Einsehbarkeit des Wohnhauses der Kläger bestehe.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. September 2014

Klageabweisung.

Zur Begründung nahm sie dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie den Verfahren M 9 K 10.5795 und M 9 SN 11.1306 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten vom ... April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Insoweit ist die Ablehnung auf bauaufsichtliches Einschreiten im Bescheid vom ... Juli 2014 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Soweit die Beseitigung des gesamten Wohnhauses sowie die Nutzungsuntersagung beantragt worden ist, war die Klage dagegen abzuweisen.

1. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist die Anlage also formell (d. h. ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet) und materiell rechtswidrig und können auch nicht durch Genehmigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden, so ist die Bauaufsichtsbehörde befugt, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) deren Beseitigung zu verfügen.

a) Das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen ist formell rechtswidrig. Die Baugenehmigung vom ... September 2010 wurde mit bestandskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Oktober 2011 im Verfahren M 9 K 10.5794 aufgehoben. Eine Baugenehmigung existiert damit nicht.

b) Das bereits errichtete Gebäude ist auch materiell rechtswidrig. Insoweit wird auf die Gründe des zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen o.a. Urteils Bezug genommen.

c) Auf andere Weise können rechtmäßige Zustände für das bestehende Wohnhaus in seiner jetzigen Gestalt nicht hergestellt werden.

2. Macht ein Dritter gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und Weise des Einschreitens. Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 486 ff. m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 11, 14). Als bauaufsichtliche Maßnahmen kommen insoweit der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO und/oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach Art. 76 Satz 2 BayBO in Betracht. Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanordnung ergibt sich nur dann, wenn im Einzelfall das Ermessen auf Null reduziert ist.

Dies ist hier der Fall. Sowohl in Bezug auf das Entschließungsermessen wie auch die Ausübung des Auswahlermessens ist davon auszugehen, dass nur ein teilweiser Rückbau des Wohnhauses der Beigeladenen als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt.

a) Maßgebend für eine Ermessensreduzierung auf Null ist die Schwere der Nachbarrechtsverletzung. Eine solche ist in jedem Fall gegeben, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt. Für die Entscheidung von Bedeutung müssen sowohl die Intensität als auch Konkretheit der Drittverletzung sein (BayVGH, U. v. 14.10.1999 - 2 B 95.4182 - juris). Es bedarf also einer Abwägung zwischen der Schwere des Verstoßes und den Folgen einer Beseitigung auf Seiten des Bauherrn einerseits und der Schwere der Nachbarrechtsverletzung auf Seiten des Dritten andererseits. Sollte die Nachbarrechtsverletzung in ihrer Intensität deutlich überwiegen, dann hat der Dritte einen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung. In diesem Fall schrumpft das den Bauaufsichtsbehörden zustehende Ermessen dann zugunsten des betroffenen Grundstücksnachbarn zu einer grundsätzlichen Pflicht zum Einschreiten.

In Ausnahmefällen kann sich dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Rechtsanspruch verdichten, nämlich dann, wenn nur eine rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt, also wenn das Ermessen auf Null reduziert ist (Geiger in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Rn. E 333). Dies ist dann der Fall, wenn jede andere Entscheidung mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ermessensfehlerhaft wäre.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Ermessen zum Einschreiten vorliegend auf Null reduziert. Die Kläger sehen sich nicht nur einer geringfügigen Nachbarrechtsverletzung ausgesetzt, sondern sind mit einem massiven Gebäudekörper in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück, das die eigene Bebauung massiv überragt, konfrontiert. Bei der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme infolge einer bedrängenden und erdrückenden Wirkung des Baukörpers und die davon ausgehende permanente und massive Verschattung handelt es sich um eine massive Form der Nachbarrechtsverletzung.

Auch in der Gesamtschau der Umstände ist es den Klägern nicht zuzumuten, den Status quo dauerhaft hinzunehmen. Dabei ist auch von Belang, dass sich die Kläger frühzeitig um die Wahrung ihrer Rechte gekümmert haben und auch die Beigeladenen - wenngleich in diesem Zeitpunkt der Rohbau schon fast fertig gestellt war, nach der mündlichen Verhandlung in Verfahren M 9 K 10.5794 auf die Risiken einer Fortsetzung der Bautätigkeit hingewiesen haben. Den Beigeladenen ist zwar zugute zu halten, dass sie auf der Grundlage einer Baugenehmigung mit dem Bau begonnen hatten, dies kann aber nicht zulasten der Kläger gehen.

Spätestens mit den Ergebnissen des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2011 hätte sich den Beigeladenen aufdrängen müssen, dass von ihrem Vorhaben eine rücksichtslose Belastung des klägerischen Anwesens ausgeht und die Baugenehmigung möglicherweise keinen Bestand hat. Dennoch wurde das Vorhaben von den Beigeladenen - trotz einer schriftlichen Aufforderung durch die Beklagte vom ... Juli 2011, keine weiteren Arbeiten auszuführen (Bl. ... BA) - von ihnen zügig fertiggestellt.

c) Die Beklagte hat diese Aspekte, insbesondere die bereits gerichtlich festgestellte Schwere der Nachbarrechtsverletzung in ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, indem sie vorrangig auf die Frage der ausreichenden Belichtung abgestellt hat und ist insoweit in ihrer Entscheidung einem Ermessensdefizit unterlegen (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 VwGO, Art. 76 Satz 1 und 2 BayBO, Art. 40 BayVwVfG).

3. Die von der Beklagten erneut zu treffende Entscheidung über das weitere bauaufsichtliche Vorgehen bleibt jedoch aufgrund des offenen, wenn auch intendierten Auswahlermessens im Rahmen des Art. 76 BayBO nur einem Verbescheidungsausspruch entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers zugänglich; von einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine vollständige Beseitigung der baulichen Anlage kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio bauaufsichtlichen Handelns nicht ausgegangen werden.

a) Die Kammer ist in der vorliegenden Konstellation allerdings bei sachgerechter Abwägung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen der Kläger und der Beigeladenen der Auffassung, dass nur eine teilweise Beseitigung ermessensgerecht sein kann. Die Beklagte hat in ihrer Entscheidung also festzustellen, auf welche Maße das Vorhaben zurückzubauen ist.

Als Richtgröße zur Verringerung der vom Wohnhaus der Beigeladenen ausgehenden erdrückenden Wirkung hält die Kammer nach den Eindrücken des Augenscheins hier die Einhaltung von H/2 ab der natürlichen Geländeoberkante an der Nordseite des Anwesens der Beigeladenen zum Klägergrundstück hin für sachgerecht. Bezugspunkt ist dabei die Geländeroberfläche des Nachbargrundstücks und nicht des Baugrundstücks, da dieses gerade infolge der massiven Auffüllungen zur abriegelnden Wirkung des auf ihm errichteten Baukörpers beigetragen hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass bei der Frage der Abstandsflächen generell von der natürlichen Geländeoberfläche auszugehen ist (Dirnberger, Das Abstandsflächenrecht in Bayern, 3. Auflage 2015, Rn. 140). Aufschüttungen und Abgrabungen verändern - auch wenn sie rechtmäßig im Zuge des Bauvorhabens vorgenommen werden - die natürliche Geländeoberfläche nicht. Die Wandhöhe könnte nach etwa drei Metern wieder auf eine Höhe von 1 H ansteigen. Bei einem solchen Rücksprung ließe sich eine Art Dachterrasse schaffen. Dadurch wäre zugunsten der Kläger die massive Erscheinung des Anwesens der Beigeladenen mit seiner massiven Wandhöhe, die wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2011 ausgeführt, durch die Dachform noch verstärkt wird, soweit abgemildert werden, dass eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger nicht mehr anzunehmen wäre. Umgekehrt ist für die Beigeladenen eine unter den gegebenen Umständen noch größtmögliche Nutzung ihres Hauses möglich.

Denkbar ist, diesen Rücksprung erst ab der auf Höhe des Klägergrundstücks gelegenen Gebäudehälfte beginnen zu lassen, da die westliche Gebäudeseite weiter vom Klägergrundstück entfernt liegt und von dieser demzufolge keine so massive Wirkung ausgeht.

b) Soweit die Kläger unter Ziffer 2 ihrer Klage die Anordnung der vollständigen Beseitigung bzw. Nutzungsuntersagung beantragt haben, können sie damit nicht durchdringen und war die Klage abzuweisen. Zum einen kann mittels des beschriebenen Vorgehens ein Zustand erreicht werden, bei dem für die Kläger durch die Bebauung auf dem Nachbargrundstück keine rücksichtslose Belastung mehr ausgeht, zum anderen ist bei der Frage der Nutzungsuntersagung zu berücksichtigen, dass eine Untersagung der Nutzung für die Beigeladenen, die ihr Wohnhaus künftig weiter, wenn auch nicht mehr in der ursprünglichen Form, nutzen könnten und umgekehrt die Kläger eine Nutzung des Nachbarhauses weiter hinzunehmen haben, nicht sachgerecht wäre.

4. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO im Hilfsantrag stattzugeben. Die hälftige Kostenteilung entspricht vorliegend dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen, da seitens der Kläger insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sie mit ihrem Antrag auf vollständige Beseitigung und sofortiger Nutzungsuntersagung nicht durchdringen konnten und damit in einem wesentlichen Punkt unterlegen sind.

Die Kostenentscheidung für die Beigeladenen ergibt sich aus § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entsprach es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen haben.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die Klägerin zu 1 je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren vom Landratsamt F. bauaufsichtliches Einschreiten in Form einer Nutzungsuntersagung betreffend den Betrieb einer „Eventhalle“ durch den Beigeladenen.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „GE ...“ der Stadt L. liegt und für das ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt ist. Das Grundstück ist mit einer 40 m langen Industriehalle bebaut.

Die Kläger zu 2 und 3 sind Eigentümer der nordwestlich gelegenen, nicht unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Grundstücke Fl. Nr. .../25, .../31, .../26 und .../32 jeweils Gemarkung L., die mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut sind. Die Klägerin zu 1 ist eine Immobilienfirma, deren einziger Gesellschafter der Kläger zu 3 ist. Sie ist Eigentümerin des mit einer Garage bebauten Grundstücks Fl. Nr. .../16 Gemarkung L. Dieses Grundstück liegt westlich des Grundstücks des Beigeladenen und wird von diesem durch ein ca. 5 m breites Grundstück (Fl. Nr. 564 Gemarkung L.) getrennt. Sämtliche Grundstücke der Kläger liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Der Beigeladene betreibt auf dem Grundstück Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L. im westlichen Teil der Industriehalle (Halle B) eine Eventhalle für Hochzeiten, Geburtstage, Kommunion/Konfirmation, Weihnachtsfeiern, Firmenveranstaltungen, Jubiläumsfeiern, Trauerfeiern sowie sonstige Vorträge und Veranstaltungen (auch Sonderverkaufsveranstaltungen), die mit Bescheid des Landratsamts F. vom 2. September 2010, geändert mit Bescheid vom 15. September 2010, genehmigt wurde. Die Klage der Kläger zu 2 und 3 vom 19. August 2011 hiergegen wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2013 (AN 3 K 11.01612) wegen Verwirkung des Klagerechts abgewiesen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 wurde dem Beigeladenen eine Tekturgenehmigung mit zahlreichen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt. So sind u. a. Fenster und Türen der Gebäudehülle bei immissionsrelevanten Geräuschen ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschlossen zu halten, Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes und nicht im Außenbereich durchzuführen, Festivitäten, die erhöhte Lärmemissionen verursachen können oder eine discothekenähnliche Geräuschentwicklung aufweisen, unzulässig und elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausschließlich über die hauseigene, eingepegelte Anlage abzuspielen. Hiergegen erhoben die Kläger Klage und legten eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung und Beurteilung der Parkgeräuschimmissionen der Firma W. ... vom 16. März 2012 vor. Danach werden die im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Immissionswerte sowie das Spitzenpegelkriterium der TA Lärm während des Nachtzeitraums am Immissionsort einer möglichen Wohnbebauung auf dem Grundstück FlNr. .../16 Gemarkung L. überschritten. Seit September 2010 liegen zudem zahlreiche Beschwerden der Kläger über unzumutbare Lärmimmissionen und die Nichteinhaltung von Auflagen vor.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 forderte das Landratsamt den Beigeladenen auf, ein schalltechnisches Gutachten, welches Art und Ausmaß der von der Eventhalle und den zugehörigen Parkplätzen ausgehenden Lärmemissionen im Einwirkungsbereich der Anlage betrachtet, vorzulegen. Zudem wurde mit Bescheid vom 10. August 2012 vom Beigeladenen gefordert, einen Nachweis (Messbericht) über das Einpegeln der Musikanlage vorzulegen. In der Folgezeit legte der Beigeladene ein schalltechnisches Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012 vor. Danach können die für die Veranstaltungshalle geltenden Immissionswerte zur Tagzeit eingehalten und Überschreitungen aufgrund von Spitzenpegeln zur Tagzeit ausgeschlossen werden. Zur Nachtzeit sind jedoch an allen betrachteten Immissionsorten beträchtliche Überschreitungen der geltenden Immissionswerte zu erwarten, wobei maßgeblich ursächlich hierfür das aufgrund des Fahr- und Parkverkehrs im Nachtzeitraum auf dem Betriebsgelände hervorgerufene Geräuschaufkommen ist. Das Einpegeln der Beschallungsanlage wurde mit Messbericht des T. vom 30. April 2013 bestätigt.

Mit Bescheid vom 12. April 2013 untersagte das Landratsamt dem Beigeladenen, das Grundstück Fl. Nr. 568/6 Gemarkung L. in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen. Zudem drohte das Landratsamt dem Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Mai 2013 für den Fall, dass die festgesetzte Verpflichtung, die Fenster und Türen der Gebäudehülle bei emissionsrelevanten Geräuschen ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr geschlossen zu halten, nicht beachtet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an.

Mit Schriftsätzen vom 14. Juni 2013 und 11. Juli 2013 änderten die Kläger ihre Klageanträge dahingehend, den Beklagten zu verpflichten, den von dem Beigeladenen ausgeübten Betrieb einer Eventhalle zu untersagen, hilfsweise: den Betrieb der Eventhalle zur Nachtzeit zu untersagen und weiter hilfsweise: den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Klagen wurden mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen bei Einhaltung der Auflagen weder zur Tag- noch zur Nachtzeit gegen das Nachbarschutz entfaltende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Vorhandene Beeinträchtigungen seien nicht derart gravierend, dass sie für die Kläger unzumutbar wären. Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung (§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) haben keinen Erfolg.

An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Kläger berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Jeweils mit ihrem Haupt- und erstem Hilfsantrag begehren die Kläger eine Nutzungsuntersagung des Betriebs der Eventhalle, hilfsweise zur Nachtzeit. Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten ist allerdings, dass die Kläger durch die Anlage in ihren Rechten verletzt werden, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Behörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm erfüllt ist und die Eingriffsschranken erfüllt sind (vgl. BayVGH, U. v. 4.12.2014 - 15 ZB 12.1450 - juris Rn. 22; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 487; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15.1.2015, § 24 BImSchG Rn. 37 und § 25 BImSchG Rn. 38). Soweit die Kläger hierbei die Nichteinhaltung der in der Tektur vom 20. Januar 2012 festgesetzten Nebenbestimmungen geltend machen, ist allerdings zu berücksichtigen, dass grundsätzlich nur eine Untersagung „dieser“ genehmigungswidrigen Nutzung in Betracht kommt, nicht jedoch eine vollständige Nutzungsuntersagung. Im Zulassungsvorbringen wiederholen die Kläger im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Einwendungen gegen den Betrieb der Eventhalle und berufen sich darauf, dass von dem Vorhaben des Beigeladenen für die Kläger unzumutbare Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg der Zulassungsanträge.

Im Ergebnis zutreffend ist hier das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Anlage keine Verletzung drittschützender Normen oder des Gebots der Rücksichtnahme vorliegt, die ein Anspruch auf aufsichtliches Tätigwerden voraussetzt. Das Verwaltungsgericht stützt seine Ausführungen auf das schalltechnische Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012. Danach ergeben sich bei Beachtung der im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Nebenbestimmungen und bei Unterlassung jeglichen Fahr- und Parkverkehrs auf dem Betriebsgelände im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr, was das Landratsamt mit Bescheid vom 12. April 2013 angeordnet hat, keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die Kläger.

Soweit hiergegen eingewandt wird, das Gutachten setze den Halleninnenpegel mit 80 dB(A) zu niedrig an, da zusätzlich Kommunikationsgeräusche zu berücksichtigen seien, ergibt sich bereits aus dem Gutachten selbst, dass dieser mittlere Halleninnenpegel Kommunikationsgeräusche mit berücksichtigt, da ohne Publikum mittlere Halleninnenpegel von 75-78 dB(A) ermittelt wurden (...-Gutachten v. 23.10.2012, S. 8). Ferner ist die Impulshaltigkeit berücksichtigt (...-Gutachten v. 23.10.2012, S. 8). Die Notwendigkeit eines weiteren Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit ist angesichts der Entfernung, der Situierung der Halle, der teilweisen baulichen Abschirmung durch andere bauliche Anlagen, der Zugangssituation auf der von den Klägern abgewandten Seite und unter Berücksichtigung der zulässigen Veranstaltungen (vgl. Nebenbestimmung A.13 im Bescheid vom 20.1.2012) nicht ausreichend dargelegt. Aus dem letzten Messbericht des T. ergibt sich schließlich, dass den Schallpegelmessungen vom 26. April 2013 eine Worst-Case-Betrachtung zugrunde liegt und der beim Einpegeln der Beschallungsanlage zum Ansatz gebrachte mittlere Halleninnenpegel in Summe durch den Betrieb der Beschallungsanlage sowie die Kommunikationsgeräusche der Veranstaltungsgäste hervorgerufen wird (...-Messbericht vom 30.4.2013). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen.

Auch soweit in dem ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 nur die hauseigene Beschallungsanlage berücksichtigt ist, führt dies nicht zum Erfolg, da entsprechend der Nebenbestimmung A.15 im Bescheid vom 20. Januar 2012 elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausschließlich über die hauseigene Anlage abzuspielen sind. Live-Musik ist entsprechend der Nebenbestimmung A.17 im Bescheid vom 20. Januar 2012 auf zwei Musikinstrumente begrenzt; der Einsatz einer mobilen Beschallungsanlage ist dabei entsprechend der oben genannten Nebenbestimmung A.15 gerade ausgeschlossen.

Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag werden im ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 auch die baulichen Besonderheiten der Eventhalle berücksichtigt. Der pauschale Einwand hiergegen in der schalltechnischen Untersuchung der Firma W. ... vom 7. März 2013, dass „insbesondere ‚leichte‘ Außenbauteilkonstruktionen in der Regel eine geringere Schalldämmung aufweisen“, ist nicht geeignet, die im ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 (S. 9) angesetzten unterschiedlichen Schalldämm-Maße für die Bauteile, unter anderem für eine Trapezblech-Wand mit innenliegender Gipskartonverschalung, in Frage zu stellen.

Soweit im Zulassungsvorbringen bemängelt wird, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen auf nicht aussagekräftige, subjektive Feststellungen der Polizei anlässlich verschiedener Kontrollen gestützt, würde dies in gleicher Weise für die subjektiven Feststellungen des Klägers zu 3 gelten. Das zeigt sich beispielhaft in den Beobachtungen und unterschiedlichen Bewertungen anlässlich einer Veranstaltung vom 11./12. Mai 2013 (vgl. Bl. 770 und 774 der Behördenakte). Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Feststellungen anlässlich der Polizeikontrollen lediglich für eine Plausibilitätskontrolle des Ergebnisses herangezogen.

Im Übrigen ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich des von den Klägern begehrten aufsichtlichen Einschreitens. Die Kläger übersehen, dass nicht jede Verletzung drittschützender Normen ohne Weiteres zu einem Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde führt (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 490 m. w. N. und Hansmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., § 24 BImSchG Rn. 37 und § 25 BImSchG Rn. 38; vgl. auch BVerwG, U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/96 - juris Rn. 17). Soweit vorgetragen wird, der Beigeladene halte die festgesetzten Auflagen nicht ein, kommt hinzu, dass das Landratsamt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor einer eventuellen Nutzungsuntersagung - unabhängig von deren Umfang - zunächst Maßnahmen zur Durchsetzung der festgesetzten Nebenbestimmungen und zur Einhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise in Form von Zwangsmittelandrohungen und deren Vollstreckung, zu treffen haben wird (vgl. Anordnungen vom 28. Mai 2013, Bl. 783 der Behördenakte und Anhörung zu Verstößen vom 12.6.2013, Bl. 818 der Behördenakte). Dass derartige Maßnahmen nicht erfolgversprechend oder nicht geeignet sind, wird im Zulassungsantrag nicht dargelegt.

