Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 zum Verfahren M 24 K 16.30033 wird geändert.

Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten / der Urkundsbeamtin des Gerichts übertragen.

II. Die Beklagte (Erinnerungsgegnerin) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Verfahren M 24 K 16.30033 wird auf € 5.000 festgesetzt.

IV. Das Erinnerungsverfahren und die Gegenstandswertfestsetzung sind gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden erhoben. Kosten werden im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzungsantrags nicht erstattet.

Gründe

I.

1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten wurde mit Urteil vom 19. Mai 2016 (Az. M 24 K 16.30033) ein Klageverfahren, gerichtet auf Mitteilung gemäß § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag des Klägers entschieden wird, dahingehend entschieden, dass die Beklagte zu dieser Mitteilung binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Urteils verpflichtet wurde und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Auf Seiten des Klägers war der Bevollmächtigte tätig. Das Urteil erging als Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter, nachdem ihm durch die Kammer der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylG).

2. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 25. Mai 2016, eingegangen am 1. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München, beantragte die Klagepartei, die Kostenfestsetzung gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. § 103 ff. ZPO gegenüber der Beklagten auf der Grundlage des Urteils vom 19. Mai 2016 (Az. M 24 K 16.30033) vorzunehmen. Es wurde - bei einem Gegenstandswert von € 5.000,00 -, unter Angabe der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers, im Kostenfestsetzungsantrag in Ansatz gebracht:

◦ 1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG € 393,90

◦ 1,2 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG € 363,60

◦ Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG € 20,00

◦ Zzügl. 19% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG € 147,73 ergibt gesamt € 925,23.

3. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von € 2.500,00 die Gebühren – ihrer Art nach dem Antrag entsprechend, bei entsprechender Minderung der anfallenden Mehrwertsteuer – als vom Verfahrensgegner zu erstattende notwendige Aufwendungen auf gesamt € 621,78 fest. In der Begründung wird ausgeführt, der Gegenstandswert sei vorliegend aus Billigkeitsgründen gemäß § 30 Abs. 2 RVG mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen. Die vorliegende Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO sei auf Fortführung des Verfahrens gerichtet und enthalte nicht die Verpflichtung zur Einräumung bestimmter inhaltlicher Positionen. Dies mindere den Aufwand für den Klägerbevollmächtigten und rechtfertige die Herabsetzung des Gegenstandswerts (VG Ansbach, B.v. 7.9.2015 – AN 1 K 15.30313 – juris Rn. 7-9).

Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 13. Juni 2016 zugestellt.

4. Mit Eingang am 27. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht München beantragte der Kläger (Erinnerungsführer) die Entscheidung des Gerichts über den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 unter gleichzeitiger Beantragung, den Gegenstandswert auf € 5.000,00 festzusetzen. In – nicht weiter benannten - Parallelverfahren sei der Gegenstandswert nicht gemindert worden. Der Aufwand für die Erstellung der entschiedenen Klage unterscheide sich nicht von dem bei anderen Klagen; er sei mitnichten geringer. Auch die Bedeutung eines solchen Klageverfahrens sei nicht geringer als das eines Klageverfahrens, das auf eine Entscheidung im Asylverfahren gerichtet ist.

Die Beklagte (Erinnerungsgegnerin) trat den Ausführungen des Erinnerungsführers nicht entgegen.

5. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München half der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2016 nicht ab und legte ihn zur Entscheidung des Gerichts vor. In ihrer Nichtabhilfebegründung verweist sie auf die Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten wurde der Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte und die vorstehend angeführten weiteren Gerichtsakten verwiesen.

II.

1. Da die vorliegende Kostenerinnerung nicht gegen den Kostenansatz nach § 19 Gerichtskostengesetz –GKGgerichtet ist, richtet sich die funktionale Zuständigkeit nicht nach § 66 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Für die Entscheidung über die Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO ist funktionell zuständig, wer die zugrundeliegende Kosten(grund)-entscheidung getroffen hat (§ 165 S. 2, § 151 S. 1 VwGO).

Die funktionelle Zuständigkeit für die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung richtet sich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 76 Abs. 1 AsylG. Im Ausgangsverfahren (M 24 K 16.30033) war der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf ihn als Einzelrichter zuständig; nachdem nunmehr die Entscheidung dieses Rechtsstreits (Erinnerungsverfahren) nach vorheriger Anhörung auf die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfrage der zutreffenden Gegenstandswertfestsetzung (rück)übertragen wurde, ist die Kammer zur Entscheidung über das Kostenerinnerungsverfahrens zuständig. Gleiches gilt für die Festsetzung des Gegenstandswerts (§ 76 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO; § 33 Abs. 1, Abs. 8 RVG).

2. Die Kostenerinnerung ist zulässig; insbesondere wurde sie vom Erinnerungsführer innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 13. Juni 2016 bei Gericht eingelegt (§§ 165, 151 VwGO). Die Kostenerinnerung ging am 26. Juni 2016 bei Gericht ein.

3. Die Kostenerinnerung ist begründet.

3.1. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO werden auf Antrag durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des ersten Rechtszugs die zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits untereinander zu erstattenden Kosten festgesetzt (§ 164 VwGO). Die im Kostenfestsetzungsverfahrens gemäß §§ 164, 173 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. ZPO zu erstattenden Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO).

3.2. Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 164 VwGO ist die jeweilige vorangegangene Kostenentscheidung (Kostengrund- oder Kostenlastentscheidung) in einem Urteil, in einem Beschluss oder in einem gerichtlichen Vergleich, zu dem das Kostenfestsetzungsverfahren nur die zahlenmäßige Ergänzung bildet. Nach § 161 Abs. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung über die Verteilung der Kosten des Gerichtsverfahrens zwischen den Beteiligten des Gerichtsverfahrens als Grundlage für das gegenüber dem Prozessgegner als Drittem durchzuführende Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO. Von der Kostenerstattungsfähigkeit werden nur die in § 162 VwGO genannten Kosten erfasst.

3.3. Das Kostenerstattungsverfahren erfolgt auf der Grundlage des Gegenstandswerts in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz (§ 30 Abs. 1, § 2 i.V.m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG [VV], § 13 RVG i.V.m. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG).

In Klageverfahren nach dem AsylG beträgt der Gegenstandswert € 5.000 (§ 30 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 RVG). Ist der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach dem besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen (§ 30 Abs. 2 RVG).

Eine abweichende niedrigere Festsetzung des Gegenstandswerts im vorliegenden Einzelfall vom gesetzlich vorgesehenen Gegenstandswert von € 5.000 bei der vorliegenden Klage nach dem Asylgesetz (des vorliegend einzelnen Klägers) widerspricht der Gesetzeslage, denn es liegen keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die eine Unbilligkeit begründen könnten. Weder die Differenzierung nach den verschiedenen asylrechtlichen Arten von Klagen, noch eine pauschalierende abstrakte Betrachtung des Arbeitsaufwands des bevollmächtigten Rechtsanwalts mit der Mandatserfüllung für Mandate einer Art von Asylklagen, noch die pauschalierende ab-strakte Bewertung einer asylrechtlichen Klageart erfüllen die Voraussetzung der auf besonderen Umständen des Einzelfalls beruhenden Unbilligkeit, so dass eine Herabsetzung des regulär nach § 30 Abs. 1 RVG anzusetzenden Gegenstandswerts ausgeschlossen ist.

