Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Mai 2016 - M 26 S 16.50281

bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19. April 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstellung nach Malta im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens.

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste spätestens am ... November 2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte in der Folge keinen Asylantrag. Nach Aktenlage - es ergaben sich entsprechende Eurodac-Treffer - hatte der Antragsteller zuvor am ... Juni 2011 einen Asylantrag auf Malta und am ... Juni 2014 einen weiteren Asylantrag in Italien gestellt.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin hin akzeptierte Malta am ... Februar 2016 seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers.

Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Antragstellers (Zweitbefragung) am ... März 2016 gab dieser an, auf Malta nicht sicher zu sein. Dort sei er sehr krank gewesen. Keiner habe sich um ihn gekümmert. Im Camp habe er keine Unterstützung bekommen. Er legte der Antragsgegnerin einen vorläufigen Arztbericht vom ... November 2015 vor, dem die Diagnose „Reaktivierte Lungen-Tuberkulose“ zu entnehmen ist.

Mit Bescheid vom 19. April 2016, zugestellt am ... April 2016, ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung des Antragstellers nach Malta an (Nr. 1 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, Malta sei nach Art. 18 Abs. 1(b) Dublin-III-Verordnung für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im maltesischen Asylverfahren lägen nicht vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom ... April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... April 2016, Klage, u. a. gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2016, und beantragte außerdem,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung bezog er sich auf die bisherigen Angaben. Eine weitere Begründung kündigte er an.

Mit Schriftsatz vom „... April 2016“ und nochmals mit Schriftsatz vom ... Mai 2016 übermittelte das Bundesamt für die Antragsgegnerin die Behördenakte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist dahin auszulegen, dass er sich gegen Nr. 1 des Bescheids vom 19. April 2016 richtet und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der angeordneten Abschiebung des Antragstellers nach Malta begehrt wird.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist begründet.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren anzustellende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei überschlägiger Überprüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids bestehen kann. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die Interessenabwägung durch das Gericht fällt vorliegend zulasten der Antragsgegnerin aus, denn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG) kann die Einzelrichterin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend feststellen, ob die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Malta rechtmäßig ist oder nicht. Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage sind aus den nachfolgenden Gründen vielmehr als offen zu bezeichnen. Eine Klärung muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine Abschiebung des Antragstellers kommt bis dahin nicht in Betracht.

Das Bundesamt kann zwar eine Abschiebungsanordnung grundsätzlich auch in den Fällen erlassen, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen nach der VO (EU) Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO - zuständigen Staat, nicht aber in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat (sog. Aufgriffsfälle, s. § 34a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AsylG). Vorliegend ist Malta zuständig für die Bearbeitung des dort gestellten Antrags auf internationalen Schutz. Malta hat der Aufnahme auch zugestimmt (s. § 18 Abs. 1 Unterabs. Buchst. b, § 24 Abs. 1 Dublin-III-VO).

Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO hat eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat jedoch zu unterbleiben und weitere Zuständigkeitsprüfungen sind vorzunehmen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, der Europäischen Konvention für Menschenrechte - EMRK - und der EU-Grundrechtecharta entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86). Diese Vermutung ist nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt, vielmehr sind an die Feststellung systemischer Schwachstellen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris).

Dies zugrunde gelegt, liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt und bezogen auf Malta ernstzunehmende Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel vor, insbesondere wegen der Inhaftierungspraxis bei Dublin-Rückkehrern. So führte etwa das VG Hannover (U.v. 5.11.2015 - 10 A 5157/15 - juris) aus:

„Nach diesem Maßstab liegen im Asylsystem Maltas systemische Mängel vor, weil es an rechtlichen Regelungen fehlt, die die Einhaltung der europarechtlichen Mindestanforderungen an die Bearbeitung von Asylanträgen sicherstellen.

Nach dem periodischen Bericht der Europäischen Asylinformationsdatenbank AIDA vom Februar 2015 (http://www.a...org/s...pdf, abgerufen am 26.10.2015) gibt es in Malta keine gesetzlichen Regelungen, die den Rechtsrahmen der Dublin-Verordnungen umsetzen, sondern nur behördliche Verfahrensvorschriften (AIDA report - a. a. O. - S. 21).

Dabei stellt sich insbesondere die Situation der Dublin-Rückkehrer als problematisch dar. Wenn ein Antragsteller Malta durch Flucht aus behördlichem Gewahrsam oder irreguläre Ausreise verlässt, wird sein Asylantrag nach Art. 13 der örtlichen Verfahrensvorschriften, die insofern Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - aufgreifen, als stillschweigend zurückgenommen betrachtet. Bei einer Rücküberstellung nach Malta als dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat ist das Verfahren daher in fast allen Fällen bereits eingestellt und der Antragsteller ausreisepflichtig. Er hat zwar die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, diese erfolgt jedoch im Wege eines Zweitantrags unter der Voraussetzung, dass er Wiederaufnahmegründe darlegt. Während des Verfahrens können Antragsteller in ihre Heimatstaaten abgeschoben werden (vgl. AIDA report- a. a. O. - S. 22). Diese Praxis stand zum Berichtszeitpunkt in Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EU (Asylverfahrensrichtlinie 2005 -; nunmehr Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie 2013 -) und zu Art. 18 Abs. 2 UA 2 der Dublin III-VO. Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung wegen stillschweigender Rücknahme wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag geprüft wird. Durch den Verstoß gegen diese Vorschriften laufen Antragsteller Gefahr, selbst tatsächlich vorliegende Gründe für einen Anspruch auf internationalen Schutz nicht wirksam vortragen zu können.