Was den zweiten Hilfsantrag angeht, ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt bisher nicht auf Beschwerden seitens der Kläger und Verstöße seitens des Beigeladenen reagiert hat oder nicht gewillt ist, festgesetzte Nebenbestimmungen zu kontrollieren oder durchzusetzen. Sowohl die Auflagen in der Tekturgenehmigung vom 20. Januar 2012 (Bl. 307 der Behördenakte) als auch die nachfolgenden Bescheide vom 17. Juli 2012 (Bl. 535 der Behördenakte - Anforderung eines schalltechnischen Gutachtens), vom 10. August 2012 (Bl. 579 der Behördenakte - Anforderung eines Nachweises über das Einpegeln der Musikanlage), vom 12. April 2013 (Bl. 724 der Behördenakte - Untersagung der Befahrung des Grundstücks zur Nachtzeit) und vom 28. Mai 2013 (Bl. 783 der Behördenakte - Zwangsgeldandrohung bei Verstoß gegen die Auflage zum Geschlossenhalten der Fenster und Türen der Gebäudehülle) stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Beschwerden der Kläger, Erkenntnissen aus den vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen und Feststellungen anlässlich von Hinweisen und Kontrollen. Aus den zuletzt vorliegenden Behördenakten ergibt sich ferner, dass das Landratsamt den Beigeladenen auch aufgrund eigener Feststellungen zur Stellungnahme betreffend verschiedener Verstöße gegen das Nachtfahrverbot und das Geschlossenhalten von Fenstern während Veranstaltungen zur Nachtzeit angehört hat (Bl. 783 der Behördenakte). Darüber hinaus ist ein gestuftes Vorgehen des Landratsamts gegenüber dem Beigeladenen schon aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeiten des Landratsamts, durch geeignete Maßnahmen auf die Einhaltung der Nebenbestimmungen zu drängen, erschöpft oder nicht erfolgversprechend sind, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Dem Landratsamt stehen neben (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen auch noch weitere Anordnungen, wie sie sich z. B. aus der Stellungnahme des Technischen Immissionsschutzes vom 16. Januar 2013 (Bl. 605 der Behördenakte) ergeben, zur Verfügung, so dass sich ein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung ihrer Anträge wegen bisher fehlerhafter Sachbehandlung gegenüber den Klägern hieraus zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ergibt.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 11.6.2015 - 9 ZB 13.128 - juris Rn. 14). Dass das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Kläger bestimmten Fragen und Argumenten nicht hinreichend bzw. unzutreffend nachgegangen ist, macht die Rechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln ist und die erforderlichen Beweise zu erheben sind, greift nicht durch. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BayVGH, B. v. 30.6.2014 - 9 ZB 13.911 - juris Rn. 2; BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 6). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 25. Juli 2013 wurde ein Beweisantrag vom Bevollmächtigen der Kläger nicht ausdrücklich gestellt. Nur schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen nicht (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 4). Der Klägerbevollmächtigte hat die schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge auch nicht hilfsweise, für den Fall, dass es auf das Beweisthema ankommt oder vorsorglich (vgl. BVerwG, U. v. 16.61968 - V C 111.67 - BVerwGE 30, 67 = juris Rn. 10; BVerwG, U. v. 13.1.1971 - V C 93.70 - juris Rn. 7) gestellt, sondern lediglich zur Begründung seines Klageantrags darauf verwiesen. Beweise sind auch nur insoweit zu erheben, wie es für die Rechtsansicht des Gerichts darauf ankommt (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - juris Rn. 2). Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen mit den Beweisangeboten auseinandergesetzt.

Aus den Zulassungsanträgen ergibt sich nicht, weshalb sich dem Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 9 ZB 11.1744 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 25.3.2014 - 15 ZB 12.2014 - juris Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen unter Würdigung der schalltechnischen Untersuchungen der ... auf das schalltechnische Gutachten vom 23. Oktober 2012 und den Messbericht vom 30. April 2013 jeweils des T. gestellt. Soweit hiergegen lediglich pauschal eingewandt wird, die Leichtbauweise der Industriehalle und deren äußerst schlechte Schalldämmwirkung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, vermag dies die Aufklärungsrüge nicht zu begründen. Im Gutachten des T. vom 23. Oktober 2012 ist das Schalldämm-Maß abgestellt auf eine Trapezblech-Wand mit innenliegender Gipskartonverschalung mit 30 dB angesetzt worden, während beispielsweise die geschlossenen Zweischeibenverbundglas-Fenster mit einem Schalldämm-Maß von 36 dB angesetzt wurden. Weder aus den schalltechnischen Untersuchungen der ... noch aus dem Zulassungsvorbringen lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass dieser Wert für die vorhandene Bausubstanz zu hoch angesetzt ist. Da entsprechend den vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar und auch von der ... als im Wesentlichen plausibel und nachvollziehbar bewerteten ...-Gutachten vom 23. Oktober 2012 sowie dem Messbericht vom 30. April 2013 unter den genannten Bedingungen von der Einhaltung der im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzten Immissionswerte auszugehen ist, ist nicht ersichtlich, welche Relevanz der weiteren Aufklärung der örtlichen Situation zukommen könnte.

Die geltend gemachten Zweifel an der Objektivität des Verwaltungsgerichts führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Anträge. Da sich die beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts erst aus den Urteilsgründen ergeben, scheidet eine Verletzung des § 54 VwGO i. V. m. § 42 ZPO von vornherein aus, da die Frage einer möglichen Befangenheit nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 8.1.2009 - 8 B 59/08 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall kann die Befangenheitsrüge aber auch nicht unmittelbar auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters gestützt werden, da dieser nicht schon immer dann gegeben ist, wenn ein Befangenheitsgrund erkennbar wird, der im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet gewesen wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt vielmehr nur in Betracht, wenn die erstinstanzlichen Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig geworden wären oder wenn sie so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hätten vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2012 - 6 C 19/11 - juris Rn. 18). Willkür in diesem Sinne setzt voraus, dass die Entscheidung des Gerichts bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken schlechterdings nicht mehr verständlich erscheint und offenbar unhaltbar wäre (BVerwG, B. v. 8.1.2009 - 8 B 59/08 - juris Rn. 5). Dafür lässt sich dem Zulassungsvorbringen der Kläger nichts entnehmen. Abgesehen davon, dass die gerügte Passage im verwaltungsgerichtlichen Urteil nur den Kläger zu 3 betrifft, sind die Ausführungen auch nicht entscheidungserheblich, da das Gericht einen Anspruch der Kläger bereits wegen fehlender Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen verneint hat. Die „besondere Sensibilisierung“, die das Gericht im Hinblick auf den Kläger zu 3 anführt, spricht die Frage personenbezogener Aspekte wie beispielsweise besondere Empfindlichkeiten oder den Gesundheitszustand an, die bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (je 7.500,- Euro für die Klage der Klägerin zu 1 sowie die Klage der Kläger zu 2 und 3).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... August 2015 (Az: ...) wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 44, das mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss befinden sich gewerbliche Nutzungen, ab dem ersten Obergeschoss Wohnnutzungen. Mit ihrer Anfechtungsklage vom 7. August 2015 wendet sie sich gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem ... August 2015 erteilte Baugenehmigung für das östlich angebaute Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ..., ...-str. 42. Mit dieser wurde der Umbau einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss, Nutzungsänderung eines Lagers zu einem Gastraum und einer Ausstellungsfläche im Untergeschoss befristet bis zum 30. April 2018 genehmigt.

In der Baugenehmigung wird ausdrücklich auf die Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 Bezug genommen und das Vorhaben als Sonderbau genehmigt. Die Genehmigung enthält einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt, wonach bei berechtigten und begründeten Lärmbeschwerden von Anrainern aufgrund des Betriebs der Gaststätte der Erlass zusätzlicher Lärmschutzauflagen bis hin zu einer Beschränkung der Öffnungszeit der Gaststätte sowie im Falle fortgesetzter ernsthafter Verstöße der Widerruf der Baugenehmigung vorbehalten wird. Als Begründung hierfür wird ausgeführt, es handle sich bei dem vorliegenden Gebiet um eine Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Gründe, die gegen die Erteilung einer Genehmigung für die Gaststätte im beantragten Umfang sprächen, lägen derzeit nicht vor. Da es jedoch in ähnlichen Fällen immer wieder zu Nutzungskonflikten und berechtigten Beschwerden wegen Ruhestörung komme, werde die Genehmigung mit diesem Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erteilt.

Zudem enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung in den Ziffern 1.1 bis 1.16 zahlreiche Immissionsschutzauflagen. Unter anderem wurde in Ziffer 1.2 festgesetzt, dass in Wohnungen und sonstigen schutzbedürftigen Räumen, die mit den Gaststättenräumen sowie zugehörigen Betriebsräumen und -einrichtungen baulich verbunden sind, die nachstehenden Richtwerte nicht überschritten werden dürfen:

tagsüber 35 dB(A) (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr),

nachts 25 dB(A) (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).

In Ziffer 1.11 ist festgelegt, dass die Lautstärke der Musikanlage zu begrenzen ist. Die dazu erforderliche Schallpegelmessung mit Überprüfung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte in betroffenen schutzbedürftigen Räumen und Musikeinstellung ist von einem anerkannten Sachverständigen umgehend vornehmen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015, bei Gericht am 13. Oktober 2015 eingegangen, beantragen die Bevollmächtigten der Antragstellerin:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom ... August 2015, Az: ..., wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße voraussichtlich gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gehe es um die Lösung eines Immissionskonflikte, reiche es zwar in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben werde, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschritten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Emissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genüge es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002, BayVBl. 2003, 503).

Die Bewohner des klägerischen Anwesens seien während der Öffnungszeiten des bereits in Betrieb genommenen Vorhabens ständig unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Diese würden von einem fortlaufenden Pochen und Klopfen, verursacht durch die Musikanlage, insbesondere während der Nachtzeit empfindlich gestört. Das „Rhythmuspochen“ in der Kommunwand sei so intensiv, dass dies den Bewohnern den Schlaf raube. Auch in der Vergangenheit durchgeführte Dämmversuche hätten keinen durchgreifenden Erfolg erzielt. Dies sei der Antragsgegnerin auch mit Schreiben vom 7. August 2015 mitgeteilt und beantragt worden, hiergegen unverzüglich einzuschreiten.

Grundsätzlich sei es Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhalte. An die vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien seien hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müsse (OVG NRW, B. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - juris). Einen solchen Nachweis habe der Bauherr im Genehmigungsverfahren nicht erbracht, eine Überschreitung der für die Antragstellerin noch zumutbaren Richtwerte sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Insbesondere befasse sich weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene mit den in Nr. 7.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 angesprochenen tieffrequenten Geräuschen. Es lasse sich daher nicht feststellen, ob die nach der DIN 45680 („Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft“) maßgeblichen Anhaltswerte eingehalten würden. Da deren Vorgaben grundsätzlich den Gehalt der Rücksichtnahme konkretisierten, hätten die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die nach der DIN 45680 maßgeblichen Anhaltswerte beim Betrieb des Vorhabens eingehalten würden (VG Minden, U. v. 17.3.2005 - 9 K 1894/04 - juris). Gerade tieffrequente Geräuschimmissionen führten in der Nachbarschaft auch dann zu Klagen und Beschwerden, wenn die im Übrigen anzuwendenden Beurteilungskriterien nach der TA Lärm eingehalten würden, da die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweiche. Insbesondere zu Zeiten, wenn andere Geräuschbelastungen niedrig seien, könnten tieffrequente Geräusche im Wohnbereich zu erheblichen Belästigungen führen, auch wenn sie gerade eben wahrgenommen würden (Umweltbundesamt, Wissenswertes über tieffrequenten Schall - Messungen und Bewertungen tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft - DIN 45680, Stand: 12.8.2008). Im vorliegenden Fall sei die Begutachtung der tieffrequenten Geräusche unerlässlich. Die basshaltige Musik, somit die tieffrequenten Geräusche, würden allein durch den Discobetrieb im Anwesen der Beigeladenen hervorgerufen. Dieser finde bis in die frühen Morgenstunden statt, d. h. in einer Zeit, in der das Ruhebedürfnis besonders ausgeprägt sei. Dieser Umstand falle besonders deshalb ins Gewicht, weil die Situation in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller von Wohnnutzung und lediglich solchen gewerblichen Nutzungen (Büros, Hotels etc.) geprägt werde, von denen zur Nachtzeit keine vergleichbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Vor diesem Hintergrund sei im Übrigen auch zweifelhaft, ob der der Antragstellerin im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der für ein Mischgebiet zulässige Immissionsrichtwert von nachts bis zu 45 dB(A) überhaupt zuzumuten sei, oder ob aus Gründen der Rücksichtnahme nicht vielmehr von vornherein von einem etwas niedrigeren Richtwert ausgegangen werden müsse. Aufgrund der vorgefundenen baulichen Verhältnisse könne es zu „unerwünschten Hohlraumresonanzen“ kommen, eine weitergehende Untersuchung habe diesbezüglich nicht stattgefunden.

Abgesehen davon sei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB, in dem das streitgegenständlichen Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte unzulässig sei. Alleine durch die Genehmigung dieser gebietswidrigen Nutzung würde die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, da ihr ein nachbarschützender Gebietsgewährleistungsanspruch zustehe. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien in den Teilen eines Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt würden, lediglich Vergnügungsstätten zulässig, die nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig seien. Vorliegend handle es sich schon nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft, vielmehr handle es sich um eine Diskothek. Es stehe nicht die Bewirtung mit Speisen und Getränken im Vordergrund, sondern ein Barbetrieb und die Unterhaltung der Gäste mittels Tonträgern und einer von einem DJ dargebotenen Musik (BVerwG, B. v. 9.10.1990 - 4 B 120.90). Der Betrieb sei wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet und nicht nur einem Mischgebiet zuzuordnen. Hierfür spreche insbesondere die genehmigte Betriebszeit bis ca. 5.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die Anlage spreche damit nach Art einer Nachtbar ein Publikum an, das das nächtliche Vergnügen suche. Insoweit enthalte die Baugenehmigung keine Beschränkung und sei damit für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar. Die Betriebszeiten brächten ein Mehr an Beeinträchtigungen der Wohnruhe, wie sie typischerweise von zentralen innerstädtischen Einrichtungen ausgingen und in Kerngebieten hinzunehmen seien, nicht aber in Mischgebieten, bei denen die Wohnnutzung mindestens gleichberechtigt neben die gewerbliche Nutzung trete. Betriebszeiten bis in die frühen Morgenstunden bedingten regelmäßig Störungen der Nachtruhe durch lärmendes Verhalten der Gäste im Freibereich sowie den Zu- und Abgangsverkehr. Diese Lärmbeeinträchtigungen ließen sich durch Auflagen kaum steuern (OVG NRW, B. v. 14.10.1996 - 10 A 3062/93 - juris).

Werde die Baugenehmigung keinen Bestand haben, müsse zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin verhindert werden, dass die nachbarrechtswidrigen Zustände, die durch die in Angriff genommenen Baumaßnahmen bereits geschaffen worden seien, weiter verfestigt und intensiviert würden.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen und legte einen schalltechnischen Bericht des Akustikbüros ... und Partner vom 22. Oktober 2015 vor, aus dem sich ergebe, dass eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm für das klägerische Anwesen nicht vorliege.

Der schalltechnische Bericht erfolgte aufgrund von akustischen Messungen am 9. September 2015 in der streitgegenständlichen Bar/Gaststätte. Zur Aufgabenstellung wird ausgeführt, dass im Nachgang zu den erfolgten Umbauarbeiten in einer angrenzenden Wohnung die Lärmbelastung durch Musik ermittelt werden solle. Zu diesem Zweck wurden am 9. September 2015 Schallimmissions-Messungen in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 durchgeführt. Im Bericht solle weiterhin aufgezeigt werden, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet sei und welche passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen seien. Die Messungen erfolgten im Wohn- und Schlafzimmer. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel wurde im Wohnzimmer ein maximaler Mittelungspegel von 24,5 dB(A) gemessen. Hierzu wurde gemäß A.3.3.6 TA Lärm ein Impulszuschlag von +3 dB(A) hinzugerechnet sowie ein Abschlag von -3 dB(A) auf Grundlage von Nr. 6.9 TA Lärm („Messunsicherheit“) vorgenommen. Insgesamt wird damit ein Beurteilungspegel von 25 dB(A) dargestellt. Im Schlafzimmer ergab sich ein maximaler Mittelungspegel von 22,4 dB(A), der nach Hinzurechnung des Impulszuschlags sowie Herausrechnung eines Messabschlags von 3 dB(A) einen Gesamtwert von 22 dB(A) ergibt. In der Zusammenfassung kommt der schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu dem Ergebnis, dass der mittlere Beurteilungspegel durch die Musik in der ...-str. 42 den Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. der TA Lärm im Wohn- und Schlafzimmer der Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 genüge. Eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom ... August 2015 rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiege.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei nicht der Betrieb einer Vergnügungsstätte beantragt, sondern der Umbau und die Erweiterung der bereits bestehenden Schank- und Speisewirtschaft, was die Baugenehmigung auch selbst mit dem Hinweis auf Seite 5 unter b) klarstelle. Nach der Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 solle es sich um eine Bar mit Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst sowie Theater und Varieteedarbietungen handeln, die im Untergeschoss durch einen weiteren Gastraum und durch eine Ausstellungsfläche ohne Gastronomie erweitert werden solle.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da sie den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen gewährleiste. Sie lege zahlreiche immissionsschutzrechtliche Auflage sowie einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt fest, welche einen effektiven Lärmschutz der Nachbarn gewährleisteten.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Antragsgegnerin Lärmmessungen veranlassen wolle, Bewohner des Anwesens der Antragstellerin nachvollziehbar mit einer nicht unerheblichen Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung mit der Neueröffnung des streitgegenständlichen Clubs bis ca. Mitte November 2015 rechneten, da trotz entsprechender baulicher Maßnahmen gleichwohl das Dröhnen der Musikanlage (Basstöne) unvermindert deutlich wahrnehmbar sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 übermittelte der Bevollmächtigte der Beigeladenen einen weiteren schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 über akustische Messungen am 25. September 2015 in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Rückgebäudes ...-str. 44. Im Flur der Wohnung wurde ein maximaler Mittelungspegel der Musik von 23,4 dB(A) gemessen. Hierzu erfolgte ein Zuschlag von +3 dB(A) als Impulszuschlag sowie ein Messunsicherheitsabschlag von -3 dB(A), so dass ein Beurteilungspegel von 23 dB(A) ermittelt wurde. In der Zusammenfassung kommt der Bericht zu dem Ergebnis, eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die vorgelegten Lärmmessungen vom 9. September 2015 bzw. 25. September 2015 für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich seien, da sie gerade das von der Antragstellerseite monierte Dröhnen der Musikanlage, d. h. die tieffrequentierte Geräuschentwicklung nicht zum Gegenstand hätten. Die Antragsgegnerseite sei eigens darauf hingewiesen worden, gerade diese tieffrequente Geräuschentwicklung zu überprüfen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. November 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ihren Vortrag zur Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin vertieft. Die Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB sei nach der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO anzusehen. Dies habe die Antragsgegnerin selbst in der vorangegangenen Baugenehmigung vom ... Januar 2004 auf Seite 6 unter Hinweis für das streitgegenständliche Vorhaben bestätigt. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 werde für die Umgebungsbebauung „ein hoher Wohnanteil“ konstatiert. Laut Baubeschreibung sei ein Diskothekenbetrieb nicht beabsichtigt. Anhand eines Zeitungsartikels aus der ... Zeitung vom ... Dezember 2014 sei jedoch festzustellen, dass jedenfalls laute Musik über eine Anlage von einem DJ-Pult aus abgespielt werde, dass vor allem alkoholische Getränke ausgeschenkt würden und auch eine Tanzfläche vorhanden sei. Bei dem Vorhaben handle es sich somit um eine den Gebietscharakter störende Vergnügungsstätte, die in einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. In einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO seien Vergnügungsstätten wie Varietees, Nacht- und Tanzbars, alle anderen Tanzlokale und -cafes nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise. Selbst wenn man vorliegend von einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausgehe, seien Schank- und Speisewirtschaften gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar allgemein zulässig, Vergnügungsstätten im Sinne von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber nur in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies sei nach eigener Feststellung der Antragsgegnerin nicht der Fall. Unabhängig davon diene das streitgegenständliche Vorhaben nicht der Versorgung des Gebiets, weshalb es auch nicht als sonstige Schank- und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre und angesichts der andauernden Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerseite auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könnte, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Das Vorhaben sei jedenfalls nicht als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu qualifizieren.

Die Baugenehmigung verstoße auch gegen § 12 Abs. 2 BauNVO. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sich ein Nachbar auch in einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB weitergehend als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Erfüllung der durch diese Vorschrift vorgegebene Bedarfsvoraussetzung hinsichtlich der Stellplätze und Garagen berufen dürfe (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91). Die Regelung bezwecke, die ruhebedürftigen Wohngebiete davor zu bewahren, Standort lärmintensiver Parkflächen zu werden. Dieser Zweck werde vorliegend nicht erreicht. Nach der Baubeschreibung vom 23. Juni 2015 betrage die Fläche der Gasträume 278 m², nach Maßgabe der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin wären somit 30 Stellplätze (1 Stellplatz je 10 m² Gastraumfläche) für das Vorhaben auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Tatsächlich würden aber laut Baugenehmigung auf dem Baugrundstück nur 6 Stellplätze hergestellt, eine Ablösevereinbarung ergebe sich nicht aus der Akte. Im Ergebnis würden somit 24 Stellplätze stillschweigend mitgenehmigt, ohne dass diese auf dem Baugrundstück hergestellt werden müssten, womit der durch das Vorhaben verursachte Stellplatzbedarf in die nähere Umgebung und damit auch in Richtung der Antragstellerin verlagert werde. Der Bedarf an Stellplätzen für einen im Allgemeinen Wohngebiet ohnehin unzulässigen Gewerbebetrieb dürfe aber gerade nicht in der näheren Umgebung befriedigt werden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91).

