Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. April 2015 wird der Streitwert für beide Instanzen auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1923 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der früheren Klassen 3 (erteilt 7.1.1956), 4 (erteilt 24.8.1950) und 5.

Im Jahr 2009 war sie als Pkw-Führerin an einem Unfall beteiligt. Bei der Kollision mit einem anderen Kraftfahrzeug wurden die jeweils linken Fahrzeugspiegel abgerissen. Das Strafverfahren gegen die Antragstellerin wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort stellte das Amtsgericht Starnberg am 24. Juni 2010 nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StPO ein. Die bei dem Unfall geschädigte Fahrzeugführerin und ein unbeteiligter Zeuge hatten ausgesagt, die Antragstellerin sei vor der Kollision wiederholt zu weit links gefahren. Die Antragstellerin hielt weder an der Unfallstelle an, noch kehrte sie nach Kenntnis des Unfalls dorthin zurück oder meldete sich bei der Polizei.

Am 20. Dezember 2012 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Strafakte an. Ein Führungszeugnis vom 5. Februar 2014 wies keine Eintragungen auf. Am 2. Juni 2014 teilte die Antragstellerin auf Nachfrage mit, sie nehme verschiedene Tabletten, darunter Citalopram 20 gegen Depressionen und Candesartan gegen Bluthochdruck. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 12. Juni 2014 die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem hervorgehe, welche Erkrankungen bei der Antragstellerin diagnostiziert wurden und welche Medikamente eingenommen würden. Eine Reaktion der Antragstellerin erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 12. September 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV an. Es müsse aufgeklärt werden, ob Erkrankungen vorlägen, die nach Nrn. 4.2 und 7 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stellten und ob vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln die erforderliche Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges vorliege.

Nachdem die Antragstellerin ein entsprechendes ärztliches Gutachten nicht vorlegte, entzog ihr die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 8. Januar 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4).

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az. M 6b K 15.339), über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da die Gutachtensanordnung rechtmäßig ergangen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde könne daher nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin schließen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Kleinstschaden aus dem Jahr 2009 rechtfertige nicht die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis im Jahr 2015. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei ein gravierender Eingriff. Die Antragstellerin habe am 5. Mai 2015 eine Fahrstunde absolviert und diese sicher bewältigt. Das Vorgehen der Behörde sei wohl ausschließlich auf das Alter der Antragstellerin zurückzuführen. Sie nehme zwar Medikamente, das Gericht müsse aber erst prüfen, in welcher Menge und wie oft diese eingenommen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2014 (BGBl I S. 1802), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Der Antragsgegner konnte nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen, weil sie das geforderte ärztliche Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vorträgt, eine medizinisch-psychologische Untersuchung stelle einen gravierenden Eingriff dar, ist eine solche Untersuchung nicht angeordnet worden. Die Fahrerlaubnisbehörde hat ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 1 und 2 FeV angeordnet und die Entziehung der Fahrerlaubnis im Bescheid vom 8. Januar 2015 darauf gestützt, dass dieses ärztliche Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wurde.

Die vorgelegte Bestätigung der Fahrschule David, nach der die Antragstellerin am 5. Mai 2015 mit einem Fahrschulfahrzeug ohne Beanstandungen eine Überprüfungsfahrt absolviert hat, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Im vorliegenden Fall besteht nach der Gutachtensanordnung vom 12. September 2014 medizinischer Aufklärungsbedarf hinsichtlich möglicher Erkrankungen nach Nrn. 4.2 und 7 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, der ausschließlich durch ein ärztliches Gutachten geklärt werden kann. Die Antragstellerin führt in der Beschwerdebegründung selbst aus, dass sie Medikamente einnehme und das Gericht deshalb prüfen müsse, in welcher Menge und wie oft diese eingenommen würden. Dabei verkennt sie, dass die Anordnung des ärztlichen Gutachtens genau diese Aufklärung hinsichtlich der im Raum stehenden Erkrankungen und der diesbezüglichen Medikation herbeiführen sollte und auch dem Gericht keine anderen Aufklärungsmöglichkeiten als die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens zur Verfügung stehen würden.

