Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - M 21 S 17.386

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Beamter des nichttechnischen mittleren Dienstes im Dienst der Antragsgegnerin und ist als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A9+Z) bei der D. T. AG (im Folgenden: DTAG) beschäftigt. Er ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Der Antragsteller war ab Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2016 für Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der DTAG beurlaubt und zuletzt bei der T. Deutschland GmbH in M. tätig.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der Antragsteller hinsichtlich der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit bei der Deutschen T. T. GmbH (im Folgenden: DT Technik) als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb in M. angehört und nahm hierzu mit Schreiben vom 3. November 2016 Stellung. Er wies dabei auf seine bisherigen Tätigkeiten hin und machte geltend, diese entsprächen nicht dem für seine künftige Stelle aufgezeigten Anforderungsprofil. Zudem wies er auf eine Rückkehrzusage des Fernmeldeamtes Rosenheim zum Standort Rosenheim im Zusammenhang mit seiner Beurlaubung hin.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 wies die DTAG dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. Februar 2017 dauerhaft im Unternehmen DT Technik im Bereich Network and Service Operations als abstrakt funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit als Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A9vz entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb am Dienstort B.-Straße in M. zu.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Funktion eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A9vz entsprechend im nichttechnischen Bereich im Unternehmen DT Technik sei der Entgeltgruppe T5 zugeordnet, dies entspreche bei der DTAG der Besoldungsgruppe A9vz und im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters der Besoldungsgruppe A9vz im nichttechnischen Bereich und damit der Laufbahngruppe des nichttechnischen mittleren Dienstes. Der Antragsteller werde durch die Zuweisung dauerhaft in den bei der DT Technik, Network and Service Operations vorhandenen Aufgabenkreis eingegliedert. Der Bescheid enthält eine in 15 Punkte aufgegliederte Beschreibung der Aufgaben, die der Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb umfasst. Die Wertigkeit der konkreten Tätigkeit entspreche dem statusrechtlichen Amt eines Fernmeldebetriebsinspektors aus der Besoldungsgruppe A9vz und sei amtsangemessen. An der Zuweisung bestehe für die DTAG ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebliches Interesse. Die vom Antragsteller im Rahmen der Anhörung aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, die beabsichtigte Zuweisung zu verhindern. Der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch auf ein konkretes Amt bzw. auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen Tätigkeit. Es könne von jedem Beamten verlangt werden, dass er sich auf neue Aufgabengebiete einstelle. Der Antragsteller habe jederzeit die Möglichkeit sich auf freie Positionen zu bewerben. Als Bundesbeamter müsse er den Dienstortwechsel hinnehmen.

Gleichzeitig wurde der Sofortvollzug angeordnet und zur Begründung darauf hingewiesen, eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamten im Bereich der DTAG stelle ein öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dar. Aufgrund der erforderlichen Anpassung des Personalbestands an den Personalbedarf und der angespannten Haushaltslage der Bundesrepublik Deutschland bestehe ein starkes öffentliches Interesse daran, Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beamten der Deutschen Telekom zu finden und dadurch zusätzliche finanzielle Haushaltsbelastungen zu vermeiden. Die Zuweisung einer Tätigkeit in anderen Unternehmen stelle einen effektiven und rationellen Einsatz von Beamten der DTAG dar und trage dem Anspruch auf Beschäftigung Rechnung. Eine anderweitige Beschäftigung des Antragstellers sei nicht möglich. Die Beschäftigung des Antragstellers bei der DT Technik beruhe auf einer aktuell und nur zur Zeit bestehenden Möglichkeit, für die Tätigkeit müsste andernfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe, für die er alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, welches unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne, sei wegen der damit verbundenen Gefährdung der gesamten Zuweisungsmaßnahme nicht hinnehmbar.

Der Antragsteller hat gegen die Zuweisung durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2017 Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen,

hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb im Unternehmen Deutsche T. T. GmbH einzusetzen.

Zur Begründung wurde die nicht ausreichende Begründung des Sofortvollzugs geltend gemacht. Die für den Sofortvollzug geltend gemachten Gründe seien formelhaft. Der Antragsteller habe bei der Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit feststellen müssen, dass ihm nur ein leerer Schreibtisch ohne jegliche Ausstattung wie Telefon oder PC zur Verfügung gestellt worden sei. Die Antragsgegnerin trage auch nicht substantiiert vor, warum die DTAG ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung des Antragstellers habe. Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutieren müsse. Die DTAG und deren Töchter würden fortwährend Umstrukturierungen durchführen und dabei Arbeitskräfte freisetzen, die vorrangig beschäftigt werden könnten. Die zugewiesene Tätigkeit entspreche nicht der nichttechnischen Laufbahn und sei technischer Natur. Die Versetzung des Antragstellers beinhalte faktisch einen Laufbahnwechsel in den technischen Dienst und berühre den beamtenrechtlichen Status des Antragstellers. Die erforderliche Übertragung eines statusentsprechenden Amtes sei nicht erfolgt. Der Antragsteller verfüge nicht über ausreichendes technisches Verständnis für die Aufgabenerfüllung. Auch aus einer Ausschreibung der Stelle eines Sachbearbeiters Konfiguration und Betrieb bei der DT Technik am Standort Ulm ergebe sich, dass der ideale Kandidat Fachkenntnisse aufweisen solle, über die der Antragsteller nicht verfüge. Dem Antragsteller werde nicht ausreichend bestimmt eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen. Die zugewiesene Tätigkeit finde sich in den Richtbeispielen im Entgeltgruppenverzeichnis des geltenden Entgeltrahmentarifvertrags nicht wieder. Die Amtsangemessenheit könne auch nicht nach Maßgabe der Aufgabenbeschreibung des Arbeitsplatzes beurteilt werden. Die bezeichneten Aufgaben seien teilweise höherwertig, teilweise unterwertig und zudem technische Aufgaben, für die der Antragsteller nicht ausreichend qualifiziert sei. Die für eine statusberührende Versetzung erforderliche Unmöglichkeit einer Weiterverwendung in der bisherigen Laufbahn liege nicht vor. Die Zuweisungsentscheidung sei sozial unzumutbar. Die Antragsgegnerin habe gegen das Prinzip des ortsnahen Einsatzes verstoßen und ortsnahe Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller nicht ausreichend berücksichtigt, auch vor dem Hintergrund der Rückkehrzusage gegenüber dem Antragsteller sowie im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich Rosenheim, die nach den Recherchen des Antragstellers bestünden. Es obliege der Antragsgegnerin, darzulegen, welche Stellen dort bestünden und ggfs. die Nichteignung darzulegen. Die Antragsgegnerin habe im Hinblick auf die Fahrzeiten vom Wohnort zum Dienstort die Fürsorgepflicht nicht beachtet. Die Antragsgegnerin habe versäumt, alternative Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller zu prüfen bzw. anzubieten. Der Antragsteller habe sich auf verschiedene Stellen beworben, die dem Profil entsprächen, das er zuletzt innegehabt habe. Für die Antragsgegnerin sei es ein Leichtes, den Antragsteller für eine Tätigkeit, die seiner bisherigen entspreche, erneut zu beurlauben. Eine Ermessensausübung sei nicht ersichtlich, die Begründung inhaltsleer und formelhaft.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist auf die beamtenrechtliche Bewertung nach Maßgabe der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung. Danach entspreche die Entgeltgruppe T5 bei der DT Technik der Besoldungsgruppe A9. Die zugewiesene Tätigkeit sei in der Beteiligungsgesellschaft vorhanden und der nichttechnischen Fachrichtung zugeordnet. Die Regelungen zur sozialen Zumutbarkeit in der Konzernbetriebsvereinbarung Rationalisierungsschutz seien mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten und wären im Übrigen hinsichtlich ihres Regelungsbereichs nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der im Hauptantrag zulässige Antrag ist unbegründet.