Unabhängig davon würde die Antragstellerin durch die Anordnung der konkret genehmigten, das Fehlen der eigentlich erforderlichen Stellplätze und die Zuwegung in den Innenhofbereich im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rücksichtslos beeinträchtigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seien bauliche Anlagen im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar seien, was vorliegend der Fall sei, da eine für ein Wohngebiet untypisch große Anzahl von Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragstellerseite errichtet bzw. faktisch der näheren Umgebung aufgebürdet würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stellplätze in einem Wohngebiet bzw. einem Gebiet mit hohem Wohnanteil zugeordnet würden. Insofern stellten die Beeinträchtigungen durch das Anlegen der Stellplätze sowie die Suche nach nicht vorhandenen Stellplätzen eine qualifizierte Störung dar, die die Antragstellerin als unmittelbare Nachbarin träfen. Vor allem aufgrund der besonderen örtlichen Situation im Innenhofbereich, sei es nicht auszuschließen, dass der An- und Abfahrtsverkehr einen Grad annehme, welcher das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin überschreite (BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris RdNr. 4).

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin weiter ausgeführt, es habe sich mit der Neueröffnung am ... November 2015 eine nicht unerhebliche Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung ergeben. Eine Bewohnerin des Anwesens der Antragstellerin beschreibe eine schlaflose Nacht mit unfassbar lautem Basslärm, der bis nach 5.00 Uhr morgens angehalten habe. Eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der streitgegenständliche Anlage sei erfolglos gewesen. Die Dimension des Lärmens in dieser Nacht sei völlig neu gewesen. Eine Beschreibung als Gaststätte mit Varieteedarbietungen sei völlig verfehlt, tatsächlich handle es sich um eine Diskothek („Mega-Club mit ohrenbetäubender Musik“). Mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2015 wurde u. a. darauf hingewiesen, dass auf dem Newsletter des streitgegenständlichen Vorhabens wie bereits in der Vergangenheit lediglich auf die eingeladenen und auftretenden DJs verwiesen werde. Von einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung werde mit keinem Wort gesprochen, weil ein derartiges Vorhaben vorliegend auch nicht ausgeführt werde. Es gehe ausschließlich um eine Diskothekennutzung, wofür das Auftreten von wechselnden DJs und das Vorhandensein einer Tanzfläche sprächen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass zwischenzeitlich durch das Referat für Gesundheit und Umwelt Lärmmessungen vorgenommen worden seien und hat hierzu die Protokolle und Messberichte vorgelegt. Zudem hat sie mitgeteilt, dass am 11./12. Dezember 2015 erneut Messungen stattfinden werden. Insoweit wurden zur Messung vom 8. November 2015 in der Zeit von 00.03 Uhr bis 2.15 Uhr zwei Formulare mit der Überschrift „Messbericht nach TA Lärm“ vorgelegt, deren Unterschied sich nicht auf den ersten Blick erschließt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015 von 18.02 Uhr und 51 Sekunden erfolgt die Berechnung des Beurteilungspegels nach dem gemessenen Mittelungspegel von 21,5 dB(A), zu dem 3 dB(A) als Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit sowie 2,1 dB(A) als Zuschlag für Impulshaltigkeit hinzugerechnet werden, wovon ein Abschlag in Höhe von 3 dB(A) für die Messunsicherheit nach TA Lärm erfolgt. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,6 dB(A) wird dann aufgerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015, 18.03 Uhr und 55 Sekunden erfolgt eine identische Berechnung, nur dass als Zuschlag für die Impulshaltigkeit statt 2,1 dB(A) ein Wert von 2,4 dB(A) angesetzt wird. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,9 dB(A) wird wiederum mathematisch gerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt, wobei ebenfalls ein Abschlag für Messunsicherheit nach TA Lärm in Höhe von 3 dB(A) erfolgt ist.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen ausgeführt, in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 seien hinsichtlich des Immissionsschutzes verschiedene Auflagen enthalten, die geeignet seien, schädliche Umwelteinwirkungen für die Antragstellerin zu vermeiden. Bereits im Genehmigungsverfahren habe der Bauherr Art und technische Merkmale der geplanten Anlage darzustellen und nachzuweisen, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - juris RdNr. 20). Messungen, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt würden, seien ebenfalls der genehmigenden Tätigkeit der Behörde zuzurechnen. Diesbezüglich seien von der Beklagten u. a. verschiedene akustische Messungen vorgelegt worden. Hierbei sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die hier relevanten Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) am Tag und insbesondere 25 dB(A) nachts jeweils eingehalten würden.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Werte habe der Gutachter aufgrund Messunsicherheit nach Nr. 6.9 TA Lärm einen Messabschlag von 3 dB(A) abgezogen, andererseits einen Impulszuschlag von 3 dB(A) hinzugerechnet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn nicht anwendbar wäre, da der Messunsicherheitsabschlag nur „bei der Überwachung“, nicht jedoch im Rahmen der Genehmigung vorzunehmen sei, sei vorliegend darauf hinzuweisen, dass entsprechend ein (Sicherheits-)Impulszuschlag von 3 dB(A) ebenfalls nicht veranlasst sei, da nach den Ausführungen des Gutachters während der Messungen kaum Musik zu hören gewesen sei („… auffällige tonale Komponenten konnten nicht festgestellt werden“, Bl. 7 der akustischen Messung vom 25.9.2015 und Bl. 8 der akustischen Messung vom 9.9.2015). Damit sei nach den Ausführungen des Gutachters selbst bei Nichtberücksichtigung des Messunsicherheitsabzugs und des Impulszuschlags der relevante Immissionsrichtwert von 25 dB(A) für die Nachtzeit eingehalten. Darüber hinaus habe der Sachverständige in den vorliegenden Gutachten davon abgesehen, eine erforderliche Korrektur der Umgebungsgeräusche vorzunehmen, was zu einer zusätzlichen Absenkung des Beurteilungspegels geführt hätte. Nach den vorgelegten Messungen sei bei Nichtberücksichtigung von Messunsicherheiten sowie des Impulszuschlags davon auszugehen, dass jedenfalls der Immissionsgrenzwert von 25 dB(A) an den betroffenen Immissionsstellen eingehalten werde. Dies sei im Ergebnis auch von der am 8. November 2015 durchgeführten Messung der Antragsgegnerin bestätigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und damit gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO zu prüfen sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hauptsacheverfahren wird die streitgegenständliche Baugenehmigung daher aufzuheben sein, weshalb von einem überwiegendem Suspensivinteresse der Antragstellerin auszugehen ist und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage angeordnet wurde.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Beim Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 RdNr. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 RdNr. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit.

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Eine Verletzung drittschützender Normen durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben eingeschränkt ist, scheidet eine Verletzung von außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.

Das streitgegenständliche Vorhaben wurde zu Recht gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO als Sonderbau eingestuft, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 BayBO zur Anwendung kommt und damit sowohl drittschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts als auch des Bauplanungsrechts von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst sind.

3. Ob der Antragstellerin gegen das Vorhaben ein planungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch zusteht, muss derzeit als offen angesehen werden. Vorliegend verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung aber voraussichtlich zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, so dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussichtlich aufzuheben sein wird.

3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ob es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO beurteilt, hängt davon ab, ob sich die nähere Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen als faktisches Baugebiet qualifizieren lässt oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage muss im Eilverfahren ohne Durchführung eines Augenscheins als offen angesehen werden. Während die Antragsgegnerin vom Vorliegen einer Gemengelage mit hohem Wohnanteil ausgeht, geht die Antragstellerseite von einem faktischen Mischgebiet (MI) oder sogar einem faktischen WA aus. Allein anhand der Lagepläne lässt sich diese Frage jedoch nicht beantworten.

Ebenso ist die Art der Nutzung des Vorhabens nicht eindeutig. Laut Betriebsbeschreibung soll es sich um eine Schank- und Speisegaststätte mit Hintergrundmusik handeln. Hiergegen sprechen jedoch auf den ersten Blick die in der Baugenehmigung enthaltenen 16 Auflagen zum Immissionsschutz sowie der lärmbezogene Auflagen- und Widerrufsvorbehalt. Gegen eine bloße Hintergrundmusik spricht auch, dass nach den Bauplänen sowohl im EG als auch im UG eigene Bereiche für Musik bzw. DJ vorgesehen sind. Insgesamt sprechen diese Umstände eher dafür, dass es sich nicht um eine „normale“ Schank- und Speisewirtschaft mit Hintergrundmusik handelt, sondern die Musikunterhaltung im Vordergrund steht und es sich daher um eine Vergnügungsstätte handelt. Zwar sehen die Pläne keine gesondert ausgewiesene Tanzfläche vor. Dass tatsächlich nach Zeitungsberichten eine solche vorhanden sein soll, ändert am Inhalt der Baugenehmigung nichts. Allerdings ist eine solche für die Einstufung als Vergnügungsstätte nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist hierfür, dass die Musikunterhaltung im Vordergrund steht. Dies belegen auch die Annahmen im Messbericht vom 23. September 2014, wonach bei der Gaststätte im UG von Schalldruckpegeln ausgegangen wird, die teilweise bei über 95 dB(A) liegen. Bei derartigen Werten kann nicht mehr von einer „Hintergrundmusik“ ausgegangen werden, vielmehr steht bei diesen Werten die Musik eindeutig im Vordergrund. Auch entsprechen derartige Schallpegel typischerweise einer Diskothek. Im Übrigen ist die Betriebsbeschreibung auch hinsichtlich der Betriebszeiten nicht hinreichend bestimmt, wenn insoweit lediglich „Voraussichtliche Betriebszeiten im Untergeschoss“ angegeben werden, die damit jederzeit ausgeweitet werden können und letztendlich einen 24-Stunden-Betrieb an sieben Tagen die Woche zulassen.

Ob der Antragstellerin gegen das voraussichtlich als Vergnügungsstätte einzustufende Vorhaben ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht, hängt entscheidend davon ab, ob die nähere Umgebung als faktisches Baugebiet eingestuft werden kann und ob diese Art der Nutzung nach der BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig ist. Handelt es sich dagegen um eine Gemengelage, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Da die Gebietseinstufung derzeit als offen anzusehen ist, gilt dies auch für die Frage des Bestehens eines Gebietserhaltungsanspruchs.

3.2 Ob sich vorliegend das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, kann dahinstehen, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und ergänzt insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO, was nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4).

3.2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris RdNr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris RdNr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4).

3.2.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (BVerwG U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

3.2.3 Vorliegend belegen die vorgelegten Messungen durchgängig, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) durch die Musik aus dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht eingehalten wird.

Bei den erfolgten Messungen sowohl durch das von der Beigeladenen beauftragte Akustikbüro als auch das Referat für Umwelt und Gesundheit der Antragsgegnerin war kein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen, da es sich bei den vorgenommenen Messungen um keine Überwachungsmessung im Sinne dieser Bestimmung handelt. Anerkanntermaßen ist der Messabschlag nicht im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Gleiches gilt im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer noch nicht bestandskräftigen Genehmigung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 36 ff.). Der Messabschlag bezieht sich in der Regel auf Messungen, die veranlasst werden, um festzustellen, ob Anordnungen oder sonstige Eingriffe gegenüber bestehenden Anlagen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind und soll gewährleisten, dass derartige Maßnahmen nur dann getroffen werden, wenn Rechtsverletzungen aufgrund von Lärmimmissionen mit ausreichender Sicherheit anzunehmen sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 35 ff.). Der Messabschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass in die Berechnung Messwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, dass auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 38 m. w. N.). Mit dem Abzug von 3 dB(A) soll jegliches Risiko eines rechtswidrigen Eingriffes vermieden werden (BVerwG, U. v. 16.05.2001- 7 C 16.00 - juris Rn. 19 a.E.). Im Genehmigungsverfahren ist der Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm indessen nicht anzusetzen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39), da hier der Antragsteller nachzuweisen hat, dass er die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand, also auch für eine Maximalauslastung, einhält. Deshalb sind an die Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien hohe Anforderungen zu stellen. Um im Genehmigungsverfahren „auf der richtigen Seite zu liegen“ sind mögliche Unsicherheiten durch entsprechende Sicherheitszuschläge auszugleichen. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zulasten der zu schützenden Betroffenen gehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39).

Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm nicht anzuwenden ist, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind. Denn es handelt sich nicht um eine „Messung bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte“, also eine sogenannte Überwachungsmessung (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07, BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 17). Die unterschiedliche Behandlung von Messungen im Genehmigungsverfahren einerseits und Messungen im Rahmen der Überwachung andererseits ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es für den Anlagenbetreiber eine höhere Belastung darstellt, wenn er Umbauten vornehmen oder Einschränkungen des Betriebs hinnehmen muss, nachdem er die Investitionen auf der Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung getätigt hat, als wenn ihm im Genehmigungsstadium Auflagen erteilt werden (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 19). Die entscheidende Zäsur für die Unterscheidung einer noch dem Genehmigungsverfahren unterliegenden Messung ohne Messabschlag und einer Überwachungsmessung mit Messabschlag bildet damit die Bestandskraft der Genehmigung.

3.2.4 Der von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 9. September belegt entgegen der Einschätzung des Erstellers somit nicht, dass der mittlere Beurteilungspegel den Anforderungen nach der TA Lärm genügt und damit keine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm vorliegt.

Auf Seite 8 des Berichts wird in Tabelle 3 der Beurteilungspegel für das Wohnzimmer und das Schlafzimmer der Wohnung im 1. Obergeschoss im Anwesen der Antragstellerin dargestellt. In beiden Fällen erfolgt in der vorletzten Spalte ein Abschlag von 3 dB(A) unter Hinweis auf die Messunsicherheit und Nr. 6.9 der TA Lärm. Zudem werden die in der ersten Spalte angegebenen ermittelten Mittelungspegel von 24,5 dB(A) und 22,4 dB(A) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels in der letzten Spalte mathematisch gerundet. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der mathematischen Rundung, da im Bereich der TA Lärm eine mathematische Rundung mangels Rundungsregelung (anders als etwa in der TA Luft) nicht zulässig ist (vgl. VG München, U. v. 17.4.2012 - M 1 K 11.6078 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 20.4.2015 - M 8 K 13.2272 - juris Rn. 73).

Ohne den Messabschlag und ohne mathematische Rundung ergeben sich daher nach dem schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 für das Wohnzimmer 27,5 dB(A) und für das Schlafzimmer 25,4 dB(A). Damit wird aber der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) sowohl im Schlafzimmer als auch im Wohnzimmer überschritten.

Gleiches gilt für den schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 25. September 2015, woraus sich ohne den Messabschlag bei einem ermittelten maximalen Mittelungspegel von 23,4 dB(A) als Beurteilungspegel nicht gerundete 23 dB(A), sondern 26,4 dB(A) ergeben.

Bei den beiden Berichten dürfte zudem zu Unrecht ein Zuschlag für die Ton- und Informationshaltigkeit nach A.3.3.5 TA Lärm unterblieben sein. Eine Informationshaltigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn in der Geräuschimmission der konkrete Verursacher deutlich erkennbar ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Anhang Nr. A.3 Rn. 13). Der Zuschlag beträgt je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB(A). Da eine eindeutige Zuordnung der Musik zu dem streitgegenständlichen Vorhaben möglich sein dürfte, wären die Beurteilungspegel daher nochmals um 3 dB(A) zu erhöhen, zumal in Berichten festgehalten wurde, dass die Musik während der Messungen subjektiv leicht erkennbar war (jeweils S. 8).

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beigeladenen erfolgte ein Impulszuschlag für die Musikimmissionen von 3 dB(A) nach A.3.3.6 TA Lärm zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Zuschlag für Impulshaltigkeit dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden, als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel nicht gerecht, weshalb eine Impulshaltigkeit nicht lediglich in den häufig erwähnten extremen Fällen eines Hammerschlags, Peitschenknalls oder Pistolenschusses anzunehmen ist (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 30). Entscheidend ist, ob die Geräuschkomponenten bzw. Pegeländerungen in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 28). Dies dürfte bei moderner Musik grundsätzlich der Fall sein.

Für die Messungen des RGU der Antragsgegnerin ergibt sich ebenfalls bei Nichtberücksichtigung des Messabschlags und ohne mathematische Rundung, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) überschritten wird. Statt 24 dB(A) ergeben sich 26,6 dB(A) und 26,9 dB(A).

Wegen der erheblichen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes, kommt es auf die weiteren von der Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen zu den Stellplätzen jedenfalls für das Eilverfahren nicht an.

3.2.5 Da mit den Berichten aufgezeigt werden sollte, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet ist, hat die dem Bericht zugrundeliegende Lärmmessung gezeigt, dass durch die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung voraussichtlich kein ausreichender Lärmschutz für die Räume im Anwesen der Antragstellerin gewährleitet wird. Entsprechend verstößt damit die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben. Zwar wurden in der Baugenehmigung nicht nur Lärmrichtwerte festgesetzt, sondern weitergehende Auflagen, etwa zum Einbau eines Limiters in die Musikanlage gemacht. Allerdings wurde hierbei kein maximal zulässiger Schallpegel festgesetzt, dessen Einhaltung auch die sichere Einhaltung der Richtwerte in den angrenzenden schutzbedürftigen Räumen sicherstellt.

Im Hinblick auf die zum Teil erheblichen Überschreitungen des Lärmrichtwerts in der Nachtzeit um bis zu 2,5 dB(A) und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Anwohner im Nachbaranwesen, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller deutlich das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 212a BauGB auch während einer anhängigen Nachbarklage weiterhin Gebrauch machen zu können. Entsprechend war die beantragte aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren die Kosten allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen eine Nutzungsuntersagung für ihren Sägewerksbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... auszusprechen.

II.

Die Beigeladene und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, gegenüber der Beigeladenen eine Nutzungsuntersagung bezüglich ihres Sägewerkbetriebes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... auszusprechen.

Die Klägerin wohnt in einem Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen.

Der Sägewerksbetrieb der Beigeladenen besteht ca. seit 1923. Im Juli 1986 wurde im nördlichen Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine Holzlagerhalle genehmigt. Durch eine Ortsabrundungssatzung von 1998 wurde festgelegt, dass das Grundstück des Sägewerkbetriebes und das Grundstück der Klägerin innerhalb der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB liegen.

Am 1. März 2001 wurde der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Instandsetzung des bestehenden Sägewerkgebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilt. Das Grundstück der Klägerin und die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... waren zu dieser Zeit unbebaut. Es wurde eine Auflage in den Bescheid aufgenommen, wonach an dem Wohnhaus auf Fl.Nr. ... (Dorfgebiet) tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden dürfen.

Mit Bescheid vom ... März 2002 wurde der Klägerin die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erteilt. Lärmschutzauflagen erfolgten nicht. Zu diesem Zeitpunkt war auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... ein Doppelhaus errichtet worden.

Gegen die Baugenehmigung der Klägerin legte die Beigeladene keine Rechtsmittel ein.

Mit Bescheid vom ... Mai 2008 erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Teilnutzungsänderung der vorhandenen Holzlagerhalle als Zimmereiabbundhalle auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Es folgten diverse Lärmschutzauflagen, unter anderem, dass der Teilbeurteilungspegel, der durch die Nutzungsänderung eines Teils der Lagerhalle in eine Zimmereiabbundhalle hervorgerufen wird - einschließlich des mit der Zimmereiabbundhalle in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände -, an den nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsorten im westlich angrenzenden Dorfgebiet (Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ...) den Immissionsrichtwert von tagsüber 54 dB(A) nicht überschreiten darf.

Eine gegen den Bescheid vom ... Mai 2008 erhobene Klage der Klägerin wurde mit Urteil vom 11. Februar 2010 (M 11 K 08.2856) abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die streitgegenständliche Teilnutzungsänderung der vorhandenen Holzlagerhalle als Zimmereiabbundhalle rufe - für sich betrachtet - schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervor.

Ein Rechtsmittel hiergegen legte die Klägerin nicht ein.

Mit Schreiben vom 26. März 2010 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin beim Landratsamt, die Einhaltung der Auflagen aus den Genehmigungsbescheiden durch die Betreiber des Sägewerkes sicherzustellen bzw. bauaufsichtlich gegenüber dem Betreiber des Sägewerkes einzuschreiten. Gegebenenfalls solle ein Lärmgutachten eingeholt werden.

Mit E-Mail vom 20. April 2010 teilte das Landratsamt dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Verstöße konkretisiert werden sollten. Es solle angegeben werden, gegen welche Nebenbestimmungen aus welchem Genehmigungsbescheid in welcher Form verstoßen werde. Das Landratsamt werde von sich aus kein Lärmgutachten einholen.

