Verwaltungsgericht München Urteil, 25. März 2015 - M 9 K 14.3343

published on 25/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. März 2015 - M 9 K 14.3343
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Verwaltungsgericht München, 9 V 16.2999, 31/01/2017

Gericht

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 9 K 14.3343

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. März 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten; Ermessensreduzierung auf Null (bejaht); Nachbargebäude mit erdrückender Wirkung; Beseitigungsanordnung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

zu 1. und 2. wohnhaft: P.-Straße ... a, ...

- Kläger -

zu 1. und 2. bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt Ingolstadt, Bauordnungsamt,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Spitalstr. 3, 85049 Ingolstadt

- Beklagte -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1. und 2. wohnhaft: P. Str. ...

wegen Bauaufsicht Fl. Nr. .../17 (...)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 am 25. März 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom ... Juli 2014 verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom ... April 2014 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... /17 (Gemarkung ... ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klagepartei und die Beklagte jeweils die Hälfte. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2014, mit dem diese ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Bebauung auf dem Grundstück Fl. Nr. .../17 der Gemarkung ... abgelehnt hat.

Die Kläger sind Eigentümer einer Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Fl. Nr. .../134, P. Straße ... a, Gemarkung ... in ... Sie wenden sich gegen das Einfamilienhaus mit Doppelgarage der Beigeladenen auf dem südlich zu den Klägern angrenzenden Grundstück Fl. Nr. .../17. Dieses Vorhaben wurde mit Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom ... September 2010 auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... „A. ...“ vom Dezember 2002, der für das Baugebiet ein reines Wohngebiet festsetzte, bauaufsichtlich genehmigt. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans hält das Wohnhaus der Beigeladenen an der nördlichen Grundstücksgrenze zu den Klägern einen Abstand von 3 Metern ein und weist die maximal mögliche Wandhöhe bei zwei Geschossen von 6,60 m auf. Bezugspunkt für alle Höhen ist die mittlere Straßenhinterkante der P. Straße.

Das natürliche Gelände liegt nach dem Plan im Süden 1,18 m und im Norden 1,34 m niedriger als das geplante Gelände. Die beiden Grundstücke sind durch eine Befestigungsmauer getrennt, die 1,30 m hoch ist und als Stützmauer dient. Das Gebäude hat ein Zeltdach; die Höhe beträgt ab der festgesetzten Geländehöhe 8,70 Meter.

Etwa einen Monat nach Beginn der Bauarbeiten (Baubeginnanzeige vom ... Oktober 2010) reichten die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht auf Aufhebung der Baugenehmigung ein (Verfahren M 9 K 10.5794). Wegen der weiter voran schreitenden Bauarbeiten beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 11. März 2011 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Verfahren M 9 SN 11.1306). Am 20. Juli 2011 nahm das Gericht in beiden Verfahren einen Augenschein ein und verhandelte zur Sache. Dabei wies es darauf hin, dass der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft sei und das Bauvorhaben eine verschattende Wirkung habe. Auf die Niederschrift vom 20. Juli 2011 wird Bezug genommen.

Am 22. Juli 2011 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, dass angesichts des Gerichtstermins am 20. Juli 2011, bei dem die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht bestätigt worden sei, keine weiteren Arbeiten an den Außenanlagen und am Äußeren des Gebäudes ausgeführt werden dürften, die zu einer Verfestigung der Situation führen könnten.

Mit Schreiben vom gleichen Tag wies der Bevollmächtigte der Kläger die Beigeladenen auf die vom Gericht geäußerte Rechtsmeinung und darauf hin, dass eine Schaffung baurechtskonformer Zustände nur durch eine deutliche Verringerung der Wandhöhe bzw. durch ein Zurücksetzen der nördlichen Hauswand möglich sei. Gleichzeitig forderte er die Beigeladenen zur Zustimmung zu Vergleichsverhandlungen und zur Einstellung aller weiteren Bauarbeiten auf.