Es ist von der Beschwerde auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, wie die notwendige Aufklärung medizinischer Sachverhalte durch eine Fahrprobe geleistet werden könnte. Allenfalls können Zweifel an der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Fahrprobe aufgeklärt werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 11 ZB 14.2497 - juris) oder psycho-physische Leistungsmängel statt im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ggf. durch die Anordnung einer Fahrprobe untersucht werden (verkehrspsychologische Verhaltensbeobachtung, s. Nr. 8.2.6 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung [Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1. Mai 2014]; vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 11 CS 15.82 - juris; B. v. 3.4.2007 - 11 C 07.331 - juris). Solche Bedenken bestanden aber bisher nicht, sondern es sollten allein medizinische Fragen geklärt werden.

Darüber hinaus wurde der Antragstellerin vorab Gelegenheit gegeben, durch ein ärztliches Attest, z. B. des behandelnden Arztes, zur Aufklärung der Diagnosen und der Medikamenteneinnahme beizutragen. Diese Möglichkeit hat sie nicht in Anspruch genommen. Mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der gesundheitlichen Situation und den Erwägungen der Fahrerlaubnisbehörde (S. 9 ff. BA) setzt sich die Beschwerdebegründung im Übrigen auch nicht ansatzweise auseinander.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Antragstellerin besaß eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1956 und der Klasse 4, erteilt 1950. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse 3 gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L, die Fahrerlaubnis der Klasse 4 nach Abschnitt A I, Nr. 20 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 4 vor dem 1.12.1954) die Fahrerlaubnisklassen A, A2, A1, AM, B und L. Maßgeblich sind daher insgesamt nur die Fahrerlaubnisklassen A, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklassen A1, A2 und AM sind in der Klasse A, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Für die Klassen A, BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.1, 46.3 und 46.5) vorgesehen. Nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ist der sich so ergebende Gesamtbetrag von 15.000 Euro in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 11 CS 15.969

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 11 CS 15.969

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 11 CS 15.969 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen


(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 20

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 63


Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene (§ 65),4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 11 CS 15.969 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 11 CS 15.969 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 11 ZB 14.2497

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2015 - 11 CS 15.82

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fälligkeit des Zwangsgelds verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwer
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2015 - 11 CS 15.969.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Mai 2016 - M 26 S 16.1225

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. März 2016 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2017 - M 26 S 17.87

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Dezember 2016 wird hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 5 und 6 angeordnet. Der Antrags

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Aug. 2015 - M 6b S 15.2483

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... Juni 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juni 2015 wird hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nrn. 2 un

Referenzen

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die 1929 geborene Klägerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt, erteilt 1967) wegen Nichtvorlage eines Fahreignungsgutachtens.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte nach § 46 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Klägerin schließen, weil sie das rechtmäßig geforderte Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dies ist hier der Fall, denn die Fahrerlaubnisbehörde konnte auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV zur Klärung von Befähigungszweifeln das Gutachten einschließlich der Ablegung einer Fahrprobe anordnen. Eine solche Anordnung kann getroffen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch in Ansehung der Zulassungsbegründung, dass die Vorfälle vom 19. November 2011 und vor allem vom 2. März 2012 Tatsachen sind, die Zweifel an der Befähigung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen wecken. Bei einer solchen Anordnung muss (und darf) die Nichtbefähigung noch nicht feststehen. Es reichen begründete Zweifel. Das angeordnete Gutachten dient gerade der Klärung der Zweifel.

In der Zulassungsbegründung werden die beiden Vorfälle ausführlich aus Sicht der Klägerin geschildert; ferner wird darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der beiden Zeuginnen unbewiesen seien.

Auch wenn es aufgrund der beiden Vorfälle nicht zu einem zivil-, straf- oder bußgeldrechtlichen Verfahren kam und deshalb keine gerichtlich festgestellten Sachverhalte vorliegen, sind die Aussagen der beiden Zeuginnen für die Fahrerlaubnisbehörde verwertbar. Diese und ggf. im Anschluss die Verwaltungsgerichtsbarkeit haben die Zeugenaussagen in diesen Fällen unter Würdigung der Stellungnahme der betroffenen Person selbstständig zu bewerten. Danach gilt hier folgendes:

Insbesondere der Vorfall vom 2. März 2012 ist geeignet, Befähigungszweifel zu begründen. Die Aussage der Zeugin, die sich von sich aus, ohne Eigeninteresse und ohne dass es zu einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren gekommen wäre, bei der Polizei meldete und überzeugend und ohne Belastungseifer die unsichere Fahrweise der Klägerin beim Auffahren auf die Autobahn und auf der Autobahn schilderte, wird auch durch die Schilderung der Ereignisse in der Zulassungsbegründung nicht in der Weise in Frage gestellt, dass die Zweifel hätten ausgeräumt werden können. Vielmehr wird darin bestätigt, dass die Klägerin bei der Auffahrt auf die Autobahn auf dem Beschleunigungsstreifen stehen blieb, weil es ihr nicht gelang, in den fließenden Verkehr einzufädeln. Auch im Folgenden wird die Aussage der Zeugin, die Klägerin habe die Spur mehrfach in unsicherer Weise gewechselt und mehrere Fahrbahnen gleichzeitig benutzt, nicht widerlegt, sondern nur vorgebracht, dass sie sich dadurch beeinträchtigt gefühlt habe, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer nicht an die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung und den erforderlichen Abstand gehalten hätten.

Auch wenn man ein derartiges rechtswidriges und gefährliches Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer unterstellt, so weckt die geschilderte Reaktion der Klägerin darauf Zweifel an ihrer Fahrbefähigung. So stark war die Beeinträchtigung durch die anderen Verkehrsteilnehmer nach der Schilderung in der Zulassungsbegründung offenbar nicht, dass die Klägerin darauf verzichten wollte, wieder die linke Fahrspur zu benutzen, um schneller vorwärts zu kommen.

Auch der Vorfall vom 19. November 2011 muss bei der Beurteilung, ob Befähigungszweifel vorliegen, nicht unberücksichtigt bleiben, auch wenn hier zu bedenken ist, dass die Zeugin ein Eigeninteresse an der Schilderung hatte, weil sie versuchte, zivilrechtliche Ansprüche gegenüber der Versicherung der Klägerin geltend zu machen. Allerdings stützt die Polizei ausweislich ihrer Auskunft vom 14. März 2012 die Aussage der Zeugin. Auch die Klägerin ist sich offensichtlich nicht sicher gewesen, keinen Verursachungsbeitrag zu dem Verkehrsunfall geleistet zu haben; schließlich ist sie an den Schadensort zurückgekehrt, um die Sache zu klären.

In der Gesamtschau jedenfalls bieten die beiden Vorfälle ausreichenden Anlass zu weiterer Klärung der Befähigung der Klägerin durch das angeordnete Gutachten. Im Verfahren ist die Behörde der Klägerin mehrfach entgegengekommen, indem sie die Frist für die Beibringung des Gutachtens mehrfach wegen Erkrankungen (Hüftoperation, Augenoperation wegen grauem Star) hinausschob. Als die Klägerin, die sich anfangs mit einer Begutachtung einverstanden erklärt hatte, letztlich eine solche verweigerte, wurde zu Recht gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf ihre Nichteignung geschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Klägerin besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt 1969. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl. I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E. Die Fahrerlaubnisklasse AM ist in der Klasse A1, die Fahrerlaubnisklasse L in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 FeV). Die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 (Nrn. 53 und 54: Begrenzung auf dreirädrige Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen) eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2014, a. a. O. Rn. 21 ff.). Hingegen ist die Fahrerlaubnisklasse A1 beim Abschnitt A I, Nr. 17 (erteilt vor dem 1.4.1980) im Gegensatz zum Abschnitt A I, Nr. 18 (erteilt nach dem 31.3.1980 und vor dem 1.1.1989) nicht mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04, sondern mit der Schlüsselzahl 79.05 versehen, und gilt daher (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 55) für Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg, so dass für die frühere Fahrerlaubnisklasse 3, erteilt vor dem 1.1.1980, zusätzlich der Streitwert nach Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs (2.500 Euro) anzusetzen ist. Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fälligkeit des Zwangsgelds verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klasse 3, alt), die isolierte Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Sicherstellung seines Führerscheins und die Fälligkeit eines Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro.