Während der Bearbeitungsdauer über das Wiederaufnahmeersuchen, die vollständig im Ermessen der Behörde steht, sind die Antragsteller der Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung ausgesetzt und befinden sich häufig in Haft oder Arrest, die den Zugang zu rechtlicher Hilfe zusätzlich erschwert. Die Möglichkeit, Antragsteller noch vor oder während der Prüfung des Folgeantrags abzuschieben, verstößt zudem gegen das Gebot des Non-Refoulement, das ebenfalls in Art. 20 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2005 bzw. Art. 28 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 und Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO seinen Niederschlag gefunden hat.“

Zu den Bedenken dieses Gerichts hinsichtlich der Vereinbarkeit der Haftpraxis Maltas mit internationalem und europäischem Recht wird weiter auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 9. April 2015 (8 L 1100/15.A - juris) verwiesen, wo es heißt:

„Ausweislich verschiedener dem Gericht vorliegender Auskünfte werden in Malta Flüchtlinge, die in aller Regel ohne die erforderlichen Papiere irregulär und damit illegal einreisen, systematisch und routinemäßig inhaftiert. Rechtsgrundlage hierfür sei das Migrationsgesetz Maltas (Immigration Act, Chapter 217 of the Laws of Malta, im Folgenden: „Immigration Act“), welches nicht zwischen Migranten und Flüchtlingen, die um internationalen Schutz nachsuchen, bzw. Asylbewerbern unterscheide. Danach gelten alle irregulär Eingereisten („prohibited immigrant“ i. S.v. Artikel 5 Immigration Act) als Personen ohne Einreise- bzw. Aufenthaltsbefugnis. Ihnen gegenüber ergehe auf der weiteren Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Policy Documents 2005“ eine Zugangsverweigerungs- oder Ausweisungsverfügung mit Haftanordnung von unbestimmter Dauer (vgl. Artikel 14 Absatz 2 Immigration Act). Anders sehe es nur - bei einem kleinen Prozentsatz - der Ausländer aus, die Asyl beantragen, bevor sie von der Ausländerbehörde wegen illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt festgenommen werden. Insoweit werde von einer Inhaftierung bis zum Vorliegen der Entscheidung über ihren Asylantrag abgesehen. Die Praxis routinemäßiger Inhaftierung treffe (zunächst) auch die Gruppe von Schutzsuchenden mit besonderem Bedürfnissen („Verletzliche“) wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Familien mit (minderjährigen) Kindern, Menschen mit Behinderungen etc., so lange, bis das Verfahren zur Anerkennung ihrer Verletzlichkeit abgeschlossen sei, was je nach Erkennbarkeit dieses Umstandes kürzer oder länger dauern könne. Dabei würden diejenigen Betroffenen, deren besonderer Status nicht ohne Weiteres erkennbar sei, wie unter Umständen psychisch Kranke oder ältere Minderjährige zunächst zusammen mit Flüchtlingen ohne besondere Bedürfnisse untergebracht. Das Migrationsgesetz enthalte keine Bestimmung zur maximalen Haftdauer. Sei über einen Asylantrag innerhalb eines Jahres noch nicht entschieden, erfolge die Freilassung des Antragstellers aufgrund einer Verwaltungsbestimmung, die dem Betroffenen den Zugang zum Arbeitsmarkt nach zwölf Monaten zuerkenne. Abschiebehaft sei ebenfalls auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften auf maximal 18 Monate begrenzt. (vgl. AIDA, Asylum Information Database, „National Country Report Malta“ vom Mai 2014, S. 49 f.; Gemeinsame Publikation UNHCRs und des Europäischen Parlaments „know the facts“ vom 9. April 2014, S. 8; Global Detention Project „Immigration Detention in Malta“ vom Januar 2014, S. 4 ff.; UNHCR „UNHCR’s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013; Jesuits Refugee Service Europe (JRS) „Protection Interrupted, National Report Malta“ vom Juni 2013 S. 5 ff.”

Zwar begründet die Inhaftierung einer Person als solche keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Mitgliedstaaten sind aber verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, die Gefangenen nicht Leiden oder Härten unterworfen sind, die die mit einer Haft unvermeidbar verbundenen Beeinträchtigungen übersteigen, und dass Gesundheit und Wohlbefinden der Gefangenen unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - juris Rn. 221). Es bestehen Zweifel, ob Malta die Mindestanforderungen für die Inhaftierung von Asylbewerbern entsprechend der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - EU-Aufnahmerichtlinie, erfüllt (s. Art. 8 Abs. 1 und 3, Art. 9 Abs. 1, 3 und 6 sowie Art. 11 der EU-Aufnahmerichtlinie). Die Verwaltungsgerichte Karlsruhe (B.v. 8.10.2014 - A 8 K 345/14 - juris Rn. 11) und Oldenburg (B.v. 23.7.2014 - 12 B 1217/14 - juris Rn. 27 ff. m. w. N.) haben im Übrigen ausführlich dargelegt, dass Einschränkungen der Privatsphäre, fehlende Belüftungs- und Heizsysteme und eine unzureichende Ausstattung der sanitären Anlagen sowie mangelhafte hygienische Bedingungen deutliche Anzeichen dafür bieten, dass auch die konkreten Haftbedingungen den europäischen Standards nicht genügen. Auf die dortigen Ausführungen wird insofern Bezug genommen.

Anzumerken ist außerdem, dass der UNHCR zwar bislang keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, Asylbewerber nicht nach Malta zu überstellen. Er hat in einer seiner letzten Stellungnahmen zu Malta („UNHCR´s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta” vom 18.9.2013, dort S. 33, abrufbar auf: www.r...org/d...html) jedoch auf von ihm festgestellte Widersprüche zwischen dem maltesischen Aufnahmesystems und den grundsätzlich zu beachtenden völkerrechtlichen Standards hingewiesen („While it is acknowledged that some improvements have been made in the infrastructure and conditions of detention in Malta, UNHCR considers that the current reception system, based on the systematic administrative detention of asylumseekers is not in conformity with international law standards”) (zum Fehlen einer Empfehlung des UNHCR s. auch VG Oldenburg, B.v. 23.7.2014 - 12 B 1217/14 - juris Rn. 34 f.; OVG NW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris R. 171 ff.).