Am 5. Juli 2010 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, zunächst mit dem Antrag, wegen der Nichteinhaltung der Auflagen Ziff. 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 aus dem Bescheid vom ... März 2001 sowie den Auflagen Nrn. 3, 4, 5 und 7 aus dem Genehmigungsbescheid vom ... Mai 2008 bauaufsichtlich einzuschreiten. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 an das Landratsamt habe man ausführlich dargelegt, gegen welche Auflagen verstoßen worden sei. Die vorhandenen Fenster besäßen lediglich eine Einfachverglasung. Zudem weise das Dach im westlichen Bereich zwei größere Ausschnitte auf, die nur mit Plexiglasplatten abgedeckt seien. Die Halle sei zudem im südlichen Bereich offen und könne nicht mit einem Tor verschlossen werden. Außerdem habe die Beigeladene erklärt, dass im Betriebsfall auch das Tor im Norden geöffnet werden müsse, da die Baumstämme aus dem Sägegatter dort hinausgeführt werden müssten. Die Klägerin habe zudem exemplarisch Lärmmessungen im Zeitraum vom 18. August 2008 bis 2. Oktober 2008 durchgeführt. Diese ergäben eine deutliche Überschreitung der entsprechenden Immissionswerte. Hinsichtlich des Bescheides vom ... Mai 2008 werde auch gegen Auflagen verstoßen, so seien die Wände der Süd- und Westfassade nicht so angefertigt, dass eine luft- und blickdichte Wandkonstruktion entstehe. Türen und Tore würden nicht fugendicht schließen. Feststehe weiterhin, dass die Abbundarbeiten teilweise bei offenen Toren - nicht nur in der Abbundhalle, sondern auch in der Sägehalle - vorgenommen würden. Weiterhin fänden die Arbeiten in der Abbundhalle entgegen der angeordneten Auflage oftmals bei geöffnetem Osttor statt. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin gesetzte Frist an das Landratsamt, bis zum 31. Mai 2010 einzuschreiten, sei verstrichen, deshalb sei Klage geboten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Durch die Nichteinhaltung der Auflagen - insbesondere der Grenzwerte der TA-Lärm - würden nachbarschützende Vorschriften verletzt. Wie das Verwaltungsgericht im Rahmen des durchgeführten Augenscheines zum Verfahren M 11 K 08.2856 festgestellt habe, seien die Wände in der Lager- bzw. Abbundhalle nicht so angefertigt, dass eine luft- und blickdichte Wandkonstruktion entstehe. Türen und Tore würden nicht fugendicht schließen.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der mindestens seit 1929 bestehende Sägewerksbetrieb genieße Bestandsschutz. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Sägewerkes habe sich dieser im Außenbereich in einiger Entfernung vom Ortsrand befunden. Durch eine Ortsabrundungssatzung sei sowohl für das Baugrundstück der Klägerin als auch das Sägewerksgrundstück ein Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB ausgewiesen worden. Die Gegenseitigkeit des sich aus § 34 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebotes habe im Einzelfall dazu geführt, dass im Verhältnis emittierender (hier: Sägewerk) und schutzwürdiger Anlagen (hier: Wohnhaus) auch Beschränkungen für die schutzwürdigen Belange in Betracht kommen könnten. Insbesondere könne eine an einen emittierenden Betrieb heranrückende schutzwürdige Wohnbebauung dazu führen, dass die Schwelle der regelmäßig zumutbaren Immissionsbelastung angehoben und eine höhere Belastung, als insbesondere in den einschlägigen Bestimmungen der TA-Lärm und TA-Luft vorgeschrieben, hinzunehmen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf der rund 50 m westlich ihres Wohnhauses befindlichen Hofstelle aufgewachsen sei und ihr deshalb das Sägewerk von jeher bekannt gewesen sei. Im vorliegenden Fall überwiege das sich aus dem Bestandsschutz ergebende Interesse des Sägewerksinhabers, seinen seit Jahrzehnten unbeanstandet bestehenden Betrieb auch nachhaltig weiterführen zu können. Die Wohnbebauung müsse in diesem Fall unter Umständen eine höhere Immissionsbelastung als nach der TA-Lärm zumutbar, hinnehmen. Die Klage richte sich ausschließlich gegen Vollzugsdefizite aus den Baugenehmigungen. Sowohl das Sägegatter, der Besäumer, der Hobel sowie die zugehörigen Absauganlagen befänden sich in der Sägewerkshalle. Auch der zugehörige Spänebunker, der sich östlich an der Halle befinde sowie die südlich anschließende Anlage zum Anrichten der besäumten Bretter seien nicht Bestandteil dieser Genehmigungen. Der Betrieb dieser Anlagen sei von den genannten Baugenehmigungen nicht erfasst und - soweit ermittelbar - auflagenmäßig nicht geregelt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. September 2011 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus: Hinsichtlich der Schalldämmung der Außenbauteile liege keine Bestätigung vor; somit stehe nicht fest, ob die Auflage Ziff. 1.5 erfüllt worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass sich während des Bestandes des Sägewerkes keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Das Gatter sei etwa 20 - 25 Jahre alt, der Besäumer stamme aus dem Jahre 1989 und sei dort neu installiert worden. Der Hobel sei vor etwa 5 Jahren ausgetauscht worden und befinde sich nun an einem anderen Standort innerhalb der Sägehalle. Nicht zutreffend sei der Vortrag des Beklagten, wonach sich das Sägewerk zum Zeitpunkt des Entstehens in einiger Entfernung vom Ortsrand befunden habe. Zutreffend sei vielmehr, dass sich das Wohnhaus gegenüber (jetzt: ...str. 13) bereits zum Zeitpunkt des Entstehens des Sägewerkes an der jetzigen Stelle befunden habe. Die Ausführungen des Beklagten zum Bestandsschutz gingen jedoch insoweit fehl, als das Landratsamt mit Bescheid vom ... März 2001 ausdrücklich Auflagen zum Lärmschutz erlassen habe, die den gesamten Sägewerksbetrieb betroffen hätten. Auf Ziff. 3 und 4 des Genehmigungsbescheides werde nochmals verwiesen. Die Baugenehmigung der Klägerin sei mit Bescheid vom ... März 2002 erst später erlassen worden. Die Klägerin habe sich insoweit auf die ausdrücklichen und eindeutigen Auflagen im Genehmigungsbescheid vom ... März 2001 und die damit einhergehende Verpflichtung zur Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte für den gesamten Sägewerksbetrieb verlassen. Die Beigeladene habe sich gegen den Genehmigungsbescheid bzw. die darin enthaltenen Auflagen auch nicht zur Wehr gesetzt. Durch den Genehmigungsbescheid vom ... März 2001 sei hinsichtlich der immissionsrechtlichen Beurteilung eine neue Situation geschaffen worden, auf die sich die Klägerin als Nachbarin berufen könne. Aus dem Rücksichtnahmegebot könne der Klägerin daher auch keine höhere Belastung als in den einschlägigen Bestimmungen der TA-Lärm zugemutet werden. Es würde auch nicht zutreffen, dass sich das Sägegatter, der Besäumer usw. in der Sägewerkshalle befänden; dies sei nur teilweise richtig, da der Großteil des Bretterauswurfes vom Besäumer sich im Freien befinde. Außerdem sei die Sägehalle ständig zur Süd- und Nordseite offen. Die Südseite besitze insoweit kein Tor; die Nordseite werde bewusst offen gelassen. Es sei nicht Sache der Klägerin, die Lärmwertüberschreitungen nachzuweisen. Es sei Sache des Beklagten, die Einhaltung der Auflagen durch den Sägewerksbetreiber sicherzustellen. Durch die klägerseits vorgelegten Aufzeichnungen bestünde zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Richtwerte überschritten würden.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2011 einigten sich die Parteien darauf, dass zunächst das Landratsamt Lärmmessungen durchführen solle, inwieweit die für Dorfgebiete zulässigen Lärmwerte von 60 dB(A) am Anwesen der Klägerin überschritten würden. Die Beteiligten waren sich einig, dass nach dem Vorliegen dieser Lärmmessung Verhandlungen über eine Lärmschutzwand, eine Ersetzung der Holzstütze sowie die erforderliche Kostentragung erfolgen sollten.

Durch Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte das Landratsamt mit, dass das Messgerät zur Reparatur in die USA gesandt werden musste. Es sei daher noch nicht absehbar, bis wann die Lärmmessungen möglich seien.

Mit Schreiben vom 5. August 2013 legte der Beklagte den Lärmmessbericht vom 22. Juli 2013 vor. Der Teilbeurteilungspegel am Immissionsort werde maßgeblich durch die mit der Besäumsäge im Zusammenhang stehenden Geräusche bestimmt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Beurteilungspegel der von der Besäumsäge hervorgerufenen Geräusche den Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) bei einer Einwirkzeit von 1 Stunde bereits um 2 dB(A) überschreite. Dies bedeute, dass die Besäumsäge alleine maximal 0,6 Stunden (36 Minuten) betrieben werden könne, um den Immissionsrichtwert tagsüber auszuschöpfen. Bei einer durchschnittlichen Betriebszeit der Besäumsäge von 3 Stunden/Tag werde der Immissionsrichtwert bereits erheblich und zwar um 6,5 dB(A) überschritten. Durch den Betrieb des Sägewerkes seien allerdings auch noch weitere Geräuschimmissionen zu erwarten, die mit dieser Messung nicht erfasst worden seien, aber sicherlich einen nicht unrelevanten Lärmbeitrag leisteten, wie zum Beispiel das Abladen der Holzstämme, das Ablängen mittels Kettensägen, der Betrieb eines Hubstaplers usw. Mit dieser Messung sei somit der Nachweis erbracht, dass bereits durch den Betrieb der Besäumsäge mit Immissionsrichtwertüberschreitungen zu rechnen sei.

Durch Schreiben vom 23. September 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, das Verfahren fortzusetzen.

Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2013 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass eine Einigung unter folgenden Eckpunkten in Betracht käme:

- Errichtung einer Einhausung am Besäumer,

- Abdichtung der Sägehalle nach Westen an Seitenwand und Dach; alternativ Errichtung einer Lärmschutzwand,

- Lärmschutzwand zwischen Sägehalle und Abbundhalle (ca. 2 m hoch),

- fachgerechte Nachrüstung bzw. Erneuerung der Vibrationsdämpfung am Gatter.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2013 teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin eine höhere Immissionsbelastung als in der TA-Lärm vorgegeben hinnehmen müsse. Zudem wäre es - auch aufgrund der ihr schon vor Errichtung des Wohnhauses hinreichend bekannten Immissionen - für die Klägerin eine zumutbare Obliegenheit gewesen, hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung des Hauses oder bei der genauen Standortwahl eine geringere Immissionsbelastung sicherzustellen.

Durch Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 20. November 2013 teilte dieser mit, dass er sich den Ausführungen des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 5. November 2013 anschließe. Die von der Klägerin aufgestellten Forderungen seien wirtschaftlich nicht erfüllbar.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass von Seiten der Beigeladenen keinerlei Einigungsbereitschaft vorhanden und auch kein Gegenvorschlag unterbreitet worden sei. Es solle die mündliche Verhandlung anberaumt werden.

Am 10. April 2014 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit, dass ein Sachverständigenbüro beauftragt worden sei, um einen Maßnahmenkatalog zu erstellen, wie der Schallschutz zuverlässig und zumutbar reduziert werden könne.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 legte der Bevollmächtigte der Beigeladenen das Gutachten vom 1. September 2014 vor. Nach Aussagen des Sägewerkbetreibers seien im letzten Jahr folgende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen durchgeführt worden:

- Aufdoppelung der Westfassade der Sägehalle mit einer Holzschalung über ein Drittel der Fassadenlänge an der Nord-West-Ecke beginnend,

- Ersetzen von Lichtausschnitten (Plexiglas) im Dach durch eine Holzschalung mit Blechdeckung,

- Anbau von schrägen Kragarmen an der Abwurfstelle der Brettersortieranlage.

Dadurch werde sichergestellt, dass die abgeschnittenen Holzbretter nicht aus einer Höhe von etwa 1 m auf den Holzstapel fallen, sondern nur über eine geringere Höhe von ca. 0,50 m schräg auf den Holzstapel aufträfen. Es seien weitere Schallschutzmaßnahmen eruiert worden.

Es kämen in Absprache mit dem Sägewerksbetreiber folgende Maßnahmen in Betracht:

- Ertüchtigung eines weiteren Drittels der westlichen Außenwand durch eine weitere Innenwand. Hierdurch solle insbesondere die Schallabstrahlung aus dem Sägewerk durch die Besäumsäge reduziert werden.

- Errichtung einer Schallschutzwand bei der Brettersortieranlage über eine Länge von gut 10 m mit einer Höhe von etwa 2 m bis maximal 2,80 m. Diese Schallschutzwand werde so ausgeführt, dass jeweils der untere Bereich mit einer Höhe von ca. 1,40 m nach oben verschoben werden könne, damit das abgelagerte Holz entsprechend hinterlüftet werden könne. Bei Betrieb der Besäumsäge sowie der Brettersortieranlage werde jedoch das untere Schallschutzmodul bis auf den Boden abgesenkt, so dass die Abschirmung dann voll wirksam werden könne. Aus den überschlägigen Messungen des Landratsamtes sei erkennbar geworden, dass die schalltechnische Situation neben der Besäumsäge auch die Brettersortieranlage beträfe und somit für die festgestellten Überschreitungen verantwortlich sei. Durch die genannten baulichen Maßnahmen werde zum einen die Schallabstrahlung über die Westfassade bzw. über das Dach der Sägeanlage deutlich reduziert und zum anderen würden die auftretenden Schallimmissionen der Brettersortieranlage (Betrieb der kettenbetriebenen Anlage selbst sowie die Geräusche beim Aufschlagen der Holzbretter) abgeschirmt und reduziert. Weitere umfangreiche Schallschutzmaßnahmen seien aufgrund der baulich festgelegten Betriebsabläufe derzeit nur mit sehr erheblichem finanziellen Aufwand und grundlegenden Änderungen im Betriebsablauf des Sägewerkes möglich.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin,

den Beklagten zu verpflichten, den Sägewerksbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu untersagen.

Hilfsweise wurde beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 26. März 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Rahmen der Genehmigungsbescheide vom ... März 2001 sowie vom ... Mai 2008 seien Auflagen hinsichtlich der vom gesamten Sägewerksbetrieb ausgehenden Immissionen erteilt worden. In Anlehnung an die TA-Lärm dürfe demnach der Beurteilungspegel der vom gesamten Sägewerksbetrieb - einschließlich dem Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände - ausgehenden Geräusche die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) nicht überschreiten. Durch die Schallpegelmessung des Beklagten vom 9. Juli 2013 sei der Nachweis erbracht, dass bereits bei einem Betrieb der Besäumsäge von 3 Stunden am Tag eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 6,5 dB(A) erfolge. Im Rahmen der Lärmmessung seien noch nicht sonstige vom Sägewerksbetrieb ausgehende Immissionen berücksichtigt worden. Es sei daher von einer noch höheren Lärmbelastung der Klägerin auszugehen. Der Gutachter der Beigeladenen liefere aus Sicht der Klägerin keine brauchbaren Vorschläge, um eine spürbare Verbesserung der Immissionsbelastung der Klägerin zu erreichen. So bezögen sich die Maßnahmen insbesondere auf die Brettersortieranlage, nicht jedoch auf die ebenso für die Immissionsbelastung verantwortliche Besäumsäge. Die vorgeschlagene Ertüchtigung eines weiteren Drittels der westlichen Außenwand könne zu keiner merklichen Reduzierung der Schallabstrahlung führen, wie dies bereits im Rahmen des Augenscheins vom zuständigen Umweltingenieur des Beklagten angemerkt worden sei. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Schiebetür unten einen nichtverschließbaren Spalt aufweise, werde sich ein Großteil des Schalls hierdurch ausbreiten. Festzustellen sei weiter, dass die geplante Schallschutzwand im Bereich der Brettersortieranlage lediglich einen Bereich von etwa zwei Drittel der Anlage abdecke. Bei einer Höhe von 2 m würde nicht einmal die Laufkette der Anlage erreicht werden. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros enthalte auch keinerlei Angaben, in welchem Umfang durch die vorgeschlagene Maßnahme eine Reduzierung des Schalles zu erwarten sei. Die Beigeladene sei nur bereit, minimalste Kosten für die Reduzierung der Lärmbelastung aufzuwenden und nicht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der festgesetzten Lärmrichtwerte sicherzustellen. Das behördliche Ermessen sei auf Null reduziert, da aufgrund der derart erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte die Beeinträchtigung der Klägerin einen erheblichen Grad bis hin zur Gesundheitsbeeinträchtigung erreiche und die Beeinträchtigung ihrer Interessen die der Beigeladenen deutlich überwiege. Es kämen auch keine gleich geeigneten Maßnahmen unterhalb der Eingriffsschwelle einer Nutzungsuntersagung in Betracht, die die Rechte der Klägerin in gleicher Weise wahrten. Die Beigeladene sei auch nicht zu grundlegenden Änderungen des Betriebsablaufes oder größeren finanziellen Investitionen bereit, die eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherstellen würden. Unter diesen Umständen sei keine andere Maßnahme denkbar, die geeignet sei, die Lärmbelastung für die Klägerin auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Genehmigung vom ... März 2001 sich lediglich auf die bauliche Erweiterung der Sägehalle auf der der Klägerin abgewandten Seite bezogen habe, von der keine unzulässigen Immissionen ausgingen. Die Verbindung dieser Genehmigung mit der nicht an den konkreten Fall angepassten Standardauflage unter Ziff. II. 4 des Bescheides, mit der Immissionsrichtwerte für den gesamten Betrieb festgesetzt worden seien, stelle ein redaktionelles Versehen der Genehmigungsbehörde dar und sei fehlerhaft erfolgt. Die Genehmigung vom ... Mai 2008 sei bereits Gegenstand des Verfahrens M 11 K 08.2856 gewesen. Die Halle sei entsprechend den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ertüchtigt worden. Es bestehe keine Veranlassung, die Wirksamkeit der vom Ingenieurbüro mit Schreiben vom 1. September 2014 vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen in Frage zu stellen. Selbst wenn hierdurch kein den aktuellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang entsprechender Schallschutz hergestellt werden könne, müsste insbesondere unter Berücksichtigung des langjährigen Bestandsschutzes des Sägewerkes und der erst im Jahr 2002 herangerückten klägerischen Bebauung, zudem im Wissen um die Immissionsbelastungen, die verbleibende Immissionsbelastung von der Klägerin hingenommen werden.

Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 12. November 2014 wurde eine Ergänzung der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 10.November 2014 vorgelegt. Die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen zur Verbesserung der Schalldämmung der Sägehalle würden eine sehr gute Wirksamkeit zeigen. Hierdurch würden insbesondere die Schallimmissionen der Besäumsäge wirksam reduziert. Durch die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen werde der übliche Standard und die üblichen Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen von vergleichbaren Sägewerken erreicht bzw. übertroffen. Es seien weitere Maßnahmen empfohlen worden, nämlich die Ertüchtigung eines weiteren Drittels der westlichen Außenwand durch eine zusätzliche Innenwand. Im Bereich der Brettersortieranlage werde eine Abschirmmaßnahme in Form einer Schallschutzwand vorgeschlagen. Durch die Schallschutzwand werde die Sichtverbindung zwischen den Immissionsquellen (Auftreffen der Holzbretter auf die Holzstapel) und dem maßgeblichen Immissionsort (Fenstermitte eines schutzbedürftigen Aufenthaltsraumes) unterbrochen bzw. deutlich unterbrochen. Dadurch erreiche man eine Reduzierung der Schallimmissionen aus der Brettersortieranlage um 5-10 dB(A). Ob die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die genannten Maßnahmen gewährleistet werden könne, könne durch die Ausarbeitung eines detaillierten Gutachtens ermittelt werden. Dieses Gutachten müsse hierbei auch die anzusetzenden Schallquellen im Freien (Materialzuführung in die Sägehalle, Verladung, Einsatz der Gabelstapler usw.) berücksichtigen.

Aus einer Stellungnahme des Sachgebietes „Immissionsschutz“ vom 12. November 2014 ergibt sich, dass das Ingenieurbüro keine Aussage darüber treffen konnte, um welchen Beitrag sich die festgestellten Überschreitungen des Immissionsrichtwertes reduzieren ließen. Auch könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob durch die baulichen Maßnahmen der Immissionsrichtwert eingehalten werden könne. Hierzu wären entsprechend der Stellungnahme des Ingenieurbüros umfangreiche Messungen erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die Behördenakte sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten damit einverstanden waren (§ 101 Absatz 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten mittels Nutzungsuntersagung im Sinne des Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) gegen die Beigeladene hat. Das Ermessen des Beklagten ist hier auf Null reduziert.

