Verwaltungsgericht München Beschluss, 12. Juni 2015 - M 25 S 15.50265

bei uns veröffentlicht am12.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende Überstellung nach Malta im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der 22jährige unverheiratete und kinderlose Antragsteller ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger von … …, reiste am … November 2014 ins Bundesgebiet ein und stellte hier am ... Dezember 2014 Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am selben Tag erklärte der Antragsteller, er habe sein Herkunftsland am … Juni 2009 mit dem Lkw verlassen und sei über Niger und Libyen nach Malta gereist. Am … März 2014 habe er in Malta Asyl beantragt. Dort habe er sich acht Monate aufgehalten, er habe in … gelebt. Anschließend sei er mit dem Zug über Italien und die Schweiz nach Deutschland eingereist. Ein EURODAC-Abgleich am … Dezember 2014 ergab einen Treffer für Malta mit der Kennziffer 1.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 teilte die maltesische Behörde auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin gemäß Art. 18 Abs. 1b) VO (EG) Nr. 604/2013 vom … Dezember 2014 mit, dass Malta den Antragsteller in Übereinstimmung mit den Regelungen der Dublin-Verordnung akzeptiert und zurück nimmt.

Daraufhin lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag mit Bescheid vom … Februar 2015 als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Malta an (Ziffer 2). Auf die Gründe des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Der Postversand gegen PZU in die Aufnahmeeinrichtung erfolgte laut Aktenvermerk am ... März 2015, ein Zustellnachweis befindet sich nicht in der Akte.

Mit Schriftsatz vom 12. März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tag eingegangen, erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage auf Aufhebung des Bescheids (Az.: M 25 K 15.50264) und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, dass in Malta systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorlägen. Außerdem sei er in Malta bereits menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt gewesen und es bestehe dringende Wiederholungsgefahr im Hinblick auf eine rechtswidrige Inhaftierung.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 16. März 2015 eingegangen, übersandte die Antragsgegnerin vorab die Behördenakte des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, auch des Hauptsacheverfahrens sowie die vorgelegte Behördenakte.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2015 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Malta hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.

Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Malta keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und den Antragsteller somit auch nicht in subjektiven Rechten verletzt. Das Bundesamt hat die Abschiebungsandrohung zu Recht auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützt.

1. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Auf dieser Grundlage ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann und der Ausländer abgeschoben werden soll.

Vorliegend ist Malta der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat gemäß § 27a AsylVfG.

Malta ist für die Prüfung des am ... Dezember 2014 (erneut) in Deutschland gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1c) der maßgeblichen Rechtsvorschrift der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) zuständig, da der Antragsteller dort am 7. März 2013 seinen ersten Asylantrag gestellt hat (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO). Malta hat mit Schreiben vom 11. Februar 2015 dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Dublin II-VO. Diese findet auf den Asylantrag des Antragstellers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Dublin III-VO bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylanträge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO), was hier jedoch nicht der Fall ist.

2. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, trotz der Zuständigkeit Maltas den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.

2.1. Die Voraussetzungen für eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin von Verfassungswegen sind vorliegend nicht erfüllt. Danach kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nämlich nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dies - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - juris). An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, die vorliegend nicht erfüllt sind.

2.2. Da die dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich zugrundeliegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, nicht unwiderleglich ist, hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien unter bestimmten Umständen fortzusetzen.

Dies ist dann erforderlich, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 14.11.2013 – C-4/11 – juris Rn. 29 ff., U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und 493/10 – juris Rn. 94) ist es unzulässig, einen Antragsteller an den ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin II-VO als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn dem den zuständigen Mitgliedstaat bestimmenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden.

Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der eingangs genannten grundsätzlichen Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes oder Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O., juris Rn. 82 und 84). Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Das Gericht muss sich deshalb die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (BVerwG, U.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 6). Derartige Verhältnisse sieht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für Malta jedoch nicht als gegeben an.

