Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Aug. 2015 - M 6b S 15.2483
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... Juni 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2015 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 2 und 5 des Bescheids angeordnet.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 19... geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Altklassen 3 (vom ...8.1953) und 4 (vom ...7.1939).
Die Polizeiinspektion A. ... übermittelte dem Landratsamt München als Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners mit Schreiben vom ... Juni 2013 Ermittlungsunterlagen zu einem vom Antragsteller am ... Mai 2013 in A. ... verursachten Verkehrsunfall. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom ... August 2013 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Hinsichtlich der Ordnungswidrigkeiten wurde das Verfahren nach §§ 46 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Antragsgegner nahm den Verkehrsunfall zum Anlass, vom Antragsteller nach dessen Vorsprache am ... November 2013 und der Vorlage von ärztlichen Attesten mit Schreiben vom ... Januar 2014 wegen bestehender Zweifel hinsichtlich der erforderlichen Leistungsfähigkeit ein Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verlangen. Nachdem der Antragsteller das Gutachten nicht vorlegte, entzog der Antragsgegner dem Antragssteller mit Bescheid vom ... April 2014 die Fahrerlaubnis aller Klassen, forderte den Antragsteller zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins auf und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Das Bayerische Verwaltungsgericht München stellte mit Beschluss vom ... August 2014 (Az. ...) die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wieder her bzw. ordnete sie hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins an, weil der Antragsgegner die Gutachtensaufforderung fehlerhaft auf § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 1 und 2 Nr. 5 i. V. m. der Anlage 5 Nr. 2 der FeV gestützt habe. Der Bescheid vom ... April 2014 wurde vom Antragsgegner daraufhin mit Bescheid vom ... September 2014 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom ... Februar 2015 ordnete der Antragsgegner erneut die Beibringung eines Gutachtens eines Facharztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung durch den Antragsteller an. Nach ausführlicher Darstellung des aktenkundigen Sachverhalts führte die Fahrerlaubnisbehörde aus, dass sich vor allem in Bezug auf die körperliche und geistige Eignung erhebliche Zweifel an der Kraftfahreignung ergäben. Aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners sei anzunehmen, dass der Antragsteller beim Vorfall vom ... Mai 2013 eine Ischämie bzw. eine Durchblutungsstörung erlitten habe, welche die Funktion des Gehirns beeinträchtige und weshalb es zu einer Bewusstseinsstörung bzw. Wahrnehmungseintrübung gekommen sei. Hierauf sei zurückzuführen, dass der Antragsteller plötzlich in den Kreisverkehr eingefahren sei und die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Die eigenen Äußerungen des Antragstellers, wonach er beim Einfahren in den Kreisverkehr einen „Black out“ bzw. einen Schock erlitten habe, seien Hinweis und Indiz für die Beeinträchtigung des Bewusstseinszustands in diesem Moment. Nach Darstellungen zu Ursachen, Folgen und Symptomen kreislaufabhängiger Störungen der Hirntätigkeit wird sodann noch ausgeführt, dass eine durch eine solche Störung verursachte Bewusstseinsstörung bzw. Wahrnehmungseintrübung den Vorfahrtsverstoß im Kreisverkehr und den Kontrollverlust über das Fahrzeug sowie die Nichteinleitung des Bremsvorgangs in Folge möglicher Einschränkungen kognitiver Fähigkeiten zu diesem Zeitpunkt erklären könne. Das bruchstückhafte Erinnerungsvermögen weise darauf hin, dass gewisse Geschehnisse des Unfalls kurzzeitig wahrgenommen worden seien und andere nicht. Deshalb werde nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert. Die Fragestellung laute:
„Liegt bei der zu begutachtenden Person eine Erkrankung (kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit) vor, die nach Anlage 4 Nr. 6.4 der FeV die Fahreignung in Frage stellt?
