Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - M 21 S 17.386

published on 25/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - M 21 S 17.386
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Beamter des nichttechnischen mittleren Dienstes im Dienst der Antragsgegnerin und ist als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A9+Z) bei der D. T. AG (im Folgenden: DTAG) beschäftigt. Er ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Der Antragsteller war ab Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2016 für Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der DTAG beurlaubt und zuletzt bei der T. Deutschland GmbH in M. tätig.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der Antragsteller hinsichtlich der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit bei der Deutschen T. T. GmbH (im Folgenden: DT Technik) als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb in M. angehört und nahm hierzu mit Schreiben vom 3. November 2016 Stellung. Er wies dabei auf seine bisherigen Tätigkeiten hin und machte geltend, diese entsprächen nicht dem für seine künftige Stelle aufgezeigten Anforderungsprofil. Zudem wies er auf eine Rückkehrzusage des Fernmeldeamtes Rosenheim zum Standort Rosenheim im Zusammenhang mit seiner Beurlaubung hin.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 wies die DTAG dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. Februar 2017 dauerhaft im Unternehmen DT Technik im Bereich Network and Service Operations als abstrakt funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit als Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A9vz entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb am Dienstort B.-Straße in M. zu.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Funktion eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A9vz entsprechend im nichttechnischen Bereich im Unternehmen DT Technik sei der Entgeltgruppe T5 zugeordnet, dies entspreche bei der DTAG der Besoldungsgruppe A9vz und im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters der Besoldungsgruppe A9vz im nichttechnischen Bereich und damit der Laufbahngruppe des nichttechnischen mittleren Dienstes. Der Antragsteller werde durch die Zuweisung dauerhaft in den bei der DT Technik, Network and Service Operations vorhandenen Aufgabenkreis eingegliedert. Der Bescheid enthält eine in 15 Punkte aufgegliederte Beschreibung der Aufgaben, die der Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb umfasst. Die Wertigkeit der konkreten Tätigkeit entspreche dem statusrechtlichen Amt eines Fernmeldebetriebsinspektors aus der Besoldungsgruppe A9vz und sei amtsangemessen. An der Zuweisung bestehe für die DTAG ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebliches Interesse. Die vom Antragsteller im Rahmen der Anhörung aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, die beabsichtigte Zuweisung zu verhindern. Der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch auf ein konkretes Amt bzw. auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen Tätigkeit. Es könne von jedem Beamten verlangt werden, dass er sich auf neue Aufgabengebiete einstelle. Der Antragsteller habe jederzeit die Möglichkeit sich auf freie Positionen zu bewerben. Als Bundesbeamter müsse er den Dienstortwechsel hinnehmen.

Gleichzeitig wurde der Sofortvollzug angeordnet und zur Begründung darauf hingewiesen, eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamten im Bereich der DTAG stelle ein öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dar. Aufgrund der erforderlichen Anpassung des Personalbestands an den Personalbedarf und der angespannten Haushaltslage der Bundesrepublik Deutschland bestehe ein starkes öffentliches Interesse daran, Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beamten der Deutschen Telekom zu finden und dadurch zusätzliche finanzielle Haushaltsbelastungen zu vermeiden. Die Zuweisung einer Tätigkeit in anderen Unternehmen stelle einen effektiven und rationellen Einsatz von Beamten der DTAG dar und trage dem Anspruch auf Beschäftigung Rechnung. Eine anderweitige Beschäftigung des Antragstellers sei nicht möglich. Die Beschäftigung des Antragstellers bei der DT Technik beruhe auf einer aktuell und nur zur Zeit bestehenden Möglichkeit, für die Tätigkeit müsste andernfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe, für die er alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, welches unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne, sei wegen der damit verbundenen Gefährdung der gesamten Zuweisungsmaßnahme nicht hinnehmbar.

Der Antragsteller hat gegen die Zuweisung durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2017 Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen,

hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb im Unternehmen Deutsche T. T. GmbH einzusetzen.

