Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Dez. 2017 - RN 1 K 16.1827

bei uns veröffentlicht am20.12.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Klage ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in die Organisationseinheit Telekom Placement Services (TPS) nach D. durch die Beklagte.

Der am ... 1959 geborene Kläger ist Bundesbeamter im gehobenen Dienst mit dem statusrechtlichen Amt eines Technischen Fernmeldeamtsmanns (BesGr A 11) und als solcher der Deutschen Telekom AG zugewiesen. Vom 1. August 1994 bis 31. Dezember 2003 war er teilzeitbeschäftigt (Wochenarbeitszeit von 32 Stunden). Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 wurde der Kläger mit Wirkung vom 30. Dezember 2003 aus dienstlichen Gründen von der Privatkunden Niederlassung Süd zu Vivento versetzt. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2005, nachdem die Abordnung zur Agentur für Arbeit mit Ablauf des 31. Dezember 2004 zurückgezogen wurde, außer einer Telefonbereitschaft zu Hause, die nach seinen Angaben nur höchstens dreimal im Jahr in Anspruch genommen werde, beschäftigungslos.

Unter dem 29. April 2013 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger neben der Laufbahnbefähigung für den gehobenen fernmeldetechnischen Dienst auch die Laubahnbefähigung für den gehobenen Post- und Fernmeldedienst besitze. Seit dem 29. April 2016 ist der Kläger erkrankt.

Unter dem 30. Mai 2005, dem 27. Oktober 2005 und dem 8. März 2006 gab wiederholt Dr. B..., ärztlicher Dienst Telekom eine Stellungnahme ab. Aus gesundheitlichen Gründen sei eine regelhafte Tätigkeit, die eine wöchentliche Aushäusigkeit von ein bis zwei Nächten erfordere, nicht möglich. Einmal pro Woche sei eine Dienstreise innerhalb der 10,0 Stunden Zeitgrenze möglich. Der einfache Arbeitsweg zum täglichen Arbeitseinsatz sollte 60 Minuten nicht überschreiten. Infolge der vorliegenden Psychosomatose und einem angeschlagenen Gesundheitszustand sollten keine mental-emotional belastenden Rahmenbedingungen beim Arbeitseinsatz bestehen. Insbesondere unter emotionalem Stress sei der Kläger reduziert belastbar. Der Kläger empfinde den Umgang mit seiner Person und die bisherigen sowie zukünftig vorgesehenen Personalentwicklungsmaßnahmen ohne konkrete Aussicht auf eine geeignete dienstliche Tätigkeit als schikanös. Dieser Sachverhalt führe zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Bei manifester Psychosomatose würden bereits die äußeren Umstände, wie beispielsweise die Anfahrt zu Personalentwicklungsveranstaltungen für den Kläger eine übermäßige psychische Belastung darstellen, die körperliche Beschwerden hervorrufe. Geeigneter Einsatz des Klägers könne eine Tätigkeit sein, die ein „positives Arbeitserleben“ und eine „Identifikation mit der Tätigkeit“ ermögliche. Um die Akzeptanz von Personalentwicklungsmaßnahmen bei dem Kläger zu erhöhen, empfehle er im Vorfeld solcher Maßnahmen durch geeignete kommunikative Vorgehensweise eine Veränderung der Beurteilung durch den Kläger zu erzielen.

Unter dem 26. August 2014 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Versetzung in die Organisationseinheit Telekom Placement Services (TPS) nach D. und die Übertragung des Dienstposten Senior Referent Projektmanagement (BesGr A 12) angehört.

Unter dem 24. November 2014 gab Betriebsarzt T.., BAD, eine betriebsärztliche Stellungnahme ab. Grundlage seiner Stellungnahme sei das Ergebnis der persönlichen Beurteilung des Mitarbeiters unter Berücksichtigung der umfangreichen fachärztlichen Befundunterlagen und einer Arbeitsplatzbeschreibung. Beim Kläger lägen schwerwiegende gesundheitliche Störungen vor. Aus arbeitsmedizinischer Sicht, sei im Hinblick auf die mental-emotionale Belastung der Tätigkeit, von einer nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit als Senior Referent Projektmanagement bei der Deutschen Telekom AG in D. mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 34 Stunden auszugehen. Es bestünden gesundheitliche Bedenken bezüglich der Tätigkeit, die eine Anreisezeit über eine Stunde je einfache Wegstrecke und/oder eine außerhäusliche Übernachtung erforderlich machen würden.

Unter dem 10. Juni 2015 stellte Dr. W..., Landratsamt P..., aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers vom 20. Mai 2015 und der vom Kläger vorgelegten hausärztlichen Attesten, zuletzt aus dem Jahr 2014, der fachärztlichen Befunde des Neurologen aus dem Jahr 2006 sowie eines orthopädischen Befundberichts aus dem Jahr 2008 fest, dass insgesamt aus amtsärztlicher Sicht keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe bestünden, die gegen einen dauerhaften Einsatz des Kläger als „Senior Referent Projektmanagement“ in D. bei voller Leistungsfähigkeit sprächen. Eine Verschlechterungs- und Verschlimmerungstendenz der bestehenden Gesundheitsstörungen werde nicht gesehen. Insgesamt seien die Angaben des Klägers lang und ausschweifend, zum Teil inkonsistent und schwer nachvollziehbar. Zudem würden sie sich kaum mit den vorgelegten haus- und fachärztlichen Befunden decken. In Wertung der amtsärztlichen Untersuchung und der vorgelegten Befunde habe in der Vergangenheit beim Kläger eine seelische Störung bestanden, die offensichtlich nicht mehr behandlungsbedürftig sei. Seitens der Beschwerden aus dem orthopädischen Bereich liege die letzte Behandlungsbedürftigkeit fast zehn Jahre zurück. Dennoch sollte in seiner Tätigkeit darauf geachtet werden, zu lange, einseitige Körperhaltungen, wie langes Sitzen, zu vermeiden. Schweres Heben sollte ebenso vermieden werden. Für die vom Kläger angegebene, betriebsärztlich festgestellte Augenerkrankung sollte in Zusammenschau mit dem Betriebsmediziner eine geeignete Abhilfe geschaffen werden, wie geeignete Arbeitsplatzbedingungen und Sehhilfe. Da sich die seelischen Beschwerden des Klägers eher auf das familiäre Umfeld und sein als belastend empfundenes Verhältnis zum Dienstherren beziehen würden, gebe es von seiner Seite keinen medizinisch nachvollziehbaren Grund, der eine Versetzung nach D. und die dortige Übernahme des neuen Dienstpostens verbieten würde. Aufgrund der vorliegenden orthopädischen Beschwerden sei hausärztlich bescheinigt worden, dass dem Kläger Fahrtstrecken mit dem eigenen Auto von über einer halben Stunde nicht zumutbar seien. Dem widerspreche aber alleine schon der Praxisort der Hausärztin, denn dieser liege mindestens 45 Minuten bis eine Stunde von P... entfernt. Es sei dem Kläger durchaus zumutbar, auch eine mehrstündige Bahnfahrt, während der er seine Körperlage vom Sitzen ins Stehen und sonstig verändern könne, zu erdulden. Eine tägliche Heimfahrt sei natürlich bei der Entfernung nicht möglich, sodass der Kläger am neuen Dienstort eine Übernachtungsmöglichkeit unter der Woche bzw. Heimfahrten während Freizeit und Wochenenden einplanen sollte. Da der Kläger keine dauerhaften und regelmäßigen Therapien am jetzigen Wohnort benötige, gebe es keinen medizinisch nachvollziehbaren Grund, der einen Umzug bzw. die Übernachtung am neuen Dienstort verbieten würde.

Mit Schreiben der DT AG vom 27. August 2015 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Versetzung in die TPS und der dortigen Übertragung eines Personalpostens als „Referent Projektmanagement“ (BesGr A 11) im Bereich Business Projects am Dienstort D. zum 1. November 2015 angehört. Mit diesem Schreiben sei die Anhörung vom 26. August 2014 gegenstandlos.

Unter dem 9. September 2015 trug der Kläger vor, dass er mit der Versetzung nicht einverstanden wäre. Die Aufgaben eines „Referenten Projektmanagement“ hätten keinen Bezug zu seiner Ausbildung, Qualifikation und seiner erarbeiteten beruflichen Erfahrung. Als gelernter Nachrichtengerätemechaniker sowie aufgrund seines abgeschlossenen Studiums zum Diplomingenieur der Feinwerktechnik würde dieser Einsatz die Übernahme einer fachfremden und daher übermäßig belastenden Tätigkeit bedeuten, bei der ein „positives Arbeitserlebnis“ und eine „zufriedenstellende Leistung auf Dauer nicht zu erwarten“ seien. Bereits im Jahr 2006 habe Prof. Dr. C..., Stv. Direktor der Universitätsklinik R..., bescheinigt, dass der Arbeitsplatz und die Tätigkeit - gemäß der Ausbildung des Klägers – der eines technischen Ingenieurs entsprechen sollte und den Kläger beruflich in Bezug auf seine speziellen Fähigkeiten als Ingenieur fordern sollte.

Außergewöhnlich hart und mit unabsehbaren Folgen für ihn und seine Familie würde sich die beabsichtige Versetzung von P... nach D. auswirken. Am 3. Juni 2013 sei durch die Hochwasserkatastrophe ihr Haus in P... zerstört worden und auf Dauer unbewohnbar geworden. Am 8. August 2014 habe nach mehr als einem Jahr in einer Notunterkunft mit erheblicher finanzieller Eigenleistung, Unterstützung von Spendengeldern und mit staatlichen Hilfsprogrammen ein neu gebautes Eigenheim bezogen werden können. Aufgrund der damit verbundenen finanziellen Belastung sei seine Ehefrau seit April 2014 als selbständige Immobilienberaterin tätig. Dass mit Hochwasserhilfen finanzierte Haus sei zweckgebunden und könne die nächsten Jahre nicht verkauft oder vermietet werden. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse sei ein Wohnortwechsel laut ärztlichem Attest nicht zu verantworten. Ob der Kläger aus medizinischer Sicht pendeln könne oder nicht, sei umstritten. Er werde neue fachärztliche Gutachten einholen.

Unter dem 16. September 2015 stellte Dr. S..., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, fest, dass beim Kläger aufgrund orthopädischer Erkrankungen eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit gegeben wäre. Vermieden/Unterlassen werden müsste aus fachärztlicher Sicht insbesondere längeres Stehen/Gehen/Sitzen und Autofahren über eine Stunde, Heben von Gewichten über 20 kg einmalig und 10 kg häufig sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule und längeres Bücken.

Unter dem 29. Januar 2016 stellte die Einigungsstelle gem. § 29 Abs. 3 Sätze 1, 2 PostPersRG fest, dass beim Kläger ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliege.

Mit Bescheid vom 17. März 2016 wurde der Kläger aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Mai 2016 zur Organisationseinheit TPS am Standort D. versetzt und als „Referent Projektmanagement“ im Bereich Business Projects eingesetzt. Gleichzeitig wurde ihm der Personalposten BPR-417, Stellen-ID 49453, Bewertung A 11 übertragen. Die dienstlichen Gründe bestünden darin, dass der Arbeitsposten „Referent Projektmanagement“ bei der TPS am Standort D. frei sei und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden müsse. Neben der sach- und zeitgerechten Erfüllung der Dienstgeschäfte sei zudem der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund von Bedeutung, dass die Deutsche Telekom AG dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung ihrer Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen habe. Ein wohnortnäherer Einsatz sei geprüft worden, aber nicht möglich. Eine Alternativstelle stehe nicht zur Verfügung. Die Betriebsräte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die vom Kläger vorgebrachten Belange müssten gegenüber dem dienstlichen Interesse der Beklagten, reibungslose Arbeitsprozesse sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Telekom AG zu steigern, zurückstehen. Soweit der Kläger auf fehlende Kenntnisse hinweise, sei zu beachten, dass Beamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal übertragenen Postens geltend machen könnten. Es könne vielmehr verlangt werden, dass sich der Kläger kurzfristig auf neue, seiner Laufbahngruppe zuzurechnende Aufgabengebiete einstelle. Dementsprechend verpflichte § 61 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) die Beamtinnen und Beamten, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse teilzunehmen. Der Kläger werde daher im Rahmen einer Schulungsmaßnahme sowie durch Einarbeitung am Arbeitsplatz für seine künftigen Aufgaben ausgebildet. Der Umstand, dass seine Ehefrau an seinem jetzigen Arbeitsort berufstätig sei, stelle keinen Hinderungsgrund dar, da seine Alimentation als vollzeitbeschäftigter Beamter hinreichend für die gesamte Familie sei. Der Umstand, dass er Wohneigentum selbst nutze, müsse hinter den dringenden dienstlichen Gründen zurückstehen, da er als Bundesbeamter grundsätzlich damit rechnen müsse, möglicherweise künftig aus dienstlichen Gründen den Dienstort wechseln zu müssen. Soweit der Kläger auf schulische Probleme seines Kindes hinweise, stünden diese seiner Versetzung nicht entgegen, da die Schulform am neuen Dienstort oder in der Nähe seines neuen Dienstortes angeboten werde. Soweit der Kläger gesundheitliche Einschränkungen vortrage werde er in Anlehnung an das Amtsarztgutachten vom 20. Mai 2015, an einem ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz eingesetzt. Soweit er die größere Entfernung und die damit verbundene längere Anreise zum neuen Beschäftigungsort beanstande, gelte, dass er als Beamter der Hoheitsgewalt seines Dienstherrn unterworfen sei und insbesondere nicht frei über den Ort und den Inhalt seiner Beschäftigung entscheiden könne. Insoweit unterliege er den Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn und habe keinen Anspruch auf Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort, vielmehr könne er als Beamter jederzeit bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses an einem anderen Dienstort eingesetzt werden. Dieses dienstliche Bedürfnis liege bei ihm vor. Bei der ihm dort zugewiesenen Tätigkeit handele es sich auch um eine amtsangemessene Tätigkeit.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. April 2016 legte der Kläger Widerspruch ein und übermittelte später zur Begründung ein orthopädisches Gutachten vom 12. Mai 2016. Darin stellte Dr. Z..., Oberarzt am Klinikum P... – orthopädische Klinik, gestützt auf eine klinische Untersuchung am 11. Mai 2016 fest, dass beim Kläger seit Ende 2008 rezidivierende tief lumbale Kreuzschmerzen mit intermittierender Schmerzausstrahlung ins linke Bein bis zum Unterschenkel reichend bestünden. Diese als krampfartig empfundenen Schmerzen würden überwiegend während und nach längeren Sitz- und Stehphasen auftreten. Sobald sich diese Beschwerdesymptomatik anbahne, könne der Kläger durch einen Lagewechsel mit Herumgehen und Durchführen selbständig erlernter Dehnübungen einer weiteren Zunahme der Beschwerdesymptomatik entgegenwirken. Diese angegebene Beschwerdesymptomatik sei aus orthopädischer Sicht auf den kernspintomographisch nachgewiesenen prä- bis intraforaminal gelegenen Bandscheibenvorfall L4/L5 links zurückzuführen. Durch die statische Fehlbelastung im Rahmen längerer Steh- oder Sitzphasen komme es infolge der muskulären Ermüdung zu einer zunehmenden funktionellen Einengung des Neuroforamens und damit zu einer entsprechenden Wurzelreizsymptomatik, welche sich in dem von den Kläger angegebenen krampfartigen, ischialgieformen Schmerzen klinisch darstelle. Somit sei dem Kläger aus orthopädischer Sicht eine berufliche Tätigkeit, welche eine Anreisezeit von etwa sechs Stunden beinhalte, nicht zumutbar. Diese Einschätzung decke sich mit der betriebsärztlichen Stellungnahme von Hrn. Topal vom November 2014 sowie dem fachärztlichen Attest von Dr. S... vom September 2015.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016, zugestellt am 27. Oktober 2016, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im Einigungsstellenverfahren am 29. Januar 2016 sei festgestellt worden, dass ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliege. Damit gelte die Zustimmung des Betriebsrates als erteilt bzw. ersetzt. Es liege im dienstlichen Interesse der Deutschen Telekom AG sowie im öffentlichen Interesse, eine Gegenleistung für die gezahlten Bezüge zu erhalten. Das neue Amt sei mit dem Endgrundgehalt (A 11) verbunden. Die Tätigkeit als „Referent Projektmanagement“ sei dem Kläger aufgrund seiner Vorbildung auch zumutbar. Die Aufgaben würden im Wesentlichen folgende Tätigkeitsinhalte umfassen: „Lösungen zur Gestaltung interner und externer Projekte entwickeln, abstimmen, Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Projekten gestalten, abstimmen und umsetzen, Projektberichtswesen ausgestalten und koordinieren, Statusberichte für Projekte/Projektverbund erstellen und fortschreiben, Projektreviews auf Dokumentenbasis durchführen und Ergebnisse auswerten und aufbereiten, Einhaltung/Umsetzung von (z.B. Projekt-/Termin-, Budgetvorgaben, Arbeitsaufträgen) kontrollieren; bei Abweichungen Lösungsvorschläge entwickeln, abstimmen und kommunizieren, Informationssysteme (z.B. Datenbanken, Monitorringsysteme) weiterentwickeln und Betreiben“. Es sei sichergestellt, dass der Kläger entsprechend seiner Laufbahn (gehobener technischer Dienst) eingesetzt werde. Die Bewertung der mit der Versetzung übertragenen Tätigkeit sei durch den Bereich Arbeitsbewertung bei der Deutschen Telekom AG vorgenommen worden. Diese entspreche dem Amt A 11 und sei somit amtsangemessen. Es seien die persönlichen Belange mit den dienstlichen Belangen der Deutschen Telekom AG, unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, miteinander abgewogen worden. Dabei sei darauf geachtet worden, dass weder die Grenzen des eingeräumten Ermessensspielraums überschritten worden, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden sei. Nach Aussage des Amtsarztes seien ein wöchentliches Pendeln sowie ein Umzug zumutbar. Das fachorthopädische Gutachten des Klinikums P... aus dem Monat Mai 2016 komme nach eingehender Untersuchung zu dem Befund, dass dem Kläger wegen gesundheitlicher Einschränkungen eine Anreisezeit von mehreren Stunden nicht zumutbar sei. Das Attest von Dr. S... weise lediglich darauf hin, dass Autofahren über eine Stunde Dauer vermieden werden solle, was den Anforderungen nicht genüge. Einem Umzug oder einem wöchentlichen Pendeln dürfte aber nichts im Weg stehen. Eine nähere Einsatzmöglichkeit sei geprüft worden und sei nicht möglich gewesen. Eine alternative Stelle sei nicht zur Verfügung gestanden. Gem. § 72 Abs. 1 BBG gehöre es zu den Pflichten eines Beamten, seinen Wohnort so zu wählen, dass ihm die Erfüllung der Dienstpflichten möglich sei. Bundesbeamte hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal inngehabten Dienstpostens. Sie müssten vielmehr mit einer bundesweiten Versetzung rechnen und diese einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrtzeiten bei der Wohnsitznahme oder dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein berücksichtigen. Der Beamte könne deshalb regelmäßig nur bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher Gründe oder außergewöhnlicher Härten geltend machen, dem dienstlichen Interesse sei in unzumutbarer Weise gegenüber seinen privaten Belangen der Vorrang gegeben worden.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. November 2016 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg.