Nachdem das vom Gericht angeregte Mediationsverfahren nicht zustande kam, hob die erkennende Kammer mit Urteil vom 26. Oktober 2011 auf die Nachbarklage der Kläger den Bescheid der Beklagten vom ... September 2010 auf. In den Gründen des Urteils wurde ausgeführt, dass der Bebauungsplan wegen eines Abwägungsmangels unwirksam sei und auch eine Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht komme, weil sich das Vorhaben nicht in die Umgebung mit den deutlich tiefer liegenden Geländehöhen einfüge und der unmittelbaren Nachbarschaft gegenüber wegen seiner optisch bedrängenden Wirkung unzumutbar und rücksichtslos sei. Das Bauvorhaben habe eine einriegelnde Wirkung und verstoße durch sein Erscheinungsbild als 10 Meter hohes wandartiges Gebäude und wegen der permanenten und gravierenden Verschattung des tiefer liegenden Grundstücks der Kläger gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme.

Mit Schreiben vom ... Juni 2012, eingegangen bei der Beklagten am ... Juni 2012 zeigten die Beigeladenen die Nutzungsaufnahme des Wohnhauses (Einzugstermin: ... Januar 2012) an.

Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (1 ZB 11.2781) vom 20. März 2014 abgelehnt, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden.

Mit Schreiben vom ... April 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Kläger bei der Beklagten gegenüber den Beigeladenen hinsichtlich des errichteten Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage eine Beseitigungsanordnung zu erlassen und mit sofortiger Wirkung die Nutzung dieser baulichen Anlagen zu untersagen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Ermessen der Beklagten aufgrund der Aufhebung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht auf Null reduziert sei. Zugunsten der Beigeladenen bestünde kein Vertrauensschutz. Diese hätten auf eigenes Risiko gebaut und sich seit der Klageerhebung gegen die Baugenehmigung über drei Jahre darauf einstellen können, dass die Baugenehmigung aufgehoben werden könnte. Umgekehrt bestehe zulasten der Kläger durch das Vorhaben eine gravierende Nachbarrechtsverletzung.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie gegen die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht bauaufsichtlich einschreiten werde. Es liege kein Fall einer Ermessenreduzierung auf Null vor. Eine Beseitigungsanordnung sei, egal ob sie das ganze Gebäude oder nur einen Teil davon betreffe, unverhältnismäßig.

Mit Schreiben vom ... Juli 2014 teilte der Bevollmächtigte der Kläger mit, dass der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten aufrechterhalten werde und bat um den Erlass eines Ablehnungsbescheides.

Am ... Juli 2014 erließ die Beklagte einen Bescheid, mit dem das bauaufsichtliche Einschreiten gegen das von den Beigeladenen errichtete Einfamilienhaus mit Doppelgarage abgelehnt wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei der Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das mildeste Mittel zu wählen sei. Eine vollständige oder auch teilweise Beseitigung sei unverhältnismäßig. Da vom Wohnhaus der Beigeladenen nach Osten und Westen theoretisch die bisher fehlenden Abstandsflächen übernommen werden könnten, könnte für die nördliche, zu den Klägern hin einzuhaltende Abstandsfläche das Schmalseitenprivileg mit H/2 angewandt werden. Bei einer Wandhöhe von 6,60 Metern ergäbe sich demnach eine Abstandsfläche H/2 von 3,30 Metern. Um diese einhalten zu können, müsste die Gebäudehöhe wegen des Grenzabstandes von 3 Metern um 0,60 Meter reduziert werden. Allerdings würde sich bei Ausnutzung der maximal zulässigen Dachneigung von 35° die Firsthöhe von derzeit 8,65 Meter auf 9,90 Meter erhöhen. Damit sei auch eine Teilbeseitigung unverhältnismäßig, weil sich die Situation für die Kläger nicht merklich verbessern würde. Auch wenn das Wohnhaus der Kläger durch das Wohnhaus der Beigeladenen verschattet werde, sei dies für die Kläger noch nicht unzumutbar, da ein Lichteinfallswinkel von 45° eingehalten werde. In diesem Fall gehe die Rechtsprechung von zumutbaren Wohnverhältnissen aus. Daher sei keine Ermessenreduzierung auf Null gegeben, zumal innerhalb eines bebauten innerstädtischen Wohngebiets seitens der Betroffenen immer damit gerechnet werden müsse, dass Nachbargrundstücke durch Ausnutzung des gesetzliche vorgegebenen Rahmens bebaut würden und es dadurch zu einer Verschattung von Grundstücken ober Wohnräumen komme. Eine unzumutbare Verschattung zulasten der Kläger werde bestritten.