Grundsätzlich besteht hinsichtlich eines bauaufsichtlichen Einschreitens durch den Beklagten nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 76, Rn. 486). Etwas anderes gilt jedoch, wenn zugunsten der Klägerin eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, das heißt der Beklagte zum bauaufsichtlichen Einschreiten oder Tätigwerden verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht allein aus einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Vielmehr muss eine besondere Intensität der Störung oder Gefährdung nachbarschützender Vorschriften und geschützter Rechtsgüter vorliegen; es sind eine unzumutbare, nicht auf andere Weise zu beseitigende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter oder sonst unzumutbare Belästigungen erforderlich.

Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Nachbarn ist ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur zuzubilligen, wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherren ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (VG Augsburg, U. v. 5.10.2012 - AU 4 K 12.399; BayVGH v. 7.1.2002 - 2 ZB 01.3158).

Im vorliegenden Fall liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechte, nämlich aus dem Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO), vor.

Anlagen sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, wenn von ihnen Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein Dorfgebiet (60 dB(A) tagsüber) werden - wie die Lärmmessungen des Beklagten vom 22. Juli 2013 zeigen - deutlich überschritten.

Die Klägerin muss auch - entgegen der Auffassung des Beklagten im Schriftsatz vom 5. November 2013 - aufgrund des Bestandsschutzes der Beigeladenen bzw. aufgrund der der Klägerin bekannten Immissionssituation keine höheren Lärmwerte hinnehmen.

Ursprünglich dürfte wohl der Sägewerksbetrieb der Beigeladenen im Außenbereich gelegen haben. Allerdings wurde der Sägewerksbetrieb der Beigeladenen auch von der 1998 in Kraft getretenen Ortsabrundungssatzung umfasst und in den Innenbereich miteinbezogen.

Die Baugenehmigungen vom ... März 2001 sowie vom ... Mai 2008 für den Sägewerksbetrieb gingen zurecht vom Vorliegen eines Dorfgebietes aus, weshalb auch in der Genehmigung vom ... März 2001 beauflagt wurde, dass am damals vorhandenen Wohnhaus auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... vom gesamten Sägewerksbetrieb nur Lärmrichtwerte eines Dorfgebietes von 60 dB(A) tagsüber erreicht werden dürfen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig; insoweit ist der Einwand, diese Auflage stelle ein Redaktionsversehen dar, unbehelflich. Vielmehr hätte der Beklagte wohl auch hinsichtlich des Grundstückes der Klägerin eine entsprechende Auflage wie für das Grundstück Fl.Nr. ... erlassen müssen. Obwohl dem Beklagten bekannt war, dass neben dem beantragten Wohnhaus der Klägerin ein Sägewerksbetrieb vorhanden war, hat dieser im Baugenehmigungsverfahren der Klägerin kein Lärmgutachten von der Klägerin verlangt und auch keine Lärmschutzauflagen im Baugenehmigungsbescheid vom ... März 2002 für das Wohnhaus der Klägerin festgesetzt. Die Beigeladene hat sich wiederum nicht gegen die heranrückende Wohnbebauung gewehrt. In der Baugenehmigung vom 6. Mai 2008 wurde angeordnet, dass der Teilbeurteilungspegel, der durch die Nutzungsänderung eines Teils der Lagerhalle in eine Zimmereiabbundhalle hervorgerufen wird (einschließlich des damit verbundenen Fahrverkehrs) an den nächstgelegenen Immissionsorten im westlich angrenzenden Dorfgebiet, darunter auch das Wohnhaus der Klägerin, tagsüber den Immissionsrichtwert von 54 dB(A) nicht überschreiten darf. Nach Ziff. 6.7 der TA-Lärm sollen selbst bei Gemengelagen die Immissionsrichtwerte von Dorfgebieten - also 60 dB(A) tagsüber - nicht überschritten werden. Das gilt auch hier.

Durch das Lärmgutachten vom 22. Juli 2013 wurde festgestellt, dass beim Wohnhaus der Klägerin allein bei einer durchschnittlichen Betriebszeit der Besäumsäge von 3 Stunden/Tag (weitere Geräusche wurden gar nicht berücksichtigt) 66,5 dB(A) und damit Werte eines Industriegebietes erreicht werden.

Diese Werte sind massiv gesundheitsgefährdend.

Es kommt daher nur eine Nutzungsuntersagung gegenüber der Beigeladenen in Betracht, um den gegenüber den (wirtschaftlichen) Interessen der Beigeladenen höher zu bewertenden Schutz von Leib und Leben der Klägerin zu gewährleisten. In diesem speziellen Einzelfall liegt daher eine Ermessensreduzierung auf Null vor.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, nämlich dass alle Beteiligten ihren Anteil an der Lärmsituation haben: Der Beklagte, der bei der Erteilung der Baugenehmigung der Klägerin keine Lärmschutzauflagen geprüft hat, die Beigeladenen, die nicht gegen die Baugenehmigung der Klägerin vorgegangen ist und die Klägerin, die - wissend, dass sie neben einem Sägewerk baut - selbst wohl keine geeigneten Lärmschutzmaßnahmen getroffen hat. Im laufenden Klageverfahren hätte die Beigeladene die Möglichkeit gehabt, mittels eines umfassenden Lärmgutachtens darzustellen, ob und mit welchen Lärmschutzmaßnahmen die nach der TA Lärm höchstens zulässigen Immissionsrichtwerte eines Dorfgebietes beim Anwesen der Klägerin eingehalten werden können. Dies gilt vor allem auch deshalb, da das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf die hohen Messwerte des Beklagten vom 22. Juli 2013 eine Nutzungsuntersagung im Raum steht. Die von einem Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen hätten dann auch durchgeführt werden müssen. Diesen Anforderungen genügten die Stellungnahmen vom 1. September 2014 sowie vom 10. November 2014 nicht, da zwar Maßnahmen getroffen wurden, die wohl die Lärmimmissionen reduziert haben, der Gutachter aber keine konkreten Aussagen machen konnte, ob die Einhaltung der Richtwerte eines Dorfgebietes beim Wohnhaus der Klägerin gewährleistet werden kann. Hierzu ist nach Aussage des Gutachters vielmehr ein detailliertes Gutachten erforderlich, das auch die anzusetzenden Schallquellen im Freien berücksichtigen muss. Demnach kommt nur noch eine Nutzungsuntersagung in Betracht.

Daher war die Klage erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2013 hat sich die Beigeladene den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5. November 2013 angeschlossen. Darin wurden die Argumente in der Klageerwiderung im Wesentlichen wiederholt und auf die Klageerwiderung mit Klageabweisungsantrag vom 18. Januar 2011 verwiesen. Die Beigeladene hat sich damit auch den Klageabweisungsantrag des Beklagten zu Eigen gemacht. Dies zeigten auch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Februar 2015 zum Verfahren Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ...

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Februar 2015 ließ die Antragstellerin Antrag nach § 123 VwGO einreichen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, auf dem Grundstück der Beigeladenen würden seit ca. November 2014 zwei Hallen zum Betrieb einer Werkstatt für die Firma ..., eine mit Landwirtschaftsmaschinen handelnde Firma, die auch technische Serviceleistungen wie Reparaturen und Instandsetzung landwirtschaftlich genutzter Maschinen erbringe, errichtet im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO.

Beide Grundstücke lägen im Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. „...“, dessen dritte Änderung derzeit in einem Normenkontrollverfahren vor dem BayVGH überprüft werde (Az.: 9 N 14.2473).

Mit der 3. Änderung des qualifizierten Bebauungsplans werde ein Wohngebiet, ein Mischgebiet und ein Gewerbegebiet festgesetzt. Das Antragstellerinnengrundstück befinde sich im südwestlichen Bereich des festgesetzten Wohngebiets (§ 4 BauNVO), das Grundstück der Beigeladenen liege nordöstlich davon im festgesetzten Gewerbegebiet.

Die Antragstellerin habe im Vertrauen auf die Aussagen des ersten Bürgermeisters der Marktgemeinde ... bezüglich der Wohnqualität, der künftigen Siedlungsentwicklung und der prospektierten Angaben über das Neubaugebiet „...“ das Wohngrundstück erworben am 23. März 2005 und anschließend ein Wohnhaus errichtet.

Offensichtlich habe die Marktgemeinde ... die Nachfrage nach Wohnbebauungen überschätzt und nunmehr in der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. „...“ an die Stelle der 2. und 3. Ausbaustufe des Wohngebiets ein Gewerbegebiet gerückt. Durch die gewerbliche Nutzung des Beigeladenen-Grundstücks zum Betrieb einer Werkstatt für landwirtschaftlich genutzte Maschinen entstünden erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft. Der ständige An- und Ablieferungsverkehr von Großmaschinen, Ersatzteilen sowie die Kundenfrequentierung führten zu einem für das Wohngebiet untypischen Verkehrsaufkommen und zu einem untypischen Lärm, vor allem auch Werktags in den frühen Morgenstunden und späten Abendstunden. Zudem führe der Betrieb einer Werkstatt für landwirtschaftliche Maschinen zu erheblichen weiteren Lärmbelästigungen. Die rustikale Nutzung der großen Maschinen erfordere im Reparaturfall den Einsatz schwerer Geräte, weil die Maschinen verunreinigt und im Vergleich zu einem normalen Pkw sehr massiv seien. Ferner werde wegen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung der „herrliche Blick auf die Burg“ nicht nur getrübt, sondern es werde der Eindruck einer Einfriedung erweckt. Die beiden Hallen seien wesentlich länger und breiter als ein Wohngebäude, so dass der Ortskern der Marktgemeinde nicht mehr wahrgenommen werden könne.

Der zulässige Eilantrag sei auch begründet, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen könne.

Der Anordnungsanspruch folge aus Art. 76 Satz 1 BayBO, hilfsweise aus Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Antragstellerin könne ein bauordnungsrechtliches Einschreiten beanspruchen, weil die Errichtung und die Nutzung der Werkstatthallen rechtswidrig seien und Nachbarrechte der Antragstellerin erheblich verletzt würden.

Generell nachbarschützend innerhalb des Baugebietes seien die Festsetzungen von Bebauungsplänen über die Art der baulichen Nutzung. Ursprünglich habe der Bebauungsplan Nr. ..., 2. Änderung, ein allgemeines Wohngebiet für das gesamte Baugebiet „...“ vorgesehen. Durch den Bebauungsplan, den Kaufvertrag mit Bebauungszwang zur Errichtung eines Wohnhauses und die Werbung für die gesamte Wohnsiedlung sei ein Gebietserhaltungsanspruch entstanden, der zugunsten der Antragstellerin die Errichtung von Gewerbebetrieben im Bereich des Baugebietes „...“ untersage. Durch das neu ausgewiesene Gewerbegebiet mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... werde auch das ursprüngliche Wohngebiet in seiner Gesamtheit tangiert. Die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass im Baugebiet Gartenfeld ausschließlich eine Wohnbebauung erfolge bzw. nur Gebäude errichtet würden, die in einem Gebiet nach § 4 BauNVO zulässig wären. Ebenso habe sich die Antragstellerin darauf verlassen dürfen, dass sich die Belastung des Straßenverkehrs auf das Ausmaß eines üblichen oder gewöhnlichen Wohngebietes beschränke.

Durch die konkrete Planänderung in Form der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... werde der planerische Gebietscharakter vollkommen aufgehoben. Diese planerische Schicksalsgemeinschaft werde durch das Verhalten der Marktgemeinde ... nachträglich und unerwartet aufgehoben, so dass Wechselwirkungen zwischen der Wohn- und der Gewerbebebauung entstünden.

Wenigstens sei jedoch das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verletzt, weil das Gewerbegebiet in der Mitte des ursprünglich geplanten Wohngebietes, also im Bereich der zweiten Ausbaustufe, liege. Zudem erfolge der An- und Ablieferungsverkehrt über das Wohngebiet.

Die Entscheidung im Eilverfahren sei deshalb im Sinne eines Anordnungsgrundes notwendig, weil die Antragstellerin als Nachbarin in einem allgemeinen Wohngebiet mit einer rechtswidrig errichteten Werkstatt für Landwirtschaftsmaschinen konfrontiert werde und andernfalls vollendete Tatsachen geschaffen würden. Aufgrund der zu erwartenden Beeinträchtigungen wie Lärm, Frequentierung des Straßenverkehrs im Wohngebiet oder erdrückende Wirkung der großflächigen Hallen, könne nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden.

Es wird beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beizuladenden die vollständige Beseitigung der Werkstatthallen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... anzuordnen,

hilfsweise wird beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beizuladenden die Nutzung des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... für den Betrieb einer Werkstatt zu untersagen und diese Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar zu erklären.

Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen jeweils Antragsablehnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

II.

Die Antragstellerin begehrt im Hauptantrag die Verpflichtung des Antragsgegners zur Anordnung der Beseitigung der streitgegenständlichen Hallen der Beigeladenen (dazu 1.), im Hilfsantrag die Untersagung der Nutzung dieser Hallen (dazu 2.).

1. Der auf Beseitigung der streitgegenständlichen Bauvorhaben gerichtete Hauptantrag nach § 123 VwGO erweist sich als erfolglos.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Es muss - neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - ein Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) ebenso gegeben sein wie ein Anordnungsanspruch, d. h., die sich aus einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebene hinreichende Aussicht auf Erfolg oder Teilerfolg des Begehrens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren.

Mit der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass einer Beseitigungsanordnung würde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg genommen werden. Mit diesem Antrag begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme des in einem künftigen Hauptsacheverfahrens mittels Verpflichtungsklage geltend zu machenden Anspruchs auf Erlass einer Beseitigungsanordnung.

Eine derartige Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO allenfalls ausnahmsweise dann möglich, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Antragstellerseite schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss v. 26.11.2013, 6 VR 3.13 - juris).

Die Antragstellerin hat selbst vorliegend nicht behauptet, dass bei einem Abwarten eines Hauptsacheverfahrens derartige schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen würden. Darüber hinaus sind solche tatsächlich auch nicht ersichtlich. Die mit den vorliegenden Eilantrag begehrte Beseitigung ist nicht nur zum jetzigen Zeitpunkt möglich, sondern wäre, bei Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, auch zu einem späteren Zeitpunkt denkbar.

Nachdem die hier beantragte Vorwegnahme der Hauptsache zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes der Antragstellerin nicht nötig ist, war der Hauptantrag abzulehnen.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf (vorläufige, § 88 VwGO) Nutzungsuntersagung ist bereits unzulässig mangels Vorliegens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses.

Ein solches ist im Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes schon deshalb kein Grund besteht, weil der im gerichtlichen Eilverfahren in Anspruch genommene Rechtsträger nicht zuvor von der Antragstellerin mit der Sache befasst wurde, wovon vorliegend auszugehen ist. Auch die Geltendmachung eines Anspruches auf bauaufsichtliches Einschreiten im Verfahren nach § 123 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass zuvor ein entsprechender Antrag bei der Behörde gestellt wird (vgl. z. B. BayVGH vom 7.2.2014, 3 CE 13.2374 - juris; vom 22.1.2014, 3 CE 13.1953 - juris); dies ist im zu entscheidenden Fall nicht erfolgt.

Letztlich kann diese Frage der Zulässigkeit jedoch dahinstehen, denn der Hilfsantrag erweist sich jedenfalls als unbegründet.

a) Zum Einen fehlt es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Die begehrte Anordnung nach § 123 VwGO ist grundsätzlich nur zur Verhinderung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus (vergleichbaren) anderen Gründen möglich.

Der BayVGH hat diesbezüglich im Beschluss vom 19. November 2013, 2 CE 13.2253 - juris, unter anderem folgendes ausgeführt: „§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt für die Erforderlichkeit der Regelungsanordnung nicht die Glaubhaftmachung einer Rechtsverletzung (Anordnungsanspruch) ausreichen, sondern verlangt daneben eine besondere und gesonderte Wertung bezogen auf die Notwendigkeit einer Interimsregelung für die Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache (Anordnungsgrund der Regelungsanordnung). Die Besonderheit in Verfahren der vorliegenden Art, in denen ein nachbarliches Abwehrrecht unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme zu prüfen ist, besteht darin, dass für beides Beurteilungsmaßstab die „Zumutbarkeit“ ist, für den Anordnungsanspruch die Zumutbarkeit in Bezug auf die bodenrechtliche Situation der betroffenen Grundstücke, für den Anordnungsgrund der Regelungsanordnung die Zumutbarkeit der Auswirkungen des Vorhabens für die Zeit des Hauptsacheverfahrens unter dem Gesichtspunkt des wesentlichen Nachteils im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Aus der Unterschiedlichkeit der Bezugspunkte für das Maß des Zumutbaren bei Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund folgt in Fällen dieser Art, dass ein Anordnungsgrund erst dort in Erwägung gezogen werden kann, wo eine Beeinträchtigung durch das Vorhaben von einem Grade und einer Intensität glaubhaft gemacht ist, die jedenfalls das für das Glaubhaftmachen der Nachbarrechtsverletzung erforderliche (Anordnungsanspruch) erreicht. Regelmäßig liegt die Schwelle für das, was im Hinblick auf von einer Nutzung ausgehende Störungen auch vorübergehend nicht hingenommen werden kann und deshalb den Erlass einer Regelungsanordnung rechtfertigt, jedoch deutlich höher als die für das Vorliegen eines Nachbarrechtsverstoßes maßgebliche. Nicht alles, was unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Nachbarrechtsschutzes als rücksichtslos und unzumutbar zu bewerten sein könnte, ist bereits ein für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmender wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.7.1992 - 7 B 2686/92 - NVwZ - RR 1992, 289). Ein dringlicher Grund für eine einstweilige Anordnung ist nur anzunehmen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.11.2001 - 2 CE 01.2239 - juris).“

Das diesbezügliche Antragstellervorbringen erschöpft sich in der pauschalen Aussage, aufgrund der durch das Bauvorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen könne nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zugewartet werden. Dieses Vorbringen erfüllt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen.

b) Darüber hinaus wurde auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die mit dem Hilfsantrag begehrte Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten infolge einer Ermessensreduzierung auf Null hat der BayVGH selbst für den Fall verneint, dass die umstrittene bauliche Anlage oder ihre Nutzung den Nachbarn in nachbarschützenden Rechten verletzt. Vielmehr besteht solch ein Anspruch nur dann, wenn jede andere Entscheidung mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ermessensfehlerhaft wäre. Dies billigt die Rechtsprechung einem Nachbarn jedoch nur dann zu, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigungen des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Nachbarinteressen ergibt (vgl. Bayer. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3.12.1993 - Vf. 108 - VI-92 - BayVBl. 1994, 110).

Wie bereits oben in 2. a) ausgeführt, wurden antragstellerseits nicht einmal ansatzweise solch schwere, erhebliche Rechtsbeeinträchtigungen glaubhaft gemacht, welche zur Bejahung der für das Bestehen eines Anspruchs auf Nutzungsuntersagung erforderlichen Ermessensreduzierung auf Null führen könnten.

Nach alldem war somit dem Begehren der Antragstellerin weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg beschieden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Letztere orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), weil die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.4.2008, 1 ZB 07.3115 - juris).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

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b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

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2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... August 2015 (Az: ...) wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 44, das mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss befinden sich gewerbliche Nutzungen, ab dem ersten Obergeschoss Wohnnutzungen. Mit ihrer Anfechtungsklage vom 7. August 2015 wendet sie sich gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem ... August 2015 erteilte Baugenehmigung für das östlich angebaute Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ..., ...-str. 42. Mit dieser wurde der Umbau einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss, Nutzungsänderung eines Lagers zu einem Gastraum und einer Ausstellungsfläche im Untergeschoss befristet bis zum 30. April 2018 genehmigt.

In der Baugenehmigung wird ausdrücklich auf die Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 Bezug genommen und das Vorhaben als Sonderbau genehmigt. Die Genehmigung enthält einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt, wonach bei berechtigten und begründeten Lärmbeschwerden von Anrainern aufgrund des Betriebs der Gaststätte der Erlass zusätzlicher Lärmschutzauflagen bis hin zu einer Beschränkung der Öffnungszeit der Gaststätte sowie im Falle fortgesetzter ernsthafter Verstöße der Widerruf der Baugenehmigung vorbehalten wird. Als Begründung hierfür wird ausgeführt, es handle sich bei dem vorliegenden Gebiet um eine Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Gründe, die gegen die Erteilung einer Genehmigung für die Gaststätte im beantragten Umfang sprächen, lägen derzeit nicht vor. Da es jedoch in ähnlichen Fällen immer wieder zu Nutzungskonflikten und berechtigten Beschwerden wegen Ruhestörung komme, werde die Genehmigung mit diesem Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erteilt.

Zudem enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung in den Ziffern 1.1 bis 1.16 zahlreiche Immissionsschutzauflagen. Unter anderem wurde in Ziffer 1.2 festgesetzt, dass in Wohnungen und sonstigen schutzbedürftigen Räumen, die mit den Gaststättenräumen sowie zugehörigen Betriebsräumen und -einrichtungen baulich verbunden sind, die nachstehenden Richtwerte nicht überschritten werden dürfen:

tagsüber 35 dB(A) (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr),

nachts 25 dB(A) (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).