Die Versetzung sei rechtswidrig. Es werde bestritten, dass die neue Tätigkeit aufgrund der Vorbildung und der Berufsausbildung dem Kläger zumutbar sei und dass ein dringendes dienstliches Interesse bestehe, d.h. ein betriebliches sowohl personalwirtschaftliches Interesse im Raum stehe. Zwar würden die Aufgaben des Klägers im Widerspruchsbescheid umrissen, aber nicht konkretisiert. Die Beklagte müsse die mit dem Dienstposten konkret verbundene Tätigkeit mit „Leben erfüllen“. Im Übrigen sei die Versetzung rechtswidrig aus gesundheitlichen Gründen, wegen der Unverhältnismäßigkeit der Auswirkungen auf die Familie des Klägers, der fehlenden Angemessenheit des neuen „Job“, der mit dem bisherigen Posten des Klägers nichts mehr zu tun habe, weil der Kläger gewissermaßen einen 14-jährigen Zwangsurlaub absolviert habe ohne Fortbildung etc. und er nunmehr plötzlich auf diesen „Job“ versetzt werde, obwohl er sich mehrmals in P... auf ausgeschriebene Tätigkeiten beworben habe, aber von seinem Dienstherrn keinerlei Reaktion erhalten habe. Der Kläger habe sich mehrfach zuletzt im Jahr 2017 auf in P... ausgeschriebene Stellen beworben. Weiter sei die Beschäftigung des Klägers nicht amtsangemessen. Das Anforderungsprofil des neues Dienstpostens und damit die Amtsangemessenheit der Beschäftigung sei völlig ungeklärt. Es sei die Wohnraumsituation am neuen Dienstort nicht geklärt. Auch sei nicht geklärt, wie der Kläger die wöchentlichen Fahrten, mit welchem Verkehrsmittel auch immer, gesundheitlich überstehen solle. Ein Umzug dürfte dem Kläger völlig unzumutbar sein. Schon einmal habe man versucht, den Kläger nach D. zu versetzten. Damals sei der Betriebsarzt zu dem Ergebnis gekommen, dass von einer nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit auszugehen sei. Hinsichtlich einer heimatnahen Einsetzbarkeit werde der völlige Ermessensausfall gerügt. Weiter habe der Kläger den von der Beklagten unter dem 10. März 2014 angetragenen Dienstposten angenommen und Altersteilzeit beantragt. Dies habe der Dienstherr abgelehnt.

Der Kläger legte einen Abschlussbericht der Sanaris, Ambulante Reha-Klinik, vom 16. Mai 2017 vor. Dr. S1..., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, stellte darin fest, dass der Kläger sich selbst versorgen könne und nicht auf fremde Hilfe angewiesen sei. Aufgrund der hohen Intensität der eingesetzten physiotherapeutischen Maßnahmen und des dadurch gesammelten Erfahrungsspektrum sei der Kläger in der Lage die krankengymnastischen Übungen selbst fortzuführen. Unterstützend sollte dennoch regelmäßig eine krankengymnastische Übungsbehandlung unter Anleitung erfolgen, um evtl. fehlerhafte Übungstechniken zu korrigieren. Aus medizinischer Sicht bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne regelmäßiges Tragen und Heben von Lasten ohne Hilfsmittel von mehr als 10 kg, ohne regelmäßiges Bücken oder einseitige Körperzwangshaltungen, unter Vermeidung ungünstiger klimatischer Verhältnisse wie Zugluft, Kälte oder Nässeexposition. Tätigkeiten in unveränderter Position für längere Zeit sollten vermieden werden. Auf eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung sei Wert zu legen.

Weiter legte der Kläger eine ärztliche Stellungnahme von Dr. Dipl.-Psych. A... vor. Unter dem 18. Mai 2016 stellte dieser fest, dass sich der Kläger seit Oktober 2015 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Beim Kläger seien erhebliche Beeinträchtigungen der Partizipation und Autonomie im beruflichen und privaten Leben feststellbar. Es werde ein verhaltenstherapeutisches Kurrikulum zum Aufbau von Selbstwirksamkeit, Sinnfindung und Lebensmotivation durchgeführt. Prognostisch sei eine nur eingeschränkte Symptomremission zu erwarten. Eine berufliche Versetzung und die damit einhergehende Trennung aus dem familiären und sozialen Umfeld würde symptomaggravierend wirken und sei kontraindiziert.

Der Kläger beantragt,

Der Versetzungsbescheid der Beklagten vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. Oktober 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die dienstlichen Gründe bestünden zum einen darin, dass der Beschäftigungsanspruch des Klägers zu erfüllen sei. Hierzu sei der beabsichtigte Einsatz geeignet. Anderenfalls verbliebe der Kläger in der Beschäftigungslosigkeit, denn andere gleichermaßen geeignete Posten stünden derzeit nicht zu Verfügung. Die dienstlichen Gründe würden zum anderen daraus resultieren, dass es selbstverständlich im Interesse der Deutschen Telekom AG sowie im fiskalischen öffentlichen Interesse liege, auch eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten. Soweit der Kläger vortrage er befinde sich, wie er es nenne, seit 14 Jahren in einem „Zwangsurlaub“, stelle dies einen Umstand dar, der hier nicht gegen die streitgegenständliche Versetzung, sondern für eine möglichst verzögerungsfreie Vollziehung dieser Maßnahme streite. Die Beklagte sei gehalten, den der Verfassung fremden Zustand der Beschäftigungslosigkeit eines alimentierten Lebenszeitbeamten umgehend zu beenden. In betrieblicher Hinsicht schließlich werde zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung am Standort D. die Arbeitskraft des Klägers dringend benötigt, da nur so die zeitkritischen und termingebundenen Projekte zuverlässig mit der erforderlichen Personalstärke zu bewältigen seien. Der Kläger sei dort fix eingeplant. Der Kläger werde auch nicht laufbahnbzw. fachrichtungsfremd eingesetzt, denn bei den übertragenen Aufgaben handle es sich um Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld. Mithin sei sichergesellt, dass der Kläger entsprechend seiner Laufbahn und Fachrichtung eingesetzt werde. Bei der in der streitbefangenen Verfügung gleichzeitig enthaltenen Übertragung des Personalpostens handle es sich um eine neben der Versetzung stehende Maßnahme. Sollte sich die konkrete Tätigkeit als „Referent Projektmanagement“ als nicht amtsangemessen herausstellen, wäre der Kläger gehalten, insoweit gesondert um Rechtsschutz nachzusuchen. Aus diesem Grunde könne der Kläger auch nicht damit gehört werden, die Versetzung sei nicht hinreichend bestimmt, denn eine ausführliche Beschreibung des Dienstpostens sei im Rahmen der Versetzung rechtlich nicht erforderlich. Unabhängig davon stelle sich die Frage, wie der Kläger, der sich seit mittlerweile, wie er mehrfach selbst betont habe, 14 Jahren außerhalb des Tagesgeschäfts befinde und keine Chance gehabt hätte, sein Wissen und seine Fähigkeiten dem aktuellen Geschäft anzupassen, zu der belastbaren Einschätzung gelangt sei, dass die Tätigkeiten eines „Referenten Projektmanagement“ im Bereich Business Projects nicht A 11-wertig seien. Da der Kläger seit dem 29. April 2016 erkrankt sei, habe er dementsprechend keinerlei Kenntnis von den betrieblichen Gegebenheiten vor Ort sowie von den von ihm auszuführenden Tätigkeiten.

Die Versetzung verstoße ferner nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere stelle sie keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht der Beklagten dar.

Die Beklagte dürfe vom Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlichem Bestandteil der Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 BBG) ausgehen. Bundesbeamte müssten grundsätzlich damit rechnen, aus dienstlichen Gründen an einen anderen Dienstort im Bundesgebiet versetzt zu werden, der nicht bei ihrem Wohnort liege. Sie hätten dies einschließlich der damit gegebenenfalls verbundenen längeren Fahrzeiten bzw. Notwendigkeit eines Umzugs von vornherein mit zu berücksichtigen (§ 72 Abs. 1 BBG). Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht werde durch eine Versetzungsverfügung erst dann berührt, wenn ausnahmsweise besondere Umstände des Einzelfalles bei der Ermessensausübung Beachtung verlangen oder gewichtige Grundrechte des Beamten besonders schwer beeinträchtigt würden. Solche schwerwiegenden persönlichen Gründe oder außergewöhnlichen Härten lägen hier nicht vor. Zwar sei die Entfernung vom Wohnort P... zum neuen Dienstort D. beträchtlich, dem Kläger sei es aber möglich, sich am neuen Dienstort eine Zweitwohnung anzumieten oder umzuziehen. Dass ein Umzug zu einem anderen Dienstort mit Unannehmlichkeiten und womöglich auch entsprechenden finanziellen Ausfällen verbunden sei, stehe einer wohnortfernen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen. Darüber hinaus habe die Beklagte bereits im Versetzungsbescheid die Übernahme der Umzugskosten entsprechend der Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung sowie die Erstattung anderer Aufwendungen gemäß den geltenden Richtlinien zugesagt. Die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen sei eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten, der diese allein zu beurteilen und zu entscheiden habe. Ein wohnortnäherer Einsatz innerhalb des Konzerns sei derzeit schlicht nicht möglich. Im Vorfeld sei die Möglichkeit einer alternativen, nach Möglichkeit wohnortnäheren Beschäftigung – erfolglos – geprüft worden. Die Beklagte nehme ihren Auftrag, den Kläger in den Normalzustand einer Vollzeitbeschäftigung zurückzuführen sehr ernst. Bei den Bemühungen den Kläger zu reintegrieren handle es sich um einen anspruchsvollen Prozess. Noch vor der Anhörung zur streitigen Versetzung nach D. seien dem Kläger beispielsweise im Jahr 2013 zwei Stellenausschreibungen unterbreitet worden, von denen eine zu einer Beschäftigung beim Hauptzollamt L... mit Dienstort P... als Sachbearbeiter Vollstreckung und die andere zu einer Einstellung als Leiter des Telekom Shops in P... geführt hätte. Der Kläger habe sich allerdings in beiden Besetzungsverfahren nicht erfolgreich durchsetzen können. Weiter werde von der Beklagten in Bezug auf die als unbeschäftigt geltenden Beamten in einem 14-tägigen Turnus ein Suchlauf in den Systemen gestartet, der jeweils anhand der individuellen beamtenrechtlichen Anforderungen des zu platzierenden Beamten ausgerichtet sei. Diese Suchläufe seien für den Kläger in der Vergangenheit stets ergebnislos verlaufen. Selbstverständlich bleibe es dem Kläger unbenommen, sich insbesondere unter Zuhilfenahme der Telekom-Jobbörse regelmäßig über freie Stellen innerhalb und außerhalb des Konzerns zu informieren und sich dort zu bewerben. Soweit der Kläger angebe, er habe sich „verzweifelt und völlig erfolglos“ auf in P... ausgeschriebene Stellen beworben, zuletzt im Jahr 2017, sei zunächst festzuhalten, dass nur der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016) Berücksichtigung finden könnte. Es sei jedoch bemerkenswert, dass der Kläger hier seine angebliche Verzweiflung und Erfolglosigkeit ausdrücklich hervorhebe, dabei es aber offenbar nicht für nötig halte, die von ihm behaupteten Bewerbungsbemühungen auch nur ansatzweise zu substantiieren, geschweige denn zu belegen. Da auf Seiten der Beklagten der Kläger in Anbetracht der ins Werk gesetzten Versetzung nicht als unbeschäftigt, sondern als beschäftigt gelte, seien ihm seit Beginn der Versetzung auch keine weiteren offenen Stellen angetragen worden. Gleichermaßen habe die Beklagte auch nicht observiert, wie und wo der Kläger sich, quasi auf eigene Faust, beworben habe. Die Beklagte habe daher keine Möglichkeit zu den behaupteten Bewerbungsbemühungen des Klägers Stellung zu nehmen. Bei der vom Kläger angeführten beabsichtigten Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH in P... habe es sich lediglich um eine vorübergehende, nämlich für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2019, sowie um eine unterwertige, also nicht amtsangemessene Maßnahme gehandelt. Eine solche Zuweisung sei nicht gleichermaßen geeignet, den Anspruch des Klägers auf eine seinem Statusamt entsprechende dauerhafte Beschäftigung wirksam zu erfüllen. Die Beschäftigung sei aus den genannten Gründen (nicht amtsangemessen sowie nicht dauerhaft) keine rechtlich zulässige Alternative. Letztlich belege das Vorbringen des Klägers, dass seine Bewerbungsversuche erfolglos geblieben seien, dass er sich jeweils im zu durchlaufenden Verfahren der Bestenauslese nicht habe durchsetzen können. Dies bedeute wiederum, dass auch die von ihm behaupteten Stellen keine gleichermaßen geeignete Alternativen zu der ihm nun per Versetzung übertragenen Stelle darstellen würden. Die einzige wirkliche Alternative zur Übertragung der Position in D. wäre also der Verbleib in der Beschäftigungslosigkeit bei weiterer Fortzahlung der vollen Bezüge gewesen. Unabhängig davon gebe es ein Prinzip eines ausschließlich heimatnahen Einsatzes im Beamtenrecht nicht. Der Dienstherr dürfe den Einsatz seiner Beamten vornehmlich im Rahmen seines Organisationsermessens, welches als elementaren Belang auch und gerade den Personaleinsatz umfasse, ausrichten. Die Gewährleistung und Aufrechterhaltung eines effektiven Dienstbetriebs stehe dabei im Vordergrund. Dass die Belange der möglichweise von einem Wohnortwechsel betroffenen Beamten stets zu berücksichtigen seien, sei selbstverständlich. Diese persönlichen Belange könnten aber nicht regelmäßig den dienstlichen Belangen vorgehen.

