Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Sept. 2015 - AN 1 K 15.30313

bei uns veröffentlicht am07.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 29. Juli 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte, die Kosten aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu berechnen.

Hieraufhin beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Schreiben vom 3. August 2015, im vorliegenden Verfahren der Untätigkeitsklage gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen geringeren Gegenstandswert festzusetzen. Der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Gegenstandswert sei im vorliegenden Verfahren unbillig, weil der Klägervertreter bereits in der Klageschrift nur die Verpflichtung der Beklagten zum weiteren Betreiben des Verfahrens beantragt habe. Der Klägervertreter habe eine Erledigungserklärung für das Hauptsacheverfahren abgegeben, nachdem das Bundesamt einen Termin für die Anhörung bekannt gegeben hatte. Damit habe der Klägervertreter zu verstehen gegeben, dass es lediglich um das Weiterbetreiben des Verfahrens gegangen sei, also um die bloße Durchführung einer Anhörung, und nicht auch um eine Verpflichtung zur Entscheidung über asylrechtliche Ansprüche („Durchentscheidung“).

Daraufhin erklärte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11. August 2015, mit der Streitwerthalbierung bestehe kein Einverständnis. Das Verwaltungsgericht Ansbach (U. v. 28.01.2015, AN 1 K 13.31136; U. v. 4.08.2014, AN 11 K 13.30579) sowie das Verwaltungsgericht Trier (U. v. 11.12.2014, 6 K 1512/14.TR) hätten bei Untätigkeitsklagen generell einen Streitwert von 5000,00 EUR festgesetzt. Daraufhin legte das Bundesamt mit Schreiben vom 17. August 2015 das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg (U. v. 16.07.2015, RN 5 K 15.30314) unter Verweis auf den dortigen Gegenstandswertbeschluss vor.

Der Klägerbevollmächtigte erklärte mit Schreiben vom 2. September 2015, es bestehe weiterhin kein Einverständnis mit der Halbierung des Streitwerts.

II.

Das Gericht setzt nach § 33 Abs. 1 RVG den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss fest. Nach § 30 Abs. 2 RVG kann ein höherer oder niedrigerer Wert festgesetzt werden, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

Im vorliegenden Fall sieht das Gericht den Gegenstandswert des § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 5.000,00 EUR für unbillig an, weil beantragtes Ziel des Klageverfahrens (Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO) nur die Fortsetzung des Asylverfahrens war.

Ein derartiges Klagebegehren ist weder von der Bedeutung für den Kläger noch vom Aufwand für den Klägerbevollmächtigten vergleichbar mit einer beantragten (Sach-) Entscheidung durch das Gericht (vgl. den zugrunde liegenden Sachverhalt bei VG Ansbach, U. v. 28.01.2014, AN 1 K 13.31136 und VG Ansbach, B. v. 4.08.2014, 11 K 14.30579).

Selbst die Beantragung einer Verpflichtung des Bundesamts zur Entscheidung nach einer erfolgten Anhörung (Sachverhaltslage bei VG Düsseldorf, B. v. 4.06.2014, 22 K 863/14.A und VG Trier, B. v. 11.12.2014, 6 K 1512/14.TR) geht von der Bedeutung für den jeweiligen Kläger deutlich weiter, weil damit die Entscheidung über einen materiellen (Asyl-) Anspruch erreicht wird, wohingegen das vorliegende Verfahren nur auf eine Fortsetzung des Asylverfahrens abzielt.

Während eine Klage auf Sachentscheidung grundsätzlich noch weiteren Sachvortrag ermöglicht und gegebenenfalls auch erfordert, fällt der Aufwand für den Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Fall deutlich geringer aus. Nach § 25 Abs. 1, 2 AsylVfG ist eine Anhörung, in dem der Kläger seine Asylgründe vorbringen kann, zwingend durchzuführen, so dass nur der Termin für die Anhörung in Frage steht (vergleichbar dem Sachverhalt bei VG Regensburg, U. v. 16.07.2015, RN 5 K 15.30314). Folglich erledigte sich dieses Klagebegehren auch dadurch, dass der Kläger vom Bundesamt zur Anhörung geladen worden war.