In der erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob in Bezug auf Malta die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vorliegen, kontrovers beurteilt (s. VG Gelsenkirchen, B.v. 9.3.2016 - 9a L 473/16.A - juris; VG Magdeburg, U.v. 26.1.2016 - 8 A 108/16 - juris; VG Hannover, U.v. 5.11.2015 - 10 A 5157/15 - juris; VG München, U.v. 15.9.2015 - M 2 K 15.50225 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 9.4.2015 - 8 L 1100/15.A - juris; a.A.: VG München, B.v. 12.6.2015 - M 25 S 15.50265; VG Leipzig, U.v. 8.6.2015 - 6 K 1044/13.A - juris; VG Oldenburg, B.v. 17.2.2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 13 ff.; VG Augsburg, U.v. 29.5.2013 - Au 7 K 13.30134 - juris Rn. 22). Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist bislang nicht erkennbar.

Die Erfolgsaussichten sind nach alledem als offen anzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO (s. auch § 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2400/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 961/16.A wird angeordnet, weil– die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,– trotz telefonischer Aufforderung vom heutigen Tag an den Verfasser des Bescheides keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta bestehtund– nach den – auch dem C.         G.   N.         V.   G1.           zur Verfügung stehenden – Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 – 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 – 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 – 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 – M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage,    ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich    zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden    darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist. Sie muss daher einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem die Beteiligten Gelegenheit haben, ihren Rechtsstandpunkt aufgrund Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen darzulegen, vorbehalten bleiben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG).


1

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2015, mit welchem der Asylantrag gemäß § 27 a AsylG wegen der Zuständigkeit Maltas als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung nach Malta angeordnet wurde. Der Kläger verweist auf die systemischen Mängel im maltesischen Asylsystem, begehrt das Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland für sein Asylverfahren und beantragt,

2

den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2015 aufzuheben.

3

Die Beklagte beantragt,

4

die Klage abzuweisen

5

und verweist auf den streitbefangenen Bescheid.

6

Im Eilverfahren (8 B 107/16 MD) wurde mit Beschluss vom 07.01.2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

8

Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 87 Abs. 2, 3 VwGO) entschieden werden konnte, hat Erfolg.

9

1.) Das klägerische Begehren ist im Wege der Anfechtungsklage zulässig (vgl. nur: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; juris).

10

2.) Die Klage ist begründet. Der streitbefangene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, dass der Asylantrag in Deutschland unzulässig ist und die daran anknüpfende Anordnung seiner Abschiebung nach Malta angeordnet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des sogenannten Selbsteintrittsrechts.

11

Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wen ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Dublin-Verordnungen) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

12

Gleichwohl dieser prinzipiellen Zuständigkeit Maltas hat der Kläger einen Anspruch auf Prüfung und Entscheidung seines Asylbegehrens in Deutschland. Denn in Malta bestehen sogenannte systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen, wonach dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in Malta eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK droht.

13

Das Gericht hat bereits in dem vorläufigen Rechtsschutzantrag 8 B 107/16 in dem Beschluss vom 07.01.2016 ausgeführt, dass die Zuständigkeit Maltas wegen des Bestehens systemischer Mängel entfallen ist. Das Gericht führt in dem Beschluss aus:

14

„a.) Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urt. v. 21. 12. 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -; ders.: Urt. v. 14. November 2013 - C-4/11 -, beide juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, Urt. v. 14.05. 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitglied-staat den Asylantrag selbst prüfen (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14.11. 2013, a.a.O.).

15

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urt. v. 21.02.2014, 10 A 10656/13, juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014, 3 B 6802/13, juris). Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichter der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn.90 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse geboten, wobei bei der unterschiedlichen Behandlung von bestimmten Personengruppen vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen ist, der der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, 1 A 21/12, juris).

16

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.

17

Werden Dublin-Rückkehrer - ebenso wie Asylbewerber - regelmäßig in Haft genommen, so sind die dem zugrunde liegenden Umständen in den Blick zu nehmen. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (- 30696/10) hat der EGMR eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Artikel 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher in Haftzentren ohne Angabe von Gründen, eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte. Unter Berücksichtigung der zudem vorhandenen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den völlig unzureichenden Haftbedingungen sah der Gerichtshof bereits die vergleichsweise kurze Haftdauer im entschiedenen Fall von einmal vier Tagen und einmal einer Woche als nicht unbedeutend an. Die Gefühle der Willkür und die oft damit verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person, die solche Inhaftierungsumstände zweifellos hätten, bewertete er zusammengenommen als eine gegen Artikel 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung deshalb, weil Artikel 3 EMRK die Staaten verpflichte, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar seien und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwerfe, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteige. Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, sind die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. kommt umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH ein besonderes Gewicht zu (zitiert nach VG Düsseldorf, B. v. 16.06.2014, 13 L 141/14, juris).

18

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.03.2014, 10 B 6.14, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, B. v. 14.03.2013. 4 L 44/13, juris; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, 10 C 23/12, alle juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

19

b.) In Ansehung dessen folgt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass bezüglich Maltas zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG [analog]) ernst zu nehmende Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel insbesondere wegen der in Malta bestehenden Inhaftierungspraxis von Dublin-Rückkehrern vorliegen. Das VG Hannover führt dazu jüngst aus (Urteil v. 05.11.2015, 10 A 5157/15; juris):

20

"Nach diesem Maßstab liegen im Asylsystem Maltas systemische Mängel vor, weil es an rechtlichen Regelungen fehlt, die die Einhaltung der europarechtlichen Mindestanforderungen an die Bearbeitung von Asylanträgen sicherstellen.

21

Nach dem periodischen Bericht der Europäischen AsylinformationsdatenbankAIDAvomFebruar2015http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_malta_thirdupdate_final.pdf, abgerufen am 26.10.2015) gibt es in Malta keine gesetzlichen Regelungen, die den Rechtsrahmen der Dublin-Verordnungen umsetzen, sondern nur behördliche Verfahrensvorschriften (AIDA report – a. a. O. – S. 21).