Der Kläger sei auch nicht aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert, gegebenenfalls umzuziehen oder unter der Woche am neuen Dienstort zu nächtigen. Dies ergebe sich aus den schlüssigen Ausführungen des Landratsamts P... – Sachgebiet Gesundheit - vom 10. Juni 2015 (Verwaltungsvorgang Bl. 1-3). Entscheidend sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend also im Oktober 2016. Das Attest der Reha-Klinik vom Mai 2017 könne bereits aus diesem Grund nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung durchschlagen. Auch das Attest von Dr. A... sei erstmals im Klageverfahren der Beklagten zur Kenntnis gegeben worden, also zu einem Zeitpunkt nach der letzten Behördenentscheidung. Die Beklagte könne in ihrer Entscheidung über den Widerspruch im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung selbstverständlich nur die Fakten berücksichtigen, die auch bekannt gewesen seien. Im Übrigen sei bereits eine Verwertbarkeit dieser Privatgutachten in Frage zu stellen. Ein Privatgutachten müsse auf Grund der geringeren Objektivität des begutachtenden Arztes und dessen Näheverhältnis zu seinem Patienten stets strengeren Anforderungen genügen als die an betriebs- oder amtsärztliche Atteste zu stellenden. Vom Betroffenen selbst vorgelegte ärztliche Stellungnahmen müssten nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände angeben, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolge (Befundtatsache). Gegebenenfalls müssten auch die Methoden der Tatsachenerhebung benannt werden. Ferner sei die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus krankheitsbedingten Situationen voraussichtlich in Zukunft – als Folge der behördlichen Maßnahme – ergäben (prognostische Diagnose). Es sei hier bereits überaus fraglich, ob die Atteste diesen Mindestanforderungen gerecht würden.

Soweit der Kläger auf die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 18. April 2017 (4 S 236/17) verweise, könne in Bezug auf den hier zugrundeliegenden Rechtsstreit nichts von Relevanz entnommen werden. Der Kläger verkenne, dass sich der Antragsteller in dem dortigen Verfahren auf zahlreiche ungewöhnlich gewichtige im familiären Umfeld begründete Aspekte berufen konnte. Die Beklagte halte es für geradezu vermessen, den dortigen, sehr spezifischen Sachverhalt der hiesigen Situation gegenüberzustellen.

Unter dem 24. November 2017 nahm der Amtsarzt Dr. W... ergänzend Stellung. Unter dem 8. August 2015 habe der Kläger bei seinem Dienstvorgesetzten Beschwerde eingelegt. Nach interner Überprüfung des Gutachtens vom 10. Juni 2015 am Gesundheitsamt sei dieses nicht zu beanstanden gewesen und hätte weiterhin Bestand. Mit Schreiben vom 8. Juni 2017 sei beim Gesundheitsamt P... ein erneuter Untersuchungsauftrag für eine beamtenrechtliche Untersuchung gem. § 48 BBG eingegangen. Einer Aufforderung zur Untersuchung am 25. Juli 2017 sei der Beamte unentschuldigt nicht nachgekommen.

Auch unter Berücksichtigung der orthopädischen Gutachten vom 12. Mai 2016 und 16. Mai 2017 bestünde beim Kläger aus orthopädischer Sicht weiterhin die Möglichkeit zum wöchentlichen Pendeln mit der Bahn unter Vermeidung und Unterbrechung von körperlichen Zwangshaltungen. Er halte an den Empfehlungen seines Gutachtens aus dem Jahr 2015 fest. Unter entsprechender Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufes bestünden keine erheblichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit auf dem Dienstposten.

Die Einschätzung des Psychologen, dass beim Kläger dauerhafte seelische Störungen bestünden, stelle die weitere Fähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und Leistungsfähigkeit auf dem Dienstposten, sowie die Dienstfähigkeit des Beamten in Frage. Im Rahmen eines Arbeitsversuchs oder einer Wiedereingliederungsmaßnahme sollte versucht werden, abzuklären, ob weiterhin Belastbarkeit zur Übernahme der Diensttätigkeit bestehe bzw. wäre dieser Punkt durch ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten zu klären. Ansonsten wäre von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit auszugehen und der Beamte in den Ruhestand zu versetzen.

Unter dem 11. Dezember 2017 trug der Kläger vor, dass die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 14. November 2017 medizinisch und juristische Aspekte vermenge. Es drohe eine Zurruhesetzung, wenn der Kläger auswärts arbeiten müsse und seine Familie nicht umziehe. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass der Kläger nur heimatnah eingesetzt werden könne, wenn man ihn nicht in die Dienstunfähigkeit treiben wolle. Das Beamtenrecht fordere allenfalls den Umzug des Beamten, nicht aber den Umzug seiner Familie. Weiter ziehe sich Dr. W... auf die Einschätzung des Psychiaters zurück. Er beziehe sich auf einen medizinischen Befund Dritter, ohne eine eigene Einschätzung zur Befundung abzugeben. Damit sei es ihm aber auch verwehrt eine eigene Einschätzung abzugeben.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagtenvertreter u.a., dass es aufgrund von Unternehmensentscheidungen innerhalb der Telekom Konzentrationsprozesse gebe, sodass selbst in größeren Städten Arbeitsplätze weggefallen seien oder noch wegfallen würden. Es sei schwierig in Randbereichen wie P... Beschäftigungen anzubieten. Es werde auch im weiteren Umkreis (M..., N...) geschaut. Es gebe einen Vermittler, der dies geprüft habe. Es habe sich für den Kläger keine Stelle – auch nicht außerhalb der Telekom in der Bundesverwaltung – in Bayern ergeben. Der Kläger sei Techniker. Für Beschäftigungslose gebe es derzeit allein Beschäftigungsmöglichkeiten in K... und D. Dort gebe es für Beamte, die lange beschäftigungslos gewesen seien, Anleitungen und Anlernmöglichkeiten.

Der Klägervertreter erklärte in der mündlichen Verhandlung u.a., dass er die Stellungnahme des Amtsarztes (Landratsamt P...), was die methodische Vorgehensweise angehe, für problematisch halte und angeregt werde, dass die Kammer ein neues Gutachten einholen lasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Dezember 2017 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für eine Versetzung von Beamten bei Postnachfolgeunternehmen wie der Deutschen Telekom AG ist § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG), welcher aufgrund § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG i.d.F. d. Bek. v. 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325); zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2015 (BGBl. I S. 813)) Anwendung findet. Die in Rede stehende Personalmaßnahme stellt eine (organisationsrechtliche) Versetzung i.S.d. § 28 Abs. 1 BBG dar. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder bei einem anderen Dienstherrn. „Amt“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 - 1 B 310/16, BeckRS 2017, 100791). Insoweit ist zur Abgrenzung zunächst maßgebend, dass der Kläger weiterhin bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt bleibt und keine (dauerhafte) Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG zu einem rechtlich selbständigen Tochterunternehmen vorliegt. Des Weiteren stellt sich die streitbefangene Übertragung der Tätigkeit einer „Referent Projektmanagement“ im Bereich Business Projects innerhalb der Organisationseinheit Telekom Placement Services der Deutschen Telekom AG am Standort D. wegen der nicht nur vorübergehenden Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs – gleichbedeutend mit der Verleihung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes – sowie des damit verbundenen Wechsels der Betriebsstätte als organisationsrechtliche Versetzung dar (VG Saarl., B.v. 15.11.2016 – 2 L 990/16, BeckRS 2016, 120191).

Die Versetzung des Klägers zur Organisationseinheit TPS am Beschäftigungsort D. begegnet sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die Versetzung eines Beamten ist ein belastender Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit das Gericht im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. Oktober 2016, überprüft. Denn das materielle Recht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit der Maßnahme keine Abweichung von der prozessrechtlichen Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27. November 2000 – 2 B 42/00 – juris Rn. 3 m.w.N.; Plog/Wiedow, P/W, Bundesbeamtengesetz, Stand: Sept. 2017, Rn. 120).

1. Die Versetzungsverfügung ist formell rechtmäßig.

Der Kläger ist mit Schreiben vom 27. August 2015 zu einer beabsichtigten Versetzung nach D. mit Wirkung zum 1. November 2015 gemäß § 28 VwVfG angehört worden. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (OVG Münster, B.v. 21.7.2010 – 13 B 665/10, BeckRS 2010, 51250). Die tatsächliche Versetzung erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 1. Mai 2016. Es wurde nur der Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme verändert. Dieser ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Vorbringen des Klägers sich nicht gegen den Beginn der Maßnahme gerichtet hat, sondern gegen die Maßnahme an sich. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Anhörung deshalb nicht ausreicht bzw. überholt ist. Ein etwaiger Anhörungsfehler ist jedenfalls im Verlauf des Widerspruchsverfahrens durch die Stellungnahmen des Klägers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt (VG Kassel, B.v. 25.8.2016 – 1 L 1220/16.KS, BeckRS 2016, 51936).

Ferner ist der Betriebsrat an der Versetzung gem. §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PostPersRG, § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG, i.d.F. d. Bek. vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693); zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2016 (BGBl. I S. 2362)) i.V.m. § 24 PostPersRG ordnungsgemäß beteiligt worden. Die versagte Zustimmung des Betriebsrats wurde durch den Beschluss der Einigungsstelle vom 29. Januar 2016 nach § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG ersetzt, indem diese feststellte, dass bei dem Kläger ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegt. Dabei ist unschädlich, dass die Versetzung nicht – wie im Schreiben vom 27. August 2015 angekündigt zum 1. November 2015 verfügt wurde. Die Einigungsstelle geht bei ihrem Beschluss schon von einer Versetzung zum 1. Mai 2016 aus. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung am 29. Januar 2016.

Auch war die Beteiligung des Betriebsrats der Organisationseinheit TPS ausreichend, da die Versetzung innerhalb der Organisationseinheit TPS erfolgt ist. Grundsätzlich sind der Betriebsrat des abgebenden Betriebs und des aufnehmenden Betriebs zu beteiligten. Der Kläger wurde durch – bestandskräftige – Verfügung der Deutschen Telekom mit Wirkung vom 30. Dezember 2003 aus dienstlichen Gründen von Privatkunden Niederlassung Süd zu Vivento versetzt. Gem. Personalbericht der Deutschen Telekom 2013/2014 (S. 13) wird seit April 2014 innerhalb des Konzerns für den Betrieb Vivento der neue Name „Telekom Placement Services (TPS)“ verwendet. Somit war der Kläger bereits seit 30. Dezember 2003 dienstrechtlich der TPS zugeordnet. Die Versetzung erfolgte innerhalb der Organisationseinheit TPS und der Betriebsrat des abgebenden Betriebs ist identisch mit dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs.

2. Die Versetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

2.1 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG sind erfüllt. Eine Versetzung ist aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das übertragene Amt/Aufgabenbereich mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG).

2.1.1 Es liegen dienstliche Gründe für die Versetzung vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (BayVGH, B.v. 9.7.2014 – 6 ZB 13.1467 - juris Rn. 10). Für die Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, sind die bei Erlass der Versetzungsverfügung vorliegenden Sachverhalte und Erwägungen, im Falle eines Widerspruchs die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber gegebenen Umstände maßgebend. Dies gilt auch bei einem etwaigen Verwaltungsstreitverfahren (P/W, a.a.O., Stand: Mai 2013, Rn. 56).

Gemessen hieran besteht der dienstliche Grund darin – wie die Beklagte dargelegt hat -, dass der Arbeitsposten „Referent Projektmanagement“ im Bereich Business Projects am Beschäftigungsort D. frei ist und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden muss. Die Arbeitskraft des Klägers werde dringend benötigt, da nur so die zeitkritischen und termingebundenen Projekte zuverlässig mit der erforderlichen Personalstärke zu bewältigen sind. Der Kläger sei dort fix eingeplant. Die Besetzung des freien Dienstpostens liegt nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse des Postnachfolgeunternehmens, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des bis zur Versetzung beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. VG Kassel, B.v. 25.8.2016 – 1 L 1330/16.KS, BeckRS 2016, 51936). Der Kläger ist unstreitig seit Jahren beschäftigungslos. Anhaltspunkte, dass der Dienstposten in D. nicht existiere oder nicht zu besetzen wäre, sind für das Gericht nicht ersichtlich.

2.1.2 Das dem Kläger in der Organisationseinheit TPS in D. verliehene abstrakt-funktionelle Amt ist auch mit mindestens demselben Endgrundgehalt (A 11) wie das bisherige Amt (A 11) verbunden und ihm aufgrund seiner Vorbildung zumutbar.

Der Kläger kann weder von der Beklagten verlangen, dass sie die mit dem Dienstposten konkret verbundene Tätigkeit mit „Leben erfülle“ noch mit Erfolg anführen, dass die neuen Aufgaben keinen Bezug zu seiner Ausbildung, Qualifikation und erarbeiteten beruflichen Erfahrungen hätten.

Insoweit verkennt der Kläger, dass der im Wege der Versetzung zu übertragende neue Aufgabenbereich des Beamten abstrakt zu verstehen und zu bezeichnen ist. Genaue Festlegungen des Tätigkeitsbereiches muss die Versetzungsverfügung aus Gründen der Bestimmtheit nicht enthalten. Im Falle der Versetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 BBG erfolgt die Beschäftigung nämlich weiterhin bei der Deutschen Telekom AG selbst, deren Vorstand die Befugnisse u.a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten mit Direktionsrecht gegenüber dem aufnehmenden Betrieb wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG) und deshalb erforderlichenfalls den Einsatz in einem dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechenden abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich sicherstellen kann (OVG Berlin-Bdg, B.v. 23.10.2015 – OVG 7 S 32.15 – juris; OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16 – juris; B.v. 28.4.2017 – 1 B 358/16 - juris).

Damit unterscheidet sich die Versetzung maßgeblich von der dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, durch die eine Tätigkeit bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen wird, auf die der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann, so dass es in Bezug auf den vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllenden Aufgabenkreis konkreter Festlegungen bedarf. Dies wird damit begründet, dass die Festlegungen zum einen den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sichern und zum anderen auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das insoweit beliehene Postnachfolgeunternehmen selbst, das diese nicht an das aufnehmende Unternehmen übertragen darf. Bei einer Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens bedarf es solcher Festlegungen nicht (OVG Berlin-Bdg, B.v. 23.10.2015 – OVG 7 S 32.15 – juris; OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16 – juris; B.v. 28.4.2017 – 1 B 358/16 - juris).

Dass fallbezogen die angefochtene Versetzungsverfügung in der Gestalt, die sie durch die Begründung des Widerspruchsbescheids gefunden hat, nicht den dargelegten Anforderungen an die Übertragung eines abstrakt zu verstehenden Aufgabenbereichs gerecht wird, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Der durch die Verfügung übertragene neue Aufgabenbereich eines „Referenten Projektmanagement“ im Bereich Business Projects ist durch die Bezugnahme auf den nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Personalposten BPR-417 und die Stellen-ID 49453 näher bezeichnet. Hierzu sind in dem vorangegangenen Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. August 2015 und auch später im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 die wesentlichen Aufgaben aufgelistet (vgl. Spiegelstriche). Die Tätigkeit des Klägers umfasse Lösungen zur Gestaltung interner und externer Projekte zu entwickeln und abzustimmen. Weiter sei Aufgabe des Klägers Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Projekten zu gestalten, abzustimmen und umzusetzen. Er solle das Projektberichtswesen ausgestalten und koordinieren und Statusberichte für Projekte/Projektverbund erstellen und fortschreiben. Weitere Aufgabe werde die Kontrolle der Einhaltung und Umsetzung von z.B. Projekt-, TerminBudgetvorgaben und Arbeitsaufträgen sein. Bei Abweichungen müsse der Kläger Lösungsvorschläge entwickeln, abstimmen und kommunizieren. Weiter solle er Informationssysteme, wie z.B. Datenbanken und Monitorringsysteme, weiterentwickeln und betreiben. Dass diese Aufgaben in ihrer Wertigkeit nicht dem vom Kläger bekleideten Statusamt nach Besoldungsgruppe A 11 entsprechen, ist weder substantiiert bestritten noch ersichtlich, vielmehr stellen die beschriebenen Aufgabenbereiche (s.o.) eines Referenten ihrer Wertigkeit nach eine dem Statusamt eines Postamtsmanns in der Besoldungsgruppe A 11 entsprechende Verwendung dar.