Der vorliegende Rechtsstreit betraf eine Klage auf Mitteilung basierend auf dem Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 4 AsylG.

3.3.1. § 30 Abs. 1 S.1 Hs. 1 RVG erfasst unterschiedslos alle Klagen basierend auf dem AsylG – ungeachtet, ob sie als Verpflichtungsklagen auf Zuerkennung einer materiell-rechtlichen Rechtsstellung gerichtet sind, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungssituation betreffend der Verteilung / Unterbringung eines Asylbewerbers gemäß §§ 44ff. AsylG oder Rechte des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55ff. AsylG) zum Gegenstand haben, oder aber – wie vorliegend – asylverfahrensrechtliche Rechtspositionen des Asylbewerbers zum Fortgang seines Asylverfahrens, hier § 24 Abs. 4 AsylG – betreffen. Da der Gesetzgeber keine Differenzierung nach den möglichen, verschiedenen asylrechtlichen Arten von Klagen vorgesehen hat, sie vielmehr bewusst entfallen hat lassen, kann eine solche auch nicht im Wege einer Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eingeführt werden. Insoweit liegt bereits kein Einzelfall vor, noch liegen besondere Umstände des Einzelfalls vor (vgl. Begründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 17/11471, zu Nr. 16 (§ 30 RVG), S. 268f.).

3.3.2. Der Gesetzgeber hat keine Unterscheidung in § 30 Abs. 1 RVG getroffen, weder in Bezug auf eine wie auch immer geartete Wertigkeit der verschiedenen möglichen asylrechtlichen Ansprüche (für eine Klagepartei) und ihrer gerichtlichen Verfolgung, noch in Bezug auf einen wie auch immer zu erfassenden oder zu bewertenden exakten oder vermuteten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts im Rahmen der Bearbeitung des Mandats bei den verschiedenen Arten von Asylklagen. Insbesondere ist weder der gesetzlichen Regelung, noch ihrer Begründung zu entnehmen, dass letztlich dennoch eine Differenzierung der Höhe des Gegenstandswerts bei Verpflichtungsklagen danach zu erfolgen hätte, ob die Klage zulässigerweise – wegen der Berücksichtigung des gerichtlichen Durchentscheidens über materiell-rechtliche Rechtspositionen – als Verpflichtungsklage geführt werden kann (so VG Ansbach, B.v. 7.9.2015 – AN 1 K 15.30313 – juris Rn. 7ff.). Auch die nach § 30 Abs. 2 RVG vorgesehene Möglichkeit der vom nach § 30 Abs. 1 RVG vorgesehenen Gegenstandswert abweichenden Gegenstandswertfestsetzung lässt eine Abweichung aus den vorgenannten Wertigkeitsüberlegungen oder Aufwandsbewertungen, wie sie ersteres die Kostenbeamtin in der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses anklingen lässt bzw. letzteres die Klägerbevollmächtigte in der Erinnerungsbegründung anführt, nicht zu, sondern setzt vielmehr tatbestandlich eine „Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls“, also des einzelnen konkreten Verfahrens, voraus.

Der gesetzlichen Regelung in § 30 Abs. 1 RVG liegt ein abstrakter, pauschalierter Gegenstandswert zu Grunde, der gerade von einer Bewertung der verschiedenen Klagegegenstände nach dem Asylgesetz Abstand nimmt und auch keine Aufwandsbetrachtung des Rechtsanwalts für Mandate einer Art von Asylklagen anstellt. Der Gesetzgeber legt – angesichts der Streitwerthöhe in Asylklagen – eine Querschnittsbetrachtung aller Asylklagemandate ungeachtet des einzelnen Asylklagegegenstandes und ungeachtet des einzelnen Arbeitsaufwandes in Bezug auf eine Art von Asylklagen der Gegenstandswertfestsetzung und damit der Rechtsanwaltsvergütung zu Grunde.

3.3.3. Eine Unbilligkeit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG, die zu Gunsten der Beklagten bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen ist, liegt nicht vor. Insbesondere wurde eine solche von der Beklagten nicht vorgetragen. Eine Unbilligkeitserwägung ist auch nicht der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber den Verwaltungsgerichten vom 25. Februar 2016 zu entnehmen, die u.a. „zu allen auf Grundlage von § 75 VwGO erhobenen Klagen“ den Antrag des BAMF enthalten, „bei den letztlich zur Fortsetzung des Asylverfahrens gerichteten Klagen den Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 2 RVG herabzusetzen“, neben den weiteren Anträgen auf Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer der Arbeitsbelastung des Bundesamtes angemessenen Frist für die Entscheidung, sowie aufgrund Vorliegens eines zureichenden Grundes für die bisherige Nichtentscheidung der Klägerseite die Kosten aufzuerlegen. Die in diesem Zusammenhang vom BAMF angeführte Arbeitsbelastung kann allein, sofern sie überhaupt als zureichender Grund nach § 75 S. 1 VwGO trägt, im Rahmen der Länge der zu setzenden Nachfrist nach § 75 S. 3 VwGO Berücksichtigung finden; ungeachtet dessen bezieht sich die vorliegende Untätigkeitsklage nicht (wie bei § 75 VwGO erforderlich) auf einen Verwaltungsakt, sondern auf eine Mitteilung, d.h. auf eine auf einen Realakt gerichtete allgemeine Leistungsklage, für die § 75 VwGO nicht einschlägig ist.

Die Arbeitsbelastung des BAMF, so man sie nicht bereits als irrelevant angesichts der behördlichen Selbstorganisationspflicht betrachtet, kann hingegen nicht zu einer niedrigeren Gegenstandswertfestsetzung führen, denn hierin liegt nicht zugleich ein unbilliges Verhalten des obsiegenden Prozessgegners im Einzelfall. Die gerichtliche Geltendmachung des asylrechtlich vorgesehenen Auskunftsanspruchs nach erfolglosem Herantreten an das BAMF belegt gerade in Zeiten längerer Dauer von Asylverfahren die Relevanz dieses Auskunftsanspruchs.

4. Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1, Abs. 8 S. 3 RVG.