Auch im Hinblick auf die behauptete Einsichtsmöglichkeit bestehe keine Unzumutbarkeit, zumal der vorgeschriebene Mindestabstand von 3 Metern zur Grundstücksgrenze eingehalten werde. Ein Anspruch auf Beseitigung allein aufgrund der Einsichtsmöglichkeit des Nachbarn bestehe nicht. Auch eine Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig, da das Wohnhaus der Beigeladenen für diese den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz darstelle.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. August 2014 ließen die Kläger Klage erheben und folgende Anträge stellen:

1. Der Bescheid der Beklagten vom ... 7.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens aufzugeben, das von ihnen auf dem Grundstück Fl. Nr. .../17 der Gemarkung ... errichtete Einfamilienhaus mit Doppelgarage zu beseitigen und bis dahin die Nutzung der vorbezeichneten baulichen Anlage zu untersagen.

3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen hinsichtlich des von ihnen auf dem Grundstück Fl. Nr. .../17 der Gemarkung ... errichteten Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage nach pflichtgemäßen Ermessen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bauaufsichtlich einzuschreiten.

Zur Begründung wurde vorgetragen, es bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null bzgl. eines Einschreitens, da andernfalls das die Baugenehmigung aufhebende Urteil vom 26. Oktober 2011 umgangen würde. Der Rechtsschutz der von dem rücksichtslosen Bauvorhaben betroffenen Nachbarn dürfe sich nicht in der Aufhebung der Genehmigung erschöpfen, wenn der baurechts- und nachbarrechtswidrige Zustand dann weiterhin Bestand haben würde. Zugunsten der beigeladenen Nachbarn greife auch kein Vertrauensschutz, da diese gewarnt gewesen seien und auf eigenes Risiko weiter gebaut hätten.

Der strenge Maßstab bzgl. einer Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gelte gerade nicht bei der Aufhebung einer Baugenehmigung anlässlich einer Nachbarklage. Zumindest hinsichtlich des Entschließungsermessens sei eine Pflicht zum Einschreiten gegeben. Dies gelte gerade dann, wenn die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens festgestellt worden sei, da dies die schwerste Form der Nachbarrechtsverletzung darstelle. Aus diesem Grund könne die Beklagte auch keine Verkürzung der Frage auf die Einhaltung der Abstandsflächen vornehmen, da die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens auch bei Einhaltung der Abstandsflächen gegeben sein könne.

Eine mögliche finanzielle Belastung der Bauherren stehe dem nicht entgegen, da sich diese nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten. Im vorliegenden Fall verdichte sich das Ermessen der Beklagten aufgrund der besonderen Umstände zu einer vollständigen Beseitigung. Dies treffe die Beigeladenen auch nicht unverhältnismäßig, da auf ihrem Grundstück dennoch eine - dann nachbarverträgliche - Wohnbebauung möglich bleibe. Die Kläger hätten auch einen Anspruch auf die Anordnung einer Nutzungsuntersagung, da aufgrund des massiven und höherliegenden Gebäudekörpers eine extreme Einsehbarkeit des Wohnhauses der Kläger bestehe.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 26. September 2014

Klageabweisung.

Zur Begründung nahm sie dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie den Verfahren M 9 K 10.5795 und M 9 SN 11.1306 sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten vom ... April 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Insoweit ist die Ablehnung auf bauaufsichtliches Einschreiten im Bescheid vom ... Juli 2014 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Soweit die Beseitigung des gesamten Wohnhauses sowie die Nutzungsuntersagung beantragt worden ist, war die Klage dagegen abzuweisen.

1. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ist die Anlage also formell (d. h. ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet) und materiell rechtswidrig und können auch nicht durch Genehmigung rechtmäßige Zustände hergestellt werden, so ist die Bauaufsichtsbehörde befugt, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) deren Beseitigung zu verfügen.

a) Das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen ist formell rechtswidrig. Die Baugenehmigung vom ... September 2010 wurde mit bestandskräftigem Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Oktober 2011 im Verfahren M 9 K 10.5794 aufgehoben. Eine Baugenehmigung existiert damit nicht.

b) Das bereits errichtete Gebäude ist auch materiell rechtswidrig. Insoweit wird auf die Gründe des zwischen den gleichen Beteiligten ergangenen o.a. Urteils Bezug genommen.

c) Auf andere Weise können rechtmäßige Zustände für das bestehende Wohnhaus in seiner jetzigen Gestalt nicht hergestellt werden.