Im Weiteren ist in der Klageerwiderung dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seines Einsatzes bei TPS im Hinblick auf seine Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld wahrnehmen werde. Anhand des Klägervorbringens ist auch nicht erkennbar, dass die Versetzungsverfügung - ausdrücklich oder faktisch - einen Laufbahnwechsel regeln würde, der nach § 28 Abs. 3 oder 4 BBG nur in bestimmten Fällen ohne Zustimmung des Beamten verfügt werden darf. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf dem ihm übertragenen Arbeitsplatz eine laufbahnfremde Verwendung finden soll, sind im Übrigen nicht dargelegt (OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16 – juris; B.v. 28.4.2017 – 1 B 358/16 - juris). Soweit der Kläger darlegt, dass laut ärztlichem Gutachten der Arbeitsplatz und die Tätigkeit – gemäß seiner Ausbildung – der eines technischen Ingenieurs entsprechen solle und den Kläger beruflich in Bezug auf seine speziellen Fähigkeiten als Ingenieur fordern solle, hat die Beklagte dargelegt, dass der Kläger Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld wahrnehmen werde. Dadurch ist sichergesellt, dass die neuen Aufgaben den Kläger gemäß seiner Ausbildung als technischer Ingenieur fordern werden.

Auch greift der Einwand des Klägers, die Aufgabe entspreche nicht seinen „erarbeiteten beruflichen Erfahrungen“ nicht. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. Vielmehr kann der Dienstherr den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange ihm ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Es ist Sache des Dienstherrn zu entscheiden, ob er aus dienstlichen Gründen hinnimmt, dass sich der versetzte Beamte auf dem neuen Dienstposten zeitaufwändig einarbeiten muss (BVerwG, B.v. 16.7.2012 – 2 B 16.12 – BeckRS 2012, 55091).

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm die verwaltungsrechtlichen Kenntnisse für den ihm zugewiesenen Arbeitsposten fehlen würden, hat die Beklagte zu Recht auf die Qualifizierungspflicht eines Beamten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 BBG hingewiesen. Sollten ihm tatsächlich notwendige Kenntnisse für den zugewiesenen Arbeitsposten fehlen, besteht daher die Pflicht (korrespondierend dazu allerdings gemäß § 47 Abs. 2 BLV auch ein Anspruch), fehlende und für den Arbeitsposten erforderliche (Fach-)Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen fortzuentwickeln (VG München, B.v. 25.4.2017 – M 21 S 17.386 – juris). Die Beklagte hat zugesagt, dass der Kläger im Rahmen einer Schulungsmaßnahme sowie durch Einarbeitung am Arbeitsplatz für seine künftigen Aufgaben ausgebildet werde. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es am Standort Darmstadt gerade für Beamte, die lange beschäftigungslos gewesen seien, Anleitungen und Anlernmöglichkeiten gebe.

2.2 Entgegen dem Klägervorbringen erweist sich die angegriffene Versetzungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht als ermessensfehlerhaft.

Die Frage, wonach sich das der Behörde bei der Entscheidung über eine Versetzung eröffnete Ermessen („kann“) zu richten hat, ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Der Dienstherr muss sich bei der Ausübung des Versetzungsermessens von der ihm gegenüber dem einzelnen Beamten obliegenden Fürsorgepflicht leiten lassen. Nach § 78 BBG sorgt der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Ferner schützt er ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit in seiner Stellung als Beamter. Wegen der einseitigen Anordnungsbefugnis gegenüber seinen Beamten ist der Dienstherr auf Grund der Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihrer Dienste nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Der Dienstherr hat alle Umstände der privaten Lebensführung des Beamten, die durch seine Versetzung nachteilig betroffen sein können, zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51/12, NVwZ 2013, 797). Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleiben im bisherigen Amt oder etwa daran, jedenfalls nicht in das in Aussicht genommene Amt versetzt zu werden, ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlichem Bestand seiner Pflicht zur Dienstleistung für die Allgemeinheit unter voller Hingabe an den Beruf (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) auszugehen. Die gerichtliche Prüfung der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde verkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht. Nach diesem Maßstab ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen einzelfallbezogen entsprechend den vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung und in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkten ausgeübt. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte ihren Ermessenspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessenentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

2.2.1 Die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen danach einer Versetzung an den Dienstort Darmstadt nicht entgegen.

Grundsätzlich muss der Dienstherr einen etwaigen schlechten Gesundheitszustand des Beamten, der durch die Belastung eines Ortswechsels verstärkt würde, in seine Abwägung einbeziehen. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel, etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten, wird der Dienstherr im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. Dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis abhalten. Dass ein – nicht gewünschter – Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen; einer ärztlichen Äußerung, die im Wesentlichen nicht mehr als dies bestätigt, wird daher für die Ermessensausübung kein wesentliches Gewicht zukommen (P/W, a.a.O., Stand: Nov. 2016, Rn. 80). Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn hinreichend dargetan und belegt ist, dass einem Umzug im Einzelfall schwerwiegende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Das folgt auch aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Beamten (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51/12, NVwZ 2013, 797). Eine Entscheidung kann ermessensfehlerhaft sein, wenn aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung des Beamten im Falle seiner Versetzung mit großer Wahrscheinlichkeit zur Arbeitsunfähigkeit führende nachteilige Auswirkungen auf die körperliche und seelische Verfassung zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 7.3.1968 – II C 137.67, ZBR 1969, 47). Bei der Entscheidung über eine Versetzung eines Beamten sind danach als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.5.2005 – 2 BvR 583705, NVwZ 2005, 926). Ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme, so obliegt dem Dienstherrn die weitere Abklärung und ist die Annahme, die Zuweisung sei ihrem Adressaten offensichtlich zumutbar, vor einer solchen Abklärung ausgeschlossen. Die Pflicht, derartige Belange zu „berücksichtigen“ kann nämlich jedenfalls dann, wenn für deren Betroffenheit aufgrund von offenkundigen Tatsachen oder nach belegten Angaben des Beamten ein objektiver Anhalt besteht, auch die Verpflichtung des Dienstherrn umfassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt noch weiter oder genauer zu ermitteln. Das gilt namentlich auch dann, wenn es solcher Ermittlungen bedarf, um die im Rahmen der Ermessensausübung für die Versetzungsverfügung gebotene Abwägung zwischen den dienstlichen Bedürfnissen und ggf. in besonderer Weise betroffenen schützenswerten privaten Belangen aus dem Gewährleistungsbereich der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gestützt auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage überhaupt erst ordnungsgemäß vornehmen zu können (OVG NW, B.v. 2.12.2014 – 1 B 751/14, BeckRS 2014, 59126).

Gemessen hieran ist die Ermessensentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27. November 2000 – 2 B 42/00 – juris Rn. 3 m.w.N.; Plog/Wiedow, P/W, Bundesbeamtengesetz, Stand: Sept. 2017, Rn. 120) nicht zu beanstanden. Hierbei hat die Beklagte maßgeblich auf die Feststellungen des Amtsarztes Dr. W... in seinem Gutachten vom 10. Juni 2015 abgestellt. Die von Dr. W... getroffenen Feststellungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie weisen keine offen erkennbaren Mängel auf, gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch enthalten sie unlösbare Widersprüche. Es bestanden auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit des von der Beklagten bestellten Sachverständigen. Das Gutachten war geeignet, der Beklagten die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der strittigen medizinischen Fragen zu verschaffen. Insbesondere ist nach einer internen Überprüfung des Gutachtens vom 10. Juni 2015 vom Gesundheitsamt am 24. November 2017 festgestellt worden, dass das Gutachten nicht zu beanstanden sei und weiterhin Bestand habe.

Dr. W... hat in seinem Gutachten vom 10. Juni 2015 ausgeführt, dass bei der Tätigkeit des Klägers darauf geachtet werden sollte, zu lange, einseitige Körperhaltungen zu vermeiden. Die Beschwerden des Klägers aus dem orthopädischen Bereich stehen sowohl einem Umzug als auch einem wöchentlichen Pendeln nicht entgegen. Es ist zwar richtig, dass einseitige Körperhaltungen vermieden werden sollten, jedoch ist es dem Kläger zumutbar, eine mehrstündige Bahnfahrt zu erdulden. Bei einer solchen Bahnfahrt ist es dem Kläger möglich, seine Körperlage vom Sitzen ins Stehen und sonstig zu verändern, sodass die mehrstündige Anreise dem Kläger zumutbar ist und seine gesundheitlichen Beschwerden nicht verschlimmere. Die Beklagte hat bei der Ermessensentscheidung die schlüssigen Ausführungen des Landratsamt P..., Sachgebiet Gesundheit herangezogen. Sie hat die durch Dr. W... festgestellten Einschränkungen berücksichtigt und zugesichert, dass der Kläger an einem ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz eingesetzt werde.

Soweit sich der Kläger auf das Fachärztliche Attest, Dr. S..., vom 16. September 2015, wonach längeres Stehen/Gehen/Sitzen Autofahren über ein Stunde Dauer und Zwangshaltungen der Wirbelsäule vermieden werden müssen und auf das Fachorthopädische Gutachten des Klinikums P... vom 12. Mai 2016 beruft, hat die Beklagte dies berücksichtigt und unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten ermessenfehlerfrei festgestellt, dass diese einem Umzug oder einem wöchentlichen Pendeln nicht entgegenstünden. Die beiden Atteste erschüttern die amtsärztliche Stellungnahme nicht. Vielmehr ist Dr. W... von bestehenden Beschwerden im orthopädischen Bereich ausgegangen. Die beiden vorgelegten Atteste bestätigten diese Beschwerden. Mit der Einschätzung von Dr. W..., dass trotzdem ein Pendeln mit dem Zug möglich ist, setzen sich die beiden Ärzte nicht auseinander. Die vom Kläger vorgelegten Atteste haben die Beklagte auch nicht verpflichtet, noch weiter oder genauer zu ermitteln. Insoweit haben die ärztlichen Atteste lediglich festgestellt, dass der Kläger an einer Beschwerdesymptomatik aus dem orthopädischen Bereich leide, die durch eine statische Fehlbelastung im Rahmen längerer Steh- oder Sitzphasen Schmerzen auslöse. Dies hat auch der Amtsarzt festgehalten. Auch er hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger längere Sitzbzw. Stehphasen vermeiden sollte. Der Amtsarzt hat weiter schlüssig dargelegt, dass diese Beschwerden jedoch einem Umzug und auch einem wöchentlichen Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht entgegenstünden. Vielmehr sei es bei einer Bahnfahrt möglich, längere Zwangshaltungen durch Veränderung der Körperlage zu vermeiden. Auch das orthopädische Gutachten des Klinikums Passau hat festgestellt, dass der Kläger sobald sich diese Beschwerdesymptomatik anbahne durch einen Lagewechsel mit Herumgehen und Durchführen selbständig erlernter Dehnübungen einer weiteren Zunahme entgegenwirken könne. Im Übrigen zieht keines der vorgelegten Atteste die Einschätzung des Amtsarztes in Zweifel. Sie setzen sich vielmehr nicht näher mit dem Gutachten von Dr. W... auseinander.

Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren ein Gutachten der Sanaris, Ambulante Reha-Klinik, vorlegt, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten vom 16. Mai 2017 zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen hat. Im Übrigen zieht auch dieser ärztliche Befund die Feststellungen des Amtsarzts nicht in Zweifel. Wiederum wurde nur festgestellt, dass einseitige Körperzwangshaltungen und Tätigkeiten in unveränderter Position für längere Zeit vermieden werden sollten. Diese Problematik ist im Gutachten von Dr. W... schlüssig und nachvollziehbar erörtert worden. Darüber hinaus hat die Beklagte im Klageverfahren eine ergänzende Stellungnahme von Dr. W... eingeholt, bei der dieser auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen an seiner Bewertung aus dem Jahr 2015 festhält, dass trotz der unbestritten bestehenden orthopädischen Beschwerden dem Kläger sowohl ein Umzug als auch ein wöchentliches Pendeln zuzumuten ist.

Dem Vortrag des Klägervertreters, dass er das amtsärztliche Gutachten, was die methodische Vorgehensweise angehe, für problematisch halte, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass Dr. W... sich bei seiner Beurteilung auf fachärztliche Befunde stützt. Anzumerken ist zum einen, dass es sich dabei um Befundberichte handelt, die der Kläger selbst vorgelegt hat und die von seinen „Vertrauensärzten“ angefertigt worden sind. Zum anderen stellt Dr. W... bei seiner Stellungnahme keine andere Diagnose als die orthopädischen Fachärzte. Vielmehr steht er dem Kläger zu, tatsächlich an Krankheiten aus dem orthopädischen Bereich zu leiden. Er hat auch in Übereinstimmung mit den fachärztlichen Stellungnahmen festgehalten, dass der Kläger längere Zwangshaltungen vermeiden sollte. Lediglich in der Folgerung, ob eine solche Vermeidung dazu führe, dass der Kläger nicht pendeln könne, ist der Amtsarzt zu einer anderen Einschätzung gelangt. Er hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei einem Pendeln mit dem Zug eine solche Vermeidung von längeren Zwangshaltungen möglich ist.

Auch die Bescheinigung von Dr. A... vom 18. Mai 2016 führt zu keiner anderen Bewertung der Ermessensentscheidung der Beklagten. Zwar hat Dr. A... festgestellt, dass eine Trennung aus familiären und sozialen Umfeld symptomaggravierend und kontraindiziert seien, jedoch hat der Kläger dieses Gutachten erst im Klageverfahren vorgelegt. Der Kläger hat weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beklagten das Gutachten bereits zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen hat. Zwar muss die Beklagte aufgrund der Fürsorgepflicht Schädigungen der seelischen Gesundheit des Beamten beachten, dafür müssen sich aus dem substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben. Aus dem Anhörungsschreiben des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er an einer seelischen Gesundheitsschädigung leidet. Vielmehr hat er lediglich angegeben, dass aus medizinischer Sicht umstritten sei, ob er Pendeln könne oder nicht und angekündigt, neue fachärztliche Gutachten vorzulegen. In der Folgezeit, vor Bescheidserlass und im Widerspruchsverfahren, hat der Kläger dann nur ärztliche Stellungnahmen aus dem orthopädischen Fachbereich vorgelegt. Die ärztliche Stellungnahme von Dr. A..., die laut Datum bereits vorgelegen hatte, wurde im Widerspruchsverfahren nicht beigebracht. Zwar ist die Beklagte grundsätzlich auch verpflichtet, den einer Ermessensausübung zugrundeliegenden Sachverhalt noch weiter oder genauer zu ermitteln. Diese Pflicht besteht jedoch nur dann, wenn aufgrund von offenkundigen Tatsachen oder nach belegten Angaben des Beamten ein objektiver Anhalt besteht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.

Bei der amtsärztlichen Untersuchung im Mai 2015, die dem Gutachten vom 10. Juni 2015 vorausgegangen ist, hat der Kläger lediglich hausärztliche Atteste, zuletzt aus dem Jahr 2014 und fachärztliche Befunde des Neurologen/Psychotherapeuten aus dem Jahre 2006 vorgelegt. Dr. W... hat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers offensichtlich und nach Sichtung aller Befunde derzeit keiner Therapie bedürfen. Weiter haben sich die Aussagen des Klägers nicht mit den vorgelegten haus- und fachärztlichen Befunden gedeckt. Beim Kläger bestand in der Vergangenheit eine seelische Störung, die offensichtlich nicht mehr behandlungsbedürftig ist. Da sich die seelischen Beschwerden des Klägers eher auf das familiäre Umfeld und sein als belastend empfundenes Verhältnis zum Dienstherren beziehen, gibt es von seiner Seite keinen medizinisch nachvollziehbaren Grund, der einer Versetzung nach D. und die dortige Übernahme des neuen Dienstpostens verbieten würde. Da der Beamte keine dauerhafte und regelmäßige Therapie am jetzigen Wohnort benötigt, gibt es keinen medizinisch nachvollziehbaren Grund, der einen Umzug bzw. die Übernachtung am neuen Dienstort verbieten würde. Dies belegt auch die Tatsache, dass der Kläger keine aktuellen Bestätigungen über eine seelische Erkrankung vorgelegt hat und die letzten fachärztlichen Stellungnahmen bereits mehrere Jahre alt gewesen sind.

Insoweit bestand für die Beklagte kein objektiver Anhaltspunkt, der eine weitere Ermittlung der Tatsachen erfordert hätte. Eine Überprüfung des Dienstherrn von möglichen Krankheiten ins Blaue hinein ist nicht angezeigt. Fragwürdig erscheint dem Gericht in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger nach dem Jahr 2006 keine ärztlichen Befunde aus dem psychischen Bereich vorgelegt hat. Dr. A... hat in seiner Bescheinigung festgehalten, dass sich der Kläger erst seit Oktober 2015, also nach der Anhörung über die beabsichtigte Versetzung, bei ihm in Behandlung befunden habe. Dass der Kläger sich auch nach 2006 bis zum Oktober 2015 in Behandlung befunden hätte, belegt er nicht.

