Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 11 K 13.4382

bei uns veröffentlicht am22.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, gegenüber der Beigeladenen eine Nutzungsuntersagung für ihren Sägewerksbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... auszusprechen.

II.

Die Beigeladene und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, gegenüber der Beigeladenen eine Nutzungsuntersagung bezüglich ihres Sägewerkbetriebes auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... auszusprechen.

Die Klägerin wohnt in einem Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen.

Der Sägewerksbetrieb der Beigeladenen besteht ca. seit 1923. Im Juli 1986 wurde im nördlichen Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks eine Holzlagerhalle genehmigt. Durch eine Ortsabrundungssatzung von 1998 wurde festgelegt, dass das Grundstück des Sägewerkbetriebes und das Grundstück der Klägerin innerhalb der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles im Sinne des § 34 BauGB liegen.

Am 1. März 2001 wurde der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Instandsetzung des bestehenden Sägewerkgebäudes auf dem streitgegenständlichen Grundstück erteilt. Das Grundstück der Klägerin und die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... waren zu dieser Zeit unbebaut. Es wurde eine Auflage in den Bescheid aufgenommen, wonach an dem Wohnhaus auf Fl.Nr. ... (Dorfgebiet) tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschritten werden dürfen.

Mit Bescheid vom ... März 2002 wurde der Klägerin die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erteilt. Lärmschutzauflagen erfolgten nicht. Zu diesem Zeitpunkt war auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... ein Doppelhaus errichtet worden.

Gegen die Baugenehmigung der Klägerin legte die Beigeladene keine Rechtsmittel ein.

Mit Bescheid vom ... Mai 2008 erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Teilnutzungsänderung der vorhandenen Holzlagerhalle als Zimmereiabbundhalle auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Es folgten diverse Lärmschutzauflagen, unter anderem, dass der Teilbeurteilungspegel, der durch die Nutzungsänderung eines Teils der Lagerhalle in eine Zimmereiabbundhalle hervorgerufen wird - einschließlich des mit der Zimmereiabbundhalle in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Fahrverkehrs auf dem Betriebsgelände -, an den nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsorten im westlich angrenzenden Dorfgebiet (Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ...) den Immissionsrichtwert von tagsüber 54 dB(A) nicht überschreiten darf.

Eine gegen den Bescheid vom ... Mai 2008 erhobene Klage der Klägerin wurde mit Urteil vom 11. Februar 2010 (M 11 K 08.2856) abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die streitgegenständliche Teilnutzungsänderung der vorhandenen Holzlagerhalle als Zimmereiabbundhalle rufe - für sich betrachtet - schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervor.

Ein Rechtsmittel hiergegen legte die Klägerin nicht ein.

Mit Schreiben vom 26. März 2010 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin beim Landratsamt, die Einhaltung der Auflagen aus den Genehmigungsbescheiden durch die Betreiber des Sägewerkes sicherzustellen bzw. bauaufsichtlich gegenüber dem Betreiber des Sägewerkes einzuschreiten. Gegebenenfalls solle ein Lärmgutachten eingeholt werden.

Mit E-Mail vom 20. April 2010 teilte das Landratsamt dem Bevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Verstöße konkretisiert werden sollten. Es solle angegeben werden, gegen welche Nebenbestimmungen aus welchem Genehmigungsbescheid in welcher Form verstoßen werde. Das Landratsamt werde von sich aus kein Lärmgutachten einholen.