Hat wie im vorliegenden Fall die erlassende Behörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anzuordnen, entfällt hierdurch der Suspensiveffekt. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Bei einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs kann dieser nur Bestand haben, wenn nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Lässt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und ausreichenden summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten bzw. besonderen Fallkonstellationen bedarf es einer weiteren Interessenabwägung, bei der die Folgen des sofortigen Vollzugs bzw. der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend zu würdigen sind.

Entsprechend diesem Maßstab fällt die Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers aus.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Maßgeblich ist, dass die Begründung sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränkt.

Entsprechend diesem Maßstab wurde der Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Mit dem Vorbringen, dass das Abwarten eines eventuellen Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens die Zuweisungsmaßnahme gefährden würde, weil der Antragsteller ohne Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht alimentiert würde, eine anderweitige amtsangemessene Beschäftigung nicht möglich sei und ohne den Sofortvollzug zusätzliches Personal rekrutiert werden müsste, hat die Antragsgegnerin ein konkretes besonderes Vollzugsinteresse dargelegt (vgl. VG München, B.v. 6.8.2010 - M 21 S. 10.329 - juris Rn. 42; VG München, B.v. 13.7.2010 - M 21 S. 10.2276 - juris Rn. 29). Unabhängig davon, ob es hierauf im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs ankommt, ist damit zugleich auch ein dringendes personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung des Antragstellers dargelegt. Unerheblich ist, ob es sich um eine standardisierte Begründung handelt, die in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle verwendet werden kann (vgl. VG München, B.v. 6.8.2010 und B.v. 13.7.2010 a.a.O.; OVG NW, B.v. 8.11.2011 - 1 B 829/11 - juris Rn. 13) oder ob die für das öffentliche Interesse am Sofortvollzug angegebenen Gründe inhaltlich überzeugen (vgl. OVG NW, B.v. 17.6.2011 - 1 B 277/11 - juris Rn. 8 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nur vorgeschoben wären, bestehen nicht. Keine Rolle spielt hinsichtlich des Begründungserfordernisses die Umsetzung der Zuweisungsentscheidung durch das aufnehmende Unternehmen. Sollte das aufnehmende Unternehmen den Antragsteller nicht amtsangemessen beschäftigen, stünde ihm insoweit der Klageweg offen (vgl. hierzu im Zusammenhang mit materiellen Gesichtspunkten der Zuweisungsentscheidung BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 2 B 77/14 - juris Rn. 14).

Die Abwägung fällt auch im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus. Die Zuweisungsverfügung erweist sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt voraussichtlich als rechtmäßig, besondere Gesichtspunkte, die den Sofortvollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen, bestehen nicht.

Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG).

Anhaltspunkte für formelle Fehler der Zuweisungsentscheidung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Zuweisungsentscheidung ist auch materiell voraussichtlich rechtmäßig.

Maßgeblich bei der Überprüfung einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 17 m.w.N.) - vorliegend also die ergangene Zuweisungsentscheidung. Eine abschließende Beurteilung der nachträglich geltend gemachten Gesichtspunkte ist im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren naturgemäß noch nicht möglich. Insoweit tritt neben eine summarische Bewertung der Bedeutung für die Rechtmäßigkeit auch eine abwägende Bewertung des Vollzugsinteresses und des Suspensivinteresses. Das gilt namentlich für die Frage einer ortsnahen anderweitigen Beschäftigung des Antragstellers, zu der dieser im Rahmen seiner Anhörung nichts und erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgetragen hat.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit unabhängig von der Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, bei dem der Beamte beschäftigt ist, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

Die angefochtene Zuweisung entspricht voraussichtlich diesen Anforderungen.

Dem Antragsteller wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A9vz entsprechende amtsangemessene Tätigkeit bei der DT Technik, einem Tochterunternehmen der DTAG, zugewiesen.

Die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren. Diese Grundsätze gelten mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen sind. Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist daher notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - festgelegt werden. Diese Festlegung sichert sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten (BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 11 m.w.N).

Da es im Bereich der DTAG und ihrer Tochter- oder Enkelunternehmen keine Ämterstruktur gibt, müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden. Demnach muss nach § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG eine Ämterbewertung stattfinden, bei der Kriterium die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) ist. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn - d.h. der Dienstposten - zu ermitteln und diese dann Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher ist die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips und der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht. Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden. Die Zuordnung der Dienstposten zu den statusrechtlichen Ämtern liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG, auf die der Beamte einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 26, 34).

Dem Dienstherrn - bezogen auf die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG dem Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 a.a.O. - juris Rn. 34) - steht bei der Bestimmung der Wertigkeit von Ämtern nach Maßgabe von § 8 PostPersRG, § 18 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) zu. Gerichtlich überprüfbar ist diese Bewertung der Tätigkeiten (Arbeitsposten) nur auf einen Bewertungsfehler hin, ob also der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (BayVGH, U.v. 19.6.2012 a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der klassischen Berufsbilder der Beamten im Fernmeldedienst und im fernmeldetechnischen Dienst verbunden ist. Eine Abgrenzung des nichttechnischen Fernmeldedienstes zum fernmeldetechnischen Dienst in einem Sinne, dass der nichttechnische Fernmeldedienst keinen Bezug zu technischen Tätigkeiten haben darf, ist vor diesem Hintergrund genauso wenig möglich bzw. zu fordern wie eine prozentgenaue Gewichtung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 12).

Entsprechend diesen Maßstäben werden dem Antragsteller mit ausreichender Bestimmtheit ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis und ein konkreter Aufgabenbereich zugewiesen. Der Antragsteller wird durch die Zuweisungsentscheidung dauerhaft in das aufnehmende Tochterunternehmen DT Technik eingegliedert und ihm mit hinreichender Bestimmtheit ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis als Sachbearbeiter der Entgeltgruppe T5 im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Dieser entspricht nach Maßgabe der von der DTAG auf der Grundlage der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung erstellten Zuordnung der Besoldungsgruppe A9vz (und damit auch A 9vz + Z). Als konkreter Aufgabenbereich wurde dem Antragsteller die Tätigkeit als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb zugewiesen.