Falls Ja, ist der Untersuchte (wieder) in der Lage den Anforderungen zum Führen von erlaubnispflichtigen Fahrzeugen der Gruppe 1 und 2 (Alt-Klasse 3 und 4; FE-Klassen AM, A 1, A2, A, B, BE, C1, C1E, L) gerecht zu werden?“
Weitere Fragen wurden für den Fall formuliert, dass nach der Anlage 4 der FeV regelmäßige Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgesehen sind.
Mit Schreiben vom ... Mai 2015 übereichte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Antragsgegner ein weiteres hausärztliches Attest vom ... Mai 2015, wonach der Antragsteller seit 2004 hausärztlich betreut werde und regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen (EKG, Labor, sonographische Kontrolle der Halsschlagadern) zu keinem Zeitpunkt einen Anhalt für ein mögliches synkopeverursachendes Krankheitsbild ergeben hätten.
Nachdem ein Gutachten nicht vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom ... Juni 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung dieses Bescheids abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von a... EUR an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Unter Nr. 5 wurden die Kosten des Verfahrens festgesetzt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde darauf gestützt, dass nach der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen gewesen sei.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte mit Schreiben vom ... Juni 2015, beim Antragsgegner eingegangen am ... Juni 2015, Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Juni 2015 ein. Der Führerschein des Antragstellers wurde von diesem an den Antragsgegner übersandt.
Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... Juni 2015, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... Juni 2015 gegen Ziffern 1, 4 und 5 des Bescheids vom ... Juni 2015 wieder herzustellen.
Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gutachtensaufforderung rechtswidrig gewesen sei. Es habe sich bei dem Unfall, der bereits vor über 2 Jahren stattgefunden habe, nicht um einen Vorfall gehandelt, der auf eine Ischämie sondern auf ein unbeabsichtigtes Abrutschen des rechten Fußes des Antragstellers vom Brems- auf das Gaspedal zurückzuführen sei. Entsprechend habe der Antragsgegner seine erste Entziehungsentscheidung aus dem Jahr 2014 auch nicht auf eine hirnorganische Erkrankung gestützt. Die nunmehr angegriffene Entscheidung beruhe auf „bewusster Verdrehung tatsächlicher Geschehnisse“. Das Vorliegen einer Erkrankung nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Der Antragsgegner habe sich u. a. nicht mit den vorgelegten Attesten auseinandergesetzt. Auch die beanstandungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr sei nicht berücksichtigt worden. Verhältnismäßig wäre allenfalls gewesen, den Hausarzt zu einer weitergehenderen gutachterlichen Stellungnahme aufzufordern. Darüber hinaus sei zu bemängeln, dass in der Gutachtensaufforderung vom ... Februar 2015 die Fachrichtung des Arztes nicht angegeben worden sei.
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... Juli 2015, eingegangen bei Gericht am ... Juli 2015, seine Akte vor und beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Dies wurde unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller, der sich auf die Verwechslung von Gas- und Bremspedal berufe, diesen Vorgang nicht schlüssig habe erklären können. Da sich der Antragsteller bei seiner Vorsprache am ... November 2013 auch in Widersprüche verstrickt habe, betrachte man diesen Einwand als Schutzbehauptung. Auch soweit sich der Antragsteller auf einen „Blackout“ bzw. eine retrograde Amnesie berufe, erkläre dies nicht die Unfallursache. Der Antragsteller habe gegenüber der Polizei geäußert, nicht zu wissen, wie der Unfall passiert sei und einen „Blackout“ gehabt zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der „Blackout“ vor dem Unfall eintrat und ursächlich für das Unfallgeschehen gewesen sei. Von einem „Blackout“ erst nach dem Unfallgeschehen sei aufgrund der Zeugenaussagen nicht auszugehen. Es habe daher der Schluss nahegelegen, dass beim Antragsteller eine kurzzeitige Bewusstseinsstörung bzw. Wahrnehmungseintrübung vorgelegen habe, welche zum Unfallgeschehen geführt habe. In der Fachsprache handele es sich um Synkopen, welche eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit darstellten und selbst von Fachärzten als unvorhersehbar und wiederkehrend eingestuft würden. Die vorgelegten Atteste seien nicht geeignet, die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu entkräften, da die attestierenden Ärzte