Am 5. Juli 2010 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München erheben, zunächst mit dem Antrag, wegen der Nichteinhaltung der Auflagen Ziff. 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 aus dem Bescheid vom ... März 2001 sowie den Auflagen Nrn. 3, 4, 5 und 7 aus dem Genehmigungsbescheid vom ... Mai 2008 bauaufsichtlich einzuschreiten. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 an das Landratsamt habe man ausführlich dargelegt, gegen welche Auflagen verstoßen worden sei. Die vorhandenen Fenster besäßen lediglich eine Einfachverglasung. Zudem weise das Dach im westlichen Bereich zwei größere Ausschnitte auf, die nur mit Plexiglasplatten abgedeckt seien. Die Halle sei zudem im südlichen Bereich offen und könne nicht mit einem Tor verschlossen werden. Außerdem habe die Beigeladene erklärt, dass im Betriebsfall auch das Tor im Norden geöffnet werden müsse, da die Baumstämme aus dem Sägegatter dort hinausgeführt werden müssten. Die Klägerin habe zudem exemplarisch Lärmmessungen im Zeitraum vom 18. August 2008 bis 2. Oktober 2008 durchgeführt. Diese ergäben eine deutliche Überschreitung der entsprechenden Immissionswerte. Hinsichtlich des Bescheides vom ... Mai 2008 werde auch gegen Auflagen verstoßen, so seien die Wände der Süd- und Westfassade nicht so angefertigt, dass eine luft- und blickdichte Wandkonstruktion entstehe. Türen und Tore würden nicht fugendicht schließen. Feststehe weiterhin, dass die Abbundarbeiten teilweise bei offenen Toren - nicht nur in der Abbundhalle, sondern auch in der Sägehalle - vorgenommen würden. Weiterhin fänden die Arbeiten in der Abbundhalle entgegen der angeordneten Auflage oftmals bei geöffnetem Osttor statt. Die vom Bevollmächtigten der Klägerin gesetzte Frist an das Landratsamt, bis zum 31. Mai 2010 einzuschreiten, sei verstrichen, deshalb sei Klage geboten. Die Klägerin habe einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Durch die Nichteinhaltung der Auflagen - insbesondere der Grenzwerte der TA-Lärm - würden nachbarschützende Vorschriften verletzt. Wie das Verwaltungsgericht im Rahmen des durchgeführten Augenscheines zum Verfahren M 11 K 08.2856 festgestellt habe, seien die Wände in der Lager- bzw. Abbundhalle nicht so angefertigt, dass eine luft- und blickdichte Wandkonstruktion entstehe. Türen und Tore würden nicht fugendicht schließen.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der mindestens seit 1929 bestehende Sägewerksbetrieb genieße Bestandsschutz. Zum Zeitpunkt des Entstehens des Sägewerkes habe sich dieser im Außenbereich in einiger Entfernung vom Ortsrand befunden. Durch eine Ortsabrundungssatzung sei sowohl für das Baugrundstück der Klägerin als auch das Sägewerksgrundstück ein Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB ausgewiesen worden. Die Gegenseitigkeit des sich aus § 34 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebotes habe im Einzelfall dazu geführt, dass im Verhältnis emittierender (hier: Sägewerk) und schutzwürdiger Anlagen (hier: Wohnhaus) auch Beschränkungen für die schutzwürdigen Belange in Betracht kommen könnten. Insbesondere könne eine an einen emittierenden Betrieb heranrückende schutzwürdige Wohnbebauung dazu führen, dass die Schwelle der regelmäßig zumutbaren Immissionsbelastung angehoben und eine höhere Belastung, als insbesondere in den einschlägigen Bestimmungen der TA-Lärm und TA-Luft vorgeschrieben, hinzunehmen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf der rund 50 m westlich ihres Wohnhauses befindlichen Hofstelle aufgewachsen sei und ihr deshalb das Sägewerk von jeher bekannt gewesen sei. Im vorliegenden Fall überwiege