Dass Dr. W... zu einer anderen Einschätzung als Herr T.. gekommen ist, hat die Beklagte auch nicht daran gehindert, sich auf die Stellungnahme von Dr. W... zu berufen. Auch die Einholung weiterer Gutachten war nicht angezeigt. Herr T.. hat lediglich angegeben, dass bei der Beurteilung „umfangreiche fachärztliche Befundunterlagen“ berücksichtigt worden seien. Welche fachärztlichen Befunde bzw. aus welchem Fachbereich und aus welchem Jahr diese Befunde waren, hat er hingegen nicht angegeben. Weiter hat er lediglich festgehalten, dass wie bekannt schwerwiegende gesundheitliche Störungen vorlägen. Herr T.. betriebsärztliche Stellungnahme ist daher zu Recht von der Beklagten nicht bei der Ermessensentscheidung herangezogen worden.

Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen war vorliegend nicht geboten. Das Gutachten von Dr. W... weist weder Lücken noch grobe Widersprüche auf, legt die Gründe für die Beurteilung der erhobenen Befunde nachvollziehbar dar und geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Für die Frage der Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung von Amts wegen ist auch nicht entscheidend, ob andere Sachverständige möglicherweise zu anderen Ergebnissen gekommen wären oder kommen könnten. Maßgeblich ist allein, ob das Gericht bzw. die Beklagte sich gehindert sieht, dem vorliegenden Gutachten zu folgen. Dies war hier nicht der Fall.

2.2.2 Auch das sonstige Vorbringen des Klägers steht einer Versetzung nach D. nicht entgegen.

Die mit der Möglichkeit der Versetzung, insbesondere mit Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet, unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (P/W, a.a.O, Stand: Nov. 2016, Rn. 76; BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 – juris). Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er trotz dieser Belastungen dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung den Vorrang gibt. Vielmehr können regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Anordnung einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis als rechtswidrig erscheinen lassen (P/W, a.a.O., Stand: Nov. 2016, Rn. 77). Hiernach ist der Dienstherr an einer dienstliche begründeten Versetzung regelmäßig nicht deshalb gehindert, weil durch einen Wechsel des Dienstortes der Beamte und seine Familie vor die Notwendigkeit gestellt werden, entweder durch Umzug das bisherige persönliche Umfeld, Schule oder Ausbildungsstelle der Kinder und ggf. den Arbeitsplatz des Ehegatten auszugeben oder – je nach Entfernung – ein z.B. wöchentliches „Pendeln“ des Beamten zwischen Familienwohnort und Dienstort in Kauf zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine elementare Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Das gilt insbesondere für die Frage, ob sie die Belastung durch einen Familienumzug oder durch ein „Pendeln“ des Beamten zwischen Dienstort und Familienwohnung, ggf. mit zeitweisem Getrenntwohnen, individuell als geringere Belastung ansehen und deshalb eher in Kauf nehmen wollen (P/W, a.a.O., Stand: Sept. 2017, Rn. 18, 77). Zwar hat der Dienstherr die familiären Verpflichtungen des Klägers gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau und seine Bindung an die Ehe- und Familienwohnung zu berücksichtigen. Aus Art. 6 GG i.V. mit der Fürsorgepflicht folgt aber nicht, dass jede andere Entscheidung als das Absehen von der verfügten Versetzung rechtsfehlerhaft wäre (OVG Hamburg, B.v. 27.8.2004 – 1 Bs 271/04 – NVwZ-RR 2005, 125).

Die vorgebrachten persönlichen Belange des Klägers zeigen keine besonderen Härten auf, die ein Absehen von der streitgegenständlichen Maßnahme und damit eine Inkaufnahme einer weiteren Beschäftigungslosigkeit des Beamten auf unbestimmte Zeit hätten rechtfertigen können. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei festgestellt, dass die dienstlichen Belange, Verwirklichung des Beschäftigungsanspruchs des Klägers wie die Erledigung des laufenden Dienstbetriebes, überwiegen.

Zwar ist die Entfernung vom Wohnort P... zum neuen Dienstort D. beträchtlich, dem Kläger ist es aber möglich, sich am neuen Dienstort eine Zweitwohnung anzumieten oder umzuziehen. Dass ein Umzug zu einem anderen Dienstort mit Unannehmlichkeiten und womöglich auch entsprechenden finanziellen Ausfällen verbunden ist, steht einer wohnortfernen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits im Versetzungsbescheid die Übernahme der Umzugskosten entsprechend der Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung sowie die Erstattung anderer Aufwendungen gemäß den geltenden Richtlinien zugesagt.

Die Beklagte hat auch im Vorfeld der Versetzung unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers zunächst auch nach wohnortnäheren Dienstposten für diesen gesucht. Ein solcher ist jedoch derzeit nicht möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Deutsche Telekom AG auf die bei den Tochterunternehmen ausgeschriebenen Stellen kein Durchgriffsrecht in dem Sinne hat, dass die Grundsätze der Bestenauslese suspendiert werden könnten. Der Kläger ist darauf zu verweisen, sich auf gegebenenfalls freie Stellen bei den Tochterbzw. Enkelunternehmen zu bewerben und sich im Rahmen des Bewerbungsprozesses gegen andere Interessenten durchzusetzen. Auch eine Beschäftigung bei anderen Bundesbehörden setzt einen positiven Bewerbungsverlauf des Klägers voraus. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen nachvollziehbar dargelegt, dass es aufgrund von Unternehmensentscheidungen innerhalb der Telekom Konzentrationsprozesse gebe, sodass selbst in größeren Städten Arbeitsplätze weggefallen seien oder noch wegfallen würden. Es sei schwierig in Randbereichen wie Passau Beschäftigungen anzubieten. Es werde auch im weiteren Umkreis (M..., N...) geschaut. Es gebe einen Vermittler, der dies geprüft habe. Es habe sich für den Kläger keine Stelle – auch nicht außerhalb der Telekom in der Bundesverwaltung – in Bayern ergeben. Der Kläger sei Techniker. Für Beschäftigungslose gebe es derzeit allein Beschäftigungsmöglichkeiten in K... und D. Bereits schriftsätzlich hat die Beklagte unbestritten angeführt, dass dem Kläger noch vor der Anhörung zur streitigen Versetzung beispielsweise im Jahr 2013 zwei Stellenausschreibungen unterbreitet worden seien, von denen eine zu einer Beschäftigung beim Hauptzollamt L... mit Dienstort P... als Sachbearbeiter Vollstreckung und die andere zu einer Einstellung des Leiter des Telekom Shops in P... geführt hätte. Der Kläger habe sich allerdings in beiden Besetzungsverfahren nicht erfolgreich durchsetzen können. Weiter hat die Beklagte aufgezeigt, dass ihrerseits in Bezug auf die als unbeschäftigt geltenden Beamten in einem 14-tägigen Turnus ein Suchlauf in den Systemen gestartet werde, der jeweils anhand der individuellen beamtenrechtlichen Anforderungen des zu platzierenden Beamten ausgerichtet sei. Diese Suchläufe seien für den Kläger in der Vergangenheit stets ergebnislos verlaufen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich „verzweifelt und völlig erfolglos“ auf in P... ausgeschriebene Stellen beworben, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger trägt nicht vor, auf welche Stellen er sich beworben habe. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass der Kläger im Hinblick auf die Versetzung nicht mehr als unbeschäftigt, sondern als beschäftigt gelte. Daher seien ihm weder weitere offene Stellen angetragen noch sei observiert worden, ob sich der Kläger weiter bewerbe. Jedoch trägt der Kläger selbst vor, dass seine Bewerbungen erfolglos gewesen seien. Dies zeigt - unter Berücksichtigung des fehlenden Durchgriffsrechts der Deutschen Telekom AG -, dass der Kläger sich im Rahmen des Bewerbungsprozesses gegen andere Interessenten nicht durchsetzen konnte und eine wohnortnähere Verwendung gerade nicht möglich ist.

Bei der vom Kläger angeführten beabsichtigten Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH (DTTS) in P... hat die Beklagte zu Recht angeführt, dass es sich nur um eine vorübergehende, nämlich für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2019, sowie um eine unterwertige, also nicht amtsangemessene Maßnahme gehandelt habe. Eine solche Zuweisung wäre nicht gleichermaßen geeignet, den Anspruch des Klägers auf eine seinem Statusamt entsprechende dauerhafte Beschäftigung wirksam zu erfüllen. Weiter geht aus dem Widerspruchsbescheid (Ablehnung der Altersteilzeit) vom 13. Mai 2015 hervor, dass der angeführte (unterwertige) DTTS-Arbeitsplatz Junior Referent Technische Kundenberatung in P... bezüglich einer Personalisierung nicht zur Verfügung stehe. Bei der DTTS handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten. Ein Durchgriffsrecht steht ihr daher nicht zur Verfügung. Der Kläger konnte sich im Bewerbungsverfahren nicht durchsetzen. Eine wohnortnähere Verwendung ist auch im Hinblick auf diese Zuweisung nicht möglich gewesen.

Darüber hinaus ist das Kriterium des wohnortnahen Einsatzes gerade des Klägers wie überhaupt auch allgemein nicht das alleinige oder ausschlaggebende Kriterium, das die Beklagte bei der im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung über die Besetzung von vorhandenen Arbeitsplätzen berücksichtigen musste (OVG Saarl, B.v. 28.4.2017 – 1 B 358/16 – juris). Bundesbeamte haben keinen Anspruch auf wohnortnahe Verwendung, sondern müssen grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung rechnen und haben dies bei ihrer privaten Wohnsitznahme mit zu berücksichtigen (VG Saarlouis, B.v. 15.11.2016 – 2 L 990/16 – BeckRS 2016, 120191).

Mit Schwierigkeiten des berufstätigen Ehegatten am neuen Dienstort oder Umstellungsschwierigkeiten in der Familie müssen Bundesbeamte grundsätzlich rechnen. Dass eine extreme, schlechthin nicht zumutbare oder außergewöhnliche Härte beim Kläger vorliegt, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen zulässigerweise dahingehend ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO), dass die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten sei, der diese allein zu beurteilen und zu entscheiden habe. Die Beklagte hat mithin darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freisteht, auf einen Umzug seiner Familie zu verzichten, sich eine Zeitwohnung in D. zu nehmen und am Wochenende zwischen seinem Wohn- und Dienstort zu pendeln. Bei der Frage eines Familienumzugs oder einem „Pendeln“ des Beamten handelt es sich um eine elementare Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Das gilt insbesondere für die Frage, ob sie die Belastung durch einen Familienumzug oder durch ein „Pendeln“ des Beamten zwischen Dienstort und Familienwohnung, ggf. mit zeitweisem Getrenntwohnen, individuell als geringere Belastung ansehen und deshalb eher in Kauf nehmen wollen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schulform, die die Kinder des Klägers besuchen, auch am Dienstort oder in der Nähe des neuen Dienstorts angeboten wird.

Auch muss der Kläger als Bundesbeamter mit einer bundesweiten Versetzung rechnen und dies bei der Wohnsitznahme oder dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vorneherein berücksichtigen. Weiter hat das Gericht auch Zweifel an der Aussage des Klägers, dass er sein Wohneigentum weder vermieten noch verkaufen könne. Der Kläger hat angegeben, dass sein Eigenheim zu 80% aus Spendengeldern und mit staatlichen Hilfsprogrammen finanziert worden sei. Aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29. Juli 2013 (Az.: IIC1-4770-004/13) - Bayerisches Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2013 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat (AllMBl. 2013 S. 349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2015 (AllMBl S. 544) lässt sich eine solche Zweckbindung nicht herleiten. Nach Auskunft der Stadt P... – Umweltabteilung – gibt es eine solche Zweckbindung, wie der Kläger sie geltend macht nicht. Die Förderung musste vom Eigentümer, der auch zum Zeitpunkt des Hochwassers Eigentümer gewesen sei, beantragt worden sein. Eine Bindungsfrist habe es bei dem Bundes- und Landesprogramm nicht gegeben. Es sei vielmehr vielfach vorgekommen, dass die Eigentümer das Haus saniert und anschließend verkauft hätten. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass, wenn bereits ein Verkauf möglich gewesen wäre, eine Vermietung hinsichtlich der Förderung problematisch sein sollte.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Dez. 2017 - RN 1 K 16.1827 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen


(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 28 Versetzung


(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 2 Rechtsverhältnisse der Beamten, Zahlungs- und Kostentragungspflicht


(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt, 1. bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder2. dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeord

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 72 Wahl der Wohnung


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. (2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, da

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 1 Dienstrechtliche Zuständigkeiten der Postnachfolgeunternehmen


(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständ

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 29 Verfahren


(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gen

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 48 Ärztliche Untersuchung


(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. D

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 28 Beteiligung des Betriebsrats in Angelegenheiten der Beamten


(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind n

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 77


(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wen

Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 24 Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes


(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelt

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 47 Dienstliche Qualifizierung


(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere 1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und2. der Erwerb ergänzen

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Dez. 2017 - RN 1 K 16.1827 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Dez. 2017 - RN 1 K 16.1827 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 6 ZB 12.2055

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - 6 ZB 13.1467

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.702 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - M 21 S 17.386

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Beamte

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(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) In den Postnachfolgeunternehmen findet nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte, dem nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen ist, gilt für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitnehmer und für die Anwendung von Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigter des Unternehmens. § 36 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Soweit das Unternehmen Verpflichtungen, die ihm gegenüber dem Beamten obliegen, nicht erfüllen kann, weil es nicht Dienstherr des Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen je nach Zuständigkeit das Postnachfolgeunternehmen oder den Bund.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.702 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit nach Fristablauf neue Zulassungsgründe vorgetragen worden sind, können diese nicht mehr berücksichtigt werden.

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des höheren nichttechnischen Dienstes (Postdirektor der Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Beklagten und war bei der Deutschen ... AG beschäftigt. Seit 1. Oktober 2003 war er wiederholt befristet, zuletzt bis zum 30. Juni 2012, nach § 13 SUrlV beurlaubt zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... Gesellschaft für Personal- und Beratungsdienstleistungen mbH (im Folgenden: i... GmbH), die im Jahr 2002 als Tochtergesellschaft der Deutschen ... AG gegründet und später an die Deutsche ... AG übertragen worden ist. Die Deutsche ... AG versetzte den Kläger mit Bescheid vom 23. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012 aus dienstlichen Gründen ohne seine Zustimmung zur Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M., und übertrug ihm das abstrakt-funktionelle Amt eines Postdirektors bei der Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M. Das vom Kläger hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg (VG München, B.v. 2.3.2012 - M 21 S 12.704; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.672 - juris).

Mit dem angegriffenen Urteil vom 24. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der Versetzungsverfügung abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese rechtmäßig ist. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

a) Die angefochtene Maßnahme findet als Versetzung im Sinn von § 28 Abs. 1 BBG ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 2 BBG. Diese allgemeine beamtenrechtliche Vorschrift gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Ein solcher Betriebswechsel wird durch die Versetzung unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn - dem Bund - und ohne Änderung des statusrechtlichen Amtes bewirkt. Der Kläger verliert durch sie seinen (abstrakten) Aufgabenbereich bei der Deutschen ... AG und erhält einen neuen bei dem aufnehmenden Unternehmen, nämlich, wie im Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012 ausdrücklich verfügt, das seinem Status entsprechende abstrakt-funktionelle „Amt“ eines Postdirektors bei der Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M. Einen solchen Wechsel zwischen den Postnachfolgeunternehmen schließt das Gesetz nicht aus.