weder über die notwendige Zusatzausbildung zur Beurteilung der Fahreignung verfügten noch ihnen die Fahrerlaubnisakte vorgelegen habe. Auch die Rüge der fehlenden Facharztbezeichnung gehe ins Leere. Die Voraussetzungen an die Qualifikation eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung seien aus Anlage 14 Abs. 2 Nr. 2 lit. a zur FeV zu ersehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... Juni 2015 gegen Ziffern 1, 4 und 5 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Juni 2015 wiederherzustellen ist nach dem gesamten Vorbringen von Antragstellerseite dahingehend aufzufassen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen begehrt. Des Weiteren ist der Antrag gemäß § 88 VwGO trotz seines anderslautenden Wortlauts dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller außerdem auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins und hinsichtlich des Kostenausspruchs (Nr. 5) begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Durch die tatsächliche Abgabe des Führerscheins hat sich die rechtliche Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in Nr. 2 des Bescheids nicht erledigt, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar.
2. So verstanden, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
Zwar genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren, ergibt.
Dennoch war hinsichtlich der in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids angeordneten sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen und hinsichtlich der Nrn. 2 und 5 anzuordnen.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.
2.1. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zum hier für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis konnte vorliegend nicht auf die Nichtvorlage des mit Schreiben vom ... Februar 2015 geforderten Gutachtens gestützt werden (s. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Aus der Weigerung, sich einer Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, darf nur dann hergeleitet werden, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn die Begutachtung zu Recht angeordnet worden war. Das ist u. a. nur dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, die geeignet waren, im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Bedenken gegen die Fahreignung des Betroffenen zu begründen, ein Ermessen - so es der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumt wird - rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist und die Fragestellung den sich aus § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ergebenden Anforderungen genügt.
Vorliegend fehlt es an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung vom ... Februar 2015. Denn die in der Gutachtensaufforderung festgelegte Fragestellung wird den rechtlichen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV nicht gerecht. Danach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV teilt die Behörde dem Betroffenen auch die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung mit. Der Betroffene soll u. a. hierdurch in die Lage versetzt werden, sich innerhalb der nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu bestimmenden Frist zur Vorlage dieses Gutachtens ein Urteil darüber zu bilden, ob die Aufforderung zu dessen Beibringung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 5.2.2015 - 3 B 16/14 m. w. N.). Die Fragestellung und die dieser zugrundeliegenden Gründe müssen miteinander in Einklang gebracht werden können. Nicht rechtmäßig ist eine Gutachtensaufforderung, deren Fragestellung - wie hier - nicht anlassbezogen und damit auch nicht verhältnismäßig ist.
Nach der mitgeteilten Fragestellung im Schreiben vom ... Februar 2015 soll gutachterlich geklärt werden, ob beim Antragsteller eine Erkrankung (kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit) vorliegt, die nach Nr. 6.4 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller eine solche Erkrankung vorliegen könnte bzw. vorlag, sind jedoch nicht ersichtlich. Dem bekanntgewordenen Sachverhalt lassen sich auch im Rahmen einer Gesamtschau keine Anknüpfungstatsachen entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, dass eine kreislaufabhängige Störung der Hirntätigkeit für den Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist oder sein könnte. Eine solche Annahme ist nach Aktenlage reine Spekulation und nicht wahrscheinlicher, als andere, auch nicht einer konkreten Erkrankung zuordenbare Ursachen, wie etwa der vom Antragsteller dargestellte Fahrfehler in Form der Verwechslung von Brems- und Gaspedal.