Am 5. September 2013 überfuhr der Antragsteller eine rote Ampel. Das Amtsgericht Bamberg verhängte dafür mit Beschluss vom 17. März 2014 eine Geldbuße von 640 Euro (2 OWi 2312 Js 14089/03). Die Polizeiinspektion Bamberg regte aufgrund der Umstände des Rotlichtverstoßes und der schlechten körperlichen Verfassung des Antragstellers eine Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit an.

Der Antragsteller legte der Fahrerlaubnisbehörde auf deren Anforderung einen Fragebogen bezüglich seines Gesundheitszustandes vor, mit dem sämtliche Fragen, z. B. nach Bewegungseinschränkungen, schweren Herzerkrankungen und Medikamenteneinnahme mit „Nein“ beantwortet waren. Der Facharzt für Allgemeinmedizin, Dr. med. S*****, bestätigte die Angaben und die Fahreignung des Antragstellers. Zugleich legte der Antragsteller Auszüge aus Arztberichten vor, aus denen sich zahlreiche Erkrankungen, insbesondere des Herzens, und eine umfangreiche Medikation ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete daraufhin die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens an. Das Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 14. Februar 2014 verneinte die Fahreignung des Antragstellers. Zugleich wurde ausführt, es könne mittels eines ärztlichen Gutachtens nicht abschließend geklärt werden, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es werde deshalb empfohlen, eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, um das psycho-physische Leistungsvermögen und eine angemessene Compliance zu prüfen. Es seien, gestützt auf die Anamnese, Eigen- und Fremdbefunde, an den inneren Organen und dem Herz-Kreislaufsystem Befunde von Krankheitswert festzustellen, die Bewegungsorgane seien nur eingeschränkt funktionstüchtig und es bestünden Normabweichungen im sinnesphysiologischen und neurologischen Bereich. Der Antragsteller zeige mehrere Befunde von Krankheitswert, die jeder für sich aber nicht zwingend die Kraftfahreignung ausschließen würden. Er sei verlangsamt und deutlich vorgealtert, worüber keine Einsicht bestehe. Die körperlichen Einschränkungen würden bagatellisiert.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Antragsteller daraufhin zu einem beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an. Der Antragsteller machte geltend, es käme allenfalls die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung in Betracht. Vorrangig seien aber Auflagen zum Umbau des Fahrzeugs. Er legte ein Schreiben des Dr. med. S. vom 20. Mai 2014 vor. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller wegen zwei Ulzerationen am rechten Knöchel in Behandlung sei und diese Läsionen die Fahrtüchtigkeit nicht einschränken würden.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 ordnete die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen an. Es solle geklärt werden, ob der Antragsteller trotz Vorliegens der Erkrankungen ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Insbesondere sei dabei zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs ausreiche und ob eine Kompensation der festgestellten Einschränkungen durch besondere Voraussetzungen möglich sei.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2014 wandte sich der Antragsteller an den Landrat des Landkreises Bamberg und bat um Überprüfung der Entscheidung. Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 teilte er mit, er prüfe die Möglichkeit eines Umbaus des Fahrzeugs, damit ein Führen des Fahrzeugs auch ohne Benutzung des rechten Beins möglich sei. Damit werde das Leistungsvermögen zum sicheren Führen des Fahrzeugs sichergestellt und die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung dürfte sich damit erledigen. Er legte weitere Bestätigungen seine Hausarztes sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 und 17. Oktober 2014 legte ihm die Fahrerlaubnisbehörde nochmals ausführlich dar, weshalb eine medizinisch-psychologische Begutachtung für erforderlich gehalten werde.

Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller mit Bescheid 14. November 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Erhalt des Bescheids vorzulegen (Nr. 2), drohte ein Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Anordnung unter Nr. 2 in Höhe von 500 Euro an (Nr. 3) und erklärte die Nrn. 1 und 2 für sofort vollziehbar (Nr. 4). Der Bescheid stützt sich auf § 11 Abs. 8 FeV, da der Antragsteller das angeordnete Gutachten nicht vorlegte.

Mit Schreiben vom 25. November 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde das Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fällig, weil der Antragsteller seinen Führerschein nicht abgegeben hatte und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeiinspektion Bamberg-Land an.