Dass eine derartige Fallkonstellation von der grundsätzlichen Gleichbehandlung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung der verschiedenen möglichen Verfahren nach dem AsylVfG von der Neufassung des § 30 Abs. 1 RVG erfasst sein sollte, ergibt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG), BT-Drucksache 17/11471, S. 269. Diese zielte auf eine einheitliche Behandlung der verschiedenen Verfahren, die verschiedene Ansprüche zum Gegenstand hatten, wie Klagen auf Asylanerkennung, gegen Abschiebungsandrohungen und Abschiebungsanordnungen oder auch gegen die Durchsetzung einer Ausreisepflicht. All diesen Verfahren ist gemeinsam, dass sie - anders als vorliegend - eine materielle Anspruchsprüfung zum Gegenstand haben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert, vgl. § 2 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist festzusetzen, da die Beklagte eine solche Festsetzung beantragt hat (vgl. § 33 Abs. 1 und 2 RVG). Entgegen ihrer Auffassung hat die Festsetzung jedoch mit dem sich aus § 30 Abs. 1 RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2013, S. 2690) ergebenden Wert zu erfolgen.

2

Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 € (Satz 1). Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person um 1.000 €. Das Gericht kann zwar gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

3

1. Die Besonderheit des dem Antrag zugrundeliegenden Klageverfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz bestand allein darin, dass es sich um eine sogenannte Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) handelte, die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts allein auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, den Asylantrag der Klägerin zu bescheiden. Das sind aber keine besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern Eigenheiten eines bestimmten Verfahrenstypus, nämlich der asylverfahrensrechtlichen Untätigkeitsklage (vgl. ebenso - bzgl. „Dublin-Verfahren“-: VG Arnsberg, Beschluss vom 24. März 2014 – 5 L 924/13.A -, InfAuslR 2014, 240; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2014 - 7 K 9873/13.A -; anders im Ergebnis VG Trier, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 K 33/14.TR -).

4

2. Abgesehen davon ist es auch nicht unbillig, den Gegenstand einer solchen Untätigkeitsklage grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 1 AsylVfG zu bewerten.

5

a) Mit der aktuellen Fassung des § 30 Abs. 1 RVG hat sich der Gesetzgeber bewusst von der bis dahin vorgeschriebenen differenzierten Bewertung der Gegenstände asylrechtlicher Klagen abgewendet. Nach § 30 RVG in der bis zur Neuregelung geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) betrug der Gegenstandswert bei Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betrafen, 3.000 €, in sonstigen Klageverfahren 1.500 €. Bei Beteiligung mehrerer natürlicher Personen an demselben Verfahren erhöhte sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 €.

6

Durch die nunmehr geltende Neuregelung wurde der Gegenstandswert zum einen an den aktuellen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angepasst, zum anderen wurde die frühere Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Klagezielen aus Gründen der Vereinfachung aufgegeben (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 269). Durch die Regelung des § 30 Abs. 2 RVG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Korrekturmöglichkeit lediglich einerseits für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger gewichtige Verfahren sowie andererseits für umfangreiche und schwierige Verfahren geschaffen werden.

7

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die auf die Bescheidung des Asylantrags gerichteten asylverfahrensrechtlichen Untätigkeitsklagen per se erheblich einfacher gelagert sind als andere asylrechtlichen Klageverfahren. Jedenfalls kommt ihnen im Vergleich zu den „sonstigen Klageverfahren“ im Sinne von § 30 RVG a.F. nicht ohne Weiteres ein für die Betroffenen so geringes Gewicht zu, dass es unbillig wäre, ihren Gegenstandswert ebenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 30 Abs. 1 RVG zu bewerten.

8

Zwar können Kläger mit einer lediglich auf die Bescheidung ihres Antrags gerichteten Untätigkeitsklage nicht die Verpflichtung der Beklagten zu einer positiven Entscheidung über ihren Asylantrag erreichen. Jedoch wird auch mit einer solchen Klage das Ziel verfolgt, in absehbarer Zeit einen positiven Bescheid des Bundesamtes zu erhalten bzw. im Anschluss an eine ablehnende Entscheidung ein entsprechendes Urteil erstreiten zu können. Es kann also keine Rede davon sein, hinter einem solchen Bescheidungsantrag stehe lediglich das Interesse, irgendeine Entscheidung des Bundesamtes herbeizuführen.

9

Zudem kommt auch dem Interesse der jeweiligen Kläger, in angemessener Zeit eine Klärung ihres Status herbeizuführen, ein erhebliches Gewicht zu. Das gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass der Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt über den Antrag bzw. das Gericht über eine anschließende Klage entscheidet, unter Umständen einen entscheidenden Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung haben kann, etwa wenn sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG).