Sowohl die Ermittlungen der Polizei, die als wahrscheinliche Unfallursache die Verwechslung von Bremse und Gaspedal beim automatikgetriebenen Fahrzeug des Antragstellers ergaben, als auch die Aussagen der Zeugen, die sich zu Wahrnehmungen zum Unfall sowie zur Verfassung des Antragstellers unmittelbar nach dem Unfall äußerten, lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Antragsteller kurz vor oder während des Unfalls die vom Antragsgegner beschriebene Bewusstseinsstörung oder Wahrnehmungseintrübung erlitt. Die Angaben der Zeugen zum Unfallgeschehen lassen sich mit den Angaben des Antragstellers, irrtümlich das Gas an Stelle der Bremse bedient zu haben, vereinbaren. Weder die Zeugin, der der Antragsteller im Kreisverkehr die Vorfahrt nahm und die diesen nach eigenem Bekunden unmittelbar vor seiner Einfahrt in den Kreisverkehr genau anschaute, noch die anderen befragten Zeugen machten Angaben, die greifbar auf eine Beeinträchtigung des Bewusstseins des Antragstellers während des Unfallhergangs hindeuten. Er ergeben sich lediglich Hinweise, dass der Antragsteller nach dem Unfall unter Schock stand. Dass ein Unfallbeteiligter nach einem solchen Ereignis Schocksymptome und - wie sie der Antragsteller vorträgt - Erinnerungslücken („Blackout“) zum genauen Unfallhergang zeigt, ist aus Sicht der erkennenden Kammer nach der allgemeinen Lebenserfahrung gut nachvollziehbar. Anhaltspunkte für das Befinden des Antragstellers vor oder anlässlich des Unfalls ergeben sich hieraus nicht. Das Vorbringen des Antragstellers kann auch nicht - wie der Antragsgegner es ohne entsprechende Tatsachengrundlagen tut - dahingehend umgedeutet werden, dass der „Blackout“ oder Schockzustand bereits beim Einfahren in den Kreisverkehr bestanden hätte und damit unfallursächlich gewesen wäre. Entsprechende Aussagen hat auch der Antragsteller nicht getroffen, indem er am ... Mai 2013 telefonisch gegenüber der Polizei angab, nicht zu wissen, wie der Unfall passiert sei, da er einen „Blackout“ gehabt habe. Der Begriff wird umgangssprachlich vielseitig und nicht nur in Bezug auf das Vorliegen einer Bewusstseinsstörung, sondern auch hinsichtlich der Einschränkung des Erinnerungsvermögens oder des sich nicht erklären können eines bestimmten Verhaltens verwendet. Wann der „Blackout“ auftrat, ist der Äußerung gerade nicht zu entnehmen. Die Polizei hielt die Überprüfung der Fahreignung im Übrigen wegen des hohen Alters des Antragstellers für angezeigt.
Das Gericht vermag sich nach Durchsicht der Akte des Antragsgegners nicht des Eindrucks zu erwehren, dass bei der neuerlichen Anordnung vom ... Februar 2015 nicht die Aufklärung eines medizinischen Sachverhalts im Vordergrund stand, sondern über diesen Weg (doch noch) die Begutachtung der Leistungsfähigkeit erreicht werden sollte. Hierauf deuten zumindest die Aktenvermerke des Antragsgegners vom ... September 2014 und ... Februar 2015 (Bl. 233 und 260 der Akte des Antragsgegners) hin. Es bestehen allerdings ernsthafte Zweifel, ob die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach dem derzeitigen Kenntnisstand geeignet sein kann, die aus Sicht des Gerichts berechtigten Zweifel an der Befähigung und/oder psycho-physischen Leistungsfähigkeit des Antragstellers aufzuklären (s. hierzu BayVGH, B.v. 11.3.2015 - 11 CS 15.82 - juris Rn. 17 und 19; s. auch
2.2. Ist somit die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig, kann es auch nicht bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, und der in Nr. 5 enthaltenen Kostenlastentscheidung verbleiben.
3. Die Kostenentscheidung in diesem Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 Satz VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 46.1, 46.3, 46.5 mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.