Zur Begründung wurde die nicht ausreichende Begründung des Sofortvollzugs geltend gemacht. Die für den Sofortvollzug geltend gemachten Gründe seien formelhaft. Der Antragsteller habe bei der Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit feststellen müssen, dass ihm nur ein leerer Schreibtisch ohne jegliche Ausstattung wie Telefon oder PC zur Verfügung gestellt worden sei. Die Antragsgegnerin trage auch nicht substantiiert vor, warum die DTAG ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung des Antragstellers habe. Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutieren müsse. Die DTAG und deren Töchter würden fortwährend Umstrukturierungen durchführen und dabei Arbeitskräfte freisetzen, die vorrangig beschäftigt werden könnten. Die zugewiesene Tätigkeit entspreche nicht der nichttechnischen Laufbahn und sei technischer Natur. Die Versetzung des Antragstellers beinhalte faktisch einen Laufbahnwechsel in den technischen Dienst und berühre den beamtenrechtlichen Status des Antragstellers. Die erforderliche Übertragung eines statusentsprechenden Amtes sei nicht erfolgt. Der Antragsteller verfüge nicht über ausreichendes technisches Verständnis für die Aufgabenerfüllung. Auch aus einer Ausschreibung der Stelle eines Sachbearbeiters Konfiguration und Betrieb bei der DT Technik am Standort Ulm ergebe sich, dass der ideale Kandidat Fachkenntnisse aufweisen solle, über die der Antragsteller nicht verfüge. Dem Antragsteller werde nicht ausreichend bestimmt eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen. Die zugewiesene Tätigkeit finde sich in den Richtbeispielen im Entgeltgruppenverzeichnis des geltenden Entgeltrahmentarifvertrags nicht wieder. Die Amtsangemessenheit könne auch nicht nach Maßgabe der Aufgabenbeschreibung des Arbeitsplatzes beurteilt werden. Die bezeichneten Aufgaben seien teilweise höherwertig, teilweise unterwertig und zudem technische Aufgaben, für die der Antragsteller nicht ausreichend qualifiziert sei. Die für eine statusberührende Versetzung erforderliche Unmöglichkeit einer Weiterverwendung in der bisherigen Laufbahn liege nicht vor. Die Zuweisungsentscheidung sei sozial unzumutbar. Die Antragsgegnerin habe gegen das Prinzip des ortsnahen Einsatzes verstoßen und ortsnahe Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller nicht ausreichend berücksichtigt, auch vor dem Hintergrund der Rückkehrzusage gegenüber dem Antragsteller sowie im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich Rosenheim, die nach den Recherchen des Antragstellers bestünden. Es obliege der Antragsgegnerin, darzulegen, welche Stellen dort bestünden und ggfs. die Nichteignung darzulegen. Die Antragsgegnerin habe im Hinblick auf die Fahrzeiten vom Wohnort zum Dienstort die Fürsorgepflicht nicht beachtet. Die Antragsgegnerin habe versäumt, alternative Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller zu prüfen bzw. anzubieten. Der Antragsteller habe sich auf verschiedene Stellen beworben, die dem Profil entsprächen, das er zuletzt innegehabt habe. Für die Antragsgegnerin sei es ein Leichtes, den Antragsteller für eine Tätigkeit, die seiner bisherigen entspreche, erneut zu beurlauben. Eine Ermessensausübung sei nicht ersichtlich, die Begründung inhaltsleer und formelhaft.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist auf die beamtenrechtliche Bewertung nach Maßgabe der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung. Danach entspreche die Entgeltgruppe T5 bei der DT Technik der Besoldungsgruppe A9. Die zugewiesene Tätigkeit sei in der Beteiligungsgesellschaft vorhanden und der nichttechnischen Fachrichtung zugeordnet. Die Regelungen zur sozialen Zumutbarkeit in der Konzernbetriebsvereinbarung Rationalisierungsschutz seien mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten und wären im Übrigen hinsichtlich ihres Regelungsbereichs nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der im Hauptantrag zulässige Antrag ist unbegründet.

Hat wie im vorliegenden Fall die erlassende Behörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anzuordnen, entfällt hierdurch der Suspensiveffekt. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Bei einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs kann dieser nur Bestand haben, wenn nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Lässt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und ausreichenden summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten bzw. besonderen Fallkonstellationen bedarf es einer weiteren Interessenabwägung, bei der die Folgen des sofortigen Vollzugs bzw. der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend zu würdigen sind.