10

Nach alledem ist es nicht unbillig, den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bei asylrechtlichen Untätigkeitsklagen, die lediglich auf die Verpflichtung zur Bescheidung des Asylantrags gerichtet sind, ebenso zu bewerten wie im Falle sonstiger Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz.

11

3. Darüber hinausgehende einzelfallbezogene Umstände für eine abweichende Wertbestimmung nach § 30 Abs. 2 RVG hat die Beklagte nicht geltend gemacht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

12

4. Eine Entscheidung über die Kostentragung erübrigt sich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Der Antrag auf (Änderung der) Bestimmung des Gegenstandswerts in Nr. 4 des Beschlusses vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), vorliegend die Festsetzung des Gegenstandswerts. Es liege ein Fall des § 30 Abs. 2 RVG hier vor. Insoweit lägen diverse einzelfallbedingte besondere Umstände vor. Zwar könne es sich bei der Untätigkeitsklage um einen Unterfall der Verpflichtungsklage handeln. Ausschlaggebend müsse jedoch die klagegegenständliche Intention des Klägers sein, somit vorliegend die Bescheiderstellung selbst, nicht aber die Erstellung eines Bescheids eines bestimmten Inhalts. So laute auch der Klageantrag unter Ziffer 1 dahingehend, eine Entscheidung zu treffen. Zudem hätte ein Anruf des Klägerbevollmächtigten vor Erstellung der Klageschrift ergeben, dass am 3. Juni 2014 ein Bescheid bereits erstellt worden sei und nur noch zugestellt werden müsse. Damit liege eine mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründete geringere Wertigkeit des Klageverfahrens vor, wobei ein Gegenstandswert in Höhe von 2500 EUR als sachgerecht angesehen werde.

Mit Gerichtsschreiben vom 23. und 28. Juli 2014 wurde dem Klägerbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Telefax des Bevollmächtigten des Klägers vom 28. Juli 2014 wurde hierzu ausgeführt, dass das BAMF trotz zu erwartender Steigerung der Eingänge kein neues Personal einstellen wolle und einzelfallbedingte besondere Umstände nicht vorlägen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Bundesamtsakte verwiesen.

II.

Die beantragte Bestimmung bzw. Festsetzung des Gegenstandswerts nach Abs. 2 des § 30 RVG, über die der Berichterstatter entscheidet, da sich der Antrag auf den Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 bezieht, und zwar dort auf die Nr. 4, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Dabei liegt hier an sich gar keine Änderung einer bereits erfolgten Bestimmung oder Festsetzung eines Gegenstandswerts vor, die nach § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG von Amts wegen von dem Gericht geändert werden kann, das den Wert festgesetzt hat, was wiederum von den Beteiligten angeregt werden kann. Denn Nr. 4 dieses Einstellungsbeschlusses enthält lediglich den Hinweis wie beispielsweise in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts üblich, dass sich der Gegenstandswert aus § 30 RVG ergibt. Eine ausdrückliche Entscheidung über die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 30 RVG ist dort, und damit auch nicht in negativer Weise, dann aber nicht - auch nicht in den Gründen dieses Beschlusses- getroffen worden. Es dürfte sich daher vorliegend um eine Anregung zur erstmaligen Entscheidung über den Gegenstandswert nach §§ 63 Abs. 1 GKG, 30 Abs. 2 RVG bzw. um eine Konkretisierung handeln, jedenfalls wäre der Abs. 3 Nr. 1 des § 63 GKG entsprechend anwendbar und nach den vorstehenden Ausführungen der Antrag auch trotz der Regelung in § 80 AsylVfG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Vorliegend ist aber kein Grund gegeben oder vom BAMF substantiiert worden, von dem in Abs. 1 des § 30 RVG in der Fassung von Art. 8 Abs. 1 Nr. 16 des 2. KostRModG vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586/2690 bestimmten Regelgegenstandswert für Klageverfahren nach dem AsylVfG nach unten abzuweichen. Dieser Regelgegenstandswert gilt auch hier, da das Klageverfahren darauf gerichtet war, wenn auch in Form einer Untätigkeitsklage, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und hilfsweise nationale Abschiebungsverbote festzustellen. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 30 RVG tatbestandsmäßig nicht vor, was eine ansonsten durchzuführende Ermessensausübung bereits ausschließt. Ist nach dieser Vorschrift der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. Die Korrekturmöglichkeit im Sinne einer niedrigeren Festsetzung soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren gelten (BT-Drs. 17/11471 S. 269). Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung muss es sich dabei aus systematischen Gründen um solche Umstände des Einzelfalls handeln, die nicht dem Streitgegenstand oder der Klageart geschuldet sind (VG Düsseldorf, B. v. 10.4.2014 - 7 K 9873/13.A - juris). Danach ist allein die Tatsache, dass das Verpflichtungsbegehren nach dem AsylVfG in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO geltend gemacht wird, kein Grund für eine Abweichung vom Regelgegenstandswert. Wird weiter in diesem Zusammenhang § 52 Abs. 1 GKG entsprechend angewendet, wonach sich der Streitwert aus der dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bestimmt, ist darauf abzustellen, ob das objektive Interesse des Klägers (Binz § 52 GKG Rn. 3) nur auf die Verpflichtung zum Erlass eines Bescheids durch die Behörde gerichtet ist oder ob eine Sachentscheidung der Behörde und ggfs. des Gerichts begehrt wird, wobei in letzterem Fall der Streitwert in voller Höhe anzusetzen ist und keine Reduzierung gerechtfertigt ist (OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 6.12.2004 - 2 O 666/04, FG Sachsen-Anhalt, B. v. 5.8.2009 - 4 K 503/08 unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BFH und BayVGH, B. v. 16.11.2011 - 5 C 11.2541 - jeweils juris). Dabei ist nicht ausschließlich auf die Formulierung im Klageantrag abzustellen, zumal wenn er im Hinblick auf eine mündliche Verhandlung zunächst nur angekündigt ist. Vielmehr ist der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens im Wege der Auslegung zu ermitteln (Schoch/Schneider/Bier § 82 VwGO Rn. 6).