5. Der Erinnerungsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Erinnerungsverfahren nach § 164 VwGO ist gerichtsgebührenfrei (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis), da dieses im Kostenverzeichnis in Teil 5 nicht aufgeführt ist. Ebenso ist die Gegenstandswertfestsetzung gerichtsgebührenfrei, § 33 Abs. 9 RVG. Kosten werden im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzungsantrags nicht erstattet, § 33 Abs. 9 RVG. Die Auslagenpflichtigkeit des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Anlage 1 Kostenverzeichnis, Teil 9.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2017 - M 24 M 16.31571 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

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(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 24 K 16.30033

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Urteils dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Sept. 2015 - AN 1 K 15.30313

bei uns veröffentlicht am 07.09.2015

Tenor Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 29. Juli 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, die Kosten aus einem Gegenstandswert von

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Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Urteils dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 11. Dezember 2013 Asyl beantragt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. September 2015 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF), die Mitteilung gemäß § 24 Abs. 4 AsylG, d.h. mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird. Mit weiterem Schreiben vom 23. November 2015 wurde an die Anfrage gemäß § 24 Abs. 4 AsylG vom 28. September 2015 erinnert. Das BAMF ließ die Anfrage unbeantwortet.

Mit Klageschrift vom 5. Januar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am 8. Januar 2016, beantragte der Bevollmächtigte,

die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Die 3-Monats-Frist sei verstrichen. Die Klage sei auch im Hinblick auf § 44a VwGO zulässig. Bei dem Begehr nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich nicht um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Das Auskunftsbegehr nach § 24 Abs. 4 AsylG diene erkennbar nicht der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung; es handele sich vielmehr um ein Auskunftsbegehren wobei selbst das mitzuteilende Datum einer voraussichtlichen Entscheidung unverbindlich sei. Der Zweck des § 24 Abs. 4 AsylG erschöpfe sich in der Information des Asylbewerbers über die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens und Entscheidungsprozesses. § 24 Abs. 4 AsylG gehe auf Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der sog. 1. Asylverfahrens-Richtlinie zurück. Damit werde ein eigenständiges Informationsrecht des Klägers das Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei, begründet. Die Klage sei begründet. Der Informationsanspruch des Klägers sei bis heute nicht erfüllt worden. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran zu erfahren, wann er voraussichtlich mit einer Entscheidung rechnen könne. Die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage auf Verbescheidung des Asylantrags schließe den durch § 24 Abs. 4 AsylG geschaffenen und durch die Asylverfahrens-Richtlinie vorgegebenen Auskunftsanspruch nicht aus.

Die Beklagte legte die Behördenakte mit Eingang am 1. Februar 2016 vor und stellte keinen Antrag.

Mit Kammerbeschluss vom 17. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Erklärung vom 14. Januar 2016 verzichtete die Klagepartei gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2013 – 8 B 91/12 – juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Die Klagepartei hat mit Erklärung vom 14. Januar 2016 und die Beklagte hat bereits mit allgemeiner (auch den vorliegenden Rechtsstreit umfassender) Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U.v. 27.6.1995 – 9 C 7 /95 – BVerwGE 99, 38 - juris Rn. 11). Hierin wurde die Beteiligung auf die Übersendung der jeweiligen End- bzw. Letztentscheidung beschränkt, so dass damit unter anderem auch ein Verzicht auf Beteiligung bei vorgehenden Prozesserklärungen vorliegt.

Die gerichtliche Entscheidung über die vorliegende Untätigkeitsklage ergeht ohne vorausgehende Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer Nachfrist, wie sie in der allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 25. Februar 2016 „zu allen auf der Grundlage des § 75 VwGO erhobenen Klagen“ beantragt wurde, denn auf die vorliegende allgemeine Leistungsklage, vorliegend auf einen Realakt der Behörde abzielend, sind die besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach Teil II., 8. Abschnitt der VwGO, hierunter auch § 75 VwGO, nicht anzuwenden. Für die Annahme, bei der Informationsmitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, fehlt dieser Informationsmitteilung der Charakter einer Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls; sie ist auch nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 10; ebenso VGHBW, B.v. 1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 22).

Das Verwaltungsgericht … ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständig, der alle Streitigkeiten betrifft, die sich aus der Anwendung des Asylgesetzes ergeben und mithin auch Leistungseinschließlich der Unterlassungsklagen und Feststellungsklagen einschließt (BVerwG, B.v. 27.6.1984 – 9 A 1/84 – juris Ls. 2, Rn. 4 - DVBl. 1984, 1015). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 17. Mai 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG wie gleichermaßen auch aus dem Anspruchscharakter der Norm folgend, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt (vgl. VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 29; Seeger in BeckOK AuslR, Stand 1.2.2016, AsylG § 77 Rn. 1, 3; Bergmann in Bergmann / Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 77 AsylG, Rn. 6), ist für das Urteil die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Rechtsgrundlage der vorliegenden Entscheidung ist mithin zuletzt (1) die durch Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) vorgenommenen und zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Änderung des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), unter anderem dessen Umbenennung in „Asylgesetz“ (AsylG), sowie (2) die durch Art. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) vorgenommenen und zum 5. Februar 2016 in Kraft getretene Änderung des Asylgesetzes und die (3) durch Art. 1 und Art. 4 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (BGBl. I S. 390) und Art. 2 und Art. 3 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (BGBl. I S. 394) jeweils vom 11. März 2016 vorgenommenen und jeweils am 17. März 2016 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes.

Der Klageantrag enthält keinen benannten Zeitpunkt, bis zu dem die Klagepartei spätestens die Entscheidung der Beklagten begehrt, auf deren Erlass das Verpflichtungsbegehren gerichtet ist. Das insoweit auslegungsbedürftige Klagebegehren (§ 88 VwGO) wird dahin ausgelegt, dass beantragt ist, die Beklagte zu verpflichten, über den klägerischen Asylantrag binnen 1 Monat ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Klage zu entscheiden. Die Fristlänge von einem Monat ist ausreichend und angemessen lang zur Mitteilung der Information unter Berücksichtigung, dass andererseits die Klagepartei ein Interesse daran hat, die Information so schnell wie möglich zu erhalten.

2. Die auf Verpflichtung zur bloßen Mitteilung, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag des Klägers entschieden werden wird, gerichtete (Untätigkeits) klage i.S. einer allgemeinen Leistungsklage nach vorausgegangener Behördenuntätigkeit (unterlassener Mitteilung) ist zulässig und begründet.

2.1. Die prozessrechtliche Vorschriften des § 44a VwGO steht der Zulässigkeit des vorliegenden Klagebegehrens, gerichtet auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG, nicht entgegen.