Entsprechend diesem Maßstab fällt die Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers aus.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Maßgeblich ist, dass die Begründung sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränkt.

Entsprechend diesem Maßstab wurde der Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Mit dem Vorbringen, dass das Abwarten eines eventuellen Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens die Zuweisungsmaßnahme gefährden würde, weil der Antragsteller ohne Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht alimentiert würde, eine anderweitige amtsangemessene Beschäftigung nicht möglich sei und ohne den Sofortvollzug zusätzliches Personal rekrutiert werden müsste, hat die Antragsgegnerin ein konkretes besonderes Vollzugsinteresse dargelegt (vgl. VG München, B.v. 6.8.2010 - M 21 S. 10.329 - juris Rn. 42; VG München, B.v. 13.7.2010 - M 21 S. 10.2276 - juris Rn. 29). Unabhängig davon, ob es hierauf im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs ankommt, ist damit zugleich auch ein dringendes personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung des Antragstellers dargelegt. Unerheblich ist, ob es sich um eine standardisierte Begründung handelt, die in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle verwendet werden kann (vgl. VG München, B.v. 6.8.2010 und B.v. 13.7.2010 a.a.O.; OVG NW, B.v. 8.11.2011 - 1 B 829/11 - juris Rn. 13) oder ob die für das öffentliche Interesse am Sofortvollzug angegebenen Gründe inhaltlich überzeugen (vgl. OVG NW, B.v. 17.6.2011 - 1 B 277/11 - juris Rn. 8 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nur vorgeschoben wären, bestehen nicht. Keine Rolle spielt hinsichtlich des Begründungserfordernisses die Umsetzung der Zuweisungsentscheidung durch das aufnehmende Unternehmen. Sollte das aufnehmende Unternehmen den Antragsteller nicht amtsangemessen beschäftigen, stünde ihm insoweit der Klageweg offen (vgl. hierzu im Zusammenhang mit materiellen Gesichtspunkten der Zuweisungsentscheidung BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 2 B 77/14 - juris Rn. 14).

Die Abwägung fällt auch im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus. Die Zuweisungsverfügung erweist sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt voraussichtlich als rechtmäßig, besondere Gesichtspunkte, die den Sofortvollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen, bestehen nicht.

Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG).

Anhaltspunkte für formelle Fehler der Zuweisungsentscheidung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Zuweisungsentscheidung ist auch materiell voraussichtlich rechtmäßig.

Maßgeblich bei der Überprüfung einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 17 m.w.N.) - vorliegend also die ergangene Zuweisungsentscheidung. Eine abschließende Beurteilung der nachträglich geltend gemachten Gesichtspunkte ist im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren naturgemäß noch nicht möglich. Insoweit tritt neben eine summarische Bewertung der Bedeutung für die Rechtmäßigkeit auch eine abwägende Bewertung des Vollzugsinteresses und des Suspensivinteresses. Das gilt namentlich für die Frage einer ortsnahen anderweitigen Beschäftigung des Antragstellers, zu der dieser im Rahmen seiner Anhörung nichts und erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgetragen hat.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit unabhängig von der Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, bei dem der Beamte beschäftigt ist, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

Die angefochtene Zuweisung entspricht voraussichtlich diesen Anforderungen.

Dem Antragsteller wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A9vz entsprechende amtsangemessene Tätigkeit bei der DT Technik, einem Tochterunternehmen der DTAG, zugewiesen.

Die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren. Diese Grundsätze gelten mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen sind. Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist daher notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - festgelegt werden. Diese Festlegung sichert sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten (BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 11 m.w.N).

Da es im Bereich der DTAG und ihrer Tochter- oder Enkelunternehmen keine Ämterstruktur gibt, müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden. Demnach muss nach § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG eine Ämterbewertung stattfinden, bei der Kriterium die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) ist. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn - d.h. der Dienstposten - zu ermitteln und diese dann Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher ist die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips und der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht. Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden. Die Zuordnung der Dienstposten zu den statusrechtlichen Ämtern liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG, auf die der Beamte einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 26, 34).