Der Übertragung eines statusentsprechenden Amtes bedarf es im Hinblick auf die oben dargestellten Besonderheiten und das Fehlen einer Ämterstruktur bei der DTAG und ihren Tochterunternehmen nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite begründet die Zuweisungsentscheidung keinen Laufbahnwechsel in die technische Laufbahn. Dem Antragsteller wurde nach Maßgabe der angefochtenen Zuweisungsentscheidung eindeutig ein abstrakt funktionaler Aufgabenkreis im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Die von der Antragstellerseite vorgetragenen Argumente im Hinblick auf technische Bezüge der zugewiesenen Tätigkeit vermengen unzulässig Gesichtspunkte der amtsangemessenen Beschäftigung mit solchen des abstrakt funktionellen Aufgabenkreises. Auf Gesichtspunkte der Laufbahneignung für die technische Laufbahn sowie die Möglichkeit eines Verbleibs in der bisherigen Laufbahn kommt es daher nicht an.

Dem Antragsteller wurde auch in ausreichender Bestimmtheit ein amtsangemessener konkreter Aufgabenbereich zugewiesen. Das ergibt sich zum einen bereits aus der mit der Zuweisungsentscheidung in Bezug genommenen Funktionsbeschreibung „Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb“ nach Maßgabe des Entgeltrahmentarifvertrags (im Folgenden: ERTV), in der die maßgeblichen Aufgaben dargestellt sind und mit der der zunächst wenig aussagekräftig erscheinende und mit Arbeitsposten im Bereich der technischen Laufbahn leicht verwechselbare Begriff der Funktion konkretisiert wird. Zum anderen werden die Aufgaben des konkreten Aufgabenbereichs deckungsgleich zu der Funktionsbeschreibung im ERTV auch im angefochtenen Bescheid selbst aufgeführt.

Bei den Aufgaben des zugewiesenen konkreten Aufgabenbereichs handelt es sich um Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Laufbahn und der Besoldungsgruppe des Antragstellers amtsangemessen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitspostenbewertung nach Maßgabe des o.a. weiten Organisationsermessens und des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlich fehlerhaft ist, bestehen nicht.

Die Zuordnung des Tätigkeitsbereichs zum Bereich des nichttechnischen Dienstes wird insbesondere nicht dadurch infrage gestellt, dass die aufgeführten Tätigkeiten einen technischen Bezug haben. Wie oben dargestellt ist im Hinblick auf die grundlegende Neuausrichtung der klassischen Berufsbilder der Beamten im Fernmeldedienst und im fernmeldetechnischen Dienst ein technischer Bezug von Arbeitsposten in der nichttechnischen Laufbahn unschädlich. Eine technische Ausbildung ist für den zugewiesenen Arbeitsposten gerade nicht erforderlich. Dies belegt auch die Angabe der funktionsbezogenen Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung in der Funktionsbeschreibung - abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine fachorientierte Zusatzausbildung oder eine mehrjährige Berufserfahrung.

Der Umstand, dass die DT Technik im Rahmen einer Ausschreibung für die Stelle eines „Sachbearbeiters Konfiguration und Betrieb“ vorzugsweise eine abgeschlossene Ausbildung als Fachinformatiker oder eine vergleichbare Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Kriterium für einen idealen Kandidaten genannt hat, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass aus Personalmaßnahmen wie einer Ausschreibung und der Aufnahme eines konstitutiven Anforderungsprofils von vornherein keine Rückschlüsse auf die Arbeitspostenbewertung gezogen werden können, sondern umgekehrt die Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils von Besonderheiten des Dienstposten abhängt, hat die DT Technik die angegebenen Kriterien erkennbar nicht im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils vorausgesetzt, sondern als weiches Auswahlkriterium für einen idealen Kandidaten.

Der Antragsteller kann sich im Übrigen hinsichtlich der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung auch nicht auf seine tatsächliche Verwendung in der Vergangenheit berufen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bis zu der gegenständlichen Zuweisung für eine Tätigkeit bei Telekomtöchtern beurlaubt war und sich bereits deshalb ein Vergleich der bisherigen Tätigkeiten mit der jetzt zugewiesenen verbietet, hat die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt, dass ein Beamter keinen Anspruch auf ein konkretes Amt und grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung übertragener Tätigkeiten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem zu Recht auf die Qualifizierungspflicht eines Beamten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 BBG hingewiesen. Soweit dem Antragsteller technische Kenntnisse für den ihm zugewiesenen Arbeitsposten fehlen, besteht daher die Pflicht (korrespondierend dazu allerdings gemäß § 47 Abs. 2 BLV auch ein Anspruch), fehlende und für den Arbeitsposten erforderliche (Fach-)Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen fortzuentwickeln.

Die Zuweisung ist dem Antragsteller auch im Zusammenhang mit dem Dienstort zumutbar. Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 a.a.O. - juris Rn. 31 m.w.N.).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen. Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 a.a.O. - juris Rn. 32 m.w.N.).

Die gerichtliche Prüfung der von der Antragsgegnerin zu treffenden Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde verkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht.

Nach diesem Maßstab ist die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessenentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen einzelfallbezogen entsprechend den vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vorgetragenen Gesichtspunkten ausgeübt, die Ermessenserwägungen ausführlich im Rahmen des Informationsbogens zur Ermessensentscheidung und der Ermessenausübung dokumentiert und die maßgeblichen Erwägungen auch in der Zuweisungsentscheidung wiedergegeben.

Inhaltlich war die Antragsgegnerin in ihrem Ermessen nicht durch Regelungen zur sozialen Zumutbarkeit in der von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Konzernbetriebsvereinbarung Rationalisierungsschutz eingeschränkt - dies schon deshalb nicht, weil die entsprechende Vereinbarung entsprechend der Darlegung der Antragsgegnerin zum 31.12.2008 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten ist.

Der Dienstort in M. ist dem Antragsteller nach Maßgabe seiner Versetzbarkeit als Bundesbeamter zumutbar. Die Fahrtstrecke von 71 km vom Wohnort in Rosenheim nach M. ist bereits im Rahmen eines täglichen Pendelns ohne weiteres zumutbar. Wenngleich es hierauf wegen der eindeutigen Zumutbarkeit der Fahrtstrecke nicht ankommt, konnte die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung auch darauf abstellen, dass der Antragsteller bis zum Ende seiner Beurlaubung in M. eingesetzt war und damit keine wesentliche Verschlechterung hinsichtlich seines Fahrtwegs eintritt. Abgesehen davon wäre dem Antragsteller als Bundesbeamter zur Vermeidung des täglichen Pendelns auch ein Zweitwohnsitz oder ein Umzug zumutbar. Besondere Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen - etwa familiäre Gründe -, liegen nicht vor.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Rückkehrzusage nach Rosenheim für den Ablauf seiner Beurlaubung berufen. Im Hinblick auf die die pauschale und durch nichts belegte Behauptung einer Rückkehrzusage bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverbindliche Zusicherung nach Maßgabe von § 38 VwVfG oder eine sonst wie ermessenseinschränkende dienstortbezogene Zusage.

Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren sowie im Widerspruchsverfahren auf die Möglichkeit einer amtsangemessenen wohnortnahen Beschäftigung hingewiesen hat, musste dies im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung keine Rolle spielen. Eine Darlegungspflicht der DTAG hinsichtlich der Nichteignung von wohnortnäheren Arbeitsposten besteht ohne konkreten Vortrag des Beamten hierzu nicht.

Im Hinblick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren kann eine abschließende Bewertung des neuen Vorbringens im Zusammenhang mit einer Verwendung des Antragstellers auf wohnortnäheren Arbeitsposten oder alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer weiteren Beurlaubung unterbleiben. Insofern ist dem Antragsteller jedenfalls zumutbar, den Erfolg seines Widerspruchsverfahrens sowie eines sich gegebenenfalls hieran anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller die entsprechenden Gesichtspunkte erst nach Erlass der Zuweisungsentscheidung und der Anordnung des Sofortvollzugs vorgetragen hat, zudem in einer sehr allgemeinen Form. Der Antragsteller trägt damit selbst die Verantwortung für eine verbleibende Unsicherheit. Im Hinblick auf das sehr allgemeine Vorbringen und darauf, dass hinsichtlich einer Verwendung auf einem anderen Arbeitsposten eine Vielzahl von Gesichtspunkten eine Rolle spielt, besteht auch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass nach Maßgabe der zu treffenden Ermessensentscheidung die Zuweisung aufgehoben werden muss. Soweit es um Stellen geht, die ausgeschrieben werden, steht die Möglichkeit einer Bewerbung ohnehin im Verantwortungsbereich des Antragstellers und muss im Rahmen der Zuweisungsentscheidung keine Rolle spielen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beurlaubung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG. Der Antragsteller erleidet durch den Vollzug der Zuweisung auch keine unzumutbaren Härten oder irreparable Rechtsbeeinträchtigungen. Umgekehrt könnte die DTAG bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Antragsteller nicht amtsangemessen beschäftigen und müsste diesen ohne entsprechende Dienstleistung auf unbestimmte Zeit alimentieren. Bereits dieses personalwirtschaftliche Interesse sowie das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel genügt für das Überwiegen des Vollzugsinteresses. Wie bereits im Zusammenhang mit der formellen Begründung des Sofortvollzugs dargestellt, spielt die Umsetzung der Zuweisungsentscheidung durch das aufnehmende Unternehmen auch für das tatsächliche Vollzugsinteresse im Zusammenhang mit der angestrebten Beschäftigung des Antragstellers bei der DT Technik keine Rolle. Anhaltspunkte für eine von Seiten der DTAG nur vorgeschobene Beschäftigung bei der DT Technik liegen nicht vor. Darauf, dass nach Auffassung der DTAG zudem auch ein betriebliches Interesse daran besteht, eine Heranziehung externer Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt zu vermeiden und auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin bzw. die DTAG insoweit im Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Möglichkeit einer internen Besetzung von Stellen mit freigesetzten Arbeitskräften aus Umstrukturierungsmaßnahmen eine Nachweispflicht trifft, kommt es auf Grund des ausreichenden Vollzugsinteresses im Zusammenhang mit personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Belangen nicht an.

Der Hauptantrag ist nach alledem genauso abzulehnen wie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, der im Hinblick auf den gemäß § 123 Abs. 5 VwGO bestehenden Vorrang eines statthaften Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - M 21 S 17.386

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - M 21 S 17.386 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung


(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Lau

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 143b


(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten. (2) Die vor der Umwand

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 8 Ämterbewertung


§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 9 Stellenplan


(1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. (2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsg

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 47 Dienstliche Qualifizierung


(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere 1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und2. der Erwerb ergänzen

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - M 21 S 17.386 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - M 21 S 17.386 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - 6 B 16.1627

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Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Jan. 2016 - 2 B 77/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Dez. 2017 - RN 1 K 16.1827

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Klage ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin ist Bundesbeamtin und als Fernmeldehauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) der Deutschen Telekom AG zur Dienstleistung zugewiesen. Sie war zuletzt bis Ende März 2011 zur Bundesagentur für Arbeit in Mainz abgeordnet und absolvierte anschließend eine zweimonatige Wiedereingliederungsmaßnahme bei der a in Frankfurt/Main.

3

Mit Bescheid vom 30. November 2011 wurde die Klägerin der a in Frankfurt/Main zugewiesen. Als abstrakt-funktioneller Aufgabenbereich ist der Klägerin die Tätigkeit eines Sachbearbeiters entsprechend der Besoldungsgruppe A 9 und der Vergütungsgruppe T 4 zugeordnet. Konkret werde die Klägerin auf dem Arbeitsposten eines Sachbearbeiters Backoffice mit der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 9 eingesetzt. Die Zuweisungsverfügung enthält einen Katalog von 15 der Klägerin auf diesem Arbeitsposten zugewiesenen Aufgaben.

4

Die Klägerin hält die zugewiesene Tätigkeit für nicht amtsangemessen. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Die Zuweisungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Sie sei hinreichend bestimmt, denn es sei erkennbar, welche Tätigkeiten der Klägerin abstrakt und konkret zugewiesen würden und dass diese Tätigkeiten amtsangemessen seien. Mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben werde das Tätigkeitsfeld eines Sachbearbeiters Backoffice hinreichend konkret beschrieben. Die Zuweisungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters Backoffice seien ausschließlich der Besoldungsgruppe A 9 zugeordnet. Dass auf diesen Dienstposten auch Beamte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 eingesetzt würden, werfe die - beim vorliegenden Gegenstand der Zuweisung allein relevante - Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung nicht auf. In keinem der derzeitigen Projekte seien ausschließlich oder überwiegend vollkommen untergeordnete und für die Klägerin nicht amtsangemessene Tätigkeiten zu verrichten. Vielmehr handele es sich um Tätigkeiten der vorbereitenden und ausführenden Sachbearbeitung, die nicht nur "auf dem Papier” stünden, sondern tatsächlich zu verrichten seien. Eine etwaige zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigung würde die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung unberührt lassen; wenn die Klägerin gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden würde, dauerhaft nur ein oder zwei untergeordnete Tätigkeiten zu erbringen, könne sie auf die Durchsetzung der Zuweisungsverfügung dringen und hierfür ggf. den Rechtsweg beschreiten.

6

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

7

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 > und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

8

a) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage

"Ist eine Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG (noch) hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG, wenn sie ohne näheren Bezug zu den tatsächlich am zugewiesenen Dienstort zu verrichtenden Tätigkeiten und Projekten ergeht und unabhängig vom gewählten Dienstort und den dort ansässigen Tätigkeiten / Projekten unterschiedslos sämtliche Aufgabenbereiche umfasst, die im mittleren nichttechnischen Dienst überhaupt anfallen können?"

würde sich auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stellen.