Der Antragsteller erhob Klage gegen die beiden Bescheide und beantragte, hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen sowie im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das Zwangsgeld nicht fällig geworden sei. Über die Klage (B 1 K 14.821) hat das Verwaltungsgericht Bayreuth nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, die Fahrerlaubnisbehörde habe das ärztliche Gutachten nicht gemäß § 11 Abs. 2 FeV gewürdigt. Vor Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hätten zuerst ergänzende Fragestellungen im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens abgeklärt werden müssen. Er sei weder uneinsichtig noch fehle es an seiner Compliance. Er befinde sich in regelmäßiger Behandlung bei seinem Hausarzt und lege die entsprechenden Nachweise vor. Der Bescheid sei insofern ermessensfehlerhaft. Der Gutachter sei ihm gegenüber negativ eingestellt gewesen, da er wegen einer stundenlangen Wartezeit verärgert gewesen sei. Das Gericht habe auch verkannt, dass die Behörde als milderes Mittel zuerst entsprechende Fahrzeugauflagen hätte erteilen müssen. Der Antragsteller benötige sein Kraftfahrzeug für dringende Einkäufe und Arztbesuche. Es gäbe keine akzeptablen öffentlichen Verkehrsverbindungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bezüglich der Fälligkeit des Zwangsgelds in Höhe von 500 Euro richtet, denn sie setzt sich diesbezüglich nicht mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass weder eine behördliche Suspendierung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins noch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht erfolgt sei und somit der Pflicht zur Abgabe des Führerscheins Folge geleistet werden musste. Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.

2. Die im Übrigen zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Der Antragsgegner konnte nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, weil der Antragsteller das rechtmäßig geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dies ist hier der Fall, denn der Antragsgegner konnte sich der Empfehlung des ärztlichen Gutachtens vom 14. Februar 2014 anschließen und nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern. Die Entscheidung wurde ausreichend begründet und das vorgelegte ärztliche Gutachten hinreichend gewürdigt. Würdigen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV bedeutet, dass das ärztliche Gutachten einer Überprüfung unterzogen wird und eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis und den Gründen erfolgt. Hier hat der Antragsgegner das Gutachten einer Prüfung unterzogen und hat, insbesondere mit den weiteren Schreiben vom 7. und 17. Oktober 2014, seine Erwägungen ausreichend erläutert. Diese Schreiben können auch noch zur Begründung herangezogen werden, da es erst danach zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kam (vgl. OVG NW, B.v. 5.3.2014 - 16 B 1485/13 - juris Rn. 3ff.).

Das ärztliche Gutachten ist auch nicht deshalb nicht verwertbar und der Empfehlung nicht zu folgen, weil es offenbar zu Unstimmigkeiten zwischen dem begutachtenden Arzt und dem Antragsteller gekommen ist. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben wegen eines Organisationsmangels in der Begutachtungsstelle sehr lange warten müssen und sowohl er als auch seine Mutter, die bei der Untersuchung anwesend war, waren darüber verärgert und taten ihren Unmut darüber kund. Der Gutachter hat diese Verärgerung festgestellt, aber zwischen dem Unmut über die Wartezeit und der fehlenden Krankheitseinheit differenziert. Der Gutachter hat ausgeführt, er habe gegenüber dem Wunsch des Antragstellers und seiner Mutter, dass die Mutter bei der Begutachtung anwesend sein solle, geäußert, der Antragsteller brauche keine Angst vor ihm zu haben, woraufhin dieser unwirsch reagiert habe. Weiterhin hat der Gutachter festgestellt, der Antragsteller habe wegen der Untersuchung verärgert und hinsichtlich des Untersuchungsgrundes uneinsichtig gewirkt, was auch durch seine Mutter mehrfach kundgetan worden sei. Daraus ist ersichtlich, dass der Gutachter zwischen der Verärgerung über die Untersuchung an sich, die sicher auch durch eine überlange Wartezeit hervorgerufen werden konnte, und der Einsicht in den Untersuchungsgrund unterschieden hat. Die Einsicht in den Untersuchungsgrund hängt aber nicht davon ab, ob der Untersuchung eine unnötig lange Wartezeit vorausgegangen ist. Diese Einsicht ergibt sich vorrangig daraus, dass der Betreffende sich mit den Gründen für die Zweifel an seiner Fahreignung und den daraus möglicherweise für sich selbst und andere Verkehrsteilnehmer resultierenden Gefahren auseinandersetzt.