Dem Dienstherrn - bezogen auf die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG dem Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 a.a.O. - juris Rn. 34) - steht bei der Bestimmung der Wertigkeit von Ämtern nach Maßgabe von § 8 PostPersRG, § 18 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) zu. Gerichtlich überprüfbar ist diese Bewertung der Tätigkeiten (Arbeitsposten) nur auf einen Bewertungsfehler hin, ob also der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (BayVGH, U.v. 19.6.2012 a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der klassischen Berufsbilder der Beamten im Fernmeldedienst und im fernmeldetechnischen Dienst verbunden ist. Eine Abgrenzung des nichttechnischen Fernmeldedienstes zum fernmeldetechnischen Dienst in einem Sinne, dass der nichttechnische Fernmeldedienst keinen Bezug zu technischen Tätigkeiten haben darf, ist vor diesem Hintergrund genauso wenig möglich bzw. zu fordern wie eine prozentgenaue Gewichtung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 12).

Entsprechend diesen Maßstäben werden dem Antragsteller mit ausreichender Bestimmtheit ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis und ein konkreter Aufgabenbereich zugewiesen. Der Antragsteller wird durch die Zuweisungsentscheidung dauerhaft in das aufnehmende Tochterunternehmen DT Technik eingegliedert und ihm mit hinreichender Bestimmtheit ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis als Sachbearbeiter der Entgeltgruppe T5 im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Dieser entspricht nach Maßgabe der von der DTAG auf der Grundlage der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung erstellten Zuordnung der Besoldungsgruppe A9vz (und damit auch A 9vz + Z). Als konkreter Aufgabenbereich wurde dem Antragsteller die Tätigkeit als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb zugewiesen.

Der Übertragung eines statusentsprechenden Amtes bedarf es im Hinblick auf die oben dargestellten Besonderheiten und das Fehlen einer Ämterstruktur bei der DTAG und ihren Tochterunternehmen nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite begründet die Zuweisungsentscheidung keinen Laufbahnwechsel in die technische Laufbahn. Dem Antragsteller wurde nach Maßgabe der angefochtenen Zuweisungsentscheidung eindeutig ein abstrakt funktionaler Aufgabenkreis im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Die von der Antragstellerseite vorgetragenen Argumente im Hinblick auf technische Bezüge der zugewiesenen Tätigkeit vermengen unzulässig Gesichtspunkte der amtsangemessenen Beschäftigung mit solchen des abstrakt funktionellen Aufgabenkreises. Auf Gesichtspunkte der Laufbahneignung für die technische Laufbahn sowie die Möglichkeit eines Verbleibs in der bisherigen Laufbahn kommt es daher nicht an.

Dem Antragsteller wurde auch in ausreichender Bestimmtheit ein amtsangemessener konkreter Aufgabenbereich zugewiesen. Das ergibt sich zum einen bereits aus der mit der Zuweisungsentscheidung in Bezug genommenen Funktionsbeschreibung „Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb“ nach Maßgabe des Entgeltrahmentarifvertrags (im Folgenden: ERTV), in der die maßgeblichen Aufgaben dargestellt sind und mit der der zunächst wenig aussagekräftig erscheinende und mit Arbeitsposten im Bereich der technischen Laufbahn leicht verwechselbare Begriff der Funktion konkretisiert wird. Zum anderen werden die Aufgaben des konkreten Aufgabenbereichs deckungsgleich zu der Funktionsbeschreibung im ERTV auch im angefochtenen Bescheid selbst aufgeführt.

Bei den Aufgaben des zugewiesenen konkreten Aufgabenbereichs handelt es sich um Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Laufbahn und der Besoldungsgruppe des Antragstellers amtsangemessen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitspostenbewertung nach Maßgabe des o.a. weiten Organisationsermessens und des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlich fehlerhaft ist, bestehen nicht.

