Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. März 2016 - 9a L 473/16.A
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 961/16.A wird angeordnet, weil– die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,– trotz telefonischer Aufforderung vom heutigen Tag an den Verfasser des Bescheides keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta bestehtund– nach den – auch dem C. G. N. V. G1. zur Verfügung stehenden – Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 – 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 – 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 – 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 – M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist. Sie muss daher einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem die Beteiligten Gelegenheit haben, ihren Rechtsstandpunkt aufgrund Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen darzulegen, vorbehalten bleiben.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG).
1
Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 961/16.A wird angeordnet, weil– die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Maltas aufgrund des seitens des Antragstellers dort gestellten Asylantrags zwar behauptet, dies jedoch nicht begründet,– trotz telefonischer Aufforderung vom heutigen Tag an den Verfasser des Bescheides keine Bereitschaft zum Nachschieben der fehlenden Begründung zur Asylsituation in Malta bestehtund– nach den – auch dem C. G. N. V. G1. zur Verfügung stehenden – Erkenntnissen und gerichtlichen Entscheidungen, die die erhebliche Zweifel begründenden Erkenntnisse auswerten (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 26. Januar 2016 – 8 A 108/16 -, VG Hannover, Urteil vom 5. November 2015 – 10 A 5157/15 -, VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2015 – 7a K 864/15.A -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. April 2015 - 8 L 1100/15.A -, VG München, Beschluss vom 17. März 2015 – M 7 S 14.50627 -) die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden,sich als völlig offen erweist. Sie muss daher einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, in dem die Beteiligten Gelegenheit haben, ihren Rechtsstandpunkt aufgrund Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse und Gerichtsentscheidungen darzulegen, vorbehalten bleiben.
moreResultsText
Annotations
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.