das sich aus dem Bestandsschutz ergebende Interesse des Sägewerksinhabers, seinen seit Jahrzehnten unbeanstandet bestehenden Betrieb auch nachhaltig weiterführen zu können. Die Wohnbebauung müsse in diesem Fall unter Umständen eine höhere Immissionsbelastung als nach der TA-Lärm zumutbar, hinnehmen. Die Klage richte sich ausschließlich gegen Vollzugsdefizite aus den Baugenehmigungen. Sowohl das Sägegatter, der Besäumer, der Hobel sowie die zugehörigen Absauganlagen befänden sich in der Sägewerkshalle. Auch der zugehörige Spänebunker, der sich östlich an der Halle befinde sowie die südlich anschließende Anlage zum Anrichten der besäumten Bretter seien nicht Bestandteil dieser Genehmigungen. Der Betrieb dieser Anlagen sei von den genannten Baugenehmigungen nicht erfasst und - soweit ermittelbar - auflagenmäßig nicht geregelt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 23. September 2011 führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus: Hinsichtlich der Schalldämmung der Außenbauteile liege keine Bestätigung vor; somit stehe nicht fest, ob die Auflage Ziff. 1.5 erfüllt worden sei. Es sei auch nicht richtig, dass sich während des Bestandes des Sägewerkes keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Das Gatter sei etwa 20 - 25 Jahre alt, der Besäumer stamme aus dem Jahre 1989 und sei dort neu installiert worden. Der Hobel sei vor etwa 5 Jahren ausgetauscht worden und befinde sich nun an einem anderen Standort innerhalb der Sägehalle. Nicht zutreffend sei der Vortrag des Beklagten, wonach sich das Sägewerk zum Zeitpunkt des Entstehens in einiger Entfernung vom Ortsrand befunden habe. Zutreffend sei vielmehr, dass sich das Wohnhaus gegenüber (jetzt: ...str. 13) bereits zum Zeitpunkt des Entstehens des Sägewerkes an der jetzigen Stelle befunden habe. Die Ausführungen des Beklagten zum Bestandsschutz gingen jedoch insoweit fehl, als das Landratsamt mit Bescheid vom ... März 2001 ausdrücklich Auflagen zum Lärmschutz erlassen habe, die den gesamten Sägewerksbetrieb betroffen hätten. Auf Ziff. 3 und 4 des Genehmigungsbescheides werde nochmals verwiesen. Die Baugenehmigung der Klägerin sei mit Bescheid vom ... März 2002 erst später erlassen worden. Die Klägerin habe sich insoweit auf die ausdrücklichen und eindeutigen Auflagen im Genehmigungsbescheid vom ... März 2001 und die damit einhergehende Verpflichtung zur Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte für den gesamten Sägewerksbetrieb verlassen. Die Beigeladene habe sich gegen den Genehmigungsbescheid bzw. die darin enthaltenen Auflagen auch nicht zur Wehr gesetzt. Durch den Genehmigungsbescheid vom ... März 2001 sei hinsichtlich der immissionsrechtlichen Beurteilung eine neue Situation geschaffen worden, auf die sich die Klägerin als Nachbarin berufen könne. Aus dem Rücksichtnahmegebot könne der Klägerin daher auch keine höhere Belastung als in den einschlägigen Bestimmungen der TA-Lärm zugemutet werden. Es würde auch nicht zutreffen, dass sich das Sägegatter, der Besäumer usw. in der Sägewerkshalle befänden; dies sei nur teilweise richtig, da der Großteil des Bretterauswurfes vom Besäumer sich im Freien befinde. Außerdem sei die Sägehalle ständig zur Süd- und Nordseite offen. Die Südseite besitze insoweit kein Tor; die Nordseite werde bewusst offen gelassen. Es sei nicht Sache der Klägerin, die Lärmwertüberschreitungen nachzuweisen. Es sei Sache des Beklagten, die Einhaltung der Auflagen durch den Sägewerksbetreiber sicherzustellen. Durch die klägerseits vorgelegten Aufzeichnungen bestünde zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die Richtwerte überschritten würden.