22

Dabei stellt sich insbesondere die Situation der Dublin-Rückkehrer als problematisch dar. Wenn ein Antragsteller Malta durch Flucht aus behördlichem Gewahrsam oder irreguläre Ausreise verlässt, wird sein Asylantrag nach Art. 13 der örtlichen Verfahrensvorschriften, die insofern Art. 28 der Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie 2013 – aufgreifen, als stillschweigend zurückgenommen betrachtet. Bei einer Rücküberstellung nach Malta als dem nach der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat ist das Verfahren daher in fast allen Fällen bereits eingestellt und der Antragsteller ausreisepflichtig. Er hat zwar die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, diese erfolgt jedoch im Wege eines Zweitantrags unter der Voraussetzung, dass er Wiederaufnahmegründe darlegt. Während des Verfahrens können Antragsteller in ihre Heimatstaaten abgeschoben werden (vgl. AIDA report– a. a. O. – S. 22). Diese Praxis stand zum Berichtszeitpunkt in Widerspruch zu Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EU (Asylverfahrensrichtlinie 2005 –; nunmehr Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie 2013 –) und zu Art. 18 Abs. 2 UA 2 der Dublin III-VO. Danach haben die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung wegen stillschweigender Rücknahme wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag geprüft wird. Durch den Verstoß gegen diese Vorschriften laufen Antragsteller Gefahr, selbst tatsächlich vorliegende Gründe für einen Anspruch auf internationalen Schutz nicht wirksam vortragen zu können.

23

Während der Bearbeitungsdauer über das Wiederaufnahmeersuchen, die vollständig im Ermessen der Behörde steht, sind die Antragsteller der Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung ausgesetzt und befinden sich häufig in Haft oder Arrest, die den Zugang zu rechtlicher Hilfe zusätzlich erschwert. Die Möglichkeit, Antragsteller noch vor oder während der Prüfung des Folgeantrags abzuschieben, verstößt zudem gegen das Gebot des Non-Refoulement, das ebenfalls in Art. 20 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2005 bzw. Art. 28 Abs. 2 UA 3 der Asylverfahrensrichtlinie 2013 und Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO seinen Niederschlag gefunden hat.

24

Übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (vgl. Beschluss vom 9.4.2015 – 8 L 1100/15.A –, juris) geht das Gericht außerdem davon aus, dass die Haftpraxis Maltas Asylbewerbern gegenüber nicht im Einklang mit internationalem und europäischem Recht steht. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte hierzu ausgeführt (vgl. Beschluss vom 2.2.2015 – 13 L 2852/14.A –):

25

„Ausweislich verschiedener dem Gericht vorliegender Auskünfte werden in Malta Flüchtlinge, die in aller Regel ohne die erforderlichen Papiere irregulär und damit illegal einreisen, systematisch und routinemäßig inhaftiert. Rechtsgrundlage hierfür sei das Migrationsgesetz Maltas (Immigration Act, Chapter 217 of the Laws of Malta, im Folgenden: "Immigration Act"), welches nicht zwischen Migranten und Flüchtlingen, die um internationalen Schutz nachsuchen, bzw. Asylbewerbern unterscheide. Danach gelten alle irregulär Eingereisten ("prohibited immigrant" i.S.v. Artikel 5 Immigration Act) als Personen ohne Einreise- bzw. Aufenthaltsbefugnis. Ihnen gegenüber ergehe auf der weiteren Grundlage der Verwaltungsvorschrift "Policy Documents 2005" eine Zugangsverweigerungs- oder Ausweisungsverfügung mit Haftanordnung von unbestimmter Dauer (vgl. Artikel 14 Absatz 2 Immigration Act). Anders sehe es nur - bei einem kleinen Prozentsatz - der Ausländer aus, die Asyl beantragen, bevor sie von der Ausländerbehörde wegen illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt festgenommen werden. Insoweit werde von einer Inhaftierung bis zum Vorliegen der Entscheidung über ihren Asylantrag abgesehen. Die Praxis routinemäßiger Inhaftierung treffe (zunächst) auch die Gruppe von Schutzsuchenden mit besonderem Bedürfnissen ("Verletzliche") wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Familien mit (minderjährigen) Kindern, Menschen mit Behinderungen etc., so lange, bis das Verfahren zur Anerkennung ihrer Verletzlichkeit abgeschlossen sei, was je nach Erkennbarkeit dieses Umstandes kürzer oder länger dauern könne. Dabei würden diejenigen Betroffenen, deren besonderer Status nicht ohne weiteres erkennbar sei, wie unter Umständen psychisch Kranke oder ältere Minderjährige zunächst zusammen mit Flüchtlingen ohne besondere Bedürfnisse untergebracht. Das Migrationsgesetz enthalte keine Bestimmung zur maximalen Haftdauer. Sei über einen Asylantrag innerhalb eines Jahres noch nicht entschieden, erfolge die Freilassung des Antragstellers aufgrund einer Verwaltungsbestimmung, die dem Betroffenen den Zugang zum Arbeitsmarkt nach zwölf Monaten zuerkenne. Abschiebehaft sei ebenfalls auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften auf maximal 18 Monate begrenzt.(vgl. AIDA, Asylum Information Database, "National Country Report Malta" vom Mai 2014, S. 49 f.; Gemeinsame Publikation UNHCRs und des Europäischen Parlaments "know the facts" vom 9. April 2014, S. 8; Global Detention Project "Immigration Detention in Malta" vom Januar 2014, S. 4 ff.; UNHCR "UNHCR`s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta" vom 18. September 2013; Jesuits Refugee Service Europe (JRS) "Protection Interrupted, National Report Malta" vom Juni 2013 S. 5 ff.)"

26

Diese Feststellungen hat der jüngste AIDA-Bericht von Februar 2015 im Wesentlichen bestätigt. Zwar begründet die Inhaftierung einer Person als solche keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Indes verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (vgl. EGMR, Urteile vom 21.1.2011 – 30696/09 –, juris, Rn 221, und 15.7.2002 – 47095/99 –, Rn. 95)."

27

Ähnlich äußerte sich bereits die vormals zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg in den Urteilen vom 25.11.2014 (5 A 118/13, 5 A 191/12 und 5 A 201/12; alle n.v.) und vom 19.10.2015 (5 A 180/15; n.v.). Dem schließt sich das hiesige Gericht auch im Hauptsacheverfahren an und darf zur weiteren Begründung auf die Entscheidungen verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

28

3.) Aufgrund des Selbsteintrittsrechts entfällt auch die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung.