2. Macht ein Dritter gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und Weise des Einschreitens. Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 486 ff. m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 11, 14). Als bauaufsichtliche Maßnahmen kommen insoweit der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO und/oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach Art. 76 Satz 2 BayBO in Betracht. Ein Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanordnung ergibt sich nur dann, wenn im Einzelfall das Ermessen auf Null reduziert ist.

Dies ist hier der Fall. Sowohl in Bezug auf das Entschließungsermessen wie auch die Ausübung des Auswahlermessens ist davon auszugehen, dass nur ein teilweiser Rückbau des Wohnhauses der Beigeladenen als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt.

a) Maßgebend für eine Ermessensreduzierung auf Null ist die Schwere der Nachbarrechtsverletzung. Eine solche ist in jedem Fall gegeben, wenn die von der rechtswidrigen Nutzung ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt. Für die Entscheidung von Bedeutung müssen sowohl die Intensität als auch Konkretheit der Drittverletzung sein (BayVGH, U. v. 14.10.1999 - 2 B 95.4182 - juris). Es bedarf also einer Abwägung zwischen der Schwere des Verstoßes und den Folgen einer Beseitigung auf Seiten des Bauherrn einerseits und der Schwere der Nachbarrechtsverletzung auf Seiten des Dritten andererseits. Sollte die Nachbarrechtsverletzung in ihrer Intensität deutlich überwiegen, dann hat der Dritte einen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung. In diesem Fall schrumpft das den Bauaufsichtsbehörden zustehende Ermessen dann zugunsten des betroffenen Grundstücksnachbarn zu einer grundsätzlichen Pflicht zum Einschreiten.

In Ausnahmefällen kann sich dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Rechtsanspruch verdichten, nämlich dann, wenn nur eine rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt, also wenn das Ermessen auf Null reduziert ist (Geiger in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Rn. E 333). Dies ist dann der Fall, wenn jede andere Entscheidung mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ermessensfehlerhaft wäre.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Ermessen zum Einschreiten vorliegend auf Null reduziert. Die Kläger sehen sich nicht nur einer geringfügigen Nachbarrechtsverletzung ausgesetzt, sondern sind mit einem massiven Gebäudekörper in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück, das die eigene Bebauung massiv überragt, konfrontiert. Bei der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme infolge einer bedrängenden und erdrückenden Wirkung des Baukörpers und die davon ausgehende permanente und massive Verschattung handelt es sich um eine massive Form der Nachbarrechtsverletzung.

Auch in der Gesamtschau der Umstände ist es den Klägern nicht zuzumuten, den Status quo dauerhaft hinzunehmen. Dabei ist auch von Belang, dass sich die Kläger frühzeitig um die Wahrung ihrer Rechte gekümmert haben und auch die Beigeladenen - wenngleich in diesem Zeitpunkt der Rohbau schon fast fertig gestellt war, nach der mündlichen Verhandlung in Verfahren M 9 K 10.5794 auf die Risiken einer Fortsetzung der Bautätigkeit hingewiesen haben. Den Beigeladenen ist zwar zugute zu halten, dass sie auf der Grundlage einer Baugenehmigung mit dem Bau begonnen hatten, dies kann aber nicht zulasten der Kläger gehen.

Spätestens mit den Ergebnissen des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2011 hätte sich den Beigeladenen aufdrängen müssen, dass von ihrem Vorhaben eine rücksichtslose Belastung des klägerischen Anwesens ausgeht und die Baugenehmigung möglicherweise keinen Bestand hat. Dennoch wurde das Vorhaben von den Beigeladenen - trotz einer schriftlichen Aufforderung durch die Beklagte vom ... Juli 2011, keine weiteren Arbeiten auszuführen (Bl. ... BA) - von ihnen zügig fertiggestellt.

c) Die Beklagte hat diese Aspekte, insbesondere die bereits gerichtlich festgestellte Schwere der Nachbarrechtsverletzung in ihrer Entscheidung unberücksichtigt gelassen, indem sie vorrangig auf die Frage der ausreichenden Belichtung abgestellt hat und ist insoweit in ihrer Entscheidung einem Ermessensdefizit unterlegen (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 VwGO, Art. 76 Satz 1 und 2 BayBO, Art. 40 BayVwVfG).