9

Gemäß § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG auf die privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1 Rn. 15 m.w.N.).

10

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten gelten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren (BVerwG, Urteil vom September 2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40 Rn. 8 ff.). Diese Grundsätze gelten mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen sind (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 18 m.w.N.).

11

Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift ("nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar") macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist daher notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - festgelegt werden. Diese Festlegung sichert sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 B 70.12 - Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 9 Rn. 19 ff. m.w.N.).

12

Unabhängig davon, ob man die aufgeworfene Frage als eine solche der hinreichenden Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG oder als eine der materiellen Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die erforderliche Amtsangemessenheit der Beschäftigung ansieht, würde sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zuweisungsverfügung gerade nicht ohne näheren Bezug zu den tatsächlich am zugewiesenen Dienstort zu verrichtenden Tätigkeiten und Projekten ergangen. Vielmehr hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese Aufgaben tatsächlich anfallen und lediglich - im Übrigen im Einklang mit der dargestellten Rechtsprechung des Senats - die Notwendigkeit einer weiteren Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes und eine prozentuale Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsfelder verneint. Die in der Fragestellung enthaltene tatsächliche Annahme, dass die zugewiesenen Tätigkeiten sämtliche im mittleren nichttechnischen Dienst überhaupt anfallenden Aufgaben erfassen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt.

13

b) Auch die Frage

"Begründet es einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, wenn der Dienstherr im Rahmen einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG dem aufnehmenden Tochter- oder Enkelunternehmen durch die fehlende Angabe hinreichend bestimmter Aufgaben im abstrakt-funktionellen Sinne ermöglicht, den Inhalt des Aufgabenkreises selbst zu bestimmen?"

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ist durch hinreichend bestimmte - und dem Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung Rechnung tragende - Festlegungen des abstrakten Aufgabenbereichs in der Zuweisungsverfügung der Rahmen für das aufnehmende Unternehmen bestimmt, innerhalb dessen die Klägerin eingesetzt werden darf. Damit ist ausgeschlossen, dass das aufnehmende Unternehmen den Inhalt des Aufgabenbereichs selbst bestimmt. Eine solche Festlegung des Aufgabenbereichs kann gleichermaßen durch eine Aufzählung konkreter Einzelaufgaben oder - ähnlich wie bei einer Behörde - durch Zuordnung zu einer Tätigkeitsbezeichnung mit einer bestimmten Wertigkeit erfolgen. Entscheidend im Hinblick auf die zu sichernde Amtsangemessenheit der zugewiesenen Aufgaben ist, dass bei einer Gesamtschau die erforderliche Wertigkeit der zugewiesenen Aufgaben gegeben ist.

14

c) Die Frage

"Kann die Rechtmäßigkeit einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG selbst bei einer positiv bekannten zuweisungswidrigen tatsächlichen Beschäftigungspraxis des aufnehmenden Unternehmens nicht in Frage gestellt werden?"

würde sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen. Das Berufungsgericht hat eine zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigungspraxis gerade nicht festgestellt. Es hat vielmehr - ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass eine Zuweisungsverfügung rechtswidrig ist, wenn von vornherein feststeht, dass das aufnehmende Unternehmen den Beamten nicht in der vorgesehenen Weise einsetzen kann - "nach den ausführlichen Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung" als zur "vollen Überzeugung des Senats" feststehend angenommen, "dass eine amtsangemessene Beschäftigung bei der a in Frankfurt/Main möglich ist und die in der Zuweisungsverfügung benannten Tätigkeiten das dort von einer Sachbearbeiterin Backoffice zu bearbeitende Aufgabenspektrum zutreffend umschreiben". Für den Fall, dass die Klägerin dennoch unterwertig beschäftigt würde, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ihr dann der Klageweg zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung zur Verfügung stünde.

15

d) Hinsichtlich der Frage

"Liegt in Ermangelung eines sachlichen Grundes eine unzulässige 'Bündelung' mehrerer Dienstposten (auch) dann vor, wenn Beamte aus insgesamt vier Besoldungsgruppen (hier: A 6 bis A 9) einer einheitlichen 'Entgeltgruppe' (T 4 bzw. T 5) zugeordnet werden, die wiederum mit dem höchsten Statusamt (A 9) zugewiesen sind?"

genügt die Beschwerde bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

16

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich oder bereits geklärt ist oder wenn sie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 und vom 12. Dezember 2012 - 2 B 90.11 - DokBer 2013, 175 Rn. 9).

17

Die Beschwerdeschrift enthält keine Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Hierfür hätte aber im Hinblick darauf Anlass bestanden, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, der Umstand, dass auf den Dienstposten als Sachbearbeiter Backoffice auch Beamte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 eingesetzt würden, werfe die - beim vorliegenden Gegenstand der Zuweisung allein relevante - Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung nicht auf, da in keinem der derzeitigen Projekte ausschließlich oder überwiegend vollkommen untergeordnete und für die Klägerin nicht amtsangemessene Tätigkeiten zu verrichten seien. Eine etwaige zuweisungswidrige tatsächliche Beschäftigung lasse die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung unberührt, wenn die Klägerin gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden würde, dauerhaft nur ein oder zwei untergeordnete Tätigkeiten zu erbringen, könne sie auf die Durchsetzung der Zuweisungsverfügung dringen und hierfür ggf. den Rechtsweg beschreiten. Hiermit setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander und verfehlt deshalb die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

18

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nach § 18 BBesG, § 8 PostPersRG eine Ämterbewertung stattfinden muss, bei der Kriterium die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) ist. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn - d.h. der Dienstposten - zu ermitteln und diese dann Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher ist die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips und der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht. Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden. Die Zuordnung der Dienstposten zu den statusrechtlichen Ämtern liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Jedoch dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 27 ff.)

19

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen.

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Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ein anderes Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55 und vom 28. Mai 2013 - 7 B 39.12 - juris Rn. 8). Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014  2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 ff. m.w.N.).

21

Die Beschwerde bezeichnet hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - (BVerwGE 126, 182) bereits keinen Rechtssatz des Berufungsurteils. Die von der Beschwerde angeführte Formulierung im Berufungsurteil, wonach dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes zugestanden werden müsse, ist lediglich eine Begründung für den Rechtssatz, dass eine weitergehende Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes oder gar eine prozentuale Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsfelder in der Zuweisungsverfügung die Anforderungen an ihre Bestimmtheit überspannen würde. Dies steht im Übrigen nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Ausführungen in dem angeführten Senatsurteil zu den Anforderungen an die Bestimmung des abstrakt-funktionellen und des konkret-funktionellen Amtes. Schließlich sind die jeweiligen Ausführungen auch nicht zu derselben Rechtsnorm ergangen.

22

Hinsichtlich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 2 C 74.08 - bezeichnet die Beschwerde weder einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts noch einen solchen des Berufungsgerichts.

23

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist als Postamtmann (A 11) bei der D. T. AG (DTAG) beschäftigt. Er wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei dem Tochterunternehmen T-Systems International Services GmbH (TSI GmbH).