Die streitige Versetzungsverfügung lässt keine formellen Mängel erkennen und entspricht den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG. Danach ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

b) Der Versetzung steht nicht entgegen, dass der Kläger zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt war. Zwar setzt eine Versetzung definitionsgemäß voraus, dass der Beamte vor der Zuweisung zum neuen Betrieb noch dem alten Betrieb angehört. Dies ist jedoch auch im Fall der Beurlaubung zu bejahen (BVerwG, U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 ff. Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 15). Dass sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers für die Dauer seiner Beurlaubung allein nach dem privatrechtlichen Arbeitsvertrag mit der i... GmbH richtete, ändert nichts am Vorliegen dienstlicher Gründe im Sinn von § 28 Abs. 2 BBG. Die Dienstherrenbefugnisse umfassen nämlich mehr als nur die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit. Während der Beurlaubung besteht das Beamtenverhältnis fort; der Beamte behält auch bei langfristiger Beurlaubung das verliehene statusrechtliche Amt und das abstrakt-funktionelle Amt bei der jeweiligen Beschäftigungsbehörde bzw. dem jeweiligen Betrieb und ist in Bezug auf sein Beamtenverhältnis dem Dienstvorgesetzten unterstellt. Ihn treffen alle Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Dienstleistung. Der Dienstherr wiederum kann beispielsweise den Sonderurlaub widerrufen, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. Auch kann der Beamte während der Zeit einer Beurlaubung befördert werden, wenn festgestellt werden kann, dass er die Eignung und Befähigung für das Beförderungsamt besitzt und seine fachlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen (BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 27.9.2012 - 4 S. 1452.12 - n.v.; Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, § 89 a. F. Rn. 48, 48c). Dass eine Beurlaubung zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung noch andauert, schließt demnach die Versetzung nicht aus, zumal es ansonsten zu zeitlichen Verzögerungen käme, die eine effektive Sicherstellung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung behindern könnten, wenn das Versetzungsverfahren erst nach Beendigung der Beurlaubung eingeleitet würde.

c) Die Versetzung des Klägers von der Deutschen ... AG zur Deutschen ... AG ist durch hinreichende dienstliche Gründe im Sinn des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG gerechtfertigt.

Die Deutsche ... AG hat zur Begründung der Versetzung ausgeführt, dass im Hinblick auf den Abschluss der gesellschaftsrechtlichen Entflechtung der Deutschen ... AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL die Dienstherrenbefugnisse (etwa für Beförderungen) für Beamte, die für eine Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt seien, zukünftig von dem Unternehmen wahrgenommen werden sollen, das auf die Beschäftigungsgesellschaft des Beamten einen beherrschenden Einfluss habe. Das sei die Deutsche ... AG als Muttergesellschaft der i... GmbH. Diese könne die wirtschaftliche Ausrichtung der i... GmbH bestimmen und dadurch zugleich mittelbar Einfluss auf den Einsatz der Beschäftigten der i... GmbH nehmen. Die Deutsche ... AG könne dadurch ihre eigenen Unternehmensinteressen zur Geltung bringen. Die Deutsche ... AG habe dagegen keinen Einfluss auf die i... GmbH. Diese Erwägungen rechtfertigen entgegen der Ansicht des Klägers die Versetzung.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat, sind bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2009 - 2 C 68.08 - ZBR 2010, 45). Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann. Diese werden von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG), stellen also für sich betrachtet eine öffentliche Aufgabe dar. In diesem Fall decken sich die Interessen des Dienstherrn und des Postnachfolgeunternehmens an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung, die unmittelbar in öffentlichem Interesse liegt und aus dem Blickwinkel des Unternehmens zugleich von betriebswirtschaftlichem Vorteil ist. Dem steht das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 nicht entgegen; es betrifft die Frage, wann „zwingende dienstliche Gründe“ nach § 46 Abs. 5 BBG der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten entgegenstehen und ist auf die Voraussetzungen für eine Versetzung nur im Ansatz übertragbar. Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59). Für die Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers durch einen hinreichenden dienstlichen Grund gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Versetzung war der Kläger nach § 13 SUrlV zur Ausübung einer Tätigkeit bei der i... GmbH beurlaubt. Es dient dem öffentlichen Interesse (und gleichzeitig dem Interesse des abgebenden wie aufnehmenden Postnachfolgeunternehmens), die trotz der Beurlaubung relevanten Dienstherrenbefugnisse etwa für Beurteilungen oder Beförderungen demjenigen Postnachfolgeunternehmen zuzuordnen, das auf die i... GmbH einen beherrschenden Einfluss hat; das ist die Deutsche ... AG und nicht mehr die Deutsche ... AG. Es ist sachgerecht, wenn die Dienstherrenbefugnisse entsprechend der geänderten gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Situation auf die Deutsche ... AG übergehen, die als Muttergesellschaft der i... GmbH schon aufgrund ihrer Einwirkungsmöglichkeiten den dort tätigen Beamten näher steht, während die Deutsche ... AG keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten mehr hat (ebenso: VGH BW, B.v. 27.9.2012 - 4 S 1452.12 - n.v.; VG Stuttgart, U.v. 8.3.2013 - 1 K 899.12 - n.v.; VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 - 8 K 746.12 - n.v.; a.A.: OVG NW, B.v. 14.1.2013 - 1 B 921.12 - juris Rn. 23; VG Arnsberg, B.v. 13.7.2012 - 13 L 456.12 - n.v.; VG Gelsenkirchen, B.v. 16.7.2012 - 12 L 481.12 - n.v. und U.v. 29.10.2013 - 12 K 1950/12 - juris). Dass die Dienstherrenbefugnisse trotz geänderter Mehrheitsverhältnisse grundsätzlich weiterhin durch die Deutsche ... AG ausgeübt werden könnten, ist unerheblich. Denn für die Annahme eines dienstlichen Grundes genügt es, dass die Dienstherrenbefugnisse durch die Deutsche ... AG als Muttergesellschaft der i... GmbH sachgerechter, effektiver und unbürokratischer ausgeübt werden können als durch die Deutsche ... AG, die weder mit der Beschäftigungsgesellschaft noch mit der Deutschen ... AG verbunden ist. Das ist nicht nur im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen, Beförderungen oder die Ausübung der Disziplinargewalt der Fall. Die Zuordnung zur Deutschen ... AG hat darüber hinaus den Vorteil, dass dasjenige Postnachfolgeunternehmen, in dessen konzernrechtlichen „Verantwortungsbereich“ der beurlaubte Beamte faktisch beschäftigt wird, bei einem Wegfall dieser Beschäftigung etwa durch Standortschließungen bei der i... GmbH selbst über die weitere Verwendung der beurlaubten Beamten zu entscheiden hat (dazu im Einzelnen: VG Hamburg, GB.v. 5.11.2013 - 8 K 746.12 - n.v). Während die Deutsche ... AG als abgebendes Unternehmen den Kläger schon bisher nicht mehr selbst beschäftigen konnte, sondern für eine Tätigkeit in einer Beschäftigungsgesellschaft beurlaubt hat, kann die Deutsche ... AG als aufnehmendes Unternehmen mit seiner personalintensiven Aufgabenstellung, seinem Personalbedarf, seiner Verwaltungs- und Kapitalkraft die Aufgaben des Dienstherrn auf breiterer Basis wahrnehmen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die i... GmbH sei bereits im Oktober 2003 an die Deutsche ... AG verkauft worden, ohne dass damals ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung angenommen worden wäre. Denn zu diesem Zeitpunkt waren die Deutsche ... AG ebenso wie die i... GmbH noch Teil des Konzerns Deutsche Post DHL. Erst im November 2010 hat die Deutsche ... AG die Mehrheitsbeteiligung an der Deutschen ... AG an die Deutsche Bank AG übertragen und dadurch ihre Einflussnahmemöglichkeiten auf die Deutsche ... AG verloren. Abgesehen davon liegt der Zeitpunkt einer Versetzung grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn.

d) Es ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger mit der Versetzungsverfügung noch kein konkreter Aufgabenbereich bei dem aufnehmenden Unternehmen übertragen worden ist. Grundsätzlich genügt bei einer Versetzung nämlich die dauernde Übertragung eines abstrakten Amtes im funktionellen Sinn bei der anderen Dienststelle, also die dauernde Zuweisung zu dieser Dienststelle zur Wahrnehmung (irgend)eines dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises; die Zuweisung eines konkreten Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten) bei der neuen Dienststelle gehört grundsätzlich nicht zum Inhalt der Versetzungsverfügung, sondern erfolgt durch die neue Dienststelle bzw. den neuen Betrieb (vgl. BVerwG, B.v. 22.2.2011 - 2 B 52.10 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.531 - juris Rn. 14; B.v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 6). Mit der letzten Behördenentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012, ist dem Kläger das abstrakt-funktionelle Amt eines Postdirektors bei der Deutschen ... AG, Niederlassung Brief M. übertragen worden. Durch den Widerspruchsbescheid hat die angefochtene Versetzungsentscheidung ihre für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt erhalten, weil Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

Auch in der neuen „Dienststelle“ bei der Deutschen ... AG hat der Kläger Anspruch auf einen „Dienstposten“, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Hingegen besteht kein Anspruch darauf, dass er weiterhin Tätigkeiten mit bankspezifischem Charakter ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199). Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, dass es der Deutschen ... AG angesichts ihrer umfangreichen Aufgabenstellung und ihres Personalbedarfs nicht möglich ist, dem Kläger eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, die seinem Statusamt entspricht.

e) Die Versetzungsverfügung ist schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die freiwillig beurlaubten Beamten zur Deutschen ... AG zurückkehren und deshalb nicht versetzt werden dürfen, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich insbesondere nicht auf die Informationsbroschüre „Chancen und Perspektiven durch Wechsel von der Postbank zur i...“ oder die Konzernbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen des Wechsels von Beschäftigten in die i... GmbH (KBV i...) stützen, wie der Senat bereits im Eilverfahren ausgeführt hat (B.v. 6.7.2012 - 6 CS 12.315 - juris Rn. 19).

2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Die Rechtmäßigkeit der Versetzung lässt sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres bejahen und bedarf keiner weiteren Prüfung in einem Berufungsverfahren. Dem steht nicht entgegen, dass Versetzungen in vergleichbaren Fällen in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet worden sind und namentlich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Zweifel an der Rechtmäßigkeit geäußert hat (B.v. 14.1.2013 - 1 B 921/12 - juris). Denn es wird dort bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „dienstliche Gründe“ kein Rechtssatz aufgestellt, der einer Versetzung des Klägers zwingend entgegenstünde. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich in einem Eilverfahren, also bei summarischer Prüfung, entscheidungserheblich darauf abgestellt, es spreche „ganz Überwiegendes dafür, dass … keine hinreichenden dienstlichen/betriebswirtschaftlichen Gründe für die streitige Versetzung vorgelegen“ hätten (Rn. 19). Dabei ist es davon ausgegangen, ein dienstlicher Grund sei auch nicht im Zusammenhang mit der Entflechtung der Deutschen ... AG aus dem Konzern Deutsche Post DHL nachvollziehbar, weil das den Fortbestand der Deutschen ... AG als Postnachfolgeunternehmen und damit die grundgesetzliche Pflicht zur Weiterbeschäftigung ihrer Beamten sowie die erforderliche Ausübung von Dienstherrenbefugnissen unberührt lasse (Rn. 26). Diese - vorläufige - Erwägung lässt indes außer Betracht, dass bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen sind. Es kann deshalb nicht darum gehen, ob die Deutsche ... AG als abgebendes Unternehmen ihre Dienstherrenbefugnisse überhaupt noch ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, ob die Deutsche ... AG als aufnehmendes Unternehmen die Dienstherrenbefugnisse besser ausüben kann. Das aber ist aus den oben genannten Gründen zu bejahen.

3. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist deshalb auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob es einen hinreichenden dienstlichen Versetzungsgrund für Beamte eines Postnachfolgeunternehmens, die für eine privatrechtliche Beschäftigung bei einer juristischen Person ohne Dienstherrenbefugnisse wie der i... GmbH beurlaubt sind, darstellt, dass dasjenige Unternehmen, zu dem der Beamte versetzt werden soll, einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen, bei dem der Beamte beschäftigt ist, hat. Es kann dahinstehen, ob mit dieser Frage in der gebotenen Weise eine konkrete Rechtsfrage im Rahmen der Auslegung des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG bezeichnet ist oder lediglich die Subsumtion im Fall des Klägers in Zweifel gezogen wird. Die Frage lässt sich jedenfalls für die vorliegende Fallkonstellation ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten.

4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von dem im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2012 - 6 CS 12.672 - ab. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf diesen Beschluss verwiesen hat, findet sich in der weiteren Urteilsbegründung auch kein abweichender Rechtssatz. Wenn der Senat davon gesprochen hat, dass bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen dienstliche Gründe „eher betriebswirtschaftlicher Natur“ seien, ist damit keineswegs ausgeschlossen, dass es sich aus dem Blickwinkel des Dienstherrn um ein öffentliches Interesse handelt, wie es das Verwaltungsgericht in das Zentrum seiner Erwägungen gestellt hat.

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht auch keine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - (ZBR 2010, 45). Eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht (Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auf. 2014, § 124 Rn. 160 m. w. N.). Daran fehlt es; denn die angebliche Divergenzentscheidung betrifft, wie oben (1. c) bereits dargelegt, nicht die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Vorschrift des § 28 Abs. 2 Alt. 2 BBG, sondern die Auslegung des Merkmals „zwingender dienstlicher Grund“ im Sinn von § 46 Abs. 5 BBG.

5. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensmangels zuzulassen.

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es ihn nicht vorab auf seine Auffassung hingewiesen hat, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. Juni 2009 - 2 C 68.08 - für die Beurteilung der Versetzung keine Bedeutung hätten. Das begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch dazu, seine Rechtsauffassung den Beteiligten vorher anzudeuten oder seine mögliche spätere Beweiswürdigung mitzuteilen (BVerwG, B.v. 10.12.2012 - 4 B 16.12 - juris Rn. 15 m. w. N.). Etwas anderes mag gelten, wenn das Verwaltungsgericht einer Rechtsauffassung zuneigt, mit der ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Eine solche unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (oben 4.). Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr in dem angeblichen Divergenzurteil ausdrücklich hervorgehoben, dass sich nach seiner ständigen Rechtsprechung der Bedeutungsgehalt unbestimmter Rechtsbegriffe wie „dienstlicher Belang“, „öffentliches Interesse“ oder „dienstlicher Grund“ aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung erschließt. Deshalb musste es sich von vornherein aufdrängen, dass der Begriff des dienstlichen Grundes im Rahmen einer Versetzung einerseits und bei der Reaktivierung eines wieder dienstfähig gewordenen Beamten andererseits unterschiedliche Bedeutung haben kann. Im Übrigen war dem Kläger aufgrund der vorangegangenen Gerichtsentscheidungen im Eilverfahren bekannt, dass die Annahme eines seine Versetzung rechtfertigenden dienstlichen Grundes nahe lag.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere

1.
die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und
2.
der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organisierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die Behörden bei der Entwicklung von Personalentwicklungskonzepten und bei der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 teilzunehmen.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller steht als Beamter des nichttechnischen mittleren Dienstes im Dienst der Antragsgegnerin und ist als Fernmeldebetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A9+Z) bei der D. T. AG (im Folgenden: DTAG) beschäftigt. Er ist ledig und keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet.

Der Antragsteller war ab Juli 1991 bis zum 31. Dezember 2016 für Tätigkeiten bei Tochterunternehmen der DTAG beurlaubt und zuletzt bei der T. Deutschland GmbH in M. tätig.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurde der Antragsteller hinsichtlich der dauerhaften Zuweisung einer Tätigkeit bei der Deutschen T. T. GmbH (im Folgenden: DT Technik) als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb in M. angehört und nahm hierzu mit Schreiben vom 3. November 2016 Stellung. Er wies dabei auf seine bisherigen Tätigkeiten hin und machte geltend, diese entsprächen nicht dem für seine künftige Stelle aufgezeigten Anforderungsprofil. Zudem wies er auf eine Rückkehrzusage des Fernmeldeamtes Rosenheim zum Standort Rosenheim im Zusammenhang mit seiner Beurlaubung hin.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2017 wies die DTAG dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. Februar 2017 dauerhaft im Unternehmen DT Technik im Bereich Network and Service Operations als abstrakt funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit als Sachbearbeiter der Besoldungsgruppe A9vz entsprechend im nichttechnischen Bereich und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb am Dienstort B.-Straße in M. zu.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Funktion eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A9vz entsprechend im nichttechnischen Bereich im Unternehmen DT Technik sei der Entgeltgruppe T5 zugeordnet, dies entspreche bei der DTAG der Besoldungsgruppe A9vz und im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters der Besoldungsgruppe A9vz im nichttechnischen Bereich und damit der Laufbahngruppe des nichttechnischen mittleren Dienstes. Der Antragsteller werde durch die Zuweisung dauerhaft in den bei der DT Technik, Network and Service Operations vorhandenen Aufgabenkreis eingegliedert. Der Bescheid enthält eine in 15 Punkte aufgegliederte Beschreibung der Aufgaben, die der Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb umfasst. Die Wertigkeit der konkreten Tätigkeit entspreche dem statusrechtlichen Amt eines Fernmeldebetriebsinspektors aus der Besoldungsgruppe A9vz und sei amtsangemessen. An der Zuweisung bestehe für die DTAG ein dringendes personalwirtschaftliches und betriebliches Interesse. Die vom Antragsteller im Rahmen der Anhörung aufgeführten Gründe seien nicht geeignet, die beabsichtigte Zuweisung zu verhindern. Der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch auf ein konkretes Amt bzw. auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung der übertragenen Tätigkeit. Es könne von jedem Beamten verlangt werden, dass er sich auf neue Aufgabengebiete einstelle. Der Antragsteller habe jederzeit die Möglichkeit sich auf freie Positionen zu bewerben. Als Bundesbeamter müsse er den Dienstortwechsel hinnehmen.