Die Zuordnung des Tätigkeitsbereichs zum Bereich des nichttechnischen Dienstes wird insbesondere nicht dadurch infrage gestellt, dass die aufgeführten Tätigkeiten einen technischen Bezug haben. Wie oben dargestellt ist im Hinblick auf die grundlegende Neuausrichtung der klassischen Berufsbilder der Beamten im Fernmeldedienst und im fernmeldetechnischen Dienst ein technischer Bezug von Arbeitsposten in der nichttechnischen Laufbahn unschädlich. Eine technische Ausbildung ist für den zugewiesenen Arbeitsposten gerade nicht erforderlich. Dies belegt auch die Angabe der funktionsbezogenen Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung in der Funktionsbeschreibung - abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine fachorientierte Zusatzausbildung oder eine mehrjährige Berufserfahrung.

Der Umstand, dass die DT Technik im Rahmen einer Ausschreibung für die Stelle eines „Sachbearbeiters Konfiguration und Betrieb“ vorzugsweise eine abgeschlossene Ausbildung als Fachinformatiker oder eine vergleichbare Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Kriterium für einen idealen Kandidaten genannt hat, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass aus Personalmaßnahmen wie einer Ausschreibung und der Aufnahme eines konstitutiven Anforderungsprofils von vornherein keine Rückschlüsse auf die Arbeitspostenbewertung gezogen werden können, sondern umgekehrt die Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils von Besonderheiten des Dienstposten abhängt, hat die DT Technik die angegebenen Kriterien erkennbar nicht im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils vorausgesetzt, sondern als weiches Auswahlkriterium für einen idealen Kandidaten.

Der Antragsteller kann sich im Übrigen hinsichtlich der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung auch nicht auf seine tatsächliche Verwendung in der Vergangenheit berufen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bis zu der gegenständlichen Zuweisung für eine Tätigkeit bei Telekomtöchtern beurlaubt war und sich bereits deshalb ein Vergleich der bisherigen Tätigkeiten mit der jetzt zugewiesenen verbietet, hat die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt, dass ein Beamter keinen Anspruch auf ein konkretes Amt und grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung übertragener Tätigkeiten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem zu Recht auf die Qualifizierungspflicht eines Beamten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 BBG hingewiesen. Soweit dem Antragsteller technische Kenntnisse für den ihm zugewiesenen Arbeitsposten fehlen, besteht daher die Pflicht (korrespondierend dazu allerdings gemäß § 47 Abs. 2 BLV auch ein Anspruch), fehlende und für den Arbeitsposten erforderliche (Fach-)Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen fortzuentwickeln.

Die Zuweisung ist dem Antragsteller auch im Zusammenhang mit dem Dienstort zumutbar. Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 a.a.O. - juris Rn. 31 m.w.N.).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen. Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 a.a.O. - juris Rn. 32 m.w.N.).

Die gerichtliche Prüfung der von der Antragsgegnerin zu treffenden Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde verkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht.

Nach diesem Maßstab ist die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessenentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen einzelfallbezogen entsprechend den vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vorgetragenen Gesichtspunkten ausgeübt, die Ermessenserwägungen ausführlich im Rahmen des Informationsbogens zur Ermessensentscheidung und der Ermessenausübung dokumentiert und die maßgeblichen Erwägungen auch in der Zuweisungsentscheidung wiedergegeben.

Inhaltlich war die Antragsgegnerin in ihrem Ermessen nicht durch Regelungen zur sozialen Zumutbarkeit in der von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Konzernbetriebsvereinbarung Rationalisierungsschutz eingeschränkt - dies schon deshalb nicht, weil die entsprechende Vereinbarung entsprechend der Darlegung der Antragsgegnerin zum 31.12.2008 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten ist.

Der Dienstort in M. ist dem Antragsteller nach Maßgabe seiner Versetzbarkeit als Bundesbeamter zumutbar. Die Fahrtstrecke von 71 km vom Wohnort in Rosenheim nach M. ist bereits im Rahmen eines täglichen Pendelns ohne weiteres zumutbar. Wenngleich es hierauf wegen der eindeutigen Zumutbarkeit der Fahrtstrecke nicht ankommt, konnte die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung auch darauf abstellen, dass der Antragsteller bis zum Ende seiner Beurlaubung in M. eingesetzt war und damit keine wesentliche Verschlechterung hinsichtlich seines Fahrtwegs eintritt. Abgesehen davon wäre dem Antragsteller als Bundesbeamter zur Vermeidung des täglichen Pendelns auch ein Zweitwohnsitz oder ein Umzug zumutbar. Besondere Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen - etwa familiäre Gründe -, liegen nicht vor.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Rückkehrzusage nach Rosenheim für den Ablauf seiner Beurlaubung berufen. Im Hinblick auf die die pauschale und durch nichts belegte Behauptung einer Rückkehrzusage bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverbindliche Zusicherung nach Maßgabe von § 38 VwVfG oder eine sonst wie ermessenseinschränkende dienstortbezogene Zusage.

Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren sowie im Widerspruchsverfahren auf die Möglichkeit einer amtsangemessenen wohnortnahen Beschäftigung hingewiesen hat, musste dies im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung keine Rolle spielen. Eine Darlegungspflicht der DTAG hinsichtlich der Nichteignung von wohnortnäheren Arbeitsposten besteht ohne konkreten Vortrag des Beamten hierzu nicht.

Im Hinblick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren kann eine abschließende Bewertung des neuen Vorbringens im Zusammenhang mit einer Verwendung des Antragstellers auf wohnortnäheren Arbeitsposten oder alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer weiteren Beurlaubung unterbleiben. Insofern ist dem Antragsteller jedenfalls zumutbar, den Erfolg seines Widerspruchsverfahrens sowie eines sich gegebenenfalls hieran anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller die entsprechenden Gesichtspunkte erst nach Erlass der Zuweisungsentscheidung und der Anordnung des Sofortvollzugs vorgetragen hat, zudem in einer sehr allgemeinen Form. Der Antragsteller trägt damit selbst die Verantwortung für eine verbleibende Unsicherheit. Im Hinblick auf das sehr allgemeine Vorbringen und darauf, dass hinsichtlich einer Verwendung auf einem anderen Arbeitsposten eine Vielzahl von Gesichtspunkten eine Rolle spielt, besteht auch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass nach Maßgabe der zu treffenden Ermessensentscheidung die Zuweisung aufgehoben werden muss. Soweit es um Stellen geht, die ausgeschrieben werden, steht die Möglichkeit einer Bewerbung ohnehin im Verantwortungsbereich des Antragstellers und muss im Rahmen der Zuweisungsentscheidung keine Rolle spielen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beurlaubung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG. Der Antragsteller erleidet durch den Vollzug der Zuweisung auch keine unzumutbaren Härten oder irreparable Rechtsbeeinträchtigungen. Umgekehrt könnte die DTAG bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Antragsteller nicht amtsangemessen beschäftigen und müsste diesen ohne entsprechende Dienstleistung auf unbestimmte Zeit alimentieren. Bereits dieses personalwirtschaftliche Interesse sowie das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel genügt für das Überwiegen des Vollzugsinteresses. Wie bereits im Zusammenhang mit der formellen Begründung des Sofortvollzugs dargestellt, spielt die Umsetzung der Zuweisungsentscheidung durch das aufnehmende Unternehmen auch für das tatsächliche Vollzugsinteresse im Zusammenhang mit der angestrebten Beschäftigung des Antragstellers bei der DT Technik keine Rolle. Anhaltspunkte für eine von Seiten der DTAG nur vorgeschobene Beschäftigung bei der DT Technik liegen nicht vor. Darauf, dass nach Auffassung der DTAG zudem auch ein betriebliches Interesse daran besteht, eine Heranziehung externer Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt zu vermeiden und auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin bzw. die DTAG insoweit im Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Möglichkeit einer internen Besetzung von Stellen mit freigesetzten Arbeitskräften aus Umstrukturierungsmaßnahmen eine Nachweispflicht trifft, kommt es auf Grund des ausreichenden Vollzugsinteresses im Zusammenhang mit personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Belangen nicht an.

Der Hauptantrag ist nach alledem genauso abzulehnen wie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, der im Hinblick auf den gemäß § 123 Abs. 5 VwGO bestehenden Vorrang eines statthaften Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 23/03/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden
published on 21/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
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published on 20/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Klage ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

(2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.

(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere

1.
die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
2.
der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.