Vorliegend hatte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Gerichtsverfahren in der Klageschrift vom 4. Juni 2014 zwar ausdrücklich beantragen lassen, die Beklagte zu verpflichten, aufgrund des Antrags vom 27. Juli 2012 eine Entscheidung zu treffen. Trotz dieser Formulierung ergibt sich gleichwohl aktenkundig, nämlich aus dem Folgeantrag des Klägers vom 27. Juli 2012, dass entgegen der Ansicht des BAMF nicht bloß der Erlass eines Bescheides, sondern eine Entscheidung über die betreffenden materiellen Anspruchsgrundlagen, nämlich die Asylanerkennung und die Flüchtlingszuerkennung, begehrt worden war. Eine solche Entscheidung in der Sache hat das BAMF dann mit Bescheid vom 3. Juni 2014 auch getroffen und mit Schreiben vom 25. Juni 2014 dann der klägerischen Erledigungserklärung auch zugestimmt, obwohl nach der nunmehrigen Ansicht des BAMF konsequenterweise eine Erledigung dann gar nicht anzunehmen wäre. Weiter wäre im Rahmen der Auslegung des angekündigten Klageantrags auch zu berücksichtigen, dass - wie im Einstellungsbeschluss vom 21. Juli 2014 ausgeführt - ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Folgeverfahren nur für ein sachliches Verpflichtungsbegehren gegeben ist. Ein solches lag schließlich auch im Verwaltungsverfahren vor und musste vom BAMF auch sachlich und nicht nur formal verbescheiden werden.

Nach alledem ist hier der Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG anzunehmen und Gründe für eine Abweichung nach Abs. 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG, da diese Vorschrift die Kostenentscheidung in einem Einstellungsbeschluss im Verfahren nach dem AsylVfG und damit auch eine Gegenvorstellung in diesem Zusammenhang sowie eine entsprechende Gegenstandswertbestimmung und damit auch die Entscheidung über die erstmalige Bestimmung bzw. die Änderung einer Bestimmung betrifft.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert, vgl. § 2 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist festzusetzen, da die Beklagte eine solche Festsetzung beantragt hat (vgl. § 33 Abs. 1 und 2 RVG). Entgegen ihrer Auffassung hat die Festsetzung jedoch mit dem sich aus § 30 Abs. 1 RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2013, S. 2690) ergebenden Wert zu erfolgen.