In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2011 einigten sich die Parteien darauf, dass zunächst das Landratsamt Lärmmessungen durchführen solle, inwieweit die für Dorfgebiete zulässigen Lärmwerte von 60 dB(A) am Anwesen der Klägerin überschritten würden. Die Beteiligten waren sich einig, dass nach dem Vorliegen dieser Lärmmessung Verhandlungen über eine Lärmschutzwand, eine Ersetzung der Holzstütze sowie die erforderliche Kostentragung erfolgen sollten.

Durch Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte das Landratsamt mit, dass das Messgerät zur Reparatur in die USA gesandt werden musste. Es sei daher noch nicht absehbar, bis wann die Lärmmessungen möglich seien.

Mit Schreiben vom 5. August 2013 legte der Beklagte den Lärmmessbericht vom 22. Juli 2013 vor. Der Teilbeurteilungspegel am Immissionsort werde maßgeblich durch die mit der Besäumsäge im Zusammenhang stehenden Geräusche bestimmt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Beurteilungspegel der von der Besäumsäge hervorgerufenen Geräusche den Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) bei einer Einwirkzeit von 1 Stunde bereits um 2 dB(A) überschreite. Dies bedeute, dass die Besäumsäge alleine maximal 0,6 Stunden (36 Minuten) betrieben werden könne, um den Immissionsrichtwert tagsüber auszuschöpfen. Bei einer durchschnittlichen Betriebszeit der Besäumsäge von 3 Stunden/Tag werde der Immissionsrichtwert bereits erheblich und zwar um 6,5 dB(A) überschritten. Durch den Betrieb des Sägewerkes seien allerdings auch noch weitere Geräuschimmissionen zu erwarten, die mit dieser Messung nicht erfasst worden seien, aber sicherlich einen nicht unrelevanten Lärmbeitrag leisteten, wie zum Beispiel das Abladen der Holzstämme, das Ablängen mittels Kettensägen, der Betrieb eines Hubstaplers usw. Mit dieser Messung sei somit der Nachweis erbracht, dass bereits durch den Betrieb der Besäumsäge mit Immissionsrichtwertüberschreitungen zu rechnen sei.

Durch Schreiben vom 23. September 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, das Verfahren fortzusetzen.

Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2013 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass eine Einigung unter folgenden Eckpunkten in Betracht käme:

- Errichtung einer Einhausung am Besäumer,

- Abdichtung der Sägehalle nach Westen an Seitenwand und Dach; alternativ Errichtung einer Lärmschutzwand,

- Lärmschutzwand zwischen Sägehalle und Abbundhalle (ca. 2 m hoch),

- fachgerechte Nachrüstung bzw. Erneuerung der Vibrationsdämpfung am Gatter.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2013 teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin eine höhere Immissionsbelastung als in der TA-Lärm vorgegeben hinnehmen müsse. Zudem wäre es - auch aufgrund der ihr schon vor Errichtung des Wohnhauses hinreichend bekannten Immissionen - für die Klägerin eine zumutbare Obliegenheit gewesen, hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung des Hauses oder bei der genauen Standortwahl eine geringere Immissionsbelastung sicherzustellen.

Durch Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 20. November 2013 teilte dieser mit, dass er sich den Ausführungen des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 5. November 2013 anschließe. Die von der Klägerin aufgestellten Forderungen seien wirtschaftlich nicht erfüllbar.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass von Seiten der Beigeladenen keinerlei Einigungsbereitschaft vorhanden und auch kein Gegenvorschlag unterbreitet worden sei. Es solle die mündliche Verhandlung anberaumt werden.

Am 10. April 2014 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten erklärten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit, dass ein Sachverständigenbüro beauftragt worden sei, um einen Maßnahmenkatalog zu erstellen, wie der Schallschutz zuverlässig und zumutbar reduziert werden könne.

Mit Schriftsatz vom 3. September 2014 legte der Bevollmächtigte der Beigeladenen das Gutachten vom 1. September 2014 vor. Nach Aussagen des Sägewerkbetreibers seien im letzten Jahr folgende zusätzliche Schallschutzmaßnahmen durchgeführt worden:

- Aufdoppelung der Westfassade der Sägehalle mit einer Holzschalung über ein Drittel der Fassadenlänge an der Nord-West-Ecke beginnend,

- Ersetzen von Lichtausschnitten (Plexiglas) im Dach durch eine Holzschalung mit Blechdeckung,

- Anbau von schrägen Kragarmen an der Abwurfstelle der Brettersortieranlage.

Dadurch werde sichergestellt, dass die abgeschnittenen Holzbretter nicht aus einer Höhe von etwa 1 m auf den Holzstapel fallen, sondern nur über eine geringere Höhe von ca. 0,50 m schräg auf den Holzstapel aufträfen. Es seien weitere Schallschutzmaßnahmen eruiert worden.