Der Kläger war bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der T-Systems Enterprise (später: International) Services GmbH beurlaubt, wo er als Professional System Engineer I auf einem Teleheimarbeits Platz eingesetzt war. Nachdem er erklärt hatte, dass er die Beurlaubung „nicht mehr verlängere“, wurde das Arbeitsverhältnis mit der TSI GmbH beendet und das Beamtenverhältnis zum 1. Juli 2010 wieder aktiviert. Der Kläger wurde zur Absicht der DTAG gehört, ihm eine Tätigkeit bei der TSI GmbH am Dienstort M. zuzuweisen. Er widersprach dem unter anderem mit der Begründung, er sei alleinerziehender Vater von zwei schulpflichtigen Kindern (geb. 30.7.1994 und 26.11.1996), weshalb ihm die Zuweisung einer Tätigkeit an dem - 268 km vom Wohnort entfernten - Dienstort M. nicht zugemutet werden könne.

Der Betriebsrat der TSI GmbH M. stimmte der beabsichtigten Zuweisung unter dem 8. Juni 2010 zu. Der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR) widersprach der beabsichtigten Zuweisung zunächst mit Schreiben vom 19. Juli 2010, nahm dann aber in dem anschließenden Einigungsstellenverfahren am 12. November 2010 von seinen Einwendungen wieder Abstand.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 wies die DTAG dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 14. Februar 2011 im Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. dauerhaft eine Tätigkeit als Professional System Engineer I mit einem im Einzelnen umschriebenen Aufgabenkreis zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die DTAG mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 unter Präzisierung der zugewiesenen Tätigkeit als entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet zurück. An der Zuweisung bestehe ein dringliches betriebliches Interesse‚ da am Standort M. Kräfte zur Verrichtung des Dienstes als Professional System Engineer I im Rahmen einer geregelten Arbeitserledigung benötigt würden. Die DTAG habe zudem in personalwirtschaftlicher Hinsicht ein dringendes Interesse daran‚ ihre Beschäftigten amtsentsprechend und anhand ihrer Tätigkeitsprofile effektiv einzusetzen. Selbstverständlich bestehe das Interesse auch darin‚ vorhandenes Personal einzusetzen‚ das ohnehin besoldet werden müsse‚ anstatt zusätzliches Personal einzustellen. Die persönlichen Belange des Klägers seien berücksichtigt worden. Soweit er sich darauf berufe‚ dass er alleinerziehender Vater zweier Kinder (im Alter von nunmehr 19 und 17 Jahren) sei‚ stehe dies der Zumutbarkeit der Zuweisung nicht entgegen. Konflikte‚ die dadurch entstünden‚ dass familiäre Aufgaben mit dem Wunsch‚ berufstätig zu sein‚ nicht immer leicht zu vereinbaren seien‚ könnten nicht dergestalt zu Lasten des Dienstherrn gehen‚ dass dieser von seinen Beamten nicht einmal mehr die Ausübung einer Ganztagestätigkeit zu „normalen“ Bedingungen verlange könne. Es sei für den Dienstherrn weder aus wirtschaftlichen noch aus rechtlichen Gründen vertretbar‚ von der Zuweisung wegen der geltend gemachten familiären Gründe abzusehen‚ weil der Kläger dann bei voller Alimentation weiterhin bis zu einem nicht absehbaren Zeitpunkt beschäftigungslos bliebe‚ bis sich eine amtsangemessene und vor allen Dingen wohnortnahe Beschäftigungsmöglichkeit für ihn ergeben würde. Der früher eingeräumte Teleheimarbeits Platz sei mit dem vom Kläger herbeigeführten Ende der Beurlaubung und der arbeitsvertraglichen Bindung weggefallen. Ein neuer Teleheimarbeits Platz im Rahmen der Zuweisung werde nicht mehr genehmigt.

Der Kläger hat gegen die Zuweisung Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, diese sei ihm als alleinerziehendem Vater zweier schulpflichtiger Kinder nicht zumutbar. Der aufnehmende Betriebsrat sei unvollständig und damit rechtsungültig gehört worden, da er im Unklaren darüber gelassen worden sei‚ dass der Dienstherr beabsichtige‚ den Arbeitsort des Klägers nach M. zu verlegen und zugleich den Teleheimarbeits Platz einzuziehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsverfügung und den Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 16. Juni 2015 aufgehoben. Der angegriffene Zuweisungsbescheid sei materiell rechtswidrig‚ da die persönlichen Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Für diese Beurteilung sei nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 maßgeblich; vielmehr sei abzustellen auf den Zeitpunkt‚ zu dem sich der ergangene Zuweisungsbescheid „innere Wirksamkeit“ beimesse. Danach sei die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt 14. Februar 2011 zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Tochter des Klägers in der vorletzten Klasse des Gymnasiums befunden‚ so dass unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze ein Umzug zum 14. Februar 2011 für den Kläger aus Fürsorgegründen nicht zumutbar gewesen sei.

Die Beklagte hat die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt und macht im Wesentlichen geltend: Der Zuweisungsbescheid und der Widerspruchsbescheid seien formell und materiell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von dem allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsatz abgewichen‚ dass bei der Anfechtungsklage für die materiell-rechtliche Prüfung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung maßgeblich sei. Bezogen darauf lägen Anhaltspunkte‚ die auf eine (sonstige) Rechtswidrigkeit der Zuweisung deuten könnten‚ nicht vor. Insbesondere seien die Betriebsräte sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Gesellschaft ordnungsgemäß beteiligt worden.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er äußert Zweifel an der fortbestehenden Regelungswirkung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes, da es nicht nachzuvollziehen sei, dass der dem Kläger zugewiesene, seit sechs Jahren nicht besetzte Dienstposten zwischenzeitlich nicht wegrationalisiert worden sein könnte.

Der Senat hat die Beteiligten gemäß § 130a VwGO darauf hingewiesen, dass eine Stattgabe der Berufung durch Beschluss in Betracht komme, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die von der DTAG vorgelegten Sachakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung einstimmig entscheidet, ist zulässig und begründet.

Die Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 in der für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und kann daher den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Die Klage ist deshalb unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der streitigen Verfügung, mit der die DTAG dem Kläger mit Wirkung vom 14. Februar 2011 dauerhaft eine nach Besoldungsgruppe A 11 bewertete Tätigkeit als Professional System Engineer I in ihrem (Tochter-)Unternehmen TSI GmbH am Dienstort M. zugewiesen hat, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG (in der Fassung des Gesetzes vom 21.11.2012, BGBl I S. 2299). Danach ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig‚ wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt‚ dessen Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft - hier der DTAG - gehören. Diesen Anforderungen ist sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht genügt. Das Verwaltungsgericht hat auf einen falschen Beurteilungszeitpunkt abgestellt (1.) und die Zuweisung unzutreffend für rechtswidrig erachtet (2.).