Soweit der Antragsteller ausführt, es sei vorrangig eine Ergänzung des ärztlichen Gutachtens zu fordern gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Es bestehen Zweifel an dem psycho-physischen Leistungsvermögen des Antragstellers, die durch eine rein ärztliche Begutachtung nicht ausgeräumt werden können. Solche Leistungsschwächen können im Einzelfall die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließen (Himmelreich/Janker/Karbach, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentzug und MPU-Begutachtung, 8. Auflage 2007, Rn.133). Eine Überprüfung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Leistungstests erfolgt nach Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, anwendbar ab 1. Mai 2014) regelmäßig im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Mit den Testverfahren können die Belastbarkeit, die Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie die Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1). Bei der Beurteilung, ob entsprechende Zweifel bestehen, die eine solche Untersuchung erforderlich machen, kann sowohl der Anlass für die Prüfung der Fahreignung, nämlich der Rotlichtverstoß, als auch das übrige Verhalten des Antragstellers im Verfahren in den Blick genommen werden. Dass der Antragsteller den Rotlichtverstoß nicht absichtlich begangen hat und andere Verkehrsteilnehmer nicht bewusst gefährden wollte, war Grundlage des Bußgeldbescheids und wurde von dem Antragsgegner nicht angezweifelt. Angesichts der sich widersprechenden Angaben des ermittelnden Polizeibeamten und des Antragstellers kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass für den Rotlichtverstoß auch psycho-physische Leistungsmängel verantwortlich waren. Darüber hinaus ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 14. Februar 2014, dass Zweifel an der Krankheitseinsicht und Compliance des Antragstellers bestehen und der Antragsteller verlangsamt und vorgealtert wirkte. Seine Wortwahl in dem Schreiben an den Landrat und sein Verhalten hinsichtlich der rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins zeugen ebenfalls von einer gewissen Uneinsichtigkeit. Das fehlerhafte Ausfüllen des Gesundheitsbogens deutet darauf hin, dass sich der Antragsteller mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend auseinandersetzt. Dass er zur Wundversorgung der Ulzerationen regelmäßig seinen Hausarzt aufsucht, kann eine Krankheitseinsicht und ausreichende Behandlung hinsichtlich der anderen körperlichen Beeinträchtigungen (arterielle Hypertonie, Rechtsherzinsuffizienz, dilatative Kardiomyopathie, Mitral- und Tricuspidalinsuffizienz II. Grades, Bewegungseinschränkungen) nicht belegen. Gerade daraus ergeben sich aber auch Zweifel an seinem psycho-physischen Leistungsvermögen, denn es ist nicht festgestellt, ob er diese körperlichen Beeinträchtigungen ggf. ausreichend kompensieren kann.

Der Antragsgegner musste auch nicht vorrangig Auflagen zur Fahrerlaubnis anordnen, denn es ist nicht geklärt, welche Auflagen geeignet wären, die Defizite des Antragstellers auszugleichen. Zum einen ist es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FeV ohnehin Sache des Verkehrsteilnehmers, dafür Sorge zu tragen, dass er andere nicht gefährdet und dafür geeignete Einrichtungen an seinem Fahrzeug anzubringen. Zum anderen ist die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig auf die Sachkunde eines Arztes oder Psychologen angewiesen, um krankheitsbedingt notwendige Einschränkungen der Fahrerlaubnis oder entsprechende Auflagen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FeV, z. B. Maßnahmen zur Kompensation festgestellter Einschränkungen gemäß Anlage 9 zu § 25 Abs. 3 FeV oder nach Anhang B zu den Begutachtungsleitlinien, anzuordnen. Das medizinisch-psychologische Gutachten sollte, in Beantwortung der dritten Frage der Anordnung, gerade solche Maßnahmen eruieren und dem Antragsgegner die Möglichkeit verschaffen, entsprechende Auflagen anzuordnen. Dass ggf. auch eine Anordnung zur Vorlage regelmäßiger ärztlicher Bescheinigung gemäß Nr. 3.4.5 der Begutachtungsleitlinien in Betracht kommt, trifft zu. Allerdings ist es angesichts der erheblichen Herzerkrankung und des Bluthochdrucks des Antragstellers nicht ausreichend, nur Bestätigungen über die regelmäßige Wundversorgung seiner Ulzerationen vorzulegen, sondern es muss im Rahmen eines Gutachtens festgestellt werden, in welchen Intervallen Untersuchungen hinsichtlich der weiteren Erkrankungen durchzuführen und der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen sind. Ebenso kann nur im Rahmen eines Gutachtens festgestellt werden, ob Fahrzeitbeschränkungen oder Fahrdistanzbeschränkungen als mildere Mittel in Betracht kommen. Entgegen seiner Ankündigung vom 16. Juli 2014 hat der Antragsteller auch nicht selbst, ggf. unterstützt von seinem behandelnden Arzt, einen Vorschlag zum Umbau des Fahrzeugs oder anderweitigen Auflagen gemacht, den der Antragsgegner auf seine Geeignetheit hätte prüfen können.