In Ziffer 1.11 ist festgelegt, dass die Lautstärke der Musikanlage zu begrenzen ist. Die dazu erforderliche Schallpegelmessung mit Überprüfung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte in betroffenen schutzbedürftigen Räumen und Musikeinstellung ist von einem anerkannten Sachverständigen umgehend vornehmen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015, bei Gericht am 13. Oktober 2015 eingegangen, beantragen die Bevollmächtigten der Antragstellerin:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom ... August 2015, Az: ..., wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße voraussichtlich gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gehe es um die Lösung eines Immissionskonflikte, reiche es zwar in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben werde, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschritten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Emissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genüge es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002, BayVBl. 2003, 503).

Die Bewohner des klägerischen Anwesens seien während der Öffnungszeiten des bereits in Betrieb genommenen Vorhabens ständig unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Diese würden von einem fortlaufenden Pochen und Klopfen, verursacht durch die Musikanlage, insbesondere während der Nachtzeit empfindlich gestört. Das „Rhythmuspochen“ in der Kommunwand sei so intensiv, dass dies den Bewohnern den Schlaf raube. Auch in der Vergangenheit durchgeführte Dämmversuche hätten keinen durchgreifenden Erfolg erzielt. Dies sei der Antragsgegnerin auch mit Schreiben vom 7. August 2015 mitgeteilt und beantragt worden, hiergegen unverzüglich einzuschreiten.

Grundsätzlich sei es Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhalte. An die vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien seien hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müsse (OVG NRW, B. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - juris). Einen solchen Nachweis habe der Bauherr im Genehmigungsverfahren nicht erbracht, eine Überschreitung der für die Antragstellerin noch zumutbaren Richtwerte sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Insbesondere befasse sich weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene mit den in Nr. 7.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 angesprochenen tieffrequenten Geräuschen. Es lasse sich daher nicht feststellen, ob die nach der DIN 45680 („Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft“) maßgeblichen Anhaltswerte eingehalten würden. Da deren Vorgaben grundsätzlich den Gehalt der Rücksichtnahme konkretisierten, hätten die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die nach der DIN 45680 maßgeblichen Anhaltswerte beim Betrieb des Vorhabens eingehalten würden (VG Minden, U. v. 17.3.2005 - 9 K 1894/04 - juris). Gerade tieffrequente Geräuschimmissionen führten in der Nachbarschaft auch dann zu Klagen und Beschwerden, wenn die im Übrigen anzuwendenden Beurteilungskriterien nach der TA Lärm eingehalten würden, da die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweiche. Insbesondere zu Zeiten, wenn andere Geräuschbelastungen niedrig seien, könnten tieffrequente Geräusche im Wohnbereich zu erheblichen Belästigungen führen, auch wenn sie gerade eben wahrgenommen würden (Umweltbundesamt, Wissenswertes über tieffrequenten Schall - Messungen und Bewertungen tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft - DIN 45680, Stand: 12.8.2008). Im vorliegenden Fall sei die Begutachtung der tieffrequenten Geräusche unerlässlich. Die basshaltige Musik, somit die tieffrequenten Geräusche, würden allein durch den Discobetrieb im Anwesen der Beigeladenen hervorgerufen. Dieser finde bis in die frühen Morgenstunden statt, d. h. in einer Zeit, in der das Ruhebedürfnis besonders ausgeprägt sei. Dieser Umstand falle besonders deshalb ins Gewicht, weil die Situation in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller von Wohnnutzung und lediglich solchen gewerblichen Nutzungen (Büros, Hotels etc.) geprägt werde, von denen zur Nachtzeit keine vergleichbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Vor diesem Hintergrund sei im Übrigen auch zweifelhaft, ob der der Antragstellerin im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der für ein Mischgebiet zulässige Immissionsrichtwert von nachts bis zu 45 dB(A) überhaupt zuzumuten sei, oder ob aus Gründen der Rücksichtnahme nicht vielmehr von vornherein von einem etwas niedrigeren Richtwert ausgegangen werden müsse. Aufgrund der vorgefundenen baulichen Verhältnisse könne es zu „unerwünschten Hohlraumresonanzen“ kommen, eine weitergehende Untersuchung habe diesbezüglich nicht stattgefunden.

Abgesehen davon sei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB, in dem das streitgegenständlichen Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte unzulässig sei. Alleine durch die Genehmigung dieser gebietswidrigen Nutzung würde die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, da ihr ein nachbarschützender Gebietsgewährleistungsanspruch zustehe. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien in den Teilen eines Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt würden, lediglich Vergnügungsstätten zulässig, die nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig seien. Vorliegend handle es sich schon nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft, vielmehr handle es sich um eine Diskothek. Es stehe nicht die Bewirtung mit Speisen und Getränken im Vordergrund, sondern ein Barbetrieb und die Unterhaltung der Gäste mittels Tonträgern und einer von einem DJ dargebotenen Musik (BVerwG, B. v. 9.10.1990 - 4 B 120.90). Der Betrieb sei wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet und nicht nur einem Mischgebiet zuzuordnen. Hierfür spreche insbesondere die genehmigte Betriebszeit bis ca. 5.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die Anlage spreche damit nach Art einer Nachtbar ein Publikum an, das das nächtliche Vergnügen suche. Insoweit enthalte die Baugenehmigung keine Beschränkung und sei damit für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar. Die Betriebszeiten brächten ein Mehr an Beeinträchtigungen der Wohnruhe, wie sie typischerweise von zentralen innerstädtischen Einrichtungen ausgingen und in Kerngebieten hinzunehmen seien, nicht aber in Mischgebieten, bei denen die Wohnnutzung mindestens gleichberechtigt neben die gewerbliche Nutzung trete. Betriebszeiten bis in die frühen Morgenstunden bedingten regelmäßig Störungen der Nachtruhe durch lärmendes Verhalten der Gäste im Freibereich sowie den Zu- und Abgangsverkehr. Diese Lärmbeeinträchtigungen ließen sich durch Auflagen kaum steuern (OVG NRW, B. v. 14.10.1996 - 10 A 3062/93 - juris).

Werde die Baugenehmigung keinen Bestand haben, müsse zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin verhindert werden, dass die nachbarrechtswidrigen Zustände, die durch die in Angriff genommenen Baumaßnahmen bereits geschaffen worden seien, weiter verfestigt und intensiviert würden.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen und legte einen schalltechnischen Bericht des Akustikbüros ... und Partner vom 22. Oktober 2015 vor, aus dem sich ergebe, dass eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm für das klägerische Anwesen nicht vorliege.

Der schalltechnische Bericht erfolgte aufgrund von akustischen Messungen am 9. September 2015 in der streitgegenständlichen Bar/Gaststätte. Zur Aufgabenstellung wird ausgeführt, dass im Nachgang zu den erfolgten Umbauarbeiten in einer angrenzenden Wohnung die Lärmbelastung durch Musik ermittelt werden solle. Zu diesem Zweck wurden am 9. September 2015 Schallimmissions-Messungen in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 durchgeführt. Im Bericht solle weiterhin aufgezeigt werden, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet sei und welche passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen seien. Die Messungen erfolgten im Wohn- und Schlafzimmer. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel wurde im Wohnzimmer ein maximaler Mittelungspegel von 24,5 dB(A) gemessen. Hierzu wurde gemäß A.3.3.6 TA Lärm ein Impulszuschlag von +3 dB(A) hinzugerechnet sowie ein Abschlag von -3 dB(A) auf Grundlage von Nr. 6.9 TA Lärm („Messunsicherheit“) vorgenommen. Insgesamt wird damit ein Beurteilungspegel von 25 dB(A) dargestellt. Im Schlafzimmer ergab sich ein maximaler Mittelungspegel von 22,4 dB(A), der nach Hinzurechnung des Impulszuschlags sowie Herausrechnung eines Messabschlags von 3 dB(A) einen Gesamtwert von 22 dB(A) ergibt. In der Zusammenfassung kommt der schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu dem Ergebnis, dass der mittlere Beurteilungspegel durch die Musik in der ...-str. 42 den Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. der TA Lärm im Wohn- und Schlafzimmer der Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 genüge. Eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom ... August 2015 rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiege.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei nicht der Betrieb einer Vergnügungsstätte beantragt, sondern der Umbau und die Erweiterung der bereits bestehenden Schank- und Speisewirtschaft, was die Baugenehmigung auch selbst mit dem Hinweis auf Seite 5 unter b) klarstelle. Nach der Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 solle es sich um eine Bar mit Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst sowie Theater und Varieteedarbietungen handeln, die im Untergeschoss durch einen weiteren Gastraum und durch eine Ausstellungsfläche ohne Gastronomie erweitert werden solle.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da sie den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen gewährleiste. Sie lege zahlreiche immissionsschutzrechtliche Auflage sowie einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt fest, welche einen effektiven Lärmschutz der Nachbarn gewährleisteten.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Antragsgegnerin Lärmmessungen veranlassen wolle, Bewohner des Anwesens der Antragstellerin nachvollziehbar mit einer nicht unerheblichen Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung mit der Neueröffnung des streitgegenständlichen Clubs bis ca. Mitte November 2015 rechneten, da trotz entsprechender baulicher Maßnahmen gleichwohl das Dröhnen der Musikanlage (Basstöne) unvermindert deutlich wahrnehmbar sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 übermittelte der Bevollmächtigte der Beigeladenen einen weiteren schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 über akustische Messungen am 25. September 2015 in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Rückgebäudes ...-str. 44. Im Flur der Wohnung wurde ein maximaler Mittelungspegel der Musik von 23,4 dB(A) gemessen. Hierzu erfolgte ein Zuschlag von +3 dB(A) als Impulszuschlag sowie ein Messunsicherheitsabschlag von -3 dB(A), so dass ein Beurteilungspegel von 23 dB(A) ermittelt wurde. In der Zusammenfassung kommt der Bericht zu dem Ergebnis, eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die vorgelegten Lärmmessungen vom 9. September 2015 bzw. 25. September 2015 für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich seien, da sie gerade das von der Antragstellerseite monierte Dröhnen der Musikanlage, d. h. die tieffrequentierte Geräuschentwicklung nicht zum Gegenstand hätten. Die Antragsgegnerseite sei eigens darauf hingewiesen worden, gerade diese tieffrequente Geräuschentwicklung zu überprüfen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. November 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ihren Vortrag zur Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin vertieft. Die Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB sei nach der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO anzusehen. Dies habe die Antragsgegnerin selbst in der vorangegangenen Baugenehmigung vom ... Januar 2004 auf Seite 6 unter Hinweis für das streitgegenständliche Vorhaben bestätigt. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 werde für die Umgebungsbebauung „ein hoher Wohnanteil“ konstatiert. Laut Baubeschreibung sei ein Diskothekenbetrieb nicht beabsichtigt. Anhand eines Zeitungsartikels aus der ... Zeitung vom ... Dezember 2014 sei jedoch festzustellen, dass jedenfalls laute Musik über eine Anlage von einem DJ-Pult aus abgespielt werde, dass vor allem alkoholische Getränke ausgeschenkt würden und auch eine Tanzfläche vorhanden sei. Bei dem Vorhaben handle es sich somit um eine den Gebietscharakter störende Vergnügungsstätte, die in einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. In einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO seien Vergnügungsstätten wie Varietees, Nacht- und Tanzbars, alle anderen Tanzlokale und -cafes nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise. Selbst wenn man vorliegend von einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausgehe, seien Schank- und Speisewirtschaften gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar allgemein zulässig, Vergnügungsstätten im Sinne von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber nur in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies sei nach eigener Feststellung der Antragsgegnerin nicht der Fall. Unabhängig davon diene das streitgegenständliche Vorhaben nicht der Versorgung des Gebiets, weshalb es auch nicht als sonstige Schank- und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre und angesichts der andauernden Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerseite auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könnte, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Das Vorhaben sei jedenfalls nicht als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu qualifizieren.

Die Baugenehmigung verstoße auch gegen § 12 Abs. 2 BauNVO. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sich ein Nachbar auch in einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB weitergehend als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Erfüllung der durch diese Vorschrift vorgegebene Bedarfsvoraussetzung hinsichtlich der Stellplätze und Garagen berufen dürfe (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91). Die Regelung bezwecke, die ruhebedürftigen Wohngebiete davor zu bewahren, Standort lärmintensiver Parkflächen zu werden. Dieser Zweck werde vorliegend nicht erreicht. Nach der Baubeschreibung vom 23. Juni 2015 betrage die Fläche der Gasträume 278 m², nach Maßgabe der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin wären somit 30 Stellplätze (1 Stellplatz je 10 m² Gastraumfläche) für das Vorhaben auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Tatsächlich würden aber laut Baugenehmigung auf dem Baugrundstück nur 6 Stellplätze hergestellt, eine Ablösevereinbarung ergebe sich nicht aus der Akte. Im Ergebnis würden somit 24 Stellplätze stillschweigend mitgenehmigt, ohne dass diese auf dem Baugrundstück hergestellt werden müssten, womit der durch das Vorhaben verursachte Stellplatzbedarf in die nähere Umgebung und damit auch in Richtung der Antragstellerin verlagert werde. Der Bedarf an Stellplätzen für einen im Allgemeinen Wohngebiet ohnehin unzulässigen Gewerbebetrieb dürfe aber gerade nicht in der näheren Umgebung befriedigt werden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91).

Unabhängig davon würde die Antragstellerin durch die Anordnung der konkret genehmigten, das Fehlen der eigentlich erforderlichen Stellplätze und die Zuwegung in den Innenhofbereich im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rücksichtslos beeinträchtigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seien bauliche Anlagen im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar seien, was vorliegend der Fall sei, da eine für ein Wohngebiet untypisch große Anzahl von Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragstellerseite errichtet bzw. faktisch der näheren Umgebung aufgebürdet würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stellplätze in einem Wohngebiet bzw. einem Gebiet mit hohem Wohnanteil zugeordnet würden. Insofern stellten die Beeinträchtigungen durch das Anlegen der Stellplätze sowie die Suche nach nicht vorhandenen Stellplätzen eine qualifizierte Störung dar, die die Antragstellerin als unmittelbare Nachbarin träfen. Vor allem aufgrund der besonderen örtlichen Situation im Innenhofbereich, sei es nicht auszuschließen, dass der An- und Abfahrtsverkehr einen Grad annehme, welcher das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin überschreite (BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris RdNr. 4).

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin weiter ausgeführt, es habe sich mit der Neueröffnung am ... November 2015 eine nicht unerhebliche Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung ergeben. Eine Bewohnerin des Anwesens der Antragstellerin beschreibe eine schlaflose Nacht mit unfassbar lautem Basslärm, der bis nach 5.00 Uhr morgens angehalten habe. Eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der streitgegenständliche Anlage sei erfolglos gewesen. Die Dimension des Lärmens in dieser Nacht sei völlig neu gewesen. Eine Beschreibung als Gaststätte mit Varieteedarbietungen sei völlig verfehlt, tatsächlich handle es sich um eine Diskothek („Mega-Club mit ohrenbetäubender Musik“). Mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2015 wurde u. a. darauf hingewiesen, dass auf dem Newsletter des streitgegenständlichen Vorhabens wie bereits in der Vergangenheit lediglich auf die eingeladenen und auftretenden DJs verwiesen werde. Von einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung werde mit keinem Wort gesprochen, weil ein derartiges Vorhaben vorliegend auch nicht ausgeführt werde. Es gehe ausschließlich um eine Diskothekennutzung, wofür das Auftreten von wechselnden DJs und das Vorhandensein einer Tanzfläche sprächen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass zwischenzeitlich durch das Referat für Gesundheit und Umwelt Lärmmessungen vorgenommen worden seien und hat hierzu die Protokolle und Messberichte vorgelegt. Zudem hat sie mitgeteilt, dass am 11./12. Dezember 2015 erneut Messungen stattfinden werden. Insoweit wurden zur Messung vom 8. November 2015 in der Zeit von 00.03 Uhr bis 2.15 Uhr zwei Formulare mit der Überschrift „Messbericht nach TA Lärm“ vorgelegt, deren Unterschied sich nicht auf den ersten Blick erschließt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015 von 18.02 Uhr und 51 Sekunden erfolgt die Berechnung des Beurteilungspegels nach dem gemessenen Mittelungspegel von 21,5 dB(A), zu dem 3 dB(A) als Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit sowie 2,1 dB(A) als Zuschlag für Impulshaltigkeit hinzugerechnet werden, wovon ein Abschlag in Höhe von 3 dB(A) für die Messunsicherheit nach TA Lärm erfolgt. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,6 dB(A) wird dann aufgerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015, 18.03 Uhr und 55 Sekunden erfolgt eine identische Berechnung, nur dass als Zuschlag für die Impulshaltigkeit statt 2,1 dB(A) ein Wert von 2,4 dB(A) angesetzt wird. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,9 dB(A) wird wiederum mathematisch gerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt, wobei ebenfalls ein Abschlag für Messunsicherheit nach TA Lärm in Höhe von 3 dB(A) erfolgt ist.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen ausgeführt, in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 seien hinsichtlich des Immissionsschutzes verschiedene Auflagen enthalten, die geeignet seien, schädliche Umwelteinwirkungen für die Antragstellerin zu vermeiden. Bereits im Genehmigungsverfahren habe der Bauherr Art und technische Merkmale der geplanten Anlage darzustellen und nachzuweisen, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - juris RdNr. 20). Messungen, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt würden, seien ebenfalls der genehmigenden Tätigkeit der Behörde zuzurechnen. Diesbezüglich seien von der Beklagten u. a. verschiedene akustische Messungen vorgelegt worden. Hierbei sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die hier relevanten Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) am Tag und insbesondere 25 dB(A) nachts jeweils eingehalten würden.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Werte habe der Gutachter aufgrund Messunsicherheit nach Nr. 6.9 TA Lärm einen Messabschlag von 3 dB(A) abgezogen, andererseits einen Impulszuschlag von 3 dB(A) hinzugerechnet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn nicht anwendbar wäre, da der Messunsicherheitsabschlag nur „bei der Überwachung“, nicht jedoch im Rahmen der Genehmigung vorzunehmen sei, sei vorliegend darauf hinzuweisen, dass entsprechend ein (Sicherheits-)Impulszuschlag von 3 dB(A) ebenfalls nicht veranlasst sei, da nach den Ausführungen des Gutachters während der Messungen kaum Musik zu hören gewesen sei („… auffällige tonale Komponenten konnten nicht festgestellt werden“, Bl. 7 der akustischen Messung vom 25.9.2015 und Bl. 8 der akustischen Messung vom 9.9.2015). Damit sei nach den Ausführungen des Gutachters selbst bei Nichtberücksichtigung des Messunsicherheitsabzugs und des Impulszuschlags der relevante Immissionsrichtwert von 25 dB(A) für die Nachtzeit eingehalten. Darüber hinaus habe der Sachverständige in den vorliegenden Gutachten davon abgesehen, eine erforderliche Korrektur der Umgebungsgeräusche vorzunehmen, was zu einer zusätzlichen Absenkung des Beurteilungspegels geführt hätte. Nach den vorgelegten Messungen sei bei Nichtberücksichtigung von Messunsicherheiten sowie des Impulszuschlags davon auszugehen, dass jedenfalls der Immissionsgrenzwert von 25 dB(A) an den betroffenen Immissionsstellen eingehalten werde. Dies sei im Ergebnis auch von der am 8. November 2015 durchgeführten Messung der Antragsgegnerin bestätigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und damit gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO zu prüfen sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hauptsacheverfahren wird die streitgegenständliche Baugenehmigung daher aufzuheben sein, weshalb von einem überwiegendem Suspensivinteresse der Antragstellerin auszugehen ist und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage angeordnet wurde.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Beim Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 RdNr. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 RdNr. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit.

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Eine Verletzung drittschützender Normen durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben eingeschränkt ist, scheidet eine Verletzung von außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.

Das streitgegenständliche Vorhaben wurde zu Recht gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO als Sonderbau eingestuft, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 BayBO zur Anwendung kommt und damit sowohl drittschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts als auch des Bauplanungsrechts von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst sind.

3. Ob der Antragstellerin gegen das Vorhaben ein planungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch zusteht, muss derzeit als offen angesehen werden. Vorliegend verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung aber voraussichtlich zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, so dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussichtlich aufzuheben sein wird.

3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ob es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO beurteilt, hängt davon ab, ob sich die nähere Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen als faktisches Baugebiet qualifizieren lässt oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage muss im Eilverfahren ohne Durchführung eines Augenscheins als offen angesehen werden. Während die Antragsgegnerin vom Vorliegen einer Gemengelage mit hohem Wohnanteil ausgeht, geht die Antragstellerseite von einem faktischen Mischgebiet (MI) oder sogar einem faktischen WA aus. Allein anhand der Lagepläne lässt sich diese Frage jedoch nicht beantworten.