Es kämen in Absprache mit dem Sägewerksbetreiber folgende Maßnahmen in Betracht:

- Ertüchtigung eines weiteren Drittels der westlichen Außenwand durch eine weitere Innenwand. Hierdurch solle insbesondere die Schallabstrahlung aus dem Sägewerk durch die Besäumsäge reduziert werden.

- Errichtung einer Schallschutzwand bei der Brettersortieranlage über eine Länge von gut 10 m mit einer Höhe von etwa 2 m bis maximal 2,80 m. Diese Schallschutzwand werde so ausgeführt, dass jeweils der untere Bereich mit einer Höhe von ca. 1,40 m nach oben verschoben werden könne, damit das abgelagerte Holz entsprechend hinterlüftet werden könne. Bei Betrieb der Besäumsäge sowie der Brettersortieranlage werde jedoch das untere Schallschutzmodul bis auf den Boden abgesenkt, so dass die Abschirmung dann voll wirksam werden könne. Aus den überschlägigen Messungen des Landratsamtes sei erkennbar geworden, dass die schalltechnische Situation neben der Besäumsäge auch die Brettersortieranlage beträfe und somit für die festgestellten Überschreitungen verantwortlich sei. Durch die genannten baulichen Maßnahmen werde zum einen die Schallabstrahlung über die Westfassade bzw. über das Dach der Sägeanlage deutlich reduziert und zum anderen würden die auftretenden Schallimmissionen der Brettersortieranlage (Betrieb der kettenbetriebenen Anlage selbst sowie die Geräusche beim Aufschlagen der Holzbretter) abgeschirmt und reduziert. Weitere umfangreiche Schallschutzmaßnahmen seien aufgrund der baulich festgelegten Betriebsabläufe derzeit nur mit sehr erheblichem finanziellen Aufwand und grundlegenden Änderungen im Betriebsablauf des Sägewerkes möglich.

Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin,

den Beklagten zu verpflichten, den Sägewerksbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu untersagen.

Hilfsweise wurde beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 26. März 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Rahmen der Genehmigungsbescheide vom ... März 2001 sowie vom ... Mai 2008 seien Auflagen hinsichtlich der vom gesamten Sägewerksbetrieb ausgehenden Immissionen erteilt worden. In Anlehnung an die TA-Lärm dürfe demnach der Beurteilungspegel der vom gesamten Sägewerksbetrieb - einschließlich dem Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände - ausgehenden Geräusche die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) nicht überschreiten. Durch die Schallpegelmessung des Beklagten vom 9. Juli 2013 sei der Nachweis erbracht, dass bereits bei einem Betrieb der Besäumsäge von 3 Stunden am Tag eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes von 6,5 dB(A) erfolge. Im Rahmen der Lärmmessung seien noch nicht sonstige vom Sägewerksbetrieb ausgehende Immissionen berücksichtigt worden. Es sei daher von einer noch höheren Lärmbelastung der Klägerin auszugehen. Der Gutachter der Beigeladenen liefere aus Sicht der Klägerin keine brauchbaren Vorschläge, um eine spürbare Verbesserung der Immissionsbelastung der Klägerin zu erreichen. So bezögen sich die Maßnahmen insbesondere auf die Brettersortieranlage, nicht jedoch auf die ebenso für die Immissionsbelastung verantwortliche Besäumsäge. Die vorgeschlagene Ertüchtigung eines weiteren Drittels der westlichen Außenwand könne zu keiner merklichen Reduzierung der Schallabstrahlung führen, wie dies bereits im Rahmen des Augenscheins vom zuständigen Umweltingenieur des Beklagten angemerkt worden sei. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Schiebetür unten einen nichtverschließbaren Spalt aufweise, werde sich ein Großteil des Schalls hierdurch ausbreiten. Festzustellen sei weiter, dass die geplante Schallschutzwand im Bereich der Brettersortieranlage lediglich einen Bereich von etwa zwei Drittel der Anlage abdecke. Bei einer Höhe von 2 m würde nicht einmal die Laufkette der Anlage erreicht werden. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros enthalte auch keinerlei Angaben, in welchem Umfang durch die vorgeschlagene Maßnahme eine Reduzierung des Schalles zu erwarten sei. Die Beigeladene sei nur bereit, minimalste Kosten für die Reduzierung der Lärmbelastung aufzuwenden und nicht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der festgesetzten Lärmrichtwerte sicherzustellen. Das behördliche Ermessen sei auf Null reduziert, da aufgrund der derart erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte die Beeinträchtigung der Klägerin einen erheblichen Grad bis hin zur Gesundheitsbeeinträchtigung erreiche und die Beeinträchtigung ihrer Interessen die der Beigeladenen deutlich überwiege. Es kämen auch keine gleich geeigneten Maßnahmen unterhalb der Eingriffsschwelle einer Nutzungsuntersagung in Betracht, die die Rechte der Klägerin in gleicher Weise wahrten. Die Beigeladene sei auch nicht zu grundlegenden Änderungen des Betriebsablaufes oder größeren finanziellen Investitionen bereit, die eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte sicherstellen würden. Unter diesen Umständen sei keine andere Maßnahme denkbar, die geeignet sei, die Lärmbelastung für die Klägerin auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.