2

Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 € (Satz 1). Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person um 1.000 €. Das Gericht kann zwar gemäß § 30 Abs. 2 RVG einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

3

1. Die Besonderheit des dem Antrag zugrundeliegenden Klageverfahrens nach dem Asylverfahrensgesetz bestand allein darin, dass es sich um eine sogenannte Untätigkeitsklage (vgl. § 75 VwGO) handelte, die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts allein auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, den Asylantrag der Klägerin zu bescheiden. Das sind aber keine besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern Eigenheiten eines bestimmten Verfahrenstypus, nämlich der asylverfahrensrechtlichen Untätigkeitsklage (vgl. ebenso - bzgl. „Dublin-Verfahren“-: VG Arnsberg, Beschluss vom 24. März 2014 – 5 L 924/13.A -, InfAuslR 2014, 240; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2014 - 7 K 9873/13.A -; anders im Ergebnis VG Trier, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 K 33/14.TR -).

4

2. Abgesehen davon ist es auch nicht unbillig, den Gegenstand einer solchen Untätigkeitsklage grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 30 Abs. 1 AsylVfG zu bewerten.

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a) Mit der aktuellen Fassung des § 30 Abs. 1 RVG hat sich der Gesetzgeber bewusst von der bis dahin vorgeschriebenen differenzierten Bewertung der Gegenstände asylrechtlicher Klagen abgewendet. Nach § 30 RVG in der bis zur Neuregelung geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) betrug der Gegenstandswert bei Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betrafen, 3.000 €, in sonstigen Klageverfahren 1.500 €. Bei Beteiligung mehrerer natürlicher Personen an demselben Verfahren erhöhte sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 900 €.

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Durch die nunmehr geltende Neuregelung wurde der Gegenstandswert zum einen an den aktuellen Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG angepasst, zum anderen wurde die frühere Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Klagezielen aus Gründen der Vereinfachung aufgegeben (vgl. BT-Drucks. 17/11471 S. 269). Durch die Regelung des § 30 Abs. 2 RVG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Korrekturmöglichkeit lediglich einerseits für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger gewichtige Verfahren sowie andererseits für umfangreiche und schwierige Verfahren geschaffen werden.

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b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die auf die Bescheidung des Asylantrags gerichteten asylverfahrensrechtlichen Untätigkeitsklagen per se erheblich einfacher gelagert sind als andere asylrechtlichen Klageverfahren. Jedenfalls kommt ihnen im Vergleich zu den „sonstigen Klageverfahren“ im Sinne von § 30 RVG a.F. nicht ohne Weiteres ein für die Betroffenen so geringes Gewicht zu, dass es unbillig wäre, ihren Gegenstandswert ebenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 30 Abs. 1 RVG zu bewerten.

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Zwar können Kläger mit einer lediglich auf die Bescheidung ihres Antrags gerichteten Untätigkeitsklage nicht die Verpflichtung der Beklagten zu einer positiven Entscheidung über ihren Asylantrag erreichen. Jedoch wird auch mit einer solchen Klage das Ziel verfolgt, in absehbarer Zeit einen positiven Bescheid des Bundesamtes zu erhalten bzw. im Anschluss an eine ablehnende Entscheidung ein entsprechendes Urteil erstreiten zu können. Es kann also keine Rede davon sein, hinter einem solchen Bescheidungsantrag stehe lediglich das Interesse, irgendeine Entscheidung des Bundesamtes herbeizuführen.

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Zudem kommt auch dem Interesse der jeweiligen Kläger, in angemessener Zeit eine Klärung ihres Status herbeizuführen, ein erhebliches Gewicht zu. Das gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass der Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt über den Antrag bzw. das Gericht über eine anschließende Klage entscheidet, unter Umständen einen entscheidenden Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung haben kann, etwa wenn sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG).

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Nach alledem ist es nicht unbillig, den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bei asylrechtlichen Untätigkeitsklagen, die lediglich auf die Verpflichtung zur Bescheidung des Asylantrags gerichtet sind, ebenso zu bewerten wie im Falle sonstiger Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz.

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3. Darüber hinausgehende einzelfallbezogene Umstände für eine abweichende Wertbestimmung nach § 30 Abs. 2 RVG hat die Beklagte nicht geltend gemacht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

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4. Eine Entscheidung über die Kostentragung erübrigt sich, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 RVG).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.