Ebenso ist die Art der Nutzung des Vorhabens nicht eindeutig. Laut Betriebsbeschreibung soll es sich um eine Schank- und Speisegaststätte mit Hintergrundmusik handeln. Hiergegen sprechen jedoch auf den ersten Blick die in der Baugenehmigung enthaltenen 16 Auflagen zum Immissionsschutz sowie der lärmbezogene Auflagen- und Widerrufsvorbehalt. Gegen eine bloße Hintergrundmusik spricht auch, dass nach den Bauplänen sowohl im EG als auch im UG eigene Bereiche für Musik bzw. DJ vorgesehen sind. Insgesamt sprechen diese Umstände eher dafür, dass es sich nicht um eine „normale“ Schank- und Speisewirtschaft mit Hintergrundmusik handelt, sondern die Musikunterhaltung im Vordergrund steht und es sich daher um eine Vergnügungsstätte handelt. Zwar sehen die Pläne keine gesondert ausgewiesene Tanzfläche vor. Dass tatsächlich nach Zeitungsberichten eine solche vorhanden sein soll, ändert am Inhalt der Baugenehmigung nichts. Allerdings ist eine solche für die Einstufung als Vergnügungsstätte nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist hierfür, dass die Musikunterhaltung im Vordergrund steht. Dies belegen auch die Annahmen im Messbericht vom 23. September 2014, wonach bei der Gaststätte im UG von Schalldruckpegeln ausgegangen wird, die teilweise bei über 95 dB(A) liegen. Bei derartigen Werten kann nicht mehr von einer „Hintergrundmusik“ ausgegangen werden, vielmehr steht bei diesen Werten die Musik eindeutig im Vordergrund. Auch entsprechen derartige Schallpegel typischerweise einer Diskothek. Im Übrigen ist die Betriebsbeschreibung auch hinsichtlich der Betriebszeiten nicht hinreichend bestimmt, wenn insoweit lediglich „Voraussichtliche Betriebszeiten im Untergeschoss“ angegeben werden, die damit jederzeit ausgeweitet werden können und letztendlich einen 24-Stunden-Betrieb an sieben Tagen die Woche zulassen.

Ob der Antragstellerin gegen das voraussichtlich als Vergnügungsstätte einzustufende Vorhaben ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht, hängt entscheidend davon ab, ob die nähere Umgebung als faktisches Baugebiet eingestuft werden kann und ob diese Art der Nutzung nach der BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig ist. Handelt es sich dagegen um eine Gemengelage, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Da die Gebietseinstufung derzeit als offen anzusehen ist, gilt dies auch für die Frage des Bestehens eines Gebietserhaltungsanspruchs.

3.2 Ob sich vorliegend das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, kann dahinstehen, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und ergänzt insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO, was nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4).

3.2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris RdNr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris RdNr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4).

3.2.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (BVerwG U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

3.2.3 Vorliegend belegen die vorgelegten Messungen durchgängig, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) durch die Musik aus dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht eingehalten wird.

Bei den erfolgten Messungen sowohl durch das von der Beigeladenen beauftragte Akustikbüro als auch das Referat für Umwelt und Gesundheit der Antragsgegnerin war kein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen, da es sich bei den vorgenommenen Messungen um keine Überwachungsmessung im Sinne dieser Bestimmung handelt. Anerkanntermaßen ist der Messabschlag nicht im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Gleiches gilt im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer noch nicht bestandskräftigen Genehmigung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 36 ff.). Der Messabschlag bezieht sich in der Regel auf Messungen, die veranlasst werden, um festzustellen, ob Anordnungen oder sonstige Eingriffe gegenüber bestehenden Anlagen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind und soll gewährleisten, dass derartige Maßnahmen nur dann getroffen werden, wenn Rechtsverletzungen aufgrund von Lärmimmissionen mit ausreichender Sicherheit anzunehmen sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 35 ff.). Der Messabschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass in die Berechnung Messwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, dass auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 38 m. w. N.). Mit dem Abzug von 3 dB(A) soll jegliches Risiko eines rechtswidrigen Eingriffes vermieden werden (BVerwG, U. v. 16.05.2001- 7 C 16.00 - juris Rn. 19 a.E.). Im Genehmigungsverfahren ist der Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm indessen nicht anzusetzen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39), da hier der Antragsteller nachzuweisen hat, dass er die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand, also auch für eine Maximalauslastung, einhält. Deshalb sind an die Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien hohe Anforderungen zu stellen. Um im Genehmigungsverfahren „auf der richtigen Seite zu liegen“ sind mögliche Unsicherheiten durch entsprechende Sicherheitszuschläge auszugleichen. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zulasten der zu schützenden Betroffenen gehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39).

Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm nicht anzuwenden ist, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind. Denn es handelt sich nicht um eine „Messung bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte“, also eine sogenannte Überwachungsmessung (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07, BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 17). Die unterschiedliche Behandlung von Messungen im Genehmigungsverfahren einerseits und Messungen im Rahmen der Überwachung andererseits ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es für den Anlagenbetreiber eine höhere Belastung darstellt, wenn er Umbauten vornehmen oder Einschränkungen des Betriebs hinnehmen muss, nachdem er die Investitionen auf der Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung getätigt hat, als wenn ihm im Genehmigungsstadium Auflagen erteilt werden (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 19). Die entscheidende Zäsur für die Unterscheidung einer noch dem Genehmigungsverfahren unterliegenden Messung ohne Messabschlag und einer Überwachungsmessung mit Messabschlag bildet damit die Bestandskraft der Genehmigung.

3.2.4 Der von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 9. September belegt entgegen der Einschätzung des Erstellers somit nicht, dass der mittlere Beurteilungspegel den Anforderungen nach der TA Lärm genügt und damit keine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm vorliegt.

Auf Seite 8 des Berichts wird in Tabelle 3 der Beurteilungspegel für das Wohnzimmer und das Schlafzimmer der Wohnung im 1. Obergeschoss im Anwesen der Antragstellerin dargestellt. In beiden Fällen erfolgt in der vorletzten Spalte ein Abschlag von 3 dB(A) unter Hinweis auf die Messunsicherheit und Nr. 6.9 der TA Lärm. Zudem werden die in der ersten Spalte angegebenen ermittelten Mittelungspegel von 24,5 dB(A) und 22,4 dB(A) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels in der letzten Spalte mathematisch gerundet. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der mathematischen Rundung, da im Bereich der TA Lärm eine mathematische Rundung mangels Rundungsregelung (anders als etwa in der TA Luft) nicht zulässig ist (vgl. VG München, U. v. 17.4.2012 - M 1 K 11.6078 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 20.4.2015 - M 8 K 13.2272 - juris Rn. 73).

Ohne den Messabschlag und ohne mathematische Rundung ergeben sich daher nach dem schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 für das Wohnzimmer 27,5 dB(A) und für das Schlafzimmer 25,4 dB(A). Damit wird aber der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) sowohl im Schlafzimmer als auch im Wohnzimmer überschritten.

Gleiches gilt für den schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 25. September 2015, woraus sich ohne den Messabschlag bei einem ermittelten maximalen Mittelungspegel von 23,4 dB(A) als Beurteilungspegel nicht gerundete 23 dB(A), sondern 26,4 dB(A) ergeben.

Bei den beiden Berichten dürfte zudem zu Unrecht ein Zuschlag für die Ton- und Informationshaltigkeit nach A.3.3.5 TA Lärm unterblieben sein. Eine Informationshaltigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn in der Geräuschimmission der konkrete Verursacher deutlich erkennbar ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Anhang Nr. A.3 Rn. 13). Der Zuschlag beträgt je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB(A). Da eine eindeutige Zuordnung der Musik zu dem streitgegenständlichen Vorhaben möglich sein dürfte, wären die Beurteilungspegel daher nochmals um 3 dB(A) zu erhöhen, zumal in Berichten festgehalten wurde, dass die Musik während der Messungen subjektiv leicht erkennbar war (jeweils S. 8).

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beigeladenen erfolgte ein Impulszuschlag für die Musikimmissionen von 3 dB(A) nach A.3.3.6 TA Lärm zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Zuschlag für Impulshaltigkeit dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden, als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel nicht gerecht, weshalb eine Impulshaltigkeit nicht lediglich in den häufig erwähnten extremen Fällen eines Hammerschlags, Peitschenknalls oder Pistolenschusses anzunehmen ist (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 30). Entscheidend ist, ob die Geräuschkomponenten bzw. Pegeländerungen in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 28). Dies dürfte bei moderner Musik grundsätzlich der Fall sein.

Für die Messungen des RGU der Antragsgegnerin ergibt sich ebenfalls bei Nichtberücksichtigung des Messabschlags und ohne mathematische Rundung, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) überschritten wird. Statt 24 dB(A) ergeben sich 26,6 dB(A) und 26,9 dB(A).

Wegen der erheblichen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes, kommt es auf die weiteren von der Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen zu den Stellplätzen jedenfalls für das Eilverfahren nicht an.

3.2.5 Da mit den Berichten aufgezeigt werden sollte, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet ist, hat die dem Bericht zugrundeliegende Lärmmessung gezeigt, dass durch die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung voraussichtlich kein ausreichender Lärmschutz für die Räume im Anwesen der Antragstellerin gewährleitet wird. Entsprechend verstößt damit die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben. Zwar wurden in der Baugenehmigung nicht nur Lärmrichtwerte festgesetzt, sondern weitergehende Auflagen, etwa zum Einbau eines Limiters in die Musikanlage gemacht. Allerdings wurde hierbei kein maximal zulässiger Schallpegel festgesetzt, dessen Einhaltung auch die sichere Einhaltung der Richtwerte in den angrenzenden schutzbedürftigen Räumen sicherstellt.

Im Hinblick auf die zum Teil erheblichen Überschreitungen des Lärmrichtwerts in der Nachtzeit um bis zu 2,5 dB(A) und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Anwohner im Nachbaranwesen, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller deutlich das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 212a BauGB auch während einer anhängigen Nachbarklage weiterhin Gebrauch machen zu können. Entsprechend war die beantragte aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren die Kosten allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... August 2015 (Az: ...) wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 44, das mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss befinden sich gewerbliche Nutzungen, ab dem ersten Obergeschoss Wohnnutzungen. Mit ihrer Anfechtungsklage vom 7. August 2015 wendet sie sich gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem ... August 2015 erteilte Baugenehmigung für das östlich angebaute Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ..., ...-str. 42. Mit dieser wurde der Umbau einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss, Nutzungsänderung eines Lagers zu einem Gastraum und einer Ausstellungsfläche im Untergeschoss befristet bis zum 30. April 2018 genehmigt.

In der Baugenehmigung wird ausdrücklich auf die Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 Bezug genommen und das Vorhaben als Sonderbau genehmigt. Die Genehmigung enthält einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt, wonach bei berechtigten und begründeten Lärmbeschwerden von Anrainern aufgrund des Betriebs der Gaststätte der Erlass zusätzlicher Lärmschutzauflagen bis hin zu einer Beschränkung der Öffnungszeit der Gaststätte sowie im Falle fortgesetzter ernsthafter Verstöße der Widerruf der Baugenehmigung vorbehalten wird. Als Begründung hierfür wird ausgeführt, es handle sich bei dem vorliegenden Gebiet um eine Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Gründe, die gegen die Erteilung einer Genehmigung für die Gaststätte im beantragten Umfang sprächen, lägen derzeit nicht vor. Da es jedoch in ähnlichen Fällen immer wieder zu Nutzungskonflikten und berechtigten Beschwerden wegen Ruhestörung komme, werde die Genehmigung mit diesem Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erteilt.

Zudem enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung in den Ziffern 1.1 bis 1.16 zahlreiche Immissionsschutzauflagen. Unter anderem wurde in Ziffer 1.2 festgesetzt, dass in Wohnungen und sonstigen schutzbedürftigen Räumen, die mit den Gaststättenräumen sowie zugehörigen Betriebsräumen und -einrichtungen baulich verbunden sind, die nachstehenden Richtwerte nicht überschritten werden dürfen:

tagsüber 35 dB(A) (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr),

nachts 25 dB(A) (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).

In Ziffer 1.11 ist festgelegt, dass die Lautstärke der Musikanlage zu begrenzen ist. Die dazu erforderliche Schallpegelmessung mit Überprüfung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte in betroffenen schutzbedürftigen Räumen und Musikeinstellung ist von einem anerkannten Sachverständigen umgehend vornehmen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015, bei Gericht am 13. Oktober 2015 eingegangen, beantragen die Bevollmächtigten der Antragstellerin:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom ... August 2015, Az: ..., wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße voraussichtlich gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gehe es um die Lösung eines Immissionskonflikte, reiche es zwar in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben werde, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschritten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Emissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genüge es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002, BayVBl. 2003, 503).

Die Bewohner des klägerischen Anwesens seien während der Öffnungszeiten des bereits in Betrieb genommenen Vorhabens ständig unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Diese würden von einem fortlaufenden Pochen und Klopfen, verursacht durch die Musikanlage, insbesondere während der Nachtzeit empfindlich gestört. Das „Rhythmuspochen“ in der Kommunwand sei so intensiv, dass dies den Bewohnern den Schlaf raube. Auch in der Vergangenheit durchgeführte Dämmversuche hätten keinen durchgreifenden Erfolg erzielt. Dies sei der Antragsgegnerin auch mit Schreiben vom 7. August 2015 mitgeteilt und beantragt worden, hiergegen unverzüglich einzuschreiten.

Grundsätzlich sei es Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhalte. An die vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien seien hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müsse (OVG NRW, B. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - juris). Einen solchen Nachweis habe der Bauherr im Genehmigungsverfahren nicht erbracht, eine Überschreitung der für die Antragstellerin noch zumutbaren Richtwerte sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Insbesondere befasse sich weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene mit den in Nr. 7.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 angesprochenen tieffrequenten Geräuschen. Es lasse sich daher nicht feststellen, ob die nach der DIN 45680 („Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft“) maßgeblichen Anhaltswerte eingehalten würden. Da deren Vorgaben grundsätzlich den Gehalt der Rücksichtnahme konkretisierten, hätten die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die nach der DIN 45680 maßgeblichen Anhaltswerte beim Betrieb des Vorhabens eingehalten würden (VG Minden, U. v. 17.3.2005 - 9 K 1894/04 - juris). Gerade tieffrequente Geräuschimmissionen führten in der Nachbarschaft auch dann zu Klagen und Beschwerden, wenn die im Übrigen anzuwendenden Beurteilungskriterien nach der TA Lärm eingehalten würden, da die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweiche. Insbesondere zu Zeiten, wenn andere Geräuschbelastungen niedrig seien, könnten tieffrequente Geräusche im Wohnbereich zu erheblichen Belästigungen führen, auch wenn sie gerade eben wahrgenommen würden (Umweltbundesamt, Wissenswertes über tieffrequenten Schall - Messungen und Bewertungen tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft - DIN 45680, Stand: 12.8.2008). Im vorliegenden Fall sei die Begutachtung der tieffrequenten Geräusche unerlässlich. Die basshaltige Musik, somit die tieffrequenten Geräusche, würden allein durch den Discobetrieb im Anwesen der Beigeladenen hervorgerufen. Dieser finde bis in die frühen Morgenstunden statt, d. h. in einer Zeit, in der das Ruhebedürfnis besonders ausgeprägt sei. Dieser Umstand falle besonders deshalb ins Gewicht, weil die Situation in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller von Wohnnutzung und lediglich solchen gewerblichen Nutzungen (Büros, Hotels etc.) geprägt werde, von denen zur Nachtzeit keine vergleichbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Vor diesem Hintergrund sei im Übrigen auch zweifelhaft, ob der der Antragstellerin im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der für ein Mischgebiet zulässige Immissionsrichtwert von nachts bis zu 45 dB(A) überhaupt zuzumuten sei, oder ob aus Gründen der Rücksichtnahme nicht vielmehr von vornherein von einem etwas niedrigeren Richtwert ausgegangen werden müsse. Aufgrund der vorgefundenen baulichen Verhältnisse könne es zu „unerwünschten Hohlraumresonanzen“ kommen, eine weitergehende Untersuchung habe diesbezüglich nicht stattgefunden.

Abgesehen davon sei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB, in dem das streitgegenständlichen Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte unzulässig sei. Alleine durch die Genehmigung dieser gebietswidrigen Nutzung würde die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, da ihr ein nachbarschützender Gebietsgewährleistungsanspruch zustehe. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien in den Teilen eines Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt würden, lediglich Vergnügungsstätten zulässig, die nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig seien. Vorliegend handle es sich schon nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft, vielmehr handle es sich um eine Diskothek. Es stehe nicht die Bewirtung mit Speisen und Getränken im Vordergrund, sondern ein Barbetrieb und die Unterhaltung der Gäste mittels Tonträgern und einer von einem DJ dargebotenen Musik (BVerwG, B. v. 9.10.1990 - 4 B 120.90). Der Betrieb sei wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet und nicht nur einem Mischgebiet zuzuordnen. Hierfür spreche insbesondere die genehmigte Betriebszeit bis ca. 5.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die Anlage spreche damit nach Art einer Nachtbar ein Publikum an, das das nächtliche Vergnügen suche. Insoweit enthalte die Baugenehmigung keine Beschränkung und sei damit für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar. Die Betriebszeiten brächten ein Mehr an Beeinträchtigungen der Wohnruhe, wie sie typischerweise von zentralen innerstädtischen Einrichtungen ausgingen und in Kerngebieten hinzunehmen seien, nicht aber in Mischgebieten, bei denen die Wohnnutzung mindestens gleichberechtigt neben die gewerbliche Nutzung trete. Betriebszeiten bis in die frühen Morgenstunden bedingten regelmäßig Störungen der Nachtruhe durch lärmendes Verhalten der Gäste im Freibereich sowie den Zu- und Abgangsverkehr. Diese Lärmbeeinträchtigungen ließen sich durch Auflagen kaum steuern (OVG NRW, B. v. 14.10.1996 - 10 A 3062/93 - juris).

Werde die Baugenehmigung keinen Bestand haben, müsse zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin verhindert werden, dass die nachbarrechtswidrigen Zustände, die durch die in Angriff genommenen Baumaßnahmen bereits geschaffen worden seien, weiter verfestigt und intensiviert würden.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen und legte einen schalltechnischen Bericht des Akustikbüros ... und Partner vom 22. Oktober 2015 vor, aus dem sich ergebe, dass eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm für das klägerische Anwesen nicht vorliege.

Der schalltechnische Bericht erfolgte aufgrund von akustischen Messungen am 9. September 2015 in der streitgegenständlichen Bar/Gaststätte. Zur Aufgabenstellung wird ausgeführt, dass im Nachgang zu den erfolgten Umbauarbeiten in einer angrenzenden Wohnung die Lärmbelastung durch Musik ermittelt werden solle. Zu diesem Zweck wurden am 9. September 2015 Schallimmissions-Messungen in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 durchgeführt. Im Bericht solle weiterhin aufgezeigt werden, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet sei und welche passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen seien. Die Messungen erfolgten im Wohn- und Schlafzimmer. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel wurde im Wohnzimmer ein maximaler Mittelungspegel von 24,5 dB(A) gemessen. Hierzu wurde gemäß A.3.3.6 TA Lärm ein Impulszuschlag von +3 dB(A) hinzugerechnet sowie ein Abschlag von -3 dB(A) auf Grundlage von Nr. 6.9 TA Lärm („Messunsicherheit“) vorgenommen. Insgesamt wird damit ein Beurteilungspegel von 25 dB(A) dargestellt. Im Schlafzimmer ergab sich ein maximaler Mittelungspegel von 22,4 dB(A), der nach Hinzurechnung des Impulszuschlags sowie Herausrechnung eines Messabschlags von 3 dB(A) einen Gesamtwert von 22 dB(A) ergibt. In der Zusammenfassung kommt der schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu dem Ergebnis, dass der mittlere Beurteilungspegel durch die Musik in der ...-str. 42 den Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. der TA Lärm im Wohn- und Schlafzimmer der Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 genüge. Eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom ... August 2015 rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiege.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei nicht der Betrieb einer Vergnügungsstätte beantragt, sondern der Umbau und die Erweiterung der bereits bestehenden Schank- und Speisewirtschaft, was die Baugenehmigung auch selbst mit dem Hinweis auf Seite 5 unter b) klarstelle. Nach der Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 solle es sich um eine Bar mit Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst sowie Theater und Varieteedarbietungen handeln, die im Untergeschoss durch einen weiteren Gastraum und durch eine Ausstellungsfläche ohne Gastronomie erweitert werden solle.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da sie den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen gewährleiste. Sie lege zahlreiche immissionsschutzrechtliche Auflage sowie einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt fest, welche einen effektiven Lärmschutz der Nachbarn gewährleisteten.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Antragsgegnerin Lärmmessungen veranlassen wolle, Bewohner des Anwesens der Antragstellerin nachvollziehbar mit einer nicht unerheblichen Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung mit der Neueröffnung des streitgegenständlichen Clubs bis ca. Mitte November 2015 rechneten, da trotz entsprechender baulicher Maßnahmen gleichwohl das Dröhnen der Musikanlage (Basstöne) unvermindert deutlich wahrnehmbar sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 übermittelte der Bevollmächtigte der Beigeladenen einen weiteren schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 über akustische Messungen am 25. September 2015 in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Rückgebäudes ...-str. 44. Im Flur der Wohnung wurde ein maximaler Mittelungspegel der Musik von 23,4 dB(A) gemessen. Hierzu erfolgte ein Zuschlag von +3 dB(A) als Impulszuschlag sowie ein Messunsicherheitsabschlag von -3 dB(A), so dass ein Beurteilungspegel von 23 dB(A) ermittelt wurde. In der Zusammenfassung kommt der Bericht zu dem Ergebnis, eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die vorgelegten Lärmmessungen vom 9. September 2015 bzw. 25. September 2015 für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich seien, da sie gerade das von der Antragstellerseite monierte Dröhnen der Musikanlage, d. h. die tieffrequentierte Geräuschentwicklung nicht zum Gegenstand hätten. Die Antragsgegnerseite sei eigens darauf hingewiesen worden, gerade diese tieffrequente Geräuschentwicklung zu überprüfen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. November 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ihren Vortrag zur Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin vertieft. Die Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB sei nach der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO anzusehen. Dies habe die Antragsgegnerin selbst in der vorangegangenen Baugenehmigung vom ... Januar 2004 auf Seite 6 unter Hinweis für das streitgegenständliche Vorhaben bestätigt. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 werde für die Umgebungsbebauung „ein hoher Wohnanteil“ konstatiert. Laut Baubeschreibung sei ein Diskothekenbetrieb nicht beabsichtigt. Anhand eines Zeitungsartikels aus der ... Zeitung vom ... Dezember 2014 sei jedoch festzustellen, dass jedenfalls laute Musik über eine Anlage von einem DJ-Pult aus abgespielt werde, dass vor allem alkoholische Getränke ausgeschenkt würden und auch eine Tanzfläche vorhanden sei. Bei dem Vorhaben handle es sich somit um eine den Gebietscharakter störende Vergnügungsstätte, die in einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. In einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO seien Vergnügungsstätten wie Varietees, Nacht- und Tanzbars, alle anderen Tanzlokale und -cafes nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise. Selbst wenn man vorliegend von einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausgehe, seien Schank- und Speisewirtschaften gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar allgemein zulässig, Vergnügungsstätten im Sinne von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber nur in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies sei nach eigener Feststellung der Antragsgegnerin nicht der Fall. Unabhängig davon diene das streitgegenständliche Vorhaben nicht der Versorgung des Gebiets, weshalb es auch nicht als sonstige Schank- und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre und angesichts der andauernden Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerseite auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könnte, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Das Vorhaben sei jedenfalls nicht als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu qualifizieren.