Mit weiterem Schriftsatz vom 22. Oktober 2014 teilte der Beklagte mit, dass die Genehmigung vom ... März 2001 sich lediglich auf die bauliche Erweiterung der Sägehalle auf der der Klägerin abgewandten Seite bezogen habe, von der keine unzulässigen Immissionen ausgingen. Die Verbindung dieser Genehmigung mit der nicht an den konkreten Fall angepassten Standardauflage unter Ziff. II. 4 des Bescheides, mit der Immissionsrichtwerte für den gesamten Betrieb festgesetzt worden seien, stelle ein redaktionelles Versehen der Genehmigungsbehörde dar und sei fehlerhaft erfolgt. Die Genehmigung vom ... Mai 2008 sei bereits Gegenstand des Verfahrens M 11 K 08.2856 gewesen. Die Halle sei entsprechend den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen ertüchtigt worden. Es bestehe keine Veranlassung, die Wirksamkeit der vom Ingenieurbüro mit Schreiben vom 1. September 2014 vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen in Frage zu stellen. Selbst wenn hierdurch kein den aktuellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang entsprechender Schallschutz hergestellt werden könne, müsste insbesondere unter Berücksichtigung des langjährigen Bestandsschutzes des Sägewerkes und der erst im Jahr 2002 herangerückten klägerischen Bebauung, zudem im Wissen um die Immissionsbelastungen, die verbleibende Immissionsbelastung von der Klägerin hingenommen werden.

Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 12. November 2014 wurde eine Ergänzung der Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 10.November 2014 vorgelegt. Die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen zur Verbesserung der Schalldämmung der Sägehalle würden eine sehr gute Wirksamkeit zeigen. Hierdurch würden insbesondere die Schallimmissionen der Besäumsäge wirksam reduziert. Durch die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen werde der übliche Standard und die üblichen Anforderungen an die Schalldämmung von Außenbauteilen von vergleichbaren Sägewerken erreicht bzw. übertroffen. Es seien weitere Maßnahmen empfohlen worden, nämlich die Ertüchtigung eines weiteren Drittels der westlichen Außenwand durch eine zusätzliche Innenwand. Im Bereich der Brettersortieranlage werde eine Abschirmmaßnahme in Form einer Schallschutzwand vorgeschlagen. Durch die Schallschutzwand werde die Sichtverbindung zwischen den Immissionsquellen (Auftreffen der Holzbretter auf die Holzstapel) und dem maßgeblichen Immissionsort (Fenstermitte eines schutzbedürftigen Aufenthaltsraumes) unterbrochen bzw. deutlich unterbrochen. Dadurch erreiche man eine Reduzierung der Schallimmissionen aus der Brettersortieranlage um 5-10 dB(A). Ob die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch die genannten Maßnahmen gewährleistet werden könne, könne durch die Ausarbeitung eines detaillierten Gutachtens ermittelt werden. Dieses Gutachten müsse hierbei auch die anzusetzenden Schallquellen im Freien (Materialzuführung in die Sägehalle, Verladung, Einsatz der Gabelstapler usw.) berücksichtigen.