Entscheidend ist, dass sowohl Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung – AsylVf-RL a.F.) als auch Art. 31 Abs. 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie neue Fassung – AsylVf-RL n.F.), die auf erst nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist (vgl. Art. 52 AsylVf-RL n.F.), also vorliegend nicht, als unionsrechtliche Vorgabe für § 24 Abs. 4 AsylG nach Wortlaut und Zweck einen selbständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers gegenüber der Behörde normiert. Spiegelbildlich zum Auskunftsanspruch des Asylbewerbers hat die Behörde die Verpflichtung, - eingebettet in das Asylverfahren - die Auskunft zu erteilen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine unselbständige Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Asylverfahrens), das auf die Sachentscheidung im Asylverfahren gerichtet ist. Einer solchen Einordnung der Auskunftserteilung als unselbständiger Verfahrenshandlung steht bereits entgegen, dass ihr ein selbständiger subjektiver Auskunftsanspruch zugrunde liegt und zudem der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der beabsichtigten Sachentscheidung im Asylverfahren dient (VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 16ff.). Die begrenzte Funktion des Auskunftsanspruchs zeitigt keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung. Die in der Auskunft zu anzugebende voraussichtliche Erledigungsfrist geriert für die Behörde keine Verbindlichkeit (BT-Drs. 16/5065 S. 216; Art. 23 Abs. 2 Satz 3 AsylVf-RL a.F.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 7,8; so gleichermaßen auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F zu entscheidende Fälle VGHBW, B.v. 1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 24). Eine Missachtung des Auskunftsanspruchs durch die Behörde kann im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung im Asylverfahren nicht mitangegriffen werden. Es fehlt an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren; das Ergebnis der Sachentscheidung ist unabhängig von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu geben, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F. ersichtlich nicht gerecht werden würde (VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 25).

2.2. Die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG ist an keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft.

Insbesondere ist die Zulässigkeit der Klage nicht an die auch im Bereich des Asylrechts geltende Wahrung der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO geknüpft, da die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG dem Streitgegenstand nach keine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist (s.o.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 10).

3. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch, binnen derjenigen Frist, die dem auszulegenden Klagebegehren (s. unten im Detail) entspricht, mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AsylG liegen unzweifelhaft vor. Die Asylantragstellung des Klägers am 11. Dezember 2013 liegt mehr als sechs Monate zurück. Ein Antrag auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG wurde am 28. September 2015 gestellt und blieb – auch nach Erinnerung vom 23. November 2015 - unbeantwortet.

3.2. Die fehlende Mitteilung des BAMF, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag der Klagepartei entschieden wird, verletzt das subjektive Recht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F (bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F.).

Dabei beträgt die dem BAMF vorliegend zur Verfügung stehende angemessene Frist für die Entscheidung 1 Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Im Ausgangspunkt ist dabei als Hintergrund und Parallele die generelle Vorgabe in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a.F. (bzw. Art. 31 Abs. 2 AsylVf-RL n.F.).zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge „so rasch wie möglich“ zum Abschluss gebracht werden. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen möglichen Gründe für Verfahrensverzögerungen und des den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens ist deshalb stets auch das Interesse des Asylbewerbers daran zu sehen, eine Verwaltungsentscheidung (mit welchem Ergebnis auch immer) zu erhalten. Nachdem der Vollzug des unionsrechtlich geprägten Asylrechts durch die Mitgliedstaaten dem Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte unterfällt (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union – GRCh), ist Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F (bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F.) dabei auch als Ausprägung des Art. 41 Abs. 1 GRCh und des dort unter anderem angesprochenen Grundsatzes zu sehen, Angelegenheiten jeder Person „innerhalb einer angemessenen Frist“ zu behandeln.

Vor diesem Hintergrund und den inhaltlichen Anforderungsvoraussetzungen an die Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG (hierzu BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 8f.) ist eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft für die Klagepartei wie auch für die Beklagte angemessen.

Der Fristlauf nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Gegenstand der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage eine Auskunft (Sachleistung, keine Geldleistung) ist und insoweit eine vergleichbare Situation wie bei einer Verpflichtungsklage nach § 167 Abs. 2 VwGO vorliegt (vgl. insoweit überzeugend VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 42), so dass eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO geboten ist mit der Folge, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nur hinsichtlich der Kostenentscheidung möglich ist.

4. Nachdem die Klagepartei mit ihrer Klage in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung (s.o.) vollständig obsiegt, hat die vollständig unterlegene Beklagte die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 entsprechend und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Urteils dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 11. Dezember 2013 Asyl beantragt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. September 2015 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF), die Mitteilung gemäß § 24 Abs. 4 AsylG, d.h. mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird. Mit weiterem Schreiben vom 23. November 2015 wurde an die Anfrage gemäß § 24 Abs. 4 AsylG vom 28. September 2015 erinnert. Das BAMF ließ die Anfrage unbeantwortet.

Mit Klageschrift vom 5. Januar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am 8. Januar 2016, beantragte der Bevollmächtigte,

die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Die 3-Monats-Frist sei verstrichen. Die Klage sei auch im Hinblick auf § 44a VwGO zulässig. Bei dem Begehr nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich nicht um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Das Auskunftsbegehr nach § 24 Abs. 4 AsylG diene erkennbar nicht der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung; es handele sich vielmehr um ein Auskunftsbegehren wobei selbst das mitzuteilende Datum einer voraussichtlichen Entscheidung unverbindlich sei. Der Zweck des § 24 Abs. 4 AsylG erschöpfe sich in der Information des Asylbewerbers über die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens und Entscheidungsprozesses. § 24 Abs. 4 AsylG gehe auf Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der sog. 1. Asylverfahrens-Richtlinie zurück. Damit werde ein eigenständiges Informationsrecht des Klägers das Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei, begründet. Die Klage sei begründet. Der Informationsanspruch des Klägers sei bis heute nicht erfüllt worden. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran zu erfahren, wann er voraussichtlich mit einer Entscheidung rechnen könne. Die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage auf Verbescheidung des Asylantrags schließe den durch § 24 Abs. 4 AsylG geschaffenen und durch die Asylverfahrens-Richtlinie vorgegebenen Auskunftsanspruch nicht aus.

Die Beklagte legte die Behördenakte mit Eingang am 1. Februar 2016 vor und stellte keinen Antrag.

Mit Kammerbeschluss vom 17. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Erklärung vom 14. Januar 2016 verzichtete die Klagepartei gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2013 – 8 B 91/12 – juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Die Klagepartei hat mit Erklärung vom 14. Januar 2016 und die Beklagte hat bereits mit allgemeiner (auch den vorliegenden Rechtsstreit umfassender) Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U.v. 27.6.1995 – 9 C 7 /95 – BVerwGE 99, 38 - juris Rn. 11). Hierin wurde die Beteiligung auf die Übersendung der jeweiligen End- bzw. Letztentscheidung beschränkt, so dass damit unter anderem auch ein Verzicht auf Beteiligung bei vorgehenden Prozesserklärungen vorliegt.

Die gerichtliche Entscheidung über die vorliegende Untätigkeitsklage ergeht ohne vorausgehende Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer Nachfrist, wie sie in der allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 25. Februar 2016 „zu allen auf der Grundlage des § 75 VwGO erhobenen Klagen“ beantragt wurde, denn auf die vorliegende allgemeine Leistungsklage, vorliegend auf einen Realakt der Behörde abzielend, sind die besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach Teil II., 8. Abschnitt der VwGO, hierunter auch § 75 VwGO, nicht anzuwenden. Für die Annahme, bei der Informationsmitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, fehlt dieser Informationsmitteilung der Charakter einer Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls; sie ist auch nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 10; ebenso VGHBW, B.v. 1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 22).