Gleichzeitig wurde der Sofortvollzug angeordnet und zur Begründung darauf hingewiesen, eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamten im Bereich der DTAG stelle ein öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dar. Aufgrund der erforderlichen Anpassung des Personalbestands an den Personalbedarf und der angespannten Haushaltslage der Bundesrepublik Deutschland bestehe ein starkes öffentliches Interesse daran, Beschäftigungsmöglichkeiten für die Beamten der Deutschen Telekom zu finden und dadurch zusätzliche finanzielle Haushaltsbelastungen zu vermeiden. Die Zuweisung einer Tätigkeit in anderen Unternehmen stelle einen effektiven und rationellen Einsatz von Beamten der DTAG dar und trage dem Anspruch auf Beschäftigung Rechnung. Eine anderweitige Beschäftigung des Antragstellers sei nicht möglich. Die Beschäftigung des Antragstellers bei der DT Technik beruhe auf einer aktuell und nur zur Zeit bestehenden Möglichkeit, für die Tätigkeit müsste andernfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden. Dies sei dem Unternehmen nicht zumutbar, zumal der Antragsteller als Beamter eine Dienstleistungspflicht zu erfüllen habe, für die er alimentiert werde. Das Abwarten eines eventuellen Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens, welches unter Umständen Jahre in Anspruch nehmen könne, sei wegen der damit verbundenen Gefährdung der gesamten Zuweisungsmaßnahme nicht hinnehmbar.

Der Antragsteller hat gegen die Zuweisung durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2017 Widerspruch erhoben, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen,

hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb im Unternehmen Deutsche T. T. GmbH einzusetzen.

Zur Begründung wurde die nicht ausreichende Begründung des Sofortvollzugs geltend gemacht. Die für den Sofortvollzug geltend gemachten Gründe seien formelhaft. Der Antragsteller habe bei der Aufnahme der zugewiesenen Tätigkeit feststellen müssen, dass ihm nur ein leerer Schreibtisch ohne jegliche Ausstattung wie Telefon oder PC zur Verfügung gestellt worden sei. Die Antragsgegnerin trage auch nicht substantiiert vor, warum die DTAG ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung des Antragstellers habe. Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt rekrutieren müsse. Die DTAG und deren Töchter würden fortwährend Umstrukturierungen durchführen und dabei Arbeitskräfte freisetzen, die vorrangig beschäftigt werden könnten. Die zugewiesene Tätigkeit entspreche nicht der nichttechnischen Laufbahn und sei technischer Natur. Die Versetzung des Antragstellers beinhalte faktisch einen Laufbahnwechsel in den technischen Dienst und berühre den beamtenrechtlichen Status des Antragstellers. Die erforderliche Übertragung eines statusentsprechenden Amtes sei nicht erfolgt. Der Antragsteller verfüge nicht über ausreichendes technisches Verständnis für die Aufgabenerfüllung. Auch aus einer Ausschreibung der Stelle eines Sachbearbeiters Konfiguration und Betrieb bei der DT Technik am Standort Ulm ergebe sich, dass der ideale Kandidat Fachkenntnisse aufweisen solle, über die der Antragsteller nicht verfüge. Dem Antragsteller werde nicht ausreichend bestimmt eine amtsangemessene Tätigkeit zugewiesen. Die zugewiesene Tätigkeit finde sich in den Richtbeispielen im Entgeltgruppenverzeichnis des geltenden Entgeltrahmentarifvertrags nicht wieder. Die Amtsangemessenheit könne auch nicht nach Maßgabe der Aufgabenbeschreibung des Arbeitsplatzes beurteilt werden. Die bezeichneten Aufgaben seien teilweise höherwertig, teilweise unterwertig und zudem technische Aufgaben, für die der Antragsteller nicht ausreichend qualifiziert sei. Die für eine statusberührende Versetzung erforderliche Unmöglichkeit einer Weiterverwendung in der bisherigen Laufbahn liege nicht vor. Die Zuweisungsentscheidung sei sozial unzumutbar. Die Antragsgegnerin habe gegen das Prinzip des ortsnahen Einsatzes verstoßen und ortsnahe Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller nicht ausreichend berücksichtigt, auch vor dem Hintergrund der Rückkehrzusage gegenüber dem Antragsteller sowie im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich Rosenheim, die nach den Recherchen des Antragstellers bestünden. Es obliege der Antragsgegnerin, darzulegen, welche Stellen dort bestünden und ggfs. die Nichteignung darzulegen. Die Antragsgegnerin habe im Hinblick auf die Fahrzeiten vom Wohnort zum Dienstort die Fürsorgepflicht nicht beachtet. Die Antragsgegnerin habe versäumt, alternative Einsatzmöglichkeiten für den Antragsteller zu prüfen bzw. anzubieten. Der Antragsteller habe sich auf verschiedene Stellen beworben, die dem Profil entsprächen, das er zuletzt innegehabt habe. Für die Antragsgegnerin sei es ein Leichtes, den Antragsteller für eine Tätigkeit, die seiner bisherigen entspreche, erneut zu beurlauben. Eine Ermessensausübung sei nicht ersichtlich, die Begründung inhaltsleer und formelhaft.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist auf die beamtenrechtliche Bewertung nach Maßgabe der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung. Danach entspreche die Entgeltgruppe T5 bei der DT Technik der Besoldungsgruppe A9. Die zugewiesene Tätigkeit sei in der Beteiligungsgesellschaft vorhanden und der nichttechnischen Fachrichtung zugeordnet. Die Regelungen zur sozialen Zumutbarkeit in der Konzernbetriebsvereinbarung Rationalisierungsschutz seien mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten und wären im Übrigen hinsichtlich ihres Regelungsbereichs nicht einschlägig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der im Hauptantrag zulässige Antrag ist unbegründet.

Hat wie im vorliegenden Fall die erlassende Behörde von der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes anzuordnen, entfällt hierdurch der Suspensiveffekt. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Bei einer behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs kann dieser nur Bestand haben, wenn nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet worden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Lässt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen und ausreichenden summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten bzw. besonderen Fallkonstellationen bedarf es einer weiteren Interessenabwägung, bei der die Folgen des sofortigen Vollzugs bzw. der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend zu würdigen sind.

Entsprechend diesem Maßstab fällt die Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers aus.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den an sie in formeller Hinsicht zu stellenden Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Maßgeblich ist, dass die Begründung sich - in aller Regel - nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränkt.

Entsprechend diesem Maßstab wurde der Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Mit dem Vorbringen, dass das Abwarten eines eventuellen Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahrens die Zuweisungsmaßnahme gefährden würde, weil der Antragsteller ohne Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht alimentiert würde, eine anderweitige amtsangemessene Beschäftigung nicht möglich sei und ohne den Sofortvollzug zusätzliches Personal rekrutiert werden müsste, hat die Antragsgegnerin ein konkretes besonderes Vollzugsinteresse dargelegt (vgl. VG München, B.v. 6.8.2010 - M 21 S. 10.329 - juris Rn. 42; VG München, B.v. 13.7.2010 - M 21 S. 10.2276 - juris Rn. 29). Unabhängig davon, ob es hierauf im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs ankommt, ist damit zugleich auch ein dringendes personalwirtschaftliches Interesse an der Zuweisung des Antragstellers dargelegt. Unerheblich ist, ob es sich um eine standardisierte Begründung handelt, die in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle verwendet werden kann (vgl. VG München, B.v. 6.8.2010 und B.v. 13.7.2010 a.a.O.; OVG NW, B.v. 8.11.2011 - 1 B 829/11 - juris Rn. 13) oder ob die für das öffentliche Interesse am Sofortvollzug angegebenen Gründe inhaltlich überzeugen (vgl. OVG NW, B.v. 17.6.2011 - 1 B 277/11 - juris Rn. 8 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs nur vorgeschoben wären, bestehen nicht. Keine Rolle spielt hinsichtlich des Begründungserfordernisses die Umsetzung der Zuweisungsentscheidung durch das aufnehmende Unternehmen. Sollte das aufnehmende Unternehmen den Antragsteller nicht amtsangemessen beschäftigen, stünde ihm insoweit der Klageweg offen (vgl. hierzu im Zusammenhang mit materiellen Gesichtspunkten der Zuweisungsentscheidung BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 2 B 77/14 - juris Rn. 14).

Die Abwägung fällt auch im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus. Die Zuweisungsverfügung erweist sich bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt voraussichtlich als rechtmäßig, besondere Gesichtspunkte, die den Sofortvollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen, bestehen nicht.

Rechtsgrundlage für die Zuweisungsentscheidung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG).

Anhaltspunkte für formelle Fehler der Zuweisungsentscheidung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Zuweisungsentscheidung ist auch materiell voraussichtlich rechtmäßig.

Maßgeblich bei der Überprüfung einer Zuweisungsentscheidung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist nach ständiger Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BayVGH, B.v. 23.3.2017 - 6 B 16.1627 - juris Rn. 17 m.w.N.) - vorliegend also die ergangene Zuweisungsentscheidung. Eine abschließende Beurteilung der nachträglich geltend gemachten Gesichtspunkte ist im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Widerspruchsverfahren naturgemäß noch nicht möglich. Insoweit tritt neben eine summarische Bewertung der Bedeutung für die Rechtmäßigkeit auch eine abwägende Bewertung des Vollzugsinteresses und des Suspensivinteresses. Das gilt namentlich für die Frage einer ortsnahen anderweitigen Beschäftigung des Antragstellers, zu der dieser im Rahmen seiner Anhörung nichts und erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorgetragen hat.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit unabhängig von der Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, bei dem der Beamte beschäftigt ist, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

Die angefochtene Zuweisung entspricht voraussichtlich diesen Anforderungen.

Dem Antragsteller wurde dauerhaft eine seinem Statusamt als Beamter des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A9vz entsprechende amtsangemessene Tätigkeit bei der DT Technik, einem Tochterunternehmen der DTAG, zugewiesen.

Die Grundsätze über die Übertragung eines abstrakt-funktionellen und eines konkret-funktionellen Amtes gelten uneingeschränkt auch für diejenigen Beamten, die einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zur Dienstleistung zugewiesen sind. Gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG müssen diese Unternehmen bei Ausübung der Dienstherrenbefugnisse die Rechtsstellung der Beamten, d.h. die sich aus ihrem Status ergebenden Rechte, wahren. Diese Grundsätze gelten mit der Maßgabe, dass es bei den Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt und die Begriffe an die Gegebenheiten dieser Unternehmen anzupassen sind. Mit § 4 Abs. 4 PostPersRG wurden die Voraussetzungen geschaffen, Beamte Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zuzuweisen. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesellschaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erhöhen. Die Formulierung der Vorschrift („nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar“) macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festgehalten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfordert stets die Übertragung eines dem jeweiligen Statusamt entsprechenden Aufgabenbereichs. Bei einer dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist daher notwendig die Übertragung zum einen eines allgemein bei dem betreffenden Unternehmen möglichen Aufgabenkreises, die wie bei einem abstrakt-funktionellen Amt den Kreis der dort amtsangemessenen Tätigkeiten festlegt, und zum anderen eines konkreten Aufgabenbereichs, die - als Teilmenge des allgemein möglichen Aufgabenbereichs - wie bei einem konkret-funktionellen Amt den Kreis der aktuell zu erfüllenden amtsangemessenen Aufgaben bestimmt. In der Zuweisungsverfügung dürfen und müssen die dem Beamten möglichen und die von ihm aktuell konkret zu erfüllenden Aufgabenbereiche - entsprechend dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt - festgelegt werden. Diese Festlegung sichert sowohl die Wahrnehmung der Dienstherrenbefugnisse durch das Postnachfolgeunternehmen selbst als auch den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Beamten (BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 11 m.w.N).

Da es im Bereich der DTAG und ihrer Tochter- oder Enkelunternehmen keine Ämterstruktur gibt, müssen die in § 18 BBesG verwendeten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der DTAG angepasst werden. Demnach muss nach § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG eine Ämterbewertung stattfinden, bei der Kriterium die „Wertigkeit“ der Ämter (Funktionen) ist. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn - d.h. der Dienstposten - zu ermitteln und diese dann Ämtern im statusrechtlichen Sinne und damit Besoldungsgruppen zuzuordnen. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher ist die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips und der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht. Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden. Die Zuordnung der Dienstposten zu den statusrechtlichen Ämtern liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der früheren Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG, auf die der Beamte einen Anspruch hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 26, 34).

Dem Dienstherrn - bezogen auf die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG dem Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2012 a.a.O. - juris Rn. 34) - steht bei der Bestimmung der Wertigkeit von Ämtern nach Maßgabe von § 8 PostPersRG, § 18 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) zu. Gerichtlich überprüfbar ist diese Bewertung der Tätigkeiten (Arbeitsposten) nur auf einen Bewertungsfehler hin, ob also der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (BayVGH, U.v. 19.6.2012 a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der klassischen Berufsbilder der Beamten im Fernmeldedienst und im fernmeldetechnischen Dienst verbunden ist. Eine Abgrenzung des nichttechnischen Fernmeldedienstes zum fernmeldetechnischen Dienst in einem Sinne, dass der nichttechnische Fernmeldedienst keinen Bezug zu technischen Tätigkeiten haben darf, ist vor diesem Hintergrund genauso wenig möglich bzw. zu fordern wie eine prozentgenaue Gewichtung der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 a.a.O. - juris Rn. 12).

Entsprechend diesen Maßstäben werden dem Antragsteller mit ausreichender Bestimmtheit ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis und ein konkreter Aufgabenbereich zugewiesen. Der Antragsteller wird durch die Zuweisungsentscheidung dauerhaft in das aufnehmende Tochterunternehmen DT Technik eingegliedert und ihm mit hinreichender Bestimmtheit ein abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis als Sachbearbeiter der Entgeltgruppe T5 im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Dieser entspricht nach Maßgabe der von der DTAG auf der Grundlage der freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung erstellten Zuordnung der Besoldungsgruppe A9vz (und damit auch A 9vz + Z). Als konkreter Aufgabenbereich wurde dem Antragsteller die Tätigkeit als Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb zugewiesen.

Der Übertragung eines statusentsprechenden Amtes bedarf es im Hinblick auf die oben dargestellten Besonderheiten und das Fehlen einer Ämterstruktur bei der DTAG und ihren Tochterunternehmen nicht.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite begründet die Zuweisungsentscheidung keinen Laufbahnwechsel in die technische Laufbahn. Dem Antragsteller wurde nach Maßgabe der angefochtenen Zuweisungsentscheidung eindeutig ein abstrakt funktionaler Aufgabenkreis im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Die von der Antragstellerseite vorgetragenen Argumente im Hinblick auf technische Bezüge der zugewiesenen Tätigkeit vermengen unzulässig Gesichtspunkte der amtsangemessenen Beschäftigung mit solchen des abstrakt funktionellen Aufgabenkreises. Auf Gesichtspunkte der Laufbahneignung für die technische Laufbahn sowie die Möglichkeit eines Verbleibs in der bisherigen Laufbahn kommt es daher nicht an.

Dem Antragsteller wurde auch in ausreichender Bestimmtheit ein amtsangemessener konkreter Aufgabenbereich zugewiesen. Das ergibt sich zum einen bereits aus der mit der Zuweisungsentscheidung in Bezug genommenen Funktionsbeschreibung „Sachbearbeiter Konfiguration und Betrieb“ nach Maßgabe des Entgeltrahmentarifvertrags (im Folgenden: ERTV), in der die maßgeblichen Aufgaben dargestellt sind und mit der der zunächst wenig aussagekräftig erscheinende und mit Arbeitsposten im Bereich der technischen Laufbahn leicht verwechselbare Begriff der Funktion konkretisiert wird. Zum anderen werden die Aufgaben des konkreten Aufgabenbereichs deckungsgleich zu der Funktionsbeschreibung im ERTV auch im angefochtenen Bescheid selbst aufgeführt.