29

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts ... vom ... Februar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und reiste etwa im Juni 2012 aus seinem Heimatland aus. Nach Aktenlage stellte er am 29. März 2013 einen Asylantrag in Malta, wo er sich etwa eineinhalb Jahre lang aufgehalten habe. Nach seiner Einreise auf dem Landweg via Italien in das Bundesgebiet beantragte er am 8. Oktober 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Auf ein Wiederaufnahmegesuche der Beklagten hin akzeptierte Malta am 22. Januar 2015 seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers.

Mit Bescheid des Bundesamts ... (BAMF) vom ... Februar 2015, dem Kläger zugestellt am 6. März 2015, lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Malta an (Ziffer 2.). Malta sei nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 9. März 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei über 18 Monate in Malta inhaftiert gewesen, eine ordnungsgemäße Anhörung und ein faires Verfahren seien nicht durchgeführt worden. Der Kläger leide unter massiven psychischen Problemen und habe eine Verletzung am linken Bein.

Einem gleichzeitig gestellten Antrag (M 2 S 15.50226), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des Bescheids vom ... Februar 2015 anzuordnen, gab der Einzelrichter mit Beschluss vom 26. März 2015 statt. Der Beschluss wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Interessenabwägung das Interesse des Klägers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides überwiege, da die Klage offene Erfolgsaussichten im Hinblick darauf habe, ob eine Überstellung des Klägers nach Malta rechtlich möglich sei und damit durchgeführt werden könne. Es lägen hinreichende Erkenntnisse dafür vor, dass das maltesische Asylverfahren europarechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht genüge und Asylbewerbern dort ernsthafte Gefahren i. S. v. Art. 4 EuGrCh drohten. Dies bedürfe der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Die Beklagte äußerte sich, von der Aktenvorlage abgesehen, nicht zum Verfahren.

Mit Beschluss vom 7. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten im Eil- und Klageverfahren, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 14. September 2015, sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

In der Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2015 entschieden werden, obwohl kein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen Beklagten zum Termin erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamts vom ... Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Asylantrag des Klägers ist nicht deshalb gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre. Vielmehr ist hier die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung dieses Asylantrags gegeben. Der Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a i. V. m. § 27a AsylVfG ist aus diesem Grund ebenfalls rechtswidrig.

Zwar wäre im Fall des Klägers grundsätzlich von einer Zuständigkeit Maltas gemäß Art. 13 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) auszugehen (die Annahme der Beklagten gemäß Bl. 43 der Behördenakte, es liege ein Fall des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin-III-VO vor, dürfte nicht zutreffen, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe in Malta einen Asylantrag gestellt und dort schon längere Zeit vor seiner Weiterreise von dessen Ablehnung durch die maltesischen Behörden erfahren). Allerdings ist hier ausnahmsweise die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EuGrCh) mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel 3 der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann eine solche anderweitige Zuständigkeit - wofür es vorliegend keine hinreichenden Belege gibt - nicht festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den europarechtlich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

In der aktuellen erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird diese Frage hinsichtlich Maltas kontrovers beurteilt. Eine gefestigte Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe, die die aktuelle Auskunftslage berücksichtigt, ist derzeit nicht erkennbar.

So wird in einigen aktuelleren Gerichtsentscheidungen die Gefahr, dass Asylbewerbern im Fall der Rücküberstellung nach Malta eine unmenschliche oder entwürdigenden Behandlung droht, verneint (so etwa: VG München, B. v. 12.6.2015 - M 25 S 15.50265 - noch n. v.; VG Dresden, B. v. 25.3.2015 - 3 L 744/14.A - abrufbar auf „www.a...net“; VG Gelsenkirchen, B. v. 16.1.2015 - 1a L 2036/14.A - juris Rn. 43 ff.; VG München, B. v. 4.6.2014 - M 12 S 14.50276 - juris Rn. 30 ff.; VG München, B. v. 13.5.2014 - M 11 S 14.50187 - juris Rn. 18 ff.; VG Oldenburg, B. v. 17.2.2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 13 ff.; VG Augsburg, U. v. 29.5.2013 - Au 7 K 13.30134 - juris Rn. 22).

Insoweit ist jedoch festzustellen, dass sich diese, die Abschiebungsanordnungen nach Malta - überwiegend im Eilverfahren - bestätigenden Gerichtsentscheidungen häufig entscheidungserheblich auf den Gesichtspunkt stützen, dass trotz durchwegs festgestellter bedenklicher Härten und struktureller Missstände in den Aufenthalts-, Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber in Malta (vgl. im Einzelnen die ausführlichen Analysen der tatsächlichen Situation in Malta durch: VG Gelsenkirchen, B. v. 16.1.2015 - 1a L 2036/14.A - juris Rn. 46 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 5.2.2015 - 13 L 3079/14.A - juris Rn. 58; VG Oldenburg, B. v. 17.2.2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 13 ff.) der UNHCR bislang keine generelle Empfehlung ausgesprochen habe, Asylbewerber nicht nach Malta zu überstellen (so etwa: VG München, B. v. 17.3.2015 - M 7 S 14.50627 - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, B. v. 16.1.2015 - 1a L 2036/14.A - juris Rn. 58; VG München, B. v. 4.6.2014 - M 12 S 14.50276 - juris Rn. 32; VG München, B. v. 13.5.2014 - M 11 S 14.50187 - juris Rn. 21; VG Oldenburg, B. v. 17.2.2014 - 3 B 6974/13 - juris Rn. 23).