Die Baugenehmigung verstoße auch gegen § 12 Abs. 2 BauNVO. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sich ein Nachbar auch in einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB weitergehend als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Erfüllung der durch diese Vorschrift vorgegebene Bedarfsvoraussetzung hinsichtlich der Stellplätze und Garagen berufen dürfe (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91). Die Regelung bezwecke, die ruhebedürftigen Wohngebiete davor zu bewahren, Standort lärmintensiver Parkflächen zu werden. Dieser Zweck werde vorliegend nicht erreicht. Nach der Baubeschreibung vom 23. Juni 2015 betrage die Fläche der Gasträume 278 m², nach Maßgabe der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin wären somit 30 Stellplätze (1 Stellplatz je 10 m² Gastraumfläche) für das Vorhaben auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Tatsächlich würden aber laut Baugenehmigung auf dem Baugrundstück nur 6 Stellplätze hergestellt, eine Ablösevereinbarung ergebe sich nicht aus der Akte. Im Ergebnis würden somit 24 Stellplätze stillschweigend mitgenehmigt, ohne dass diese auf dem Baugrundstück hergestellt werden müssten, womit der durch das Vorhaben verursachte Stellplatzbedarf in die nähere Umgebung und damit auch in Richtung der Antragstellerin verlagert werde. Der Bedarf an Stellplätzen für einen im Allgemeinen Wohngebiet ohnehin unzulässigen Gewerbebetrieb dürfe aber gerade nicht in der näheren Umgebung befriedigt werden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91).

Unabhängig davon würde die Antragstellerin durch die Anordnung der konkret genehmigten, das Fehlen der eigentlich erforderlichen Stellplätze und die Zuwegung in den Innenhofbereich im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rücksichtslos beeinträchtigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seien bauliche Anlagen im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar seien, was vorliegend der Fall sei, da eine für ein Wohngebiet untypisch große Anzahl von Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragstellerseite errichtet bzw. faktisch der näheren Umgebung aufgebürdet würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stellplätze in einem Wohngebiet bzw. einem Gebiet mit hohem Wohnanteil zugeordnet würden. Insofern stellten die Beeinträchtigungen durch das Anlegen der Stellplätze sowie die Suche nach nicht vorhandenen Stellplätzen eine qualifizierte Störung dar, die die Antragstellerin als unmittelbare Nachbarin träfen. Vor allem aufgrund der besonderen örtlichen Situation im Innenhofbereich, sei es nicht auszuschließen, dass der An- und Abfahrtsverkehr einen Grad annehme, welcher das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin überschreite (BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris RdNr. 4).

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin weiter ausgeführt, es habe sich mit der Neueröffnung am ... November 2015 eine nicht unerhebliche Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung ergeben. Eine Bewohnerin des Anwesens der Antragstellerin beschreibe eine schlaflose Nacht mit unfassbar lautem Basslärm, der bis nach 5.00 Uhr morgens angehalten habe. Eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der streitgegenständliche Anlage sei erfolglos gewesen. Die Dimension des Lärmens in dieser Nacht sei völlig neu gewesen. Eine Beschreibung als Gaststätte mit Varieteedarbietungen sei völlig verfehlt, tatsächlich handle es sich um eine Diskothek („Mega-Club mit ohrenbetäubender Musik“). Mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2015 wurde u. a. darauf hingewiesen, dass auf dem Newsletter des streitgegenständlichen Vorhabens wie bereits in der Vergangenheit lediglich auf die eingeladenen und auftretenden DJs verwiesen werde. Von einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung werde mit keinem Wort gesprochen, weil ein derartiges Vorhaben vorliegend auch nicht ausgeführt werde. Es gehe ausschließlich um eine Diskothekennutzung, wofür das Auftreten von wechselnden DJs und das Vorhandensein einer Tanzfläche sprächen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass zwischenzeitlich durch das Referat für Gesundheit und Umwelt Lärmmessungen vorgenommen worden seien und hat hierzu die Protokolle und Messberichte vorgelegt. Zudem hat sie mitgeteilt, dass am 11./12. Dezember 2015 erneut Messungen stattfinden werden. Insoweit wurden zur Messung vom 8. November 2015 in der Zeit von 00.03 Uhr bis 2.15 Uhr zwei Formulare mit der Überschrift „Messbericht nach TA Lärm“ vorgelegt, deren Unterschied sich nicht auf den ersten Blick erschließt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015 von 18.02 Uhr und 51 Sekunden erfolgt die Berechnung des Beurteilungspegels nach dem gemessenen Mittelungspegel von 21,5 dB(A), zu dem 3 dB(A) als Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit sowie 2,1 dB(A) als Zuschlag für Impulshaltigkeit hinzugerechnet werden, wovon ein Abschlag in Höhe von 3 dB(A) für die Messunsicherheit nach TA Lärm erfolgt. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,6 dB(A) wird dann aufgerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015, 18.03 Uhr und 55 Sekunden erfolgt eine identische Berechnung, nur dass als Zuschlag für die Impulshaltigkeit statt 2,1 dB(A) ein Wert von 2,4 dB(A) angesetzt wird. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,9 dB(A) wird wiederum mathematisch gerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt, wobei ebenfalls ein Abschlag für Messunsicherheit nach TA Lärm in Höhe von 3 dB(A) erfolgt ist.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen ausgeführt, in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 seien hinsichtlich des Immissionsschutzes verschiedene Auflagen enthalten, die geeignet seien, schädliche Umwelteinwirkungen für die Antragstellerin zu vermeiden. Bereits im Genehmigungsverfahren habe der Bauherr Art und technische Merkmale der geplanten Anlage darzustellen und nachzuweisen, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - juris RdNr. 20). Messungen, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt würden, seien ebenfalls der genehmigenden Tätigkeit der Behörde zuzurechnen. Diesbezüglich seien von der Beklagten u. a. verschiedene akustische Messungen vorgelegt worden. Hierbei sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die hier relevanten Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) am Tag und insbesondere 25 dB(A) nachts jeweils eingehalten würden.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Werte habe der Gutachter aufgrund Messunsicherheit nach Nr. 6.9 TA Lärm einen Messabschlag von 3 dB(A) abgezogen, andererseits einen Impulszuschlag von 3 dB(A) hinzugerechnet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn nicht anwendbar wäre, da der Messunsicherheitsabschlag nur „bei der Überwachung“, nicht jedoch im Rahmen der Genehmigung vorzunehmen sei, sei vorliegend darauf hinzuweisen, dass entsprechend ein (Sicherheits-)Impulszuschlag von 3 dB(A) ebenfalls nicht veranlasst sei, da nach den Ausführungen des Gutachters während der Messungen kaum Musik zu hören gewesen sei („… auffällige tonale Komponenten konnten nicht festgestellt werden“, Bl. 7 der akustischen Messung vom 25.9.2015 und Bl. 8 der akustischen Messung vom 9.9.2015). Damit sei nach den Ausführungen des Gutachters selbst bei Nichtberücksichtigung des Messunsicherheitsabzugs und des Impulszuschlags der relevante Immissionsrichtwert von 25 dB(A) für die Nachtzeit eingehalten. Darüber hinaus habe der Sachverständige in den vorliegenden Gutachten davon abgesehen, eine erforderliche Korrektur der Umgebungsgeräusche vorzunehmen, was zu einer zusätzlichen Absenkung des Beurteilungspegels geführt hätte. Nach den vorgelegten Messungen sei bei Nichtberücksichtigung von Messunsicherheiten sowie des Impulszuschlags davon auszugehen, dass jedenfalls der Immissionsgrenzwert von 25 dB(A) an den betroffenen Immissionsstellen eingehalten werde. Dies sei im Ergebnis auch von der am 8. November 2015 durchgeführten Messung der Antragsgegnerin bestätigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und damit gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO zu prüfen sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hauptsacheverfahren wird die streitgegenständliche Baugenehmigung daher aufzuheben sein, weshalb von einem überwiegendem Suspensivinteresse der Antragstellerin auszugehen ist und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage angeordnet wurde.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Beim Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 RdNr. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 RdNr. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit.

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Eine Verletzung drittschützender Normen durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben eingeschränkt ist, scheidet eine Verletzung von außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.

Das streitgegenständliche Vorhaben wurde zu Recht gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO als Sonderbau eingestuft, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 BayBO zur Anwendung kommt und damit sowohl drittschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts als auch des Bauplanungsrechts von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst sind.

3. Ob der Antragstellerin gegen das Vorhaben ein planungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch zusteht, muss derzeit als offen angesehen werden. Vorliegend verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung aber voraussichtlich zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, so dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussichtlich aufzuheben sein wird.

3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ob es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO beurteilt, hängt davon ab, ob sich die nähere Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen als faktisches Baugebiet qualifizieren lässt oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage muss im Eilverfahren ohne Durchführung eines Augenscheins als offen angesehen werden. Während die Antragsgegnerin vom Vorliegen einer Gemengelage mit hohem Wohnanteil ausgeht, geht die Antragstellerseite von einem faktischen Mischgebiet (MI) oder sogar einem faktischen WA aus. Allein anhand der Lagepläne lässt sich diese Frage jedoch nicht beantworten.

Ebenso ist die Art der Nutzung des Vorhabens nicht eindeutig. Laut Betriebsbeschreibung soll es sich um eine Schank- und Speisegaststätte mit Hintergrundmusik handeln. Hiergegen sprechen jedoch auf den ersten Blick die in der Baugenehmigung enthaltenen 16 Auflagen zum Immissionsschutz sowie der lärmbezogene Auflagen- und Widerrufsvorbehalt. Gegen eine bloße Hintergrundmusik spricht auch, dass nach den Bauplänen sowohl im EG als auch im UG eigene Bereiche für Musik bzw. DJ vorgesehen sind. Insgesamt sprechen diese Umstände eher dafür, dass es sich nicht um eine „normale“ Schank- und Speisewirtschaft mit Hintergrundmusik handelt, sondern die Musikunterhaltung im Vordergrund steht und es sich daher um eine Vergnügungsstätte handelt. Zwar sehen die Pläne keine gesondert ausgewiesene Tanzfläche vor. Dass tatsächlich nach Zeitungsberichten eine solche vorhanden sein soll, ändert am Inhalt der Baugenehmigung nichts. Allerdings ist eine solche für die Einstufung als Vergnügungsstätte nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist hierfür, dass die Musikunterhaltung im Vordergrund steht. Dies belegen auch die Annahmen im Messbericht vom 23. September 2014, wonach bei der Gaststätte im UG von Schalldruckpegeln ausgegangen wird, die teilweise bei über 95 dB(A) liegen. Bei derartigen Werten kann nicht mehr von einer „Hintergrundmusik“ ausgegangen werden, vielmehr steht bei diesen Werten die Musik eindeutig im Vordergrund. Auch entsprechen derartige Schallpegel typischerweise einer Diskothek. Im Übrigen ist die Betriebsbeschreibung auch hinsichtlich der Betriebszeiten nicht hinreichend bestimmt, wenn insoweit lediglich „Voraussichtliche Betriebszeiten im Untergeschoss“ angegeben werden, die damit jederzeit ausgeweitet werden können und letztendlich einen 24-Stunden-Betrieb an sieben Tagen die Woche zulassen.

Ob der Antragstellerin gegen das voraussichtlich als Vergnügungsstätte einzustufende Vorhaben ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht, hängt entscheidend davon ab, ob die nähere Umgebung als faktisches Baugebiet eingestuft werden kann und ob diese Art der Nutzung nach der BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig ist. Handelt es sich dagegen um eine Gemengelage, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Da die Gebietseinstufung derzeit als offen anzusehen ist, gilt dies auch für die Frage des Bestehens eines Gebietserhaltungsanspruchs.

3.2 Ob sich vorliegend das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, kann dahinstehen, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und ergänzt insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO, was nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4).

3.2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris RdNr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris RdNr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4).

3.2.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (BVerwG U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

3.2.3 Vorliegend belegen die vorgelegten Messungen durchgängig, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) durch die Musik aus dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht eingehalten wird.

Bei den erfolgten Messungen sowohl durch das von der Beigeladenen beauftragte Akustikbüro als auch das Referat für Umwelt und Gesundheit der Antragsgegnerin war kein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen, da es sich bei den vorgenommenen Messungen um keine Überwachungsmessung im Sinne dieser Bestimmung handelt. Anerkanntermaßen ist der Messabschlag nicht im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Gleiches gilt im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer noch nicht bestandskräftigen Genehmigung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 36 ff.). Der Messabschlag bezieht sich in der Regel auf Messungen, die veranlasst werden, um festzustellen, ob Anordnungen oder sonstige Eingriffe gegenüber bestehenden Anlagen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind und soll gewährleisten, dass derartige Maßnahmen nur dann getroffen werden, wenn Rechtsverletzungen aufgrund von Lärmimmissionen mit ausreichender Sicherheit anzunehmen sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 35 ff.). Der Messabschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass in die Berechnung Messwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, dass auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 38 m. w. N.). Mit dem Abzug von 3 dB(A) soll jegliches Risiko eines rechtswidrigen Eingriffes vermieden werden (BVerwG, U. v. 16.05.2001- 7 C 16.00 - juris Rn. 19 a.E.). Im Genehmigungsverfahren ist der Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm indessen nicht anzusetzen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39), da hier der Antragsteller nachzuweisen hat, dass er die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand, also auch für eine Maximalauslastung, einhält. Deshalb sind an die Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien hohe Anforderungen zu stellen. Um im Genehmigungsverfahren „auf der richtigen Seite zu liegen“ sind mögliche Unsicherheiten durch entsprechende Sicherheitszuschläge auszugleichen. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zulasten der zu schützenden Betroffenen gehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39).

Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm nicht anzuwenden ist, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind. Denn es handelt sich nicht um eine „Messung bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte“, also eine sogenannte Überwachungsmessung (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07, BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 17). Die unterschiedliche Behandlung von Messungen im Genehmigungsverfahren einerseits und Messungen im Rahmen der Überwachung andererseits ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es für den Anlagenbetreiber eine höhere Belastung darstellt, wenn er Umbauten vornehmen oder Einschränkungen des Betriebs hinnehmen muss, nachdem er die Investitionen auf der Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung getätigt hat, als wenn ihm im Genehmigungsstadium Auflagen erteilt werden (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 19). Die entscheidende Zäsur für die Unterscheidung einer noch dem Genehmigungsverfahren unterliegenden Messung ohne Messabschlag und einer Überwachungsmessung mit Messabschlag bildet damit die Bestandskraft der Genehmigung.

3.2.4 Der von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 9. September belegt entgegen der Einschätzung des Erstellers somit nicht, dass der mittlere Beurteilungspegel den Anforderungen nach der TA Lärm genügt und damit keine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm vorliegt.

Auf Seite 8 des Berichts wird in Tabelle 3 der Beurteilungspegel für das Wohnzimmer und das Schlafzimmer der Wohnung im 1. Obergeschoss im Anwesen der Antragstellerin dargestellt. In beiden Fällen erfolgt in der vorletzten Spalte ein Abschlag von 3 dB(A) unter Hinweis auf die Messunsicherheit und Nr. 6.9 der TA Lärm. Zudem werden die in der ersten Spalte angegebenen ermittelten Mittelungspegel von 24,5 dB(A) und 22,4 dB(A) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels in der letzten Spalte mathematisch gerundet. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der mathematischen Rundung, da im Bereich der TA Lärm eine mathematische Rundung mangels Rundungsregelung (anders als etwa in der TA Luft) nicht zulässig ist (vgl. VG München, U. v. 17.4.2012 - M 1 K 11.6078 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 20.4.2015 - M 8 K 13.2272 - juris Rn. 73).

Ohne den Messabschlag und ohne mathematische Rundung ergeben sich daher nach dem schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 für das Wohnzimmer 27,5 dB(A) und für das Schlafzimmer 25,4 dB(A). Damit wird aber der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) sowohl im Schlafzimmer als auch im Wohnzimmer überschritten.

Gleiches gilt für den schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 25. September 2015, woraus sich ohne den Messabschlag bei einem ermittelten maximalen Mittelungspegel von 23,4 dB(A) als Beurteilungspegel nicht gerundete 23 dB(A), sondern 26,4 dB(A) ergeben.

Bei den beiden Berichten dürfte zudem zu Unrecht ein Zuschlag für die Ton- und Informationshaltigkeit nach A.3.3.5 TA Lärm unterblieben sein. Eine Informationshaltigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn in der Geräuschimmission der konkrete Verursacher deutlich erkennbar ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Anhang Nr. A.3 Rn. 13). Der Zuschlag beträgt je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB(A). Da eine eindeutige Zuordnung der Musik zu dem streitgegenständlichen Vorhaben möglich sein dürfte, wären die Beurteilungspegel daher nochmals um 3 dB(A) zu erhöhen, zumal in Berichten festgehalten wurde, dass die Musik während der Messungen subjektiv leicht erkennbar war (jeweils S. 8).

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beigeladenen erfolgte ein Impulszuschlag für die Musikimmissionen von 3 dB(A) nach A.3.3.6 TA Lärm zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Zuschlag für Impulshaltigkeit dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden, als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel nicht gerecht, weshalb eine Impulshaltigkeit nicht lediglich in den häufig erwähnten extremen Fällen eines Hammerschlags, Peitschenknalls oder Pistolenschusses anzunehmen ist (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 30). Entscheidend ist, ob die Geräuschkomponenten bzw. Pegeländerungen in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 28). Dies dürfte bei moderner Musik grundsätzlich der Fall sein.

Für die Messungen des RGU der Antragsgegnerin ergibt sich ebenfalls bei Nichtberücksichtigung des Messabschlags und ohne mathematische Rundung, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) überschritten wird. Statt 24 dB(A) ergeben sich 26,6 dB(A) und 26,9 dB(A).

Wegen der erheblichen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes, kommt es auf die weiteren von der Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen zu den Stellplätzen jedenfalls für das Eilverfahren nicht an.

3.2.5 Da mit den Berichten aufgezeigt werden sollte, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet ist, hat die dem Bericht zugrundeliegende Lärmmessung gezeigt, dass durch die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung voraussichtlich kein ausreichender Lärmschutz für die Räume im Anwesen der Antragstellerin gewährleitet wird. Entsprechend verstößt damit die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben. Zwar wurden in der Baugenehmigung nicht nur Lärmrichtwerte festgesetzt, sondern weitergehende Auflagen, etwa zum Einbau eines Limiters in die Musikanlage gemacht. Allerdings wurde hierbei kein maximal zulässiger Schallpegel festgesetzt, dessen Einhaltung auch die sichere Einhaltung der Richtwerte in den angrenzenden schutzbedürftigen Räumen sicherstellt.

Im Hinblick auf die zum Teil erheblichen Überschreitungen des Lärmrichtwerts in der Nachtzeit um bis zu 2,5 dB(A) und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Anwohner im Nachbaranwesen, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller deutlich das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 212a BauGB auch während einer anhängigen Nachbarklage weiterhin Gebrauch machen zu können. Entsprechend war die beantragte aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren die Kosten allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.