Bei den Aufgaben des zugewiesenen konkreten Aufgabenbereichs handelt es sich um Tätigkeiten, die nach Maßgabe der Laufbahn und der Besoldungsgruppe des Antragstellers amtsangemessen sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitspostenbewertung nach Maßgabe des o.a. weiten Organisationsermessens und des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs rechtlich fehlerhaft ist, bestehen nicht.

Die Zuordnung des Tätigkeitsbereichs zum Bereich des nichttechnischen Dienstes wird insbesondere nicht dadurch infrage gestellt, dass die aufgeführten Tätigkeiten einen technischen Bezug haben. Wie oben dargestellt ist im Hinblick auf die grundlegende Neuausrichtung der klassischen Berufsbilder der Beamten im Fernmeldedienst und im fernmeldetechnischen Dienst ein technischer Bezug von Arbeitsposten in der nichttechnischen Laufbahn unschädlich. Eine technische Ausbildung ist für den zugewiesenen Arbeitsposten gerade nicht erforderlich. Dies belegt auch die Angabe der funktionsbezogenen Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung in der Funktionsbeschreibung - abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine fachorientierte Zusatzausbildung oder eine mehrjährige Berufserfahrung.

Der Umstand, dass die DT Technik im Rahmen einer Ausschreibung für die Stelle eines „Sachbearbeiters Konfiguration und Betrieb“ vorzugsweise eine abgeschlossene Ausbildung als Fachinformatiker oder eine vergleichbare Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung als Kriterium für einen idealen Kandidaten genannt hat, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass aus Personalmaßnahmen wie einer Ausschreibung und der Aufnahme eines konstitutiven Anforderungsprofils von vornherein keine Rückschlüsse auf die Arbeitspostenbewertung gezogen werden können, sondern umgekehrt die Zulässigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils von Besonderheiten des Dienstposten abhängt, hat die DT Technik die angegebenen Kriterien erkennbar nicht im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils vorausgesetzt, sondern als weiches Auswahlkriterium für einen idealen Kandidaten.

Der Antragsteller kann sich im Übrigen hinsichtlich der Frage der amtsangemessenen Beschäftigung auch nicht auf seine tatsächliche Verwendung in der Vergangenheit berufen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bis zu der gegenständlichen Zuweisung für eine Tätigkeit bei Telekomtöchtern beurlaubt war und sich bereits deshalb ein Vergleich der bisherigen Tätigkeiten mit der jetzt zugewiesenen verbietet, hat die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt, dass ein Beamter keinen Anspruch auf ein konkretes Amt und grundsätzlich auch keinen Anspruch auf eine unveränderte und ungeschmälerte Ausübung übertragener Tätigkeiten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem zu Recht auf die Qualifizierungspflicht eines Beamten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 BBG hingewiesen. Soweit dem Antragsteller technische Kenntnisse für den ihm zugewiesenen Arbeitsposten fehlen, besteht daher die Pflicht (korrespondierend dazu allerdings gemäß § 47 Abs. 2 BLV auch ein Anspruch), fehlende und für den Arbeitsposten erforderliche (Fach-)Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen fortzuentwickeln.

Die Zuweisung ist dem Antragsteller auch im Zusammenhang mit dem Dienstort zumutbar. Grundsätzlich muss ein Bundesbeamter die mit der Möglichkeit der Zuweisung, Versetzung oder Umsetzung generell und unvermeidlich verbundenen persönlichen‚ familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen‚ die auf einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet beruhen‚ denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen‚ an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 a.a.O. - juris Rn. 31 m.w.N.).

Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und ggf. und auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile‚ die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben‚ im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung grundsätzlich hinnehmen. Dies gilt dann umso mehr‚ wenn die Personalmaßnahme - wie hier - wesentlich auch das Ziel verfolgt‚ einem zuletzt beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine (Dauer-) Beschäftigung zuzuweisen. Die Zuweisung liegt in einem solchen Fall nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse der Antragsgegnerin‚ eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten‚ sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Zuweisung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des zuvor beschäftigungslosen Antragstellers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 a.a.O. - juris Rn. 32 m.w.N.).

Die gerichtliche Prüfung der von der Antragsgegnerin zu treffenden Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde verkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht.

Nach diesem Maßstab ist die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessenentscheidung nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen einzelfallbezogen entsprechend den vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vorgetragenen Gesichtspunkten ausgeübt, die Ermessenserwägungen ausführlich im Rahmen des Informationsbogens zur Ermessensentscheidung und der Ermessenausübung dokumentiert und die maßgeblichen Erwägungen auch in der Zuweisungsentscheidung wiedergegeben.

Inhaltlich war die Antragsgegnerin in ihrem Ermessen nicht durch Regelungen zur sozialen Zumutbarkeit in der von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Konzernbetriebsvereinbarung Rationalisierungsschutz eingeschränkt - dies schon deshalb nicht, weil die entsprechende Vereinbarung entsprechend der Darlegung der Antragsgegnerin zum 31.12.2008 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten ist.

Der Dienstort in M. ist dem Antragsteller nach Maßgabe seiner Versetzbarkeit als Bundesbeamter zumutbar. Die Fahrtstrecke von 71 km vom Wohnort in Rosenheim nach M. ist bereits im Rahmen eines täglichen Pendelns ohne weiteres zumutbar. Wenngleich es hierauf wegen der eindeutigen Zumutbarkeit der Fahrtstrecke nicht ankommt, konnte die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung auch darauf abstellen, dass der Antragsteller bis zum Ende seiner Beurlaubung in M. eingesetzt war und damit keine wesentliche Verschlechterung hinsichtlich seines Fahrtwegs eintritt. Abgesehen davon wäre dem Antragsteller als Bundesbeamter zur Vermeidung des täglichen Pendelns auch ein Zweitwohnsitz oder ein Umzug zumutbar. Besondere Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen - etwa familiäre Gründe -, liegen nicht vor.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine Rückkehrzusage nach Rosenheim für den Ablauf seiner Beurlaubung berufen. Im Hinblick auf die die pauschale und durch nichts belegte Behauptung einer Rückkehrzusage bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverbindliche Zusicherung nach Maßgabe von § 38 VwVfG oder eine sonst wie ermessenseinschränkende dienstortbezogene Zusage.

Soweit der Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren sowie im Widerspruchsverfahren auf die Möglichkeit einer amtsangemessenen wohnortnahen Beschäftigung hingewiesen hat, musste dies im Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung keine Rolle spielen. Eine Darlegungspflicht der DTAG hinsichtlich der Nichteignung von wohnortnäheren Arbeitsposten besteht ohne konkreten Vortrag des Beamten hierzu nicht.

Im Hinblick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren kann eine abschließende Bewertung des neuen Vorbringens im Zusammenhang mit einer Verwendung des Antragstellers auf wohnortnäheren Arbeitsposten oder alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten auf der Grundlage einer weiteren Beurlaubung unterbleiben. Insofern ist dem Antragsteller jedenfalls zumutbar, den Erfolg seines Widerspruchsverfahrens sowie eines sich gegebenenfalls hieran anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller die entsprechenden Gesichtspunkte erst nach Erlass der Zuweisungsentscheidung und der Anordnung des Sofortvollzugs vorgetragen hat, zudem in einer sehr allgemeinen Form. Der Antragsteller trägt damit selbst die Verantwortung für eine verbleibende Unsicherheit. Im Hinblick auf das sehr allgemeine Vorbringen und darauf, dass hinsichtlich einer Verwendung auf einem anderen Arbeitsposten eine Vielzahl von Gesichtspunkten eine Rolle spielt, besteht auch keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass nach Maßgabe der zu treffenden Ermessensentscheidung die Zuweisung aufgehoben werden muss. Soweit es um Stellen geht, die ausgeschrieben werden, steht die Möglichkeit einer Bewerbung ohnehin im Verantwortungsbereich des Antragstellers und muss im Rahmen der Zuweisungsentscheidung keine Rolle spielen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Möglichkeit einer Beurlaubung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG. Der Antragsteller erleidet durch den Vollzug der Zuweisung auch keine unzumutbaren Härten oder irreparable Rechtsbeeinträchtigungen. Umgekehrt könnte die DTAG bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Antragsteller nicht amtsangemessen beschäftigen und müsste diesen ohne entsprechende Dienstleistung auf unbestimmte Zeit alimentieren. Bereits dieses personalwirtschaftliche Interesse sowie das Gebot einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel genügt für das Überwiegen des Vollzugsinteresses. Wie bereits im Zusammenhang mit der formellen Begründung des Sofortvollzugs dargestellt, spielt die Umsetzung der Zuweisungsentscheidung durch das aufnehmende Unternehmen auch für das tatsächliche Vollzugsinteresse im Zusammenhang mit der angestrebten Beschäftigung des Antragstellers bei der DT Technik keine Rolle. Anhaltspunkte für eine von Seiten der DTAG nur vorgeschobene Beschäftigung bei der DT Technik liegen nicht vor. Darauf, dass nach Auffassung der DTAG zudem auch ein betriebliches Interesse daran besteht, eine Heranziehung externer Arbeitskräfte am Arbeitsmarkt zu vermeiden und auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin bzw. die DTAG insoweit im Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten Möglichkeit einer internen Besetzung von Stellen mit freigesetzten Arbeitskräften aus Umstrukturierungsmaßnahmen eine Nachweispflicht trifft, kommt es auf Grund des ausreichenden Vollzugsinteresses im Zusammenhang mit personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Belangen nicht an.

Der Hauptantrag ist nach alledem genauso abzulehnen wie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, der im Hinblick auf den gemäß § 123 Abs. 5 VwGO bestehenden Vorrang eines statthaften Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Beamter des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes (Technischer Postbetriebsinspektor, BesGr. A 9vz) im Dienst der Beklagten und wird bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Er wendet sich dagegen, dass die Deutsche Post AG ihn mit Bescheid vom 29. September 2010 zum 1. Oktober 2010 gemäß § 28 BBG vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd aus dienstlichen Gründen zur Niederlassung Brief M. versetzt und ihm dort einen personengebundenen Aushilfsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ bewertet nach Entgeltgruppe 5 (BesGr. A7/A9vz) übertragen hat. Seine nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versetzungsverfügung den gesetzlichen Anforderungen des § 28 Abs. 2 BBG entspricht. Der Senat teilt diese Auffassung, ohne dass es weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Gemäß § 28 Abs. 2 AltBBG BBG ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Diese für Bundesbeamte allgemein geltende Vorschrift findet gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG Anwendung auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten (Art. 143b Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 PostPersRG), zu denen der Kläger zählt. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG, B. v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U. v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Durch die angefochtene Versetzung wird für den Kläger ein solcher Betriebswechsel vom Geschäftsbereich Vertrieb Brief Süd zur Niederlassung Brief M. unter Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei demselben Dienstherrn bewirkt. Dabei wird das statusrechtliche Amt nicht berührt und bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des mittleren posttechnischen Dienstes erhalten, weil der Kläger im aufnehmenden Betrieb auf einem technischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privat-rechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur. Sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben. Das schließt es aber keineswegs aus, dass sich ein dienstlicher Grund für die Versetzung eines Beamten aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten Ausübung der Dienstherrenbefugnisse ergeben kann, die von den Postnachfolgeunternehmen als Beliehene für den Bund als Dienstherrn wahrgenommen werden (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einer Versetzung innerhalb derselben Laufbahn des bisherigen Dienstherrn, wie sie hier im Streit steht, sind an das Gewicht der dienstlichen Gründe weniger hohe Anforderungen zu stellen als beim Wechsel in eine andere Laufbahn bei demselben oder sogar bei einem anderen Dienstherrn. Denn die Versetzbarkeit innerhalb der Laufbahn gehört mit der dadurch gewährleisteten Dispositionsbefugnis des Dienstherrn zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (BayVGH, B. v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1526 - juris Rn. 10 m. w. N.). Deshalb stellt auch die Frage, ob die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist, bei einem Wechsel innerhalb der Laufbahn in aller Regel kein Problem dar (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 59).

Gemessen an diesem Maßstab ist die Versetzung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Deutsche Post AG hat die Versetzung damit begründet, dass im abgebenden Betrieb aufgrund einer Neuorganisation keine Aufgaben des technischen Postdienstes mehr vorhanden seien und der Kläger daher dort nicht innerhalb seiner Laufbahn amtsangemessen beschäftigt werden könne, während im aufnehmenden Betrieb hingegen noch Einsatzmöglichkeiten im technischen Bereich bestünden. Das stellt einen hinreichenden dienstlichen Grund dar, der mit dem Zulassungsantrag insoweit nicht infrage gestellt wird und die Versetzung des Klägers im Ausgangspunkt ohne weiteres rechtfertigt.

Die neue Tätigkeit ist dem Kläger aufgrund seiner Berufsausbildung auch zumutbar. Sie gehört der Laufbahn des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes an, so dass der Kläger in seiner bisherigen Laufbahn verbleibt, deren Bildungsvoraussetzungen er mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker erworben hat. Der Einwand, der Kläger sei seit geraumer Zeit „weg von der Werkstatt im Büro eingesetzt worden“, greift nicht durch. Denn ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit, sondern ist, wie oben ausgeführt, innerhalb seiner Laufbahn grundsätzlich versetzbar. Eine dauerhafte Verwendung des Klägers im nichttechnischen Dienst würde im Gegenteil sein statusrechtliches Amt berühren; deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof eine frühere Versetzung zur Wahrnehmung eines Arbeitspostens als „Aufsicht/Qualitätsmanager“ gerade wegen des damit verbundenen faktischen Laufbahnwechsels in einem Eilverfahren als rechtswidrig erachtet (BayVGH, B. v. 3.8.2010 - 15 CS 10.458 - juris Rn. 16 f.). Dieser Mangel haftet einer Verwendung auf dem neuen, der technischen Laufbahn zugehörigen Arbeitsposten „Fuhrpark- und Unfallmanagement im Bereich der Abteilungen 36 und 32“ nicht an. Dass es sich um einen „personengebundenen Aushilfsposten“ handelt, der Kläger also nicht auf einem Regelarbeitsposten, sondern im personellen „Überhang“ beschäftigt wird, ist unerheblich (vgl. BayVGH, B. v. 15.3.2013 - 6 ZB 12.884 - juris Rn. 6).

Die Versetzung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unterwertig wäre. Es handelt sich vielmehr um eine dem Statusamt eines Technischen Postbetriebsinspektors der Besoldungsgruppe A 9vz entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 5 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A7 bis A9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U. v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m. w. N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist mit dem Zulassungsantrag nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i. V. m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die in die Versetzungsverfügung aufgenommene Arbeitsplatzbeschreibung mag einzelne geringwertige manuelle Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass der Tätigkeitsumfang insgesamt betrachtet eine selbstständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen umfasst, die dem Statusamt des Klägers entspricht. Der Senat teilt diese Beurteilung. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus - zumal für ein Logistikunternehmen - anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen des Fuhrpark- und Unfallmanagements und reicht von der regelmäßigen Überprüfung der Fahrzeuge auf optische und technische Betriebssicherheit über die Koordination von Wartungs-/Reparaturterminen mit Werkstätten und Abnahme der durchgeführten Arbeiten bis zur Unterstützung der Unfallbearbeitung und Koordination der An- und Rücknahme von Neu- und Altfahrzeugen. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben technischer Art dem Statusamt des Klägers. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten bei der aufnehmenden Niederlassung Brief M. - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 28 Rn. 63 m. w. N.).

Die Versetzungsverfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Soll ein Beamter ohne seine Zustimmung aus dienstlichen Gründen versetzt werden, so hat der Dienstherr, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleib im bisherigen „Amt“ ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) auszugehen. Die mit der Möglichkeit der Versetzung unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte den Ermessensspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessensentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

2. Die Rechtssache weist weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die aufgeworfenen Fragen lassen sich in dem oben dargelegten Sinn beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Das gilt insbesondere auch für die als grundsätzlich bedeutsam gestellte Frage, ob „bei der Auslegung von § 28 Abs. 2 BBG neben ursprünglich i.R. einer Beamtenlaufbahn einmal ausgeübten und ‚auf dem Papier‘ zugewiesenen Tätigkeiten … sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Sicht deutlich prägende Tätigkeiten ebenfalls bei der ‚Vorbildung‘ und/oder ‚Berufsausbildung‘ zu berücksichtigen sind“. Sie ist, wie sich dem Gesetz unmittelbar entnehmen lässt, jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden zu verneinen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.