1. Für die gerichtliche Überprüfung einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013, maßgeblich (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.5.2016 - 2 C 14.15 - juris Rn. 10; BayVGH‚ U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 15; NdsOVG, B.v. 5.6.2013 - 5 LA 260/12 - juris Rn. 16; OVG Bremen, B.v. 8.5.2013 - 2 B 214/12; OVG Berlin-Brandenburg‚ U.v. 17.4.2015 - 7 B 24.14 - juris Rn. 28 m.w.N.). Das materielle Recht gebietet - wie bei der Versetzung (dazu BVerwG‚ B.v. 27.11.2000 - 2 B 42.00 - juris Rn. 3 m.w.N.) - keine Abweichung von der Regel‚ dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.1997 - 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267/269). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem die Zuweisung nach der Ausgangsverfügung vom 25. Januar 2011 Rechtswirkung entfalten soll („mit Wirkung vom 14.02.2011“), ebenso wenig auf den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in der letzten Tatsacheninstanz.

2. Die streitige Zuweisungsverfügung ist - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 als letzter Behördenentscheidung - weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden und hat sich auch nicht erledigt.

a) Die Zuweisungsverfügung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht wegen unzureichender Beteiligung des Betriebsrates formell rechtswidrig.

aa) Bei einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Verfügung, mit der einem bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten - wie dem Kläger - nach dem Ende einer Beurlaubung für eine Beschäftigung bei einem Tochterunternehmen (erstmalig) eine amtsangemessene Tätigkeit dauerhaft zugewiesen werden soll, ist - zum einen - der Betriebsrat nach Maßgabe von § 28 Abs. 1, § 29 PostPersRG zu beteiligen. Gemeint ist der für diejenige Organisationseinheit zuständige Betriebsrat, welcher der Beamte vor der beabsichtigten Zuweisung zugeordnet ist, also der Betriebsrat des abgebenden Unternehmens, nicht etwa der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 9 ff.).

Für den Kläger zuständig war demnach der Betriebsrat des Betriebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht (SBR), dem die zu Tochterunternehmen beurlaubten Beamten zugeordnet waren. Dieser Betriebsrat hat im Wesentlichen den Schutz des Beamten im Fokus, dem eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zugewiesen werden soll (vgl. Lenders/Weber/Wehner, Postpersonalrechtsgesetz, 3. Auflage 2016, § 28 Rn. 5 und 9). Er hat demnach für den Fall, dass die Zuweisung gegen den Willen des betroffenen Beamten erfolgen soll‚ zur Erfüllung seiner Schutzaufgaben u.a. zu prüfen‚ ob dieser durch sie ungerechtfertigt benachteiligt wird (vgl. BVerwG‚ B.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127‚ 142‚ zu § 76 Abs. 1 Nr. 4‚ § 77 BPersVG). Er kann nur dann sinnvoll zu der Frage Stellung nehmen‚ ob die geplante Zuweisung für den Beamten etwa unter dem Aspekt der Fahrzeiten oder eines notwendig werdenden Umzugs unzumutbar sein könnte‚ wenn er den neuen Dienstort kennt und Informationen zur persönlichen Situation des Beamten erhält. In Übereinstimmung damit hat die DTAG in der schriftlichen Unterrichtung vom 14. Juli 2010 dem Betriebsrat des SBR sämtliche für diese Prüfung erforderlichen Informationen mitgeteilt‚ u.a. auch die über den Anwalt des Klägers vorgebrachten Einwendungen gegen die beabsichtigte dauerhafte Zuweisung am Dienstort M. In dem nach § 29 Abs. 3 PostPersRG durchgeführten Einigungsstellenverfahren hat der Betriebsrat am 12. November 2010 die ursprünglich erhobenen Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme mit der Folge zurückgenommen‚ dass die Zustimmungsfiktion gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG eingetreten ist.

bb) Bei einer (erstmaligen) Zuweisung ist - zum anderen - der Betriebsrat des Unternehmens zu beteiligen, bei dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausüben soll, also der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens. Das ergibt sich aus der allgemeinen Regelung des § 99 BetrVG über die Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, weil die Zuweisung sich für das aufnehmende Unternehmen als Einstellung im Sinn dieser Vorschrift darstellt. Keine Anwendung findet hingegen die Sonderregelung des § 28 Abs. 2 PostPersRG. Denn diese gilt nur für bestimmte Personalmaßnahmen des Postnachfolgeunternehmens, „die Beamte betreffen, die nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 (PostPersRG) Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind“. Sie erfasst ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die nach einer Zuweisung ergehen, nicht aber die Zuweisung selbst (OVG NW, B.v. 7.11.2012 - 1 B 849/12 - juris Rn. 11; NdsOVG, B.v. 2.1.2013 - 5 ME 187/12 - juris Rn. 7).

Auch insoweit ist kein beachtlicher Fehler festzustellen. Der Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens TSI GmbH in M. hat der beabsichtigten Zuweisung des Klägers unter dem 8. Juni 2010 wirksam zugestimmt. Er war mit Formblattschreiben vom 28. Mai 2010 zwar lediglich in kurzer und knapper Form ohne Angaben zum Wohnort des Klägers und seiner konkreten familiären Situation über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden. Dies macht jedoch die Unterrichtung entgegen der Auffassung des Klägers nicht unzureichend. Der Umfang der Unterrichtung richtet sich nach der Reichweite und Zielrichtung der Beteiligungsrechte des jeweils zu beteiligenden Betriebsrates, das heißt, der Unterrichtungsanspruch ist auf die Umstände beschränkt, die für die Ausübung der jeweils eigenen Beteiligungsrechte erforderlich sind (vgl. OVG NW, B.v. 7.11.2013 - 20 A 218/13.PVB - juris Rn. 35). Im Gegensatz zum Betriebsrat beim SBR steht dem Betriebsrat des aufnehmenden Unternehmens das Beteiligungsrecht in erster Linie zum Schutz der kollektiven Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft „seines“ Betriebes zu (vgl. BAG, U.v. 5.4.2001 - 2 AZR 580/99 - juris Rn. 37). Die für die Auswirkungen der Zuweisung des Klägers auf den Standort M. relevanten Umstände sind in dem Schreiben vom 28. Mai 2010 enthalten. Gründe, die mit Blick auf die dortige Belegschaft gegen die Beschäftigung des Klägers am Dienstort M. sprechen könnten, hat der aufnehmende Betriebsrat nicht vorgetragen und folgerichtig seine Zustimmung zur beabsichtigten Zuweisung erteilt.