Hierzu hat das VG Oldenburg (B. v. 23.7.2014 - 12 B 1217/14 - juris Rn. 34 f.) nach Auffassung des Einzelrichters jedoch bereits zutreffend festgestellt:

„Die Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Maltas verneint, überzeugt das Gericht nicht. Die Entscheidungen werten entweder nur wenige Erkenntnismittel aus (vgl. z. B. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 6 L 53/14.A -; VG Stade, Beschluss vom 31. März 2014 - 5 B 582/14 -, beide juris) oder kommen nach Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln und zum Teil sehr ausführlicher Darstellung von Missständen im Wesentlichen nur deshalb zu ihrer Bewertung, weil keine Empfehlung des UNHCR, von Überstellungen nach Malta grundsätzlich abzusehen, vorliegt (vgl. z. B. VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 3 B 6974/13 -, VG Osnabrück, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 5 B 104/14 - und VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 B 1/14 -, beide unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung des VG Oldenburg, alle juris). Letzterem vermag das Gericht aus folgenden Gründen nicht beizutreten:

Der UNHCR hat in seiner Stellungnahme „Ergänzende Informationen zur Veröffentlichung der UNHCR - Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien - Juli 2013“ vom März 2014 ausgeführt, dass er bislang lediglich in besonderen Ausnahmefällen die generelle Empfehlung ausgesprochen habe, Asylsuchende nicht im Rahmen des Dublin-Verfahrens in einen bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen. Aus der Tatsache, dass keine Äußerung dazu vorliege, ob systemische Mängel einer Überstellung entgegenstünden, könne nicht geschlossen werden, dass der UNHCR die Auffassung vertrete, dass keine einer Überstellung entgegenstehende Umstände vorlägen. Dies sei nicht zuletzt deswegen der Fall, da sich das Papier in erster Linie mit Empfehlungen zur Verbesserung des Flüchtlingsschutzes an die italienische Regierung richte. Der UNHCR weist damit ausdrücklich auf die Appellfunktion seiner Einschätzungen gegenüber den betroffenen Mitgliedstaaten hin, die an Wirkung verlöre, wenn zur Einstellung von Überstellungen aufgerufen wird. Das OVG Nordrhein-Westfalen misst daher in seinem Urteil vom 7. März 2014 (1 A 21/12.A, juris) dem Nichtvorliegen einer entsprechenden Empfehlung keine Indizwirkung und zwar weder für noch gegen das Vorliegen von systemischen Mängeln zu. Es verbleibe vielmehr bei der dem Gericht obliegenden Bewertung der Informationen aus den Erkenntnismitteln.“

Festhalten ist auch, dass der UNHCR in einer seiner letzten Stellungnahmen zu Malta („UNHCR’s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta“ vom 18.9.2013, dort S. 33, abrufbar auf: www.refworld.org/docid/52498c424.html) deutlich erkennbar die von ihm festgestellten Widersprüche zwischen dem maltesischen Aufnahmesystems und den grundsätzlich zu beachtenden völkerrechtlichen Standards aufgezeigt hat („While it is acknowledged that some improvements have been made in the infrastructure and conditions of detention in Malta, UNHCR considers that the current reception system, based on the systematic administrative detention of asylumseekers is not in conformity with international law standards“).

Jedenfalls im Eilverfahren erachten auch einige Verwaltungsgerichte die Erfolgsaussichten der jeweiligen Hauptsacheverfahren als offen und ordnen in Folge dessen die aufschiebende Wirkung der Klagen an (z. B. VG Düsseldorf, B. v. 9.4.2015 - 8 L 1100/15.A - juris Rn. 9; B. v. 5.2.2015 - 13 L 3079/14.A - juris Rn. 22; VG Oldenburg, B. v. 23.7.2014 - 12 B 1217/14 - juris Rn. 23; VG Braunschweig, B. v. 28.10.2013 - 7 B 185/13 - juris Rn. 9).

Bereits in Hauptsacheverfahren bejaht die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO hinsichtlich Maltas jedenfalls im Hinblick auf sog. „verletzliche“ Personen das VG Berlin (B. v. 4.8.2014 - 34 L 78.14 A - juris Rn. 12 a. E.).

Ohne Einschränkung auf besonders schutzbedürftige Personen vertritt das Verwaltungsgericht Minden in einer aktuellen Entscheidung (B. v. 12.1.2015 - 1 L 551/14.A - abrufbar auf „www.a...net“) die Auffassung, dass im Hinblick auf die Haftpraxis und die Haftbedingungen hinreichende Erkenntnisse dafür vorlägen, dass das maltesische Asylverfahren europarechtlichen Vorgaben grundsätzlich nicht genüge und Asylbewerbern dort ernsthafte Gefahren i. S. v. Art. 4 EuGrCh drohten.

Hiervon geht aktuell auch das VG Gelsenkirchen (U. v. 27.4.2015 - 7a K 864/15.A - juris Rn. 19 sowie B. v. 30.3.2015 - 7a L 340/15.A - juris Rn. 10 ff.) bereits in einem Hauptsacheverfahren aus. Es stellt fest, dass die Praxis der Republik Malta, Asylsuchende auf der Grundlage der Migrationsgesetzes Maltas („Immigration Act“) systematisch und routinemäßig, das heißt nicht aufgrund einer Einzelfallprüfung, sondern im Regelfall und nicht nur kurzfristig, sondern für eine Dauer von bis zu 12 Monaten (bei Asylbewerbern, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde) bzw. 18 Monaten (bei abgelehnten Asylbewerbern) zu inhaftieren, die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i. S. d. Art. 4 GR-Charta begründen kann. Da es sich um eine ständige Praxis des Aufnahmestaats handelt, weise das Aufnahmeverfahren in diesem Fall nicht nur vereinzelte, sondern systemische Schwachstellen auf (VG Gelsenkirchen, B. v. 30.3.2015 - 7a L 340/15.A - juris Rn. 12).

Auch nach den tatsächlichen aktuellen Feststellungen des VG Düsseldorf (B. v. 9.4.2015 - 8 L 1100/15.A - juris Rn. 43 ff. unter Bezugnahme auf B. v. 2.2.2015 - 13 L 2852/14.A - juris; ähnlich: VG Karlsruhe, B. v. 8.10.2014 - A 8 K 345/14 - juris Rn. 12) bestehen erhebliche Anhaltspunkt dafür, dass die Haftpraxis Maltas Asylbewerbern gegenüber nicht in Einklang mit internationalem und europäischem Recht steht und dass die bestehenden gesetzlichen und administrativen Regelungen keine effektiven und zügig durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit der Inhaftierung bieten. Eine solche Behandlung setze Asylbewerber der Willkür der Behörden aus und würdige sie zum reinen Objekt staatlichen Handelns herab.