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Malta (UNHCR: „UNHCR’s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013, abrufbar unter http://www.unhcr.org.mt/news-and-views/press-releases/698; „UNHCR’s Position on the detention of asylum-seekers in Malta“ 18.9.2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1380705202_52498c424.pdf, UNHCR von März 2013 in der im Oktober 2013 veröffentlichten Fassung: „Universal Periodic Review: Malta“, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/5270d6fb4.html; AIDA, Asylum Information Database, Country Report Malta, Februar 2015, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_malta_thirdupdate_final.pdf) liegen für das Gericht keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EUGRCharta ausgesetzt zu werden.

Zwar ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, dass die Aufnahme, Lebens- und Unterbringungsbedingungen in Malta aufgrund der hohen Zahl von Asylsuchenden teilweise unzureichend sind und Missstände aufweisen. Daraus kann jedoch nicht auf systemische Mängel des Asylverfahrens geschlossen werden (vgl. hierzu VG München, GB v. 7.4.2014 – M 22 K 13.31361 – unter umfassender Würdigung der Erkenntnismittel, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird).

Für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Situation von Dublin-Rückkehrern (vgl. OVG NRW, U.v. 7.3.2014 – 1 A 21/12 – juris Rn. 130) führen die vorliegenden Erkenntnismittel aus, dass untergetauchte Asylbewerber nach Rücküberstellung Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren haben. Jedoch bestehe die Möglichkeit die Wiederöffnung des Asylverfahrens zu beantragen (Folgeantrag). Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass Asylbewerber die illegal oder mit falschen Papieren von Malta nach Mittelbzw. Nordeuropa weitergereist sind, bei einer Rückführung inhaftiert werden. Dabei sei sowohl eine Inhaftierung in regulären Haftanstalten möglich als auch eine anschließende Unterbringung in offenen oder geschlossenen Zentren (vgl. hierzu ausführlich VG München a.a.O.).

Eine mögliche strafrechtliche Inhaftierung wegen illegaler Ausreise begründet jedoch keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens. Auch eine mögliche „Inhaftierung“ in geschlossenen Zentren lässt nicht auf systemische Mängel des Asylverfahrens schließen. Diese Unterbringung in geschlossenen Zentren erfolgt nicht aufgrund der Stellung eines Asylantrags, sondern aufgrund des Umstandes, dass der Asylbewerber sich der Überprüfung ihres Asylantrags durch Untertauchen bzw. illegale Ausreise entzogen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) die Möglichkeit zur Inhaftierung von Asylantragstellern grundsätzlich vorsieht (Erwägungsgründe 15 – 20 sowie Art. 8 – 11). Die Inhaftierung einer Person begründet als solche keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Es gibt auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen sowie die Vollzugsmethoden mit dem Grundprinzipien der Menschenwürde nicht vereinbar sind (vgl. EGMR U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – juris). Sowohl in der Haft als auch in den geschlossenen Zentren ist eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Vertreter von Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR haben Zugang zu diesen Einrichtungen. Auch eine anwaltliche Vertretung durch Nichtregierungsorganisationen ist möglich.

Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Dublin-Rückkehrer während der Prüfung seines Folgegesuchs tatsächlich in seinen Herkunftsstaat abgeschoben worden ist.

Es gibt auch keine Maßnahmen gemäß Art. 33 Dublin III-VO im Hinblick auf Malta.

Auch aus dem Entscheidungen des EGMR vom 23. Juli 2013 (- 55352/12 - Aden Ahmed/Malta – die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122894, insbesondere Rn 91 ff. und – 42337/12 – Suso Musa/Malta, die offizielle Fassung in der englischen Amtssprache ist abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx?i=001-122893) lassen sich keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Malta herleiten. Bei der ersten Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine Verletzung Art. 3 EMRK bejahte, jedoch keinen Rückschluss auf systemische Mängel des Asylverfahrens zulässt. In der zweiten Entscheidung, die ebenfalls einen Einzelfall betraf, wurde eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht festgestellt.

Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse stehen der Abschiebungsanordnung nicht entgegen.

Somit kann die Abschiebung des Antragstellers nach Malta, als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat i.S.v. § 26a AsylVfG, durchgeführt und somit rechtmäßig auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnet werden.

Der Antrag ist somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.