Über die konkrete familiäre Situation des Klägers oder seinen derzeitigen Wohnort musste die Beklagte diesen Betriebsrat dagegen nicht unterrichten, da er nicht zur Wahrung der Interessen des Klägers berufen war und infolge dessen die Zustimmung nicht mit Blick auf § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG hätte versagen dürfen, der allein der Wahrung der Interessen des Betroffenen dient und daher grundsätzlich nicht bei Einstellungen in Betracht kommt (s. dazu BAG, U.v. 5.4.2001, a.a.O. m.w.N.). Durch die Zuweisung als solche kann der Kläger nicht benachteiligt sein‚ sondern allenfalls durch die Konditionen‚ zu denen dies geschieht. Auf diese erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des aufnehmenden Betriebsrates aber gerade nicht. Die Geltendmachung entsprechender Einwände ist bei Fällen wie dem vorliegenden nicht Sache des Betriebsrates der aufnehmenden Gesellschaft, sondern bleibt allein dem Betriebsrat des abgebenden Betriebes vorbehalten. Den Rechten und dem Schutz des Beamten ist damit ausreichend Rechnung getragen.

Unabhängig davon hätte der Betriebsrat‚ wenn er weitere Informationen für erforderlich gehalten hätte‚ diese anfordern müssen. Das ist vorliegend nicht geschehen. Er hat vielmehr in Kenntnis einer knappen Unterrichtung der Maßnahme zugestimmt. Deshalb geht der vom Betriebsrat über drei Jahre später am 17. Dezember 2013 gefasste Beschluss, seine Anhörung sei unvollständig gewesen und die Zustimmung deshalb ohne Rechtsgrundlage erfolgt, ins Leere. Darüber hinaus führte auch die Annahme der Verletzung eines der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. BVerwG‚ U.v. 12.10.1989 - 2 C 22.87 - juris Rn. 24).

b) Die Zuweisung ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 PostPersRG.

aa) Dem Kläger wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Postamtmann (Besoldungsgruppe A 11) entsprechende Tätigkeit bei der TSI GmbH, einem Tochterunternehmen der DTAG zugewiesen.

Anhaltspunkte dafür‚ dass die - in der Zuweisungsverfügung mit hinreichender Bestimmtheit festgelegte (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 23 ff.) - Tätigkeit als Professional System Engineer I nicht amtsangemessen sein könnte‚ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Tätigkeit ist von der DTAG entsprechend Besoldungsgruppe A 11 bewertet und dem Statusamt zugeordnet, das der Kläger innehat.

Der Kläger vermutet, es gebe weder die zugewiesene Tätigkeit noch die Einheit, der sie zugeordnet sei; da der ihm zugewiesene Arbeitsposten seit sechs Jahren nicht besetzt sei, müsse er inzwischen offenkundig wegrationalisiert sein. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Entwicklung nach der letzten Behördenentscheidung nicht entscheidungserheblich ist. Jedenfalls aber ist nichts für die Annahme ersichtlich, die zugewiesene Tätigkeit stehe - damals wie heute - nur auf dem Papier und könne vom Kläger gar nicht ausgeübt werden. Dass die interne Bezeichnung der Einheiten innerhalb der TSI GmbH sich inzwischen geändert hat, lässt die Regelungswirkung der Zuweisungsverfügung nicht entfallen. Nach Mitteilung der TSI GmbH war der dem Kläger zugewiesene Funktionsbereich von den im Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit durchgeführten Transformationsmaßnahmen nicht betroffen. Dass diese Auskunft unzutreffend sein könnte, zeigt der Kläger nicht substantiiert auf. Es ist ferner allein Sache der TSI GmbH, ob und wie sie die langjährige Vakanz auf dem betreffenden Arbeitsposten kompensiert. Der Kläger kann keinen - gesetzlich nicht vorgesehenen - Anspruch auf Vorruhestand daraus herleiten, dass er seit dem Ende seiner Beurlaubung am 30. Juni 2010 - bei voller Alimentation - ohne Beschäftigung geblieben ist.

bb) Die Zuweisung ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, auch wenn der Dienstort M. von seinem Wohnort 268 km entfernt liegt.

Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH‚ B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 9; OVG NW‚ B.v. 30.9.2014 - 1 B 1001/14 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen (vgl. OVG NW‚ B.v. 25.9.2013 - 1 B 571/13 - juris Rn. 14 m.w.N.). Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Beklagten‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuweisungsverfügung der Beklagten vom 25. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. November 2013 nicht zu beanstanden, auch wenn der neue Dienstort in M. vom Wohnort des Klägers 268 km entfernt liegt und ein Umzug damit kaum vermeidbar ist. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung besuchte keines der Kinder des alleinerziehenden Klägers die letzten beiden Klassen der Oberstufe eines Gymnasiums. Daher kommt es nicht darauf an‚ ob die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 17.08 - zur (zeitlichen) Dauer der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Auslandstrennungsgeld an einen von Brüssel nach Koblenz versetzten Berufssoldaten, auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar wären. Das erscheint nach Auffassung des Senats allerdings eher fernliegend‚ da der dortige Kläger - anders als im hier zu entscheidenden Fall - im Zeitpunkt seiner Versetzung nicht beschäftigungslos war und sich der Versetzung auch nicht widersetzt hat‚ sondern lediglich Auslandstrennungsgeld bis zum Ablauf eines weiteren Schuljahres beansprucht hat. Im vorliegenden Fall würde sich demgegenüber der beamtenrechtliche Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung eher in sein Gegenteil verkehren; jedoch ist ein Anspruch auf Beschäftigungslosigkeit mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen. Daher dürfte dem Kläger auch unter Berücksichtigung der familiären Situation ein Umzug schon bei Erlass der Zuweisungsverfügung vom 25. Januar 2011 zumutbar gewesen sein.

Insgesamt war die DTAG demnach nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten‚ auf die Dienstleistung des Klägers unter fortdauernder Alimentation auf Grund der geltend gemachten Situation als alleinerziehender Vater schulpflichtiger Kinder weiterhin zu verzichten und seine Beschäftigungslosigkeit seit dem 1. Juli 2010 unter Fortzahlung der Bezüge hinzunehmen. Zur Vermeidung unbilliger Härten reicht es aus, dass der Kläger als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes die Erstattung von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand beanspruchen konnte und zudem in der Zuweisungsverfügung die Zusage einer Umzugskostenvergütung erhalten hat. Im Übrigen hätte es dem Kläger frei gestanden‚ ggf. von den Optionen einer familienbedingten Teilzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge im Sinne von § 92 Abs. 1 BBG Gebrauch zu machen‚ um die Betreuung seiner Kinder weiterhin in dem bisher gewohnten Umfang erbringen zu können. Hier ist auch in den Blick zu nehmen‚ dass sich seine beiden Kinder nicht (mehr) in einem Alter befanden‚ in dem sie noch besonders unselbständig oder von ihren Eltern abhängig gewesen wären‚ so dass ihr Betreuungsbedarf deutlich geringer geworden war.

Nach alledem war die Zuweisung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Auf die Berufung der Beklagten hin war die Klage daher unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Postnachfolgeunternehmen stellt für jedes Geschäftsjahr im voraus einen Stellenplan auf, der der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf.

(2) Bei den Postnachfolgeunternehmen können die nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder die in einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Obergrenze nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 6.

(4) Einem Beamten darf ein Amt nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Wer als Beamter befördert wird, kann nach den für die Bundesbeamten geltenden Regelungen rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen werden.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere

1.
die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
2.
der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.