Selbst wenn man die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens als offen ansehen würde, da ggf. auch die Anordnung einer Fahrprobe (Verkehrspsychologische Fahrverhaltensbeobachtung, s. auch Beurteilungskriterien, a. a. O. Nr. 8.2.6) in Betracht zu ziehen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2007 - 11 C 07.331 - juris; Himmelreich/Janker/Karbach, a. a. O. Rn. 260), ergäbe die Interessenabwägung ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Dabei ist das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzuleitende Auftrag des Staates zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben zu beachten (vgl. z. B. BVerfG, U.v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - BVerfGE 46, 160). Demgegenüber hat der ärztliche Gutachter festgestellt, dass beim Antragsteller keine Fahreignung angenommen werden kann. Auch der Antragsteller selbst geht in seiner Beschwerdebegründung davon aus, dass weitere Fragestellungen bestehen, die entweder im Rahmen eines weiteren ärztlichen Gutachtens geklärt oder durch entsprechende Auflagen behoben werden könnten. Er ist daher selbst nicht der Auffassung, dass er uneingeschränkt fahrtauglich ist, sondern dass noch weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Im Übrigen erscheint es nicht unzumutbar für den Antragsteller, der nach eigenen Angaben derzeit keiner Beschäftigung nachgeht, für seine Arzttermine und Einkäufe die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.1.1, 1.5, 1.7.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse AM:
leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Klasse A1:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Klasse A2:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a)
einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b)
einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Klasse A:
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,
der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.
Klasse C:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse CE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D:
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Klasse T:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigt

1.
die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, A1 und A2,
2.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und AM,
3.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM
4.
die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5.
die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,
6.
die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7.
die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8.
die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,
9.
die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE,
10.
die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E und BE,
11.
die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für eine Fahrerlaubnis der Klasse A, die unter Verwendung der Schlüsselzahl 79.03 oder 79.04 erteilt worden ist.

(3a) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.

(3b) Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt im Inland, sofern der Inhaber diese seit mindestens zwei Jahren besitzt, auch zum Führen von Fahrzeugen

die ganz oder teilweise mit
a)
Strom,
b)
Wasserstoff,
c)
Erdgas, einschließlich Biomethan, gasförmig (komprimiertes Erdgas – CNG) und flüssig (Flüssigerdgas – LNG),
d)
Flüssiggas (LPG),
e)
mechanischer Energie aus bordeigenen Speichern/bordeigenen Quellen, einschließlich Abwärme,
alternativ angetrieben werden,
mit einer Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg,
für die Güterbeförderung und
ohne Anhänger,
sofern
die 3 500 kg überschreitende Masse ausschließlich dem zusätzlichen Gewicht des Antriebssystems gegenüber dem Antriebssystem eines Fahrzeugs mit denselben Abmessungen, das mit einem herkömmlichen Verbrennungsmotor mit Fremd- oder Selbstzündung ausgestattet ist, geschuldet ist und
die Ladekapazität gegenüber diesem Fahrzeug nicht erhöht ist.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(4a) Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:

1.
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2.
Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3.
Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4.
Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5.
Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6.
Krankenkraftwagen,
7.
Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8.
Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9.
Post, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10.
Spezialisierte Verkaufswagen,
11.
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12.
Leichenwagen und
13.
Wohnmobile.
Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2.
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3.
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4.
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,
5.
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
6.
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7.
Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigungen, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

(7) (weggefallen)

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene (§ 65),
4.
der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.