Das Verwaltungsgericht … ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständig, der alle Streitigkeiten betrifft, die sich aus der Anwendung des Asylgesetzes ergeben und mithin auch Leistungseinschließlich der Unterlassungsklagen und Feststellungsklagen einschließt (BVerwG, B.v. 27.6.1984 – 9 A 1/84 – juris Ls. 2, Rn. 4 - DVBl. 1984, 1015). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 17. Mai 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG wie gleichermaßen auch aus dem Anspruchscharakter der Norm folgend, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt (vgl. VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 29; Seeger in BeckOK AuslR, Stand 1.2.2016, AsylG § 77 Rn. 1, 3; Bergmann in Bergmann / Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 77 AsylG, Rn. 6), ist für das Urteil die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Rechtsgrundlage der vorliegenden Entscheidung ist mithin zuletzt (1) die durch Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) vorgenommenen und zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Änderung des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), unter anderem dessen Umbenennung in „Asylgesetz“ (AsylG), sowie (2) die durch Art. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) vorgenommenen und zum 5. Februar 2016 in Kraft getretene Änderung des Asylgesetzes und die (3) durch Art. 1 und Art. 4 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (BGBl. I S. 390) und Art. 2 und Art. 3 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (BGBl. I S. 394) jeweils vom 11. März 2016 vorgenommenen und jeweils am 17. März 2016 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes.

Der Klageantrag enthält keinen benannten Zeitpunkt, bis zu dem die Klagepartei spätestens die Entscheidung der Beklagten begehrt, auf deren Erlass das Verpflichtungsbegehren gerichtet ist. Das insoweit auslegungsbedürftige Klagebegehren (§ 88 VwGO) wird dahin ausgelegt, dass beantragt ist, die Beklagte zu verpflichten, über den klägerischen Asylantrag binnen 1 Monat ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Klage zu entscheiden. Die Fristlänge von einem Monat ist ausreichend und angemessen lang zur Mitteilung der Information unter Berücksichtigung, dass andererseits die Klagepartei ein Interesse daran hat, die Information so schnell wie möglich zu erhalten.

2. Die auf Verpflichtung zur bloßen Mitteilung, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag des Klägers entschieden werden wird, gerichtete (Untätigkeits) klage i.S. einer allgemeinen Leistungsklage nach vorausgegangener Behördenuntätigkeit (unterlassener Mitteilung) ist zulässig und begründet.

2.1. Die prozessrechtliche Vorschriften des § 44a VwGO steht der Zulässigkeit des vorliegenden Klagebegehrens, gerichtet auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG, nicht entgegen.

Entscheidend ist, dass sowohl Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung – AsylVf-RL a.F.) als auch Art. 31 Abs. 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie neue Fassung – AsylVf-RL n.F.), die auf erst nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist (vgl. Art. 52 AsylVf-RL n.F.), also vorliegend nicht, als unionsrechtliche Vorgabe für § 24 Abs. 4 AsylG nach Wortlaut und Zweck einen selbständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers gegenüber der Behörde normiert. Spiegelbildlich zum Auskunftsanspruch des Asylbewerbers hat die Behörde die Verpflichtung, - eingebettet in das Asylverfahren - die Auskunft zu erteilen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine unselbständige Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Asylverfahrens), das auf die Sachentscheidung im Asylverfahren gerichtet ist. Einer solchen Einordnung der Auskunftserteilung als unselbständiger Verfahrenshandlung steht bereits entgegen, dass ihr ein selbständiger subjektiver Auskunftsanspruch zugrunde liegt und zudem der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der beabsichtigten Sachentscheidung im Asylverfahren dient (VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 16ff.). Die begrenzte Funktion des Auskunftsanspruchs zeitigt keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung. Die in der Auskunft zu anzugebende voraussichtliche Erledigungsfrist geriert für die Behörde keine Verbindlichkeit (BT-Drs. 16/5065 S. 216; Art. 23 Abs. 2 Satz 3 AsylVf-RL a.F.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 7,8; so gleichermaßen auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F zu entscheidende Fälle VGHBW, B.v. 1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 24). Eine Missachtung des Auskunftsanspruchs durch die Behörde kann im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung im Asylverfahren nicht mitangegriffen werden. Es fehlt an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren; das Ergebnis der Sachentscheidung ist unabhängig von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu geben, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F. ersichtlich nicht gerecht werden würde (VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 25).

2.2. Die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG ist an keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft.

Insbesondere ist die Zulässigkeit der Klage nicht an die auch im Bereich des Asylrechts geltende Wahrung der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO geknüpft, da die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG dem Streitgegenstand nach keine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist (s.o.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 10).

3. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch, binnen derjenigen Frist, die dem auszulegenden Klagebegehren (s. unten im Detail) entspricht, mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AsylG liegen unzweifelhaft vor. Die Asylantragstellung des Klägers am 11. Dezember 2013 liegt mehr als sechs Monate zurück. Ein Antrag auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG wurde am 28. September 2015 gestellt und blieb – auch nach Erinnerung vom 23. November 2015 - unbeantwortet.

3.2. Die fehlende Mitteilung des BAMF, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag der Klagepartei entschieden wird, verletzt das subjektive Recht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F (bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F.).

Dabei beträgt die dem BAMF vorliegend zur Verfügung stehende angemessene Frist für die Entscheidung 1 Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Im Ausgangspunkt ist dabei als Hintergrund und Parallele die generelle Vorgabe in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a.F. (bzw. Art. 31 Abs. 2 AsylVf-RL n.F.).zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge „so rasch wie möglich“ zum Abschluss gebracht werden. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen möglichen Gründe für Verfahrensverzögerungen und des den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens ist deshalb stets auch das Interesse des Asylbewerbers daran zu sehen, eine Verwaltungsentscheidung (mit welchem Ergebnis auch immer) zu erhalten. Nachdem der Vollzug des unionsrechtlich geprägten Asylrechts durch die Mitgliedstaaten dem Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte unterfällt (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union – GRCh), ist Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F (bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F.) dabei auch als Ausprägung des Art. 41 Abs. 1 GRCh und des dort unter anderem angesprochenen Grundsatzes zu sehen, Angelegenheiten jeder Person „innerhalb einer angemessenen Frist“ zu behandeln.

Vor diesem Hintergrund und den inhaltlichen Anforderungsvoraussetzungen an die Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG (hierzu BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 8f.) ist eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft für die Klagepartei wie auch für die Beklagte angemessen.