Aus einer Stellungnahme des Sachgebietes „Immissionsschutz“ vom 12. November 2014 ergibt sich, dass das Ingenieurbüro keine Aussage darüber treffen konnte, um welchen Beitrag sich die festgestellten Überschreitungen des Immissionsrichtwertes reduzieren ließen. Auch könne keine Aussage darüber getroffen werden, ob durch die baulichen Maßnahmen der Immissionsrichtwert eingehalten werden könne. Hierzu wären entsprechend der Stellungnahme des Ingenieurbüros umfangreiche Messungen erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die Behördenakte sowie auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten damit einverstanden waren (§ 101 Absatz 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten mittels Nutzungsuntersagung im Sinne des Art. 76 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) gegen die Beigeladene hat. Das Ermessen des Beklagten ist hier auf Null reduziert.

Grundsätzlich besteht hinsichtlich eines bauaufsichtlichen Einschreitens durch den Beklagten nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Art. 76, Rn. 486). Etwas anderes gilt jedoch, wenn zugunsten der Klägerin eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, das heißt der Beklagte zum bauaufsichtlichen Einschreiten oder Tätigwerden verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht allein aus einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften. Vielmehr muss eine besondere Intensität der Störung oder Gefährdung nachbarschützender Vorschriften und geschützter Rechtsgüter vorliegen; es sind eine unzumutbare, nicht auf andere Weise zu beseitigende Gefahr für hochwertige Rechtsgüter oder sonst unzumutbare Belästigungen erforderlich.

Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dem Nachbarn ist ein Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nur zuzubilligen, wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehenden Beeinträchtigungen einen erheblichen Grad erreichen und die Abwägung der Beeinträchtigung des Nachbarn mit dem Schaden des Bauherren ein deutliches Übergewicht der Interessen des Nachbarn ergibt (VG Augsburg, U. v. 5.10.2012 - AU 4 K 12.399; BayVGH v. 7.1.2002 - 2 ZB 01.3158).

Im vorliegenden Fall liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechte, nämlich aus dem Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO), vor.

Anlagen sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig, wenn von ihnen Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Die hier maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein Dorfgebiet (60 dB(A) tagsüber) werden - wie die Lärmmessungen des Beklagten vom 22. Juli 2013 zeigen - deutlich überschritten.

Die Klägerin muss auch - entgegen der Auffassung des Beklagten im Schriftsatz vom 5. November 2013 - aufgrund des Bestandsschutzes der Beigeladenen bzw. aufgrund der der Klägerin bekannten Immissionssituation keine höheren Lärmwerte hinnehmen.

Ursprünglich dürfte wohl der Sägewerksbetrieb der Beigeladenen im Außenbereich gelegen haben. Allerdings wurde der Sägewerksbetrieb der Beigeladenen auch von der 1998 in Kraft getretenen Ortsabrundungssatzung umfasst und in den Innenbereich miteinbezogen.

Die Baugenehmigungen vom ... März 2001 sowie vom ... Mai 2008 für den Sägewerksbetrieb gingen zurecht vom Vorliegen eines Dorfgebietes aus, weshalb auch in der Genehmigung vom ... März 2001 beauflagt wurde, dass am damals vorhandenen Wohnhaus auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... vom gesamten Sägewerksbetrieb nur Lärmrichtwerte eines Dorfgebietes von 60 dB(A) tagsüber erreicht werden dürfen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig; insoweit ist der Einwand, diese Auflage stelle ein Redaktionsversehen dar, unbehelflich. Vielmehr hätte der Beklagte wohl auch hinsichtlich des Grundstückes der Klägerin eine entsprechende Auflage wie für das Grundstück Fl.Nr. ... erlassen müssen. Obwohl dem Beklagten bekannt war, dass neben dem beantragten Wohnhaus der Klägerin ein Sägewerksbetrieb vorhanden war, hat dieser im Baugenehmigungsverfahren der Klägerin kein Lärmgutachten von der Klägerin verlangt und auch keine Lärmschutzauflagen im Baugenehmigungsbescheid vom ... März 2002 für das Wohnhaus der Klägerin festgesetzt. Die Beigeladene hat sich wiederum nicht gegen die heranrückende Wohnbebauung gewehrt. In der Baugenehmigung vom 6. Mai 2008 wurde angeordnet, dass der Teilbeurteilungspegel, der durch die Nutzungsänderung eines Teils der Lagerhalle in eine Zimmereiabbundhalle hervorgerufen wird (einschließlich des damit verbundenen Fahrverkehrs) an den nächstgelegenen Immissionsorten im westlich angrenzenden Dorfgebiet, darunter auch das Wohnhaus der Klägerin, tagsüber den Immissionsrichtwert von 54 dB(A) nicht überschreiten darf. Nach Ziff. 6.7 der TA-Lärm sollen selbst bei Gemengelagen die Immissionsrichtwerte von Dorfgebieten - also 60 dB(A) tagsüber - nicht überschritten werden. Das gilt auch hier.