Über die Haftpraxis hinaus bejahen weitere Gerichte aktuell systemische Schwachstellen auch im Hinblick auf die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen. In einem aktuellen Beschluss (OVG SA, B. v. 5.6.2015 - 4 L 48/15 - abrufbar auf: www.b...eu) wurde ein Antrag der Beklagten, die Berufung gegen ein stattgebendes Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg (U. v. 25.11.2014 - 5 A 118/13 MD - BeckRS 2015, 44322) zuzulassen, abgelehnt. Die Beklagte habe die entscheidungstragende Annahme der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass Flüchtlinge im Falle der Überstellung nach Malta aufgrund sehr prekärer Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen insbesondere in den sog. „open centres“ einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 EuGrCh ausgesetzt sind, nicht hinreichend in Frage gestellt. Der Würdigung der Erkenntnismittel durch das Verwaltungsgericht Magdeburg habe die Beklagte keine weiteren, neuen oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Erkenntnismittel entgegengesetzt, nach denen hinreichende Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestünden. Mit dieser Entscheidung liegt somit auch eine aktuelle obergerichtliche Entscheidung vor, wonach von systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta i. S.v. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auszugehen ist.

Für die Widerlegung der im gemeinsamen europäischen Asylsystem bestehenden Vermutung, dass die Mitgliedstaaten die Grundrechte von Asylbewerbern, das sog. Refoulement-Verbot und die Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention haben, achten, bestehen hohe Hürden. Dennoch ist der Einzelrichter nach eigener Prüfung und Würdigung der vorgenannten Rechtsprechung, der darin in Bezug genommenen Erkenntnismittel sowie der selbst zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel (vgl. die insoweit mit der Ladung den Beteiligten übersandte Zusammenstellung) davon überzeugt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in Malta aktuell systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 EuGrCh mit sich bringen und dass auch der Kläger im konkret zu entscheidenden Einzelfall im Fall seiner Rücküberstellung nach Malta und Wiederaufnahme durch die maltesischen Behörden dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit systemischen Mängeln i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO ausgesetzt wäre.

Zur Begründung wird auf die vorgenannten Gerichtsentscheidungen (im Hinblick auf die Haftpraxis insbesondere: VG Gelsenkirchen, U. v. 27.4.2015 - 7a K 864/15.A - juris Rn. 19 sowie B. v. 30.3.2015 - 7a L 340/15.A - juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 9.4.2015 - 8 L 1100/15.A - juris Rn. 43 ff. unter Bezugnahme auf B. v. 2.2.2015 - 13 L 2852/14.A - juris Rn. 40 ff.; VG Minden, B. v. 12.1.2015 - 1 L 551/14.A; im Hinblick auf die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen: OVG SA, B. v. 5.6.2015 - 4 L 48/15 - a. a. O., VG Magdeburg, U. v. 25.11.2014 - 5 A 118/13 MD - BeckRS 2015, 44322; VG Oldenburg, B. v. 23.7.2014 - 12 B 1217/14 - juris Rn. 27 ff.) und die darin getroffenen oder in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen verwiesen.

Dabei wird nicht verkannt, dass die zuletzt bekannt gewordenen Erkenntnismittel (US Department of State, 2014 Country report on human rights practices - Malta; UN Human Rights Council: Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, Francois Crépeau - Mission to Malta; aida country report Malta, Stand Februar 2015) in Teilbereichen erkennen lassen, dass die maltesischen Behörden aufgrund früherer Beanstandungen durch internationale Organisationen und Beobachter für Verbesserungen in einzelnen Aspekten der Haft- und Lebensbedingungen von Asylbewerbern in Malta gesorgt haben dürften. Aus den auf einem Besuch in Malta im Dezember 2014 beruhenden Empfehlungen des „Special Rapporteur on the human rights of migrants“ (a. a. O., S. 19 ff.) und einem aktuellen Bericht von Amnesty International (Report 2014/15 - Malta vom 25.2.2015) wird aber auch deutlich, dass nach wie vor erhebliche Defizite in der Haftpraxis und den Aufnahmebedingungen Maltas zu besorgen sind. Für den Einzelrichter ergeben sich deshalb und auch angesichts der in den letzten Monaten massiv gestiegenen Zahlen von Asylbewerbern, die über die sog. „zentrale Mittelmeerroute“ versuchen, in europäischen Ländern einen Asylantrag zu stellen, auch hieraus keine hinreichend verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass inzwischen nicht mehr von den in den vorgenannten Entscheidungen zu Recht festgestellten systemischen Schwachpunkte der Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen in Malta auszugehen wäre.

Der (gerichtskostenfreien, § 83 b AsylVfG) Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2400/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Februar 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende Überstellung nach Malta im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der 22jährige unverheiratete und kinderlose Antragsteller ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger von … …, reiste am … November 2014 ins Bundesgebiet ein und stellte hier am ... Dezember 2014 Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag erklärte der Antragsteller, er habe sein Herkunftsland am … Juni 2009 mit dem Lkw verlassen und sei über Niger und Libyen nach Malta gereist. Am … März 2014 habe er in Malta Asyl beantragt. Dort habe er sich acht Monate aufgehalten, er habe in … gelebt. Anschließend sei er mit dem Zug über Italien und die Schweiz nach Deutschland eingereist. Ein EURODAC-Abgleich am … Dezember 2014 ergab einen Treffer für Malta mit der Kennziffer 1.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 teilte die maltesische Behörde auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin gemäß Art. 18 Abs. 1b) VO (EG) Nr. 604/2013 vom … Dezember 2014 mit, dass Malta den Antragsteller in Übereinstimmung mit den Regelungen der Dublin-Verordnung akzeptiert und zurück nimmt.

Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid vom … Februar 2015 als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Malta an (Ziffer 2). Auf die Gründe des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Der Postversand gegen PZU in die Aufnahmeeinrichtung erfolgte laut Aktenvermerk am ... März 2015, ein Zustellnachweis befindet sich nicht in der Akte.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag eingegangen, erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage auf Aufhebung des Bescheids (Az.: M 25 K 15.50264) und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, dass in Malta systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen. Außerdem sei er in Malta bereits menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt gewesen und es bestehe dringende Wiederholungsgefahr im Hinblick auf eine rechtswidrige Inhaftierung.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 16. März 2015 eingegangen, übersandte die Antragsgegnerin vorab die Behördenakte des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch des Hauptsacheverfahrens sowie die vorgelegte Behördenakte.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2015 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Malta hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Malta keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und den Antragsteller somit auch nicht in subjektiven Rechten verletzt. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung zu Recht auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützt.

1. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Auf dieser Grundlage ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann und der Ausländer abgeschoben werden soll.

Vorliegend ist Malta der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat gemäß § 27a AsylVfG.

Malta ist für die Prüfung des am ... Dezember 2014 (erneut) in Deutschland gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1c) der maßgeblichen Rechtsvorschrift der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) zuständig, da der Antragsteller dort am 7. März 2013 seinen ersten Asylantrag gestellt hat (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO). Malta hat mit Schreiben vom 11. Februar 2015 dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Dublin II-VO. Diese findet auf den Asylantrag des Antragstellers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Dublin III-VO bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist.

2. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Maltas den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

2.1. Die Voraussetzungen für eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin von Verfassungswegen sind vorliegend nicht erfüllt. Danach kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nämlich nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris). An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt sind.

2.2. Da die dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich zugrundeliegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, nicht unwiderleglich ist, hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien unter bestimmten Umständen fortzusetzen.

Dies ist dann erforderlich, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 14.11.2013 – C-4/11 – juris Rn. 29 ff., U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und 493/10 – juris Rn. 94) ist es unzulässig, einen Antragsteller an den ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn dem den zuständigen Mitgliedstaat bestimmenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden.

Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der eingangs genannten grundsätzlichen Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes oder Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., juris Rn. 82 und 84). Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Das Gericht muss sich deshalb die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerwG, U.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 6). Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Malta jedoch nicht als gegeben an.

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Malta (UNHCR: „UNHCR’s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013, abrufbar unter http://www.unhcr.org.mt/news-and-views/press-releases/698; „UNHCR’s Position on the detention of asylum-seekers in Malta“ 18.9.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380705202_52498c424.pdf, UNHCR von März 2013 in der im Oktober 2013 veröffentlichten Fassung: „Universal Periodic Review: Malta“, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5270d6fb4.html; AIDA, Asylum Information Database, Country Report Malta, Februar 2015, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_malta_thirdupdate_final.pdf) liegen für das Gericht keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EUGRCharta ausgesetzt zu werden.

Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass die Aufnahme, Lebens- und Unterbringungsbedingungen in Malta aufgrund der hohen Zahl von Asylsuchenden teilweise unzureichend sind und Missstände aufweisen. Daraus kann jedoch nicht auf systemische Mängel des Asylverfahrens geschlossen werden (vgl. hierzu VG München, GB v. 7.4.2014 – M 22 K 13.31361 – unter umfassender Würdigung der Erkenntnismittel, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird).

Für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Situation von Dublin-Rückkehrern (vgl. OVG NRW, U.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12 – juris Rn. 130) führen die vorliegenden Erkenntnismittel aus, dass untergetauchte Asylbewerber nach Rücküberstellung Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren haben. Jedoch bestehe die Möglichkeit die Wiederöffnung des Asylverfahrens zu beantragen (Folgeantrag). Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber die illegal oder mit falschen Papieren von Malta nach Mittelbzw. Nordeuropa weitergereist sind, bei einer Rückführung inhaftiert werden. Dabei sei sowohl eine Inhaftierung in regulären Haftanstalten möglich als auch eine anschließende Unterbringung in offenen oder geschlossenen Zentren (vgl. hierzu ausführlich VG München a.a.O.).

Eine mögliche strafrechtliche Inhaftierung wegen illegaler Ausreise begründet jedoch keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens. Auch eine mögliche „Inhaftierung“ in geschlossenen Zentren lässt nicht auf systemische Mängel des Asylverfahrens schließen. Diese Unterbringung in geschlossenen Zentren erfolgt nicht aufgrund der Stellung eines Asylantrags, sondern aufgrund des Umstandes, dass der Asylbewerber sich der Überprüfung ihres Asylantrags durch Untertauchen bzw. illegale Ausreise entzogen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) die Möglichkeit zur Inhaftierung von Asylantragstellern grundsätzlich vorsieht (Erwägungsgründe 15 – 20 sowie Art. 8 – 11). Die Inhaftierung einer Person begründet als solche keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Es gibt auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen sowie die Vollzugsmethoden mit dem Grundprinzipien der Menschenwürde nicht vereinbar sind (vgl. EGMR U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – juris). Sowohl in der Haft als auch in den geschlossenen Zentren ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR haben Zugang zu diesen Einrichtungen. Auch eine anwaltliche Vertretung durch Nichtregierungsorganisationen ist möglich.

Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Dublin-Rückkehrer während der Prüfung seines Folgegesuchs tatsächlich in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden ist.

Es gibt auch keine Maßnahmen gemäß Art. 33 Dublin III-VO im Hinblick auf Malta.

Auch aus dem Entscheidungen des EGMR vom 23. Juli 2013 (- 55352/12 - Aden Ahmed/Malta – die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122894, insbesondere Rn 91 ff. und – 42337/12 – Suso Musa/Malta, die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122893) lassen sich keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Malta herleiten. Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine Verletzung Art. 3 EMRK bejahte, jedoch keinen Rückschluss auf systemische Mängel des Asylverfahrens zulässt. In der zweiten Entscheidung, die ebenfalls einen Einzelfall betraf, wurde eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht festgestellt.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse stehen der Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Somit kann die Abschiebung des Antragstellers nach Malta, als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat i.S.v. § 26a AsylVfG, durchgeführt und somit rechtmäßig auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnet werden.

Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.