Der Fristlauf nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Gegenstand der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage eine Auskunft (Sachleistung, keine Geldleistung) ist und insoweit eine vergleichbare Situation wie bei einer Verpflichtungsklage nach § 167 Abs. 2 VwGO vorliegt (vgl. insoweit überzeugend VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 42), so dass eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO geboten ist mit der Folge, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nur hinsichtlich der Kostenentscheidung möglich ist.

4. Nachdem die Klagepartei mit ihrer Klage in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung (s.o.) vollständig obsiegt, hat die vollständig unterlegene Beklagte die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 entsprechend und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 29. Juli 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, die Kosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu berechnen.

Hieraufhin beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom 3. August 2015, im vorliegenden Verfahren der Untätigkeitsklage gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen geringeren Gegenstandswert festzusetzen. Der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Gegenstandswert sei im vorliegenden Verfahren unbillig, weil der Klägervertreter bereits in der Klageschrift nur die Verpflichtung der Beklagten zum weiteren Betreiben des Verfahrens beantragt habe. Der Klägervertreter habe eine Erledigungserklärung für das Hauptsacheverfahren abgegeben, nachdem das Bundesamt einen Termin für die Anhörung bekannt gegeben hatte. Damit habe der Klägervertreter zu verstehen gegeben, dass es lediglich um das Weiterbetreiben des Verfahrens gegangen sei, also um die bloße Durchführung einer Anhörung, und nicht auch um eine Verpflichtung zur Entscheidung über asylrechtliche Ansprüche („Durchentscheidung“).

Daraufhin erklärte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11. August 2015, mit der Streitwerthalbierung bestehe kein Einverständnis. Das Verwaltungsgericht Ansbach (U. v. 28.01.2015, AN 1 K 13.31136; U. v. 4.08.2014, AN 11 K 13.30579) sowie das Verwaltungsgericht Trier (U. v. 11.12.2014, 6 K 1512/14.TR) hätten bei Untätigkeitsklagen generell einen Streitwert von 5000,00 EUR festgesetzt. Daraufhin legte das Bundesamt mit Schreiben vom 17. August 2015 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (U. v. 16.07.2015, RN 5 K 15.30314) unter Verweis auf den dortigen Gegenstandswertbeschluss vor.

Der Klägerbevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom 2. September 2015, es bestehe weiterhin kein Einverständnis mit der Halbierung des Streitwerts.

II.

Das Gericht setzt nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

Im vorliegenden Fall sieht das Gericht den Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR für unbillig an, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war.

Ein derartiges Klagebegehren ist weder von der Bedeutung für den Kläger noch vom Aufwand für den Klägerbevollmächtigten vergleichbar mit einer beantragten (Sach-) Entscheidung durch das Gericht (vgl. den zugrunde liegenden Sachverhalt bei VG Ansbach, U. v. 28.01.2014, AN 1 K 13.31136 und VG Ansbach, B. v. 4.08.2014, 11 K 14.30579).

Selbst die Beantragung einer Verpflichtung des Bundesamts zur Entscheidung nach einer erfolgten Anhörung (Sachverhaltslage bei VG Düsseldorf, B. v. 4.06.2014, 22 K 863/14.A und VG Trier, B. v. 11.12.2014, 6 K 1512/14.TR) geht von der Bedeutung für den jeweiligen Kläger deutlich weiter, weil damit die Entscheidung über einen materiellen (Asyl-) Anspruch erreicht wird, wohingegen das vorliegende Verfahren nur auf eine Fortsetzung des Asylverfahrens abzielt.

Während eine Klage auf Sachentscheidung grundsätzlich noch weiteren Sachvortrag ermöglicht und gegebenenfalls auch erfordert, fällt der Aufwand für den Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Fall deutlich geringer aus. Nach § 25 Abs. 1, 2 AsylVfG ist eine Anhörung, in dem der Kläger seine Asylgründe vorbringen kann, zwingend durchzuführen, so dass nur der Termin für die Anhörung in Frage steht (vergleichbar dem Sachverhalt bei VG Regensburg, U. v. 16.07.2015, RN 5 K 15.30314). Folglich erledigte sich dieses Klagebegehren auch dadurch, dass der Kläger vom Bundesamt zur Anhörung geladen worden war.

Dass eine derartige Fallkonstellation von der grundsätzlichen Gleichbehandlung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung der verschiedenen möglichen Verfahren nach dem AsylVfG von der Neufassung des § 30 Abs. 1 RVG erfasst sein sollte, ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG), BT-Drucksache 17/11471, S. 269. Diese zielte auf eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Verfahren, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand hatten, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass sie - anders als vorliegend - eine materielle Anspruchsprüfung zum Gegenstand haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, binnen 1 Monat ab Rechtskraft des Urteils dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, hatte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 11. Dezember 2013 Asyl beantragt. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. September 2015 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden BAMF), die Mitteilung gemäß § 24 Abs. 4 AsylG, d.h. mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird. Mit weiterem Schreiben vom 23. November 2015 wurde an die Anfrage gemäß § 24 Abs. 4 AsylG vom 28. September 2015 erinnert. Das BAMF ließ die Anfrage unbeantwortet.

Mit Klageschrift vom 5. Januar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht … am 8. Januar 2016, beantragte der Bevollmächtigte,

die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Die 3-Monats-Frist sei verstrichen. Die Klage sei auch im Hinblick auf § 44a VwGO zulässig. Bei dem Begehr nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich nicht um eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO. Das Auskunftsbegehr nach § 24 Abs. 4 AsylG diene erkennbar nicht der Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung; es handele sich vielmehr um ein Auskunftsbegehren wobei selbst das mitzuteilende Datum einer voraussichtlichen Entscheidung unverbindlich sei. Der Zweck des § 24 Abs. 4 AsylG erschöpfe sich in der Information des Asylbewerbers über die voraussichtliche weitere Dauer des Verfahrens und Entscheidungsprozesses. § 24 Abs. 4 AsylG gehe auf Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der sog. 1. Asylverfahrens-Richtlinie zurück. Damit werde ein eigenständiges Informationsrecht des Klägers das Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sei, begründet. Die Klage sei begründet. Der Informationsanspruch des Klägers sei bis heute nicht erfüllt worden. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse daran zu erfahren, wann er voraussichtlich mit einer Entscheidung rechnen könne. Die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage auf Verbescheidung des Asylantrags schließe den durch § 24 Abs. 4 AsylG geschaffenen und durch die Asylverfahrens-Richtlinie vorgegebenen Auskunftsanspruch nicht aus.

Die Beklagte legte die Behördenakte mit Eingang am 1. Februar 2016 vor und stellte keinen Antrag.