Durch das Lärmgutachten vom 22. Juli 2013 wurde festgestellt, dass beim Wohnhaus der Klägerin allein bei einer durchschnittlichen Betriebszeit der Besäumsäge von 3 Stunden/Tag (weitere Geräusche wurden gar nicht berücksichtigt) 66,5 dB(A) und damit Werte eines Industriegebietes erreicht werden.

Diese Werte sind massiv gesundheitsgefährdend.

Es kommt daher nur eine Nutzungsuntersagung gegenüber der Beigeladenen in Betracht, um den gegenüber den (wirtschaftlichen) Interessen der Beigeladenen höher zu bewertenden Schutz von Leib und Leben der Klägerin zu gewährleisten. In diesem speziellen Einzelfall liegt daher eine Ermessensreduzierung auf Null vor.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, nämlich dass alle Beteiligten ihren Anteil an der Lärmsituation haben: Der Beklagte, der bei der Erteilung der Baugenehmigung der Klägerin keine Lärmschutzauflagen geprüft hat, die Beigeladenen, die nicht gegen die Baugenehmigung der Klägerin vorgegangen ist und die Klägerin, die - wissend, dass sie neben einem Sägewerk baut - selbst wohl keine geeigneten Lärmschutzmaßnahmen getroffen hat. Im laufenden Klageverfahren hätte die Beigeladene die Möglichkeit gehabt, mittels eines umfassenden Lärmgutachtens darzustellen, ob und mit welchen Lärmschutzmaßnahmen die nach der TA Lärm höchstens zulässigen Immissionsrichtwerte eines Dorfgebietes beim Anwesen der Klägerin eingehalten werden können. Dies gilt vor allem auch deshalb, da das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014 darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf die hohen Messwerte des Beklagten vom 22. Juli 2013 eine Nutzungsuntersagung im Raum steht. Die von einem Gutachter vorgeschlagenen Maßnahmen hätten dann auch durchgeführt werden müssen. Diesen Anforderungen genügten die Stellungnahmen vom 1. September 2014 sowie vom 10. November 2014 nicht, da zwar Maßnahmen getroffen wurden, die wohl die Lärmimmissionen reduziert haben, der Gutachter aber keine konkreten Aussagen machen konnte, ob die Einhaltung der Richtwerte eines Dorfgebietes beim Wohnhaus der Klägerin gewährleistet werden kann. Hierzu ist nach Aussage des Gutachters vielmehr ein detailliertes Gutachten erforderlich, das auch die anzusetzenden Schallquellen im Freien berücksichtigen muss. Demnach kommt nur noch eine Nutzungsuntersagung in Betracht.

Daher war die Klage erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 159 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2013 hat sich die Beigeladene den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5. November 2013 angeschlossen. Darin wurden die Argumente in der Klageerwiderung im Wesentlichen wiederholt und auf die Klageerwiderung mit Klageabweisungsantrag vom 18. Januar 2011 verwiesen. Die Beigeladene hat sich damit auch den Klageabweisungsantrag des Beklagten zu Eigen gemacht. Dies zeigten auch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2014.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Jan. 2015 - M 11 K 13.4382 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 8 E1 16.286

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,-- festgesetzt.

Referenzen

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.