3. Die von der Beklagten erneut zu treffende Entscheidung über das weitere bauaufsichtliche Vorgehen bleibt jedoch aufgrund des offenen, wenn auch intendierten Auswahlermessens im Rahmen des Art. 76 BayBO nur einem Verbescheidungsausspruch entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers zugänglich; von einer Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf eine vollständige Beseitigung der baulichen Anlage kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio bauaufsichtlichen Handelns nicht ausgegangen werden.

a) Die Kammer ist in der vorliegenden Konstellation allerdings bei sachgerechter Abwägung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen der Kläger und der Beigeladenen der Auffassung, dass nur eine teilweise Beseitigung ermessensgerecht sein kann. Die Beklagte hat in ihrer Entscheidung also festzustellen, auf welche Maße das Vorhaben zurückzubauen ist.

Als Richtgröße zur Verringerung der vom Wohnhaus der Beigeladenen ausgehenden erdrückenden Wirkung hält die Kammer nach den Eindrücken des Augenscheins hier die Einhaltung von H/2 ab der natürlichen Geländeoberkante an der Nordseite des Anwesens der Beigeladenen zum Klägergrundstück hin für sachgerecht. Bezugspunkt ist dabei die Geländeroberfläche des Nachbargrundstücks und nicht des Baugrundstücks, da dieses gerade infolge der massiven Auffüllungen zur abriegelnden Wirkung des auf ihm errichteten Baukörpers beigetragen hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass bei der Frage der Abstandsflächen generell von der natürlichen Geländeoberfläche auszugehen ist (Dirnberger, Das Abstandsflächenrecht in Bayern, 3. Auflage 2015, Rn. 140). Aufschüttungen und Abgrabungen verändern - auch wenn sie rechtmäßig im Zuge des Bauvorhabens vorgenommen werden - die natürliche Geländeoberfläche nicht. Die Wandhöhe könnte nach etwa drei Metern wieder auf eine Höhe von 1 H ansteigen. Bei einem solchen Rücksprung ließe sich eine Art Dachterrasse schaffen. Dadurch wäre zugunsten der Kläger die massive Erscheinung des Anwesens der Beigeladenen mit seiner massiven Wandhöhe, die wie bereits im Urteil vom 26. Oktober 2011 ausgeführt, durch die Dachform noch verstärkt wird, soweit abgemildert werden, dass eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Kläger nicht mehr anzunehmen wäre. Umgekehrt ist für die Beigeladenen eine unter den gegebenen Umständen noch größtmögliche Nutzung ihres Hauses möglich.

Denkbar ist, diesen Rücksprung erst ab der auf Höhe des Klägergrundstücks gelegenen Gebäudehälfte beginnen zu lassen, da die westliche Gebäudeseite weiter vom Klägergrundstück entfernt liegt und von dieser demzufolge keine so massive Wirkung ausgeht.

b) Soweit die Kläger unter Ziffer 2 ihrer Klage die Anordnung der vollständigen Beseitigung bzw. Nutzungsuntersagung beantragt haben, können sie damit nicht durchdringen und war die Klage abzuweisen. Zum einen kann mittels des beschriebenen Vorgehens ein Zustand erreicht werden, bei dem für die Kläger durch die Bebauung auf dem Nachbargrundstück keine rücksichtslose Belastung mehr ausgeht, zum anderen ist bei der Frage der Nutzungsuntersagung zu berücksichtigen, dass eine Untersagung der Nutzung für die Beigeladenen, die ihr Wohnhaus künftig weiter, wenn auch nicht mehr in der ursprünglichen Form, nutzen könnten und umgekehrt die Kläger eine Nutzung des Nachbarhauses weiter hinzunehmen haben, nicht sachgerecht wäre.

4. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 VwGO im Hilfsantrag stattzugeben. Die hälftige Kostenteilung entspricht vorliegend dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen, da seitens der Kläger insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sie mit ihrem Antrag auf vollständige Beseitigung und sofortiger Nutzungsuntersagung nicht durchdringen konnten und damit in einem wesentlichen Punkt unterlegen sind.

Die Kostenentscheidung für die Beigeladenen ergibt sich aus § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entsprach es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen haben.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.