Mit Kammerbeschluss vom 17. Mai 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Erklärung vom 14. Januar 2016 verzichtete die Klagepartei gemäß § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten klar, eindeutig und vorbehaltlos (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2013 – 8 B 91/12 – juris Rn. 3) auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Die Klagepartei hat mit Erklärung vom 14. Januar 2016 und die Beklagte hat bereits mit allgemeiner (auch den vorliegenden Rechtsstreit umfassender) Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses (VöI) Verfahrensbeteiligter aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 (vgl. zur Zulässigkeit sog. Generalbeteiligungserklärungen BVerwG, U.v. 27.6.1995 – 9 C 7 /95 – BVerwGE 99, 38 - juris Rn. 11). Hierin wurde die Beteiligung auf die Übersendung der jeweiligen End- bzw. Letztentscheidung beschränkt, so dass damit unter anderem auch ein Verzicht auf Beteiligung bei vorgehenden Prozesserklärungen vorliegt.

Die gerichtliche Entscheidung über die vorliegende Untätigkeitsklage ergeht ohne vorausgehende Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer Nachfrist, wie sie in der allgemeinen Prozesserklärung des BAMF vom 25. Februar 2016 „zu allen auf der Grundlage des § 75 VwGO erhobenen Klagen“ beantragt wurde, denn auf die vorliegende allgemeine Leistungsklage, vorliegend auf einen Realakt der Behörde abzielend, sind die besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach Teil II., 8. Abschnitt der VwGO, hierunter auch § 75 VwGO, nicht anzuwenden. Für die Annahme, bei der Informationsmitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG handle es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, fehlt dieser Informationsmitteilung der Charakter einer Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls; sie ist auch nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 10; ebenso VGHBW, B.v. 1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 22).

Das Verwaltungsgericht … ist örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO zuständig, der alle Streitigkeiten betrifft, die sich aus der Anwendung des Asylgesetzes ergeben und mithin auch Leistungseinschließlich der Unterlassungsklagen und Feststellungsklagen einschließt (BVerwG, B.v. 27.6.1984 – 9 A 1/84 – juris Ls. 2, Rn. 4 - DVBl. 1984, 1015). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 17. Mai 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG wie gleichermaßen auch aus dem Anspruchscharakter der Norm folgend, die hier auf einen Realakt der Behörde abzielt (vgl. VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 29; Seeger in BeckOK AuslR, Stand 1.2.2016, AsylG § 77 Rn. 1, 3; Bergmann in Bergmann / Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 77 AsylG, Rn. 6), ist für das Urteil die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend. Rechtsgrundlage der vorliegenden Entscheidung ist mithin zuletzt (1) die durch Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) vorgenommenen und zum 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Änderung des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), unter anderem dessen Umbenennung in „Asylgesetz“ (AsylG), sowie (2) die durch Art. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) vorgenommenen und zum 5. Februar 2016 in Kraft getretene Änderung des Asylgesetzes und die (3) durch Art. 1 und Art. 4 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (BGBl. I S. 390) und Art. 2 und Art. 3 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (BGBl. I S. 394) jeweils vom 11. März 2016 vorgenommenen und jeweils am 17. März 2016 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes.

Der Klageantrag enthält keinen benannten Zeitpunkt, bis zu dem die Klagepartei spätestens die Entscheidung der Beklagten begehrt, auf deren Erlass das Verpflichtungsbegehren gerichtet ist. Das insoweit auslegungsbedürftige Klagebegehren (§ 88 VwGO) wird dahin ausgelegt, dass beantragt ist, die Beklagte zu verpflichten, über den klägerischen Asylantrag binnen 1 Monat ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Klage zu entscheiden. Die Fristlänge von einem Monat ist ausreichend und angemessen lang zur Mitteilung der Information unter Berücksichtigung, dass andererseits die Klagepartei ein Interesse daran hat, die Information so schnell wie möglich zu erhalten.

2. Die auf Verpflichtung zur bloßen Mitteilung, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag des Klägers entschieden werden wird, gerichtete (Untätigkeits) klage i.S. einer allgemeinen Leistungsklage nach vorausgegangener Behördenuntätigkeit (unterlassener Mitteilung) ist zulässig und begründet.

2.1. Die prozessrechtliche Vorschriften des § 44a VwGO steht der Zulässigkeit des vorliegenden Klagebegehrens, gerichtet auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG, nicht entgegen.

Entscheidend ist, dass sowohl Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung – AsylVf-RL a.F.) als auch Art. 31 Abs. 6 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie neue Fassung – AsylVf-RL n.F.), die auf erst nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden ist (vgl. Art. 52 AsylVf-RL n.F.), also vorliegend nicht, als unionsrechtliche Vorgabe für § 24 Abs. 4 AsylG nach Wortlaut und Zweck einen selbständigen, unionsrechtlich fundierten und subjektiven Auskunftsanspruch des Asylbewerbers gegenüber der Behörde normiert. Spiegelbildlich zum Auskunftsanspruch des Asylbewerbers hat die Behörde die Verpflichtung, - eingebettet in das Asylverfahren - die Auskunft zu erteilen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine unselbständige Verfahrenshandlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens (Asylverfahrens), das auf die Sachentscheidung im Asylverfahren gerichtet ist. Einer solchen Einordnung der Auskunftserteilung als unselbständiger Verfahrenshandlung steht bereits entgegen, dass ihr ein selbständiger subjektiver Auskunftsanspruch zugrunde liegt und zudem der Auskunftsanspruch offensichtlich nicht der Vorbereitung der beabsichtigten Sachentscheidung im Asylverfahren dient (VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 16ff.). Die begrenzte Funktion des Auskunftsanspruchs zeitigt keine weiteren Rechtsfolgen für das Asylverfahren und dessen Entscheidung. Die in der Auskunft zu anzugebende voraussichtliche Erledigungsfrist geriert für die Behörde keine Verbindlichkeit (BT-Drs. 16/5065 S. 216; Art. 23 Abs. 2 Satz 3 AsylVf-RL a.F.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 7,8; so gleichermaßen auf der Grundlage des Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F zu entscheidende Fälle VGHBW, B.v. 1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 24). Eine Missachtung des Auskunftsanspruchs durch die Behörde kann im Rahmen des Angriffs auf die Sachentscheidung im Asylverfahren nicht mitangegriffen werden. Es fehlt an einem entscheidungsrelevanten Bezug zur Sachentscheidung über das Asylbegehren; das Ergebnis der Sachentscheidung ist unabhängig von einer gegebenen oder unterlassenen Auskunft nach § 24 Abs. 4 AsylG. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es daher, dem Asylbewerber die Möglichkeit einer eigenständigen Durchsetzung dieses gesetzlichen Anspruchs zu geben, dessen Erfüllung ansonsten im Belieben der Behörde stünde, was Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F. ersichtlich nicht gerecht werden würde (VGHBW, U.v.1.12.2015 – A 11 S 490/15 – juris Rn. 25).

2.2. Die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG ist an keine weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft.

Insbesondere ist die Zulässigkeit der Klage nicht an die auch im Bereich des Asylrechts geltende Wahrung der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO geknüpft, da die Klage auf Erteilung einer Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG dem Streitgegenstand nach keine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ist (s.o.; BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 10).

3. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch, binnen derjenigen Frist, die dem auszulegenden Klagebegehren (s. unten im Detail) entspricht, mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über ihren Asylantrag entschieden wird.

3.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AsylG liegen unzweifelhaft vor. Die Asylantragstellung des Klägers am 11. Dezember 2013 liegt mehr als sechs Monate zurück. Ein Antrag auf Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG wurde am 28. September 2015 gestellt und blieb – auch nach Erinnerung vom 23. November 2015 - unbeantwortet.

3.2. Die fehlende Mitteilung des BAMF, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag der Klagepartei entschieden wird, verletzt das subjektive Recht aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F (bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F.).

Dabei beträgt die dem BAMF vorliegend zur Verfügung stehende angemessene Frist für die Entscheidung 1 Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Im Ausgangspunkt ist dabei als Hintergrund und Parallele die generelle Vorgabe in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a.F. (bzw. Art. 31 Abs. 2 AsylVf-RL n.F.).zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge „so rasch wie möglich“ zum Abschluss gebracht werden. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen möglichen Gründe für Verfahrensverzögerungen und des den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens ist deshalb stets auch das Interesse des Asylbewerbers daran zu sehen, eine Verwaltungsentscheidung (mit welchem Ergebnis auch immer) zu erhalten. Nachdem der Vollzug des unionsrechtlich geprägten Asylrechts durch die Mitgliedstaaten dem Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte unterfällt (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union – GRCh), ist Art. 23 Abs. 2 Satz 2 lit. b) AsylVf-RL a.F (bzw. Art. 31 Abs. 6 lit. b) AsylVf-RL n.F.) dabei auch als Ausprägung des Art. 41 Abs. 1 GRCh und des dort unter anderem angesprochenen Grundsatzes zu sehen, Angelegenheiten jeder Person „innerhalb einer angemessenen Frist“ zu behandeln.

Vor diesem Hintergrund und den inhaltlichen Anforderungsvoraussetzungen an die Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG (hierzu BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16 – juris Rn. 8f.) ist eine Frist von einem Monat ab Rechtskraft für die Klagepartei wie auch für die Beklagte angemessen.

Der Fristlauf nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass Gegenstand der vorliegenden allgemeinen Leistungsklage eine Auskunft (Sachleistung, keine Geldleistung) ist und insoweit eine vergleichbare Situation wie bei einer Verpflichtungsklage nach § 167 Abs. 2 VwGO vorliegt (vgl. insoweit überzeugend VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 42), so dass eine analoge Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO geboten ist mit der Folge, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils nur hinsichtlich der Kostenentscheidung möglich ist.

4. Nachdem die Klagepartei mit ihrer Klage in der vom Gericht vorgenommenen Auslegung (s.o.) vollständig obsiegt, hat die vollständig unterlegene Beklagte die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 entsprechend und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 29. Juli 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, die Kosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu berechnen.

Hieraufhin beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom 3. August 2015, im vorliegenden Verfahren der Untätigkeitsklage gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen geringeren Gegenstandswert festzusetzen. Der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Gegenstandswert sei im vorliegenden Verfahren unbillig, weil der Klägervertreter bereits in der Klageschrift nur die Verpflichtung der Beklagten zum weiteren Betreiben des Verfahrens beantragt habe. Der Klägervertreter habe eine Erledigungserklärung für das Hauptsacheverfahren abgegeben, nachdem das Bundesamt einen Termin für die Anhörung bekannt gegeben hatte. Damit habe der Klägervertreter zu verstehen gegeben, dass es lediglich um das Weiterbetreiben des Verfahrens gegangen sei, also um die bloße Durchführung einer Anhörung, und nicht auch um eine Verpflichtung zur Entscheidung über asylrechtliche Ansprüche („Durchentscheidung“).

Daraufhin erklärte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11. August 2015, mit der Streitwerthalbierung bestehe kein Einverständnis. Das Verwaltungsgericht Ansbach (U. v. 28.01.2015, AN 1 K 13.31136; U. v. 4.08.2014, AN 11 K 13.30579) sowie das Verwaltungsgericht Trier (U. v. 11.12.2014, 6 K 1512/14.TR) hätten bei Untätigkeitsklagen generell einen Streitwert von 5000,00 EUR festgesetzt. Daraufhin legte das Bundesamt mit Schreiben vom 17. August 2015 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (U. v. 16.07.2015, RN 5 K 15.30314) unter Verweis auf den dortigen Gegenstandswertbeschluss vor.

Der Klägerbevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom 2. September 2015, es bestehe weiterhin kein Einverständnis mit der Halbierung des Streitwerts.

II.

Das Gericht setzt nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

Im vorliegenden Fall sieht das Gericht den Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR für unbillig an, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war.

Ein derartiges Klagebegehren ist weder von der Bedeutung für den Kläger noch vom Aufwand für den Klägerbevollmächtigten vergleichbar mit einer beantragten (Sach-) Entscheidung durch das Gericht (vgl. den zugrunde liegenden Sachverhalt bei VG Ansbach, U. v. 28.01.2014, AN 1 K 13.31136 und VG Ansbach, B. v. 4.08.2014, 11 K 14.30579).

Selbst die Beantragung einer Verpflichtung des Bundesamts zur Entscheidung nach einer erfolgten Anhörung (Sachverhaltslage bei VG Düsseldorf, B. v. 4.06.2014, 22 K 863/14.A und VG Trier, B. v. 11.12.2014, 6 K 1512/14.TR) geht von der Bedeutung für den jeweiligen Kläger deutlich weiter, weil damit die Entscheidung über einen materiellen (Asyl-) Anspruch erreicht wird, wohingegen das vorliegende Verfahren nur auf eine Fortsetzung des Asylverfahrens abzielt.

Während eine Klage auf Sachentscheidung grundsätzlich noch weiteren Sachvortrag ermöglicht und gegebenenfalls auch erfordert, fällt der Aufwand für den Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Fall deutlich geringer aus. Nach § 25 Abs. 1, 2 AsylVfG ist eine Anhörung, in dem der Kläger seine Asylgründe vorbringen kann, zwingend durchzuführen, so dass nur der Termin für die Anhörung in Frage steht (vergleichbar dem Sachverhalt bei VG Regensburg, U. v. 16.07.2015, RN 5 K 15.30314). Folglich erledigte sich dieses Klagebegehren auch dadurch, dass der Kläger vom Bundesamt zur Anhörung geladen worden war.

Dass eine derartige Fallkonstellation von der grundsätzlichen Gleichbehandlung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung der verschiedenen möglichen Verfahren nach dem AsylVfG von der Neufassung des § 30 Abs. 1 RVG erfasst sein sollte, ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG), BT-Drucksache 17/11471, S. 269. Diese zielte auf eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Verfahren, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand hatten, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass sie - anders als vorliegend - eine materielle Anspruchsprüfung zum Gegenstand haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.